Urteile zur Arbeitsassistenz

Autor:in - Redaktion impulse
Themenbereiche: Recht, Arbeitswelt
Schlagwörter: Gesetz, Kosten, Arbeitsassistenz
Textsorte: Zeitschriftenartikel
Releaseinfo: erschienen in: impulse Nr. 35, September 2005, Seite 21. impulse (35/2005)
Copyright: © Redaktion impulse 2005

Höchstgrenzen: Leistungen

Leitsatz: Die Festlegung von - regelhaften -monatlichen Höchstgrenzen für die Kostenübernahme einer notwendigen Arbeitsassistenz in Form eines persönlichen Budgets ist zulässig (nicht amtlicher Leitsatz). OVG Bremen, Beschluss vom 15.10.2003 - 2 B 304/03 - in: br 3/2004, S. 84

Anmerkung: Die schwerbehinderte Antragstellerin beantragte im Jahre 2002 die Kostenübernahme für eine notwendige Arbeitsassistenz für 20 Wochenstunden beim zuständigen Integrationsamt. Dieses bewilligte ihr hierfür monatlich 664,25 Euro, wobei der Bewilligung die damaligen "Vorläufigen Empfehlungen" der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) zugrunde lagen. Der Betrag wurde als Budget ausgezahlt. Die Antragstellerin trug innerhalb des Verfahrens unter anderem vor, sie kooperiere hinsichtlich ihrer Pflege-und Eingliederungshilfeleistungen mit einer Assistenzgenossenschaft. Die Höhe deren Stundensätze ermögliche ihr nur die Finanzierung von acht Wochenstunden, bliebe es bei dem bewilligten Betrag.

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) stellte in seinem Beschluss klar, dass zwar die Kostenübernahme für eine notwendige Arbeitsassistenz dem Grunde nach nicht (mehr) gänzlich im Ermessen des Integrationsamtes steht. Der Rechtsanspruch des schwerbehinderten Menschen steht allerdings unter dem Vorbehalt der dem jeweiligen Integrationsamt zur Verfügung stehenden Mittel der Ausgleichsabgabe. Dies sei die vom Gesetzgeber normierte Anspruchsgrenze. Bei der Verteilung der Mittel hat die Verwaltung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Die von der BIH verabschiedeten "Vorläufigen Empfehlungen" seien zur gleichmäßigen Ausübung dieses Ermessens geeignet.

Bedarfsfeststellung: Einkommen

Leitsatz: Der Kostenübernahmeanspruch gemäß § 102 Abs. 4 SGB IX ist auf den Umfang der Assistenztätigkeit beschränkt, der aufgrund der Behinderung des schwerbehinderten Menschen notwendig ist. Bei behinderungsbedingtem Bedarf im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 SchwbAV sind die Einkommensverhältnisse des schwerbehinderten Menschen nicht entscheidungserheblich. VG Stade, Urteil vom 25.6.2003 - 4 A 1687/01 - in: br 1/2004, S.19 (das Urteil ist rechtskräftig)

Anmerkung: Nach § 102 Abs. 4 Sozialgesetzbuch (SGB) IX in Verbindung mit § 17 Abs. 1a Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV) haben schwerbehinderte Menschen im Rahmen der Zuständigkeit des Integrationsamtes für die Begleitende Hilfe im Arbeitsleben und der aus der Ausgleichsabgabe dafür zur Verfügung stehenden Mittel einen Rechtsanspruch auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz. Die Frage, ob und in welchem Umfang bereits in der Vergangenheit Leistungen an den schwerbehinderten Menschen erbracht worden sind, spielt beim Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen keine Rolle. Wegen der Vorschrift des § 21 Abs.4 SchwbAV ist es unerheblich, ob es sich bei dem schwerbehinderten Menschen um einen Arbeitnehmer oder um einen Selbstständigen handelt.

Mit der Regelung des § 18 Abs. 2 Nr. 2 SchwbAV wollte nach Ansicht des Verwaltungsgerichts (VG) der Verordnungsgeber klarstellen, dass eine Kostenbeteiligung des schwerbehinderten Menschen unzumutbar ist, wenn die Leistung wegen der Behinderung erforderlich ist. Dies war hier bei einer Assistenzkraft für einen blinden Rechtsanwalt und Notar der Fall.

Keine Kostenübernahme: Arbeitsweg

Leitsatz: Die Hilfestellung beim Weg von und zur Arbeitsstelle fällt nicht unter den Begriff der Arbeitsassistenz im Sinne des § 102 Abs. 4 SGB IX (nicht amtlicher Leitsatz). VG Meiningen, Urteil vom 18.9.2003 - 8 K 691/02.Me - in: br 3/2004, S. 85

Anmerkung: Der Kläger ist hochgradig sehbehindert und arbeitet als Masseur in einem Krankenhaus. Er beantragte zunächst bei der Bundesagentur für Arbeit die Bewilligung einer Beförderungsbeihilfe, um seinen Arbeitsplatz erreichen zu können. Diese wurde ihm zur Anschaffung eines Pkw erteilt. Hiernach beantragte der Kläger als "Wegearbeitsassistenz" einen Zuschuss zu den Kosten eines einzustellenden Fahrers beim Integrationsamt. Das Verwaltungsgericht (VG) Meiningen stellt in seinem Urteil klar, dass es sich bei der begehrten Kostenübernahme für eine "Wegearbeitsassistenz" nicht um einen Anwendungsfall der Arbeitsassistenz im Sinne von § 102 Abs.4 Sozialgesetzbuch (SGB) IX handelt. Denn bei der vom Kläger begehrten Leistung handele es sich nicht um eine Hilfe am Arbeitsplatz. Derartige Beförderungskosten unterfallen demnach nicht der Übernahmeverpflichtung des § 102 Abs. 4 SGB IX.

Quelle: Behindertenrecht 3/2004

Quelle:

Redaktion impulse: Urteile zur Arbeitsassistenz

erschienen in: impulse Nr. 35, September 2005, Seite 21.

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Stand: 28.08.2007

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