Behinderte sind (k)ein Störfaktor

Missstände im Heim und deren öffentliche Verarbeitung

Themenbereiche: Lebensraum
Textsorte: Artikel
Releaseinfo: Alexandra Niedermoser, Erich Wahl: Behinderte sind (k)ein Störfaktor. Missstände im Heim und deren öffentliche Verarbeitung
Copyright: © Alexandra Niedermoser, Erich Wahl 2017

Zusammenfassung

Die öffentliche Bekanntmachung von Missständen in der Salzburger Behinderteneinrichtung Konradinum durch die Bewohnervertretung (BWV) und die Volksanwaltschaft liegt über ein Jahr zurück. Im Folgenden werden eine Zusammenfassung der Problemlage versucht und sechs Thesen im Zusammenhang mit der öffentlichen Verarbeitung von Missständen in der institutionellen Pflege und Betreuung formuliert. Ergänzt werden die Ausführungen um Überlegungen zur menschenrechtlichen Situation von Menschen mit erheblicher intellektueller Beeinträchtigung und der Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK).

Behinderte sind (k)ein Störfaktor

Im Rahmen ihrer voneinander unabhängigen Kontrollaufgaben haben Bewohnervertretung[1] und Volksanwaltschaft[2] in der Behinderteneinrichtung Konradinum bereits seit dem Jahr 2014 zahlreiche Mängel und Probleme festgestellt. Diese betreffen die Pflege, Förderung und Betreuung sowie die bauliche Ausstattung der veralteten Einrichtung. Die Ergebnisse wurden sowohl mit der Einrichtung als auch dem Land Salzburg als Träger kommuniziert.

Das Konradinum in Eugendorf ist eine Einrichtung für 34 Menschen mit schweren körperlichen Mehrfachbehinderungen und intellektueller Beeinträchtigung. Viele der dort lebenden Menschen haben keinen familiären schützenden Hintergrund. Sie sind zum Teil schon 30 Jahre und länger in dieser Institution, teils seit ihrer frühen Kindheit. Die Bewohner*innen werden durchgängig betreut und gepflegt. Dabei gibt es kaum externe Angebote bzw. nur spärlichen Kontakt zur Außenwelt.

Die von den Kontrolleinrichtungen aufgelisteten Missstände waren vielfältig. Sie reichen von mangelnder Intimsphäre bei der körperlichen Pflege, über Betten am Gang und mangelnder Barrierefreiheit im Gebäude bis zu fehlenden heilpädagogischen Förder- und Betreuungskonzepten.

Ein im Rahmen mehrerer Verfahren nach dem HeimAufG beigezogener sonder- und heilpädagogischer Sachverständiger sprach von Hospitalisierungssymptomen und sekundär behindernden Verhältnissen bis hin zu purer Langeweile der Bewohner*innen aufgrund fehlender Angebote und damit zusammenhängenden Aggressionstendenzen. Das Gericht sprach von nicht zu vertretenden und umgehend zu beseitigenden Missständen in der Betreuung der Bewohner*innen.

Nachdem die Versuche der Bewohnervertretung, in Gesprächen mit Trägervertretern und politisch Verantwortlichen rasche Verbesserungen für die Bewohner*innen zu erreichen, scheiterten, entschied man sich Anfang 2016, gemeinsam mit der Volksanwaltschaft an die Öffentlichkeit zu gehen.[3]

In Folge befasste sich auch der Salzburger Landtag mit dem Thema. Dabei wurde bekannt, dass die Probleme des Konradinums schon seit Jahren bearbeitet seien, und es wurde auf einen seit längerem geplanten Neubau verwiesen. Mit diesem Neubau sollen die bekannten Mängel beseitigt sein. Allerdings wurde damit bis heute noch nicht begonnen. Auch sollte ein neuer Träger für die Einrichtung gefunden werden.

Obwohl in weiterer Folge mit der Erarbeitung von heilpädagogischen Förderplänen und oberflächlichen baulichen Adaptionen begonnen wurde, hat sich an den tatsächlichen Lebensbedingungen der Bewohner*innen bis heute kaum etwas geändert.

Die Reaktion von Verantwortlichen und Öffentlichkeit auf die Medienberichterstattung wirft ein sehr aufschlussreiches Bild auf die menschrechtliche Situation von Menschen mit (schwerer) intellektueller und körperlicher Beeinträchtigung und den Stellenwert der UN-BRK in der Gesellschaft.

Im Folgenden sollen sechs Thesen die Reaktionsmuster der öffentlichen Verarbeitung von Missständen in der institutionellen Pflege und Betreuung beschreiben. Sie sollen aufzeigen, wie es um die inneren Verhältnisse und Haltungen in einer Behinderteneinrichtung steht und welche Bedeutung strukturelle Gewalt[4] hat.

Für die Autor*innen spiegelt sich in diesen ein unausgesprochener gesellschaftlicher Konsens in Bezug auf das Verständnis von Bedürfnissen von Menschen mit schweren körperlichen und intellektuellen Mehrfachbehinderungen wider.



[1] Die BewohnervertreterInnen vertreten Menschen, die von Freiheitsbeschränkungen betroffen sind. Seit 2005 sind alle Einrichtungen, die unter das Heimaufenthaltsgesetz (HeimAufG) fallen, dazu verpflichtet, Freiheitsbeschränkungen an die Bewohnervertretung zu melden. Siehe: http://www.vertretungsnetz.at/bewohnervertretung/ueber-uns/ (Zuletzt aufgerufen am 23.06.17).

[2] Die Volksanwaltschaft ist seit dem 1. Juli 2012 für den Schutz und die Förderung der Menschenrechte in der Republik Österreich zuständig. Siehe: https://volksanwaltschaft.gv.at/praeventive-menschenrechtskontrolle (Zuletzt aufgerufen am 23.06.17).

[3] Ein guten Überblick über die Medienberichte findet sich hier: http://www.vertretungsnetz.at/fileadmin/user_upload/5a_SERVICE_Wir_in_der_OEffentlichkeit/Pressespiegel_Konradinum_02-2016.pdf (Zuletzt aufgerufen am 23.06.17).

[4] Zu diesem Thema fand am 15.06.2016 an der Universität Salzburg eine Tagung statt. Siehe: http://www.vertretungsnetz.at/service/wir-in-der-oeffentlichkeit/fachtagungen-und-veranstaltungen/#c393 und https://www.youtube.com/watch?v=oLdnHPsHcoM (Zuletzt aufgerufen am 23.06.17).

These 1: Allgemeine Verleugnung und Umdeutung der Realität

Die erste Reaktion auf das Bekanntwerden von Missständen in der Öffentlichkeit besteht häufig darin, diese in Abrede zu stellen und andere Themen in den Vordergrund zu rücken[5]. In diesem Sinne wurde der Neubau des Konradinums in die Debatte eingebracht: völlig unrealistisch und am Thema, nämlich der Lösung der Probleme der Bewohner*innen, vorbei.

Ähnlich verhielt es sich bei der Arbeit durch das Betreuungs- und Pflegepersonal: Obwohl das Engagement der Mitarbeiter*innen des Konradinums von den kontrollierenden Institutionen ausdrücklich von der Bemängelung ausgenommen wurde[6], hat der Träger die gegen ihn vorgerbachte Kritik medial zu einem Angriff auf sie umgedeutet.[7] Für BWV und Volksanwaltschaft stand jedoch nicht das Engagement der Mitarbeiter*innen im Mittelpunkt der Beanstandung, sondern die Unmöglichkeit einer Betreuung unter Rahmenbedingungen, die den Standards in der Behindertenbetreuung entsprechen. Für die Bereitstellung zeitgemäßer Strukturen ist allerdings der Träger verantwortlich.



[5] Siehe: https://derstandard.at/2000031178820/Zahlreiche-Maengel-in-Salzburger-Heim-fuer-Schwerbehinderte (Zuletzt aufgerufen am 23.06.17);

Konradinum Eugendorf wird neu gebaut, Landeskorrespondenz Salzburg, 16.02.2016, http://service.salzburg.gv.at/lkorrj/Index?cmd=detail_ind&nachrid=56060 (Zuletzt aufgerufen am 23.06.17).

[6] Siehe: http://derstandard.at/2000031178820/Zahlreiche-Maengel-in-Salzburger-Heim-fuer-Schwerbehinderte (Zuletzt aufgerufen am 23.06.17); https://derstandard.at/2000032077780/Salzburg-Heimunterbringung-als-sekundaere-Behinderung (Zuletzt aufgerufen am 23.06.17);

Das „Konradinum“ braucht jetztrasche Hilfe, 18. Februar 2016, Salzburg Krone

[7] Siehe: Das Konradinum lädt den Volksanwalt zur Aussprache, 20. Februar 2016, Salzburger Nachrichten, Lokalteil

These 2: Relativierte Verleugnung und individualisierte Schuldzuweisung

Bestimmte Defizite werden eingestanden. Gleichzeitig wird behauptet, die Probleme bereits ohnehin schon vor der Aufdeckung der Missstände im Griff gehabt zu haben.

So rückte der Träger die baulichen Probleme, die angeblich schon lange bekannt waren, in den Vordergrund und betonte, dass der Neubau ebenso lange bereits konzeptioniert gewesen sei.[8]

Mängel in der fachlichen Betreuung wurden auf vorübergehende personelle Mängel[9] zurückgeführt, weil die heil- und sonderpädagogische Leitungsstelle lange nicht besetzt war. Dabei wurde außer Acht gelassen, dass der Sachverständige im HeimAufG -Verfahren von jahrelangen Defiziten in der Förderung und Betreuung sprach und das auf strukturelle Defizite zurückführte.

Die Verantwortlichen aus Politik und Verwaltung des Landes Salzburg, stellten die Situation in der Weise dar, dass sie alles bereits vor öffentlich werden der Missstände im Griff gehabt hätten. Auch das nahe Umfeld der Institution beschrieb ein Bild von einer insgesamt „guten“ Betreuungssituation.[10] So könne es in Salzburg nicht nur 4- und 5 Sterne-Behindertenheime geben.[11] Man könne mit einem guten 3-Sterne-Haus mit bester Betreuung auch sehr gut leben.[12] Diese Haltung spiegelt eine, noch immer weit verbreitete, paternalistische, Grundeinstellung wider. Bestimmte, scheinbar zuordenbare Defizite werden eingestanden, bauliche Probleme, die schon lange bekannt sind, werden in den Vordergrund gerückt, ein Neubau sei schon lange konzipiert, Mängel in der fachlichen Betreuung wurden (werden) mit der vorübergehenden Nichtbesetzung einer heil- und sonderpädagogischen Leitungsstelle begründet.



[8] Zu einer Beschlussfassung zum Neubau durch den Landtag kam es aber erst am 25. Mai 2016, nach den Aufdeckungen im. Siehe: https://www.salzburg.gv.at/00201lpi/15Gesetzgebungsperiode/4Session/352.pdf (Zuletzt aufgerufen am 23.06.17).

[9] Siehe: „Unsere Schützlinge sind für uns wie die eigenen Kinder“, 18.02.2016, Salzburger Nachrichten, Lokalteil.

[10] Der Zivildienst im Konradinum hat mir eine neue Tür geöffnet, Landeskorrespondenz Salzburg, 26.02.2016. Siehe:http://service.salzburg.gv.at/lkorrj/Index?cmd=detail_ind&nachrid=56104 (Zuletzt aufgerufen am 23.06.17)

[11] Siehe: „Unsere Schützlinge sind für uns wie die eigenen Kinder“, 18.02.2016, Salzburger Nachrichten, Lokalteil.

[12] Vgl. ebd.

These 3: Bemächtigung und Vereinnahmung des Problems und Immunisierung der Verantwortlichen

Von den Verantwortlichen wird das Problem auf eine Handlungsebene verschoben ohne aber die tatsächlich zugrundeliegenden Ursachen zu beheben.

Das Konradinum soll neu gebaut werden, ein externer Träger werde gesucht und Konzepte werden erstellt. Diese Strategie wurde in den Medien propagiert. Die Art des Umgangs mit der Situation macht wiederum die Verantwortlichen selbst, immun gegen jede Form von Kritik: „Es wird ja was getan!“

Dadurch unterbleiben ganz konkrete Maßnahmen, wie zum Beispiel externe Angebote, Eins-zu-eins-Betreuungen, Maßnahmen gegen Hospitalisierung und Langeweile. Es handelt sich hier um Maßnahmen, die umgehend umgesetzt werden müssten und auch könnten. Stattdessen liegt der Fokus der Kommunikation in einer unklaren Zukunft. Niemand weiß, wann es einen neuen Träger geben wird oder wann mit dem Neubau begonnen werden kann.

These 4: Instrumentalisierung und Verdinglichung der Opfer der Missstände

Im öffentlichen Diskurs kommen Menschen mit schwerwiegenden körperlichen und intellektuellen Beeinträchtigungen (privat oder in einer Institution lebend) bzw. Opfer von Missständen kaum vor, und wenn, dann als „Objekte“. Erwachsene Menschen mit Behinderungen werden wie Kinder präsentiert. Diese Infantilisierung findet in Zeitungsüberschriften wie "Unsere Schützlinge sind für uns wie eigene Kinder"[13] oder „Ärmste im Land brauchen Hilfe[14] ihren Ausdruck.

Dadurch wird negiert, dass diese Menschen ihre jeweils individuellen Bedürfnisse und ihr persönliches Entwicklungspotential haben. Darauf, gilt es, mit auf den einzelnen Menschen zugeschnittenen Förderprogrammen und Angeboten einzugehen. Diese Notwendigkeit wird leider vielfach negiert.

Zusätzlich werden Verhaltensauffälligkeiten von Menschen mit Behinderung, die in einer „nicht behindertengerechten Lebensumgebung“ entstehen, der Behinderung zugeschrieben und (medikamentös) behandelt. Ein Zusammenhang mit strukturellen Defiziten, sozialer Deprivation, Hospitalisierung, mangelnden Angeboten, unterschiedlichen Bedürfnislagen, Kommunikationsversuchen oder schlichter Langeweile im institutionalisierten Alltag wird nicht gesehen.

Es scheint lediglich ein Anspruch auf liebevolle Pflege und Verwahrung zu bestehen. Echte Einbindung im Sinne von Inklusion, der UN-BRK und „voice“ und „choice“ wird bei Menschen mit schwersten intellektuellen Beeinträchtigungen nicht gelebt.



[13] Ebd.

[14] „Ärmste im Land brauchen Hilfe“, 18. Februar 2016, Salzburg Krone;

These 5: Herstellung eines streng paternalistischen Konsenses mit (großen Teilen) der Gesellschaft („Licht-ins-Dunkel-Vereinbarung“)

Im gesellschaftlichen Konsens besteht im Zusammenhang mit Behinderung ein streng auf Wohltätigkeit ausgerichteter Paternalismus. Dieser kommt unter anderem in der jährlichen „Licht-ins-Dunkel-Charity“ der Adabei-Community zum Ausdruck: Menschen mit Behinderung als Hintergrund für Wohlfühlwohltätigkeit.[15]

Menschen mit Behinderung werden nicht als eigenständige Subjekte und Träger von Grundrechten, sondern als Empfänger caritativer Wohltätigkeit gesehen. So haben sich im öffentlichen Diskurs um die Behinderteneinrichtung Konradinum Personen der unmittelbaren und weiteren Nachbarschaft zu Wort gemeldet. Sie betonten, dass alles in Ordnung sei, die Behinderten zu ihnen gehörten wie die Kirche im Dorf und sie kein Störfaktor wären.[16] Die Lebenssituation der Menschen in der Einrichtung wurde nicht rezipiert! Sie ging vor dem Hintergrund einer einerseits fachlichen und andererseits stark emotional geführten Auseinandersetzung unter.

Das hat zur Folge, dass augenscheinliche Mängel erfolgreich einer positiven Umdeutung, im Sinne des gesellschaftlichen Konsenses, unterzogen wurden.



[15] Eine Darstellung dieser erfolgreichen ORF-Kampagne findet sich in: Menschen mit Behinderung in österreichischen Massenmedien, Jahresstudie 2015/16, S. 82 ff, https://kommunikationsradar.files.wordpress.com/2017/06/menschen-mit-behinderungen-in-massenmedien-studie-2015_2016.pdf (Zuletzt aufgerufen am 23.06.17)

[16] Kauf und Verkauf fürs Konradinum, 19.11.2016, Salzburger Nachrichten, Lokalteil

These 6: Diskreditierung und Disqualifizierung

Auffällig ist auch, dass im Zuge der öffentlichen Verarbeitung von Missständen gezielte Diskreditierung und Disqualifizierung der aufdeckenden Institutionen und Personen eine Strategie von Verantwortungsträgern zu sein scheint.[17]



[17] Siehe: https://derstandard.at/2000031453414/In-Salzburger-Behindertenheim-stehen-die-Betten-auf-dem-Gang (Zuletzt aufgerufen am 23.06.17);

Das Konradinum lädt den Volksanwalt zur Aussprache, 20. Februar 2016, Salzburger Nachrichten, Lokalteil;

Volksanwalt Kräuter soll Konradinum kennenlernen, Landeskorrespondenz Salzburg 19.02.2016, http://service.salzburg.gv.at/lkorrj/Index?cmd=detail_ind&nachrid=56081 (Zuletzt aufgerufen am 23.06.17);

auch aktuell zum Bericht der Volksanwaltschaft über die Situation in österreichischen Pflegeheimen: Pflegemissstände: Volksanwälte beklagen Druck aus Ländern, http://orf.at/stories/2396495/ (Zuletzt aufgerufen am 23.06.17)

Menschenrechtliche Überlegungen

Österreich hat die Europäische Konvention für Menschenrechte (EMRK) in die Verfassung aufgenommen und sich dadurch verpflichtet, die Grundrechte der/des Einzelnen zu wahren, zu schützen und zu achten. Durch das Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrG 1988) wurde Art 5 EMRK konkretisiert, und neben dem Kriterium der psychischen Krankheit wurde die Gefährdung als Voraussetzung für Beschränkungen der persönlichen Freiheit genannt. Die persönliche Freiheit von Menschen mit psychischer oder intellektueller Beeinträchtigung, die in Heimen leben und dort freiheitsbeschränkenden Maßnahmen unterworfen sind, wird durch die Bestimmungen des Heimaufenthaltsgesetzes (HeimAufG) geschützt, dessen verfassungsrechtliche Grundlage die vorhin genannten Bestimmungen sind. Durch die Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung von Freiheitsbeschränkungen wird ein Verfahren gemäß den Werten der EMRK garantiert. Darüber hinaus ist seit 1. Juli 2012 die Volksanwaltschaft für den Schutz und die Förderung der Menschenrechte in Österreich zuständig. Regionale Kommissionen kontrollieren Einrichtungen, in denen es zur Einschränkung der persönlichen Freiheit kommt oder kommen kann. Aufgabe der Kommissionen ist es, präventiv dafür zu sorgen, dass es zu keinen menschenrechtlichen Verletzungen in Institutionen kommt. Die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) legt fest, welche Rechte Menschen mit Behinderung haben. Österreich hat diesen völkerrechtlichen Vertrag ratifiziert.

Allgemein betrachtet, liegt somit ein umfangreicher Schutz für die betroffenen Menschen vor. Die Einrichtungsleitungen stöhnen bereits wegen der vielen Kontrollen und sind der Ansicht, dass in Summe zu viel kontrolliert werde. Dennoch erfährt die Öffentlichkeit immer wieder von Missständen in Einrichtungen, von Übergriffen, denen betreute Menschen ausgesetzt sind, von mangelhafter Betreuung, Vernachlässigung und tatsächlicher physischer und psychischer Gewalt. Aus einer menschenrechtlichen Perspektive gibt es daher noch mehr als genug zu tun. Es ist an der Zeit, dass die EMRK , die UNBRK und auch das HeimAufG in der Praxis ankommen. Lippenbekenntnisse alleine genügen nicht, eine konkrete Umsetzung der oben genannten Rechtsmaterien ist dringend gefordert.

Am Beispiel des Konradinums wird deutlich, dass es für eine Umsetzung der international vereinbarten Menschenrechtsstandards, zu denen sich auch Österreich bekennt, noch ein viel größeres gesellschaftliches Commitment braucht. Die Bewohner*innen verbringen dort meist 24 Stunden des Tages, 7 Tage die Woche, 12 Monate des Jahres. Sie sind zu 100% von den dort arbeitenden Menschen abhängig. Sie sind abhängig von deren Wohlwollen, von deren Geisteshaltung, von deren Lebensanschauungen, von deren pädagogischen Konzepten, von deren Zeitplänen, von deren Ressourcen, von deren Wertvorstellungen. Wohnbereich und Arbeitsbereich sind nicht getrennt. Es sind in beiden Bereichen zum Teil dieselben Betreuungspersonen zuständig bzw. verantwortlich. Die betreuten Menschen haben keine Wahl. Sie können eine Betreuungsperson nicht ablehnen. Sie können sich weder ihre Wohnmöglichkeit noch ihren Arbeitsplatz selbst aussuchen. Sie haben keine Möglichkeit, sich hausfremden Personen anzuvertrauen, sie sind zu 100% den Regeln dieser Einrichtung unterworfen. Kontakte zur Außenwelt finden nur selten und natürlich zumeist auch in Begleitung hausinterner Betreuungspersonen statt. Diese Lebenssituation entspricht in keinster Weise der UNBRK und gehört dringend abgestellt.

Das Konradinum ist eine Einrichtung zur Betreuung und Förderung von mehrfach schwerstbehinderten Menschen. Eine sicherlich herausfordernde Aufgabe, deren Bewältigung nur durch gut geschulte und fachlich gut angeleitete Mitarbeiter*innen zu bewerkstelligen ist. Aber selbst die qualifiziertesten und engagiertesten Mitarbeiter*innen können keine Wunder bewirken, wenn insgesamt die Rahmenbedingungen, wie Barrierefreiheit oder Intimsphäre bei körperlicher Pflege, nicht gewährleistet sind. Die Bereitstellung moderner Wohnmöglichkeiten für Menschen mit Behinderung, die auf deren individuellen Unterstützungs- und Pflegebedarf abgestimmt und vor allem barrierefrei sind, sollte eine Selbstverständlichkeit sein.

Ebenso sollte außer Frage stehen, die Betroffenen in die Gestaltung ihrer ganz persönlichen Lebenssituation einzubeziehen.

Das Festhalten an einem streng paternalistischen, abgeschlossenen Versorgungs- oder Verwahrungssystem ohne externe Angebote zur Verfügung zu stellen, behindert weiterhin die Förderung von vorhandenem Entwicklungspotential der in der Einrichtung lebenden Menschen – auch wenn das neue Haus moderner als das alte sein wird!

Enttäuscht und betroffen macht deshalb die Reaktion des Landes Salzburg auf die aufgezeigten Mängel. Anstatt vorhandene Ressourcen in eine rasche Beseitigung der anstehenden Probleme zu investieren, wurde mit z.T. Anschuldigungen auf die kontrollierenden Organisationen reagiert[18] und eine Lösung für die Menschen auf die lange Bank geschoben. Nach wie vor gibt es viele Aspekte, die der Bewohnervertretung bedenklich erscheinen. Aspekte, die nicht mit dem HeimAufG lösbar, aus Sicht der Bewohnervertretung jedoch nicht akzeptabel sind und sicher nicht der Behindertenrechtskonvention entsprechen. Dies zeigt sich zum Beispiel an der nicht altersadäquaten Unterbringung eines kleinen Kindes in einer Behinderteneinrichtung, in der ausschließlich (junge) Erwachsene leben. Obwohl dieses Vorgehen weder im Einklang mit der UNBRK noch mit der UN-Kinderrechtskonvention steht, scheint es dafür keine Lösung zu geben. Aufgrund einer „fehlenden Freiheitsbeschränkung“ ist jedoch auch ein Verfahren gemäß HeimAufG nicht möglich, und selbst wenn, an der Unterbringung des Kindes würde ein solches Verfahren auch nichts ändern.

Weitere beispielhafte Punkte wären: keine unabhängige Lebensführung und volle Teilhabe in allen Lebensbereichen; keine freie Wahl bzgl. des Aufenthaltsorts, keine Möglichkeit zu entscheiden, wo und mit wem man leben möchte; keine hochwertigen Mobilitätshilfen, Geräte, unterstützenden Technologien; kein persönliches Budget; keine persönliche Assistenz.

Die Menschen im Konradinum leben zum Teil seit Jahrzehnten in einer Einrichtung, deren Eingangstüre alarmgesichert und Nebeneingangstüre versperrt ist. Diese Menschen dürfen den Lift nicht alleine benützen. Sie sind rund um die Uhr von den Mitarbeiter*innen abhängig, müssen in vielen Bereichen ihres Lebens „unterstützt“ werden. Grundlegende Bedürfnisse können nur mit Hilfe anderer Personen gestillt werden. Diese Menschen leben in einem Abhängigkeitsverhältnis. Dennoch sollen sie entscheiden dürfen, wann sie aufstehen oder schlafen gehen wollen, wann und was sie essen wollen, was sie anziehen und wann sie sich in „ihr Zimmer“ zurückziehen wollen. Das sind grundlegende Menschenrechtsstandards. Daher sind diesen Menschen Lebensräume und Betreuungsmodelle anzubieten, die auf ihre Bedürfnisse ausgerichtet sind und ein Miteinander (auch zwischen Betreuer*innen und Betreuten) im Sinn von Inklusion ermöglichen. Wenn das gelingt, wird von erwachsenen Menschen nicht erwartet, dass sie mit den Händen „Bitte, Bitte“ machen müssen, um Schokolade zu erhalten; dann wird dafür gesorgt, dass heranwachsende Jugendliche trotz ihrer Behinderung gefördert werden und die Möglichkeit eines Schulbesuches regelmäßig geprüft wird; dann leben dreijährige Kinder nicht in einer Einrichtung für Erwachsene; dann können Hospitalisierungs- und Deprivationstendenzen vermieden werden. All diese Menschenrechtsstandards sind in der EMRK , der UNBRK und auch in der Kinderrechtskonvention verankert, zu deren Umsetzung sich auch Österreich verpflichtet hat.

Die Missstände im Konradinum sind real. Festzustellen, dass eine „3-Sterne-Behinderteneinrichtung“ ausreichend sei, ist aus menschenrechtlicher Perspektive zynisch. Schließlich geht es hier nicht um einen Hotelaufenthalt, sondern um menschwürdige Lebensbedingungen für Menschen, die beinah ihr ganzes Leben in eben dieser Einrichtung verbringen. Es geht um den üblichen Standards entsprechende Rahmenbedingungen sowie Förderungen und Angebote für ein möglichst selbstbestimmtes Leben.

Wann beginnt die Zivilgesellschaft, sich mit behinderten Menschen zu solidarisieren und mit ihnen gemeinsam um ihre Rechte zu kämpfen, anstatt sich auf jährlicher Spendenbereitschaft auszuruhen?

Ziel muss sein, aktuelle Mängel und Missstände zu beseitigen, die Lebenssituation der betroffenen Menschen zu verbessern, nicht 20 Jahre später Untersuchungskommissionen einzurichten, die dann feststellen, was schon immer bekannt war.[19]

Die Gefahr der Entwicklung struktureller und personaler Gewalt existiert insbesondere dann, wenn öffentliche Präsenz von Personen mit Unterstützungsbedarf (Inklusion) nicht Teil der sozialen Kultur ist und wenn Personen mit Unterstützungsbedarf keine akzeptablen Wahlmöglichkeiten für ihre Lebensformen haben. Die Frage von „voice“ und „choice“ ist entscheidend. Systeme, in denen am häufigsten Gewalt erlebt wird, sind geschlossenen Systeme.“[20]

Mag. Alexandra Niedermoser ist Juristin, Bewohnervertreterin und stv. Bereichsleiterin bei VertretungNetz.

Dr. Erich Wahl ist klinischer und Gesundheitspsychologe, akad. Supervisor und Bereichsleiter bei VertretungsNetz

Quelle

Alexandra Niedermoser, Erich Wahl: Behinderte sind (k)ein Störfaktor. Missstände im Heim und deren öffentliche Verarbeitung

bidok - Volltextbibliothek: Erstveröffentlichung im Internet

Stand: 15.09.2017



[19] Siehe: Strukturelle Gewalt an behinderten Kindern – wie viele Skandale braucht es noch? USERKOMMENTAR PETRA FLIEGER 1. Februar 2017, 16:22 - derstandard.at/2000051818304/Strukturelle-Gewalt-an-behinderten-Kindern-wie-viele-Skandale-braucht-es, http://derstandard.at/2000051818304/Strukturelle-Gewalt-an-behinderten-Kindern-wie-viele-Skandale-braucht-es (Zuletzt aufgerufen am 23.06.17)

[20] Schönwiese Volker, Versuch über die Zusammenhänge von Politik, struktureller und personeller Gewalt in Einrichtungen der Sozialwirtschaft, Journal für Rechtspolitik, in Journal für Rechtspolitik, Jahrgang 25, Heft 1, 2017, S. 28

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