Sterbehilfe in der Diskussion

Autor:in - Brigitte Faber
Themenbereiche: Recht, Eugenik
Textsorte: Zeitschriftenartikel
Releaseinfo: erschienen in: WeiberZEIT, Zeitung des Projektes "Politische Interessenvertretung behinderter Frauen" des Weibernetz e.V. Ausgabe Nr. 10, April 2006, Seite 3-4. WeiberZeit (10/2006)
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Sterbehilfe in der Diskussion

Bereits seit Jahren wogt die Debatte um die Sterbehilfe. Häufig angeführte Argumente für eine andere rechtliche Regelung der Sterbehilfe sind die Möglichkeiten der Lebenserhaltung durch die moderne Medizin. Die Vorstellung, an medizinischen Apparaten zu hängen und nicht sterben zu dürfen, löst bei vielen Menschen den Wunsch nach einer Veränderung dieser Situation aus.

Abb.1: Notarzt - Garage

Leider kreist die Debatte häufig um ein "entweder" (Apparatemedizin) - "oder" (Abschalten bzw. "Todesspritze"). Die weitere Möglichkeit, den Sterbeprozess sowohl medizinisch als auch sozial zu begleiten und zu erleichtern, rückt erst über die Palliativmedizin allmählich (wieder) ins Bewusstsein. Entsprechende Angebote entstehen, nicht zuletzt auf Grund der Finanzierungsfrage, erst langsam.

Doch die Diskussion geht schon lange nicht mehr allein um den Prozess des Sterbens. Nicht zur Last zu fallen, nicht von der Hilfe und der Pflege anderer abhängig zu sein, nicht mit Schmerzen oder mit Alzheimer zu leben, nicht ohne Bewusstsein zu leben, ... Schon längst werden passive sowie indirekte Sterbehilfe für Phasen des Lebens und nicht des Sterbens diskutiert und auch eingefordert. Hinzu kommen Forderungen nach Zulassung der aktiven Sterbehilfe, einschließlich des assistierten Selbstmords.

Und auch in dieser Diskussion werden andere Lösungswege, zum Beispiel eine Veränderung der Pflegesituation, des Lebens im Alter oder mit Behinderung oder auch andere Wege der Schmerztherapie (Stichwort Akupunktur) in der Hitze der Debatte oftmals überhört oder aber mit dem Kostenargument abgewehrt.

Juristische Antworten

Auch wenn die gesellschaftlichen Fragen noch lange nicht beantwortet sind, rücken zumindest gesetzliche Antworten in greifbare Nähe.

Der Entwurf für ein neues Betreuungsrecht aus dem Bundesjustizministerium war ein Versuch der gesetzlichen Regelung, der jedoch wieder zurückgezogen wurde. Eine gültige Regelung wird jetzt bis Mitte 2007 angekündigt.

Anfang diesen Jahres wurde von einem Arbeitskreis Strafrechtslehrer[1] ein Entwurf eines "Alternativentwurf Sterbebegleitung (AE StB)" sowie eines "Sterbebegleitungsgesetzes" vorgelegt. Die Titel sind jedoch irreführend, handelt es sich doch weniger um Regelungen der Sterbebegleitung als vielmehr der Sterbehilfe.

  • Die straffreie (passive sowie indirekte) Sterbehilfe soll nicht auf die Sterbephase beschränkt sein. Vielmehr gebiete die Patientenautonomie, jegliche Behandlung wann auch immer ablehnen zu können. Diese Autonomie gelte allerdings - so macht der Erläuterungstext deutlich - nur für die Begrenzung von Behandlung, nicht jedoch für die Einforderung aller möglichen Lebenserhaltungsmaßnahmen.

  • Die Legalität der Beihilfe zur Selbsttötung bei tödlich Kranken durch Ärztinnen und Ärzte wird ausdrücklich klargestellt.

  • Einmal verfasste Patientenverfügungen sollen - wiederum im Sinne der Patientenautonomie - in der Regel bindenden Charakter haben und ihre Aktualität oder Gültigkeit in Zukunft nicht mehr in Frage gestellt werden.[2]

  • Liegt keine Verfügung oder aktuelle Willensbekundung vor und kann sich die Person aus welchen Gründen auch immer nicht dazu äußern, kann auch der mutmaßliche Wille herangezogen werden. Hier wird in dem Begleittext zwar klargestellt, dass allgemeine Wertvorstellungen bei der Ermittlung des mutmaßlichen Willens keine Rolle spielen dürfen - wie dies gewährleistet werden soll bleibt allerdings ungeklärt.

  • "Schwerstgeschädigte Neugeborene" werden als Zielgruppe für passive Sterbehilfe im Entwurf des Gesetzestext (im Unterschied zur ersten Fassung des AE StB von 1986) nicht mehr ausdrücklich genannt. Es wird davon ausgegangen, dass sie durch die Zielgruppe der "tödlich Kranken" bereits mit erfasst sind.[3]



[1] 20 StrafrechtsprofessorInnen (17 Männer, 3 Frauen) sowie 4 weiteren ExpertInnen aus Medizin und Theologie aus Österreich/Schweiz/Deutschland

[2] Zu der Problematik der Patientenverfügung siehe WeiberZEIT Nr. 9, 2005, S. 1-3

[3] Derzeit wird in den Niederlanden die rechtliche Zulassung der Tötung Neugeborener mit Behinderung durch Ärzte und Ärztinnen angestrebt. Damit würde nachträglich eine Praktik legalisiert, die bereits seit 1990 dokumentiert ist. Die Entscheidung zum Töten soll über die Einschätzung, inwieweit das Leben unlebbar oder eine geringe Lebensqualität zu erwarten ist, getroffen werden.

Sterbehilfe - Auch eine Frauenfrage?

"Frauen bitten um aktive Sterbehilfe oder Beihilfe zum Suizid, Männer gewähren sie." So Ludger Fittkau in seinem Artikel in der taz vom 17.02.06. Dies lässt einen Skandal vermuten - der sich im Weiterlesen jedoch relativiert. Denn auch Männer bereiten ihrem Leben ein Ende, nur dass sie sich dem Artikel zufolge meist selbst das Leben nehmen.

Dennoch lohnt es sich, die Geschlechterfrage genauer zu betrachten. Viele Frauen überleben ihren Partner - den sie zuvor oftmals gepflegt haben. Wenn sie dann selbst Pflege benötigen, ist niemand (mehr) da, Altenheime sind oft der einzige Weg. So liegt der Anteil von Frauen in Altenheimen bei 80%; der Pflegenotstand in den Heimen ist bekannt - auch wenn dessen tatsächliches Ausmaß erst langsam wirklich an die breite Öffentlichkeit dringt.

Sterbehilfe im Namen von Würde und Selbstbestimmung

Die Entscheidung, lieber sterben zu wollen als unter den gegebenen persönlichen Bedingungen weiter leben zu müssen ist eine individuelle und entzieht sich somit einer gesellschaftlichen Beurteilung. Doch bei aller beschworenen Autonomie und Selbstbestimmung wird diese Entscheidung in vielen Fällen mehr oder weniger stark auch von gesellschaftlichen Gegebenheiten und Wertvorstellungen geprägt.

Es sind die "spektakulären" Fälle großen Leides, welche die Gemüter erregen und eine Ausweitung der legalen Sterbehilfe, bis hin zur aktiven Sterbehilfe, als das Gebot der Stunde erscheinen lassen. Dieses Leid soll nicht kleingeredet werden. Doch mit einer Ausweitung der legalen Sterbehilfe werden die Weichen nicht nur für einzelne Fälle sondern gesamtgesellschaftlich gestellt. Und, im Falle der Annahme des mutmaßlichen Willens, auch für solche Menschen, die sich selbst gar nicht dazu äußern können.

Es sollte einer Gesellschaft - und somit uns allen - zu denken geben, wenn der Tod als würdigere, erstrebenswertere Form erachtet wird als das Leben in einem Altersheim - oder in Pflegeverhältnissen - oder mit einer schwerwiegenden Behinderung. Oder wenn Menschen lieber tot sein wollen, als den Angehörigen zur Last zu fallen.

Es sollte zu denken geben, wenn diese Entwicklung als Erweiterung der Selbstbestimmung und Autonomie gepriesen wird.

Wenn an die Stelle des (möglichst) selbstbestimmten Lebens das "selbstbestimmte" Sterben tritt.

Begriffe der Sterbehilfe

Passive Sterbehilfe

Bei Menschen, die bereits im Sterben liegen, werden lebenserhaltende Maßnahmen eingestellt oder unterlassen. Ist seit dem Urteil vom Mai 1991 des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofes offiziell zulässig. (BGHSt 37, 376 vom 08.05.1991)

Indirekte Sterbehilfe

Besteht bislang bei Menschen, die bereits im Sterben liegen, insbesondere in der Gabe von Schmerzmitteln, die den momentanen Zustand verbessern aber insgesamt lebensverkürzend wirken. Indirekte Sterbehilfe ist bei ordnungsgemäßem Einsatz der Medikamente nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht strafbar. Voraussetzung ist, dass der frühere Todeseintritt nicht das Ziel sondern eine nicht vermeidbare Nebenwirkung ist.

Derzeit wird eine Ausweitung des Geltungsbereiches für die indirekte Sterbehilfe auch für Menschen diskutiert, die noch nicht im Sterben liegen. Eine Abgrenzung zur aktiven Sterbehilfe wird dadurch nochmals schwieriger.

Aktive Sterbehilfe

Hierunter werden Maßnahmen verstanden, welche die Beschleunigung oder Herbeiführung des Todes zum Ziel haben. Aktive Sterbehilfe ist in Deutschland nicht erlaubt.

Assistierte Selbsttötung

Es werden Mittel zu einer Selbsttötung zur Verfügung gestellt, die Handlung wird von der sterbewilligen Person selbst durchgeführt. Ist in Deutschland - analog zum Selbstmord - nicht strafbar. Allerdings dürfen die entsprechenden Mittel bislang nicht verordnet werden.

Brigitte Faber

Abb.2: Kunstwerk

Leicht Lesen

Diesen Text gibt es auch in leichter Sprache: http://bidok.uibk.ac.at/library/wzl-10-2006-faber-sterbehilfe.html

Quelle:

Brigitte Faber: Sterbehilfe in der Diskussion

erschienen in: WeiberZEIT, Zeitung des Projektes "Politische Interessenvertretung behinderter Frauen" des Weibernetz e.V. Ausgabe Nr. 10, April 2006, Seite 3-4.

http://www.weibernetz.de/weiberzeit.html

bidok - Volltextbibliothek: Wiederveröffentlichung im Internet

Stand: 19.05.2009

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