Bio-Medizin und Bio-Ethik - Der Mensch als Optimierungsprojekt

Autor:in - Michael Wunder
Themenbereiche: Eugenik
Textsorte: Vortrag
Releaseinfo: Vortrag auf der Sitzung des Vorstandes der Internationalen Spina bifida Vereinigung IFHSB in Hamburg am 23.1.1999, veröffentlicht in: AsbH-Brief 1/99. http://www.asbh.de/
Copyright: © Michael Wunder 1999

Bio-Medizin und Bio-Ethik - Der Mensch als Optimierungsprojekt

"...if we could make better human beings by knowing how to add genes, why shouldn´t we do it?" fragte James Watson, der berühmte Mitentdecker der DNA auf dem Symposium "Engineering the Human Germline" in der Universität von Los Angeles im März 1998 (Summary Report 1998: 16).

Einer der Hauptunterschiede zwischen der internationalen und der deutschen Diskussion zur Bio-Medizin und Bio-Ethik erscheint mir der zu sein: Die Diskussion in den USA über die genetische Manipulation des Menschen ist viel weiter eskaliert als in Deutschland, aber auch als in Europa im allgemeinen. Ebenso die Reduktion des Menschen auf seine biologische Ausstattung in Form seiner Gene. Das Leitbild der neuen Bio-Medizin, das "genetic enhancement engineering", wird nicht, wie in der deutschen Diskussion und den meisten europäischen Diskussionen, schamhaft verschwiegen, sondern offen benannt. Während bei uns das Ob der genetischen Manipulation diskutiert wird, wird in den USA nur noch das Wie und Wann diskutiert.

Ein zweites: In Deutschland gibt es eine breite öffentliche Kritik an der Bio-Medizin und der Bio-Ethik. Über 2,5 Millionen Unterschriften sind gegen die Bio-Ethik-Konvention des Europarates in Deutschland gesammelt worden, insbesondere gegen die Freigabe der fremdnützigen Forschung an nicht einwilligungsfähigen Menschen (scientific research on a person without the capacity to consent). Die Kritik bezieht sich dabei explizit auf die geschichtlichen Erfahrungen mit der Medizin im Nationalsozialismus, insbesondere auf den Nürnberger Kodex von 1947. Dieser historische Bezug der Kritik in Deutschland ist ihre Stärke. Immerhin hat Deutschland bis heute die Bioethik-Konvention des Europarates (Convention on Human Rights and Biomedicine of the Council of Europe) weder unterzeichnet, noch ratifiziert. Gleichzeitig ist der historische Bezug der Kritik in Deutschland aber auch Gegenstand heftigster Kritik aus dem Lager der Bio-Medizin-Befürworter.

Auf dem Symposium in Los Angeles wurde gefordert, allen politischen Initiativen entgegentreten, die die Entwicklung der Bio-Medizin hemmen könnten. Dieses Ziel und die damit verbundene genetische Fixierung der Medizin wird die Debatte in den nächsten Jahren bei uns bestimmen, aber auch in den anderen europäischen Ländern, in denen sich Kritik regt.

Meinen Vortrag gliedere ich in folgende Teile:

  1. In welchen Stufen plant die Bio-Medizin selbst ihre zukünftige Entwicklung voraus ? - Ein Blick in die Zukunft der Bio-Medizin.

  2. Welche strategische Bedeutung haben vor diesem Hintergrund die internationalen Regulierungsversuche - the "Convention on Human Rights and Biomedicine" of the Council of Europe and the "Declaration on Human Genome and Human Rights" of UNESCO ?

  3. Welche Rolle hat die Bio-Ethik ? Von welchen Grundannahmen geht die Bio-Ethik aus? Welchen Beitrag leistet die Bio-Ethik bei der Durchsetzung bio-medizinischer Ziele?

  4. Die historische Dimension der Kritik am Beispiel der Freigabe der Forschung an nicht einwiligungsfähigen Menschen und dem Nürnberger Kodex 1947

  5. Schlußfolgerungen

1. Ein Blick in die Zukunft der Bio-Medizin und Bio-Ethik

Ich beziehe mich hier auf die kleine, sehr interessante Schrift einer interdisziplinären Arbeitsgruppe aus Genetikern, Biochemikern, Theologen und Ärzten an der Münchner Universität, die ein "ethisches Eskalationsmodell" - wie sie es selbst nennen - vorgelegt haben. In diesem Modell werden die absehbaren biotechnischen Entwicklungen und die damit jeweils verbundenen ethischen Probleme Stufe für Stufe aufgerollt (Winnacker et al. 1997).

Die Mitglieder der Arbeitsgruppe distanzieren sich ausdrücklich davon "aus Anlaß einer bestimmten neuen Entwicklung von Forschung und Anwendung einer generellen Wissenschaftskritik das Wort zu reden und zu einer generellen Umkehr der Wissenschaftskultur aufzurufen." (Winnacker et al.: 13). Im Gegenteil: die "Negierung der wissenschaftlich-technischen Bedingungen und Möglichkeiten der Lebensführung" sei verantwortungslos und es gäbe für sie keine "guten Gründe".

Die Frage, ob Eingriffe der Gentechnik in die Natur mit Eingriffen in die Schöpfung

gleichzusetzen seien, beantworten sie mit dem Verweis darauf, daß gerade die Erkenntnisse der sich in der belebten Natur vollziehenden Evolution die wesentliche Voraussetzung der Gentechnik seien. "Diese Erkenntnisse für die Gestaltung und Praxis der menschlichen Kultur in Anspruch zu nehmen," so schreiben sie, "ist deswegen mit der besonderen Stellung des Menschen in der Natur als Schöpfung keineswegs unvereinbar. Allerdings kann das nicht ohne Reflexion auf die besondere Verantwortung des Menschen geschehen, die zu keinem Zeitpunkt an eine wie immer vorgestellte Naturnotwendigkeit oder gar Zwangsläufigkeit evolutionärer Prozesse abgetreten werden kann." (Winnacker et al.:14)

Die kleine Schrift erfüllt damit den Anspruch der Bio-Medizin als moderner Naturwissenschaft, den Blick in die eigene Zukunftsentwicklung so zu richten, daß die in den wissenschaftlichen Utopien umrissenen Entwicklungen planbar und durch die Abwägung möglicher gesellschaftlicher und institutioneller Widerstände kalkulierbar werden.

Die Gefahr solcher in die Zukunft gerichteter bio-technischer Abwägungsdiskurse könnte in der langsamen Desensibilisierung durch die ständige Wiederholung des zur Attitüde erstarrte Tabubruchs liegen - einer Gefahr, der auch mein Referat unterliegen könnte. Was abgewogen wird, wird auch ein Stück Normalität. Weil das "ethische Eskalationsmodell" aber gleichzeitig einen umfassenden und realistischen Entwurf der zukünftigen Entwicklung der Bio-Medizin wiedergibt und auch die wichtigsten Ethik-Fragen der Zukunft aufwirft, stelle ich es hier aber trotzdem kurz vor und ergänze die jeweiligen Stufen noch mit rechtlichen Einordnungen (ich kann hier nur das deutsche Recht berücksichtigen) und Querverweisen auf die Bio-Ethik-Konvention.

Stufe 1:

Gentechnische Herstellung von Medikamenten im Sinne einer Substitutionstherapie

(Diese Stufe haben wir heute erreicht)

Methode: fehlende Proteine werden aus Tieren oder Blutkonserven gentechnisch gewonnen und als Medikament verabreicht

Beispiele: Diabetes, Bluter-Krankheit

Ethisch: wie bisherige Medikamenten-Entwicklung und -Einnahme

Rechtlich: durch das Arzneimittelgesetz AMG abgedeckt

Stufe 2:

Somatische Gentherapie zur Behandlung genetischer Erkrankungen

Methode: ein defektes Gen wird durch ein intaktes Gen ersetzt, das nur in die Körperzellen (nicht Keimzellen) des Patienten eingebracht wird

Problem: der Übergang in die Keimzellen läßt sich nicht ausschließen, da die Transportmittel (Viren, Fettkügelchen) dies noch nicht zulassen

Beispiele: Cystische Fibrose/Mukoviszidose, Immun-Stimulanz bei Krebs

Ethisch: vergleichbar einem chirurgischen Eingriff, allerdings mit unklarer Eingriffstiefe, da die Auswirkung auf die Keimzellen nicht auszuschließen ist

Rechtlich: die Anwendung ist abgedeckt durch die Behandlungseinwilligung des Patienten und durch die Rechtspraxis; die Entwicklung der Methoden ist durch das Verbot der hierfür notwendigen Embryonenforschung in vitro im Embryonenschutz-gesetz EmbSchG erschwert

Bio-Ethik-Konvention: Zulassung der Gentherapie (Artikel 13) und Zulassung der Embryonenforschung in vitro (Artikel 18)

Stufe 3:

Somatische Gentherapie zur Behandlung genetischer Erkrankungen bei Ungeborenen

Die Präimplantationsdiagnostik PID soll zur Präimplantationstherapie PIT führen

Problem: wegen der Omnipotenz der embryonalen Zellen ist mit hoher Wahrscheinlichkeit regelhaft auch die Keimbahn betroffen

Ethisch: Eingriffstiefe geht über die Einwilligungsberechtigung der Eltern hinaus, aber, so die Autoren des"Eskalationsmodells": "Eine gesicherte Therapie könnte hier eine die Richtung der Entscheidung bestimmende Rolle spielen." (Winnacker et al 1997: 34) Sprich: Wenn die Präimplantationstherapie erfolgreich durchgeführt werden kann, wird sie auch Akzeptanz finden.

Rechtlich: nicht abgedeckt, da die Entwicklung und der Einsatz der PID durch das EmbSchG verboten ist

Bio-Ethik-Konvention: Zulassung prädiktiver Gentests (Artikel 12) in Kombination mit Zulassung der PID zur Selektion geschlechtsgebundener Krankheiten bei In-vitro-fertilisation IVF(Artikel 14) und Zulassung der Embryonenforschung in vitro (Artikel 18)

Stufe 4:

Keimbahntherapie zur Behandlung von krankheitsverursachenden Erbfehlern

Methode: ein defektes Gen in den Keimzellen wird durch ein intaktes Gen ersetzt

Beispiel: BRCA-1-Gen (Brustkrebs)

Ethisch: Eingriffstiefe geht über die Einwilligungsberechtigung des heute lebenden Individuums hinaus, weil die Nachkommenschaft betroffen ist

Rechtlich: nicht zulässig, allerdings gibt es auch keine explizite Rechtsgrundlage zur Nicht-Anwendung; die Entwicklung der Verfahren verstößt dagegen eindeutig gegen das EmbSchG

Bio-Ethik-Konvention: schließt die Anwendung derzeit aus (Artikel 13), erlaubt aber die vorbereitende Forschung (Punkt 91 der Erläuterungen zur Konvention); die Anwendung könnte nach Entwicklung der Technik von der Konvention abgedeckt werden über die Anpassung in 5-Jahresschritten (Artikel 32-4)

Stufe 5

Keimbahntherapie mit Einführung neuer Gene zur Krankheitsprävention Genetische Impfung

Beispiele: MxA-Gen aus transgenen Mäusen zur Grippe Prävention, HIV-Resistenz-Gen des Pavians zur HIV-Behandlung

Ethisch: die Eingriffstiefe läßt sich nicht abschätzen, die Gefahr für die Gesamt-population ist unklar, da man nicht weiß, wie sich die Einfügung eines von einer anderen Art stammenden Gens auf das Genom, zum Beispiel auf die vorhandenen Schutzfunktionen, auswirkt; Gefahr der Kettenreaktion

Rechtlich: wie Stufe 4

Bio-Ethik-Konvention: wie Stufe 4

Stufe 6:

Keimbahntherapie als Prävention gegen Risikofaktoren oder Normabweichung

Beispiele: Fettleibigkeit, Körpergröße

Ethisch: wie bei Stufen 4 und 5; zusätzlich: Unklarheit des Krankheitsbegriffes, Gefahr des Menschen nach Maß

Rechtlich: wie Stufe 4

Bio-Ethik-Konvention: wie Stufe 4

Stufe 7:

Keimbahntherapie zur Veränderung der menschlichen Gattung

Beispiele: Intelligenz, Aggression

Ethisch: wie bei den anderen Stufen, zusätzlich: Wer bestimmt, über welche evolutionsbedingte Entwicklungszustände sich der Mensch hinwegsetzen darf ?

Rechtlich: wie Stufe 4

Bio-Ethik-Konvention: wie Stufe 4

Das vorliegende Eskalationsmodell müßte aus meiner Sicht um eine Stufe 0, die heute bereits in unseren Alltag integriert ist, ergänzt werden:

Stufe 0:

Genetische Erfassung

Anwendung: Selektion von Keimzellen und Embryonen, selektive Zumessung von Ressourcen

Beispiele: Pränataldiagnostik, betrieblichen Eignungsdiagnostik, Aufnahme-diagnostik für Versicherungen

Ethisch: wird an die Einwilligung der Eltern oder Betroffenen gebunden Problem: Ist die Freiwilligkeit noch gewährleistet, wenn der Gentest zur gesell-schaftlichen Norm oder zur Voraussetzung zur Ressourcenzumessung geworden ist?

Rechtlich: ist durch Gesetzeslage (u.a. EmbSchG) und Rechtspraxis abgesichert.

Die Eskalation ist vorprogrammiert

Das Modell macht die Eskalationsgefahren der Bio-Medizin in mehrfacher Hinsicht deutlich. Auf der Ebene der Eingriffstiefe zeigt es die drohende Entwicklung von der Individualbehandlung zur Beeinflussung der gesamten Nachkommenschaft auf, auf der Ebene der des medizinischen Handelns den Weg vom Heilen von Krankheiten, über das Vermeiden von Behinderungen hin zum Züchten des Menschen nach Maß. Auf der Ebene des Krankheitsbegriffes zeigt das Modell deutlich die Ausweitung von somatisch eindeutigen Erkrankungen, über Behinderungen zu Verhaltensabweichungen und Persönlichkeitsmerkmalen und damit die drohende Biologisierung des Sozialen durch eine genetisch fixierte Medizin der Zukunft auf.

Vor historischem Hintergrund könnte die damit vorgezeichnete Entwicklung als die von der "negativen Eugenik" (genetischen Sichtung und Selektion) zur "positiven Eugenik" (Heilung der Gesellschaft, der Spezies Mensch, früher: des "Volkskörpers" ) bezeichnet werden. Die Gefahr einer diese Eskalation begleitenden Ethik besteht im schrittweisen Übergang von der individualethischen Bindung der Medizin zur kollektivethischen.

Dieser grundlegenden Sichtweisenänderung unterliegen die Autoren des Eskalationsmodells tendenziell schon selbst. Der in Europa noch weitgehend bestehende Konsens, die Keimbahntherapie abzulehnen, wird von Ihnen mit dem oben zitierten pragmatischen Hinweis auf den möglichen Erfolg, der dann den Einsatz rechtfertigen würde, bereits gedanklich verlassen. Gegen die Keimbahntherapie spräche, so die Autoren weiter, nicht, daß sie eine undefinierbare Anzahl potentieller Nachkommen betreffe, sondern nur, daß dies nicht durch den "Konsens über das Mandat des ärztlichen Berufs" abgedeckt sei (Winnacker et al. 1997: 41). Dieser Konsens, so kann man gedanklich ergänzen, läßt sich aber verändern. Erst in ihrer Schlußbemerkung stellen die Autoren fest, daß die Wissenschaft die Grenze zwischen Individualbehandlung und Behandlung der "Spezies Mensch" respektieren müsse (Winnacker et al. 1997: 49). Ein fundamentales Nein zur Keimbahnbeeinflussung fehlt aber. Diese Ambivalenz an einer so entscheidenden Stelle ist in meinen Augen kennzeichnend für die drohende Zukunftsentwicklung der Medizin und der Medizinethik auch in Deutschland, in der fundamental verantwortungsethische Positionen immer mehr von bio-ethisch orientierten, zweckrationalen Abwägungen verdrängt werden, und sich dadurch immer mehr dem internationalen Trend anschließen.

2. Zur strategischen Bedeutung der internationalen Regulierungsversuche

The "Convention on Human Rights and Biomedicine" of the Council of Europe and the "Declaration on Human Genome and Human Rights" of the UNESCO wurden mit dem Argument in die öffentliche Diskussion eingeführt, international ethische Mindeststandards für die Entwicklung der Bio-Medizin einzuführen. Vor dem Hintergrund der referierten absehbaren bio-medizinischen Entwicklungen und der damit verbundenen notwendigen rechtlichen Schritte können diese internationalen Regulierungsversuche allerdings kaum als Schritte zur Einschränkung und ethischen Kontrolle gewertet werden, sondern als globale Instrumente der Ermöglichung und Erleichterung der Forschung und Anwendung der Bio-Medizin.

The "Convention on Human Rights and Biomedicine" of the Council of Europe, kurz Bioethics Convention. Sie hat Völkerrechtscharakter und für die durch Ratifizierung beigetretenen Länder Rechtsverbindlichkeit, auch wenn einzelne Bestimmungen durch Artikel 36 der Konvention unterlaufen oder durch Artikel 27 übererfüllt werden können.

Für die zukünftige Entwicklung der Bio-Medizin kommt der Embyonenforschung, wie aufgezeigt, eine strategische Bedeutung zu. Sie ist nicht nur entscheidend für die Optimierung der IVF, sondern auch für die Entwicklung der Gendiagnostik und der Gentherapie. Die Bio-Ethik-Konvention ebnet genau an diesen strategisch wichtigen Punkten den Weg durch:

  • die Zulassung der Embryonenforschung in vitro ohne Zeitbeschränkung und mit dem völlig vagen Zusatz des "angemessenen Schutzes" des Embryos (Artikel 18)

  • die Teilzulassung der PID zur Selektion geschlechtsgebundener Krankheiten bei der IVF (Artikel 14), womit der generellen Zulassung der PID der Weg geebnet wird und die Notwendigkeit der Präimplantationstherapie verstärkt wird

  • die Vorbereitung der Anwendung der Keimbahntherapie, deren Anwendung (noch) verboten wird (Artikel 13), deren Erforschung aber erlaubt wird (Punkt 91 der Erläuterungen zur Konvention)

  • die Anpassung der rechtlichen Rahmenbedingungen in 5 Jahresschritten an die Forschung durch Artikel 32-4, womit der Erlaubnis der verschiedenen Formen der Keimbahninterventionen prinzipiell keine Einschränkungen gegenüber stehen

Die fremdnützige Forschung an einwilligungsunfähigen Menschen wird in Artikel 17.2 zugelassen, wenn nur ein "minimales Risiko" und eine "minimale Belastung" besteht, ein Nutzen für dieselbe Altersgruppe oder Menschen mit derselben Krankheit, Störung oder demselben Zustand zu erwarten ist und der gesetzliche Betreuer zustimmt. Betroffen sind Minderjährige, Altersdemente, Menschen mit geistigen Behinderungen, psychischen Erkrankungen, Menschen nach Schädel-Hirn-Verletzungen und Wach-Koma-Patienten. Hieran hat sich in Deutschland - wie erwähnt - der größte Protest entzündet.

Die UNESCO-Deklaration zum menschlichen Genom hat im Gegensatz zur Bio-Ethik-Konvention des Europarates nur empfehlenden Charakter für die Mitgliedsstaaten. Trotzdem kommt ihr eine wichtige Bedeutung zu, da sie weltweit als legitimatorische Grundlage für die Absicherung der Bio-Medizin herangezogen werden kann.

Wichtig sind dabei folgende Aussagen:

  • das menschliche Genom wird zum "Erbe der Menschheit" erklärt, - in der Endformulierung mit dem Zusatz "in einem symbolischen Sinne", dies kann bedeuten: verwertbar, ausbeutbar, korrigierbar, aber auch erhaltenswert

  • somatische Gentherapie und Keimbahnintervention werden nicht mehr unterschieden, ihre Erforschung und Anwendung wird ermöglicht und nur noch durch allgemeine Hinweise an die "Würde des Menschen" gebunden, ansonsten an die jeweils nationalen Gesetzgebungen

  • die Freigabe der Forschung an einwilligungsunfähigen Menschen (hier explizit für genetische Forschungen) wird fast wortgleich aus der Bio-Ethik-Konvention des Europarates übernommen

  • die Erlaubnis zum Klonen von (lebensfähigen) Menschen wird nur in Form einer Soll-Vorschrift abgelehnt ("sollte nicht zugelassen werden"), die Klonierung von menschlichen Zellen oder Embryonen, die nicht zur Fortpflanzung, sondern für Forschungs-, Therapie- oder Transplantationszwecke bestimmt sind, wird nicht verboten.

Die Visionen der Bio-Medizin, denen zu Folge die menschliche Zeugung in der Zukunft mit dem Ziel der genetischen Beeinflussung weitgehend ins Labor verlegt wird, jeder zweite chirurgische Eingriff eine Transplantation sein wird und der Mensch sein Genom zweckdienlich korrigieren kann, werden von den derzeitigen internationalen Regulierungsversuchen keinesfalls in ihre Schranken verwiesen, sondern rücken näher.

3. Welchen Beitrag leistet die Bio-Ethik beim Siegeszug der Bio-Medizin ?

Schützt uns die Bio-Ethik vor dieser Eskalation "oder ist die Bio-Ethik selbst ein Teil dieser Eskalation?

Zwei Kerntheorien herrschen in der Bio-Ethik vor[1]:

Die Bio-Ethik lehnt letzte Werte ab. So auch die Unantastbarkeit menschlichen Lebens. Menschliches Leben ist für sie prinzipiell ohne Sinn und ohne Wert, kann aber durch Handlungen Sinn und Wert erwerben. Voraussetzungen für diese Handlungen sind Eigenschaften wie Selbstbewußtsein, Selbstkontrolle, Gedächtnis, Sinn für Zukunft und Zeit, sowie Kommunikationsfähigkeit. Menschliches Leben wird bei den Bio-Ethikern erst durch diese Qualitätsmerkmale zu personalem Leben mit Würde, Wert und Recht. Darunter oder davor ist menschliches Leben unpersonal, ohne Sinn, ohne Würde, ohne Wert und ohne Recht. Die Bio-Ethik bestreitet damit die Universalität der Menschenrechte

Auf der Grundlage dieser bio-ethischen Wertsetzung werden heute die neuen, aber doch so alten Diskussionen über "lebenswert" und "lebensunwert" geführt. Und hier haben sämtliche Abwertungen von Menschen mit Behinderungen, chronischen Krankheiten oder anderen Gebrechen, kurz der incapacitated persons, aber auch von Sterbenden als Kostenfaktor und von Embryonen als Sachen, ihren philosophischen Ausgangspunkt.

Die Bio-Ethik verläßt noch an einem zweiten wesentlichen Punkt das Fundament der Menschenrechtstradition. Sie bedient sich des Modells der Diskursethik in der naiven und plumpen Weise des Relativismus aller Werte, die in moral-cost-benefit-analysises gegeneinander abgewogen werden. Menschenrechtliche Schutzgarantien des Einzelnen werden anderen Rechten, wie dem der Forschungsfreiheit, bei einigen Bio-Ethikern sogar dem gemeinschaftlichen Recht der Mehrheit auf Gesundheit, gleichrangig gegenübergestellt und damit ihres unverbrüchlichen und unverwirkbaren Charakters beraubt.

Eine Diskursethik beruht auf den Prinzipien der Freiwilligkeit der Teilnahme am Diskurs, der Gleichberechtigung aller Diskursteilnehmer und der Achtung der Freiheit des anderen, d.h. seiner Grundrechte, die unantastbar sind und den Diskurs erst ermöglichen. Gerade diese Prinzipien mißachtet die Bio-Ethik aber und ersetzt sie durch eine gefährliche interessenbestimmte Gebrauchsethik, die mit der Diskursethik nicht vereinbar ist.

"... so as not to halt or hinder arbitrarily the advances of science and technology and so as not to cause any possible harm to human beings", heißt es in einem Begründungspapier für die Bio-Ethik-Konvention des Europarates, two kinds of fundamental rights need to be harmonised and protectes, " : the right of the individual to dignity, together with the fundamental and inviolable rights derived from that dignity, an the right to participate in and benefit from scientific and technological progress as part of the heritage of all mankinds." (Palacios 1994: 5)

Das Bio-Ethik-Kommittee der UNESCO postuliert sogar einen "Imperativ der Forschungsfreiheit", den es als gleichberechtigt neben dem "ethischen Imperativ" sieht, den es als Arbeitsgruppe der UNESCO, quasi natürlich vertritt.

Fremdnützige Forschung, die nicht mehr auf dem Prinzip der Freiwilligkeit aufbaut, kann so bio-ethisch mit kollektivethischen Ersatzwerten legitimiert werden, wie dem Nutzen der zukünftigen Patienten, dem Nutzen zukünftiger Generationen oder dem Nutzen der ganzen Menschheit. Die individualethische Bindung der Medizin wird aufgegeben.

Die Bio-Ethik ist eine Ethik der Ausgrenzung und der Spaltung, sie ist eine Ethik der neuen Apartheid und sie ist eine Dienstleistungsethik zur Durchsetzung der bio-medizinischen Forschungsinteressen. Sie schützt nicht vor der Eskalation, sie ist ein Teil derselben. Mit ihr läßt sich letztendlich auch die Auto-Evolution des Menschen rechtfertigen. James Watsons Frage, warum wir nicht durch das Hinzufügen von Genen bessere Menschen herstellen sollten, kann diese Ethik nicht nur nichts entgegensetzen, mit ihr läßt sich die bio-medizinische Optimierung des Menschen geradezu einfordern.



[1] Der Begriff bioethics wird in den englischsprachigen Ländern synonym für den Begriff Medizinethik gebraucht. Die deutsche (singularische) Übersetzung wird diesem Umstand und der Vielfalt der Ansätze, die beispielsweise in den USA unter diesem Begriff zusammengefaßt werden, nicht gerecht. Der deutsche Begriff "Bio-Ethik" bildet eher den mainstream der bio-ethischen Ansätze in den USA, Australien und England ab, der sich deutlich von den kontinentalen medizin-ethischen Schulen unterscheidet und als Ethik der Anwendung der Biowissenschaften auf den Menschen versteht. Auf diesen überwiegenden Teil der "Bio-Ethiken" bezieht sich auch die hier referierte Kritik.

4. Die Forschung an nicht einwilligungsfähigen Menschen vor dem Hintergrund der Geschichte

Die Kritik an der Bio-Medizin und ihrer Bio-Ethik konzentriert sich in Deutschland bislang wie erwähnt auf das Thema "Forschung an nicht einwilligungsfähigen Menschen", nicht auf die strategisch für die Bio-Medizin viel wichtigeren Gebiete der genetischen Testung, der Embryonenforschung als Tor zur Gentherapie und der Keimbahntherapie.

Der Grund, warum die Forschung an nicht einwilligungsfähigen Menschen im Mittelpunkt der öffentlichen Aufmerksamkeit und Kritik in Deutschland steht, liegt offensichtlich darin, daß hier der Bruch der geschichtlichen Erfahrung in besonderer Weise deutlich wird.

Angesichts der Schrecken der Nazi-Medizin wurde 1947 der Nürnberger Kodex als allgemein anerkannte, internationale ethische Basis der Medizin von den Richtern von Nürnberg formuliert. Er war die Entscheidungsgrundlage für die juristische Beurteilung der medizinischen Experimente, für die der Name Auschwitz steht, und der eugenischen Verbrechen, für die der Name Hadamar steht[2]. Der Nürnberger Kodex ist Teil des Nürnberger Urteils und hat somit Völkerrechtscharakter (Arnold/Sprumont 1997: 115).

Nach dem Nürnberger Kodex steht der Mensch mit seinen menschenrechtlich garantierten individuellen Grundrechten im Mittelpunkt der Medizin, nicht die medizinische Forschung, nicht der wissenschaftliche Fortschritt und nicht der Nutzen der Gesellschaft.

Die zentrale Gedankenfigur des Nürnberger Kodex ist der informed consent, die freiwillige und informierte Einwilligung nach bestmöglicher Aufklärung, die jeder medizinischen Forschung zu Grunde liegen muß - nach allgemeingültiger medizinethischer Auffassung auch jeder Heilbehandlung im Gesundheitswesen. . Der Kodex schreibt vor, daß den Versuchsperson vor ihrer Entscheidung, das Wesen, die Dauer, der Zweck des Versuchs, Methode, Mittel, Unannehmlichkeiten und Gefahren klargemacht werden müssen und sie dies alles verstehen müssen. Menschen, die auf Grund von Bewußtlosigkeit, geistiger Behinderung oder auf Grund ihres Krankheitszustandes dieses Verständnis nicht aufbringen können und deshalb keine informierte Einwilligung geben können, sind somit eindeutig vor medizinischen Versuchen geschützt. Nur Standardbehandlungen und Heilversuche können durch die Ersatzeinwilligung der gesetzlichen Vertreter zum Wohl des Betroffenen legitimiert werden, fremdnützige Forschung nicht.

Der Nürnberger Kodex steht damit in eindeutigem Widerspruch zu der Regelung des Bio-Ethik-Konvention und ist auch mit der bio-ethischen Unterteilung von unpersonal human beings und persons, für die allein die Würdegarantie, Schutz und Menschenrechte gelten sollen, unvereinbar. Es verwundert vor diesem Hintergrund auch nicht, daß sich die kritisch-historische Anknüpfung an den Nürnberger Kodex 1947 heute zwei grundsätzlichen Infragestellungen gegenüber sieht:

A. Bedeutung des Nürnberger Kodex von 1947?

Hat der Kodex nur eine historische oder auch eine allgemeinverbindliche Bedeutung?

Oder anders gefragt: Ist der Kodex von 1947 nur aus dem historischen Kontext heraus zu verstehen ? Zielt er nur auf die Beurteilung der Praktiken der NS-Mediziner ab ? Oder hat er eine allgemeine Gültigkeit für die medizinische Forschung und die Medizin in einer zivilisierten Welt überhaupt?

Diese Fragen wurden insbesondere in den USA in den 60er und 70er Jahren gestellt. Hintergrund waren die Enthüllungen der berüchtigten Krebsversuche im "Jewish Chronic Desease Hospital" in Brooklyn 1963 , wo 22 chronisch kranken, geistig behinderten Frauen Krebszellen eingeimpft wurden, und ebenfalls die Enthüllungen über die Tuskegee-Syphilis-Study 1972, in der 400 schwarze Männer ohne Einwilligung über Jahrzehnte unbehandelt bzw. scheinbehandelt blieben, um den Verlauf der Erkrankung zu beobachten, ohne davon informiert zu sein, bzw. im falschen Glauben, sie würden behandelt. Vor diesem Hintergrund findet es der deutsch-amerikanische Medizinhistoriker Jay Katz verstehbar, warum in den USA zu dieser Zeit die allgemeine Gültigkeit des Nürnberger Kodex in Abrede gestellt werden mußte. Er sei nicht für eine Demokratie gültig, sondern nur für eine Diktatur.

Die historischen Zeugnisse und ein Blick auf den Text des Kodex selbst sprechen eindeutig für den Anspruch auf eine allgemeine Gültigkeit.

Telford Taylor, der Chefankläger von Nürnberg, sagte in seinem Eröffnungs-statement, daß der Prozeß kein reiner Mordprozeß sei, weil die Angeklagten Ärzte seien, die den Hippokratischen Eid geschworen hatten, also in Ausübung ihres Berufs zu Mördern geworden waren. Folgerichtig schufen sich die Richter mit dem Nürnberger Kodex eine Beurteilungsgrundlage für Verbrechen, die im Rahmen der Medizin möglich geworden waren. Die Richter bezeichneten die Aussagen des Kodex in diesem Zusammenhang als Grundprinzipien, "which must be followed so that human experiments comply with moral, ethical und legal principles" (Mitscherlich/Mielke 1960: 273).

Auch wäre der berühmte erste Satz des Kodex und die folgenden Ausführungen zur Freiwilligkeit, zu den Voraussetzungen der Versuchsperson und des Untersuchers und zur Qualität der Information angesichts der Medizin von Auschwitz und Hadamar bedeutungslos, ja geradezu töricht gewesen, wenn sie nicht als allgemeine Regeln aufgefaßt worden wären.

B. Charakter des Nürnberger Kodex?

Hier schließt sich die zweite Infragestellung an: Hat der Kodex einen rein juristischen Charakter, der nur den menschenrechtlichen Schutz des Einzelnen einklagbar macht, oder hat er den Charakter eines ethischen Kodex für eine humane Medizin überhaupt?

Es ist unübersehbar, daß der informed consent das Herzstück des Nürnberger Kodex ist. Die von Andrew Ivy dem Gericht im Dezember 1946 vorgelegten "Principles of Ethics Concerning Experimentation with Human Beings" Shuster 1997: 1436 ff.), basierten auf der Hippokratischen Ethik des verantwortlichen ärztlichen Verhaltens. Die Richter von Nürnberg ergänzten diese Prinzipien bewußt um die unumstößlichen Menschenrechte der Versuchsperson: die absolute Notwendigkeit des informed consent in Punkt 1 und das Recht, den Versuch abzubrechen, in Punkt 9. Sie ersetzten damit aber nicht die Aussagen zu einem verantwortlichen ärztlichen Handeln und zum Sinn des Experiments, das weiterhin in den Punkte 2-8 und 10 beschrieben wird.

Der Nürnberger Kodex von 1947 ist so gesehen eine geradezu geniale Verknüpfung der Hippokratischen Ethik ärztlicher Verantwortung und der Menschenrechte. Die Antwort auf die aufgeworfene Frage kann also nur ein "und" sein: der Kodex hat einen menschenrechtlich-juristischen Charakter und er ist ein ethischer Kodex für eine humane Medizinforschung.

In diesem Sinne hat die German Section of International Physicians for the Prevention of Nuclear War am 50. Jahrestag der Urteilsverkündung des Nürnberger Ärzteprozesses, am 20. August 1997, einen Nürnberger Kodex 1997 vorgelegt. Dieser baut auf den historischen Erfahrungen und den Grundgedanken des alten Kodex von 1947 auf, um die heutigen Fragen der Medizin bei der Anwendung der Biowissenschaften auf den Menschen zu beantworten. In 10 Punkten werden die Themenfelder Experiment in der Medizin, Reproduktionsmedizin, Genetische Diagnostik und Therapie, Transplantation, Euthanasie und Ressourcenverteilung abgehandelt. Der Nürnberger Kodex 1997 folgt damit der weit verbreiteten Praxis, die Gedankenfigur des informed consent als eine wesentliche Grundlage für alle Felder des Gesundheitswesens zu betrachten.

Es gibt auch in Deutschland einen zwar ganz anders gearteten, aber weit verbreiteten Einwand gegen den "informed consent": Es sei töricht, angesichts der drohenden genetischen Durchleuchtung und Manipulierung des Menschen durch die Biomedizin, noch auf die freie Einwilligung als Korrekturinstrument zu setzen. Weder seien die Individuen frei, die da entscheiden sollen, noch könnten sie oftmals die Dinge, über die sie entscheiden sollen, tatsächlich verstehen. Es drohe vielmehr eine "Legitimation durch Verfahren" im Sinne Theodor Adornos, also die Absegnung einer ohnehin nicht aufhaltbaren inhumanen Technik durch den zur reinen Form geronnenen informed consent[3].

Ich teile diese Kritik nicht. Es liegt auf der Hand, daß das Prinzip des informed consent, wenn es zur einzigen moralisch-ethischen Instanz in der Medizin verabsolutiert würde, versagen muß. Inhumane Praktiken, wie die aktive Euthanasie, oder Eingriffe in die Keimbahn, die das Leben zukünftiger Individuen betreffen, können nicht durch den informed consent heutiger Individuen gerechtfertigt werden.

Das Prinzip des informed consent bedeutet nicht, daß das, was machbar ist, gemacht werden darf, nur weil eine Person zustimmt. Das Prinzip des informed consent ist eine absolut notwendige Voraussetzung, aber keine hinreichende Bedingung für eine humane Medizin. So enthält der Nürnberger Kodex 1997 neben der persönlichen Einwilligung der Versuchsperson, selbstverständlich die notwendigen weiteren Voraussetzungen, wie den erwarteten Nutzen für die Gesundheit konkreter Personen oder Personengruppen, die Vermeidung unnötiger Versuche durch Nutzung vorhandenen Wissens, das Fernhalten unnötiger Belastungen für die Versuchspersonen, die Veröffentlichung der Ergebnisse, die Einhalten der Entscheidungen der Ethik-Kommission und vieles mehr.

Es ist aber alarmierend, daß es bei fast allen späteren Revisionen des Nürnberger Kodex nicht etwa um die Ausformulierung eben jener weiteren Bedingungen einer sozialverantwortlichen Medizin ging, sondern stets um die Relativierung und Einschränkung des "informed consent".

Am Beginn dieser Revisionen steht die Deklaration von Helsinki der World Medical Association 1964. Sie stellt den wissenschaftlichen Fortschritt in den Vordergrund und betrachtet die Rechte des Individuums nur noch in Relation dazu. Für den individuellen Heilversuch (clinical research) soll im Falle einer Einwilligungsunfähigkeit der gesetzliche Betreuer zustimmen. Beim nicht-therapeutischen, fremdnützigen Medizinversuch (non-therapeutic clinical research) sind die Aussagen zweideutig. Einerseits heißt es, "cannot be undertaken without his free consent." Andererseits heißt es: "If he is legally incompetent the consent of the legal guardian should be procured". (Annas/Grodin 1992: 333).

Die Ersatzeinwilligung des Vormundes ist damit zwar nicht vollständig ermöglicht, aber auch nicht ausgeschlossen. Anstelle der fundamentalen Aussage des Nürnberger Kodex tritt Uneindeutigkeit und in den späteren Formulierungen des Weltärztebundes von Tokyo (1975), Venedig (1983) und Hong Kong (1989) die Tendenz, das Prinzip des informed consent in den Regularien des Designs systematischer Forschung aufzulösen.

Der aktuellste Revisionsversuch besteht in einem Novellierungsvorschlag der Helsinki-Deklaration, den die American Medical Association im November 1998 vorgelegt hat und der auf dem Weltärztekongress 1999 eingebracht werden soll. Danach soll es keinen Unterschied mehr zwischen dem Heilversuch und dem fremdnützigen Experiment geben. Die persönliche Einwilligung soll in beiden Fällen durch die Dritteinwilligung Bevollmächtigter ersetzbar sein (Deutsches Ärzteblatt 1998, B-2403).

Jay Katz, der deutsch-amerikanische Medizinhistoriker und international anerkanntem Medizinethiker, hat in diesem Zusammenhang auf die Entwurfstexte von Helsinki aus dem Jahr 1962 hingewiesen. Darin heißt es klar, daß folgende Personengruppen niemals als Versuchspersonen von Experimenten dienen dürfen: Kriegsgefangene, Zivilisten, die durch militärische Besetzung vertreiben wurden, Gefängnisinsassen und "persons incapable of giving consent because age, mental incapacity, or being in a position in wich they are incapable of exercising the power of free choice." (Katz 1992: 233).

Diese Klarheit, die unmittelbar dem Nürnberger Kodex von 1947 entspricht, wurde wegen der großen Diskrepanz zur Forschungswirklichkeit in den USA seit Helsinki 1964 Stufe für Stufe ausgehöhlt und mit immer neuen Formulierungen vernebelt. . Die Bioethik-Konvention würde diesen langen und heißen Kampf nun endlich zu Gunsten der ungehinderten Forschung auf der Ebene der völkerrechtlichen Erklärung beenden, der Novellierungsantag der American Medical Association an den Weltärztebund auf der Ebene der standesrechtlichen Selbstverpflichtung. Die historische Norm des Nürnberger Kodex, die mit so unendlich viel Leid belegt ist, würde endgültig gebrochen.

Vor diesem Hintergrund sind auch die Argumente derjenigen zu bewerten, die die Freigabe der Forschung an einwilligungsunfähigen Menschen durchfechten möchten:

Der Verweis der Konventions-Befürworter auf "minimale Risiken" und "minimale Belastungen" der Betroffenen kann so überhaupt nicht beruhigen. Auch Blutentnahmen, mit denen diese unentwegt argumentieren, können gerade von Menschen mit Behinderungen, die eine Situation nur intuitiv erfassen, sehr angstvoll und belastend erlebt werden[4]. Vor allem ist aber der Begriff des "minimale Risikos" in keiner Weise befriedigend definiert und könnte sich als "Türöffner" für diverse Forschungsmethoden erweisen. Im Explanatory Report der Konvention sind heute schon ganz andere Beispiele aufgeführt, z.B. bildgebende Verfahren oder Versuche an Wachkoma-Patienten zur Verbesserung der Intensivmedizin.

Auch daß der gesetzliche Betreuer zustimmen soll und damit die Rechte der Betroffenen geschützt werden sollen, macht die Sache nicht besser. Weder unser Kindschaftsrecht, noch unser Betreuungsrecht kennt bisher aus gutem Grund eine solche Dispositionsbefugnis. Würde die Konvention in bundesdeutsches Recht überführt und unser Betreuungsrecht entsprechend angepaßt, würde hier das bisherige Verständnis des elterlichen Sorgerechts und der gesetzlichen Betreuungsschaft auf den Kopf gestellt.

Verweise auf das Wohl der gleichen Patientengruppe oder der gleichen Altersgruppe und auf die notwendige Solidarität der Behinderten, die ein "gemeinschaftsnütziges Opfer" bringen sollen (Bundesministerium der Justiz 1998: 21), sind vor dem Hintergrund der Geschichte völlig obsolet. Solidarität erfordert Freiwilligkeit und Zustimmung. Wenn darauf verzichtet wird, werden Menschen mit Behinderungen und alle Menschen, die nicht zustimmen können, wieder Opfer im Namen eines sehr fragwürdigen Fortschritts. Mit gutem Grund wird ein solches gemeinnütziges Opfer von Einwilligungsfähigen nicht verlangt.

Verweise auf "übergeordnete Interessen" und auf das "Wohl kommender Generationen" oder der "Spezies Mensch" in diesem Zusammenhang stehen in einer schlimmen historischen Kontinuität. Sie stehen für die gefährliche Aushöhlung der individualethischen Bindung der Medizin zugunsten einer kollektivethischen Bindung.

Die Gedankenfigur des informed consent hat noch eine zweite Bedeutungsebene: die des Dialogs zwischen zwei Subjekten. Auf der einen Seite ist der Versuchsleiter, der seinen Versuch auf jeder Stufe erläutern muß und zwar so, daß die Versuchsteilnehmer es verstehen. Auf der anderen Seite ist die Versuchsperson, die Fragen stellt, anstrengende, aber notwendige Fragen, und die den Versuch jederzeit abbrechen kann. Die Gedankenfigur des informed consent schließt die in der amerikanischen Diskussion um die Bill of Patients' Rights genannten Rechte auf volle Behandlungs-Information, auf Vertrauenswürdigkeit des Arztes und auf Würde und Respekt in der Behandlung (Annas 1998: 695ff.) in jedem Falle mit ein. Ich glaube, der informed consent bedeutet mehr Kontrolle und garantiert besser die Notwendigkeit, die Sinnhaftigkeit von Forschung auszuweisen, als jede Ethik-Kommission bewirken kann. Würde die Forschung an einwilligungsunfähigen Menschen freigegeben, würde dies einen weiteren Schritt in Richtung einer Forschung ohne Dialog bedeuten.



[2] Auschwitz steht für die Pervertierung des medizinischen Experiments zu einer tödlichen Forschung. Hadamar, wo über 10.000 Menschen mit psychischen und geistigen Behinderungen im Rahmen des "Euthanasie"-Programms durch Gas getötet wurden, steht für den gigantomanen Wahn einer "sanierten Gesellschaft", die die Medizin endgültig von Krankheit und Wahn befreit haben soll.

[3] In Punkt 6 des von uns vorgelegten Neuen Nürnberger Kodex lehnen wir deshalb Eingriffe in die Keimbahn ab. Wie wichtig es aber ist, am Prinzip des informed consent festzuhalten zeigt ein kurzer Blick in das Gebiet der Transplantationsmedizin. In Deutschland ist gerade mit einer knappen Parlamentsmehrheit die sog. "erweiterte Zustimmungslösung" verabschiedet worden, nach der, wenn keine persönliche Zustimmung vorliegt, die Verwandten einer Explantation bei einem Hirntoten zustimmen können. Wir dagegen halten dies für einen Bruch des informed consent. Da der Hirntod als Tod des Menschen umstritten ist, kann nach unserer Auffassung nur die persönliche Zustimmung der betroffenen Person, allenfalls noch die Entscheidung einer dafür persönlich bestimmten Vertrauensperson die Explantation von Organen rechtfertigen. Eine persönliche Zustimmung kann aber auch nur Organexplantationen zur Lebensrettung oder Behebung schwerer Leidens- und Krankheitszustände rechtfertigen, nicht zu kosmetischen oder experimentellen Zwecken

[4] Meine Erfahrungen als Psychotherapeut mit Menschen mit geistigen Behinderungen und psychischen Erkrankungen bestätigen: gerade Menschen mit Auffassungs- und Kommunikationsschwierigkeiten haben eine erhöhte Angstbereitschaft und erleben auch solche Forschungsmethoden als psychisch invasiv. Diese Methoden können deshalb für diese Personen gerade nicht als "sanft" bezeichnet werden.

5. Schlußfolgerungen

1. Das Vermächtnis von Nürnberg ist die dringend gebotene individualethische Bindung der Medizin und die Absage an jede kollektivethische Orientierung. Eine humane medizinische Forschung, auch die Medizin der Zukunft, ist immer dem Wohl konkreter Menschen verpflichtet. "Übergeordnete Interessen", das "Wohl kommender Generationen" oder der "Spezies Mensch" rechtfertigen in keiner Weise die Unterlaufung des menschenrechtlichen Schutzes des Einzelnen und des Prinzips des informed consent, auch wenn dies möglicherweise eine Verlangsamung der Forschung bedeutet.

2. Der Prüfstein für eine humane Medizin und ein humane Medizinforschung ist der Umgang mit den Menschen, die nicht für sich sprechen können und die nicht einwilligen können. Die staatlich anerkannte und geschützte Verläßlichkeit der Menschenrechte in der Medizin und der Medizinforschung zeigt sich am Umgang mit den Menschen, die nicht einwilligen können. Ihr Schutz vor fremdnütziger Forschung ohne persönliche Einwilligung hat deshalb hohe Priorität.

3. Gigantomane Gesundheitsvorstellungen haben in der Nazi-Ära dazu geführt, daß nicht nur die Rechte, sondern auch das Leben des Einzelnen mißachtet wurden, um den "Volkskörper" zu heilen. In Anlehnung an Jay Katz läßt sich formulieren: Wäre im professionellen Denken und Handeln der Ärzte im Nationalsozialismus die unumstößliche Notwendigkeit der menschenrechtlichen Schutzgarantien des Einzelnen fest verankert gewesen, hätten sie niemals den Illusionen und verbrecherischen Folgen der "Magna Therapia" auf Kosten des Einzelnen folgen können. Mit dem Leitbild des genetic enhancement engineering der Biomedizin, dem Ziel, den Menschen zu optimieren, droht eine moderne "Magna Therapia" des Menschen durch seine Auto-Evolution. Nur durch ein absolutes Bestehen auf der Unantastbarkeit der Würde des Menschen im Sinne des Nürnberger Kodex und der Lebensrechte aller Menschen kann die drohende Wiederholung der Geschichte verhindert werden.

4. Eine geschichtlich-informierte Diskussion der sozialen Verantwortung ist der technisch orientierten Diskussion der bio-medizinischen Machbarkeit und der bio-ethischen Zweckrationalität entgegenzusetzen. Dies ist der wesentliche Beitrag, den die deutsche Kritik-Bewegung in den kommenden Auseinandersetzung leisten kann.

Literatur:

Annas, George J., A National Bill of Patients' Rights, The New England Journal of Medicine, March 5, 1998, Seite 695 ff

Annas, George, Grodin, Michael (Hg), The Nazi Doctors and the Nuremberg Code - Human Rights in Huma Experimentation, New York - Oxford 1992

Arnold, Pascal; Sprumont, Dominique, Der Nürnberger Kodex: Regeln des Völkerrechts, in: Tröhler, Ulrich, Reiter-Theil, Stella,(Hg.), Ethik und Medizin 1947-1997 - Was leistet die Kodifizierung von Ethik?, Göttingen 1997, Seite 115 ff.

Bundesministerium der Justiz, Das Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde im Hinblick auf die Anwendung von Biologie und Medizin - Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin des Europarates vom 4.4.1997, Informationen zu Entstehungsgeschichte, Zielsetzung und Inhalt, Bonn Januar 1998/2

Deutsches Ärzteblatt 95, Heft 49, 1998

Council of Europe, Convention for the Protection of Human Rights and Dignity of the Human Being with regard to the Application of Biology and Medicine: Convention on Human Rights and Biomedicine, Oviedo 4.4.1997, European Treaty Series/164

Council of Europe, Explanatory Report to the Convention for the Protection of Human Rights and Dignity of the Human Being with regard to the Application of Biology and Medicine: Convention on Human Rights and Biomedicine, Strasbourg, January 1997, DIR/JUR(97)1

Katz, Jay: The Consent Principle of Nuremberg Code: Its Significance Then an Now, in: Annas G.J., Grodin, M.A., (Ed.), The Nazi Doctors and the Nuremberg Code - Human Rights in Human Experimentation, S. 237

Mitscherlich, Alexander, Mielke, Fred, Medizin ohne Menschlichkeit, Frankfurt 1960,

Palacios 1994: Rapport giving an opinion on the draft Bioethics Convention , in: Council of Europe, DOC 7156 , 19 9.1994

Shuster, Evelyne, Fifty Years Later: The Significance of the Nuremberg Code, in The New England Jounal of Medicine, November 13, 1997, Seite 1436 ff.

Summary Report 1998: Engineering the Human Germline Symposium, http://www.ess.ucla.edu://huge/report.html, Los Angeles

United Nations Educational, Scientific and Cultural Organization UNESCO, Universal Declaration on the Human Genome and Human Rights, Paris, 12.11.1997

Winnacker, Ernst-Ludwig; Rentorff, Trutz; Hepp, Hermann; Hofschneider, Peter Hans; Korff, Wilhelm 1997: Gentechnik: Eingriffe am Menschen. Ein Eskalationsmodell zur ethischen Bewertung, München

Autor

Dr. Michael Wunder, Diplom-Psychologe und Psychotherapeut,

Evangelische Stiftung Alsterdorf, Dorothea-Kasten-Str. 3 22292 Hamburg

Quelle:

Michael Wunder: Bio-Medizin und Bio-Ethik - Der Mensch als Optimierungsprojekt

Vortrag auf der Sitzung des Vorstandes der Internationalen Spina bifida Vereinigung IFHSB in Hamburg am 23.1.1999, veröffentlicht in: AsbH-Brief 1/99.

bidok - Volltextbibliothek: Wiederveröffentlichung im Internet

Stand: 27.11.2006

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