Gleichstellungsregeln leicht gemacht!

Wie können behinderte Menschen und Gruppen mit dem Gleichstellungsgesetz für behinderte Menschen und anderen wichtigen Regeln arbeiten?

Schlagwörter: Gesetz, Beratung, Gleichstellung, Unterstützung, Gebärdensprache, Frauen, Empowerment, Barrierefreiheit
Textsorte: Broschüre
Copyright: © NETZWERK ARTIKEL 3 e.V. 2003

Inhaltsverzeichnis

Information zu diesem Text (von bidok)

Diesen Text haben wir von NETZWERK ARTIKEL 3.

Das ist ein Verein, der sich für Menschenrechte und die Gleichstellung von Menschen mit Behinderung einsetzt.

Wir von bidok haben in den Text Bilder eingefügt.

Das finden Sie in diesem Text:

Es gibt das Gesetz und es gibt die Regeln

Behindertengerechte Bescheide von Ämtern - Behindertengerechte Internetseiten

Bauen - Wege zum Tasten für blinde Menschen und barrierefreie Gaststätten

Frauen - auch behinderte Frauen müssen beachtet werden

Gebärdensprache und Hilfen zum Sprechen und Verstehen für hörbehinderte oder sprachbehinderte Menschen

Gerichtsverfahren - Hilfen beim Sprechen, beim Verstehen und beim Lesen

Verkehr - Behindertenbeauftragte müssen angehört werden

Verbandsklagerecht - Behindertenverbände kämpfen vor Gericht für die Rechte behinderter Menschen

Wahlen - blinde Menschen dürfen eine Schablone benutzen

Zielvereinbarungen - hier steht, was gemacht werden kann, dass behinderte Menschen ohne Einschränkungen leben können

Wo finde ich noch Regeln zur Gleichstellung behinderter Menschen?

Wie komme ich zu meinem Recht?

Adressen/Literatur/Internetseiten

Stichwortverzeichnis

Autoren und Autorinnen

Impressum

Es gibt das Gesetz und es gibt die Regeln

Seit dem 1. Mai 2002 gilt das Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen.

Es heißt Behindertengleichstellungsgesetz des Bundes (BGG).

Das Gesetz hat 56 Artikel.

Das sind Abschnitte.

Viele behinderte Frauen und Männer hoffen, dass das Gesetz ihnen hilft.

Die einen sagen, "das bringt ja eh nichts".

Die anderen hoffen, dass sich durch das Gesetz alle Schwierigkeiten behinderter Menschen wie von selbst in Luft auflösen.

Unsere Meinung ist, dass man das Gesetz auch benutzen muss.

Es gibt feste Regeln im Gleichstellungsgesetz.

Aber es steht nicht im Gesetz, bis wann eine bestimmte Sache gemacht werden muss.

Behinderte Menschen können aber selbst etwas tun.

Dafür gibt es bestimmte Tipps und Tricks.

Wir müssen diese Tipps und Tricks nun auch nutzen.

Zur Erklärung:

Das Behindertengleichstellungsgesetz ist ein Gesetz mit Bürgerrechten.

Hier steht, wie der Staat mit behinderten Menschen umgehen muss.

Das Gesetz soll helfen, dass behinderte Menschen wegen ihrer Behinderung nicht schlechter behandelt werden als nicht behinderte Menschen.

Im Behindertengleichstellungsgesetz steht aber nicht, wie einzelne Menschen miteinander umgehen müssen.

Das muss erst in einem besonderen Gesetz aufgeschrieben werden.

So ein Gesetz gibt es aber noch nicht.

Im Behindertengleichstellungsgesetz stehen nur wenige Regeln zum Bauen, Verkehr und Schule.

Das sind nämlich Aufgaben der Bundesländer.

Die einzelnen Bundesländer müssen eigene Landesgleichstellungsgesetzen machen.

Manche Bundesländer haben auch schon eigene Landesgleichstellungsgesetze.

Im Behindertengleichstellungsgesetz geht es nur um Regeln, die für ganz Deutschland gelten.

Das nennt man Bundesrecht.

Mit dem Behindertengleichstellungsgesetz sollen Dinge auf Bundesebene behindertengerecht gemacht werden.

Behindertengerecht heißt, dass es keine Hindernisse für behinderte Menschen gibt.

Treppen sind zum Beispiel ein Hindernis für Menschen im Rollstuhl.

Aber auch blinde und sehbehinderte, schwerhörige und gehörlose Menschen, Menschen mit Lernschwierigkeiten und Menschen mit seelischen Behinderungen müssen ohne Hindernisse leben können.

Auf sie muss auch Rücksicht genommen werden.

Das Behindertengleichstellungsgesetz legt nicht viele Strafen fest, wenn sich jemand nicht an die Regeln hält.

Trotzdem können behinderte Menschen als Einzelpersonen vor dem Verwaltungsgericht für ihr Recht kämpfen.

Sie können klagen.

Bekannte Behindertenverbände haben ein Verbandsklagerecht.

Das heißt, dass ein Behindertenverband vor Gericht klagen kann.

Er kann für die Rechte behinderter Menschen kämpfen.

Es können auch Zielvereinbarungen gemacht werden.

Eine Zielvereinbarung ist ein Vertrag.

In dem Vertrag steht, wie etwas behindertengerecht gemacht werden soll.

Zielvereinbarungen werden zwischen Behindertenverbänden und Firmen oder Betrieben gemacht.

In einer Zielvereinbarung kann zum Beispiel ein Behindertenverband mit einem Gastwirt regeln, dass die Gaststätte behindertengerecht gemacht wird.

Dieses Buch will zeigen, was behinderte Menschen tun können, wenn sie sich für ihre Rechte einsetzen möchten.

Das Buch ist in üblicher und in leichter Sprache geschrieben.

Das Buch gibt es auch als Datei für den Computer und auf Kassette zum Hören.

In dem Buch gibt es neun Aufsätze.

Mit den Aufsätzen zeigen wir, was im Behindertengleichstellungsgesetz steht.

Dafür werden immer wieder kleine Geschichten über behinderte Menschen als Beispiel erzählt.

Mit diesen Geschichten zeigen wir auch, welche anderen wichtigen Gleichstellungsregeln es noch gibt.

Wir erklären Ihnen, wie Sie vor Gericht für Ihr Recht kämpfen können.

H.-Günter Heiden

Behindertengerechte Bescheide von Ämtern - Behindertengerechte Internetseiten

Was ist geschehen?

Tobias S. ist sehbehindert.

Er ist arbeitslos geworden.

Er geht zum Arbeitsamt, um Arbeitslosengeld zu beantragen.

Die Schrift auf den Formularen ist zu klein gedruckt.

Deshalb kann er sie nicht ausfüllen.

Er kann auch seinen Arbeitslosengeldbescheid nicht lesen.

Darin steht, wie viel Arbeitslosengeld er bekommt.

Petra K. arbeitet in einer Werkstatt für behinderte Menschen.

Sie hat von der Behörde, die den Werkstattplatz bezahlt, einen Brief bekommen.

Dort steht, dass die Behörde den Werkstattplatz nicht mehr bezahlen wird.

Petra K. schreibt einen Widerspruch an die Behörde.

Sie bekommt wieder einen Antwortbrief von der Behörde.

Das nennt man Widerspruchsbescheid.

Petra K. kann diesen Bescheid nicht verstehen.

Er ist viel zu schwer geschrieben.

Die blinde Erna P. möchte viel über Politik wissen.

Deshalb geht sie auf die Internetseite des Bundeskanzlers.

Sie kann die Seite aber nicht gut lesen.

Das liegt daran, dass die Internetseite noch nicht richtig in Blindenschrift angezeigt wird.

Deshalb will Erna P. nach Berlin fliegen.

Dort arbeiten die Politiker und Politikerinnen.

Dort möchte sie die wichtigsten Dinge über Politik erfahren.

Aber sie kann ihren Flug nicht im Internet buchen.

Das liegt daran, dass die Internetseite der Fluggesellschaft auch nicht richtig in Blindenschrift angezeigt wird.

Was steht dazu im Behindertengleichstellungsgesetz?

Im Behindertengleichstellungsgesetz stehen in den Paragraphen 10 und 11 die Regeln über behindertengerechte Informationen.

In Paragraph 10 steht, wie Formulare und Bescheide für behinderte Menschen sein müssen.

Dort steht, dass alle öffentlichen Stellen auf behinderte Menschen Rücksicht nehmen müssen, wenn Formulare und Bescheide gemacht werden.

Auch auf Menschen mit Lernschwierigkeiten muss Rücksicht genommen werden.

Sie haben also ein Recht darauf, einen Bescheid in leichter Sprache zu bekommen.

Für blinde und sehbehinderte Menschen gibt es noch einmal besondere Regeln.

Diese Regeln stehen auf einem besonderen Papier.

Dort steht, dass genau geschaut werden muss, was der sehbehinderte oder blinde Mensch braucht.

Dort steht, dass zum Beispiel die Schrift eine bestimmte Größe haben muss.

Dort steht auch, dass eine Schrift genommen werden muss, die gut zu lesen ist.

In Paragraph 11 geht es hauptsächlich um behindertengerechtes Internet.

Blinde Menschen können Bilder zum Anklicken nicht erkennen.

Hinter die Bilder muss deshalb Text geschrieben werden.

Dieser Text wird dann in Blindenschrift umgewandelt.

Die Schrift von Internetseiten muss so sein, dass sehbehinderte Menschen sie größer einstellen können.

Die Schrift muss so sein, dass man sie heller und dunkler einstellen kann.

Körperbehinderte und blinde Menschen können nicht mit der Maus im Internet klicken.

Die Internetseiten müssen deshalb so sein, dass man auch über die Tastatur überall hinkommen kann.

Im Internet müssen Bilder mit Text erklärt werden.

Nur so können auch blinde Menschen mitbekommen, was man auf den Bildern sehen kann.

Es muss auch darauf geachtet werden, dass der Text auf Internetseiten künftig so geschrieben wird, dass er leicht zu verstehen ist.

Ämter und Behörden des Bundes müssen ihre Internetseiten und Computerprogramme so machen, dass sie von behinderten Menschen gut genutzt werden können.

Das heißt: Die Internetseiten des Bundes müssen behindertengerecht sein.

Das steht in Paragraph 11 des Behindertengleichstellungsgesetzes.

Alle Büros und Einrichtungen des Bundes müssen ihre Internetseiten also so machen, dass behinderte Menschen diese gut nutzen können.

Das gilt auch für viele Büros und Einrichtungen in den Bundesländern.

Die Behörden und Einrichtungen haben bis zum 31. Dezember 2005 Zeit, ihre Internetseiten behindertengerecht zu machen.

Bei Firmen und Betrieben ist das anders.

Dazu gehören zum Beispiel auch Fluggesellschaften.

Für Firmen und Betriebe gibt es keine festen Regeln.

Die Politiker und Politikerinnen wollen sich aber darum kümmern, dass Firmen und Betriebe ihre Internetseiten und Computerprogramme auch behindertengerecht machen.

Dazu soll es Zielvereinbarungen geben.

Das sind Verträge zwischen Behindertenverbänden und Firmen oder Betrieben.

In diesen Verträgen soll stehen, wie die Internetseiten behindertengerecht gemacht werden sollen.

In Paragraph 5 des Behindertengleichstellungsgesetzes steht, was Zielvereinbarungen sind (siehe "Zielvereinbarungen").

Firmen und Betriebe können allerdings nicht gezwungen werden, dass sie ihre Internetseite behindertengerecht machen.

Das liegt daran, dass im Gleichstellungsgesetz keine Regeln für Firmen und Betriebe stehen.

Wie kann ich mit den Regeln im Behindertengleichstellungsgesetz arbeiten?

Nehmen wir den sehbehinderten Tobias S. aus dem Beispiel von oben.

Er hat ein Recht darauf, dass er die Formulare und die Bescheide so bekommt, dass er sie auch lesen kann.

Er kann also verlangen, dass er die Bescheide zum Beispiel in Blindenschrift oder auf Diskette für den Computer bekommt.

Das kostet kein Geld.

Daran müssen Sie aber denken:

An diese Regeln müssen sich nur Ämter und Behörden halten, die für den Bund arbeiten.

Dazu zählen zum Beispiel Arbeitsämter.

Das steht in Paragraph 10 des Behindertengleichstellungsgesetzes.

Diese Regeln gelten also nicht für städtische Behörden.

Dazu zählen zum Beispiel Sozialämter.

Und wie sieht es bei der blinden Erna P. aus?

Die Internetseiten der Ämter und Behörden des Bundes müssen alle nach und nach behindertengerecht gemacht werden.

Das ist Pflicht.

Erna P. hat also ab Ende 2005 ein Recht darauf, dass die Internetseite des Bundeskanzlers behindertengerecht ist.

Anders ist es mit der Internetseite der Fluggesellschaft, bei der sie einen Flug buchen wollte.

Hier müsste ein Behindertenverband mit der Fluggesellschaft eine Zielvereinbarung machen.

Beide müssten Regeln aufstellen, wie die Internetseite gemacht werden muss, damit sie behindertengerecht ist.

Wie bekommen Tobias S., Petra K. und Erna P. ihr Recht?

Tobias S. könnte vor dem Verwaltungsgericht klagen.

Das heißt, er könnte vor Gericht dafür kämpfen, dass er einen blindengerechten Bescheid vom Arbeitsamt bekommt.

Auch Petra K. hat ein Recht darauf, dass sie einen Widerspruchsbescheid in leichter Sprache bekommt.

Erna P. könnte auch vor dem Verwaltungsgericht klagen.

Sie könnte dafür kämpfen, dass die Internetseite des Bundeskanzlers behindertengerecht gemacht wird.

Sie kann sich dabei aber auch von einem Behindertenverband helfen lassen.

Der Verband könnte an der Stelle von Erna P. vor Gericht klagen.

Das steht in Paragraph 12 des Behindertengleichstellungsgesetzes.

Der Behindertenverband könnte auch eine Verbandsklage machen.

Das heißt, der Behindertenverband könnte selbst vor Gericht klagen.

Der Verband wäre dann nicht nur der Stellvertreter von Erna P.

Der Verband wäre dann der Stellvertreter für viele behinderte Menschen.

Ein Behindertenverband kann immer dann vor Gericht klagen, wenn es um Dinge geht, die für viele behinderte Menschen wichtig sind.

Das steht in Paragraph 13 des Behindertengleichstellungsgesetzes (siehe "Verbandsklagerecht").

Bei der Internetseite der Fluggesellschaft ist das anders.

Die Fluggesellschaft ist eine Firma.

Für Firmen und Betriebe ist es aber keine Pflicht, dass sie ihre Internetseiten behindertengerecht machen.

Deshalb muss man erst herausfinden, ob es zwischen der Fluggesellschaft und einem Behindertenverband eine Zielvereinbarung gibt.

Das ist ein Vertrag.

In diesem Vertrag sagt die Fluggesellschaft selbst, dass sie ihre Internetseite behindertengerecht machen wird.

Wenn es keine Zielvereinbarung mit der Fluggesellschaft gibt, kann Erna P. nicht ohne Hilfe über das Internet einen Flug buchen.

Petra Bungart/H.- Günter Heiden/Ottmar Miles-Paul

Bauen - Wege zum Tasten für blinde Menschen und barrierefreie Gaststätten

Was ist geschehen?

Es ist ein schlechter Tag für Antje O.

Die blinde Computerfachfrau muss sich arbeitslos melden.

Sie macht sich auf den Weg zu ihrem Arbeitsamt.

Das Arbeitsamt wurde gerade umgebaut.

Beim Eingang sucht sie nach einem Leitsystem.

Ein Leitsystem ist eine Leitlinie für blinde Menschen.

Das heißt, ein bestimmter Weg wird so gebaut, dass blinde Menschen den Weg mit dem Stock ertasten können.

Das Arbeitsamt hat aber keine Leitlinie.

Frank P. möchte eine neue Gaststätte ausprobieren.

Doch der Eingang hat 2 Stufen.

Menschen, die gerade vorbei kommen, helfen ihm hinein.

In der Gaststätte gibt es aber auch keine Behindertentoilette.

Deshalb rollt er wieder nach Hause.

Was steht dazu im Behindertengleichstellungsgesetz?

Für behindertengerechtes Bauen sind eigentlich die einzelnen Bundesländer zuständig.

Die Bundesländer sollten dafür eigene Landesgleichstellungsgesetze haben.

Außerdem können Behindertenverbände mit Firmen und Betrieben, die etwas bauen, eine Zielvereinbarung über behindertengerechtes Bauen machen.

Eine Zielvereinbarung ist ein Vertrag.

Darin kann stehen, wie etwas gebaut werden muss, damit es behindertengerecht ist.

Trotzdem gibt es im Behindertengleichstellungsgesetz einige Regeln über das Bauen.

Diese Regeln gelten für die Häuser und Gebäude des Bundes.

Dazu zählen zum Beispiel Arbeitsämter.

Das steht in Paragraph 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes.

Neue Häuser und Gebäude des Bundes sollen behindertengerecht gebaut werden.

Wenn ein Haus umgebaut wird, soll es auch behindertengerecht gemacht werden.

Wie sieht es aber bei Gaststätten aus?

Der Artikel 41 des Behindertengleichstellungsgesetzes ändert das Gaststättengesetz.

Neu gebaute oder umgebaute Gaststätten müssen behindertengerecht sein.

Wenn eine neue oder umgebaute Gaststätte nicht behindertengerecht ist, darf sie nicht aufgemacht werden.

Wie kann ich mit den Regeln im Behindertengleichstellungsgesetz arbeiten?

Was sind "Bauten des Bundes"?

Das sind alle Häuser und Gebäude, in denen Ämter oder Behörden sind, die für die Bundesrepublik Deutschland arbeiten.

Diese Gebäude gehören zum Beispiel dazu:

Das Bundeskanzleramt, der Bundestag, die Bundesministerien.

In diesen Gebäuden arbeiten viele Politiker und Politikerinnen.

Aber alle Arbeitsämter und Finanzämter sind zum Beispiel auch wichtige Bauten, für die das Bundesgleichstellungsgesetz gilt.

In diese Häuser und Gebäude kommen oft Menschen, weil sie etwas brauchen.

Wenn solche Häuser und Gebäude neu gebaut oder umgebaut werden, muss behindertengerecht gebaut werden.

Was behindertengerechtes Bauen heißt, steht in Paragraph 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes.

Die Computerfachfrau Antje O. aus dem Beispiel von oben hätte also ein Recht darauf, dass es in dem umgebauten Arbeitsamt eine Leitlinie gibt, die blinden Menschen den Weg zeigt.

Das Arbeitsamt müsste so sein, dass auch alle anderen behinderten Menschen gut darin zurecht kommen.

Antje O. könnte nun vor dem Verwaltungsgericht dafür kämpfen, dass das Arbeitsamt behindertengerecht gemacht wird.

Sie könnte vor dem Verwaltungsgericht klagen.

Auch ein Behindertenverband könnte vor dem Verwaltungsgericht klagen (siehe "Verbandsklagerecht").

Behindertenverbände können immer dann klagen, wenn es um eine Sache geht, die für viele behinderte Menschen wichtig ist.

Wenn Bauten des Bundes nicht behindertengerecht sind, ist das eine Sache, die für viele behinderte Menschen wichtig ist.

Etwas schwieriger ist es mit dem Artikel 41.

Dieser Artikel ändert das Gaststättengesetz.

Daran müssen Sie denken:

Bei Gaststätten bestimmen die Bundesländer, was behindertengerecht heißt.

Behindertengerecht kann also in den Bundesländern etwas anderes heißen als im Behindertengleichstellungsgesetz in Paragraph 4 steht.

Das Wort "behindertengerecht" kann also 2 unterschiedliche Sachen bedeuten.

Es kommt darauf an, ob das Haus der Bundesrepublik Deutschland oder einem Gastwirt gehört.

Für beide Häuser gelten unterschiedliche Regeln, wenn es um behindertengerechtes Bauen geht.

Sprechen wir noch einmal über Frank P.

Er wollte eine Gaststätte besuchen.

Die Gaststätte war nicht behindertengerecht.

Er könnte vor dem Verwaltungsgericht gegen das Bauamt in seiner Stadt klagen.

Er könnte dafür kämpfen, dass die Gaststätte geschlossen werden muss.

Er könnte dafür kämpfen, dass die Gaststätte behindertengerecht gemacht wird.

Das könnte aber schwierig werden, weil das Haus kein Neubau ist und deshalb ja schon fertig gebaut war.

Der Artikel 41 des Behindertengleichstellungsgesetzes kann für Behindertenbeauftragte und Behindertenbeiräte wichtig sein.

Sie können immer wieder zum Bauamt in ihrer Gegend gehen.

Sie können nachfragen, ob Gaststätten neu gebaut oder umgebaut werden.

Sie können nachfragen, ob diese Gaststätten auch behindertengerecht gemacht werden.

Behindertenbeauftragte und Behindertenbeiräte können auch beim Gewerbeamt nachfragen, ob jemand eine neue Gaststätte aufmachen möchte.

Dann können sie sich schon frühzeitig dafür einsetzen, dass die Gaststätte behindertengerecht gemacht wird.

Stellen wir uns vor, ein Gebäude soll neu gebaut werden.

Es gibt auch schon die Erlaubnis dafür.

Dann merkt der oder die Behindertenbeauftragte, dass das Gebäude nicht behindertengerecht gemacht wird.

Der oder die Behindertenbeauftragte kann dann einen Antrag auf "einstweilige Anordnung" stellen.

Dieser Antrag muss beim Verwaltungsgericht gestellt werden.

Dann kann der Bau des Gebäudes vielleicht noch gestoppt werden.

Und dann kann geschaut werden, was genau gemacht werden muss, damit das Gebäude später auch behindertengerecht ist.

In Artikel 41 steht noch eine Sache:

Von manchen Gaststätten kann nicht verlangt werden, dass sie behindertengerecht gemacht werden.

Das entscheiden die einzelnen Bundesländer.

Wenn eine Gaststätte nur sehr schwer behindertengerecht gemacht werden kann, bekommt sie trotzdem die Erlaubnis, aufmachen zu dürfen.

Das gilt zum Beispiel für Gaststätten, die in einem Kellergewölbe unter der Erde sind und eine Wendeltreppe haben.

Hier ist es kaum möglich, einen Aufzug oder eine Rampe für Menschen im Rollstuhl zu bauen.

Trotzdem sollte man aber nach Lösungen suchen.

Alexander Drewes/H.-Günter Heiden

Frauen - auch behinderte Frauen müssen beachtet werden

Was ist geschehen?

In einem Bundesland hat das Landesarbeitsamt ein Sonderprogramm für behinderte Frauen gemacht.

Das Programm soll behinderten Frauen helfen, leichter eine Arbeitsstelle zu finden.

Bei dem Programm bekommen Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen Geld, wenn sie behinderte Frauen einstellen.

Von dem Geld können die Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen einen Teil des Lohns für die behinderten Frauen bezahlen.

Dagegen klagt ein behinderter Mann vor Gericht.

Er fühlt sich ungerecht behandelt, weil er nicht in dieses Programm aufgenommen werden kann.

Es gibt also kein Geld vom Landesarbeitsamt, von dem sein Lohn bezahlt werden könnte.

Caroline M. hat sich auf eine Arbeitsstelle beworben.

Natürlich ist sie nicht die einzige Bewerberin.

Am Ende bleiben 3 Personen übrig, von denen nur eine die Stelle bekommt.

Eine nicht behinderte Frau, ein behinderter Mann und Caroline M.

Sie benutzt einen Rollstuhl.

Sie weiß, dass sie in ihrem Beruf gut ist.

Sie ist sich aber nicht sicher, ob sie wirklich die Möglichkeit hat, die Stelle zu bekommen.

Sie fragt sich, ob die Gesetze ihr eher nützen oder eher schaden.

Was steht dazu im Behindertengleichstellungsgesetz?

Das Behindertengleichstellungsgesetz nimmt besonders Rücksicht darauf, was behinderte Frauen brauchen.

In Paragraph 2 steht, dass behinderte Frauen nicht schlechter behandelt werden dürfen als behinderte Männer.

Dort steht auch, dass es besondere Maßnahmen und Programme für behinderte Frauen geben darf.

Damit soll erreicht werden, dass behinderte Frauen die gleichen Rechte bekommen wie behinderte Männer.

Und es soll erreicht werden, dass behinderte Frauen keine Nachteile haben.

In Paragraph 7 des Behindertengleichstellungsgesetzes ist geregelt, dass wichtige öffentliche Stellen behinderte Menschen nicht schlechter behandeln dürfen als nicht behinderte Menschen.

Deshalb darf es besondere Maßnahmen oder Programme für behinderte Menschen geben.

Diese Maßnahmen sollen helfen, dass behinderte Menschen nicht benachteiligt werden.

In Paragraph 7 steht auch, dass darauf geachtet werden muss, was behinderte Frauen brauchen.

Wenn mit Gesetzen zur Förderung von Frauen gearbeitet wird, muss auf behinderte Frauen Rücksicht genommen werden.

Zum Thema "behinderte Frauen" gibt es noch 2 andere Regeln im Behindertengleichstellungsgesetz:

Es gibt den Paragraphen 15.

Hier steht, dass der oder die Behindertenbeauftragte der Bundesregierung daran denken muss, dass behinderte Frauen und behinderte Männer unterschiedlich leben.

Darauf muss Rücksicht genommen werden.

Der oder die Behindertenbeauftragte der Bundesregierung muss auch darauf achten, dass behinderte Frauen und behinderte Männer nicht unterschiedlich behandelt werden.

Dann gibt es noch den Artikel 48 des Behindertengleichstellungsgesetzes.

Dort steht, dass die Bundesregierung über das Leben behinderter Menschen einen Bericht schreiben muss.

Bei den Zahlen in dem Bericht muss nach Frauen und Männern getrennt werden.

Wie kann ich mit den Regeln im Behindertengleichstellungsgesetz arbeiten?

Manchmal werden behinderte Frauen schlechter behandelt als andere Menschen.

Meistens ist das so, weil sie Frauen oder weil sie behindert sind.

Und weil sie beides gleichzeitig sind, kann es passieren, dass sie noch öfter schlechter behandelt werden.

Deshalb sind die besonderen Regeln für Frauen im Behindertengleichstellungsgesetz wichtig.

Die Regeln zeigen, dass auf behinderte Frauen Rücksicht genommen wird.

Deshalb muss auch immer auf die besonderen Interessen behinderter Frauen Rücksicht nehmen, wenn mit dem Behindertengleichstellungsgesetz gearbeitet wird.

Nehmen wir ein Beispiel:

ein Behindertenverband macht mit einer Wohnungsbaugesellschaft eine Zielvereinbarung.

Darin wird geregelt, wie behindertengerechte Wohnungen sein sollen.

Dabei muss Rücksicht darauf genommen werden, was behinderte Frauen brauchen und was behinderte Männer brauchen.

Wenn Wohnungen behindertengerecht gemacht werden, muss deshalb auch an diese Dinge gedacht werden:

Gibt es in der Nähe behindertengerechte Geschäfte?

Fahren in der Nähe behindertengerechte Busse und Bahnen?

Denn Frauen sind häufiger auf Busse und Bahnen angewiesen als Männer.

Gibt es Kinderspielplätze in der Nähe?

Auch alle Behörden des Bundes sollen Rücksicht auf behinderte Frauen nehmen.

Das gilt immer dann, wenn es um Gleichstellung geht oder wenn andere wichtige Dinge entschieden werden.

Wenn ein Bericht mit Zahlen darüber geschrieben wird, wie behinderte Menschen leben, muss bei den Zahlen getrennt über behinderte Frauen und behinderte Männer geschrieben werden.

Zurück zu unserem Beispiel von oben:

der behinderte Mann hat gegen das Arbeitsmarktprogramm besonders für behinderte Frauen geklagt.

Aber er wird wohl nicht Recht bekommen.

Er wird wohl nicht in das Programm aufgenommen werden.

In Paragraph 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes steht, dass es besondere Programme nur für behinderte Frauen geben darf.

Und Caroline M. darf deshalb hoffen, dass sie die Arbeitsstelle bekommt.

Dabei helfen ihr nicht nur die Regeln aus dem Behindertengleichstellungsgesetz.

Es gibt auch noch das Bundesgleichstellungsdurchsetzungsgesetz.

Das ist das Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern.

Hier steht auch, dass auf behinderte Frauen Rücksicht genommen werden muss.

Diese beiden Gesetze könnten Caroline M. also helfen, die Arbeitsstelle zu bekommen.

Wichtig ist natürlich noch, dass Caroline M. ihren Beruf genau so gut kann wie die 2 anderen Personen, die die Stelle haben möchten.

Sigrid Arnade/Julia Zinsmeister

Gebärdensprache und Hilfen zum Sprechen und Verstehen für hörbehinderte oder sprachbehinderte Menschen

Was ist geschehen?

Franziska W. hat gerade ihren Steuerbescheid bekommen.

Das ist ein Brief vom Finanzamt.

Darin steht, wie viel Geld sie von ihrem Verdienst an den Staat bezahlen muss.

Franziska W. glaubt, dass in ihrem Steuerbescheid Dinge nicht stimmen.

Sie will sich beim Finanzamt dagegen wehren.

Dazu sagt man auch "Einspruch einlegen".

Bei anderen Behörden als dem Finanzamt nennt man den Einspruch Widerspruch.

Franziska W. will ihren Einspruch beim Finanzamt zur Niederschrift erklären.

Das heißt, sie erzählt, warum sie sich gegen den Steuerbescheid wehrt.

Eine Person beim Finanzamt muss mitschreiben.

Franziska W. ist gehörlos.

Deshalb benutzt sie die Zeichensprache.

Sie spricht vor allem mit ihren Händen.

Die Zeichensprache heißt auch Gebärdensprache.

Sie bittet beim Finanzamt darum, dass ihre Gebärdensprache von einer Person, die das kann, in Lautsprache übersetzt wird.

Lautsprache ist die Sprache, die mit dem Mund gesprochen wird.

Eine Übersetzungsperson ist wichtig, damit sich gehörlose und hörende Menschen verstehen können.

Das Finanzamt sagt aber, dass das nicht geht.

Was steht dazu im Behindertengleichstellungsgesetz?

Hörbehinderte Menschen haben ein Recht auf Gebärdensprache und andere Hilfen zum Sprechen und Verstehen.

Das steht in Paragraph 6 und in Paragraph 9 des Behindertengleichstellungsgesetzes.

In Paragraph 6 steht, dass die Deutsche Gebärdensprache genau so als Sprache gilt wie Lautsprache.

Auch Zeichen, die hörbehinderte Menschen zusätzlich zur Lautsprache machen, gelten als eigene Sprache.

In Paragraph 6 steht auch, dass hörbehinderte Menschen die Gebärdensprache benutzen dürfen.

In Paragraph 9 steht dann genauer, dass hörbehinderte Menschen die Gebärdensprache sprechen dürfen, wenn sie mit öffentlichen Stellen zu tun haben.

Darauf haben sie ein Recht.

Das gilt aber nicht, wenn sie mit privaten Firmen und Betrieben zu tun haben.

Sie haben zum Beispiel kein Recht darauf, dass ein Konzertveranstalter ein Musikkonzert mit Gesang in Gebärdensprache übersetzen lässt.

Es wäre aber möglich, dass ein Behindertenverband mit dem Konzertveranstalter eine Zielvereinbarung macht.

Das ist ein Vertrag.

In diesem Vertrag könnte geregelt werden, dass der Gesang in Gebärdensprache übersetzt wird.

Das steht auch noch in Paragraph 9:

Hörbehinderte Menschen dürfen die Gebärdensprache benutzen, wenn es mit bestimmten Ämtern und Behörden Streit gibt und sie für ihre Rechte kämpfen wollen.

Wie das genau abläuft, steht unter der nächsten Überschrift.

Die Ämter und Behörden müssen den Übersetzer oder die Übersetzerin für hörbehinderte Menschen bezahlen.

Wie das alles genau geregelt ist, steht in einem besonderen Papier.

Das Papier heißt "Kommunikationshilfenverordnung - KHV".

In diesen Kapiteln finden Sie noch mehr wichtige Informationen über die Gebärdensprache:

  • Wo finde ich noch Regeln zur Gleichstellung behinderter Menschen?

  • Gerichtsverfahren - Hilfe beim Sprechen, beim Verstehen und beim Lesen

Wie kann ich mit den Regeln im Behindertengleichstellungsgesetz arbeiten? Was bringt der Paragraph 9 des Behindertengleichstellungsgesetzes? Was bringt die Kommunikationshilfenverordnung?

Dazu muss man verstehen, was ein "Verwaltungsverfahren" ist.

Ein Verwaltungsverfahren ist die Arbeit, die in einer Behörde passiert, wenn ein Mann oder eine Frau einen Antrag auf etwas gestellt hat.

Am Ende bekommt der Mann oder die Frau meistens einen Bescheid.

Das ist ein Antwortbrief von der Behörde.

Zu einem Verwaltungsverfahren gehören Gespräche und Auskünfte.

Aber auch "Einspruch einlegen" gehören zum Verwaltungsverfahren.

Einspruch einlegen bedeutet, dass sich jemand gegen einen Bescheid wehrt.

Beispiel:

Das Finanzamt verschickt einen Steuerbescheid.

Gegen diesen Bescheid kann eine Person sich nun mit einem Brief oder in einem Gespräch wehren.

Die Person kann Einspruch einlegen.

Das Finanzamt wird dann den Steuerbescheid noch einmal prüfen.

Wenn das Finanzamt den Steuerbescheid trotzdem nicht ändert, kann die Person vor dem Finanzgericht klagen.

Dann prüft das Gericht, ob der Steuerbescheid stimmt oder nicht.

Hörbehinderte Menschen haben das Recht, bei bestimmten Ämtern und Behörden die Gebärdensprache oder andere Hilfen zu benutzen.

Dazu zählen zum Beispiel die Wohngeldstellen.

Dort kann man Geld für die Miete beantragen.

Immer, wenn bei bestimmten Ämtern und Behörden Gespräche nötig sind, dürfen hörbehinderte Menschen die Gebärdensprache benutzen.

Oder sie dürfen andere Hilfen zum Sprechen und Verstehen benutzen.

Was steht in der Kommunikationshilfenverordnung?

Die Kommunikationshilfenverordnung ist ein besonderes Papier.

Darin steht, welche Hilfen es zum Sprechen und Verstehen gibt.

Die Kommunikationshilfenverordnung gilt für hörbehinderte Menschen und für sprachbehinderte Menschen.

Das können taubblinde, gehörlose oder stark schwerhörige Personen sein.

Das können aber auch autistische Menschen sein.

In der Kommunikationshilfenverordnung steht auch, dass sich behinderte Menschen aussuchen dürfen, welche Hilfen sie zum Sprechen und Verstehen haben möchten.

Jede Person bekommt so viel Hilfe, wie sie braucht.

Es kann sein, dass eine Behörde frühzeitig davon erfährt, dass ein Mensch hörbehindert oder sprachbehindert ist.

Dann muss sie dem behinderten Menschen sagen, welche Hilfe es gibt und dass er sich seine Hilfen aussuchen darf.

In der Kommunikationshilfenverordnung wird immer wieder von "anderen Hilfen" gesprochen.

Damit sind diese 3 Hilfen gemeint:

• Menschen, die dabei helfen, dass behinderte und nicht behinderte Menschen miteinander sprechen können.

• Andere Arten zu sprechen.

Dazu zählt zum Beispiel Lormen.

Dabei macht eine Person mit den Fingern taubblinden Menschen Zeichen in die Hand.

Eine andere Art zu sprechen ist auch die "gestützte Kommunikation".

Dabei tippen Menschen, die nicht sprechen können mit der Hilfe einer anderen Person in den Computer, was sie sagen möchten.

• Geräte und andere Hilfsmittel.

Dazu zählen zum Beispiel Höranlagen.

Dazu zählen auch Bildtafeln für Menschen mit Lernschwierigkeiten.

Franziska W. aus dem Beispiel von oben darf sich also auf jeden Fall aussuchen, welche Hilfen sie für das Gespräch beim Finanzamt haben möchte.

Für dieses Recht kann sie notfalls auch vor einem Finanzgericht kämpfen.

Auch beim Finanzgericht kann sie sich dann die notwendigen Hilfen aussuchen.

Das Gericht muss diese Hilfen bezahlen (siehe "Gerichtsverfahren - Hilfen beim Sprechen, beim Verstehen und beim Lesen").

Alexander Drewes/H.-Günter Heiden

Gerichtsverfahren - Hilfe beim Sprechen, beim Verstehen und beim Lesen

Was ist geschehen?

Charlotte B. ist von einem Auto angefahren worden.

Der Fahrer ist dann einfach verschwunden.

Jetzt soll Charlotte B. als Zeugin vor Gericht sprechen.

Das heißt, sie soll erzählen, was passiert ist.

Sie ist sehr aufgeregt.

Sie hat auch Angst, weil sie stark hörbehindert ist.

Sie hat wegen ihrer Hörbehinderung oft erlebt, dass sie andere Menschen nicht versteht.

Und schon am ersten Tag beim Gericht gibt es Schwierigkeiten.

Das Gericht hat eine Gebärdensprachdolmetscherin bestellt.

Das ist eine Frau, die die Gebärdensprache gehörloser Menschen in die Lautsprache, also die Sprache, die man mit dem Mund spricht, übersetzen kann.

Gebärdensprache ist eine Zeichensprache, die mit den Händen gesprochen wird.

Das nützt Charlotte B. aber gar nichts.

Sie kann nämlich keine Gebärdensprache.

Welche Gleichstellungsregelungen gelten hier?

Im Behindertengleichstellungsgesetz stehen keine Regeln zum Thema Gerichtsverfahren.

Bei einem Gerichtsverfahren streiten sich Menschen vor Gericht darüber, wer Recht hat und wer nicht.

Aber im Gerichtsverfassungsgesetz steht etwas dazu.

Dort steht, dass hörbehinderte oder sprachbehinderte Menschen aussuchen dürfen, wie sie dem Richter oder der Richterin Dinge mitteilen möchten.

Sie können etwas erzählen.

Sie können etwas aufschreiben.

Oder sie können sich von einer anderen Person helfen lassen.

Das steht in Paragraph 186 im Gerichtsverfassungsgesetz.

Von Unterstützungspersonen für Menschen mit Lernschwierigkeiten steht in diesem Gesetz nichts.

Warum ist das so?

Es heißt, das Gericht müsse sowieso immer bei allen Menschen dafür sorgen, dass die Gespräche bei Gericht gut klappen.

Menschen mit Lernschwierigkeiten brauchen aber manchmal besonders viel Unterstützung, wenn sie bei Gericht sprechen müssen.

Aber die Frage ist, warum Menschen mit Lernschwierigkeiten hier nicht besonders genannt werden.

Das steht auch noch im Paragraph 191a des Gerichtsverfassungsgesetzes:

Briefe und Papiere vom Gericht müssen für blinde und sehbehinderte Menschen behindertengerecht gemacht werden.

Es gibt noch 2 andere Gesetze mit Regeln, die für behinderte Menschen wichtig sein können.

Die Papiere heißen Zivilprozessordnung und Strafprozessordnung.

Hier steht, dass hörbehinderte oder sprachbehinderte Menschen Hilfen bekommen, wenn sie einen Eid schwören sollen.

Einen Eid schwören heißt, man sagt mit bestimmten Worten vor Gericht, dass man auf jeden Fall die Wahrheit sagen wird.

Die Worte bestehen aus einen bestimmten Spruch.

Hörbehinderte und sprachbehinderte Menschen können dabei diese Hilfen bekommen:

Jemand spricht den Spruch vor und sie sprechen ihn nach.

Oder sie schreiben den Spruch von einem Papier ab.

Sie können sich aber auch anders helfen lassen.

Das Gericht muss die Hilfen besorgen und bezahlen.

Wie kann ich mit diesen Regeln arbeiten?

Hörbehinderte oder sprachbehinderte Menschen können sich auf jeden Fall aussuchen, welche Hilfe sie bei Gericht brauchen.

Blinde und sehbehinderte Menschen können behindertengerechte Schreiben und Papiere vom Gericht verlangen.

Charlotte B. aus dem Beispiel von oben kann also vom Gericht verlangen, dass ihr jemand hilft.

Sie kann aufschreiben, was sie sagen will.

Die Hilfsperson liest das dann vor.

Das Gericht muss die Hilfsperson bestellen und bezahlen.

Sigrid Arnade

Verkehr - Behindertenbeauftragte müssen angehört werden

Was ist geschehen?

Peter A. ist Behindertenbeauftragter in seiner Stadt.

Er kümmert sich also darum, dass auch behinderte Menschen in dieser Stadt gut zurecht kommen können.

Bei einem Pausengespräch erfährt er, dass ein neuer Nahverkehrsplan gemacht werden soll.

In so einem Plan wird aufgeschrieben , wie zum Beispiel Busse und Straßenbahnen und Haltestellen in dieser Stadt gestaltet sein sollen.

Peter A. stellt einen Antrag.

Er möchte seine Meinung zu diesem Plan sagen.

Er möchte angehört werden.

Doch es geschieht nichts.

Sabrina M. ist Rollstuhlfahrerin.

Sie ist auf der Autobahn unterwegs.

An einem neu gebauten Rastplatz will sie zur Toilette gehen.

Doch es gibt keinen Behindertenparkplatz.

Die Bordsteine sind nicht flach.

Toiletten sind nur für Fußgänger und Fußgängerinnen da.

Sabrina M. ärgert sich und fährt weiter.

Claudia W. ist viel mit dem Flugzeug unterwegs.

Sie ist stark sehbehindert.

Wichtige Dinge werden nur auf Bildschirmen oder an Anzeigetafeln angezeigt.

Das kann sie aber kaum lesen.

Claudia W. hat beim Flughafen in ihrer Heimat schon darum gebeten, dass das geändert wird.

Sie wurde immer nur vertröstet, aber es hat sich nichts verändert.

Was steht dazu im Behindertengleichstellungsgesetz?

Der Bereich "Verkehr" ist fast immer vor Ort, in den Städten und Gemeinden, geregelt.

Deshalb gibt es nur wenige Regeln, an die sich alle Verkehrsbetriebe in ganz Deutschland halten müssen.

Im Behindertengleichstellungsgesetz gibt es den Paragraphen 8.

Dort steht, dass öffentliche Verkehrsmittel und Gebäude behindertengerecht gebaut werden müssen.

Und es gibt die Artikel 49, 50, 51, 52 und 53.

Es gibt aber auch private Verkehrsbetriebe.

Dazu zählen zum Beispiel Betriebe, die eine Bergbahn haben.

Das sind keine öffentlichen Verkehrsmittel.

Es ist trotzdem wichtig, dass behinderte Menschen gut damit zurecht kommen.

Solche Betriebe können zusammen mit Behindertenverbänden einen Vertrag machen, was behinderte Menschen brauchen, damit sie zum Beispiel die Bergbahn benutzen können.

Man sagt auch, sie können eine Zielvereinbarung machen.

(siehe "Zielvereinbarungen - hier steht, was behinderte Menschen brauchen")

Wie kann ich mit den Regeln im Behindertengleichstellungsgesetz arbeiten?

Daran müssen Sie denken:

Die Regeln im Behindertengleichstellungsgesetz gelten nur für Dinge, die ganz neu gebaut oder neu angeschafft werden.

Sie gelten aber auch, wenn es einen größeren Umbau gibt.

Fangen wir mit Artikel 49 an.

Der Artikel 49 ändert das Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz.

Dort steht, dass die Behindertenbeauftragten oder Behindertenbeiräte angehört werden müssen, wenn eine neue Sache im Bereich Verkehr geplant wird.

Der Behindertenbeauftragte Peter A. aus dem Beispiel von oben hat also das Recht darauf, dass er mit seiner Meinung angehört wird.

Für dieses Recht kann er auch vor dem Verwaltungsgericht kämpfen.

Er kann vor dem Gericht klagen.

Ähnlich ist das Recht auf Anhörung in Artikel 51.

Der Artikel 51 ändert das Personenbeförderungsgesetz.

Dort steht, dass bei der Aufstellung von Nahverkehrsplänen Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte angehört werden müssen.

Wenn sie nicht angehört werden, haben sie das Recht, vor Gericht zu klagen.

Wenn neue Dinge nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz oder neue Nahverkehrspläne nicht behindertengerecht genug sind, dann gibt es noch diese Möglichkeit:

Behindertenverbände können dann eine Verbandsklage einreichen.

Das heißt, dass nicht nur ein einzelner Mensch vor Gericht für sein Recht kämpft, sondern ein ganzer Verband

(siehe "Verbandsklagerecht - Behindertenverbände kämpfen vor Gericht für die Rechte behinderter Menschen").

Artikel 50 ändert das Bundesfernstraßengesetz.

Auch hier steht, dass Autobahnen und Bundesstraßen so behindertengerecht wie möglich sein sollen.

Dazu zählen aber auch die Rastplätze und die Toiletten.

Dazu zählen auch die Notrufanlagen.

Sabrina M. aus dem Beispiel von oben könnte also prüfen, ob sie vor dem Verwaltungsgericht klagen soll.

Sie könnte vor Gericht dafür kämpfen, dass diese Dinge behindertengerecht gemacht werden.

Artikel 52 ändert die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung.

Hier werden die Eisenbahngesellschaften verpflichtet, Programme zu machen.

In diesen Programmen soll stehen, was getan werden muss, damit zum Beispiel Bahnhöfe, Haltestellen und Waggons behindertengerecht sind.

Die Behindertenverbände müssen ihre Meinung dazu sagen können.

Dies ist ein gutes Beispiel für die Aufstellung von Zielvereinbarungen:

Zu den Eisenbahngesellschaften zählt zum Beispiel "Die Bahn".

Artikel 53 ändert das Luftverkehrsgesetz.

Dieses Gesetz wird in 2 unterschiedlichen Bereichen geändert.

Zuerst müssen die Chefs und Chefinnen von Flughäfen dafür sorgen, dass die Flughäfen für behinderte Menschen leicht zu benutzen und nicht gefährlich sind.

Die Flughäfen sollen behindertengerecht sein.

Unsere Claudia W. aus dem Beispiel von oben könnte versuchen, ihr Problem so zu lösen:

Sie könnte einen Behindertenverband ansprechen.

Der Behindertenverband könnte dann eine Zielvereinbarung mit dem Flughafenbetreiber machen.

Das heißt, der Behindertenverband und der Flughafenbetreiber würden Regeln aufstellen, wie der Flughafen gemacht werden muss, damit er behindertengerecht ist.

Es gibt noch eine andere neue Regel im Luftverkehrsgesetz:

Alle Flugzeuge, die schwerer sind als 5,7 Tonnen, sollten so behindertengerecht wie möglich gemacht werden.

Dazu zählen alle größeren Personen-Flugzeuge.

Es wäre deshalb gut, wenn Behindertenverbände und Fluggesellschaften Zielvereinbarungen machen würden, bevor neue Flugzeuge gekauft werden.

Wenn dann die neuen Flugzeuge nicht behindertengerecht sind, können Behindertenverbände Verbandsklage einreichen.

Das heißt, die Behindertenverbände können vor Gericht für ihr Recht kämpfen.

Aber auch ein einzelner behinderter Fluggast kann vor Gericht klagen, wenn das neue Flugzeug bei einem Flug für ihn nicht leicht oder nicht ohne Gefahr zu benutzen ist.

Alexander Drewes/H.-Günter Heiden

Verbandsklagerecht - Behindertenverbände kämpfen vor Gericht für die Rechte behinderter Menschen

Was ist geschehen?

Anna W. arbeitet beim Behindertenbeirat in ihrem Wohnort.

Der Behindertenbeirat ist eine Gruppe von behinderten Menschen.

Diese Gruppe setzt sich dafür ein, dass der Ort behindertengerechter wird.

Anna W. arbeitet in der Arbeitsgruppe zum Thema "Bau und Verkehr" mit.

Sie findet, dass man bei Streit mit dem Bauamt oder mit anderen Ämtern zuerst mit den Menschen reden muss.

Sie denkt, dass man bei Streit nicht gleich vor Gericht gehen muss.

Beim Arbeitsamt hat sie aber etwas gehört, was ihr die Sprache verschlagen hat:

Das Arbeitsamt will umbauen.

Dabei will es keine Rücksicht darauf nehmen, was behinderte Menschen brauchen.

Dagegen will Anna W. etwas tun.

Sie fragt sich nur wie.

Bei den Behindertenverbänden im Ort gibt es keine Person, die sich gut mit Gesetzen auskennt.

Auch im Behindertenbeirat ist keine Person, die gut vor Gericht sprechen könnte.

Ein Streit vor Gericht wird aber wohl nötig sein, weil das Arbeitsamt den Umbau nicht behindertengerecht machen will.

Deshalb muss ein Behindertenverband gefunden werden, der bei Gericht helfen kann.

Was steht dazu im Behindertengleichstellungsgesetz? Und welche Behindertenverbände dürfen vor Gericht klagen?

Es gibt den Paragraphen 13 des Behindertengleichstellungsgesetzes.

Dort steht, dass Behindertenverbände vor Gericht dafür kämpfen können, dass behinderte Menschen ihr Recht bekommen.

Die Verbände können also vor Gericht klagen.

Man sagt, sie haben ein Verbandsklagerecht.

Das ist wichtig:

Ein Behindertenverband kann auch für einzelne behinderte Menschen vor Gericht klagen.

Zum Beispiel auch für Anna W.

Daran müssen Sie denken:

Nur "anerkannte" Behindertenverbände dürfen eine Verbandsklage machen.

Anerkannt heißt, die Verbände müssen zugelassen sein.

Sie müssen ziemlich groß sein.

Und sie müssen bekannt sein.

Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (BMGS) ist eine wichtige Stelle.

Sie entscheidet auf Vorschlag des "Teilhabebeirates" im Ministerium, welcher Verband anerkannt wird und welcher nicht.

Im Teilhabebeirat sitzen auch Vertreter behinderter Menschen, damit es bei der Auswahl gerecht zugeht.

Zurzeit gibt es 20 anerkannte Verbände

(siehe "Adressen/Literatur").

Was kann mit einer Klage erreicht werden?

Ein Behindertenverband kann nicht bei allen möglichen Schwierigkeiten klagen.

Er kann nur klagen, wenn es um Streit mit bestimmten Ämtern und Behörden geht.

Oder er kann klagen, wenn es um soziale Dinge geht.

Dazu zählt zum Beispiel der Streit mit einer Krankenkasse.

Ein Behindertenverband kann aber keine Verbandsklage machen, wenn es zum Beispiel Streit mit dem Finanzamt gibt.

Ein Behindertenverband kann mit einer Verbandsklage erst einmal nur das hier erreichen:

Jemand hat sich nicht so verhalten, wie es im Gesetz steht.

Wenn sich jemand gegen ein Gesetz verhält, nennt man das auch einen Verstoß gegen das Gesetz.

Gleichzeitig kann der Behindertenverband verlangen, dass der Verstoß in Zukunft nicht mehr vorkommt.

Der Verband kann also nicht verlangen, dass eine öffentliche Stelle eine Sache, die schon fertig ist, verändert.

Das gilt auch dann, wenn die Stelle gegen das Behindertengleichstellungsgesetz verstößt.

Dazu ein Beispiel:

Der Verband kann nicht verlangen, dass ein Amt Treppen wieder abreißen muss.

Der Verband hätte aber frühzeitig verlangen können, dass in dem Amt von vorneherein flache Wege gemacht werden.

Oder dass Aufzüge und Rampen für Menschen im Rollstuhl gebaut werden.

Der Verband kann also nur behindertengerechte Dinge im Voraus verlangen.

Wenn zum Beispiel ein Amt schon fertig gebaut ist, ist es zu spät.

Deshalb müssen Behindertenverbände so früh wie möglich vor Gericht gehen.

Sie müssen also so früh wie möglich Verbandsklage einreichen.

Darf ein Behindertenverband wegen jeder Kleinigkeit klagen?

Der Verband darf nur dann klagen, wenn es um eine Sache geht, die für viele behinderte Menschen wichtig ist.

Dazu zählen Dinge, die öfters vorkommen.

Dazu zählen auch Dinge, die zwar nur einmal vorkommen, die aber trotzdem für viele behinderte Menschen wichtig sind.

Ein Behindertenverband kann aber nicht immer gleich vor Gericht gehen.

Dazu ein Beispiel:

Ein Amt schickt einen Ablehnungsbescheid.

Das ist ein Brief.

Darin steht, dass das Amt eine sehr wichtige Sache für einen behinderten Menschen nicht macht oder nicht bezahlt.

Dann muss der behinderte Mensch erst noch einmal mit dem Amt sprechen oder einen Brief schreiben, warum er die Sache wirklich dringend braucht.

Man sagt dazu auch "einen Widerspruch einlegen".

Dann kann das Amt aber ein zweites Mal sagen, dass es die Sache nicht macht oder nicht bezahlt.

Erst dann kann ein Behindertenverband vor Gericht gehen und eine Verbandsklage machen.

Bei welchen Dingen kann ein Behindertenverband eine Verbandsklage machen?

Behindertenverbände dürfen immer dann klagen, wenn Dinge nicht behindertengerecht gemacht werden.

Und sie dürfen klagen, wenn behinderte Menschen schlechter behandelt werden als andere.

Das gilt aber immer nur für die Dinge, die auch im Behindertengleichstellungsgesetz geregelt sind.

Dazu zählen diese Dinge:

• Öffentliche Stellen dürfen behinderte Menschen nicht schlechter behandeln als nicht behinderte Menschen.

• Neue und umgebaute Gebäude des Bundes müssen behindertengerecht gemacht werden.

Dazu gehören auch die Arbeitsämter und Finanzämter.

• Neue und umgebaute Gaststätten müssen behindertengerecht gemacht werden.

• Internetseiten und Bescheide und Formulare von Behörden des Bundes müssen behindertengerecht gemacht werden.

Dazu zählen zum Beispiel Briefe, in denen steht, wie viel Arbeitslosengeld jemand bekommt.

• Hörbehinderte Menschen müssen die Gebärdensprache oder andere Hilfen zum Sprechen und Verstehen benutzen dürfen.

Die Gebärdensprache ist eine Sprache, bei der vor allem mit den Händen gesprochen wird.

• Der Verkehr muss behindertengerecht gemacht werden.

Gemeint ist damit der Autoverkehr, aber auch der Bus-, Bahn- und Flugverkehr.

Und was hat Anna W. aus dem Beispiel von oben jetzt davon?

Anna W. hat einen Behindertenverband gefunden, der ihr hilft.

Der Verband kann gegen das Arbeitsamt vor Gericht klagen, weil das Amt seinen Umbau nicht behindertengerecht machen will.

Das Amt muss aber behindertengerecht gemacht werden.

Das steht im Behindertengleichstellungsgesetz.

Außerdem kann Anna W. einen Fortsetzungsfeststellungsantrag stellen.

Mit diesem Antrag kann sie verlangen, dass das Arbeitsamt sich ab jetzt immer an die Regeln im Behindertengleichstellungsgesetz halten muss.

Das Arbeitsamt muss außerdem bei weiteren Umbauten behindertengerecht gestaltet werden.

Was heißt aber nun das Wort "behindertengerecht"?

Das steht in Paragraph 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes.

Behindertengerecht heißt, dass behinderte Menschen eine Sache ohne Schwierigkeiten benutzen können müssen.

Menschen im Rollstuhl müssen zum Beispiel den Haupteingang benutzen können, ohne dass Stufen im Weg sind.

Es muss zum Beispiel Behindertentoiletten geben.

Für blinde Menschen muss der Boden zum Beispiel so gemacht sein, dass sie mit dem Stock den Weg ertasten können.

Die Dinge müssen so sein, dass behinderte Menschen ohne Hilfe zurecht kommen.

Das gilt auch für Menschen mit Lernschwierigkeiten.

Ihnen können Schilder in leichter Sprache und Bilder helfen.

In der Geschichte von Anna W. haben behinderte Menschen nicht die Möglichkeit, das Arbeitsamt zu nutzen.

Hier werden behinderte Menschen schlechter behandelt als nicht behinderte Menschen.

In Paragraph 7 des Behindertengleichstellungsgesetzes steht, dass behinderte Menschen nicht schlechter behandelt werden dürfen als nicht behinderte Menschen.

Wenn das Amt nicht behindertengerecht umgebaut wird, verstößt das gegen die Regeln im Behindertengleichstellungsgesetz.

Dagegen kann ein Behindertenverband vor Gericht klagen.

Was heißt das für Anna W.?

Sie kann zusammen mit einem Behindertenverband eine Verbandsklage machen.

Das heißt, sie kann vor Gericht dafür kämpfen, dass das Arbeitsamt behindertengerecht gemacht wird.

Und es kann gut sein, dass sie Recht bekommt.

Das Arbeitsamt muss dann behindertengerecht gemacht werden.

Alexander Drewes

Wahlen - Blinde Menschen dürfen eine Schablone benutzen

Was ist geschehen?

Thorwald K. möchte bei der nächsten Europawahl wählen gehen.

Er ist blind.

Die Gemeinde soll ihm also eine Wahlschablone für blinde Wähler und Wählerinnen zur Verfügung stellen.

Auf solch einer Schablone steht in Blindenschrift genau dasselbe wie auf dem Stimmzettel.

Die Schablone muss man auf den Stimmzettel legen.

An der Stelle für die Kreuze hat die Schablone Löcher.

Thorwald K. stellt also einen Antrag auf diese Schablone.

Blinde Menschen haben nämlich das Recht auf geheime Wahl.

Genau wie nicht behinderte Menschen auch.

Geheime Wahl heißt, dass niemand einem beim Wählen zuschauen kann.

Das Wahlamt schreibt Thorwald K. dass er leider keine Wahlschablone bekommen kann.

Das Amt habe nämlich vergessen, diese Schablonen zu bestellen.

Was steht dazu im Behindertengleichstellungsgesetz?

Behinderte Menschen müssen ohne eine Hilfsperson wählen können.

Das steht in Artikel 2, Artikel 3 und Artikel 45 des Behindertengleichstellungsgesetzes.

Die allgemeinen Wahlregeln wurden deshalb geändert.

Die neuen Regeln aus dem Behindertengleichstellungsgesetz gelten für viele Wahlen.

Sie gelten für Bundestagswahlen.

Sie gelten für Europawahlen.

Und sie gelten für Wahlen bei Sozialversicherungen.

Bei Bundestagswahlen und bei Europawahlen müssen die Gemeindeverwaltungen auf diese Dinge achten:

Menschen im Rollstuhl und gehbehinderte Menschen müssen so einfach wie möglich wählen können.

Die Verwaltung muss frühzeitig mitteilen, welche Wahllokale ohne Stufen sind oder einen Aufzug oder eine Rampe haben.

Blinde und sehbehinderte Menschen haben ein Recht auf eine Stimmzettelschablone.

Damit können sie den Stimmzettel alleine ankreuzen.

Wie müssen Wahllokale sein, damit sie behindertengerecht sind?

Dazu stehen Regeln in Paragraph 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes.

Nach diesen Regeln müssen die Wahllokale so sein, dass behinderte Menschen sie ohne Schwierigkeiten und ohne Hilfe nutzen können.

Wie kann ich mit den Regeln im Behindertengleichstellungsgesetz arbeiten?

Behinderte Menschen haben das Recht auf behindertengerechte Wahllokale.

Aber nicht alle Wahllokale in der Gemeinde müssen behindertengerecht sein.

Pflicht ist nur, dass es überhaupt behindertengerechte Wahllokale gibt.

Wenn die Verwaltung behindertengerechte Wahllokale verspricht und dass dann nicht stimmt, können sich behinderte Menschen wehren.

Sie können als Einzelperson vor Gericht klagen.

Sie können sich vielleicht auch von einem Behindertenverband helfen lassen.

Das steht in Paragraph 12 des Behindertengleichstellungsgesetzes. Behindertenverbände können aber auch von sich aus als Verband vor Gericht klagen.

Das steht in Paragraph 13 des Behindertengleichstellungsgesetzes.

Bei Bundestagswahlen und Europawahlen ist das Verwaltungsgericht zuständig.

Bei Wahlen bei Sozialversicherungen ist das Sozialgericht zuständig.

Wenn es um Stimmzettelschablonen für blinde Menschen geht, kann ein Blindenverein vor Gericht klagen.

Der Verein muss sich aber bereit erklären, dass er die Schablonen herstellen wird.

Es kann aber sein, dass kein Blindenverein die Stimmzettelschablonen herstellt.

Dann muss die Gemeindeverwaltung dafür sorgen, dass die Schablonen hergestellt werden.

Denn blinde und sehbehinderte Menschen haben ein Recht auf Wahlschablonen.

Egal, wer die Schablonen herstellen und verkaufen kann.

Thorwald K. aus dem Beispiel von oben könnte also vor dem Verwaltungsgericht gegen das Wahlamt seiner Gemeinde klagen.

Er könnte dafür kämpfen, dass Wahlschablonen angeschafft werden.

Alexander Drewes/Ottmar Miles-Paul

Zielvereinbarungen - hier steht, was gemacht werden kann, dass behinderte Menschen ohne Einschränkungen leben können

Zielvereinbarungen sind Verträge.

Diese Verträge werden zwischen Behindertenverbänden und Firmen oder deren Verbänden gemacht.

In diesen Verträgen steht, wie bestimmte Dinge gemacht werden müssen, damit sie behindertengerecht sind.

Das steht in Paragraph 5 des Behindertengleichstellungsgesetzes.

Welche Dinge können behindertengerecht gemacht werden?

Dazu zählen Dinge, die von Menschen gemacht werden.

Das sind Häuser oder Verkehrsmittel, also Busse und Bahnen und so weiter.

Das sind Geräte und Maschinen.

Das sind Internetseiten und Computerprogramme.

Das sind zum Beispiel auch wichtige Informationen, die man hören oder sehen kann.

Was kann nicht behindertengerecht gemacht werden?

Viele Dinge in der Natur können nicht behindertengerecht gemacht werden.

Das sind zum Beispiel Flüsse, bestimmte Böden oder Berge.

Nur Dinge, die von Menschen gemacht werden, sollen behindertengerecht sein.

In einer Zielvereinbarung kann also auf keinen Fall stehen, dass ein Berg für Menschen im Rollstuhl flach gemacht werden muss.

Wer macht die Zielvereinbarungen? Und welche Dinge können hier geregelt werden?

Zielvereinbarungen werden zwischen Behindertenverbänden und Firmen oder deren Verbänden gemacht.

Wichtig ist dabei, dass diese Firmen Sachen herstellen müssen.

Oder sie müssen Sachen verkaufen.

Oder sie müssen bestimmte Dienste anbieten.

In Zielvereinbarungen wird geregelt, dass Firmen und Betriebe bestimmte Dinge behindertengerecht machen müssen.

Dazu zählen nicht unbedingt nur die Häuser der Firmen und Betriebe.

Dazu können nämlich auch die Sachen und Dienste zählen, die von den Firmen und Betrieben angeboten werden.

Schon wenn Sachen hergestellt werden, kann geregelt werden, wie diese Sachen sein sollen.

Zum Beispiel:

Es kann geregelt werden. wie Küchengeräte oder Automaten sein sollen.

Oder es kann geregelt werden, wie Straßenbahnen oder Computerprogramme sein sollen.

Es kann Regeln darüber geben, wie Menschen Dinge auch gut benutzen können.

Das können zum Beispiel diese Regeln sein:

Automaten werden nur an Stellen aufgestellt, wo auch Menschen im Rollstuhl sie gut benutzen können.

Oder:

Es dürfen nur Straßenbahnen fahren, in die auch Menschen im Rollstuhl gut rein kommen.

Zielvereinbarungen sind sehr wichtig bei Firmen, die Dienstleistungen anbieten.

Eine Dienstleistung ist, wenn Menschen etwas für andere Menschen tun und damit Geld verdienen.

Theater und Kinos, Hotels, Läden und Geschäfte sind Dienstleistungsfirmen.

Es ist wichtig, dass solche Firmen behindertengerecht sind.

Besonders bei Dienstleistungen werden Behindertenverbände und Firmen viele Regeln machen müssen.

Das ist deshalb wichtig, weil es ja viele unterschiedliche Behinderungen gibt.

Ein Hotel ist nicht behindertengerecht, nur weil der Eingang keine Stufen hat.

Auch diese Dinge können zur Behindertengerechtigkeit dazu gehören:

Die Türen müssen breit genug sein.

Das Bad muss groß genug sein.

Es muss Schilder mit Bildern für Menschen mit Lernschwierigkeiten geben.

In Aufzügen muss es Ansagen für blinde Menschen geben.

Das Frühstücksbuffet soll so gestellt werden, dass auch alle behinderten Menschen sich gut daran bedienen können und so weiter.

Was muss auf jeden Fall in Zielvereinbarungen stehen?

In Zielvereinbarungen müssen 3 Dinge stehen:

1. Wichtige Regeln. Zum Beispiel:

  • Für welche Sachen gilt die Zielvereinbarung?

  • Für welche Abteilungen gilt die Zielvereinbarung?

  • Für welchen Ort oder welches Land gilt die Zielvereinbarung?

  • Wird auf Menschen mit bestimmten Behinderungen besonders viel Rücksicht genommen?

  • Von wann bis wann gilt die Zielvereinbarung?

  • Wer macht die Zielvereinbarung?

2. Was muss auf jeden Fall getan werden, damit etwas als behindertengerecht gilt?

In einer Zielvereinbarung muss unbedingt stehen, was auf jeden Fall getan werden muss, damit bestimmte Sachen als behindertengerecht gelten.

Es muss genau aufgeschrieben werden, welche Mittel und welche Arbeiten dafür nötig sind.

Zielvereinbarungen können für neue Einrichtungen gelten.

Zielvereinbarungen können aber auch gelten, wenn ältere Dinge nach und nach verändert werden sollen.

Was als behindertengerecht gilt und was nicht, bestimmen die Behindertenverbände zusammen mit den Firmen oder deren Verbänden.

Das kann in jeder Zielvereinbarung anders aussehen.

Das heißt, manche Zielvereinbarungen haben strenge Regeln.

Andere Zielvereinbarungen haben weniger strenge Regeln.

Dazu ein Beispiel:

Ein Supermarkt könnte zum Beispiel als behindertengerecht gelten, wenn er sich an diese Regeln hält:

Breite Türen, die von selbst auf und zu gehen.

Ein bestimmter Abstand zwischen den Verkaufsregalen.

Schilder in großer Schrift.

Wege zum Ertasten mit dem Stock für blinde Menschen.

Bilder und Zeichen für Menschen mit Lernschwierigkeiten.

Behindertentoiletten.

Genügend Behindertenparkplätze direkt vor der Tür und so weiter.

In Zielvereinbarungen muss auch stehen, wie diese Ziele erreicht werden sollen.

Manche Supermärkte erfüllen ja vielleicht schon einige Regeln.

Der eine hat keine Stufen, aber dafür fehlt ein Behindertenparkplatz.

Einem anderen Supermarkt fehlen vielleicht nur noch Schilder in großer Schrift.

In jedem Supermarkt muss also extra geschaut werden, was noch getan werden muss und wie es getan werden muss.

Es kann zum Beispiel festgelegt werden, dass erst die großen und später die kleineren Läden behindertengerecht gemacht werden sollen.

3. Bis wann müssen die Ziele erreicht sein?

In Zielvereinbarungen muss auch stehen, bis wann bestimmte Sachen gemacht werden müssen.

Es würde ausreichen, wenn in einer Zielvereinbarung zum Beispiel dieser Satz steht:

"Die Firma A hat die Pflicht, bis zum 30. Juni 2010 die Dinge zu machen, die in Paragraph x aufgezählt sind."

Oder es könnte diese Regel geben:

Eine Zielvereinbarung ist bis zu einem bestimmten Tag gültig.

Bis zu diesem Tag müssen die Ziele erreicht sein.

Die Dinge müssen also bis zu diesem Tag behindertengerecht gemacht worden sein.

Oft wird es aber besser sein, einen genauen Zeitplan zu machen.

In diesem Zeitplan könnte stehen, welche Sache bis zu welchem Tag gemacht sein muss.

Die wichtigen Sachen müssen zuerst gemacht werden.

Die wichtigsten Sachen müssen vielleicht nach einem Jahr gemacht sein.

Die weniger wichtigen Sachen kommen später.

Sie müssen vielleicht nach 2 Jahren gemacht sein.

Und die letzten Sachen müssen vielleicht erst nach 5 Jahren gemacht sein.

Was kann in Zielvereinbarungen noch geregelt werden?

Im Behindertengleichstellungsgesetz steht, welche Dinge auf jeden Fall in einer Zielvereinbarung stehen müssen.

In Zielvereinbarungen dürfen aber auch noch alle möglichen anderen Regelungen stehen.

Das dürfen die Behindertenverbände und die Firmen und Betriebe bestimmen.

In Zielvereinbarungen dürfen aber keine Dinge stehen, die verboten sind.

Im Gesetz steht, dass diese Regel in einer Zielvereinbarung stehen darf:

Die Firma oder der Unternehmensverband muss eine Strafe bezahlen, wenn Regeln aus der Zielvereinbarung nicht eingehalten werden.

Oder es gibt eine Strafe, wenn Dinge aus der Zielvereinbarung zu spät gemacht werden.

Diese Regeln nennt man eine Vertragsstrafenabrede.

Regeln über Strafen müssen aber nicht in eine Zielvereinbarung geschrieben werden.

Firmen und Betriebe könnten Angst bekommen, wenn in einer Zielvereinbarung Regeln über Strafen stehen.

Firmen und Betriebe könnten dann so denken:

Bevor wir vielleicht eine Strafe bekommen, wenn wir etwas nicht so machen, wie es in der Zielvereinbarung steht, machen wir lieber gar keine Zielvereinbarung mit einem Behindertenverband.

Behindertenverbände müssen sich also gut überlegen, ob sie in einer Zielvereinbarung Regeln über Strafen haben wollen.

Was können Behindertenverbände für Firmen und Betriebe tun?

Zielvereinbarungen zwischen Behindertenverbänden und Firmen und Betrieben sollen gut klappen.

Firmen und Betriebe sollen etwas für behinderte Menschen tun.

Deshalb wäre es gut, wenn die Behindertenverbände auch etwas für die Firmen und Betriebe tun könnten.

Was können Behindertenverbände für Firmen und Betriebe tun?

Ein Behindertenverband könnte einer Firma zum Beispiel einen Preis schenken, wenn sie behindertengerecht ist.

Das wäre für die Firma ein Lob.

Damit könnte die Firma für sich Werbung machen.

Und dann würden vielleicht mehr Kunden kommen.

Die Firma würde dann mehr Geld verdienen und würde sich freuen.

Ein behindertengerechtes Hotel würde bekannter werden, wenn es einen Preis bekommen würde.

Dann würden wahrscheinlich mehr behinderte Menschen in das Hotel kommen.

Darüber würde sich das Hotel freuen.

Ein Behindertenverband würde dem Hotel also mit einem Preis einen Gefallen tun.

Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung ist eine wichtige Stelle.

Diese Stelle schreibt auf, welche Behindertenverbände mit welchen Firmen und Betrieben eine Zielvereinbarung gemacht haben.

Zur Zeit - im Mai 2003 - gibt es 20 Behindertenverbände, die eine Zielvereinbarung mit Firmen und Betrieben machen dürfen

(siehe "Adressen/Literatur").

Bis jetzt gibt es aber noch keine fertigen Zielvereinbarungen.

Andreas Jürgens

Wo finde ich noch Regeln zur Gleichstellung behinderter Menschen?

Im Behindertengleichstellungsgesetz stehen wichtige Regeln.

Diese haben wir Ihnen in den letzten 9 Kapiteln beschrieben.

In diesem Abschnitt erklären wir Ihnen noch ein paar andere Regeln.

Einige davon stehen im Behindertengleichstellungsgesetz.

Einige davon stehen in anderen Gesetzen.

Was steht zum Beispiel noch im Behindertengleichstellungsgesetz?

In Paragraph 7 des Behindertengleichstellungsgesetzes steht, dass behinderte Menschen nicht schlechter behandelt werden dürfen als nicht behinderte Menschen.

Öffentliche Stellen dürfen also behinderte Menschen nicht anders behandeln als nicht behinderte Menschen.

In Paragraph 14 des Behindertengleichstellungsgesetzes steht, dass die Bundesregierung einen Behindertenbeauftragten oder eine Behindertenbeauftragte haben muss.

Diese Person muss sich darum kümmern, dass auf behinderte Menschen in Deutschland Rücksicht genommen wird.

Der oder die Behindertenbeauftragte der Bundesregierung muss auch bei allen Angelegenheiten, die mit behinderten Menschen zu tun haben, angehört werden.

Im Behindertengleichstellungsgesetz ist auch die Sprache über behinderte Menschen geändert worden.

Durch das Behindertengleichstellungsgesetz werden viele andere Regeln geändert.

In den Regeln für bestimmte Berufe wird jetzt nicht mehr von "körperlichen Gebrechen" oder "geistiger Schwäche" geschrieben.

Jetzt werden die Worte "gesundheitliche Gründe" benutzt.

Diese Worte klingen schöner und behinderte Menschen sollen sich damit besser fühlen.

Neues bei Verträgen und Urkunden - Beispiele

Es gibt jetzt bessere Regeln, wenn behinderte Menschen mit einem Gericht zu tun haben.

Das gilt vor allem für hörbehinderte, sehbehinderte und sprachbehinderte Menschen.

Diese Regeln stehen im OLG-Vertretungsänderungsgesetz

(siehe "Gerichtsverfahren - Hilfe beim Sprechen, beim Verstehen und beim Lesen").

Es gibt aber auch noch andere neue und wichtige Regeln:

Manche Menschen mit Lernschwierigkeiten werden als geschäftsunfähig eingestuft.

Diese Menschen dürfen keine Verträge machen.

Und früher durften sie gar nichts ohne Erlaubnis einkaufen.

Jetzt dürfen sie aber alleine Sachen einkaufen, die nicht sehr viel Geld kosten.

Dazu zählen zum Beispiel eine Kinokarte oder eine Schachtel Zigaretten.

Wenn man solche Kleinigkeiten einkauft, sind das Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens.

Menschen mit Lernschwierigkeiten müssen ihre gesetzlichen Betreuer oder Betreuerinnen bei diesen kleinen Einkäufen nicht mehr um Erlaubnis fragen.

Das steht in Paragraph 105 a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Das ist neu im Bereich Bauen/Wohnen - Beispiele

Auch im Mietrecht gab es Änderungen.

Dafür hat eine behinderte Frau sehr stark gekämpft.

Es gab großen Streit vor Gericht.

Dieser Streit ging sogar bis vor das Bundesverfassungsgericht.

Das ist das höchste Gericht in Deutschland.

Die Entscheidung über diesen Streit ist als "Treppenlifturteil" bekannt geworden.

Nach diesem Gerichtsurteil wurde eine neue Regel in das Mietrecht aufgenommen.

Diese Regel sagt, dass behinderte Mieter und Mieterinnen ein Recht darauf haben, dass ihre Wohnung modern gerichtet wird.

Das steht in Paragraph 554a im Bürgerlichen Gesetzbuch.

Auch das Wohnbauförderungsgesetz ist geändert worden.

Es sagt, dass Wohnungen und Häuser behindertengerecht sein sollen.

Dort steht, dass man dafür Geld vom Staat bekommen kann.

Das gilt ausdrücklich auch für Menschen, die behindertengerechte Wohnungen bauen.

Und das gilt auch für behinderte Menschen, die sich eine eigene Wohnung oder ein eigenes Haus kaufen wollen.

Wichtige Regeln im Sozialgesetzbuch

Hörbehinderte Menschen dürfen die Gebärdensprache benutzen.

Darauf haben sie ein Recht.

Das steht zum Beispiel an 2 Stellen im Sozialgesetzbuch.

• In Paragraph 17 im Sozialgesetzbuch 1 steht, dass die Gebärdensprache bei Sozialleistungen erlaubt ist.

Das ist zum Beispiel so, wenn ein hörbehinderter Mensch eine Untersuchung bei einem Arzt oder einer Ärztin hat.

• In Paragraph 57 im Sozialgesetzbuch 9 steht ungefähr das:

Es ist wichtig, dass hörbehinderte oder sprachbehinderte Menschen mit anderen Menschen sprechen können.

Sie müssen auch andere Menschen verstehen können.

Deshalb müssen hörbehinderten oder sprachbehinderten Menschen Hilfen bezahlt werden, wenn sie nicht genug Geld dafür haben, um diese Hilfen selbst bezahlen zu können.

Es gibt noch mehr wichtige Regeln im Sozialgesetzbuch 9.

In Paragraph 14 steht ungefähr das:

Wenn ein Gutachten erstellt werden muss, um festzustellen, ob ein behinderter Mensch eine Leistung braucht oder nicht braucht, muss der Ort für behinderte Menschen so sein, dass sie hinein und hinaus kommen.

Sie müssen die Räume benutzen können.

Außerdem darf es keine sprachlichen oder anderen Hindernisse geben, während das Gutachten gemacht wird.

In Paragraph 23 im Sozialgesetzbuch 9 steht, dass auch die Servicestellen behindertengerecht sein müssen.

Das heißt, dass auf Menschen mit unterschiedlichen Behinderungen Rücksicht genommen werden muss.

Servicestellen sind Büros.

Hier können behinderte Menschen dann Rat und Hilfe bekommen, wenn es um viele verschiedene soziale Leistungen geht.

Dann gibt es noch den Paragraphen 81 im Sozialgesetzbuch 9.

Hier steht, dass behinderte Menschen am Arbeitsplatz nicht schlechter behandelt werden dürfen.

So dürfen zum Beispiel behinderte Menschen, die sich um einen Arbeitsplatz bewerben, nicht schlechter behandelt werden als nicht behinderte Menschen.

Wenn Arbeitgeber oder Arbeitgeberinnen sich nicht daran halten, kann es sein, dass sie zur Strafe Geld an den behinderten Menschen zahlen müssen.

Dort steht auch noch, dass der Arbeitsplatz behindertengerecht sein muss.

Alexander Drewes/H.-Günter Heiden

Wie komme ich zu meinem Recht?

Was kann ich tun, wenn meine Rechte verletzt worden sind?

Wenn Sie glauben, dass Ihre Rechte nach dem Behindertengleichstellungsgesetz verletzt worden sind, sollten Sie als erstes Rat suchen.

Sie können sich durch einen Behindertenverband beraten lassen.

Sie können sich auch durch einen Anwalt oder eine Anwältin beraten lassen.

Das sind Menschen, die sich gut mit Gesetzen auskennen.

Überlegen Sie gemeinsam, ob Sie vor Gericht für Ihr Recht kämpfen möchten.

Das nennt man auch klagen

(siehe "Verbandsklagerecht").

An welches Gericht muss ich mich wenden?

Meistens sind die Verwaltungsgerichte zuständig.

Diese Gerichte helfen, wenn es Streit zwischen Einzelpersonen und Ämtern gibt.

Aber auch Behindertenverbände können vor dem Verwaltungsgericht klagen.

Sie können anstatt einer Einzelperson klagen.

Oder sie können eine einzelne Person vor Gericht vertreten.

Die Verwaltungsgerichte sind aber nicht immer zuständig.

Bei bestimmten Behörden, wie dem Arbeitsamt oder der Krankenkasse, ist das Sozialgericht zuständig.

Manchmal gibt es zum Beispiel Streit über Zielvereinbarungen.

Hier sind keine Ämter im Spiel.

Deshalb sind dann die Zivilgerichte zuständig.

Dazu zählen die Amtsgerichte und die Landgerichte.

Wie finde ich mein zuständiges Verwaltungsgericht?

Es gibt 53 Verwaltungsgerichte in Deutschland.

In jedem Bundesland gibt es auch ein Oberverwaltungsgericht oder einen Verwaltungsgerichtshof.

Diese Gerichte entscheiden darüber, ob die Verwaltungsgerichte auch alles richtig machen.

Wenn ein Verwaltungsgericht bei einem Streit so entscheidet, dass der behinderte Mensch sich ungerecht behandelt fühlt, kann er zum nächst höheren Gericht gehen.

Das ist dann das Oberverwaltungsgericht oder der Verwaltungsgerichtshof.

Als letztes kann der behinderte Mensch sich an das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig wenden.

Das Verwaltungsgericht in Ihrer Gegend können Sie über diese Internetseite herausfinden:

http://edvgt.jura.uni-sb.de

Sie können auch im Telefonbuch nachschauen oder bei der Gemeindeverwaltung fragen.

Brauche ich einen Anwalt oder eine Anwältin, wenn ich vor Gericht für mein Recht kämpfen möchte?

Bei den Verwaltungsgerichten können Sie als Einzelperson ohne Anwalt oder Anwältin klagen.

Beim Oberverwaltungsgericht und beim Bundesverwaltungsgericht müssen Sie sich von einem Anwalt oder einer Anwältin oder einem zugelassenen Behindertenverband helfen lassen.

Sie können das Problem selbst aufschreiben.

Das nennt man "eine Klageschrift machen".

Sie können Ihr Problem bei Gericht aber auch erzählen und aufschreiben lassen.

Diese Dinge gehören in eine Klageschrift:

•Der Kläger oder die Klägerin.

Das ist die Person oder die Gruppe, die für ihr Recht kämpfen möchte.

•Der oder die Beklagte.

Das ist die Person oder die Stelle, gegen die sich der behinderte Mensch wehren möchte.

•Die Sache, um die es bei dem Streit geht.

•Zeigen und erzählen Sie alle wichtigen Dinge, die mit dem Streit zu tun haben.

•Außerdem sollten Sie einen Antrag schreiben oder schreiben lassen.

Darin könnte es zum Beispiel heißen:

"Ich beantrage, dass ich meine Einkommensteuererklärung 2003 in Blindenschrift bekomme."

Wo finde ich einen Anwalt oder eine Anwältin?

Viele Behindertenverbände haben Listen mit Anwälten und Anwältinnen.

Es gibt auch Internetseiten. Suchen Sie zum Beispiel unter:

www.anwalt-suchservice.de

oder unter

www.anwaltssuchdienst.de.

Kostet es Geld, wenn ich vor Gericht für mein Recht kämpfe?

Streit vor dem Verwaltungsgericht kann Geld kosten.

Wenn Sie Recht bekommen, müssen Sie nichts bezahlen.

Wenn Sie verlieren, müssen Sie bezahlen.

Was muss bezahlt werden?

  • Das Gericht

  • Der Anwalt oder die Anwältin

Wenn es um Sozialrecht geht, kostet das Gerichtsverfahren vor Gericht kein Geld.

Ein Anwalt oder eine Anwältin kostet aber Geld.

Stellen Sie auf jeden Fall einen Antrag darauf, dass Sie den Anwalt oder die Anwältin nicht bezahlen müssen.

Man nennt das einen Antrag auf Prozesskostenhilfe.

Wie läuft das Gerichtsverfahren ab?

Wenn Sie eine Sache brauchen, stellen Sie zum Beispiel bei einem Amt einen Antrag.

Das Amt kann diesen Antrag ablehnen.

Es muss aber einen Grund dafür nennen.

Sie können dagegen Widerspruch einlegen.

Das heißt, Sie schreiben einen Brief.

In diesem Brief erklären Sie noch einmal, warum Sie die Sache brauchen.

Wenn das Amt dann trotzdem wieder schreibt, dass Sie die Sache nicht bekommen, dann können Sie vor Gericht gegen das Amt klagen.

Als erstes beschäftigt sich das Verwaltungsgericht mit Ihrem Problem.

Meistens kommt es zu einer Gerichtsverhandlung

siehe "Gerichtsverfahren - Hilfe beim Sprechen, beim Verstehen und beim Lesen").

Gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes können Sie Berufung einlegen.

Das heißt, Sie können sich gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes wehren.

Sie können verlangen, dass Ihr Problem vor dem nächst höheren Gericht noch einmal verhandelt wird.

Das ist das Oberverwaltungsgericht.

Wenn Sie auch mit der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts noch nicht einverstanden sind, können Sie Ihre Angelegenheit auch noch vor dem Bundesverwaltungsgericht prüfen lassen.

Es gibt noch viele andere Wege beim Klagen.

Aber das wäre zu viel, das zu erklären.

Wenn Sie mehr darüber wissen wollen, fragen Sie bei den Gerichten oder Ihrem Anwalt oder Ihrer Anwältin nach.

Alexander Drewes/H.-Günter Heiden

Adressen/Literatur/Internetseiten

Adressen/Literatur/Links

Adressen von anerkannten Verbänden für Verbandsklagen und Zielvereinbarungen

Allgemeiner Behindertenverband in Deutschland e.V.

Am Köllnischen Park 6/7

10179 Berlin

abid.bv@t-online.de

www.abid-ev.de

BDH Bundesverband für Rehabilitation und Interessenvertretung Behinderter e.V.

Eifelstraße 7

531119 Bonn

info@bdh-reha.de

www.bdh-reha.de

Bundesarbeitsgemeinschaft Hilfe für Behinderte e. V. (BAGH)

Kirchfeldstraße 149

40215 Düsseldorf

info@bagh.de

www.bagh.de

Bundesverband für Körper- und Mehrfachbehinderte e.V.

Brehmstraße 5-7

40239 Düsseldorf

info@bvkm.de

www.bvkm.de

Bundesverband Selbsthilfe Körperbehinderter e.V.

Postfach 20

74236 Krautheim

poststelle@bsk-ev.de

www.bsk-ev.de

Bundesvereinigung Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung e.V.

Raiffeisenstraße 18

35043 Marburg

Bundesvereinigung@lebenshilfe.de

www.lebenshilfe.de

Deutsche Gesellschaft zur Förderung der Gehörlosen und Schwerhörigen e.V.

Paradeplatz 3

24768 Rendsburg

info@deutsche-gesellschaft.de

www.deutsche-gesellschaft.de

Deutsche Rheuma-Liga Bundesverband e. V.

Maximilianstr. 14

53111 Bonn

bv@rheuma-liga.de

www.rheuma-liga.de

Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband e.V.

Bismarckallee 30

53173 Bonn

info@dbsv.org

www.dbsv.org

Deutscher Gehörlosen-Bund e.V.

Hasseer Straße 47

24113 Kiel

info@gehoerlosen-bund.de

www.gehoerlosen-bund.de

Deutscher Gewerkschaftsbund

Postfach 11 03 72

10178 Berlin

info@bundesvorstand.dgb.de

www.dgb.de

Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband Gesamtverband e.V.

Heinrich-Hoffmann-Straße 3

60528 Frankfurt

info@paritaet.org

www.paritaet.org

Deutscher Psoriasis Bund e.V.

Seewartenstraße 10

20459 Hamburg

info@psoriasis-bund.de

www.psoriasis-bund.de

Deutscher Schwerhörigenbund e.V.

Breite Straße 3

13187 Berlin

dsb@schwerhoerigkeit.de

www.schwerhoerigkeit.de

Deutscher Verein der Blinden und Sehbehinderten in Studium und Beruf e.V.

Frauenbergstraße 8

35039 Marburg

info@dvbs-online.de

www.dvbs-online.de

Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland

Stafflenbergstraße 76

70184 Stuttgart

diakonie@diakonie.de

www.diakonie.de

Interessenvertretung Selbstbestimmt Leben Deutschland e.V.

Herrmann-Pistor-Straße 1

07745 Jena

info@isl-ev.org

www.isl-ev.org

Sozialverband Deutschland e.V.

Kurfürstenstraße 131

10785 Berlin

contact@sovd.de

www.sovd.de

Sozialverband VdK Deutschland e.V.

Wurzerstraße 4 a

53175 Bonn

Kontakt@vdk.de

www.vdk.de

Weibernetz e.V.

Kölnische Straße 99

34119 Kassel

weibernetz@aol.com

Weitere Adressen

Beauftragter der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen

Karl Hermann Haack

Mauerstraße 53

10117 Berlin

Tel: 01888 527-2520

Fax: 01888 527-1871

info@behindertenbeauftragter.de

www.behindertenbeauftragter.de

(Über die Homepage ist der Gesetzestext des BGG nebst Rechtsverordnungen abzurufen, Button "Gesetzgebung". Es ist auch eine Aufstellung aller Landesbehindertenbeauftragten abrufbar, Button "Partner".)

Beratung von Behörden zur Barrierefreiheit nach § 9 und 10 BGG

Bundesverwaltungsamt

Abteilung VIII, Referat VIII 1

50728 Köln

Tel.: 01888/358-1171

Fax: 01888/358-2823

ingo.paefgen@bva.bund.de

www.bva.bund.de/aufgaben/bgg/index.html

www.wissen-im-inter.net (Button "Barrierefreiheit")

Deutscher Behindertenrat (DBR)

c/o ABiD e.V. (Geschäftsstelle des DBR für 2003)

Am Köllnischen Park 6-7

10179 Berlin

Tel.:030/2759-3429

Fax: 030/2759-3430

abid@behindertenrat.de

www.behindertenrat.de

(Über den DBR sind alle Adressen der Mitgliedsverbände im DBR zu erhalten sowie ein Mustervertragstext für Zielvereinbarungen nach § 5 BGG.)

DIN-Normen

Beuth-Verlag

Burggrafenstr. 6

10787 Berlin

Tel.: 030 - 2601 - 0

Fax: 030 - 2601 - 1260

www.beuth.de

(Bezug der Original-Normen zur Barrierefreiheit DIN 18024/25 beziehungsweise demnächst der DIN 18030 und des DIN Fachberichtes 124 "Gestaltung barrierefreier Produkte".)

Literatur

Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (Hg.): Das Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen, (inkl. aller drei Verordnungen zum BGG), Berlin 2002 (jetzt zuständig: Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung)

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Hg.): Einmischen -mitmischen. Informationsbroschüre für behinderte Mädchen und Frauen. Bonn/Berlin 2003

Bundesverwaltungsamt (Hg.): Barrierefreiheit - Verwaltung ohne Schranken. BBB-Themenheft, Info 1721, Klön, Dezember 2002

Jürgens, Andreas: Regelungsbereiche der Zielvereinbarungen und Alternativen zur Umsetzung von Barrierefreiheit. Referat für die Fachtagung "Rechtsgrundlagen und Umsetzung von Zielvereinbarungen nach dem Behindertengleichstellungsgesetz", Düsseldorf 22.10.2002. In: Behinderung & Menschenrecht Jan./Feb. 2003

Kossens/Maaß/Steck/Wollschläger: Grundzüge des neuen Behindertenrechts. SGB IX und Gleichstellungsgesetz. Verlag C.H. Beck, München 2003

Neumann, Peter (Hrsg.): Barrierefreie Städte und Regionen.

(Arbeitsberichte der AAG, Heft 33), Münster 2003

Sozialverband VdK Deutschland (Hg.): Barrierefreiheit im ÖPNV, Bonn 2003

Verband Deutscher Verkehrsunternehmer / Bundesministerium für Verkehr, Bauen und Wohnen (Hg.): Barrierefreier ÖPNV in Deutschland, Köln/Bonn 2003

Internetseiten

Bauen

www.umwelt-online.de/recht/bau/uete.htm (Musterbauordnung, Landesbauordnungen der Länder, Listen der technischen Baubestimmungen in Demoversion, Vollversionen kostenpflichtig)

http://transport.arubi.uni-kl.de/moba/quellen/recht/gesetze.htm (Übersicht über Gesetze, Verordnungen, Beschlüsse und Resolutionen im Bereich barrierefreies Planen und Bauen)

DIN-Normen

www.dincertco.de (Zertifizierung barrierefreier Anlagen)

www.nullbarriere.de (Übersicht zu den Normen 18024, 18025, 18030)

Dokumente

http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vbd/index.html (Verordnung über barrierefreie Dokumente in der Bundesverwaltung - VBD)

Finanzgerichte

www.bfh.bund.de (Bundesfinanzhof, unter "Links" Verzeichnis der Länderfinanzgerichte)

Gleichstellungsgesetze - Bund/Länder

www.behindertenbeauftragter.de (Homepage des Beauftragten der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen)

www.netzwerk-artikel-3.de (Fachinformationen rund um die rechtliche Gleichstellung)

Internet-barrierefrei

www.abi-projekt.de (Aktionsbündnis barrierefreie Informationstechnik)

www.einfach-fuer-alle.de (Barrierefreie Musterhomepage der Aktion Mensch)

www.fernuni-hagen.de/FTB/new/service/eaccess/doc/rechtsverord.htm (BITV)

http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bitv/index.html (Barrierefreie Informationstechnik - Verordnung - BITV)

http://wob11.de (Homepage zum Paragraphen 11 des BGG)

www.digitale-chancen.de (Stiftung zur Förderung der Internetnutzung "für alle")

www.w3.org/WAI/References/QuickTips/qt.de.htm (Checkliste für barrierefreies Web)

www.w3.org/WAI/GL/WCAG20 (Web Content Accessibility Guidelines, Entwurf der Fassung 2.0)

Kommunikation

http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/khv/index.html (Kommunikationshilfen-Verordnung - KHV)

Sozialgesetzbuch IX

www.sgb-ix-umsetzen.de (Internetangebot des Behindertenbeauftragten zum Umsetzungsstand des SGB IX)

Sozialgerichte

www.sozialgerichtsbarkeit.de (Verzeichnis aller Sozialgerichte in Deutschland)

Verkehr

http://transport.arubi.uni-kl.de/moba/quellen/recht/eu_busr.htm (EU-Busrichtlinie)

Verwaltungsgerichte

http://edvgt.jura.uni-sb.de/bdvr/VGS.HTM (Verzeichnis aller deutschen Verwaltungsgerichte, Oberverwaltungsgerichte /Verwaltungsgerichtshöfe und des Bundesverwaltungsgerichtes)

Zielvereinbarungen

www.behindertenrat.de (Mustervertragstext für Zielvereinbarungen nach § 5 BGG)

www.bmgs.bund.de/deu/gra/datenbanken/ziel/index.cfm (Zielvereinbarungsregister, einschließlich Verzeichnis der zugelassenen Verbände für Zielvereinbarungen und für Verbandsklagen)

H.-Günter Heiden

Autoren und Autorinnen

An dieser Broschüre haben mitgearbeitet

Arnade, Dr. Sigrid, freiberufliche Journalistin, Vorstandsmitglied des NETZWERK ARTIKEL 3 e.V. und im Netzwerk behinderter Frauen Berlin e.V.

Bungart, Petra, Richterin, Mitglied im Deutschen Verein der Blinden und Sehbehinderten in Studium und Beruf e.V. (DVBS), im Forum behinderter JuristInnen und im NETZWERK ARTIKEL 3 e.V.

Drewes, Alexander, Rechtsreferent und Vorstandsmitglied des NETZWERK ARTIKEL 3 e.V., Mitglied im Forum behinderter JuristInnen

Goebel, Susanne, Unterstützerin beim Netzwerk People First Deutschland e.V.

Heiden, H.- Günter, freiberuflicher Journalist, Koordinator für Öffentlichkeitsarbeit des NETZWERK ARTIKEL 3 e.V.

Hermann, Daniela, Unterstützerin beim Netzwerk People First Deutschland e.V.

Jürgens, Dr. Andreas, MdL, Richter am Amtsgericht Kassel a.D., Sprecher des Forums behinderter JuristInnen, Mitglied im NETZWERK ARTIKEL 3 e.V.

Miles-Paul, Ottmar, freiberuflicher Publizist, Pressesprecher des NETZWERK ARTIKEL 3 e.V.

Zinsmeister, Julia, Juristin, Mitglied im NETZWERK ARTIKEL 3 e.V.

Impressum:

Herausgeber:

NETZWERK ARTIKEL 3 e.V. - Verein für Menschenrechte und Gleichstellung Behinderter e.V. Wir bedanken uns für die finanzielle Unterstützung durch die Aktion Mensch.

Redaktion (V.i.S.d.P.):

H. - Günter Heiden M.A. (Redaktionsschluss: Juni 2003)

Juristische Beratung:

Alexander Drewes

Titelgestaltung/Layout:

Enno Hurlin, Rolf Barthel, die Onlinefassung für www.netzwerk-artikel-3.de

Druck: agit-Druck

Auflage: 1. Auflage 2003 (3.000 Exemplare)

Gedruckt auf Recymago - 100 % Recyclingpapier

Bezug:

NETZWERK ARTIKEL 3 e.V.

Krantorweg 1

13503 Berlin

Telefon: 030-4364441 o. 030-4317716

Fax: 030-4364442

e-Mail: HGH@nw3.de

www.netzwerk-artikel-3.de (Barrierefreier Download der Broschüre möglich.)

Der Bezug ist auch über die Verbände möglich, die auf der letzten Umschlagseite genannt werden.

Copyright:

NETZWERK ARTIKEL 3 e.V.

Diese Broschüre wird unterstützt und mitvertrieben von:

Bundesverband für Körper- und Mehrfachbehinderte e.V.

Brehmstr. 5-7

40239 Düsseldorf

Tel.: 0211-64004-0

Fax: 0211-64004-20

info@bvkm.de

www.bvkm.de

Bundesvereinigung Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung e.V.

Raiffeisenstr. 18

35043 Marburg

Tel.: 06421- 491-0

Fax: 06421- 491-167

Bundesvereinigung@lebenshilfe.de

www.lebenshilfe.de

Interessenvertretung Selbstbestimmt Leben in Deutschland e.V. - ISL

Hermann-Pistor-Str. 1

07745 Jena

Tel.: 03641-234795

Fax: 03641-396252

info@isl-ev.org

www.isl-ev.org

Netzwerk People First Deutschland e.V.

Kölnische Str. 99

34119 Kassel

Tel.: 0561-72885-55

Fax: 0561-72885-58

info@people1.de

www.peoplefirst.de

Weibernetz. Bundesnetzwerk von FrauenLesben und Mädchen mit Beeinträchtigung

Kölnische Str. 99

34119 Kassel

Tel.: 0561-72885-85

Fax: 0561-72885-53

E-Mail: weibernetz@aol.com

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Quelle:

Netzwerk Artikel 3: Gleichstellungsregeln leicht gemacht! Wie können behinderte Menschen und Gruppen mit dem Gleichstellungsgesetz für behinderte Menschen und anderen wichtigen Regeln arbeiten?

Original: http://www.netzwerk-artikel-3.de/dokumente/doc_download/13-bgg-leitfanden-leichte-sprache-pdf

bidok - Internetvolltextbibliothek. Wiederveröffentlichung im Internet.

Stand: 04.10.2011

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