Aus der Sicht der Sachwalterschaft: "Zwangssterilisation"

Autor:in - Peter Schlaffer
Themenbereiche: Recht, Sexualität
Textsorte: Referat
Releaseinfo: Das vorliegende Referat wurde entnommen aus dem Bericht: Zwangssterilisation - Menschenrechtsverletzung oder Notwendigkeit? Enquete am Donnerstag, 5. März 1998 im Parlament. Veranstalter: Grüner Parlamentsklub
Copyright: © Peter Schlaffer 1998

Aus der Sicht der Sachwalterschaft: Zwangssterilisation

Sehr geehrte Frau Abgeordnete, sehr geehrte Damen und Herren,

erlauben Sie mir eine Vorbemerkung: auffallend ist, daß dieses Thema - so auch heute, mit Ausnahme unserer Gastgeberin (NR Thersia Haidlmayr) - immer von Männern behandelt, abgehandelt und verhandelt wird. Nur die Opfer sind immer die Frauen!

In meinem Statement werde ich Ihnen zwei Falldarstellungen aus der Praxis mit überwiegend männlichen Akteuren geben und sodann auf die juristischen Rahmenbedingungen eingehen. An den Beginn meiner Ausführungen stelle ich aber die Forderungen des Vereins für Sachwalterschaft und Patientenanwaltschaft an eine gesetzliche Neuregelung der Sterilisation.

Forderungen

Der Leitsatz aller Neuregelungen muß meiner Ansicht nach jedenfalls sein:

"keine Sterilisation gegen oder ohne den erkennbaren Willen der Betroffenen".

Wir fordern daher:

  1. Eine Sterilisation gegen oder ohne den erkennbaren Willen der Betroffenen muß ausgeschlossen werden.

  2. Eine Sterilisation bei unter fünfundzwanzigjährigen Personen muß generell verboten werden.

  3. Nach dem fünfundzwanzigsten Lebensjahr soll ein derartiger Eingriff nur mit Zustimmung der betroffenen Person möglich sein.

  4. Vorauszusetzen ist eine entsprechende Information und Aufklärung über die Folgen einer Sterilisation. Bei behinderten Menschen ist eine sexualpädagogische Beratung über einen längeren Zeitraum erforderlich.

  5. Eine Zustimmung hat nur dann Gültigkeit, wenn die Einsichts- und Urteilsfähigkeit gegeben ist. Der Arzt muß sich also überzeugen, ob sein Gegenüber die Ausführungen verstanden hat und diesen Umstand entsprechend dokumentieren.

  6. Ein Stellvertreter (also der Sachwalter) soll mit pflegschaftsgerichtlicher Genehmigung - wenn überhaupt - nur dann über eine Sterilisation entscheiden können, wenn die Betroffene nicht einsichts- und urteilsfähig ist und wenn eine unmittelbare Gefahr im Sinne einer vitalen somatischen Indikation bei Schwangerschaft oder Geburt selbst gegeben ist und keine anderen Mittel das gleiche Ziel erreichen. Die Frage ist, ob sich hier - siehe neue Verhütungsmittel wie die Hormonspirale - überhaupt noch Anwendungsfälle ergeben können. Alle erbbiologischen, ökonomischen und gesellschaftspolitischen Überlegungen haben jedenfalls im Bereich der Stellvertretung keinen Platz.

  7. Um sicherzustellen, daß in einem solchen Fall alles mit rechten Dingen zugeht, hat der Beirat des Vereins vorgeschlagen, österreichweit eine Instanz zur Vertretung der behinderten Person - vergleichbar dem Grundrechtsanwalt - vorzusehen. Dadurch wäre eine Kontrolle und eine österreichweite Einheitlichkeit bei diesem Thema sichergestellt.

  8. Kann sich der Gesetzgeber nicht zur Schaffung einer österreichweiten Instanz, die die ersatzweise Zustimmung kontrolliert, entschließen, könnte auch durch die Bestellung eines Verfahrensvertreters, der jemand anderer ist als der Sachwalter, eine Kontrolle gewährleistet werden.

Besser als alle Erklärungen und programmatischen Aussagen zeigen Ihnen zwei aktuelle praktische Beispiele, wie behinderte Frauen in Österreich zwangssterilisiert werden. Vor diesem Hintergrund habe ich auch im Sommer des Vorjahres die Aussage gegenüber den Medien getroffen, daß es einer Bewußtseinsbildung bedarf und eine - restriktive - gesetzliche Neuregelung alleine nicht ausreicht.

Frau Albrecht

Das erste Beispiel betrifft eine psychisch kranke Frau, ich nenne sie im folgenden Frau Albrecht. Frau Albrecht ist zum Zeitpunkt der Sterilisation 32 und leidet seit ihrem 20. Lebensjahr an einer paranoiden Psychose. Eine ihrer Vorstellungen kreist um eigene Kinder: sie habe bereits zwanzig Kinder geboren, ihr Vater habe ihr alle weggenommen und verzehre sie, klagt sie. Tatsächlich hat sie bereits mehrere Kinder zur Welt gebracht. Einige von ihnen wurden adoptiert, andere bei Pflegeeltern untergebracht. Anläßlich der Geburt des letzten Kindes kam sie zur Entbindung ins Krankenhaus. Dort waren sie und ihre Krankengeschichte gut bekannt. Da ausgeschlossen schien, daß sie mit dem Baby zurechtkommen würde, war bereits in die Wege geleitet worden, daß das Kind zu einer Pflegefamilie kommen sollte. Für Frau Albrecht war ein Vereinssachwalter bestellt, der auch die Vertretung gegenüber dem Jugendamt wahren sollte.

Nicht bestellt war der Sachwalter für die Entscheidung, bei Frau Albrecht eine Sterilisation durchzuführen. Nach der ärztlichen Aufklärung hätte nur Frau Albrecht selbst die Entscheidung treffen können. Hätte der Arzt den Eindruck gewonnen, Frau Albrecht kann seine aufklärenden Worte nicht erfassen, es fehlt ihr also die Einsichts- und Urteilsfähigkeit, dann hätte ein psychiatrischer Gutachter die fehlende Einsichts- und Urteilsfähigkeit bestätigen müssen. Dann und nur dann kann - nach geltender Rechtssprechung - der gesetzliche Vertreter, also in diesem Fall der Sachwalter, bei entsprechendem Wirkungskreis, nachdem er sich selbst ein Urteil gebildet hat und nach Genehmigung durch das Pflegschaftsgericht ersatzweise die Zustimmung erteilen. Diese Vorgangsweise schien offenbar zu umständlich. Die Ärzte haben kurzerhand die Entscheidung, was ihrer Meinung nach für Frau Albrecht am besten ist, selbst getroffen: unmittelbar nach der Geburt wurden bei Frau Albrecht beide Eileiter unterbunden.

Frau Albrecht war offenbar weder vorher über die Operation aufgeklärt worden, noch hatte sie davon gewußt, geschweige denn zugestimmt.

Im darauffolgenden Strafverfahren gegen die Ärzte, das aufgrund der Anzeige des Sachwalters eingeleitet wurde, haben sich diese damit verantwortet, daß Frau Albrecht einen Revers unterschrieben hätte. Dieser Revers wurde allerdings nie gefunden. Der praktische Arzt von Frau Albrecht hat auch ausgesagt, daß er ganz sicher keine Kopie des Reverses - eine solche wird immer an den behandelnden Arzt geschickt - erhalten hat. Mitarbeiter der operierenden Ärzte haben sich bei der Gerichtsverhandlung zwei Jahre später dennoch ganz genau an den Zettel und die Unterschrift darauf erinnert, weil die Schrift "so auffällig kindlich" war. Die tatsächliche Unterschrift von Frau Albrecht ist weder auffällig, noch sieht sie kindlich aus.

Auch sonst gab es im Verfahren Erstaunliches: bei den Vorerhebungen hatte es die Beurteilung eines Gutachters gegeben, daß Frau Albrecht gänzlich zurechnungsunfähig sei und man ja deshalb in ihrem Interesse so handeln habe müssen. Von Ärzteseite hieß es hingegen, sie habe die ärztliche Aufklärung über die Sterilisationsoperation gut verstanden. Der Gutachter modifizierte daraufhin sein Gutachten. Ein anderer Gutachter brachte das Kunststück zuwege, die beiden konträren Standpunkte zu vereinbaren: die Frau habe wohl aufgrund ihres verwirrten Zustandes keine Zustimmung geben können, aber die Ärzte hätten dies nicht erkennen können, da die Frau diese durch "Dissimulation", also durch Täuschung, in die Irre geführt habe. Im übrigen habe man von der Einholung der rechtlich notwendigen Einwilligungen absehen können, weil die unmittelbar nach der Geburt durchgeführte Sterilisation die Betroffene weniger belastet habe als zwei getrennt durchgeführte medizinische Eingriffe. Es sei also zum Schutz der Betroffenen gewesen, daß die rechtlich gebotenen Vorschriften nicht eingehalten wurden.

Das Verfahren endete mit Freisprüchen für die Ärzte.

Das Zivlirechtsverfahren auf Schadenersatz, das der Sachwalter mit Unterstützung des Vereins für die Betroffene führt, ist noch nicht abgeschlossen. Hier gibt es einen Gutachter, der zu anderen Schlüssen kommt: die Operation sei zu unterlassen bzw. ein psychiatrisches Gutachten anzufordern und der Sachwalter einzubinden gewesen, da keine eindeutige und klare Einverständniserklärung vorgelegen habe.

Frau Bayer

Besonders häufig wird Sterilisation als Empfängnisverhütungsmethode bei geistig behinderten Frauen angewandt. Ich glaube, daß es sehr viele ähnliche Begebenheiten wie im nun folgenden Beispiel in Österreich gibt, die nie bekannt werden.

Es geht dabei um eine geistig behinderte Frau, ich nenne sie Frau Bayer. Sie ist jung, zum Zeitpunkt der Sterilisation war sie etwas über 20 Jahre alt. Nach Ansicht der Gutachter sieht man ihr ihre Behinderung nicht an und sie sehe attraktiv aus. Den stärksten familiären Kontakt hatte sie in den letzten Jahren zu ihren Großeltern. Mit ihrer Volljährigkeit wird auf Anregung des Großvaters eine Sachwalterin bestellt, da Unterhaltsansprüche gegen den Vater durchzusetzen sind. Frau Bayer lebt in einer Betreuungseinrichtung. Viele Wochenenden und Ihre Sommerferien verbringt sie aber bei den Großeltern. Die Großmutter ist besorgt: die hübsche Enkelin gefällt ganz offensichtlich den jungen Männern, denen sie begegnet, wenn sie mit ihr in der steirischen Kleinstadt unterwegs ist. Sie kann ihrer Enkelin ja nicht Tag und Nacht auf Schritt und Tritt folgen. Was ist, wenn sie schwanger wird, am Ende wäre wieder ein Kind aufzuziehen, vielleicht wäre das auch behindert.

Die Großeltern gehen in die Familienberatungsstelle der Bezirkshauptmannschaft und zu Ärzten - ja eine Sterilisation wäre sinnvoll, meint man allgemein. Daß auch ein geistig behinderter Mensch Rechte hat, darüber zu bestimmen, was mit ihm geschieht und diese Rechte auch durch Gesetze geschützt werden, darüber macht sich keiner dieser Helfer Gedanken - oder teilt sie zumindest nicht den Großeltern mit. Die Großeltern bringen die Enkelin in ein Krankenhaus, wo die Sterilisation ohne weiteres vorgenommen wird. Die Großeltern hatten sie ja hergebracht, das genügte den Ärzten.

Was dort mit ihr passiert, darüber wurde Frau Bayer nicht informiert, vorher nicht und nicht im nachhinein, weder von ihren Großeltern noch von den Ärzten. Nach Angaben der Großeltern hätte sie es auch nie erfahren sollen - und natürlich auch sonst niemand.

Wäre nicht eine Betreuerin nach der Rückkehr von Frau Bayer aus dem Sommerurlaub aufmerksam geworden auf die kleine Narbe, wäre dies wohl auch gelungen. Frau Bayer konnte der Betreuerin nicht sagen, warum sie diese kleine Narbe auf dem Bauch hat, es habe etwas mit dem Nabel zu tun, hat sie gemeint. Die Betreuerin recherchiert und informiert die Sachwalterin.

Diese erstattet Anzeige gegen die operierenden Ärzte. Frau Bayer wurde ohne rechtsgültige Zustimmung sterilisiert. Diese Tatsache wurde von niemandem bestritten. Der Fall schien also klar.

Trotzdem: nach Vorerhebungen der Staatsanwaltschaft wurde das Strafverfahren eingestellt.

Bewußtseinsänderung notwendig

Diese beiden Ereignisse sind von mir als Beispiele herausgegriffen worden und beileibe nicht die einzigen, mit denen unsere Sachwalter und Sachwalterinnen konfrontiert waren. Ich glaube, daß diese Beispiele sehr deutlich machen, warum ich es für so wichtig halte, daß eine Bewußtseinsänderung notwendig ist.

Eine solche Bewußtseinsänderung wäre im Umgang mit psychisch kranken und geistig behinderten Menschen ganz allgemein wünschenswert. Beim Thema Sterilisation gibt es aber besonders viele Vorurteile zu überwinden, da hier zwei Tabus zusammentreffen: es geht um Behinderung und um Sexualität. Gibt es doch eine gewisse Liberalisierung in der öffentlichen Meinung in die Richtung, daß auch behinderte Menschen ein Recht darauf haben, ihre Sexualität zu leben, wird eine wichtige Dimension der Sexualität noch immer ausgeklammert: Die Toleranz hört beim Kinderwunsch auf. Und da will man auf Nummer sicher gehen:

Dem Grundsatz der Normalisierung der Lebensverhältnisse, der für die Betreuung Behinderter allgemein anerkannt ist, widerspricht die Praxis, daß Sterilisation als Empfängnisverhütungsmethode unter "normalen" Menschen kaum, aber offensichtlich regelmäßig für geistig behinderte Menschen eingesetzt wird. Bei einer Umfrage des Frauenministeriums unter geistig behinderten Frauen waren 62,5% dieser Frauen sterilisiert worden, die meisten gegen ihren Willen vor ihrer Volljährigkeit. In diesem Zusammenhang möchte ich auch darauf hinweisen, daß ich es für einen kolossalen Fehler halte, daß die Sterilisation an minderjährigen geistig behinderten Frauen durch Zustimmung auch nur eines Elternteils oder des Jugendwohlfahrtträgers ohne pflegschaftsgerichtliche Genehmigung für zulässig gehalten wird.

Reste des Gedankenguts des Nationalsozialismus, die Unterscheidung zwischen wertvollem und unwertem Leben, der eugenische Gedanke, hält also auch bei uns noch fröhliche Urständ.

Ich möchte aber darauf hinweisen, daß die Sterilisation durch die Broda'sche Strafrechtsreform erst ermöglicht wurde. Im Unterschied zur Kirche verpönt der Staat diesen Eingriff nicht und stellt es jedem frei, sobald er über 25 Jahre alt ist, darüber zu entscheiden. In § 90 des Strafgesetzbuches heißt es, daß "die von einem Arzt an einer Person mit deren Einwilligung vorgenommene Sterilisation" nicht rechtswidrig ist, "wenn entweder die Person bereits das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat oder der Eingriff aus anderen Gründen nicht gegen die guten Sitten verstößt."

War die Legalisierung der Entscheidung, Nachkommenschaft durch eine Sterilisation zu verhindern, einerseits ein Schritt in Richtung mehr Selbstverantwortung und Selbstbestimmung, zeigt sich gerade am Beispiel der Sterilisation, daß diese Selbstverantwortung behinderten Menschen verwehrt wird. Diese Haltung ist in der einen oder anderen Form ganz fest in den Köpfen verankert. Heute tritt sie sehr gern in der - scheinbar - menschenfreundlichen Form einer falschen Fürsorglichkeit auf: andere wissen eben besser, was für behinderte Menschen gut ist, als sie selbst.

Niemand untersucht "normale" Eltern, ob sie, wie der OGH bei geistig behinderten Personen verlangt, "die Vorgänge der Menschwerdung erfassen können" und "auf Dauer zur Pflege und Erziehung ihrer Kinder in der Lage sind". Außerdem hat nicht der OGH sondern das Parlament über die Bedingungen für eine Sterilisation zu entscheiden. Die beschriebene Haltung ist in den Köpfen so fest drinnen, daß es auch gebildeten Menschen wie den Ärzten in unseren Beispielen gar nicht auffällt, wie hier mit zweierlei Maß gemessen wird. Stellen Sie sich vor, die beiden jungen Frauen wären nicht psychisch krank bzw. geistig behindert gewesen. Ganz sicher hätten sich die Ärzte anders verhalten.

Aber weil es sich um behinderte Menschen handelte, wurden sie zwangssterilisiert. Und wenn sie sich - bzw. ihre Sachwalter - gegen diese Ungleichheit wehren wollen, schlägt die Benachteiligung nochmals durch: der Schaden an Körper und Seele der behinderten Menschen kann nicht rückgängig gemacht werden, die anderen werden mit Nachsicht behandelt und kommen ohne Konsequenzen davon.

Dies war nun alles recht emotional. Es fällt mir schwer, bei diesem Thema, bei dem es um eine offensichtliche und eklatante Benachteiligung behinderter Menschen durch die ärztliche Praxis und die Rechtsprechung geht, nicht emotional zu werden.

Was sind nun die Bedingungen, die zu einer Bewußtseinsänderung beim Thema Sterilisation behinderter Menschen führen können?

Eine Gesetzesänderung allein, habe ich schon anfangs festgestellt, wird die derzeitige Praxis nicht verändern. Dennoch sehe ich in einer Gesetzesänderung einen begrüßenswerten Schritt, der Klarheit in diese Materie bringen kann.

Welche Rahmenbedingungen bestehen von verfassungsrechtlicher Seite?

Nach Art 8 MRK müssen folgende materielle Kriterien erfüllt sein, damit eine Sterilisation an einsichts- und urteilsunfähigen Personen nicht untersagt ist:

  • Es muß eine begründbare und konkrete Schwangerschaftserwartung geben.

  • Die Einwilligungsunfähigkeit muß auf Dauer bestehen, es ist die Möglichkeit einer Nachreifung zu bedenken - dies ist auch ein grundsätzliches Argument gegen die Sterilisation bei Minderjährigen.

  • Sie darf nur in dem Maß angewandt werden als es keine Alternativen gibt. Dazu möchte ich bemerken, daß von den Alternativen keine 100%ige Sicherheit erwartet werden muß, da es diese auch für die Sterilisation nicht gibt.

  • Ein Kriterium für die Zustimmung - allerdings nicht das einzige - ist eine vitale Indikation. Drittinteressen, wie sie z.B. eugenische Überlegungen sind, schaffen jedenfalls keine Rechtfertigung. Weiters möchte ich hier darauf hinweisen, daß damit rechtlich gesehen nur eine Zustimmung bei Frauen in Frage kommt, da eine vitale Gefahr bei Schwangerschaft und Geburt ja - noch immer -nur sie betreffen kann.

  • Und - ganz wichtig: auch nach MRK muß die Bedingung gegeben sein, daß die betroffene - einsichtsfähige - Person nicht widerspricht. Dementsprechend kommt der Europäische Gerichtshof zu der Meinung, daß Zwangssterilisationen verfassungswidrig sind. Unklar ist, ob dies auch für nicht einsichtsfähige Personen - wie das die deutsche Regelung berücksichtigt - gilt.

An formellen Kriterien ergeben sich für eine ersatzweise Zustimmung folgende Mindeststandards:

  • Die ausnahmslose Genehmigungspflicht durch das Gericht.

  • Eine effektive Vertretung im Verfahren durch einen Vertreter, der nicht der Sachwalter sein kann.

  • Die Notwendigkeit der Abklärung des Sachverhalts über die Einsichtsfähigkeit der betroffenen Person und ihre Möglichkeiten zur Nachreifung.

  • Der Rechtsschutz muß aufschiebende Wirkung haben.

In anderen Ländern hat man mittlerweile Regelungen getroffen, die die Sterilisation restriktiv regeln:

Das Deutsche Betreuungsgesetz verbietet die Sterilisation Minderjähriger. Die ersatzweise Zustimmung wird an fünf Bedingungen geknüpft, von denen die erste ist, daß die Sterilisation dem "Willen des Betreuten nicht widerspricht". Der deutsche Gesetzgeber hat vorgesehen, daß eine ersatzweise Zustimmung nur dann möglich ist, wenn "der Betreute auf Dauer einwilligungsunfähig bleiben wird."

Noch weitergehend die Regelung in Schweden: Dort ist die Sterilisation bei erwachsenen Behinderten nur dann erlaubt, wenn sie in der Lage sind, den Eingriff und seine Tragweite zu verstehen und ihm ausdrücklich zustimmen.

Eine Gesetzesänderung könnte auch in Österreich eine der Bedingungen sein, die dazu beitragen, daß eine Bewußtseinsänderung erfolgt. Um Orientierung zu geben, was erlaubt ist und was nicht, sollten die gesetzlichen Bestimmungen, wie gesagt, möglichst klar - und natürlich bekannt sein.

Also zunächst: wie ist diese Klarheit zu erreichen?

Da sind meiner Ansicht nach einmal die "guten Sitten" aus dem § 90 StGB, die dieser Klarheit im Wege stehen. Die Bestimmung, daß der Eingriff straffrei ist, wenn er "aus anderen Gründen nicht gegen die guten Sitten verstößt" ist eine sehr dehnbare, sehr subjektive Angelegenheit.

Soweit zur Klarheit der gesetzlichen Regelungen.

Und wie ist das mit der Bekanntheit?

Nun - Öffentlichkeit ist der einzige Ort, an dem man die Öffentlichkeit erreichen kann. Nur indem man seine Meinungen in der Öffentlichkeit vertritt, sind Bewußtseinsänderungen in der Gesellschaft zu bewirken.

Daß es hier die Gelegenheit gibt, dieses Thema, das mir sehr am Herzen liegt, ausführlich zu erörtern, freut mich daher ganz besonders. Es ist dem Grünen Klub für die Initiative zu dieser Veranstaltung daher sehr zu danken!

Zusammenfassung

Nochmals in Kürze die wichtigsten Forderungen des Vereins für Sachwalterschaft und Patientenanwaltschaft an eine gesetzliche Neuregelung:

Der Leitsatz muß dabei jedenfalls sein: "keine Sterilisation gegen oder ohne den erkennbaren Willen der Betroffenen".

  1. Eine Sterilisation gegen oder ohne den erkennbaren Willen der Betroffenen muß ausgeschlossen werden.

  2. Eine Sterilisation bei unter fünfundzwanzigjährigen Personen muß generell verboten werden.

  3. Nach dem fünfundzwanzigsten Lebensjahr soll ein derartiger Eingriff nur mit Zustimmung der betroffenen Person möglich sein.

  4. Es muß eine entsprechende Information und Aufklärung über die Folgen einer Sterilisation geben. Bei behinderten Menschen ist daher eine sexualpädagogische Beratung (auch über neue Verhütungsmittel wie die Hormonspirale) über einen längeren Zeitraum erforderlich.

  5. Eine Zustimmung hat nur dann Gültigkeit, wenn die Einsichts- und Urteilsfähigkeit gegeben ist.

Kontakt

Dr. PETER SCHLAFFER,

Geschäftsführer des Vereins für Sachwalterschaft und Patientenanwaltschaft

1152 Wien, Stättermayergasse 28-30

Tel: 982 58 68 (FAX: DW 30)

Quelle:

Peter Schlaffer: Aus der Sicht der Sachwalterschaft: "Zwangssterilisation"

Das vorliegende Referat wurde entnommen aus dem Bericht: Zwangssterilisation - Menschenrechtsverletzung oder Notwendigkeit?

Enquete am Donnerstag, 5. März 1998 im Parlament. Veranstalter: Grüner Parlamentsklub

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Stand: 06.11.2006

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