Vom geistig Behinderten zum "psychiatrischen Pflegefall"

Lebensgeschichten und Lebensbedingungen hospitalisierter Behinderter

Autor:in - Angelika S. Laburda
Textsorte: Buch
Releaseinfo: erschienen in: Forster, Rudolf/ Schönwiese, Volker (Hrsg.): BEHINDERTENALLTAG - wie man behindert wird, Jugend und Volk, Wien 1982, S. 69 - 82
Copyright: © Jugend und Volk 1982

Vom geistig Behinderten zum "psychiatrischen Pflegefall"

Geistige Behinderung, Pflegebedürftigkeit und psychiatrische Anstalten

Abteilungen für Langzeit-Patienten in traditionellen psychiatrischen Groß-Krankenhäusern - in ihnen sind viele geistig behinderte Menschen in Österreich untergebracht - wirken auf diejenigen, die sie zum ersten Mal besuchen, ungeheuer deprimierend. Kahle, grau-weiße Wände, farb- und einfallslos verflieste Böden, vergitterte Fenster verbreiten eine Atmosphäre von Trostlosigkeit. Der für psychiatrische Anstalten typische Geruch - eine Mischung aus menschlichen Ausdünstungen, Ausscheidungen und Desinfektionsmitteln - sowie die von den nackten Wänden widerhallenden Schreie, Quietschlaute und das vereinzelte Stöhnen der Patienten verstärken den Eindruck der Hoffnungslosigkeit.

Bei Gesprächen mit Angehörigen des Pflegepersonals werden Außenstehende unweigerlich auf die große Anzahl der unselbständigen, auszuspeisenden und inkontinenten Patienten hingewiesen, auf die damit verbundene schmutzige und unangenehme Arbeit und auf das Fehlen jedweder Erfolgserlebnisse bei der Betreuung dieser Menschen. Resignation, das Gefühl, daß man für diese Menschen doch nichts tun könne, scheint ein Grundbestandteil der Einstellung dieser Pflegepersonen zu sein. Auch für die Anstaltspsychiater sind die sogenannten Oligophrenen kein interessantes "Krankengut", können sie ihnen doch keine Hilfe anbieten, sondern nur durch Pharmakotherapie eine Ruhigstellung erreichen.

So werden "psychiatrische Pflegefälle" auf dem Niveau von Minimalstandards - und oft auch darunter - versorgt, über das psychische (Wohl-)Befinden der "Idioten" mag sich kaum einer Gedanken machen. Der jeweilige "Ist-Zustand" des Patienten, seine Hilflosigkeit, Pflegebedürftigkeit und Unselbständigkeit werden als konstant und immerwährend gesehen, auch im Hinblick darauf, daß die Einweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus als "Endstation" der Karriere eines geistig Behinderten zu betrachten ist - aus Gründen, die im weiteren noch zu erläutern sind.

Gerade diese statische Sichtweise des Problems Pflegebedürftigkeit geistig Behinderter verstellt aber den Blick auf die Tatsache, daß jeder Mensch geprägt wird durch sein sozio-kulturelles Umfeld und die sozioökonomischen Bedingungen seiner Sozialisation. Dies gilt auch für geistig Behinderte:

"In vielen Fällen ist der Charakter der medizinischen Befunde klar umrissen. Es besteht kein Zweifel, daß eine Schädigung des ZNS zu sozialer Inkompetenz und Intelligenzdefekt geführt hat. Daraus folgt jedoch nicht, daß der Grad oder selbst die Art des sozialen und intellektuellen Defekts durch konstitutionelle Faktoren völlig erklärbar sind ... wollen wir hier festhalten, daß ein schwachsinniges Kind (wie jedes auffallend atypische Kind) eine Vielzahl interpersonaler Prozesse, Einstellungen und Beziehungen in Gang setzt, die zur Entwicklung des Kindes beitragen" (REDLICH & FREEDMANN 1974, S. 916f.).

Sozialwissenschaftliche Erkenntnisse, z.B. über die Rolle von Umweltfaktoren (familiäres Milieu etc.) bei der Entstehung von Verhaltensauffälligkeiten und Verhaltensstörungen bis hin zum kindlichen Autismus, werden aber im alltäglichen Umgang zumeist nicht berücksichtigt.

Unter Einbeziehung dieser Aspekte soll im folgenden anhand von Fallgeschichten[1] aufgezeigt werden, daß es abgesehen von den hirnorganischen Störungen Momente gibt, die die Entwicklung zum psychiatrischen Pflegefall innerhalb und außerhalb psychiatrischer Anstalten (mit-)bedingen. Vorerst sind dazu aber einige Erläuterungen über die rechtlichen Grundlagen der Einweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus notwendig.

Rechtliche Grundlagen der Einweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus

Die Aufnahme in ein psychiatrisches Krankenhaus (PKH) kann freiwillig oder zwangsweise erfolgen. In der Regel erfolgen bei geistig Behinderten keine freiwilligen Aufnahmen, weshalb hier besonders die Zwangseinweisung dargestellt werden soll. Die Bedingungen der zwangsweisen Aufnahme sind im Krankenanstaltengesetz geregelt:

§ 49 (1) In eine Krankenanstalt für Geisteskrankheiten dürfen zwangsweise nur solche Personen aufgenommen werden, für die eine Bescheinigung (Parere) beigebracht wird, wonach anzunehmen ist, daß die aufzunehmende Person infolge einer Geisteskrankheit ihre oder die Sicherheit anderer Personen gefährdet. Eine solche Bescheinigung muß vom Amtsarzt der für den Aufenthaltsort der aufzunehmenden Person zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bzw. Bundespolizeibehörde ausgestellt sein. Sie darf nicht älter als eine Woche sein.

(2) Einer Bescheinigung im Sinne des Abs.1 bedarf es nicht, wenn Personen von einem Gericht eingewiesen oder von einer öffentlichen Krankenanstalt überstellt werden und in diesem Falle aus den Aufzeichnungen in der Krankengeschichte hervorgeht, daß die Überstellung wegen Gefährdung der eigenen oder der Sicherheit anderer Personen notwendig ist.

Es gibt also drei verschiedene Institutionen, die Personen zwangsweise einweisen können: der Amtsarzt, das Gericht oder eine Krankenanstalt. Die häufigste Art der Einweisung ist die durch den Amtsarzt. Die die Einweisung betreibende Person oder Institution muß nun bei der amtsärztlichen Untersuchung eine Sicherheitsgefährdung glaubhaft machen.

Am geeignetsten hierfür ist es sicherlich, Aggressionsakte des Behinderten/Kranken anzugeben - der in der Regel als Amtsarzt fungierende praktische Arzt kann zwar Hauserhebungen anordnen, um die Sicherheitsgefährdung feststellen zu lassen, dies geschieht aber selten. Die hierfür abgestellten Polizeibeamten sind zur Erfassung der Sicherheitsgefährdung sicherlich nicht besonders geeignet, bei Befragungen der Hausparteien werden oft nur deren Vorurteile gegenüber geistig Behinderten oder psychisch Kranken miterhoben.

Um nun zu verstehen, warum es in vielen Fällen für geistig Behinderte keine andere Möglichkeit als die Unterbringung in einer psychiatrischen Anstalt gibt muß berücksichtigt werden, daß einerseits ein akuter Mangel an ambulanten, teilstationären und stationären Einrichtungen für geistig Behinderte besteht und andererseits ein psychiatrisches Krankenhaus keinen mittels Parere (bzw. durch ein Gericht oder eine Krankenanstalt) eingewiesenen Patienten abweisen darf. Ein psychiatrisches Krankenhaus muß also - wenn die Voraussetzungen gegeben sind - geistig Behinderte aufnehmen und kann sie in der Regel auch nicht entlassen, da eine Entlassung als nicht anstaltsbedürftig auch nur möglich ist, wenn sich die Familie oder eine andere Institution bereit erklärt, den Behinderten, der ja in den seltensten Fällen allein leben kann, aufzunehmen.

Diese gesetzliche Bestimmung, wonach psychiatrische Anstalten bei Vorliegen der attestierten Sicherheitsgefährdung zur Aufnahme gezwungen sind, bietet natürlich für viele Institutionen - aber auch für Privatpersonen - die Möglichkeit, schwierige, unangepaßte oder störende geistig Behinderte in ein Psychiatrisches Krankenhaus abzuschieben. Die Bedingungen der Zulässigkeit der Anhaltung sind in der bereits im Jahre 1916 erlassenen Entmündigungsordnung (§§ 16ff) geregelt. Der Gerichtsbeschluß über die Zulässigkeit der Anhaltung eines Entmündigten ist aber nicht an das Verfahren im Sinne der §§ 16ff der Entmündigungsordnung gebunden, sondern obliegt dem Pflegschaftsgericht. Das bedeutet für die zum größten Teil voll entmündigten geistig behinderten Patienten in psychiatrischen Krankenanstalten: Einmal eingewiesen, in der Obhut eines Kurators, der sich in der Regel nicht um seinen "Schützling" kümmert, wird der betreffende Mensch verwahrt bis - ja bis er die Anstalt "mit den Füßen voran" verläßt.

Die bereits eingeleitete Neuregelung der Entmündigung bzw. Unterbringung in psychiatrischen Anstalten sollte auch für diese Personengruppe die Voraussetzungen für eine bessere und ihren Bedürfnissen adäquatere Betreuungsmöglichkeit schaffen. Wie weit dies geschieht, bleibt abzuwaten. Die meisten Personen, deren Schicksal in den folgenden Fallgeschichten dargestellt wird, sind mit als Opfer der gegenwärtigen gesetzlichen Regelungen - und der durch sie zumindest gedeckten Praxis der Anstaltsunterbringung - zu betrachten.



[1] Namen, sowie fallweise - sofern dadurch nicht die inhaltlichen Aussagen verfälscht werden - auch Geschlecht und personenbezogene Daten, sind geändert. Das Datenmaterial stammt aus einer im Jahre 1977 durchgeführten Erhebung von Krankengeschichten oligophrener Patienten im PKH Wien-Baumgartner Höhe. (LABURDA, A., Materialien zur Reform der psychiatrischen Versorgung - geistig Behinderte im psychiatrischen Krankenhaus der Stadt Wien, phil. Diss., Wien 1981.)

Zu betonen ist, daß sich die Angaben in den Fallgeschichten v.a. auf die Eintragungen in den Parere stützen. Diese Bescheinigungen dienen lediglich dazu, die für die zwangsweise Aufnahme in psychiatrischen Krankenanstalten notwendige Sicherheitsgefährdung zu bestätigen. Die Eintragungen sind dementsprechend lückenhaft und verzerrt.

Mangelnde Unterstützung und Hilfe für betroffene Familien in besonders belastenden Situationen

Fallgeschichte Brigitte B.

Brigitte wurde Mitte der 20er Jahre als Tochter eines kaufmännischen Angestellten und einer Hausfrau geboren. Ihre Kindheit verlief relativ unauffällig. Sie besuchte die erste Klasse der Hilfsschule mehrmals und wurde dann ausgeschult. Die Zeit des Nationalsozialismus überlebte sie bei ihren Eltern.

Brigitte wurde das erste Mal in das Psychiatrische Krankenhaus aufgenommen, als sie bereits über 30 Jahre alt war. Als Ursache hierfür fand sich in der Krankengeschichte der Vermerk, daß Brigitte seit mehr als 10 Tagen die Nahrungsaufnahme verweigere und die Eltern sich nicht mehr zu helfen wußten. Nach nur kurzzeitigem Aufenthalt wurde sie wieder nach Hause entlassen. Ein Jahr später wurde sie erneut in das Psychiatrische Krankenhaus eingewiesen. Diesmal aber mußte die Mutter sich einer dringenden Spitalsbehandlung unterziehen, die mehrere Wochen dauern sollte. In Ermangelung einer anderen Unterbringungsmöglichkeit stellte die Mutter den Antrag auf Einweisung in das PKH - als Begründung stand im Parere "mangelnde Bildungsfähigkeit".

Nach einem zweimonatigen Aufenthalt wurde Brigitte nach Hause entlassen. Nur wenige Monate später wurde sie erneut in das Psychiatrische Krankenhaus aufgenommen, da sich ihre Mutter erneut einer schweren Operation unterziehen mußte. In der Krankengeschichte von Brigitte fand sich im weiteren ein Brief des Vaters, der darin seine Bitte zum Ausdruck brachte, die behinderte Tochter nicht mehr zu entlassen, auch wenn seine Frau darum ersuche. Diese sei schwer krank, habe mehrere Operationen hinter sich und er befürchte das Schlimmste, wenn sie weiterhin mit der Betreuung der Behinderten befaßt wäre. Der Bitte des Vaters wurde stattgegeben - wahrscheinlich auch in Anbetracht des fortgeschrittenen Alters der Eltern. Ein Monat später erfolgte der gerichtliche Anhaltebeschluß; Brigitte wird nun seit mehr als 15 Jahren im Psychiatrischen Krankenhaus "verwahrt".

Fallgeschichte Franz F.

Franz wurde zu Beginn der 70er Jahre in Wien geboren. Die erste Zeit lebte er bei seinen Eltern. Er ist das jüngste von insgesamt sieben Kindern, wobei ein weiteres ebenfalls als retardiert zu bezeichnen ist. Aufgrund einer Betrugshaftstrafe der Mutter und der daraus resultierenden mangelnden Betreuungsmöglichkeit für das behinderte Kind wurde Franz zunächst in ein Wiener Kinderheim aufgenommen und dann in ein Heim für Behinderte in Oberösterreich überstellt. Nach ca. einjährigem Aufenthalt wurde Franz von dieser Anstalt wegen "Unhaltbarkeit" zurückgeschickt. Die Mutter war soeben aus der Haft entlassen worden und nahm das Kind nun wieder bei sich auf. Einige Zeit später verlor die Familie aus nicht näher bekannten Gründen die Hausmeisterwohnung. Als einziger Ausweg bot sich nun das Obdachlosenasyl an. Dort hauste die Familie in einem einzigen Wohnraum, wobei die beengten Wohnverhältnisse dazu beitrugen, daß die Belastung durch das behinderte Kind ins Unermeßliche wuchs. Die Eltern erklärten dem Amtsarzt, sie könnten einerseits wegen der gesteigerten Anfallsbereitschaft des Kindes, andererseits wegen der notwendigen Erwerbstätigkeit das Kind nicht mehr beaufsichtigen. Dieser hatte ein Einsehen mit den verzweifelten Eltern und gab ihrem Wunsche nach Anstaltsunterbringung statt - so wurde Franz im Alter von zweieinhalb Jahren in das Psychiatrische Krankenhaus aufgenommen.

Schlußfolgerungen

Die beiden Lebensgeschichten sprechen in besonderer Weise das Grundproblem der Versorgung und Betreuung geistig Behinderter in Wien und wahrscheinlich auch in ganz Österreich an: Den gravierenden Mangel an geeigneten ambulanten, teilstationären und auch stationären Einrichtungen, die einerseits auf die Bedürfnisse schwerstbehinderter Menschen abgestellt sein sollten und die andererseits auch Eltern, die - aus welchen Gründen auch immer - sich nicht in der Lage sehen, ganz oder teilweise für ihr behindertes Kind zu sorgen, von ihren Betreuungsfunktionen entlasten könnten. Diese Problematik ist in ganz besonderer Weise auch schichtspezifisch zu betrachten. Eltern aus der Mittel- bzw. Oberschicht haben einerseits die besseren Zugangschancen zu Informationen und auch Unterstützungen, andererseits sind sie auch eher in der Lage, private Institutionen der Unterbringung zu finanzieren. Kinder ohne Eltern ("Heimkinder"), Jugendliche oder Erwachsene, haben keine andere Unterbringungsmöglichkeit als das Psychiatrische Krankenhaus.

Heimaufenthalte als Vorstufe zur psychiatrischen Anstalt

Fallgeschichte Erwin E.

Erwin wurde knapp vor Kriegsende in Wien geboren. In seiner Krankengeschichte finden sich keinerlei Hinweise auf seine Herkunft oder seine familiär-häuslichen Verhältnisse. Soweit dies aus den Unterlagen ersichtlich ist, verbrachte er seine gesamte Kindheit in Heimen, wovon ein zweijähriger Aufenthalt in einem Erziehungsheim bis zum Erreichen des 8. Lebensjahres genau angegeben ist. Im Alter von nicht ganz neun Jahren wurde er in die Kindergruppe eines Wiener Altersheimes überstellt. Die Aussagen der dort tätigen Ärzte, dokumentiert in der Krankengeschichte, charakterisierten Erwin als gutmütig und verträglich, aber auch als "bildungsunfähig". Nach mehrmonatigem Aufenthalt wurde Erwin in ein anderes, außerhalb Wien gelegenes Heim überstellt. Über die dafür ausschlaggebenden Gründe ist in den Unterlagen nichts vermerkt. In diesem Heim jedoch begannen bald disziplinäre Konflikte, er wurde "aggressiv in der Gruppe". Über das pädagogische Verständnis der dort Tätigen findet sich in den von der Heimleitung angegebenen Gründen für die amtsärztliche Untersuchung der bezeichnende Hinweis: "...weder durch Sedation noch durch straffe Führung zu bändigen". Erwin befindet sich nun seit seinem 12. Lebensjahr, d.h. seit mehr als 20 Jahren im Psychiatrischen Krankenhaus, er ist vollkommen unselbständig und inkontinent.

Fallgeschichte Albert A.

Albert wurde zu Beginn der 60er Jahre geboren. Über den Beruf seines Vaters, von dem sich seine Mutter noch während der Schwangerschaft scheiden ließ, aber auch über die Tätigkeit seiner Mutter, finden sich in der Krankengeschichte keinerlei Hinweise. Einige Zeit später heiratete die Mutter erneut. Ihr Ehemann lehnte aber sowohl das behinderte Kind als auch dessen ältere, gesündere Geschwister ab. Diese Abneigung drückte sich in häufigen Mißhandlungen des noch nicht einmal drei Jahre alten behinderten Buben aus. In ihrer Not wandte sich die Mutter an eine Fürsorgerin, die ihr den Rat gab, den Buben doch in einem Heim unterzubringen.

Nach etwa zweijährigem Heimaufenthalt kehrte Albert zu seiner Mutter und seinem Stiefvater zurück. Die Familiensituation hatte sich in der Zwischenzeit nicht gebessert, der Stiefvater verhielt sich dem Kind gegenüber weiter ablehnend. Nach einer Rückstellung vom Schulbesuch wurde Albert in eine Allgemeine Sonderschule eingeschult. Aufgrund disziplinärer Schwierigkeiten kam Albert im Alter von 9 Jahren erneut in ein Heim, in dem er etwa ein Jahr blieb. Nach seiner Rückkehr in die Familie - bei gleich gebliebener Familiensituation - wurde Albert von der Allgemeinen Sonderschule in eine Sonderschule für Schwerstbehinderte überstellt. Auf diese Überstellung reagierte er den Aussagen seiner Mutter gemäß mit erhöhten Erregungszuständen. Diese gipfelten in Aggressionshandlungen gegenüber den Geschwistern und der Mutter, auf die er angeblich mit einem Messer losgegangen sein soll. Aufgrund dieses Vorfalles wurde Albert auf Betreiben seines Stiefvaters in das Psychiatrische Krankenhaus aufgenommen.

Nach einem knapp zwei Jahre dauernden Aufenthalt in dieser Anstalt wurde Albert nach Hause entlassen. Die Familiensituation hatte sich nicht geändert, alle mit Ausnahme der Mutter lehnten den "Narren" ab. Besondere Bedeutung kam in dieser Situation auch der als äußerst dominant geschilderten Mutter des Stiefvaters zu, die den Burschen sehr heftig wegen seines "Steinhofaufenthaltes" attackierte und ihn oft hänselte. Albert wurde zum Sündenbock in der Familie, für alles verantwortlich gemacht und jeder konnte an ihm seine schlechte Laune abreagieren. Seine Mutter bezeichnete ihn nach dem Aufenthalt im Psychiatrischen Krankenhaus als brav und leicht lenkbar. Aber es entstanden Schwierigkeiten dadurch, daß Albert anfing zu stehlen. Die Sonderschullehrerin schlug der Mutter vor, den Buben in der psychiatrischen Universitätsklinik für Kinder und Jugendliche untersuchen bzw. testen zu lassen. Den Angaben der Mutter zufolge wurde ihr aber dort beschieden, daß ihr Kind nicht mehr aufgenommen werde, da es bereits einmal "am Steinhof" gewesen sei. So wurde Albert im Alter von dreizehn Jahren wegen Diebstahls von der Polizei verhaftet. Nähere Angaben zu den Umständen dieser Verhaftung fehlen in den Unterlagen, es findet sich lediglich der Hinweis, daß der Patient in das Psychiatrische Krankenhaus eingewiesen wurde, weil er bereits einmal eingewiesen war. Bei der Untersuchung gab Albert an, daß seine Eltern viel mit ihm schimpfen würden und er viel Arbeit erledigen müsse. Er meinte weiters, daß er einen inneren Zwang zum Stehlen habe und auch seine Mutter über die Herkunft der gestohlenen Gegenstände oft angelogen habe.

Der nunmehr letzte Aufenthalt dauert noch keine zwei Jahre. Die weitere Entwicklung Alberts ist nicht abzusehen. Da aber nur die wenigsten als oligophren diagnostizierten Patienten überhaupt mehr als eine einzige Aufnahme im Laufe ihres Lebens aufweisen, ist anzunehmen, daß Albert spätestens nach seiner nächsten Aufnahme für immer hinter den Mauern einer psychiatrischen Anstalt verschwinden und nach einiger Zeit zum "psychiatrischen Pflegefall" werden wird.

Schlußfolgerungen

Den beiden soeben geschilderten Lebensbeschreibungen ist trotz der im ersten Augenblick auffälligen Unterschiedlichkeit einiges gemeinsam. Bei beiden Patienten trugen vor allem Heimaufenthalte wesentlich zur Entwicklung von Verhaltensstörungen und schließlich zur Überweisung in psychiatrische Anstalten bei. Über die auf die kindliche Entwicklung schädlichen Einflüsse der Heimerziehung gibt es eine große Anzahl von einschlägigen Untersuchungen. Fehlende Zuwendung, der Mangel an eindeutigen Bezugspersonen führt zu emotionaler Verarmung bis hin zu kindlichem Autismus. Die nicht zuletzt auch durch schlechte personelle und materielle Ausstattung der Heime bedingte unpersönliche Versorgung, die psychosoziale Unterstimulation führt zu "Hospitalismusschäden", die sich in Entwicklungsrückständen und Reifungshemmungen auswirken. Bewältigungsmöglichkeiten für die ungeheuren Frustrationen, unter denen diese Kinder zu leiden haben, bieten sich entweder im totalen Rückzug, in "Apathie" oder durch das Ausleben der entstehenden Aggressionen an. Es ist anzunehmen, daß behinderte Kinder besonders unter der ihren Bedürfnissen in keiner Weise adäquaten Situation leiden, da ihnen oft die Ausdrucksmöglichkeiten für ihr Unbehagen fehlen.

Konfliktbewältigung in Heimen wird in der Regel nach dem Muster "Wer ist der Stärkere" betrieben. Die Einengung des persönlichen Freiraumes und die Ausübung körperlicher Gewalt spielen daher in der Sozialentwicklung eine wesentliche Rolle. Gerade von geistig behinderten Kindern wird immer wieder erwartet, daß sie "brav" sind, so daß jedwede eigenständige Lebensäußerung - die bei nicht behinderten Kindern als "gesundes Durchsetzungsvermögen" bezeichnet würde - als symptomatisch, als aggressiv betrachtet bzw. bezeichnet wird.

Bei Erwin E. läßt sich feststellen, daß das Auftreten der disziplinären Schwierigkeiten im "neuen" Heim zwar als solche vermerkt ist, daß aber keinerlei Angaben darüber gemacht werden, weshalb er auf einmal, nachdem er vorher eine sehr positive Einschätzung erhalten hatte "aggressiv" wurde. Der im Heim vorherrschende Erziehungsstil mag dazu beigetragen haben. Bei Albert A. kommen zu den Heimaufenthalten, die seinen speziellen Bedürfnissen nicht gerecht werden konnten, noch die familiären Umstände und der häufige Wechsel des Aufenthaltsortes hinzu. Es ist paradox, daß Albert wegen "der Gefährdung seiner oder der Sicherheit anderer Personen" in das Psychiatrische Krankenhaus eingewiesen wurde und nicht sein Stiefvater wegen Mißhandlung des Kindes strafrechtlich belangt wurde. Hier zeigt sich noch ein weiterer Aspekt deutlich. Die sicherlich mit der Betreuung des behinderten Kindes überlastete Mutter wird letzten Endes mit ihren Problemen allein gelassen, die "Entfernung des störenden Elementes" aus dem Familienverband als einzig mögliche Alternative angeboten. Der dabei bei vielen Frauen entstehende Rollenkonflikt (eine "gute" Mutter gibt ihr Kind nicht weg) zwischen Loyalität zu Ehemann und Kind bleibt unbewältigt. Nicht umsonst wurde auch in der Krankengeschichte vermerkt, daß die Mutter unter der Situation leide.

Krankmachendes Anstaltsleben

Fallgeschichte Doris D.

Doris wurde Mitte der 60er Jahre geboren. Über ihre familiäre Herkunft finden sich keinerlei Angaben in der Krankengeschichte. Sie war wegen Verwahrlosung in Fürsorgeerziehung gekommen und wurde im Alter von nicht ganz zwei Jahren zu Pflegeeltern aufs Land gebracht. Die Berichte der Fürsorge sprachen der Pflegefamilie großes Lob aus, Sauberkeit, Zuwendungsbereitschaft und auch die Anhänglichkeit des Kindes wurden immer wieder erwähnt. Im Laufe der Zeit zeigten sich Entwicklungsrückstände, die zunächst einmal zur Rückstellung vom Schulbesuch führten. Die Pflegemutter war aber durchaus überzeugt, das Mädchen weiter fördern zu können.

Unerwartet starb der Pflegevater. In der Beurteilung der Pflegemutter durch die Fürsorgebehörde trat nun eine wesentliche Änderung ein. Negative Bewertungen traten in den Vordergrund, vor allem wurde der Frau der Vorwurf gemacht, daß sie den Tod des Gatten nur schwer verwinden könne und dadurch auch das Kind belaste, aber auch mangelnde Hygiene wurde plötzlich vermerkt.

Aus diesen Gründen wurde Doris in die Kinderübernahme-Stelle der Gemeinde Wien gebracht, wo ein heilpädagogischer Befund erstellt wurde. Dieser bezeichnete das Mädchen als bildungsunfähig und schloß, daß sie daher (!) auch nicht bei der Pflegemutter bleiben könne. Die amtsärztliche Untersuchung "erfolgt über Antrag des beratenden Psychiaters, da es sich um ein bildungsunfähiges Kind handelt". Zu diesen Angaben findet sich auch der Vermerk, daß die Pflegemutter über die Wegnahme des Kindes weinte.

Einige Zeit später wurde in die Krankengeschichte des Psychiatrischen Krankenhauses die Anmerkung eingetragen, daß sich Doris zur Unselbständigkeit rückentwickle, nicht mehr selbständig essen wolle und auch beginne, einzunässen und einzukoten.

Fallgeschichte Christian C.

Christian, geboren zu Beginn der 60er Jahre, befand sich von seiner Geburt an in Heimen. Über seine familiäre Herkunft geben die vorhandenen Unterlagen keine Auskunft. Er wurde schon im Alter von nicht einmal drei Jahren in das Psychiatrische Krankenhaus eingewiesen. Als Begründung für die amtsärztliche Untersuchung wurde seitens der Heimleitung angegeben, daß der Bub keinen Entwicklungsfortschritt zeige, unrein sei und die anderen Kinder störe.

Christian besuchte keinen Kindergarten, da es eine derartige Einrichtung im Psychiatrischen Krankenhaus erst seit rund zwei Jahren gibt. Er besuchte auch keine Schule, da der Transport des auch körperbehinderten Buben in die im obersten Stock des Pavillons gelegene Sonderschule für Schwerstbehinderte - ein Aufzug ist nicht vorhanden - am Widerstand des Personals scheiterte.

In der Krankengeschichte des Jungen findet sich auch der Brief einer Therapeutin, die sich besonders um den Buben gekümmert hatte. Darin teilt sie der Behindertenhilfe mit, daß Christian positive Entwicklungsfortschritte zeige, weist auf die besonders schlechte Ausstattung des Psychiatrischen Krankenhauses mit Therapeuten hin und sucht darum an, für den Buben, der bereits gelernt hatte mit dem Rollstuhl zu fahren, eine spezielle Therapie außerhalb des Krankenhauses zu ermöglichen. Die Behindertenhilfe bewilligte zwar die Therapie, erklärte sich aber zugleich außerstande, den Transport zu übernehmen - die Zuständigkeit hierfür liege beim Krankenhaus. In Ermangelung eigener Transportfahrzeuge konnte der Transport nicht durchgeführt werden, in der weiteren Krankengeschichte findet sich kein weiterer Hinweis mehr auf diese therapeutische Möglichkeit. Christian ist noch immer Analphabet, erst über eine Privatinitiative wurde ihm sein seit Jahren zu kleiner Rollstuhl ersetzt.

Schlußfolgerungen

Für die Entwicklung der beiden geschilderten Fälle sind die Lebensbedingungen in psychiatrischen Anstalten von besonderer Bedeutung. Anstalten, wie sie zu Beginn dieses Jahrhunderts für psychisch Kranke und Behinderte errichtet wurden, hatten in erster Linie die Funktion, die Kranken und Behinderten, v.a. wenn sie länger dauernder Pflege und Hilfe bedurften, zu verwahren und wegzusperren. Dieser Aufgabe entsprechend erfolgte auch die bauliche Ausgestaltung der Räumlichkeiten. Hinter vergitterten Fenstern und abgeschlossenen Türen, in Gitter- bzw. Netzbetten oder in Sälen mit mehr als 20 Personen, wie sie heute noch immer in Verwendung stehen, kann sich therapeutisches Handeln nicht entwickeln. Die bekanntermaßen schlechte Personalausstattung - vor allem auch der wachsende Anteil unqualifizierten Personals in der Betreuung der Langzeitpatienten - tun ein übriges dazu, die Zustände zu verfestigen. So kann es z.B. heute vorkommen, daß diejenigen Kinder, die während der Woche unter Anleitung und Hilfe von Kindergärtnerinnen bzw. Erzieherinnen selbständig essen, am Wochenende in "Gitterbetten" gesteckt und gefüttert werden, weil sich niemand die Zeit und die Mühe nimmt (oder nehmen kann), sich mit diesen Kindern zu beschäftigen. Es kann vorkommen, daß auf Anordnung einer Oberschwester plötzlich alle Klobrillen mit der Begründung abmontiert werden, sie könnten zu Verletzungen der behinderten Kinder führen. Die immer wieder kritisierten hygienischen Zustände erschweren unter anderem auch das Selbständigwerden der Patienten. Z.B. können Patienten den Umgang mit Toilettenpapier nicht lernen, da oft nur "Fetzen" zur Verfügung stehen.

Die hier beschriebenen Tatsachen spiegeln nur einen winzigen Ausschnitt der täglichen Lebensbedingungen geistig behinderter psychiatrischer Patienten wider. Man könnte noch eine Reihe von Widrigkeiten aufzählen, sie reichen von der durch Angehörige oft beanstandeten medikamentösen Versorgung bis hin zur vollkommenen Negation der Bedürfnisse schwerstbehinderter Menschen, den Pflegefällen in den Gitterbetten. Auch bei ihnen ist anzunehmen, daß sie nicht von Geburt an "Pflegefälle" waren, zumindest, daß bei vielen von ihnen äußere Umstände zum gegenwärtigen Zustandsbild beigetragen haben.

Die von GOFFMAN (1961) beschriebenen Kennzeichen psychiatrischer Institutionen als totale Institution treffen - noch immer - für die Unterbringung geistig behinderter Patienten zu. Es sind dies die Handhabung menschlicher Bedürfnisse auf vorgeschriebenen Wegen, die Einengung des Lebensraumes sowie die hierarchische Gliederung des Betreuungspersonals. Eine wesentliche Rolle spielen bei der Betreuung auch die am untersten Ende der Hierarchie stehenden sogenannten "Hausarbeiter". Diese sind Patienten, die zur Erledigung bestimmter Arbeiten, vor allem aber der unangenehmsten und schmutzigsten herangezogen werden. Die Entlohnung entspricht nicht der tatsächlichen Arbeitsleistung. Trotzdem können sich diese Menschen noch als begünstigt betrachten, da sie der Langeweile in den Abteilungen entgehen können. Diese kennzeichnet v.a. Langzeitabteilungen für Erwachsene. Langeweile, Nichtstun als Strukturmerkmal psychiatrischer Versorgung ist auch eine der Hauptursachen für die immer wieder feststellbare Regression geistig Behinderter in psychiatrischen Krankenhäusern. Untersuchungen zum "Hospitalismus" in psychiatrischen Anstalten wiesen nach, daß die Symptomatik aller Patienten, die sich längere Zeit in psychiatrischen Anstalten aufhalten, unabhängig von der ursprünglichen Diagnose, überlagert wird vom Anstaltssyndrom, das vor allem durch Antriebs- und Interesselosigkeit gekennzeichnet ist. Auch die totale Regression oder die Unsauberkeit in allen Belangen sind vielfach als Ausdruck dieses Syndroms zu werten.

Versorgungsperspektiven und Modelle für die Betreuung geistig Behinderter

Tendenzen und Modelle in Österreich

Im Rahmen des Fachbereichs Psychiatrie ist es heute keine Frage mehr, daß geistig behinderte Menschen in psychiatrischen Krankenanstalten fehlplatziert sind. Diese Problemsicht findet im Wiener Zielplan zur psychiatrischen und psychosozialen Versorgung teilweise ihren Niederschlag. Der besondere Versorgungs- und Betreuungsbedarf dieser und auch anderer derzeit in psychiatrischen Anstalten untergebrachten Personen (z.B. geriatrischer Patienten) wird darin anerkannt. Im Gegensatz zum Prinzip der Dezentralisierung bzw. Sektorisierung ist für Kinder und Jugendliche allerdings die Errichtung eines Behindertenzentrums mit rund 70 Betten auf dem Areal des Psychiatrischen Krankenhauses für alle acht Versorgungssektoren geplant bzw. bereits im Aufbau. Dieses Zentrum wird organisatorisch nicht mehr Teil des Psychiatrischen Krankenhauses sein. Im Zielplan wird die Ausgliederung Behinderter aus dem stationären Bereich zwar angekündigt - Hinweise auf Realisationsmöglichkeiten aber fehlen. Derzeit werden im Zuge der "inneren" Sektorisierung geistig behinderte Langzeitpatienten aus ihrer jahrelangen Umgebung in andere nunmehr "zuständige" Abteilungen verlegt, ohne daß dies mit einer Verbesserung der Lebensbedingungen verbunden wäre.

Allerdings haben sich die Lebensbedingungen vieler Patienten des Psychiatrischen Krankenhauses in letzter Zeit etwas gebessert. Neben baulichen Ausgestaltungen kam es vor allem am sogenannten Kinderpavillon - u.a. dank der Tätigkeit eines äußerst rührigen Elternvereines - zu einschneidenden Veränderungen. So wurde ein Kindergarten errichtet, die Erzieherdienstposten sind endlich besetzt und auch die hygienische Versorgung klappt zumindest zeitweise besser. An den grundlegenden Problemen einer menschenwürdigeren Versorgung, z.B. der Nichtbeschäftigung mit den "schwierigen" Fällen, an der noch immer praktizierten Unterbringung in Gitterbetten, an der Langeweile und Eintönigkeit der Wochenenden, aber auch an den doch eher ungewöhnlichen Zeiten des Aufstehens und Schlafengehens hat sich bisher noch nichts geändert. Erwähnt werden muß allerdings auch die Einzelinitiative einer Krankenschwester, der es unter großen bürokratischen Mühen gelungen ist, einen kleinen Teil einer Abteilung als Trainingswohnung einzurichten, in der derzeit auch eine geistig behinderte junge Frau lebt.

Außerhalb des Psychiatrischen Krankenhauses ist die Errichtung von kleinen Wohngemeinschaften für geistig Behinderte durch den Verein Lebenshilfe positiv anzumerken. Eine Erweiterung derartiger Einrichtungen auch für Menschen mit höherem Pflegebedarf ist bereits im Ausbau. Sie stellen sicherlich einen Schritt in Richtung der Verwirklichung des Normalisierungsprinzips dar.

Mögliche unerwünschte Konsequenzen einer Ausgliederung geistig Behinderter aus den psychiatrischen Krankenanstalten

Die für die Betreuung aller psychiatrischen Patienten notwendige Verkleinerung der Anstalten, die u.a. durch die Einschränkung der Zuständigkeit auf bestimmte Patientengruppen realisiert wird, kann sich aber auch negativ für die Belange der geistig behinderten Menschen auswirken. Zunächst ist mit der Herausnahme geistig Behinderter aus psychiatrischen Anstalten bzw.durch ihre Nicht-Einweisung noch nichts gewonnen. Über katastrophale Betreuungsmängel und die oft menschenunwürdige Behandlung geistig Behinderter in privaten Institutionen finden sich immer wieder Berichte in den Massenmedien. Die zumeist abseits der Ortschaften gelegenen Heime weisen in der Regel zu wenig und häufig unqualifiziertes Personal auf und wirtschaften billiger als Krankenanstalten. Eine derartige Unterbringung ist sicherlich nicht die Alternative zur Versorgung in psychiatrischen Krankenanstalten.

Weiters ist anzumerken, daß diese Privatinstitutionen kaum einer Kontrolle durch die öffentliche Hand unterliegen. Von Seiten der Sozialhilfeträger der Bundesländer ist man sicherlich teilweise froh, das Unterbringungsproblem auf diese Weise billig gelöst zu haben und die Verantwortung los zu sein. Mit Kritik aus der Öffentlichkeit ist kaum zu rechnen, handelt es sich ja "nur" um die Betreuung von "Idioten", "Kretins" und "Deppen".

Die Errichtung neuer zentraler Einrichtungen löst nicht das Problem der Ghettobildung bzw. -erhaltung. Durch den administrativen Akt der Ausgliederung des Behindertenzentrums etwa wird die abgelegene Lage innerhalb der Anstaltsmauern nicht wettgemacht. Im Gegensatz zu dezentralisierten Unterbringungsmöglichkeiten sind derartige Einrichtungen auch nicht in der Lage, einen Beitrag zur Beseitigung von Vorurteilen zu leisten. Sie tragen weiter zum Bild bei, das in der Bevölkerung noch oft zu finden ist: geistig behindert = geisteskrank = gemeingefährlich. Warum sonst sollteman diese Menschen wegsperren?

Anmerkungen zu ausländischen Modellen

Die Betreuung geistig Behinderter stellt auch im Ausland ein großes Problem dar. Obwohl es in mehreren Ländern, wie z.B. in den Niederlanden und in Dänemark, umfassende Konzepte zur Betreuung und Versorgung geistig Behinderter gibt, die auch zum Teil bereits realisiert sind, muß doch gesagt werden, daß es nirgendwo Patentrezepte gibt.

Wesentliche Merkmale dieser Konzeptionen sind die Dezentralisierung der verschiedenen Hilfs- und Betreuungsangebote und die Verlagerung der Betreuungsschwerpunkte auf die ambulanten und teilstationären Bereiche. So sind z.B. in den Niederlanden eigens ausgebildete Sozialarbeiter in die Betreuung geistig Behinderter und ihrer Familien einbezogen. Vor allem in Schweden und Norwegen finden sich verstärkt Bemühungen, eine fruchtbare Zusammenarbeit zwischen staatlichen Stellen und privaten Selbsthilfevereinigungen herzustellen - eine Dezentralisierung ist ohne Mitbeteiligung der Bevölkerung unmöglich.

Gemeinsam ist den Bestrebungen in diesen Ländern auch, eine möglichst große Anzahl geistig Behinderter in kleinen Einheiten unterzubringen bzw. die Lebensbedingungen geistig Behinderter dem Normalisierungsprinzip entsprechend zu gestalten. Das bedeutet unter anderem auch, daß sich die Behinderten von ihren Eltern - wie eben andere Kinder auch, wenn sie erwachsen werden - trennen, eigene Wohnungen/Wohneinheiten beziehen und auch Partnerbeziehungen eingehen.

Ungelöst ist hingegen überall das Problem der Versorgung und Betreuung schwerst- und mehrfachbehinderter Menschen. Funktionieren die geschilderten Maßnahmen, bleibt weiterhin eine kleine Restgruppe mit einem erhöhten pflegerischen Aufwand. Aus Kostengründen werden diese Menschen nun wieder in eher zentralisierten Einrichtungen untergebracht.

Abschließend noch ein Wort zur italienischen Psychiatriereform: In den psychiatrischen Anstalten Italiens lebte immer schon nur eine ganz geringe Anzahl geistig Behinderter. Die meisten von ihnen wurden und werden auch noch heute in privaten, meist kirchlichen Institutionen untergebracht. Für diese Heime gilt das Gleiche wie für ähnliche in Österreich, sie sind meist schlecht ausgestattet und personell unterversorgt. Einige wenige geistig Behinderte, z.B. aus Triest und Arezzo, fanden Arbeit in den von und für psychiatrische Patienten gebildeten Kooperativen (Landwirtschaft, Reinigungsdienst). Insgesamt aber läßt sich sagen, daß die Reform der Psychiatrie in Italien in keiner Weise das Problem der Betreuung geistig Behinderter zum Thema hat. Im übrigen ist es historisch auch für Österreich beweisbar, daß jede Reform der "Irrenhäuser" oder psychiatrischen Krankenanstalten in der Regel an den Bedürfnissen geistig Behinderter vorübergegangen ist.

Literaturverzeichnis bzw.-empfehlungen:

REDLICH, F.C., D.X.FREEDMAN, Theorie und Praxis der Psychiatrie, Suhrkamp, Frankfurt 1974.

ALY, M., G.ALY, M.TUMLER, Kopfkorrektur oder der Zwang gesund zu sein, Rotbuch, Berlin 1981 - unbedingt lesen!

DEMOKRATISCHE PSYCHIATRIE Wien, Demokratische Psychiatrie 1976-1979 - Dokumente der Demokratischen Psychiatrie wie Flugzettel, Leserbriefe, Zeitungsartikel zum Thema "Steinhof".

FINZEN, A. (Hrsg.), Hospitalisierungsschäden in psychiatrischen Krankenhäusern, Piper, München 1974 - behandelt die Situation psychiatrischer Patienten in Anstalten, bietet Einstieg in die Probleme des Hospitalismus.

FORSTER, R., J.M.PELIKAN, Patientenversorgung und Personalhandeln im Kontext einer psychiatrischen Sonderanstalt, Band 1 und 2, Fachverlag f.Wirtschaft u.Technik, Wien 1978. Von Titel und Preis nicht abhalten lassen, lesenswerte Beschreibung der Lebensumstände und -bedingungen im Psychiatrischen Krankenhaus Wien.

GASTAGER, S., Schwachsinn und Gesellschaft, Jugend und Volk, Wien-München 1973 - Fallgeschichten geistig Behinderter im psychiatrischen Krankenhaus Salzburg.

GOFFMAN, E., Asyle- Über die soziale Situation psychiatrischer Patienten und anderer Insassen, Suhrkamp, Frankfurt 1972. Das klassische Buch über die Lebensumstände in geschlossenen Institutionen.

Quelle:

Angelika S. Laburda: Vom geistig Behinderten zu "psychiatrischen Pflegefall"

Erschienen in: Forster, Rudolf/ Schönwiese, Volker (Hrsg.): BEHINDERTENALLTAG - wie man behindert wird, Jugend und Volk, Wien 1982, S. 69 - 82

bidok - Volltextbibliothek: Wiederveröffentlichung im Internet

Stand: 08.06.2005

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