Nicht ohne uns!

Behinderte ins Antidiskriminierungsgesetz

Autor:in - Ottmar Miles-Paul
Themenbereiche: Recht, Selbstbestimmt Leben
Textsorte: Zeitschriftenartikel
Releaseinfo: Erschienen in: impulse Nr. 31, Oktober 2004, Seite 29 - 30 impulse (31/2004)
Copyright: © Ottmar Miles-Paul 2004

Inhaltsverzeichnis

Nicht ohne uns!

Unter dem Motto "Nicht ohne uns! Behinderte ins Antidiskriminierungsgesetz" startete ein breites Bündnis von Behindertenorganisationen im Sommer 2003 eine Kampagne zur Aufnahme behinderter Menschen in das zu schaffende Antidiskriminierungsgesetz. Diese Kampagne wurde zum Abschluss der Sommeruniversität "Disability Studies in Deutschland - Behinderung neu denken" in Bremen vor allem deshalb eingeläutet, weil abzusehen war, dass die Bundesregierung beabsichtigte, im zivilrechtlichen Bereich lediglich ein Schmalspurgesetz zu verabschieden, in das behinderte Menschen nicht mit aufgenommen werden sollten. Entgegen dem im Dezember 2001 von der damaligen Bundesjustizministerin Herta Däubler-Gmelin vorgestellten Entwurf für ein zivilrechtliches Antidiskriminierungsgesetz hatte ihre Nachfolgerin, Brigitte Zypries, nach der Bundestagswahl wiederholt erklärt, dass nur der in einer EU-Richtlinie geforderte Diskriminierungsschutz aufgrund der Rasse und ethnischen Herkunft im zu schaffenden Gesetz verankert werden solle. Die Versprechungen aus der Vergangenheit, dass im Nachgang zur Schaffung des Behindertengleichstellungsgesetzes auf Bundesebene auch ein Antidiskriminierungsgesetz für behinderte Menschen im zivilrechtlichen Bereich geschaffen werden soll, waren damit Schnee von gestern.

Mittels vielfältiger Aktionen, wie zum Beispiel einer Begrüßungsaktion für die Bundestagsabgeordneten und MinisterInnen vor dem Reichstag nach der Sommerpause 2003, und einer Sammlung und Dokumentation von konkreten Diskriminierungsfällen durch das NETZWERK ARTIKEL 3 wurde im Rahmen der Kampagne verdeutlicht, wie vielfältig die Diskriminierungen behinderter Menschen nach wie vor im Zivilrecht sind. Eine Gruppe von Menschen mit Lernschwierigkeiten wurde zum Beispiel nicht im Flugzeug mitgenommen, RollstuhlnutzerInnen wurde die Vermietung von Ferienwohnungen oder der Zutritt zu Konzerten und Musicals verweigert ohne dass sie dagegen eine rechtliche Handhabe haben. Selbst beim Blutspenden mussten blinde und sehbehinderte Menschen erleben, dass ihnen dies aufgrund ihrer Behinderung verweigert wurde. Zudem mussten behinderte Menschen in Hamburg erleben, dass sie in einer Gaststätte als behinderte Menschen nicht mehr erwünscht waren. Gerade im Versicherungswesen sind die Benachteiligungen behinderter Menschen jedoch besonders eklatant. Die Verweigerung von Unfall- oder Lebensversicherungen wurde zum Beispiel immer wieder von Betroffenen beklagt. Vor allem in einer Zeit, in der immer mehr soziale Leistungen auf die private Vorsorge verlagert werden, machte der Behindertenbeauftragte der Bundesregierung Karl-Hermann Haack deutlich, dass ein Diskriminierungsschutz für behinderte Menschen in diesem Bereich unerlässlich ist und stellte sich damit immer wieder gegen das Bundesjustizministerium.

Im Mai 2004 zeigte sich letztendlich, dass sich das Bohren dicker Bretter doch zu lohnen scheint. Während einer Veranstaltung, die im Rahmen des Europäischen Protesttages zur Gleichstellung behinderter Menschen im Bundesjustizministerium durchgeführt wurde, gestand der Parlamentarische Staatssekretär bei der Bundesministerin der Justiz, Alfred Hartenbach, endlich ein, dass die Ministerin erkannt habe, dass ein Diskriminierungsschutz für behinderte Menschen doch nötig sei. Damit scheint nun eine wichtige Forderung der Behindertenverbände erfüllt zu sein. Fraglich ist jedoch immer noch die konkrete Ausgestaltung des Gesetzes, denn hier zeichnet sich ab, dass es einen Diskriminierungsschutz zweiter Klasse für behinderte Menschen geben könnte. Während zum Beispiel bei Diskriminierungen aufgrund der Rasse und ethnischen Herkunft keine Einschränkungen des Diskriminierungsschutzes auf Massengeschäfte vorgenommen werden sollen, soll dies bei behinderten Menschen der Fall sein. Auch soll es Ausnahmen aufgrund einer möglichen Gefährdung behinderter Menschen geben. Diese Unterschiede machen deutlich, dass der vielfach proklamierte Paradigmenwechsel in der Behindertenpolitik im Bundesjustizministerium noch längst nicht angekommen ist.

Das zivilrechtliche Antidiskriminierungsgesetz, das eigentlich schon im Juli 2003 zur Umsetzung der entsprechenden EU-Richtlinie hätte verabschiedet werden müssen, hängt derzeit immer noch in der internen Beratung der verschiedenen Ministerien und soll voraussichtlich Ende 2004 oder Anfang 2005 vom Deutschen Bundestag verabschiedet werden, so dass es gilt, sich dann im Rahmen der Anhörungen und der Beratungen der Bundestagsabgeordneten einzumischen, um ein möglichst auch für behinderte Menschen hilfreiches Gesetz zu bekommen.

Wichtig ist dabei auch, dass das zivilrechtliche Antidiskriminierungsgesetz als Teil eines allgemeinen Antidiskriminierungsgesetzes verabschiedet werden soll. So soll zum Beispiel eine Antidiskriminierungsstelle beim Bund eingerichtet werden, die u.a. als Beschwerde- und Koordinationsstelle fungieren soll und eine wichtige Anlaufstelle bei Diskriminierungen für die unterscheidlichsten Gruppen werden kann. Ein Gesetz zum Schutz vor Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf, also ein arbeitsrechtliches Antidiskriminierungsgesetz, soll ebenfalls in einem Gesamtgesetz enthalten sein, so dass damit auch die von der EU vorgeschriebene Antidiskriminierungsrichtlinie für diesen Bereich umgesetzt wird. Bei diesem Teil des Gesetzes ist es unstrittig, dass die Belange behinderter Menschen gleichberechtigt berücksichtigt werden.

Mit diesem Teil des Gesetzes sollen dann auch behinderte Menschen

  • bei Maßnahmen wie bei der Begründung, Durchführung und Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses sowie für den beruflichen Aufstieg; hierzu zählen insbesondere Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich Arbeitsentgelt;

  • beim Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung einschließlich der praktischen Berufserfahrung und

  • in Bezug auf die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Beschäftigten- oder Arbeitgeberorganisation oder einer Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Organisationen vor Diskriminierungen geschützt werden.

Diese neue Antidiskriminierungsgesetzgebung birgt also vielfältige längst überfällige Chancen die Diskriminierungen behinderter Menschen und anderer benachteiligter Gruppen konsequent abzubauen und zu ahnden. Bis zur Verabschiedung dieses Gesetz gibt es jedoch noch viel zu tun, um sicher zu stellen, dass behinderte Menschen hierbei wirklich gleichberechtigt vor Diskriminierungen geschützt werden - packen wir's an!

Kontakt:

Ottmar Miles-Paul

Kölnische Straße 99

34119 Kassel

Tel.: 0561/99 77 172

Fax: 0561/ 72 885-29

eMail: mailto:ottmar.miles-paul@bifos.de

Quelle:

Ottmar Miles-Paul: Nicht ohne uns! Behinderte ins Antidiskriminierungsgesetz

Erschienen in: impulse Nr. 31, Oktober 2004, Seite 29 - 30

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Stand: 10.05.2006

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