Teilhabe am Arbeitsleben mit dem Persönlichen Budget - und ab zum Integrationsfachdienst? Schön wär's!

Autor:in - Angelika Thielicke
Themenbereiche: Recht, Arbeitswelt
Textsorte: Zeitschriftenartikel
Releaseinfo: erschienen in: impulse Nr. 43/2007, Seite 3. impulse (43/2007)
Copyright: © Angelika Thielicke 2007

Teilhabe am Arbeitsleben mit dem Persönlichen Budget - und ab zum Integrationsfachdienst? Schön wär's!

Das Persönliche Budget ist seit 2001 Thema der impulse, zuletzt intensiv in der impulse 38 (2/2006), nun wieder, denn ab dem 01.01.2008 sollen Persönliche Budgets bundesweit umgesetzt werden.

Es scheint ganz einfach:

"Der zuständige Rehaträger kann Leistungen zur Teilhabe ... unter Inanspruchnahme von geeigneten ... Rehabilitationsdiensten und -einrichtungen ausführen. ... Auf Antrag können Leistungen zur Teilhabe auch durch ein monatliches Persönliches Budget ausgeführt werden, um den Leistungsberechtigten in eigener Verantwortung ein möglichst selbsbestimmtes Leben zu ermöglichen. ... Persönliche Budgets werden in der Regel als Geldleistung ausgeführt. ... Persönliche Budgets werden im Verfahren nach § 10 so bemessen, dass der individuell festgestellte Bedarf gedeckt wird und die erforderliche Beratung und Unterstützung erfolgen kann. Dabei soll die Höhe des Persönlichen Budgets die Kosten aller bisher individuell festgestellten, ohne das Persönliche Budget zu erbringenden Leistungen nicht überschreiten." (§ 17 SGB IX)

Die Leistung, die der behinderte Mensch bisher beansprucht hat, wird als Geldbetrag ausgezahlt und die Hilfe wird selbst organisiert, um z.B. dort, wo man wohnen möchte, so zu leben, wie es den eigenen Vorstellungen und Möglichkeiten entspricht. Anstatt im Wohnheim zu wohnen, erhält der Leistungsberechtigte gemessen am individuellen Hilfebedarf einen Geldbetrag zwischen 800 und etwa 5.000 €, um in der eigenen Wohnung in eigener Verantwortung ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu führen und die notwendige Unterstützung selbst zu organisieren.

Theoretisch geht das für die Teilhabe am Arbeitsleben genauso: Behinderte Menschen, die einen Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in einer WfbM haben, können diese Leistung als Persönliches Budget beantragen und erhalten einen monatlichen Geldbetrag, um den Leistungsberechtigten in eigener Verantwortung ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Ziel muss dabei sein, "die Leistungs- und Erwerbsfähigkeit des behinderten Menschen so weit wie möglich zu erhalten, zu entwickeln, zu verbessern oder wiederherzustellen, die Persönlichkeit dieser Menschen weiterzuentwickeln und ihre Beschäftigung zu ermöglichen oder zu sichern." (§ 39 SGB IX)

Das geht mit Unterstützter Beschäftigung. Anstatt an einem besonderen Ort zu arbeiten, ist es möglich, dort, wo man arbeiten möchte, so zu arbeiten, wie es den eigenen Vorstellungen und Möglichkeiten entspricht, wenn man die notwendige Unterstützung - bei der Teilhabe am Arbeitsleben würde sich der Integrationsfachdienst anbieten - organisiert. Seit nunmehr dreißig Jahren gibt es landauf, landab gelungene Beispiele von betrieblicher Integration, die teilweise dazu führten, dass ein Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde.

Genau hier liegen jedoch jetzt die Probleme bei der Umsetzung des Persönlichen Budgets. Wenn ein Mensch mit Behinderung in einem Betrieb platziert und qualifiziert wird, so benötigt er einen besonderen Rechtsstatus, damit genauso wie in der WfbM seine Sozialversicherung geregelt ist, denn nur weil ein Mensch mit Behinderung im regulären betrieblichen Umfeld arbeitet, wird aus ihm nicht zwangsläufig ein vom Betrieb angestellter, sozialversicherter Arbeitnehmer. Seine Behinderung und seine behinderungsbedingten Leistungseinschränkungen bleiben und können auch durch Unterstützte Beschäftigung nicht weggezaubert werden. Aber auch mit erheblichen Einschränkungen ist es bei ausreichender Unterstützung möglich, im Betrieb dauerhaft zu arbeiten. Doch ein Leistungsentgelt ist ein Leistungsentgelt und im Betrieb kann nur die Leistung vergütet werden, die auch erbracht wird. Im Rahmen einer geringfügigen Leistung kann demzufolge auch nur eine geringfügige Entlohnung erfolgen. Aufgabe des Betriebes ist es nicht, für die soziale Eingliederung zu sorgen oder die soziale Sicherung von Menschen mit Behinderung zu garantieren. Dies ist bisher eine staatliche Aufgabe und wurde auch für Mitarbeiter der WfbM über das "arbeitnehmerähnliche Rechtsverhältnis", die besondere Sozialversicherungsbedingungen und relativ geringe Entlohnungen geregelt.

Hier gibt es dringenden Nachbesserungsbedarf, denn selbstbestimmt wohnen kann ich, indem ich eine Wohnung anmiete, aber selbstbestimmt arbeiten kann ich nur, indem ich in einem Betrieb arbeite und dabei geregelt ist, wer wie nach welchen Regeln meine Sozialversicherung übernimmt und woher ich neben meinem Arbeitsentgelt mein Geld zur Existenzsicherung beziehen kann. Das Persönliche Budget kann nicht implizieren, dass ein behinderter Mensch automatisch ArbeitnehmerIn des allgemeinen Arbeitsmarkts wird. Wenn dieses Problem nicht geregelt wird, wird es das Persönliche Budget für die Teilhabe am Arbeitsleben in der Praxis sehr schwer haben - und zwar nicht, weil es von behinderten Menschen nicht gewünscht wird, sondern weil es vom Gesetzgeber für die Teilhabe am Arbeitsleben nicht gewollt scheint.

Quelle:

Angelika Thielicke: Teilhabe am Arbeitsleben mit dem Persönlichen Budget - und ab zum Integrationsfachdienst? Schön wär's!

erschienen in: impulse Nr. 43/2007, Seite 3.

bidok - Volltextbibliothek: Wiederveröffentlichung im Internet

Stand: 17.03.2009

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