Stufenweise Wiedereingliederung

Instrument mit Möglichkeiten und Tücken

Autor:in - Manfred Becker
Themenbereiche: Arbeitswelt
Schlagwörter: Integrationsfachdienst
Textsorte: Zeitschriftenartikel
Releaseinfo: Erschienen in: impulse Nr. 67, 04/2013, Seite 6-13. impulse (67/2013)
Copyright: © Manfred Becker 2013

Abbildungsverzeichnis

    Bayern und Hessen verhindern Hilfe

    Die Begleitung bei einer stufenweisen Wiedereingliederung zählt bundesweit zu den Kernkompetenzen und Kernaufgaben der Integrationsfachdienste. Mit Befremden wurde im Workshop aufgenommen, dass die Integrationsämter in Bayern und Hessen diesen Aufgabenbereich nicht von Integrationsfachdiensten durchführen lassen. Die Integrationsämter argumentieren, dass dies eine Aufgabe der Krankenkassen wäre. Weil die Krankenkassen aber für eine Begleitung keine Kosten übernehmen, sind die Menschen mit Behinderung letztlich die Leidtragenden. Ihnen bleibt eine entsprechende Unterstützung verwehrt, die andernorts selbstverständlich ist.In allen anderen Bundesländern ist die Begleitung des Integrationsfachdienstes von Menschen mit Behinderung bei einer stufenweisen Wiedereingliederung selbstverständlich.

    Verschiedene Felder stufenweiser Wiedereingliederung

    Abbildung 1. Wiedereingliederungsformular

    Formular zur stufenweisen Wiedereingliederung in das
Erwerbsleben

    Foto: Kasselklaus wikimedia.org gemeinfrei

    Grundsätzlich ist die stufenweise Wiedereingliederung eine sehr flexible Form der Rückkehr in die Arbeit - entsprechend der im Verlauf einer Gesundung wachsenden Leistungsfähigkeit. Sie kann prinzipiell dem Bedarf angepasst werden: beim Einsatzgebiet, dem zeitlichen Rahmen und auch der zeitlicher Dauer. Je nach Kostenträger liegt der maximale Zeitraum bei etwa sechs Monaten.

    Unter verschiedenen Namen, im Wesentlichen aber mit ähnlichen Inhalten ist die stufenweise Wiedereingliederung in verschiedenen Feldern und im Wirkungsbereich verschiedener Kostenträger als Maßnahme möglich. Es gibt sie als

    • Maßnahme der Krankenkasse im Krankengeldbezug

    • Maßnahme der Arbeitsagentur (im AlG-Bezug nach Auslaufen des Krankengelds)

    • Maßnahme der Rentenversicherung im Rahmen beruflicher Rehabilitation

    • Maßnahme der Rentenversicherung im (direkten) Anschluss an eine medizinische Rehabilitation

    • Maßnahme der Berufsgenossenschaft als Belastungserprobung

    • Maßnahme des Betriebes

    Hauptsächlich geht es dabei darum, wer den Lebensunterhalt für die Betroffenen während der Wiedereingliederungs-Maßnahme bezahlt. Die verschiedenen Felder sollen im Folgenden dargestellt werden.

    Eine fachliche Begleitung für Klient und Betrieb bei einer solchen Wiedereingliederung ist in vielen Fällen empfehlenswert. Dies ist aber in der Regel nur für KlientInnen des Integrationsfachdienstes mit Schwerbehinderten-Status möglich.

    Die fachliche Unterstützung sollte bei der Vorbereitung der Wiedereingliederung beginnen. In Abstimmung mit dem behandelnden Arzt sollten die betrieblichen Möglichkeiten und die Belastungsfähigkeit der Betroffenen im Vorfeld besprochen werden. Der Zeitpunkt für den Beginn, die zeitlichen Stufen und auch die leistungsmäßige Belastung kann in diesem Rahmen ausgehandelt werden. Weitere Abstimmungsgespräche mit den Betroffenen und im Betrieb sollten den Verlauf der Maßnahme begleiten und bei Bedarf die Maßnahme entsprechend nachsteuern.

    Maßnahme der Krankenkasse im Krankengeldbezug

    Die bekannteste Form der stufenweisen Wiedereingliederung ist die Maßnahme im Krankengeldbezug. Oft wird sie auch noch als „Hamburger Modell“ bezeichnet. Rechtsgrundlage ist hierbei der § 74 SGB V.

    § 74 SGB V: Stufenweise Wiedereingliederung

    „Können arbeitsunfähige Versicherte nach ärztlicher Feststellung ihre bisherige Tätigkeit teilweise verrichten und können sie durch eine stufenweise Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit voraussichtlich besser wieder in das Erwerbsleben eingegliedert werden, soll der Arzt auf der Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit Art und Umfang der möglichen Tätigkeiten angeben und dabei in geeigneten Fällen die Stellungnahme des Betriebsarztes oder mit Zustimmung der Krankenkasse die Stellungnahme des Medizinischen Dienstes (§ 275) einholen.“

    Für die Durchführung wichtig ist eine weitere Rechtsgrundlage: die „Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung“ (Arbeitsunfähigkeits- Richtlinien). Im Internet: http:// www.g-ba.de/informationen/richtlinien/2/ Zitate:

    „..wird der Arbeitnehmer individuell kontinuierlich bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit an die Belastungen seines Arbeitsplatzes herangeführt.“

    „Dabei sollte die Wiedereingliederungsphase in der Regel einen Zeitraum von sechs Monaten nicht überschreiten.“

    „Eine standardisierte Betrachtungsweise ist nicht möglich, so dass der zwischen allen Beteiligten einvernehmlich zu findenden Lösung unter angemessener Berücksichtigung der Umstände im Einzelfall maßgebliche Bedeutung zukommt.“

    Abbildung 2. Stufenweise Wiedereingliederung: wenig geliebt von der Agentur

    Logo Bundesagentur für Arbeit

    Foto: Bettenburg wikimedia.org CC-BY-SA-2.0

    „Ergeben die regelmäßigen Untersuchungen eine Steigerung der Belastbarkeit, ist eine Anpassung der stufenweisen Wiedereingliederung vorzunehmen. Stellt sich heraus, dass nachteilige gesundheitliche Folgen erwachsen können, ist eine Anpassung an die Belastungseinschränkungen vorzunehmen oder die Wiedereingliederung abzubrechen.“

    „Erklärt der Arbeitgeber, dass es nicht möglich ist, den Versicherten zu beschäftigen, ist die stufenweise Wiedereingliederung nicht durchführbar.“

    Dieser letzte Punkt ist mittlerweile strittig. Auf jeden Fall gilt dies nicht für Schwerbehinderte! Der Arbeitgeber ist gegenüber schwerbehinderten Arbeitnehmern zur Durchführung einer stufenweisen Wiedereingliederung verpflichtet, soweit ihm dies zumutbar ist (BAG-Urteil 9 AZR 229/05, im Internet: http://openjur.de/u/171118.html ) Zum Verfahren schreibt der GBA:

    „Voraussetzung für die stufenweise Wiedereingliederung ist die Einverständniserklärung des Versicherten auf dem vereinbarten Vordruck. Auf diesem hat der Arzt die tägliche Arbeitszeit und diejenigen Tätigkeiten anzugeben, die der Versicherte während der Phase der Wiedereingliederung ausüben kann bzw. denen er nicht ausgesetzt werden darf.“

    Herr des Verfahrens ist also prinzipiell der behandelnde Arzt bzw. Facharzt. Er füllt als erster das Formular aus, das dann Patient, Betrieb und Krankenkasse gegenzeichnen müssen. Die Krankenkasse hat als letzte dabei praktisch keinen Entscheidungsspielraum.Eingehende Erläuterungen und Durchführung der stufenweisen Wiedereingliederung im Rahmen des Krankengeld-Bezuges finden sich im Forum Reha-Recht im Internet (www.reha-recht.de ). Dort insbesondere der „Diskussionsbeitrag 03-2010 - Klarstellungen zur Stufenweisen Wiedereingliederung, Teil 1-3“.Auf der Internet-Plattform „reha-recht“ finden sich auch Informationen zur stufenweisen Wiedereingliederung bei Beamten. Die Situation ist für diese ähnlich. Der Dienstherr ist zu Maßnahmen im betrieblichen Eingliederungsmanagement verpflichtet – also auch zur stufenweisen Wiedereingliederung. Aber im Detail gibt es doch einige Abweichungen, denn es fließt ja kein Krankengeld sondern das Gehalt wird weiter gezahlt.

    Maßnahme im Arbeitslosengeld- Bezug nach Auslaufen des Krankengelds

    Für die Arbeitsagentur ist die stufenweise Wiedereingliederung eine wenig geliebte Sache. Es kommt in der Praxis aber öfter vor, dass Menschen mehr als 72 Wochen krankgeschrieben sind. Dann läuft das Krankengeld aus – sie sind „ausgesteuert“. Als nächstliegende Quelle für den Lebensunterhalt kommt dann das Arbeitslosengeld in Frage.Die Situation ist gesetzlich nicht wirklich geregelt. Den Sachverhalt „stufenweise Wiedereingliederung“ gibt es für die Agentur eigentlich nicht. Es gibt mittlerweile dazu aber eine teilweise höchstrichterliche Rechtsprechung.Die Probleme fangen schon mit der Frage an, ob man arbeitsunfähig krank ist oder dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht. Die örtlichen Agenturen gehen mit Antragstellern in der Situation „Krankengeld ausgelaufen“ verschieden um.

    Einstufung Nahtlosigkeitsregelung

    Eigentlich passend zur Situation ist eine Einstufung der Antragstellenden in den §145 SGB III (früher: §125). Dies ist die sog. „Nahtlosigkeitsregelung“. Für Menschen, die auf eine Erwerbsminderungs-Rente zusteuern, soll damit gewährleistet werden, dass sie nicht zur Sozialhilfe gehen müssen. Mit dem §145 bekommen sie Arbeitslosen-Geld 1 (AlG1) entsprechend dem erworbenen Anspruch, meist ein Jahr. Der Amtsarzt muss feststellen, dass die Antragstellenden voraussichtlich mehr als weitere sechs Monate krank sein werden. Sie müssen außerdem bei der Rentenversicherung einen Antrag auf Rente stellen. Dort wird dann auch geprüft, ob evt. Zunächst eine Reha-Maßnahme durchgeführt werden soll.Im Falle §145 ist auch bereits höchstrichterlich entschieden, dass die Arbeitsagentur weiter AlG1 zahlen muss, auch wenn eine stufenweise Wiedereingliederung stattfindet. Der Leitsatz des Urteils heißt: „Die unentgeltliche Tätigkeit für einen Arbeitgeber im Rahmen einer stufenweisen Wiedereingliederung begründet kein die Arbeitslosigkeit ausschließendes leistungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis.“ (BSG-Urteil Az. B 11a AL 31/06 R – Internet: http://openjur.de/u/169857.html)Leider gilt dieser Leitsatz derzeit nur für die Einstufung in den §145. Die Agentur weigert sich, diese Haltung auch auf andere Situationen zu übertragen. In der Praxis bedeutet dies, dass für Personen, die nach §145 eingestuft wurden, eine stufenweise Wiedereingliederung recht problemlos durchgeführt werden kann. Dies kommt auch durchaus öfter vor. Die Einschätzung, ob jemand tatsächlich auf die Rente zusteuert oder nicht, ist bei vielen Erkrankungen nämlich keineswegs einfach zu treffen. Insbesondere bei psychischen Leiden. Hinzu kommt, dass die Begutachtung durch die Arbeitsamtsärzte bestimmten Routinen folgt und oft nicht sehr eingehend ist.

    Bei der Durchführung der stufenweisen Wiedereingliederung kann der behandelnde Arzt dasselbe Formular nutzen, das auch im Krankengeld-Bezug verwendet wird. Dies dient dann als Verhandlungsbasis mit dem Betrieb. Es ist empfehlenswert, die Agentur als Kostenträger bei der Planung einzubeziehen. Der Betrieb ist meines Erachtens zur Durchführung genauso verpflichtet, wie im Krankengeld-Bezug. Der Kostenträger für den Lebensunterhalt ist für ihn ja belanglos.

    Einstufung „normal arbeitslos“

    Viele Arbeitsagenturen (z.B. Köln) stufen Menschen, die nach Auslaufen des Krankengeldes einen AlG1-Antrag stellen, in der Regel als normale Arbeitslose nach §117 SGB III ein. Die Agentur nimmt dann zur Kenntnis, dass man bisher krankgeschrieben war. Juristisch gilt dies aber nur für den vorhandenen Arbeitsplatz (das steht immer oben auf der Krankschreibung). Es wird dann angenommen, dass man für mögliche andere Tätigkeiten dem Arbeitsmarkt noch zur Verfügung steht. Die meist hier angesprochene Rest-Kategorie ist „Einsatz als Pförtner“. Die Antragstellenden sollten dann nicht darauf beharren, dass sie weiter krank sind. Dann läuft das AlG1 eventuell nur sechs Wochen oder wird gar nicht gewährt.Für die Betroffenen hat die Einstufung in §117 den Vorteil, dass sie meist sofort und problemlos AlG1 bekommen. Der Nachteil ist, dass sie damit auch formal dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Die Agentur kann sie zu Bewerbungen auffordern oder auch Maßnahmen vorschlagen. Auf jeden Fall ist eine Unterstützung durch den Integrationsfachdienst und eine Abstimmung eines vernünftigen Vorgehens mit der Agentur sehr sinnvoll.Ein weiterer Nachteil des §117 ist, dass eine stufenweise Wiedereingliederung nur mit einigen Einschränkungen durchgeführt werden kann. Das Gesetz verlangt nämlich, dass man nur unter 15 Stunden pro Woche arbeiten gehen darf. Die Agentur anerkennt eine stufenweise Wiedereingliederung aber nur - gerichtlich gezwungen - beim §145 als Maßnahme. Beim §117 sieht sie dieselbe Tätigkeit als Arbeitstätigkeit an. Und die ist nur bis unter 15 Stunden wöchentlich erlaubt.

    Auch zum §117 gibt es eine Rechtsprechung. Genau wie das BSG zum §145 hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen geurteilt: LSG NRW Az. L 16 AL 90/12 Im Internet: http://openjur.de/u/548469.html ). Das LSG sah die stufenweise Wiedereingliederung ebenfalls als Maßnahme und nicht als Arbeitstätigkeit an. Die Agentur müsse eine Belastung von 15 Stunden und mehr zulassen. Leider ist das Urteil noch nicht rechtskräftig. Es liegt zur Revision beim BSG. Auf eine ähnliche Rechtsprechung wie beim §145 ist aber in den nächsten ein bis zwei Jahren zu hoffen.Derzeit bedeutet die gültige Rechtslage aber in der Praxis, dass die Wiedereingliederung ohne Kürzung des AlG1 von der Agentur nur bis unter 15 Stunden pro Woche zugelassen wird. In diesem Rahmen kann eine Wiedereingliederung meist problemlos abgesprochen werden: beispielsweise eine Stufung von vier Wochen zwei Stunden täglich und dann vier Wochen drei Stunden täglich an vier Tagen plus ein Tag mit 2,5 Stunden, macht zusammen 14,5 Stunden pro Woche. Dabei eröffnet sich für die Agentur ja die Aussicht auf Wiederaufnahme der Tätigkeit und damit ein Ende der AlG1-Zahlung. Ein Überschreiten der 15-Stunden-Grenze wird in seltenen Fällen schon einmal von Agentur-Vermittlern geduldet. Bei Jobcentern als Unterhaltsträgern ist dies oft einfacher.

    Wenn eine Wiedereingliederung eine Belastbarkeit von mehr als 15 Stunden pro Woche erproben soll, dann empfiehlt sich möglichst frühzeitig ein Antrag auf berufliche Rehabilitation bei der Rentenversicherung. Möglicherweise kann damit eine höhere Belastung erprobt werden. Siehe hierzu den nächsten Abschnitt.

    Für den Fall, dass ein Reha-Antrag nicht mehr möglich ist, kann eventuell mit dem Betrieb ein sanfterer Wiedereinstieg vereinbart werden. Oft ist es möglich, den aufgelaufenen Urlaubsanspruch dafür zu nutzen. So kann man beispielsweise regelmäßig ein oder zwei Tage pro Woche als Urlaub vereinbaren. Bei einer 40 Stunden- Vollzeitstelle beträgt die wöchentliche Belastung dann nur noch 24 oder 32 Stunden. Teilzeit-Kräfte haben es da noch einfacher.Solche Absprachen mit dem Betrieb sind häufig auch dann von Nutzen, wenn nach gelungener Wiedereingliederung die Belastbarkeit doch so eingeschränkt ist, dass eine Teilzeitbeschäftigung mit ergänzender Erwerbsminderungsrente angestrebt wird. Weil die Rente meist längere Zeit bis zur Bewilligung braucht, kann so mit reduzierter Belastung aber vollem Gehalt weitergearbeitet werden.

    Maßnahme der beruflichen Reha bei der Rentenversicherung

    Auch die Rentenversicherung hat in ihrer Praxis immer wieder mit Menschen zu tun, deren Krankengeld ausgelaufen ist. Die Reha-Beratung der DRV Bund hat auf diesem Hintergrund eine Maßnahme-Form entwickelt, die in vielen Fällen hilfreich ist. Diese Maßnahme heißt „betriebliche Anpassungsmaßnahme“. Es handelt sich zwar um keine stufenweise Wiedereingliederung im eigentlichen Sinn. Die Durchführung findet aber in ganz ähnlicher Weise statt. Im Rahmen dieser Maßnahme kann sogar ein Integrationsfachdienst als Unterstützung von der DRV bei Erstattung der Kosten beauftragt werden.Diese Maßnahmeform wird allerdings hauptsächlich von der DRV Bund durchgeführt. Auch bei Knappschafts-Versicherungen wurde sie schon in gleicher Weise bewilligt. Andere DRV gehen zum Teil andere Wege. Die DRV Rheinland zum Beispiel nutzt die Probebeschäftigung in ähnlicher Weise. Dabei zahlt diese Rentenversicherung den Betroffenen das volle Gehalt und führt während der Probebeschäftigung eine stufenweise Belastungszunahme ähnlich wie bei der stufenweisen Wiedereingliederung durch. Dies aber höchstens für zwei oder drei Monate.Bei der „betrieblichen Anpassungsmaßnahme“ der DRV Bund handelt es sich um eine berufliche Reha-Maßnahme. Deshalb muss ein Reha-Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) gestellt werden. Die Betroffenen müssen als Rehabilitanden anerkannt werden. Dies braucht zumeist 2-3 Monate Bearbeitungszeit. Danach erfolgt erst die Wiedereingliederungs-Planung mit der zuständigen Reha-Beratung. Man muss also mit einem Gesamt-Vorlauf von 4-5 Monaten rechnen.Sollte schon Arbeitslosengeld als Lebensunterhalt von der Arbeitsagentur bezahlt werden, kann in dieser Zeit eine stufenweise Wiedereingliederung unter 15 Stunden pro Woche bereits begonnen werden bis der Übergang zur „betrieblichen Anpassungsmaßnahme“ im Anschluss möglich ist. Siehe hierzu den vorangegangenen Abschnitt.

    Auch bei der Planung und Durchführung einer „betrieblichen Anpassungsmaßnahme“ empfiehlt sich die Begleitung durch einen Integrationsfachdienst. Dieser kann dann auch die einzelnen Maßnahmeschritte mit der Reha-Beratung, dem Betrieb, dem behandelnden Arzt und möglicherweise noch mit der Arbeitsagentur abstimmen.Bei dieser Maßnahme müssen Besonderheiten berücksichtigt werden. Anders als bei der stufenweisen Wiedereingliederung zielt die „betriebliche Anpassungsmaßnahme“ auf eine Anpassung an leidens- oder behinderungs-gerecht geänderte Arbeitsbedingungen. Eine Wiedereingliederung auf einen bestehenden Arbeitsplatz lehnt die DRV dann ab, wenn dieser in keiner Weise verändert wurde. Die Maßnahme wird also nur dann finanziert, wenn dargestellt werden kann, dass der Arbeitsplatz geändert oder Arbeitsabläufe den veränderten Möglichkeiten der Betroffenen angepasst werden. Die Änderungen können in einer Verminderung der Aufgaben-Art oder -Menge oder auch in einer geringeren Arbeitszeit bestehen.

    Abbildung 3. Rentenversicherung Nord: „Betriebliche Anpassungsmaßnahme“ als Wiedereingliederungskonzept

    Glasfronten eines Gebäudes

    Foto: Ajepbah wikimedia.org CC-BY-SA-3.0

    Die DRV Bund hat für die Durchführung der betrieblichen Anpassungsmaßnahme Formulare entwickelt, die den Formularen für eine stufenweise Wiedereingliederung ähneln. Allerdings firmiert für die DRV der Betrieb in diesen Fällen als Maßnahmeträger und muss entsprechende Formulare ausfüllen, wie sie sonst nur von Maßnahme-Anbietern auszufüllen sind. Auch hierbei kann der Integrationsfachdienst hilfreich sein.Vom zeitlichen Rahmen her geht die DRV Bund bei der betrieblichen Anpassungsmaßnahme meist von etwa drei Monaten aus. Wenn der behandelnde Arzt dann im Laufe der Maßnahme einen längeren Zeitraum für erforderlich hält, sind aber auch hier bis zu sechs Monate denkbar.In einigen Formalitäten ist die DRV Bund sehr kritisch. Wenn Teilnehmende sechs Tage oder mehr erkranken, so dass sie für diese Zeit an der Maßnahme nicht teilnehmen können, wird die Maßnahme automatisch beendet. Auch wenn der Arzt auf den entsprechenden Formularen keinen klaren Zeitpunkt für den Wiedereintritt der vollen Arbeitstätigkeit angibt, wird die Maßnahme beendet.Andererseits kann die Durchführung der betrieblichen Anpassungsmaßnahmen mit der DRV als Kostenträger auch hilfreich sein. Wenn sich im Verlauf der Maßnahme herausstellt, dass die Teilnehmenden nur noch unter 30 Stunden pro Woche belastbar sind, dann ist der Antrag auf eine teilweise Erwerbsminderungsrente einfacher.

    Maßnahme der Rentenversicherung im Anschluss an eine medizinische Rehabilitation

    Wenn eine stufenweise Wiedereingliederung im Rahmen einer Maßnahme der medizinischen Rehabilitation geplant und eingeleitet wird, so dass sie im Anschluss im Betrieb durchgeführt werden kann, dann hat dies eine klare gesetzliche Grundlage im §28 SGB IX bei den „Leistungen zur medizinischen Rehabilitation“ (§§ 26 - 32).

    § 28 SGB IX: Stufenweise Wiedereingliederung

    „Können arbeitsunfähige Leistungsberechtigte nach ärztlicher Feststellung ihre bisherige Tätigkeit teilweise verrichten und können sie durch eine stufenweise Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit voraussichtlich besser wieder in das Erwerbsleben eingegliedert werden, sollen die medizinischen und die sie ergänzenden Leistungen entsprechend dieser Zielsetzung erbracht werden.“

    Im Rahmen jeder medizinischen Rehabilitation muss geprüft werden, ob im Anschluss an diese Maßnahme eine stufenweise Wiedereingliederung durchgeführt werden kann. Die Klinik muss auf dem Formular G 833 entsprechende Angaben für die Rentenversicherung machen, die von den Patienten zu bestätigen sind. Siehe hierzu das „Formularpaket stufenweise Wiedereingliederung“ zum Download auf den Internetseiten der Rentenversicherung. Wurde während der klinischen Maßnahme Übergangsgeld bezahlt, wird dies auch für den anschließenden Zeitraum der Wiedereingliederung fortgesetzt.

    Soll eine stufenweise Wiedereingliederung durchgeführt werden, dann holt die Klinik meist telefonisch das Einverständnis des Betriebes ein. Ein Stufenplan wird erstellt, ganz ähnlich wie bei der Durchführung als Maßnahme der Krankenkasse.Ein Problem bei dieser Vorgehensweise ist, dass die Klinik oft weit entfernt vom Betrieb liegt. Eine nähere Abstimmung, wie genau die Maßnahme durchgeführt werden soll, wird mit dem Betrieb nicht geleistet. Der Betrieb erlebt dies häufig so, dass ihm die Wiedereingliederung vorgeschrieben wird und von seiner Seite wenig Einfluss möglich ist. Probleme bei der Durchführung sind damit programmiert. Dies gilt umso mehr für den Fall, dass die Wiedereingliederung vor Ort dann nicht fachlich begleitet wird, weil der Integrationsfachdienst nicht eingeschaltet wurde oder nicht zuständig ist.

    Ein weiteres Praxisproblem besteht darin, dass ein „direkter Anschluss“ an die Maßnahme nicht immer ohne weiteres möglich ist. Die DRV versucht, den zeitlichen Rahmen hierfür möglichst eng zu ziehen. Früher sollte der Beginn innerhalb von zwei Wochen nach der Maßnahme stattfinden. Nach erfolgreicher Klage hiergegen wird nun ein Zeitraum von vier Wochen vorausgesetzt. Das Bundessozialgericht hat allerdings auch einen Abstand von neun Wochen für zulässig erklärt (BSG-Urteil Az. B 13 R 27/08 R, Internet: http://openjur.de/u/170361.html ). Im praktischen Leben können Umstände wie beispielsweise Betriebsferien oder zunächst erforderliche Operationen zu Verzögerungen führen.Während der laufenden Wiedereingliederung kann genauso wie bei anderen Kostenträgern vom behandelnden Arzt eine Änderung der zeitlichen Abfolge oder der inhaltlichen Belastung veranlasst werden. Über solche Änderungen muss die Rentenversicherung möglichst vorab in Kenntnis gesetzt werden. Der Arzt muss dabei aber ein Datum angeben, zu dem die Arbeitsfähigkeit wieder erreicht wird. Andernfalls beendet die DRV die Maßnahme.Ähnlich wie bei der betrieblichen Anpassungsmaßnahme darf die Wiedereingliederung nicht durch Erkrankungen über sechs Tage unterbrochen werden. Sollte die DRV die Maßnahme beenden, kommt für eine Fortsetzung der stufenweisen Wiedereingliederung die Krankenkasse infrage. Dafür muss aber noch ein Krankengeld- Anspruch vorhanden sein.

    Maßnahme der Berufsgenossenschaft oder des Betriebes

    Die stufenweise Wiedereingliederung kann auch gemäß §26 (2) 7. SGB IX als Maßnahme der Berufsgenossenschaft durchgeführt werden. Formal ist dies dann eine Belastungserprobung. Der Ablauf wird von der Berufsgenossenschaft dann aber in der Regel ähnlich gestaltet, wie dies bei anderen Durchführungen stufenweiser Wiedereingliederung geschieht.In der Regel begleitet die Berufsgenossenschaft Betroffene beginnend bei einem Betriebsunfall oder zu Beginn einer Erkrankung bis zur vollständigen Wiedereingliederung. Sie sorgt auch häufig für eine fachliche Unterstützung und Begleitung, weil sie ein hohes Interesse daran hat, dass die berufliche Wiedereingliederung erfolgreich ist. Ansonsten müsste sie nämlich weitere Kosten tragen. Deshalb werden solche Maßnahmen der Berufsgenossenschaft oft sorgfältig und sachgerecht durchgeführt.Manche Betriebe führen stufenweise Wiedereingliederungen in eigener Regie durch. Dies sind in der Regel große Betriebe, wie beispielsweise die Deutsche Bahn. Diese Betriebe zahlen dann das vollständige Gehalt obwohl die Arbeitsleistung erst teilweise erbracht wird. In der Regel steuert dann der betriebsärztliche Dienst den Ablauf der Maßnahme. Bei Menschen mit Behinderung wird gerne die Unterstützung eines Integrationsfachdienstes in Anspruch genommen, um die Durchführung der Maßnahme fachlich richtig zu gestalten.

    Porträt des Autors

    Manfred Becker

    arbeitet seit 30 Jahren im IFD Köln, nebenberuflich ist er Projektberater und Autor

    Kontakt und nähere Informationen

    E-Mail: m.becker@ifd-koeln.de

    Quelle

    Manfred Becker: Stufenweise Wiedereingliederung. Instrument mit Möglichkeiten und Tücken. Erschienen in: impulse Nr. 67/2013, Seite 6-13.

    bidok - Volltextbibliothek: Wiederveröffentlichung im Internet

    Stand: 23.05.2016

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