Leitlinien zur Identifikation von ‘Guten Praxisbeispielen‘ für einen barrierefreien Zugang zu Unterstützungseinrichtungen bei Gewalterfahrungen

Themenbereiche: Psychosoziale Arbeit
Textsorte: Artikel
Releaseinfo: Das EU-Projekt „Zugang von Frauen mit Behinderungen zu Opferschutzeinrichtungen bei Gewalterfahrungen“ wird von der Europäischen Kommission – vom Daphne III Programm - unterstützt und zwischen 2013 und 2015 in Österreich, Deutschland, Großbritannien und Island implementiert. Die Leitlinien wurden basierend auf den Forschungsdaten von den Forschungsteams in Zusammenarbeit mit den Interessenspartner_innen und den Projektbeiräten entwickelt.http://women-disabilities-violence.humanrights.at/de
Copyright: @ Zugang von Frauen mit Behinderungen zu Opferschutz- und Unterstützungseinrichtungen bei Gewalterfahrungen 2014

1. Beste, gute oder vielversprechende Praxisbeispiele

Dieses Dokument ist Teil eines zweijährigen Forschungsprojektes, das von der Europäischen Kommission, dem Bundesministerium für Bildung und Frauen und dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ko-finanziert wurde.

Die Leitlinien und Kriterien wurden von den Forschungsteams in Zusammenarbeit mit den InteressenspartnerInnen (Stakeholder) und den Projektbeiräten entwickelt. Die Leitlinien sollen die Identifikation und die Entwicklung von guten Praxisbeispielen in Opferschutz- und Unterstützungseinrichtungen für Frauen mit Behinderungen, die Gewalt erfahren haben, unterstützen.

Die Termini ‘beste’, ‘gut’ oder ‘vielversprechend’ werden am häufigsten für die Beschreibung von Maßnahmen und Programmen verwendet, die als ‚gute‘ oder ‚beste‘ verstanden werden und denen Indikatoren oder Kriterien zugrunde liegen. Eine derartige Beschreibung von Indikatoren oder Kriterien erhebt einen sehr hohen Anspruch. Noch höher ist aber der Anspruch, dass solche Indikatoren oder Kriterien in anderen Umgebungen bzw. für unterschiedliche Individuen funktionieren oder anwendbar sind, besonders eingedenk der sehr heterogenen Gruppe von Frauen mit Behinderungen. Beim Erheben von Ansprüchen auf die Anwendbarkeit oder Übertragbarkeit von ‚guter Praxis‘ auf Individuen, Gruppen oder Länder ist es daher wichtig Vorsicht walten zu lassen. Es gibt in keinem Bereich unbestrittene Richtlinien für ‚gute‘ oder ‚beste‘ Praxis. Wird die Übertragbarkeit von ‚guter Praxis‘ angedacht, müssen die meisten ‚Modelle‘ verändert oder adaptiert werden, wenn sie von einem Kontext in einen anderen transferiert werden.

Im Folgenden sollen nun die Prinzipien, Leitlinien, Indikatoren und Kriterien aufgelistet werden, die hilfreich bei der Identifikation von guten Praxisbeispielen für einen barrierefreien Zugang zu Opferschutz- und Unterstützungseinrichtungen für Frauen mit Behinderungen sind. Diese basieren auf den Daten aus dem Forschungsprojekt.

2. Leitlinien für eine‚ gute Praxis‘ in Opferschutz- und Unterstützungseinrichtungen bei Gewalterfahrungen

Einige der wichtigen Leitlinien in Opferschutz- und Unterstützungseinrichtungen für Frauen mit Behinderungen, die Gewalt erfahren haben, werden hier angeführt. Diese können unter den Indikatoren zur Identifikation von ‘guter Praxis’ sein. Richten Opferschutz- und Unterstützungseinrichtungen ihre Arbeit nach diesen Prinzipien aus, so ist es wahrscheinlich, dass sie im Stande sind manchen Kriterien für ‚gute Praxis‘ nachzukommen.

  • Menschenrechte. Opferschutz- und Unterstützungseinrichtungen sollten die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, gegenwärtige Erkenntnisse und Wissen sowie Menschenrechtsstandards in Bezug auf Frauen mit Behinderungen reflektieren.

  • Soziales Verständnis von Behinderung. Die Unterstützung von und Zusammenarbeit mit Frauen mit Behinderungen sollte stets auf dem sozialen Modell von Behinderung, wie in der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen formuliert, basieren.

  • Frauen mit Behinderungen zuhören. BeraterInnen sollten den Erfahrungen und Erlebnissen der Frauen mit Behinderungen stets Glauben schenken und auch ausgehend von deren Sichtweise und nicht aus der Sichtweise der “Professionellen” beraten. Zudem sollten sie diese Erfahrungen der Frauen für die Entwicklung geeigneter Angebote und Maßnahmen nutzen.

  • Selbstbestimmung respektieren. Opferschutz- und Unterstützungseinrichtungen sollten dafür Sorge tragen, dass ihre Arbeit auf dem Willen und den Präferenzen der Frauen mit Behinderungen basiert. Sie sollten sich bewusst machen, dass Frauen mit Behinderungen eine untergeordnete Stellung innerhalb der Gesellschaft haben und sie sollten wissen, welche Methoden und Strategien sie dem Ungleichgewicht zwischen BeraterIn und einer von Gewalt betroffenen Frau entgegensetzen.

  • Vertrauen und Achtung der Privatsphäre. Vertrauen ist sehr wichtig für Frauen mit Behinderungen, die Unterstützung suchen – dies gilt ebenso für die Frauen, deren Rechts- und Handlungsfähigkeit möglicherweise in Frage gestellt oder entzogen wurde. Sollte es rechtliche Grenzen der Vertraulichkeit geben, muss dies von Beginn an deutlich sein.

  • Sicherer Raum. Opferschutz- und Unterstützungseinrichtungen für Frauen mit Behinderungen sollten sichere Räume sein. Es ist wichtig zu betonen, dass ein „sicherer Ort/Raum“ von verschiedenen Gruppen von Frauen unterschiedlich definiert wird. Deshalb ist es wichtig, dass Frauen mit Behinderungen festlegen, was sie unter einem sicheren Ort/Raum verstehen. Damit Opferschutz- und Unterstützungseinrichtungen solch ein sicherer Ort/Raum sind, müssen Organisationen Diskriminierung und Belästigungen gegen Frauen mit Behinderungen intern bekämpfen.

  • Selbstbestimmung/Self-Empowerment. Opferschutz- und Unterstützungseinrichtungen sollten die Selbstbestimmung von Frauen mit Behinderungen anstreben und fördern. Sie sollten deshalb eine Reihe von Angeboten entwickeln, die Frauen mit Behinderungen stärken.

  • Zugänglichkeit. Hilfs- und Beratungsangebote von Opferschutz- und Unterstützungseinrichtungen sollten für Frauen mit unterschiedlichen Beeinträchtigungen zugänglich sein. Einrichtungen sollten sicherstellen, dass deren Zugänglichkeit nach den Richtlinien des Artikels 9 der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen definiert ist.

  • Vielfalt. Opferschutz- und Unterstützungseinrichtungen müssen die Vielfalt innerhalb der Gemeinschaft von Menschen mit Behinderungen anerkennen.

  • Beschäftigung von Frauen mit Behinderungen. Frauen mit Behinderungen sollten auf allen Organisationsebenen, einschließlich jener der Entscheidungsprozesse, von Opferschutz- und Unterstützungseinrichtungen, beteiligt sein.

  • Kooperation und Partizipation. Opferschutz- und Unterstützungseinrichtungen sollten mit Frauen mit Behinderungen als gleichberechtigte Partnerinnen zusammenarbeiten und deren Expertise achten. Sie sollten sich stets an das Prinzip „Nichts über uns ohne uns“ halten.

  • Wissen über Gewalt insbesondere Frauen mit Behinderungen betreffend. Opferschutz- und Unterstützungseinrichtungen sollten sich bewusst sein, dass obwohl Frauen mit Behinderungen gleichen Gewaltformen wie nicht-behinderte Frauen ausgesetzt sind (bspw. häusliche und sexualisierte Gewalt, Zwangsheirat, etc.), sie dennoch zusätzlich Formen von Gewalt erfahren können, die in starkem Zusammenhang mit ihrer Beeinträchtigung/ ihren Behinderungen stehen.

  • Ganzheitliche Betrachtungsweise. Opferschutz- und Unterstützungseinrichtungen sollten die Gesundheit, das Wohlsein und die physische und emotionale Sicherheit der Frauen mit Behinderungen ganzheitlich betrachten.

  • Individueller Ansatz. Opferschutz- und Unterstützungseinrichtungen sollten individualisierte Ansätze der Beratung anwenden, da Frauen mit Behinderungen unterschiedliche Bedürfnisse haben.

  • Beachtung der Frauen mit Behinderungen mit ihren jeweils unterschiedlichen Verfassungen/Situationen. Opferschutz- und Unterstützungseinrichtungen sollten beachten und mitbedenken, dass manche Gruppen von Frauen (z.B. Frauen mit Autismus; gehörlose Frauen) sich als Frauen mit Beeinträchtigungen/ Behinderungen bezeichnen können oder auch nicht. Dennoch bedarf es zielgerichteter und sachkompetenter Maßnahmen, um die Zugänglichkeit für diese Frauen sicherzustellen. Opferschutz- und Unterstützungseinrichtungen sollten sich deshalb der spezifischen Lebenssituationen und Bedürfnisse dieser Frauen bewusst sein und partnerschaftlich mit individuellen AkteurInnen oder zuständigen Organisationen zusammenarbeiten.

3. Kriterien zur Identifikation ‚guter Praxis‘ in Bezug auf die Dienstleistungen der Unterstützungseinrichtungen für Frauen mit Behinderungen

Strebt die Opfer- oder Unterstützungseinrichtung die folgende Praxis an oder praktiziert sie diese bereits?

Zugänglichkeit

  1. Sucht die Opfer- oder Unterstützungseinrichtung pro-aktiv den Kontakt mit Frauen mit Behinderungen, und bemüht sich darum diesen aufrechtzuerhalten, um fortlaufende Betreuung und Unterstützung anbieten zu können? Bietet sie verschiedene Kontaktmöglichkeiten wie etwa Hotlines, Online-Beratungen oder Ähnliches an und verfolgt grundsätzlich das Ziel alle Frauen zu erreichen?

  2. Gewährleistet die Opfer- oder Unterstützungseinrichtung, dass ihre Angebote und Dienstleistungen für Frauen mit unterschiedlichen Beeinträchtigungen und Behinderungen erreichbar und zugänglich sind, und den diversen Bedürfnissen der Frauen gerecht werden (in Bezug auf die Barrierefreiheit des Gebäudes und der Räumlichkeiten, den barrierefreien Zugang zu Informationen, der Verfügbarkeit von Kommunikationshilfen oder ÜbersetzerInnen usw.)?

  3. Stellt die Opfer- oder Unterstützungseinrichtung barrierefrei zugängliche Informationen über ihre Dienstleistungen bereit (z.B. zugängliche Informationen online oder auf Flugblättern)?

  4. Stellt die Opfer- oder Unterstützungseinrichtung sicher, dass die technischen Mittel vorhanden sind, die notwendig sind, um den vielfältigen Bedürfnissen von Frauen mit Behinderungen gerecht zu werden? Garantiert sie zum Beispiel die notwendigen Sicherheitsvorrichtungen und –vorkehrungen für Frauen mit verschiedenen Beeinträchtigungen (z.B. optische Feuersignale für gehörlose Frauen oder Vorkehrungen, die den Bedürfnissen von autistischen Frauen entsprechen)?

  5. Sind Frauen mit Behinderungen in der Opfer- oder Unterstützungseinrichtung als Teil einer vielfältigen Gemeinschaft von Frauen willkommen und erwünscht, oder werden sie als „schwierig“, „zu viel Arbeit“ oder „als schwierig in der Zusammenarbeit“ wahrgenommen? Bemüht sich die Einrichtung um Maßnahmen, die dafür sorgen, dass MitarbeiterInnen eine positive Einstellung gegenüber Frauen mit Behinderungen haben?

  6. Bemüht sich die Opfer- oder Unterstützungseinrichtung bei ihren Angeboten um ein angemessenes Maß an Anpassung und Flexibilität, um den Bedürfnissen von Frauen mit Behinderungen entsprechen zu können (z.B. sich Zeit zu nehmen um effektiv zu kommunizieren)?

Wissen/Bewusstsein

  1. Spricht die Opfer- oder Unterstützungseinrichtung verschiedene Formen von Gewalt an, die speziell Frauen mit Behinderungen betreffen?

  2. Ist in der Opfer- oder Unterstützungseinrichtung die spezielle gesellschaftliche Stellung/ Lebenssituation von Frauen mit Behinderungen bekannt (z.B. die tiefgehenden Vorurteile, denen viele von ihnen begegnen)? Gibt es grundlegendes Wissen zu Gewalt im Kontext von Behinderungen (z.B. über Häufigkeit und Verbreitung von Gewalt) und liegt diesem Wissen das soziale Modell von Behinderung zugrunde?

  3. Fördert die Opfer- oder Unterstützungseinrichtung Bewusstseinsbildung zum Thema Menschen mit Behinderungen, indem sie laufend Aus- und Weiterbildung zum Thema Behinderung und Gewalt, die speziell Frauen mit Behinderungen betrifft, anbietet? Werden Trainings und Weiterbildungen für MitarbeiterInnen auf allen Ebenen der Opfer- oder Unterstützungseinrichtung bereitgestellt und liegt diesen das soziale Modell von Behinderung zugrunde? Wird das Training von Frauen mit Behinderungen geleitet?

  4. Integriert die Opfer- oder Unterstützungseinrichtung die Bedürfnisse von Frauen mit Behinderungen in ihre Maßnahmen und Strategien (Mainstreaming) oder ist Hilfestellung und Zugang für Frauen mit Behinderungen nur bei Bedarf ein Thema?

  5. Stellt die Opfer- oder Unterstützungseinrichtung restriktive gesellschaftliche Strukturen und Zustände, durch die Frauen mit Behinderungen diskriminiert werden, in Frage?

Selbstbefähigung/ Self-empowerment

  1. Garantiert die Opfer- oder Unterstützungseinrichtung Maßnahmen, die die Selbstbestimmung und die Inklusion von Frauen mit Behinderungen fördern und von ihnen besonders geschätzt werden (z.B. Selbsthilfegruppen und Peer-Unterstützung)?

  2. Unterstützt die Opfer- oder Unterstützungseinrichtung Frauen mit Behinderungen darin ein eigenes sicheres Zuhause aufzubauen/zu erhalten? Gewährleistet sie die Unterstützung für selbstbestimmtes Leben sowie für die Entwicklung der für sie notwendigen Fähigkeiten?

Partizipation

  1. Stellt die Opfer- oder Unterstützungseinrichtung Frauen mit Behinderungen an?

  2. Verpflichtet sich die Opfer- oder Unterstützungseinrichtung dazu die Karriere oder die Führungsqualitäten von Frauen mit Behinderung zu fördern (z.B. durch Trainings, ein ermöglichendes Umfeld, die Unterstützung von Teilhabe)?

  3. Arbeitet die Opfer- oder Unterstützungseinrichtung mit Selbstvertretungsorganisation (user led organisations), Interessenvertretungen, und AktivistInnen sowie mit Frauen mit Behinderungen gleichberechtigt zusammen?

  4. Wenn die Opfer- oder Unterstützungseinrichtung entscheidet ein neues Angebot, eine neue Dienstleistung oder ein Projekt für Frauen mit Behinderungen einzuführen, sind Frauen mit Behinderungen an der Entwicklung und Ausführung beteiligt?

Vielfalt

  1. Thematisiert die Opfer- oder Unterstützungseinrichtung die Erfahrungen und Bedürfnisse von Frauen mit Behinderungen von vielfältigen Gemeinschaften oder Identitäten (z.B. lesbische Frauen, Transgender-Frauen, schwarze Frauen, Frauen, die ethnischen Minderheiten angehören, Migrantinnen oder Flüchtlinge)?

4. Kriterien ‚guter Praxis‘ in Bezug auf Zugang zu Recht und Justiz

Kriterien “guter Praxis” aus der Sicht von Unterstützungseinrichtungen

  1. Erhalten Frauen mit Behinderungen Informationen über ihre Rechte oder werden sie dabei unterstützt sich in diesem Zusammenhang (weiteres) Wissen zu suchen und sich dieses anzueignen?

  2. Erhalten Frauen mit Behinderungen Informationen über Gewaltdynamiken oder werden sie dabei unterstützt sich in diesem Zusammenhang (weiteres) Wissen zu suchen und sich dieses anzueignen?

  3. Werden Frauen mit Behinderungen von der Opfer- oder Unterstützungseinrichtung dabei unterstützt durch formelle Beschwerdemechanismen, polizeiliche Anzeigen, die Bereitstellung von ÜbersetzerInnen etc. Zugang zum Recht zu erhalten?

  4. Bietet die Opfer- oder Unterstützungseinrichtung Rechtsberatung für Frauen mit Behinderungen?

  5. Fördert die Opfer- oder Unterstützungseinrichtung den Zugang zum Rechtssystem für Frauen mit Behinderungen, indem sie MitarbeiterInnen auf allen Ebenen der Organisation fortlaufend Trainings über die Gesetzgebung zu Gewalt gegen Frauen, formelle Beschwerdemechanismen, Rechtsberatung und Zugang zu Entschädigung bietet?

Allgemeine Kriterien guter Praxis bezüglich Zugang zu Recht und Justiz

  1. Gibt es formelle Beschwerdemechanismen für Frauen mit Behinderungen, die Gewalt erfahren haben?

  2. Haben PolizistInnen, AnwältInnen, Staatsanwaltschaften und Gerichte Fortbildungen in Bezug auf Behinderungen und Frauen mit Behinderungen, die Gewalt erfahren haben, erhalten, um Frauen mit Behinderungen als verlässliche Zeuginnen zu stärken und um sicherzustellen, dass Frauen mit Behinderungen als glaubwürdig angesehen werden, wenn sie ein Delikt anzeigen oder im Gericht sind?

  3. Sind alternative Methoden und Formen der Kommunikation anerkannt, als willkommen angesehen (z.B. bei der Polizei, vor Gericht, etc.) und werden als gleichermaßen glaubwürdig erachtet wie konventionelle Formen der Kommunikation?

  4. Haben Frauen mit Behinderungen Anspruch auf kostenlosen Rechtsbeistand vor und während eines Strafverfahrens?

  5. Ist der Zugang zu bestehenden Regelungen des Rechtsbeistandes für Frauen mit Behinderungen sichergestellt?

  6. Haben Frauen mit Behinderungen Anspruch auf kostenlose psychosoziale Unterstützung während Gerichtsverfahren?

  7. Ist der Zugang zu Entschädigungen durch beispielsweise einen Entschädigungsfond für Opfer von Gewalt oder durch Rechtsbeistand/psychosoziale Unterstützung während Zivilverfahren gewährleistet?

  8. Sind die Rechtsvorschriften zu Gewalt gegen Frauen (z.B. die spezifische Rechtsvorschrift für häusliche Gewalt) anwendbar in Bezug auf Frauen mit Behinderungen, die in Einrichtungen leben und werden sie auch angewandt?

  9. Gibt es eine Form der institutionalisierten Kommunikation zwischen Polizei und Unterstützungseinrichtungen für den Fall, dass Gewalt gegen Frauen mit Behinderungen der Polizei gemeldet wird?

Quelle

Zugang von Frauen mit Behinderungen zu Opferschutz- und Unterstützungseinrichtungen bei Gewalterfahrungen, EU-Projekt Daphne III Programm: Leitlinien zur Identifikation von ‘Guten Praxisbeispielen‘ für einen barrierefreien Zugang zu Unterstützungseinrichtungen bei Gewalterfahrungen, 2014. http://women-disabilities-violence.humanrights.at/

bidok - Volltextbibliothek: Wiederveröffentlichung im Internet

Stand: 26.8.2015

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