UN- Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen

Deutschland, Österreich und Schweiz im Vergleich

Autor:in - Hansjörg Seckauer
Themenbereiche: Psychosoziale Arbeit
Textsorte: Bericht
Releaseinfo: Dokumentation zum ICSW ExpertInnen-Meeting am 21. und 22. November 2011 in Wien. Veranstaltet von ICSW- Nationalkomitees Österreich, Deutschland, Schweiz.
Copyright: © ÖKSA 2011

ICSW ExpertInnen-Meeting

1. Tag: Montag, 21.November 2011

Uhrzeit

Titel

ReferentInnen

14.00

Eröffnung ExpertInnen-Meeting

Begrüßung:

Michael Chalupka, Präsident ÖKSA

Michael Löher, Vorstand Deutscher Verein

Dorothee Guggisberg, Geschäftsführung SKOS

14.15

Die UN- Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und deren Umsetzung

Marianne Schulze, unabhängige Menschenrechtskonsulentin

Ursula Naue, Institut für Politikwissenschaft der Universität Wien

15.15

Pause

15.30-17.30

Umgang mit der UN- Konvention in den Ländern einzelnen

Keynotes

Österreich:

Max Rubisch, Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz - Grundsatzfragen und Europäische Integration in der Behindertenpolitik

Deutschland:

Barbara Braun, Referentin im Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Schweiz:

Caroline Hess-Klein, Leiterin Egalité Handicap

Andreas Rieder, Leiter Eidgenössisches Büro für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen

19.00

Der Wiener Bürgermeister Dr. Michael Häupl und das Österreichische Komitee für Soziale Arbeit (ÖKSA ) laden zu einem gemeinsamen Abendessen in das Restaurant Michl‘s

Adresse: 1010 Reichsratstraße 11

2. Tag: Dienstag, 22. November 2011

Uhrzeit

Titel

ReferentInnen

8.30

Begrüßung und Zusammenfassung vom Vortag

Michael Chalupka

9.00

Darstellung von „best practice“ Beispielen

Hürden bei er Umsetzung in den einzelnen Ländern Blick in die Zukunft

Keynotes

Österreich: Erwin Buchinger, Behindertenanwalt

Deutschland: Klaus Lachwitz, Präsident Inclusion International und langjähriger GF der Lebenshilfe Deutschland

Schweiz: Rolf Maegli, Direktor Stiftung für Schwerbehinderte Luzern

11.00

Pause

11.30

Résumé: Inhaltliche Zusammenfassung des Treffens und Abschlussdiskussion

Antje Welke, Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V.

13.00

Ende der Veranstaltung

GebärdendolmetscherInnen übersetzen während des ExpertInnentreffens und stehen auch beim Abendessen für Übersetzungen zur Verfügung.

Das ExpertInnentreffen wird veranstaltet von den ICSW- Nationalkomitees, Österreich, Deutschland und Schweiz. Im Kreis von ausgewählten Expertinnen und Experten aus diesen Ländern wird erörtert, welche Ansätze und Massnahmen für die Umsetzung/ Unterzeichnung der UN- Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen in den jeweiligen Ländern ergriffen werden und welche Wirkung sie zeigen. Sowohl "best practice" Beispiele als auch auftretende Hürden und Schwierigkeiten bei der Umsetzung werden in Form von Vorträgen und Diskussionsrunden behandelt. Das Treffen wird gefördert von ICSW Europa und dem österreichischen Komitee für Soziale Arbeit. (ÖKSA)

1. Allgemeines

Das vom Österreichischen Komitee für Soziale Arbeit (ÖKSA) ausgerichtete ExpertInnen- treffen diente dem Zweck, sich über die Umsetzung der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen in Deutschland, Österreich und der Schweiz auszutauschen, um best practices darzustellen sowie offene Problembereiche zu diskutieren.

Die Tagung wurde von Michael Chalupka (ÖKSA), Dorothee Guggisberg (SKOS) und Michael Löher (Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge) eröffnet. Zu Beginn legte die Menschenrechtsexpertin Marianne Schulze die Grundzüge und wesentlichen Anliegen der UN-Konvention dar. Danach wurden von VertreterInnen damit befasster staatlicher Einrichtungen sowie von NGOs die Zugänge zur Konvention in den einzelnen Ländern dargestellt. Abschließend fasste Antje Welke vom Deutschen Verein die Ergebnisse der Tagung zusammen.

2. Die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und ihre Umsetzung

Selbstbestimmung, Chancengleichheit und Partizipation sind die grundlegenden Prinzipien der UN-Konvention – vor dem Hintergrund, dass Menschen mit Behinderungen aus gesellschaftspolitischen Prozessen vielfach ausgeschlossen sind, erläuterte die Vorsitzende des österreichischen Monitoringausschusses, Marianne Schulze.

Entsprechend diesen Grundprinzipien verfolgt die UN-Konvention mehrere Zielsetzungen (Art 3): Zentral sei der Respekt vor der Würde der Person. Hier gehe es im Wesentlichen um Selbstbestimmung. Weitere Ziele sind Nicht-Diskriminierung, Respekt für Anderssein/ Vielfalt sowie Barrierefreiheit. Diese ist mehrdimensional zu sehen. Schulze nannte sechs Dimensionen:

  • soziale Barrierefreiheit (Abbau von Vorurteilen und Diskriminierung)

  • kommunikative Barrierefreiheit (bei Hör- oder Sehbeeinträchtigung)

  • intellektuelle Barrierefreiheit (Leichter-lesen-Version)

  • baulich-physische Barrierefreiheit

  • ökonomische Barrierefreiheit (Ausgleich ökonomischer Benachteiligungen)

  • institutionelle Barrierefreiheit („Übersehen-Werden“ in Dokumenten)

Die Gleichheit von Männern und Frauen sowie die Beachtung der Rechte von Kindern mit Behinderungen sind weitere Zielsetzungen. Die Konvention sieht jeweils eine nationale Stelle zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen und so genannte focal points zur Umsetzung vor.

Von den Mitgliedstaaten verlangt die Konvention, dass sie die darin festgeschriebenen Rechte schützen, fördern und einhalten (Art 4). Die Rechte müssen bei allen nachfolgenden Gesetzesbeschlüssen beachtet werden. Sie sind als Querschnittsmaterie zu sehen, d.h. bei der Umsetzung müssen sich alle Fachministerien zuständig fühlen.

Relevante Berufsgruppen, wie Ärzte, Richter, Anwälte und Lehrende, sind über die Konventionsinhalte zu schulen. Wesentlich sein in erster Linie die Bewusstseinsbildung. Menschen mit Behinderungen muss zugetraut werden, dass sie gleichberechtigt leben können.

Der Beitritt der EU als Mitgliedstaat zur Konvention hat in der jüngst vorgestellten EU- Strategie zu Menschen mit Behinderungen bereits Spuren hinterlassen. Bereits im Vorfeld haben einzelne Mitgliedstaaten – darunter Deutschland und Österreich – mit der Diskussion über Nationale Aktionspläne (NAPs) die Bereitschaft zu einer breiteren Erörterung des Umsetzungsbedarfs signalisiert.

Die hohe Zahl von bislang 106 Ratifizierungen in nur vier Jahren zeugt laut Schulze von einer weltweiten Anerkennung der Rechte von Menschen mit Behinderungen.

3. Umsetzung der Konvention in den einzelnen Ländern

3.1 Österreich

Für die Umsetzung in Österreich ist insbesondere die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern relevant, sagte Max Rubisch vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (BMASK). Wichtige Bereiche befinden sich in Landeskompetenz (z.B. Bauordnungen, Sozialhilfe), manches beim Bund (z.B. Sozialversicherung, Arbeitsmarktpolitik), zwischen Bund und Land geteilte Kompetenzen gibt es etwa in den Bereichen Bildung oder Diskriminierungsschutz.

Anlaufstelle bzw. focal point für die Konvention sind auf Bundesebene das Sozialministerium (BMASK) mit dem Bundessozialamt und dessen neun Landesstellen und auf Landesebene (informell) die Ämter der Landesregierungen.

Mit dem Bundesbehindertenbeirat hat das BMASK ein Gremium, das die Koordinierung übernimmt. Dieser Beirat unter dem Vorsitz des Sozialministers setzt sich aus VertreterInnen weiterer Ministerien, aller Parlamentsparteien, von zwei Ländern, der Sozialversicherung und der Sozialpartner zusammen. Vertreten sind zudem der Behindertenanwalt des Bundes sowie Organisationen von Menschen mit Behinderungen.

Zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen wurde ein Monitoringausschuss eingerichtet, dessen Mitglieder zwar vom Sozialminister bestellt würden, aber unabhängig und weisungsfrei agierten. Zu ihren Aufgaben zählen Berichte an den Bundesbehindertenbeirat, das Einholen von Stellungnahmen der Verwaltung sowie die Abgabe von Empfehlungen und Stellungnahmen. Der Ausschuss beschäftigt sich mit grundlegenden Fragen der Behindertenpolitik, z.B. Sachwalterschaft, Partizipation oder persönliche Assistenz.

Der österreichische Staatenbericht nach Artikel 35 der Konvention wurde im Oktober 2010 abgeliefert. Neben der Sichtweise der Regierung wurden auch die Kritikpunkte der Zivilgesellschaft dargestellt. Der Bericht wird voraussichtlich 2013 vor dem Ausschuss in Genf geprüft werden.

Der Nationale Aktionsplan (NAP) für Behinderung soll der Umsetzung der UN-Konvention dienen und die Behindertenstrategie bis 2020 darstellen. Ein erster Entwurf wurde bereits erstellt soll nach eingehender Diskussion 2012 von der Regierung beschlossen werden.

Wer glaubt, diskriminiert worden zu sein, kann auf Schadenersatz klagen. Zuvor muss verpflichtend ein Schlichtungsverfahren durchlaufen werden. Klageberechtigt sind Menschen, die sich selbst diskriminiert fühlen. Die grundsätzlich gegebene Möglichkeit, sich im Schlichtungsverfahren durch einen Verband vertreten zu lassen, ist noch nie zur Anwendung gekommen, da sie an schwer zu erfüllende Bedingungen geknüpft ist.

3.2 Deutschland

Die Umsetzung der Konvention in Deutschland beruht auf drei Säulen: dem BMAS als focal point, dem Behindertenbeauftragten der Regierung zur Koordinierung der Zivilgesellschaft und dem Deutschen Institut für Menschenrechte als unabhängiger Monitoringstelle, erläuterte Barbara Braun vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS).

Im Vorfeld fand ein breiter Beteiligungsprozess mit Workshops, einem Visionenkongress und einem Maßnahmenkongress statt. Die meisten Bundesländer haben in der Folge eigene Aktionspläne oder Maßnahmenpakete entwickelt.

In 12 Handlungsfeldern wurden insgesamt 200 Maßnahmen beschlossen, diese laufen teilweise schon. Es geht vor allem darum, bestehende Lücken zwischen Gesetzeslage und Praxis zu schließen. Der Nationale Aktionsplan legt die Strategie für die nächsten zehn Jahre fest, laut Braun stellt er kein fertiges Instrument dar, sondern soll weiterentwickelt werden. Man will auch andere Institutionen dafür gewinnen, die Konvention in ihren eigenen Reihen umzusetzen.

Der Behindertenbericht soll neu konzipiert werden. Angestrebt wird eine bessere Datengrundlage, um Ansatzpunkte für die Politik zu liefern. Zur Bewusstseinsbildung wurde eine Kampagne unter dem Logo „Behindern ist heilbar“ gestartet.

In der anschließenden Diskussion wies Felix Welti von der Universität Kassel darauf hin, dass messbare Kriterien für die Umsetzung erst entwickelt werden müssen. Barbara Braun hielt fest, dass der Behindertenbericht indikatorengestützt ist, die Qualität des Datenmaterials je nach Bereich jedoch recht unterschiedlich sei.

3.3 Schweiz

Die Schweiz hatte die Ratifizierung der Konvention trotz anfänglicher Skepsis ursprünglich für die Legislaturperiode 2007–2011 vorgesehen, bislang aber nicht ratifiziert, berichtete Andreas Rieder vom Eidgenössischen Büro für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen. Die Parteien rechts der Mitte sind eher dagegen, jene links der Mitte eher dafür. Die Kantone sind zurückhaltend, sie fürchten einen hohen finanziellen Aufwand auf sie zukommen.

Unter dem Motto „Umbau und Sanierung“ erfolgt derzeit eine Neuverteilung der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen. Die Umsetzung der Konvention in einem föderalen System sei als Herausforderung zu begreifen. Widerstände gibt es einerseits von den Systemen der beruflichen Integration, andererseits von jenen der Existenzsicherung.

Die UN-Konvention könnte Rieder zufolge als Anstoß dienen, um bestehende Strukturen zu überdenken und eine Gesamtschau vorzunehmen. Man beobachtet jedenfalls mit Interesse, welche Erfahrungen in Deutschland und Österreich mit der Konvention gemacht werden.

Wie die UNO-Behindertenrechtskonvention von den Schweizer Behindertenorganisationen gesehen wird, legte Caroline Hess-Klein von Égalité Handicap dar. Zwar gibt es in der Schweiz derzeit ein Behindertengleichstellungsrecht, dieses ist aber sehr diversifiziert. Die Ratifikation würde Hess-Klein zufolge eine Rechtsprechung im Sinne der Menschen mit Behinderungen erleichtern. Außerdem würde das Ansehen der Schweiz leiden, falls man die Konvention nicht ratifiziert.

Der Bereich Gleichstellung komme in der Schweizer Diskussion oft zu kurz, man fokussiert vor allem auf den Sozialversicherungsbereich. So existiert etwa keine Datenbank der Rechtsprechung im Behindertengleichstellungsrecht.

In der Diskussion merkte Rolf Maegli an, dass in der Schweiz durchaus einiges geschieht, das politische System aber vielem im Wege steht. Denn direkte Demokratie und Föderalismus können veränderungshemmend wirken. Aber auch in Deutschland und Österreich wirken hemmende Faktoren, wurde eingeworfen. So gebe es z.B. in Deutschland ein Kooperationsverbot zwischen Bund und Gemeinden.

4. Darstellung von „best practice“-Beispielen Hürden bei der Umsetzung in den einzelnen Ländern Blick in die Zukunft

Am zweiten Tag ging es um best practices und die inhaltliche Vertiefung der am Vortag angeschnittenen Themenbereiche und Problemstellungen.

4.1 Österreich

Behindertenanwalt Erwin Buchinger erwähnte, dass Österreich die Konvention als erstes Land der Welt ratifiziert hat. Seitdem sei immerhin ein Gesinnungs- bzw. Haltungswechsel feststellbar, die Einbindung der Behindertenverbände resp. deren Konsultation bei Gesetzesentscheidungen werde zunehmend üblich, auch auf Landesebene.

Als Schwachpunkt führte Buchinger an, dass die Übereinstimmung mit den Zielen der Konvention kaum über ExpertInnen und Betroffene hinausreicht. So ermittelte eine Eurobarometer-Spezialumfrage 2008 ein breites Unverständnis über die Zielsetzung der Konvention.

Um hier etwas weiterzubringen, sei Druck aus der Behindertenbewegung notwendig. Allerdings ziehen die verschiedenen Organisationen laut Buchinger nicht immer an einem Strang. Buchinger empfahl, zuerst jene Forderungen zu konkretisieren, die eine größere Chance haben, allgemein akzeptiert zu werden - auch wenn es nicht die wichtigsten sind.

Das Gleichstellungsrecht ist auf Bundesebene grundsätzlich umfassend implementiert, auf Länderebene indes zumeist nur rudimentär, z.B. für Landesbedienstete.

Was die Zugänglichkeit (bauliche Barrierefreiheit) betrifft, hat Österreich relativ rasch einen Etappenplan erstellt, aber zuletzt die Frist verlängert. Als einziges Bundesland hat Wien auch eine verbindliche und fristbewehrte Vorgabe für die Erstellung eines Etappenplanes beschlossen.

Österreich ist weltweit eines von fünf Ländern, wo Menschen mit Behinderungen das volle aktive und passive Wahlrecht genießen, unabhängig von der Schwere der Behinderung. De facto gibt es aber nur wenige politische Mandatare mit Behinderung. Auch sind nicht alle Wahllokale barrierefrei.

Positiv zu vermerken sei weiters, dass die persönliche Assistenz am Arbeitsplatz nach einheitlichen Regeln und einheitlicher Verwaltungspraxis erfolge. Hingegen ist die persönliche Assistenz in sonstigen Lebensbereichen länderweise sehr unterschiedlich und teilweise unzureichend geregelt.

Buchinger kritisierte, dass bei der Sachwalterschaft keine Unterstützung bei Entscheidungen, sondern ein Ersatz von Entscheidungen stattfindet. Dies wird von der Konvention abgelehnt. Zum Thema Arbeitsmarkt erwähnte der Behindertenanwalt ein beispielhaftes Integrationsprojekt in Vorarlberg, das seit zehn Jahren Beschäftigte aus Werkstätten heraus erfolgreich in den ersten Arbeitsmarkt integriert. Generell ließen sich kleine Fortschritte ausmachen: Z.B. findet die Einstellung Schwerbehinderter bei der Berechnung der Ausgleichstaxe nunmehr Berücksichtigung. Auch wurde eine Unfallversicherung für Beschäftigte in Werkstätten eingeführt. Die gegenwärtige Kompetenzaufteilung im Arbeitsmarktbereich zwischen AMS, Bundessozialamt und den Ländern erachtet Buchinger für unbefriedigend.

Was den Bildungsbereich anbelangt, besteht ein Rechtsanspruch auf Integration ins Regelschulsystem nur bis zur achten Schulstufe. Dagegen fehlt ein entsprechender Rechtsanspruch in der Sekundarstufe II. Weitgehend positiv verlaufe die Integration in der Steiermark, wo sich 82 Prozent der SchülerInnen mit Hilfebedarf im Regelschulsystem befinden. Die westlichen Bundesländer haben deutlich niedrigere Quoten.

Die Diskussion kreiste primär um bildungspolitische Fragestellungen. Studien zeigen, dass integrative Schulformen zumindest gleichwertig bei den erzielten Ergebnissen sind, zumeist sogar besser für SchülerInnen mit und ohne Behinderungen, sagte Buchinger. In der Behindertenbewegung sprechen sich die meisten Organisationen für das integrative Modell aus, außer jene der Hör- und Sehbehinderten, weil diese über sehr gute eigene Einrichtungen verfügten. Die Beratung für die Beschulung ist beim sonderpädagogischen Zentrum vorzunehmen, das mit Ausnahme der Steiermark gleichzeitig eine Sonderschule ist – womit das Problem bestehe, dass die Berater zunächst oft die eigene Einrichtung voll kriegen wollen. Die deutschen und Schweizer TeilnehmerInnen interessierten sich weiters für das österreichische Schlichtungsverfahren (s.o.), das Buchinger anhand einiger Beispiele erläuterte. Weniger die drohende Klagsmöglichkeit, sondern primär der Umstand, dass bei Nicht- Einlenken eine negative Wirkung in der Öffentlichkeit befürchtet wird, sei für den Erfolg des Verfahrens verantwortlich, ergänzte Max Rubisch.

4.2 Deutschland

Deutschland hat die UN-Konvention im Dezember 2008 ratifiziert. Seit dem 26. März 2009 hat sie im innerstaatlichen Recht den Rang eines einfachen Bundesgesetzes. Die Konsequenzen dessen wurden jedoch kaum diskutiert, z.B. was die Kompatibilität mit gleichrangigen Gesetzen sowie das Verhältnis der Konvention zu den Sozialgesetzbüchern I-XII betrifft, kritisierte Klaus Lachwitz, Präsident von Inclusion International und langjähriger Geschäftsführer der Lebenshilfe Deutschland.

Generell könne man vom Grundsatz „ein neueres Gesetz bricht das ältere“ (lex posterior-Regel) ausgehen. Neue Gesetze sind aber an der Konvention zu messen, wurde in der aktuellen Koalitionsvereinbarung festgelegt. Dies sei jedoch keine juristische, sondern nur eine politische Aussage.

Die Monitorstelle sei eine beispielgebende Einrichtung, sie regt Diskussionen an, die gegebenenfalls zur Beseitigung vorhandener Mängel durch den Gesetzgeber führen. Gleich- falls positiv erwähnte Lachwitz den Integrationsbeirat.

Einige Gesetze haben den Grundgedanken der Konvention bereits verwirklicht: So werden z.B. im Sozialgesetzbuch IX Menschen mit Behinderungen nicht mehr als Objekte der Fürsorge, sondern als Subjekte der Teilhabe gesehen.

Betreffend inklusive Bildung kritisierte Lachwitz, dass z.B. in Hessen eine Einschulung im Regelschulbetrieb nur erfolgt, wenn dies die personellen und materiellen Voraussetzungen der Schule zulassen. Ob diese Vorgangsweise mit der Konvention kompatibel ist, sei derzeit noch unklar.

Art 12 der Konvention betreffend die gleiche Anerkennung vor dem Recht bedeutet, dass allen die volle Rechts- und Handlungsfähigkeit zuerkannt wird. Die Konsequenz für die Praxis ist: Viele benötigen bei der Entscheidungsfindung Hilfe und Anleitung. Die Konvention verpflichtet die Staaten, diese Begleitung bereitzustellen. Es geht somit um unterstütze Entscheidungsfindung statt rechtlicher Vertretung.

Auch beim Wahlrecht (Art 29) sind in der Konvention keine Ausnahmen vorgesehen. Wenn eine Betreuung in allen Angelegenheiten erfolgt, entfällt in Deutschland allerdings automatisch das Wahlrecht, monierte Lachwitz.

Hinsichtlich Art 14, betreffend die Freiheit und Sicherheit der Person, nimmt die Konvention einen klaren Standpunkt ein: Das Vorliegen einer Behinderung rechtfertigt in keinem Fall eine Freiheitsentziehung. Dieser Punkt wird in Deutschland allerdings kaum diskutiert. Keiner weiß, wie viele Personen gelegentlich fixiert werden. Dies müsse erhoben werden, forderte Lachwitz.

In Zusammenhang damit steht Art 19, betreffend die unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft. Gegen seinen Willen darf keiner mehr in einem Wohnheim untergebracht werden. Dennoch werde ein Wohnheim oft aus Kostengründen präferiert.

Was die sozialen Rechte von Menschen mit Behinderungen betrifft, sind die Staaten aufgefordert, entsprechende Unterstützungsdienste, einschließlich der persönlichen Assistenz, einzurichten. Alle Servicerichtungen in den Gemeinden müssen von Menschen mit Behinderungen genutzt werden können. Darauf bezieht sich die aktuelle Diskussion um eine barrierefreie Sozialraumgestaltung in Deutschland.

Die Diskussion drehte sich hauptsächlich um den inklusiven Arbeitsmarkt. Peter Gitschmann (Hamburg) sieht geschützte Werkstätten als „goldenen Käfig“, kaum jemand schaffe es, dort raus zu kommen, außerdem seien Werkstätten sehr teuer. In Diskussion seien die Zahlung einer Lohnsubvention und die Zurverfügungstellung von Assistenz anstelle der Beschäftigung in einer Werkstatt. In Hamburg will man das vorantreiben.

4.3 Schweiz

Rolf Maegli, Direktor der Stiftung für Schwerbehinderte Luzern, referierte zu den Herausforderungen der UN-Konvention für den Betrieb von Wohnheimen für Menschen mit schweren geistigen Behinderungen. Die Einrichtung ist auf Druck der Elternverbände zustande gekommen. Man wolle hier weg von der rein anstaltsmäßigen Versorgung und stattdessen einen „Lebensplatz“ für Menschen mit Behinderungen schaffen. Grundprinzip sei, nicht einfach zu versorgen, sondern auch Entwicklungsmöglichkeiten zu schaffen. Man versuche, die Menschen zu verstehen und ihren Bedürfnissen zu entsprechen, anstatt sie in einen vorab festgelegten organisatorischen Rahmen hineinzupressen.

Anhand einer Abfolge von Bildern beschrieb Maegli den Alltag in der Einrichtung: Es werden verschiedene Tagesstrukturen angeboten. Die BewohnerInnen können wählen, was sie machen wollen, dies sei aber dann verbindlich.

Nähe und Distanz sind ein großes Thema beim Zusammenleben im Heim, nicht zuletzt gegenüber den MitarbeiterInnen. Diese hätten sich lange Zeit distanziert, aber die BewohnerInnen haben emotionale Regungen; dies gehört beachtet, so Maegli.

In einem Gewaltmeldeblatt werden entsprechende Vorkommnisse sowie freiheits- beschränkende Maßnahmen infolge Selbst- oder Fremdgefährdung dokumentiert und später statistisch ausgewertet. In diesem Zusammenhang sei die Frage der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit wesentlich: Die verhängten Freiheitsbeschränkungen müssen in jedem Fall begründet sein.

Die Wahlfreiheit der Betroffenen wird stark dadurch eingeschränkt, dass die Stiftung Luzern die einzige einschlägige Institution im Kanton ist. Die alleinige Alternative bestünde im Leben bei in der Regel überforderten Eltern. Aber künftige BewohnerInnen können schnuppern, ob sie in der Einrichtung leben wollen oder nicht.

Auf die Frage, was sich durch die Ratifizierung der Konvention ändern würde, antwortete Maegli, dass die persönliche Assistenz vermutlich bewirken würde, dass weniger Leute in die Einrichtung kommen. Selbständig Leben könne aber auch Isolation bedeuten – hier lebe man in Wohngruppen und sei infolgedessen nicht allein.

Germain Weber (Universität Wien) bezeichnete die Darstellungen Maeglis als „mutige Präsentation zum Thema Inklusion“, zumal hier ein kritischer Bereich angesprochen wurde, an dem sich die Inklusionsüberlegungen zu messen hätten. Als problematisch erachtet Weber, dass das nötige Fachwissen in vielen Einrichtungen oft nicht vorhanden sei, um eine bestmögliche Lösung zu finden.

Peter Gitschmann verwies darauf, dass in Hamburg Einrichtungen aufgelöst wurden und die ehemaligen BewohnerInnen nun in der eigenen Wohnung versorgt würden. In der Regel sei diese Wohnform nicht teurer als die institutionelle Versorgung. Kollektive Vorteile seien in kleinen Wohngemeinschaften auch gegeben. Gitschmann konzedierte, diese Wohnform sei eine gewisse Zumutung für andere Mieter, es funktioniere aber.

Renate Hackl (Oberösterreich) merkte an, dass Personen, die in irgendeiner Form auffallen, auf Dauer kaum in einer integrativen Wohnform betreut werden könnten. Viele wollen aber in der Region, in der sie aufgewachsen sind, bleiben. Sie wollen eine Rückzugsmöglichkeit haben, aber mit Menschen in einer vergleichbaren Situation zusammenleben. Integrative Wohnformen seien nicht billiger als Großeinrichtungen, aufgrund der Nachtdienste und der erforderlichen umfassenden Betreuung. Dies stelle sich jedoch anders dar, wenn man diese Betreuung nicht benötigt.

5. Tagungsergebnisse

Basierend auf der Zusammenfassung von Antje Welke lassen sich folgende Ergebnisse der Tagung festhalten:

Im Gegensatz zur Schweiz haben Deutschland und Österreich die Konvention bereits ratifiziert. Focal point ist in beiden Staaten das Sozialministerium, bei dem in Österreich auch der Monitoringausschuss angesiedelt ist. Monitoringstelle in Deutschland ist das unabhängige Deutsche Institut für Menschenrechte. Ein Schattenbericht der Zivilgesellschaft zur gegenständlichen Thematik wird in Deutschland erarbeitet werden, in Österreich wurde er bereits erstellt. Der Föderalismus ist bei der Umsetzung überall ein Problem, ebenso die unterschiedlichen Zuständigkeiten in den sozialen Sicherungssystemen.

Sowohl in Österreich wie auch in Deutschland wird die Konvention immer noch nahezu ausschließlich in Expertenkreisen diskutiert, mit einer Ausnahme: Inklusive Bildung interessiert auch weitere Kreise der Bevölkerung. Bei der Bewusstseinsbildung will man in Österreich zuerst bei Themen ansetzen, bei denen ein breiter Konsens in der Bevölkerung vermutet wird.

Wer glaubt, diskriminiert worden zu sein, kann in Österreich auf Schadenersatz klagen. Zuvor muss verpflichtend ein Schlichtungsverfahren durchlaufen werden. Dieses Verfahren wird aufgrund der hier erzielten hohen Einigungsquoten (48%, bei Barrieren 60%) auch von den deutschen und Schweizer TeilnehmerInnen als interessantes Instrument erachtet.

Artikel 12 der Konvention zur „legal capacity“ ist für alle drei Länder relevant. Man verwendet hierfür zwar unterschiedliche Begriffe (Sachwalterschaft, Vormundschaft, Stellvertretung), die Herangehensweise ist aber vergleichbar. Ob die derzeitige Praxis mit der Konvention vereinbar ist, muss erst geklärt werden. Denn in der Konvention wird allen Menschen mit Behinderung die volle Rechts- und Handlungsfähigkeit zuerkannt. Es geht somit um unterstützte Entscheidungsfindung statt um bloße rechtliche Vertretung.

Die unabhängige Lebensführung (Art 19) betrifft das Aufenthaltsbestimmungsrecht als klassisches Freiheitsrecht. Dieses Recht wird in Deutschland derzeit durch den Mehrkostenvorbehalt (§ 13, SGB XII) begrenzt, gleichzeitig gibt es aber Überlegungen in Richtung inklusiver Sozialraum. Das Instrument der persönlichen Assistenz erfolgt in Österreich am Arbeitsplatz nach einheitlichen Regeln und Verwaltungspraxis, ist in sonstigen Lebensbereichen aber länderspezifisch unterschiedlich und teilweise unzureichend geregelt.

In punkto Arbeit geht es sowohl in Deutschland wie in Österreich primär um den Übergang in den allgemeinen Arbeitsmarkt. Das Beispiel eines Projektes in Vorarlberg, wo seit zehn Jahren eine Integration in den Regelarbeitsmarkt stattfindet, wurde als best practice erwähnt. Der Zugang zum Wahlrecht ist in Österreich umfassend, in Deutschland hingegen defizitär, weil es kein Wahlrecht im Falle der Betreuung in allen Angelegenheiten gibt. In Bezug auf die Statistik besteht der starke Wunsch nach international einheitlichen Indikatoren.

Hinsichtlich der individuellen Einklagbarkeit der Konvention existieren unterschiedliche Ansätze. In Österreich besteht ein genereller Erfüllungsvorbehalt bei neueren Staatsverträgen, d.h. diese sind non self executing, die Behindertenrechtskonvention wird hier nur als Auslegungshilfe herangezogen. In Deutschland gibt es noch keine Rechtsprechung dazu, mehrheitlich geht man im Falle von Diskriminierung bei einer hinreichend konkretisierten Norm von der individuellen Einklagbarkeit aus.

In der abschließenden Feedbackrunde gaben die Schweizer VertreterInnen an, künftig verstärkt Informationsarbeit betreiben zu wollen, um zu zeigen, was im Ausland möglich ist, und um manchen Schweizer AkteurInnen die Angst vor der Konvention zu nehmen. Die anberaumte Größenordung des Treffens mit 27 TeilnehmerInnen wurde von diesen als angenehm empfunden. Die offene Diskussionskultur auch bei schwierigen Themen wurde allgemein gutgeheißen.

Quelle

Hansjörg Seckauer : UN- Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen Deutschland, Österreich und Schweiz im Vergleich. Dokumentation zum ICSW ExpertInnen-Meeting am 21. und 22. November 2011 in Wien. Veranstaltet von ICSW- Nationalkomitees Österreich, Deutschland, Schweiz.

bidok - Volltextbibliothek: Wiederveröffentlichung im Internet

Stand: 08.07.2014

zum Textanfang | zum Seitenanfang | zur Navigation