Selbstbestimmung, Privatsphäre und Sexualität in Wohneinrichtungen für Menschen mit Lernschwierigkeiten in England

Autor:in - Andrea Hollomotz
Themenbereiche: Lebensraum
Textsorte: Zeitschriftenartikel
Releaseinfo: Erschienen in: Behinderte Menschen, Zeitschrift für gemeinsames Leben, Lernen und Arbeiten, Nr. 2/2009, Thema: Wir vertreten uns selbst! , S. 66-75. Behinderte Menschen (2/2009)
Copyright: © Behinderte Menschen 2009

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Selbstbestimmung, Privatsphäre und Sexualität in Wohneinrichtungen für Menschen mit Lernschwierigkeiten in England

Dieser Beitrag geht aus einer Publikation hervor, die in Zusammenarbeit mit einer Gruppe von SelbstvertreterInnen in Großbritannien geschrieben wurde (Hollomotz & The SpeakupCommittee, 2008). Ein großer Teil des Beitrags wurde direkt aus dieser Quelle übernommen. Hinzu wurden einige Konzepte, die den Lesern dieser Zeitschrift weniger vertraut sind, näher erläutert. Zusammenarbeit mit den SelbstvertreterInnen war beim Verfassen dieses Beitrags nicht möglich, da die Gruppenmitglieder kein Deutsch sprechen. Stattdessen habe ich mich bemüht, ihre Anliegen originalgetreu zu übersetzen. Zudem habe ich diesen Beitrag stärker auf das Thema Selbstvertretung ausgerichtet und erläutert was ich aus der Zusammenarbeit mit den SelbstvertreterInnen gelernt habe.

Dazu werden zunächst die historisch verankerten Vorurteile über die Sexualität von Menschen mit Lernschwierigkeiten dargelegt. Es folgt eine Schilderung der Anfänge der Behindertenbewegung und die der SelbstvertreterInnenbewegung in England. (In diesem Beitrag bezieht sich der Begriff "SelbstvertreterInnen" ausschließlich auf Menschen mit Lernschwierigkeiten, während "Behindertenbewegung" sich auf die gemeinschaftliche politische Organisation aller behinderter Menschen bezieht.) Im Anschluss werden die Rechte von Menschen mit Lernschwierigkeiten zur Sexualität innerhalb des in Großbritannien geltenden gesetzlichen Bezugsrahmens erläutert. Es wird schließlich beschrieben wie es bei diesem Projekt zu einer Zusammenarbeit mit den SelbstvertreterInnen kam und warum sie ein Recht auf Privatsphäre in Wohneinrichtungen einforderten.

Historischer Kontext: Vorurteile, Unterdrückung, Sexualität und der Weg zur Selbstbestimmung in England

Innerhalb des vorherrschenden Diskurses über die Sexualität von Menschen mit Lernschwierigkeiten existieren zwei widersprüchliche Sichtweisen: Auf der einen Seite werden sie als ewige Kinder, als unschuldig und asexuell angesehen. Um ihre "natürliche Unschuld" zu bewahren, wurde ihnen in der Vergangenheit die sexuelle Aufklärung meist vorenthalten.

Anzeichen sexueller Bedürfnisse und Interessen bzw. sexueller Aktivität wurden ignoriert, unterdrückt oder missverstanden (McCarthy, 1999). Heute noch werden Pharmazeutika dazu verwendet sexuelle Aktivität bei Individuen, die durch "unangemessenes sexuelles Verhalten" auffallen, zu unterdrücken. Auf der anderen Seite werden Menschen mit Lernschwierigkeiten als Bedrohung angesehen, da ihre sexuellen Triebe unkontrollierbar seien und ihre "defekten" Gene an Nachkommen weitergereicht werden könnten (McCarthy, 1999; Parmenter, 2001). Humangenetische Spekulationen bestärkten die Rechtfertigung für die Absonderung von Menschen mit Lernschwierigkeiten in geschlechtlich getrennten Anstalten, welche 1913 im Rahmen des "Mental Deficiency Acts" (zu Deutsch: "Gesetz über geistige Unzulänglichkeit") (vergl. Weeks, 1989) verankert wurde. Illich (1977) ist überzeugt, dass diese Institutionen primär an die Bedürfnisse der Mitarbeiter und nicht an jene der Einwohner angepasst waren. Mitarbeiter seien besonders daran interessiert gewesen die Menschen unter ihrer Aufsicht möglichst effizient zu versorgen und zu beaufsichtigen. Dies hat gravierende Folgen. So betont Oliver (1996, p. 48), dass vielen erwachsenen Menschen das Recht verweigert wird zu entscheiden, wann sie aufstehen oder zu Bett gehen, mit wem sie zu Bett gehen, wie oft sie ein Bad nehmen oder sogar selbst zu bestimmen wann sie ihre Blase zu entleeren haben.

In den 60ger Jahren begannen Nutzer des Le Court Cheshire Wohnheims in Hampshire (Südengland) ihren Anspruch auf Selbstbestimmung und Bürgerrechte einzufordern (Hunt, 1981). Sie luden zwei sozialwissenschaftliche Forscher dazu ein, ihr Leben in der Anstalt zu ergründen und sie erhofften sich davon, dass das Ausmaß ihrer Entmündigung dargestellt würde. Die Wissenschaftler erfüllten diese Erwartungen jedoch nicht. Sie gaben zwar zu, dass Menschen, die in derartigen Institutionen leben "sozial tot" wären. Sie nahmen diesen Zustand jedoch als unwillkürlich hin und erklärten, dass die Aufgabe der Pfleger darin bestünde, den Einwohnern den Übergang vom "sozialen Tod" zum "körperlichen Tod" so bequem wie möglich zu machen (Miller &Gwynne, 1974)

Die Wissenschaftler beteuerten, dass sie objektiv und unparteiisch waren. Hunt (1981) ist jedoch davon überzeugt, dass Objektivität und Parteilosigkeit gegenüber Unterdrückten nicht möglich ist. Es gibt keinen Mittelgrund. Sozialwissenschaftler können entweder die Unterdrückung behinderter Menschen bekämpfen oder sie Stellen sich auf die Seite der Unterdrücker (Barnes, 1996). (Es wird im Laufe dieses Beitrags deutlich, dass ich mich bei diesem Projekt darum bemüht habe den ersteren Weg zu wählen.)

Nachdem dieser Versuch bei nicht-behinderten "Experten" Hilfe zu suchen gescheitert war rief Paul Hunt zur Gründung einer landesweiten NutzerInnengruppe auf (Hunt, 1972). Er schlug vor, dass Einwohner von Institutionen ihre Meinungen über die dargebotenen Dienstleistungen und alternative Leistungen diskutieren sollten. Es entstand die "Union körperlich behinderter Menschen gegen Ausgrenzung". In ihrem Dokument "Grundprinzipien der Behinderung" (Union of the Physically Impaired Against Segregation, 1976) legten sie jene deutliche Unterscheidung zwischen "Behinderung" und "persönlicher Beeinträchtigung" dar, die Michael Oliver (1983) später das "soziale Model" nennen würde. Eine landesweit organisierte politische Behindertenbewegung hatte begonnen.

Menschen mit Lernschwierigkeiten waren jedoch nicht von Anfang an bei der Behindertenbewegung beteiligt. Leider wissen wir heute nicht viel über den Ursprung ihrer Selbstvertretung, denn sie haben ihre Geschichte nie selbst dokumentieren können. Statt dessen legten Dienstleistenden, Psychologen, Historiker und Sozialwissenschaftler die Geschichte aus ihrer Perspektive dar (Goodley, 2000). Es ist bekannt, dass einige Delegaten Englands nach der ersten internationale "People First" ("Mensch zuerst") Konferenz im Jahre 1984 die unabhängige SelbstvertreterInnengruppe "People First London and Thames" gründeten (Hersov, 1996). Heute gibt es 19 "People First" Gruppen im Vereinigten Königreich (Central England People First, 2009), sowie 27 weitere eigenständige Gruppen, die dem SelbstvertreterInnennetzwerk angehören (National Advocacy Network, 2009). Trotzdem, dass SelbstvertreterInnen mit Lernschwierigkeiten immer wieder den Kontakt mit der allgemeinen Behindertenbewegung, der vor allem Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen angehören, gesucht haben (Goodley, 2000), operiert die SelbstvertreterInnenbewegung nach wie vor auch eigenständig. Beide Bewegungen haben jedoch das sozialeModel und die Ambition, Ungleichheiten auszugleichen gemeinsam: Während die Einen ein barrierefreies Umfeld fordern, setzen sich die Anderen besonders für die Verbreitung von Information in leichter Sprache ein. SelbstvertreterInnen treffen sich regelmäßig auf regionaler und landesweiter Ebene und suchen die Politik zu beeinflussen.

Wie auch in Deutschland (Mensch Zuerst, 2009) setzen sich SelbstvertreterInnen in England dafür ein, als "Menschen mit Lernschwierigkeiten" und nicht als "geistig behindert" verstanden zu werden. Dieser Begriff macht deutlich, dass lernen möglich ist, sobald Lernschwierigkeiten oder Barrieren beim Lernen (z.B. unzugängliche Sprache) behoben sind (Harris, 1995). Auf der anderen Seite bevorzugen viele Individuen es, gar nicht erst durch ihre persönliche Beeinträchtigung definiert zu werden (vergl. Central England People First, 2009; Finnegan, 1995; Goodley, 2000; Harris, 1995). Dieser Beitrag verwendet daher den Term "Menschen mit Lernschwierigkeiten" nur wenn es zwingend notwendig ist.

Das Recht zur Privatsphäre und Sexualität: Der gesetzliche Bezugsrahmen

Die Forderungen der Behindertenbewegung nach einem Recht auf Selbstbestimmung, ökonomische Überlegungen (Department of Health, 1989; HMSO, 1990), das Normalisierungsprinzip (Nirje, 1992) sowie weitere Einflüsse hatten die Deinstitutionalisierung und die daraus folgende Eingliederung von behinderten Menschen in die Gesellschaft zur Folge. Heute leben in Großbritannien nur noch 15% aller erwachsenen Menschen, die Dienstleistungen im Bereich der Alten- und Behindertenhilfe beziehen, in größeren Institutionen (Department of Health, 2008). Viele Menschen mit Lernschwierigkeiten leben allerdings noch immer in Wohnformen, welche von Dienstleistungsanbietern betrieben werden. Diese Gruppenwohneinrichtungen umfassen oft nicht mehr als zwei bis sechs Mitbewohner und sind in üblichen Häusern innerhalb des Gemeinwesens vorzufinden. Jedoch muss auch hier eine Unterscheidung zu freiwillig gewählten Wohnformen vorgenommen werden, da sich die Bewohner, wenn überhaupt, ihre Mitbewohner nur begrenzt aussuchen können und sie die Regeln für das Zusammenleben zumeist nicht selbst bestimmen. Noch immer werden viele dieser Wohneinheiten von den "behindernden Denkweisen" der Betreuer geprägt. Dieser Artikel konzentriert sich auf einen Aspekt, in dem Mitbewohnern ein unzureichendes Ausmaß an Selbstbestimmung zugestanden wird: Privatsphäre und Sexualität.

Nach dem Menschenrechtsgesetz des Vereinigten Königreiches haben alle Einwohner ein Recht auf Achtung ihrer Privatsphäre innerhalb ihres Heimes oder im Kreise der Familie (HMSO, 1998, Artikel 8). Die Internationale Konventionüber die Rechte von Menschen mit Behinderungen sieht zudem vor, dass ihnen ein uneingeschränktes Recht auf Heirat, Elternschaft und sexuelle Beziehungen zugestanden werden muss (United Nations, 2006, Artikel 23). Staatliche Behörden sind demzufolge angehalten, Diskriminierung und Ungleichbehandlungen in Bezug auf diese Ansprüche zu bekämpfen.

Das 2001 erlassene Weißbuch "Valuing People" (zu Deutsch: "Menschen achten") (Department of Health, 2001) macht detaillierte Vorschläge zur Planung von modernen Dienstleistungen für Menschen mit Lernschwierigkeiten. Alle Verwaltungsdistrikte und Dienstleistungsstellen müssen sich nach diesen, von der Regierung aufgeführten, Vorschriften richten. "Valuing People" ist von den Grundprinzipien untermauert, dass Menschen mit Lernschwierigkeiten dabei unterstützt werden sollten, eigene Entscheidungen zu treffen. Ihre Bürgerrechte sollten geltend gemacht werden und ihre Unabhängigkeit und Eingliederung in die Gesellschaft sollte gefördert werden. Das Thema "Sexualität" wird allerdings nur kurz erwähnt. Ihm wird lediglich ein Paragraph innerhalb des 140 Seiten langen Dokuments gewidmet, indem kurz erwähnt wird, dass sexuelle Beziehungen von Menschen mit Lernschwierigkeiten unterstützt werden sollten. Wie dies geschehen soll wird allerdings nicht aufgeführt. Wie zu erwarten gesteht das kürzlich überarbeitete Weißbuch "Valuing People Now" (Department of Health, 2009) ein, dass dieses Ziel noch nicht erreicht ist. Viele Menschen mit Lernschwierigkeiten finden nach wie vor unzureichende Gelegenheiten, sexuelle Beziehungen einzugehen und zu erhalten.

Von Seiten professioneller Dienstleistender wird oft das Argument vorgetragen, dass Menschen mit Lernschwierigkeiten vor Sexualität geschützt werden müssen, da sie von einem besonders hohen Ausmaß von sexualisierter Gewalt bedroht sind (z.B. Mencap, Respond, &Voice UK, 2001). Wie vorhandene Studien zeigen sind Menschen mit Lernschwierigkeiten im Durchschnitt tatsächlich häufiger sexuellen Übergriffen ausgesetzt (z.B. Cambridge, 2007), doch die Schlussfolgerung, dass sie vollständig vor allen sexuellen Beziehungen beschützt werden müssen, erscheint zu vereinfachend (Hingsburger, 1995; Hollomotz, 2009) und verweigert ihnen außerdem die oben aufgeführten Rechte.

Nach einem 2003 eingeführten Gesetz wird Menschen mit Lernschwierigkeiten ein erhöhter Schutz vor sexuellen Straftaten gewährt (HMSO, 2003): Sexuelle Beziehungen von Mitarbeitern im Bereich der Behindertenhilfe mit NutzerInnen sollen mit einer Höchststrafe von 14 Jahren Haft geahndet werden (Artikel 38). Sexueller Kontakt mit einem Menschen, der nicht dazu in der Lage ist sein "wissentliches Einverständnis" zu geben, ist mit einer Höchststrafe von lebenslanger Haft bedacht (Artikel 30-31).

Gleichwohl diese gesetzlichen Schutzmaßnahmen als wichtig einzustufen sind, bleibt es juristisch ungeklärt worauf die Fähigkeit sexuellen Handlungen zuzustimmen beruht. Ein Standpunkt diesbezüglich lautet, dass ein Mensch ein gutes Basiswissen über sexuelles Verhalten und die möglichen Folgen des Sexualaktes, wie zum Beispiel Schwangerschaft oder sexuell übertragbare Krankheiten, besitzen muss (Foundation for People with Learning Disabilities, 2001). Dieser Standpunkt setzt allerdings eine umfangreiches Verständnis voraus. Menschen, die Intimität und sexuellen Kontakten wünschen, aber vielleicht nicht hinreichend über alle möglichen Folgeerscheinungen des Sexualaktes bescheid wissen, könnten nach dieser Definition vor Beziehungen, die auf gegenseitiges Einverständnis beruhen, gegen ihren Willen "beschützt" werden.

Die gesetzliche Situation bringt folglich ein hohes Maß an Unklarheit mit sich. Einige Organisationen und Verwaltungsdistrikte im Vereinigten Königreich haben daher gesetzliche Richtlinien über die Unterstützung von sexuellen Beziehungen von Menschen mit Lernschwierigkeiten erlassen (z.B. Fruin, 1994; NHS Lothian, 2004). Diese geben den Dienstleistenden konkrete Vorgaben darüber, wann und wie sie NutzerInnen ihrer Dienstleistung bei sexuellen Beziehungen zu unterstützen haben. In Lothian (Schottland) werden unter anderem folgende Punkte als Indikatoren für ein gegenseitiges Einverständnis zu einer sexuellen Beziehung akzeptiert: der beiderseitige Wunsch nach Kontakt, das gemeinsam Verbringen von Zeit, sowie die Einschränkung des Kontakt mit anderen Personen (NHS Lothian, 2004, Seite 53). Im Rahmen dieser Richtlinien sollte eine Beziehung gefördert werden, sofern diese Indikatoren vorliegen. Die Zusammenarbeit mit den SelbstvertreterInnen fand während einer öffentlichen Konsultation über derartige Richtlinien in einer Region in Nordengland statt.

Öffentliche Konsultationen werden im Vereinigten Königreich gewöhnlich dann gehalten, wenn eine Organisation oder ein Verwaltungsdistrikt Änderungen an Dienstleistungen im sozialen Bereich plant (z.B. HMSO, 2004; London Borough of Redbridge, 2006). Nutzer, ihre Familienmitglieder, Mitarbeiter im Dienstleistungsbereich und Fachkräfte werden über die bevorstehenden Veränderungen befragt. Ihre Vorschläge beeinflussen dann in welcher Weise Veränderungen vorgenommen werden. SelbstvertreterInnen werden heute oft bei derartigen Diskussionen einbezogen. Zum Beispiel haben SelbstvertreterInnengruppen landesweit zu "Valuing People Now" (Department of Health, 2009) beigetragen.

Zusammenarbeit mit den SelbstvertreterInnen

Die SelbstvertreterInnengruppe, die an diesem Projekt beteiligt war, besteht aus sieben Frauen und acht Männern im Alter von etwa 20 bis 60 Jahren. Die meisten Mitglieder leben mit ihren Familien, einige jedoch wohnen in Gruppeneinrichtungen. Von den Mitgliedern, die noch bei ihren Familien wohnen, besuchen einige regelmäßig ein "Familienentlastendes Wohnheim". Die Hälfte der Mitglieder besucht regelmäßig eine Tagesstätte. Die Gruppenmitglieder treffen sich wöchentlich im Gebäude einer Selbstvertretungsorganisation in Nordengland. Die Organisation operiert unabhängig von staatlichen Behörden. Neben den Aufgaben der Selbstvertretung (z.B. bei Tagungen, im eigenen Alltag) arbeiten Menschen mit Lernschwierigkeiten hier zusammen mit Helfern an einer Vielzahl von Projekten. Sie Informieren andere Menschen mit Lernschwierigkeiten über ihre Rechte bei Besuchen in z.B. Tagesstätten, produzieren leicht verständliche Videos über eine Vielzahl von Themen und übersetzen offizielle Dokumente in einfache Sprache.

Die Selbstvertretungsorganisation war vor einigen Jahren schon einmal dabei beteiligt, regionale gesetzliche Richtlinien über die Unterstützung von sexuellen Beziehungen von Menschen mit Lernschwierigkeiten zu formulieren. Diese wurden allerdings nie vollendet, was die SelbstvertreterInnen frustrierend fanden, da die Richtlinien direkte Auswirkungen auf ihren Alltag haben. Als der Sozialdienst nun anmeldete, dass diese Arbeit vollendet werden sollte, wollte die Gruppe sofort zu diesem Prozess beitragen. Wir hatten gerade mit der Zusammenarbeit an einem anderen Projekt begonnen, aber wir beschlossen diese Arbeit zu unterbrechen, um zu der öffentlichen Konsultation beizutragen. Wir entschieden uns, Fokusgruppen zu halten, in denen wir diskutieren würden, was die SelbstvertreterInnen von den Richtlinien erwarten. Die Auftragsgeberin hieß unser mitwirken an der Konsultation willkommen. Wir hielten daraufhin vier Fokusgruppen. Wir planten die Diskussionen selbst und trafen uns immer wieder, bis wir damit zufrieden waren, alle Themen behandelt zu haben. Am Ende fassten wir unsere Hauptanliegen in einem schriftlichen Bericht zusammen.

Das Themenspektrum reichte von sexueller Gewalt bis hin zu einer Diskussion über den Stellenwert von sexuellen Beziehungen. Im Verlauf dieser Debatten wurde ich von den SelbstvertreterInnen auf ein Problem hingewiesen, auf das ich als Diskussionsleiterin nicht vorbereitet war: Die eingeschränkte Privatsphäre von Personen, die in Gruppeneinrichtungen leben, sowie insbesondere die Tatsache dass die BewohnerInnen mit ihren PartnerInnen nicht im eigenen Zimmer allein sein dürfen. Dieses Thema erschien mir im ersten Augenblick nicht von unmittelbarer Relevanz, da die gesetzlichen Richtlinien dieses Problem schwer lösen könnten. Menschen in formalen Wohneinheiten ist generell wenig Privatsphäre gebilligt. Nicht einmal in den staatlichen Vorschriften für Wohneinrichtungen ist ein entsprechendes Recht verankert, Besuch im eigenen Zimmer zu empfangen (HMSO, 2001). Als ich dies anmerkte gab mir die Gruppe zu verstehen, dass trotzdem Wege gefunden werden müssen, um Menschen, die in formalen Wohneinheiten leben, ein Recht zur Privatsphäre zu ermöglichen.

Als diese Forderung bei der zuständigen Direktorin des Sozialdienstes angesprochen wurde, bedauerte sie, dass auf diese in vielen Gruppeneinrichtungen nicht eingegangen werden könne, da NutzerInnen ja nicht einfach "fremde" Besucher empfangen könnten. Vielleicht würden die Mitbewohner das nicht billigen. Könnte so ein Besucher nicht eine Gefahr für die anderen Mitbewohner darstellen? Wie wäre das Wohlbefinden des Besuchers im Rahmen der geltenden Sicherheits- und Brandschutzordnung gewährleistet? Was wäre dabei die Aufgabe der Mitarbeiter? Die Direktorin gab zu verstehen, dass diese Anfrage auf eine unüberschaubare Anzahl von Komplikationen stößt. Die SelbstvertreterInnen entschlossen sich jedoch ungeachtet dieser entmutigenden Worte ihren Vorschlag in den Konsultationsbericht aufzunehmen. Sie beschlossen außerdem, ihre Forderungen in einer Fachzeitschrift zu veröffentlichen. Dadurch sollte dieses Thema über die regionalen Grenzen hinaus zu Diskussionen anregen.

Aus einem Vorhaben, das aus den Ansprüchen der Verwaltung des Sozialdienstes entsprang, ging ein Projekt hervor das die Selbstvertreterin Simone Aspis (1997) als wahres SelbstvertreterInnenprojekt beschreiben würde: Die SelbstvertreterInnen in dieser Gruppe geben sich nicht einfach mit dem zufrieden, was momentan möglich ist. Sie lassen sich nicht überreden, ihre Forderungen fallen zu lassen, wie das bei NutzerInnengruppen der Fall ist, die allenfalls symbolisch mitwirken. Die Gruppe spricht sich für grundlegende Veränderungen der Struktur der Angebotslandschaft aus, wenngleich sie damit Dienstleistenden Unbequemlichkeiten verursachen. Im Folgenden werden ihre Forderungen und Begründungen zusammengefasst.

Privatsphäre zur Sexualität: Forderungen und Begründungen

In unserer Kultur dient Sexualität als wichtiger Unterscheidungsfaktor zwischen Kindheit und Erwachsenenalter (Waites, 2005). Behinderten Menschen werden die Rechte und Verantwortungen des Erwachsenenalters allerdings oft vorenthalten (Priestley, 2003). In Bezug auf Sexualität werden Menschen mit Lernschwierigkeiten oft zu einer "dauerhaften Pubertät" gezwungen, da soziale Einschränkungen sie dazu zwingen, ihr sexuelles Verhalten zu verheimlichen. SelbstvertreterInnen berichten, dass Hilfskräfte in Tagesstätten und Wohneinrichtungen den NutzerInnen nicht erlaubten, ihre/n Partner/in zu küssen oder zu umarmen und dass sie daher an entlegenen Orten, wie zum Beispiel auf einem Parkplatz, hinter einer Mauer oder dem Schuppen in Garten, Schutz vor deren Mahnungen suchten.

McCarthy (1999) bestätigt, dass Menschen mit Lernschwierigkeiten in Institutionen oft dazu gezwungen sind, im Freien oder in abgelegenen Räumen sexuell aktiv zu sein. Hastiger Sexualverkehr "hinter'm Schuppen" erlaubt Individuen allerdings kaum Zeit zu entscheiden, ob sie dem sexuellen Akt überhaupt zustimmen. Dies erhöht das Risiko, sexualisierte Gewalt zu erfahren.

Die SelbstvertreterInnen merken dazu an, dass diese Gefahr leicht umgangen werden kann, indem Individuen offiziell die Möglichkeit ein geräumt wird, mit ihrem/r Partner/in allein zu sein. Menschen, die in Gruppenwohneinheiten leben, sollten dazu im eigenen Zimmer die nötige Privatsphäre finden. Hier gäbe es keinen unmittelbaren Zeitdruck. Unter diesen Umständen wäre Intimität ungezwungener und menschenwürdiger. Einige SelbstvertreterInnen denken, dass dies eine angenehmere Erfahrung wäre. Auch die Wahrscheinlichkeit, dass auf etwaige Hilferufe reagiert würde, wäre bedeutend höher.

Auf der anderen Seite geben die SelbstvertreterInnen zu verstehen, dass Eltern oder Dienstleistende manchmal sagen, dass Menschen mit Lernschwierigkeiten nicht dazu in der Lage sind, Entscheidungen über sexuelle Beziehungen zu treffen. Die Gruppe findet solche Unterstellungen entmündigend. Mitglieder vertreten die Meinung, dass Individuen ihre eigenen Erfahrungen machen sollten. Ein neueres Gesetz unterstützt Menschen mit Lernschwierigkeiten in diesem Recht (HMSO, 2005). Es besagt dass niemand annehmen darf, dass ein Mensch entscheidungsunfähig ist. Das Gesetz sagt Individuen mit Lernschwierigkeiten sogar das Recht zu, "unkluge" Entscheidungen zu treffen, sofern sie sich der Risiken, die sie eingehen, bewusst sind (Artikel 1). Eine Selbstvertreterin befürwortet eine solche Regelung: Sie sagt, dass manche Beziehungen scheitern werden, ihr aber trotzdem niemand die Möglichkeit verweigern sollte, zu versuchen das Beste aus ihrer Beziehung zu machen.

Privatsphäre ist ein wichtiger Bestandteil romantischer Beziehungen. Nicht alle Gespräche unter Paaren können in Anwesenheit Anderer geführt werden. Die SelbstvertreterInnen fordern, dass Paaren die Möglichkeit eingeräumt werden muss, einander bei vertraulichen Gesprächen besser kennen zu lernen. Einige SelbstvertreterInnen haben erfahren, dass eine solche Privatsphäre nicht gestattet ist, wie anhand der folgenden Zitate verdeutlicht wird:

  • Einmal kam mein Freund in mein Zimmer. Die Betreuer kamen sofort hinterher und fragten: "Was hast du hier zu suchen?" Sie schickten ihn fort.

  • Eines Tages sah ich zusammen mit diesem Mann in seinem Zimmer fern. Die Betreuer kamen und schimpften. Wir hatten nichts getan, aber danach durften wir nicht wieder allein in seinem Zimmer sein.

  • Sie kamen alle zwei Minuten um nachzusehen, ob alles in Ordnung ist.

  • Sie entfernten einfach die Schlüssel von den Türen.

Es ist möglich, dass die Betreuer in diesen Situationen um die Sicherheit der Mitbewohner besorgt waren, aber wo, wenn nicht im eigenen Zimmer, können diese Individuen ungestört sein? In einem dieser Fälle sprach ich mit den Betreuern. Sie gaben mir zu verstehen, dass sie einschreiten, weil ein vergangener Verdacht auf sexuelle Übergriffe zwischen dem Paar vorliegt. Sie beteuern, dass dies der Nutzerin mehrfach erklärt wurde. Ich muss annehmen, dass dies nicht in einer zugänglichen Weise geschah, da sie nach wie vor nicht versteht, warum die Eingriffe stattfinden. Es ist außerdem fragwürdig, ob ein komplettes Verbot in diesem Fall die einzige und beste Lösung ist. Das Risiko, dass ein Mensch sexuelle Straftaten begeht, erhöht sich, wenn ihm keine Möglichkeit gegeben wird positive Sexualität zu erleben (Hingsburger, 1995). Vielleicht wäre es unter anderem hilfreicher, mit dem verdächtigen "Täter" zu sprechen. Versteht er oder sie Anzeichen sexueller Verweigerung? Gegebenenfalls kann der Person geholfen werden, sein/ihr Verständnis zu verbessern.

Mangelnde Privatsphäre im eigenen Zimmer betrifft Menschen in Gruppenwohneinheiten alltäglich. Einige SelbstvertreterInnen können ihre Tür nicht abschließen, während andere bemängeln, dass einige Betreuer ohne anzuklopfen in ihr Zimmer kommen, selbst wenn sie gerade dabei sind sich an- oder auszuziehen. Eine Selbstvertreterin hat bis vor Kürze ihr Zimmer teilen müssen. In solchen Fällen ist es kaum möglich, den/die Partner/in mit ins Zimmer zu nehmen. Es kann außerdem leicht zu Konflikten kommen wenn zwei Menschen, die weder miteinander verwand, noch befreundet sind, auf solch engem Raum zusammenleben. Zudem gibt es in Gruppenwohneinheiten fast ausschließlich Einzelbetten. Daher würde es praktische Probleme geben, wenn ein/e Partner/ in über Nacht bleiben wollte. Solche Einrichtungen scheinen für diesen Fall nicht vorbereitet zu sein.

Einige SelbstvertreterInnen beschreiben, dass die Regeln in ihren Wohneinrichtungen variieren können. Manche Betreuer würden ihnen Privatsphäre erlauben, andere nicht. Individuen sind in solchen Fällen auf das Entgegenkommen Anderer angewiesen. Dies ist daher kein dauerhafter Ausweg. Für die SelbstvertreterInnen gibt es nur eine akzeptable Lösung:

Die Vorschriften, die besagen, wer mit wem im Zimmer schlafen kann, stehen in den Regelungen der Wohneinheiten. Wir wissen noch nicht einmal, wer diese Regeln aufgestellt hat! Wir wollen mit demjenigen, der die Regeln schreibt sprechen, damit wir sie verändern können. In der Wohneinrichtung einer jungen Frau wurden diese Änderungen bereits vorgenommen. Sie kann mit ihrem Freund allein sein. Ihr Zimmer ist sogar mit einem Panikalarm ausgestattet, so dass sie jederzeit um Hilfe rufen könnte.

Betreuer unterstützen sie in ihrer Beziehung und helfen ihr auch dabei, langfristige Pläne zu machen, denn sie will in einigen Monaten mit ihrem Freund zusammenziehen.

Schluss

Als Akademiker habe ich aus diesem Projekt eine wichtige Lehre gezogen: Forscher sollten den InformantInnen nicht mit einem vorgefertigten Agenda gegenüber treten. Ich hätte die Stimmen der Individuen leicht überhören können. Zum Glück haben sich die SelbstvertreterInnen bewusst gegen meine eingangs erhobene Skepsis genau jenes Thema, welches in diesem Beitrag diskutiert wird, zu behandeln gestellt. Menschen mit Lernschwierigkeiten wissen am besten über die Hindernisse und Komplikationen in ihrem Alltag bescheid. Sie verfügen über unentbehrliches Wissen in ihrer Kapazität als KennerInnen ihres eigenen Lebens (z.B. Barnes & Mercer, 1997; Stone & Priestley, 1996) und ihnen müssen wir zuhören. Wenn dies gewährt ist können wir erfahren was Individuen wichtig ist und welche Veränderungen sie vorschlagen.

Dieser Beitrag hat die Forderungen von SelbstvertreterInnen nach mehr Privatsphäre in Gruppenwohneinrichtungen zusammengefasst. Sie haben deutlich gemacht, dass Menschen, denen Privatsphäre versagt wird, ihr sexuelles Verhalten nicht einfach einstellen. Statt dessen finden Intimitäten heimlich und an oft abgelegen Orten statt. Dies bringt Gefahren mit sich, da Partnern wenig Zeit bleibt, auf die Wünsche und Bedürfnisse des Anderen einzugehen. In der Eile können Individuen leicht zu Akten genötigt werden, denen sie nicht (voll) zugestimmt haben. Die SelbstvertreterInnen vertreten daher den Standpunkt, dass Menschen mit Lernschwierigkeiten die Möglichkeit haben sollten, Sexualität in ihrem eigenen Zimmer erleben zu können. Dies ist besonders für diejenigen Individuen wichtig, die in Gruppenwohneinheiten leben, wo Privatsphäre oft gestört werden kann. Einzig und allein eine grundlegende Veränderung von Regelungen in solchen Einheiten kann gewährleisten, dass ein Recht auf Privatsphäre die Regel wird und nicht ein Privileg Einzelner bleibt.

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Die Autorin

Andrea Hollomotz

Centre for Disability Studies,

University of Leeds, Leeds LS2 9JT, UK.

A.Hollomotz@leeds.ac.uk

Andrea Hollomotz ist in Deutschland geboren. Sie hat vor ihrem Studium als Dienstleistende im Bereich der Behindertenhilfe in den USA gearbeitet. Sie ist dann nach England umgesiedelt, wo sie Sozialarbeit (BA) und Disability Studies (MA) studiert hat. Während ihres Studiums arbeitete sie weiterhin mit Menschen mit Lernschwierigkeiten in England, erst als Dienstleistende und später als Sozialarbeiter. Seit 2006 arbeitet sie an ihrer Doktorarbeit im Centre for Disability Studies an der Universität Leeds. Diese beschäftigt sich damit, sozialen Gründe für das erhöhte Risiko von Menschen mit Lernschwierigkeiten, sexualisierte Gewalt zu erfahren, zu erforschen.

Quelle:

Andrea Hollomotz: Selbstbestimmung, Privatsphäre und Sexualität in Wohneinrichtungen für Menschen mit Lernschwierigkeiten in England. Erschienen in: Behinderte Menschen, Zeitschrift für gemeinsames Leben, Lernen und Arbeiten, Nr. 2/2009, Thema: Wir vertreten uns selbst! , S. 66-75.

bidok - Volltextbibliothek: Wiederveröffentlichung im Internet

Stand: 04.03.2014

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