Soziale Innovation oder Mogelpackung?

Das Oö. Chancengleichheitsgesetz auf dem Prüfstand

Autor:in - Angela Wegscheider
Themenbereiche: Recht
Textsorte: Artikel
Releaseinfo: Johannes Kepler Universität, Institut für Gesellschafts- und Sozialpolitik
Copyright: © Angela Wegscheider 2009

1 Problemstellung

Gesetze für Menschen mit Behinderung[1] sind u.a. durch die in einer Gesellschaft vorherrschenden ideologischen Grundhaltungen[2] und durch das dominierende Wohlfahrtsstaatsparadigma[3] geprägt. Um die gesellschafts- und demokratiepolitischen Implikationen eines Gesetzes für Menschen mit Behinderung, das Oö. Chancengleichheitsgesetz 2008 - Oö. ChG 2008[4] darstellen zu können, müssen die in einer Gesellschaft vorherrschen Werte und Ziele beachtet werden, um die Zielsetzungen und die Ausrichtung eines Gesetzes analysieren zu können.

Diese Perspektive wird in der Analyse von Maßnahmen und Gesetzestexten kaum beachtet bzw. bildet einen blinden Fleck in der bisherigen Forschung über die Politik für Menschen mit Behinderung und deren Gesetzesgrundlagen. Zumeist wird Behinderung in Österreich im sozialpolitischen Kontext in Verbindung mit Wirtschaft und Beschäftigung[5] oder mit einer Aufzählung von sozialpolitischen Unterstützungsleistungen[6] dargestellt.

Seit 2004 gibt es die Vorlage für ein Landesgesetz, mit dem das Behindertengesetz von 1991 - Oö. BhG 1991 ersetzt und das oö. Sozialhilfegesetz 1998 - Oö. SHG 1998 geändert werden sollte. Das oö. Chancengleichheitsgesetz wurde im Dezember 2007 beschlossen und ist nun seit 1. September 2008 in Kraft. In diesem Artikel werde ich das Oö. Chancengleichheitsgesetz auf seine gesellschafts- und demokratiepolitischen nicht explizit genannten Bedeutungsinhalte analysieren. Der Fokus liegt auf der kritischen Bewertung der gesellschaftlichen und sozialpolitischen Implikationen und deren Auswirkungen fürMenschen mit Behinderung. Hier geht es nicht um administrative, gesetzliche, budgetäre und marktwirtschaftliche Rahmenbedingungen, sondern um die mögliche Auswirkungen für die Zielgruppe.

Zu Beginn gehe ich auf gesellschaftspolitische Implikationen ein und ergründe, welche ideologischen Denkschulen und Tendenzen sich beispielhaft identifizieren lassen. Welche sozialpolitische Intention hat dem Gesetz seine Gestalt verliehen? Zweitens gehe ich auf die im Gesetz beschriebenen Möglichkeiten der gesellschaftlichen und ökonomischen Partizipation ein. Wem bringt es Vorteile? Wem Nachteile? Drittens beziehe ich mich auf den im Gesetz beschriebenen Begriff von Menschen mit Beeinträchtigungen und Behinderung und stelle dabei die verschiedene Bedeutungsinhalte dar. Abschließend möchte ich auf den vielbeschriebenen Paradigmenwechsel im Zusammenhang mit dem neuen Gesetz und auf seine Auswirkungen für die Zielgruppe eingehen. Wie innovativ ist es? Kurzum möchte ich anhand meiner Analyse die Frage beantworten, ob mit dem Chancengleichheitsgesetz die Chancen von Menschen mit Beeinträchtigungen steigen?



[1] Im Oö. Chancengleichheitsgesetz wird die Zielgruppe mit dem Terminus "Menschen mit Beeinträchtigungen" erfasst. Das neue Gesetz gilt nun für einen erweiterten Personenkreis, d.h. neben Personen mit körperlichen, sogenannten geistigen und Sinnesbeeinträchtigungen auch Personen mit psychischen Beeinträchtigungen bzw. mit psychosozialem Betreuungsbedarf. Ich bevorzuge den Terminus "Behinderung", da ich mich auf ein bio-soziales-kulturelles Modell von Behinderung beziehe und Beeinträchtigung für mich das individuelle Merkmal in den Vordergrund stellt. Näheres dazu in Punkt 5 "Der Begriff ‚Menschen mit Beeinträchtigungen' und ‚Behinderung'" im vorliegenden Artikel

[2] vgl. Lenk K. (1984), Ideologie. Ideologiekritik und Wissenssoziologie, S. 14

[3] vgl. Esping-Andersen G. (1991), The three worlds of welfare

[4] LGBl. Nr. 41/2008

[5] u.a. Dyk I. et al., Arbeitsmarktchancen für Menschen mit Behinderung, 2002; Punzenberger D., Der Wunsch nach Selbstbestimmung - Lebenslagen von Menschen mit Behinderung am Arbeitsmarkt, 2006; Buchinger B./Gschwandtner U., Frauen mit Behinderungen und Beeinträchtigungen am Salzburger Arbeitsmarkt, 2007

[6] u.a. Hofer H., Alltag mit Behinderung: ein Wegweiser für alle Lebensbereiche, 2008; Stadler-Richter E., Ich habe ein Handicap: Anregungen für Behindertenpolitik im öffentlichen und privaten Bereich, 2003

2 Methodische Konzeption der Analyse

Auf Basis der vorangegangenen Fragestellungen habe ich die erkenntnistheoretische Vorgehensweise festgelegt. Ich habe den Gesetzestext mit einer kritisch rationalistischen Haltung analysiert. Dabei bin ich in der Überprüfung der Gesetzespassagen nach dem (1) Prinzip der Offenheit, nach dem (2) Prinzip des Fallibilismus, das bedeutet, in der Annahme der Fehlbarkeit und Revidierbarkeit der Erkenntnisversuche, (3) undogmatisch, das heißt, ich habe die zugrundeliegenden Werte expliziert und nach dem (4) Primat der Kritik vorgegangen[7]. In Anlehnung an Karl Poppers kritischen Rationalismus verfolge ich die Strategie des Erkenntnisgewinnes für die LeserInnen[8].

Immer wenn es etwas Neues gibt, gibt es Fürsprecher und Gegner. Das ist mir bewusst. Wenn Sie einen Schuldigen suchen, damit kann ich Ihnen nicht dienen. Womit ich Ihnen dienen kann, ist mein kritischer Blick von außen und die Präsentation der Ergebnisse meiner Analyse.



[7] Popper K. (1965), The logic of scientific discovery

[8] Einschränkend möchte ich festhalten, dass es sich um keine Theorie, sondern um ein Gesetz handelt, des Weiteren werde ich keine Verbesserungen anbieten.

3 Ideologische Einflüsse in die Gesellschaftspolitik

Hier möchte ich darlegen, welche Bedeutung Ideologien für die Gesellschaftspolitik haben, anschließend auf die verschiedenen ideologischen Elemente im Gesetzestext eingehen.

Eine objektive Gesellschaftspolitik - ohne Wertung anhand weltanschaulicher Interpretation - ist kaum möglich. Über den Inhalt der Gesetze bestimmt letztendlich die Politik, PolitikerInnen gehören Parteien an, Parteien verfügen über einen ideologischen Überbau. Ideologien sind als "tragende Kulturideen" zu verstehen, sie interpretieren Werte und Begriffe einer Gesellschaft[9], einer Kultur, einer Gruppe oder ähnlichem. Eine Ideologie ist somit ein System von Ideen, Anschauungen und Begriffen, das einen bestimmten gesellschaftlichen Standpunkt widerspiegelt und Orientierung gibt.

Tendenziell lassen sich drei aktuell prägende Ideologien in unserer Gesellschaft identifizieren: der Konservatismus, der Neoliberalismus und die Sozialdemokratie. Zudem werden die verschiedenen Weltanschauungen, was ihre Beschreibung schwierig gestaltet, durch partikulare Interessen fortwährend in Nuancen umgeformt und sind als eine Vermengung von Werturteil und Sachaussage zu sehen. Wichtig ist es in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass es für den Einzelnen außerordentlich schwierig ist, seine eigene Ideologiebezogenheit zu erkennen und zu reflektieren[10]. Dies ist vielmehr ein bewusster Prozess.

Pejorativ betrachtet kann Ideologie als weltanschauliche Konzeption, die der Verschleierung bzw. Durchsetzung politischer oder wirtschaftlicher Ziele dient, betrachtet werden. "Zwei Merkmale sind es vor allem, die den Ideologie-Charakter eines Aussagesystems kennzeichnen: Es enthält unwahre Aussagen, und diese dienen dazu, das System als Waffe im politischen Kampf verwendbar zu machen."[11] Kurz und provokant: "[...] Ideologie [ist] wie Mundgeruch immer das, was die anderen haben."[12] Meine Auffassung von Ideologie ist eine positive: Ideologie legt Standpunkte offen und gibt Orientierung. Eine Ideologie steht für etwas.

Deutlich kommen die Unterschiede der jeweiligen Weltanschauung durch die Interpretation der Werte Freiheit und Gleichheit hervor.

Im Konservatismus ist die Freiheit geregelt und normiert, Freiheit durch das Gesetz. Im Neoliberalismus wird die Freiheit in einer passiven Form erfasst, im Sinne von "ich kann alles tun, niemand hindert mich" - ich kann über alles einen Vertrag machen. Die Sozialdemokratie definiert Freiheit als einen aktiven Prozess im Sinne von: solidarische Unterstützung um Freiheit auch wahrnehmen zu können.

Nun zur Gleichheit: Für den Konservatismus bezieht sich der Gleichheitsbegriff nicht auf die gesellschaftliche Situation, sondern ausschließlich auf die Gleichheit vor Gott. Aus dieser transzendenten Interpretation leitet sich soziale Gerechtigkeit ab. Im Sinne einer hierarchischen, harmonischen, gottgegebenen Ordnung erhält jeder Mensch was ihm/ihr zusteht.

Ähnlich kann es im differenzierungs- und wettbewerbsorientierten Neoliberalismus keinen wirklichen Gleichheitsbegriff geben. Im Neoliberalismus wird Gleichheit als formale Gleichheit, als gleiche Rechte vor dem Gesetz, aufgefasst.

Für die Sozialdemokratie ist die substanzielle Gleichheit der zentrale Wert. Das ist eine Gleichheit, die sich auf gesellschaftliche Veränderungen bezieht. Sie geht davon aus, dass Gleichheit vor dem Gesetz nicht automatisch zur Aufhebung von Ungleichheit führt. Gleichheit umfasst hier eine umfassende, sozial und ökonomische Chancengleichheit und eine kulturell-wertende Gleichstellung.

Die folgende Tabelle enthält eine Darstellung der prägenden Werte, der sektoralen Hauptziele und der Konsequenz für die Ausgestaltung einer Politik für Menschen mit Behinderung. In weiterer Folge spanne ich den Bogen zu den jeweils dominierenden Wohlfahrtsstaatsparadigma nach Esping-Andersen (1991).

Tabelle x: Politisch-ideologische Idealtypologie vgl. Reithofer (1978), Die ausgleichende Gesellschaft; Huster (1977), Theorie und Praxis des Demokratischen Sozialismus, S. 387-423, in: Neumann, Franz (Hg.): Politische Ideologien und Theorien; Fritzsche (1977), Konservatismus, S. 53-85, in: ebenda; Döhn (1977), Liberalismus, S. 9-52, in: ebenda

 

KONSERVATISMUS

NEOLIBERALISMUS

SOZIALDEMOKRATIE

Prägende Werte

Ordnung, Stabilität, Gleichgewicht, Autorität, Freiheit, Besitz

Gleichheit, Fortschritt, Vernunft, Recht, Konkurrenz, Freiheit

Gleichheit, Solidarität, Gerechtigkeit, Gemeinwohl, Freiheit

Politische Hauptziele

Autorität und Ordnung

Wettbewerb und Rechtsstaat

Demokratisierung aller Gesellschaftsbereiche

Soziale Hauptziele

Subsidiarität, Stabilität, Kontrolle, Fürsorge

Nächstenliebe als Aufgabe

privatwirtschaftlich organisierte Lösungen, Selbstverantwortung und Freiheit, Würde, Effizienz, Toleranz

Schutz vor Deprivation

Gleichheit, Vollbeschäftigung, Umverteilung, Emanzipation

Solidarität infolge Gleichheit

Politische Konsequenz f. Menschen mit Beeinträchtigung

Fürsorge und Hilfe zur Selbsthilfe

Gleichstellung und Freiheit durch Rechte

Solidarische Hilfe und Emanzipation

Wohlfahrtsstaaten nach Esping-Andersen [a]

konservative Regime (z.B. Frankreich, Italien, Deutschland, Österreich)

liberale Regime (z.B. USA, Kanada, Schweiz, Japan)

Sozialdemokratische Regime (z.B. Schweden, Dänemark, Norwegen, Finnland)

[a] vgl. Esping-Andersen G. (1991), The three worlds of welfare

Wie in der Tabelle aufgezeigt wird, sind aus einer konservativen Perspektive in der Behindertenpolitik die Hilfe zur Selbsthilfe und die Fürsorge verbunden mit dem Subsidiaritätsprinzip zentral. Dieses besagt, dass gesellschaftliche Institutionen nur beschränkt ins Leben des Einzelmenschen eingreifen dürfen. Dem Einzelnen sollte von einer übergeordneten Institution nichts abgenommen werden, was er selbst zu leisten im Stande ist. Die Gesellschaft hat dann "subsidiär" einzugreifen, wenn er dazu nicht in der Lage ist. Dies gilt sinngemäß auch im Verhältnis von über- und untergeordneten gesellschaftlichen bzw. politischen Instanzen.

Aus einer neoliberalen Perspektive dient die Sozialpolitik zum Schutz vor Deprivation, d.h. zum Schutz vor Armut und sozialer Ausgrenzung. Die Freiheit des Individuums (vor allem von staatlichen Eingriffen), die Förderung des Wettbewerbs und die Prinzipien des Rechtsstaates sind in einer liberalen Politik zentral. Die formale Gleichstellung ist wesentlich. Elemente der Antidiskriminierung und der Selbstverantwortung des Einzelnen sind bestimmend für die neoliberale Behindertenpolitik.

Aus einer sozialdemokratischen Perspektive soll die Sozialpolitik solidarisch umverteilen, um die größtmögliche Gleichheit herzustellen. Eine Behindertenpolitik mit sozialdemokratischer Handschrift zielt auf die Emanzipation und auf die demokratische Teilhabe von beeinträchtigten Menschen in allen gesellschaftlichen Bereichen ab.

Letztendlich könnte die Verknüpfung zu Gøsta Esping-Andersen's Einteilung der Wohlfahrtsstaaten gemacht werden. Esping-Andersen[13] unterscheidet drei Idealtypen des Wohlfahrtstaates: das konservative, das liberale und das sozialdemokratische Regime u.a. nach ihrem Dekommodifizierungsgrad. Die Kategorisierung orientiert sich bei ihm an der Logik des Verhältnisses zwischen Staat und Markt in der Bereitstellung sozialer Leistungen, an Modus und Qualität der Leistungen und an der Wirkung von Sozialpolitik auf soziale Schichtung und gesellschaftliche Machtverteilung[14]. Die verschiedenen Wohlfahrtsstaatenregimes unterschieden sich u.a. anhand folgender Merkmale:

  • Das konservative Modell sieht verschiedene Leistungen für verschiedene soziale Gruppen vor. Der Anspruch und die Leistungen hängen vielfach von der Höhe und Dauer des Verdienstes ab[15].

  • Im liberalen Modell liegt der Anspruch auf Fürsorgeleistungen auf niedrigem Niveau. Zudem können Personen oder Gruppen, die aus dem Markt herausfallen, mit Bestrafung oder Stigmatisierung rechnen.

  • Das sozialdemokratische Modell sieht ähnliche Rechte für alle vor und bietet einheitliche Leistungen an. Realpolitisch betrachtet verfügen die jeweiligen Staaten über Mischmodelle, dennoch lässt sich diese Einteilung der Wohlfahrtsstaaten in ihren Ausprägungen erkennen.

Es gibt aber auch Ziele, in denen die drei Modelle gleich sind: Auf dem wirtschaftlichen Gebiet ist für alle ein hoher Beschäftigungsgrad erstrebenswert, die Zielausrichtung ist jeweils eine andere. Der hohe Beschäftigungsgrad ist für die konservative Politik aus Sicherheitsgründen (aufgrund von politischer und wirtschaftlicher Unsicherheit bei Arbeitslosigkeit), für die liberale Politik aus Wachstumsgründen (aufgrund der vollen Auslastung aller Kapazitäten und der Freiheit für die Erwerbstätigen) und für die sozialdemokratische Politik aus sozialen Gründen (aufgrund des gleichen Rechtes aller auf Arbeit) wichtig. Andere Dimensionen eines Konsenses sind nachhaltiges Wachstum, gesellschaftsorientierte Leistungen und Berücksichtung sozialer Momente (Mindeststandards) bei der Einkommensverteilung sowie bei der Verteilung der Lebenschancen[16]. Vorerst möchte ich auf die verschiedenen sozialpolitischen Intentionen eingehen, die dem Gesetz seine Gestalt verliehen haben, und ihre Zielsetzung in der Politik für Menschen mit Beeinträchtigungen herausarbeiten.

3.1 "Fürsorge und Hilfe zur Selbsthilfe"

Wie in der Tabelle dargestellt ist die konservative Grundhaltung bestrebt, die bestehende Ordnung aufrecht zu erhalten. Konservatismus kann u.a. als "von gesellschaftlichen Interessen gespeiste Abwehrbewegung gegen Emanzipationsbestrebungen"[17] begriffen werden. Die politischen Hauptziele "Autorität und Ordnung" sind dabei mit Sicherheit, Erhaltung der Tradition und Dauerhaftigkeit in Verbindung zu setzen. Konservative Werte sind Ordnung, Stabilität, Gleichgewicht, Autorität und Freiheit durch das Gesetz[18]. Grundsätzlich geht der Konservatismus von einem pessimistischen Menschenbild[19] aus. Zur Stabilität der Gesellschaft werden zu große Ungleichheiten durch Fürsorge und Interventionen anhand des Subsidiaritätsprinzips gemildert. Das Existenzminimum jedes Menschen, insbesondere "gesellschaftlicher Randexistenzen", sollte gesichert sein, so ein soziales Hauptziel[20].

Eine konservative Politik für Menschen mit Beeinträchtigungen betont die Familie als Hort der primären Unterstützung und die karitative Fürsorge aufgrund der Nächstenliebe zentral. Die Selbstverantwortung des Menschen wird durch den Grundsatz der Hilfe zur Selbsthilfe betont.

Im Gesetz lassen sich u.a. folgende konservative Elemente identifizieren:

Im Gesetz folgt die Beachtung der Subsidiarität[21]: Die Materie selbst ist ein untergeordnetes, ein subsidiäres Gesetz, die Hauptleistungen im § 8 Abs. 1 und das subsidiäre Mindesteinkommen schon dem Titel nach ebenso. So werden vergleichbare Leistungen, die durch eine andere Materie bereits gewährt werden, berücksichtigt und der Leistungsanspruch im Oö. Chancengleichheitsgesetz dadurch reduziert.

Zur Stabilität und zum Gleichgewicht in der Gesellschaft wird versucht soziale Härten zu vermeiden: "Eine soziale Härte liegt insbesondere vor, wenn ohne Gewährung einer Leistung nach diesem Landesgesetz die wirtschaftliche Existenz des Menschen mit Beeinträchtigungen oder der ihm gegenüber Unterhaltspflichtigen gefährdet wäre."[22]

Zudem wird die Familie als zentraler Ort der Verantwortung gesehen. Es wird z.B. bei der Gewährung vom subsidiären Mindesteinkommen das Einkommen der/die LebenspartnerIn berücksichtigt. Bei der Gewährung von Leistungen gemäß des oö. Chancengleichheitsgesetzes wird die Leistung von eigenen Beiträgen[23] und der Ersatz von Leistungen[24] z.B. durch die Erben verlangt. Vergleichbare Leistungen, die durch eine andere Materie bereits gewährt werden, werden berücksichtigt und der Leistungsanspruch aus dem Chancengleichheitsgesetz dadurch reduziert.

Die Kontrolle über die Rechtmäßigkeit des Leistungsbezuges wird anhand einer Bedürftigkeitsprüfung erhoben. Der/die potentielle LeistungsempfängerIn muss ihre wirtschaftliche und persönliche Situation völlig offen darlegen[25]. Zusammenfassend will das Chancengleichheitsgesetz zur Stabilität und zum Gleichgewicht in der Gesellschaft beitragen.

3.2 "Gleichstellung und Freiheit durch Rechte"

Die neoliberale Grundhaltung in der Politik baut auf die Regulation durch den Markt[26], Wettbewerb, Rechtsstaatlichkeit und individuelle Freiheit. Die Strömungen lassen sich durch ihre Hauptziele (passive) Freiheit und Rechtsstaatlichkeit erkennen[27]. Diese Strömung ist mit den Elementen Gleichheit vor dem Gesetz, Fortschritt, Vernunft, Recht, Kontrolle und Konkurrenz, aber auch die Würde des Menschen, Effizienz und Verantwortung des Einzelnen[28] identifizierbar. Das neoliberale Menschenbild ist grundsätzlich positiv. Der Mensch strebt nach Verbesserung und ist demnach stets vernünftig, rational wie auch gewinn- und leistungsorientiert ausgerichtet.

Die Freiheit des Individuums (vor allem von staatlichen Eingriffen), die Prinzipien des Rechtsstaates und das Wachstum durch Konkurrenz sind die wichtigsten Leitlinien dieser Strömung, die sich auch in der Ausgestaltung der Politik für Menschen mit Beeinträchtigungen manifestieren. Die Toleranz gegenüber gesellschaftlichen Minderheiten wie auch die formale Gleichstellung im Gesetz sind wesentliche Kernpunkte einer Politik neoliberaler Ausrichtung. Öffentliche Unterstützung und Umverteilung zu Gunsten einzelner Gruppen wird als Verzerrung des Marktprozesses eher abgelehnt, stattdessen stehen die gleichen individuellen BürgerInnenrechte, der natürliche Wettbewerb[29] und die Würde des Einzelnen im Vordergrund. Die soziale Lage des Einzelnen wird nicht mit struktureller, sozialer und politischer Benachteiligung in Verbindung gebracht, die es gilt durch Umverteilung oder Fürsorge auszugleichen, sondern mit Hilfe der Chancengleichheit durch gesetzliche Gleichstellung und durch die persönliche Verantwortung des Einzelnen sind vorhandene Barrieren zu lösen.

Im Gesetz lassen sich u.a. folgende neoliberale Elemente identifizieren:

Bei der Erbringung der Leistungen sind die Würde des Menschen mit Beeinträchtigungen und die Selbstgestaltung bzw. Selbstverantwortung seines Lebens zu achten[30].

Durch streng geregelte Anspruchsregelungen fördert das Gesetz die Effizienz und Treffsicherheit. Es sollen durch den subsidiären Charakter des Gesetzes nur diejenigen unterstützt werden, die sonst keine anderen Leistungen erhalten[31]. Menschen mit Behinderung werden im Bedarfsfall vor absoluter Armut geschützt.

Durch die Höhe des subsidiären Mindesteinkommens (Menschen mit Beeinträchtigungen, die alleinstehend sind, wenn kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht 662,40 Euro; wenn ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht 321,50 Euro)[32] wird die individuelle Existenzsicherung auf niedrigem Niveau gewährleistet. Bei der Gewährung der Leistung steht die Selbstbestimmung im Vordergrund, die betroffene Person hat aber keinen Anspruch auf genau DIE gewünschte Leistung[33]. Selbstbestimmung und Effizienz könnten genau wie Freiheit und finanzielle Unterstützung hier in einem Widerspruch stehen. Das oö. Chancengleichheitsgesetz strebt danach soziale Härten[34] zu meiden und zielt dabei den Schutz vor Deprivation zu gewährleisten. Auf den Punkt gebracht, das Chancengleichheitsgesetz will vor Armut und sozialer Ausgrenzung schützen.

3.3 "Emanzipation und solidarische Hilfe"

Die sozialdemokratische Grundhaltung will durch staatliche Maßnahmen Gleichheit in den Lebenschancen und in der Freiheit fördern. Das Menschenbild in der Sozialdemokratie ist ein positives. Im Gegensatz zum Neoliberalismus ist die sozialdemokratische Grundhaltung nicht auf die Gegenwart, sondern auf eine zukünftige umfassende gesamtgesellschaftliche Veränderung gerichtet. Der Mensch ist vielseitig entwickelbar, sozial und vor allem solidarisch, seine Situation ist verbesserungsfähig. Die Sozialdemokratie strebt danach, die größtmögliche ("approximative") Gleichheit zwischen den Menschen herzustellen und bestehende Chancenungleichheiten möglichst solidarisch zu überwinden. Eine sozialdemokratische Gesellschaftspolitik fordert volle Solidarität, Gleichberechtigung, Gleichheit und Freiheit aller in rechtlicher, ökonomischer und politischer Hinsicht[35]. Die Sozialdemokratie will vorerst soziale Gerechtigkeit für alle Personengruppen im bestehenden kapitalistischen System verwirklichen und verfolgt auf lange Sicht das Ziel das bestehende kapitalistische System mit schrittweisen Reformen zu überwinden[36]. Sie strebt durch Reformen eine Angleichung der Lebensverhältnisse an, was zu einem Dilemma führt: Die Sozialdemokratie zielt zwar formal auf die kontinuierliche Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen der Lohnabhängigen ab, findet sich aber in der Umsetzung in Bedrängnis zwischen Systemaufrechterhaltung, Reform und Revolution wieder.

Eine sozialdemokratisch ausgerichtete Politik für Menschen mit Beeinträchtigungen zielt auf die Emanzipation betroffener Menschen und auf die Teilhabe dieser auf gleicher Augenhöhe in allen gesellschaftlichen Bereichen z.B. durch Barrierefreiheit, Integration in das Bildungssystem oder Integration in die Erwerbstätigkeit ab. Solidarische Unterstützungsmaßnahmen sollen behinderte Menschen dazu ermutigen, sich einzubringen und ebenfalls ihren Beitrag für die Gesellschaft zu leisten.

Folgende sozialdemokratische Elemente lassen sich u.a. im Gesetz identifizieren:

Der partizipative Ansatz in der Planung durch die Einrichtungen eines Planungsbeirates[37] und regionaler Fachkonferenzen ermöglicht die demokratische Einbeziehung von Menschen mit Beeinträchtigungen in die Gestaltung der Leistungen.

Der Teil 4 des Oö. Chancengleichheitsgesetzes enthält Regelungen über Gremien zur Einbindung von Menschen mit Beeinträchtigungen und der Stärkung der Mitsprache- und Anhörungsrechte in den Einrichtungen in Gestalt des Interessenvertretungsbeirates[38] und der Interessensvertretung in den Wohnheimen und Arbeitsstätten[39].

Betroffene Menschen können im Rahmen der verpflichtend abzuhaltenden Assistenzkonferenz mitbestimmen, welche Unterstützungsleistung sie benötigen und in welchem Ausmaß[40]. Zudem haben nun betroffene Menschen das Recht bei Verhandlungen peer counceling[41] zur Stärkung der Selbstbestimmung in Anspruch zu nehmen. Dies ist ein wesentlicher Ansatz zur Stärkung und Förderung von Mitsprache und Emanzipation.

Kurzum, das Chancengleichheitsgesetz will die Emanzipation, aber auch Mitbestimmung und Teilhabe an den Planungsprozessen fördern.

Es gibt aber auch Ziele, in denen die drei Weltanschauungen gleich sind. So ist z.B. auf dem wirtschaftlichen Gebiet für alle ein hoher Beschäftigungsgrad erstrebenswert, aber die Zielausrichtung ist jeweils eine andere[42]. Zusammenfassend treffen sich wie im ideologischen Fundamentalkonsens im vorliegenden Gesetzestext

  • konservative Vorstellungen nach Fürsorgeprinzip zur Stabilisierung der Gesellschaft

  • mit liberalen Aspekten der sozialen Ergänzung der Marktwirtschaft, d.h. Minimalschutz vor sozialer Ausgrenzung

  • mit sozialdemokratischen Ideen der gleichmäßigeren Chancenverteilung, der Demokratisierung der Lebensbereiche und der Emanzipation.



[9] vgl. Fürstenberg F. (1974), Soziologie: Hauptfragen und Grundbegriffe, S. 74

[10] vgl. Fürstenberg (1974), S. 83; Ferner muss darauf hingewiesen werden, dass die gesellschaftspolitischen Wertvorstellungen den jeweiligen AkteurInnen nicht immer voll bewusst sind, denn ein Großteil der Vorstellungen ist teils unter-, teils unbewusst in den politischen Gruppierungen zumeist aus Tradition vorhanden, wenngleich sie aus dieser Position heraus als bestimmendes Element anzusehen sind (vgl. Reithofer H. (1978), Die ausgleichende Gesellschaft, S. 25f).

[11] Albert H. (1972), Ökonomische Ideologie und politische Theorie: das ökonomische Argument in der ordnungspolitischen Debatte, S. 126

[12] Eagleton T. (1993), Ideologie: eine Einführung, S. 8

[13] Esping-Andersen (1991)

[14] "De-commodification occurs when a service is rendered as a matter of right, and when a person can maintain a livelihood without reliance on the market." (Esping-Andersen 1991, S. 21-22) Ein hoher Dekommodifizierungsgrad bedeutet in diesem Kontext eine weitgehende Entkopplung von Sozialleistungen und (früherer) Erwerbstätigkeit. Sozialdemokratische Wohlfahrtsstaaten werden von Esping-Andersen als am stärksten dekommodifizierend eingestuft, liberale Regime als relativ gering dekommodifizierend. Eine Mittelposition nehmen konservative Regime ein.

[15] In Österreich gibt es auch universelle Leistungen, wie z.B. das Kinderbetreuungsgeld oder das Pflegegeld.

[16] vgl. Reithofer (1978), S. 266f

[17] Fritzsche K. (1977), Konservatismus, in Neumann (Hg.), Politische Theorien und Ideologien, S. 54

[18] vgl. ebenda, S. 79

[19] siehe Leviathan von Thomas Hobbes (1651)

[20] vgl. Reithofer (1978), S. 26ff

[21] u.a. § 3 Abs. 2; § 3 Abs. 3

[22] § 4 Abs. 6

[23] § 20; Ausnahmen von der Beitragspflicht sind unter § 20 Abs. 4 vorgesehen.

[24] § 40; Leistungen, die von der Ersatzpflicht ausgenommen sind, siehe § 40 Abs. 3

[25] § 22 Abs. 4 standardisierte Erhebungsbögen zur Erhebung des Hilfsbedarfs (Assistenzplan)

[26] Eine hegemoniale Bedeutung erlangte der ökonomische Neoliberalismus vor allem in den Wirtschaftswissenschaften.

[27] vgl. Döhn L. 1977, Liberalismus, in Neumann (Hg.), Politische Theorien und Ideologien, S. 11f

[28] vgl. ebenda, S. 15

[29] vgl. Reithofer 1978, S. 36ff

[30] § 5 Abs. 1

[31] § 4 Abs. 3

[32] § 4 Ábs. 1 Oö. ChG-Beitrags- und Richtsatzverordnung, 78. Stück, 23. August 2008, S. 338

[33] § 3 Abs. 4, siehe u.a. §§ 12 Wohnen und 22 Assistenzplan

[34] § 4 Abs. 6; § 20 Abs. 1 und Abs. 5; § 21 Abs. 4; § 45 Abs. 1

[35] vgl. Reithofer 1978, S. 42ff

[36] . Huster E. (1977), in Neumann (Hg.), Politische Theorien und Ideologien, S. 415

[37] § 33

[38] § 26, in dem alle Gruppen von Menschen mit Behinderung vertreten sein sollen.

[39] § 37

[40] § 22

[41] § 17 Abs. 3 und 4; §22 Abs. 2

[42] Der hohe Beschäftigungsgrad ist für die konservative Politik aus Sicherheitsgründen (aufgrund von politischer und wirtschaftlicher Unsicherheit bei Arbeitslosigkeit), für die liberalen Politik aus Wachstumsgründen (aufgrund der vollen Auslastung aller Kapazitäten und der Freiheit für die Erwerbstätigen) und für die sozialdemokratische Politik aus sozialen Gründen (augrund des gleichen Rechtes aller auf Arbeit).

4 Gesellschafts- und demokratiepolitische Implikationen des Oö. Chancengleichheitsgesetzes

4.1 Auswirkungen auf die gesellschaftliche und ökonomische Partizipation

Ich habe Ihnen nun aus meiner Sicht erklärt, welche Elemente im Gesetzestext zu finden sind und werde Ihnen nun in weiterer Folge darlegen, was das für die Menschen, die es betrifft, bedeuten könnte. Ich möchte einige Beispiele nennen, wo ich im Gesetzestext Vorteile und Nachteile für die Teilhabe von Menschen mit Beeinträchtigungen gesehen habe.

Neben Alter, Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit und der Geburt von Kindern ist mit einer Beeinträchtigung zu leben eines der großen zu sichernden Risiken im Wohlfahrtsstaat[43]. Mit dem oö. Chancengleichheitsgesetz wurde versucht eine Lücke zu schließen, gleichzeitig könnten neue Sicherheitslücken geöffnet werden, welche die ökonomische und gesellschaftliche Teilhabe gefährden könnten. Ich möchte einige Beispiele nennen, wo das Gesetz Vorteile und wo das Gesetz Nachteile für die Partizipation von Menschen mit Beeinträchtigungen bringen könnte.

Ein Vorteil ist, dass nun Personen, die über 18 Jahre alt sind, ein Recht auf subsidiäres Mindesteinkommen haben, auch jene, die bisher keinen Anspruch auf finanzielle Unterstützung aus der Sozialhilfe hatten. Vorausgesetzt die Person hat ein geringes oder kein Einkommen und wohnt nicht in einer Einrichtung[44]. Personen, die vor dem neuen Gesetz Anspruch auf Sozialhilfe hatten, wurden in das System der subsidiären Mindestsicherung transferiert. Zudem wird die Maßnahme Persönliche Assistenz im neuen Gesetz als eigene Leistung erkannt.

Ambivalent zu beurteilen ist die Anwendung des Subsidiaritätsprinzips bei der Gewährung der Leistungen. Der Leistungsanspruch aus dem subsidiären Mindesteinkommen wird reduziert, wenn andere "vergleichbare" Leistungen bezogen werden. Die Höhe (max. 662,40 Euro) des subsidiären Mindesteinkommens hängt unter anderem davon ab,

- ob jemand in einer Wohn- und Haushaltsgemeinschaft oder alleine lebt,

- ob Familienbeihilfe bezogen wird und

- ob und welches Einkommen und Vermögen (bis 12.000 Euro) vorhanden ist. Wurde ein Vermögen angespart, so muss dies eingesetzt werden. Bei der Berechnung des subsidiären Mindesteinkommens wird das Einkommen und das verwertbare Vermögen angerechnet bzw. in Abzug gebracht.

Das Familieneinkommen wird als Berechnungsgrundlage für die Beitragspflicht und den Leistungsanspruch herangezogen. Mit einem eigenen Einkommen (ab 1.000 Euro) entsteht Beitragspflicht zu bestimmten Leistungen aus dem Oö. Chancengleichheitsgesetz. Wird eine Lebensgemeinschaft eingegangen, könnten Leistungen wegfallen bzw. entsteht Beitragspflicht[45]. Das Risiko einer Unterversorgung wäre hoch, dass unter Umständen einige Personen eine Partnerschaft oder Erwerbstätigkeit nicht eingehen möchten. Für die Erben könnte ebenfalls ein Regress entstehen. Diese Regel ist ein Widerspruch zum Paradigma der Chancengleichheit, da Menschen mit Beeinträchtigungen und ihre Angehörigen die Nachteile aus der Behinderung mittragen müssen. Hier könnten Menschen, die sonst auf die Leistungen aus dem Chancengleichheitsgesetz Anspruch hätten, in ein Abhängigkeitsverhältnis gebracht bzw. im Familienleben benachteiligt werden.

Durch das subsidiäre Mindesteinkommen könnte ein selbständiges Leben im eigenen Haushalt ermöglicht werden. Aber die Höhe der Leistung kann die Qualität der gesellschaftlichen und ökonomischen Partizipation nachhaltig prägen. Die subsidiäre Mindestsicherung ist niedrig angesetzt. Ob es die finanzielle Teilhabe am Leben in der Gesellschaft fördert, wird die erste Evaluierung zeigen. Ein Gedanke dazu: Personen, die persönliche AssistentInnen beschäftigen, tragen einen finanziellen Mehraufwand bei ihren Freizeitaktivitäten[46], da Kaffeehausbesuche, Essen gehen, Kino und sonstige Eintritte auch für die/den AssistentIn bezahlt werden müssen.

4.2 Auswirkungen auf die demokratiepolitische Partizipation

Nun möchte ich darauf eingehen, wie das Oö. ChG die demokratische Teilhabe von Menschen mit Beeinträchtigungen fördern will. Der partizipatorische Ansatz in der Entwicklung des Gesetzestextes ist sehr positiv zu bewerten. Um die Teilhabe auf gleicher Augenhöhe auch gewährleisten zu können, müssen die neuen AkteurInnen, die über unzureichendes sozialpolitisches und juristisches Wissen verfügen, entsprechend geschult werden, um die Inhalte und deren Konsequenzen auch verstehen zu können. Im Entwicklungsprozess des Gesetzes waren die eingebundenen Personen mit Behinderung über die Konsequenzen der neuen Regelungen unzureichend informiert[47]. Den InteressensvertreterInnen fehlte es an juristischem Vorwissen, zudem wurde ihre Mitarbeit am Gesetzwerdungsprozess nicht finanziell honoriert.

Grundsätzlich möchte ich festhalten, dass ein partizipatorischer Anspruch auch eine Teilhabe an der Entscheidungsmacht impliziert. Als traditioneller Akteur in der Sozialpolitik (Land OÖ) müsste man sich fragen, wie viel Entscheidungsmacht gebe ich an neu eingeladene AkteurInnen ab. Eventuell wird die Einbeziehung von Menschen mit Beeinträchtigungen dort ausgespart, wo es "den Mächtigen" nicht mehr dienlich ist. So wurden die Richtsätze und die Ausgestaltung der Leistungen von der öffentlichen Hand in Verordnungen festgelegt, an deren Festsetzung betroffenen Menschen nicht eingebunden waren[48]. Inwiefern hier eine Partizipation von Menschen mit Beeinträchtigungen möglich gewesen wäre, ist zu hinterfragen. Ich beziehe mich nur auf die Sicht von Personen mit Beeinträchtigungen. Menschen mit Beeinträchtigungen sind gerade durch ihre alltäglichen Erfahrungen wichtige InformationsträgerInnen. Der Widerspruch der gleichzeitigen Ausgrenzung und Einbeziehung hinterlässt einen komischen Nachgeschmack. Das Gegenteil von "gut" ist "gut gemeint". Oder ist diese Ausgrenzung bewusst gewollt?

Positiv sind zu nennen die Verankerung von Selbstvertretungs- und Mitbestimmungsinstrumenten im Gesetz. Besonders das Peer Counceling in der Assistenzkonferenz[49] ist für das Empowerment und zur Stärkung der Person im Verhandlungsprozess besonders wichtig. Einschränkend ist, so wird im Gesetzestext erläutert, dass zwar die Wünsche und Bedürfnisse der betroffenen Person berücksichtigt werden, ein Recht auf eine bestimmte Leistung oder Lösung gibt es nicht[50]. Wie konkret Assistenzkonferenzen ablaufen, kann aber erst durch eine Evaluierung bewertet werden.

Es ist auffällig, dass die Selbstvertretungs- und Mitbestimmungsregelungen im Gesetzestext sehr offen und unverbindlich formuliert sind. Die Rechte der Interessensvertretung und des Interessenvertretungsbeirates gleichen unverbindlichen Anhörungs- denn echten Mitbestimmungsrechten[51]. Auch sind Menschen mit Beeinträchtigungen in den Planungsgremien wie z.B. Planungsbeirat und Regionale Fachkonferenzen zahlenmäßig unterbesetzt und verfügen somit über wenig Gestaltungsmacht[52]. Die Mitarbeit von Menschen mit Beeinträchtigungen in der Selbstvertretung wird zudem finanziell nicht oder wenig honoriert, währenddessen die BeamtInnen des Landes und MitarbeiterInnen der Trägereinrichtungen ihre Funktion sicherlich in ihrer Dienstzeit wahrnehmen werden.



[43] Castel R. (2005), Die Stärkung des Sozialen, S. 7ff; Maschke M. (2008), Behindertenpolitik in der Europäischen Union

[44] Einschränkend anzumerken ist, dass Leistungen wie Waisenpension, erhöhte Familienbeihilfe, Unterhalt die Höhe des subsidiären Mindesteinkommens vermindert. Pflegegeld wird nicht mitgerechnet.

[45] vgl. § 20 Die Beitragspflicht gilt ebenso bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, bei dem Erhalt von Pflegegeld und bei eigenem Vermögen.

[46] Zum Beispiel müssen Konzertkarten für die AssistentInnen, der Kaffee beim Kaffeehausbesuch auch bezahlt werden (Gespräch mit Brigitte Moosbrugger und Klaudia Karoliny (2009)).

[47] So die Reflexion von Brigitte Moosbrugger, Gespräch mit Brigitte Moosbrugger und Klaudia Karoliny (2009)

[48] Ebenda

[49] § 22

[50] § 22 Abs 1

[51] § 37 Abs 3; § 36 Abs 5

[52] § 34 Abs 3; § 33 Abs 2

5 Der Begriff "Menschen mit Beeinträchtigungen" und "Behinderung"

Menschen mit Beeinträchtigungen

(1) Als Menschen mit Beeinträchtigungen im Sinn dieses Landesgesetzes gelten Personen, die auf Grund körperlicher, geistiger, psychischer oder mehrfacher derartiger nicht vorwiegend altersbedingter Beeinträchtigungen in einem lebenswichtigen sozialen Beziehungsfeld, insbesondere im Zusammenhang mit ihrer Erziehung, ihrer Berufsbildung, ihrer Persönlichkeitsentwicklung und Persönlichkeitsentfaltung, ihrer Erwerbstätigkeit sowie ihrer Eingliederung in die Gesellschaft wegen wesentlicher Funktionsausfälle dauernd erheblich behindert sind oder bei denen in absehbarer Zeit mit dem Eintritt einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen ist, insbesondere bei Kleinkindern.

Oö. Chancengleichheitsgesetz (2008), § 2 Abs. 1

Der Begriff "Menschen mit Beeinträchtigungen" im §2 reduziert zuerst die Personen auf ihre Funktionsstörung, auf die wie auch immer geartete Beeinträchtigungen. In weiterer Folge wird ersichtlich, dass im Gesetz das bio-psycho-soziale Modell von Behinderung favorisiert wird, welches in etwa im Einklang mit der Definition der WHO steht.

Die WHO geht mit der ICF[53] geht von einer Dreigliedrigkeit der Behinderung aus:

  • Schädigung

  • Aktivitätsbeeinträchtigung

  • Partizipationseinschränkung

Die ICF ist ein Kompromiss zwischen dem medizinischen und dem sozialen Modell von Behinderung. Während das medizinische Modell besagt, dass die Behinderung ein persönliches Problem ist und die Einschränkung an der Teilhabe des gesellschaftlichen Lebens eine Folge dieser Schädigung ist, widerspricht dem das soziale Modell von Behinderung. Dieses Modell sieht das Problem in der Umwelt, infolge der die Person behindert wird. Eine Behinderung kann aus Barrieren in der Umwelt resultieren oder eben aus einer Schädigung, so die ICF, die kulturelle Dimension wird leider vernachlässigt. "Behinderung" wird als Oberbegriff für die individuellen Funktionsbeeinträchtigungen, die Beeinträchtigungen der Aktivität und die Beeinträchtigung der Partizipation (Teilhabe) verstanden[54].

Dabei glaubt die WHO die "Menschen haben ein Recht darauf, so genannt zu werden, wie sie es wünschen"[55] Hier findet wieder der das Defizit - die (Funktions-)Beeinträchtigung - betonende Begriff "Menschen mit Beeinträchtigungen" seine Berechtigung.

In der Begriffsbestimmungen in §7 des Landesgesetzes bekommt Behinderung eine einschränkendere Bedeutung: "Behinderung: die aus einer Beeinträchtigung resultierende Einschränkung eines Menschen mit Beeinträchtigungen im lebenswichtigen Umfeld;"[56]

Nun zu meiner ontologischen Auffassung von Behinderung: DIE Definition von Behinderung gibt es für mich nicht. Behinderung ist immer im Zusammenhang mit zeithistorischen oder geschichtlichen Prozessen und bestimmten Benennungen und Definitionen zu sehen, die in Diskursen einbettet sind und waren und eine Bedeutung haben. Die aktuellsten Versionen von Behinderung konstruieren sich in einem Zusammenhang mit bio-psycho-sozialen und kulturellen Vorgängen, wobei diese unentwirrbar ein Ganzes darstellen und alle Formen von Defektologie und auch technische oder gesetzliche Definitionen, die letztlich medizinisch abgeleitet sind, sind dabei problematisch zu sehen. Aber das Schädigungsmodell als Ausgangspunkt ist noch immer unglaublich wirksam[57].

Obwohl der Begriff "Behinderung" im allgemeinen Sprachgebrauch häufig verwendet wird, kann "Behinderung" nicht klar definiert werden. Der Begriff Behinderung umfasst soziale, ökonomische, medizinische, gesetzliche, kulturelle und gesellschaftliche Aspekte. Zudem kann er als Ergebnis einer dynamischen Interaktion zwischen der Beeinträchtigung und persönlichen Faktoren wie Alter, Geschlecht, Bildungsniveau auf der einen und gesellschaftlichen, sozialen, kulturellen und physischen Umweltfaktoren auf der anderen Seite betrachtet werden.



[53] Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit - kurz ICF, siehe Deutsches Institut für medizinische Dokumentation und Information, DIMDI. WHO-Kooperationszentrum für die Familie Internationaler Klassifikationen (2004)(Hg.): Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit

[54] vgl. Deutsches Institut für medizinische Dokumentation und Information, DIMDI (2004), S. 8

[55] Ebenda , S. 171

[56] Oö. Chancengleichheitsgesetz (2008), §7 Abs. 4

[57] vgl. Schönwiese V. (2008), Interview zum Thema Politik für Menschen mit Behinderung in Österreich

6 Ist das Oö. Chancengleichheitsgesetz ein innovatives Gesetz?

Nun möchte ich auf den letzten Punkt der Analyse eingehen: Wie innovativ ist das neue Gesetz? Der Begriff Innovation ist komplex und bedeutet wörtlich "Neuerung" oder "Erneuerung". Abzugrenzen sind bei der Verwendung dieses Begriffes die Phase der Invention, der Erfindung an sich, der Idee, also die Entwicklung des Gesetzestextes und die Phase der Implementierung, die Umsetzung, die Ausführung und die Wahrnehmung des Oö. ChG[58].

Soziale Innovationen lassen sich aber weniger über ihre Neuartigkeit als vielmehr über ihre Folgen und Auswirkungen definieren. Dazu gehören die Evaluierung des Nutzen bzw. der Kosten - nicht nur finanzieller Art - und die Akzeptanz im sozialen und gesellschaftlichen Umfeld. "Wirkung zeigen" und "gesellschaftliche Konsequenzen haben", das sind Eigenschaften, die erst beim alltäglichen Gebrauch des Oö. ChG hervortreten werden und überprüft werden müssen. Solange ist dieses Gesetz genaugenommen nur eine innovationsverdächtige Entwicklung[59]. Wichtig ist zu unterscheiden, für wen, d.h. für welchen Sektor, das neue Gesetz eine innovationsträchtige Entwicklung sein könnte:

  • Ist es innovativ für den Markt, wo angenommen wird, dass Wahlfreiheit den Wettbewerb fördert;

  • Ist es innovativ für die öffentliche Hand, wo die Neuordnung der Kompetenzen und der Strukturen Klarheit und Effizienz bringt und neue Planungs- und Gestaltungsinstrumente eine bessere Planbarkeit unterstützen.

  • Ist es innovativ für den NPO und NGO-Sektor; wo die Auftragssicherheit durch Leistungsvereinbarungen und -verträge gegeben wird und die Mitspracherechte und -instrumente es möglich machen, aus eigener Sicht mitreden zu können.

  • oder ist es innovativ für die betroffenen Personen und ihre Angehörigen, wo eine Neuordnung der Strukturen die Förderungen überschaubar macht, die neuen Mitspracherechte und -instrumente die Selbstbestimmung und Selbstvertretung fördern.

Gerade die Implementierung von neuen Gesetzen, einer zentralen Dimension in der Entwicklung von der Invention zur Innovation muss von den Verantwortlichen zuwenig Aufmerksam geschenkt werden. Unwissenheit durch fehlende Vergleichsbeispiele führt dazu, dass die Menschen verunsichert sind. Im Fall der Einführung des Oö. Chancengleichheitsgesetzes werden durch die Einführung von Beitragsleistungen aus dem eigenen Vermögen und dem Familieneinkommen gerade Ängste bei Menschen geschürt, die über ein z.T. mühsam gespartes Vermögen verfügen oder in einer kleinen Eigentumswohnung leben.

Das neue Gesetz birgt innovationsträchtige Elemente, über deren Wirkung erst nach einer umfassenden Evaluierung zu urteilen ist. Ich habe mich in meiner Analyse auf die Auswirkungen für Menschen mit Beeinträchtigungen bezogen.



[58] vgl. Mulgan (2006), Social Innovation: what it is, why it matters, how it can be accelerated, S. 11; vgl. Gillwald (2004), Konzepte sozialer Innovation, S. 6

[59] vgl. Gillwald (2004), Innovation, S. 31f

7 Diskussion und Ausblick

In der Analyse des Gesetzestextes fällt auf, dass versucht wurde, Lücken aus dem vorangegangenen Behindertengesetz zu schließen: Personen, die vorher ausgeschlossen waren, verfügen nun über einen Leistungsanspruch. Gleichzeitig sind neue Herausforderungen entstanden. Diese können sein: die Qualität der ökonomischen und gesellschaftlichen Teilhabe, die Umsetzung der Selbstvertretungs- und Mitbestimmungsrechte, die Wahrnehmung der Selbstbestimmungsrechte, die Ängste der Betroffenen durch die Übernahme von vorher unbekannten Regress- und Beitragsregelungen oder die Stigmatisierung durch die Offenlegung des Vermögens. Menschen mit Beeinträchtigungen sind eine sehr heterogene Gruppe mit unterschiedlichsten Bedürfnissen und Lebensentwürfen. Sie in einem Gesetz zusammenfassen zu wollen, ist ebenfalls eine große Herausforderung.

Das Gesetz entspricht in seiner Ausrichtung der vorherrschenden Werthaltungen in der Gesellschaft. Das neue Gesetz gewährt Unterstützungsleistungen für Menschen mit Beeinträchtigungen, federt soziale Härten ab, schützt vor Armut und sieht die Mitsprache der betroffenen AkteurInnen vor. Irritierend ist aber der Titel "Chancengleichheitsgesetz", denn "Chancengleichheit" ist nicht wertneutral. Was "Chancengleichheit" bedeutet, hängt von dem bevorzugten ideologischen Standpunkt ab. Fakt ist, bei den Betroffenen wurden Erwartungen geweckt, die durch das vorliegende Gesetz nicht erfüllt werden konnten[60].

Das Oö. ChG kennt nun eine Vielzahl an Möglichkeiten der Selbstvertretung und Mitbestimmung. Ob es auch in gleicher Augenhöhe sein wird, hängt wesentlich von der praktischen Umsetzung ab. Die Einladung der betroffenen Menschen zur Mitarbeit am Gesetz erfüllte formal den Ansatz "Nichts über uns, ohne uns"[61], dessen Umsetzung ist eine andere Frage, die analysiert werden müsste. Das Zulassen von Partizipation ist auch immer eine Machtfrage, die unbedingt in der Implementierung, einer wichtige Phase in der Entwicklung zur sozialen Innovation, beachtet werden muss. Hier müssen Menschen mit Beeinträchtigungen unbedingt einbezogen werden, und zwar auf gleicher Augenhöhe.

Am Ende meiner Ausführungen möchte ich grundsätzlich noch festhalten, dass Innovation in der österreichischen Politik als ein langer, schleichender Prozess anzusehen ist. Es kumuliert an bestimmten Punkten und ist hier vor allem in Zusammenhang mit bestimmten Gesetzesvorhaben zu verstehen. Aber die Entwicklung dorthin ist lange, eine kontinuierliche und auch eine internationale, keine österreichische bzw. oberösterreichische, isolierte Entwicklung[62].



[60] Die Empörung der Betroffenen ist groß, wie der Medienberichte in OÖ heute vom 13.04.2009 zeigte

[61] Eingebunde betroffene Personen waren im Nachhinein aus ihrer Sicht über die Konsequenzen der neuen Regelungen im Gesetzestext nicht ausreichend informiert (Gespräch mit Brigitte Moosbrugger und Klaudia Karoliny (2009)).

[62] Schönwiese (2008)

8 Literatur

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Buchinger, Birgit/Gschwandtner, Ulrike (2007): Frauen mit Behinderungen und Beeinträchtigungen am Salzburger Arbeitsmarkt, pdf, Salzburg

Castel, Robert (2005): Die Stärkung des Sozialen: Leben im neuen Wohlfahrtsstaat, Hamburg, Hamburger Edition.

Deutsches Institut für medizinische Dokumentation und Information, DIMDI. WHO-Kooperationszentrum für die Familie Internationaler Klassifikationen (2005) (Hg.): Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit, pdf, URL: www.dimdi.de, Zugriff am 05.08.2010

Döhn, Lothar (1977): Liberalismus, S. 9-52, in: Neumann, Franz (Hg.): Politische Ideologien und Theorien, 2. überarb. und aktual. Auflage, Signal Verlag, Baden Baden

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Gillwald, Katrin (2004), Konzepte sozialer Innovation, Querschnittsgruppe Arbeit und Ökologie, Abteilung Sozialstruktur und Sozialberichterstattung des Wissenschaftszentrum Berlin, pdf

Gespräch mit Brigitte Moosbrugger und Klaudia Karoliny, SLI OÖ am 26.2.2008, Linz

Huster, Ernst-Ulrich (1977): Theorie und Praxis des Demokratischen Sozialismus, S. 387-423, in: Neumann, Franz (Hg.): Politische Ideologien und Theorien, 2. überarb. und aktual. Auflage, Signal Verlag, Baden Baden

Lenk, Kurt (1984)(Hg.): Ideologie. Ideologiekritik und Wissenssoziologie, Frankfurt/New York, Campus

Land Oberösterreich: Oö. ChG-Beitrags- und Richtsatzverordnung, pdf, 23. August 2008,

Land Oberösterreich: Oö. Chancengleichheitsgesetz, XXVI. Gesetzgebungsperiode: Regierungsvorlage Beilage Nr. 254/2004, pdf, 11. April 2008

Maschke, Michael (2008): Behindertenpolitik in der Europäischen Union. Lebenssituation behinderter Menschen und nationale Behindertenpolitik in 15 Mitgliedstaaten, Wiesbaden, Verlag für Sozialwissenschaften

Mulgan, Geoff (2006): Social Innovation: what it is, why it matters, how it can be accelerated, Young Foundation, pdf, London, Basingstoke Press

Popper, Karl (1965): The logic of scientific discovery, 4. Auflage, London, Hutchinson

Punzenberger, Daniela (2006): Der Wunsch nach Selbstbestimmung - Lebenslagen von Menschen mit Behinderung am Arbeitsmarkt, in: ISW: Der Armut ein Gesicht geben - Lebenslagen von armutsgefährdeten Menschen, WISO Heft 51, Linz, S. 46-55

Stadler-Richter, Helga (2003): Ich habe ein Handicap: Anregungen für Behindertenpolitik im öffentlichen und privaten Bereich, Wien

Reithofer, Hans (1978): Die ausgleichende Gesellschaft. Strategien der Zukunftsbewältigung, Wien, Europa-Verlag

Schönwiese, Volker (2008): Interview zu Politik für Menschen mit Behinderung in Österreich geführt von Angela Wegscheider am 14.11.2008, Innsbruck

Quelle:

Angela Wegscheider: Soziale Innovation oder Mogelpackung? Das Oö. Chancengleichheitsgesetz auf dem Prüfstand

Johannes Kepler Universität, Institut für Gesellschafts- und Sozialpolitik

bidok - Volltextbibliothek: Erstveröffentlichung im Internet

Stand: 05.08.2010

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