Das Aktenleben der ANNA B.

Behinderung und institutionelle Mechanismen ihrer Produktion

Autor:in - Susanne Hubweber
Textsorte: Buch
Releaseinfo: erschienen in: Forster, Rudolf/ Schönwiese, Volker (Hrsg.): BEHINDERTENALLTAG - wie man behindert wird, Jugend und Volk, Wien 1982, S. 201 - 210
Copyright: © Jugend und Volk 1982

Das Aktenleben der ANNA B.

Ein konkreter, abgegrenzter Fall[1] von Intervention im System sozialer Hilfeleistung, der in der Behindertenarbeit methodisch als case-work aufgefaßt wird, soll im folgendem unter dem Gesichtspunkt analysiert werden, inwiefern die Hilfsmaßnahmen bürokratisch-administrative Verarbeitungen des Problems "Behinderung" darstellen. Darüber hinaus soll geklärt werden, inwieweit der von der Administration vergebene Status und die daran anknüpfenden Maßnahmen und Dienstleistungen an der Entstehung einer Behinderung mitwirken bzw. deren Verlauf bestimmen. Die vorliegende Fallgeschichte stellt den Versuch der Rekonstruktion einer Karriere dar, die durch den sozialpolitischen Begriff "Behinderung" zusammenfassend charakterisiert werden kann. Material dieser Untersuchung sind Angaben über ein Mädchen, das kurz nach seinem Schuleintritt in das System sozialer Hilfe für Behinderte geraten ist. Die zur Auswertung herangezogene Quelle ist eine Fürsorgeamtsakte, die mit der ersten fürsorgerischen Intervention beginnt und den unabgeschlossenen Fall acht Jahre lang dokumentiert, also solange sich das Kind im schulpflichtigen Alter befand. Über den Informationswert solcher Quellen schreiben BRUSTEN und MÜLLER folgendes:

"Die Akten des Jugendamtes werden von Vertretern der Sozialarbeit als eine geeignete - wenn auch nicht ideale - Informationsquelle angesehen, um Auskünfte über bestimmte Jugendliche und deren Verhalten zu bekommen. Dabei werden Notizen .., und Beurteilung als mehr oder weniger objektive Aussagen über die soziale Wirklichkeit gewertet." (1972, S.174)

Diese Aussage dürfte in analoger Weise auch für die Akten bzw. die Aktenschriftstücke der Landesfürsorge zutreffen. Die Aktenwirklichkeit ist daher ein Teil der Behördenexistenz von Anna B. oder, anders ausgedrückt, Anna B.'s Behördendasein ist mit den Aufzeichnungen in der Akte eng verknüpft. In der Analyse der Aktendokumente soll deutlich werden, wie Beamte Anträge und Akteneintragungen produzieren, die eine möglichst reibungslose institutionelle Bearbeitung des Problems gewährleisten, und wie die bereits vorliegenden Eintragungen für die weitere Behandlung des "Falles" herangezogen werden. Darüberhinaus wird zu zeigen sein, daß der Fall Anna B. kein Sonderfall ist.



[1] Zur Wahrung der Anonymität wurden alle Personen und Ortsnamen weggelassen bzw. verändert.

Wie Anna B, zur Behinderten wurde

Die Familie B

Vater: unbekannt

Mutter: Wohnte zum Zeitpunkt von Annas Geburt bei ihren Eltern, war 19 Jahre alt, ledig und von Beruf Hausgehilfin. Später heiratete sie und zog an einen anderen Ort, wo sie mit dem Ehemann und zwei Kindern lebt.

Geschwister: zwei gesunde Halbgeschwister

Sonstige Verwandte: der Großvater bezieht eine kleine Rente; der Amtsarzt erwähnt ihn in seinem Gutachten als chronischen Trinker.

Anna befand sich bis zu ihrer Aufnahme in ein Sonderschulheim bei einem Ehepaar in fremder Pflege.

Die Aktenlage

Die Akte beginnt mit einem Dokument des Jugendamtes, das sich als gesetzlicher Vormund des unehelich geborenen Kindes mit seiner Unterbringung in einer "Heil- und Pflegeanstalt" [2] einverstanden erklärt. Freilich muß es davor schon wichtige Gespräche, Verhandlungen, Absprachen etc. gegeben haben, die nicht dokumentiert worden sind.

Das erste Gutachten stammt vom Amtsarzt. Wie auf dem amtlichen Vordruck ausdrücklich geschrieben steht, dient ein Gutachten wie dieses "der Aufnahme von Geisteskranken, Geistesschwachen und Fallsüchtigen in eine Fürsorgeanstalt". Dieses Gutachten besteht aus einer Fülle von Mitteilungen, mit denen den Erfordernissen der Sozialbürokratie Genüge getan wird. Unter anderem vermerkt der Arzt, das Kind sei mit einer Organfehlbildung zur Welt gekommen - einer Lippen-, Gaumenspalte; es sei sprachbehindert. Er stellt zusammenfassend fest, Anna B. leide an mittelgradigem Schwachsinn, bedingt durch Keimschädigung, und bedürfe der Aufnahme in eine Fürsorgeanstalt. Ihre "Krankheit" sei unheilbar, doch immerhin zu bessern.

Diesem Dokument folgt ein formeller Antrag der Bezirkshauptmannschaft von Annas Heimatbezirk auf Aufnahme in eine Fürsorgeanstalt und zwar in eine "Hilfsschule", gerichtet an das Landesfürsorgeamt. Man habe schon Verbindung mit der Direktion der in Betracht kommenden Schule aufgenommen und sei darüber informiert, daß einer Aufnahme des Kindes von dieser Seite nichts im Wege stehe. Zu dieser Zeit liegen bereits vor: Ein amtsärztliches Gutachten des Gesundheitsamtes, die genannte Einverständniserklärung des Jugendamtes zur Aufnahme in eine Anstalt, eine Bescheinigung über Hilfsbedürftigkeit (im Sinne des Fürsorgerechts), der Geburtsschein und eine Bescheinigung über das Freisein von ansteckenden Krankheiten - all das war zu besorgen, um eine ungestörte Abwicklung des geplanten Verfahrens vorzubereiten.

Erwartungen der Gemeinschaft und die Rolle des ärztlichen Gutachtens

Auffallend ist, daß der gesetzliche Vormund von Anna ihrer Überweisung in eine Pflegeanstalt ohne Bedenken zustimmt, bevor noch ein ärztlicher Befund vorliegt, der eine derartige Maßnahme begründet. Offensichtlich sind sich alle bis zu diesem Zeitpunkt Beteiligten schon vor einer ärztlichen Stellungnahme einig, daß Anna in ein Heim gehöre. Nachträglich sollte aber der Eindruck entstehen, das Gutachten des Arztes bilde die Grundlage der Entscheidung sowie des offiziellen Antrages. Bei näherer Betrachtung sieht es demgegegenüber eher danach aus, als sei der Amtsarzt erst in das Verfahren einbezogen worden, als es im Grunde schon lief.

Mit den Ausführungen des Arztes wollen wir uns näher auseinandersetzen: Er ist der erste, und wie sich noch herausstellen wird, der einzige im dokumentierten Betreuungsverlauf, der sich die Mühe macht, Genaueres zur Problemlage zu berichten. Das Kind Anna B., so schreibt er, kam mit einer Lippen-, Gaumenspalte zur Welt. Bis zum Eintritt in die Volksschule, also in den ersten sechs Lebensjahren, wurde es deshalb viermal operiert. Was ist von der Fehlbildung zurückgeblieben, was wurde durch die chirurgischen Eingriffe erreicht? "Zustand nach Hasenscharten- bzw. Wolfsrachenoperation", heißt es lakonisch im Gutachten: Der Mund sei nach rechts verschoben und die Sprache wegen des zurückgebliebenen Gaumensegeldefekts immer noch deutlich gestört. Als Kleinkind habe sich Anna langsamer als allgemein üblich entwickelt, sie habe "verspätet" gehen und sprechen gelernt und später als andere Kinder ihre Zähne bekommen. Während der Vorschulzeit scheinen keine Hinweise auf einen geistigen Defekt vorhanden gewesen zu sein, zumindest geht das so aus den Angaben des Arztes hervor, wenn er schreibt, daß erst im bzw. während des Schulbesuches Zeichen "leichtgradigen Schwachsinns" aufgefallen seien. Der Hinweis, daß das Kind den "Erwartungen der Gemeinschaft", so wie sie hier stellvertretend durch den Arzt formuliert werden, nicht entspricht, erfolgt durch Angaben über sein Leistungsverhalten in der Schule: ".... kein Fortschritt in der Normalschule (....), kann etwas schreiben, jedoch nicht lesen und rechnen."

Einpassung in das institutionelle Angebot

Es ist hervorzuheben, daß der Arzt trotz einer Fülle von Symptomen, die allesamt auf einen Zusammenhang zwischen der Sprachbehinderung und dem Leistungsverhalten in der Schule hinweisen, auf einer Theorie der "Geistesschwäche" beharrt. Das könnte daran liegen, daß ihm kein geeignetes diagnostisches Instrumentarium zur Verfügung stand. Es könnte aber auch daran liegen, daß ein Interesse daran bestand, das sprachbehinderte Kind in ein Heim zu überweisen. Aufgrund seines Handicaps wurde es als "sonderschulbedürftig" betrachtet. Unter den Sonderschulheimen des Landes wiederum bestand keine Auswahl: Es existiert nur ein einziges Sonderschulinternat, das zur Unterrichtung geistig behinderter Mädchen bestimmt ist.

Mit seinem Gutachten bestätigt der Arzt die Indikation der geplanten Maßnahme. Er erkennt in Annas Schulschwierigkeiten das Symptom eines zugrundeliegenden "anlagebedingten Leidens": Angeborener "Schwachsinn" als ein ihr wesensmäßig anhaftendes, weitgehend unveränderliches Merkmal wird zum entscheidenden Ausgliederungskriterium erhoben. In seiner gewichtigen Funktion als begutachtender Mediziner in amtlicher Stellung bezeichnet er die Aufnahme des Kindes in eine Fürsorgeanstalt mit angeschlossener Sonderschule als "notwendig".

Wir werden feststellen, daß eine "Beruhigungstaktik" gewählt wurde, die nur den oberflächlichen Symptomen von Anna entspricht und mit ihren eigentlichen Problemen nichts zu tun hat. Aber Anna wird nicht länger den Unterrichtsablauf in der Volksschule stören und den Lernfortschritt anderer Kinder hemmen: Für diese Institution ist ihre Aussonderung also sicher von Vorteil. Auch das Gewissen der Vermittler in diesem "Betreuungsprozeß" ist beruhigt: Diejenigen, die sich eingeschaltet haben, um dem Kind genau jene Förderung zukommen zu lassen, die ihnen wichtig zur Sicherung seiner "normalen" Teilhabe am gesellschaftlichen Leben erscheint, betrachten es als "geistesschwach". Damit hat Anna B. im Rahmen der gesellschaftlichen Vorstellungen über "Behinderung" ihren Platz gefunden; die Beamten haben Grund anzunehmen, daß sie spezieller Hilfe bedarf. Die Vertreter der verschiedenen Institutionen können somit davon ausgehen, daß man diesem Mädchen zukommen lassen muß, was für "solche Fälle" vorgesehen ist: Die Aufnahme in ein Sonderschulheim. Eine Benachteiligung, wie sie im vorliegenden Fall durch die Tatsache der Sprachbehinderung zweifellos von vorneherein gegeben war, wurde auf diese Weise erst zu einer schwerwiegenden "Behinderung" - mit allen sozialen Folgen.



[2] Die unter Anführungszeichen gesetzten Worte bzw. Satzteile sind Zitate aus der Akte.

Würdig gefördert zu werden?

Anna B. wird wegen "Geistesschwäche" im Sonderschulinternat in C. aufgenommen. Sie ist schon ein Jahr im Heim, als zwecks Finanzierung ihres Aufenthalts aus den Mitteln der Fürsorge festgestellt werden soll, ob sie die geforderten Voraussetzungen erfüllt, um nach den Bestimmungen des Landes-Behindertengesetzes unterstützt zu werden. Vor allem geht es darum festzustellen, ob sie als "rehabilitationsfähig" bezeichnet werden kann.

Die Direktion des Sonderschulheimes erstellt einen Bericht über das bisherige Verhalten von Anna. Das Mädchen wird als "mittelmäßige Schülerin" bezeichnet, die (im Berichtsjahr) das Lehrziel der zweiten Schulstufe erreichen wird. Die "geistigen Voraussetzungen" für den Sonderschulbesuch seien folglich gegeben, allerdings fehle oft der nötige Fleiß. Bei der Hausarbeit zeige Anna "Geschick und Freude". Ansonsten falle sie durch Unfolgsamkeit und durch ihr "lautes, übermütiges" Wesen auf. Im Bericht wird ferner festgehalten, daß Anna B. manchmal von ihrer früheren Pflegemutter Besuch erhält, daß diese Frau aber gegenüber Anna zu nachsichtig sei; sie verwöhne das Kind zu sehr. Die Schulleitung zieht schließlich den Schluß, daß ein Weiterverbleib von Anna in der Sonderschule "recht notwendig" sei, weil sie sich beim Lernen so schwer tue und "infolge einer Hasenscharte recht sprachbehindert" sei. Der Bericht endet mit der geäußerten Hoffnung, daß es Anna nach Beendigung der Schulpflicht schaffen möge, in den "Rehabilitationskurs" aufgenommen zu werden, damit sie sich später einmal selbst "durchbringen" könne.

Auch ein Psychologe wird mit der Untersuchung des "Falles" beauftragt. Im ersten Teil seines Gutachtens, "Anamnese" genannt, gibt er beinahe wortwörtlich den Inhalt des Berichts aus der Sonderschule wieder. Damit führt er uns vor Augen, wie manches Gutachten entsteht. Der Psychologe hatte keine Gelegenheit, Anna über längere Zeit im Heim zu beobachten. Er soll aber dennoch eine fundierte Stellungnahme zur Frage ihrer Rehabilitationsfähigkeit abgeben! In dieser Situation wählt er den Weg, die Ergebnisse seiner Test-Untersuchung durch Urteile aus dem Heimbericht zu ergänzen. So soll ein möglichst vollständiges Bild seiner Klientin entstehen. Die Kernaussagen des psychologischen Befunds lassen sich so zusammenfassen: Anna B. habe bei der Testuntersuchung "sehr gehemmt und wenig kontaktfähig" gewirkt. Einfachste Fragen habe das Mädchen nicht oder nicht richtig beantworten können. Als Ursachen dafür werden "Unkonzentriertheit" und "Sprachschwierigkeiten" (Hasenscharte) angegeben. Einfache, leichte und kurze Aufgaben im manuellen Bereich habe sie gelöst, "genau und gewissenhaft, wenn auch langsam." Als "kaum ausgebildet" bzw. "kaum vorhanden" werden die Bereiche Zahlenauffassung, praktisches Urteilen und konkrete Kombinationsfähigkeit beschrieben. Der Psychologe errechnet für Anna einen Intelligenzquotienten von 56.

Zusammenfassend wird festgestellt, Anna sei "sonderschulbedürftig". Eine "verständnisvolle Erziehung" im Sonderschulinternat "wie bisher" sollte helfen, die gelegentlich auftretenden Erziehungsschwierigkeiten zu beseitigen. Nach Abschluß der allgemeinen Sonderschule sollte der Besuch des Rehabilitationskurses möglich sein, "um dem schwer behinderten Kind später einmal ein selbständiges, wenn auch bescheidenes Fortkommen zu ermöglichen".

Nachdem die Landesfürsorge alle Unterlagen geprüft hat, kommt sie zu dem Urteil, eine Behinderung im Sinne der Bestimmungen des Behindertengesetzes sei vorhanden, das genannte Kind könne als rehabilitationsfähig und -willig betrachtet werden. Annas Weiterverbleib im Sonderschulheim sei "von großer Nützlichkeit". Der Aufenthalt dort solle als Rehabilitationsmaßnahme finanziert werden.

Eingliederungshilfe zur Ausgliederung - Betrachtungen zum bisherigen Verlauf

Die offizielle Version, die auch in der Akte vertreten wird, lautet, daß die fürsorgliche Erziehung im Sonderschulheim für Anna B. nützlich sei, weil sie an Geistesschwäche leide. Betrachtet man die bisherige "Karriere", dann könnte allerdings auch der Eindruck entstehen, sie leide an Zufällen. Zufälle, die in Verbindung mit einer Reihe von Personen und Institutionen auftreten, die schicksalshaft an Annas Weg vom Status eines Unterschicht-Kindes mit auffälligen Merkmalen zum Status einer Geistigbehinderten mitwirken. In diesem Zusammenhang soll die Rolle der Vermittler in einem "Betreuungsprozeß" angesprochen werden, der darauf hinausläuft, daß ein kleines Mädchen aus der Volksschule aus- und in eine Sonderschule eingegliedert wird. Zunächst hatte Anna B. schon aufgrund der Tatsache, daß sie aus Unterschichtverhältnissen stammte und als unehelich geborenes Kind unter amtlicher Vormundschaft stand, eher Chancen, den Behörden als normabweichend bekannt zu werden als andere Kinder. Erste Schritte zur Einleitung einer "Behindertenkarriere" könnten möglicherweise die Pflegeeltern des Kindes gemacht haben. Vielleicht hatten sie gehofft, Annas äußere Zeichen einer "Andersartigkeit" würden sich im Lauf der Zeit verlieren und waren in dieser Erwartung enttäuscht worden; vielleicht hielten sie Anna wegen ihrer Sprachstörung insgesamt für stark zurückgeblieben und versuchten, die quasi-familiären Bande zu ihr wieder zu lösen, weil immer klarer wurde, daß Anna ihren Erwartungen nicht entsprach. All das ist Spekulation und läßt sich aus der Akte nicht rekonstruieren. Fest steht nur, daß sich die Pflegemutter im Sonderschulinternat nach einem Heimplatz für Anna erkundigt hatte. Ein erstes öffentliches, überprüfbares Klassifizieren des Mädchens als "abweichend" erfolgte in der Volksschule: Annas Beeinträchtigung war pädagogisch als Lernstörung offensichtlich geworden.

Das ganze Verfahren ist damit an einem Punkt gelangt, an dem es "vermittelnder Fachleute" bedarf. Als Vermittler in diesem Sinn möchte ich zum Beispiel den Amtsarzt bezeichnen, den Bezirkshauptmann, der den Antrag auf Aufnahme in eine Hilfsschule unterschrieben hat, den Psychologen und das Direktorium der Sonderschule. Ihnen obliegt die institutionelle Organisation der Verarbeitung von Abweichungen, die Umsetzung in praktizierbare Programme der Diagnose, Selektion, Behandlung, etc. Sie haben dies im Rahmen der existierenden rechtlichen Bedingungen und der vorhandenen finanziellen Ressourcen zu bewerkstelligen, d.h. die Tätigkeit der Professionalen findet ihren Ausdruck und ihre Begrenzung in der Anwendung der zur Verfügung stehenden Maßnahmen, bzw. in den Vorbereitungen, Überlegungen dazu, in deren Durch- oder Weiterführung.

Die Fachleute stehen in einem Spannungsverhältnis, das durch zwei Bezugspunkte charakterisiert ist: durch die administrativ-politisch festgelegten Regeln der bürokratischen Organisation einerseits, durch verinnerlichte Normen des Helfenwollens andererseits. Die Vermittler müssen versuchen, in ihren Entscheidungen die einzelnen Perspektiven der am Verfahren Beteiligten miteinander in Einklang zu bringen. Im vorliegenden Fall werden die Interessen an der Ausgliederung des Kindes, das in der Volksschule als störend empfunden wird, gleichgesetzt mit der Feststellung, es sei "sonderschulbedürftig". Nachdem Annas Überweisung an die Sonderschule durchgeführt ist, bestätigen die Fachleute, die Maßnahme sei zu Recht erfolgt und erweise sich als gut und aussichtsreich zum Wohle des Kindes. Weil die spärlich vorhandenen Möglichkeiten sich nur auf das einzelne Individuum beziehen können, weil alle Maßnahmen gesetzlich festgelegten Normen entsprechen müssen (was wenig Flexibilität im speziellen Einzelfall ermöglicht), weil alle Entscheidungen kontrollierbar sein müssen, und weil sie zusätzlich als hilfreich gelten sollen, werden Annas Schwierigkeiten in der Akte derart dargestellt, daß sie als ihre ureigensten Probleme, durch individuelle Defizite hervorgerufen, erscheinen. Die Behinderung wird auf diese Weise als Krankheit, als persönliches Mißgeschick der sozialen Analyse entzogen. Die Orientierung am "medizinischen Modell" verstellt den Blick auf die soziale Genese der Störungen und damit auch auf eine Reihe von Faktoren, die außerhalb der Person des Kindes vorfindbar sind.

Im Rückblick ist festzustellen, daß die beteiligten Instanzen in ihrer routinemäßigen Bearbeitung des Falles durch aufeinander abgestimmte Problemdarstellungen und Entscheidungen einen relativ geradlinigen Karriereverlauf herstellen und rechtfertigen halfen.

Wie gegenteilige Befunde neutralisiert werden

Nun aber werden wir auf ein Phänomen stoßen, daß angesichts dieser dokumentierten Tendenz zur Produktion einer konsistenten Falldarstellung zunächst befremdlich wirkt: Über Aufforderung der Landessanitätsabteilung liefert eine medizinische Institution, die HNO-Klinik des Landeskrankenhauses, ein Gutachten, das die bislang bekannte, in sich geschlossene und widerspruchsfreie Schilderung des Sachverhalts durchbricht, ja sogar kritisiert. Die Fachleute der HNO-Klinik waren gebeten worden, Anna (sie ist mittlerweile vierzehn Jahre alt geworden) wegen ihrer Sprachbehinderung zu untersuchen und geeignete logopädische Maßnahmen zu nennen.

Im Klinik-Gutachten wird Anna B. ein Intelligenzquotient von 93 bescheinigt. Sie hat die Aufgaben also fast durchschnittlich gelöst, "ruhig, bedacht und gut überlegt". Es liegen keine Auffälligkeiten vor, die auf Debilität schließen lassen. Frühere Gutachten mögen vielleicht die Sprachverzögerung zum Anlaß genommen haben, das Mädchen als "debil" zu "deklassieren". Das Klinik-Gutachten kommt zu dem Schluß, daß Anna B. "in jeder Hinsicht förderbar" sei, besonders eine Sprachtherapie wird empfohlen.

Diese Darstellung schildert uns Anna B. als ein Mädchen, dessen persönliches Mißgeschick es war, mit einer anatomischen Fehlbildung geboren zu werden, die sein Sprechvermögen beeinträchtigte. So war sie dazu verurteilt, von einer wenig einfühlsamen Umgebung mißverstanden zu werden und landete als durchschnittlich intelligentes, aber in sich selbst zurückgezogenes Kind, dem jeder die nötige Begabung für den Besuch der Volksschule absprach, in einem Sonderschulheim für geistig Behinderte.

Im nachhinein ist zu fragen, wie es zu dieser neuen Interpretation kommen konnte, wenn die Annahme gilt, die institutionellen Realitätsauslegungen wären im großen und ganzen widerspruchsfreie Konstruktionen eines institutionellen Deutungsschemas. Vielleicht liegt die Erklärung für das Zustandekommen des besagten Gutachtens in der Besonderheit der Stellung, die die Institution Klinik im Rahmen der gesamten Behindertenbetreuung einnimmt. Man kann davon ausgehen, daß es kaum Berührungspunkte zwischen der Klinik und der Administration der Behindertenfürsorge gibt. Gemäß ihrer beruflichen Verantwortung kann man von den Autoren des Gutachtens der HNO-Klinik verlangen, dieses fachlich einwandfrei zu begründen; das ist der wichtigste Aspekt ihrer Verbindlichkeit im Rahmen eines institutionellen Auftrags, im vorliegenden Fall gegenüber der Landessanitätsabteilung. Man könnte sagen, das Gutachten führe uns vor Augen, daß bei der Auslegung der Realität und damit bei der Entscheidung für oder gegen bestimmte Maßnahmen, die mit der jeweiligen Position in der Organisation der Behindertenfürsorge verbundenen Interessen und Probleme eine entscheidende Rolle spielen. Maßgeblich dafür, welche Sicht der Probleme und der angezeigten Maßnahmen sich durchsetzt, ist sicherlich nicht zuletzt die Nähe oder Distanz zu den entscheidungsbefugten Instanzen, die den "Fall" verwalten.

Soweit sich dies aus der Akte ablesen läßt, findet das neue Gutachten kein größeres Echo. Die Landesfürsorge beschränkt sich darauf, daraus zu entnehmen, daß sich für Anna eine logopädische Behandlung lohnen würde und läßt ansonsten alles den gewohnten Gang weitergehen. Es beginnt eine umständliche Korrespondenz zwischen der Landesfürsorge, der Klinik und dem Sonderschulheim, um zu klären, wie und wo dem Kind eine logopädische Therapie zugänglich gemacht werden könnte. Während der ganzen Zeit, da sich die genannten Institutionen untereinander zu verständigen suchen, befindet sich Anna im Heim - ohne Therapie. Und letzten Endes löst der Fluß der Zeit alle Kalamitäten, die unvorhergesehen entstanden sind:

Ohne logopädisch behandelt worden zu sein, verläßt Anna das Heim, nachdem sie die Pflichtschulzeit absolviert hat. Die generelle Struktur des Betreuungsprozesses, soweit sie aktenmäßig erfaßt ist, erweist sich im Grunde als resistent gegenüber kurzfristigen Störungen.

Schlußfolgerungen

Zu den verschiedenen Problemen und Problemstellungen in der Behindertenfürsorge und Behindertenrealität, die mit diesem Beispiel eines Betreuungsverlaufs angesprochen werden, gebe ich nun einige Hinweise:

Es soll nicht behauptet werden, daß organisierte Interventionen im Sinne möglicher Hilfeleistung untrennbar mit häufig endgültigen Zuschreibungen verknüpft sind und damit in jedem Fall Ausgliederung und Benachteiligung nach sich ziehen. Vielleicht ist die Karriere von Anna B. in diesem Punkt ein besonders drastisches Beispiel. Jedoch, was im Ernstfall Hilfsbedürftigkeit bedeuten kann, machen erst extreme Verläufe deutlich.

Die Probleme Behinderter sind auch sicher nicht durchwegs und in allen Regionen vergleichbar, wohl aber gibt es typische Probleme Behinderter, die in der Regel überall gleich angelegt und potentiell vorhanden sind.

Sicherlich ist der beschriebene Ereignisverlauf einzigartig, das Schicksal der Anna B. ein unverwechselbar persönliches. Dennoch können die, am Beispiel dieses Mädchens dargestellten Maßnahmen und Mechanismen als charakteristisch für gesellschaftliche Definitions-, Selektions- und Stigmatisierungsprozesse, denen Behinderte ausgesetzt sind, gelten. Die wesentlichen Prinzipien, die in diesen Prozessen zum Ausdruck kommen, lassen sich zusammenfassend nennen:

  • Bestimmte äußerliche Zeichen oder Verhaltensauffälligkeiten führen - häufig erst wenn sie sich in Verbindung mit einem feststellbaren Versagen bei Leistungsanforderungen bemerkbar machen - in der Regel bei den Vertretern der Instanzen sozialer Hilfeleistung zu dem Versuch, die als "Behinderung" begriffenen "Auffälligkeiten" durch therapeutische Maßnahmen zu bekämpfen.

  • Die expertendefinierten Routinen, die zur Rehabilitation des Behinderten führen sollen, verlangen weitgehend eine Unterwerfung unter die Expertenherrschaft, die mit einer psychosozialen Entwurzelung beginnt und sich in einer relativen Entpersönlichung und Entmündigung fortsetzt.

  • In den festgehaltenen Vorgängen gilt das Prinzip der Rechtfertigung durch die Objektivierung der fürsorgerischen Maßnahmen in Form von Gutachten, Individualisierung der aufgetretenen Probleme als Behinderung, Problemlösungen durch institutionelle Ausgliederung.

  • Bei der Beurteilung der Rehabilitationsmöglichkeiten wird die Unterbringung in einem Heim nicht problematisiert. Weder die durch Heimaufenthalte bedingte soziale Situation, noch die "therapeutischen" Angebote der Heime werden als mögliche Hindernisse der geplanten gesellschaftlichen Integration gewertet.

  • Die in Akten dokumentierten "Typisierungen" der Klienten und ihrer Lebensverhältnisse sind eine wesentliche Voraussetzung der Legitimation fürsorgerischer Interventionen. Diese Typisierungen stellen jedoch nicht selten reine Ettikettierungen dar, vorweggenommene Urteile über Fähigkeiten, Defizite, Verhaltensweisen etc.

  • Der Beratungsverlauf verfolgt beharrlich eine einmal eingeschlagene Richtung, die - den Organisationsbedürfnissen der Instanzen Rechnung tragend - selbst dann nicht aufgegeben wird, wenn sich die Problemlage verändert darstellt.

  • Die von jugendlichen Behinderten durchlaufenen Instanzen können als ein System hintereinander gestaffelter Selektionsfilter betrachtet werden, an dessen Ende häufig die endgültige soziale Not und gesellschaftliche Isolation behinderter Erwachsener in Pflegeheimen steht.

Die Frage nach der Wirksamkeit fürsorgerischer Bemühungen ist letztlich die Frage danach, in welchem Maße von den wirklichen Lebensumständen, der Lebenswelt und den Erfahrungen der Betroffenen ausgegangen wird.

Literaturhinweise

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KEUPP, H., M. ZAUMSEIL (Hrsg.), Die gesellschaftliche Organisierung psychischen Leidens, Suhrkamp, Frankfurt 1978.

RUNDE, P., R. G. HEINZE (Hrsg.), Chancengleichheit für Behinderte, Sozialwissenschaftliche Analysen für die Praxis, Luchterhand, Neuwied und Darmstadt 1979.

Quelle:

Susanne Hubweber: Das Aktenleben der ANNA B.

Erschienen in: Forster, Rudolf/ Schönwiese, Volker (Hrsg.): BEHINDERTENALLTAG - wie man behindert wird, Jugend und Volk, Wien 1982, S. 201 - 210

bidok - Volltextbibliothek: Wiederveröffentlichung im Internet

Stand: 11.03.2005

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