Rechtliche Situation der (Zwangs-)Sterilisation

Autor:in - Heinz Trompisch
Themenbereiche: Recht, Sexualität
Textsorte: Referat
Releaseinfo: Das vorliegende Referat wurde entnommen aus dem Bericht: Zwangssterilisation - Menschenrechtsverletzung oder Notwendigkeit? Enquete am Donnerstag, 5. März 1998 im Parlament Veranstalter: Grüner Parlamentsklub
Copyright: © Heinz Trompisch 1998

Einleitung

Sehr geehrte Frau Abgeordnete,

sehr geehrte Damen und Herren !

Im Herbst des vergangenen Jahres gab es in Österreich eine sehr intensive Debatte über die sog. "Zwangssterilisation" bei Menschen mit geistiger Behinderung. Ausgelöst wurde diese Debatte - von der zwischenzeitlich fast alle europäischen Länder betroffen waren - durch das Bekanntwerden von Ereignissen in Schweden. In Schweden gab es von 1935 bis 1976 eine gesetzliche Regelung, die - soweit ich es von hier aus beurteilen kann - vorsah, daß Sterilisationen dann vorzunehmen seien, wenn u.a. die Gefahr "erbkranken Nachwuchses" besteht oder besondere Gründe i.S. des Sozialwohls (z.B. Zugehörigkeit zu Romas, etc.) vorlägen. Tatsächlich wurden bis zu Beginn der Sechziger-Jahre zahlreiche Sterilisationen aus diesen Gründen in Schweden vorgenommen. Seit 1976 gibt es allerdings sehr restriktive Regelungen über die Sterilisation von Menschen mit geistiger Behinderung in diesem Land.

Ich möchte mich an dieser Stelle mit dem Begriff "Zwangssterilisation" auseinandersetzen, weil dieses Wort, das auch immer wieder in den Medien vorkommt und verwendet wird auch die Überschrift der heutigen Enquete ist. Manche Politiker oder sog. Experten sprechen dann von 40 oder 70% "zwangssterilisierten" Frauen in unserem Land. Abgesehen davon, daß niemand über ein einigermaßen genaues statistisches Zahlenmaterial verfügt - es gibt keine gesamthaften Aufzeichnungen von Sterilisationen, daher sind alle Zahlenangaben sehr subjektive Äußerungen - so möchte ich in Österreich dennoch nicht von "Zwangssterilisationen" sprechen.

Für mich liegt "Zwangssterilisation" dann vor, wenn vom Staat, vom Gesetzgeber, gefordert wird, daß bei Vorliegen bestimmter Indikationen sterilisiert werden muß, etwa aus eugenischen, rassehygienischen oder ähnlichen Gründen (so wie es im NS-Staat war). Was dabei aber für Österreich nicht verhehlt werden darf, ist, daß die meisten Sterilisationen, die an Menschen mit geistiger Behinderung vorgenommen wurden, ohne deren Einwilligung - und zumeist auch ohne deren Wissen - der betreffenden Personen vorgenommen wurden, aber nicht aus einem staatlichen Auftrag heraus, sondern in einer rechtlichen "Grauzone".

Aufgabe meines Referates wird es sein, diese derzeit geltende rechtliche Situation in Österreich darzustellen, aber auch die unseres Nachbarlandes Deutschland, das seit 1992 eine sehr eng gezogene Gesetzeslage zur Sterilisation von Menschen mit geistiger Behinderung hat - und welche Erfahrungen dabei zutage getreten sind, sowie die Meinung der Lebenshilfe Österreich als Interessenvertretung von Menschen mit geistiger und mehrfacher Behinderung und deren Angehörigen.

Es waren aber nicht die Ereignisse in Schweden allein, die zu Diskussionen über die bestehende österreichische Rechts- und Gesetzeslage geführt haben. Seit rund drei Jahren ist die Lebenshilfe Österreich im Gespräch mit dem Bundesminister für Justiz, Dr. Michalek, mit dem Anliegen, die Frage der Sterilisation von Menschen mit geistiger Behinderung - eventuell im Rahmen unseres Sachwalterrechtes - neu und klarer zu regeln.

Die nunmehr laufende, sehr öffentlichkeitswirksame Debatte kann durchaus dazu führen, daß eine mögliche Gesetzesänderung schneller über die politische Bühne gehen wird können, als ohne solche von außen kommenden Ereignisse.

Die Situation in Österreich

Bis zum Inkrafttreten des Österreichischen Strafgesetzbuches im Jahre 1975 gab es den Begriff der "Sterilisation" in unserer Rechtsordnung nicht. Erst durch diese Gesetzesmaterie wurde erstmals die Sterilisation zumindest im strafrechtlichen Sinne einer Regelung unterworfen.

Die Sterilisation ist in jenem Bereich des Strafgesetzbuches geregelt, der sich mit dem Bereich der schweren Körperverletzung beschäftigt. Dazu ist anzumerken, daß jede Operation bzw. jeder operative Eingriff im Sinne des § 87 StGB den Tatbestand der "absichtlichen schweren Körperverletzung" erfüllt und wäre daher mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren zu bestrafen; wenn schwere Dauerfolgen damit verbunden sind, kann die Tat mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren bestraft werden.

Um dem vorzubeugen, wurde vom Gesetzgeber eine Bestimmung eingeführt, die eine Körperverletzung dann als nicht rechtswidrig betrachtet, wenn der/die Verletzte in sie einwilligt und die Verletzung als solche nicht gegen die "guten Sitten" verstößt. Der Begriff der "guten Sitten" ist vom Gesetzgeber nicht näher erläutert, seine Interpretation unterliegt dem jeweils herrschenden "Zeitgeist", ist also kein fix umschriebener Tatbestand, sondern auf dem Weg der Judikatur variabel und den Bedürfnissen der jeweiligen Zeit anpaßbar. Daraus ergibt sich, daß Verletzungen im Interesse der Wissenschaft oder im Zusammenhang mit einer Sportausübung von der Judikatur als nicht sittenwidrig angesehen werden.

Über die Form der Einwilligung besteht nach herrschender Lehre und Judikatur keine volle Einmütigkeit. Jedenfalls muß die Einwilligung frei von Willensmängeln sein. Sie ist widerruflich und kann sich immer nur auf ein zukünftiges Tun oder Unterlassen beziehen, ist also keine Rechtfertigung im nachhinein. Unabhängig davon, wie die Form der Einwilligung rechtlich konstruiert ist, ist in jedem Fall die natürliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit notwendig.

Es gibt darüber hinaus auch als Rechtfertigungsgrund die mutmaßliche oder vermutete Einwilligung: Dies ist dann von Bedeutung, wenn die Entscheidung aus tatsächlichen Gründen (etwa Bewußtlosigkeit) nicht eingeholt werden kann, es aber angenommen werden kann, daß der/die Zustimmungsberechtigte bei Kenntnis des Sachverhaltes die Einwilligung erteilt hätte (z. B. Vornehmen einer unaufschiebbaren Operation ohne die Einwilligung des Patienten/der Patientin).

Die österreichische Rechtslage bei Sterilisation

Der Tatbestand der Sterilisation ist als Spezialregelung zum Sachverhalt der Einwilligung der Verletzten im StGB § 90, Abs. 2 besonders geregelt:

"Die von einem Arzt an einer Person mit deren Einwilligung vorgenommene Sterilisation ist nicht rechtswidrig, wenn entweder die Person bereits das 25. Lebensjahr vollendet hat, oder der Eingriff aus anderen Gründen nicht gegen die guten Sitten verstößt."

In der älteren Lehre und Rechtsprechung ist allgemein die Auffassung vertreten worden, eine nicht zu Heilzwecken vorgenommene Sterilisation verstoße auch dann gegen die "guten Sitten", wenn der/die Betroffene die Sterilisation selbst verlangt hat. Diese Auffassung erscheint heute nicht mehr aktuell. Eine solche Erklärung ist auch von ärztlicher Seite bei der Formulierung des neuen Strafgesetzbuches wiederholt und nachdrücklich gewünscht worden. Dies bezieht sich vor allem auf Situationen, in denen eine erhebliche und gesundheitliche Schädigung der Nachkommenschaft zu erwarten ist.

Eine von einem Arzt mit Einwilligung vorgenommene Sterilisation ist nicht rechtswidrig:

  1. im Falle medizinischer Indikation

  2. an einer Person, die das 25. Lebensjahr schon vollendet hat

  3. wenn die Sterilisation aus anderen Gründen nicht gegen die "guten Sitten" verstößt.

Dazu wird in den erläuternden Bemerkungen zum Gesetzestext ausgeführt, daß jedenfalls bei eugenischer Indikation (Verhütung der Weitergabe einer ernst zu nehmenden Erbkrankheit) kein Verstoß gegen die "guten Sitten" vorliegt.

Von der Sterilisation wird die Kastration unterschieden. Nach herrschender Lehre und Judikatur besteht die Kastration nicht wie die Sterilisation bloß im Unfruchtbar-Machen, sondern in der Entfernung der Keimdrüsen (Hoden, Eierstöcke) oder in der Zerstörung der Funktion dieser Keimdrüsen.

Sterilisation von Menschen mit geistiger Behinderung

Menschen mit geistiger Behinderung sind vielfach zu einer formellen Einwilligung nicht fähig. Es fehlt ihnen die von der Judikatur immer wieder verlangte natürliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit. Bei deren Fehlen haben die gesetzlichen VertreterInnen das Recht und die Pflicht zur Entscheidung. Die Entscheidung von SachwalterInnen bzw. gesetzlichen VertreterInnen bedarf nach geltender Judikatur der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung. Es sei allerdings ausdrücklich darauf hingewiesen, daß es - abgesehen von einigen Judikaten - keine gesetzlichen Regelungen die Sterilisation betreffend für Menschen mit geistiger Behinderung gibt.

Auch die Frage des Verstoßes gegen die "guten Sitten" bei einer Sterilisation von Menschen mit geistiger Behinderung ist nirgends gesetzlich geregelt oder definiert. Allerdings ist nach herrschender Judikatur auch dann, wenn Erbschäden einer Nachkommenschaft nicht zu erwarten wären, die Sterilisation einer "geistesschwachen" Person, die die Vorgänge der

Menschwerdung nicht erfassen kann, selbst pflegebedürftig und außerstande ist, Kinder zu pflegen und zu erziehen, den "guten Sitten" nicht entgegen.

Die Praxis in Österreich zeigt, daß für minderjährige geistig behinderte Personen die elterliche Zustimmung als gesetzliche Vertreter allein genügt, ohne daß das Pflegschaftsgericht eingeschaltet wird. Auch bei großjährigen geistig behinderten Personen zeigt die Praxis, daß bei ihnen die Willensäußerung zu wenig bis gar nicht berücksichtigt wird und die mangelnde Zustimmung sehr schnell und informell durch eine entsprechende pflegschaftsgerichtliche Entscheidung ersetzt wird.

Die Situation in Deutschland

Seit dem 1. Jänner 1992 gibt es in Deutschland eine Gesetzesmaterie, die auch die Frage einer Sterilisation von Menschen mit geistiger Behinderung regelt. Es handelt sich um das sogenannte "Betreuungsrecht", eine Rechtsmaterie, die in wesentlichen Teilen dem Österreichischen Sachwalterrecht nachgebildet wurde. Im Unterschied zu den österreichischen Regelungen des Sachwalterrechtes enthält aber das deutsche Betreuungsrecht klare Vorgaben und Regelungen bezüglich der Sterilisation von Menschen mit geistiger Behinderung.

Im § 1905 BGB ist folgendes vorgesehen:

"Abs. 1: Besteht der ärztliche Eingriff in einer Sterilisation des Betreuten (Anmerkung: das deutsche Recht versteht unter ,Betreuten' jene Personen, für die nach österreichischem Recht ein Sachwalter bestellt wurde), in die dieser nicht einwilligen kann, so kann der Betreuer (Anmerkung: entspricht dem Sachwalter nach österreichischem Recht) nur einwilligen, wenn

  1. die Sterilisation dem Willen des Betreuten nicht widerspricht,

  2. der Betreute auf Dauer einwilligungsunfähig bleiben wird,

  3. anzunehmen ist, daß es ohne die Sterilisation zu einer Schwangerschaft kommen würde,

  4. infolge dieser Schwangerschaft eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren zu erwarten wäre, die nicht auf zumutbare Weise abgewendet werden könnte, und

  5. die Schwangerschaft nicht durch andere zumutbare Mittel verhindert werden kann.

Als schwerwiegende Gefahr für den seelischen Gesundheitszustand der Schwangeren gilt auch die Gefahr eines schweren und nachhaltigen Leides, das ihr drohen würde, weil vormundschaftsgerichtliche Maßnahmen, die mit ihrer Trennung vom Kind verbunden wären, gegen sie ergriffen werden müßten.

Abs. 2: Die Einwilligung bedarf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Die Sterilisation darf erst zwei Wochen nach Wirksamkeit der Genehmigung durchgeführt werden. Bei der Sterilisation ist stets der Methode der Vorzug zu geben, die eine Refertilisierung zuläßt."

Wesentliche Merkmale der gesetzlichen Regelungen

Allgemeines

Die besonderen Vorschriften zur Sterilisation Betreuter beruhen auf der Erkenntnis, daß die Sterilisation einen schweren Eingriff in die körperliche Integrität und die gesamte Lebensführung der Betroffenen darstellt und deshalb aus einer gesetzlichen Regelung des Betreuungsrechts nicht ausgeklammert werden darf.

Die Regelungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  • Die Sterilisation Minderjähriger ist im Hinblick auf die noch nicht abgeschlossene Entwicklung der Betroffenen untersagt (§ 1631 c BGB).

  • Die Sterilisation einwilligungsfähiger Volljähriger ist nicht geregelt; die freiwillige Sterilisation ist also zulässig.

Die Sterilisation einwilligungsunfähiger Volljähriger ist aufgrund ersatzweiser Ein-willigung des Betreuers gemäß § 1905 BGB zulässig.

Die Regelung war eine der meist diskutierten und umstrittensten Vorschriften des Betreuungsrechts. Der Gesetzgeber hat sich erst nach langen und heftigen Diskussionen dazu entschlossen, die Sterilisation aufgrund der ersatzweisen Einwilligung des Betreuers zuzulassen. Gesetzgeberisches Motiv war zum einen das Wohl der Betroffenen, zum anderen die unbefriedigende Rechtslage. Der Regierungsentwurf des Betreuungsgesetzes hat hierzu folgendes ausgeführt:

"... kann es nicht angehen, daß der Entwurf zu einem so wichtigen Bereich der Personensorge, wie es die Einwilligung des Betreuers in eine Sterilisation des Betreuten ist, schweigt ... Ein Betreuungsrecht, das den Betroffenen als Persönlichkeit ernst nimmt und die Sexualität von Behinderten nicht verdrängt, kann die Sterilisationsfrage nicht ausklammern. ...

... hat sich gezeigt, daß sich die Sterilisation geistig Behinderter gegenwärtig in einer Grauzone vollzieht, deren Größenordnung kaum annähernd geschätzt werden kann ... Eine Zahl von mehr als 1000 Sterilisationen einwilligungsunfähiger Behinderter pro Jahr dürfte trotz aller Unwägbarkeiten einer solchen Schätzung nicht unrealistisch sein."

Einzelheiten

a. Verfahren

Für das Verfahren zur ersatzweisen Einwilligung des Betreuers in eine Sterilisation einwilligungsunfähiger Betreuter gelten zunächst die allgemeinen Vorschriften zum Betreuungsverfahren. Daneben sind folgende besonderen Schutzvorschriften vorgesehen:

  • Für die Entscheidung über die Einwilligung in eine Sterilisation ist stets ein besonderer Betreuer zu bestellen, § 1899, Abs. 2 BGB. Grund hierfür sind mögliche Interessenkonflikte, in die ein auch für andere Aufgaben bestellter Betreuer geraten könnte.

  • Die Einwilligung des Sterilisationsbetreuers in die Sterilisation ist - wie bei anderen schwerwiegenden Maßnahmen auch - nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts zulässig, § 1905, Abs. 2 BGB; hierfür ist dem Betroffenen ein Verfahrenspfleger zu bestellen, § 67, Abs. 1, Satz 2, Nr. 3 FGG. Die Genehmigung darf erst erteilt werden, nachdem Gutachten von Sachverständigen eingeholt sind, die sich nicht nur auf medizinische Gesichtspunkte beschränken, sondern sich auch zu psychologischen, sozialen, sonderpädagogischen und sexualpädagogischen Aspekten äußern, § 69 d, Abs. 3, Satz 3 FGG.

b. Materiellrechtliche Voraussetzungen

Der besondere Betreuer nach § 1899, Abs. 2 BGB darf nur dann in die Sterilisation einwilligen, wenn die Voraussetzungen des § 1905, Abs. 1 BGB vorliegen.

Die Vorschrift enthält mehrere sehr enge Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen und ausschließlich auf die Interessen des Betroffenen abstellen. Der Gesetzgeber hat damit klargestellt, daß eine Sterilisation im Hinblick auf die Schwere des Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit und in das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen nur ausnahmsweise und unter Einhaltung eines rechtsstaatlichen Verfahrens zulässig sein kann. Insoweit hat die Regelung auch den Sinn, die Zahl der Sterilisationen zu verringern.

aa. Einwilligungsunfähigkeit

Voraussetzung ist, daß der Betroffene aufgrund mangelnder Einsichts- und Steuerungsfähigkeit die Art, Bedeutung und Tragweite des Eingriffs nicht erfassen kann oder seinen Willen entsprechend bestimmen kann, also einwilligungsunfähig ist (Abs. 1, Satz 1, Halbsatz). Der Betreute muß auch dauernd einwilligungsunfähig bleiben (Abs. 1, Satz 1, Nr. 2); damit soll vermieden werden, daß während der Zeit einer nur vorübergehenden Einwilligungsunfähigkeit möglicherweise endgültige Eingriffe vorgenommen werden.

bb. Verbot von Zwangssterilisationen

Die Sterilisation darf nicht dem Willen des Betreuten widersprechen (Abs. 1, Satz 1, Nr. 1). Maßgebend ist hier (anders als bei der Frage der Einwilligungsfähigkeit) der "natürliche" Wille; es genügt, daß der Betroffene irgendwie zu erkennen gibt, daß er die Sterilisation nicht will.

cc. Schwangerschaftserwartung

Es muß die Gefahr einer Schwangerschaft bestehen (Abs. 1, Satz 1, Nr. 3). Die abstrakte Möglichkeit einer Schwangerschaft genügt nicht; es muß eine konkrete Gefahr vorliegen (Beispiel: Der Betroffene hat bereits einen Sexualpartner.).

dd. Notlage

Durch die Schwangerschaft muß die Gefahr einer erheblichen Notlage für den Betroffenen bestehen (Abs. 1, Satz 1, Nr. 4). Eine Notlage liegt vor, wenn eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schweren Beeinträchtigung der körperlichen oder seelischen Gesundheit der Schwangeren zu erwarten ist, die nicht auf zumutbare Weise (z. B. durch medizinische Maßnahmen) abgewendet werden kann. Als schwerwiegende Gefahr gilt auch die Gefahr eines schweren und nachhaltigen seelischen Leides, das der Schwangeren drohen würde, weil vormundschaftsgerichtliche Maßnahmen, die mit ihrer Trennung vom Kind verbunden wären, gegen sie ergriffen werden müßten (Abs. 1, Satz 2).

ee. Vorrang anderer empfängnisverhütender Methoden

Der Sterilisationsbetreuer darf nicht in die Sterilisation einwilligen, wenn eine Schwangerschaft durch andere zumutbare Mittel verhindert werden kann (Abs. 1, Satz 1, Nr. 5). Dabei wird davon ausgegangen, daß teilweise auch einwilligungsunfähige Betreute in der Lage sein können, eine Schwangerschaft durch die üblichen chemischen und mechanischen Mittel der Empfängnisverhütung zuverlässig zu verhindern.

Wegen der besonderen Sensibilität der Regelungen über die Sterilisation von Menschen mit geistiger Behinderung hat der Deutsche Bundestag vorgesehen, daß die Bundesregierung alle vier Jahre, erstmals bis zum 1. Jänner 1996, über die praktischen Auswirkungen der im Betreuungsgesetz enthaltenen Regelungen zur Sterilisation berichten soll. Dieser Bericht liegt nun vor und zeigt, daß die Zahl der Sterilisation in Deutschland drastisch zurückgegangen ist. Von geschätzten zumindest 1000 Sterilisationen von geistig behinderten Menschen pro Jahr vor Inkrafttreten des Betreuungsrechtes, sank die Zahl der genehmigten Sterilisationen auf rund 90 im Berichtszeitraum.

Allerdings war im Rahmen dieses Evaluierungsverfahrens des öfteren auch die Meinung zu hören, daß die Erfordernisse der Ziffern 1-5 des § 1905 BGB zu streng seien, in ihrer Vielzahl kaum zu erfüllen und die verlangten Prognosen nicht sicher zu treffen seien. Damit würden Sterilisationen in der Praxis fast unmöglich. Dieses könnte nach Meinung einiger Experten die Gefahr in sich bergen, daß Sterilisationen an Menschen mit geistiger Behinderung - wegen der tatsächlichen Höhe der Hürden des Gesetzgebers - nicht mehr beantragt und genehmigt werden, aber dennoch - wenn auch rechtswidrig und verbotener Weise - tatsächlich noch in Kliniken "unter der Hand" durchgeführt werden.

Forderungen Lebenshilfe Österreich

Die Lebenshilfe Österreich stellt zur Sterilisation von Menschen mit geistiger Behinderung folgende Forderungen auf:

  1. Die Lebenshilfe Österreich steht voll und ganz hinter der Antidiskriminierungsbestimmung für behinderte Menschen in der Österreichischen Bundesverfassung und spricht sich aus ethischen Gründen gegen die unfreiwillige Sterilisation von Menschen mit Behinderung als Mittel zur Empfängnisverhütung aus.

  2. Die Sterilisation von Menschen mit geistiger und mehrfacher Behinderung über 25 Jahren ist nur dann erlaubt, wenn sie in der Lage sind, den Eingriff in seiner vollen Tragweite zu verstehen und ihm ausdrücklich zuzustimmen.

  3. Die Sterilisation von Menschen mit geistiger und mehrfacher Behinderung unter 25 Jahren ist im Hinblick auf die Antidiskriminierungsregelung analog zu den Bestimmungen für nicht behinderte Menschen grundsätzlich untersagt. Aus schwerwiegenden medizinischen Gründen, die auch bei nicht behinderten Personen die Sterilisation rechtfertigen würden, ist sie mit gerichtlicher Genehmigung zulässig.

  4. Sterilisation bei nicht einwilligungsfähigen Personen über 25 Jahren ist mit Zustimmung des Sachwalters nur dann zu genehmigen, wenn

- die Sterilisation nicht dem erkennbaren Willen der geistig behinderten Person widerspricht und

- anzunehmen ist, daß es ohne Sterilisation zu einer Schwangerschaft kommen würde und eine solche nicht durch andere zumutbare Mittel verhindert werden kann und

- eine Schwangerschaft eine ernsthafte Gefahr für das Leben oder eine schwerwiegende Gefährdung der körperlichen oder seelischen Gesundheit der geistig behinderten Person darstellen würde, und diese Gefahr nicht auf eine andere zumutbare Weise abgewendet werden kann.

Es bedarf in allen Fällen der Zustimmung durch das Pflegschaftsgericht sowie der Erstellung zweier unabhängiger Gutachten, nämlich eines gynäkologischen und eines heilpädagogischen Gutachtens. Eine umfassende Beratung des Menschen mit geistiger Behinderung und seiner Familie durch externe Berater/Psychologen/Betreuungspersonen ist unbedingt erforderlich.

Begründung

Die Lebenshilfe Österreich hat es sich bei diesen Formulierungen nicht leicht gemacht. Es wurde dabei besonders beachtet, daß ein absolut generelles Verbot möglicherweise dem Willen der betroffenen Person mit geistiger Behinderung widersprochen hätte. Geistige Behinderung ist kein homogenes Phänomen, sondern ist in den Auswirkungen sehr differenziert zu betrachten: Der Bogen kann von leichten Formen bis hin zu allerschwersten Erscheinungsbildern reichen. Ein absolutes Verbot hätte dazu geführt, daß eine Person mit einer leichten geistigen Behinderung, auch wenn sie eine Sterilisation ausdrücklich wünscht und über 25 Jahre alt ist, dann nicht sterilisiert werden kann. Dies erscheint uns im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht richtig.

Zur Frage der "anderen zumutbaren Mittel": Es gibt seit einigen Jahren in Europa und seit vergangenen Hebst auch in Österreich die sog. "Hormonspirale", die eine neue Dimension der Sicherheit in der Schwangerschaftsverhütung zu bringen scheint. Es wird sehr genau zu prüfen sein, ob dieses Präparat nicht die Frage einer Sterilisation bei Frauen mit geistiger Behinderung überhaupt noch relevant erscheinen läßt.

In jedem Fall bedeutet es aber für die Lebenshilfe Österreich, aber auch für alle, die mit Menschen mit geistiger Behinderung arbeiten, daß die Frage der sexualpädagogischen Begleitung immer wichtiger wird. Denn nur mit Menschen, die über ihre eigenen körperlichen Vorgänge so weit als möglich Bescheid wissen, kann auch der Bereich Sterilisation sinnvoll angesprochen und behandelt werden.

Menschenrechtsaspekte: Sind manche Menschen gleicher?

Eine der wohl ältesten Erklärungen der Menschenrechte ist bereits mehr als 200 Jahre alt: die Amerikanische Unabhängigkeitserklärung. Seit damals wurden Menschenrechte immer wieder und aus unterschiedlichen Anlässen niedergeschrieben. Die Gültigkeit von Menschenrechten für Menschen mit geistiger Behinderung wird erst seit relativ kurzer Zeit diskutiert und zunehmend auch als politisches Argument verwendet. Die ersten Auswirkungen sind weltweite Anti-Diskriminierungsbestimmungen in Gesetzestexten.

Die wohl bekannteste Fassung ist die "Allgemeine Erklärung der Menschenrechte", eine Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 10. 12.1948. Darin heißt es unter anderem:

Artikel 1 (Freiheit, Gleichheit, Brüderlichkeit) Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der Brüderlichkeit begegnen.

Artikel 2 (Verbot der Diskriminierung) 1. Jeder Mensch hat Anspruch auf die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten, ohne irgendeine Unterscheidung, (...)

Artikel 7 (Gleichheit vor dem Gesetz) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Unterschied Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. Alle haben Anspruch auf den gleichen Schutz gegen jede unterschiedliche Behandlung, welche die vorliegende Erklärung verletzen würde, und gegen jede Aufreizung zu einer derartigen unterschiedlichen Behandlung.

Wesentlich ausführlicher formuliert ist die "(Europäische) Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten" (4.11.1950), unterscheidet sich aber in den Grundaussagen nicht von der UN-Resolution. Sie ist für Österreich insofern bedeutsam, als Österreich dieser Konvention 1958 beigetreten ist und die Konvention im Verfassungsrang steht. Auf Basis dieser Konvention können sich einzelne Personen an die Europäische Kommission für Menschenrechte und den Europäischen Gerichtshof wenden.

Trotz dieser Schriften erwies es sich als notwendig, in eigenen Texten auf die Menschenrechte von Menschen mit Behinderung einzugehen. Auf internationaler Ebene seien hier die "Rahmenbestimmungen für die Herstellung der Chancengleichheit für Behinderte" (Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen, 20.12.1993) genannt. Ein Auszug aus der Einleitung:

"25. Der Grundsatz der Gleichberechtigung impliziert, daß die Bedürfnisse eines jeden einzelnen Menschen von gleicher Wichtigkeit sind, daß diese Bedürfnisse zur Grundlage der Planung der Gesellschaften gemacht und daß alle Ressourcen so eingesetzt werden müssen, daß für jeden Menschen die Möglichkeit der gleichberechtigten Teilhabe gewährleistet ist."

Dennoch wurden und werden Rechte und Würde von Menschen mit Behinderungen in vielen Bereichen weiter verleugnet. Als politischer Wegweiser galt der "Americans with Disabilities Act" (ADA), vom Amerikanischen Kongreß im Jahr 1992 beschlossen. Dabei handelt es sich um die weltweit erste Anti-Diskriminierungsbestimmung auf staatlicher Ebene. Das ADA enthält aufgrund der speziellen gesetzlichen Lage in den USA die Möglichkeit, bei einer nachgewiesenen Diskriminierung wegen einer Behinderung auf Schadenersatz zu klagen.

Auf Druck von Interessenverbänden sind mittlerweile etliche Staaten und Staatengemeinschaften diesem Beispiel gefolgt, etwa die Europäische Union im "Vertrag von Amsterdam". Auch Österreich hat im Juli 1997 eine Anti-Diskriminierungsbestimmung in die Verfassung aufgenommen.

Der wohl entscheidenste Aspekt aller Konventionen, Resolutionen und Gesetzestexten zu den Menschenrechten ist, daß Menschen kein Recht besitzen, andere Menschen aufgrund irgendeines Merkmales zu diskriminieren. Somit dürfen keinerlei Entscheidungen getroffen werden, die gegen die Interessen oder gegen deren Willen gerichtet sind. Das bedingt, daß Interessen und Wille bekannt sein müssen. Exakt dieser Punkt wird aber häufig bei Sterilisationen von Menschen mit geistiger Behinderung nicht eingehalten: sie werden nicht gefragt, sie habe keine Möglichkeit einer eigenen Entscheidung. Somit widersprechen Sterilisationen in vielen Fällen den grundlegendsten Menschenrechten.

Zusammenfassung

Die Debatte über Sterilisation von Menschen mit geistiger Behinderung ist mehr als nur juristisches Geplänkel. An diesem Thema wird die Umsetzung von grundlegenden Menschenrechten deutlich. Gleichzeitig sind viele Familien mit geistig behinderten Angehörigen unmittelbar - und emotional - davon betroffen.

Innerhalb der Lebenshilfe lief die Diskussion über Sterilisation schon lange vor dem großen Skandal der "Zwangssterilisationen" im vergangenen Sommer. Eine vernünftige gesetzliche Regelung zum Schutz der Menschen mit geistiger Behinderung war und ist das Ziel. Die Chance, eine vernünftige Regelung zu erreichen, ist nach dem Medienskandal groß wie nie zuvor, das politische Interesse an diesem Thema wurde geweckt.

Die Frage Sterilisation ja oder nein kann aber nicht auf einer abgehobenen, rein sachlichen Ebene behandelt werden. Zu viele andere Aspekte spielen dabei eine Rolle. So leicht es erscheinen mag, die Einhaltung der Menschenrechte für Menschen mit geistige Behinderung zu fordern, so schwer erwies sich die Umsetzung - auch in eigenen Reihen - bei diesem heiklen Thema.

Die Lebenshilfe ist auch eine Elternvereinigung. Es ist ein natürliches Interesse von Eltern, ihre Söhne und Töchter zu schützen. Die Vorstellung, die eigenen behinderten Kinder könnten selbst Kinder bekommen, löst Schrecken, ja oft Entsetzen aus. Wer soll sich um dieses weitere Kind kümmern, was ist, wenn auch dieses Kind behindert ist? Ängste und Sorgen, die nur allzu verständlich sind.

Aber sind diese Befürchtungen tatsächlich eine Rechtfertigung, Menschen mit geistiger Behinderung ohne deren Zustimmung, womöglich ohne deren Wissen zu sterilisieren?

Die Lebenshilfe Österreich hat sich nach langen und teils sehr harten Auseinandersetzungen für ein "de-facto-Nein" entschieden. Die Rechte, Pflichten und die Würde von Menschen mit geistiger Behinderung zu sichern und ihnen größtmöglichen Schutz zu bieten ist Aufgabe der Lebenshilfe. Dazu gehört auch, Sterilisationen nur in extremen Ausnahmesituationen und niemals gegen den Willen der betroffenen Person durchführen zu lassen.

Kontakt:

DR. Heinz TROMPISCH

Lebenshilfe Österreich

Schönbrunner Straße 179

1120 Wien

Tel.: 812 26 42 (FAX: DW -85)

e-mail: ap@contor.nt.tuwien.ac.at

Quelle:

Heinz Trompisch: Rechtliche Situation der (Zwangs-)Sterilisation

Das vorliegende Referat wurde entnommen aus dem Bericht: Zwangssterilisation - Menschenrechtsverletzung oder Notwendigkeit? Enquete am Donnerstag, 5. März 1998 im Parlament; Veranstalter: Grüner Parlamentsklub

bidok - Volltextbibliothek: Wiederveröffentlichung im Internet

Stand: 01.03.2005

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