Demokratiepolitik und Integration

Autor:in - Gottfried Wetzel
Themenbereiche: Selbstbestimmt Leben
Textsorte: Referat
Releaseinfo: Zur Person:vgl.http://www.sbg.ac.at/erz/people/wetzel.htm
Copyright: © Gottfried Wetzel

Kommentar

Dieses Referat wurde bei der Elterntagung sehbehinderter und blinder Kinder in Bad Goisern am 21.10.1995 gehalten. Der Text ist daher nicht auf dem aktuellen Stand, gibt aber einen guten Überblick in die Entwicklung der Gleichberechtigung von Minderheiten und Benachteiligten im Allgemeinen und der Gleichberechtigung von behinderten Kindern im Besonderen.

Für den interessierten Leser empfehle ich folgende weitere Artikel:

  1. Martin Ladstätter, Von der Verfassungsänderung zum Gleichstellungsgesetz http://bidok.uibk.ac.at/library/bi-2-97.html In: Betrifft:Integration, Nr.2/97

  2. Martin Ladstätter, Geschafft? http://bidok.uibk.ac.at/library/bi-3-97.html In: Betrifft:Integration, Nr.3/97

Beide Artikel geben einen Überblick in die Entwicklung nach 1995 und zur Ergänzung möchte ich noch auf die homepage von bizeps hinweisen http://www.bizeps.or.at/ dort kann man die aktuellsten Entwicklungen finden.

Angela Woldrich, 19.03.1998

Einleitung

Generell lassen sich die Reaktionen des schulischen Bildungssystems auf Behinderungen auf einem Kontinuum zwischen Segregation/Diskriminierung und Integration/Gleichstellung darstellen.

Das Recht jedes Kindes auf Bildung und zwar auf Basis gleicher Möglichkeiten ist in einer UN Convention 1989 geregelt worden und 1993 weiter präzisiert worden [1]: Die Länder sollten das Prinzip gleicher Bildungsmöglichkeiten für Kinder, Jugendliche und Erwachsene mit Behinderungen im primären, sekundären und tertiären Bildungsbereich anerkennen und zwar unter integrierten Rahmenbedingungen und ... unter Einschluß der allerschwersten Behinderungen. Diese wurde in der "Weltbildungserklärung für Alle" mit Nachdruck neuerlich bekräftigt: "Allgemeinbildende Schulen" sollten daher auch tatsächlich "alle" "allgemein" bilden d.h. keine Kinder aufgrund von Herkunft, Rasse, Geschlecht, Behinderung ... aussondern. Seit Jahren entwickelt sich eine Übereinstimmung dahingehend, daß Kinder und Jugendliche mit speziellen Bildungsbedürfnissen in die Bildungseinrichtungen, die für die Mehrheit der Kinder geschaffen werden, eingeschlossen werden sollen. Das führte zum Konzept der Integrativschule: die Schulen sollen alle Kinder unterbringen, ohne Ausschluß physischer, intellektueller, sozialer, emotionaler, sprachlicher oder anderer spezieller Merkmale. [2]

Allerdings herrscht neben diesen wohlmeinenden Worten der UNESCO in nahezu allen - auch demokratischen - Ländern noch immer die Bildungspolitik und -praxis vor, über Aussonderung in speziellen Kindergärten, Schulen, Heimen ... Integration erreichen zu wollen. Daß mit diesen Apartheitmaßnahmen Integration sowohl während der Schulzeit als auch außerhalb der Schule (Freizeit ...) und auch nach der Schulzeit [3] fast zur Gänze scheitert, ist zwar hinlänglich dokumentiert worden, eine Korrektur in Richtung "einschließende, integrative" Schulen ist aber erst schrittweise insbesondere durch das Engagement von Eltern behinderter Kinder erkämpft worden.

Die Vorstellungen der "Integrativen Pädagogik" von einer demokratischen Schule gehen davon aus, daß "alle Kinder" gemeinsam miteinander lernen, also von klein auf integrativ aufwachsen.

Integration pädagogisch zu realisieren heißt daher in gleicher Weise für Kindergarten und Schule, daß

- alle Kinder in Kooperation miteinander

- an/mit einem gemeinsamen Gegenstand (Inhalt/Thema u.a.)

- unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Entwicklung spielen/lernen/arbeiten. [4]

Vollständige Integration bedeutet die Überwindung aussondernder Einrichtungen zugunsten eines gemeinsamen Lernens, Lebens und Arbeitens und schlußendlich die Aufhebung von 'Behinderung' durch eine volle Teilhabe an allen gesellschaftlichen Prozessen und Gütern. Integrative Pädagogik kann somit als Pädagogik für alle ohne irgendeinen Ausschluß verstanden werden, wobei dies nicht nur ihr Ziel ist, sondern dauernd praktizierte Methode.

Wie sieht das Recht auf Bildung für Kinder mit Behinderungen in einem demokratischen Land wie Österreich aus? Werden also keine Kinder vom Unterricht ausgeschlossen?



[1] UN Convention on the Rights of the Child (1989); UN Standard Rules on the Equalisation of Opportunities for Persons with Disabilities (1993)

[2] UNESCO Salamanca Statement (1994, S. 5 und 6) http://bidok.uibk.ac.at/schule/salamanca.html

[3] HAUER (1990) befragte 450 lernbehinderte Schulabgänger im Alter von 18 bis 28 Jahren: "Wer die Hauptschule erfolglos abbricht oder gar nie über das Volksschulniveau hinauskommt, ist in der Regel fast noch besser dran als ein Sonderschulabsolvent, weil wenigstens der Nachteil der Stigmatisierung wegfällt. "Individuelle Förderung des Leistungsvermögens von Sonderschülern bringt keine bessere Vorbereitung auf Beruf und Leben: So haben z.B. 11% der Sonderschüler eine Berufsausbildung abgeschlossen, aber auch eben soviele Hauptschulabbrecher.

[4] in Anlehnung an: FEUSER & MEYER (1978). Integrativer Unterricht in der Grundschule. Oberbiel:Jarick. S.12

1) Das Recht auf Bildung

Historisch gesehen galt es für die Eltern behinderter Kinder in Österreich zuerst einmal überhaupt das Recht auf Bildung ihrer Kinder zu erkämpfen. Im Schulwesen verfügt Österreich über eine lange Tradition von Sonder- und Spezialeinrichtungen, insbesondere für Sinnes- und Körperbehinderte. Von der Einführung der Schulpflicht für alle Kinder im Jahre 1869 wurden insbesonders geistigbehinderte Kinder ausgenommen. In der Unterrichtsordnung für allgemeine Volksschulen 1905 wurde auf die Möglichkeit verwiesen, daß für nicht vollsinnig oder schwächer veranlagte Kinder, mit Bewilligung der Landesschulbehörden besondere Hilfs- und Förderklassen eingerichtet werden können. [5] Auch war es für LehrerInnen des "allgemeinbildenden" Schulwesens angenehm alle Kinder, die nicht dem Durchschnitt entsprachen, die schwieriger etc. waren, in Sonderschulen abzuschieben. Diese speziellen Klassen dienten zugleich zur Entlastung der Regelschule von sogenannten "Problemkindern".

Im Dritten Reich vollzogen die Nazis eine andere Form der "Lösung des Behindertenproblems". Alleine in einer der sechs Vergasungsanstalten in der Nähe von Linz wurden ca. 45.000 schwerbehinderte Kinder, Jugendliche und Erwachsene getötet. Die Nazis bedienten sich dabei des Sonderschulsystems und verfrachteten die Kinder klassenweise in die Vergasungsanstalt. Dies zeigt die Nähe von Segregation und Vernichtung. [6][7]

In der 2. Republik ab 1945 setzten die Österreicher dort fort, wo sie 1939 stehen geblieben waren; nämlich beim kontinuierlichen Ausbau und einer systematischen Differenzierung des Sonderschulwesens. Der Höhepunkt der Entwicklung der 11 Sonderschultypen wurde 1974 mit 36.500 SchülerInnen erreicht. Danach sank die Zahl bis zum Jahr 1990 auf nahezu die Hälfte (18.700 SchülerInnen), wobei zwei Drittel die Sonderschule für Lernbehinderte besuchten. Je nach Region werden noch 2-5% der SchülerInnen vom 'Allgemeinen Schulwesen' in eine der 310 Sonderschulen [8] ausgesondert.

Die geschilderte Entwicklung hatte in einem Aspekt auch eine integrative Wirkung. Vor zehn Jahren gab es in ganz Österreich noch 1000 sogenannte "schulunfähige" Kinder. Inzwischen ist die Zahl der schulpflichtbefreiten Kinder - wie eine Studie der Lebenshilfe Österreich feststellte -, also diejenigen die auf-grund 'medizinischer Gründe' keine Schule besuchen, auf weniger als 300 Kinder zurückgegangen, obwohl die Zahl schwerstbehinder Kindern zugenommen hat. Für diese Kinder hat die Schule noch immer kein entsprechendes Angebot schaffen können. Etwas härter formuliert muß man sagen, daß ihnen noch immer das Recht auf Bildung verweigert wird. [9][10]



[5] So gab es 1908 erst 19 Sonderschulen mit 38 Klassen und 304 Schülern.

[6] AUS DER SCHMITTEN, I. (1985). Schwachsinnig in Salzburg. Zur Geschichte einer Aussonderung. Salzburg: Werkstatt für Gesellschafts- und Psychoanalyse.

[7] Behinderte in Familie, Schule und Gesellschaft, Heft 1, 1988 über die "Die Vernichtung der Unbrauchbaren".

[8] Gruber, H. & V. Ledl (1992). Allgemeine Sonderpädagogik.

[9] Änderung der Definition von Schulpflichtbefreiung: - früherer § 15 Schulpflichtgesetz: "Bildungsunfähige Kinder sind von der Schulpflicht zu befreien. Bildungsunfähigkeit liegt vor, wenn das Kind infolge physischer und psychischer Behinderung auch dem Unterricht an einer Sonderschule nicht zu folgen vermag."Def. nach Schog. 15: "Schulunfähigkeit liegt vor, wenn medizinische Gründe einen Schulbesuch ausschließen, oder auch nach einem einjährigen Unterricht mit besonderer Förderung kein Entwicklungsfortschritt feststellbar ist."

[10] Studie der Lebenshilfe Österreich: Ein Recht auf Schule für alle Kinder.

2) Das Recht auf einen gemeinsamen Unterricht - "Integration ist unteilbar"

Nachdem heute nahezu alle ÖsterreicherInnen ein Recht auf Bildung haben, geht es nun um die Verhinderung des Abschiebens in Sondereinrichtungen wie Heime/Internate/Heilpädagogische Stationen/ Sonderschulen/Sonderkindergärten etc. Das prinzipielle Recht auf Bildung wurde bisher durch eine örtliche Trennung geregelt. Behinderte hatten in Behindertenschulen; Nichtbehinderte in allgemeinen Regelschulen zu gehen. Also: ein Apartheitsystem.

Welche Schritte wurden bisher in Österreich unternommen, dieses Apartheitsystem in ein integratives, einschließendes umzuwandeln, wie es die UNESCO verlangt?

Ideal wäre, wenn die Integration bereits in der Vorschulerziehung stattfindet. Da diese in den neun Bundesländer sehr unterschiedlich fortgeschritten ist, divergiert auch eine der Grundlagen für einen gemeinsamen Schuleintritt wesentlich. [11]

Die Forderung der Eltern nach Nichtaussonderung bzw. Integration führte ab 1984/85 zu langjährigen Erprobungen in Form von Schulversuchen. Die Kinder der 1. sozialintegrativen Schulversuche haben inzwischen erfolgreich ihre Pflichtschulzeit absolviert [12]. "Es handelt sich um den ersten und einzigen Schulversuch, der nicht von den Experten der Schulverwaltung oder von Politikern ausgeheckt wurde, sondern den Betroffene selber initiiert haben. Von der Erarbeitung der Konzepte, wie man diese Schulversuche anlegen kann ... über die praktische politische Durchsetzung bis letztlich hin zur Mitgestaltung der einschlägigen Gesetze." [13]

Daß die schulische Integration behinderter Kinder eine der größten pädagogischen Veränderungen der letzten Jahre mit sich brachte, zeigt allein schon, daß Minister SCHOLTEN von einem Paradigmenwechsel sprach: "In Abkehr von der bisher verfolgten Zielsetzung, in gesonderten Bildungseinrichtungen die beste mögliche Schule für behinderte Kinder zu entwickeln, sieht das Unterrichtsministerium die Entwicklung der Schule einer Schule unter Einschluß aller Kinder als zentale Notwendigkeit zur Wahrung des Wohles behinderter wie nichtbehinderter Kinder." [14] Das heißt, daß ab dem Schuljahr 93/94 aufsteigend ab der 1. Klasse sonderpädagogische Förderungen nicht mehr an den Ort 'Sonderschule' gebunden sind und somit alle Volksschulen auch geistig behinderten Schülern offen stehen. Damit ändert sich der Bildungsauftrag der Volksschule: Diese hat "in den ersten vier Schulstufen eine für alle Schüler gemeinsame Elementarbildung unter Berücksichtigung der sozialen Integration behinderter Kinder zu vermitteln" [15]. Kinder können nach unterschiedlichen Lehrplänen in einem gemeinsamen Unterricht/Klassenverband lernen (Zieldifferentes Lernen, Individualisierung).

Inzwischen erhalten 6.000 SchülerInnen integrative Maßnahmen:

* 2.500 in 'Sozialintegrativen Klassen' mit 16 nichtbehinderten + 4 behinderten Kinder und einem Team-Teaching-System, d.h. es unterrichten ein Volksschul- und Sonderschullehrer gemeinsam

* 3.500 in Form von Einzelintegration durch StützlehrerInnen

* einige wenige SchülerInnen in Kooperations- oder Förderklassen

(nach der obigen Integrationsdefinition von FEUSER handelt es sich dabei nicht um integrative Maßnahmen, denn die SchülerInnen verbringen nur einige Stunden gemeinsam im Unterricht z.B. in Fächern wie Turnen oder Musik oder sie treffen sich bei gemeinsamen Veranstaltungen wie Wandertagen oder Weihnachtsfeiern). Ansonsten lernen sie getrennt. Die verschiedenen Schulversuchsmodelle entwickelten sich sehr unterschiedlich. Während Sozialintegrative Klassen und das Stützlehrermodell eine Steigerung von 50 Klassen im Jahre 1988 auf über 400 im Jahre 1993 vorweisen können, stagnierte das Kooperations- und Förderklassenmodell bei einer Anzahl von ca. 30 Klassen. [16]

Die Änderung der Bezeichnung und Definition von 'Sonderschüler' auf 'Schüler mit besonderem Förderbedarf' führte auch zu einer höheren Anzahl von SchülerInnen in Sonder- und Integrationsklassen auf derzeit (1995) ca. 25.000.



[11] z.B. Integration im Kindergarten in NÖ bereits geregelt; in Salzburg: Gesetzesnovelle in Vorbereitung.

[12] s. Bericht über die Integrationsklasse Kalsdorf in Erziehung und Unterricht 1995.

[13] Schindler, R. (1994, S.41) in: Enquete Antidiskriminierung, Familie und Behinderung aus Anlaß des Internationalen Jahres der Famile.

[14] SCHOLTEN, R. (1992). Grundsatzerklärung zur integrierten Schule. In: Betrifft: Integration, 1, S. 23. http://bidok.uibk.ac.at/bi/192.html

[15] (s.SchOG §9 Abs.2)

[16] Specht, W. (1993). Evaluation der Schulversuche zum gemeinsamen Unterricht behinderter und nichtbehinderter Kinder. Graz: BMUK.

3) Der Kampf um Grundrechte bzw. Menschenrechte (festgeschrieben in UNO-Deklarationen) unter demokratischen Spielregeln

a) das Proporzsystem

Die Schwierigkeiten bei der gesetzlichen Regelung der Integration waren zu einem Teil pädagogischer Natur (es bedurfte neuer Unterrichtskonzepte, Lehrbücher, Materialien ...)

* zu einem Teil ein legistisches Problem (Änderung von 6 verschiedenen Schulgesetzen; aber in erster Linie eine Frage der Durchsetzung verschiedener Interessen.

Dies begann damit, daß jede der beiden großen Parteien ein anderes Integrationsmodell favorisierte. Die sozialdemokratische Partei bevorzugte das sozialintegrative Modell; die Volkspartei das der Kooperationsklassen. Diese Ideologiedifferenzen haben sich hinunter bis zu den LehrerInnen durchgezogen, da bekanntermaßen das Proporzsystem auf allen Ebenen vorherrscht. Nahezu alle Beamten und Lehrerstellen werden proportional zum Wählerverhältnis vergeben. Somit gibt es "rote" und "schwarze" Bundesländer, Schulbehörden, Lehrer und eine unterschiedliche Integrationsentwicklung in einzelnen Regionen.

b) "demokratische" Abstimmungen zwischen Eltern mit behinderten Kindern und solchen ohne behinderten Kindern sowie im Lehrerkollegium

Um integrative Schulversuche (bis 1993) durchführen zu können, mußten die Eltern der nichtbehinderten Kinder abstimmen, ob sie behinderte Kinder akzeptieren. Wenn die "demokratische" Mehrheit dagegen stimmte, dann war die Integration nicht möglich. Es fanden zugleich auch unter den Lehrern der Schule Abstimmungen statt, ob sie diesen Schulversuch wollten, selbst unter jenen, die gar nicht daran beteiligt waren, sondern lediglich in einer anderen Klasse derselben Schule unterrichteten. Waren sie dagegen, obwohl die Mehrheit aller Eltern dafür plädierte, dann war der Schulversuchsantrag endgültig gescheitert.

Die Eltern der behinderten Kinder vertraten die Ansicht, daß in dieser Situation, eine "demokratische Abstimmung" von Eltern und Lehrern, ob das Kind in diese Schule gehen darf, nicht legitim sei. Hier gehe es um Menschenrechte und Menschenrechte seien einer Abstimmung nicht zugänglich. [17][18] Abgesehen davon war es von vornherein offensichtlich, daß Eltern mit behinderten Kindern gegen eine so überwältigende Mehrheit wenig Chancen hatten.

c) Föderalismus oder: je nach Bundesland werden Behinderte unterschiedlich gefördert oder behindert; d.h. Behindert-sein in Wien ist anderst als in Salzburg [19]

Das demokratisch sinnvolle Instrument, daß unsere föderale Verfassung auf Länderspezifitäten eingeht, pervertiert das Bundesgesetz zur Integration, in einem Bereich, in dem es keine Besonderheiten der Bundesländer gibt. Dadurch haben wir jetzt neun verschiedene Landesausführungsgesetze zur Integration. Tragisch ist aber, daß das Bundesgesetz nicht das Mininum darstellt, sondern das Maximum. Das einheitliche Bundesgesetz wurde "verwässert". Die Verschlechterungen sind z.B. die Anzahl der behinderten Kinder pro Integrationsklasse wurde auf fünf erhöht. Nicht überall ist in allen Stunden ein Zweitlehrer verpflichtend vorgesehen.

d) Wahlrecht der Eltern und die Informationspolitik der Behörden

Nach dem Gesetz von 1993 können die Eltern zwischen Sonder- und Regelschule wählen. Allerdings handelt es sich um ein ziemlich eingeschränktes Wahlrecht. Neben großem Informationsmangel ist viel Widerstand in der Vollziehung und Umsetzung des Gesetzes von Seiten der Schulbehörde festzustellen. Die Eltern müssen die integrative Erziehung mit viel Energieaufwand in der Freizeit gegen Beamte durchsetzen, die sie oft nicht oder nur sehr rudimentär und nicht immer objektiv über ihre Rechte und Möglichkeiten informieren. Daher ist vielfach Integration noch ein Privileg für Eltern mit entsprechender Bildung aus den oberen gesellschaftlichen Schichten, die ihre Rechte auch durchzusetzen vermögen.

Sollte es besonders schwierig sein, die Integration zu organisieren (das benötigte Personal ist nicht vorhanden; Umbaumaßnahmen seien nicht möglich etc.), dann hat die Schulverwaltung die Möglichkeit per Bescheid in Ausnahmefällen festzulegen, daß es keine Integration geben wird.

Der Kampf der Eltern mußte aber auch gegen die Lehrergewerkschaft, die eine der mächtigsten Gewerkschaften Österreichs repräsentiert, geführt werden.

e) Lehrerrecht steht über dem Elternrecht

Eine Lehrperson kann bestimmen, ob sie sich 'zutraut', ein behindertes Kind an der örtlichen Volksschule zu unterrichten. Wenn nicht, müssen sich die Eltern eine andere Schule im Bezirk suchen. Nicht Lehrpersonen, die nicht können oder nicht wollen, sondern Eltern und Kinder, die bereits benachteiligt sind, werden noch weiter benachteiligt, indem sie in eine ortsfremde Schule wechseln müssen. Es könnten ja auch die LehrerInnen, die nicht integrativ unterrichten können oder wollen, aufgefordert werden, die Schule zu wechseln. Lehrer können behinderte Kinder ablehnen, Eltern können aber keine Lehrer ablehnen, die behindertenfeindlich sind. Hier zeigt sich deutlich, wer in der mächtigeren Position ist.

Unterstützende Maßnahmen und Rahmenbedingungen, z.B.:

- Beurteilung der individuellen Anstrengungen und des relativen

Fortschrittes

- zusätzliches Betreuungs-/Pflegepersonal über die Lehrperson

hinaus bei Schwerstbehinderten

- therapeutische Unterrichtsmittel

- es besteht generell ein großer Mangel an Aus- und Weiterbildung

für den Bereich der Integration, insbesondere im allgemeinen Unterricht der Pädagogischen Akademien.

Noch bestehende Probleme sind z.B.:

Für die Schulverwaltung ist Nichtaussonderung noch keine Menschenrechtsfrage, sondern ein Methodenstreit, ein pädagogisches Luxusbedürfnis einiger Eltern, und das erfüllt man, soweit die Mittel vorhanden sind. Und wenn die Schulverwaltung diese nicht hat oder nicht haben will, dann kann das Kind ohnedies in der Sonderschule versorgt werden. Schulische Nichtdiskriminierung besagt, daß es ihre Pflicht und Schuldigkeit ist, dieses Menschenrecht auf Integration zu erfüllen und zu garantieren.

Im Sekudarschulbereich I gibt es derzeit nur Schulversuche, darunter als große Ausnahmen zwei Gymnasialklassen. Eine gesetzliche Regelung der Integration in die Sekundarstufe I wird hoffentlich in der nächsten Regierungsperiode umgesetzt.



[17] Spudich, H. (1994). Noch ist nicht aller Abstimmungen Ende. In: Lebenshilfe 4,7-9.

[18] SCHINDLER, R. (1994). Luxusbedürfnis oder Menschenrecht. In: Betrifft: Integration. 3,1-4.

[19] s. z.B. Anlanger, O. (1993). Behinderten Integration - Geschichte eines Erfolges. Schulheft 70. Wien: J&V. S. 89

4) Was könnte ein Antidiskriminierungsgesetz oder Gleichstellungsgesetz - analog zu den USA bewirken

Es gibt bisher in Österreich kein rechtliches Instrumentarium, mit dem sich behinderte Menschen (bzw. deren Eltern) zur Wehr setzen können. Natürlich können Gesetze nur sehr begrenzt den persönlichen Umgang der Menschen untereinander bestimmen. Dennoch verändert sich das Verhalten der Allgemeinheit, wenn sich behinderte BürgerInnen auf die ihnen zustehenden Rechte berufen können und nicht mehr auf das Wohlwollen ihres nichtbehinderten Gegenüber angewiesen sind.

Vorbild könnte der Rehabilitation Act 1973, das 'Americans with Disabilities Act' (ADA) 1990 der USA sein: Entscheidend ist, daß zur Durchsetzbarkeit dieses Gesetzes einerseits Schadensersatz für Betroffene vorgesehen sind, aber auch konkrete Sanktionen bei Nichtbefolgung vor (eine Zivilstrafe bis zu 50.000 USD für den ersten Verstoß bzw. 100.000 Dollar für den jeden weiteren Versuch)

Obwohl sich die Österreichische Bundesregierung in ihrem Behindertenkonzept zur Integration behinderter Menschen in allen Bereichen der Gesellschaft bekennt [20], gibt es noch immer tw. gravierende Ungleichbehandlungen behinderter Menschen. Daher wurden im April dieses Jahres dem Parlamentspräsidenten 50.000 Unterschriften mit der Forderung nach einem Gleichstellungsgesetz übergeben - analog dem ADA - bei dem die Gleichberechtigung notfalls auch gerichtlich einforderbar und durchsetzbar sein muß. [21]

Minister Scholten antwortete bei der entscheidenden Sitzung zur Implementierung des Integrationsgesetzes auf die Frage, ob er nicht vor den Eltern in die Knie gegangen sei: Er gehe vor den Eltern behinderter Kinder auf die Knie für die Leistungen, die sie zur Integration aufgebracht haben.

Quelle:

Gottfried Wetzel: Demokratiepolitik und Integration

Zur Person:vgl.http://www.sbg.ac.at/erz/people/wetzel.htm

bidok - Volltextbibliothek: Wiederveröffentlichung im Internet

Stand: 17.01.2007



[20] BMAS (1993, Hrg.). Das Behindertenkonzept der Österreichischen Bundesregierung, S. 74.

[21] Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (ÖAR). Gesetz zum eindeutigen und umfassenden Verbot der Diskriminierung aufgrund von Behinderung.

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