MENSCHENRECHTE TROTZ BEHINDERUNG:

Zur Sexualität, Partnerschaft, und Sterilisationsproblematik geistig behinderter Menschen

Autor:in - Isa Treiber
Themenbereiche: Recht, Sexualität
Textsorte: Diplomarbeit
Releaseinfo: Diplomarbeit zur Erlangung des akademischen Grades Magistra der Philosophie an der Fakultät für Kulturwissenschaften der Universität Klagenfurt, Institut: Erziehungswissenschaft und Bildungsforschung, Begutachter: Univ. Prof. Dr. Peter Gstettner, April 2004
Copyright: © Isa Treiber 2004

Inhaltsverzeichnis

VORWORT

RECHT AUF SEXUALITÄT?

oder besser:

LIEBEN ALS LERNPROZESS

Man sagt uns,

‚Geistigbehinderte' wären asexuell

und zugleich

von aggressivem Sexualtrieb besessen.

Man sagt uns,

dass es für ihr Wohl

und auch

für unseres

wichtig sei,

diese Sexualität in

‚andere Bahnen' zu lenken,

sie zu zerschlagen.

Ich höre die Verfechter

der ‚freien Liebe' sagen,

Sexualität

gehöre zu allen Menschen

und

die Befriedigung der Lust

wäre allein wichtig.

Sie sagen mir,

dass auch ‚Geistesbehinderte'

Recht auf geschlechtliche Vereinigung,

Recht auf Schwangerschaft

Recht auf Kinder hätten.

Aber fast niemand

spricht von

der Sensibilität,

die nötig ist,

im Menschsein, ‚Geistigbehinderter'

deren

Wünsche und Bedürfnisse

zu erfragen und zu erahnen.

Fast niemand

spricht von

der täglichen Mühe und Arbeit,

diesem Menschsein ehrlich und offen

zu begegnen,

der eigenen Ängste und

Zwänge

bewusst,

von der Kraft,

die nötig ist,

um nicht jenes ‚Mehr' an Macht

zu missbrachen.

Fast niemand

spricht davon,

dass Liebe und Sexualität ein Lernprozess ist: ein gemeinsames Unterwegs-Sein,

Menschen mit Menschen

gemeinsam suchend nach

der inneren,

zutiefst persönlichen Lebensmitte und Lebensenergie:

Sexualität;

damit nicht

Lebenskräfte

im anderen zerschlagen werden

aber auch,

damit nicht

Rechte

gefordert werden,

die ihn ausliefern

und

preisgeben

an die ‚totale Sexualität' und

ihn erdrücken:

in seiner Wehrlosigkeit:

Liebe als Lernprozess -

um wider

aller Forderungen

nach "Unterdrückung..."

und nach "Recht auf..."

die Hoffnung

nicht zu verlieren:

auf ein Leben

aller Menschen

in Menschlichkeit und Liebe.

Ulrich Fischer 1984

Ausgangspunkt meiner Diplomarbeitsthematik war ein Erasmus Auslandssemester in Schweden/Stockholm von August 2001 bis Juni 2002. Neben meinem Pädagogikstudium hatte ich die Gelegenheit, in Stockholm Politikwissenschaften zu studieren und eine Vorlesung von Univ. Prof. Dr. Jonas Nordquist anzuhören, der mich auf das Thema der ‚Sexualität, Partnerschaft und Sterilisation geistig behinderter Menschen' und der damit verbundenen Problematik brachte. Als ich wieder zurück in Österreich war, begann ich dann, vor Ort zu recherchieren und versuchte, mich durch ein Literaturstudium vertiefend mit der Situation von Menschen mit geistiger Behinderung auseinander zu setzen. Das Ergebnis ist die hier vorliegende Diplomarbeit.

Bedanken möchte ich mich recht herzlich bei meinem Betreuer Herrn Prof. Dr. Peter Gstettner für sein Interesse am Thema und für die herzliche Unterstützung und Betreuung meiner Arbeit. Er ist mir immer mit Rat und Tat persönlich zur Seite gestanden und half mir in mehreren Gesprächen, meine Ideen zu ordnen und entsprechend in Verbindung zu bringen.

Besonders bedanke ich mich auch bei meiner Tante, Gerda, die mich durch ihr positives Denken und ihre Hilfe, die im direkten Zusammenhang mit der Diplomarbeit stand, großartig unterstützt hat. Sehr dankbar bin ich auch all meinen Freunden: Meiner Freundin Johannah, die ich immer in meinem Herzen trage und die mich beim Verfassen der Diplomarbeit begleitet und liebevoll unterstützt hat.

Ganz besonders möchte ich mich bei meinen Freundinnen Katharina und Alexandra bedanken, die durch ihren emotionalen Beistand wesentlich dazu beigetragen haben, das Studium, sowie das Verfassen der Diplomarbeit zu bewältigen. Mein Dank gilt auch meinen Freundinnen Helena, Karina und Daniela, die mich durch ihre Geisteskraft und ihr Verständnis unterstützt haben.

Mein besonderer Dank gilt meinen Eltern: Meiner Mutter danke ich vor allem für ihre bedingungslose Liebe zu ihren Kindern und für ihr Interesse und ihre Anteilnahme an meiner Arbeit. Ihre anregenden Bemerkungen und ihre Kritik haben wesentlich dazu beigetragen, das Verfassen meiner Diplomarbeit zu bewältigen.

Meinem Stiefvater danke ich vor allem für seine Liebe zu unserer Familie, die mir immer Kraft gegeben hat. Lieben Dank auch meinem Vater, dass er mir in all diesen Jahren meines Studiums den nötigen finanziellen und emotionalen Freiraum geben konnte.

Zuletzt sage ich meiner Schwester Pina vielen herzlichen Dank für ihre Liebe und für ihren starken Glauben in mich und in mein Studium. Danke! Meinem Lebenspartner Jérôme möchte ich vor allem für seine Liebe, für seine Geduld und seine starken Nerven danke sagen. Er war in vielen Belangen erste Ansprechperson; uns verbinden viele schöne aber auch anstrengende Momente und ich weiß, es war nicht immer leicht für ihn; Jérôme, vielen Dank!

1 Einführung in die Thematik

Partnerschaft, Liebe und Sexualität sind grundlegende Bestandteile im Leben eines jeden Menschen. Für die ganzheitliche Erfassung von Menschen hat daher Sexualität eine große Bedeutung. Sie ist die treibende Kraft in unser aller Leben, sie ist normal, schön und lebenswichtig und formt die Persönlichkeit eines jeden Menschen. Körperlichkeit und Sexualität sind Begriffe, die für das Leben erwachsener Menschen untrennbar zusammengehören. Deshalb muss für alle Menschen ein Grundrecht auf ein individuelles Sexualleben Gültigkeit haben. Jeder nicht behinderte Mensch nimmt für sich dieses Recht in Anspruch, sich sexuell nach seinen Vorstellungen auszuleben. Doch Frauen und Männer mit einer ‚geistigen Behinderung' haben nicht diese Möglichkeiten. Sie stoßen sehr schnell an ihre Grenzen, wenn sie versuchen, ihre Bedürfnisse nach Liebe und Sexualität zu verwirklichen. Zwar wird seit den 60er-Jahren mehr und mehr von einer Liberalisierung der Sexualität gesprochen, doch gerade dem geistig behinderten Menschen sind die Möglichkeiten der sexuellen Selbstbestimmung verwehrt bzw. eingeschränkt, obwohl Männer und Frauen mit Behinderung in Bezug auf ihre Vorstellungen von Liebe, Sexualität und Partnerschaft ebenso vielfältig sind, wie ihre nicht behinderten Zeitgenossen. Obgleich die Bereiche Sexualität und Partnerschaft in den letzten Jahren immense Veränderungen erlebt haben, viele Bereiche des Sexuallebens enttabuisiert worden sind und sexuelle Partnerschaften neue Strukturen und Inhalte erfahren haben, bleibt seitens der Gesellschaft immer noch eine gewisse Angst vor der Sexualität von Menschen mit geistiger Behinderung bestehen. Diese Angst entsteht daraus, dass viele Eltern behinderter Kinder der Auffassung sind, dass sich ihre Kinder keine Partnerschaften wünschen oder dass ihre Kinder keine sexuellen Bedürfnisse haben. Meist wird das Sexualleben geistig behinderter Menschen von der Gesellschaft als störend, auffällig, abnormal und fehl entwickelt interpretiert. Dies liegt daran, dass die Sexualität geistig behinderter Menschen weit mehr ein Problem für Eltern, Erzieherinnen und Betreuerinnen, als für die betroffenen behinderten Menschen selbst darstellt. Aber warum können wir nicht einfach geistig behinderte Menschen und ihre dazugehörige Sexualität akzeptieren? Liegt es eher daran, dass diese 'andersartige' Sexualität nicht in unsere Norm passt oder dass wir unsere eigenen Ängste auf die behinderte Person projizieren?

In den letzten Jahren wurden zum Thema Sexualität und Partnerschaft geistig behinderter Menschen viele Arbeiten publiziert. Das Problem der jahrelangen Tabuisierung dieses Themas scheint gelöst zu sein, und eine zunehmende Offenheit gegenüber der Sexualität geistig behinderter Menschen ist stark spürbar. Doch im Verlauf meiner Literaturrecherchen wurde mir bewusst, dass zwar viel über die Sexualität geistig behinderter Männer und Frauen gesprochen und geschrieben wurde, aber dass bis heute kaum Arbeiten veröffentlicht wurden, die sich mit dem Bereich Elternschaft, Ehe und Kinderwunsch geistig behinderter Menschen auseinandersetzen, abgesehen von einzelnen Falldarstellungen, die meist in Zusammenhang mit ethischen und rechtlichen Überlegungen zur Sterilisation angeführt wurden. Die meisten Autoren weigern sich, dieses Thema und die damit verbundene Problematik aufzugreifen: Haben geistig behinderte Menschen ein Recht auf eigene Kinder, ein Recht auf Elternschaft oder ein Recht auf Sterilisation? Bis vor kurzem waren sich im deutschsprachigen Raum nahezu alle Autoren einig darüber, dass Kinder geistig behinderter Eltern aus pädagogischen, psychologischen oder auch juristischen Gründen abzulehnen sind. Doch geistig behinderte Mütter und Väter dürfen nicht von vornherein vom Zusammenleben mit ihren Kindern ausgeschlossen werden. "Wer Sexualität als Grundrecht für geistig behinderte Menschen deklariert, kann dessen selbstverständliche Umsetzung bzw. Anwendung mit der naturgegebenen Folge der Kinderzeugung nicht verhindern. Das Recht auf das eigene Kind ist ebenfalls ein selbstverständliches Menschenrecht" (Walter 2001, S. 38).

Verhütung und Verhütungsmethoden sind daher Themen, die sowohl ‚normale' Frauen und Männer als auch behinderte Menschen in allen gesellschaftlichen Schichten und in allen Kulturen betreffen. Die Sexualität und die Empfängnisverhütung geistig behinderter Menschen sind zu einem Großteil fremdbestimmt. Das bedeutet, dass meist Eltern oder Betreuer/innen bestimmen, ob die/der geistig behinderte Frau/Mann ein Sexualleben haben darf oder nicht, und wenn ja, welche Verhütungsmethode ausgewählt wird. Fast 90 Prozent der Eltern und Betreuer/innen entscheiden sich für eine Sterilisation, auch dann, wenn der Betroffene gar kein genital-sexuelles Interesse zeigt. Denn nur ein geringer Prozentsatz der mittel- und schwergradig geistig behinderten Menschen hat genital-sexuellen Kontakt, und dieses genital-sexuelle Interesse entwickelt sich langsam in einen Prozess des ‚Miteinandergehens' in der Partnerschaft. Geistig behinderten Menschen wird sehr wenig Selbstständigkeit zugeschrieben, deshalb werden oft ohne ihren Willen bzw. gegen ihre Zustimmung Entscheidungen getroffen, die ihre persönliche Integrität verletzen. Das bedeutet natürlich, dass auch heute noch Sterilisationen gegen den Willen geistig behinderter Menschen durchgeführt werden, obwohl eine Sterilisation ohne Einwilligung des Betroffenen in Österreich und Deutschland seit über zwanzig Jahren verboten ist. Das bedeutet im weiteren Sinne, dass auch heute noch in Österreich vereinzelt Zwangssterilisationen an geistig behinderten Menschen vorgenommen werden und dass die Sterilisation geistig behinderter Menschen im Prinzip heute ebenso aktuell ist wie zur der Zeit der faschistischen Herrschaft; nur der quantitative Unterschied ist allerdings bedeutsam.

Während meines Studiums und meiner Praktika mit geistig behinderten Menschen habe ich die Erfahrung gemacht, dass nicht nur für uns ‚Nichtbehinderte', sondern auch für Menschen mit geistiger Behinderung Werte wie Liebe, Nähe, Wärme und Sinnlichkeit von großer Bedeutung sind. Meine Erfahrungen haben mir gezeigt, dass die Sprache der Liebe, sich "Liebe-Schenken" und sich "Liebe-schenken-lassen", ein einzigartiges und ganzheitliches "Sich-mitteilen" und "Sich-einander-erschlieβen" bei Menschen mit geistiger Behinderung ermöglicht (vgl. Molinski 2002, S. 92 f.). Durch die Defizite der kognitiven Fähigkeiten tritt bei geistig behinderten Menschen das Körperliche oftmals in den Vordergrund. Sie können einem nahe stehenden geliebten Menschen nur sehr schlecht durch Worte sagen, was sie für ihn empfinden; deshalb verwenden geistig behinderte Menschen größtenteils die Körpersprache, um ihren Gefühlen Ausdruck zu verleihen. Aufgrund der Körpersprache hat auch Sexualität für geistig behinderte Menschen eine sehr wichtige Bedeutung. Unter Sexualität wird heutzutage mehr als nur genitale Sexualität verstanden; Sexualität bedeutet Kontakt haben, Beziehungen leben, Liebe empfangen und geben. Sexualität beinhaltet die zwischenmenschliche Kommunikation, die gesamte Reifung der Person, physisch wie psychisch, sich als Mann oder Frau fühlen, so zu denken und auch so zu handeln. Meine einschlägigen Erfahrungen in meinem Praktikum und mein persönlicher Bezug zu meinem geistig behinderten Schwager haben mein Interesse geweckt, mich mit dieser Thematik auseinander zu setzen. Dabei stand mir die besondere Bedeutung der Sexualität und Partnerschaft für geistig behinderte Menschen aber auch die naturgegebenen Folgen der Kinderzeugung immer im Vordergrund.

Ich kann natürlich mit dieser Arbeit nicht erwarten, eine Lawine des Umdenkens ins Rollen zu bringen. Trotzdem möchte ich versuchen, unter dem Aspekt der Sexualität und Partnerschaft geistig behinderter Menschen auch die problematische Kehrseite dieses Themas herauszuarbeiten. Begriffe wie Elternschaft, Kinderwunsch, Sterilisation und Ehe sind Themen, mit denen ich mich im Verlauf der Arbeit auseinander setzen werde. Mit Sicherheit haben sich die Bedingungen für Menschen mit geistiger Behinderung in den letzten Jahren um vieles verbessert und erneuert, doch es ist mir wichtig, die Thematik der Sexualität in Verbindung mit geistiger Behinderung als Ganzes zu betrachten und auch die naturgegebenen Folgen (Schwangerschaft und Elternschaft) nicht außer Acht zu lassen.

Die Arbeit beginnt im zweiten Kapitel mit einer Auseinandersetzung mit den Schlüsselbegriffen "Behinderung" und "geistige Behinderung". Darin wird eine definitorische Annäherung an den Behinderungsbegriff und anschließend eine genauere Betrachtung des Begriffs geistige Behinderung vorgenommen. Dadurch wird versucht, eine Basis für den Verlauf der Arbeit zu schaffen.

Kapitel drei beschäftigt sich insbesondere mit dem Schlüsselbegriff der "Sexualität". Dabei wird der Begriff der Sexualität, die sexuelle Entwicklung von Menschen mit geistiger Behinderung und die Auswirkungen der geistigen Behinderung auf die körperliche und psychosoziale Entwicklung beschrieben. Es folgen einige weiterführende Überlegungen zur Sexualität geistig behinderter Männer und Frauen. Abschließend wird auf Ängste, Probleme und Gründe eingegangen, die das Erleben von Sexualität beim Menschen mit einer geistigen Behinderung erschweren.

Kapitel vier bezieht sich im Allgemeinen auf sexuelle Partnerschaften und Ehewünsche geistig behinderter Frauen und Männer. Die besondere Bedeutung der Partnerschaft für Menschen mit geistiger Behinderung und die so genannte "Beschützte Ehe" stehen dabei im Mittelpunkt.

Das fünfte Kapitel beschäftigt sich mit dem Fragenkomplex: Kinderwunsch und Elternschaft geistig behinderter Menschen. Dieses Kapitel versucht vor allem die Frage zu beantworten: Dürfen, können, sollen geistig behinderte Menschen Kinder bekommen? Der Widersprüchlichkeit der gesellschaftlichen Wahrnehmung von geistig behinderten Menschen soll auch in diesem Kapitel nachgegangen werden. Im Schlussteil dieses Kapitels wird eine Einrichtung aus der Praxis angeführt, die sich auf die Betreuung und Unterstützung von Eltern mit einer geistigen Behinderung spezialisiert hat.

Kapitel sechs bezieht sich auf die Sterilisation geistig behinderter Menschen. Es wird versucht, den Begriff der Sterilisation genauer zu erläutern. Die verschiedenen Methoden der Durchführung und die medizinische Vorgehensweise einer Unfruchtbarmachung werden dargestellt. Abschließend wird eine Begriffsdefinition von Zwangssterilisation vorgenommen. Weiterhin wird die historische Entwicklung der Zwangssterilisation, ausgehend vom Sozialdarwinismus, beschrieben. Einen Schwerpunkt bildet die Zeit des Nationalsozialismus mit dem Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses. In einem Exkurs wird auch versucht, die historische Entwicklung der schwedischen Sterilisationspolitik darzustellen. Es wird eine Antwort auf die Frage versucht, ob es in Schweden tatsächlich Zwangssterilisationen gegeben hat und wenn ja, welche und wie viele Personen davon betroffen waren. Anschlieβend wird dann auf die Rechtslage und Praxis der Sterilisation behinderter Menschen in Schweden heute Stellung bezogen. Der Abschlussteil dieses Kapitels bezieht sich auf die Rechtslage und Praxis der Sterilisation geistig behinderter Menschen in Österreich heute. Zugleich wird zum Schluss versucht, eine Antwort auf die Frage zu finden: Wem nützt die Sterilisation geistig behinderter Menschen?

Im letzten Kapitel, Kapitel sieben, wird auf das Recht auf Sexualerziehung und Sexualberatung für geistig behinderte Frauen und Männer eingegangen. Begriffe wie "Selbstbestimmtes Leben" und "Sexualpädagogik" spielen dabei eine zentrale Rolle.

Abschlieβend wird versucht, ein zusammenfassendes Resümee der Ergebnisse dieser Arbeit zu ziehen und einen Bezug zu der anfangs gestellten Fragestellung herzustellen.

2 Behinderung

2.1 Definitorische Annäherung an den Begriff der "Behinderung"

Der Begriff ‚Behinderung' ist an sich schon ein komplexer Begriff, der aus verschiedenen Teilbegriffen resultiert:

  • aus einer organischen Schädigung (Zentralnervensystem)

  • aus individuellen Persönlichkeitsfaktoren und

  • aus sozialen Bedingungen und Einwirkungen.

Ein Zusammenwirken all dieser Teilfaktoren ergibt erst dann, was man hierzulande eine ‚Behinderung' nennt (vgl. Speck 1970, S. 6). Der Begriff der ‚Behinderung' ist ein sehr allgemeiner Begriff und kann als Überbegriff für eine groβe Anzahl verschiedener "Behinderungsarten" gesehen werden. Zur Unterscheidung dieser "Behinderungsarten" sind folgende Begriffe üblich:

  • Körperbehinderung

  • Sinnesbehinderung

  • geistige Behinderung

  • Sprachbehinderung

  • Lernbehinderung

  • Verhaltensauffälligkeiten bzw. Verhaltensbehinderung

  • Schwerst- bzw. Mehrfachbehinderung.

Diese "Behinderungsarten" lassen sich dann weiter in "spezifische Behinderungsformen" unterteilen. Daraus resultiert auch die Schwierigkeit, eine Definition für den ‚Behinderungsbegriff' aufzustellen, da er von juristischer, pädagogischer, soziologischer oder medizinischer Fachrichtung unterschiedlich definiert wird, da auch die Zweckdienlichkeit dieser Definition jeweils eine andere ist (vgl. Tröster 1990, S. 12 ff.).

2.1.1 Der Behindertenbegriff der WHO

Die World Health Organization (WHO) hat erstmals 1980 eine "Internationale Klassifikation der Schädigung, Behinderung und Beeinträchtigung" (ICD) entwickelt. Die WHO hat bei ihrer Definition von Behinderung eine Dreiteilung vorgeschlagen in die Begriffe: "Impairment", "Disability" und "Handicap":

  • "Impairment" bedeutet Schädigung, und die WHO (1980) versteht darunter: "(...) any loss or abnormality of psychological, physiological, or anatomical structure of function" (WHO 1980, S. 27). "(...) in principle, impairments represent disturbances at the organ level" (WHO 1980, S. 14). Gemeint ist der Verlust oder die Abnormalität von psychologischen, physiologischen oder anatomischen Strukturen oder Funktionen des Organismus beziehungsweise eine Störung auf organischer Ebene.

  • "Disability" (Behinderung) beschreibt die aus der Schädigung resultierenden Funktions- und Aktivitätseinschränkungen und wird als eine Störung auf der personalen Ebene bezeichnet. "(...) Disabilities, reflecting the consequences of impairment in terms of functional performance and activity by the individual". "Disabilities thus represent disturbances at the level of the person" (ebd. S. 14).

  • "Handicap" bedeutet Benachteiligung, und darunter versteht die WHO: "(...) Handicap is a disadvantage for a given individual, resulting from impairment or a disability, that limits or prevents the fulfillment of a role that is normal (depending on age, sex, social and cultural factors) for that individual" (ebd. S. 29). Damit gemeint sind Benachteiligungen auf der sozialen Ebene, die aus der Schädigung oder Behinderung resultieren und durch die das Individuum nur eingeschränkt in der Lage ist, bestimmte Rollen zu übernehmen. Das bedeutet, dass die WHO versucht, den Begriff 'Behinderung' durch 'Schädigung' (impairment) zu ersetzen, da der geschädigte Mensch erst durch gesellschaftliche Nachteile behindert wird.

2.1.2 Der Behindertenbegriff im österreichischen Recht

In Österreich gab es auch Bestrebungen, den Behindertenbegriff zu vereinheitlichen. Ein im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom Österreichischen Komitee für soziale Arbeit abgehaltenes Symposium kam jedoch zum Schluss, dass es derzeit nicht möglich sei, einen einheitlichen Behinderungsbegriff in einem Gesetz zu verankern. Es wurden schlieβlich zwei Definitionen erarbeitet.

1. Definition:

"Behinderte Menschen sind Personen jeglichen Alters, die in einem lebenswichtigen sozialen Beziehungsfeld körperlich, geistig oder seelisch dauernd wesentlich beeinträchtigt sind. Ihnen stehen jene Personen gleich, denen eine solche Beeinträchtigung in absehbarer Zeit droht. Sie haben Rechtsanspruch auf die erforderliche Rehabilitation und Betreuung, die auch die Pflege umfasst. Lebenswichtige soziale Beziehungsfelder sind insbesondere die Bereiche Erziehung, Schulbildung, Erwerbstätigkeit, Beschäftigung, Kommunikation, Wohnen und Freizeitgestaltung" (ÖKSA 1988, S. 26).

2. Definition:

"Behindert sind jene Menschen, denen es ohne Hilfe nicht möglich ist,

- geregelte soziale Beziehungen zu pflegen,

- sinnvolle Beschäftigung zu erlangen und auszuüben und

- angemessenes und ausreichendes Einkommen zu erzielen" (ÖKSA 1988, S. 31).

Nach diesen Definitionen wird Behinderung als ein anhand spezifischer Symptome und Krankheitsmerkmale auffassbares Objekt dargestellt, welches aber in keiner Weise den individuellen Beeinträchtigungen und Benachteiligungen im gesellschaftlichen Leben des betroffenen Menschen gerecht wird. Im Gegensatz dazu wird in der Resolution der Vereinten Nationen von 1975 der Behinderungsbegriff folgendermaβen definiert: "Eine Person ist behindert, wenn sie aufgrund einer angeborenen oder erworbenen Schädigung körperlicher oder geistiger Art nicht in der Lage ist, sich voll oder teilweise aus eigener Kraft wie ein Nichtbehinderter die entsprechende Stellung in Arbeit, Beruf und Gesellschaft zu sichern" (zit. nach Mattner 2000, S. 10). Diese Definition der Vereinten Nationen lässt erkennen, dass eine körperliche oder geistige Behinderung in der Regel auch eine gesellschaftliche Behinderung zur Folge hat, die keineswegs von den behinderten Menschen selbst verschuldet ist. Für den Menschen mit Behinderung, der heute in einer Gesellschaft lebt, die Leistung, Schönheit und Stärke fordert und dafür Sicherheit, Reichtum, Liebe und Anerkennung verspricht, ist es sehr schwer, einen angemessenen Platz zu finden.

2.1.3 Definition von Behinderung in der Sonder- bzw. Heilpädagogik

In der allgemeinen Pädagogik ist Behinderung normalerweise kein Thema, solange sich die Behinderung nicht als eine "Störung der Bildsamkeit" bemerkbar macht. Treten "Störungen" auf, so wird jenes Teilgebiet der Erziehungswissenschaften zuständig, das sich auf Erziehung und Bildung solcher Menschen spezialisiert hat, die eine spezielle pädagogische Förderung für ihre Entwicklung und für ihr Leben benötigen, nämlich die Sonder- bzw. Heilpädagogik (vgl. Bleidick 1983, S. 86). Bleidick, der meist zitierte deutsche Autor zum Behinderungsbegriff hat Ende der 60er Jahre den ‚Behinderungsbegriff' für den Fachbereich Sonder- bzw. Heilpädagogik wie folgt definiert:

"Als behindert gelten Personen, die infolge einer Schädigung ihrer körperlichen, geistigen oder seelischen Funktionen soweit beeinträchtigt sind, dass ihre unmittelbaren Lebensverrichtungen oder ihre Teilhabe am Leben der Gesellschaft erschwert werden" (Bleidick 1981, S. 9).

Diese Definition von Bleidick wird, obwohl sie schon sehr veraltet ist, auch heute noch sehr gerne in der Fachliteratur der Sonder- bzw. Heilpädagogik zitiert.

Die Sonder- bzw. Heilpädagogik neigt dazu, den behinderten Mensch selbst oft als ‚Sonderwesen', welches Sonderbehandlung benötigt, zu deklarieren. Durch diese angebliche Notwendigkeit der Sonderbehandlung und Heilung hat sich eine Therapieflut entwickelt, die das Leben des behinderten Menschen von Geburt an zu überschwemmen droht. Unsere heutige Gesellschaft und vor allem der Fachbereich der Pädagogik und Psychologie tendiert dazu, Tätigkeiten wie musizieren, tanzen, spielen, malen, sprechen und vieles mehr mit dem Nachwort Therapie zu versehen, sobald diese Begriffe in Zusammenhang mit behinderten Menschen angeführt werden. Volker Schönwiese schreibt dazu:

"Die behinderte Person als ‚Ganzes' zählt nicht mehr. Sie wird in einzelne ‚Teile' zerlegt, damit jede Therapie ein eigens ihr zugeordnetes Tätigkeitsfeld hat: ‚die Hände' der Beschäftigungstherapeutin, die Beine der Krankengymnastin, der Mund der Logopädin usw." (Schönwiese 2001). Um diesem Therapiewahn entgegen zu wirken empfiehlt die Weltgesundheitsorganisation (WHO) eine neue Ideologie, nämlich "From cure to care", was den Übergang von der ‚Behandlung' der Krankheit (Behinderung) zur ‚Sorge' um die Gesundheit bedeutet. Natürlich ist dafür vorerst ein gesellschaftliches sowie wissenschaftliches Umdenken notwendig. Zwei Ärzte und Vertreter dieses neuen Ansatzes der WHO sind der Arzt Adreano Milani-Comparetti und der Psychologe Ludwig O. Roser. Sie beide versuchen, dem defekt orientierten medizinischen Modell, welches sie als ‚Medizin der Krankheit' bezeichnen, ihr Modell ‚Medizin der Gesundheit' gegenüberzustellen (vgl. Milani-Comparetti, Roser 1982, S. 78).

2.2 Genauere Betrachtung des Begriffs geistige Behinderung

2.2.1 Die Geschichte der geistigen Behinderung

Menschen mit geistiger Behinderung gab es zu allen Zeiten, und es gab verschiedenste Fachtermini, mit denen die "ratlose" Wissenschaft versuchte, geistig behinderte Männer und Frauen zu definieren bzw. zu klassifizieren. Diese lauteten "Blödsinnige", "Idioten", "Schwachsinnige", "Geistesschwache" usw. In historischen Quellen findet man immer wieder Hinweise zum Schicksal geistig behinderter Menschen - sie wurden meist als "lebensunwert", "minderwertig" und "unbrauchbar" angesehen. Verschiedenste Positionen wurden ihnen durch die jeweilige Gesellschaft zugewiesen, und ihre Lebensberechtigung und Seelenhaftigkeit wurde im Verlauf der Geschichte immer wieder in Frage gestellt (vgl. Speck 1984, S. 13 f.). Von Martin Luther wird in den Tischreden von 1541 berichtet, "dass er's für gänzlich hielte, dass solche ‚Wechselkinder' nur ein Stück Fleisch, eine ‚massa carnis' seien, da keine Seele innen ist, denn solches könne der Teufel wohl machen" (Speck 1984, S. 14). Auch für Kant bedeutete Blödsinn ‚Seelenlosigkeit'. Selbst der Mann, der sich für die Errichtung von Schulen für Schwachbefähigte einsetzte, nämlich H. E. Stötzner, hielt die ‚Blödsinnigen' für "geistig tot" (ebd. S.14).

Erst das Gedankengut der Aufklärung führte zu einer "Überwindung" dieses Aberglaubens und man begann mit der Erforschung ‚der Geistesschwäche'. Erste tatsächliche Gründungen von Schulen und Anstalten für Behinderte und Schwachsinnige fallen auf das 19. Jahrhundert zurück. Man versuchte, Wege und Möglichkeiten für die Erziehung und Bildung geistig behinderter Menschen zu finden. Bedeutsame pädagogische Anstöße waren von Pestalozzi ausgegangen, der in einer "Aufrufung an die Menschheit" sich für die in der "niedrigsten Menschheit" vergessenen Kinder und deren Erziehung einsetzte. Auch Tornow, ein bedeutender Pädagoge des 20. Jahrhunderts, war einer der Ersten, der versuchte, Zeit seines Lebens schwachsinnige Kinder und ihre Einrichtungen zu retten. Tornow betonte: "Wir müssen in voller Klarheit herausstellen: die als bildungsunfähig aus der Hilfsschule auszuschulenden Kinder sind in der Mehrzahl der Fälle keineswegs als völlig unbeeinflussbar, als völlig erziehungs- und bildungsunfähig, als völlig arbeitsunfähig oder gar als asozial hinzustellen" (Tornow 1941, S. 27, zit. nach Speck 1984, S. 20). "Diese Kinder könnten bei geeigneter Betreuung wenigstens einen Teil ihres Lebensunterhaltes verdienen und zugleich vor dem völligen sozialen Absinken bewahrt werden" (ebd.).

2.2.2 Die Definition und Klassifikation der geistigen Behinderung

Der Begriff des geistig behinderten oder "hirngeschädigten" Menschen beinhaltet eine Vielzahl von unterschiedlichen Erscheinungsformen, Graden und Ursachen (vgl. Rett, Seidler 1988). Jeder Versuch einer systematischen Einordnung, ob nach der zeitlichen Entstehung der geistigen Behinderung oder ob nach Intelligenzniveau, wird immer oberflächlich und ungenügend sein, da kaum isoliert auftretende Störungen ohne Querverbindungen und Rückwirkungen auf die übrigen Bereiche zu finden sind. Auf physischer Ebene sind Beeinträchtigungen des Wachstums und der Entwicklung des Behinderten "auf Anomalien der Chromosomen, angeborene Stoffwechselstörungen, genetische Abweichungen, kortikale Schädigungen" und dergleichen zurückzuführen. Auf der psychologischen Ebene gehen die Beeinträchtigungen der Entwicklung auf eine "unzureichende Ichstärke, Gleichgültigkeit gegenüber der Umwelt, Milieuschädigung, geistige Unbeweglichkeit und mangelndes Selbstbewusstsein" zurück (Morgenstern 1975, S. 20). Die unterschiedlichen Erscheinungsformen von geistiger Behinderung erfordern daher unterschiedliche Maßnahmen der Betreuung und ein unbedingt erforderliches Eingehen auf die jeweilige Person und ihre Individualität. Obwohl der Begriff "Geistige Behinderung" nicht ausschließlich als Defizit, sondern als eine mögliche Form des menschlichen Lebens verstanden werden soll, orientieren sich die meisten Definitionen nicht am Menschen selbst, sondern an der im Vordergrund stehenden Behinderung. In den letzten 20 Jahren setzte sich langsam weltweit eine Veränderung dieses "defizitären Menschenbildes" von Menschen mit geistiger Behinderung durch, wonach nicht mehr der Defekt selbst im Mittelpunkt steht, sondern mehr die Entwicklungsfähigkeit des Menschen (vgl. Jantzen 1992, S. 333)

Feuser fordert daher, den Begriff der "geistigen Behinderung" abzuschaffen. Seiner Meinung nach ist das, was wir als Behinderung wahrnehmen, Ausdruck der Kompetenz eines Menschen. Er schreibt dazu:

"Würden wir das erschwerte Lernen und die Mühe würdigen, die sich die Betroffenen machen, um sich die von uns Nichtbehinderten geschaffene Welt anzueignen, müssten wir von ihren besonderen kognitiven Fähigkeiten, ihrem Geschick und Können sprechen und nicht von geistiger Behinderung" (Feuser 1998).

Feuser schreibt auch, dass es für ihn die Gruppe der Geistesbehinderten gar nicht gibt. Er schreibt: "Von einer geistigen Behinderung zu sprechen impliziert, dass es 'Geist' an sich gäbe, als eine von Materie losgelöste Wirklichkeit" (Feuser 2000, S. 148). Doch bis heute aber gäbe es keine wissenschaftliche ‚Übereinkunft', was der "Geist" an sich sei, noch worin dieser behindert sein könnte (ebd. S. 148).

Auch Strassmeier ist der Meinung, dass es "den Mensch mit geistiger Behinderung" gar nicht gibt. Wir können nur von unterschiedlichen, sehr charaktervollen Individuen an sich sprechen, nicht von einer homogenen Gruppe (vgl. Strassmeier 2000, S. 57). Er schreibt dazu: "Solange es den Begriff der geistigen Behinderung gibt, bleiben die Individualität und Heterogenität aller Menschen unerkannt" (ebd. S. 57).

3 Sexualität und geistige Behinderung

3.1 Zum Begriff der Sexualität

Der Begriff der Sexualität wurde zum ersten Mal wissenschaftlich von dem Botaniker August Henschel (1709-1856) verwendet. In seiner Ursprungsform bezog sich der Begriff der Sexualität ausschlieβlich auf die Funktion der Fortpflanzung. Auch heute noch wird unter Sexualität in erster Linie genitale Sexualität verstanden - das ist wohl der Hauptgrund für die Unvereinbarkeit und Ablehnung von Behinderung und Sexualität. In der Fachliteratur gibt es eine Unmenge von Vorschlägen, den Begriff der ‚Sexualität' zu definieren. Der holländische Mediziner Sporken hat versucht, den Begriff der Sexualität in einem Drei-Stufen-Schema zu erfassen. Sexualität meint nach Sporken 1) "das ganze Gebiet von Verhaltensweisen in den allgemein-menschlichen Beziehungen, 2) im Mittelbereich von Zärtlichkeit, Sensualität, Erotik und 3) in der Genitalsexualität" (Sporken 1974, S. 159; zit. nach Walter 2002, S. 34). Die amerikanische Sexualtherapeutin A. Offit meint: "Sexualität ist, was wir daraus machen. Eine teure oder billige Ware, Mittel zur Fortpflanzung, Abwehr gegen Einsamkeit, eine Form der Kommunikation, ein Werkzeug der Aggression (der Herrschaft, der Macht, der Strafe und der Unterdrückung), ein kurzweiliger Zeitvertreib, Liebe, Kunst, Schönheit, ein idealer Zustand, das Böse oder das Gute, Luxus oder Entspannung, Belohnung, Flucht, ein Grund der Selbstachtung, eine Form der Zärtlichkeit, eine Art der Rebellion, eine Quelle der Freiheit, Pflicht, Vergnügen, Vereinigung mit dem Universum, mystische Ekstase, Todeswunsch oder Todeserleben, ein Weg zum Frieden, eine juristische Streitsache, eine Form, Neugier und Forschungsdrang zu befriedigen, eine Technik, eine biologische Funktion, Ausdruck psychischer Gesundheit oder Krankheit oder einfach eine sinnliche Erfahrung" (Offit 1979, S. 16, zit. nach Walter 2002, S. 34 f.). Die Amerikanerin versucht aufzuzeigen, dass der Begriff der Sexualität ein individueller Begriff ist, der subjektiv gelebt und betrachtet wird und dass es fast unmöglich ist, eine einheitliche allgemeingültige Definition dafür zu finden.

Der Diplompsychologe und Priester Huber schreibt zum Begriff Sexualität: "Es gehört an den Anfang aller Sexualpädagogik zu verstehen, dass der Mensch ein Seele-Leib-Wesen ist. Er ist nicht aus Seele und Leib, sondern er ist Seele-Leib-Wesen, ... eine totale Einheit, ... so sehr (durchdrungen), dass menschliche Existenz nur in dieser Einheit möglich ist. ... Daraus ergibt sich: ... Der Leib ... ist kein es, (sondern) ist immer ein Geschlechtsleib" (zit. nach Walter 1980, S. 32 f.). Auch Friske unterstreicht immer wieder die Vielfältigkeit der Sexualität und die vielen unterschiedlichen Ausdrucksformen. Friske macht keinen Unterschied zwischen den Begriffen Körperlichkeit und Sexualität. Für ihn gehören beide Begriffe zusammen: "Körperlicher Ausdruck ist eng mit Sexualität verbunden. Sexualität ist nur über den Körper erfahrbar, sowohl im emotionalen Bereich als auch in konkret 'fassbaren' Erfahrungen mit sich selbst und in Interaktionen. Körperlichkeit spielt eine große Rolle in der Ermöglichung von sexueller Interaktion" (Friske 1995 S. 112).

Nach Walter wird "unter Sexualität nicht mehr nur Genitalsexualität verstanden, also keineswegs ausschlieβlich nur die mit den Geschlechtsorganen im engeren Sinne verbundenen Erlebnisse und Verhaltensweisen, sondern hinter Sexualität stecke mehr als nur die biologische Funktion der Fortpflanzung, Sexualität könne verstanden werden als entscheidendes Medium der Kommunikation und Selbstverwirklichung als Frau oder Mann". Walter betont, dass bei "allen Menschen Sexualität eine Möglichkeit der Selbstentfaltung, des Kontakts und der Zuneigung, der Liebe und der Hingabe einem anderen Menschen gegenüber ist" (Walter 2002, S. 34). Wie bereits vorhin erwähnt, lässt sich nach Walter die Sexualität nicht nur auf ihre Genitalbereiche und ihre Funktion reduzieren, sondern versteht darunter wesentlich mehr. Walter betont, dass der Begriff des Sexuellen auch in der Psychoanalyse Freuds weit mehr umfasst, als nur den genitalen Sexualverkehr.

Das Kernkonzept der Freud'schen Theorie ist das Triebkonzept, das 1910 erschien mit dem Titel: "Über 'wilde' Psychoanalyse". Freud versuchte, sich in dieser Schrift deutlich von einem eingeengten Verständnis der Sexualität zu distanzieren. Für ihn zählten zum Sexualleben auch alle Betätigungen zärtlicher Gefühle. In seinem Verständnis wurde das Wort "Sexualität" mit dem Wort "Liebe" gleichgesetzt und im gleichen Sinne verwendet. Das menschliche Sexualverhalten ist nach Freud im Streben nach Lust verwurzelt. Freud versteht darunter primär kein psychisches Phänomen, sonder ein physisches Phänomen, das aufgrund chemischer Prozesse im Körper verursacht wird. Nach Freud umfasst der Begriff Sexualität das ganze Gebiet der sinnlichen Bedürfnisbefriedigung - Psychosexualität genannt (vgl. Walter 2002, S. 34). Walter übernimmt den von Freud erfundenen Begriff der "Psychosexualität" und betont immer wieder, dass "man den seelischen Faktor des Sexuallebens, auch bei Menschen mit Behinderung, nicht übersehen und nicht unterschätzen darf. Deshalb ist es sehr wichtig der Geschlechtlichkeit geistig behinderter Menschen aufmerksame Beachtung und Erziehung zu schenken und dadurch den geistig behinderten Menschen mit seiner Sexualität als Ganzes anzunehmen (vgl. Walter 1994).

Die Kommission der Evangelischen Kirche in Deutschland erarbeitete 1971 eine "Denkschrift zu Fragen der Sexualität", in der festgehalten wurde, dass die Sexualität "alle Aspekte der menschlichen Daseinsform umfasst, in denen die Tatsache des Mann- oder Frau-Seins [...] eine Rolle spielt. Sexualität ist mit dem Mensch-Sein untrennbar verbunden, sie betrifft immer den ganzen Menschen, der nur als Mann oder als Frau [lebt ... und] durch seine Sexualität bestimmt [ist]. Das Geschlechtliche Gegenüber und die Begegnung von Männern und Frauen haben ihren Sinn in sich selbst. Deshalb dient die Sexualität nicht in erster Linie der Fortpflanzung. Mann und Frau sind aufeinander angewiesen, um ihre Beziehungen zu gestalten. In der Begegnung mit der Andersartigkeit des Partners erfährt der einzelne Mensch nicht nur eine Ergänzung, sondern er erkennt sich selbst und den anderen" (zit. nach Walter 1983, S. 32 f.).

3.2 Die sexuelle Entwicklung von Menschen mit geistiger Behinderung

Alle Menschen (natürlich auch die mit geistiger Behinderung) können ihre Persönlichkeit dann am besten ausbilden, wenn die sexuellen Fähigkeiten von Geburt an unterstützt und gefördert werden. Sexualität ist zwar angeboren, trotzdem entwickelt sich Sexualität nicht von selbst - eine besondere Begleitung ist daher erforderlich (vgl. pro familia 2001 S. 5). Die sexuelle Entwicklung, bei behinderten und nicht behinderten Menschen, erfordert Anregung und Übung. "Wer allzu selten Zärtlichkeit empfängt, lernt nicht zärtlich zu sein, sein Körper wird für sexuelle Reize nicht empfindsam" (ebd. S. 6). Die körperliche Entwicklung verläuft bei Menschen mit einer geistigen Behinderung altersgemäß. Abweichungen von der Norm sind nicht häufiger anzutreffen als bei nicht behinderten Menschen. Diese Tatsache ist oft eine Schwierigkeit im Umgang mit Menschen mit einer geistigen Behinderung und ihrer Sexualität, denn meist ist die körperliche Entwicklung dieser Menschen ganz normal, wo hingegen die geistige Entwicklung weit zurückliegen kann. Es ist von großer Wichtigkeit, dass auf beide Punkte, sowohl die physische als auch die psychische Ebene Rücksicht genommen wird. Allerdings entwickeln sich die körperlichen und sexuellen Fähigkeiten bei den meisten geistig behinderten Frauen und Männern ebenso langsam, wie die Fähigkeiten ihrer Intelligenz (vgl. pro familia 1998, S. 6f).

Die Entwicklung der Sexualität nicht behinderter und behinderter Menschen vollzieht sich in zwei großen Phasen. Die erste Phase, das Kindesalter, beginnt mit der Geburt und endet mit dem sechsten Lebensjahr und die zweite Phase, die Zeit der Pubertät beginnt bei Mädchen mit etwa neun bis zehn Jahren und endet mit dem vierzehnten bis fünfzehnten Lebensjahr. Bei Jungen verzögert sich die Entwicklung bis zu zwei Jahren. Zwischen diesen zwei großen Entwicklungsphasen befindet sich die so genannte Latenzzeit. In dieser Zeit ist der Sexualtrieb nur latent vorhanden (vgl. Schröder 1981, S. 468).

3.2.1 Die orale Phase

In dieser ersten Phase, der so genannten oralen Phase, werden alle Wahrnehmungen durch den Mund erfahren. Diese Phase dauert ungefähr eineinhalb Jahre an. Die Nahrungsaufnahme und die dadurch entstehende Stimulation durch stecken jeglicher Gegenstände in den Mund verschafft dem Säugling Lustgewinn, da sein Saugreflex befriedigt ist. Bei geistig behinderten Kindern können bestimmte Vorlieben für verschiedenste körperliche Zonen bestehen bleiben; z. B. Daumenlutschen oder Speicheln. Der Grund für dieses Verhaltensmuster ist das lustvolle Spüren des eigenen Körpers (vgl. Senckel 2000, S. 174).

3.2.2 Die anale Phase

Die anale Phase beginnt im zweiten Lebensjahr des Kleinkindes. In dieser Phase wird die sexuelle Befriedigung durch das Beherrschen der analen und Harnröhren- Schließmuskulatur erlangt. Zudem spielen die Kinder auch sehr gerne mit ihrem eigenen Kot. Wird das Kind in dieser Phase zu stark unter Druck gesetzt und zur Sauberkeit gedrängt, so kann dies Schamgefühl und Ekel erzeugen, welches sich auf das spätere Sexualleben ausweiten kann. Auch in dieser Entwicklungsphase können geistig behinderte Menschen in ihrer geistigen Entwicklung stehen geblieben sein. Menschen in dieser Phase benötigen vor allem viel Bestätigung für ihre Bewegungsinitiativen und ihren Trotz, so schwer es auch für die Mitmenschen zu tragen ist (vgl. Senckel 2000, S. 175).

3.2.3 Die phallische Phase

In der phallischen Phase, welche sich zwischen dem dritten und fünften Lebensjahr abspielt, richtet sich das Interesse des Kindes auf die Untersuchung und Stimulation des eigenen Körpers, insbesondere des Geschlechtsorgans. Befinden sich geistig behinderte Kinder in der phallischen Phase, möchten sie sich von ihrer Bezugsperson abgrenzen, wie auch Kinder ohne Behinderung. Es ist von großer Bedeutung, dass in dieser Phase keine Überbehütung des behinderten Kindes stattfindet. Kindern kann teilweise erst in dieser Phase bewusst werden, dass es zwischen Menschen geschlechtliche Unterschiede gibt. Dieses Bewusstwerden des anderen Geschlechts in dieser Phase stellen behinderte wie auch nicht behinderte Kinder meist durch "Doktorspiele" fest. Allerdings sind Kinder mit Behinderung gegenüber nicht behinderten Kindern meist im Nachteil, da behinderte Kinder oft nicht so selbstständig sind und professionelle Unterstützung und Betreuung benötigen (vgl. pro familia 1998, S. 8).

3.2.4 Die Latenzphase

Die vierte Stufe, die Latenzphase beginnt zirka mit dem sechsten Lebensjahr und endet mit Anfang der Pubertät. In dieser Phase wird die Befriedigung durch die Erkundung der eigenen Umwelt und durch die Entwicklung von eigenen Fähigkeiten und Fertigkeiten erlangt. In dieser Phase ist es sehr wichtig bei Menschen mit geistiger Behinderung, darauf zu achten, dass sie den Umgang mit Nähe und Distanz erlernen können, da in dieser Phase vor allem die kognitiven Fähigkeiten entwickelt werden. Es ist in den Latenzphase sehr wichtig, dem geistig behinderten Kind, aber auch dem nicht behinderten Kind, beizubringen, dass es einen Unterschied zwischen dem privaten Bereich zu Hause und der Öffentlichkeit gibt. Vor allem muss das behinderte Kind lernen, diese beiden Bereiche zu trennen und ein normales Schamgefühl zu entwickeln (vgl. Senckel 2000, S. 176).

3.2.5 Die Pubertät und Adoleszenz

Die Adoleszenz, auch Jugendalter genannt, wird als der Lebensabschnitt definiert, der mit dem Einsetzen der Pubertät beginnt. Diese Entwicklungsphase und die damit verbundene Entwicklung der Geschlechtsreife dauert bis zu zirka sechs Jahren an. Bei Mädchen beginnt sie mit etwa neun und endet mit dem fünfzehnten Lebensjahr. Jungen kommen etwa mit zehn bis elf Jahren in die Pubertät und sie dauert zirka bis zum siebzehnten Lebensjahr an (vgl. Riegel 1984, S. 23 f.).

In dieser Phase braucht der geistig behinderte Jugendliche oft Hilfestellung von seiner Umgebung, damit er mit den Veränderungen seines Körpers fertig werden kann. Junge Mädchen und Burschen mit geistiger Behinderung sollten, wie nicht behinderte Jugendliche auch, über die Bereiche Menstruation und Samenerguss aufgeklärt werden. Dies ist ganz besonders wichtig, damit bei dem geistig behinderten Jugendlichen nicht der Eindruck entsteht, dass sie abnormal oder krank seien. In dieser Entwicklungsphase zeigen meist geistig behinderte Jugendliche deutlich auf, dass sie sich sexuell befriedigen möchten, aber nicht wissen wie dies funktioniert. Es ist daher in der Phase der Pubertät sehr wichtig, den geistig behinderten Jugendlichen zu erklären, wie sie sich selbst stimulieren und befriedigen können. Sowohl die sexuelle Befriedigung als auch eine Orientierung an einer Gruppe Gleichaltriger ist in diesem Alter sehr wichtig für die Kinder. Hier bemerken aber geistig behinderte Jugendliche sehr schnell, dass sie oftmals im Nachteil sind. Sie stellen sich oft die Frage, wer sie eigentlich sind und erkennen ihre ‚Andersartigkeit' gegenüber den nicht behinderten Jugendlichen. Nicht selten fühlen sie sich dann ängstlich und unsicher und schämen sich für ihre Behinderung (Senckel 2000, S. 176).

3.2.6 Vom Erwachsenwerden von Menschen mit geistiger Behinderung

Was heiβt Erwachsensein? Dies ist zumindest eine Frage, die wir uns alle einmal stellen können. Jeder von uns hat unterschiedliche Vorstellungen von dem, was für ihn Erwachsensein bedeutet. In diesen unterschiedlichen Vorstellungen erkennen wir auch die Unterschiedlichkeit untereinander. Doch in unserer Gesellschaft werden junge Heranwachsende erst als "fertige Persönlichkeiten" akzeptiert, wenn sie nach unserem soziokulturellen Alltagsverständnis folgende Punke erfüllen:

  • körperliche, sowie psychische Reife

  • Selbstverantwortung

  • finanzielle Eigenständigkeit

  • Partnerschaft

  • Familie

  • Elternschaft.

In der Zeit des Erwachsenwerdens fallen viele wichtige Entscheidungen über Partnerschaft; Familie und Zukunft und eine gewisse psychische Reife werden aufgrund gesammelter Erfahrungen erreicht. Lenz schreibt zum Thema ‚Erwachsenwerden' Folgendes: "Erwachsensein ist keine statische Größe. Es ist ein Regulativ, das sich am Prinzip der Selbstbestimmung orientiert und dem Menschen aufgegeben ist" (Lenz 1979, S. 74). Damit möchte Lenz zum Ausdruck bringen, dass es sich beim Erwachsenwerden und Erwachsensein um einen Prozess handelt und nicht um etwas Statisches. Wenn wir darüber nachdenken, was Erwachsensein bedeutet, werden die meisten Erwachsenen für sich wahrnehmen, dass sie noch immer im Prozess des Erwachsenwerdens drinnen sind. Denn wir dürfen eines nicht vergessen: unsere Bilder, Rollenzuschreibungen und Rollenerwartungen von einem erwachsenen Menschen ist der Maβstab, den wir für alle Menschen anlegen, somit auch für Menschen mit geistiger Behinderung. Das gröβte Hindernis für den Menschen mit einer Behinderung, im Prozess des Erwachsenwerdens weiterzukommen, ist unsere Definition von Erwachsensein. Aufgrund dieser Definition von Erwachsensein ist es absehbar, dass Menschen mit geistiger Behinderung diese Voraussetzungen nur sehr schwer oder gar nicht erfüllen können. Unsere Gesellschaft bestimmt in der Regel für den geistig behinderten Menschen was Erwachsensein bedeutet und was Erwachsensein ausmacht. Menschen mit geistiger Behinderung sind fast in allen Bereichen ihres Lebens auf fremde Hilfe angewiesen, und aufgrund dessen wird ihnen auch die juristische Mündigkeit zum Erwachsensein abgesprochen. Daraus folgt, dass der geistig behinderte Erwachsene auch nicht selbstverantwortlich über sein Tun und Lassen entscheiden kann (vgl. Wohlhüter 2002, S. 188 ff.).

Doch sollten wir uns nicht besinnen und darüber nachdenken, ob nicht wir es sind, die geistig behinderten Heranwachsenden gar keine Möglichkeit geben, erwachsen und damit mündig, verantwortungsbewusst, unabhängig und selbstbewusst zu werden? Walter schreibt dazu: "Nicht nur für Eltern und Erzieherinnen, sondern auch für die Öffentlichkeit in unserer Gesellschaft ist mit dem Bild der geistigen Behinderung eng die Vorstellung einer lebenslangen Unfähigkeit verbunden, den Status und die Norm des reifen, mündigen und unabhängigen Erwachsenen zu erreichen, wie ihn unser Alltagsverständnis definiert. Mit dem Etikett "geistig behindert" verbindet das Alltagsverständnis in einem einheitlichen Behinderungssyndrom assoziativ Unselbstständigkeit, Abhängigkeit, geringe Leistungsfähigkeit, Unreife, Ehelosigkeit, keine oder allenfalls infantile Sexualität". "Die Perspektive einer glückenden Daseinsgestaltung als Erwachsener setzt aber relative Selbstständigkeit und Unabhängigkeit auch in Fragen der Sexualität und der Partnerwahl voraus. Hierin liegt der zentrale Unterschied zu Kindheit und Jugend" (Walter 1994).

3.3 Die Auswirkungen der geistigen Behinderung auf die körperliche und psycho-soziale Entwicklung

3.3.1 Auswirkungen auf die körperliche Entwicklung

Gerade die Entwicklungsphase der Pubertät ist für alle Kinder und Jugendlichen ein Prozess körperlicher und psychischer Veränderungen. Die Zeit der Pubertät bzw. Adoleszenz wirkt sich auf geistig behinderte Jugendliche genauso aus wie auf alle anderen Kinder. Natürlich kann aber die geistige Behinderung die körperliche Entwicklung in dieser Entwicklungsphase stark beeinflussen. Bei Behinderungen, die genetisch bedingt sind, wie z. B. durch Chromosomenanomalien und Genmutationen ist eine ungewöhnlich verlaufende Geschlechtsentwicklung zu beobachten. Eine abweichend verlaufende körperliche Entwicklung ist auch bei Down-, Turner-, und Klinefelter-Syndrom zu beobachten. Es ist auffallend, dass bei Frauen mit Down-Syndrom die Menstruation häufig eineinhalb Jahre später beginnt und auch nicht regelmäßig verläuft. Bei Frauen mit Turner-Syndrom können zum Teil die sekundären Geschlechtsmerkmale fehlen, die Menstruation bleibt häufig ganz aus und die betroffenen Personen sind meist unfruchtbar. Junge Männer mit Klinefelter- Syndrom kommen meist viel später in die Pubertät als gleichaltrige nicht behinderte Jungen. Auffallend sind ihre kleinen Hoden und ihre spärliche Scham- bzw. Bartbehaarung. Auch junge Männer mit Klinfelter-Syndrom sind meist unfruchtbar. Die körperliche Entwicklung bei Menschen mit geistiger Behinderung verläuft meist zeitlich verzögert, zeitlich verkürzt oder asynchron. Das bedeutet, dass die Reifeentwicklung des geistig behinderten Menschen ungleichmäßig erfolgt, einzelne Körperteile entwickeln sich zu früh, andere zu spät (vgl. Riegel 1984, S. 25 f.)

3.3.2 Auswirkungen auf die psycho-soziale Entwicklung

Das Jugendalter ist eine Periode großer physischer, emotionaler und sozialer Veränderungen. Ein wichtiger und entscheidender Schritt für die psychosoziale Entwicklung ist der Aufbau einer klaren Ich-Identität: Dieser Prozess der Identitätsfindung erstreckt sich über die gesamte Lebensspanne eines Menschen.

Doch die Probleme im Zusammenhang mit der psychosozialen Entwicklung und somit im Zusammenhang mit der Identitätsfindung werden jedoch während der Adoleszenz besonders deutlich. In dieser schwierigen Phase der Selbstfindung kommt es bei Jugendlichen zu der Suche nach Antworten auf die Frage: "Wer bin ich?" und "Warum bin ich anders bzw. behindert?" (vgl. Rett 1981, S .137).

Rett stellt dazu fest, dass in dieser Altersphase der Heranwachsende mit geistiger Behinderung sein "Anderssein" immer stärker empfindet und ein "In-sich-zurückziehen" forciert. Bei behinderten Menschen tritt vor allem in der Pubertät die Auseinandersetzung mit der eigenen Geschlechterrolle in den Vordergrund. Der behinderte Jugendliche muss mit seinen körperlichen Veränderungen, seiner sexuellen Entwicklung und seinen sexuellen Wünschen und Bedürfnissen in Übereinstimmung kommen. Das ist natürlich für geistig behinderte Menschen ohne fremde Hilfe besonders schwer. Doch trotzdem geht Walter davon aus, dass geistig behinderte Kinder und Jugendliche in der Regel denselben psychischen Umstrukturierungsprozess in der Pubertät und Adoleszenz durchleben, genauso wie ihre nicht behinderten Zeitgenossen. Der wesentliche Unterschied liegt nur darin, dass der Prozess bei geistig behinderten Jugendlichen unter anderen Voraussetzungen erfolgt, welche zu Benachteilungen führen können. Dazu gehören die erzieherischen Verhaltensweisen von den Eltern und die isolierte Situation im Elternhaus und Heim (vgl. Walter 1994).

Bei vielen geistig Behinderten entspricht in der Pubertät das Sexualalter weitgehend nicht dem Intelligenzalter. Das bedeutet, dass in dieser Entwicklungsphase vorwiegend eine Diskrepanz zwischen dem Sexualalter und Intelligenzalter liegt.

Auch bei nicht behinderten Kindern kommt dies häufig vor. Doch anders als geistig behinderte Menschen sind sie in der Lage diese Konflikte zu verarbeiten und die Spannungen zu deuten und zu lösen. Geistig behinderte Menschen können aufgrund ihrer Behinderung (Retardierung) das eigentliche Problem nicht erfassen und weiterführend auch emotional verarbeiten (vgl. ebd.).

Eine wichtige zentrale Aufgabe in der Adoleszenz ist die Ablösung des Jugendlichen aus dem Elternhaus, um somit für den Heranwachsenden eine relative Selbstständigkeit zu erlangen. Zum Schaden der Kinder wird leider dieser Abnabelungsprozess bei nicht behinderten und verstärkt bei geistig behinderten Jugendlichen von Seiten der Eltern erschwert. Die Eltern reagieren meist mit Trennungsängsten, was dazu führt, dass sich die geistig behinderten Jugendlichen emotional noch stärker an ihre Eltern binden. Dies alles erschwert vor allem dem betroffenen geistig behinderten Jugendlichen erwachsen zu werden und ein selbstständiges unabhängiges Leben zu führen (vgl. Walter 2002, S.164 f.).

3.4 Die ‚andere' Sexualität

Zwischenmenschliche Beziehungen, wie Freundschaft, Liebe, Partnerschaft und Sexualität, sind wesentlicher Bestandteil im Leben eines jeden Menschen.

Deshalb ist es unwichtig, ob wir über geistig gesunde oder geistig behinderte Liebe und Sexualität sprechen. Menschen mit geistiger Behinderung werden gröβtenteils heute immer noch vom gesellschaftlichen Leben ausgeschlossen, stigmatisiert und sind in vielen Bereichen des Lebens benachteiligt. Jeder von ihnen ist mehr als jeder andere auf Bezugspersonen angewiesen, um sich und seine Fähigkeiten zu entdecken und zu entfalten. Dies bezieht sich auf ihr gesamtes Menschsein, zu dem die Sexualität sehr wesentlich dazugehört. Sehr schnell stoβen geistig behinderte Männer und Frauen an ihre Grenzen, wenn sie versuchen, ihre Bedürfnisse nach Liebe und Sexualität zu leben. Geistig behinderte Menschen werden, sofern sie Kinder sind, von der Gesellschaft und ihren Eltern noch akzeptiert; Eltern haben jedoch ihre Schwierigkeiten, sobald sie daran denken, dass ihre behinderten Kinder auch Erwachsen werden. Dies bringt vielerlei Probleme mit sich, mit denen sich Eltern und Betreuer häufig überfordert fühlen. Sobald man Sexualität und geistige Behinderung miteinander verbindet, stöβt man in unserer heutigen Gesellschaft leider auf viele innere und äußere Schranken. Die Vorstellung, dass Menschen mit geistiger Behinderung ihre Sexualität ausleben, der Gedanke an ihre Körper, die nach gängigen Schönheitsidealen alles andere als erotisch gelten, weckt bei vielen Menschen Gefühle der Angst, Unsicherheit, Scham und Scheu. Viele Menschen möchten einfach nicht verstehen, dass Sexualität zu den Grundbedürfnissen eines jeden Mannes und einer jeden Frau zählt und Teil aller Kinder, Jugendlichen und Erwachsenen mit oder ohne Behinderung ist (vgl. Walter 1994). In den meisten Köpfen der nicht behinderten Menschen findet Sex nur zwischen Menschen mit strammen Brüsten, knackigem Po, breiten, muskulösen Schultern und Waschbrettbauch statt. Diese Menschen dürfen sich lieben und fortpflanzen und ihre Sexualität ausleben. Ein Buckel, unkoordinierte Motorik oder deformierte Gliedmassen liegen so weit außerhalb der ästhetischen Normen, dass sich jede Verbindung mit Erotik verbietet. Erinnert uns diese Ausgrenzung ‚Andersartiger' nicht an eine Zeit, wo alles Unwerte, Abnormale vernichtet und ausgerottet wurde? Menschen mit geistiger Behinderung, die wir aussondern, spezielle betreuen lassen, wo wir wegschauen wenn sie die Strasse entlang gehen, deren Speichelfluss uns widerlich erscheint und deren Lächeln wir nicht verstehen können, erfüllen eine wichtige Funktion in unserem System Gesellschaft. Sie bilden eine Projektionsfläche für Eigenschaften in uns, die wir nicht so einfach annehmen können und auch nicht erkennen wollen oder auch dürfen (vgl. Niedecken 1989, S. 19). Walter ist der Auffassung, dass der geistig behinderte Mensch stets von der Gesellschaft das "geschlechtlose, unverdorbene und naive Kind" bleibt, wobei die Sexualität der Betroffenen meist übergangen oder vergessen wird (Walter 2002, S. 32). Doch wir müssen uns mit dem Gedanken anfreunden, dass auch Männer und Frauen mit geistiger Behinderung Sex haben. Warum denn auch nicht? Eine geistige oder körperliche Behinderung bedeutet noch lange nicht, dass menschliche Bedürfnisse nicht mehr vorhanden sind. Geistig behinderte Menschen sollten auch wie ihre nicht behinderten Mitmenschen die Möglichkeit haben, sich als Mann und Frau fühlen zu dürfen, Beziehungen zu anderen Mitmenschen aufbauen zu können und ihre Zuneigung durch Körpersprache auszudrücken. Viele Menschen mit einer Behinderung leider darunter, dass ihre Bedürfnisse nach Geborgenheit, Zärtlichkeit und sexueller Lust aufgrund ihrer Behinderung unbefriedigt bleiben oder ihr sexuelles Erleben sehr stark eingeschränkt wird. Unsere heutige Gesellschaft stöβt sich an dem Gedanken, Menschen mit Behinderung nur im Entferntesten in Verbindung mit Sexualität zu bringen, und oft wird bei dieser ganzen Problematik ein wichtiger Aspekt vergessen: Jeder einzelne Mensch, ob mit oder ohne Behinderung, ist am Phänomen Sexualität selbst beteiligt und deshalb kann Sexualität, wie immer sie auch erlebt wird, nur individuell und subjektiv sein. Eine allgemein gültige Sexualität für behinderte und nicht behinderte Menschen gibt es einfach nicht. Folglich kann in diesem Zusammenhang auch nicht von einer ‚anderen'‚ ‚behinderten' oder ‚normalen' Sexualität gesprochen werden. Jeder Einzelne, jedes Individuum ist einmalig und einzigartig in seiner Daseinsform und deshalb ist auch die Sexualität von Frauen und Männern mit geistiger Behinderung einzigartig und individuell. Sexualität ist und bleibt für jeden Menschen ein individuelles und geheimnisvolles Abenteuer, dass es nur subjektiv zu erleben und zu erforschen gilt. In einer Broschüre von Pro Familia heißt es dazu:

"Menschen mit geistiger Behinderung sind ebenso verschieden und auch in ihrer Sexualität so einmalig geprägt wie alle anderen Menschen. Den "typischen" Menschen mit geistiger Behinderung gibt es nicht, und auch zur Sexualität von Menschen mit geistiger Behinderung kann nichts ausgesagt werden, was für alle gleichermaßen zutrifft. Aufgrund der Forschungsergebnisse der letzten Jahrzehnte steht lediglich eines fest: Die sexuelle Entwicklung ist für Menschen mit geistiger Behinderung ebenso bedeutungsvoll wie für jeden anderen Menschen" (pro familia 2001, S. 5).

Doch umgekehrt ist es einfach: Jeder Mensch kann sich in seiner Sexualität behindert fühlen, der auf seine Fragen keine Antwort findet, dessen Liebe unter Umständen aufgrund materieller, geistig-seelischer, gesellschaftlicher oder kultureller Bedingungen nicht erwidert wird. In seiner Sexualität wird jener Mensch behindert, der aus persönlicher Gehemmtheit oder gesellschaftlichen Zwängen heraus seine Bedürfnisse nicht zeigen kann. Ein Mensch ist in seiner Sexualität von auβen behindert, der glaubt, bestimmte Wünsche nicht haben zu dürfen, weil sie persönlichen oder allgemeinen Normen seiner Gruppe nicht entsprechen. Illusionen, zu hohe Erwartungen, Gefühle des Betrogen-, Verlassen-, Verletzt-seins, des Unvermögens, Versagens, Scheiterns, das alles belastet und behindert die Sexualität eines Menschen (vgl. Schröder 2002, S. 129f).

3.5 Ängste, Probleme und Gründe, die das Erleben von Sexualität beim Menschen mit einer geistigen Behinderung erschweren oder verhindern

Das Phänomen Sexualität ist ein Thema, welches die Menschheit schon immer bewegt hat, und es gibt wohl kaum ein anderes Thema, dass so oft in Fernsehen und Radio besprochen wurde, wie das Thema Sex. Auch bei Menschen mit Behinderung ist dies ein oft diskutiertes Thema. Allerdings finden diese Diskussionsrunden nur zu selten im Fernsehen statt. Vielmehr findet man sich in den Diskussionsforen im Internet und spricht über Probleme und Ängste, die im Zusammenhang mit Sexualität und Behinderung stehen. Viele Menschen mit oder ohne Behinderung haben oft ihre Schwierigkeiten, den richtigen Sexualpartner zu finden und mit ihm ein erfülltes Sexualleben zu führen. Bei Menschen mit einer geistigen Behinderung ist dies natürlich aufgrund ihrer Beeinträchtigung noch erschwert. Welche Probleme und Gründe gibt es, die es Menschen mit einer geistigen Behinderung erschweren oder unrealisierbar erscheinen lassen einen Sexualpartner zu finden? Ich werde versuchen, in den folgenden Ausführungen diese Frage zu beantworten.

3.5.1 Stigma

Es gibt verschiedenste Eigenschaften, die man als Stigma bezeichnen könnte. Dazu gehören unter anderem: Arbeitslosigkeit, Sucht, Herkunft, Krankheit oder eben auch Behinderung. Die Stigma-Theorie liefert einige Gründe, weshalb es für Menschen mit einer geistigen Behinderung schwierig ist, eine/n Sexualpartner/in oder eine/n Partner/in für eine längere Partnerschaft zu finden. Gründe dafür können sein, die Angst vor dem Fremden, das eigene Unwohlsein in der Gesellschaft mit einer stigmatisierten Person, das Nichtwissen, wie diese Situation zu bewältigen ist und wie man mit dieser Person umgehen soll. Zusätzlich ist diese Situation auch für den vom Stigma Betroffenen nicht unbedingt angenehm. Die betroffene Person weiβ nicht, weshalb und warum sein Gegenüber eine gewisse Reaktion zeigt, ob sein Gegenüber auf ihn als Person oder auf ihn als ‚Stigmatisierten' reagiert. Meist ist diese Art von Begegnung für beide Beteiligten so unangenehm, dass die Chance auf ein näheres Kennenlernen eher sehr gering bleibt. Als Folge zieht sich die stigmatisierte Person von anderen Menschen immer mehr zurück und hofft dadurch, nicht noch einmal in eine vergleichbare peinliche Situation zu geraten. Diese Verhaltensmuster erschweren es natürlich, neue Bekanntschaften zu machen und eine/n passende/n Sexualpartner/in zu finden (vgl. Goffman 1999, S. 13).

3.5.2 Probleme in der Familie - Ängste der Eltern

Geistig behinderte Kinder könnten sich kaum selbst versorgen. Ihre Eltern nehmen sich ihrer an und versorgen und pflegen sie. Doch Menschen mit einer geistigen Behinderung sind oft ihr ganzes Leben lang auf Pflege und Betreuung angewiesen, sei es durch die Eltern oder sonstige Betreuer. Gerade bei Männern und Frauen mit einer geistigen Behinderung haben die Eltern meist nicht nur die Rolle als Bezugspersonen inne, sondern sie können zusätzlich über die Wohn- und Freizeitsituation ihres ‚Kindes' bestimmen. Daraus ergibt sich auch, dass die Sexualität des Kindes von den Vorstellungen und vom Verhalten der Eltern abhängig ist. Eltern geistig behinderter Kinder erkennen meist nicht, wann aus ihrem Kind ein erwachsener Mensch geworden ist, da die Pflege für die betroffene Person meist unverändert bleibt und gewisse körperliche wie geistige Entwicklungsschritte fehlen oder gänzlich verabsäumt wurden. Dies führt dazu, dass der geistig behinderte Mensch in den Augen der Eltern immer ein "hilfloses Kind" bleibt und somit auch nicht über sexuelle Wünsche, Gefühle und Bedürfnisse verfügt (vgl. Walter 2002, S. 170 f.). Die Sexualität geistig behinderter Menschen ist weit mehr ein Problem für die Eltern als für die betroffenen behinderten Menschen selbst. Die meisten Eltern raten ihren Kindern davon ab Freundschaften zum anderen Geschlecht zu suchen oder verbieten es ihren Kindern sogar. Dahinter steht meist vielfältige Angst. Diese Angst kann nach Speck (vgl. Speck 2002, S. 17 f.) verstanden werden als:

  • Angst vor dem größeren Aufwand der Auseinandersetzung mit behinderten Kindern, die ja oft nicht so klar und genau fragen können, wie andere Kinder.

  • Angst vor Vorurteilen innerhalb der sozialen Umgebung, die sich z. B. in abwertenden Äußerungen von Verwandten und Bekannten zeigen können.

  • Angst dass Sexualität unbeherrschbar werden könnte, wenn sie nicht eingeschränkt wird.

  • Angst davor, dass behinderte Personen einen exzessiven Trieb entwickeln oder ausleben könnten, der nicht mehr beherrschbar ist.

  • Angst davor, dass behinderte Personen selbst Kinder wünschen oder bekommen könnten.

  • Angst, dass ein gewecktes Bedürfnis zu sexuellem Missbrauch führen könnte.

3.5.3 Probleme in Heimen, Institutionen

Die Lebenswelt behinderter Menschen ist immer noch - in der Regel das ganze Leben lang - durch ‚Sondereinrichtungen' geprägt. Trotz aller Bemühungen, Verbesserungen und Verschiedenheit der Betreuungsformen prägen noch immer restriktive Momente die Lebenswelt und die Sexualität geistig behinderter Menschen: Unterbringung in Mehrbettzimmer, fehlende Intimsphäre, verwaltetes Taschengeld, Pflegedienste bei offener Tür, wenig bis gar kein Privatraum, Ausgehen nur nach Plan und Besuche müssen angemeldet und ‚genehmigt' werden. Nicht selten wird Sexualität auch heute noch in einigen Heimen ausgeschlossen. Sie wird als störend betrachtet und ist in vielen Wohnungseinrichtungen als Lebensäuβerung nicht vorgesehen. Generell kann man mit Sicherheit sagen, dass es sehr schwierig ist in einem Heim eine Intimsphäre zu wahren (vgl. Specht 2001, S. 5). Es ist dadurch auch sehr schwierig für den geistig behinderten Menschen, eine Intimsphäre und somit ein Sexualleben und Schamgefühl aufzubauen. Diese Menschen sind es gewohnt, dass sie oftmals von fremden Personen gewaschen und gepflegt werden. Es ist für sie normal und überlebenswichtig die verschiedenen Hilfeleistungen zu erhalten. Auch für das Pflegepersonal sind diese Arbeiten Routine, und dabei kann es schon passieren, dass man in die Intimsphäre des zu Pflegenden unwissend eingreift. Dazu kommt auch noch, dass es unterschiedliche Betreuungspersonen gibt. Jeder dieser Personen hat ein eigenes Verhältnis zur Sexualität, und diese Einstellung wird nur allzu oft auf die Bewohner des Heimes übertragen (vgl. Walter 2002, S. 30 f.)

3.5.4 Finanzielle Gründe

Frauen und Männer mit einer Behinderung, die ein Erwerbsleben auf dem normalen Arbeitsmarkt nicht zulässt, beziehen nach Möglichkeit Renten. Natürlich sind diese von der Behinderung abhängig. Je nachdem, wann und wie die Behinderung eingetreten ist, haben die Betroffenen einen besseren oder schlechteren Versicherungsschutz. Viele müssen sich aber mit einer Invalidenrente und einzelnen Ergänzungsleistungen zufrieden geben, um ihre Lebenskosten zu decken, und dieses Einkommen ist meist sehr knapp bemessen. Für eine groβe Anzahl von behinderten aber auch nicht behinderten Menschen ist der Besuch bei einer/m Prostituierten oder das Nutzen eines Begleitservices eine gängige Art, sexuelle Kontakte zu pflegen. Wobei man dazu sagen muss, dass diese Möglichkeit überwiegend von Männern genutzt wird. Doch in so einem knappen Budget hat der Besuch bei einer/m Prostituierten oder die Nutzung eines Begleitservices keinen oder nur einen beschränkten Platz. Diese Thematik bleibt auch heute noch ein sehr umstrittenes Thema - vor allem bei Menschen mit einer geistiger Behinderung kann in diesem Bereich Hilfestellung notwendig sein (vgl. Mattner 2000, S. 16 f.).

3.5.5 Die gesellschaftliche Haltung gegenüber der Sexualität geistig behinderter Frauen und Männer

Behinderte Menschen haben oft in ihrem Leben mit starken Vorurteilen zu kämpfen. Es sind meist ablehnende Vorurteile der Öffentlichkeit, die Menschen mit geistiger Behinderung klassifizieren und ihre Sexualität zu einer ‚behinderten Sexualität' machen. Walter beschreibt die gesellschaftlichen Vorurteile der Öffentlichkeit gegenüber der Sexualität geistig behinderter Frauen und Männer wie folgt (vgl. Walter 2002, S. 32 f.):

  • "Das unschuldige Kind" - oder die Verdrängung und Leugnung der Sexualität von Menschen mit geistiger Behinderung: Noch immer sehen viele Menschen Sexualität und geistige Behinderung als unvereinbare Begriffe an. Von den geistig behinderten Menschen wird erwartet, stets das unschuldige und geschlechtslose groβe Kind zu bleiben. Im weiteren Sinne bedeutet das, dass die Sexualität geistig behinderter Menschen einfach übergangen und negiert wird. Ziel sollte ein Ablenken der behinderten Frauen und Männern von ihren sexuellen Wünschen und Vorstellungen sein. Am besten natürlich wäre ein angepasstes, dankbares und unauffälliges Verhalten.

  • "Die enthemmte Hure" und "Der Wüstling" - oder die Dramatisierung und Überbetonung der Sexualität geistig behinderter Menschen: Sexualität wird ganz normal gesehen, wird diese jedoch in Zusammenhang mit geistiger Behinderung gebracht, wird sie abstoßend und als ‚tierische Befriedigung' rein körperlicher Bedürfnisse interpretiert, da geistig behinderten Menschen eine funktionierende personale Beziehung nicht zugetraut wird. Hinter diesen Vorurteilen könnte wohl die Angst vor der Aktualisierung eigener, bisher streng unterdrückter und geleugneter Triebimpulse stecken, die nun auf geistig behinderte Menschen projiziert werden. Dies könnte auch die Härte und Strenge erklären, mit der Eltern und manche Erzieher auf sexuelle Regungen reagieren - z. B. bei Onanie - unterdrücken und bestrafen, anstatt Verständnis aufzubringen.

  • Die "klebrig Distanzlose" - oder die Fehldeutung nichtsprachlicher Kommunikation geistig behinderter Menschen: Da sich viele Menschen mit geistiger Behinderung nur sehr schwer verständigen können, kommt ihrer Körpersprache bzw. ihrer nonverbalen Kommunikation ein sehr hoher Stellenwert zu. Viele Missverständnisse der Äuβerungsformen geistig behinderter Menschen haben ihre Ursachen in der sprachlichen Ausdrucksmöglichkeit. Es fehlt an Begriffen und Worten, trotzdem können sie sich anders mitteilen, indem sie ihre Zuneigung oder Ablehnung ausdrücken. Doch die nonverbale Kommunikation geistig behinderter Frauen und Männer ist bisher viel zu wenig beachtet, meist sogar missachtet und fehl interpretiert worden. Aufgrund dieser Ursache werden geistig Behinderte oft sehr schnell als "distanzlos", "unbeherrscht" oder "triebhaft" charakterisiert. Für Sonderpädagogen und Eltern gilt es daher, über sozial akzeptable Ausdrucksmöglichkeiten in der Körperhaltung nachzudenken, damit Empfindungen differenzierter mitgeteilt werden können. Es ist auch für Frauen und Männer mit einer geistigen Behinderung möglich, zu lernen. "So wie Sprachfähige nicht jeden Fremden auf der Straße ansprechen, genauso können geistig behinderte Menschen lernen, nicht jeden Fremden zu umarmen" (Walter 2002, S. 33).

Walter fügt diesen Aussagen noch hinzu, dass diese nicht nur die Vorurteile und Haltungen unseres gesellschaftlichen Alltags unserer westlichen Welt wiederspiegeln, sondern diese Haltungen zeigen gleichzeitig auch den historischen fachlichen Hintergrund, der sich bis heute in der Praxis der Institutionen der Behindertenhilfe niedergeschlagen hat.

4 Sexuelle Partnerschaft und Ehewünsche geistig behinderter Frauen und Männer

4.1 Was bedeutet Partnerschaft?

Das Wort Partnerschaft kommt aus der lateinischen Sprache. Das lateinische Wort für Partner "pars" bedeutet sowohl Teil als auch Anteil. Partnerschaft bedeutet somit ein Teil von etwas Ganzem zu sein oder einen Teil von etwas zu besitzen, das an sich ein Ganzes ist. Eine Partnerschaft zu haben heiβt, dass ich mein Gegenüber berühren darf, sowohl körperlich als auch geistig-seelisch.

Partnerschaft bedeutet für Frauen und Männer mit einer Behinderung das Gleiche, wie für nicht behinderte Menschen auch. Durch eine Partnerschaft steigt das Selbstwertgefühl, die Achtung vor der eigenen Person wächst und diese wird durch Aussehen, Kleidung, Grundstimmung und Verhalten dem sozialen Umfeld gegenüber auch aufgezeigt. Einen Partner zu haben ist für viele Erwachsene ‚normal' und in unserer heutigen Gesellschaft auch von groβer Bedeutung, um angesehen und akzeptiert zu werden. Gerade für geistig behinderte Menschen bedeutet eine Partnerschaft ‚normal' zu sein und als Teil der Gesellschaft akzeptiert zu werden. Eine Partnerschaft signalisiert für Menschen mit geistiger Behinderung vor allem selbstständig und somit erwachsen zu werden und sich von der Betreuung der Eltern zu lösen. Das Loslassen und die Sorge der betroffenen Eltern werden dadurch gemildert, wenn sich beide geistig behinderten Partner in ihren Fähig- und Fertigkeiten ergänzen und Defizite durch die Hilfe des anderen ausbalancieren.

Partnerschaft bedeutet, dass sich zwei Menschen ohne Erwartungen und ohne Vorbehalt annehmen und lieben. Aus diesem Grund ist Partnerschaft das Element des Lebens und für jeden Menschen lebensnotwenig. Wie weit geistig behinderte Menschen genital-sexuellen Kontakt in ihre partnerschaftlichen Beziehungen mit einbeziehen, ist bisher kaum empirisch untersucht worden. Dennoch sind häufig seitens der Eltern und Betreuer latente Ängste vor einer Schwangerschaft herauszuhören. Doch im Allgemeinen kann man davon ausgehen, dass sich das partnerschaftliche Interesse geistig behinderter Frauen und Männer nicht primär auf den Geschlechtsverkehr bezieht. Es wird eher jemand gesucht, den man Freund oder Freundin nennen kann. Nur ein geringer Prozentsatz der mittel- und schwergradig geistig behinderten Menschen hat genital-sexuellen Kontakt und dieses genital-sexuelle Interesse entwickelt sich langsam in einem Prozess des "Miteinandergehens" in der Partnerschaft. Daraus ergibt sich von selbst die pädagogisch sinnvolle gemeinsame Planung einer Empfängnisverhütung. Dieser "ideale Normalfall" kann aber aus Erfahrung vieler Eltern und Betreuer für geistig behinderte Heranwachsende bestätigt werden. Partnerschaft hat für Menschen mit Behinderung eine ganz besondere Bedeutung. Für sie bedeutet natürlich die Möglichkeit, eine partnerschaftliche Beziehung einzugehen, sich selbst und ihrer Attraktivität für andere bewusst zu werden. Der neue Mensch, der sich ihnen zuwendet und sich um sie kümmert handelt nicht aus ethischen oder moralischen Verpflichtungen, wie z. B. die Eltern, sondern aus einem ehrlichen Interesse an dem gleichartigen Partner. Sexualität ist im Leben von Menschen mit geistiger Behinderung von großer Bedeutung und Wichtigkeit. Sexualität bedeutet für den Betroffenen, ein normaler Mann bzw. eine normale Frau zu sein und so auch vom Partner als vollwertig und ranggleich akzeptiert zu werden. Kontakte und Beziehungen in der Sexualität sind daher sehr wichtig und verhindern eine Vereinsamung. Eine Partnerschaft zwischen zwei geistig behinderten Erwachsenen hat auch eine pragmatische Seite der gegenseitigen Hilfe bei Alltagsbewältigung. Erlebnisse und das Zusammenleben mit einem Partner vermitteln Sicherheit. Herzlichkeit und Wärme, die zwischen menschlichen und zwischengeschlechtlichen Beziehungen eigen sind, können viel Glück in ein Behindertenleben bringen. Doch genauso wie bei nicht behinderten Menschen verlaufen bei geistig behinderten Menschen viele Partnerschaften nicht immer ohne Schwierigkeiten. Eine sexualpädagogische Betreuung ist daher von großer Bedeutung, um Leben zu fördern, das umfassender ist als genital-sexuelles Erleben.

Somit kann eine "freundliche" Begleitung bei der Suche, Aufnahme und Gestaltung von Beziehungen und Partnerschaften im Sinne von Normalisierung und Integration als eine wesentliche Aufgabe von Sexualerziehung gesehen werden (vgl. Walter 2002, S. 290-293).

4.2 Ehewünsche

Schon 1977 definierte Schröder programmatisch die Sonderform einer Ehe bei geistiger Behinderung als "Beschützte Ehe", die im Verbund mit einer Wohnstätte sozialpädagogisch begleitet wird. Er schrieb dazu:

"Beschützte Ehe meint also die herkömmliche Institution Ehe mit eventuellen Einschränkungen, aber vor allem mit dem Zusatz, dass sie über das übliche Maß hinaus besonderer Förderung und eines besonderen Schutzes bedarf. (...) Beschützte Ehe ist nicht nur ein Arbeitstitel, sondern ein Normalisierungsprogramm, ein Grundrecht und eine anthropologische Herausforderung. Beschützte Ehe, das ist eine Lebensgemeinschaft zweier geistig behinderter Menschen. Sie können in einem kleinen Apartment innerhalb einer fürsorglichen Institution oder auch in der Wohnung eines normalen Miethauses leben ... locker, betreut durch einen Sozialarbeiter (...) der darauf achtet, dass die Behinderten zu ihrem Recht kommen und der gleichzeitig verhindert, dass geistig behinderte Ehepaare skrupellos ausgenutzt und betrogen werden (Schröder 1977, S. 70,ff.).

Obwohl Schröder diese Sonderform der "Beschützten Ehe" schon im Jahre 1977 anführte, fand die Realisation in den letzten Jahren aber nur sehr zögernd statt. Trotz vieler Vorurteile gegenüber Männern und Frauen mit geistiger Behinderung, rückt heute für viele Eltern und Betreuer die Möglichkeit einer ‚beschützten Ehe' als eine akzeptable Alternative mehr und mehr ins Blickfeld. In den meisten Wohnstätten ist man positiv zur Eheschließung und Paarbildung geistig behinderter Menschen eingestellt. Dennoch fällt es den kirchlichen Institutionen nach wie vor sehr schwer, diese Form von Ehe zu akzeptieren. Der Grund dafür ist, dass eine kirchliche Trauung nur aufgrund einer standesamtlichen Trauung durchgeführt werden darf.

Doch diese bleibt den geistig behinderten Paaren wegen ihrer ‚Geschäftsunfähigkeit' untersagt. Weiterführend wird aber im innerkirchlichen Raum Sexualität nur dann gestattet, wenn Mann und Frau miteinander verheiratet sind. Diese fast aussichtslose Situation bringt viele geistig behinderte Menschen in einen Gewissenskonflikt, und ein weiterer Kreis der Beeinträchtigungen schlieβt sich. In Deutschland ist aus Sicht der derzeitigen Rechtsprechung eine Ehe zwischen zwei geistig behinderten Menschen nicht ganz auszuschlieβen. Falls der Fall "beschränkte Geschäftsfähigkeit" vorliegt, kann selbst bei Entmündigung wegen Geistesschwäche (nach § 114 BGB) eine Eheschlieβung mit Einwilligung des Vormundes (Vater, Mutter oder Erzieher) erfolgen. Auch in Österreich ist die ‚Ehefähigkeit' an die ‚Geschäftsfähigkeit' gebunden. Das bedeutet im weiteren Sinne, dass alle dennoch geschlossenen Ehen in Österreich als ungültig angesehen werden und somit rechtswidrig sind (vgl. Walter 2002, S. 291 ff.).

Als Alternative zu diesem Eheverbot zwischen Menschen mit geistiger Behinderung in Deutschland versucht die "evangelische Stiftung Alsterdorf" in Hamburg seit dem Jahre 1979, durch ein "Treuegelöbnis", eine Art kirchliche Segnung der Partnerschaft geistig behinderter Frauen und Männer durchzuführen. Pastor R. Mondry schreibt dazu (Mohr, Schubert 1991, S. 116 f.; zit. nach Walter 2002, S. 297):

"Die Einführung diese "Treuegelöbnisses" hat zu tun mit dem Übergang einer Geschlechter getrennten Heimerziehung zu einem gemischtgeschlechtlichen Leben, Arbeiten und Wohnen. Zwischen behinderten Männern und Frauen bilden sich Freundschaften, verlässliche Lebensbeziehungen, in denen Füreinanderdasein, Zärtlichkeit und Aufmerksamkeit im Vordergrund stehen und die Lebensintensität vertiefen (...). Wir führen das Treuegelöbnis nur bei den behinderten Paaren durch, bei denen eine Entmündigung eine Eheschlieβung verhindert".

So sehr einerseits Bemühungen um ein "beschütztes Paarwohnen" stattfinden und auch zu begrüβen sind, ist hier doch vorsichtig vorzugehen, damit sich nicht ein weiteres Vorurteil fixieren kann. Denn es besteht bei diesen Bemühungen oft die Gefahr, die Betroffenen in eine eheähnliche Partnerschaft oder gar Ehe zu drängen, um dabei auch die eigene Moral zu befriedigen. Einerseits müssen wir respektieren, wenn ein Mensch glücklich und zufrieden ohne Partnerschaft leben möchte, andererseits bedeutet alleine zu leben nicht automatisch auch ohne genitale Sexualität leben zu müssen. Dies ist gerade bei der Zusammenarbeit mit geistig behinderten Menschen wichtig zu beachten (vgl. Walter 2002, S. 291).

5 Kinderwunsch und Elternschaft von geistig behinderten Menschen

Wenn auch schon immer existent, ist die "Kinderfrage" in Bezug auf geistig behinderte Frauen und Männer heute mehr denn je ein "heißes" Eisen und wird auf Tagungen, Seminaren und Fortbildungskursen heftig diskutiert. Neben all der Skepsis und Angst um das Wohl des Kindes ist aber deutlich festzustellen, dass sich in den letzten Jahren ein breites Spektrum in der Betreuung und Unterstützung von behinderten Paaren mit Kindern entwickelt hat. Trotzdem ist es beinahe unmöglich Literatur zu finden, die sich konkret mit dem Thema Kinderwunsch und Elternschaft geistig behinderter Paare auseinandersetzt. Denn auch in der so genannten Fachöffentlichkeit erweist sich die Elternschaft geistig behinderter Menschen als Tabuthema. Dies zeigt natürlich, obwohl das Thema heute heftig diskutiert wird, dass es sich nach wie vor um ein Fachgebiet handelt, das es noch wissenschaftlich zu erforschen gilt.

Zum Kinderwunsch von Menschen mit geistiger Behinderung kann aus psychologischer Sicht festgestellt werden: Betrachtet man "die Normalbiographie" geistig behinderter Männer und Frauen, so kann man häufig eine "Infantilisierung" aufgrund der Verhinderung des Erwachsenwerdens, eine fehlende Auseinandersetzung mit Gleichaltrigen in den peers, eine geringe Akzeptanz der eigenen Behinderung sowie eine Tabuisierung der Sexualität feststellen. Wie bereits erwähnt, werden erwachsene behinderte Personen von Eltern und Betreuern oft wie "kleine Kinder" behandelt und auch ihre zugehörige Sexualität ebenfalls als eine Art "Kindersexualität" betrachtet und zugleich als solche geduldet. "Die Vorstellung, von der Unerreichbarkeit des Erwachsenenstatus und die daraus resultierende Abhängigkeit in der unselbstständigen Rolle des "groβen Kindes" impliziert das Modell der "Kinderfreundschaft" anstelle reifer sexueller Partnerschaft" (Walter 2002, S. 294). Berücksichtigt man diese "biographischen Faktoren", so ist es verständlich, warum, psychologisch gesehen, viele geistig behinderte junge Frauen und Männer so vehement am Kinderwunsch festhalten. Die Erfüllung des Kinderwunsches kann Bestätigung der eigenen Normalität bedeuten und somit helfen die abgelehnte Behinderung zu kompensieren. Das eigene Kind, wird symbolisch für die Ablösung von den Eltern gesehen und öffnet somit das Tor zur Welt der Nichtbehinderten (vgl. Walter 2001, S. 38). Es hängt natürlich auch sehr viel vom pädagogischen Geschick der Betreuer ab, geistig behinderte Menschen behutsam bei der Akzeptanz ihrer Behinderung zu unterstützen und zu fördern. Ohne eine vorangehende "Identitätsklärung" wird es für den geistig behinderten Menschen nur sehr schwer möglich, subjektiv die eigene Lebenssituation realistisch einschätzen zu lernen und möglicherweise auf eigene Kinder verzichten zu können. Doch letztendlich gibt es keine Möglichkeit, juristisch oder berufsethisch die Realisierung des Kinderwunsches zu verhindern (vgl. Walter 2002, S. 295).

5.1 Elternschaft von Menschen mit geistiger Behinderung

Geistig behinderte Menschen wurden über lange Zeit als ‚groβe Kinder' angesehen, als Menschen, für die Sexualität, insbesondere heterosexuelle und genitale Sexualität, kein Bedürfnis ist oder zu sein hat. Erst in den letzten zwanzig Jahren setzte sich in den Fachkreisen und in der Theorie die Auffassung durch, dass geistig behinderte Menschen dasselbe Grundrecht auf Entfaltung ihrer Persönlichkeit zusteht, wie allen anderen Menschen auf dieser Erde. Dazu zählt selbstverständlich auch das Grundrecht auf Entfaltung der individuellen Sexualität und das Grundrecht auf eigene Kinder. Doch erst in den letzten fünf bis zehn Jahren wird auch die Frage des Kinderwunsches und der Elternschaft in Bezug auf geistige Behinderung thematisiert und diskutiert. Die meisten Eltern und Betreuer/innen sind sich dennoch darüber einig, dass geistig behinderte Frauen und Männer keine Kinder bekommen sollten, weil die zu tragende Verantwortung der Erziehung für die Betroffenen zu groß ist. Darüber hinaus wäre auch die geistige Behinderung der Eltern für das Kind eine seelische Belastung. Diese Argumente spiegeln natürlich eine generelle Ablehnung der Elternschaft geistig Behinderter wieder und beinhalten eine sehr undifferenzierte Sicht geistiger Behinderung, in der z. B. der Schweregrad keine Rolle der Beurteilung spielt. Dabei ist auch wichtig zu erwähnen, dass sich schwerstbehinderte Frauen und Männer oft nicht fortpflanzen können und nur sehr selten Kinder haben. Die deutschen Wissenschaftlerinnen Pixa-Kettner, Bargfrede und Blanken stellten 1996 in ihrer Untersuchung ‚zur Lebenssituation von geistig behinderten Menschen mit Kindern' fest, dass die Themen Kinderwunsch, Elternschaft und Partnerschaft zwischen Betreuern und Betroffenen nur selten angesprochen wurden. In den meisten Fällen konnte man bei den Betreuern und Fachkräften eine ablehnende Haltung zur Elternschaft geistig behinderter Frauen und Männer beobachten. Pixa-Kettner fragte nach den Gründen für die ablehnende Haltung gegenüber der Elternschaft geistig behinderter Menschen.

Die Hauptargumente gegen den Kinderwunsch sind dabei vor allem: (vgl. Pixa-Kettner 1996, S. 175)

  • Geistig behinderte Eltern sind mit der Pflege und Erziehung ihrer Kinder völlig überfordert,

  • geistige und seelische Beeinträchtigung der Kinder aufgrund mangelnder Förderung durch ihre geistig behinderten Eltern,

  • die Gefahr der Vererbbarkeit der geistigen Behinderung,

  • die problematische Finanzierung und

  • die fehlenden Hilfsangebote (Sexualassistenz, Haushaltshilfen etc.).

Doch all diese Bedenken können einem geistig behinderten Menschen nicht von vornherein das Recht auf Elternschaft absprechen. Es gibt genügend Beispiele für nicht geistig behinderte Eltern, die ebenfalls Probleme haben, ihre Kinder ‚richtig' zu erziehen. Niemand würde ihnen von vornherein die Elternschaft verbieten bzw. das Kind wegnehmen. Bevor dies in Betracht gezogen wird, werden ihnen die verschiedensten Hilfen angeboten. Genauso sollten auch geistig behinderten Eltern von Anfang an Hilfen angeboten werden, die es ihnen ermöglichen, ein eigenes Kind zu haben. Auch die Forscherinnen Pixa-Kettner, Bargfrede und Blanken sehen vor allem die Problematik in den fehlenden Begleitmöglichkeiten für Elternpaare mit geistiger Behinderung. Sie fordern daher: "angemessene Unterstützung im familiären Alltag und umfassende Informationen über Leistungen, die von Familien mit geistig behinderten Eltern in Anspruch genommen werden können, (...) zur Entlastung aller an der Elternschaft beteiligten Personen" (Pixa-Kettner 1996, S. 188).

Da es in Österreich für Menschen mit einer geistigen Behinderung und zugleich mit höherem Assistenzbedarf noch immer keine adäquaten Lösungen zur Finanzierung des tatsächlich benötigten Zeitaufwandes gibt, schränkt auch dieser Aspekt die Möglichkeiten bewusster Mutterschaft ein. In Österreich gibt es weder offizielle Studien noch gezielte Projekte, die sich mit dem Thema Elternschaft geistig behinderter Menschen auseinandersetzen. Vereinzelt kann man Institutionen vorfinden, die sich mit dieser Problematik theoretisch auseinandersetzen, doch konkrete praktische Versuchsprojekte in Wohngruppen oder betreuten Wohngemeinschaften gibt es nicht (vgl. Ferrares 2001).

In Skandinavien hingegen, herrscht in der Frage der Elternschaft nicht dieselbe ablehnende Übereinstimmung wie in Österreich. Aus Schweden ist bekannt, dass verstärkt Hilfen für geistig behinderte Eltern angeboten werden: Haushaltshilfen, Kontaktfamilien, Tagesstättenplätze bei einer Werkstätte für Behinderte. Zudem wurden auch positive Erfahrungen mit Gesprächs- und Trainingsgruppen für geistig behinderte Mütter gemacht. In Schweden geht man davon aus, dass geistig behinderte Eltern im Prinzip die gleichen Probleme wie nicht behinderte Eltern haben, jedoch in der für sie ungewöhnlichen Situation mehr Hilfe brauchen. Untersuchungen haben gezeigt, dass in der Regel geistig behinderte Mütter und Väter ein gutes Verhältnis zu Kindern haben. Wichtig ist dabei nur, die intellektuelle Stimulation durch die Außenwelt aufrecht zu erhalten. Ist auch in vielen Fällen eine Elternschaft geistig behinderter Paare nicht möglich, so ist dennoch eine generelle Ablehnung der Elternschaft Geistigbehinderter nicht gerechtfertigt und vertretbar. Eines muss klar sein: Ist man Befürworter der Integration geistig behinderter Menschen, so sind auch die entsprechenden, begleiteten Unterstützungsmaßnahmen dringend notwendig (vgl. Walter 1991, S. 35 ff.).

5.2 Das Recht auf eigene Kinder

1977 erschien ein Buch mit dem Titel: "Sollen, können, dürfen Behinderte heiraten?" Dieser Buchtitel sorgte für viel Aufregung und Diskussionen. Viele Autoren kritisierten diese Art Fragestellung und forderten mehr Integration im Behindertenbereich. Auch Walter schrieb zu diesem Buchtitel folgendes: Wenn man das Wort "Behinderte" durch "Menschen" ersetzen würde, würde man die "Unsinnigkeit" dieser Frage, ja ihre "massive Diskriminierung" erkennen: Sollen, können, dürfen Menschen heiraten und Kinder kriegen? Sind daher Behinderte keine Menschen oder sind geistig behinderte Mütter und Väter von vornherein vom Zusammenleben mit ihren Kindern ausgeschlossen? (vgl. Walter 2001, S. 37 f.). Die 1996 veröffentliche Studie ‚zu den Lebensumständen geistig behinderter Menschen mit Kindern' von den Bremer Wissenschaftlerinnen Pixa-Kettner, Bargfrede und Blanken versuchte genau diesen negativen Einstellungen seitens der Bevölkerung entgegenzuwirken (vgl. Pixa-Kettner 2002, S. 306 f.). Sie fanden in Deutschland 969 geistig behinderte Eltern mit insgesamt 1366 Kindern. Die Meisten der 969 geistig behinderten Eltern lebten mit ihrem Kind/ihren Kindern alleine in einer eigenen Wohnung. Von diesen 1366 Kindern lebten nur 13 % bei ihren Groβeltern. In der Studie von Pixa-Kettner hat sich herausgestellt, dass ein Groβteil der geistig behinderten Elternpaare sehr wohl in der Lage ist eigenständig die Erziehung und Fürsorge ihrer Kinder zu übernehmen. Obwohl häufig eine Hilfestellung, z. B. Haushaltshilfe, Sexualassistenz, notwendig ist. Wer also Sexualität als ein Grundrecht für jeden Menschen auf dieser Erde deklariert, muss auch die naturgegebenen Folgen der Kinderzeugung tolerieren. Das Recht auf ein selbst bestimmtes Leben und somit ein Recht auf das eigene Kind ist ebenfalls für alle Menschen mit oder ohne Behinderung ein selbstverständliches Menschenrecht (vgl. Walter 2001, S. 38).

5.3 Zur Lebenssituation geistig behinderter Mütter und Väter

Vor einigen Jahren war es noch üblich, Müttern mit geistiger Behinderung ihre Kinder gleich nach der Geburt wegzunehmen und in Heimen und Pflegestellen unterzubringen oder zur Adoption freizugeben, weil angenommen wurden, die Kinder würden nicht ausreichend versorgt werden. Heute hat sich die Situation schon teilweise verändert und viele Fachleute sind aus den Erfahrungen der vergangenen Jahre klüger geworden. Für die Unterbringung von Mutter und Kind nach der Geburt des Kindes gibt es heute folgende Möglichkeiten:

- Ambulant betreutes Wohnen von Mutter und Kind

- Leben von Mutter und Kind in einer Mutter-Kind-Einrichtung bzw. Wohnstätte

- Trennung von Mutter und Kind durch

  • Adoption oder Pflegefamilie

  • Heimeinweisung des Kindes.

Es hat sich in den Jahren wissenschaftlich herausgestellt, dass die meisten Kinder - solange sie noch klein sind - von ihren geistig behinderten Müttern und Vätern ausreichend versorgt, betreut und gefördert werden. In Dänemark, den Niederlanden und auch in Deutschland gibt es hinreichende Erfahrungsberichte, die aufzeigen, dass Menschen mit einer geistigen Behinderung sehr wohl in der Lage sind, mit ihren Kleinkindern zusammenzuleben und sie auch groβzuziehen. Eine angemessene begleitende Unterstützung im familiären Alltag ist dabei von groβer Bedeutung (vgl. pro familia 2001, S. 21). Um die zukünftige Lebenssituation geistig behinderter Eltern in naher Zukunft zu verbessern, muss es hinsichtlich Betreuung, Unterstützung und Finanzierung einige Erneuerungen geben. Hermes formuliert diese folgendermaβen (vgl. Hermes 1998, S. 26ff):

  • Eine gröβere Akzeptanz und Beachtung geistig behinderter Mütter und Väter seitens der Gesellschaft ist notwendig. Professionelle Menschen aus dem Gesundheitswesen, vor allem Gynäkologinnen, Hebammen, und Krankenschwestern sollten sich schon während ihrer Ausbildung damit auseinander setzen, dass auch behinderte Frauen Kinder bekommen.

  • Da es leider zu diesem Thema nur vereinzelt Informationen gibt, sollten mehrere Stellen eingerichtet werden, die verfügbares Informationsmaterial, über die Auswirkungen einer Schwangerschaft bei verschiedenen Behinderungsarten, für betroffene Frauen und für das Fachpersonal zur Verfügung stellen.

  • Weiterhin ist zu bemerken, dass für die Versorgung von Babys und Kleinkindern geistig behinderter Eltern geeignete Hilfsmittel fehlen. Es wäre deshalb notwendig, in einem Forschungsprojekt, einfache Hilfsmittel für Menschen mit einer Behinderung zu entwickeln, die für möglichst viele verschiedene Eltern mit unterschiedlicher Behinderung nutzbar und zugleich bezahlbar sind.

  • Es sollte für alle Eltern mit einer Behinderung die generelle Möglichkeit der Finanzierung einer Assistentin für Kinder und Haushalt gewährleistet werden.

  • Beratungskonzepte sollten nach dem Konzept des peer counseling für Mütter mit geistiger Behinderung erstellt werden - d. h. Betroffene beraten Betroffene.

  • Auβerdem sollten Mütter mit einer geistigen Behinderung darin unterstützt werden, Selbsthilfegruppen zu gründen, um ihre Isolation zu durchbrechen, sich auszutauschen und ihre Situation besser zu verstehen.

Pixta-Kettner, Bargfrede und Blanken stellen in ihrer Untersuchung auch fest, dass sich neben vielen anderen Faktoren auch der psychosoziale Hintergrund, den die betroffenen Personen in ihre Elternschaft einbringen, in hohem Maβe auf deren Verlauf und auf die Ausprägung und Wahrnehmung der eigenen Elternrolle auswirkt. In der Studie hat sich herausgestellt, dass nur wenige der untersuchten Elternteile mit geistiger Behinderung in ihrer Kindheit positive elterliche Autorität, elterliche Wärme, Fürsorge und Zuneigung kennen gelernt hatten. Faktoren, die sie in ihrer eigenen Elternschaft erfolgreich umsetzen könnten. Im Allgemeinen kann man sagen, dass der soziale Hintergrund der geistig behinderten Elternteile sehr oft mehrere Belastungsfaktoren aufweist, z. B. Gewalttätigkeits- oder sexuelle Missbrauchsphänomene in der Herkunftsfamilie (vgl. Pixa-Kettner 2002, S. 305).

Die Vorstellung, dass behinderte Frauen ihre Sexualität leben und attraktive Partnerinnen sein könnten, erscheint der nicht behinderten Umwelt geradezu absurd. Dem Bild der unselbstständigen, unattraktiven Behinderten steht daher das Bild der heutigen Mutter konträr gegenüber. Von einer Mutter wird erwartet, ihre Kinder alleine versorgen zu können, den Haushalt zu schaffen und das alles mit einem Job in Einklang zu bringen. Mit diesen Bildern im Kopf können sich die meisten Menschen nicht vorstellen, dass geistig behinderte Frauen in der Lage sind, die Kindeserziehung zu übernehmen. Viele Frauen mit einer geistigen Behinderung machen sehr oft die Erfahrung, dass von ihnen regelrecht erwartet wird keine Kinder zu bekommen. Es sind meist nicht die betroffenen schwangeren, geistig behinderten Frauen selbst, sondern die familiäre Umgebung, die sehr oft ablehnend und negativ auf die eingetretene Schwangerschaft reagieren. Diese negativen Reaktionen äuβern sich häufig in Ablehnung und Abwendung der Familie oder der Betreuer. Sehr oft sind es Angehörige, Kollegen und das Fachpersonal, die eine Abtreibung von vornherein befürworten oder sogar den Betroffenen aufdrängen (vgl. Pixa-Kettner 2002, S. 310).

5.4 Gustaf Werner Stiftung Reutlingen - Eine Einrichtung zur Betreuung von Eltern mit einer geistigen Behinderung

Der Wohngruppenverband der Gustav-Werner-Stiftung Reutlingen in Deutschland hat ein Konzept entwickelt, das bisher in Deutschland einzigartig ist. Die Konzeption wurde erstellt, um Eltern mit einer geistigen Behinderung ein Zusammenleben mit ihren Kindern zu ermöglichen. In der Gustav Werner Stiftung werden Elternpaare und allein erziehende Mütter mit geistiger Behinderung betreut, die sich nach umfassender Beratung für ein Kind entscheiden und die mit entsprechender Betreuung relativ selbstständig leben können. Die Voraussetzung für eine Betreuung seitens der Bewohner ist (vgl. Wohngruppenverband 2002, S. 344):

  • Der Wunsch nach Selbstbestimmung und Selbstständigkeit in der Alltagsbewältigung. Dies bedeutet im weiteren Sinne Haushaltsplanung, Freizeitgestaltung und Normalisierung in allen Lebensbereichen.

  • Der ausdrückliche Wunsch, mit seinem leiblichen Kind in einer eigenen Wohnung zusammen zu leben und es auch zu erziehen.

Die spezielle Problematik der Eltern, die eine geistige Behinderung haben, erfordert in der Betreuung eine enge Zusammenarbeit sowohl mit den Finanzierungsträgern als auch mit dem Jugendamt. Ziele der Betreuung und Förderung der geistig behinderten Eltern sind unter anderem:

- Unterstützung, um sich auf die kommende neue Lebenssituation mit dem Kind einstellen zu können.

- Beratung und Betreuung in Hinblick auf die Gesundheitsentwicklung des Kindes während und nach der Schwangerschaft.

- Vermittlung von Fähigkeiten zur Versorgung, Pflege und Erziehung des Kindes.

- Unterstützung beim Aufbau einer guten Eltern-Kind-Beziehung. Dazu gehören:

  • Die Bereitstellung eines gemeinsamen Lebensraumes, um die emotionale Beziehung der Eltern zum Kind zu fördern und somit die besten Entwicklungschancen für das Kind zu bekommen.

- Unterstützende Beratung bei Fragen zur Sexualität und Partnerschaft.

- Die Planung einer langfristigen Lebensgestaltung anzuregen.

- Die Erweiterung der Fähigkeiten und Kenntnisse im lebenspraktischen Bereich.

Die Betreuung der geistig behinderten Eltern erfolgt in der Gustav Werner Stiftung durch pädagogisch qualifizierte Mitarbeiter. Diese individuelle Betreuungsform setzt gründliche und umfassende Fachkenntnisse voraus. Dazu setzt diese Arbeit voraus, dass das Fachpersonal und die Mitarbeiter dem Wunsch der Betroffenen nach Erziehung eines Kindes im Grundsatz positiv gegenüberstehen müssen. Der Betreuungsschwerpunkt liegt für die Mitarbeiter darin, den Eltern die notwendigen Fertigkeiten zur Kindeserziehung zu vermitteln. Doch daneben müssen auch Fertigkeiten zur Bewältigung der Haushaltsführung erlernt und gefestigt werden. Vor allem muss die soziale Kompetenz bei geistig behinderten Eltern - hinsichtlich des Zusammenlebens mit einem Kind - gefördert und ausgebaut werden. Die Betreuungsintensität, das bedeutet die Betreuungsdauer, hängt im Wesentlichen von der Entwicklung der Eltern sowie von der Entwicklung des Kindes ab. Gelingt es, eine positive Eltern-Kind Beziehung aufzubauen und werden die Eltern befähigt, wirtschaftlich und sozial selbstständig zu leben, wird die Betreuung der Eltern beendet. Wichtig ist dabei: Die Betreuung sollte einvernehmlich mit den Eltern und dem zuständigen Mitarbeiter vereinbart werden. Zusätzlich werden auch Gespräche mit einem Eingliederungsberater durchgeführt, um eine notwendige oder erwünschte Nachbetreuung abzuklären. Natürlich besteht auch für Eltern, die eine enge emotionale Bindung zum Kind aufgebaut haben, jedoch bei der Betreuung des Kindes weiterhin Unterstützung durch die Mitarbeiter benötigen, die Möglichkeit, solange betreut zu werden, bis das Kind selbstständig ist und eigenständig leben kann (vgl. Wohngruppenverband 2002, S. 344 ff.).

Natürlich gibt es einige kritische Gegner dieser Einrichtung, die feststellten, dass bei dieser Form von Betreuung nicht selten ein komplexes Beziehungsgebilde zwischen Betreuungsperson, Mutter, Vater und Kind entsteht. Die Gefahr, dass die Betreuungsperson ein Teil der familiären Beziehung wird ist groβ und verursacht Konkurrenzverhalten, Beziehungsprobleme und Hilflosigkeit. Dem entgegenzuwirken, ist es wichtig, von Anfang an eine stabile und vertrauensvolle Beziehung zwischen der Familie und der Betreuungsperson aufzubauen. Die Mitarbeiter müssen sowohl Grenzen setzen, als auch Beziehungsarbeit leisten. Sie müssen versuchen, ein gesundes Maβ an Distanz und Nähe zu entwickeln - nur dann ist eine qualitative gute und dauerhafte Arbeit nicht unmöglich.

6 Die Sterilisation geistig behinderter Menschen - damals und heute

Bis zu Beginn der 80er Jahre war es für Eltern, die ihren geistig behinderten Kindern ein Recht auf Sexualität und Partnerschaft zugestehen wollten, selbstverständlich, anstelle eines Kindes in die Sterilisation einzuwilligen. Teilweise wurden diese Sterilisationen ohne Wissen der betroffenen Personen durchgeführt, und auch die dabei entstehenden physischen und psychischen Folgen wurden nicht beachtet. Hinter dem Wunsch nach Sterilisation stand und steht auch oft noch heute nicht primär das Wohl der geistig behinderten Männer und Frauen, sondern vielmehr die Angst der Eltern und Betreuer vor den möglichen Folgen einer Schwangerschaft. Auch wenn die Sterilisation heute weit weniger als noch vor Jahren praktiziert wird, begegnet die Thematik pädagogisch Tätigen auch heute noch auf vielfältige Weise - beispielsweise durch die Anfragen besorgter Eltern oder durch die immer noch spürbare Angst vieler geistig behinderter Menschen in den Institutionen. Um auf die Sterilisationsthematik geistig behinderter Frauen und Männer näher eingehen zu können, ist es vorerst wichtig, eine Begriffsdefinition vorzunehmen.

6.1 Sterilisation - Die Begriffsdefinition

Unter Sterilisation versteht man "Einen Eingriff in den Körper der Frau oder des Mannes, der den Zweck hat, eine Vereinigung der Keimzellen als Folge des Geschlechtsverkehrs dauernd zu verhindern. Dieser Eingriff bewirkt dauerhafte Sterilität, die als irreversibel betrachtet werden kann" (Böckle 1978, S. 46; zit. nach Schmidinger 1989, S. 18). Durch die heute vorhandenen Möglichkeiten der Chirurgie kann der Eingriff mit einer hohen Wahrscheinlichkeit wieder rückgängig gemacht werden. Aber Tatsache ist, dass die Sterilisation "eine operative definitive Unfruchtbarmachung ist, die sich durch ihre Endgültigkeit grundsätzlich von den temporären, reversiblen Kontrazeptiva unterscheidet" (Heidenreich 1987, S. 18; zit. nach Schmidinger 1989, S. 18). Aus medizinischer und pädagogischer Sicht gilt grundsätzlich, dass alle Möglichkeiten einer Empfängnisverhütung überprüft werden müssen bevor eine Sterilisation vorgenommen wird.

6.2 Methoden der Sterilisation

Die Sterilisation ist ein operativer Eingriff, der die Unfruchtbarmachung durch Aufhebung der Ei bzw. Samenleiterpassage zum Zweck hat. Es gibt heutzutage eine Reihe von operativen Möglichkeiten eine Sterilisation durchzuführen. Trotz moderner Techniken und minimaler Risken soll eine Sterilisation, wie vorhin schon erwähnt, nur in seltensten Ausnahmesituationen, nach Überprüfung aller möglichen Verhütungsmittel und niemals gegen den Willen der Betroffenen durchgeführt werden. Grundsätzlich gilt, dass "aus ethischen und sexualpädagogischen Erwägungen einer Sterilisation nur dann zuzustimmen ist, wenn alle anderen Verhütungsmethoden durchgeprüft und aufgrund fachärztlicher und sexualpädagogischer Beratung nicht einmal vorübergehend und deshalb als absolut nicht anwendbar eingestuft werden" (Walter 2002, S. 366).

6.2.1 Die Sterilisation der Frau

1. DIE TUBENSTERILISATION

Die Tubensterilisation kann unterschiedlich durchgeführt werden:

a) Tubenkoagulation

b) chirurgische Sterilisation

c) mechanische Sterilisation.

Ad. a) Die Tubenkoagulation wird hauptsächlich bei einer ‚laparoskopischen' (durch Bauchspiegelung) Sterilisation angewandt. Bei diesem Vorgang werden zunächst Tuben mit einer Koagulationsanzeige angehoben und dann durch Strom an einer präzisen Stelle verbrannt. Anschließend wird diese verbrannte Stelle mit einer Schere durchgetrennt. Diese Operationsmethode ist sehr vorteilhaft; Sie weist eine große Sicherheit, eine geringe Belastung des Patienten und eine niedrige Komplikationsrate auf.

Ad. b) Chirurgische Sterilisation:

Diese Sterilisation erfolgt entweder durch die Quetschung der Tuben oder durch die Unterbindung oder Entfernung beider Tuben. Das heißt, bei der erst erwähnten Sterilisationspraktik, der Tubenquetschung, wird die Tube in der mittels einer Pinzette angehobenen und die durch diesen Vorgang entstandene Schlaufe gemeinsam mit dem Bauchfell mit Hilfe einer Klemme gequetscht. In dieser durch die Quetschung entstandenen Furche wird die Tube mittels eines ‚nichtresorbierbaren Fadens' unterbunden. Diese Sterilisationstechnik wird wegen ihres hohen Unsicherheitsfaktors in Österreich fast nicht mehr durchgeführt. Doch Vorteil dieser Methode ist, dass sie in den meisten Fällen reversibel ist.

Ad. c) Mechanische Sterilisation:

Bei der mechanischen Sterilisation wird ein Plastikclip, Metallclip oder ein elastischer Ring über die Tuben gelegt und dann verschlossen. Durch diese Art von Sterilisation soll eine hohe Wahrscheinlichkeit der Reversibilität möglich sein. Da diese Sterilisationspraktik noch sehr jung ist kann man noch nicht viel darüber berichten und auch die Erfahrungen der Ärzte sind begrenzt.

2. DIE HYSTEREKTOMIE

Eine weitere Sterilisationsmethode ist die Hysterektomie: Darunter versteht man die Entfernung der Gebärmutter. Sie wird nur dann angewandt, wenn aus gesundheitlichen Gründen von den Ärzten geraten wird, den Uterus zu entfernen. Bei dem operativen Eingriff der hysteroskopischen Sterilisation wird der Tubengang in der Gebärmutterhöhle durch die Anwendung von Elektro- oder Kyrokoagulation geschlossen. Diese Sterilisationspraktik wird aber nur in den seltensten Fällen angewandt, da das Sicherheitsrisiko relativ hoch ist (vgl. Fischer 1989 S. 6 f.).

6.2.2 Die Sterilisation des Mannes

Der Eingriff der Sterilisation erfolgt durch "die operative Unterbrechung vom Nebenhoden zur Harnröhre durch Durchtrennung des Samenleiters (Vasektomie oder Vasoligatur genannt)." Das Risiko einer Sterilisation bei einem Mann ist durchaus niedriger als das bei der Frau und auch die Refertilisierungserfolge sind beim Mann durchaus höher als bei der Frau. Der Vorgang wird ambulant mit einer Lokalanästhesie durchgeführt. Obwohl die Refertilisierungserfolge sehr hoch sind, liegen die darauf folgenden Schwangerschaften bei sterilisierten Männern bei lediglich 20-40 % (vgl. Fischer 1989, S. 8 f.).

6.3 Was versteht man unter Zwangssterilisation?

Im Oktober 1984, als die Medien zum ersten Mal über die Sterilisationspraktiken von Frauen mit geistiger Behinderung in Deutschland und Österreich zur Zeit des Nationalsozialismus berichteten, war die Öffentlichkeit geschockt und aufgebracht und reagierte vorerst mit Empörung. Auch 1997 als in ganz Europa bekannt wurde, dass im Wohlfahrtsstaat Schweden 60.000 Menschen zwangssterilisiert worden sind, darunter behinderte, asoziale und kranke Menschen, gab es sowohl in Österreich als auch in anderen Ländern Europas intensive Debatten über das Thema. In Österreich war die Situation ähnlich wie in Schweden, aber nicht gleich, und vor allem muss man sagen, dass eine Großzahl der unfreiwilligen Sterilisationen (= Zwangssterilisationen) in Österreich zu einem ganz anderen Zeitpunkt stattfanden als in Schweden. Tatsache ist aber, dass in vielen Ländern Europas Zwangssterilisationen durchgeführt worden sind und dass diese Sterilisationen meist bei minderjährigen Mädchen ohne deren Einwilligung vorgenommen wurden, die lange Zeit tabuisiert und verschwiegen wurden.

Nach Reichl spricht man von einer Zwangssterilisation, "wenn ohne Wissen oder gegen bzw. ohne den erkennbaren geäußerten Willen der/des Betroffenen sterilisiert wird. Eine Zwangssterilisation liegt auch vor, wenn vom Staat, vom Gesetzgeber gefordert wird, dass bei Vorliegen bestimmter Indikationen sterilisiert werden muss, etwa aus eugenischen, rassenhygienischen oder ähnlichen Gründen, so, wie es im NS-Staat gewesen ist" (Reichl 2001 S. 5).

Dabei ist wichtig zu erwähnen, dass nicht nur von ‚Zwang' zu sprechen ist, wenn es sich um staatliche Verordnungen handelt, sondern auch dann, wenn in Persönlichkeitsrechte eingegriffen wird. Eine herbeigeredete Zustimmung zur Sterilisation durch eine zweite Person kann natürlich auch als Zwang erlebt werden. Viele Frauen mit geistiger Behinderung, die zu einer Sterilisation überredet wurden, haben diesen operativen Eingriff als Zwang erlebt und leiden noch jahrelang nach der Sterilisation an den psychischen Folgen. Die Sterilisation geistig behinderter Menschen ist im Prinzip heute genauso aktuell wie in der Zeit des Faschismus, nur die qualitativen und quantitativen Unterschiede sind von großer Bedeutung. Menschen mit Behinderung wurden damals und werden vereinzelt heute immer noch durch die Zwangssterilisation an der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und in ihrer selbst bestimmten Lebensführung gehindert und beeinträchtigt (vgl. TROMPISCH, Wien 1998).

6.4 Die Entstehungsgeschichte und Entwicklung des Sterilisationsgedankens bis 1933

Die ältesten eugenischen Utopien, Menschen von der Fortpflanzung auszuschließen, findet man in Platons "Staat". Darin werden freilich hauptsächlich die Gedanken Platons zur Sicherung einer eugenische Fortpflanzung beschrieben. Zweitausend Jahre später schreibt Thomas Morus in seinem "Utopia" über die gegenseitige Prüfung der Brautleute auf körperlichen Bau und Schönheit, die als Voraussetzung für eine monogame Ehe gelten soll. Hundert Jahre später versucht auch Thomas Campanella in seinem utopischen ‚Sonnenstaat' die Ideen von Thomas Morus nachzuahmen (vgl. Fellinger 1998, S. 25).

Eindeutige Hintergründe für die Sterilisationsgesetzgebung behinderter Menschen bildeten die damals entwickelten Rassentheorien und die damit verbundene eugenische Rassenhygiene, die sich in Deutschland und Österreich Ende des 19. Jahrhunderts entwickelte. Zahlreiche Vorbilder dieser Ideologie waren bereits in den Jahrzehnten davor in Frankreich (Joseph Arthur de Gobineau) England (Francis Galton) und den Vereinigten Staaten von Amerika zu finden.

Comte de Gobineau entwickelte bereits 1853/54 in Frankreich die ersten Rassenideologien. Gobineau ging von der Behauptung aus, dass alle Rassen von Natur aus bestimmte, unveränderbare Eigenschaften besitzen. Dabei wurde die weiße arische Rasse, als überlegen und besonders gesehen, die zur Herrschaft bestimmt sei. Aber trotzdem blieben Gobineaus Theorien aufgrund mangelnder Beweise wirkungslos (vgl. Klee 1985, S. 15). Gobineaus Theorien erlangten erst durch die Erkenntnisse des englischen Forschers Charles Darwin große Bedeutung. Charles Darwin hatte 1859 mit seinem revolutionären Werk ‚Die Entstehung der Arten durch natürliche Zuchtwahl oder die Erhaltung der begünstigten Rassen im Kampfe ums Dasein' eine neue empirisch begründete Evolutionslehre entwickelt, "nach der alles irdische Leben als Produkt seiner Auseinandersetzung mit der Umwelt anzusehen sei" (Brill 1994, S. 19). Danach hätten die Arten des Pflanzen- und Tierreichs sich auf Dauer durchgesetzt, die in dem ‚Kampf ums Überleben' am besten an ihre Umwelt angepasst seien. Obwohl sich Darwin nicht mit der menschlichen Gesellschaft und ihrer Entwicklung beschäftigt hatte, übertrug der deutsche Zoologe und Naturphilosoph Ernst Haeckel Darwins Lehren auf die Menschheitsgeschichte. Ernst Haeckel formulierte seine Überzeugung folgendermaßen:

"Die Medizin ist noch wenig imstande, innere Krankheiten wirklich zu heilen. (...)übt diese doch mehr als früher die Kunst, schleichende, chronische Krankheiten auf lange Jahre hinauszuziehen. Gerade solche verheerende Übel, wie Schwindelsucht, Skrofelkrankheit, Syphilis, ferner viele Formen der Geisteskrankheiten, sind in besonderem Maße erblich und werden von siechen Eltern auf einen Teil ihrer Kinder oder gar auf die ganze Nachkommenschaft übertragen. Je länger nun die kranken Eltern mit Hilfe der ärztlichen Kunst ihre sieche Existenz hinausziehen, desto zahlreichere Nachkommenschaft kann von ihnen die unheilbaren Übel erben (...)" (Haeckel 1980, S. 177 f.; zit. nach Schwaighofer 1998, S. 12).

In die Geschichte ging die Lehre Darwins später unter den Namen ‚Sozialdarwinismus' ein. Erst das Gedankengut des Sozialdarwinismus, eröffnete den Menschen die konkrete Perspektive, die Zuchtwahl auf den Menschen anzuwenden. Der Sozialdarwinismus ging davon aus, dass "die innergesellschaftliche als auch die Entwicklung zwischen Staaten und Völkern dem gleichen biologischen Gesetz unterliege" (Brill 1994, S. 19). Wie bei Gobineau wird auch hier die weiße arische Rasse, aufgrund ihrer Erbmasse, als überlegen und besonders gesehen. Man versuchte, aufgrund von Schädelmessungen, Nasenformen und Haut, Charakteristika bestimmter Rassen zu finden und eine Einteilung und Hierarchisierung vorzunehmen. Diese Charakteristika wurden dann mit seelischen und intellektuellen Eigenschaften in Verbindung gesetzt: z. B...."erkenne man nach Lombroso einen Kriminellen anatomisch an seinem riesigen Kiefer, an den vorstehenden Wangenknochen, den henkelförmigen Ohren, an der Schmerzunempfindlichkeit, der extremen Sehschärfe und an der Vorliebe für Orgien" (ebd. S. 19).

Aus dem Gedankengut des Sozialdarwinismus entwickelte dann später der Engländer Francis Galton die ‚Eugenik', die sich einerseits für die Förderung der Fortpflanzung der ‚Wertvollen' und andererseits für die Abschaffung bzw. Verhinderung der ‚Minderwertigen' bemühte. Da Menschen mit Behinderung in dieser Zeit dem Leistungsdenken der damaligen Gesellschaft nicht entsprachen, wurde ihnen das Recht Kinder zu bekommen abgesprochen (vgl. ebd. S. 19 f.).

Ende des 19. Jahrhunderts wurde die Frage und Zweckmäßigkeit von Unfruchtbarmachungen heftig diskutiert. Doch in Österreich und Deutschland stieß man jedoch zu Beginn auf kein reges Interesse. Erst als ein paar Jahre später im Jahre 1907 das erste Gesetz zur Unfruchtbarmachung in den Vereinigten Staaten, in Indiana, verabschiedet wurde, wurde der Ruf nach einem Sterilisationsgesetz auch in Deutschland immer stärker. In Europa war es die Schweiz, die als erstes Land Zwangssterilisationen durchführte. Der Schweizer Psychiater Auguste Forel hatte 1892 in Zürich die erste Sterilisation aus eugenischer Indikation an einem geistig Behinderten vorgenommen. Im Jahre 1928 verabschiedete sie im Schweizerischen Kanton Waadt das erste europäische Sterilisationsgesetz. Diesem Beispiel folgten auch andere Länder wie Dänemark, Schweden, Norwegen, Finnland Polen und Estland, die darauf ebenfalls Sterilisationsgesetze erließen. Auch in Deutschland und Österreich drangen die eugenischen Überlegungen immer stärker in die Sozial- und Gesundheitspolitik ein (vgl. Schwaighofer 1998, S. 32 f.). Deutschland war zu dieser Zeit stark geprägt von den Folgen des ersten Weltkrieges. Ökonomische Krisen, Arbeitslosigkeit, Armut und Überfüllung der Anstalten führten dazu, dass der finanzielle Gedanke zunehmend an Bedeutung gewann. Der Vergleich von Lebenshaltungskosten zwischen so genannten "Lebensunwerten" und "rassisch Minderwertigen" sowie der Normalbevölkerung sollte den Eindruck erwecken, dass für Anstaltspfleglinge Gelder ausgegeben werden, die bei weitem über dem Lebensniveau der Allgemeinbevölkerung liegen. Dabei wird bewusst verschwiegen, dass das durchschnittliche Familieneinkommen in der Nazizeit stark zurückging und dass der Anteil der Rüstungsausgaben gegenüber den Sozialausgaben in der Herrschaftszeit des Hitlerfaschismus enorm anstieg. So wuchs der Anteil der Rüstungsausgaben am Staatshaushalt in den so genannten "Friedensjahren" 1933 - 1938 um 23 Milliarden RM (das entspricht einer Steigerungsrate von 800 Prozent!). Bis Kriegsende verschlangen dann die Kriegskosten mehr als zwei Drittel des Volkseinkommens. Ein wichtiger Aspekt dabei war auch, dass viele der "Tüchtigen" im Krieg gefallen waren, so dass die ‚Gefahr der Entartung' den Menschen Angst machte. Dies kann man im folgenden Zitat, das 1925 von Otto Reche verfasst wurde, deutlich erkennen:

"In früheren Kriegen und Kämpfen wurde, wie im Tierreich, meistens nur der Schwache vernichtet. Heute bleibt der Schwache zu Hause. Er hat nicht die Kraft, den Krieg auszuhalten. Der Stärkere und Gesunde ist aber für einen Sieg nicht mehr allein ausschlaggebend. Die List und vor allen Dingen die Technik entscheiden vielfach den Krieg. So vernichten heute die Kriege unser bestes Menschenmaterial, unsere kräftigsten, gesündesten und schönsten Menschen. Das ist eine Umkehrung des in der Natur herrschenden Grundgesetzes" (Reche 1925, S. 4; zit. nach Winkler 1993, S. 17).

Auch die damals veröffentlichte wissenschaftliche Literatur leistete einen großen Beitrag zu der Verbreitung des sozialdarwinistischen Gedankenguts. 1920 erschien das ‚grundlegende Werk' der Weimarer Republik, in dem das Thema "Vernichtung lebensunwerten Lebens fokussiert und gleichzeitig zum Gegenstand einer lang anhaltenden Diskussion gemacht wurde. Die 62 Seiten schmale Schrift trug den Titel: ‚Die Freigabe der Vernichtung lebensunwerten Lebens' und wurde von dem Rechtsprofessor Karl Binding und dem Psychiater Alfred Hoche verfasst.

Dieses Schriftstück blieb bis 1933 als zentrales Werk in seiner Radikalität unübertroffen. Zu Beginn des 20. Jahrhunderts hatte auch das Buch von Henry Herbert Goddard "Die Kallikak-Familie" sehr stark dazu beigetragen, dass man der Annahme war, dass Schwachsinn erblich sei und zur Armut, Kriminalität und verschiedensten Krankheiten führte. Folgen dieser unzulänglichen ‚wissenschaftlichen Behauptungen' in den Büchern von Hoche/Binding und Goddard waren unter anderem die gesetzlich bestimmte Sterilisation und die weitgehende gesellschaftliche Isolation der Geistesschwachen (vgl. Brill 1994, S. 104 ff.).

Da bislang eine Sterilisierung nur mit Zustimmung des Betroffenen durchgeführt werden durfte, die ‚Minderwertigen' sich aber selten ‚freiwillig geneigt' zeigten, wurde der Sterilisationszwang seit 1923 öffentlich gefordert, und er sollte durch Anordnung der Gesundheitsbehörden verwirklicht werden. Der Schrei nach einer gesetzlich geregelten Sterilisation wurde immer lauter. 1924 forderte der Regierungsmedizinalrat Boeters die deutsche Ärzteschaft auf, Blödsinnige, Geisteskranke und Epileptiker sterilisieren zu lassen. Damit sollte die Legalisierung für die eugenische Sterilisation freigegeben werden, jedoch mit der Einschränkung der Freiwilligkeitsklausel. Diese Freiwilligkeitsklausel besagte, "dass eine Sterilisation nur dann durchgeführt werden kann, wenn nach den Lehren der ärztlichen Wissenschaft bei der Nachkommenschaft geistig Behinderter mit großer Wahrscheinlichkeit schwere körperliche oder geistige Erbschäden vorauszusehen sind" (Schmidinger 1989, S. 27). Gegen diese Freiwilligkeitsklausel wendete sich Adolf Hitler in seinem 1924 veröffentlichten Buch "Mein Kampf". Seiner Ansicht nach hätte der Staat die Aufgabe, alles ersichtlich Kranke im Staat für zeugungsunfähig zu erklären und dies auch praktisch umzusetzen. "Wenn es um die Gesundheit des Volkes geht muss die ‚Aufzucht von Idioten, Alkoholikern, Irrsinnigen (...) abgelehnt werden" (Rosenberg 1938, S. 579; zit. nach Schmidinger 1989, S. 27).

6.5 Die Sterilisationsgesetzgebung im Nationalsozialismus

Als die Nationalsozialisten mit ihrem ‚Führer' Adolf Hitler allmählich an die Macht kamen, "konnten sie in der Sterilisationsfrage auf ein bereits bestehendes Gedankengut zurückgreifen". Dieser im Volk verbreitete sozialdarwinistische Gedanke der Volksgesundheit, der eng in Verbindung mit der finanziellen Belastung des Volkes gleichgesetzt wurde, wurde von den Nationalsozialisten aufgegriffen und durch Propaganda dramatisch verstärkt (vgl. Schmidinger 1989, S. 27 f.). Nach der Machtübernahme der Nationalsozialisten gründete im Juni 1933 Innenminister Frick einen Sachverständigenbeirat für Bevölkerungs- und Rassenpolitik. Diesem Sachverständigenbeirat gehörten unter anderem die Rassenhygieniker Poetz, Rücin, Lenz und Burgdörfer, der Rassenkundler H. F. K. Günther, Ministerialdirektor Gütt und Ministerialrat Linden aus dem Reichsministerium des Inneren, Reichsärzteführer Wagner, Landwirtschaftsminister Darré, Reichsjugendführer v. Schirach und SS-Reichsführer Himmler an. In der ersten Sitzung des Sachverständigenbeirats wurden von Frick die Ziele eines neuen Gesetzes zur Regelung einer Sterilisation erneuert. "Er warnte in seinen Reden vor der Fortpflanzungsfreudigkeit der ‚Minderwertigen', die zu einem Aussterben der begabten Schicht und damit zum Aussterben von Kultur und Leistung führe" (Reichl 2001, S. 51). Das Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses (GzVeN) wurde bereits kurze Zeit später, am 14. Juli 1933 verabschiedet, "gegen den entschiedenen Widerspruch des Vizekanzlers Franz v. Papen, welcher sich für eine Regelung aussprach, die die Sterilisierung von der Einwilligung des Betroffenen abhängig mache und der außerdem auf die Unsicherheit der Erbprognose bei verschiedenen Krankheiten verwies" (Schwarzl 1988, S. 69). Man versucht immer wieder, das nationalsozialistische 'Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses' auf den preußischen Gesetzesentwurf von 1932 zurückzuführen. Doch der wesentliche Unterschied war, dass im preußischen Gesetzesentwurf das "Prinzip der Freiwilligkeit" noch gewahrt wurde. Im Gegensatz zu dem GzVeN, wo die Opfer keine Chance hatten, der einmal entschlossenen Sterilisierung zu entrinnen. Mit der Veröffentlichung des GzVeN wurde eine katastrophale Lawine von Sterilisationen ins Rollen gebracht, die in Massensterilisationen ausarteten (vgl. Schwarzl 1988, S. 69 f.).

6.5.1 Das "Gesetz zur Verhütung erbranken Nachwuchses"

Das Erbgesundheitsgesetz beruhte auf einer "Kann-Bestimmung", das bedeutete ("Wer erbkrank ist (...) kann unfruchtbar gemacht werden"). Bedingung für die Anwendung des Gesetzes war die Feststellung der großen Wahrscheinlichkeit von Erbschäden. Die Zuschreibung von Erblichkeit wurde mehr oder weniger grundsätzlich definiert. Diese Sichtweise wurde durch folgendes Zitat von dem Direktor der Universitäts-Nervenklinik Göttingen, Dr. Ewald, bestätigt: "Die Frage, ob angeboren, ererbt oder früh erworben, braucht uns nicht allzuviel Kopfzerbrechen machen, denn wir wissen alle, dass kein Schwachsinniger ein gutes Familienniveau schaffen wird" (Berger 1998). Das ‚Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses' stand auch noch mit drei weiteren Gesetzen in enger Verbindung:

  • Das 1. Gesetz vom 24. November 1933 regelte nicht nur die Zwangseinweisung von Straftätern in Heil- und Pflegeanstalten, sondern auch die Sicherungsverschärfung für Rückfallstäter, die Sicherungsverwahrung sowie die Kastration von gefährlichen Sittlichkeitsverbrechern.

  • Das 2. Gesetz vom 15. September 1935 war das Gesetz ‚zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre', das besagte, dass die Eheschließung und der außereheliche Geschlechtsverkehr zwischen Juden und Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blutes' verboten war.

  • Das 3. Gesetz, welches mit 18. Oktober 1935 in Kraft trat, war das ‚Gesetz zum Schutze der Erbgesundheit des deutschen Volkes'. Darin wurde die Eheschließung verboten, wenn einer der beiden Eheleute an einer Erbkrankheit im Sinne des GzVeN erkrankt war (vgl. Schwarzl 1988, S. 73 f.).

6.5.1.1 Änderungsgesetze zum GzVeN

Die Anzahl der Sterilisationsopfer während des Nationalsozialismus lassen sich nicht mehr genau eruieren. Man weiß aber, dass die Nationalsozialisten vor hatten, eine halbe bis zwei Millionen Menschen einer Unfruchtbarmachung zu unterziehen. Tatsächlich beläuft sich aber die Anzahl der Unfruchtbarmachungen zwischen Januar 1934 und Mai 1945 auf etwa 400.000 Eingriffe. Von diesen 400.000 Sterilisationen wurden etwa 384.000 aufgrund der Diagnosen "Schwachsinn, Schizophrenie, Epilepsie und manisch-depressives Irresein" vollzogen. Zwei Drittel aller Unfruchtbarmachungen erfolgten aufgrund der Diagnose "Schwachsinn", obwohl sich diese Diagnose als sehr problematisch herausstellte, da Erblichkeit zu diesem Zeitpunkt so gut wie nicht nachweisbar war. Die Diagnose des Arztes stürzte sich hauptsächlich auf ‚Intelligenzbögen' und ‚Familienanamnese'. Ein weiteres wichtiges Kriterium für die Diagnose "Schwachsinn" war die Fähigkeit selbstständig, ohne fremde Hilfe eine Beruf ausüben zu können. Auch Menschen, die keinem geregelten Beruf nachgingen straffällig geworden waren oder eine Hilfsschule besuchten wurde "Schwachsinn" unterstellt; so wurde letztendlich auch diese Personengruppe zu einer Sterilisation gezwungen (vgl. Schmuhl 1992, S. 156 f.).

Siehe dazu:

"Im Altreich durchgeführte Sterilisationen, eingeteilt nach Krankheiten 1934"

(Gesundheitsführsorge 13, 1934, S. 70; zit. nach Fellinger 1998, S. 85)

Diagnose

Sterilisationen

(%)

Männer

(%)

Frauen

(%)

Angeborener Schwachsinn

17.070

(52,9)

7.901

(48,7)

9.169

(57,3)

Schizophrenie

8.194

(25,4)

4.261

(26,2)

3.933

(24,5)

Erbliche Fallsucht

4.520

(14,0)

2.539

(15,6)

1.981

(12,4)

Zirkuläres (manisch-depress.) Irrsein

1.017

(3,2)

384

(2,4)

633

(3,9)

schwerer Alkohol.

775

(2,4)

755

(4,6)

20

(0,1)

erbl. Taubheit

337

(1,0)

190

(1,2)

147

(0,9)

erbl. Blindheit

201

(0,6)

126

(0,8)

75

(0,5)

schwere körperl. Missbildung

94

(0,3)

45

(0,3)

23

(0,1)

Veitstanz

60

(0,2)

37

(0,2)

23

(0,1)

Der Höhepunkt der Zwangssterilisation fand in den Kriegsjahren statt, wo Sterilisationsexperimente an körperlich und geistig Behinderten, Gefangenen und Juden in Konzentrationslagern durchgeführt wurden.

6.5.2 Das Sterilisationsgesetz in Österreich

Das Sterilisierungsgesetz, das in Deutschland mit 1. Januar 1934 in Kraft getreten ist, wurde in der ‚Ostmark' per 1. Januar 1940 eingeführt. Das Gesetzblatt für das Land Österreich wurde aber schon einen Monat davor, am 1. Dezember 1939, ausgegeben, in dem stand: "Kundmachung des Reichskommissars für die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich, wodurch die Verordnung über die Einführung des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses und des Gesetzes zum Schutze der Erbgesundheit des deutschen Volkes in der Ostmark vom 14. November 1939 bekannt gemacht wird" (Gesetzblatt 1939, S. 4953).

Genaue Zahlen der unfreiwilligen Unfruchtbarmachungen in Österreich liegen nicht vor. Die Akten der damaligen zuständigen Behörden (Erbgesundheits- und Erbgesundheitsobergericht) existieren nur mehr zu einem sehr geringen Teil, da viele Akten im lokalen Bereich - falls vorhanden - zum Großteil vor Kriegsende vernichtet wurden. Erschwert wird die Suche nach Datenmaterial noch dadurch, dass die Einsicht in diese Akten "unter Berufung auf das Datenschutzgesetz abgelehnt wird" Es wird jedoch angenommen, dass in Österreich unter dem nationalsozialistischen Regime rund 6.000-8.000 Personen zwangssterilisiert worden sind (vgl. Schwaighofer 1998, S. 46). Aus einem vertraulichen Schreiben der Gemeindeverwaltung des Reichsgaues Wien/Hauptgesundheits- und Sozialamt an den Beigeordneten für das Hauptgesundheits- und Sozialamt Max Gundel vom 3.7.1940 gehen Zahlen über die Sterilisationsanträge in Österreich hervor. Zusätzlich wird in diesem Schreiben auch auf die Schwierigkeiten bei der Durchführung des GzVeN hingewiesen. Zu diesem Zeitpunkt sollen in Wien 13 Sterilisationsanträge gestellt worden sein. Andere Städte in der ‚Ostmark' werden auch angeführt:

(Widerstand und Verfolgung 1991, S. 600)

Klagenfurt

5

Anträge auf Unfruchtbarmachung

Graz

9

Anträge auf Unfruchtbarmachung

Linz

11

Anträge auf Unfruchtbarmachung

Znaim

5

Anträge auf Unfruchtbarmachung

Korneuburg

5

Anträge auf Unfruchtbarmachung

Wr. Neustadt

27

Anträge auf Unfruchtbarmachung

Salzburg

52

Anträge auf Unfruchtbarmachung

Die Kanzleiangestellte der Landes-Heil- und Pflegeanstalt Mauer, Leopoldine Öhling, sagte als Zeugin vor dem Wiener Landesgericht aus, dass in der genannten Anstalt in der Zeit von 1941 bis 1943/1944 insgesamt 346 Pfleglinge sterilisiert worden sind. Der medizinische Eingriff wurde bei Männern in Amstetten, bei Frauen im Krankenhaus Waidhofen a. d. Ybbs vollzogen (vgl. Winkler 1993, S. 47). Wie im Altreich Deutschland wurden auch in der Ostmark für die Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Sterilisationen und Schwangerschaftsabbrüche nur ausgewählte Ärzte und Krankenanstalten herangezogen. In Wien führten im Jahr 1940 folgende Krankenhäuser die chirurgischen Sterilisationen durch:

  • Chirurgische Universitätsklinik, Wien 9., Alserstraße 4

  • Universitäts-Frauenklinik, Wien 9., Spitalgasse 23

  • Krankenanstalt "Rudolf-Stiftung", Wien 3., Boerhavegasse 8

  • Krankenhaus der Stadt Wien, Wien 13., Wolkersbergenstraße 1

  • Heil- und Pflegeanstalt "Am Steinhof", Wien 14., Baumgartner Höhe 1 (vgl. Winkler 1993, S. 47-50).

Natürlich wurde auch den ‚Österreichern' ihre Pflicht zur Gesundheit

eingeimpft und unter dem Slogan "Deine Gesundheit gehört nicht dir!" populär gemacht. Allerdings bedeutete Gesundheit im diesem Zusammenhang viel eher Leistungsfähigkeit bzw. Arbeitsfähigkeit. Betreffend der Sterilisierung in Österreich kann man sagen, dass sie nicht mehr zum Tragen kam, da man sowohl bei den Menschen mit Behinderung, wie bei Juden, Ostvölkern und anderen Gruppen, bereits zur Vernichtung übergegangen war. Trotzdem gab es immer wieder erschreckende Vorschläge zum Thema Massensterilisierung, auch aus Österreich. Es ist anzumerken, dass aus dem Reichsgau Niederdonau sogar Vorschläge‚ zur Massensterilisation ganzer Volksgruppen kamen (vgl. Schwarzl 1988 S. 125 f.).

Mit dem Ausbruch des zweiten Weltkrieges wurde am 1.9.1939 die ‚Vierte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses und des Ehegesundheitsgesetzes' verabschiedet, welche bestimmte, dass Anträge auf Unfruchtbarmachung nur dann zu stellen sind, wenn die Sterilisation wegen großer Fortpflanzungsgefahr nicht aufgehoben werden kann.

Im Jahre 1942 wurde schließlich ein Erlass in Umlauf gebracht, der besagte, dass die Ausführung gerichtlicher Beschlüsse zur Sterilisation aufgrund des "totalen Kriegseinsatzes" auf die Zeit nach dem "Endsieg" zu verschieben ist. Natürlich nur dann, wenn der Anzeigende gegen diese Aufschiebung keinen Einspruch erhebt.

Die Zwangssterilisation war den Nationalsozialisten letztendlich nicht effizient genug, denn die Gesundung des Volkskörpers würde erst nach Generationen erreicht sein. Die Zeit war gekommen "Erbkranken" und anderen "minderwertigen Gruppen" nicht nur die Fortpflanzung zu verbieten, sondern sie selbst zu liquidieren. In den folgenden Jahren wurde die Sterilisation überflüssig, da die Vernichtungslager ihre Tätigkeiten aufnahmen.

Wie dieses Kapitel zeigt, wurde der Sterilisationsgedanke nicht erst im Nationalsozialismus entwickelt, sondern war schon Ende des 19. Jahrhunderts ein bereits heftig diskutiertes Thema. Der wesentliche Unterschied dabei war, dass vor der Zeit des Nationalsozialismus das Thema nur auf ‚wissenschaftlicher Ebene' abgehandelt wurde. Doch unter dem nationalsozialistischen Regime wurde die wissenschaftliche Diskussion zur grausamen Realität. Aus heutiger Sicht waren die den Gesetzen zugrunde liegenden Ideen, ihre Inhalte und die tatsächlichen Auswirkungen dieser Gesetzgebung verheerend und unmenschlich. Nicht nur Menschen mit Behinderungen, sondern auch vielen anderen wurde die Persönlichkeit, das Mensch-Sein, geraubt. "Die Menschen durften sich nur wie Marionetten bewegen, allerdings nur soviel und nur dorthin, wo es der Marionetten-Führer bestimmte" (Fellinger 1998, S. 83).

6.6 Exkurs: Die Sterilisationspolitik geistig behinderter Menschen im Wohlfahrtsstaat Schweden

Als sich 1997 herausstellte, dass in Schweden bis in die siebziger Jahre Sterilisationen routinemäßig und als Instrument der Sozialpolitik eingesetzt wurden, geriet Schweden in das Kreuzfeuer der Medien. Verschiedenste internationale Zeitungen berichteten, dass über 60.000 Schweden aus rassenhygienischen Überlegungen und mit Rücksicht auf gesellschaftliche Interessen gegen ihren Willen sterilisiert worden seien. Zudem wurde das damalige Programm der Zwangssterilisierungen unter einer sozialdemokratischen Regierung durchgeführt, jener Partei, die sich rühmt, den Wohlfahrtsstaat aufgebaut zu haben. Selbst nach 1945, nach dem Bekanntwerden der Massenmorde und Massensterilisierungen im Dritten Reich, stoppte die schwedische Politik ihr Programm nicht, denn die meisten Fälle von Sterilisierungen in Schweden gab es in den 40er-Jahren bis zum Beginn der 50er-Jahre.

Während die öffentliche Meinung Sterilisationen in Schweden schnell verdammte und auch nicht davor zurückschreckte, Vergleiche mit den Methoden des "Dritten Reiches" anzustellen, blieben die Zahlen und Fakten immer fragwürdig, unklar oder schlichtweg falsch. Wie viele Sterilisationen tatsächlich im Wohlfahrtsstaat Schweden stattfanden, wie viel Sterilisationen ausdrücklich gegen den Willen der Patienten vorgenommen wurden, und welche Personengruppen von den (Zwangs)-Sterilisationen am meisten betroffen waren, werde ich zunächst versuchen in diesem Kapitel zu beantworten.

Zwei Bücher brachten die Geschichte der Sterilisationen in Schweden auf die Tagesordnung: Gunnar Brobergs und Mattias Tydéns "Oönskade i folkhemmet. Rashygien och sterilisering i Sverige" (Unerwünscht im Wohlfahrtsstaat. Rassenhygiene und Sterilisation in Schweden), welches 1991 erschien und das Buch "Eugenics and the welfare state. Sterilization policy in Denmark, Sweden, Norway and Finland" (Eugenik und der Wohlfahrtsstaat. Sterilisationspolitik in Schweden, Dänemark, Norwegen und Finnland), welches 1996 von Gunnar Broberg und Nils Roll-Hansen veröffentlicht wurde.

Aber insbesondere ein Mann - Journalist Maciej Zaremba - brachte die ‚Enthüllungen' Schwedens durch mehrere Artikel in der schwedischen Tageszeitung ‚Dagens Nyheter' an das Licht der Öffentlichkeit. Es ist von großer Wichtigkeit, grundlegende Unterschiede zwischen der Politik im Dritten Reich und der Sterilisationspolitik in Schweden herauszuarbeiten, um aufzuzeigen, dass in Schweden der Wohlfahrtsstaat die treibende Kraft hinter der Säuberungspolitik gewesen war. Die schwedische Sterilisationspolitik war eine Kombination von sozialer Konformität, rassenhygienischem Gedankengut, der Sorge um die steigenden Sozialausgaben und einem nahezu unbegrenzten Vertrauen in den Fortschritt durch Wissenschaft. Die Sterilisationsgesetzgebung in Schweden zeigt, wie schnell eugenische Theorien in politische Praxis transformiert werden können. Wie wir im weiteren Verlauf dieses Kapitels sehen werden, spielen sowohl sozio-politische sowie wirtschaftliche Faktoren eine wichtige Rolle bei der Entwicklung des schwedischen Sterilisationsprogramms (vgl. Tydèn 2002, S. 25-30).

6.6.1 Die Idee der Rassenhygiene und die Forderung nach einem gesetzlich geregelten Heiratsverbot

Rassenhygienisches Gedankengut fand vom Anfang des 20. Jahrhunderts an bis zum zweiten Weltkrieg eine groβe Anhängerschaft in Europa und Nordamerika. Es herrschte eine weit verbreitete Furcht, dass die europäischen Rassen im Begriff seien zu degenerieren. Ein notwendiges soziales und biologisches Gleichgewicht wäre dabei, sich zu verändern. Um den Folgen des Mangels an "natürlicher Auslese" entgegenzuwirken, sprach sich die Rassenhygienische Bewegung dafür aus, die Träger schlechter Erbanlagen ‚auszumerzen' und das Erbmaterial in der Bevölkerung zu schützen. Natürlich prägte auch um die Jahrhundertwende rassenhygienisches Gedankengut und ein zunehmender Biologismus die gesellschaftlichen Debatten in Schweden (vgl. Tydèn 2002, S. 25 f.).

Im Jahre 1908 wurde in Schweden das Thema der eugenischen Auslese zum ersten Mal öffentlich diskutiert, als ein Herr namens Edvard Wavrinsky, Mitglied des damaligen schwedischen Parlaments, zwei Anträge einbrachte, die eine Heirat zwischen Paaren, die an einer Infektions- oder Erbkrankheit leiden, verbieten sollten. Wavrinsky schlug vor, eine verpflichtende medizinische Untersuchung bei allen verdächtigen oder gefährdeten Personen - körperlich oder geistig Kranken - durchführen zu lassen, bevor eine Heiratserlaubnis erlassen werden sollte, um das soziale und biologische Gleichgewicht in Schweden wiederherstellen zu können.

Dieser Antrag wurde aber von der damaligen schwedischen sozial-liberalen Regierung abgelehnt, mit der Begründung, dass dieses Heiratsverbot ein staatlicher Eingriff in die Privatsphäre eines Individuums bedeuten würde. In dem von der Regierung aufgesetzten Schreiben hieβ es: "This intervention by the state in the personal sphere could only be justified by absolutely necessary circumstances, or if it is in accordance with the prevalent opinion" (Broberg, Roll-Hansen 1996, S. 99).

Ein Jahr später 1909 wurden bereits die wissenschaftlichen Prinzipien der Rassenbiologie und Rassenhygiene umfassend im schwedischen Journal für Medizin (Läkartidningen) veröffentlicht - der Autor, Bezirksmedizinalrat A. M. Selling schrieb: "The time of absolute freedom, as proclaimed in theory by the French Revolution, has since long passed, and every infringement on the personal freedom is considered permissible, if in the interest of the public good" (ebd.). Selling betonte, gleich wie Wavrinsky, die Wichtigkeit eines Heiratsverbotes zwischen ‚Minderwertigen', und er forderte eine wirtschaftliche Reform in Schweden, um die Heirat zwischen körperlich, geistig und moralisch ‚Wertvollen' zu erleichtern und zu fördern. Der Schrei nach einem gesetzlich geregelten Heiratsverbot zwischen Erbkranken wurde immer lauter. Auch Vilhelm Hultcrantz, einer der bedeutendsten schwedischen Rassenhygieniker dieser Zeit sprach sich, gleich wie Wavrinsky, für das Heiratsverbot zwischen ‚Erbkranken' aus; doch zum Thema Sterilisation meinte Hultcrantz: "In our country the time is far from ready for any general legislation in this direction" (ebd.).

Das erste gesetzlich geregelte Heiratsverbot zwischen Erbkranken wurde letztendlich im Jahre 1915 in Schweden erlassen.

Zu den besagten Erbkrankheiten zählten:

  • Geisteskrankheit

  • geistige Entwicklungsverzögerung

  • Epilepsie.

Nach diesem Gesetz durfte keine Ehe geschlossen werden, wenn einer der Verlobten an einer mit Ansteckungsgefahr verbundenen Krankheit leidet, die eine erhebliche Schädigung der Gesundheit des anderen Teiles oder der Nachkommen befürchten lieβ.

Bereits 1915, kurz nach der Einführung des Heiratsverbotes, wurde die wachsende Skepsis seitens Biologen und Mediziner mehr und mehr spürbar, die die naive und leichtfertige Anwendung der bestehenden Kenntnisse auf dem Gebiet der Genetik auf den Menschen stark kritisierten. Die schwedischen Genetiker vertraten die Ansicht, die genetische Forschung könne keine verbreitete Degenerierung des Erbmaterials der Bevölkerung nachweisen, und auβerdem würden die vorgeschlagenen rassenhygienischen und politischen Maβnahmen nicht die erwarteten Ergebnisse bringen. Maβnahmen, wie die Sterilisation von Individuen mit unterschiedlichen Leiden, werden nicht unbedingt diese Leiden ausrotten, da diese Leiden unter anderen in vielen Fällen rezessiv vererbt werden. Viele Wissenschaftler standen dem Thema Sterilisation vorerst noch kritisch gegenüber. Doch diese Bewegung hatte aber nur einen marginalen Einfluss auf die schwedische Sozialpolitik (vgl. Broberg, Roll-Hansen 1996, S. 82-90, 99 f.).

6.6.2 Forderung nach einer gesetzlichen Regelung der Fortpflanzung und Entstehung des Sterilisationsgesetzes

Die zwanziger Jahre des 20. Jahrhunderts waren in Schweden geprägt durch Armut, Erniedrigung, wachsende Arbeitslosigkeit und stetig zunehmenden Druck auf die öffentlichen Sozialausgaben. Die Anzahl der Personen, die eine Familie zu ernähren hatten und Geld aus der Armenkasse erhielten, stieg enorm an. Die nicht-rassistische Eugenik fand mehr und mehr breite Unterstützung in wissenschaftlichen Kreisen. Viele Wissenschaftler schrieben ausgiebig darüber, dass die Bevölkerung der westlichen Welt dümmer und dümmer werden würde, weil die weniger Begabten mehr und mehr Kinder in die Welt setzten und diese immer länger lebten. Man war sich einig, dass der Kenntnis von der Vererbung beim Menschen Bedeutung für die Sozialpolitik zukommen würde. Um die wissenschaftliche Qualität der Forschungsarbeit zu sichern wurde 1922 das schwedische Institut für Rassenbiologie zu einem Regierungsinstitut umstrukturiert. Viele politische Parteimitglieder, Doktoren, Philanthropen (Menschenfreunde) und Sozialarbeiter sahen bereits die sozialen Vorteile in der genetischen Rassenhygiene, insbesondere in der Sterilisation. Die systematische Sterilisierung der Geistigschwachen würde die Kosten der Heimbetreuung, der Behinderteneinrichtungen und der Armen reduzieren. Die Sterilisation wurde allmählich als Mittel angesehen, das sowohl soziales Elend als auch soziale Ausgaben in einer krisengeschüttelten Gesellschaft reduzieren konnte.

Als die Diskussion im schwedischen Parlament über ein mögliches Sterilisationsprogramm 1922 zum ersten Mal aufgegriffen wurde, standen die sozialen sowie die wirtschaftlichen Aspekte der Sterilisation im Vordergrund. Die Ansicht, ‚Schwachsinnige' seien als Eltern ungeeignet, wurde in den Folgejahren wieder und wieder im Parlament stark betont und war eines der am häufigsten vorgebrachten Argumente. 1932 kam es zur Machtübernahme der Sozialdemokraten. Die Sozialdemokraten investierten viel Geld und Zeit in die genetische Forschung. Die Rassenbiologie wurde als moderne, unerforschte Wissenschaft betrachtet und auch die Eugenik hatte zu dieser Zeit politisch gesehen einen hohen Stellenwert eingenommen. Eugenik stand für Reinheit und Gesundheit. Die Politik der Sozialdemokaten war eine Kombination von sozialer Wohlfahrt und Effizienz. Ein zentrales politisches Ziel der Sozialdemokraten war alles "Alte", "Kranke" und "Schmutzige" in Schweden auszulöschen um einen neuen schwedischen "FOLKHEM" (Wohlfahrtsstaat) aufzubauen und dadurch menschliches Leiden zu vermindern. Zwischen 1942 und 1951 wurden, verglichen mit allen Ländern der Welt, in Schweden die meisten geistig Behinderten sterilisiert, gerechnet pro Kopf und Einwohner wollte man die "physiologische Dummheit" beseitigen.

Mehr und mehr sozialdemokratische Politiker konnten sich im Laufe der Jahre mit dem Sterilisationsgedanken Geistigbehinderter und Geistigkranker anfreunden.

Ein Grund für diese Entwicklung war die so genannte "Bevölkerungskrise" in den 30er- Jahren, die der schwedischen Bevölkerung schwer zu schaffen machte. Schweden verzeichnete 1934 die niedrigste Geburtenrate auf der ganzen Welt (vgl. Broberg, Roll-Hansen 1996, S. 101-107).

Siehe dazu: Tabelle 1

"Crude Birth rates for various European countries 1909-1937"

(Bickel 1947, zit. nach Kälvemark 1980, S. 39)

Tabelle 1

 

1909/11

1919/21

1929/31

1931/35

1936

1937

Belgium

23.4

20.2

18.4

16.8

15.2

15.3

Denmark

27.5

24.0

18.4

17.7

17.8

18.0

Germany

29.8

23.7

17.2

16.6

19.0

18.8

Engl. & Wales

24.2

22.6

16.1

15.0

14.8

14.9

Finland

29.9

23.1

22.3

19.5

19.1

19.9

France

19.3

18.4

17.7

16.5

15.0

14.7

Italy

32.5

27.8

25.7

23.8

22.4

22.9

Holland

28.7

26.7

22.7

21.1

20.2

19.8

Norway

26.3

24.3

17.0

15.2

14.6

15.1

Switzerland

24.9

20.1

17.0

16.4

15.6

14.9

Sweden

24.7

21.6

15.2

14.1

14.2

14.4

Auch die damals veröffentliche wissenschaftliche Literatur leistete einen großen Beitrag zu der Verbreitung des Sterilisationsgedankens. Das 1934 erschienene Buch "Kris i befolkningsfrǻgan" (Eine Krise in der Bevölkerungsfrage) von Gunnar und Alva Myrdal verfasst, leistete einen groβen Beitrag für die Einführung des Sterilisationsgesetzes in Schweden. Die Autoren Gunnar und Alva Myrdal versuchten in ihrem 325 Seiten dicken Werk, die damalige schwedische Bevölkerungs- und Familienproblematik in einem sozioökonomischen Kontext aufzugreifen und Lösungsvorschläge einzubringen. Einer dieser ‚heilenden' Lösungsvorschläge, um die Bevölkerung aus der damaligen aussichtslosen Krisensituation zu befreien und die Sozialausgaben zu verringern, war die Zwangssterilisation von Geistesschwachen, Asozialen und Epileptikern. Das Thema der Sterilisation ‚Andersartiger' wurde durch dieses Buch als eine Art radikaler Sozialpolitik fokussiert und gleichzeitig zum Gegenstand einer lang anhaltenden Diskussion gemacht. Mehr als 16.000 Exemplare wurden bereits bis 1937 verkauft, wobei man bedenken muss, dass die gesamte schwedische Bevölkerung nur acht Millionen Menschen ausmacht.

Gunnar sowie Alva Myrdal versuchten auch aktiv, die schwedische Bevölkerung über ihr sozialpolitisches Programm mit öffentlichen Vorträgen in Studienkreisen und über Radio zu erreichen (vgl. Tydèn 2002, S. 90-96).

Die niedrige Geburtenrate, die extensive Emigration in den zwanziger Jahren und die beängstigende Einwanderung von Ausländern, von denen man damals sagte sie gehörten einer "untergeordneten Rasse" an, spitzte die Situation in Schweden mehr und mehr zu, und der Ruf nach einer gesetzlich geregelten Sterilisation wurde laut.

6.6.3 Die Schwedische Sterilisationsgesetzgebung von 1934 bis 1975

Das erste schwedische Sterilisationsgesetz wurde am 8. Mai 1934 erlassen und trat mit 1. Januar 1935 in Kraft. Die Inhalte des ersten Sterilisationsgesetzes von 1934 lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  • Das Sterilisationsgesetz von 1934 konzentrierte sich fast ausschlieβlich auf die Sterilisierung geistig zurückgebliebener Menschen und basierte auf freiwilliger Basis. Das bedeutete, eine Sterilisation ohne schriftliche Einwilligung des Betroffenen konnte theoretisch nicht durchgeführt werden, nur in äuβersten Ausnahmefällen war dies der Fall.

  • Der Groβteil aller in dieser Zeit durchgeführten Unfruchtbarmachungen wurde aufgrund eugenischer Indikation durchgeführt. Bedingung für die Anwendung einer Sterilisation aus eugenischer Indikation war die Feststellung der großen Wahrscheinlichkeit von Erbschäden.

  • Die soziale Indikation der Sterilisation wurde in das Gesetz inkludiert, was besagte, dass eine Sterilisation gerechtfertigt ist, wenn sich die Nachkommen als schwere Belastung für die Betroffenen auswirken können; davon betroffen waren: Geisteskranke, Geistesschwache Geistesgestörte.

  • Nur mit der Einwilligung zweier Ärzte konnte eine Sterilisation ohne weiteres durchgeführt werden, ohne dass zuvor eine Einwilligung des Betroffenen oder eine Erlaubnis vom medizinischen Aufsichtsrat eingeholt wurde.

Das erste Sterilisationsgesetz in Schweden wurde ungefähr zur gleichen Zeit wie in den anderen skandinavischen Ländern (Dänemark, Norwegen und Finnland) eingeführt. Doch Schweden war im Gegensatz zu seinen Nachbarländern in der Durchführung des Sterilisationsgesetzes am effizientesten. Bereits 3.000 Menschen wurden in Schweden von 1.Januar 1935 bis 30. Juni 1941 sterilisiert (vgl. Broberg, Tydén 1991, S. 73).

Das zweite Schwedische Sterilisationsgesetz bzw. Erweiterungsgesetz, welches am 23 Mai 1941 erlassen wurde, hatte wesentliche Veränderungen mit sich gebracht. Die Inhalte des neuen erweiterten Sterilisationsgesetzes lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  • Das Sterilisationsgesetz von 1941 ermöglichte die Sterilisation psychisch Kranker und geistig Behinderter, in Ausnahmefällen sogar ohne deren Einwilligung.

  • Die eugenische Indikation wurde durch das Sterilisationsgesetz von 1941 ausgeweitet: Nicht nur Geisteskranke, Geistesschwache oder Geistesgestörte wurden im neuen Gesetz genannt, auch Personen mit physischen Krankheiten oder Missbildungen wurde eine Sterilisation nahe gelegt, um die Nachkommen und somit die schwedische Bevölkerung vor einer Degenerierung des Volkes zu bewahren.

  • Die soziale Indikation der Sterilisation, die besagte, dass eine Sterilisation gerechtfertigt ist, wenn sich die Nachkommen als schwere Belastung für die Betroffenen auswirken können, wurde ausgeweitet und beschränkte sich zukünftig nicht nur auf Geisteskranke, Geistesschwache und Geistesgestörte, sondern auch auf Menschen mit einer "anti-sozialen" Lebensweise. Das bedeutete, die Frage des Lebensstils der Frau wurde auch mit in die Entscheidung einbezogen, ob eine Frau sterilisiert werden sollte oder nicht.

  • Wenn notwendig, konnte eine Unfruchtbarmachung ohne Einstimmung des Patienten durchgeführt werden. Dies war der Fall, wenn dem betroffenen Patienten jegliche Einwilligungs- bzw. Urteilsfähigkeit fehlte.

  • Die Sterilisation aus medizinischer Indikation wurde letztendlich auch in das erneuerte Gesetz inkludiert.

  • Nur in einer Hinsicht war das Sterilisationsgesetz von 1941 vorsichtiger und behutsamer geworden. Der § 3, so wie er im Gesetz von 1934 niedergeschrieben war, wurde verboten; das bedeutete: Die Möglichkeit einer Sterilisation nur mit der Einwilligung zweier Ärzte und ohne Einwilligung des medizinischen Aufsichtsrates durchzuführen, wurde verboten.

6.6.4 Die Auswirkungen der Sterilisationsgesetze von 1935 und 1941

Die genaue Anzahl der Sterilisationsopfer in Schweden lassen sich nicht mehr genau eruieren. Man weiß aber, dass in Schweden in der Zeit von 1935-1975 zirka 60.000 Menschen sterilisiert worden sind. Am stärksten davon betroffen waren Menschen mit Behinderung. Zwischen 1942 und 1951 wurden, verglichen mit allen Ländern der Welt, in Schweden die meisten geistig behinderten Menschen sterilisiert, gerechnet pro Kopf und Einwohner.

Wenn man bedenkt, dass in Schweden insgesamt 60.000 Menschen sterilisiert worden sind und zugleich die damalige Einwohnerzahl berücksichtigt, bedeutet das, dass 0,9 Personen von 10.000 im Jahre 1940, 3,3 Personen von 10.000 im Jahre 1950 und 2.2 Personen von 10.000 im Jahre 1960 von einer Sterilisation betroffen waren (vgl. Broberg, Roll-Hansen 1996, S. 108).

siehe dazu: Tabelle 2

"Reported Sterilizations in Sweden 1935-1975"

(aufgezeichnete Sterilisationen in Schweden von 1935-1975)

(Broberg, Tydén 1991, S. 41; zit. nach Tydén 2002 S. 59)

Tabelle 2

Year

Eugenic

indication

Social

indication

Medical

indication

total

Percent

women

1935

---

---

---

250

94

1936

---

---

---

293

93

1937

---

---

---

410

91

1938

---

---

---

440

93

1939

---

---

---

523

94

1940

---

---

---

581

83

1941

---

---

---

746

69

1942

959

67

135

1.161

63

1943

1.094

52

181

1.327

65

1944

1.437

21

233

1.691

65

1945

1.318

78

351

1.747

73

1946

---

---

---

1.847

---

1947

1.210

65

845

2.120

86

1948

1.188

53

1.023

2.264

87

1949

1.078

44

1.229

2.351

91

1950

858

17

1.473

2.348

94

1951

629

48

1.657

2.334

95

1952

405

73

1.635

2.113

95

1953

330

75

1.434

1.839

96

1954

204

72

1.571

1.847

96

1955

159

76

1.602

1.837

97

1956

172

76

1.520

1.768

97

1957

149

90

1.546

1.785

97

1958

---

---

---

1.786

96

1959

---

---

---

1.849

95

1960

75

120

1.455

1.650

96

1961

62

118

1.619

1.799

96

1962

33

94

1.558

1.685

98

1963

48

96

1.605

1.749

97

1964

34

70

1.655

1.759

98

1965

11

22

1.475

1.508

99

1966

9

26

1.500

1.535

99

1967

1

42

1.465

1.508

99

1968

13

20

1.545

1.578

99

1969

19

58

1.496

1.573

99

1970

20

46

1.797

1.863

99

1971

13

63

1.826

1.902

99

1972

12

45

1.559

1.616

99

1973

17

19

1.328

1.364

99

1974

21

6

1.487

1.514

99

1975

14

3

1.011

1.028

99

1935-1975

     

62.888

93%

6.6.5 Von der eugenischen zur medizinischen Sterilisation

Die eugenische Indikation, welche sich fast ausschließlich auf geistig behinderte Menschen bezog, wurde von Beginn an als wichtigstes Element der Sterilisationspolitik in Schweden angesehen. Die eugenische Indikation wurde extensiv in den ersten Jahren des Sterilisationsprogramms als Begründung für eine Sterilisation eingesetzt. 82 % aller Unfruchtbarmachungen im Jahre 1942 und 75 % aller Unfruchtbarmachungen im Jahre 1945 wurden aufgrund von eugenischer Indikation durchgeführt. Die Dynastien mit vielen Schwachbegabten sollte für ein und alle mal ‚abgeschafft' werden. In den Folgejahren der 50er-Jahre ging die Anzahl eugenischer Sterilisationen stark zurück; im Jahre 1955 waren es nur noch 159 Sterilisationen, die aus eugenischer Indikation durchgeführt wurden, das machten weniger als 10 % der Gesamtsterilisationen aus. Das Interesse an der eugenischen Rassenhygiene und somit an der eugenische Sterilisation ging allmählich in Schweden verloren, da die Wissenschaft immer wieder neue Erkenntnisse hervorbrachte. Trotzdem haben bis zum Jahre 1975 vereinzelt eugenische Sterilisationen stattgefunden.

Die Anzahl der medizinischen Sterilisationen, wobei davon nur Frauen betroffen waren, stieg dagegen Ende der 40er- Jahre rapide an. 1950 waren bereits mehr als 80 Prozent aller durchgeführten Sterilisationen aus medizinischer Indikation vorgenommen worden. Anstelle der eugenischen Sterilisation von Geistigbehinderten rückte in den 50er- Jahren die medizinische Sterilisation der Frau. Die medizinische Sterilisation wurde mit dem Ziel eingesetzt, ungewollte Schwangerschaften zu verhindern. Betroffen davon waren:

  • behinderte Frauen,

  • überforderte Mütter mit großer Kinderanzahl oder

  • Mütter, die sich in einer sozialen Notlage befanden.

Nach dem schwedischen Gesetz wurden sie "Überforderte" oder "Schwache" genannt. Aber es ist wichtig, zu bedenken, dass einige Unfruchtbarmachungen, die vor 1945 aus eugenischer Indikation durchgeführt wurden, ein Jahrzehnt später unter dem Deckmantel der medizinischen Indikation fortgesetzt wurden.

Siehe dazu Tabelle 3

"Reported sterilizations, 1942-1957, Mentally retarded and Mentally ill"

(aufgezeichnete Sterilisationen, 1942-1957, Geistesschwache und Geisteskranke)

("Sveriges Offentliga Statistik", Statistik Centralbyrån, 1942-1957; zit. nach Broberg, Roll-Hansen 1996, S. 113)

Tabelle 3

         

Total number of sterilizations due to

Total number of sterilizations due to

Total number of sterilizations due to

Ment.retarded

Ment.retarded

Ment.retarded

Ment.ill

Ment.ill

mental constitution

mental constitution

mental constitution

Year

Eug.

Med.

Eug.

Med

Numbers

Precent medical

Percent of total

1942

779

0

118

7

904

<1

78

1943

899

0

175

4

1.078

<1

81

1944

1.034

0

305

7

1.346

<1

80

1945

926

1

296

38

1.261

3

72

1946

---

---

---

---

---

---

---

1947

775

0

329

40

1.114

3

54

1948

836

1

256

43

1.136

4

50

1949

680

0

292

41

1.013

4

43

1950

548

1

212

51

812

7

35

1951

423

1

150

149

723

20

31

1952

277

3

90

248

618

41

30

1953

235

3

75

269

582

47

32

1954

139

?

32

?

474

64

269

1955

113

?

19

?

484

73

26

1956

106

?

36

?

323

56

18

1957

101

?

25

?

511

75

28

Die Tabelle 3 zeigt, dass von 1942 bis 1945 2.795 Frauen aufgrund geistiger Behinderung oder geistigen Schwachsinns sterilisiert wurden. 2.733 von diesen Operationen wurden aufgrund von eugenischer Indikation durchgeführt und nur 62 waren aufgrund von medizinischer Indikation durchgeführt worden. Im Gegensatz dazu: Ein Jahrzehnt später (1955 bis 1958) wurden 1.672 Frauen aufgrund geistiger Behinderung oder geistigen Schwachsinns sterilisiert. 1.276 Operationen (76 %) wurden in diesen vier Jahren aufgrund medizinischer Indikation durchgeführt (vgl. Broberg, Roll-Hansen 1996, S. 108-112).

6.6.6 Die Sterilisationspolitik und die Position der "Frau"

Die Sterilisationspolitik in Schweden richtete sich sehr stark gegen Frauen, vor allem gegen Frauen mit Behinderung und gegen die unteren Klassen. Von mehr als 90 Prozent aller Sterilisationen, die in Schweden zwischen 1935 und 1975 durchgeführt wurden, waren Frauen betroffen. 1946 waren 46 % der Mädchen, die von den Internatsschulen für geistig Behinderte entlassen worden waren, sterilisiert. Obwohl der Eingriff einer Sterilisation bei Frauen zur damaligen Zeit sehr riskant war und viele Todesopfer forderte, schreckte man nicht davor zurück. Wie ist dieses Ungleichgewicht der Geschlechter zu erklären? Der starke Glaube der Sozialdemokraten in die Sozialwissenschaften und deren rationalen Techniken war ein wichtiges Element für die Konstruktion einer "guten Gesellschaft". Das "gute schwedische Leben" wurde durch männliche Normen und Standards definiert. Die schwedische Historikerin Yvonne Hirdman betonte immer wieder die soziale untergeordnete Rolle der schwedischen Frau in den 30er-, 40er- und 50er-Jahren.

Die Sterilisation wurde als Kontrazeptivum angesehen, und das Wissen, die Sterilisation als empfängnisverhütendes Mittel anzuwenden, verbreitete sich sehr schnell in der schwedischen Gesellschaft; speziell überforderte Mütter aus unteren Schichten konnten sich mit dem Gedanken einer Sterilisation gut anfreunden. Wobei man betonen muss, dass es zahlreiche andere Verhütungsmittel gab, die zur damaligen Zeit nicht näher an die Bevölkerung herangetragen worden sind.

Das schwedische Sterilisationsprogramm wurde als Werkzeug zur Steuerung und Kontrolle der Sexualität der Frau verwendet. Zwar richtete sich das Sterilisationsgesetz von Beginn an gegen beide Geschlechter, doch männliche Ärzte richteten diese Gesetze im Laufe der Zeit gegen Frauen und nicht gegen ihr eigenes Geschlecht (vgl. Broberg, Roll-Hansen 1996, S. 120 f.). Mit dem zweiten Sterilisationsgesetz von 1941 wurde ein erwünschter Schwangerschaftsabbruch sehr oft nur in Verbindung mit einer Sterilisation durchgeführt. Zwar konnte sich die betroffene Frau für eine Sterilisation frei entscheiden, doch, wie die Statistik zeigt, wurde eine große Anzahl der durchgeführten Schwangerschaftsabbrüche mit einer Sterilisation verbunden. In der Zeit zwischen 1951 und 1955 gab es bereits 1.000 bis 1.500 Schwangerschaftsabbrüche pro Jahr, die gleichzeitig mit einer Sterilisation kombiniert wurden. Das bedeutete, dass 60 bis 70 Prozent aller Frauen, die einen Schwangerschaftsabbruch durchführten, auch sterilisiert worden waren. Welche Schlüsse können wir daraus ziehen? Natürlich wurde diese Kombination von Abort und Sterilisation in den 40er- und 50er-Jahren den betroffenen Patienten von den damaligen führenden Ärzten empfohlen und lediglich eingeredet. Siehe dazu: Ein Schreiben von Nils von Hofsten, Mitglied des medizinisches Aufsichtsrates, 1944

"the woman is forced to make a choice: either to give birth to the expected child or have no children at all in the future. That way the seriousness of her intentions and motives is put to a useful test" (Broberg, Roll-Hansen 1996, S. 122)

Die Anzahl der Schwangerschaftsabbrüche in Verbindung mit einer Sterilisation stiegen in den 40er- Jahren extrem an. 1942 wurden 180 Schwangerschaftsabbrüche in Verbindung mit einer Sterilisation pro Jahr verzeichnet und 1949 waren es bereits 500. Am stärksten davon betroffen waren geistesschwache, geisteskranke und geistesgestörte Frauen. In den Jahren darauf verringerte sich die Anzahl wieder, doch der letzte aufgezeichnete Schwangerschaftsabbruch, der in Verbindung mit einer Sterilisation durchgeführt wurde, war im Jahre 1964. In den Jahren von 1941 bis 1964 waren insgesamt 4.000 Frauen von einem Schwangerschaftsabbruch in Verbindung mit einer Sterilisation betroffen.

Die folgende Statistik in Tabelle 4 zeigt uns alle von 1950 bis 1953 genehmigten Sterilisationsanträge. Sterilisationen wurden bei Männern nur sehr selten durchgeführt. Von 470 Sterilisationsanträgen in diesen drei Jahren (1950-1953) wurden 17 Prozent aller Anträge niemals vorgenommen. Hingegen bei Frauen wurden von 8.364 Sterilisationsanträgen nur 10 % abgewiesen (vgl. Broberg, Roll-Hansen 1996, S. 122 f.).

siehe dazu: Tabelle 4

"Approved applications for sterilizations, 1950-1953"

(Genehmigte Sterilisationsanträge, 1950-153)

Tabelle 4 (N. von Hofsten, Steriliseringar i Sverige 1941-1953, Socialmedicinsk tidskrifts skriftserie 28, S. 41; zit. nach Broberg, Roll-Hansen 1996, S. 123)

Category

Approvals

No sterilization carried out

Men

470

16.8% (79)

Women

8.364

10% (850)

Sterilization combined with abortion

4.373

6% (266)

Sterilization as condition for arbotion

1.254

10.5% (133)

Sterilization without abortion

2.733

16.5% (451)

6.6.7 Wurden in Schweden tatsächlich Zwangssterilisationen durchgeführt?

Bezüglich der Sterilisationsgesetze von 1934 und 1941 hätte es in Schweden theoretisch keine Zwangssterilisation geben dürfen, nur in äußersten Ausnahmefällen. Die Gesetze beruhten auf freiwilliger Basis, das bedeutete, dass eine Sterilisation ohne die Einwilligung des Betroffenen nicht möglich gewesen wäre. Auch jemanden zu einer Sterilisation zu zwingen oder die Anwendung von physischer Gewalt war verboten. Das Deutsche Sterilisationsgesetz (Erbgesundheitsgesetz) von 1933 wurde nicht als Model für die schwedische Sterilisationspolitik gesehen. Zu diesem Thema berichtete die schwedische Bevölkerungskommission 1936:

"To admit sterilization without consent to the extent of the German law would probably be inconsistent with the Swedish conception of justice" (Bevolkningskommissionen, Betänkande angående sterilisering, S. 22; zit. nach Broberg, Roll-Hansen 1996, S. 114 f.).

Auch Nils von Hofsten sprach sich 1946 gegen die Deutsche Rassenhygiene aus und verteidigte hingegen das schwedische Sterilisationsprogramm:

"Our law on sterilization is very different from the one the Germans had. In important aspects its principles are totally the opposite (Von Hofsten 1942, vol.504:G2; zit. nach Broberg, Roll-Hansen 1996, S. 115).

Aber es ist richtig, dass sich die schwedische Sterilisationspolitik von der deutschen national-sozialistischen Sterilisationsgesetzgebung stark unterschied. Die Möglichkeit der eugenischen Zwangssterilisation und die weitreichende Definition von "Erbkrankheiten" (welche auch Alkoholismus inkludierte) waren nur im Dritten Reich gestattet. Trotzdem sollte man nicht vergessen, dass das Grundmotiv der Sterilisationsgesetzgebung für beide Länder gleich war: Die Sterilisation der "Geistesschwachen". Als Nils von Hofsten 1942 in einer Radiosendung gefragt wurde, ob in Schweden Zwangssterilisation durchgeführt würde, antwortete er:

"Sterilization is such an important operation that the individual should not be allowed to decide the sterilized are feeble-minded or mentally ill and are therefore not even able to understand what it is all about, or cannot, at least, judge the reasons. Most of the time they would not want an operation at all; nor would they agree to one. That is why regulations are needed" (Broberg, Roll-Hansen 1996, S. 115).

Um auf die Frage zurückzukommen, ob in Schweden praktisch Zwangssterilisationen durchgeführt worden sind oder nicht, so kann ich diese Frage leider nur mit einem JA beantworten. Der wesentliche Unterschied zum Erbgesundheitsgesetz des Dritten Reiches war, dass in den schwedischen Sterilisationsgesetzen von 1934 und 1941 das "Prinzip der Freiwilligkeit" noch gewahrt wurde: Trotzdem beinhalteten die schwedischen Sterilisationsgesetze bereits Ausnahmeregelungen wie "gesetzliche Inkompetenz". "Gesetzlich inkompetente" Menschen denen nach dem Gesetz die erforderliche Einsichts- bzw. Urteilsfähigkeit fehlte, konnten ohne deren Zustimmung zu einer Sterilisation gezwungen werden. Bei Geistesschwachen sprach man von "gesetzlicher Inkompetenz", wenn man die betroffene Person intellektuell mit einem zwölfjährigen Mädchen/Buben oder jünger vergleichen konnte (vgl. Broberg, Roll-Hansen 1996, S. 114 f.).

Dazu schrieb der medizinische Aufsichtsrat 1947:

"A person should be able to understand the meaning and the consequences of the operation to be declared legally competent (...). Such an understanding is not at hand only because he knows that he cannot have a child after a sterilization; it must furthermore be required that he to some extent comprehends the importance of sterilization for himself and for society" (ebd.).

Zwar wurde vom schwedischen Aufsichtsrat immer wieder ausdrücklich gesagt, dass keine Gewalt gegenüber den Betroffenen angewendet werden darf. Doch in der Praxis wurden verschiedenste Methoden erprobt, um eine Einwilligung von den betroffenen Personen zu erhalten. Viele Patienten wurden von den zuständigen Ärzten meist zu einer Sterilisation überredet, oder es wurde ihnen vorgetäuscht, dass ein vom medizinischen Aufsichtsrat erlassener Beschluss nicht mehr abzuändern ist und nur zum Besten der Betroffenen wäre. Auch wurde die Sterilisation in vielen Behinderteneinrichtungen in den 60er-Jahren oder Voraussetzung für eine Aufnahme gefordert oder bei Nichteinwilligung als Entlassungsgrund angegeben. Das sind die Gründe, warum die Patienten selber zu einem hohen Prozentsatz die Ansuchen gestellt haben.

Siehe dazu Tabelle 5

"Sökande under 1941 års steriliseringslag (procent)"

(Eingereichte Sterilisationsansuchen unter dem Sterilisationsgesetz von 1941)

Tabelle 5 (Bukowska Jacobsson 2000; zit. nach Tydén 2002, S. 348)

 

1941-1952

1941-1952

1953-1963

1953-1963

1964-1975

1964-1975

 

Män.

Frauen

Män.

Frauen

Män.

Frauen

Patient selbst

68%

87%

92%

96,5%

100%

99%

Vormund/Anstalt

31%

10.5%

4%

3%

0%

0.5%

Angehörige

1%

2.5%

4%

1%

0%

0.5%

6.6.8 Die Rechtslage und Praxis der Sterilisation in Schweden heute

Praktisch hörte man mit Beginn der sechziger Jahre damit auf, sich des Sterilisationsgesetzes zu bedienen. Trotzdem sterilisierte man noch in den letzten 10 Jahren des Gesetzes bis 1975 zirka 15 geistig behinderte Menschen pro Jahr aufgrund von eugenischer Indikation. Erst mit In-Kraft-Treten des 'dritten schwedischen Sterilisationsgesetzes von 1975' wurde die Sterilisation im strafrechtlichen Sinn einer Regelung unterworfen. Mit dem Erlass des Sterilisationsgesetzes, welches bis heute Gültigkeit hat, stieg die Anzahl der Sterilisationen für das Jahr 1980 vorerst auf 10.248 an. Bei 98 % der Fälle lag die Motivation für eine Sterilisation in dem Wunsch nach Antikonzeption. Einige Jahre später, 1986, verringerte sich die Sterilisationsrate bereits auf 6.937 Unfruchtbarmachungen. Leider ist es aber nach 1975 unmöglich festzustellen, welche und wie viele Sterilisationen an geistig behinderten Menschen durchgeführt wurden. Aufgrund einer Umfrage in Schweden, lässt sich aber eine überraschend geringe Zahl vermuten (vgl. Grünewald 1988).

Das schwedische Sterilisationsgesetz von 1975 besagt:

- Eine Sterilisation kann nur mehr mit Einwilligung der Betroffenen durchgeführt werden.

- Personen unter 18 Jahren dürfen nicht sterilisiert werden. Eine Sterilisation wird nur auf Antrag der Betroffenen durchgeführt, die sich der Tragweite des Eingriffs bewusst sind. Bestehen aus Sicht des Arztes Zweifel an der Einsichtsfähigkeit, so kann ein psychologisches Gutachten eingeholt werden. Der Vormund darf nur mit Willen des Antragstellers hinzugezogen werden.

- Jeder Staatsangehörige, der das 25. Lebensjahr vollendet hat, kann sich auf eigenen Wunsch sterilisieren lassen kann.

- Die Sterilisation darf nicht durchgeführt werden, ohne dass der/die Betroffene sorgfältig über die Art des Eingriffs und die Folgen informiert wurde und andere Möglichkeiten zur Schwangerschaftsverhütung dargelegt wurden.

- Derjenige, der zwischen 18 und 25 Jahren alt ist, darf sich sterilisieren lassen, wenn:

  • ein hohes Risiko für eine schwere Krankheit oder Missbildung bei dem Kind zu erwarten ist,

  • wenn eine Schwangerschaft eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der Mutter bedeutet oder

  • bei einer Geschlechtsumwandlung.

- Beantragt die geistig behinderte Person die Sterilisation, ohne sich über die Art und Tragweite des Eingriffs bewusst zu sein und bleibt trotz eingehender Aufklärung die Einsichtsunfähigkeit bestehen, so darf der Eingriff nicht vorgenommen werden (vgl. Zima 1998).

Das neue schwedische Sterilisationsgesetz von heute setzt klare und deutliche Richtlinien. Von anderen Möglichkeiten als der freiwilligen Sterilisation wird ausdrücklich Abstand genommen, mit dem Argument, dass Einsichtsunfähige leicht zu überreden oder durch in Aussicht stellen einer Belohnung beeinflussbar seien. Dem Prinzip der Freiwilligkeit wird ein so hoher Stellenwert eingeräumt, dass die Sterilisation "Rechtsunfähiger" nicht länger zugelassen ist: Viele geistige Behinderte haben die Voraussetzung dafür, selbst über eine Sterilisation bestimmen zu können, genau wie alle anderen Menschen. Diese Menschen, die diese Vorraussetzung nicht von Anfang an mit sich bringen, kann mit viel Geduld und guter Sexualpädagogik dazu verholfen werden, zu verstehen, was eine Sterilisation bedeutet und welche Folgen der Eingriff mit sich bringt.

Durch die Notwendigkeit der ausdrücklichen Einwilligung des Betroffenen schützt die schwedische Gesetzgebung sicher mehr vor Willkür in der Auslegung des Sterilisationsgesetzes als es in Österreich der Fall ist. Deshalb müssen wir die jetzige Situation in Österreich noch einmal überdenken und auf eine Unfruchtbarmachung bei Frauen mit geistiger Behinderung verzichten.

Es gilt, Verhütungsmethoden einzusetzen, die sowohl vor Empfängnis sicher schützen als auch die Freiheit des betroffenen Menschen nicht einschränken.

6.7 Die Rechtslage und Praxis der Sterilisation in Österreich heute

Nach dem Zusammenbruch des "Dritten Reiches" wurde das Gesetz GzVeN von den Alliierten außer Kraft gesetzt. Nachdem Österreich 1945 erneut ein eigener Staat wurde, übernahm man wiederum die Rechtsbestimmungen der Sterilisationsfrage, die vor dem Anschluss an Deutschland gegolten hatten. So wurde im Österreichischen Strafrechtslehrbuch von 1962 festgehalten, dass "die Unfruchtbarmachung - Kastration oder Sterilisation (...) Körperbeschädigung und zwar schwere Köperbeschädigung ist (...). Ob sie aus dem Titel des überwiegenden Interesses (...) zur Verhütung erbkranken Nachwuchses auf Verlangen oder doch mit Zustimmung des Betroffenen zulässig ist - (...) ist zweifelhaft. Jedenfalls bleibt sie als schwere Körperbeschädigung strafbar, wenn sie nur den Zweck verfolgt, unerwünschten Kindersegen zu verhüten (...). Auch "soziale Indikation" rechtfertigt sie nicht. Dagegen scheidet die Unfruchtbarmachung aus dem Kreis der strafbaren Handlungen aus, wenn sie Heilbehandlung ist. Eine solche ist sie oder steht doch als prophylaktische Maßnahme einer solchen gleich, wenn unter den besonderen Umständen des Falles eine neuerliche Schwangerschaft die Frau in Lebensgefahr bringen würde" (Lehrbuch des österr. Strafrechtes 1962, S. 25).

Erst mit In Kraft Treten des Österreichischen Strafgesetzbuches im Jahre 1975 wurde die Sterilisation im strafrechtlichen Sinn einer Regelung unterworfen. Die Sterilisation ist in jenem Bereich des Strafgesetzbuches geregelt, der sich mit der schweren Körperverletzung beschäftigt. Dazu ist anzumerken, dass jede Operation bzw. jeder operative Eingriff im Sinne des § 87 StGB den Tatbestand der "absichtlichen schweren Körperverletzung" erfüllt und wäre daher mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren zu bestrafen; wenn schwere Dauerfolgen damit verbunden sind, kann die Tat mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren bestraft werden.

In Österreich ist die Sterilisation im Strafgesetzbuch § 90 geregelt:

Nach § 90 Abs 1 StGB heißt es: "Eine Körperverletzung oder Gefährdung der körperlichen Sicherheit ist nicht rechtswidrig, wenn der Verletzte oder Gefährdete in sie einwilligt und die Verletzung oder Gefährdung als solche nicht gegen die guten Sitten verstößt" (Schmidinger 1989, S. 31 f.). Laut § 90 Abs. 2 StGB galt bis 1. Juli 2001 in Österreich folgende Rechtslage: "Die von einem Arzt an einer Person mit deren Einwilligung vorgenommene Sterilisation ist nicht rechtswidrig, wenn entweder die Person bereits das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat oder der Eingriff aus anderen Gründen nicht gegen die guten Sitten verstößt" (ebd. S. 32).

Die Bedeutung der Einwilligung für die Sterilisation wird durch Abs. 2 eindeutig gelöst. Eine von einem Arzt mit Einwilligung vorgenommene Sterilisation ist nicht rechtswidrig:

  1. Im Falle medizinischer Indikation;

  2. An einer Person, die das 25. Lebensjahr schon vollendet hat;

  3. Wenn sie aus anderen Gründen nicht gegen die guten Sitten verstößt, was jedenfalls bei eugenischer Indikation und wohl auch bei medizinisch-sozialer Indikation der Fall ist.

Eine Sterilisation war und ist ohne Zustimmung des Betroffenen unabhängig vom Alter wegen § 90 Abs. 2 StGB ausnahmslos unzulässig. In der Guten-Sitten-Klausel des § 90 heißt es: "Die Frage der Sittenwidrigkeit der freiwilligen Sterilisation ist bei medizinischer und eugenischer Indikation stets und bei sozial-medizinischer Indikation in der Regel zu verneinen. Gefälligkeitssterilisationen sowie Sterilisationen bei rein sozialer Indikation an Frauen oder Männern unter 25 Jahren sind weiterhin rechtswidrig und strafbar" (ebd. S. 32 f.). Auch dann, wenn Erbschäden einer Nachkommenschaft nicht zu besorgen wären, ist die Sterilisation einer Geistesschwachen, die die Vorgänge der Menschwerdung nicht erfassen kann, selbst pflegebedürftig und außer Stande ist, Kinder zu pflegen und zu erziehen, den guten Sitten nicht entgegen. Menschen mit geistiger Behinderung sind vielfach zu einer formellen Einwilligung nicht fähig. Es fehlt ihnen die von der Judikatur immer wieder verlangte natürliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit. Die Praxis in Österreich zeigt natürlich, dass in Österreich bis zum Jahr 2001 für minderjährige Mädchen und Jungen die elterliche Zustimmung als gesetzliche Vertreter allein genügt hat, ohne dass ein Pflegschaftsgericht eingeschaltet wurde. Auch bei erwachsenen geistig behinderten Frauen und Männern zeigt die Praxis, dass bei ihnen die Willensäußerungen zu wenig oder gar nicht berücksichtigt werden und die mangelnde Zustimmung sehr schnell und informell durch eine entsprechende pflegschaftsgerichtliche Entscheidung ersetzt wird. Es ist daher eindeutig klar, dass in Österreich auch heute noch vereinzelt gegen und ohne den Willen der Betroffenen Eingriffe zur Unfruchtbarmachung an geistig behinderten Frauen und Männern praktiziert werden. Es sei allerdings ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es - abgesehen von einigen Judikaten - auch heute noch keine gesetzlichen Regelungen, die Sterilisation betreffend, für Menschen mit geistiger Behinderung gibt. Das gravierende Problem liegt darin, dass sich die Praxis auch noch heute in einer rechtlichen Grauzone abspielt, welche durch den Begriff der ‚guten Sitten' begründet wird. Wie vorhin schon erwähnt, ist der Begriff der ‚guten Sitten' in der Rechtsvollziehung sehr weit ausgelegt. Er ist vom Gesetzgeber nicht näher erläutert; daher unterliegt seine Interpretation dem jeweils herrschenden ‚Zeitgeist' und ist kein fix umschriebener Tatbestand (vgl. Trompisch 1998).

Als Ende August 1997 bekannt wurde, dass im Wohlfahrtsstaat Schweden Zwangssterilisationen an behinderten Menschen bis 1976 legal durchgeführt wurden, reagierte die Öffentlichkeit mit Entsetzen. Bis zu diesem Zeitpunkt war das Thema der Zwangssterilisation an behinderten Menschen auch in Österreich ein Thema, über das laut Haidlmayr nicht gesprochen wurde. Da die gesetzliche Lage hinsichtlich der Sterilisation von Frauen und Männern mit geistiger Behinderung bis zum In-Kraft-Treten der neuen gesetzlichen Regelungen im Jahre 2001 nicht zufriedenstellend war, hat sich der Verein der Sachwalterschaft, die Patientenanwaltschaft und die Lebenshilfe Österreich für eine Veränderung der gesetzlichen Lage hinsichtlich der Sterilisation von Frauen und Männern mit geistiger Behinderung eingesetzt (vgl. Haidlmayr 1998). Das Grundprinzip war, die gesetzlichen Bestimmungen möglichst klar und einfach zu formulieren, um wiederum neue Missverständnisse erst gar nicht aufkommen zu lassen. Das Problem der Klarheit, wie vorhin schon erwähnt, ergab sich natürlich aus dem § 90 StGB (die guten Sitten), der sehr weitläufig interpretierbar war.

Der Grundleitsatz der neuen Regelungen ist nach Ansicht des Vereins für Sachwalterschaft und Patientenanwaltschaft: Keine Sterilisation gegen oder ohne den Willen der/des Betroffenen. Sie forderten daher:

  • Gegen oder ohne den erkennbaren Willen der Betroffenen muss eine Sterilisation ausgeschlossen werden.

  • Bei unter fünfundzwanzigjährigen Personen muss eine Sterilisation generell verboten werden.

  • Ein derartiger Eingriff soll nach dem 25. Lebensjahr nur mit Zustimmung der betroffenen Person möglich sein.

  • Eine entsprechende Information und Aufklärung über die Folgen einer Sterilisation ist vorauszusetzen. Speziell bei behinderten Menschen ist eine sexualpädagogische Beratung über einen längeren Zeitraum erforderlich.

  • Eine Zustimmung zu einer Sterilisation ist nur dann gültig, wenn eine Einsichts- und Urteilsfähigkeit gegeben ist. Der verantwortliche Arzt muss sich also überzeugen, ob sein Gegenüber die Ausführungen verstanden hat und diesen Umstand entsprechend dokumentieren.

  • Der Sachwalter soll mit pflegschaftsgerichtlicher Genehmigung - wenn überhaupt - nur dann über eine Sterilisation entscheiden können, wenn die Betroffene nicht einsichts- und urteilsfähig ist und wenn eine unmittelbare Gefahr im Sinne einer vitalen, somatischen Indikation bei Schwangerschaft oder Geburt selbst gegeben ist und keine anderen Mittel das gleiche Ziel erreichen. Die Frage ist, ob sich hier - siehe neue Verhütungsmittel wie die Hormonspirale - überhaupt noch Anwendungsfälle ergeben können. Alle erbbiologischen, ökonomischen und gesellschaftspolitischen Überlegungen haben jedenfalls im Bereich der Stellvertretung keinen Platz.

  • Der Beirat des Vereins hat vorgeschlagen, eine österreichweite Instanz zur Vertretung der behinderten Person - vergleichbar dem Grundrechtsanwalt - vorzusehen, um sicherzustellen, dass in einem solchen Fall alles mit rechten Dingen zugeht. Dadurch wäre eine Kontrolle und eine österreichweite Einheitlichkeit bei diesem Thema sichergestellt.

  • Wenn sich der Gesetzgeber nicht zur Schaffung einer österreichweiten Instanz entschlieβen kann, die die ersatzweise Zustimmung kontrolliert, könnte auch durch die Bestellung eines Verfahrensvertreters, eine andere Person als der Sachwalter, eine Kontrolle gewährleistet werden (vgl. Schlaffer 1998).

Die Lebenshilfe Österreich stellt zur Sterilisation von Menschen mit geistiger Behinderung folgende Forderungen auf:

I. Die Lebenshilfe spricht sich aus ethischen Gründen gegen die unfreiwillige Sterilisation von Menschen mit Behinderung als Mittel zur Empfängnisverhütung aus und steht somit voll und ganz hinter der Antidiskriminierungsbestimmung für behinderte Menschen in der Österreichischen Bundesverfassung.

II. Eine Sterilisation von Menschen mit geistiger und mehrfacher Behinderung ist nur dann erlaubt, wenn sie in der Lage sind, den Eingriff in seiner vollen Tragweite zu verstehen und ihm ausdrücklich zuzustimmen.

III. Unter 25 Jahren ist im Hinblick auf die Antidiskriminierungsregelung eine Sterilisation von Menschen mit geistiger und mehrfacher Behinderung analog zu den Bestimmungen für nicht behinderte Menschen grundsätzlich untersagt. Eine Sterilisation ist mit gerichtlicher Genehmigung zulässig, wenn schwerwiegende medizinische Gründe vorliegen, welche auch bei nicht behinderten Personen eine Sterilisation rechtfertigen würden.

IV. Eine Sterilisation bei nicht einwilligungsfähigen Personen über 25 Jahre ist mit Zustimmung des Sachwalters nur dann zu genehmigen, wenn:

  • die Sterilisation dem erkennbaren Willen der geistig behinderten Person nicht widerspricht und

  • es anzunehmen ist, dass es ohne eine Sterilisation zu einer Schwangerschaft kommen würde und diese nicht durch andere zumutbare Mittel verhindert werden kann und

  • eine Schwangerschaft eine ernsthafte Gefahr für das Leben oder eine schwerwiegende Gefährdung der körperlichen oder seelischen Gesundheit der geistig behinderten Person darstellen würde.

V. In allen Fällen bedarf es der Zustimmung durch das Pflegschaftsgericht sowie der Erstellung zweier unabhängiger Gutachten - ein gynäkologisches und ein heilpädagogisches Gutachten. Auch eine umfassende Beratung des Menschen mit geistiger Behinderung und seiner Familie durch externe Berater/Psychologen/Betreuungspersonen ist unbedingt erforderlich (vgl. Trompisch 1998).

Die Lebenshilfe Österreich hat bei diesen Formulierungen besonders darauf geachtet, dass kein generelles Sterilisierungsverbot für Menschen mit geistiger Behinderung entsteht; da ein absolutes Verbot dazu geführt hätte, dass eine Person mit einer leichten geistigen Behinderung, wenn sie eine Sterilisierung ausdrücklich wünscht und über fünfundzwanzig Jahre ist, nicht sterilisiert werden kann. Der Lebenshilfe Österreich erscheint dieses Verbot im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz als nicht gerechtfertigt. Seit einigen Jahren gibt es in Europa und auch seit einem Jahr in Österreich die so genannte "Hormonspirale", die absolut neue Dimensionen in der Schwangerschaftsverhütung zu bringen scheint. Natürlich wird sehr genau und intensiv zu prüfen sein, ob dieses neue Präparat in Zukunft nicht die Frage einer Sterilisation bei Frauen mit geistiger Behinderung überhaupt noch als sinnvoll erscheinen lässt. Jedenfalls bedeutet das für die Lebenshilfe Österreich aber auch für alle Menschen, die mit Menschen mit geistiger Behinderung arbeiten, dass die Frage der sexualpädagogischen Begleitung immer wichtiger ist. Denn nur mit Menschen, die über ihre eigenen körperlichen Vorgänge so weit als möglich Bescheid wissen, kann auch der Bereich Sterilisation sinnvoll angesprochen und behandelt werden (vgl. Trompisch 1998).

Im November 2000 wurden Neubestimmungen für das Kinderschaftsrecht beschlossen. Jaquemar fasst die neuen Regelungen, hinsichtlich des Kindschaftsrechtsänderungsgesetzes, welches am 1. Juli 2001 in Kraft getreten ist, wie folgt zusammen: Der Grundsatz lautet: "Die fremdbestimmte Sterilisation soll - wenn überhaupt - nur in ganz engen und klar definierten Grenzen zulässig sein" (Jaquemar 2001, S.7).

Das heiβt:

  • Es darf keine Sterilisation bei Minderjährigen durchgeführt werden. Weder darf eine Sterilisation mit Zustimmung der minderjährigen Person noch mit ersatzweiser Einwilligung der Eltern möglich sein (= zivilrechtliches Verbot).

  • Eine Sterilisation darf bei Volljährigen grundsätzlich nur durchgeführt werden, wenn die volljährige, voll handlungsfähige Person im Rahmen des § 90 Abs. 2 StGB selber zustimmt. Die Zustimmung zur Durchführung einer Sterilisation ist ein höchstpersönliches Recht, es gibt keine ersatzweise Einwilligung (vgl. ebd. S. 7).

6.8 Die Sterilisation geistig behinderter Männer und Frauen aus sexualpädagogischer Sicht heute

War früher Verhinderung (Sterilisation) oder pädagogische Ablenkung der Sexualität geistig behinderter Menschen wichtigstes "sexualpädagogisches" Leitziel, so ist heute das gemeinsame Ziel, geistig behinderten Menschen dasselbe Recht auf Entfaltung ihrer Persönlichkeit zuzugestehen und dabei den Wunsch nach partnerschaftlichen Beziehungen, einschließlich sexueller Kommunikation als Bestandteil der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben, zu akzeptieren. Dazu die Aussage einer Mutter einer geistig behinderten Frau: "Man braucht eben mehr als Essen und Trinken, das ist eben das dritte Bedürfnis. Was soll ein Gehirnschaden wohl damit zu tun haben, dass nun alles beeinträchtigt ist? Gefühlsmäßig und bedürfnismäßig lebt doch alles" (Schieche von Eickstedt 1981, S. 53; zit. nach Walter 1991, S. 26). Natürlich muss man sich im Klaren sein, dass man, wenn man sexuelle Persönlichkeitsrechte für Menschen mit geistiger Behinderung bejaht, auch die Konsequenzen, das heißt die Möglichkeit des Geschlechtsverkehrs und die weiteren Folgen einer Schwangerschaft, einkalkulieren muss. Doch an diesem Punkt scheiden sich die Geister. Für die meisten Autoren ist es undenkbar, dass geistig behinderte Menschen ein eigenes Kind verantwortlich versorgen und erziehen können, und da behinderte Menschen obendrein Verhütungsmittel nicht sachgemäß anwenden können, müsse frühzeitig sterilisiert werden, bevor es zu spät ist. Wer also seinem geistig behinderten Kind ein Recht auf Sexualität und Partnerschaft zugestehen will, für den ist es als Elternteil oder Vormund bisher selbstverständlich gewesen, anstelle seines Kindes in die Sterilisation einzuwilligen. Daran zweifelten aber auch kaum die operierenden Ärzte, die Fachleute aus Sonderschulen, Heimen oder Behinderungsfachverbänden. So war und ist für manche die Sterilisation der einzige Weg der Empfängnisverhütung, da andere Mittel wegen Indolenz oder Mangel an Verständnis kaum Ziel führend sind.

Auch heute noch wird die Sterilisation vereinzelt als einzige sichere Präventionsmaßnahme von Betreuern und Ärzten an Eltern behinderter Kinder herangetragen. Das Problem dabei ist, dass Eltern, aber auch Betreuer, unzureichend über die möglichen Kontrazeptiva und deren Praktikabilität informiert sind. Deshalb werden Verhütungsmittel von Eltern und Betreuern generell abgelehnt, mit dem Argument der gesundheitlichen Nebenwirkungen, der riskanten Unregelmäßigkeit der Einnahme und dem Wunsch nach totaler Sicherheit vor unerwünschtem Nachwuchs. Es wird von Seiten der Betreuer und der Eltern sehr oft gegen Verhütungsmittel argumentiert, obwohl weder einschlägige Versuche, noch Erfahrungen seitens der Betroffenen vorliegen noch diese eindeutig genital-sexuelle Interessen bekundet hatten (vgl. Walter 1991, S. 26 ff.).

Die häufigsten 3 Argumentationslinien für eine Sterilisation, die immer wieder von Eltern und Betreuern geistig behinderter Menschen anzutreffen sind, sind nach Berger folgende (vgl. Berger 1998):

  • Das erste Argument wäre die Frage der Erblichkeit. Hier muss aber vorerst gesagt werden, dass die Quantität hochgradiger intellektueller Behinderungen in der Bevölkerung, laut internationaler Fachliteratur bei 0,3 bis 0,7 % liegt; davon sind etwa 10 % genetisch bedingt. Alle anderen geistigen und sonstigen Behinderungsformen sind als erworben und nicht als genetisch bedingt zu definieren. Daraus können wir schließen, dass ein Großteil aller angeborenen Behinderungen nicht genetisch, sondern durch Risiken im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Geburt erworben wird.

  • Ein weiteres Argument ist die Frage der Elternschaft. Diese Frage ist äußerst schwer zu beantworten, da man keinerlei prognostische Instrumente in der Hand hat, durch die ermöglicht wird, Aussagen über die Qualität künftiger Mütter und Väter zu machen. Wenn man diesem Argument zustimmt, "dann hieße das, immer dann, wenn die Qualität künftiger Elternschaft als fragwürdig bezeichnet wird, die radikale Konsequenz der Sterilisation zu ziehen." Eine undenkbare Folge dessen wäre: Die Sterilisation aller Risikogruppen.

  • Das dritte und letzte Argument für eine Sterilisation ist die Frage des Schutzes der betroffenen Person. Darunter sind vor allem geistig behinderte Frauen betroffen. Häufig wird von besorgten Eltern die Gefahr der sexuellen Verführung und des sexuellen Missbrauchs angesprochen. Jedoch ist aus mehrjähriger Erfahrung bekannt, dass Verführungen oder sogar Vergewaltigungen geistig behinderter Frauen spontan von unbekannten Männern fast nie vorkommt. Die Täter sind meist Bekannte oder Freunde der Familie, die geistig behinderte Mädchen oder Frauen missbrauchen. Es ist auch sehr wichtig zu bemerken, dass eine Sterilisation zwar eine Schwangerschaft, jedoch den sexuellen Missbrauch selbst nicht verhindern kann. Eine sexualpädagogische Aufklärung ist demnach die einzige Möglichkeit, geistig behinderte Frauen zu befähigen, sich im Notfall selbst zu schützen.

Doch es zwingt sich letztendlich die Frage auf: Wem dient und nützt die Sterilisation geistig behinderter Menschen wirklich? Mit fünf Hauptthesen hat Walter versucht, diese Frage folgendermaßen zu beantworten (vgl. Walter 1991, S. 30 f.):

  • Die Sterilisation dient offensichtlich weniger dem psychosozialen Wohl bzw. der Lebensqualität der behinderten Menschen, sondern eher der Beruhigung der Betreuerängste und der Erfüllung des Wunsches nach risikoloser Totalsicherheit. In nur relativ wenigen Fällen bestehen vor dem Sterilisationsbegehren der Sorgeberechtigten genital-sexuelle Wünsche oder Kontakte der behinderten Menschen. Meist wurden sexualpädagogische Bemühungen und Angebote nur in minimaler Form unternommen.

  • Es lässt sich zum Groβteil feststellen, wo adäquate Sexualerziehung im Kindes- und Jugendalter unterblieb und auch im jungen Erwachsenenalter nicht nachgeholt wurde, kann mit einer hohen Wahrscheinlichkeit prognostiziert werden, dass der Zusammenhang von Zeugung und Verhütung sowie die Perspektive der Kinderlosigkeit von geistig behinderten Menschen nicht erfasst werden kann. Somit wird auch aufgrund fehlender Sexualpädagogik die Einwilligung zur Sterilisation mangels Einsichtsfähigkeit ausbleiben.

  • Geistig schwerstbehinderte Menschen sind sexualpädagogisch nur schwer zugänglich. Doch bei diesem Personenkreis ist anzunehmen, dass die Genitalsexualität nur sehr selten eine partnerzentrierte Realisierung aufweist. Die Sexualität beschränkt sich primär auf die autosexuelle Befriedigung. Zusätzlich sind diese behinderten Menschen meist mehrfach behindert und benötigen rund um Uhr eine individuelle Betreuung. Eine prophylaktische Sterilisation ist deshalb auszuschlieβen.

  • Alle sexualpädagogisch zugänglich geistig behinderten Menschen sind nach intensiver sexualpädagogischer Auseinandersetzung auch bereit und in der Lage, in eine Sterilisation aus eigenen Stücken einzuwilligen. Ein oft manipuliertes Kopfnicken reicht deshalb für eine Einwilligung nicht aus. Für diese sexualpädagogischen Gespräche sind nicht nur ein unbekannter Facharzt, sondern auch geschulte Mitarbeiter erforderlich.

  • Sehr problematisch sind verhaltensauffällige behinderte Menschen. Da Verhaltensauffälligkeiten grundsätzlich psychologisch-therapeutisch bzw. pädagogisch zugänglich sind, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Personenkreis auf Dauer einwilligungsunfähig bleiben wird.

Aus pädagogischer Sicht muss allen Befürwortern der Sterilisation ohne Einwilligung betroffener geistig behinderter Menschen die kritische Rückfrage gestellt werden: "Könnte nicht hinter dem Sterilisationsbegehren der unbewusste Wunsch und die insgeheime Hoffnung verborgen sein, durch die Sterilisation alle realen und phantasierten Probleme mit der Sexualität des geistig behinderten Angehörigen für immer behoben, sie sozusagen mit der Durchtrennung der Eileiter oder Samenstränge symbolisch wegoperiert zu haben" (Walter 1991, S. 38). Dieser Vorstellung muss massiv widersprochen werden. Eine Sterilisation darf nicht als Problemlösung sexueller Probleme betrachtet werden. Eine Sterilisation kann auch nicht die pädagogische Verpflichtung zu einer verständnisvollen Sexualerziehung ersetzen. Ganz im Gegenteil: Eine aktive, in der Kindheit früh begonnene Sexualerziehung kann durch die richtige Anwendung anderer Verhütungsmittel eine Sterilisation verhindern.

7 Das Recht auf Sexualerziehung und Sexualberatung für geistig behinderte Frauen und Männer

Sexuelles Verhalten wird vorwiegend durch Erfahrungen bestimmt, die jeder einzelne individuell in seiner Sozialisation macht und welche durch die Gesellschaft, in der wir leben, beeinflusst werden. Solch vorgeformte Erfahrungen können durch überlegte Erziehungsmaβnahmen unterstützt, verstärkt, korrigiert oder verändert werden. Folglich kann Sexualerziehung nicht nur als Aufklärungsunterricht in einem Unterrichtsfach betrachtet werden, sondern muss vielmehr als Erziehungsprinzip verstanden werden. Sexualpädagogik sollte, nach Walter, "schon in der frühesten Kindheit beginnen und zwangsläufig als lebenslange Aufgabe unverzichtbarer Bestandteil der gesamten Erziehungsbemühungen sein" (Walter 1994).

Eine Definition von Sexualerziehung bzw. Sexualpädagogik zu erhalten scheint fast unmöglich. Zu unterschiedlich und zu weit gefächert sind die Bereiche, die von der Sexualerziehung abgedeckt werden sollen. Müller macht dies in seinem Buch ‚Skeptische Sexualpädagogik' deutlich (Müller 1992, S. 83 f.): "Sexualpädagogik soll gesellschaftliche Missstände beseitigen, soll dem Sittenverfall entgegenwirken, Schwangerschaften und sexuellen Missbrauch vermeiden, die Schule humanisieren, die Verbreitung von AIDS verhindern, enttabuisieren, demokratisieren, emanzipieren, zur Partnerschaft, Liebe, zum Frieden erziehen, dem Einzelnen ein erfülltes und befriedigendes Sexualleben garantieren (...)".

7.1 Sexualerziehung bei geistig behinderten Männern und Frauen

Eine sexualpädagogische Betreuung geistig behinderter Menschen ist von großer Bedeutung, um Leben zu fördern, das umfassender ist als genital-sexuelles Erleben. Das beste Mittel, eine Schwangerschaft zu verhindern, ist eine systematische Sexualerziehung und eine funktionierende soziale Betreuung. Geistig behinderte Menschen sind im Regelfall sexualpädagogisch zugänglich. Deshalb ist es bei der heutigen Sexualerziehung geistig Behinderter sehr wichtig, auf allen Altersstufen Schritt für Schritt vorzugehen, und es bedarf einer detaillierten Anleitung.

Der behinderte Mensch soll den Umgang mit dem eigenen Körper, den Umgang mit den anderen Menschen und dem anderen Geschlecht, die Triebregulierung und auch das Zusammensein von Mann und Frau erlernen. Die sexuelle Erziehung soll auf kognitiver, emotionaler und sozialer Ebene stattfinden, um alle Bereiche abzudecken. Dort, wo sexuelle Kontakte unter behinderten Partner bestehen, werden beratende sexualpädagogische Gespräche durchgeführt. Ziel dieser Gespräche ist es, zu lernen,

  • verantwortlich und gleichberechtigt in der Partnerschaft miteinander umzugehen,

  • Freundschaft und Liebe zu geben und zu empfangen, ohne dass der eine oder andere ausgenutzt wird,

  • mit Konflikten umzugehen und sie zu bewältigen und

  • Verhütungsmittel zu akzeptieren und zu verwenden. (vgl. Kiesow, Müller-Erichsen 1991, S. 19).

Die Sexualerziehung geistig behinderter Menschen sollte in frühester Kindheit beginnen und als eine lebenslange Aufgabe betrachtet werden. Der alte sexualpädagogische Leitspruch: "warten, bis die Kinder fragen und nur so viel antworten, wie sie fragen" ist gerade bei geistig behinderten Kindern hinfällig - obwohl dieser Leitspruch meines Erachtens auch für Kinder ohne geistige Behinderung hinfällig ist. Doch gerade bei Kindern mit einer geistigen Behinderung ist das persönliche, intensive Gespräch von groβer Bedeutung. Geistig behinderte Kinder fragen nicht und wissen gar nicht, wie sie sich ausdrücken sollen. Es liegt an uns, aktive und offene Sexualpädagogik zu betreiben. Diese aktive Sexualerziehung sollte durch eine Gewöhnung an gängige gesellschaftliche Verhaltensnormen als soziale Anpassung erfolgen, z. B. durch Erziehung am Schamverhalten und zu einer gewissen Zurückhaltung gegenüber Fremden. Besonders in der Pubertät benötigen junge Menschen mit einer geistigen Beeinträchtigung vorbereitende bzw. begleitende informative Hilfen und Beratung. Leider sind die meisten Eltern, Lehrer und Betreuer bei weitem überfordert, genauso viel methodisch-didaktisches Geschick und vor allem Zeit und Mühe aufzubringen für sexualpädagogische Bemühungen, z. B. in der Auseinandersetzung mit Verhütungsmitteln oder der konkreten Einübung einer selbstständigen Anwendung dieser Methoden (z. B. Kondomtraining am Holzpenismodell), wie sie dies z. B. im lebenspraktischen Unterricht für das Essen mit Messer und Gabel tun. Auch bei der Anwendung bzw. Erlernung der Anwendung von Verhütungsmitteln gilt: Die Übung macht den Meister (vgl. Walter 1991, S. 37).

Viele erwachsene Männer und Frauen mit einer schweren geistigen Behinderung können aufgrund fehlender Sexualerziehung die Zusammenhänge zwischen Zeugung und Verhütung nicht verstehen und auch die Folgen einer Schwangerschaft nicht einschätzen. Dieses fehlende sexualpädagogische Wissen macht es vielen geistig behinderten Erwachsenen sehr schwer, eine sexuelle Beziehung oder Partnerschaft einzugehen. Doch auch erwachsene geistig behinderte Menschen sind sexualpädagogisch noch zugänglich. Die sexualpädagogische Begleitung erfordert vielleicht nur ein wenig mehr Geduld und Verständnis.

Am 5. internationalen Kongress für geistige Behinderung 1972 wurden von Fotheringham die Prinzipien und Ziele einer Sexualerziehung so formuliert (zit. nach Walter 1980, S. 42):

  1. "Der behinderte Mensch sollte zu allererst als Individuum und sekundär dessen Behinderung angesehen werden; er hat dieselben Interessen, Wünsche und Bedürfnisse nach Sexualität wie wir alle.

  1. Der behinderte Mensch hat ein Recht auf den üblichen Spielraum sexuellen Verhaltens. Genauso trägt er dieselbe Verantwortung für sein Verhalten wie ein normaler Mensch innerhalb der Grenzen seiner Fähigkeiten, d. h., die Verantwortung ist umso geringer, je stärker der Grad seiner Behinderung ist.

  1. Die Sexualpädagogik Behinderter erfordert mehr Verdeutlichung, Konkretheit, Anschaulichkeit und Wiederholung, als dies gewöhnlich bei normal begabten Kindern der Fall ist.

  1. Eine derartige Sexualerziehung muss Sexualverhalten im Kontext der jeweiligen Lebenserfahrung und der gesamten Sozialbeziehungen eines Individuums berücksichtigen. In diesem Sinne ist es wünschenswert, wenn Sexualerziehung ins Alltagsleben integriert geschieht und Erziehungsprogramme, denen Kinder ausgesetzt werden, keine starren, in sich geschlossenen Aufklärungsprogramme mehr sind.

  1. Sexualität bzw. Sexualverhalten ist in einem ‚Erziehungsprogramm' unter folgenden Gesichtspunkten zu sehen: Als angenehme, lustvolle Betätigung, innerhalb einer Sozialbeziehung und unter dem Fortpflanzungsaspekt."

Die sexualpädagogische Begleitung sollte an den vorhandenen Bedürfnissen der geistig behinderten betreuten Menschen und an deren wachsender Selbstbefähigung ausgerichtet sein. Wichtig dabei ist die Bereitstellung von Lern- und Erfahrungsräumen, in denen die geistig behinderten Männer und Frauen nach Maßgabe ihrer individuellen Möglichkeiten und Bedürfnisse möglichst selbstbestimmt und autonom Sexualität leben und lernen können. Für die einzelnen Betreuer bedeutet dies, manchmal das Gespräch zu suchen, ein anderes Mal im Hintergrund zu bleiben oder andere Vorschläge zu machen (z. B. Ansehen eines Liebesfilms).

In der Praxis wurden weitere gute Erfahrungen mit Gesprächskreisen oder Fragestunden zum Thema Liebe, Freundschaft und Sexualität gemacht.

Das Recht auf Sexualberatung für geistig behinderte Menschen sollte nicht nur das Recht auf Informationen zu Verhütungsfragen beinhalten, sondern sollte weit umfassender angesetzt werden. Das bedeutet im weiteren Sinne, dass auch Details, wie der Vorgang beim Geschlechtsakt, intensiv besprochen werden sollten.

Das Recht auf Sexualpädagogik und Sexualberatung beinhaltet natürlich auch die Gender-Perspektive. Dabei ist die oft vergessene Tatsache zu beachten, dass eine erfolgreiche Sexualerziehung nur dann möglich ist, wenn Männer- und Frauengruppen getrennt beraten werden. Bei Erfahrungen im Bereich sexuellen Missbrauchs werden gemischt geschlechtliche Gruppen womöglich sogar kontraproduktiv sein (vgl. Walter 1991, S. 37).

8 Schlusswort: Menschenrechte trotz Behinderung - Ein Ergebnis

Liebe und Sexualität sind ein wesentlicher Bestandteil eines Menschen, auch eines Menschen mit Behinderung und deshalb ist es unsere Pflicht, jedem Menschen ein Recht auf Sexualität und ein Recht auf Partnerschaft zuzugestehen. Viele geistig behinderte junge Frauen und Männer sind in den letzten Jahren selbstständiger geworden. Sie bewegen sich in der Öffentlichkeit sicherer, sie beteiligen sich an vielen Veranstaltungen und ihr Lebensstil hat sich dem der ‚Allgemeinheit' erheblich angeglichen. Geistig behinderten Menschen werden heute die gleichen Rechte auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit zugestanden wie nicht behinderten Menschen. Dabei werden Sexualität und der Wunsch nach Partnerschaft als Bestandteile individueller Entwicklung verstanden. Obwohl das Recht geistig behinderter Menschen auf Sexualität unbestritten ist, stoßen sie bei der Realisierung ihrer Wünsche auf viele Hindernisse und Vorurteile seitens ihrer Umwelt. Im Allgemeinen kann man davon ausgehen, dass das Problem der Sexualität geistig behinderter Menschen weit weniger ein Problem für die behinderten Menschen selbst, sondern für die Betreuer und Eltern ist. Diese Problematik liegt weniger in der Sexualität geistig behinderter Menschen, sie liegt weit mehr in den Konsequenzen, die Betreuer und Erzieher aus sexuellen Äuβerungen und Wünschen dieser Menschen ziehen, welchen Stellenwert sie deren Sexualität zugestehen. Da in unserer Gesellschaft noch immer angenommen wird, geistig behinderte Personen könnten aufgrund ihrer Behinderung nicht am vollen Leben teilhaben, wird für sie bestimmt, wie und wo sie wohnen, arbeiten und ihre Freizeit verbringen. Oft werden erwachsene behinderte Personen von Eltern und Betreuern oft wie "kleine Kinder" behandelt und auch ihre zugehörige Sexualität wird ebenfalls als eine Art "Kindersexualität" betrachtet und zugleich als solche geduldet. Die Vorstellung, von der Unerreichbarkeit des Erwachsenenstatus und die daraus resultierende Abhängigkeit in der unselbstständigen Rolle des "groβen Kindes" impliziert das Modell der "Kinderfreundschaft" anstelle reifer sexueller Partnerschaft.

Die Vorstellung, dass ihre geistig behinderten ‚Schützlinge' ewig Kinder bleiben, wird dadurch verstärkt, dass geistig behinderte Jugendliche nicht in der Lage sind, mit Worten oder Taten ihre Ablösung von Eltern oder Erziehern zu betreiben. Ganz im Gegenteil, die meisten geistig Behinderten nehmen die Zuneigung der Eltern und Betreuer auch als Erwachsene gerne hin und wehren sich erst dagegen, wenn sie die Zuwendung als Überbetreuung oder Abhängigkeit erleben. Es lässt sich deshalb feststellen, dass die primäre geistige Behinderung diese Menschen oft weniger im Erleben ihrer Sexualität behindert, als all unsere ablehnenden Vorurteile, all die hinderlichen baulichen strukturellen Bedingungen in der elterlichen Wohnung oder in den Wohngruppen der Heime oder Anstalten, mit ihrer Gettoisierung unter meist sexualfeindlichem Normensystem. Es sind Eltern und Erzieher, die für geistig behinderte Menschen den Grad eines befriedigenden Sexuallebens definieren. Das Ausleben der Sexualität wird nur demjenigen zugestanden, der in der Lage ist, verantwortungsbewusst damit umzugehen, der selbstständig verhüten kann oder gegebenenfalls Verantwortung für den Nachwuchs übernehmen kann. Dabei macht vielen Eltern und Betreuern nicht nur der Gedanke Angst, dass geistig behinderte Menschen für ihre Kinder aus finanziellen und kognitiven Gründen nicht sorgen können, sondern auch die Tatsache, dass sie geistig oder körperlich behinderte Kinder auf die Welt bringen könnten. Deshalb ist auch heute noch die Sterilisation von Menschen mit geistiger Behinderung ein Thema, mit dem sich Betroffene auseinandersetzen, und sie wird vereinzelt immer noch als einzige sichere Präventionsmaßnahme von Betreuern und Ärzten an Eltern behinderter Kinder herangetragen. Das Problem dabei ist, dass Eltern, aber auch Betreuer, unzureichend über die möglichen Kontrazeptiva und deren Praktikabilität informiert sind. Es wird von Seiten der Betreuer und Eltern sehr oft gegen Verhütungsmittel argumentiert, obwohl weder einschlägige Versuche noch Erfahrungen seitens der Betroffenen vorliegen noch diese eindeutig genital-sexuelle Interessen bekundet hatten. Doch je mehr eine Isolation der Institutionen und die dort übliche geschlechtsspezifische Unterbringung unterbrochen wird und stattdessen ein gemeinschaftliches Leben an diese Stelle tritt, desto häufiger wird die Frage der Sexualität geistiger Behinderter aufgeworfen. Das Schauermärchen von der besonderen Triebhaftigkeit Behinderter ist darauf zurückzuführen, dass das Thema Sexualität geistig Behinderter eben immer noch ein Tabuthema ist. Und dieses Tabuthema soll auch durch die Sterilisation weiterhin begraben bleiben. Es ist deshalb sehr wichtig, viele Menschen für diese Thematik zu sensibilisieren, die nicht unmittelbar mit geistig behinderten Menschen zusammen sind.

Menschen mit einer geistigen Behinderung fühlen sich von ihrer Umwelt oft überrannt. Sie können ihre Wünsche und Bedürfnisse nicht ausdrücken, und wenn sie es versuchen, geben sie schnell gegenüber Argumenten auf, obwohl sie nicht davon überzeugt sind. Viele geistig behinderte Menschen fühlen sich gegenüber ihren Betreuern und Eltern ausgeliefert. Sie haben kein Vertrauen in ihre Fähigkeiten, Konflikte zu lösen, Forderungen zu stellen und sich mit ihrer Umwelt auseinander zu setzen. Deshalb bleibt ihnen oft nur der Ausweg in psychosomatische Beschwerden oder Verhaltensstörungen, um ihre Unzufriedenheit auszudrücken. Ich denke jeder behinderte Mensch hat ein Recht, dass er seine Persönlichkeit entfalten kann, dass seine körperliche Integrität geschützt wird und dass die Gesellschaft seine Wünsche nach partnerschaftlichen Kontakten achtet. Wenn Entscheidungen für einen Menschen mit geistiger Behinderung getroffen werden, müssen sie der Würde des Menschen entsprechen, das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und auf körperliche Unversehrtheit respektieren und dürfen ihn nicht zum Objekt des Handelns Dritter machen. Dieses Grundrecht auf freie Entfaltung beinhaltet natürlich auch das Recht auf Partnerschaft, Sexualität und Elternschaft. Jeder Mensch hat ein Recht auf einen Partner und auf sexuelle Entfaltung. Es gehört ebenfalls zu den Grundrechten eines jeden Menschen, frei zu entscheiden, ob er Kinder haben will oder nicht. Dieses Grundrecht muss natürlich auch für Menschen mit geistiger Behinderung Gültigkeit haben. Unterschiede bezüglich körperlicher oder intellektueller Fähigkeiten dürfen nicht gemacht werden. Um die eigene Sexualität entwickeln und erfahren zu können, muss eine Sexualerziehung vorausgehen, die in den gesamten Entwicklungsprozess einbezogen ist. Menschen mit einer geistigen Behinderung dürfen von diesem Erziehungsanspruch nicht ausgeschlossen werden.

Menschliche Sexualität ist genauso vielfältig wie die Menschen selbst. Sie ist individuell, vielseitig, subjektiv und passt in keine Norm. Deshalb soll auch "behinderte Sexualität" nicht normalisiert werden. Ihre Unterdrückung, ihre Diskreditierung, ihre Behandlung mit dem Ziel der Unauffälligkeit muss aufhören. Es sollte normal sein, dass es keine "behinderte Sexualität" gibt und auch, dass Sexualität nicht behindert wird. Um das zu erreichen, ist nicht nur die lebenslang begleitende Sexualerziehung geistig behinderter Menschen notwendig, sondern auch die Beseitigung behindernder Umstände aus dem Alltag der geistig behinderten Menschen sowie die Reflexion über unsere eigenen Einstellungen gegenüber der Sexualität geistig behinderter Menschen.

9 Literaturverzeichnis

BECK, C.: Sozialdarwinismus, Rassenhygiene, Zwangssterilisation und Vernichtung ‚lebensunwerten Lebens'. Eine Bibliographie zum Umgang mit behinderten Menschen im ‚Dritten Reich' und heute. Psychiatrie Verlag, Bonn 1995

BERGER, E.: Ärztliche Sicht - "Zwangssterilisation?". Referat entnommen aus dem Bericht Zwangssterilisation - Menschenrechtsverletzung oder Notwendigkeit. Enquete am 5.März 1998 im Parlament. 1998; Online im Internet: http://www2.uibk.ac.at/bidok/library/recht/berger-zwangssterilisation.html

(Stand:15. Juli 2002)

BINDING, A. / HOCHE, K.: Die Freigabe der Vernichtung lebensunwerten Lebens- Ihr Maß und ihre Form. Leipzig 1920

BLEIDICK, U.: Einführung in die Behindertenpädagogik. Band 1, Stuttgart 1981

BLEIDICK, U.: Pädagogik der Behinderten. Berlin - Charlottenburg 1983

BRILL, W.: Pädagogik im Spannungsfeld von Eugenik und Euthanasie: die Euthanasie- Diskussion in der Weimarer Republik und dazu Beginn der neunziger Jahre - ein Beitrag zur Faschismusforschung und zur Historiographie der Behindertenpädagogik. Röhrig Universitätsverlag, St. Ingbert 1994

BROBERG, G./ROLL-HANSEN, N.: Eugenics and the welfare state. Sterilization policy in Denmark, Sweden, Norway and Finnland (Eugenik und der Wohlfahrtsstaat. Sterilisationspolitik in Schweden, Dänemark, Norwegen und Finnland). Stockholm, Oslo 1996

BROBERG, G./ TYDÉN, M.: Oönskade i folkhemmet. Rashygien och sterilisering i Sverige (Unerwünscht im Wohlfahrtsstaat. Rassenhygiene und Sterilisation in Schweden). Stockholm 1991.

FELLINGER, B.: Behindertes Leben - Lebens-Behinderung. Dissertation, Salzburg 1998.

FERRARES, H.: Behinderte Frauen und Mutterschaft. Eine Bestandsaufnahme. In: Behinderte in Familie, Schule und Gesellschaft. Nr. 1/2001, Reha Druck GrazOnline im Internet: http://bidok.uibk.ac.at/library/beh1-01-ferrares-mutterschaft.html (Stand: 18.03.2005 - aktualisiert durch bidok).

FEUSER, G.: Lebenslanges Lernen für Menschen mit geistiger Behinderung - Selbstbestimmung und Integration. Vortrage im Rahmen der Tagung: Dialog-Menschen mit Behinderungen in der Erwachsenenbildung. Bremen am 11.6.-13.6.1998. Online im Internet: http://bidok.uibk.ac.at/library/feuser-lebenslang_lernen.html (Stand: 18.03.2005 - aktualisiert durch bidok).

FEUSER, G.: Geistige Behinderung im Widerspruch. In: GREVIN/GRÖSCHKE (Hrsg.): Geistige Behinderung Reflexion zu einem Phantom. Bad Heilbrunn 2000, S. 141-166.

FISCHER, E.: Zwangssterilisation geistig Behinderter. Reihe Rechtswissenschaften, Bd. 88, Bremen 1989.

FRISKE, A.: Als Frau geistig behindert sein - Ansätze zu frauenorientiertem heilpädagogischen Handeln. Reinhardt Verlag; München, Basel 1995.

GRÜNWALD, K.: Verhütung in Schweden. In: Die Randschau - Zeitschrift für Behindertenpolitik. 3 Jhg. Nr. 3; Juli bis Sept. 1988; Hrsg.: CeBeef-Club Behinderter u. ihrer Freunde in Köln und Umgebung. Online im Internet: http://bidok.uibk.ac.at/library/grunewald-verhuetung.html (Stand: 18.03.2005 - aktualisiert durch bidok).

GOFFMAN, E.: Stigma. Frankfurt am Main, 1999.

HAIDLMAYR, Th.: Zwangssterilisation - Menschenrechtsverletzung oder medizinische Notwendigkeit. Im Rahmen der Enquete Zwangssterilisation - Menschenrechtsverletzung oder Notwendigkeit? Im Parlament, Wien 1998. Online im Internet: http://bidok.uibk.ac.at/library/haidlmayr-einleitung_zwangssterilisation.html (Stand: 18.03.2005 - aktualisiert durch bidok).

HAIDLMAYR, Th.: Auszug aus dem stenographischen Protokoll der 44.Sitzung des Nationalrats. XXI. GP am 22. November 2000 zum Kindschaftsrechts-Änderungs-Gesetz 2001 (S. 183-185) Online im Internet: www.parlinkom.gv.at (Stand: 14.1.2002).

HERMES, G.: Krücken, Babys und Barrieren - Zur Situation behinderter Eltern in der Bundesrepublik. Bifos-Schriftenreihe, 1998.

JANTZEN, W.: Allgemeine Behindertenpädagogik. Band 1. Weinheim (Beltz) 1992.

JAQUEMAR, S.: Auswirkungen des Kindschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2001 auf das Sachwalterrecht. Information des Vereins für Sachwalterschaft, 2001.

KÄLVEMARK, A.: More Children of Better Quality? Aspects on Swedish Population Policy in the 1930´s. Uppsala 1980.

KIESOW, D./MÜLLER-ERICHSEN, M.: Hoffnungen und Ängste - die Sexualität unserer geistig behinderten Kinder bzw. der Frauen und Männer in unseren Heimen. In: MOHR, J./SCHUBERT, Ch. (Hrsg.): Partnerschaft und Sexualität bei geistiger Behinderung. Springer-Verlag; Berlin, Heidelberg, New York 1991, S. 16-27.

KLEE, E.: Euthanasie im NS-Staat: Die Vernichtung lebensunwerten Lebens. Fischer Taschenbuch Verlag, Frankfurt 1985.

LENZ, W.: Grundlagen der Erwachsenenbildung. Stuttgart 1979.

MATTNER, D.: Behinderte Menschen in der Gesellschaft - Zwischen Ausgrenzung und Integration. Stuttgart 2000.

MILANI-COMPARETTI, A./ROSER, L.: Förderung der Normalität und Gesundheit in der Rehabilitation - Vorraussetzung für die reale Anpassung behinderter Menschen. In: WUNDER, M.: Sie nennen es Fürsorge. Verlagsgesellschaft Gesundheit, Berlin 1982. Online im Internet: http://bidok.uibk.ac.at/library/mabuse_milani-normalitaet.html (Stand: 18.03.2005 - aktualisiert durch bidok).

MOHR, J./SCHUBERT, Ch.: Partnerschaft und Sexualität bei geistiger Behinderung. Springer-Verlag; Berlin, Heidelberg, New York 1991.

MOLINSKI, W.: Bemerkungen zur ethischen Dimension der Sexualität und Partnerschaft Geistigbehinderter. In: WALTER, J. (Hrsg.): Sexualität und geistige Behinderung. Gesellschaft für Sexualerziehung und Sexualmedizin Baden-Württemberg e.V., Band 1, 5. Auflage 2002, S. 87-100.

MORGENSTERN, M.: Psychosoziale Entwicklung und Sexualerziehung. In: DE LA CRUZ, F.F./LA VECK, G.D. (Hrsg.): Geistig Retardierte und ihre Sexualität. München 1975, S. 18-28.

MÜLLER, W.: Skeptische Sexualpädagogik - Möglichkeiten und Grenzen schulischer Sexualerziehung. Deutscher Studienverlag, Weinheim 1992.

NIEDECKEN, D.: Namenlos. Geistig Behinderte verstehen. Ein Buch für Psychologen und Eltern. München: Piper 1989.

ÖKSA - Österreichisches Komitee für Sozialarbeit: Tagungsbericht des Symposiums zur Begriffsbestimmung ‚Behinderung' und ‚Behinderter Mensch', Wien 1988.

PIXA- KETTNER, U.: Dann waren sie sauer auf mich, dass ich das Kind haben wollte. Eine Untersuchung zur Lebenssituation geistig behinderter Menschen mit Kindern in der BRD. Bundesministerium für Gesundheit. Nomos Verlag; Baden-Baden 1996.

PIXA- KETTNER, U./BARGFREDE, S./BLANKEN, I.: Elternschaft von Menschen mit geistiger Behinderung. In: WALTER, J. (Hrsg.): Sexualität und geistige Behinderung. Gesellschaft für Sexualerziehung und Sexualmedizin Baden-Württemberg e.V., Band 1, 5. Auflage 2002, S. 305-317.

PRO FAMILIA (Hrsg.): Körper und Sexualität - Sexualität und geistige Behinderung. Pro Familia - Deutsche Gesellschaft für Familienplanung, Sexualpädagogik und Sexualberatung e.V., Frankfurt am Main, 1998.

PRO FAMILIA (Hrsg.): Körper und Sexualität - Sexualität und geistige Behinderung. Pro Familia - Deutsche Gesellschaft für Familienplanung, Sexualpädagogik und Sexualberatung e.V., Frankfurt am Main 2001.

REICHL, Chr.: Die Problematik der Zwangssterilisation an Frauen und Männern mit geistiger Behinderung in der NS- Zeit und heute. Dipl. Arbeit, Universität Klagenfurt, 2001.

RETT, A.: Die Pubertät bei geistig Behinderten. In: LEMPP, R. (Hrsg.): Adoleszenz. Bern 1981, S. 132-141.

RETT, A./SEIDLER, H.: Rassenhygiene - ein Weg in den Nationalsozialismus. Jugend-u.-Volk-Verlag; Wien 1988.

RIEGEL, U.: Sexualität bei geistig behinderten Erwachsenen. Bonn - Bad Godesberg 1984.

SCHLAFFER, P.: Aus der Sicht der Sachwalterschaft: Zwangssterilisation. Im Rahmen der Enquete Zwangssterilisation - Menschenrechtsverletzung oder Notwendigkeit? Im Parlament, Wien 1998. Online im Internet: http://bidok.uibk.ac.at/library/schlaffer-zwangssterilisation.html (Stand: 18.03.2005 - aktualisiert durch bidok).

SCHMIDINGER, J.: Sterilisation von Menschen mit geistiger Behinderung - Möglichkeiten und Grenzen aus moraltheologischer Sicht. Dipl. Arbeit, Innsbruck 1989.

SCHMUHL, H.: Rassenhygiene, Nationalsozialismus, Euthanasie - Von der Verhütung zur Vernichtung ‚lebensunwerten Lebens' 1890-1945. 2. Auflage, Vendenhoeck & Ruprecht, Göttingen 1992.

SCHWAIGHOFER, A.: Sterilisation und Euthanasie im Dritten Reich - unter besonderer Berücksichtigung Österreichs. Dipl. Arbeit, Wien 1998.

SCHWARZL, B.: Zur Lage der körperlich und geistig behinderten in der Zwischenkriegszeit und während der Zeit des Nationalsozialismus in Österreich. Dipl. Arbeit, Graz 1988.

SCHÖNWIESE, V./ SAILER-LAUSCHMANN, I.: Sexualität und geistige Behinderung. In: Sexuologie-Zeitschrift für sexualmedizinische Fortbildung und Forschung. Nr. 2, 2001, S. 94-100. Online im Internet: http://bidok.uibk.ac.at/library/schoenwiese-sailer-sexualitaet.html (Stand 18.03.2005 - aktualisiert durch bidok).

SCHRÖDER, S.: Behinderte Sexualität. Sexualmedizin, Heft 12, 1981.

SCHRÖDER, S.: Beschütze Ehe bei geistig Behinderten. In: KLUGE, K./SPARTY, L. (Hrsg.): Sollen, können, dürfen Behinderte heiraten? Bonn 1977, S. 68-75.

SCHRÖDER, S.: Sonderpädagogische Aspekte zur Sexualität geistig behinderter Kinder und Jugendlicher. In: WALTER, J. (Hrsg.): Sexualität und geistige Behinderung. Schindele, 5. Auflage, Heidelberg 2002, S. 128-147.

SENCKEL, B.: Mit geistig Behinderten leben und arbeiten. München 2000.

SPECK, O.: Der geistigbehinderte Mensch und seine Erziehung. Reinhardt-Verlag, München 1970.

SPECK, O.: Geistige Behinderung und Erziehung. Reinhardt-Verlag, 5. Auflage, München 1984.

SPECK, O.: Viele Eltern haben Angst. In: WALTER, J. (Hrsg.): Sexualität und geistige Behinderung. Gesellschaft für Sexualerziehung und Sexualmedizin Baden-Württemberg e.V., Band 1, 5. Auflage, 2002, S. 17-21.

SPECHT, R.: Darf 's ein bisschen mehr sein? Sexualpädagogik in der Arbeit mit behinderten Menschen - Ein Überblick. In: Sexualität und Behinderung, BZgA Forum - Sexualaufklärung und Familienplanung, Heft 2/3, 2001, S. 3-8.

STRASSMEIER, W.: Geistige Behinderung aus pädagogischer Sicht. In: GREVING, H./GRÖSCHKE, D. (Hrsg.): Geistige Behinderung. Reflexion zu einem Phantom. Bad Heilbrunn: Klinkhardt 2000, S. 52-60.

TROMPISCH, H.: Rechtliche Situation der (Zwangs-)Sterilisation. Im Rahmen der Enquete Zwangssterilisation - Menschenrechtsverletzung oder Notwendigkeit? Im Parlament, Wien 1998. Online im Internet: URL: http://bidok.uibk.ac.at/library/trompisch-sterilisation.html (Stand: 18.03.2005 - aktualisiert durch bidok).

TRÖSTER, H.: Einstellungen und Verhalten gegenüber Behinderten: Konzepte, Ergebnisse und Perspektiven sozialpsychologischer Forschung. Bern 1990.

TYDÉN, M.: Från politik till praktik. De svenska steriliseringslagarna 1935-1975 (Von der Politik zur Praxis. Die schwedischen Sterilisations-Gesetze von 1935-1975). Stockholm 2002.

WALTER, J.: Zur Sexualität geistig Behinderter, 1980.

WALTER, J.: Sexualität und geistige Behinderung. Heidelberg, 2.Auflage; 1983.

WALTER, J.: Überlegungen zu Sexualität und Partnerschaft zu Kinderwunsch und Sterilisation geistig behinderter Menschen - ein Plädoyer für die Sexualpädagogik. In: MOHR, J./SCHUBERT, Ch. (Hrsg.): Partnerschaft und Sexualität bei geistiger Behinderung. Springer-Verlag, Berlin, Heidelberg, New York 1991, S. 26-39.

WALTER, J.: Sexualität und Geistige Behinderung. Referat in der Lehranstalt für heilpädagogische Berufe in Götzis, Tagesseminar veröffentlicht am 9. April 1994 Online im Internet: http://bidok.uibk.ac.at/library/walter-sexualitaet.html (Stand: 18.03.2005 - aktualisiert durch bidok).

WALTER, J.: Selbstbestimmte Sexualität als Menschenrecht - eine Selbstverständlichkeit auch für Menschen mit Beeinträchtigungen. In: Sexualität und Behinderung, BZgA Forum - Sexualaufklärung und Familienplanung, Heft 2/3, 2001, S. 34-39.

WALTER, J.: Grundrecht auf Sexualität? Einführende Überlegungen zum Thema ‚Sexualität und geistige Behinderung'. In: WALTER, J. (Hrsg.): Sexualität und geistige Behinderung. Gesellschaft für Sexualerziehung und Sexualmedizin Baden-Württemberg e.V., Band 1, 5. Auflage, 2002, S. 29-37.

WALTER, J.: Pubertätsprobleme bei Jugendlichen mit geistiger Behinderung. In: WALTER, J. (Hrsg.): Sexualität und geistige Behinderung. Gesellschaft für Sexualerziehung und Sexualmedizin Baden-Württemberg e.V., Band 1, 5. Auflage, 2002, S. 160-173.

WALTER, J.: Sexuelle Partnerschaft, Kinderwunsch und Elternschaft geistig behinderter Menschen. In: WALTER, J. (Hrsg.): Sexualität und geistige Behinderung. Schriftenreihe der Gesellschaft für Sexualerziehung und Sexualmedizin Baden - Württemberg e.V., Bd. 1, 5. Auflage, Heidelberg 2002, S. 290-297.

WALTER, J.: Empfängnisverhütung und Sterilisation geistig behinderter Menschen aus sexualpädagogischer Sicht. In: WALTER, J. (Hrsg.): Sexualität und geistige Behinderung. Schriftenreihe der Gesellschaft für Sexualerziehung und Sexualmedizin Baden - Württemberg e.V., Bd. 1, 5. Auflage, Heidelberg 2002, S. 365-374.

WHO (World Health Organization): International classification of impairments, disabilities and handicaps. Genf 1980.

WINKLER, M.: Unwertes Leben - Euthanasie in der ‚Ostmark' bzw. in den ‚Alpen- und Donaugauen' und der Diskurs über Rassenhygiene und Sterilisation. Dipl. Arbeit, Wien 1993.

WIDERSTAND UND VERFOLGUNG in Niederösterreich 1934-1945. Dokumentationsarchiv des Österreichischen Widerstandes, Band 3, Österreichischer Bundesverlag Jugend und Volk , Wien 1987.

WIDERSTAND UND VERFOLGUNG in Oberösterreich 1934-1945, Dokumentationsarchiv des Österreichischen Widerstandes, Band 2, Österreichischer Bundesverlag Jugend und Volk, Wien 1982.

WIDERSTAND UND VERFOLGUNG in Salzburg 1934-1945. Dokumentationsarchiv des Österreichischen Widerstandes, Band2, Universitätsverlag Anton Pustet, Salzburg 1991.

WIDERSTAND UND VERFOLGUNG in Tirol 1934-1945, Dokumentationsarchiv des Österreichischen Widerstandes, Band 2, Österreichischer Bundesverlag Jugend und Volk; Wien, München 1984.

WIDERSTAND UND VERFOLGUNG in Wien 1934-1945. Dokumentationsarchiv des Österreichischen Widerstandes, Band3, 2. Auflage, Österreichischre Bundesverlag Jugend und Volk, Wien 1984.

WOHLHÜTER, H.: Vom Erwachsenwerden des geistigbehinderten Menschen. In: WALTER, J. (Hrsg.): Sexualität und geistige Behinderung. Gesellschaft für Sexualerziehung und Sexualmedizin Baden-Württemberg e.V., Band 1, 5. Auflage, 2002, S. 187-194.

WOHNGRUPPENVERBAND DER GUSTAV WERNER STIFTUNG REUTLINGEN: Konzeption zur Betreuung von Eltern mit einer geistigen Behinderung. In: WALTER, J. (Hrsg.): Sexualität und geistige Behinderung. Schriftenreihe der Gesellschaft für Sexualerziehung und Sexualmedizin Baden - Württemberg e.V., Bd. 1, 5. Auflage, Heidelberg 2002, S. 343-349.

ZIMA, J.: Sexualität von Menschen mit geistiger Behinderung. Dipl. Arbeit, Innsbruck 1998, Online im Internet: http://bidok.uibk.ac.at/bib/sexualitaet/zima-sexualitaet.html (Stand: 8.07.2002).

JURISTISCHE QUELLEN:

GESETZBLATT für das Land Österreich: 267. Stück, Jg. 1939, ausgegeben am 1. Dezember 1939, S. 4953-4979.

LEHRBUCH DES ÖSTERR. STRAFRECHTS II: Besond. Teil. Wien 1962, S. 25.

CURRICULUM VITAE

Name

Isa Treiber

Geburtsdatum

08. 01. 1979

Geburtsort

Eisenstadt

Eltern

 

Mutter

Erna Treiber, 18.04.1952, Lehrerin

Stiefvater

Josef Lentsch, 21.02.1962, Tierarzt

Vater

Rudi Treiber, 10.07.1950, Lehrer

Staatsangehörigkeit

Österreich

Religionsbekenntnis

röm.-katholisch

Schulausbildung

 

1986-1989

VS für Mädchen, Kloster der Schwestern vom göttlichen Erlöser, in Neusiedl am See

1989-1997

Realgymnasium in Neusiedl am See

1998-1999

Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien

1999-2004

Studium der Pädagogik mit Schwerpunkt Sozialpädagogik und Integrationspädagogik an der Universität Klagenfurt

Juni 2001-August 2002

ERASMUS Aufenthalt in Schweden / Stockholm

2003-dato

Studium der Romanistik/Französisch an der Universität Graz

Berufserfahrung

 

1995 - 1996

Jugend- und Jungscharleiterin der Katholischen Kirche, Neusiedl am See

November 1997 - März 1998

Vollzeit beschäftigt als Call Center Agent / Operator bei der Firma TWISTER COM in Eisenstadt

März 1998 - Juni 1999

Vollzeit beschäftigt als ASSISTENTIN des Produktmanagement und der Geschäftsführung bei der Firma MASTERCARD in Wien

1999 - 2000

Geringfügig beschäftigt als CALL CENTER AGENT bei der Firma Pizza Flitzer in Wien

1999

Mitarbeit bei Veranstaltungen in der Szene Wien

Mai 2000

Mitarbeit beim ATP-Tennisturnier in St. Pölten für Group 4 Securitas

Oktober 2002 - Dezember 2002

PRAKTIKUM beim Integrativen Bildungsverein für Menschen mit Behinderung in Wien - Leitung: "Computerkurs für Fortgeschrittene für Menschen mit mehr oder weniger Behinderung"

Oktober 2002 - Dezember 2002

PRAKTIKUM beim Integrativen Bildungsverein für Menschen mit Behinderung in Wien - Leitung: "Tanzen mit allen Sinnen für Menschen mit Behinderung"

April 2004 -Mai 2004

PRAKTIKUM bei der Volkshilfe Steiermark - Kinderhaus Gösting

Spezielle Qualifikationen:

 

Dezember 1998

Seminare im Bereich Telefonmarketing und Gesprächstechnik, Marketing und Customer Care

April/Mai 1999

Computerschulungen Office 1997, Excel, Word und Internet

Sprachliche Kenntnisse

 

Deutsch

Muttersprache

Englisch

sehr gut (fluently)

Französisch

mittel (conversation basique)

Schwedisch

Anfänger (nybörjare)

Hobbys

Reisen, Kultur und Sprachen, Literatur, Sport (Schwimmen, Skifahren, Walking, Wandern) Theater, Ballett, Filme und Musicals, Tanzen (Salsa), Klavierspielen, Musik, Singen

Eidesstattliche Erklärung

Ich erkläre ehrenwörtlich, dass ich die vorliegende Schrift verfasst und die mit ihr unmittelbar verbundenen Arbeiten selbst durchgeführt habe. Die in der Schrift verwendete Literatur sowie das Ausmaß der mir im gesamten Arbeitsvorgang gewährten Unterstützung sind ausnahmslos angegeben. Die Schrift ist noch keiner anderen Prüfungsbehörde vorgelegt worden.

Isa Treiber

Graz, 17. März 2005

ABSTRACT - English

The rights of mentally handicapped human beings are suppressed and negated in different respects. Mentally handicapped women and men often make the experience that their surrounding field is hardly able to accept this aspect of their personality and tries to influence and control it. Many mentally handicapped adults are treated like "children", and, likewise their associated sexuality is often regarded and tolerated as a kind of "children's sexuality". Through intensive analysis of sexuality, partnership, parentship and sterilization of mentally handicapped men and women this paper attempts to give an insight into the perspective of the human beings concerned. Based on literary research this master thesis intends to demonstrate the discrepancy between the expectations of society and the wishes of men and women with mental disabilities. Additionally, it wants to encourage the reader to have a critical look at physical/mental disabilities in connection with sexuality, partnership and sterilisation. On the basis of various theoretical approaches it is attempted to point out the reason that restrict or even prevent an active sexuality/partnership of mentally handicapped humans. Moreover, it is intended to illustrate that sexuality and partnership are fundamental needs of all human beings.

Quelle:

Isa Treiber: Menschenrechte trotz Behinderung: Zur Sexualität, Partnerschaft, und Sterilisationsproblematik geistig behinderter Menschen.

Diplomarbeit zur Erlangung des akademischen Grades Magistra der Philosophie an der Fakultät für Kulturwissenschaften der Universität Klagenfurt, Institut: Erziehungswissenschaft und Bildungsforschung, Begutachter: Univ. Prof. Dr. Peter Gstettner, April 2004

bidok - Volltextbibliothek: Wiederveröffentlichung im Internet

Stand: 01.12.2011

zum Textanfang | zum Seitenanfang | zur Navigation