Was kann die Inklusionsdebatte von der Exklusionsdebatte lernen?

Autor:in - Martin Kronauer
Themenbereiche: Theoretische Grundlagen
Textsorte: Vortrag
Releaseinfo: Vortrag auf der IFO - Internationale Jahrestagung der Inklusionsforscher/innen 2017, Linz, 24. Februar 2017, Pädagogische Hochschule Oberösterreich
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Was kann die Inklusionsdebatte von der Exklusionsdebatte lernen?

Was kann die Inklusionsdebatte, die von der UN-Behindertenrechtskonvention angestoßen wurde, von der europäischen Debatte über Exklusion lernen? Beginnen will ich mit einigen Bemerkungen zur UN-Behindertenrechtskonvention.

Es ist das große Verdienst der UN-Behindertenrechtskonvention, das Thema Inklusion in die politische Debatte eingebracht, ja geradezu der Politik aufgezwungen zu haben. Wie Sie vermutlich wissen, war die deutsche Bundesregierung keineswegs glücklich über die Verwendung des Begriffs „Inklusion“ in der Konvention. In der offiziellen deutschen Übersetzung findet sich stattdessen das altbekannte Wort „Integration“. Aber Integration trifft gerade nicht, was das Neue und bahnbrechende der Konvention bezweckt. Es geht ihr nicht mehr in erster Linie darum, Menschen mit Behinderungen so zu betreuen und zu beeinflussen, dass sie in die Gesellschaft passen, sie in diesem Sinn also zu „integrieren“, sondern um-gekehrt darum, die Gesellschaft so zu öffnen, dass sie Menschen mit Behinderungen selbst-verständlich einbezieht. Nicht mehr institutionalisierte Sonderbehandlung, sondern anerkannte Differenz innerhalb gemeinsamer Institutionen und Organisationen ist das Ziel.

Bereits in der Definition von Behinderung wird der Perspektivenwechsel signalisiert, wird die gesellschaftliche Verantwortung angesprochen: „Zu den Menschen mit Behinderung zählen Menschen, die langfristige körperliche, seelische oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können“ (Art. 1). Nicht die körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen allein, sondern diese erst in der Wechselwirkung mit den gesellschaftlich aufgerichteten Barrieren verhindern gleichberechtigte Teilhabe. Dass es die UN-Behindertenrechtskonvention damit ernst meint, die gesellschaftlichen Barrieren einreißen zu wollen, unterstreicht sie durch den Bezug auf die Menschenrechte. Denn sie proklamiert nicht nur die „full and effective participation and inclusion in society“ – ich zitiere das englische Original, weil ja in der deutschen Fassung der Begriff „Inklusion“ nicht vorkommt – , sondern sie erklärt diese umfassende und wirksame Partizipation und Inklusion darüber hinaus zu einem Grundprinzip, das sich mit Notwendigkeit aus der Anwendung

der Menschenrechte auf Menschen mit Behinderung ergebe. Deshalb komme ihm völkerrechtliche Verbindlichkeit zu. Die Konvention bezieht sich dabei nicht allein auf das Bildungs-system, sondern auf institutionelle Teilhabe in einem umfassenden Sinn.

Gerade der Bezug auf Inklusion als Menschenrecht wirft aber eine naheliegende Frage auf: ist Inklusion nur noch für Menschen mit Behinderung problematisch? Leben wir ansonsten in einer „inklusiven“ Gesellschaft? Glaubt man den Medien, könnte ein solcher Eindruck entstehen. Denn das Wort „Inklusion“ wird heute meist, wenn nicht ausschließlich, in Verbindung mit der Inklusion von Menschen mit Behinderung gebraucht. Ein Erfolg der UN-Behindertenrechtskonvention, gewiss. Vielleicht aber auch ein Pyrrhussieg? Ist Inklusion bereits gesichert, ist Exklusion bereits gebannt wenn Menschen mit Behinderungen die gleichen Schulen besuchen und auf den gleichen Arbeitsmärkten konkurrieren wie Menschen, die in der Gesellschaft nicht als behindert gelten?

Der Verweis auf die Menschenrechte in der Konvention hat erhebliche Implikationen, die allerdings in der Diskussion kaum thematisiert werden. Denn wenn Inklusion ein Menschen-recht darstellt, dann kann es nicht auf Menschen mit Behinderungen begrenzt sein. Oder umgekehrt: Wenn Inklusion lediglich ein Desiderat für Menschen mit Behinderungen wäre, dann lebten wir bereits in einer wesentlich „inklusiven“ Gesellschaft, die sich nur noch dieser besonderen Gruppe öffnen müsste. Dies ist jedoch offensichtlich nicht der Fall. So weisen zum Beispiel im Auftrag der Europäischen Kommission herausgegebene Studien darauf hin, dass überall in der Eurozone seit der Finanzmarktkrise von 2008 Armut und soziale Ausgrenzungen zugenommen haben.

Die Annahme, wir lebten bereits in einer wesentlich „inklusiven“ Gesellschaft, würde also die gewaltigen gesellschaftlichen Anstrengungen unterschätzen, deren es bedarf, um Institutionen und Organisationen tatsächlich „inklusiv“ umzugestalten. Denn was für die „Inklusion“ von Menschen mit Behinderungen gelten sollte, dass sie bei Anerkennung ihrer besonderen Bedarfe ihre Lebensziele gleichberechtigt mit allen anderen Menschen verfolgen können, müsste für eben jene anderen Menschen mit ihren besonderen Bedarfen gleichermaßen gelten. Auf solche umfassende Inklusion aber, die auf substanzielle Weise demokratisch wäre, ist die gegenwärtige Gesellschaft nicht angelegt.

Es erstaunt, wie wenig die politische, aber auch die wissenschaftliche Debatte über die Inklusion von Menschen mit Behinderungen eine andere und offensichtlich verwandte gesellschaftspolitische Debatte zur Kenntnis nehmen. Diese setzt am Gegenbegriff zur Inklusion an, dem Begriff soziale Exklusion. Auch diese Debatte hat eine internationale Tragweite, sie begann bereits in den 1980er Jahren in Frankreich und wird seither auf europäischer Ebene fortgesetzt. Vielleicht erinnern Sie sich: Die Europäische Union erklärte 2010 zum Jahr des Kampfs gegen Armut und soziale Exklusion. Tatsächlich ging die Exklusionsdebatte in Europa der Inklusionsdebatte zeitlich voraus. Und dennoch spielt sie in der Inklusionsdiskussion kaum, wenn überhaupt, eine Rolle.

Dabei ist die Verwandtschaft der Debatten bereits auf den ersten Blick offensichtlich: In beiden Fällen geht es um die „volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe an der Gesellschaft“, um es in den Worten der Konvention auszudrücken, bzw. um die Verweigerung dieser Teilhabe. Allerdings setzt die gesellschaftspolitische Debatte um Exklusion noch zusätzliche und andere Akzente als die Konvention. Sie geht davon aus, dass in den letzten drei Jahrzehnten in Europa neue soziale Risiken am Arbeitsmarkt, in den sozialen Sicherungssystemen und in den Haushalts- und Lebensformen aufgebrochen sind, die dazu führen, dass immer mehr Menschen in ihren gesellschaftlichen Teilhabemöglichkeiten beschnitten wer-den. Der Kreis der davon Betroffenen schließt Menschen mit Behinderungen ein, geht aber zugleich auch weit darüber hinaus.

Können die Debatten um die Inklusion von Menschen mit Behinderungen und um soziale Exklusion voneinander lernen? Ich bin davon überzeugt, dass sie sogar voneinander lernen müssen, um das gemeinsame Ziel der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft überhaupt im Blick behalten zu können. Solange Schulen, Arbeitsmärkte, Beschäftigungsverhältnisse und soziale Sicherungssysteme so ausgestaltet sind, dass sie Menschen unabhängig davon, ob sie als behindert gelten oder nicht, immer wieder systematisch in ihren gesellschaftlichen Teilhabemöglichkeiten beeinträchtigen, greift die Forderung nach Inklusion, die allein die Öffnung dieser Institutionen für Menschen mit Behinderungen verlangt, zu kurz.

Um es zugespitzt zu formulieren: Die Inklusion von Menschen mit Behinderungen in exkludierende Institutionen und Verhältnisse kann das Ziel nicht sein. Deshalb muss, wer Inklusion möchte, sich zuvor mit Exklusion auseinandersetzen. Das heißt aber auch: Inklusion muss als gesellschaftspolitische Aufgabe begriffen werden, die die Gesellschaft als Ganze betrifft. Sie kann nicht allein als Sonderproblem von Menschen mit Behinderungen angegangen und verwirklicht werden. Allerdings zeigt sich wiederum gerade am Umgang mit Menschen mit Behinderungen, wie weit die Gesellschaft bei der Inklusion insgesamt vorangekommen ist.

Ich möchte mein Argument, dass die Inklusionsdiskussion von der Exklusionsdebatte lernen kann und muss, im Folgenden begründen und dabei zunächst auf die gesellschaftspolitische Debatte um soziale Exklusion eingehen. Denn sie gibt uns erste Hinweise darauf, worauf es bei Inklusion im Sinn von wirksamer und gleichberechtigter Teilhabe an der Gesellschaft heute ankommt und wie Inklusion durch Exklusionsprozesse immer wieder durchkreuzt wird.

Die wichtigsten Dimensionen, in denen heute, in Gesellschaften mit kapitalistischer Markt-wirtschaft und sozialstaatlichen Institutionen, über gesellschaftliche Zugehörigkeit und Teil-habe, sprich: Inklusion, entschieden wird, sind Arbeit, insbesondere Erwerbsarbeit, sowie persönliche, politische und soziale Bürger- und Bürgerinnenrechte. Hinzu kommt eine dritte wesentliche Dimension: die Einbindung in verlässliche soziale Nahbeziehungen. Inwiefern sind dies entscheidende Dimensionen der Inklusion? Erwerbsarbeit vermittelt nicht nur Ein-kommen, sondern bindet darüber hinaus die Erwerbstätigen in objektivierte, institutionell geregelte Verhältnisse wechselseitiger Abhängigkeit ein, in die gesellschaftliche Arbeitsteilung. Damit ist die Erfahrung eng verbunden, nicht nur persönlich, sondern auch gesellschaftlich „gebraucht zu werden“, nützlich und anerkannt zu sein. Französische Soziologen sprechen hier von Inklusion durch Interdependenz. Was es bedeutet, aus dieser Form der gesellschaftlichen Wechselseitigkeit und Anerkennung ausgeschlossen zu sein, wird immer wieder von Langzeitarbeitslosen zur Sprache gebracht: nicht nur Unselbständigkeit und materieller Mangel, sondern auch das Gefühl der Nutzlosigkeit.

Wechselseitigkeit spielt ebenfalls eine entscheidende Rolle bei der Einbindung in die sozialen Nahbeziehungen von Familie, Partnerschaften und Bekanntenkreisen. Hier ist es allerdings weniger die vertraglich geregelte, als die informelle Gegenseitigkeit von Unterstützung und Loyalität, die zählt. Diese Dimension der Zugehörigkeit möchte ich deshalb als Dimension der Reziprozität bezeichnen.

Schließlich: Inklusion durch persönliche, politische und soziale Rechte. Sie begründen die gesellschaftliche Teilhabe durch den Bürgerstatus. Dabei sind die historisch jüngsten, die sozialen Rechte, für Teilhabe besonders bedeutsam. Denn sie sollen die materielle Grundlage des Bürgerstatus gewährleisten. Bis ins frühe 20. Jahrhundert hinein galt als Bürger nur derjenige, der über Eigentum verfügte, somit über materielle Sicherheiten, und deshalb in der Lage sein sollte, unabhängig Entscheidungen zu treffen. Die lohnabhängigen Massen, vom Eigentum ausgeschlossen, zählten nicht, oder bestenfalls, wie in Preußen, als Bürger dritter Klasse. Erst mit der Einführung der Sozialversicherungen und ihrem Ausbau in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts wurde ein Gegengewicht zum privaten Eigentum geschaffen. Der französische Soziologe Robert Castel spricht deshalb von den Sozialversicherungen als einem „Sozialeigentum“. Es bot nun auch den Lohnabhängigen einen gewissen Schutz vor den Wechselfällen des Markts und den Folgen der Konkurrenz, gewährte somit materielle Sicherheiten, die es erlaubten, das Leben über den Tag hinaus zu planen. Und erst damit wurden eine Verallgemeinerung des Bürgerstatus und somit Demokratie möglich.

Soziale Rechte sind Schutz- und Teilhaberechte, deshalb spreche ich hier von der Dimension der Partizipation. Soziale Rechte sollen allen Angehörigen eines Gemeinwesens gleichberechtigten Zugang zu den Institutionen ermöglichen, die über Lebenschancen entscheiden – Bildung, Gesundheit, Wohnung. Sie sollen vor Risiken schützen, die die Menschen nicht selbst verantworten können – vor den Folgen von Arbeitslosigkeit, Krankheit und altersbedingter Erwerbslosigkeit. Und sie sollen allen Angehörigen des Gemeinwesens einen kulturell angemessenen Mindeststandard der Lebensführung über den Lebensverlauf hinweg gewährleisten, der gesellschaftliche Teilhabe zulässt.

Entscheidend ist nun, dass sowohl die Arbeitsteilung als auch die sozialen Nahbeziehungen als auch die Bürgerrechte, also Interdependenz, Reziprozität und Partizipation, auf je eigene Weise einen Beitrag zur Inklusion leisten. Sie ergänzen einander, lassen sich in ihrer inkludierenden Wirkung aber nicht durch einander ersetzen. Denn Erwerbsarbeit allein gewährleistet nicht immer (und heute zunehmend weniger) einen kulturell angemessenen Lebensstandard. Wir sehen dies an der zunehmenden Zahl der „arbeitenden Armen“. Soziale Bürger-rechte wiederum können keine Erwerbsarbeit garantieren, denn in kapitalistischen Markt-wirtschaften entscheiden Unternehmen nach ihren eigenen Kriterien darüber, wen sie ein-stellen und wen nicht. Soziale Nahbeziehungen schließlich sind in ihrer Reichweite und Wirksamkeit auf materielle Mittel angewiesen, die sie nicht selbst generieren können, sondern von Markt und Staat beziehen. Anders gesagt: Für gesellschaftliche Teilhabe genügt es nicht, dass alle erwerbsfähigen Menschen erwerbstätig sein können. Sie müssen vielmehr als Bürgerinnen und Bürger zugleich durch soziale Rechte in ihrer individuellen Wohlfahrt vor Marktabhängigkeiten geschützt sein und ihr Leben außerhalb der Erwerbsarbeit in ihren sozialen Beziehungen selbst gestalten können.

Die Debatte über Exklusion brach in den 1980er Jahren in Frankreich auf und verbreitete sich rasch auch in andere Länder Europas, als sich die ersten deutlichen Anzeichen eines historischen Einschnitts zeigten. Die Nachkriegsphase der abnehmenden Einkommensungleichheit, der Vollbeschäftigung der erwerbsfähigen Männer und der Ausweitung sozialstaatlicher Leistungen ging zu Ende. Armut und Einkommensungleichheit nahmen wieder zu, Arbeitslosigkeit kehrte zurück und verfestigte sich auf einem nicht mehr für möglich gehaltenen hohen Niveau. Die Sozialstaaten zeigten sich vielerorts schlecht gerüstet, die neuen sozialen Risiken abzusichern. Als besonders verwundbar erwiesen sich gering qualifizierte Arbeitskräfte, Jugendliche beim Übergang in den Arbeitsmarkt, alleinerziehende Mütter, Migrantinnen und Migranten nach dem Anwerbestopp der frühen 1970er Jahre. Heute wissen wir, dass es sich nicht um vorübergehende Phänomene handelte, sondern um Anzeichen tiefgreifender Problemlagen unserer Gegenwartsgesellschaften. Der Exklusionsbegriff thematisiert sie als eine Krise der Institutionen, die auf unterschiedliche Weise für gesellschaftliche Teilhabe zuständig sind: Arbeitsmarkt und Beschäftigungsverhältnisse, Sozialstaat und Haushalts- und Lebensformen. Diese verlieren zunehmend und für eine wachsende Zahl von Menschen an „inklusiver“ Kapazität.

Angemerkt sei an dieser Stelle, dass sich das hier vorgetragene Verständnis von Inklusion, das vom historischen Kontext der Exklusionsdebatte her argumentiert, deutlich von Luhmanns systemtheoretischer Begrifflichkeit unterscheidet. Von der europäischen Diskussion über Exklusion hat Luhmann, soweit ich sehen kann, keine Kenntnis genommen, und umgekehrt spielt meines Wissens Luhmanns Verständnis von Inklusion und Exklusion außerhalb Deutschlands in der europäischen Exklusionsdebatte kaum eine Rolle. Dahinter liegt auch ein grundlegendes theoretisches Problem. Ich sehe nicht, wie Luhmann die von ihm in den frühen 1990er Jahren in den Favelas für sich neu „entdeckten“ Phänomene der Exklusion einigermaßen schlüssig in seine eigene Theorie integrieren kann, und erst recht scheint mir dies für die im europäischen Zusammenhang erörterten Formen von Exklusion zu gelten. Aber dem weiter nachzugehen würde einen eigenen Vortrag erfordern.

Was bedeutet Exklusion heute in den zuvor angesprochenen Dimensionen für die davon betroffenen Menschen? Bezogen auf Erwerbsarbeit und gesellschaftliche Arbeitsteilung bedeutet Ausgrenzung, am Arbeitsmarkt und in der Beschäftigung in eine marginale Position gedrängt zu werden, die sich bis zum dauerhaften, völligen Ausschluss aus Erwerbsarbeit zu-spitzen kann – ohne jedoch in eine gesellschaftlich anerkannte Lebensform und Tätigkeit jenseits der Erwerbsarbeit (wie etwa die des Rentners) ausweichen zu können.

Im Hinblick auf die Reziprozität sozialer Nahbeziehungen meint Ausgrenzung den Verlust unterstützender sozialer Netze und der durch sie vermittelten materiellen und sozialen Ressourcen. Soziale Isolation kann dabei eine Einschränkung der sozialen Kontakte im Wesentlichen auf Menschen in gleicher oder ähnlich benachteiligter Lage bedeuten, sich aber auch bis zur Vereinzelung verschärfen.

Bezogen auf den Bürgerstatus schließlich kann Ausgrenzung in der Verweigerung von Rechten und dem Ausschluss von institutioneller Unterstützung bestehen. Dies trifft in den hoch entwickelten Gesellschaften der Gegenwart vor allem die für illegal erklärten Migrantinnen und Migranten. In den meisten anderen Fällen aber manifestiert sie sich heute weniger in einer umfassenden Rechtlosigkeit als vielmehr darin, dass Rechte eine gesellschaftlich angemessene Teilhabe nicht mehr gewährleisten. Dies gilt immer dann, wenn die durch soziale Rechte vermittelten Ansprüche und Leistungen an diskriminierende Bedingungen geknüpft sind und/oder es nicht erlauben, ein den kulturell vorgegebenen Möglichkeiten und Erwartungen entsprechendes Leben zu führen und zu planen.

Exklusion darf also nicht als ein Herausfallen aus der Gesellschaft missverstanden werden. Die Tragik der heute von sozialer Ausgrenzung in den hoch entwickelten kapitalistischen Gesellschaften bedrohten oder betroffenen Menschen besteht gerade darin, dass sie in einem historisch zuvor unbekannten Maße Teil dieser Gesellschaften sind, ohne jedoch angemessen teilhaben zu können. Sie sind Teil der Gesellschaften zum Beispiel als Konsumenten. Ar-mut wirkt heute deshalb nicht nur als Mangel, sondern ausgrenzend, weil in den Gegenwartsgesellschaften zum ersten Mal über Einkommens und Klassengrenzen hinweg ein Bewusstsein davon existiert, was und wie konsumiert werden sollte, um gesellschaftlich „mithalten“ zu können. Arm sein heißt, nicht mithalten zu können.

Arbeitslosigkeit und Armut zieht heute auch nicht, wie noch im 19. Jahrhundert, den Verlust von Bürgerrechten nach sich. Die Arbeitslosigkeit ist selbst gesellschaftlich institutionalisiert, stattet die Arbeitslosen mit Rechten und Pflichten aus. Für die Langzeitarbeitslosen aber bedeutet dies, dass es aus der „Arbeitsgesellschaft“ kein Entrinnen gibt, selbst wenn sie keine Chance mehr bekommen, erwerbstätig zu sein. Nur negativ, durch das Fehlen der Erwerbsarbeit, ist ihr gesellschaftlicher Status auf Dauer bestimmt. Auch hier gilt: Ausgrenzungserfahrung ist Scheiternserfahrung. Sie erwächst aus der Diskrepanz zwischen dem, was in unseren Gesellschaften allen ihren Angehörigen möglich sein soll, aber auch von allen erwartet wird, und gleichwohl unerreichbar bleibt.

Die Langzeitarbeitslosen und Langzeitarmen verlieren auch nicht das Wahlrecht – sofern sie es denn bereits haben und nicht als „Ausländer“ davon ausgeschlossen sind. Gleichwohl wissen wir, dass sich bereits Menschen mit niedrigem Einkommen und prekären Arbeitsbedingungen weniger an Wahlen und politischen Initiativen beteiligen. Wer schon im Alltag permanent mit Schwierigkeiten konfrontiert ist, sein eigenes Leben auf die Reihe zu bringen, wird nicht dazu ermutigt, das Leben des Gemeinwesens gestalten zu wollen. Exklusion heute setzt die Demokratie nicht formal außer Kraft. Sie zersetzt sie von innen heraus, sie zersetzt ihre innere Substanz.

Ausgrenzungen dürfen allerdings nicht nur von ihrem Ergebnis her, somit als Zustände, verstanden werden. Vielmehr müssen sie als Prozesse begriffen werden, die sich zuspitzen, die aber auch aufgehalten und revidiert werden können. Ausgrenzung spitzt sich zu und wird erst dann zur sozialen Ausgrenzung im strengen Sinn, wenn sie sich über die verschiedenen, für gesellschaftliche Teilhabe entscheidenden Dimensionen hinweg ausbreitet – also zugleich den Bereich der Erwerbsarbeit, der Teilhabe über Bürgerrechte und die sozialen Nahbeziehungen erfasst. Als entscheidende Schwachstelle, an der der Teufelskreis der sich verstärkenden Ausgrenzungsspirale ansetzt, erweist sich dabei die einseitige Verbindung von sozialen Rechten und Erwerbsarbeit. Direkt wie indirekt sind viele über soziale Rechte vermittelte Leistungen an Erwerbsarbeit gebunden. Das gilt gerade für Länder wie Deutschland und auch Österreich, wo die Auszahlungen der Arbeitslosen- und Rentenversicherung von der Dauer und Höhe der in den Erwerbsarbeitsphasen eingezahlten Beiträge bestimmt werden. Auch der Umfang und die Qualität der Versicherung im Krankheitsfall werden in Deutschland stark von der Erwerbsposition beeinflusst.

Den Zugang zu Erwerbsarbeit aber regeln nicht soziale Rechte, sondern er wird den Märkten und dem im Lohnarbeitsverhältnis verankerten Machtgefälle zwischen Kapital und Arbeit überlassen. Das ist die entscheidende Lücke im Gebäude sozialer Rechte: Sie schließen kein einklagbares Recht auf Arbeit ein, schon gar nicht ein einklagbares Recht auf eine Erwerbsarbeit, die einen kulturell angemessenen Lebensstandard ermöglicht. Diese Schwachstelle in der Verbindung von sozialen Rechten und Erwerbsarbeit ist zur Bruchstelle von gesellschaftlicher Zugehörigkeit und Partizipation geworden. Unsichere und gering entlohnte Erwerbsarbeit nehmen zu, prekäre Erwerbsbiographien aber ziehen hohe Exklusionsrisiken auch bei den sozialen Absicherungen nach sich. Und wie steht es um die sozialen Nahbeziehungen? Wir wissen, wie eng gerade heute Arbeitsmärkte und Heiratsmärkte miteinander verbunden sind. Gleich und gleich gesellt sich gern – das bedeutet: zusätzliche soziale Ressourcen für diejenigen, die bereits über Ressourcen verfügen, aber auch ein weiteres Fehlen von Ressourcen dort, wo sie am meisten gebraucht würden.

Warum sich seit den 1980er Jahren Exklusionsprozesse ausbreiten, kann ich hier schon aus zeitlichen Gründen nicht angemessen erörtern. Denn dies müsste sowohl Faktoren berücksichtigen, die unter dem Stichwort „Globalisierung“ verhandelt werden, insbesondere die politische Entfesselung der Finanzmärkte seit den 1970er Jahren, als auch die politische Handlungsebene der Europäischen Union mit ihrem Vorrang der Marktliberalisierung vor einer gemeinsamen Wirtschafts-, Fiskal- und Sozialpolitik, und nicht zuletzt die national staatliche Ebene von Steuer-, Arbeitsmarkt- und Sozialpolitik. Aber ich kann zumindest andeuten, wo ich zentrale Probleme im Umgang mit dem Exklusionsproblem heute sehe und was daraus für unser Thema, die Inklusion von Menschen mit Behinderungen, folgt.

Wir sehen allenthalben in Europa, und das gilt auch für Deutschland, die Tendenz, dass die politisch Verantwortlichen der Erwerbsarbeit die entscheidende Rolle für die Inklusion zuweisen. Die Sozialstaaten ziehen sich, in unterschiedlichem Maße, aus der Verantwortung zurück, die Menschen vor Marktabhängigkeiten zu schützen. Stattdessen werden sie als „aktivierende“ Sozialstaaten begriffen, die den Menschen Hilfestellungen bieten sollen, um sich am Markt zu behaupten. Am Markt behaupten aber müssen sie sich, und so wird der Markt wieder zur letzten, entscheidenden Instanz über Lebensschicksale. Sozialstaatliche Leistungen rechtfertigen sich immer weniger durch den Verweis auf Teilhabechancen und Lebensqualität, sondern vielmehr als „soziale Investitionen“, die sich rechnen müssen. Das gilt auch für die Investitionen der Gesellschaft in Bildung.

Gleichzeitig werden Arbeitsmärkte und Beschäftigungsverhältnisse „flexibilisiert“, wie es euphemistisch heißt, um die Erwerbsbeteiligung bei nach wie vor geringen Wirtschaftswachstumsraten zu steigern. Das Ergebnis ist, gerade in Deutschland, eine Zunahme von im Hinblick auf Entlohnung, Arbeitsplatzsicherheit und sozialstaatliche Absicherung prekären Beschäftigungsverhältnissen und eine vertiefte Spaltung zwischen Stamm- und Randbelegschaften.

Dass diese Tendenz mit Blick auf Inklusion äußerst problematisch ist, dürfte nach dem zuvor Gesagten vielleicht einleuchten. Ich hatte argumentiert, dass Erwerbsarbeit, soziale Bürgerrechte und soziale Nahbeziehungen ihre jeweils eigenen Beiträge zur Inklusion in den kapitalistisch organisierten Marktwirtschaften der Gegenwart leisten, dass sie einander ergänzen, einander aber nicht ersetzen können. Diese Anerkennung der jeweiligen Eigenständigkeit geht mit der Unterwerfung der sozialen Rechte und zunehmend auch der sozialen Nahbeziehungen unter das Gebot der Erwerbsarbeit um fast jeden Preis verloren. Ohne gesellschaftlichen Schutz vor Marktabhängigkeiten sind die Menschen Marktlogiken ausgeliefert, die sie individuell nicht beeinflussen können.

Wir sehen somit in den letzten Jahrzehnten zwei gegenläufige Bewegungen: Individuelle Rechte werden gestärkt, darunter auch die Rechte gegen die Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen. Soziale Rechte aber werden geschwächt. Individuelle Rechte gegen Diskriminierung allein wiegen jedoch das Fehlen sozialer Rechte nicht auf. Deutlich wird dies etwa daran, dass die Erwerbsarbeit von Frauen stetig zunimmt, diese aber auch in besonderem Maße in prekären Beschäftigungsverhältnissen arbeiten.

Wir haben es also heute mit einer wieder zunehmend ungleicher werdenden Verteilung der Teilhabechancen an und in der Gesellschaft zu tun. Für diese Entwicklung hat Robert Castel ein einprägsames Bild vorgeschlagen: das Bild von den drei „Zonen“. In der „Zone der „Integration“ sind die Menschen direkt oder indirekt (bei abhängigen Familienangehörigen durch den „Familienernährer“) stabil ins Erwerbsleben eingebunden, durch soziale Rechte abgesichert und eingebunden in soziale Netze, die beruflich weiter helfen, emotionale und bei Bedarf auch materielle Unterstützung bereit stellen. In der „Zone der Verwundbarkeit“ hingegen werden die sozialen Einbindungen in allen drei Dimensionen bereits fragwürdig, Unsicherheiten breiten sich aus. In der „Zone der Abkoppelung“ oder der Exklusion, die ich zuvor beschrieben habe, reißen die Bindungen ab.

Wichtig bei diesem Bild ist, dass es nicht statisch verstanden werden darf. Zwischen den Zonen finden Übergänge in die jeweils angrenzenden Zonen statt, und es ist eine empirisch zu klärende Frage, inwieweit sich die Zonen verfestigen und intern reproduzieren. Wichtig ist aber noch etwas anderes: Die Zonen der Integration, der Verwundbarkeit und der Ausgrenzung sind nicht deckungsgleich mit der vertikalen Ungleichheit der sozialen Schichtungs- und Klassenverhältnisse. Auch Facharbeiter können der „Zone der Integration“ angehören, auch Akademiker können sozial verwundbar sein. Aber dennoch gilt zugleich: Die Chancen bzw. Risiken, der einen oder anderen Zone anzugehören, zwischen den Zonen aufsteigen zu können oder abzusteigen, sind sozialstrukturell nicht gleichmäßig verteilt. Die höchsten Risiken, in der Zone der Verwundbarkeit hängen zu bleiben oder gar ausgegrenzt zu werden, tragen Erwerbstätige und ihre Angehörigen aus der Arbeiterschaft, Dienstleisterinnen und Dienstleister mit gering qualifizierten Routinetätigkeiten. Klassenungleichheit ist nicht verschwunden. Sie zeigt sich sogar wieder schärfer als noch in den 1980er Jahren. Aber sie wird überlagert von neuen Formen der Ungleichheit in der gesellschaftlichen Teilhabe.

Es wird Ihnen aufgefallen sein, dass Castels Bild der drei Zonen unvollständig ist. In der Tat denke ich, dass es dringend der Ergänzung bedarf: der Ergänzung um eine vierte Zone, die geradezu das Gegenstück zur Zone der Exklusion darstellt und die ich deshalb „Zone der Exklusivität“ nennen möchte. Dieser Zone gehören diejenigen an, bei denen sich das immer ungleicher verteilte Vermögen konzentriert; die nicht auf den Sozialstaat angewiesen sind, auch wenn sie gerne Nutzen aus ihm ziehen; die ihre wirtschaftliche und gesellschaftliche Macht im sozialen Austausch untereinander erhalten und vermehren. Lässt sich die „Zone der Exklusion“ durch die Abkoppelung von gesellschaftlicher Zugehörigkeit und Teilhabe charakterisieren, so die „Zone der Exklusivität“ durch die eigene Absonderung von der Mehrheitsgesellschaft.

Ein Indiz dafür ist die Entlohnung in börsennotierten Unternehmen. Für sie wurde gezeigt, dass es gemeinsame Maßstäbe, an denen sich die Bezüge des Managements und die Einkommen der Lohnabhängigen bemessen lassen, nicht mehr gibt. Die Interessen der Anteilseigner schieben sich dort vor die Interessen aller anderen vom Unternehmensschicksal betroffenen Menschen. Ein anderes, damit verwandtes, wichtiges Indiz ist das zunehmende Eigenleben der Finanzinstitute und Finanzmärkte und der von ihnen kreierten Produkte sowie die von ihnen und ihren Repräsentanten ausgehende Macht.

Was hat all dies mit der UN-Behindertenrechtskonvention zu tun? Sehr viel. Denn die Forderung der UN-Behindertenrechtskonvention nach voller Inklusion und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen fällt in eine Zeit, in der insgesamt in vielen europäischen Gesellschaften die Teilhabeungleichheit zunimmt und sich die Ausgrenzungsprozesse am Arbeitsmarkt, im und durch den Sozialstaat und in den sozialen Nahbeziehungen mittlerweile verfestigt haben. Darauf weist die Exklusionsdebatte so entschieden hin. Hier zeigt sich aber auch die Provokation, die in der Behindertenrechtskonvention steckt – dass sie dennoch oder gerade deshalb auf Inklusion besteht, und dazu noch mit dem Verweis auf Inklusion als Menschenrecht.

Ist es bewusste Provokation oder doch eher Naivität? Ich weiß nichts über die Intentionen der Verfasserinnen und Verfasser der Konvention, und somit kann ich die Frage auch nicht aus ihrem Blickwinkel heraus beantworten. Aber von „außen“ betrachtet würde ich sagen: Es kommt darauf an. Das Insistieren auf Inklusion kann sich als naiv erweisen, wenn es die Frage der Inklusion von Menschen mit Behinderungen abspaltet von dem in der Exklusionsdebatte angesprochenen Problem der zunehmenden Teilhabeungleichheiten und der Exklusion von Menschen weit über den Kreis von Personen hinaus, denen gesellschaftlich eine Behinderung attestiert wird. Das Insistieren der Konvention auf Inklusion kann aber auch als produktive Provokation genutzt werden, um das Exklusionsproblem insgesamt und gesellschaftspolitisch anzugehen, mit der dazu notwendigen Erweiterung über den Kreis der Menschen mit Behinderungen hinaus.

Warum ist diese Erweiterung notwendig? Wenn Inklusion nichts anderes bedeuten soll, als die „gleichberechtigte Teilnahme“ an Institutionen, die in der von mir eben skizzierten Weise ausgrenzend wirken, dann besteht die Gefahr, dass gerade Menschen mit Behinderungen auf neue Weise und diesmal in diesen Institutionen selbst ausgegrenzt werden. Ich will dies an einem Beispiel verdeutlichen. Es findet sich in dem von Reinhard Burtscher verfassten Beitrag zu dem Band „Zugänge zu Inklusion“, in dem Vertreterinnen und Vertreter der Erwachsenenbildung, der Behindertenpädagogik und der Soziologie in einen Dialog treten.

Das Beispiel verweist auf den erstaunlichen Erfolg von Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, die es mit der Hilfe staatlicher Förderung geschafft haben, auf Märkten im gehobenen Qualitäts- und Preissegment wettbewerbsfähig zu werden. In einer gewissen Hinsicht könnte man hier von einer gelungenen Inklusion trotz fortbestehender Sondereinrichtung (geschützte Werkstatt) sprechen: Durch die Wettbewerbsfähigkeit wächst den Produzentinnen und Produzenten Anerkennung in einer zentralen Dimension von Teilhabe in kapitalistischen Gesellschaften zu. Vielleicht ist es einzelnen Beschäftigten sogar möglich, auf den ersten Arbeitsmarkt zu wechseln. Die Kehrseite des Erfolgs allerdings zeigt sich in einer neuerlichen, und zwar nun internen, Spaltung zwischen den Menschen mit Behinderung. Nicht alle können unter den Arbeitsbedingungen des Wettbewerbs mithalten, selbst wenn sich dieser in der „geschützten Werkstatt“ nur mittelbar bemerkbar macht. Der Konkurrenzdruck des Markts wird an die Menschen mit Behinderung weitergegeben und führt unter diesen zu neuen, womöglich schärferen Formen der Exklusion. Die „Inklusion“ in die Marktgesellschaft verschärfter Konkurrenz setzt die Menschen mit Behinderung nun den gleichen Exklusionsrisiken aus, die auch Menschen ohne Behinderung in immer stärkerem Maße erfahren.

Die Lektion dieses Beispiels lässt sich unschwer auf ein „inklusives Beschäftigungssystem“ oder ein „inklusives Bildungssystem“ übertragen. Das Bildungssystem befindet sich gegenwärtig in einem Zustand permanenter Überforderung. Es soll die hohen Erwartungen der Mittelklassen erfüllen und die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Kinder und Jugendlichen in einer wieder zunehmend ungleichen Gesellschaft stärken. Das muss zwangsläufig auch Verlierer hervorbringen. Zugleich gilt Bildung als Königsweg der Inklusion. Dass Bildungsinstitutionen ihrerseits soziale Ungleichheiten reproduzieren, gar ausgrenzend wirken, hat für Deutschland Heike Solga in ihren Studien immer wieder beispielhaft nachgewiesen. Es gilt aber auch für die Bildungssysteme anderer Länder. So schreiben etwa Pierre Bourdieu und Patrick Champagne in dem Band „Das Elend der Welt“ über die „intern Ausgegrenzten“ des französischen Schulwesens. Sie bringen damit zum Ausdruck, dass es nicht der verweigerte Zugang zum Bildungssystem, sondern dessen Funktionieren selbst ist, was Ausgrenzungen erzeugt.

Was also kann die Debatte um die Inklusion von Menschen mit Behinderungen aus der Debatte um Exklusion lernen? Die Forderung nach Inklusion von Menschen mit Behinderungen im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention wird nicht umhin kommen, die Institutionen selbst auf den Prüfstand zu stellen, in die hinein inkludiert werden soll – wie weit tragen das Bildungssystem, der Arbeitsmarkt, die Beschäftigungsverhältnisse, der Sozialstaat ihrerseits zur Inklusion oder zur Exklusion bei, und zwar über den Kreis der Menschen mit Behinderungen hinaus?

Lassen Sie mich am Beispiel der Schule kurz erläutern, was ich meine, wohl wissend, dass Sie viel mehr als ich Expertinnen und Experten in der Sache sind. Viele der Probleme, mit der die Inklusion von Menschen mit Behinderungen in das Bildungssystem konfrontiert ist, scheinen mir sehr ähnlich denen zu sein, mit denen Kinder und Jugendliche zu kämpfen haben, deren soziale Herkunft sie benachteiligen: Kinder aus der Arbeiterschaft, vielleicht zusätzlich mit einer Migrationsgeschichte, die es erforderlich macht, Kompetenzen in einer fremden Sprache zu erwerben. Das deutsche Bildungssystem ist notorisch dafür, dass es dazu tendiert, Ungleichheiten der sozialen Herkunft zu reproduzieren und gerade dadurch Exklusionsprozesse zu verstetigen. Auf den Prüfstand der Inklusion stellen würde für mich heißen, die Schule als Institution an einer Reihe von Kriterien zu messen: Wie weit trägt sie dazu bei, „gesellschaftlich aufgerichtete Barrieren“, zu denen nicht nur Behinderungen, sondern auch und gerade Barrieren der sozialen Herkunft gehören, tatsächlich zu überwinden, somit Chancengleichheit im strengen Sinn zu fördern, bevor sie die Kinder und Jugendlichen in den Wettbewerb der Leistungskonkurrenz schickt? Chancengleichheit ist nicht dasselbe wie Chancengerechtigkeit. Letztere kann immer noch so verstanden werden, dass sie erfüllt sei, wenn die „in die Wiege gelegten“ Ungleichheiten zum Tragen kommen können. Chancengleichheit zielt dagegen darauf ab, die Folgen solcher Ungleichheiten zu verringern. Dass auch dann das Schulsystem noch immer zu ungleichen Bildungsabschlüssen führt, ist seiner Funktion in Gesellschaften mit konkurrenzorientierter Ökonomie geschuldet. Solange diese besteht, muss aber auch die Förderung von realer Chancengleichheit ein unverzichtbarer Bestandteil von Inklusionsbestrebungen sein. Es geht dabei, meine ich, um mehr als die Anerkennung von Differenz.

Wie weit trägt die Schule darüber hinaus der Tatsache Rechnung, dass es neben Leistungskompetenzen auch Teilhabekompetenzen zu vermitteln gilt, die sich an zusätzlichen und anderen Kriterien bemessen – etwa der Fähigkeit zur Kommunikation und Kooperation; die deshalb auch unabhängig vom Leistungswettbewerb zu ihrem Recht kommen müssen und andere Lernformen und andere Zeiträume des Lernens erfordern? Wie weit lässt sich Schule schließlich auf die Erkenntnis ein, dass soziale Mischung, und zwar in einem weit gefassten Sinn, beim gemeinsamen Lernen tatsächlich allen beteiligten Kindern und Jugendlichen zugutekommen kann? Es geht also um die Frage „Welche Inklusion?“ Ich beziehe mich hier auf einen Beitrag, den Wulf Hopf und ich für das 62. Beiheft der „Zeitschrift für Pädagogik“, das dem Thema „Schulische Inklusion“ gewidmet ist, verfasst haben.

Dieses „auf den Prüfstand stellen“ und dabei notwendigerweise über den Kreis der Menschen mit Behinderungen hinauszugehen, würde heißen, die produktive Provokation der Behindertenrechtskonvention zu nutzen. Es würde dabei das besondere Engagement der Konvention für Menschen mit Behinderungen nicht beeinträchtigen, sondern im Gegenteil auch deren Sache gerade befördern.

Und was kann und muss auf der anderen Seite die Debatte um Exklusion aus der UN-Behindertenrechtskonvention lernen? Sicherlich dies: dass erst eine Gesellschaft, die in ihren gemeinsamen Institutionen und Organisationen auch den besonderen Bedarfen und Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen entspricht, eine wirklich demokratische genannt werden kann.

Quelle

Martin Kronauer: Was kann die Inklusionsdebatte von der Exklusionsdebatte lernen? Vortrag auf der IFO - Internationale Jahrestagung der Inklusionsforscher/innen 2017 Linz, 24. Februar 2017. Pädagogische Hochschule Oberösterreich

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Stand: 05.04.2017

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