Die UN-Behindertenrechtskonvention

Autor:in - Sascha Plangger
Themenbereiche: Recht, Arbeitswelt
Textsorte: Artikel
Releaseinfo: erschienen in: bidok works 02/09, S. 12-14.
Copyright: © Sascha Plangger 2009

Vorwort der bidok-Redaktion

Dieser Artikel stammt aus "bidok works - Zeitschrift für berufliche Integration in Tirol", Ausgabe 02/09. Die digitale Zeitschrift widmet sich Erfahrungs- und Praxisberichten sowie Projektbeschreibungen rund um den Themenschwerpunkt der beruflichen Integration von Menschen mit Behinderung in Tirol. bidok works erscheint zwei Mal pro Jahr und richtet sich insbesondere an Mitarbeiter und MitarbeiterInnen in diesem Bereich.

Download von bidok works unter folgendem Link: http://bidok.uibk.ac.at/projekte/arbeitswelt_tirol/works.html

Warum braucht es eine UN-Behindertenrechtskonvention?

Man könnte sich fragen, warum zusätzlich zur Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vor 61 Jahren, eine Zusatzkonvention für die Rechte behinderter Menschen notwendig ist. Darauf gibt es gleich mehrere Antworten: Erstens ist zu erwähnen, dass die Menschenrechtserklärung von 1948 zwar eine Anti-Diskriminierungsklausel kennt, die sich auf Alter, Geschlecht und ethnische Herkunft bezieht, aber Behinderung in diesem Zusammenhang unerwähnt lässt. Behinderte Menschen sind jedoch eine der am meisten von Armut, Benachteiligung und Exklusion gefährdetsten Bevölkerungsgruppen. Zweitens gibt es mittlerweile mehrere Konventionen (z.B. die Frauenrechtskonvention, die Anti-Rassismus-Konvention, die Kinderrechtskonvention usw.), die zu einer kontinuierlichen Weiterentwicklung und Konkretisierung der Allgemeinen Menschenrechte für besonders gefährdete Bevölkerungsgruppen führen. Durch die UN-Behindertenrechtskonvention[1] wird nun der Realität Rechnung getragen, dass Menschen mit Behinderung in allen Altersstufen und Lebensphasen von sozialer Isolation, gesellschaftlichem Ausschluss und Diskriminierung betroffen sind. Ihnen werden in besonders hohem Maße allgemeine Menschenrechte vorenthalten. Nicht zuletzt auch deshalb, weil behinderte Menschen vielfach als Objekte der Fürsorge und nicht als autonome Bürgerinnen und Bürger, mit innewohnender und unteilbarer Würde, wahrgenommen werden.[2] Vor diesem Hintergrund markiert die Konvention einen Paradigmenwechsel von einer Behindertenpolitik der Wohltätigkeit und Fürsorge hin zu einer Behindertenpolitik der Menschenrechte.[3]



[1] UN-Behindertenrechtskonvention (2006): Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderung. Zwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz. Quelle: http://www.bmas.de/coremedia/generator/2888/property=pdf/uebereinkommen_ueber_die_rechte_behinderter_menschen.pdf (letzter Zugriff: 17.10.09)

[2] Vgl. Weiß, Norman: Die neue UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen -weitere Präzisierung des Menschenrechtsschutzes. Quelle: www.uni-potsdam.de/u/mrz/mm/mm032006/Behinderte.pdf (letzter Zugriff: 16.09.2009)

[3] Vgl. Graumann, Sigrid (2009): Die UN-Konvention zum Schutz der Rechte behinderter Menschen. Neue Anforderungen für Behindertenpolitik und Behindertenarbeit. Quelle: http://www.dvfr.de/nc/internationales/meldungen/single-news/?tx_ttnews[tt_news]=123&tx_ttnews[backPid]=104 (letzter Zugriff: 17.10.09)

Was sind die Ziele der UN-Behindertenrechtskonvention?

Hauptziel der Behindertenrechtskonvention ist, die Rechte behinderter Menschen in der Gesellschaft zu stärken. Den Ausgangspunkt dafür bildet das soziale Modell von Behinderung. Im Gegensatz zu den herkömmlichen "medizinischen" Definitionen wird nach dem sozialen Modell ein Mensch nicht durch seine individuellen Beeinträchtigungen, sondern durch gesellschaftliche Barrieren und Benachteiligungen behindert. Aufgabe der Politik und der Gesellschaft ist es daher, alle Formen von Diskriminierung aufgrund einer Beeinträchtigung zurückzuweisen, um die volle und gleichberechtigte soziale Teilhabe behinderter Menschen zu realisieren. Dem Recht auf Teilhabe liegt dabei der Inklusionsgedanke zugrunde. Inklusion im Gegensatz zur Integration meint, Individuen nicht an Lebensbereiche anzupassen, sondern die Lebensbereiche so zu verändern, dass Menschen einbezogen werden können. Das erfordert die Beseitigung physischer als auch einstellungsbezogener Barrieren und gleichzeitig müssen unterstützende Maßnahmen zur Verfügung gestellt werden. Als zentrale Unterstützung wird im Artikel 19 die persönliche Assistenz betont, die zur Einbeziehung in die Gemeinschaft sowie zur Verhinderung von Isolation und Absonderung von der Gemeinschaft notwendig ist.

Ein zweiter, sehr wesentlicher Anspruch, der die gesamte UN-Konvention durchzieht, wird durch das Recht auf Selbstbestimmung formuliert. Selbstbestimmung ist dabei unteilbar! Dieses Recht muss allen Menschen zuerkannt und ermöglicht werden, unabhängig vom Schwergrad der Beeinträchtigung und der jeweiligen Lebenssituation. Neben der Teilhabe und Selbstbestimmung bilden der Anspruch auf einen angemessenen Lebensstandard und das Recht auf gesellschaftliche Wertschätzung das Fundament der UN-Behindertenrechtskonvention.

Wie wird die UN-Behindertenrechtskonvention umgesetzt?

Wie kaum ein anderes UN-Übereinkommen setzt die Konvention eine Reihe von Durchführungsbestimmungen und Überwachungsinstrumente fest. So sieht sie erstmals einen nationalen Überwachungsmechanismus in Form eines Monitoring-Ausschusses vor, der unabhängig und weisungsfrei agieren soll und der regelmäßig nationale Berichte zur Umsetzung der rechtlichen Forderungen vorlegen muss[4]. Hervorzuheben ist, dass Menschen mit Behinderung und die sie vertretenden Organisationen in den Überwachungsprozess einbezogen werden müssen. Ein weiteres wichtiges Umsetzungsinstrument, das durch die Unterzeichnung des Fakultativprotokolls gewährleistet wird, ist die Möglichkeit zu Individual- und Beschwerdeklagen, wenn Individuen glauben, dass ihre Rechte im jeweiligen Staat verletzt werden. Voraussetzung ist, dass die nationalen Beschwerdemöglichkeiten ausgeschöpft wurden.[5] Doch letztendlich ist für die volle Umsetzung der Konvention die gesamte Zivilgesellschaft gefordert. Angefangen bei den staatlichen Institutionen und deren Vertreter/Innen, den sozialen Dienstleistungsträgern und Einrichtungen bis hin zu den professionellen Sozialarbeiter/Innen und den einzelnen Bürger/Innen.



[4] Vgl. UN-Konvention Art. 33 und Art. 34; vgl. Schulze, Marianne (2008): Die Konvention: Ihre Notwendigkeit und ihre Mögichkeiten. In: Behinderte Menschen. Heft 1, S. 24; vgl. Aichele, Valentin (2008): Die Un-Behindertenrechtskonvention und ihr Fakultativprotokoll. Ein Beitrag zur Ratifikationsdebatte. Deutsches Institut für Menschenrechte, Essay 9. Quelle: www.institut-fuer-menschenrechte.de

[5] Vgl. Schulze (2008), S. 24

Welche Auswirkungen hat die UN-Behindertenrechtskonvention auf die professionelle Sozialarbeit?

Die Behindertenrechtskonvention fordert dazu auf, mit pädagogischen Konzepten, wie der Selbstbestimmung, des Empowerment, der Inklusion usw. ernst zu machen. All diese Konzepte sind in der Behindertenarbeit nicht neu. Neu ist aber mit der UN-Behindertenrechtskonvention, dass sie zukünftig nicht mehr Kennzeichen einer besonders fortschrittlichen Behindertenarbeit sondern der Normalität sein sollen.[6] Natürlich braucht es von staatlicher, aber auch von Seiten der Dienstleistungsträger die dafür notwendigen Rahmenbedingungen. Jedoch nicht nur, denn Menschenrechtspolitik fängt beim Einzelnen, im zwischenmenschlichen Bereich an. Daher kommt den Mitarbeiter/Innen in sozialen Einrichtungen eine besondere Rolle zu. Sie sind die Garanten menschenrechtlicher Prinzipien. Ihre Achtsamkeit ist gefordert, um Menschenrechtsverletzungen wahr zu nehmen und sie in ihrer Arbeit, in ihren Einrichtungen und Teams zu thematisieren. Denn nur dadurch können die Ansprüche der Konvention in der alltäglichen Praxis zur vollen Entfaltung gelangen.



[6] Graumann (2009), S. 4

Zur Person

Dr. Mag. Sascha Plangger

Verschiedene Tätigkeiten im Sozialbereich:

Evaluation, Zukunftsplanung und Unterstützerkreis, Leitbildentwicklung usw.

Derzeit u. a. wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Erziehungswissenschaften an der Universität Innsbruck

Quelle:

Sascha Plangger: Die UN-Behindertenrechtskonvention

Erschienen in: bidok works 02/09, S. 12-14.

bidok - Volltextbibliothek: Wiederveröffentlichung im Internet

Stand: 18.05.2011

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