Vermittlung behinderter und schwerbehinderter Arbeitsloser

Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage

Autor:in - Redaktion impulse
Themenbereiche: Recht, Arbeitswelt
Schlagwörter: Gesetz, Statistik, Politik
Textsorte: Zeitschriftenartikel
Releaseinfo: erschienen in: impulse Nr. 35, September 2005, Seite 16 - 18. impulse (35/2005)
Copyright: Redaktion impulse 2005

Vorbemerkung der Fragesteller

Im März 2005 ist die Zahl schwerbehinderter Arbeitsloser auf einem besorgniserregenden Rekordhoch, bei 195.090 Menschen, angelangt. Vor zwei Jahren, Anfang des Jahres 2003, gab es noch rund 30 000 schwerbehinderte Arbeitslose weniger. Damals lag die Zahl bei 165 842 Arbeitslosen mit Schwerbehinderung. Vor dem Hintergrund der angespannten Lage auf dem Arbeitsmarkt sind die Vermittlungschancen von benachteiligten Gruppen, insbesondere schwerbehinderten Menschen, erheblich gesunken. Umso wichtiger ist es, dass vorhandene Möglichkeiten von Nachteilsausgleichen, wie sie auf der Rechtsgrundlage von § 34 und § 35 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) sowie dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) bestehen, wirtschaftlich und konsequent genutzt werden, um die Bereitschaft von Arbeitgebern, Schwerbehinderte zu beschäftigen, aufrechtzuerhalten. Im Zuge der Umstellungen durch das sog. Hartz IV-Gesetz kommt es aber im Rehabilitationsbereich zu erheblichen Reibungsverlusten und Unklarheiten.

Wegen der höheren Ansprüche von Arbeitgebern und der Bundesagentur für Arbeit (BA) an die Mobilität und Flexibilität der Arbeitsuchenden kommt der überregionalen Vermittlung eine gesteigerte Bedeutung zu. Diese muss für die Zukunft gesichert sein, um schwerbehinderten Arbeitsuchenden eine ihren Fähigkeiten und Neigungen entsprechende Stelle vermitteln zu können.

Vorbemerkung der Bundesregierung

Die Bundesregierung und die Bundesagentur für Arbeit verfolgen nach wie vor das Ziel, neben behinderten Jugendlichen auch allen erwachsenen behinderten und schwerbehinderten Menschen eine Perspektive für eine berufliche Eingliederung zu geben. Die Bundesregierung geht zum jetzigen Zeitpunkt davon aus, dass die Bundesagentur für Arbeit als eigenständiger und eigenverantwortlicher Rehabilitationsträger das bisher außerordentliche finanzielle und behindertenpolitische Engagement zur Integration behinderter Menschen auch in Zukunft fortsetzen wird. Der Bundesagentur stehen für die berufliche Eingliederung behinderter und schwerbehinderter Menschen die erweiterten und ausreichenden Instrumentarien der Eingliederungsleistungen des Neunten, Dritten und Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zur Verfügung, die Grundlage für eine erfolgreiche Durchführung der beruflichen Rehabilitation sind.

3. In welcher Höhe stellte die BA Mittel für die Ermessensleistungen zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben nach § 34 SGB IX im Zeitraum 2000 bis 2005 zur Verfügung (bitte aufgeschlüsselt nach einzelnen Arbeitsagenturen)? In welcher Höhe sind diese Mittel für das Jahr 2005 bereits durch Verpflichtungen aus dem Vorjahr blockiert?

Ermessensleistungen zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben nach § 34 SGB IX waren nach Angaben der Bundesagentur in den Jahren 2000 bis 2003 vollständig in das Leistungsspektrum des Eingliederungstitels eingebunden, so dass sie nicht gesondert ausgewiesen und zur Verfügung gestellt wurden. Bei Eingliederungszuschüssen gilt dies auch für die Jahre 2004 und 2005. Im Jahr 2004 wurden die Mittel für die Leistungen nach § 34 SGB IX - mit Ausnahme der Eingliederungszuschüsse - für die jeweiligen Zweckbestimmungen konkret an die Agenturen für Arbeit, ab 2005 wiederum als globales Reha-Budget zugeteilt. Eine Angabe der nach § 34 SGB IX zur Verfügung gestellten Mittel ist deshalb nur für das Jahr 2004 möglich. Eine Übersicht zur Zuteilung von Mitteln für die Leistungen nach § 34 SGB IX für das Jahr 2004 ist im Anhang beigefügt.

Im Jahr 2005 bestanden für diese Leistungen nach den Angaben der Bundesagentur Vorbindungen von rund 23,8 Mio. Euro, bei den Eingliederungszuschüssen von rund 2,9 Mio. Euro.

4. Wenn Mittelkürzungen in 2005 vorgenommen wurden, wie begründet die Bundesregierung diese? Welche Leistungen sind von den Kürzungen betroffen?

Der Haushaltsplan der Bundesagentur wird vom Vorstand aufgestellt. Der von der Selbstverwaltung der Bundesagentur festgestellte Haushalt ist von der Bundesregierung genehmigt worden. Die Bundesagentur für Arbeit ist unter Aufwendung erheblicher finanzieller Mittel weiterhin bestrebt, behinderten und schwerbehinderten Menschen durch Förderung der beruflichen Rehabilitation nachhaltige Perspektiven für eine Integration in den Arbeitsmarkt zu ermöglichen. Im Reha-Bereich stellt die Bundesagentur für Arbeit für das Jahr 2005 ein Mittelvolumen von 2,7 Mrd. Euro zur Verfügung. Ergänzt wird dieser Mittelansatz durch 216 Mio. Euro für die Eingliederung schwerbehinderter Menschen sowie die von den Grundsicherungsträgern des SGB II aus dem Eingliederungsbudget zu erbringenden Teilhabeleistungen an erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige. Von einer Mittelkürzung im Bereich der beruflichen Rehabilitation kann daher nicht die Rede sein.

5. Wie viele Arbeitgeber erhielten von Anfang 2003 bis zum vergangenen Monat Eingliederungszuschüsse für die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen (bitte differenziert nach verschiedenen Arten der Eingliederungszuschüsse und nach Berichtsmonat und nach Bundesländern)?

Nach Angaben der Bundesagentur werden Statistiken über die Zahl geförderter Arbeitgeber nicht geführt.

6. Wie wird sichergestellt, dass die in § 35 SGB IX genannten Einrichtungen von den Arbeitsgemeinschaften, den optierenden Gemeinden und der BA beauftragt werden, wenn der Erfolg einer Maßnahme zur beruflichen Rehabilitation von den besonderen Hilfen dieser Einrichtungen abhängig ist?

Leistungen nach § 35 SGB IX, die durch Berufsbildungswerke, Berufsförderungswerke und vergleichbare Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation erbracht werden, sind Pflichtleistungen der beruflichen Rehabilitation. Soweit im Einzelfall Art oder Schwere der Behinderung oder die Sicherung des Erfolges die besonderen Hilfen dieser Einrichtungen erforderlich machen, besteht ein Rechtsanspruch auf diese Leistungen. Eine Verwehrung solcher Ansprüche ist mit geltendem Recht nicht vereinbar. Die leistungsausführende Stelle entscheidet ausschließlich nach dem individuellen Förderbedarf des behinderten Menschen. Mit dem Kommunalen Optionsgesetz wurde klargestellt, dass auch für erwerbsfähige, behinderte Hilfebedürftige nach dem SGB II ein Rechtsanspruch auf besondere Leistungen in Einrichtungen nach § 35 SGB IX zur Teilhabe am Arbeitsleben besteht, wenn dies auch im SGB III vorgesehen ist. Soweit zugelassene kommunale Träger und Agenturen in Arbeitsgemeinschaften für die Gewährung von Leistungen zur beruflichen Rehabilitation von erwerbsfähigen behinderten Hilfebedürftigen zuständig sind, geht die Bundesregierung davon aus, dass Pflichtleistungen nach § 102 SGB III durch die Grundsicherungsträger erbracht werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen.

9. Welche Mittel wurden und werden in den Jahren 2000 bis 2005 für Pflicht -und Ermessensleistungen bei durch die BA und die Integrationsfachdienste (IFD) vermittelten schwerbehinderten Arbeitnehmern aufgewendet (bitte getrennt nach BA und IFD)?

Es liegen keine Informationen darüber vor, in welcher Höhe Mittel für Pflicht -und Ermessensleistungen für die von der Bundesagentur vermittelten schwerbehinderten Arbeitnehmer insgesamt aufgewendet wurden. Das Gleiche gilt hinsichtlich der durch die Integrationsfachdienste (resp. Integrationsämter) vermittelten Arbeitnehmer.

10. Wie stellen sich die Gesamtkosten (Pflicht- und Ermessensleistungen) pro vermitteltem arbeitslosen Schwerbehinderten für das Jahr 2004 dar (bitte getrennte Ausweisung von Pflicht- und Ermessensleistungen)?

Nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit können die Gesamtkosten je vermittelten arbeitslosen, schwerbehinderten Menschen nicht ausgewiesen werden. Die vorliegende Datenlage ist nicht ausreichend, um Aussagen hinsichtlich der Gesamtkosten an Pflicht- und Ermessensleistungen pro vermittelten arbeitslosen Schwerbehinderten zu treffen.

11. Wie viele schwerbehinderte Menschen wurden in den Jahren 2000 bis 2005 jeweils durch die BA und die IFD in Arbeit vermittelt (bitte Gesamtzahl sowie Vermittlungen pro Beratungs- /Vermittlungsfachkraft)? Welchen Grad der Behinderung (GdB) und welches Geschlecht wiesen diese vermittelten Personen auf?

Anlage zu Frage 11:

Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit

Jahr

Abgänge durch Vermittlung

davon männlich

davon weiblich

2002

7.555

4.568

2.987

2003

7.579

4.699

2.880

2004

7.228

4.498

2.730

Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit

Jahre

Beschäftigungssituation

davon männlich

davon weiblich

2002

609

234

375

2003

630

230

400

2004

640

230

410

12. Wie beurteilt die Bundesregierung, unter Einbeziehung der geleisteten Aufwendung und des Behinderungsgrades der vermittelten Personen, die Vermittlungsleistungen für schwerbehinderte Menschen von Seiten der BA und der IFD in den letzen fünf Jahren?

Das am 1. Oktober 2000 in Kraft getretene Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter (SchwbBAG) sah die flächendeckende Einführung von Integrationsfachdiensten durch die Arbeitsagenturen vor. Bedingt durch den zeitversetzten Aufbau von IFD- Kapazitäten liegen belastbare Ergebnisdokumentationen erst ab dem Jahre 2000 vor. Zahlen zu den erzielten Vermittlungen in der ersten Arbeitsmarkt können der Übersicht im Anhang entnommen werden.

Eine Aufschlüsselung der Vermittlungszahlen der IFD nach Ländern liegt nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit nicht vor. Bei der Vermittlung schwerbehinderter Menschen wird eine zusammenfassende Differenzierung nach dem Grad der Behinderung lediglich von der Bundesagentur vorgenommen. Bei den Integrationsfachdiensten ist nicht der Grad der Behinderung maßgebend, sondern der besondere Bedarf an arbeits- und berufsbegleitender Betreuung, der infolge der Schwerbehinderung notwendig ist, um eine Teilhabe am Arbeitsleben ermöglichen zu können.

Die durch die Bundesagentur in den Jahren 2002 bis 2004 erzielten Vermittlungen schwerbehinderter Menschen sowie eine Aufstellung der Anzahl der Schwerbehindertenvermittlerinnen und - vermittler sind im Anhang abgedruckt. Das Verhältnis von Vermittlungen pro Fachkraft ist im Vergleich von Integrationsfachdiensten und Bundesagentur außerordentlich unterschiedlich.

Die Vermittlungen pro Fachkraft bei den IFD sowie der Bundesagentur entwickelten sich folgt: (siehe folgende Tabelle).

Jahre

Integrationsfachdienst Vermittlungen je Fachkraft

Bundesagentur Vermittlungen je Fachkraft

2002

12,4

75,6

2003

12,0

57,2

2004

11,3

48,9

Hinsichtlich einer Bewertung der Vermittlungsleistungen hat sich der Bundesrechnungshof (BRH) im Rahmen einer Prüfung, die die Einrichtung von IFD und deren Zusammenarbeit mit den Agenturen für Arbeit zum Prüfgegenstand hatte, im Jahr 2003 geäußert. Danach wurde bei den Arbeitsagenturen ein gegenüber den IFD deutlich besseres Vermittlungsergebnis konstatiert. Während nach der BRH-Untersuchung die IFD im Durchschnitt 0,7 Vermittlungen je Monat und Vermittler erzielten, waren es bei den Arbeitsagenturen - selbst bei vorsichtiger Rechnung - 5,5 Vermittlungen (je nach Rechenweise sogar bis zu 10,5).

Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Klientel der IFD vielfach einen besonders hohen Betreuungsbedarf und Vermittlungsaufwand erfordert und zudem die Feststellungen des BRH in die Aufbauphase der IFD gefallen sind. Zur Verbesserung der Ergebnisse wurden nachfolgend Zielvereinbarungen zwischen Arbeitsagenturen und den IFD eingesetzt, die bei Nichterfüllung Sanktionen bzw. den Ausstieg aus dem Vertrag vorsahen.

Finanzwirtschaftliche Betrachtungen sind dagegen nur eingeschränkt möglich. Es lassen sich zwar die im Rahmen von Beauftragung an die IFD gewährten Vergütungen darstellen (2002: 43,7 Mio. Euro, 2003: 46,4 Mio. Euro; 2004: 46,0 Mio. Euro), jedoch gibt es keine vergleichbaren Werte für die Bundesagentur für Arbeit im Sinne einer Kosten-Leistungs-Rechnung (entstandene Aufwendungen für die Betreuung/Vermittlung Schwerbehinderter).

13. Wie plant die Bundesregierung sicherzustellen, dass die überregionale Arbeitsvermittlung von schwerbehinderten Menschen auch zukünftig gewährleistet wird?

Die Bundesregierung und die Bundesagentur für Arbeit messen der überregionalen Arbeitsvermittlung einen hohen Stellenwert bei. So sieht die Bundesagentur beim operativen Verbesserungsprozess 2005 eine Verstärkung der überregionalen Vermittlungsaktivitäten auch für schwerbehinderte Menschen vor. Zur Unterstützung dienen insbesondere folgende Instrumente und Maßnahmen:

  • Mitführung des Bewerberangebots in anderen Arbeitsagenturen

  • Veröffentlichung des Bewerberangebots in der Internetbörse der Bundesagentur für Arbeit

  • Nutzung der Zeitschrift "MARKT+CHANCE" (Veröffentlichung von Bewerberprofilen)

  • Gezielte überregionale Vermittlungsvorschläge

  • Finanzielle Hilfen in Form von Bewerbungs- und Reisekosten sowie Mobilitätshilfen.

  • Für schwer- bzw. schwerstbehinderte Fach- und Führungskräfte steht darüber hinaus bei der Zentralstelle für Arbeitsvermittlung in Bonn eine Vermittlungsstelle zur Verfügung, die den besonderen Belangen dieser Personengruppe bei der Arbeitsvermittlung Rechnung trägt.

Für schwer- bzw. schwerstbehinderte Fach- und Führungskräfte steht darüber hinaus bei der Zentralstelle für Arbeitsvermittlung in Bonn eine Vermittlungsstelle zur Verfügung, die den besonderen Belangen dieser Personengruppe bei der Arbeitsvermittlung Rechnung trägt.

14. Ist der Bundesregierung bekannt, wie im Rahmen der Zuständigkeitsverlagerung von der BA auf Arbeitsgemeinschaften oder Optionskommunen die Qualifizierung der Mitarbeiter für die Vermittlung behinderter und schwerbehinderter Menschen gesichert wird (insbesondere Schulungen für die Anwendung der Fördermaßnahmen gemäß SGB III)? Wie wird sichergestellt, dass die vorhandene Sachkompetenz bei der Vermittlung von schwerbehinderten Menschen in das Berufsleben bei der BA auch in Zukunft genutzt werden kann?

Das Qualifizierungsangebot der Bundesagentur für Arbeit umfasst beratungs -und vermittlungsspezifische Module in unterschiedlicher Breite und Tiefe. Darüber hinaus werden bei Bedarf Qualifizierungsmaßnahmen zu allen Themenfeldern des SGB III, insbesondere auch der Fördermaßnahmen, -angeboten und durchgeführt. Es wird in der Qualifizierung grundsätzlich nicht unterschieden zwischen Mitarbeitern der Bundesagentur für Arbeit in einer Agentur für Arbeit und denen in einer Arbeitsgemeinschaft.

Für die Qualifizierung des kommunalen Personals sind zugelassene kommunale Träger zuständig und verantwortlich. Erkenntnisse über Qualität und Umfang der Qualifizierungsmaßnahmen bei den zugelassenen kommunalen Trägern liegen der Bundesregierung nicht vor.

15. In welcher Höhe und aus welcher Quelle stehen den Arbeitsgemeinschaften und Optionskommunen finanzielle Mittel zur Verfügung, um Leistungen im Rehabilitationsbereich zu erbringen? Ist vorgesehen, dafür auch Mittel der Ausgleichsabgabe zur Verfügung zu stellen? Wenn ja, in welcher Höhe?

Die notwendigen Finanzmittel zur Erbringung von Leistungen zur Förderung der Teilhabe erwerbsfähiger behinderter Hilfebedürftiger am Arbeitsleben durch die Grundsicherungsträger des SGB II wurden bei der Festlegung des Budgets für Eingliederungsmaßnahmen nach dem SGB II berücksichtigt. Zusammen mit den übrigen Eingliederungsleistungen stehen hierfür insgesamt 6,55 Mrd. Euro aus dem Bundeshaushalt zur Verfügung.

Die Mittel aus der Ausgleichsabgabe des Bundes werden der Bundesagentur zur besonderen Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben und nicht für Rehabilitationsaufgaben zugewiesen (§ 41 Abs. 1 Nr. 1 Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabe-verordnung). Eine Verwendung für Rehabilitationsaufgaben ist mit der Zweckbestimmung der Ausgleichsabgabe nicht vereinbar. Die Frage der Verfügbarkeit von Mitteln der Ausgleichsabgabe zur Finanzierung von Reha-Maßnahmen durch SGB II-Träger stellt sich demzufolge nicht.

16. Falls die Bundesregierung davon ausgeht, dass die Arbeitsgemeinschaften und Optionskommunen den Sachverstand im Rehabilitationsbereich bei Bedarf gegen Entgelt von der BA beschaffen, hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, in welchem Umfang von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird?

Der Bundesagentur für Arbeit liegen noch keine gesicherten Erkenntnisse über den Umfang der entgeltlichen Inanspruchnahme der Agenturen durch Optionskommunen wie durch Arbeitsgemeinschaften vor.

Der vollständige Text ist erhältlich unter www.huberthueppe.de, http://www.huberthueppe.de/behi05/15-5532.pdf

Anmerkung der Redaktion: Die "fetten" Passagen bei den Antworten wurden von uns markiert.

Quelle:

Redaktion impulse: Vermittlung behinderter und schwerbehinderter Arbeitsloser. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage

erschienen in: impulse Nr. 35, September 2005, Seite 16 - 18.

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Stand: 28.08.2007

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