Chancen und Grenzen des persönlichen Budgets im Übergang der WfbM zum allgemeinen Arbeitsmarkt

Autor:in - Sabine Wendt
Themenbereiche: Recht, Arbeitswelt
Textsorte: Zeitschriftenartikel
Releaseinfo: erschienen in: impulse Nr. 36, Dezember 2005, Seite 39 - 43. impulse (36/2005)
Copyright: © Sabine Wendt 2005

Chancen und Grenzen

Ab 1.7.2004 können Leistungen der Eingliederungshilfe als Teil eines trägerübergreifenden Budgets beansprucht werden, und somit auch Leistungen in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) nach § 54 SGB XII i.V.m.§§ 40, 41 SGB IX.[1] Nach § 17 Abs.6 SGB IX ist zunächst bis zum 31.12.07 die Erprobung in Modellregionen vorgesehen, so dass vor allem dort die notwendige Infrastruktur mit Beratungsstellen etc. aufgebaut werden wird. Die Antragstellung ist jedoch nicht auf diese Modellregionen beschränkt, über den Antrag wird dann nach pflichtgemäßen Ermessen durch den zuständigen Reha-Träger entschieden. Im Folgenden stelle ich die Chancen und Grenzen des persönlichen Budgets im Übergang der WfbM zum allgemeinen Arbeitsmarkt vor.



[1] Siehe K. Lachwitz, Mehr Chancen für ein selbstbestimmtes Leben? Das persönliche Budget in Fragen und Antworten. Lebenshilfe-Verlag Marburg 2004 S.38 sowie vorläufige Handlungsempfehlungen "Trägerübergreifende Aspekte bei der Ausführung des Persönlichen Budgets" der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation vom 1.11.04 Kapitel Sozialhilfe 2.2.6 erwähnen die Beschäftigung in eine Werkstatt als budgetfähig.

Budget für Teilhabeleistungen am Arbeitsleben außerhalb der Werkstätten

Die Bewilligung eines Persönlichen Budgets nach § 17 Abs. 2 bis 4 SGB IX setzt voraus, dass der Leistungsberechtigte, der das Persönliche Budget in Anspruch nehmen will, einen Rechtsanspruch gegen den Leistungsträger auf Erbringung der Reha-Leistung hat. Dies hat zur Folge, dass eine Person, die nach § 41 Abs. 1 SGB IX wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden kann, das Persönliche Budget nur im Rahmen der Beschäftigung in einer Werkstatt verwenden kann, aber nicht für eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.[2] Ein für Werkstattbeschäftigte bewilligtes Persönliches Budget kann also z.B. nicht dafür verwendet werden, eine Arbeitsassistenz nach § 102 Abs. 4 SGB IX auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu bezahlen. Die Inanspruchnahme einer solchen Arbeitsassistenz setzt voraus, dass die Pflichten eines Arbeitsverhältnisses auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erfüllt werden können, so dass dann kein Bedarf für eine Hilfe nach § 41 SGB IX gegeben ist.

Die nach §§ 40,41 SGB IX bewilligten Reha-Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gelten nur in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen. Deshalb kann im Rahmen des Persönlichen Budgets nur eine Dienstleistung gewählt werden, die von dieser Anerkennung mit umfasst ist. Da die Werkstatt im Rahmen des Anerkennungsverfahrens für ihre Dienstleistungsangebote hinsichtlich der Qualität bürgen muss, kann das Persönliche Budget daher nur im Konsens mit ihr in Anspruch genommen werden. Wird z.B. auf einem Außenarbeitsplatz der Werkstatt das persönliche Budget für eine Betreuung durch einen ambulanten Dienst ausgegeben, muss die Werkstatt prüfen, ob sie diesen Dienst für geeignet hält, im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung tätig zu werden. Über Leistungsvereinbarungen mit den zuständigen Reha-Trägern (für die Sozialhilfe: § 76 SGB XII) kann die Werkstatt aber auch verpflichtet werden, ihre Angebotsstruktur so zu gestalten, dass Wahlmöglichkeiten zur Inanspruchnahme eines Persönlichen Budgets für geeignete Hilfen geschaffen werden.

Nach § 56 SGB XII ist auch die Hilfe in einer "sonstigen Beschäftigungsstätte" als Ermessensleistung vorgesehen. Damit ist ein der Werkstatt vergleichbarer Einrichtungstyp gemeint, der z.B. als Teil einer antroposophischen Dorfgemeinschaft die für die Anerkennung erforderliche Mindestzahl an Werkstattplätzen nicht erreichen kann, oder Arbeitsplätze in Regiebetrieben von Komplexeinrichtungen.[3] Eine ambulante Betreuung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für Personen, die keine Arbeitnehmerpflichten erfüllen können, ist davon jedoch nicht erfasst[4], so dass sich daraus keine für das persönliche Budget interessanten Wahlalternative ableiten lässt. Von dieser Ermessensleistung wird daher in der Regel nur dann Gebrauch gemacht, wenn kein geeignetes Angebot für eine Werkstattbeschäftigung vorhanden ist.



[2] Der Bezirk Mittelfranken hat allerdings abweichend davon als zuständiger überörtlicher Sozialhilfeträger im Rahmen eines Modellprojekts bereits seit März 2004 ein persönliches Budget für eine geistig behinderte Budgetnehmerin auf der Grundlage gewährt, dass durch die Betreuung durch einen ambulanten Dienst an der Arbeitsstelle eine Werkstattaufnahme vermieden werden kann. In das Einschätzungsverfahren war der Integrationsfachdienst eingebunden, ein Arbeitsverhältnis wurde nicht begründet, so dass die Beschäftigte einen Praktikantenstatus hat. Eine Werkstatt ist an der Budgetgewährung nicht beteiligt

[3] Brühl in LPK-BSHG § 41 Rn.1

[4] So auch Mrozynski, Neue Perspektiven der beruflichen Förderung behinderter Menschen, Die Sozialgerichtsbarkeit 5-04 S.259, 270.

Beantragung des Persönlichen Budgets durch Schulabgänger für den Berufsbildungsbereich

Beispiel:

Eine Sonderschulabgängerin mit geistiger Behinderung hat während der Werkstufe ein Schulpraktikum als Aushilfe in einem Kindergarten begonnen. Da sie volljährig ist, bezieht sie Leistungen der Grundsicherung. Es wurde durch Begutachtung der Rentenversicherung nach § 45 SGB XII festgestellt, dass sie dauerhaft erwerbsgemindert ist.

Der Kindergarten ist bereit, sie weiterhin als Aushilfe zu beschäftigen, aber nicht im Rahmen eines regulären Arbeitsverhältnisses, weil ihre Leistungen hierfür nicht ausreichen. Er macht außerdem zur Bedingung, dass weiterhin eine sonderpädagogische Betreuung durch eine externe Fachkraft erfolgt. Diese Betreuung wurde während der Schulzeit durch einen Integrationsfachdienst sichergestellt. Die junge Frau möchte daher nicht in eine Werkstatt überwechseln, sondern diese Beschäftigung fortsetzen. Sie möchte als Budgetnehmerin die notwendige ambulante Betreuung im Rahmen des persönlichen Budgets weiterhin durch den ihr vertrauten ambulanten Dienst finanzieren.

Da eine dauerhafte Erwerbsminderung festgestellt ist, kommen nur Leistungen in einer Werkstatt für behinderte Menschen als Teilhabe am Arbeitsleben nach § 40 SGB IX in Betracht. Eine Entscheidung darüber ist in dem Fachausschuss der Werkstatt zu treffen, der nach § 2 Abs.2 Werkstättenverordnung (WVO) eine Stellungnahme darüber abgeben muss, "ob der behinderte Mensch für seine Teilhabe am Arbeitsleben und zu seiner Eingliederung in das Arbeitsleben Leistungen einer Werkstatt für behinderte Menschen benötigt oder ob andere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Betracht kommen." Durch diese Stellungnahme wird bestätigt, dass weiterhin eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit vorliegt, § 45 Abs.1 Nr.2 SGB XII.

Danach muss eine Entscheidung der Arbeitsverwaltung als zuständiger Reha-Träger für das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich darüber getroffen werden, ob im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens ein persönliches Budget für diese Leistungen gewährt werden kann.

Der Rechtsanspruch auf eine solche Ausbildungsmaßnahme ergibt sich aus §§ 102 Abs.2 SGB III, § 40 SGB IX. § 103 SGB III sieht vor, dass die Übernahme der Teilnahmekosten für eine Maßnahme sowie das Ausbildungsgeld auf Antrag auch als Teil eines Persönlichen Budgets erbracht werden können.[5] Die finanzielle Förderung der Werkstatt als Ausbildungsstätte nach § 248 SGB III sieht in Nr.1 neben dem Ausbau, der Erweiterung und Ausstattung der Einrichtung auch die Finanzierung den der beruflichen Bildung behinderter Menschen dienenden begleitenden Dienst vor. Durch eine vertragliche Vereinbarung kann demnach auch ein vom Einrichtungsträger beauftragter externer begleitender Dienst vergütet werden.

In § 102 Abs. 1 SGB III ist zwar die Förderung einer Ausbildung außerhalb des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung nur in besonderen Einrichtungen für behinderte Menschen vorgesehen. Leistungen nach § 40 SGB IX dürfen nur in anerkannten Werkstätten erbracht werden. Dies schließt aber nicht aus, dass die Werkstatt Dritte beauftragt, diese Ausbildung durchzuführen, wenn sie deren Qualität überprüft hat.

Ein Beispiel dafür ist die Ausbildung durch den Integrationsfachdienst der Hamburger Arbeitsassistenz, die eine Übernahme von Ausbildungskontingenten der Werkstatt in einem Kooperationsvertrag mit Billigung des Landesarbeitsamts geregelt hat.[6] In diesem Vertrag wird in § 3 den Teilnehmern des Berufsbildungsbereich ein Wahlrecht eingeräumt, ob sie die Maßnahme in den Betriebsstätten der Werkstatt oder im ambulanten Berufsbildungsbereich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit Begleitung durch den Fachdienst der Hamburger Arbeitsassistenz durchführen wollen. Bisher erfolgt eine gemeinsame Planung und Steuerung durch festgelegte Kontingente, die es der Werkstatt ermöglicht, nur so viele Plätze abzugeben, wie ihre eigene Kapazitätsauslastung dies vorsieht. Dies führt zu einer Warteliste bei der Hamburger Arbeitsassistenz, die im Rahmen der Inanspruchnahme eines Persönlichen Budgets entsprechend der realen Nachfrage und der vorhandenen Ausbildungskapazitäten abgebaut werden könnte.

Für das genannte Beispiel bedeutet dies, dass eine vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Integrationsfachdienst und der Werkstatt sicherstellen kann, dass die Durchführung der Maßnahme den fachlichen Anforderungen der WVO und des SGB IX /SGB III genügt. Die Arbeitsverwaltung kann ihre Zustimmung zu der Inanspruchnahme des Persönlichen Budgets von der Überprüfung dieses Vertrags abhängig machen, entsprechend einer Qualitätssicherung im Rahmen der Zielvereinbarung nach § 4 Abs.1 Nr.3 der Budgetverordnung. Der "Qualitätssicherungsvertrag" ist in Übereinstimmung zu bringen mit dem Dienstleistungsvertrag zwischen der Budgetnehmerin und dem ambulanten Dienst, indem die mit der Werkstatt vereinbarte Qualität auch der Budgetnehmerin zugesichert wird.

Diese Verträge machen zugleich die Budgetleistung regiefähig i.S.v. § 17 Abs. 2 SGB IX, da sie eine zu vergütende Dienstleistung konkret beschreiben.

Der nach § 40 Abs.1 Nr.1 SGB IX während des Eingangsverfahrens durch die Werkstatt zu erstellende Eingliederungsplan der Budgetnehmerin wird im Fachausschuss abgestimmt und legt fest, welche Ausbildungsteile wo erbracht werden. Diese Dienstleistung ist der Werkstatt im Rahmen der Festlegung der Höhe des Budgets ebenso zu vergüten wie die Unkosten der Fachausschusssitzung, für die die Werkstatt als Einladende aufkommt.

In dem Eingliederungsplan kann auch vorgesehen werden, dass in dem genannten Beispiel eine bestimmte Anzahl von Unterrichtsstunden z.B. über hauswirtschaftliche Kenntnisse in der Werkstatt erbracht werden, aber auch in Sonderklassen einer Berufsschule, (so üblich in Hamburg), einer Familienbildungsstätte oder Volkshochschule.

Das Wunsch- und Wahlrecht des Leistungsberechtigten nach § 9 SGB IX macht es erforderlich, dass unter seiner Beteiligung die geeigneten Angebote für seine Ausbildung zusammengestellt werden, wobei Angebote der Werkstatt nicht den Vorrang haben, wenn es gleichwertige Angebote Dritter gibt. Auch der Integrationsfachdienst, der die Ausbildung begleitet, sollte an der Fachausschusssitzung beteiligt werden, sowie ggf. ein Vertreter des Kindergartens. Dieser muss über die notwendigen Freistellungen von der Arbeit zu Ausbildungszwecken informiert werden, und kann Hinweise geben für nach seiner Sichtweise erforderlichen Ausbildungsinhalte, die auf die konkrete Tätigkeit im Kindergarten abgestimmt sind.

Es ist daher notwendig, dass aufgrund des erstellten Eingliederungsplans eine vertragliche Regelung zwischen der Werkstatt und dem Kindergarten als Beschäftigungsgeber abgeschlossen wird, die zusichert, dass die Beschäftigung mit dem Eingliederungsplan koordiniert wird, ohne dass dabei der Beschäftigungsgeber selbst verantwortlich für die Ausbildung ist, die der Werkstatt und dem von ihr beauftragten ambulanten Dienst obliegt. Diese Ausbildungszusicherung muss auch in dem Vertrag zwischen Beschäftigungsgeber und Budgetnehmerin enthalten sein, der die gegenseitigen Pflichten aus dem Beschäftigungsverhältnis näher beschreibt. Entstehen dem Arbeitgeber selbst dadurch Unkosten (Bürounkosten oder zusätzliche personelle Aufsicht) müssten diese bei der Ermittlung des Umfangs des Persönlichen Budgets mit eingerechnet werden, analog der Regelung in § 421 m SGB III, die eine Kostenerstattung für eine sozialpädagogische Begleitung für Arbeitgeber bei einer Berufsausbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz vorsieht.

Nach Abschluss des Eingangsverfahrens nach drei Monaten ist der Eingliederungsplan durch den Fachausschuss zu überprüfen, unter Beteiligung der oben genannten Akteure (§ 3 Abs.2 WVO). Das Persönliche Budget wird zunächst nur für das Eingangsverfahren bewilligt, weil für den Berufsbildungsbereich eine neue Leistungsentscheidung des Reha-Trägers notwendig ist.

Es kann dann für den Berufsbildungsbereich verlängert werden. Dabei ist die Neuregelung in § 40 Abs. 3 SGB IX i.V.m. § 4 Abs. 6 WVO zu beachten, wonach nach Ablauf eines Ausbildungsjahrs eine erneute Fachausschussentscheidung über eine Verlängerung des Berufsbildungsbereichs erforderlich ist, auch wenn dessen Dauer auf zwei Jahre in § 40 Abs.3 S.1 festgelegt ist. Die jetzt zwingend vorgesehene viermalige Einschaltung des Fachausschuss (vor und nach dem Eingangsverfahren, nach einem Jahr Berufsbildungsbereich und an dessen Ende) wird zwar für unstreitige Reha-Fälle überflüssig sein[7], macht aber bei der Begleitung der Inanspruchnahme des Persönlichen Budgets Sinn.

Zugleich wird deutlich, dass der Fachausschuss im wesentlichen die Aufgaben des Einschätzungsverfahrens nach § 3 der Budgetverordnung für den Bereich der Bedarfsfeststellung übernimmt. Die Verpreislichung ist dann allerdings Aufgabe des Einschätzungsverfahrens, an dem nur die Arbeitsverwaltung als zuständiger Reha-Träger sowie der Leistungsberechtigte, ggf. mit seinem gesetzlichen Vertreter und Budget-Berater beteiligt ist. Die Werkstatt als Dienstleister ist bei der Festlegung der Budgethöhe nicht beteiligt, kann aber von dem Budgetnehmer als "Budgetberater" hinzugezogen werden[8]. Sie erhält nach der Leistungsbewilligung für das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich keine Vergütung mehr, sondern muss sich ihre finanziellen Ansprüche durch einen Vertrag mit dem Budgetnehmer sichern.

Hält sie die Vergütung für zu niedrig, kann sie den Vertragsabschluss verweigern, was jedoch ggf. von dem Arbeitsgericht überprüft werden kann, wenn die Aufnahmeverpflichtung der Werkstatt berührt ist.

Um ein solches Scheitern zu vermeiden, ist es sinnvoll, die Preisvorstellungen der Werkstatt für ihre Dienstleistung schon in die Verhandlung über die Budgethöhe einfließen zu lassen. Der Werkstattvertrag für den Berufsbildungsbereich (analog § 138 Abs.3 SGB IX)[9] muss also diese Finanzierung sicherstellen, entsprechen den darin genannten Dienstleistungen der Werkstatt. Der ambulante Dienst erhält seine Vergütung durch einen Vertrag mit der Werkstatt, wenn diese von dem Budgetnehmer insoweit mit der Budgetverwaltung beauftragt wird, oder von diesem selbst. Die Zielvereinbarung nach § 4 der Budgetverordnung kann sich in Abs.1 Nr.1, der Ausrichtung der individuellen Förder- und Leistungsziele, an dem Eingliederungsplan nach § 40 SGB IX orientieren. Die Qualitätssicherung nach § 4 Abs.1 Nr.3 erfolgt durch die vertragliche Vereinbarung von Werkstatt und ambulanten Dienstleister, der die Einhaltung der erforderlichen Qualitätsstandarts für die Ausbildung zum Gegenstand hat und durch die Fachausschussprotokolle über den Verlauf der Berufsbildungsmaßnahme.

Bei soviel bürokratischem Aufwand stellt sich die Frage, ob die Inanspruchnahme eines persönlichen Budgets in diesem Fall Sinn macht, oder ob die Dienstleistung im Rahmen eines ambulanten oder externen Berufsbildungsbereichs nicht von der Werkstatt nach dem bisher üblichen Vergütungsverfahren erbracht werden kann.[10] Dies wird sicherlich auch weiterhin die zu bevorzugende Lösung sein, weil sie dem Auszubildenden die Inanspruchnahme der Reha-Dienstleistung ohne finanzielles Risiko bei einem Streit über die Vergütungshöhe oder bei Zahlungsverzug ermöglicht. Andererseits kann für Elterninitiativen, die zum Teil Motor für solche neuen Begleitdienste sind, weil sie in der unterstützten Beschäftigung eine Alternative zu der Tätigkeit in einer Werkstatt sehen, das Persönliche Budget eine interessante Alternative sein, um als Verhandlungspartner für solche Reformideen vor Ort ernst genommen zu werden.[11]



[5] Eingefügt durch Art. 3 des Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.03 BGBl 2003 I Nr.67 S. 3022 ff

[6] Behncke, Ciolek, Körner, Die Hamburger Arbeitsassistenz, ein Modellprojekt zur beruflichen Integration geistig behinderter Menschen, Werkstatthandbuch der Lebenshilfe I 5 sowie Vertrag über die Kooperation im Berufsbildungsbereich der Elbe-Werkstätten und der Hamburger Arbeitsassistenz GmbH, Werkstatthandbuch der Lebenshilfe I 6

[7] Siehe dazu im Einzelnen: Wendt, Neuerungen für Werkstätten durch das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen, RdLh 1-04 S.15, 18

[8] Lachwitz zur sog.Budgetassistenz a.a.O. S.48

[9] Siehe Empfehlung eines Berufsbildungsvertrags der Lebenshilfe in: Werkstatthandbuch der Lebenshilfe O 4.3.

[10] Die Möglichkeiten werden von Basener in seinem Beitrag: Externen Berufsbildungsbereich, ein neuer Zugang in Betriebe des ersten Arbeitsmarkts in Werkstatt-Dialog der BAGWfbM 1-05 S. 17 beschrieben

[11] Zu dem Begriff der unterstützten Beschäftigung, der aus der im angelsächsischen Raum üblichen Alternative zur Werkstattbeschäftigung als "Training on the job" entwickelt wurde, siehe Barlsen,Hohmeier Hrsg.: Neue berufliche Chancen für Menschen mit Behinderungen, Unterstützte Beschäftigung im System der beruflichen Rehabilitation, Verlag Selbstbestimmtes Leben Düsseldorf 2001. Nähere Informationen erteilt die BAG Unterstützte Beschäftigung, www.bag-ub.de. Elterninitiativen haben sich bereits vor 20 Jahren mit der damals von ihnen durchgesetzten integrativen Beschulung in der Bundesarbeitsgeme inschaft Gemeinsam leben-gemeinsam lernen, www.gemeinsamleben-gemeinsamlernen.de zusammengeschlossen. Sie treten jetzt z.T. als Mitgesellschafter von Integrationsfachdiensten in GmbH-Form auf (Beispiele Hamburg, Erlangen) oder als eigenständige Organisatoren eines solchen Begleitdienstes, (Beispiel Spektrum Marburg) auf.

Teilzeitarbeit

Beispiel:

Ein Werkstattbeschäftigter möchte in seiner Freizeit in der Gastronomie seines Sportvereins helfen, und beantragt deshalb eine Reduzierung seiner Arbeitszeit (Arbeitsbefreiung am Freitag und Montag). Da er darüber keine Einigung mit der Werkstatt erzielen kann, wendet er sich an den zuständigen Reha-Träger mit einem Antrag auf Auszahlung der Werkstattkosten als persönliches Budget.

Der Antrag auf Teilzeitarbeit beinhaltet eine Änderung des Eingliederungsplans, die im Streitfall im Fachausschuss abzustimmen ist, § 5 WVO. Da die Mithilfe in der Gastronomie auch einen Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt fördern kann, gibt es keine Hindernisse, eine solche Änderung aus fachlichen Gesichtspunkten zu befürworten. Wegen der damit verbunden kostenmäßigen und organisatorischen Umstellungen werden den Antragstellenden für Teilzeitarbeit aber oftmals von Seiten der Werkstätten und Kostenträger Steine in den Weg gelegt.

Da der Sozialhilfeträger als zuständiger Reha-Träger auch zugleich der Beauftragte für das Persönliche Budget ist, mit dem die Zielvereinbarung nach § 4 der Budgetverordnung abzuschließen ist, kann der Inhalt des Eingliederungsplans zugleich Grundlage für die Festlegung der Höhe des persönlichen Budgets sein. Dafür wird die Werkstatt eine Rechnung zu erstellen haben, in der sie ihren Aufwand für eine Werkstattbeschäftigung an drei Tagen beziffert, allerdings ohne das Arbeitsentgelt, das aus dem Arbeitsergebnis zu bestreiten ist, und nicht aus der Vergütung. Anhaltspunkt ist der sich aus dem Kostenanerkenntnis für eine Vollzeitbeschäftigung ergebende Tagessatz. Die Obergrenze für das persönliche Budget ergibt sich nach § 17 Abs. 3 SGB IX aus den Kosten aller bisher individuell festgestellten Leistungen, die ohne das persönliche Budget zu erbringen wären. Dabei soll der festgestellte individuelle Bedarf gedeckt werden, so dass nur der Bedarf für eine Teilzeitbeschäftigung Bemessungsgrundlage sein kann. Da der Status als Werkstattangehöriger erhalten bleibt, ändert sich an der Sozialversicherung über die Werkstatt nichts, allerdings zu gekürzten Beiträgen und Leistungen[12]. Der Werkstattvertrag ist entsprechend den geänderten Beschäftigungsbedingungen abzuändern.



[12] Siehe Burgard, Auswirkungen von Teilzeittätigkeit in Werkstätten für behinderte Menschen auf die Sozialversicherungsbeiträge und die Erstattungspflicht, RdLh 3-03 S.130 ff

Betreuung auf einem Außenarbeitsplatz durch werkstattfremdes Personal

Beispiel:

Ein Werkstattmitarbeiter arbeitet auf einem Außenarbeitsplatz der Werkstatt in einer Gärtnerei auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Der Arbeitgeber ist nicht zu einer Übernahme in ein Arbeitsverhältnis bereit, weil der Werkstattmitarbeiter wegen seiner autistischen Behinderung eine persönliche Begleitung braucht und die Pflichten eines weisungsbezogenen Arbeitsverhältnisses nicht ausfüllen kann. Die persönliche Begleitung wird durch einen Mitarbeiter der Werkstatt sichergestellt. Als ein Betreuerwechsel erfolgt, gibt es Schwierigkeiten. Der Werkstattmitarbeiter möchte lieber durch einen Integrationsfachdienst betreut werden, der auch Sonderschüler betreut, die in der Gärtnerei ein Praktikum machen. Er beantragt daher ein persönliches Budget zur Finanzierung der Betreuungsleistung.

Bei einer Beschäftigung in einem Betrieb des allgemeinen Arbeitsmarkts ist für die Beibehaltung des Werkstattstatus Voraussetzung, dass nicht die Pflichten aus einem Arbeitsverhältnis erfüllt werden können. Für eine solche Erwerbsfähigkeit ist nicht nur die Dauer der täglichen Beschäftigung ausschlaggebend, die nach § 8 SGB II mit mindestens drei Stunden täglich angegeben ist, sondern die "üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts" müssen ebenfalls erfüllt werden können. Dazu zählt die Fähigkeit, Weisungen fremder Vorgesetzter zu folgen, und eine Arbeit mit gleicher Qualität auch an einem beliebigen anderen Beschäftigungsort erbringen zu können. Daran fehlt es bei Werkstattbeschäftigten häufig, so dass Arbeitgeber ihre Beschäftigung nur unter der Bedingung akzeptieren, dass eine dauerhafte sozialpädagogische Begleitung gesichert ist. Mit der Werkstatt wird eine vertragliche Vereinbarung geschlossen, dass sie diese Begleitung sicherstellt, und behinderte Mitarbeiter für diese Tätigkeit auswählt, die auch in der Lage sind, die dort gestellten Anforderungen zu bewältigen. Soweit es um die Fertigstellung von (industriellen) Produkten in Gruppenarbeit geht, kann darüber ein Werkvertrag mit der Werkstatt abgeschlossen werden. Ein spezieller Einzelarbeitsplatz wird nach den Regeln der Leiharbeit vergeben: der Beschäftigte bleibt arbeitsrechtlich der Werkstatt zugeordnet und wird von dieser vergütet, der Arbeitgeber zahlt die Vergütung an die Werkstatt. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz findet jedoch keine Anwendung, da es sich um eine Reha-Maßnahme handelt, und nicht um gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung.

Inzwischen wird diese Beschäftigungsform erstmals in Hessen als "Arbeiten im Verbund" auch ohne zeitliche Begrenzung von dem Sozialhilfeträger als Werkstattbeschäftigung anerkannt.[13]

Die Nutzung des persönlichen Budgets für diese Beschäftigungsform setzt jedoch voraus, dass die Werkstatt daran noch mit einer Dienstleistung beteiligt ist, weil sie nach der gegenwärtigen Rechtslage nach § 41 SGB IX eine Monopolstellung hat, siehe oben[14]. Dies schließt die Möglichkeit mit ein, dass die Werkstatt statt eigenes Fachpersonal geeignete Dritte wie z.B. Mitarbeiter eines Integrationsfachdienstes damit beauftragt. Diese Möglichkeit ist bereits in § 5 Abs.4 WVO vorgesehen, wonach die Werkstätten mit Integrationsfachdiensten zusammen arbeiten sollen, um eine zeitweise Beschäftigung auf ausgelagerten Beschäftigungsplätzen sicherzustellen. In dem Fallbeispiel ist daher die Inanspruchnahme des persönlichen Budgets daran gebunden, dass die Werkstatt den Integrationsfachdienst beauftragt und ein fachliches Aufsichtsrecht behält. Anderenfalls kann sie nicht ihre vertragliche Verpflichtung gegenüber dem Arbeitgeber erfüllten, für den Außenarbeitsplatz eine sozialpädagogische Betreuung sicher zu stellen. Ob die Beschäftigung auf dem Außenarbeitsplatz zeitlich befristet wird, oder nicht, ist an Hand der Fortschreibung des Eingliederungsplans im Fachausschuss zu besprechen. Da es zum Reha-Auftrag der Werkstatt gehört, den Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt für geeignete Beschäftigte zu fördern, müssen regelmäßig Gespräche mit dem Arbeitgeber über eine Übernahme in ein festes Arbeitsverhältnis geführt werden, ggf unter Einbeziehung einer fachlichen Beratung durch das Integrationsamt. Der Arbeitgeber hat für die Zeit, in der das Beschäftigungsverhältnis als Praktikum bewertet werden kann, einen Anspruch auf Anrechung von bis zu drei Pflichtarbeitplätzen nach §§ 75 Abs. 2a, 76 Abs. 1 SGB IX.



[13] Fachdienst der Lebenshilfe (FdLh) 2-04 S.19 ff, Arbeiten im Verbund

[14] Ob daneben auch eine "unterstützte Beschäftigung"(siehe Fn 13) ebenfalls eine eigenständige rechtliche Absicherung erhält, wie im europäischen Ausland üblich, bleibt abzuwarten, wenn sich ein entsprechender Bedarf entwickelt. Dies müsste von den Verbänden und ihren Bundesarbeitsgemeinschaften (BAG UB, BAG WfbM, BAG IF) eingefordert werden.

Auswirkungen des persönlichen Budgets auf den Werkstattvertrag

Die Inanspruchnahme des Persönlichen Budgets setzt eine Vertragsänderung voraus, da in dem Werkstattvertrag geregelt ist, dass die Werkstatt ihre Vergütungen nach den Vergütungsvereinbarungen von dem Kostenträger erhält und nicht von dem Werkstattbeschäftigten selbst. Kann über eine Anpassung des Werkstattvertrags an das Persönliche Budget keine Einigung erzielt werden, ist der Rechtsweg zu dem Arbeitsgericht eröffnet (Verpflichtungsklage auf Vertragsänderung). Dabei muss im Streitfall das Arbeitsgericht entscheiden, ob die Werkstatt ihrer Beschäftigungs- und Aufnahmeverpflichtung nach § 136 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX noch nachkommen muss, wenn sie statt der Vergütung aus der Vergütungsvereinbarung ein Persönliches Budget erhält, das möglicherweise niedriger ist. Dabei wird das Arbeitsgericht prüfen müssen, ob der Kernbestand des Angebots einer Beschäftigung und einer angemessenen beruflichen Bildung nach § 136 Abs. 1 Nr. 1 betroffen ist oder lediglich der Verzicht auf die Inanspruchnahme der begleitenden Maßnahmen gewählt wurde. Ist letzteres der Fall, wird es der Werkstatt zuzumuten sein, ihre Dienstleistung auf das Anbieten einer Beschäftigung einzuschränken. In jedem Fall wird sie dem Arbeitsgericht ihre Kalkulation vorlegen müssen und es hinnehmen müssen, dass ihr durch das Arbeitsgericht aufgegeben wird, auch ein geringeres Entgelt zu akzeptieren, z.B. bei Teilzeitbeschäftigung. Eine Grenze wird jedenfalls dann erreicht sein, wenn die wirtschaftliche Existenz der Werkstatt nachgewiesenermaßen gefährdet ist.

Abschließende Bewertung

Die Inanspruchnahme des persönlichen Budgets ist grundsätzlich nur für Situationen attraktiv, in denen es mehrere Dienstleistungen gibt, zwischen denen gewählt werden kann. Dies ist neben der Werkstatt die unterstütze Beschäftigung[15] für den Personenkreis, der die Pflichten aus einem regulären Arbeitsverhältnis (noch) nicht erfüllen kann.

Ansonsten gibt das persönliche Budget die Möglichkeit, sich aus dem Komplettangebot der Werkstatt Teilangebote bei anderen Dienstleistern einzukaufen, oder auf ihre Inanspruchnahme zu verzichten, soweit dies in den Eingliederungsplan zu integrieren ist. Wegen des damit verbundenen wirtschaftlichen Risikos für den Budgetnehmer wird er diesen Weg aber nur gehen, wenn er darüber kein Einvernehmen mit der Werkstatt herstellen kann, und sich eine günstigere Verhandlungsposition beschaffen will. Kostenträger verbinden mit der Befürwortung des persönlichen Budgets zumeist die Absicht der Kostenreduzierung. Dieser Effekt tritt erst ein, wenn keine Monopolstruktur mehr gegeben ist, und die Werkstatt mit anderen Anbietern für Begleitdienste am allgemeinen Arbeitsmarkt konkurrieren muss. Davon kann aufgrund der geltenden Rechtslage, die den Rechtsanspruch auf Teilhabe am Arbeitsleben für Personen, die keine Arbeitnehmereigenschaft erfüllen können, auf anerkannte Werkstätten beschränkt, nicht ausgegangen werden.

Nur in Großstädten gibt es die Möglichkeit, zwischen Beschäftigungsangeboten mehrerer Werkstätten zu wählen. Einsparungen können aber daraus resultieren, dass nur noch passgenaue Teilleistungen in Anspruch genommen werden, oder bei einer dauerhaften Beschäftigung im Rahmen von Leiharbeit (Konzept "Arbeiten im Verbund") außerhalb der Werkstatt Investitionskosten für diese Person entfallen. Die Berechnung von solchen Teilleistungen würde allerdings die in Werkstätten übliche Mischkalkulation von Dienstleistungen, die zwar nicht von allen gleichermaßen in Anspruch genommen werden, aber anteilmäßig auf alle umgelegt werden (z.B. Fahrdienst, Mittagessen, begleitende Maßnahmen) in Frage stellen. Daher könnte sich das Persönliche Budget als wirtschaftlich nachteilig für Werkstätten auswirken, und eine Einschränkung ihres Dienstleistungsangebots für Alle zur Folge haben.

Andererseits könnte das persönliche Budget auch neue Marktchancen für Werkstätten bieten:

Wenn sie selbst ihre ambulanten Begleitdienste für den allgemeinen Arbeitsmarkt ausbaut, könnte sie im Rahmen des persönlichen Budgets auch eine Arbeitsassistenz für sinnes- und körperbehinderte Menschen anbieten, die nicht zu ihrem Klientel gehören.[16] Sie könnte ihre Sportanlagen und Gymnastikhallen dem über die Krankenkassen finanzierten Reha- Sport als Budget-Leistung zugänglich machen, einschließlich ihres dafür ausgebildeten Fachpersonals u.a.m. Damit bietet das Persönliche Budget Chancen für eine Kultur der community care[17] für Einrichtungen und behinderte Menschen gleichermaßen.

Quelle:

Sabine Wendt: Chancen und Grenzen des persönlichen Budgets im Übergang der WfbM zum allgemeinen Arbeitsmarkt

erschienen in: impulse Nr. 36, Dezember 2005, Seite 39 - 43.

bidok - Volltextbibliothek: Wiederveröffentlichung im Internet

Stand: 05.09.2007



[15] Siehe Fn 13

[16] So auch die Empfehlung von Prof. Zink, Kaiserslautern, auf dem Werkstättentag 2004 der BAG WfbM in Erfurt. (Tagungsergebnisse im Internet unter www.bagwfbm.de): "Wenn wir uns in zehn Jahren wiedertreffen, wird es immer noch eine Einrichtung geben, die einen Lebens- und Arbeitsraum für behinderte und nichtbehinderte Menschen bietet. Sie wird Teil eines Netzwerkes von Beschäftigungs plattformen sein und wahrscheinlich nicht mehr Werkstatt für behinderte Menschen heißen."

[17] Siehe dazu Niehoff, Gemeinwesenarbeit stärkt Teilhabe, ein Konzept und erste Schritte in Deutschland, Fachdienst der Lebenshilfe 2-04 S.1 ff.

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