Die vergessene Dimension in der stationären Altenhilfe

Implikationen des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen für demenzerkrankte Personen in Alten- und Pflegeheimen

Themenbereiche: Lebensraum
Textsorte: Zeitschriftenartikel
Releaseinfo: erschienen in Recht der Medizin, Ausgabe 03/2013, S. 84-92. Recht der Medizin (03/2013)
Copyright: © Andreas Th. Müller, Matthias Walter 2013

Einleitung

Österreich hat das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (RMB-Ü) und das zugehörige Fakultativprotokoll (FP) am 26.9.2008 ratifiziert.[1] Die BReg war diesbezüglich davon überzeugt, dass "den sich aus dem Übereinkommen ergebenden völkerrechtlichen Verpflichtungen im Rahmen der österreichischen Rechtsordnung bereits weitestgehend entsprochen wurde".[2]

Wenn Verletzungen des RMB-Ü wegen des damit verbundenen Erfüllungsvorbehaltes[3] auch innerstaatlich nur beschränkt geltend gemacht werden können[4], ist seit dem Beitritt die Frage virulent, ob sich die österr Rechtslage tatsächlich voll mit den Anforderungen des Ü übereinstimmt. Man denke dabei nur an Stimmen zu den Themen Sonderschule[5] und Sachwalterschaft.[6] Besondere Bedeutung in der kritischen Evaluierung des heimischen Rechtsbestands kommt dem sog Monitoringausschuss (MA)[7] zu, der mit der Überwachung der Einhaltung des RMB-Ü betraut ist[8] und sich zu verschiedenen Problemfeldern bereits zu Wort gemeldet hat.[9]

Ein drängendes Thema wird freilich bislang systematisch vernachlässigt, ja ausgeblendet, nämlich die Situation von Menschen mit Demenzerkrankungen.[10] Dabei handelt es sich beileibe um kein Randphänomen: Demenzerkrankungen gehören mit einem Anteil von 1,15 bis 1,27% und einer Gesamtzahl von rund 100.000 Erkrankten zu den zentralen psychischen Erkrankungen in Österreich. Mit steigendem Alter nimmt die Prävalenz stark zu. Bis 2050 ist mit einem markanten Anstieg auf rund 235.000 Erkrankte zu rechnen. Auch der Anteil der jährlich neu erkrankten Personen (Inzidenz) wird sich bis 2050 auf 60.000 verdoppeln.[11]

Wenn dies auch (noch) kaum beachtet wird, fallen demenzkranke Personen in den Schutzbereich des RMB-Ü. Gewisse geläufige Praktiken in Alten- und Pflegeheimen scheinen dazu in Spannung, wenn nicht gar im Widerspruch zu stehen. So schreibt Art 19 lit a RMB-Ü vor, dass "Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt die Möglichkeit haben [sollen], ihren Aufenthaltsort zu wählen und zu entscheiden, wo und mit wem sie leben, und nicht verpflichtet [sein sollen], in besonderen Wohnformen zu leben". Darüber hinaus verlangt Art 19 lit b von den Vertragsstaaten Maßnahmen zur "Verhinderung von Isolation" (isolation) und "Absonderung von der Gemeinschaft" (segregation). In augenfälligem Gegensatz dazu lassen sich Träger der stationären Altenhilfe heute oft von sog "segregativen" Ansätzen leiten.[12] Während dieser Begriff in der Altenhilfe positiv besetzt zu sein scheint, ist er aus Sicht des RMB-Ü negativ konnotiert, steht er doch konträr zum Recht auf Einbeziehung in die Gemeinschaft (inclusion). Diese Spannung wird jedoch nicht nur nicht in Angriff genommen, sondern zumeist überhaupt nicht als Problem wahrgenommen.

Ziel des vorliegenden Beitrages ist demzufolge, gängige Praktiken in Bezug auf demente Personen in der stationären Altenhilfe zu identifizieren und zu analysieren, insofern sie mit den Anforderungen des RMB-Ü unvereinbar scheinen. Zu diesem Zweck soll zunächst aufgezeigt werden, dass Menschen mit diesem Krankheitsbild vom Schutzbereich des RMB-Ü erfasst sind. Ausgehend von drei zentralen Aspekten des Ü (Wohnen, Privatheit sowie Habilitation und Rehabilitation) wird in der Folge die derzeitige Handhabung von segregativen Ansätzen in Einrichtungen der Altenhilfe kritisch beleuchtet und für eine sensiblere Handhabung der gegenwärtigen Praxis in der Pflege und Begleitung von Menschen mit Demenz in Alten- und Pflegeheimen argumentiert.



[1] BGBl III 2008/155. Die entsprechenden Bestimmungen sind für Österreich mit 26.10.2008 in Kraft getreten. Im Folgenden wird die im BGBl verlautbarte amtliche deutsche Übersetzung zitiert.

[2] 564 BlgNR, 23. GP, 8; vgl ähnlich auch der Committee on the Rights of Persons with Disabilities, Initial Report of Austria, CRPD/C/AUT/1, 2.11.2010, Rn 7.

[3] Der NR hat RMB-Ü und FP zwar gem Art 50 Abs 1 Z 1 B-VG genehmigt, aber zugleich gem Abs 2 Z 3 (jetzt: Z 4) B-VG beschlossen, dass diese "durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen" seien (sog Erfüllungsvorbehalt).

[4] Vgl dazu aber noch unten III.

[5] Siehe Stellungnahme des MA zur Umsetzung des RMB-Ü, "Inklusive Bildung", 10.6.2010, 6; vgl dagegen RV (Fn 2), 9. Siehe zum Thema auch Poscher/Rux/Langer, Von der Integration zur Inklusion (2008).

[6] Siehe etwa Ganner/Barth, Die Auswirkungen der UN-Behindertenrechtskonvention auf das österreichische Sachwalterrecht, BtPrax 2010, 204 (206ff); vgl auch Initial Report (Fn 2), Rn 140ff.

[7] Vgl Art 33 RMB-Ü und die durch BGBl I 2008/109 erfolgte Schaffung des MA in § 13 BBG.

[8] § 8 Abs 2 Z 4 und § 13 Abs 1 BBG.

[9] Siehe dazu die unter www.monitoringausschuss.at veröffentlichten Stellungnahmen.

[10] Vgl freilich die ephemeren Bezugnahmen in Initial Report (Fn 2), Rn 187f.

[11] Gleichweit/Rossa, Erster Österreichischer Demenzbericht (2009) X-XI; vgl auch WHO, Dementia. A Public Health Priority (2012).

[12] Vgl Arend, Hausgemeinschaften. Vom Modellversuch zur Regelversorgung (2005) 49-51.

I. Personen mit Demenz als Menschen mit Behinderungen iSd RMB-Ü

Art 1 S 2 RMB-Ü zählt zu den Menschen mit Behinderungen "Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können"[13]. Damit optiert das Ü bewusst gegen einen rein medizinisch-defektzentrierten und für einen sozial-integrativen Ansatz.[14] Es stellt sohin weniger auf das Zurückbleiben der Fähigkeiten gegenüber einem "Maßmenschen" ab, sondern auf die Diskrepanz zwischen den Fähigkeiten eines Individuums und den Funktionen, die ihm in der Gesellschaft abverlangt werden.[15] Dies hebt lit e der Präambel noch hervor, demzufolge "Behinderung aus der Wechselwirkung zwischen Menschen mit Beeinträchtigungen und einstellungs- und umweltbedingten Barrieren entsteht, die [diese Menschen] an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern". Die pointiert soziale Ausrichtung des Behinderungsbegriffs des RMB-Ü, der insoweit über bislang gebräuchliche Begriffsbestimmungen[16] hinausgeht, manifestiert sich auch darin, dass das Ü bewusst darauf verzichtet, verschiedene Arten von Behinderungen aufzulisten und damit zu fixieren. Vielmehr wird betont, dass "das Verständnis von Behinderung sich ständig weiterentwickelt".

An Demenz erkrankte Menschen erweisen sich im Lichte dessen augenscheinlich als Menschen mit Behinderungen iSd RMB-Ü.[17] Demenz wird nämlich gemeinhin definiert als "ein Syndrom als Folge einer meist chronischen oder fortschreitenden Krankheit des Gehirns mit Störungen vieler höherer kortikaler Funktionen, einschließlich Gedächtnis, Denken, Orientierung, Auffassung, Rechnen, Lernfähigkeit, Sprache und Urteilsvermögen. Das Bewusstsein ist nicht getrübt. Die kognitiven Beeinträchtigungen werden gewöhnlich von Veränderungen der emotionalen Kontrolle, des Sozialverhaltens oder der Motivation begleitet."[18]

(1) Demenzerkrankungen gehen mit einer Reihe von relevanten Beeinträchtigungen in gleich mehreren Bereichen einher[19]: Die damit typischerweise verbundene Einschränkung des Merk- und Urteilsvermögens, Orientierungs- und Aufmerksamkeitsstörung, Sprachstörung (Aphasie), Werkzeugstörung (Apraxie) und Störung des Wiedererkennens (Agnosie) stellen jedenfalls geistige (kognitive) Beeinträchtigungen mit Auswirkungen bis in den sensorischen Bereich dar. Insofern mit Demenzerkrankungen psychische Symptome verbunden sind (Angst, Misstrauen, Furcht, Depressivität, Verkennungen, Halluzinationen und Frustrationen), fallen diese unter den Begriff der seelischen Beeinträchtigung iSd RMB-Ü.[20] Darüber hinaus gehen mit Demenzerkrankungen oftmals Verhaltensänderungen Hand in Hand: Unruhe, Agitiertheit, Aggressivität, zwanghaftes Sammeln und Veränderungen des sexuellen Verhaltens. An Demenz erkrankte Personen leiden zumindest im weiteren Krankheitsverlauf auch unter körperlichen Symptomen wie etwa Schlafstörungen, Schluck- und Essstörungen, Harninkontinenz sowie Mobilitätseinschränkungen bis hin zur Bettlägrigkeit. Dies gilt namentlich für sog degenerative Demenzformen wie die Alzheimer-Krankheit (mit 60% die häufigste aller Demenzerkrankungen), die vaskuläre Demenz und Demenz bei Morbus Parkinson, die durch einen fortschreitenden Abbauprozess gekennzeichnet sind (Progredienz).[21]

(2) Obschon das RMB-Ü keine Untergrenze für die Intensität der Beeinträchtigung anführt, wird teilweise die Auffassung vertreten[22], dass Personen mit bloß geringfügigen Beeinträchtigungen nicht in den Anwendungsbereich des Übereinkommens fallen sollen.[23] Da Demenz aber typischerweise (insb bei Fortschreiten der Krankheit) sehr gravierende Beeinträchtigungen mit sich bringt, kann diese Frage im gegenständlichen Zusammenhang dahinstehen.

(3) Auch dem Element der Langfristigkeit ist zweifellos Genüge getan. IdR wird hier als Referenzpunkt ein Zeitraum von zumindest sechs Monaten angenommen, um Behinderungen von (heilbaren) Erkrankungen zu unterscheiden.[24] Diese Voraussetzung ist bei der prinzipiell nicht heilbaren, also irreversiblen Demenz erfüllt, zumal sie typischerweise mit einem ständigen Abbauprozess einhergeht.

Was schließlich (4) das soziale Element des Behinderungsbegriffs betrifft, muss auch dieses außer Frage stehen. Demenzkranke Menschen sind regelmäßig von der "vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft" ausgeschlossen - oder können zumindest daran gehindert sein, denn mehr als diese Potenzialität verlangt Art 1 S 2 RMB-Ü nicht: Menschen mit Demenz können nur mehr zu einem geringen Anteil in ihrem angestammten Umfeld betreut werden. Im weiteren Verlauf der Erkrankung ist die Inanspruchnahme von Spezialeinrichtungen wie Alten- und Pflegeheimen oft unumgänglich. Dies rührt einerseits aus der Überforderung der Angehörigen, des gesellschaftlichen Umfelds und der ambulanten sowie mobilen Betreuungsstruktur her. Andererseits ist die Überzeugung weit verbreitet, dass Menschen mit Demenz aufgrund ihrer Beeinträchtigungen ohnehin nicht mehr in relevanter Weise am gesellschaftlichen Leben teilzuhaben vermögen. Die Unumkehrbarkeit und Progredienz des Krankheitsverlaufs tun ein Übriges dazu. Die Aufnahme in eine stationäre Altenhilfeeinrichtung erscheint somit durchwegs als einzig gangbarer Weg.[25]

Menschen mit Demenzerkrankungen erweisen sich also, jedenfalls in fortgeschrittenem Krankheitsstadium, zweifellos als Menschen mit Behinderungen iSd RMB-Ü. Die Relevanz des Ü für Menschen mit Demenz wird jedoch bislang in der stationären Altenhilfe fast überhaupt nicht wahrgenommen. Vielmehr werden die mit dem Ü zusammenhängenden Fragen als ausschließliche Angelegenheit der Behindertenhilfe angesehen. Diese dichotomisierende Sichtweise ist jedoch mit den inklusivistischen Ambitionen des Ü nicht vereinbar, sondern läuft ihnen diametral entgegen.



[13] Zum Verzicht auf die Aufnahme in die Begriffsbestimmungen des Art 2 RMB-Ü vgl Degener, Die UN-Behindertenrechtskonvention, VN 2010, 57 (58); Rothfritz, Die Konvention der Vereinten Nationen zum Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen (2010) 164f; Schulze, Unterstanding the UN Convention on the Rights of Persons with Disabilities (2010) 27; 35-39.

[14] Vgl Rothfritz (Fn 13) 155ff und 160ff und die dort zitierte Lit; vgl auch Degener, Antidiskriminierungsrechte für Behinderte, ZaöRV 2005, 887 (889f). Vgl in Bezug auf RL 2000/78/EG insb EuGH, Rs C-13/05, Chacón Navas, Slg 2006, I-6467 Rn 43; zur österr Rechtslage etwa § 3 BEinstG.

[15] Vgl Caspar, Das Diskriminierungsverbot behinderter Personen nach Art 3 Abs 3 S 2 GG und seine Bedeutung in der aktuellen Rechtsprechung, EuGRZ 2000, 135 (136).

[16] Vgl etwa Rothfritz (Fn 13) 158 zur Entwicklung der Elemente Beeinträchtigung (impairment), Funktionsbeeinträchtigung (disability) und soziale Beeinträchtigung (handicap) im Rahmen der WHO-Klassifikation.

[17] Zur davon zu unterscheidenden Frage, ob Demenz eine "psychische Krankheit/Erkrankung" oder "geistige Behinderung" iSd UbG oder HeimAufG darstellt vgl etwa Resch/Wallner, Handbuch Medizinrecht (2011) 184f; Zierl/Mayr/Maurer/Gepart, Pflegerecht in Heimen (2012) 83.

[18] WHO, ICD-10 Klassifikation (Kap V, F00-F03).

[19] Zu den im Folgenden beschriebenen Symptomen vgl etwa Kastner/Löbach, Handbuch Demenz (2010) 10-24.

[20] Rothfritz (Fn 13) 180 hält zu Recht fest, dass bezüglich Demenz sowohl von einer geistigen als auch seelischen Störung gesprochen werden kann.

[21] Vgl Kastner/Löbach (Fn 19) 30-32.

[22] Vgl hiezu die Nachweise in Degener (Fn 14) 909f.

[23] Dem Ü lässt sich aber keine de minimis-Grenze entnehmen, abgesehen von jener, die dem Wort "Beeinträchtigung" selbst innewohnt. Von seinem umfassenden Schutzzweck (Art 1 RMB-Ü) her kommt iSd Art 31 Abs 1 WVK auch eine restriktive Auslegung nicht in Frage. Allerdings werden verschiedene (va weit verbreitete körperliche) Beeinträchtigungen oft nicht auf nennenswerten Einstellungs- und Umweltbarrieren treffen, zB leichte Kurzsichtigkeit oder ein Hörschaden; vgl Caspar (Fn 15) 136.

[24] Vgl Rothfritz (Fn 13) 167f mwN; vgl hiezu auch EuGH, Rs C-13/05, Chacón Navas, Slg 2006, I-6467 Rn 44f.

[25] In fortgeschrittenen Demenzstadien werden nur noch 35% der Betroffenen in der häuslichen Umgebung begleitet. 65 % siedeln im Laufe der Erkrankung in ein Alten- oder Pflegeheim; vgl Kastner/Löbach (Fn 13) 6.

II. Situation von Menschen mit Demenzerkrankungen in der stationären Altenhilfe

Da Menschen mit Demenzerkrankungen in den Anwendungs- und Schutzbereich des RMB-Ü fallen, fragt sich, welche Verbürgungen des Ü für sie besonders relevant sind. Die folgende exemplarische Untersuchung will mithin für Menschen mit Demenz besonders neuralgische Lebensbereiche herausstellen. Zum einen richten wir dabei den Blick auf die Wohnsituation in stationären Altenpflegeeinrichtungen. Damit zusammenhängend stellt sich die Herausforderung, wie mit der Privatsphäre der betroffenen Personen in derartigen Einrichtungen umgegangen werden soll. Schließlich rückt auch die Thematik in den Blick, inwieweit Menschen mit Demenzerkrankungen rehabilitative Maßnahmen beanspruchen können. Vorab gilt es jedoch die grundlegenden normativen Vorgaben des RMB-Ü für die relevanten Bereiche zu skizzieren.

1. Grundprinzipien des RMB-Ü

Zweck des Ü ist es, "den vollen und gleichberechtigten Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten und die Achtung der ihnen innewohnenden Würde zu fördern" (Art 1 S 1). Diese basale Zielbestimmung wird in Art 3 in acht allgemeinen Grundsätzen operationalisiert: Zunächst nennt das Ü "die Achtung der dem Menschen innewohnende Würde, seiner individuellen Autonomie, einschließlich der Freiheit, eigene Entscheidungen zu treffen, sowie seiner Unabhängigkeit" (lit a). Ebenso Grundsatzcharakter haben die Nichtdiskriminierung (lit b), "die volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft und Einbeziehung in die Gesellschaft" (lit c) sowie "die Akzeptanz [von Menschen mit Behinderungen] als Teil der menschlichen Vielfalt und der Menschheit" (lit d).

Auf dieser Grundlage anerkennen die Vertragsstaaten "das gleiche Recht aller Menschen mit Behinderungen, mit gleichen Wahlmöglichkeiten wie andere Menschen in der Gemeinschaft zu leben, und treffen wirksame und geeignete Maßnahmen, um Menschen mit Behinderungen den vollen Genuss dieses Rechts und ihre volle Einbeziehung in die Gemeinschaft und Teilhabe an der Gemeinschaft zu erleichtern" (Art 19). Diese Bestimmung verdeutlicht, dass die aufgeführten Grundsätze aufeinander bezogen und dementsprechend gemeinsam zu verfolgen sind. Art 19 RMB-Ü garantiert die Autonomie und Entscheidungsfreiheit von Menschen mit Behinderungen (Art 3 lit a) unter Bedingungen der Nichtdiskriminierung (Art 3 lit b) (arg "mit gleichen Wahlmöglichkeiten"; englisch: choices equal to others) und bringt diese in Verbindung zum Recht auf Einbeziehung in die Gemeinschaft (inclusion) und Teilhabe an der Gemeinschaft (participation) (Art 3 lit c). Nach dem Wortlaut wird keinem dieser Ansprüche Vorrang gegenüber dem anderen eingeräumt. Dennoch fällt auf, dass das Autonomierecht sowohl in Art 3 als auch in Art 19 zuerst genannt wird. Darüber hinaus ist bemerkenswert, dass Art 19 gleich doppelt auf das Autonomierecht Bezug nimmt.

2. Wohnen

a) Segregative Ansätze vs Segregationsverbot?

Auf Basis dieser Grundsätze normiert Art 19 lit b RMB-Ü, dass "Menschen mit Behinderungen Zugang zu einer Reihe von gemeindenahen Unterstützungsdiensten zu Hause und in Einrichtungen [...] haben [sollen], einschließlich der persönlichen Assistenz, die zur Unterstützung des Lebens in der Gemeinschaft und der Einbeziehung in die Gemeinschaft sowie zur Verhinderung von Isolation (isolation) und Absonderung (segregation) von der Gemeinschaft notwendig ist". Darin manifestiert sich markant das Inklusionsziel, das dem Ü eignet und das im bereits erwähnten Grundsatz der lit c zum Ausdruck kommt.

Interessanterweise scheint sich in der Altenhilfe in jüngerer Zeit ein gegenläufiger Trenz abzuzeichnen. Wurde lange der vollintegrative Ansatz in der Begleitung und Pflege von Menschen mit Demenz bevorzugt, fand aufgrund der starken Zunahme von mittelschweren bis schweren Demenzerkrankungen in Alten- und Pflegeheimen[26], die zum Teil mit massiven Verhaltensauffälligkeiten einhergehen, in den letzten Jahren ein Umdenken hinsichtlich alternativer Wohnformen statt. Dementsprechend wurden integrative Konzepte verlassen und mehr segregative Ansätze verfolgt, indem Wohngruppen exklusiv für Menschen mit mittelgradiger bis starker Demenz eingerichtet wurden. Zwei Richtungen derartiger ausdrücklich so bezeichneter "segregativer" Ansätze sind hiebei im deutschen Sprachraum erkennbar: Zum einen sind es sog Hausgemeinschaften-Modelle, in denen nicht-institutionalisierte, vertraute und häusliche Begleitung Alltagsnähe erzeugen und "normale" Verhaltensweisen unterstützen soll.[27] Zum anderen geht es um Pflege- und Betreuungskonzepte ähnlich den special care units in den USA, deren Schwerpunkt nicht im häuslichen Kontext liegt, sondern im qualifizierten Umgang mit Personen mit Demenzerkrankungen im Rahmen eines multiprofessionellen Teams.[28]

Wenngleich durch derartige Wohnmodelle offenbar Erfolge im Abbau von Verhaltensauffälligkeiten bei demenzkranken Personen erzielt werden können[29], stellt sich dennoch die Frage nach deren Vereinbarkeit mit dem in Art 3 lit c und Art 19 lit b RMB-Ü verankerten Inklusionsgrundsatz. Die mit besonderen Wohngruppen oder spezialisierten Demenzstationen verbundene Isolation und Abgrenzung von Menschen ohne Demenz scheint oft unreflektiert damit gerechtfertigt zu werden, dass die Strategie schlicht "funktioniere" und ohnehin das Beste für die Betroffenen sei, also mit pragmatischen und paternalisierenden Argumenten - sofern die Frage überhaupt gestellt wird.

b) Vorrang des Autonomie- und Wahlrechts: Kein Zwang zur Inklusion

Wiewohl das RMB-Ü ein starkes Signal gegen die "Internierung" von Menschen mit Behinderungen und dementsprechend für Deinstitutionalisierung und Inklusion setzt[30], müssen segregative Wohnformen nicht allein schon deshalb als kontaminiert gelten. Der Schlüssel zur Auflösung des (scheinbaren) Widerspruchs zwischen segregativen Praktiken und Inklusionsimperativ liegt in der Erkenntnis, dass das Ü eine Mehrzahl von Zielen verfolgt, die es in ein angemessenes Gleichgewicht zu bringen gilt. Es wurde schon erwähnt, dass als erster der Grundsätze und sohin besonders prominent die Achtung der individuellen Autonomie, Entscheidungsfreiheit und Unabhängigkeit genannt ist (Art 3 lit a). Dieses Autonomiebestreben tritt insofern mindestens gleichwertig zum Inklusionsanliegen hinzu.

Noch deutlicher wird dies in Art 19 RMB-Ü, der unter der Überschrift "Unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft" firmiert. Darin ist das gleiche Recht aller Menschen mit Behinderungen anerkannt, "mit gleichen Wahlmöglichkeiten wie andere Menschen in der Gemeinschaft zu leben". Dazu sollen die Vertragsstaaten "ihre volle Einbeziehung in die Gemeinschaft und Teilhabe an der Gemeinschaft [...] erleichtern", unter anderem dadurch, dass "Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt die Möglichkeit haben, ihren Aufenthaltsort zu wählen und zu entscheiden, wo und mit wem sie leben, und nicht verpflichtet sind, in besonderen Wohnformen zu leben" (Art 19 lit a).

Nirgends ist von Zwang oder Pflicht zur Inklusion die Rede, sondern lediglich von einem diesbezüglichen Recht. Angesichts der Geschichte struktureller Ausgrenzung von Menschen mit Behinderungen erwächst das Bedürfnis, ihnen einen effektiven Inklusionsanspruch zu verschaffen.[31] Niemand verpflichtet sie aber dazu, sich mehr zu inkludieren, als sie dies möchten. Das Ü spricht immer nur von einer "Erleichterung", nicht aber der Herbeiführung oder Erzwingung von Inklusion. Nimmt man das Autonomierecht von Menschen mit Behinderungen ernst, zu entscheiden wo und mit wem sie leben, dann schließt dies auch die Option ein, in einer (bis zu einem gewissen Grad) segregierten Wohngemeinschaft oder Demenzstation zu leben, sich also für eine nicht-inklusivistische Wohnformen zu entscheiden (Recht auf Nicht-Inklusion, negatives Inklusionsrecht).

Auch hier gilt, dass iSd Menschenrechtsidee individuelle Vorstellungen von der Gestaltung der eigenen Lebenssphäre nicht leichtfertig auf dem Altar gesellschaftlich-kollektiver Reformanliegen geopfert werden dürfen.[32] Daraus folgt dann aber auch, dass im Zweifel die Achtung der Autonomie von Menschen mit Behinderungen Vorrang vor der Verfolgung von Inklusionszielen haben muss. Ansonsten würden diese nämlich zur Verfolgung gesellschaftlicher Zwecke instrumentalisiert und damit zum "Objekt" staatlicher Politik gemacht, was zu einer Verletzung ihrer Würde führte.[33]

Diese Überlegungen bedürfen jedoch eines doppelten caveat: Zum einen sollen sie nicht als bequeme Ausrede zur Erhaltung des status quo dienen. Es muss namentlich so viel an Unterstützungs- und Assistenzangebot zur Verfügung stehen, dass eine genuine Entscheidung für die gewünschte Wohnform erfolgen kann. Sonst wird die Meinungsbildung der Betroffenen dahingehend beeinflusst (und manipuliert), dass sie zu jener Wohnform tendieren, wo ihre Grundbedürfnisse am ehesten abgedeckt sind. Das wird sehr oft eher in größeren Einheiten der Fall sein.[34] Gerade in Zeiten von Ressourcenknappheit und allenthalben unternommenen Sparanstrengungen ist dieser Aspekt von besonderer Wichtigkeit.

Dazu kommt, dass es oft nicht einfach ist, bei demenzkranken Personen (insb in fortgeschrittenem Krankheitsstadium) zu identifizieren, in welcher Wohnform sie bevorzugt leben möchten. Ausschlaggebend für den Umzug von einer integrativen Wohngruppe von Menschen mit und ohne Demenz in eine spezielle Dementenwohngruppe sind dagegen oft ganz andere Gründe. Vielfach sind es Einschränkungen der Lebensqualität von Mitbewohner(inne)n durch Personen mit Demenz, welche diese als nicht mehr "tragbar" erscheinen lassen. Der Umzug wird regelmäßig nach Rücksprache mit Angehörigen bzw. Sachwalter(inne)n, aber oft ohne Befragung des/r Bewohners/in vollzogen. Hier kommt just jener Paternalismus zum Tragen, dem das RMB-Ü zu steuern sucht. Um Autonomie und Entscheidungsfreiheit der Betroffenen so weit wie möglich zu achten, sind entsprechende Anstrengungen an den Tag zu legen und geeignete Mittel und Verfahren zu wählen, damit der "wahre" Wille der betroffenen Personen so weit wie möglich erschlossen werden kann.

c) Etablierung geeigneter Verfahren zur Sicherung der Entscheidungsfreiheit

Vor diesem Hintergrund rücken Möglichkeit und Methodik der Ermittlung des Willens und der Präferenzen von demenzerkrankten Personen in den Mittelpunkt des Interesses. Zur Beförderung selbstbestimmter Entscheidungen auch und gerade bei fortgeschrittenen Demenzerkrankungen können Einrichtungen der stationären Altenhilfe auf bewährte Praktiken aus der Behindertenhilfe zurückgreifen. Verschiedenste Methoden der Unterstützten Kommunikation[35] bieten Hilfen für die Betroffenen, ihre Wünsche und Bedürfnisse für das sie umgebende Umfeld erkenntlich zu machen. Piktogramme, Symbole, Figuren sind nur einige Hilfsmittel, die die Artikulation wesentlich erleichtern können. Mit einem größeren Zeitaufwand gehören Methoden der persönlichen Zukunftsplanung[36] seit längerem zum Standard in der Befragung von Menschen mit Behinderungen nach den für sie wesentlichen Zielen in ihrem Leben. Eine neuere Methode in der Erhebung von Wünschen und Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen stellen sog Peer-Befragungen dar. Im Sinne einer objektiven Erhebung von Lebensqualitätsindikatoren von Klient(inn)en im Rahmen ihrer Betreuungssituation werden Befragungen in einer sehr einfachen Sprache von Menschen durchgeführt, die selbst Lernschwierigkeiten haben.[37] In diesem Zusammenhang sei nicht zuletzt das personenzentrierte Evaluations- und Beobachtungsverfahren Dementia Care Mapping (DCM)[38] erwähnt, welches insb für die Abbildung der Lebensqualität und des innerpsychischen Wohlbefindens von demenzkranken Menschen geeignet ist, die keine adäquaten verbalen Rückmeldungen mehr geben können.

Naturgemäß ist mit derartigen Verfahren ein gewisser Zeit- und Ressourcenaufwand verbunden, der sich in Kosten für zusätzliches Personal bzw für entsprechende Schulungen vorhandenen Personals niederschlägt. Die allgemeinen Verpflichtungen der Vertragsstaaten enthalten gem Art 4 Abs 1 lit i RMB-Ü ausdrücklich auch die Pflicht, "die Schulung von Fachkräften und anderem mit Menschen mit Behinderungen arbeitendem Personal [...] zu fördern". Die Heimgesetze und -verordnungen setzen aber bislang keine auf die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen abgestimmten Qualitätsstandards voraus. Insb sind für die mit deren Begleitung betrauten Mitarbeiter(innen) keine spezifischen Fortbildungen etwa im Bereich der Heilpädagogik vorgesehen.

Diesbezüglich wäre es gewiss zu einfach, sich unter Berufung auf Art 4 Abs 2 RMB-Ü "aus der Affäre" ziehen zu wollen. Dieser normiert, dass sich jeder Vertragsstaat "[h]insichtlich der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte verpflichtet [...], unter Ausschöpfung seiner verfügbaren Mittel [...] Maßnahmen zu treffen, um nach und nach die volle Verwirklichung dieser Rechte zu erreichen". Wohl verankert diese in Bezug auf wirtschaftliche, soziale und kulturelle Menschenrechte typische Klausel[39] im Gegensatz zu bürgerlichen und politischen Rechten keine unmittelbaren Verpflichtungen. Verwirklichung unter Berücksichtigung der vorhandenen Ressourcen kann aber gerade für Österreich als eines der wohlhabendsten Länder der Welt nicht heißen - auch nicht in Zeiten von Sparbedarf in den öffentlichen Haushalten -, die eingegangenen Verpflichtungen, und um verbindliche Verpflichtungen handelt es sich gleichwohl, pauschal zu suspendieren und ad Calendas Graecas zu vertagen. Bemühenspflicht bedeutet jedenfalls, dass nicht in Untätigkeit verharrt werden darf.[40] Zu verlangen sind dementsprechend klare Programme, die schrittweise, aber kontinuierlich die eingegangenen Leistungsverpflichtungen verwirklichen. Besonders kritisch zu sehen sind im Lichte dessen Rückschritte von einem schon erreichten Leistungsniveau.[41]

3. Privatheit und Privatleben

Als weiterer Problembereich lässt sich die Achtung der Privatsphäre identifizieren. Art 22 Abs 1 RMB-Ü sieht nämlich vor, dass Menschen mit Behinderungen "unabhängig von ihrem Aufenthaltsort oder der Wohnform, in der sie leben, keinen willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in ihr Privatleben [...] ausgesetzt werden" dürfen.

Gerade das bei Menschen mit Demenz eingeschränkte oder nicht mehr vorhandene Verständnis für Privatheit führt in integrativen Wohngruppen oft zu Konflikten zwischen Bewohner(inne)n mit und ohne Demenz. So bilden etwa das unerlaubte Betreten eines fremden Zimmers, das Entwenden eines Kleidungsstückes oder das Überschreiten des natürlichen Körperabstandes ein stetes Konfliktpotenzial. Die durch Eingriffe in das Privatleben anderer Bewohner(innen) entstehenden Spannungen und Aggressionen werden oft als Begründung für die Notwendigkeit eines Umzugs in eine segregative Dementenwohngruppe herangezogen. Dabei wird regelmäßig argumentiert, dass altersverwirrten Bewohner(inne)n das Gefühl von Privatheit verlorengegangen sei und dass dies zu einer indifferenten Haltung dieser Personen in Bezug auf Eingriffe in ihr Privatleben führe.

Wenn in einer Verminderung des diesbezüglichen Konfliktpotenzials auch ein gewisser Vorteil segregativer Wohnformen gesehen werden kann, darf das Thema Privatheit doch nicht vorschnell abgehakt werden. Art 22 RMB-Ü verankert das Recht auf Achtung der Privatsphäre für alle Menschen mit Behinderungen. Der Umstand, dass demenzkranken Personen diese Privatheit nicht mehr (voll) bewusst sein mag, ändert daran grds nichts. Ja mehr noch: Gerade im Umgang mit demenzkranken Menschen erweist sich der sorgsame Umgang mit Privatheit als besonders wichtig. Hier ist besonders daran zu erinnern, dass das Ü den Behinderungsbegriff stark mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren in Verbindung bringt. Dazu gehört auch die landläufige Vorstellung, dass bei demenzkranken Personen die Achtung der Privatsphäre ohnehin überflüssig sei. Es gibt zahlreiche Hinweise, dass die strukturelle Gewalt gegen demenzkranke Menschen aufgrund der für sie charakteristischen Schutzlosigkeit - sowohl von Seiten anderer Bewohner(innen) als auch des Pflegepersonals - erhebliche Ausmaße annehmen kann. Diesbezüglich weist Art 8 Abs 1 lit b RMB-Ü auf die Wichtigkeit von Bewusstseinsbildung (awareness-raising) hin, namentlich um "Klischees, Vorurteile und schädliche Praktiken gegenüber Menschen mit Behinderungen [...] in allen Lebensbereichen zu bekämpfen".

4. Habilitation und Rehabilitation

Art 26 Abs 1 RMB-Ü zufolge treffen die Vertragsstaaten "wirksame und geeignete Maßnahmen, [...] um Menschen mit Behinderungen in die Lage zu versetzen, ein Höchstmaß an Unabhängigkeit, umfassende körperliche, geistige, soziale und berufliche Fähigkeiten sowie die volle Einbeziehung in alle Aspekte des Lebens und die volle Teilhabe an allen Aspekte des Lebens zu erreichen und zu bewahren". In den heimrechtlichen Vorschriften der Länder scheinen die derart verankerten Ziele der Habilitation und Rehabilitation jedoch nicht auf. Vorrangiger Zweck ist die Sicherung der Pflege- und Betreuungsqualität der Heimbewohner(innen).[42]Darüber hinaus ist teilweise vorgesehen, dass Vorsorge für die Aufrechterhaltung der üblichen sozialen Kontakte zu treffen sei.[43] Nicht enthalten sind aber die auf umfassende Eingliederung in die Gesellschaft und Chancengleichheit abstellenden Bestimmungen, wie sie für die Chancengleichheits- und Rehabilitationsgesetze der Länder typisch sind.[44]

Dieser normative Befund spiegelt sich in der gängigen Praxis in Alten- und Pflegeheimen wider. Meist ist nur die Grund- und Behandlungspflege möglich. Eine proaktive Unterstützung mit dem Ziel der effektiven Einbeziehung in die Gemeinschaft bleibt oft bloßes Wunschdenken der Betroffenen und der sie unterstützenden Personen.

Vor diesem Hintergrund wird die Frage des jeweils zugrundeliegenden Menschenbildes virulent. Sieht das RMB-Ü die Einbeziehung und Teilhabe in alle Aspekte des gesellschaftlichen Lebens von allen Menschen mit Behinderungen vor, somit auch von älteren Menschen mit Demenz, werden letztere von den einschlägigen Vorschriften durchwegs als nicht mehr rehabilitationsfähig eingestuft und sohin der Alten- und nicht der Behindertenhilfe zugeordnet. Manifest wird diese dichotomisierende Tendenz darin, dass die Landesrechte "altersbedingte" Beeinträchtigungen durchwegs aus dem Behinderungsbegriff ausnehmen.[45] Dieser Begriff ist freilich insofern ambivalent[46], als darunter "normale" altersbedingte Defekte verstanden werden können, die die ganz überwiegende Anzahl der Altersgenossen betreffen (zB allg Verminderung der körperlichen Leistungsfähigkeit, nachlassende Gedächtnisleistung), aber auch Demenzerkrankungen, die gehäuft bei älteren Menschen auftreten. Unbeschadet der Frage, inwieweit der pauschale Ausschluss der ersten Gruppe Probleme im Lichte des RMB-Ü aufwirft, fallen Menschen mit Demenz wie oben aufgezeigt, jedenfalls in den Schutzbereich des Ü.

Besonders plastisch zeigt sich der Trend der Differenzierung in eine Teilhabe- und eine Versorgungsgruppe in einem Entwurf für ein Tiroler Chancengerechtigkeitsgesetz (TCGG).[47] Dementsprechend sollen Menschen mit altersbe¬dingten Beeinträchtigungen sowie "überwiegend pflegebedürftige Menschen" keine habilitativen und rehabilitativen Leistungen nach dem TCGG beziehen können. Gem § 3 lit c des Entwurfs soll überwiegende Pflegebedürftigkeit "dann vor[liegen], wenn bei einem Menschen mit Behinderungen der Pfle¬gebedarf im Vordergrund steht und [...] eine selbständige Teilhabe am gesellschaftlichen Leben nicht oder noch nicht erwartet werden kann". Nach den EB wird dies dann der Fall sein, "wenn neben einem hohen Pflegebedarf eine erhebliche Beeinträchtigung der kognitiven Fähigkeiten vorliegt, sodass kaum eine eigene Willensbildung und Artikulation möglich ist. Für eine selbstständige Teilhabe am gesellschaftlichen Leben genügt das rein passive Miterleben der Umgebung nicht." Eine derartige Begriffsbildung scheint geeignet, ja geradezu maßgeschneidert, um Menschen mit Demenz aus der Gruppe der "Menschen mit Behinderungen" iSd TCGG auszuklammern.

Dies aber führt zu massiven Spannungen zum Behinderungsbegriff des RMB-Ü. Das (Ausschluss)Kriterium der "selbstständigen" Teilhabe lässt sich im Ü nicht nur nicht finden. Es konterkariert geradezu dessen Grundaussage, wonach es Menschen, die zur Teilhabe an der Gesellschaft nicht fähig sind, prinzipiell nicht gibt. Indem sog "überwiegend pflegebedürftige" Menschen vorrangig durch ihre fehlende Willensbildungs- und Artikulationsfähigkeit charakterisiert werden und insgesamt die "Passivität" ihres Lebens betont wird, werden sie in der Tat zu reinen "Versorgungsposten", denen weitergehende Leistungen nicht zustehen sollen. Damit wird nicht nur die gleiche Würde ihres Menschseins der Tendenz nach in Frage gestellt. Der Entwurf des TCGG sieht auch darüber hinweg, dass mittels Habilitations- und Rehabilitationsmaßnahmen gerade eine möglichst weitgehende selbstständige Teilhabe am gesellschaftlichen Leben verwirklicht werden soll, um ein bloßes "passives Miterleben" zu vermeiden. Nimmt man das Inklusionsanliegen des RMB-Ü ernst, müssen Menschen mit Behinderungen, auch solche mit Demenz, bleibend einen Platz in der Gesellschaft haben, um dieser Menschen, aber auch um der Gesellschaft und ihrer "gesunden" Glieder willen.

Auch wenn der Entwurf gegenwärtig nicht mehr weiterverfolgt zu werden scheint, ist doch bezeichnend, dass ein Rechtsakt, der explizit mit dem Anspruch antritt, das RMB-Ü in die innerstaatliche Rechtsordnung umzusetzen[48], eine wesentliche Personengruppe konventionswidrig von seinem Anwendungsbereich ausschließen will, und dies wohl nicht zuletzt aus Angst vor explodierenden Kosten. Da dies beileibe nicht der letzte Reformversuch in diesem Bereich gewesen sein muss, fragt sich, wie derartigen Ausschlusstendenzen mit Blick auf das Ü begegnet werden kann.



[26] Studien zufolge sind mittlerweile über 70% der Alten- und Pflegeheimbewohner demenziell erkrankt. Mehr als die Hälfte der neu aufgenommenen Personen weisen Demenzsymptome auf; vgl Kastner/Löbach (Fn 13) 6.

[27] Siehe hiezu Arend (Fn 12).

[28] Radzey ua, Qualitätsbeurteilung der institutionellen Versorgung und Betreuung dementiell Erkrankter (2001) 25f.

[29] Vgl Weyrer ua, Lebens- und Betreuungsqualität demenzkranker Menschen in der besonderen stationären Betreuung in Hamburg. Segregative und teilsegregative Versorgung im Vergleich, 10 Pflege & Gesellschaft 2005, 90.

[30] Vgl hiezu etwa Degener (Fn 13) 60; vgl insb auch CESCR, General Comment Nr 5: Persons with disabilities, 9.12.1994, wo segregation und isolation (Rn 15) und insb leichtfertige institutionalization (Rn 29) kritisch beleuchtet werden.

[31] Vgl hiezu ausführlich Kanter, There's No Place Like Home. The Right to Live in the Community for People with Disabilities, Israel Law Review 2012, 181.

[32] Vgl dazu auch lit n der Präambel, wo die "individuelle" Autonomie und Unabhängigkeit von Menschen mit Behinderungen besonders betont wird ebenso wie die "Freiheit, eigene Entscheidungen zu treffen".

[33] Siehe dazu namentlich BVerfGE 115, 118 (153) unter Hinweis auf die Vorjudikatur; vgl dazu insb auch Kant, Grundlegung zur Metaphysik der Sitten, AA, Bd IV, 385 (429).

[34] Illustrativ ist hiezu insb das Urteil des US Supreme Court in Olmstead v. L.C., 527 U.S. 581 (1999), 15f.

[35] Siehe hiezu etwa Wilken, Unterstützte Kommunikation (2010).

[36] Vgl Boban/Hinz, Persönliche Zukunftskonferenzen, Behinderte in Familie, Schule und Gesellschaft Nr 4/5 (1999), 13.

[37] Vgl zu diesem Gedanken auch Art 26 Abs 1 RMB-Ü; vgl dazu noch unten II.4.

[38] Innes, Die Dementia Care Mapping Methode (2004).

[39] Siehe etwa Art 2 Abs 1 UN-Pakt I, BGBl 1978/590; Art 4 Kinderrechtsübereinkommen, BGBl 1993/7.

[40] Vgl Simma, Soziale Grundrechte und das Völkerrecht, in FS Lerche (1996) 83 (86); Schmahl, Menschen mit Behinderungen im Spiegel des internationalen Menschenrechtsschutzes, AVR 2007, 517 (537).

[41] Vgl etwa CESCR, General Comment Nr 3: The nature of States parties obligations, 14.12.1990, Rn 2 und 9; Klee, Die progressive Verwirklichung wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte (2000) 215; Schmahl (Fn 40) 537.

[42] Vgl Krauskopf, Altenheime und Pflegeheime, in Pürgy (Hg), Das Recht der Länder II/1 (2012) 351 (360).

[43] ZB §§ 1, 7 Tir HeimG 2005; § 3 WWPG; § 2 Oö Alten- und PflegeheimVO.

[44] Vgl etwa § 1 Tir RG; § 1 Abs 1 Vlbg ChancenG; § 1 Abs 1 Oö ChG; § 1 Abs 1 CGW; vgl dazu Mayer/Pfeil, Behindertenhilfe, in Pürgy (Hg), Das Recht der Länder II/1 (2012) 385 (389f).

[45] Vgl ibid, 401 mwN.

[46] Vgl Caspar (Fn 15) 136; Rothfritz (Fn 13) 179f.

[47] In den Unterlagen der Autoren; vgl dazu auch die Stellungnahme der argeSODiT v 18.5.2012.

[48] Vgl EB, Allgemeines, 1.

III. Rechtliche Relevanz des RMB-Ü

Österreich ist dem RMB-Ü vollumfänglich beigetreten, ohne irgendeine(n) Vorbehalt oder interpretative Erklärung anzubringen. Nachdem der NR bei Genehmigung des Ü gem Art 50 Abs 2 Z 3 (jetzt: Z 4) B-VG beschlossen hat, dass dieser Staatsvertrag "durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen" sei (Erfüllungsvorbehalt), kann eine Vorschrift des RMB-Ü nicht (alleinige) Grundlage eines generellen oder individuellen Verwaltungsaktes oder gerichtlichen Urteils bilden[49], auch wenn diverse Bestimmungen des Ü an sich hinreichend bestimmt wären, um unmittelbar angewendet zu werden. Trotz Erfüllungsvorbehalt ist das RMB-Ü jedoch nicht ins Reich der "bloßen" völkerrechtlichen Verpflichtung und damit der lex interna ferenda verbannt.[50] Auch wenn sich Menschen mit Behinderungen nicht unmittelbar auf Rechte aus dem Ü berufen können, entfaltet es bereits jetzt in mehrerlei Hinsicht rechtliche Wirkungen innerhalb der österreichische Rechtsordnung.

1) Zunächst besteht auch in Bezug auf unter Erfüllungsvorbehalt abgeschlossene Staatsverträge das Gebot der völkerrechtskonformen Interpretation.[51] Dementsprechend sind die Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts so auszulegen, dass nach Möglichkeit kein Widerspruch zu völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs entsteht.

2) Des weiteren entfaltet das RMB-Ü auch Rechtswirkungen qua Unionsrecht. Als internationale Übereinkunft[52] ist das Ü Bestandteil des Unionsrechts und gem Art 216 Abs 2 AEUV auch für Österreich verbindlich. Insoweit Bestimmungen des Ü unmittelbar anwendbar sind, können sie Menschen mit Behinderungen unmittelbar berechtigen und verpflichten nationale Behörden, diesen Geltung zu verschaffen, vermöge des Anwendungsvorrangs auch gegen entgegenstehendes nationales Recht. Für alle Bestimmungen des RMB-Ü gilt, dass sie zur unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts verpflichten.[53] Dies wird noch dadurch verstärkt, dass sich die Union in Art 25 und 26 GRC zur Anerkennung und Achtung der Rechte älterer Menschen und von Menschen mit Behinderung (sic) verpflichtet, ausdrücklich auch mit Blick auf ihre "Teilnahme am Leben der Gemeinschaft". Obschon es sich beides Mal um Grundsätze iSd Art 52 Abs 5 GRC handelt[54], auf die sich Einzelne nicht unmittelbar berufen können, können diese durch unionale und mitgliedstaatliche Akte umgesetzt werden und sind dann für die Auslegung derselben bedeutsam.

3) Überdies entfaltet das RMB-Ü auch Rechtswirkungen über sein Fakultativprotokoll. Darin anerkennen die teilnehmenden Vertragsparteien (einschließlich Österreichs und der EU), dass Einzelpersonen oder Personengruppen nach Erschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzuges Mitteilungen an den Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen in Genf richten können, in denen sie behaupten, Opfer einer Verletzung des Ü durch die betreffende Partei zu sein (Art 1 FP). Diesbezüglich spielt die innerstaatliche Genehmigung unter Erfüllungsvorbehalt keine Rolle. Betroffene können sich an den Ausschuss wenden, wenn sie in ihren (unmittelbar aus dem Völkerrecht erwachsenden) Rechten aus dem RMB-Ü verletzt werden. Dem schließt sich ein im Wesentlichen vertrauliches Verfahren an, in dem der Ausschuss der Vertragspartei seine Vorschläge und Empfehlungen übermittelt (Art 4, 5 FP). Obgleich es sich dabei um ein eher schwach ausgeprägtes Schutzinstrument handelt, wird va zu hoffen sein, dass übereinkommenswidrige Praktiken modifiziert werden, um eine wiederholte Befassung des Ausschusses zu vermeiden - zumal Art 6 FP ein spezielles (freilich ebenso vertrauliches) Verfahren bei zuverlässigen Angaben hinsichtlich schwerwiegender oder systematischer Verletzungen des Ü vorsieht.[55]

4) Darüber hinaus ist auf die Arbeit des schon erwähnten (nationalen) Monitoringausschusses hinzuweisen.[56] Insoweit sich dieser dem Thema von Menschen mit Demenzerkrankungen annimmt, kann er einen wichtigen Beitrag für die Sensibilisierung und politische Aktion in Bezug auf die aufgezeigten Probleme leisten.

5) Schließlich verdienen die Volksanwaltschaft bzw die von ihr einzurichtenden Kommissionen Erwähnung, die im Zuge des OPCAT-DG[57] mit der Aufgabe betraut wurden, in Durchführung von Art 16 Abs 3 RMB-Ü und zur Verhinderung jeder Form von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch Einrichtungen und Programme, die für Menschen mit Behinderungen bestimmt sind, regelmäßig zu besuchen bzw zu überprüfen.[58] Angesichts der besonderen Vulnerabiliät von Menschen mit Demenz kann auch daraus ein wichtiger Beitrag zur wirksamen Umsetzung des Ü erwachsen.

All diese Mechanismen, einschließlich des klassischen Überwachungsinstruments der Staatenberichte[59], können helfen, die Ziele des Ü zu befördern. Gem Art 4 Abs 1 RMB-Ü bedeutet volle Verwirklichung aber nicht nur Reform der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, sondern auch eine Änderung problematischer Praktiken. Sie erstreckt sich namentlich auch auf die Beseitigung von diskriminierendem Handeln durch Private. Schutz und Förderung von Menschen mit Behinderungen sind iS eines "disability mainstreaming" in allen politischen Konzepten und Programmen zu berücksichtigen[60], insb auch durch aktive Einbeziehung von Menschen mit Behinderungen selbst (Art 4 Abs 3), durch entsprechende Schulung von Fachkräften (Art 4 Abs 1 lit i) sowie Setzung von Maßnahmen zur Bewusstseinsbildung (Art 8).



[49] Vgl Öhlinger in Korinek/Holoubek, Art 50 B-VG, Rn 78ff, va Rn 85; vgl auch RV (Fn 2), 2, wonach dadurch "ausgeschlossen [sei], dass Einzelpersonen oder Personengruppen unmittelbar aus dem Übereinkommen Rech-te geltend machen können".

[50] Siehe insb ibid, Rn 77.

[51] Vgl ibid, Rn 45, 87 mwN.

[52] ABl L 23/2010, 37.

[53] Vgl hiezu etwa Ranacher/Frischhut, Handbuch der Anwendung des EU-Rechts (2009) 115ff.

[54] Die Erläut GRC bezeichnen Art 26 GRC ausdrücklich als "Grundsatz"; vgl idS auch Kingreen in Calliess/Ruffert, EUV/AEUV4 (2011); Streinz, in Streinz, EUV/AEUV2 (2012); Hölscheidt, in Meyer GRC3 (2011).

[55] Vgl im Übrigen den Hinweis in RV (Fn 2), 3, dass "nicht ausgeschlossen werden [kann], dass Personen und Gruppen die Beschwerdemöglichkeit nach dem Fakultativprotokoll auch hinsichtlich behaupteter Verletzungen von EU-Recht nutzen", insofern "im Bereich der Rechte von Menschen mit Behinderungen EU-Rechtsnormen von Österreich in Form von nationalen Gesetzen umgesetzt wurden".

[56] Vgl Fn 7.

[57] BGBl I 2012/1.

[58] Vgl § 11 Abs 1 Z 3 VolksanwG; vgl auch §§ 12, 13.

[59] Vgl Fn 2; vgl Degener (Fn 13) 60.

[60] Vgl auch ibid, 59.

Schlussfolgerungen

Die obigen Ausführungen haben gezeigt, dass das RMB-Ü nicht eine ausschließliche Angelegenheit der sog Behindertenhilfe darstellt. Aufgrund der großen Zahl der an Demenz erkrankten Bewohner(innen) in Alten- und Pflegeheimen, die, wie herausgearbeitet, in den Anwendungsbereich des Übereinkommens fallen, betrifft das Ü auch und immer stärker die Altenhilfe. Desungeachtet ist die vorherrschende Haltung bei den Trägern von und Akteuren in Altenhilfeeinrichtungen nach wie vor von einem nahezu gänzlichen "Vergessen" dieser wichtigen Dimension gekennzeichnet. Damit wird namentlich die Chance vergeben, geeignete Methoden und Praktiken aus der Behindertenhilfe zu nutzen, um weit verbreiteten paternalistischen Handlungsschemata zu steuern und soweit möglich selbstbestimmte Entscheidungen auch von Menschen mit Demenz zu fördern.

Relevante Problemfelder, ja Brennpunkte in diesem Bereich wurden vor allem in den Feldern Wohnen, Privatheit sowie Habilitation und Rehabilitation identifiziert. Trotz des Erfüllungsvorbehalts, mittels dessen das RMB-Ü in die österreichische Rechtsordnung eingeführt wurde, entfaltet das Übereinkommen, wie aufgezeigt, in mehrerlei Hinsicht rechtliche Wirkungen. Primär ist hier jedoch der Gesetzgeber gefragt. Die Vorgaben des RMB-Ü müssen künftig in die Qualitätskriterien in den einschlägigen heimrechtlichen Vorschriften einfließen.

Darüber hinaus hat sich gezeigt, dass die derzeitige Trennung der öffentlichen Unterstützungsangebote in parallele Systeme der Alten- und Behindertenhilfe mit unterschiedlichen Leistungsspektren, Qualitätsmaßstäben und -standards grundsätzlich zu überdenken ist. Dem RMB-Ü ist eine derartige Dichotomisierung in Teilhabe- und Versorgungsgruppen jedenfalls von Grund auf fremd. Gerade die bestehenden "Scheuklappen" zwischen Alten- und Behindertenhilfe sind ein sprechender Beleg für die in der Präambel des Ü angesprochenen "einstellungsbedingten Barrieren", die es bewusst machen und überwinden helfen will.

Quelle:

Andreas Th. Müller, Matthias Walter: Die vergessene Dimension in der stationären Altenhilfe. Implikationen des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen für demenzerkrankte Personen in Alten- und Pflegeheimen

Erschienen in: Recht der Medizin, 03/2013, S. 84-92.

bidok - Volltextbibliothek: Wiederveröffentlichung im Internet

Stand: 18.12.2013

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