Der Behindertenbegriff im österreichischen Recht

Autor:in - Alfred Steingruber
Themenbereiche: Recht
Textsorte: Diplomarbeit
Releaseinfo: Abdruck der approbierten Diplomarbeit an der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Karl-Franzens-Universität Graz, Juni 2000
Copyright: © Mag. Alfred Steingruber, Juni 2000

Vorwort

Als Erhalter einer Behinderteneinrichtung war es für mich naheliegend, ein einschlägiges Diplomarbeitsthema zu wählen.

Dass es gerade eine Untersuchung zum Behindertenbegriff wurde, lag daran, dass ich miterlebe, wie der gerade erst seit 2 bis 3 Jahrzehnten etablierte Begriff "Behinderter" bezw. "behindert" immer mehr in Frage gestellt wird. Daher soll diese Arbeit eine Bestandsaufnahme dessen sein, wie in unseren Gesetzen Behindertenphänomene abgehandelt werden. Ein allfälliges "Durchschlagen" begrifflicher Veränderungen auf die Rechtssprache sollte zu Tage treten.

Da Gesetze letztendlich auch ein Abdruck der Wirklichkeit sind, war es naheliegend, die Frage miteinzubeziehen, wie der Behindertenbegriff überhaupt entstanden ist und wie und in welcher Intensität er schließlich in die Rechtssprache Eingang gefunden hat.

Dass dieses Gesamtanliegen nicht ohne die Herstellung interdisziplinärer Zusam-menhänge durchzuführen war, liegt auf der Hand. Denn vor allem das Leistungsrecht für Behinderte setzt oft auf die interdisziplinäre Zusammenarbeit von Juristen, Ärzten, Therapeuten, Pädagogen und Sozialarbeitern.

Bei der Verarbeitung des verwendeten Quellenmaterials dienten die Allgemeinen Zitierregeln AZR nach Friedl/H.Loebenstein, 4. Auflage, als Basis. Mit Rücksicht auf die neuen Medien, insbesondere das Internet, wurde insoferne über die AZR hinausgegangen, als Literatursuche beispielsweise ohne ausgeschriebene Vornamen dort ungleich schwieriger ist.

1. Kapitel: Historischer Überblick

1.1 Die Entstehung des Behindertenbegriffes

Es ist durchaus lohnend, sich der Mühe zu unterziehen, einen Begriff an seine historische Wurzel zurückzuverfolgen. Für den Begriff der Behinderung hat dies Schworn getan,[1] an dessen Ergebnisse sich die nachfolgende Darstellung orientiert, soweit sich nicht aus Quellenangaben anderes ergibt.

Schworn bezieht in seine interdisziplinär angelegte Arbeit in seine Wortfelduntersuchung die Begriffe Beeinträchtigung, Störung und Schädigung mit ein. In der Beziehung dieser Begriffe zueinander kommt er aus sprachwissenschaftlicher Sicht zu dem Schluss, dass in der lexikalischen Hierarchie (s. Abb. 1) das Wort Beeinträchtigung mit dem größten Sprachumfang und dem geringsten Sprachinhalt an der Spitze der Pyramide einzuordnen ist. Auf die nächst untere Stufe folgen Behinderung und Störung als Hyponyme[2] zu Beeinträchtigung. Da Schädigung als Ursache sowohl für Behinderung als auch für Störung angesehen werden kann, erscheint dieser Begriff auf der dritten Stufe als Hyponym sowohl zu Behinderung als auch zu Störung.

Abb.1: Lexikalische Hierarchie nach Schworn

Aus heutiger Sicht müsste die aus 1975 stammende Wortfeldbestimmung Schworns wohl noch um den Begriff "Auffälligkeit" erweitert werden. Dies vor allem unter dem Gesichtspunkt von Früherfassung, Frühförderung und Einbeziehung der von Behinderung Bedrohten in den Schutzzweck gesetzlicher Förderungsmaßnahmen in neuerer Zeit. Folgt man der hier vorgebrachten Argumentation, müsste die Darstellung der lexikalischen Hierarchie des Wortfeldes Behinderung in Anlehnung an Schworn der Abbildung 2 entsprechen. "Auffälligkeit" wäre dann wegen des noch größeren Sprachumfanges als Supernym zu Beeinträchtigung einzusetzen.

Abb.2: Lexikalische Hierarchie in Anlehnung an Schworn unter Einbezug des Begriffes Auffälligkeit

Schworns etymologische Untersuchung ergab, dass Beeinträchtigung als ein "Mangel an Übereinstimmung" umschrieben werden kann. Dies leitet sich aus dem Wort "Eintracht" verbunden mit der bedeutungsändernden Vorsilbe "be-" ab. Für den Bereich der Behindertenpädagogik bedeutet dies das Fehlen von Übereinstimmung z.B. der Sehfähigkeit, Hörfähigkeit u.s.w. mit den Erwartungen der Gesellschaft.

Die Untersuchung des Wortes Störung ergab, dass diesem Ausdruck verschiedene Sprachinhalte zugeordnet wurden.[3] Als zutreffend erwies sich der in der Medizin des 19. Jahrhunderts verwendete Begriff "Störung" als Synonym für Organschädigung. Denn auch der Begriff "Schädigung" ist ein sog. polysemer Ausdruck. In unserem Zusammenhang wird Schädigung als Schädigung der Organe verstanden.

Heute ist die Synonomie dieser beiden Begriffe insofern nicht mehr gegeben, als in einer Schädigung eher eine irreversible, in der Störung jedoch eine eher reversible Beeinträchtigung verstanden wird.

Bei der Untersuchung des Begriffes "Behinderung" zeigte sich, dass dieser Begriff unserer klassischen Literatur und Philosophie nicht geläufig war. So fand sich dieser Begriff weder im Lexikon der philosophischen Begriffe Kants noch im Lexikon des Goethe-Wortschatzes. Dies deckt sich auch mit späteren Studien vergleichender Erzählforschung.[4] Diese zeigen, dass die Darstellung Behinderter fast ausschließlich Stereotypen aufweist. Es sind keine Personen mit individuellen Zügen, sondern der Blinde, der Lahme, der Krüppel. Der Begriff Behinderter scheint nirgends auf.

Die erste literarische Verwendung des Wortes "behindern" spürt Schworn bei Brockes[5] und Hippel[6] auf. Beider Herkunft (Preußen) lässt ihn vermuten, dass das Wort "behindern" nur im niederdeutschen Sprachraum verwendet wurde.

Viel früher hingegen lassen sich die Wörter "behindern", "Behindernis" und "Behinderung" in einer Reihe mittelalterliche Gesetzestexte aus dem ebenfalls niederdeutschen und niederländischen Sprachraum nachweisen, wie Hinweise im Deutschen Rechtswörterbuch von Schröder/Künsberg (1914 - 1932, S. 1453) ergaben.

Somit scheint festzustehen, dass die Wörter "behindern" und "Behinderung" überhaupt nur im niederdeutschen Sprachraum geläufig waren.

Diese regionale Begrenzung dieser Wörter erschien es zu ermöglichen, dass der Begriff "Behinderung" für neue Inhalte in der Rechtswissenschaft und in der Sonderpädagogik aufgenommen werden konnte.

Als Rechtsbegriff findet sich das Wort "Behinderung" in der 6. Auflage (1908) von Meyers großen Konversationslexikon. Demnach wurde dieser Begriff in der dZPO im Zusammenhang mit der Verhinderung oder auch Ausschließung eines Richters verwendet. In früheren wie auch späteren Ausgaben kommt dieser Begriff (im Untersuchungszeitraum) nicht mehr vor, ebenso wenig im Großen Brockhaus von 1952.

Eingang in noch geltende Gesetzestexte findet das Wort "Behinderung" schließlich in gehäufter Form in die Straßenverkehrsordnungen.[7]

In einem anderen Zusammenhang kommt das Wort "Behinderung" in einer Druckschrift der "Vereinigung für Krüppelfürsorge" aus dem Jahre 1931 vor. Und zwar wird dort von "Erwerbsbehinderung" gesprochen.

Als sonderpädagogischer Begriff entwickelt sich "Behinderung" zunächst im Bereich der Körperbehindertenpädagogik. So waren es vor allem die "Krüppelhaften", die den diskriminierenden Begriff "Krüppel" loswerden wollten, wenngleich sogar verdiente Orthopäden, wie Biesalski[8] diesen Begriff noch lange verteidigten, weil der Name Krüppel ursprünglich nichts als krumm bedeute. Trotzdem spricht er in seinen Abhandlungen bereits gelegentlich von körperlicher Behinderung.

Am heftigsten wehrten sich die Kriegsbeschädigten nach 1918 dagegen, dass ihr opfervoller Einsatz für das Vaterland mit dem Wort Krüppel bedankt wurde. Sie wurden zu Kriegsinvaliden bzw. Kriegsversehrten, während die von Geburt an Mißgebildeten nach und nach zu Körperbehinderten wurden.

Nach Schworn war der Begriff "körperbehindert" nach 1950 gesichert. Da aber die Sinnesgeschädigten nicht als körperlich Behinderte erfasst waren, tauchten bald die Wortprägungen Sehbehinderte, Hörbehinderte und Sprachbehinderte auf und fingen sich an durchzusetzen. Nicht durchgesetzt haben sich die Begriffe Leistungsbehinderung und Entfaltungsbehinderung, wohl aber Lernbehinderung.

Als über Körperbehinderung hinausgehender Oberbegriff erschien das Wort Behinderung in der heilpädagogischen[9] Literatur erstmals im Jahre 1958 bei Egenberger.[10] Im "Enzyklopädischen Handbuch der Sonderpädagogik", 1965 - 1969 sukzessive erschienen.[11] taucht das Stichwort Behinderung allerdings noch nicht auf. Erst im Nachtrag 1969 gab es einen Stichwortartikel "Behinderung". Sander führt dies darauf zurück, dass der Begriff damals bereits üblich war, er aber wegen seines vermeintlich eindeutigen Inhalts zunächst keines Handbuchartikels würdig schien.[12] Die Auseinandersetzung mit dem Behindertenbegriff setzte in den 70er Jahren ein und wird im Abschnitt 2.2.2 beschrieben.

Als dann im allgemeinen Sprachgebrauch das Wort "Behinderter" ausreichend dokumentiert war, nahm die Dudenredaktion diesen Begriff erstmals im 6-bändigen "Großen Duden", Ausgabe 1976, auf. In "Meyers Grosses Universallexikon" scheint das Stichwort "Behinderte" erstmals in der Ausgabe von 1981 auf.

Als Gesetzesbegriff taucht der Begriff "körperlich behindert" erstmals in Deutschland auf, und zwar im Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 3. Juli 1934.[13] das nach der Machtergreifung der Nationalsozialisten 1938 auch in Österreich Geltung erlangte.[14] In § 3 Abs 1 lit f wird festgelegt, dass den Gesundheitsämtern die Durchführung der ärztlichen Aufgaben "der Fürsorge für Tuberkulose, für Geschlechtskranke, körperlich Behinderte, Sieche und Süchtige" obliegt. Im Reichsanzeiger Nr. 155 wird dazu als Begründung aufgeführt, dass diese Aufgaben nun den mit der Erb- und Rassenpflege betrauten Amtsärzten obliegen, die "alle ärztlichen Feststellungen und Maßnahmen treffen, die zur Vorbereitung einer zweckmäßigen Gesundheitsfürsorge erforderlich sind".

Im Reichsschulpflichtgesetz (Gesetz über die Schulpflicht im Deutschen Reich) vom 6. Juli 1938[15] wird in § 6 bereits von "geistig und körperlich behinderten Kindern" gesprochen. Dies allerdings mit dem Bemühen, einen Sammelbegriff für jene Kinder zu finden, die nicht "die für den Schulbesuch erforderliche geistige und körperliche Reife besitzen" (§ 2). In § 7 dieses auch in Österreich in Geltung gesetzten Gesetzes (s. FN 15) wird die Möglichkeit zwangsweiser Anstaltsunterbringung normiert. Welcher Zweck mit all diesen Maßnahmen verbunden war, darf als bekannt vorausgesetzt werden.[16]

Die vollständige Aufhebung des Reichsschulpflichtgesetzes in Österreich erfolgte im Zuge der Schaffung neuer verfassungsrechtlicher Kompetenzbestimmungen für das

Schulwesen,[17] für das lange die provisorischen Regelungen des § 42 ÜG 1920 galten, erst durch die Schulgesetzgebung von 1962.[18]

Die generelle Begriffsbildung bzw. Begriffsfindung im Behindertenwesen dauerte trotzdem auch nach dem Zweiten Weltkrieg noch längere Zeit an. Immer noch war bzw ist von Kriegs- oder Unfallbeschädigten, Versehrten, Schwerbeschädigten und Kriegs- bzw. Zivilinvaliden die Rede.[19]

Eingang in das österreichische Bundesrecht fand der Begriff "Behinderte" erstmals wohl über die Ratifikation der Europäischen Sozialcharta im Jahre 1969,[20] worin mehrmals der Begriff "Behinderte" vorkommt. Die Länder hatten ja bereits zwischen 1964 und 1981 eigene Behindertengesetze bzw. Sozialhilfegesetze mit einschlägigen Bestimmungen erlassen.

Auf Bundesebene wurde das ursprünglich für Kriegsinvalide geschaffene Invalideneinstellungsgesetz[21] schrittweise geändert, wodurch auch Unfallversehrte und Zivilinvalide in den begünstigten Personenkreis einbezogen wurden. Im Jahre 1988 wurde es dann auch in Behinderteneinstellungsgesetz[22] umbenannt. Schließlich wurde dann noch im Rahmen der vom Bund ausgeübten Kompetenzen das Bundesbehindertengesetz[23] erlassen, das u.a. die Abstimmung der Leistungen der verschiedenen Rahabilitationsträger aufeinander vorsieht.

1.2 Die Entwicklung des österreichischen Behindertenrechts

1.2.1 Kurzer historischer Abriss

Das österreichische Behindertenrecht geht in seinen Wurzeln auf das frühere Fürsorge- und Armenrecht[24] zurück. Waren es in alten Zeiten die Sippenverbände, die als traditioneller Schutzverband bei Krankheit, Alter, Not und Behinderung fungierten, so fanden sich nach deren Zerfall neben kirchlicher und privater Wohltätigkeit vor allem in den mittelalterlichen Bettlerordnungen Bestimmungen zugunsten behinderter Menschen.[25]

Mit fortschreitender Kommunalisierung der Armenpflege wurde diese an die Entwicklung des Gemeindewesens angekoppelt. Die Schaffung von Ortsgemeinden als unterste Verwaltungseinheit machte diese zu den alleinigen Trägern der Armenlasten. Zur Anspruchsgrundlage wurde das Heimatrecht,[26] das in Österreich erst nach Einführung des deutschen Fürsorgerechts[27] aufgehoben[28] und auch nach dem Krieg nicht wieder eingeführt wurde. Nach § 24 Abs 2 HRG schloss die Armenversorgung der Kinder de lege auch die Sorge um deren Erziehung ein, was in der Praxis wohl ein "papierener Paragraph" geblieben ist.[29]

Eine Entlastung der Gemeinden brachten die Landesarmengesetze,[30] die gestützt auf § 22 Abs 3 HRG[31] (Grundsatzgesetzgebung) erlassen wurden. Die Länder fungierten vor allem als Organe der Armenkrankenpflege und unterhielten Humanitätsanstalten aller Art.

Die Komptenz der Länder zur Errichtung von "Schulen und Erziehungsanstalten für nichtvollsinnige Kinder" ergab sich auch aus § 59 Abs 2 Reichsvolksschulgesetz 1869,[32] wovon allerdings nicht Gebrauch gemacht wurde, was dazu führte, dass oft Mangels anderer Möglichkeiten in Besserungsanstalten auch Schwachsinnige, Taubstumme und Epileptiker untergebracht wurden.[33]

Das Steiermärkische Landesarmengesetz[34] enthielt zwei Vorschriften über Behinderte: § 24 sah vor, dass Blinde, Geisteskranke, Blödsinnige und Krüppelhafte von der sog. Einlege ausgeschlossen waren. § 64 bestimmte, dass die Gemeinden für arme Blinde, Taubstumme, Blöd- und Schwachsinnige die Unterbringung in entsprechende Anstalten anzustreben hatte. Ähnliche Bestimmungen enthielten auch die meisten anderen Landesarmengesetze.[35] Die Landesarmengesetze blieben bis zur Einführung des deutschen Fürsorgerechts[36] in Kraft.

Die Einführung des deutschen Fürsorgerechts brachte einerseits anstelle des Heimatrechtsgrundsatzes den Grundsatz des gewöhnlichen Aufenthaltes[37] und andererseits eine Änderung der Trägerschaft. Die Aufgaben der öffentlichen Fürsorge wurden nun von Landesfürsorgeverbänden und Bezirksfürsorgeverbänden in eigener Verantwortung erfüllt.[38]

Gemäß § 6 Fürsorgepflichtverordnung gab es mehrere Arten und Stufen der Fürsorge : Die unterste Stufe war die "allgemeine Fürsorge",[39] die neben der Armenfürsorge auch für die Behinderten galt. Abs 1 lit e erklärte zudem die Erwerbsbefähigung von Blinden, Taubstummen und Krüppeln zu den Pflichtaufgaben der Fürsorge.

Die gehobene Fürsorge[40] war für Kleinrentner, Sozialrentner und ihnen Gleichstehende, wozu u.a. auch die als "erbtüchtig angesehene Durchschnittsbevölkerung" gezählt wurde,[41] bestimmt. Ihnen war "gegenüber der allgemeinen Fürsorge eine angemessene Mehrleistung" zuzubilligen.[42]

In Österreich wurde zudem durch einen Runderlass des Reichsministers des Innern und des Reichsarbeitsministers[43] die sog. "außerordentliche Fürsorge" eingeführt. Darin wird die Verpflichtung der Landesfürsorgeverbände zur Gewährung von Anstaltsfürsorge für hilfsbedürftige Behinderte, die der Anstaltspflege bedurften, geregelt. Obwohl diese Bestimmungen durch § 5 Z 1 der Vierten Verordnung zur Vereinfachung des Fürsorgerechts vom 9. November 1944, dRGBl, Teil 1, S. 323, aufgehoben und durch die §§ 1 bis 4 dieser Verordnung ersetzt wurden, wurde der Erlaß - zumindest soweit, als die letztzitierten Vorschriften dem nicht eindeutig entgegenstanden - von der Verwaltungspraxis und auch vom Verwaltungsgerichtshof bis in die 60er Jahre weiterhin angewendet.[44]

Das deutsche Gesetz über die Beschäftigung Schwerbeschädigter v. 12. Jänner 1923, RGBl Teil I, S. 57, wurde in Österreich nicht eingeführt, sondern das österreichische Invalidenbeschäftigungsgesetz vom Februar 1928[45] durch Verordnung in Geltung belassen.[46]

Nach dem Krieg behielt das deutsche Fürsorgerecht, soweit es in Österreich eingeführt worden war, zuerst als bundesgesetzliche Regelung seine Wirksamkeit.[47] Nach Ablauf der Dreijahresfrist zur Erlassung eines Bundesgrundsatzgesetzes[48] wurde das Fürsorgerecht in den Bundesländern als Landesrecht übernommen, wo es zeitlich länger in Kraft blieb als in Deutschland selbst.[49]

Zwischen den Jahren 1971 und 1977 wurden von den Ländern Sozialhilfegesetze eingeführt, die das reichsdeutsche Fürsorgerecht ablösten.[50]

Schon vorher hatten die Bundesländer das Behindertenrecht weitgehend vom damaligen deutschen Fürsorgerecht abgekoppelt und eigene Blindenbeihilfengesetze und Behindertengesetze[51] eingeführt. Somit war die Verselbständigung des Behindertenrechts eingeleitet.

1.2.2 Die Entwicklung des Behindertenrechts aus kompetenzrechtlicher Sicht

Durch Einordnung des Kompetenztatbestandes "Armenwesen" in Art 12 B-VG (Abs 1 Z 1) wurde in der I. Republik organisatorisch an der Armenversorgung durch Länder und Gemeinden festgehalten. Der Bund sollte bloß die Grundsatzgesetzgebung beanspruchen, Ausführungsgesetzgebung und Vollziehung jedoch bei den Ländern belassen.[52] Laut § 3 Abs 2 ÜG 1920[53] sollten die in Art 12 B-VG 1920 durch frühere Gesetze geregelten Angelegenheiten, also auch das Armenwesen, noch drei Jahre nach Inkrafttreten weitergelten. Da die Kompetenzartikel 10ff erst durch die B-VG-Novelle 1925 mit Wirkung vom 1.10.1925 in Kraft gesetzt wurden,[54] blieben die bisherigen Regelungen bis 30.9.1928 bestehen. Inhaltlich umfasst der Kompetenztatbestand "Armenwesen" nur jene Materie, die bereits im HRG 1863 geregelt war, da die österreichische Verfassungsdoktrin herrschend von der "Versteinerungstheorie" ausgeht.[55] Nach § 3 Abs 1 ÜG 1920 blieben auch jene Landesgesetze, welche die im Art 12 B-VG aufgezählten Angelegenheiten regeln, solange Landesgesetze im Sinne des Bundesverfassungsgesetzes, bis ein Bundes-Grundsatzgesetz erlassen würde.

Da der Bund von dieser Kompetenz keinen Gebrauch machte, blieben diese Landesgesetze aufrecht und jene Länder, die bisher noch keine Landesarmengesetze erlassen hatten (Burgenland, Tirol, Wien),[56] übernahmen die Bestimmungen des HRG als Landesgesetze. Somit blieben die gesetzlichen Grundlagen für die Armenversorgung aus der Zeit der Monarchie im wesentlichen bis 1938 bestehen.

Die Nichtinanspruchnahme des Kompetenztatbestandes "Armenwesen" durch den Bund mag auch daran liegen, dass das Armenwesen bzw. die öffentliche Fürsorge in der I. Republik für den Nationalrat kaum ein Thema war. Die Priorität wurde nicht bei den Fürsorgemaßnahmen, sondern bei der Gesetzgebung zum Schutze der Arbeiter gesehen.[57] Eine Reihe jener sozialer Risken, die mit der Erwerbsarbeit verbunden sind,[58] wurde jedoch durch eine Reihe sozialpolitischer Gesetze, die v.a. eine Absicherung gegen die elementaren Risken der Lohnarbeit zum Ziele hatten, aus dem Armenrecht ausgegliedert.

Wie nach dem Ersten Weltkrieg wurden auch nach 1945 die bestehenden Vorschriften materiell übernommen. Auf Grund des Rechtsüberleitungsgesetzes[59] iVm § 3 Abs 2 ÜG 1920 behielt das Fürsorgerecht zunächst als bundesrechtliche Regelung seine Wirksamkeit.[60] Der Bund ließ jedoch abermals die Dreijahresfrist zur Erlassung eines Grundsatzgesetzes ungenützt verstreichen. Zur Vermeidung einer vacatio legis war vor Ablauf dieser Frist eine Anregung des Innenministers an die Landesregierungen ergangen, doch die (ehemals) deutschen Bestimmungen als Landesgesetze zu übernehmen, worauf die Länder die Weitergeltung des Fürsorgerechts als Landesrecht anordneten,[61] wobei die Länder Oberösterreich, Niederösterreich und Wien die Einschränkung " bis zur Erlassung eines Fürsorge-Grundsatzgesetzes des Bundes" nahezu wortgleich in den Gesetzestext aufnahmen.

Von 1951 bis 1967 nahm der Bund drei Anläufe für ein Fürsorgegrundsatzgesetz,[62] die aber jedes Mal von den Ländern abgelehnt wurden. Schließlich teilte der damalige Innenminister 1968 in einer Note den Landeshauptleuten mit, dass sein Ministerium von einem weiteren Entwurf Abstand nehme,[63] worauf die Länder auf der Grundlage des § 3 Abs 2 ÜG 1920 daran gingen, ihre eigenen Sozialhilfegesetze zu schaffen.[64]

Das Scheitern eines Bundesgrundsatzgesetzes kam deswegen zustande, weil die Erlassung eines solchen Gesetzes, das sich lediglich auf den Kompetenztatbestand "Armenwesen" nach Art 12 Abs 1 Z 1 B-VG beschränkte, nicht für nützlich und auch nicht mehr zeitgemäß erschien, die Länder aber nicht bereit waren, dem Bund einen größeren Kompetenzumfang zuzugestehen.

Parallel zu den Bestrebungen um eine Sozialhilfegrundsatzgesetz bemühte sich der Bund auch um ein Bundesgesetz über die Fürsorge für Behinderte. Ein entsprechender Entwurf wurde vom Bundesministerium für soziale Verwaltung 1961 ausgearbeitet, um für alle Behinderten eine möglichst einheitliche Rechtslage zu schaffen, also die sog. "Querschnittsmaterie" Behindertenwesen in eine einzige bundeseinheitliche Regelung zusammenzuführen. Dafür war in § 1 eine Verfassungsbestimmung vorgesehen, mit der die Angelegenheiten der Behindertenhilfe, die nicht in die Zuständigkeit des Bundes fielen, in Gesetzgebung und Vollziehung zur Bundessache erklärt wurden.

Die Bedenken gegen eine derartige Verschiebung der Zuständigkeiten waren jedoch vor allem seitens der Länder[65] groß und wurden auch vom Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes geteilt, weil solche Veränderungen in ihrer Gesamtheit einer Totaländerung der Bundesverfassung gleichkämen.[66] Schließlich wurde die Bundesregierung in einer Entschließung des Nationalrates aufgefordert, "unverzüglich durch einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof im Sinne des Artikels 138 Abs 2 B-VG feststellen zu lassen, ob eine inhaltlich dem Entwurf des Bundesministeriums für soziale Verwaltung ...... entsprechende gesetzliche Regelung der Hilfe für Behinderte im Rahmen des Artikels 10 Abs 1 Z 11 ("Sozial- und Vertragsversicherungen") oder im Rahmen anderer Kompetenztatbestände des Artikels 10 B-VG durch den Bund zulässig ist."[67] Dieser Antrag wurde jedoch vom Gerichtshof aus formalen Gründen zurückgewiesen.

Für die Bundesländer war dies der Anlass, an die Erlassung eigener Behindertengesetze[68] heranzugehen. Die Bundesregierung erhob zwar anfänglich Einsprüche, auf die jedoch Beharrungsbeschlüsse der Landtage folgten.[69]

In einer späteren Erkenntnis zum Wr. Behindertengesetz[70] hat der Verfassungsgerichtshof u.a. allgemein ausgeführt, dass "eine ausdrückliche verfassungsrechtliche Bestimmung, dass die Hilfe für Behinderte ....... in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fällt, nicht besteht. Ebensowenig gibt es eine ausdrückliche Bestimmung, die die Regelung der Behindertenhilfe der Landesgesetzgebung zuweist.

Die Generalkompetenz zur Gesetzgebung liegt nach dem System der Bundesverfassung bei den Ländern", soweit nicht ausdrücklich Bundeskompetenz vorliegt. Dies schließe jedoch eine vollständige oder teilweise Unterstellung unter einen anderen Kompetenztatbestand als den des Art. 15 Abs 1 B-VG nicht aus.

Nach der Gesichtspunkttheorie fließe "aus der Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers zur Regelung der in den Kompetenzbestimmungen der Art 10 bis 12 B-VG umschriebenen Sachgebiete - etwa "Sozialversicherungswesen" (Art 10 Abs 1 Z 11), "Gesundheitswesen" (Art 10 Abs 1 Z 12), "Fürsorge für Kriegsteilnehmer und deren Hinterbliebene" (Art 10 Abs 1 Z 15), "Dienstrecht der Bundesbediensteten" (Art 10 Abs 1 Z 16) und "Armenwesen" (Art 12 Abs 1 Z 1)" auch seine Kompetenz, Maßnahmen zur Behindertenhilfe vorzusehen, soweit sie mit diesen Sachgebieten im Zusammenhang stünden.

"Für den Landesgesetzgeber besteht die Zuständigkeit, im Rahmen seiner Generalkompetenz (Art 15 Abs 1 B-VG) Maßnahmen zur Behindertenhilfe dann vorzusehen, wenn sie nicht (vornehmlich) auf Gesichtspunkte zurückzuführen sind, die sich aus einem dem Bund zur Regelung vorbehaltenen Sachgebiet ergeben."

An eine Änderung der Kompetenzlage ist auch aus aktueller Sicht nicht zu denken. Gerade jetzt, wo seit dem EU-Beitritt Österreichs immer mehr Regelungen aus Brüssel kommen, möchten die Länder keine Kompetenzen an den Bund abgeben.[71]



[1] Schworn, Ernst,Behinderung, Störung, Beeinträchtigung als sonderpädagogische Begriffe, Heilpädagogische Forschung (1975) 67-105.

[2] In der Semantik erscheinen Oberbegriffe in der Hierarchie als Supernyme, die untergeordneten Begriffe als Hyponyme. Jedes Hyponym kann wieder Supernym für weitere Hyponyme sein.

[3] In der Semantik spricht man von Polysemie.

[4] Vgl. Uther, Hans-Jörg, Behinderte in populären Erzählungen, Berlin 1981.

[5] Barthold Heinrich Brockes, 1680 - 1747, Dichter.

[6] Theodor Gottlieb von Hippel, 1741 - 1796, Staatsmann und Schriftsteller.

[7] zB §§ 7 Abs 1, 11 Abs 1, 14 Abs 1, 16 Abs 1 lit a, 17 Abs 1 StVO u.w.

[8] Biesalski, Konrad, Leitfaden der Krüppelfürsorge2, Leipzig 1922, 9.

[9] Heilpädagogik und Sonderpädagogik wird in dieser Arbeit synonym gebraucht. Auf die in diesen Disziplinen neuerdings geführte Terminologiediskussion kann hier nicht näher eingegangen werden. Siehe dazu Speck, Otto, System Heilpädagogik4, München 1998, 48ff, 53ff.

[10] Egenberger, Rupert, Heilpädagogik: Eine Einführung, Berlin 1958.

[11] Heese/Wegener, Enzyklopädisches Handbuch der Sonderpädagogik und ihre Grenzgebiete3, Berlin 1969.

[12] Sander, Alfred, Behinderungsbegriffe und ihre Konsequenzen für die Integration, in Eberwein, Hans, Handbuch der Integrationspädagogik4, Weinheim 1997, 99f.

[13] RGBl 1934 I 531.

[14] VO über die Einführung des Gesetzes über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens im Lande Österreich 29.11.1938, RGBl 1938 I 1680.

[15] RGBl 1938 I 799, in Österreich eingeführt durch VO 25.7.1939, RGBl 1939 I 1337, GBlÖ 1939/982.

[16] s Dahl Mathias, Endstation Spiegelgrund (Die Tötung behinderter Kinder während des Nationalsozialismus am Beispiel einer Kinderfachabteilung in Wien 1940-1945), Wien 1998; Winkler Margit, "Unwertes Leben" Euthanasie in der Ostmark bzw in den Alpen- und Donaugauen und der Diskussion über Rassenhygiene und Sterilisation, Diplomarbeit Wien 1993.

[17] Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts6, Wien 1988, RZ 289ff.

[18] § 29 Abs 2 lit e-g SchulpflichtG 25.7.1962, BGBl 1962/241.

[19] vgl G 1.10.1920, StGBl 459, über die Einstellung und Beschäftigung Kriegsbeschädigter, abgelöst durch das Invalideneinstellungsgesetz 25.7.1946, BGBl 163 sowie die ebenfalls durch dieses G aufgehobene VO über die Beschäftigung Schwerbeschädigter in der Ostmark v. 23.1.1940 (dRGBl I 234) sowie die verschiedenen Bestimmungen im ASVG 1955 bezüglich Versehrtenrente (§§ 203 ff) und Versehrtengeld (§ 212) u.a.

[20] Die Europäische Sozialcharta wurde am 22. Juli 1963 von Österreich unterschrieben, die Ratifikationsurkunde am 29.10.1969 in Straßburg hinterlegt und in Österreich durch das BGBl 1969/460 am 28. November 1969 in Kraft gesetzt..

[21] BGBl 1946/163.

[22] BGBl 1988/721; s Abschnitt 3.2.3.

[23] BGBl 1990/283; s Abschnitt 3.2.4.

[24] Aus der Vielfalt der Armenrechtsliteratur sei im besonderen verwiesen auf : Fischer, Thomas, Städtische Armut und Armenfürsorge im 15. und 16. Jahrhundert, Dissertation Freiburg 1976; Kröll, Klaus, Das Phänomen Armut, Dissertation Köln 1973; Malle, Barbara, Entwicklungen und Tendenzen in der Armenversorgung, der Armengesetzgebung und der Armenpolitik von Joseph II bis zur Einführung der reichsrechtlichen Fürsorgebestimmungen im Jahre 1938, Dissertation Graz 1991; Melinz, Gerhard, Von der Armenfürsorge zur Sozialhilfe, in Sozialhilfe, Strukturen, Mängel, Vorschläge, Schriftenreihe Arbeit, Recht, Gesellschaft, Wien 1989; Mischler, Ernst, Armenpflege und Wohltätigkeit in Österreich, in Österreichs Wohlfahrtseinrichtungen 1848 - 1898, Festschrift zum 50jährigen Regierungsjubiläum Kaiser Franz Joseph I, Wien 1899; Reicher, Heinrich, Heimatrecht und Armenpflege, Graz 1890; ders., Zur Armenreform der Städte in der Steiermark, Graz 1893; ders., Die Organisierung der Fürsorgeerziehung in Österreich, Wien 1907. Gesetzessammlungen: Hueber, Franz, Kinderschutz und Jugendfürsorge in Österreich, Rechtsnormen und Organisation, Wien 1911; Axmann/Chaloupka, Die Vorschriften über Armenfürsorge, Wien 1934; Linde/Zimmerle, Fürsorge des Staates, Fürsorge der Partei2, Sammlung der gesamten Fürsorgevorschriften mit eingehenden Erläuterungen, München 1941; Heller/Ringhofer, Das österreichische Fürsorgerecht2, Wien 1968.

[25] Kröll, Phänomen 165; Fischer, Armut 180.

[26] G 3. Dezember 1863, RGBl 105, betreffend die Regelung der Heimatverhältnisse.

[27] VO über die Einführung fürsorgerechtlicher Vorschriften im Lande Österreich, RGB 1938 I 1125 GBlÖ 1938/397 (13.9.1938).

[28] GBlÖ 1939/840 (18.7.1939).

[29] Mischler, Armenpfleger 70.

[30] Zu den Landesarmengesetzen s Mischler, Armenpflege 3-173 sowie Malle, Entwicklungen 165-308.

[31] § 22 Abs 3 HRG lautet: Der Landesgesetzgebung bleibt es unbenommen, Einrichtungen zu treffen, wodurch den Gemeinden die ihnen gesetzlich obliegende Verpflichtung der Armenversorgung erleichtert wird.

[32] RVG 1869, RGBl 62, MVBl 4.

[33] Reicher, Organisierung 4f, 63. Ein Verzeichnis aller Taubstummen und Blindenanstalten und Schulen mit besonderen Abteilungen wurde 1908 per Ministerialerlass allen Landes- und Bezirksschulbehörden übermittelt mit der Verpflichtung, das Verzeichnis zur Einsicht aufzulegen, um dem obenerwähnten Umstand entgegenzuwirken, ME v. 18.11.1908, Z. 42388, MVBl 78.

[34] LGVBl 1873/19 (12.31873), LGVBl 1896/63 (27.8.1896).

[35] s Axmann/Chaloupka, Vorschriften; Hueber, Kinderschutz.

[36] s FN 27.

[37] s § 8 Abs 2 Fürs.Einf.VO, § 7 Abs 2 Fürs.Pfl.VO.

[38] § 2 Fürs.Einf.VO.

[39] Abschnitt A der Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge, GBlÖ 1938/397, abgedruckt und kommentiert in Linde-Zimmerle, Fürsorge, Teil I, 145ff sowie in Heller/Ringhofer, Fürsorgerecht, 116ff.

[40] Abschnitt B der Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge, GBlÖ 1938/397, abgedruckt und kommentiert in Linde-Zimmerle, Fürsorge, Teil I, 1687ff sowie in Heller/Ringhofer, Fürsorgerecht, 132ff.

[41] s Reichsgrundsätze, Anm zu § 14.

[42] § 6 Abs 2 Fürs.Pfl.VO.

[43] Runderlaß d. RMdI u.d. RAM betr Außerordentliche Fürsorgepflicht der Gaufürsorgeverbände der Ostmark und des Gaufürsorgeverbandes Reichsgau Sudetenland v. 30. März 1940, RMBliV 1940, 683, abgedruckt und kommentiert in Linde/Zimmerle, Fürsorge, Teil I, 257ff sowie in Heller/Ringhofer, Fürsorgerecht, 138ff.

[44] s zB E 12 Juli 1951, VwSlg 2201 A sowie E 18. September 1963, Zl. 814/63.

[45] BGBl 1928/69 idF BGBl 1937/448.

[46] VO über die Beschäftigung Schwerbeschädigter in der Ostmark v. 23. Jänner 1940, RGBl I 234.

[47] vgl Pfeil, Walter, Österreichisches Sozialhilferecht, Wien 1989 mit Nachtrag 1997, 37.

[48] s Abschnitt 1.2.2

[49] In Deutschland wurde das reichsrechtliche Fürsorgerecht durch das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) vom 4. Mai 1961, BGBl I 815, am 1. Juni 1962 außer Kraft gesetzt.. Zuvor war bereits das Körperbehindertengesetz (KBG) v. 27. Februar 1957, BGBl. I 147, beschlossen worden.

[50] s. Pfeil, Sozialhilferecht (Gesetze und Kommentar).

[51] s Heller/Ringhofer, Die österreichischen Blindenbeihilfen- und Behindertengesetze, Wien 1968.

[52] s Pfeil, Sozialhilferecht, 36.

[53] VerfassungsG 1.10.1920 betreffend den Übergang zur bundesstaatlichen Verwaltung, StGBl 140 Nr. 451.

[54] Öhlinger, Theo, Verfassungsrecht2, Wien 1995, 38.

[55] Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verfassungsrechts6, Wien 1995.

[56] Malle, Entwicklungen 313.

[57] Melinz, Armenfürsorge 11.

[58] s Pfeil, Sozialhilferecht, 36. Materiellrechtliche Details s Axmann/Chaloupka, Vorschriften, 363-474.

[59] Rechts-Überleitungsgesetz 1. Mai 1945, StGBl 5.

[60] s Pfeil, Sozialhilferecht 37.

[61] s Gesetzessammlung Heller-Ringhofer, Fürsorgerecht, 23ff

[62] Entwürfe des BmfI: 1951: Gz.97.805-6/51; 1958: 63.000-7/58; 1967: 271.680-31/67.

[63] Erlass des BmfI v. 13.12.1968, Gz. 208.673-31/68.

[64] s Pfeil, J. Walter, Österreichisches Sozialhilferecht, Gesetzessammlung und Kommentar, Wien 1989, 524.

[65] s Anfragebeantwortung d. BM f. soziale Verwaltung, StProt NR IX. GP. Band V, 4330.

[66] s Ernst, Karl, Beschäftigung von Behinderten in Österreich, in Arbeitswelt und Sozialstaat, FS für Gerhard Weissenberger, Wien 1980.

[67] StProt NR 10. GP. Band II, 1743f.

[68] Gesetzessammlung in: Pröbsting, Werner, Handbuch der Behindetenhilfe in Österreich, Loseblatt2, Stand 1. Juli 1997.

[69] Ernst, Beschäftigung 525.

[70] VerfSlg 8831

[71] vgl ORF FS 1, 10. Jänner 2000, 19.30, Interviews mit mehreren Landeshauptleuten anlässlich ihres informellen Treffens zu Fragen der Bundesstaatsreform.

2. Kapitel: Begriffsdefinitionen

2.1 "Behinderung" im internationalen und supranationalen Recht

2.1.1 Vereinte Nationen und deren Sonderorganisationen

Die Vereinten Nationen (VN) haben sich seit ihrer Gründung an der Förderung der Rechtsstellung behinderter Mensch beteiligt.[72] Schon in der Präambel der UN-Charta wird von Würde und Wert der menschlichen Persönlichkeit gesprochen und Art 1 Abs 3 bezeichnet die Lösung "sozialer, kultureller und humanitärer" Probleme als eines der Ziele der VN.[73] Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte[74] lieferte die Basis zur Entwicklung internationaler Normen und Standards für Menschen mit Behinderung.

Die Deklaration der Rechte behinderter Menschen vom 9. Dezember 1975[75] definiert behinderte Menschen wie folgt (Übersetzung):

"Der Begriff behinderter Menschen umfasst jene Personen, die infolge einer angeborenen oder erworbenen körperlichen oder geistigen Schädigung die Bedürfnisse eines normalen persönlichen und/oder gesellschaftlichen Lebens ganz oder teilweise nicht selbst sicherstellen können."

Mittlerweise befassen sich mit der Situation behinderter Menschen mehrere Sonderorganisationen der VN,[76] die jedoch - mit Ausnahme von IAO und WHO keine eigene Terminologie zu Behinderung entwickelt haben.

2.1.1.1 Internationale Arbeitsorganisation IAO (ILO)

Die Internationale Arbeitsorganisation (IAO), seit 1946 eine Sonderorganisation der VN, wurde bereits 1919 als selbständige, mit dem Völkerbund assoziierte Organisation im Rahmen der Pariser Vorortverträge gegründet.[77]

Die erste Initiative der IAO auf dem Gebiete der Rehabilitation geht auf das Jahr 1921 zurück, die 1925 in die Empfehlung Nr. 22 der Internationalen Arbeitskonferenz über die Arbeitsbedingungen behinderter Menschen mündete,[78] der 1944 eine weitere Empfehlung folgte.[79]

Die erste Definition der IAO betreffend Behinderte ist in den Empfehlungen R99 aus 1955[80] enthalten und lautet (Übersetzung):

"Im Sinne dieser Empfehlung ist eine behinderte Person, deren Aussicht auf Sicherung und Erhaltung einer angemessenen Beschäftigung auf Grund einer körperlichen oder geistigen Schädigung erheblich herabgesetzt ist."

Auf der 69. Tagung (20. Juni 1983) hat die Internationale Arbeitskonferenz - mit den Stimmen der österreichischen Delegation - das "Übereinkommen über die berufliche Rehabilitation und Beschäftigung Behinderter 1983" (Übereinkommen 159) angenommen. In Art 1 Abs 1 findet sich darin folgende Begriffsdefinition:

"Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Begriff "Behinderter" eine Person, dessen Aussichten, eine geeignete Beschäftigung zu finden und beizubehalten sowie beruflich aufzusteigen, infolge einer ordnungsgemäß anerkannten körperlichen oder geistigen Behinderung wesentlich gemindert ist".

Der gesamte amtliche deutsche Übersetzungstext des Abkommens wurde in Österreich in den Amtlichen Nachrichten des Sozialministeriums[81] am 30. April 1984 veröffentlicht.

Eine Ratifikation ist in Österreich allerdings noch nicht erfolgt. Es sind dies zur Zeit noch zwei Gründe, die diesem Akt entgegenstehen :

a) Art 1 Abs 2 dieses Übereinkommens verlangt, "es einem Behinderten zu ermöglichen, eine geeignete Beschäftigung zu finden und beizubehalten sowie beruflich aufzusteigen". Der berufliche Aufstieg[82] ist aber in unseren Behindertengesetzen noch nirgends verankert.

b) Art 5 letzter Satz verlangt die Anhörung der repräsentativen Behindertenverbände in Fragen der Behindertenpolitik. Dieses Anhörungsrecht ist jedoch in den meisten Landesbehindertengesetzen noch nicht verankert.

Da aber Gesetzesvorbehalte bei Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation nicht vorgesehen sind, ist eine Ratifikation aus den oben genannten Gründen in nächster Zeit nicht in Sicht.

Was die Terminologiediskussion in der IAO betrifft, wird in neueren Dokumenten[83] auf den Unterschied zwischen Behinderung im medizinischen Sinn und der Benach-

teilung durch Behinderung in den Berufsaussichten hingewiesen. Außerdem hätten die Erfahrungen aus "The United Nations World Programme of Action concerning Disabled Persons", das im Anschluß an das "Jahr der Behinderten 1981" gestartet wurde, gezeigt, dass es keine universelle und absolute Definition körperlicher und geistiger Behinderung gebe. Behinderung ergebe sich nicht bloß aus der Existenz von Behinderung im medizinischen Sinn oder physischer oder geistiger Schädigung, sondern ebenso aus dem einschränkenden Einfluss der Schädigung auf die betroffene Person. Damit hat sich die IAO an das Begriffskonzept der WHO, das auch für die anderen Gremien und Organisationen der VN immer mehr an Bedeutung gewinnt, angenähert.

2.1.1.2 Weltgesundheitsorganisation

Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) hat erstmals 1980 als Zusatz zur "Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten, Verletzungen und Todesursachen" (ICD) eine "Internationale Klassifikation der Schädigungen, Behinderungen und Beeinträchtigungen (ICIDH)[84] entwickelt.

Das Behinderungsphänomen wurde dort wie folgt dargestellt:[85]

Abb.3: Das Behindertenphänomen in der Fassug der ICIDH 1980

Dieses Grundmodell der Dimension von Behinderung geht zuerst von einem Gesundheitsproblem (Symptome und Befund) aus, das in Form von Schäden erkennbar wird. Dadurch kann die Durchführung von Aktivitäten der Person betroffen sein (Fähigkeitsstörung), wodurch sich diese Person gegenüber anderen beeinträchtigt sieht.

Die einzelnen Elemente des Behindertenphänomens wurden wie folgt definiert:[86]

  • Eine Schädigung ist ein beliebiger Verlust oder eine Normabweichung in der psychischen, physiologischen oder anatomischen Struktur oder Funktion.

  • Eine Behinderung (als Folge einer Schädigung) ist jede Einschränkung oder jeder Verlust der Fähigkeit, Aktivitäten in der Art und Weise oder in dem Umfang auszuführen, die für einen Menschen als normal angesehen werden.

  • Eine Beeinträchtigung ist eine sich aus einer Schädigung oder Behinderung ergebende Benachteiligung des betroffenen Menschen, die die Erfüllung der Rolle einschränkt oder verhindert, die (abhängig von Geschlecht, Alter sowie sozialen und kulturellen Faktoren) für diesen Menschen normal ist.

Die Zusammenfassung dieser drei Dimensionen von Behinderung führte für den Behindertenbegriff zu folgender Arbeitsdefinition:[87]

"Behinderung, bei der eine funktionelle Einschränkung und/oder Schädigung kausaler Faktor ist, ist eine vorhandene Schwierigkeit, eine oder mehrere Tätigkeiten auszuüben, die entsprechend Alter, Geschlecht und sozialer Rolle des Betroffenen im allgemeinen als wesentliche grundlegende Bestandteile des täglichen Lebens angesehen werden, wie z.B. Selbstversorgung, wirtschaftliche Aktivität, gesellschaftliche Beziehungen."

Die ICIDH-1 Klassifikation orientierte sich am "Woodschen Modell der Krankheitsfolge"[88] dessen lineares Folgenmodell alsbald als unangemessene Beschreibung der Entstehung eines Behindertenprozesses betrachtet wurde. Es wurde zu einem bio-psycho-sozialen Modell der Funktionsfähigkeit und Behinderung fortentwickelt und im Laufe des Revisionsverfahrens in die ICIDH-2 aufgenommen.

Das Revisionsverfahren wurde im Juni 1997 vorläufig abgeschlossen und internationaler Begutachtung zugeführt. Die daraus resultierende Endfassung liegt nun in der von der Übersetzungskonferenz genehmigten Fassung vor. Sie wird als "ICIDH-2 Beta-2 Version" bezeichnet und trägt den Titel: Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit und Behinderung.[89]

Der Begriff der Behinderung wird als Oberbegriff für jede Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit auf einer oder mehreren Dimensionen angesehen. Diese Funktionen werden Körperfunktionen und -Strukturen, Aktivitäten und Partizipationen genannt. Mögliche Beeinträchtigungen auf der "Dimension des Körpers" heißen Schädigungen, auf der Dimension der Aktivitäten sind es Aktivitäts- bzw. Leistungsstörungen. Eine Beeinträchtigung der Partizipationen ist ein nach Art und Ausmaß bestehendes Problem einer Person bezüglich ihrer Teilhabe in einem Lebensbereich bzw. einer Lebenssituation.

Durch die Einsetzung der Begriffe Aktivität und Partizipation anstelle von Behinderung und Beeinträchtigung sollen negative Bedeutungsinhalte vermieden werden.

Funktionsfähigkeit und Behinderung werden als eine Wechselwirkung oder komplexe Beziehung zwischen der körperlichen und geistig/seelischen Verfassung einerseits und den Kontextfaktoren (d.h. Faktoren der physikalischen und sozialen Umwelt sowie den persönlichen Faktoren) andererseits angesehen:

Abb. 4 Gegenwärtiges Verständnis der Interaktionen zwischen den Dimensionen der ICIDH-2 Aus: ICIDH-2, Classification 23

Die ICIDH-2 vereint das medizinische Modell[90] mit dem sozialen Modell der Behinderung, das den Schwerpunkt auf die Partizipation behinderter Menschen an allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens legt. Dadurch wird auch dem weltweit geforderten Finalitätsgrundsatz[91] Rechnung getragen.

Der in der ICIDH-1 im wesentlichen organbezogene Begriff der Schädigung (impairment) bezieht sich nunmehr allgemein auf Körperfunktionen und -strukturen und das "Handicap"-Konzept wird durch das Partizipationskonzept abgelöst. Dies entspricht dem erklärten Ziel der ICIDH-2, unter anderem nicht nur ein negatives Bild der gesundheitlichen Integrität einer Person zu zeichnen, sondern insbesondere auch ein positives. Somit wurde ein sog. Paradigmenwechsel vollzogen.[92]

Die ICIDH-2 Klassifikation ist als eine Empfehlung der WHO an die Mitgliedstaaten anzusehen, sich in Fragen von Funktionsfähigkeit und Behinderung dieser Klassifikation zu bedienen, wobei festzuhalten ist, dass die ICIDH-2 eine Mehrzweckklassifikation ist, dazu bestimmt, in verschiedenen Disziplinen und Bereichen angewandt zu werden. Dies erklärt auch diesen sehr weit gefassten Behinderungsbegriff, der für das Sozialrecht einer Einengung bedarf.

Auf der Grundlage des ICIDH-2 Konzeptes hat Schuntermann, Koordinator für den deutschsprachigen Raum, für den Sozialrechtsbereich folgende allgemeine Definition vorgeschlagen.[93]

"Behindert" ist eine Person, deren Teilhabe am Gesellschaftsleben, insbesondere am Arbeitsleben, infolge ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung aufgehoben oder nicht nur vorübergehend eingeschränkt ist.

Eine "gesundheitliche Beeinträchtigung" ist (a) eine Gesundheitsstörung im Sinn eines regelwidrigen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands, oder (b) damit im Zusammenhang stehend ein anatomischer Strukturschaden oder eine psychische bzw. physiologische Funktionsstörung oder Aktivitätsstörung.

Da im Sozialrecht von Behinderung Bedrohte rechtlich zumindest teilsweise Behinderten gleichgestellt sind, definiert er diesen Sachverhalt folgendermaßen :

"Von Behinderung bedroht" ist eine Person, deren Teilhabe am Gesellschaftsleben, insbesondere am Arbeitsleben, infolge ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung erheblich gefährdet ist."

Abbildung 5 zeigt die Visualisierung der beiden Definitionen von Schuntermann ;

Abb. 5 Der auf das ICIDH-2 Konzept aufbauende Behinderungsbegriff nach SchuntermannSchuntermann, Behinderung 21

Es ist davon auszugehen, dass die Klassifikation der WHO künftig weitgehend Arbeitsgrundlage für die Beschreibung des Behindertenphänomens vor allem auf internationaler Ebene sein wird, soweit dies nicht ohnedies bereits der Fall ist. Die Wirkung auf die nationale Behindertenpolitik und Gesetzgebung wird sicher nicht ausbleiben.

2.1.2 Europarat

Der Europarat hat sich seit seiner Gründung im Jahre 1949 mehrfach mit dem Behindertenphänomen beschäftigt. Die diesbezüglichen Empfehlungen und Resolutionen wurden in dem Kompendium "Recommendations und resolutions concerning the rehabilitation and the resettlement of the disabled (1950 - 1981)" zusammengefasst. In einer Definition aus dem Jahre 1973[94] wurden behinderte Personen wie folgt beschrieben :

Personen, die aufgrund einer Verletzung, Krankheit oder eines angeborenen Gebrechens entweder ernsthafte Schwierigkeiten bei der Ausübung von Tätigkeiten haben, die ein Angehöriger derselben Altersgruppe gewöhnlicherweise ausführen könnte oder diese Tätigkeit überhaupt nicht ausführen können.

Die im Rahmen des 1959 geschlossenen Teilabkommens[95] im Sozial- und öffentlichen Gesundheitswesen zusammengeschlossenen Mitgliedsländer, wozu auch Österreich gehört, haben mehrere Entschließungen und Empfehlungen "Über eine kohärente Politik für Menschen mit Behinderungen"[96] beschlossen. Darin wird seit 1984 bezüglich der Begriffsdefinition konsequent an die WHO Klassifikation ICIDH-1 angeknüpft bzw. diese übernommen.

Das "Committee on the rehalbilitation and integration of people with disabilities" des Europarates, das die Behindertenpolitik des Teilabkommens koordiniert und dem 14 Länder (darunter auch Österreich) und 5 Beobachterländer angehörten, befasste sich mit der Anwendbarkeit der ICIDH-Klassifikation aus der Sicht der Mitgliedstaaten. Der Aufforderung zur Stellungnahme kamen 10 Länder nach.[97] Daraus ergab sich, dass einige Länder noch gewisse Vorbehalte gegenüber der Anwendung dieser Klassifikation hatten, sie aber von allen für nützlich für ihre künftige Politik gehalten wurde.

Es darf angenommen werden, dass die Neuklassifikation ebenfalls intensiv diskutiert werden wird und auch vom Europarat Impulse zu einer Harmonisierung des Behindertenrechts in Europa ausgehen werden.

2.1.3 Europäische Union

Die Ursprünge der Europäischen Union (EU) wurzeln in einer Wirtschaftsgemeinschaft, die ja immer noch Schwerpunkt des Zusammenschlusses ist. Fragen zu Behinderung waren daher lange Zeit auf berufliche Eingliederung und Beschäftigung beschränkt. Dies widerspiegelt auch eine Definition aus dem Jahre 1980:[98]

".... jedwede Einschränkung der körperlichen oder geistigen Fähigkeit (angeboren oder erworben), die auf die tagtäglichen Aktivitäten und auf die Arbeit Auswirkungen hat, und zwar durch die Reduzierung seines Beitrages zum gesellschaftlichen Leben, seiner Beschäftigungsaussichten und seiner Fähigkeit, öffentliche Einrichtungen zu benutzen."

Dank der Tätigkeit der Behindertenverbände wie auch der internationalen Organisationen begann auch in der Gemeinschaft eine breitere Auseinandersetzung mit dem Thema Behinderung.[99] So beschloss der Rat ab 1983 mehrere Aktionsprogramme zugunsten behinderter Menschen,[100] von denen hier die HELIOS-Programme (Handicapped People in den European Community Living Independently in an Open Society) zu erwähnen sind.

Im Programm Helios I[101] wird der Begriff "Behinderte" wie folgt definiert :

Personen mit wesentlichen körperlichen oder geistigen Behinderungen.

Im Programm Helios II[102] lautete die Definition des Begriffes "Behinderte" :

Personen mit wesentlichen körperlichen, einschließlich sensorischen, geistigen oder psychischen Schädigungen, Benachteiligungen oder Behinderungen, die die Ausübung einer für einen Menschen als normal betrachteten Tätigkeit oder Funktion einschränken oder verbieten.

Dieselbe Definition findet sich wieder im Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung der Fälle, in denen eine Befreiung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben gewährt werden kann[103] (Gegenstände für Behinderte).

Wenngleich die EU-Sozialpolitik schwergewichtig auf beschäftigungsbezogene Ziele ausgerichtet ist,[104] so gilt doch seit der Annahme der "Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer vom 19. Dezember 1989, dass den sozialen Fragen im Rahmen des Binnenmarktprogrammes die gleiche Bedeutung zukomme, wie den wirtschaftlichen Fragen und sie daher beide in ausgewogener Weise weiterzuentwickeln seien.[105]

Dazu gehört auch die "Verwendung stimmiger Begriffe", wie dies in einer Entschließung des Rates vom 27. März 1995[106] festgestellt wurde. Was das Behindertenrecht betrifft, hat diesbezüglich die Europäische Kommission, GD Beschäftigung und Soziales, am 21.12.1999[107] folgende Ausschreibung veröffentlicht: "Vergleichende Analyse und Bewertung der Politikeinflüsse alternativer Definitionen von Behinderung auf Politikmaßnahmen für Menschen mit Behinderung". In der Projektbeschreibung wird auf die unterschiedlichen Definitionen betreffend Behinderung in den einzelnen Mitgliedstaaten hingewiesen, was ernsthafte Barrieren für vergleichende Analysen darstelle, für welche die Definitionsfrage eine Grundvoraussetzung sei. Außerdem wird ein Eingehen auf die zunehmende Verschiebung einer medizinischen hin zu einer sozialen Definition verlangt.

2.2 Der Behindertenbegriff in nichtjuristischen Disziplinen

2.2.1 Medizin

In der gesamten Behindertenliteratur wird, wenn es um die Begriffsdefinition geht, regelmäßig auf den "medizinischen Behinderungsbegriff"[108] bzw. auf das "medizinische Modell"[109] verwiesen, während man in der medizinischen Literatur vergeblich nach einer Begriffsdefinition für Behinderung sucht. So übernimmt z.B. Pschyrembel in seinem Klinischen Wörterbuch,[110] dem weitverbreitetsten Nachschlagewerk, die Definition aus dem deutschen Bundessozialhilfegesetz, also einen juristischen Be-griff.

Der Grund mag darin liegen, dass sich die kurative Medizin mit der Behandlung und Heilung von Krankheiten befasst. Der Krankheitsbegriff seinerseits ist wiederum abhängig vom allgemeinen wissenschaftlichen Erkenntnisstand, dem wissenschaftlich - technischen Fortschritt sowie weltanschaulichen Grundlagen und unterliegt somit einem ständigen historischen Wandel.[111] Generell versteht man unter Krankheit "Störungen im Ablauf der normalen Lebensvorgänge in Organen und Organsystemen durch einen Reiz, der zu einer von der Norm abweichenden verübergehenden Beeinträchtigung der physischen Funktion und/oder der psychischen Befindlichkeit gegebenenfalls auch zu wahrnehmbaren körperlichen Veränderungen, im Extremfall zum Tod führt."[112]

Behinderung ist im Krankheitsbegriff nicht miterfasst, denn Behinderung ist keine vorübergehende Beeinträchtigung. Idealtypisch könnte man sagen, Behinderung fängt dort an, wo Krankheit aufhört.[113] Schließt man angeborene Behinderung mit ein, lässt sich daraus folgender medizinischer Behinderungsbegriff ableiten :

"Behinderung ist ein in medizinischen Kategorien fassbarer Sachverhalt, der eine irreversible und dauerhafte Beeinträchtigung als Folge eines vorangegangenen Krankheitsprozesses oder einer angeborenen Schädigung darstellt."[114]

Ähnlich wird Behinderung auch im Lexikon der Medizin von Zetkin/Schaldach beschrieben :

"Behinderung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung, die auf einem regelwidrigen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand beruht. Regelwidrig ist der Zustand, der von dem für das Lebensalter typischem abweicht." [115]

Aus medizinischer Sicht erscheint Behinderung als feststehender Defekt, der aus dem definierten Normbereich herausfällt, also "regelwidrig" ist, und somit als ein persönliches Schicksal, das weitgehend unabänderlich und einfach hinzunehmen ist. Behinderung wird ursächlich in der Person gesucht oder, falls exogene Umweltfaktoren vorliegen, als personenzentrierte individuelle Angelegenheit angesehen.[116]

Krebs (1986) bezeichnet Krankheit als "Ausnahmezustand" von Gesundheit, Behinderung aber als besondere Situation ("Sonderfall") von Gesundheit.[117] Der Arzt als Heiler ist somit nicht mit Behinderung befasst, wohl aber als Diagnostiker (pro- und postnatale Diagnostik), Chirurg (z.B. orthopädische Korrekturen, neurochirurgische Eingriffe, Cochlear-Implantate für Gehörlose), Therapeut und Begutachter.

Als Gutachter geht der Arzt in der Regel von einem statistischen Normwert aus. Jede vorübergehende Abweichung wird dann als Krankheit, jede dauernde Abweichung als Behinderung verstanden, wobei auch deren Auswirkungen mit in Betracht gezogen werden. Der Behinderungsbegriff für den Arzt als Sachverständigen geht daher über den engen medizinischen Begriff hinaus :

"Behinderte sind Personen, bei denen in Folge einer körperlichen Regelwidrigkeit, einer Schwäche ihrer geistigen Kräfte oder seelischer Störung die Fähigkeit, am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen, nicht nur vorübergehend beeinträchtigt ist oder zu werden droht." [118]

Goetz hat in seine Begriffsdefinition für die Behindertenbegutachtung auch die mess-bare Erwerbsminderung miteinbezogen :

"Als behindert kann man die Personen bezeichnen, die durch eine körperliche, geistige oder seelische Gesundheitsstörung nicht nur vorübergehend eine bleibende Funktionsstörung erlitten haben, wodurch eine messbare Minderung der Erwerbsfähigkeit bedingt ist. Mit nicht nur vorübergehend wird ein Zeitraum umfasst, der sechs Monate überschreitet." [119]

In der Sozialmedizin[120] werden bereits die Aktivitätseinschränkungen des Behinderten in das Verständnis von Behinderung miteinbezogen :

"Behindert sind Personen, die wegen körperlicher oder geistiger Einschränkungen nicht die Aktivitäten ausüben können, die für Menschen gleichen Alters und gleichen Geschlechts selbstverständlich sind. [121]

Im Dienste der Medizin als Heilkunde stehen schließlich auch die Pflegeberufe. Im "Lehrbuch und Atlas für Pflegeberufe" wird Behinderung wie folgt definiert :

"Behinderung: Körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung, die irreversibel oder zumindest von langer Dauer und so ausgeprägt ist, dass sie körperliche, psychische oder soziale Folgen hat." [122]

Die dem medizinischen Behinderungsbegriff innewohnende kausale Betrachtungsweise wird durch die zuletzt angeführten Definitionen aus Sozialmedizin und Pflege um eine zusätzliche finale Komponente erweitert.

2.2.2 Sonder- bzw. Heilpädagogik

In der allgemeinen Pädagogik ist Behinderung kein Thema, solange sie sich nicht als "Störung der Bildsamkeit" bemerkbar macht.[123] Treten solche Störungen auf, wird jenes Teilgebiet der Erziehungswissenschaften zuständig, das sich auf Erziehung und Bildung solcher Kinder und Jugendlicher spezialisiert hat, die eine spezielle pädagogische Förderung für ihre Entwicklung benötigen, nämlich die Sonder- bzw. Heilpädagogik.

In der Sonderpädagogik wurde und wird die wohl breiteste Theoriediskussion zum Behindertenbegriff geführt.[124] Dies um einerseits das eigene Selbstverständnis zu begründen bzw. andererseits gelegentlich auch in Frage zu stellen.[125]

Bleidick, der meist zitierte Autor zum Behinderungsbegriff hat Ende der 60er/Anfang der 70er Jahre den Behinderungsbegriff aus dem deutschen Sozialrecht[126] übernommen in der Absicht "... das gesamte Begriffsinventar der Erziehung von Behinderten einer Sichtung und Neuordnung zu unterziehen."[127] Behinderung definiert er wie folgt :

"Als behindert gelten Personen, die infolge einer Schädigung ihrer körperlichen, geistigen oder seelischen Funktionen soweit beeinträchtigt sind, dass ihre unmittelbaren Lebensverrichtungen oder ihre Teilhabe am Leben der Gesellschaft erschwert werden." [128]

Diese Definition wird nach wie vor zitiert.[129] Später spezifiziert Bleidick, dass "dieser finale Begriff von Behinderung als gesetzes- und verwaltungstechnischer Begriff zu verteilungspolitischen Zwecken" diene.[130]

Namhafte Vertreter der bundesdeutschen Sonderpädagogik - darunter auch Bach und Bleidick - wirkten an der vielzitierten Empfehlung des deutschen Bildungsrates zum Behinderungsbegriff mit:

"Als behindert im erziehungswissenschaftlichen Sinne gelten alle Kinder, Jugendlichen und Erwachsenen, die in ihrem Lernen, im sozialen Verhalten, in der sprachlichen Kommunikation oder in den psychomotorischen Fähigkeiten so weit beeinträchtigt sind, das ihre Teilhabe am Leben der Gesellschaft wesentlich erschwert ist. Deshalb bedürfen sie besonderer pädagogischer Förderung." [131]

Sandner formulierte für die Integrationspädagogik einen "ökosystemischen" Behinderungsbegriff :

"Behinderung liegt vor, wenn eine Mensch auf Grund einer Schädigung oder Leistungsminderung ungenügend in sein vielschichtiges Mensch-Umfeld-System integriert ist." [132]

Schönberger schließt die Mitwirkung des Behinderten beim Erziehungs- und Bildungsziel in sein Verständnis des Behinderseins mit ein :

"Behindert ist, wer infolge einer Schädigung in seinen Funktionen so beeinträchtigt ist, dass er in seiner Lebenswelt, deren Werte und Normen für ihn und seine Bezugspersonen Geltung haben, nur unter außergewöhnlichen Bedingungen zu einem menschenwürdigen (d.h. durch kulturelle Teilhabe, personale Selbstbestimmung und soziale Mitbestimmung gekennzeichneten) und glücklichen Leben findet und daher lernen muss, jene Werte und Normen auch seiner Beeinträchtigung gemäß zu beurteilen und an der Veränderung ihrer Entstehungsbedingungen mitzuwirken." [133]

Als Kuhn[134] die Begriffe Paradigma und Paradigmenwechsel in die Wissen-schaftstheorie einführte und diese Begriffe in den verschiedenen Disziplinen - man könnte fast sagen - aufgesogen wurden, fand zwischen 1975 und 1985 auch in der Sonderpädagogik eine lebhafte Paradigmendiskussion statt, in der unterschiedliche wissenschaftliche Erklärungen von "Behinderung" herausgearbeitet wurden : Behinderung als medizinische Kategorie, Behinderung als das Ergebnis stigmatisierender Interaktionsprozesse, Behinderung aus systemtheoretischer Sicht, Behinderung als gesellschaftliches Produkt.[135] Mittlerweile wird die Paradigmendiskussion in der Sonderpädagogik als ungelöst beendet betrachtet.

Die seither immer wieder geforderte grundlegende Revision der bisherigen sonderpädagogischen Theoriebildung und des Behinderungsbegriffs hat jedoch bisher nicht stattgefunden. Lediglich einige "kosmetische Veränderungen" habe es gegeben.[136] Stattdessen wird zunehmend über die "Relativierung" von Behinderung gesprochen. Nicht der einzelne Mensch sei behindert, sondern die Gesellschaft würde ihn behindern. - Es darf bezweifelt werden, dass damit den Betroffenen wirklich geholfen ist. Dies meint zu Recht auch Liedtke, wenn er schreibt : " .... Aber diese Verschleierung ist auch pädagogisch problematisch. Sie kann zu einem Realitätsverlust gerade auch der Behinderten führen. Es ist einmal schon eine Frage der Menschenwürde, die Informationen zu erhalten, sich, soweit als nur möglich, seiner eigenen Fähigkeiten und Beeinträchtigungen bewusst zu werden."[137] Darüber hinaus führe ein reduzierter oder falscher Informationsstand auch zu einer Kluft zwischen individuellen Erwartungen und realen Möglichkeiten und verhindere die Entwicklung von Einstellungen, die erforderlich seien, mit den konkreten Anforderungen zurechtzukommen.

2.2.3 Soziologie

Die Soziologie befasst sich noch nicht lange mit dem Thema "behinderte Menschen" oder "Behinderung". Bintig berichtet in seinen Ergebnissen zum von der Fakultät für Soziologie der Universität Bielefeld vergebenen Forschungsauftrag zu Definitionen und Operationalisierungen des "Behinderung"-Begriffes, dass sich bisher noch keine "Soziologie der Behinderten" entwickelt habe.[138]

Erstmals erschien eine "Soziologie der Behinderten" im Jahre 1997 von Cloerkes. Darin nimmt er eine strikte Trennung zwischen Behinderung und behindert vor:[139]

"Eine Behinderung ist eine dauerhafte und sichtbare Abweichung im körperlichen, geistigen oder seelischen Bereich, der allgemein ein entschieden negativer Wert zugeschrieben wird. "Dauerhaftigkeit" unterscheidet Behinderung von Krankheit, "Sichtbarkeit" ist im weitesten Sinne das "Wissen" anderer Menschen um die Abweichung."

"Ein Mensch ist "behindert", wenn erstens eine unerwünschte Abweichung von wie auch immer definierten Erwartungen vorliegt und wenn zweitens deshalb die soziale Reaktion auf ihn negativ ist."

Von einer Behinderung ist aus soziologischer Sicht also erst dann zu sprechen, wenn eine Andersartigkeit in einer bestimmten Kultur entschieden negativ bewertet wird. Ausschlaggebend ist die unerwünschte Abweichung von den jeweiligen Normen und Erwartungen.



[72] vgl Compilation of international norms and standards relating to disablility, Internet: http://www.un.org/esa/socdev/disabled/htm.

[73] vgl auch Art 13 Abs 1 lit b, Art 55 lit a,b,c und Art 56.

[74] Resolution 217 (III) d. GV d. VN v. 10. Dezember 1948.

[75] Resolution 3447 (XXX).

[76] Es sind dies vor allem: UNESCO (United Nations Educational, Scientific and Cultural Organsiation) WHO (World Health Organisation), UNICEF (United Nations International Children's Emergency Fund), ILO (International Labour Organisation).

[77] s Ipsen, Knut, Völkerrecht3, München 1990, 390f.

[78] The Workmen's Compensation (Minimum Scale) Recommendation, 1925 (Nr. 22).

[79] s Report III (Part 1B), Vocational Rehabilitation and Employment of disabled Persons, Genf 1998, Internet: http://www.ilo.org/public/english/standards/reml/ilc/ilc86/r-iii1b.htm.

[80] R99 Vocational Rehabilitation (Disabled) Recommendation, 1955, 38th session, 22.06.1955.

[81] Asoz 1984, 189.

[82] Dem wäre entgegenzuhalten, dass der von Österreich ratifizierte Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, BGBl 1978/590, sehrwohl diesen beruflichen Aufstieg garantiert. Art 7 lit c, gegen den kein Gesetzesvorbehalt besteht, schreibt "gleiche Möglichkeiten für jedermann, in seiner beruflichen Tätigkeit aufzusteigen, wobei keine anderen Gesichtspunkte als Beschäftigungsdauer und Befähigung ausschlaggebend sein dürfen", vor.

[83] vgl Report III (Part 1B), (FN 79), Punkt 51-61.

[84] International Classification of Impairments, Disabilities and Handicaps.

[85] ICIDH-2: Internationale Klassifikation der Schäden, Aktivitäten und Partizipation. Ein Handbuch der Dimensionen von gesundheitlicher Integrität und Behinderung. Beta-1 Entwurf zur Erprobung. Weltgesundheitsorganisation, Genf 1997. Deutschsprachiger Entwurf, Frankfurt am Main 1998.

[86] Matthesius, Rolf, Internationale Klassifikation der Schädigungen, Behinderungen und Beeinträchtigungen, Berlin 1990, VI.

[87] Pröbsting, Handbuch I/ 4.

[88] Schuntermann, Michael F., Behinderung und Rehabilitation: Die Konzepte der WHO und des deutschen Sozialrechts, in Die neue Sonderschule 5/99, 9 FN 8.

[89] ICIDH-2 : International Classification of Functioning and Disability. Beta-2 draft, Full Version. Geneva, World Health Organization, 1999. Deutsche Fassung: Schuntermann, Michael F., Frankfurt am Main 2000, verfügbar im Internet unter http://www.iffr.vdr.de.

[90] Das medizinische Modell betrachtet das Phänomen der Behinderung als ein "persönliches" Problem, das direkt durch eine Krankheit, ein Trauma oder bestimmte Lebensbedingungen verursacht wurde und einer medizinischen Versorgung in Form einer individuellen Behandlung durch entsprechende Fachkräfte bedarf. S. ICIDH-2, Classification 24.

[91] Wonach nicht Art und Ursache, sondern der letztendliche Unterstützungsbedarf für die Zumessung von Leistungen der Solidarsysteme heranzuziehen ist. S. Schuntermann, Behinderung 9.

[92] Vgl S 30.

[93] Schuntermann, Behinderung 20

[94] zitiert bei Pröbsting, HandbuchI/3

[95] Ein mit Zustimmung der anderen Staaten erfolgter Zusammenschluß zu einem sog. "Teilabkommen" soll es den daran teilnehmenden Staaten ermöglichen, bestimmten Schwerpunkten nachzugehen, an denen sich nicht alle Mitgliedstaaten beteiligen wollen, deren Ergebnisse aber für alle Mitgliedstaaten relevant sind.

[96] s Empfehlung Nr. R(92)6 v. 9. April 1992. In früheren Entschließungen war noch von "behinderten Menschen" die Rede (z.B. Entschließung AP(84)3 v. 17. September 1984).

[97] s Use and usefulness of the ICIDH for policy and planning of public authorities, Straßburg 1995

[98] zitiert bei Pröbsting, Handbuch I/3

[99] s Bericht "Unsichtbare Bürger", Der Status von behinderten Menschen in den Europäischen Verträgen, Brüssel 1995.

[100] s BMAS, EU-Programme für behinderte Menschen, Wien 1994.

[101] Entscheidung 88/231/EWG des Rates vom 18. April 1988. HELIOS I (1988-1993) hatte die Förderung der beruflichen Bildung und Rehabilitation, der wirtschaftlichen und sozialen Eingliederung sowie einer eigenständigen Lebensführung zum Ziel. S BMAS, EU-Programme, 24.

[102] Beschluß 93/136/EWG des Rates vom 25. Februar 1993. HELIOS II (1993-1996) hatte die "Förderung der Entwicklung einer Politik mit dem Ziel einer auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen den Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und betroffenen Organisationen und Verbänden in Eingliederunsfragen" zum Ziel. S BMAS, EU-Programme, 31f.

[103] Dokument 594PC0232, Kapitel VIII, Art 64. Die VO wurde bis jetzt noch nicht erlassen. Die geltende VO (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28.03.1983 enthält keine Definition, wer als behindert gilt.

[104] s Art 136 EGVn.

[105] s Kliemann, Annette, Die europäische Sozialintegration nach Maastricht, Baden-Baden 1997, 35

[106] Dokument 395Y0704(01).

[107] ABl S 247 vom 22/12/99.

[108] vgl Lindmeier, Christian, Behinderung - Phänomen oder Faktum, Bad Heilbrunn 1993, 77.

[109] s Bleidick, Ulrich, Behinderung als pädagogische Aufgabe, Stuttgart 1999, 25; Fragner, Josef, Grundzüge eines integrativen Förderungskonzeptes Behinderter, Wien 1983, 73 ff.

[110] Pschyrembel, Willibald, Klinisches Wörterbuch256, Berlin 1990, 190.

[111] Zetkin/Schaldach, Lexikon der Medizin16, Wiesbaden 1999, 1101.

[112] Brockhaus Enzyklopädie19, Band 12, Mannheim 1990, 444.

[113] Hensle, Ulrich, Einführung in die Arbeit mit Behinderten2, psychologische, pädagogische und medizinische Aspekte, Heidelberg 1982, 18.

[114] Angerer/Raab/Streit, Akzeptiert ?, Graz 1994, 6.

[115] Zetkin/Schaldach, Lexikon, 221.

[116] Fragner, Grundzüge 80; Temrock, Günter, Behinderung aus verhaltensbiologischer Sicht, in Eberwein/Sasse, Behindert sein oder behindert werden, Neuwied 1998, 195.

[117] zitiert in Speck, Otto, Handbuch der Sonderpädagogik, Berlin 1990, 131.

[118] Marx, Hermann, Medizinische Begutachtung5, Stuttgart 1987, 36.

[119] Goetz, E., Begriffe und ihre Definitionen in der Behindertenbegutachtung, Der medizinische Sachverständige 73/2, 1977, 35.

[120] s Pschyrembel, Wörterbuch, 1557 : Teilgebiet der Medizin, das sich mit den durch die soziale und physische Umwelt verursachten Gesundheitsstörungen und deren Prävention befasst.

[121] Niehoff, Jens-Uwe, Sozialmedizin systematisch, Lorch/Württemberg 1995, 208.

[122] Schäffler/Menche/Bazlen/Kommerell, Pflege heute, Lehrbuch und Atlas für Pflegeberufe, München 2000, 4.

[123] vgl Bleidick, Ulrich, Pädagogik der Behinderten4, Berlin-Charlottenburg 1983, 86.

[124] s Thimm, Walter, Leben in Nachbarschaften, Freiburg 1994, 156.

[125] vgl Eberwein, Hans, Zur Kritik des sonderpädagogischen Paradigmas und des Behindertenbegriffs, Zeitschrift für Heilpädagogik 1995, 468-476.

[126] Bundessozialhilfegesetz BSHG, BGBl 1961 I 815 und VO nach § 47 BSHG (Eingliederungshilfe-VO) BGBl 1964 I 339. Nach § 39 Abs 1 BSHG ist Personen, die nicht nur vorübergehend körperlich, geistig oder seelisch wesentlich behindert sind, Eingliederungshilfe zu gewähren. Nach §§ 1-4 EingliederungshilfeVO gelten als wesentlich behindert solche Personen, bei denen infolge einer länger als 6 Monate andauernden körperlichen Regelwidrigkeit, Schwäche ihrer geistigen Kräfte oder seelischer Störung die Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft in erheblichem Umfangebeeinträchtigt ist.

[127] Eberwein, Hans, Sonder- und Rehabilitationspädagogik - eine Pädagogik für "Behinderte" oder gegen Behinderung ? in Eberwein/Sasse, Behindert 79.

[128] Bleidick, Ulrich, Einführung in die Behindertenpädagogik2, Bd 1, Stuttgart 1981, 9.

[129] Bleidick, Allgemeine Übersicht: Begriffe, Bereiche, Perspektiven, in Zeitschrift für Heilpädagogik 45, 1994/10, 650, Informationen über die Sonderpädagogische Förderung in der Bundesrepublik Deutschland; Schwarzer, Wolfgang, Lehrbuch der Sozialmedizin2, Köln 1998, 25.

[130] Bleidick, Übersicht 652.

[131] Deutscher Bildungsrat 1979, 32 zitiert in Eberwein, Handbuch 102.

[132] zitiert in Eberwein, Handbuch 105.

[133] Schönberger, Franz, Die Integration Behindeter als moralische Maxime, in Eberwein, Hans, Integrationspädagogik5, Weinheim 1999, 80.

[134] Kuhn, Thomas S., Die Struktur wissenschaftlicher Revolution, Frankfurt am Main 1967.

[135] Thimm, Leben 156.

[136] Eberwein/Sasse, Behindert, 82

[137] Liedtke, Max, Behinderung als pädagogische und politische Herausforderung, Bad Heilbrunn 1996, 25.

[138] Bintig, Arnfried, Wer ist behindert ? Problematisierung der Begriffe und Definitionen von Behinderung in Verwaltung, Wissenschaft und Forschung, Berlin 1980, 17.

[139] Cloerkes, Günther, Soziologie der Behinderten, Heidelberg 1997, 6.

3. Kapitel: Der Behindertenbegriff im materiellen österreichischen Recht

3.1 Vorbemerkungen

Wie in anderen Ländern[140] auch, gab es auch in Österreich Bestrebungen, den Behindertenbegriff zu vereinheitlichen. Vor allem im Zuge der Bemühungen um ein Behinderten-Bundesgrundsatzgesetz[141] und nach dessen Nichtzustandekommen bei den Beratungen für das Bundesbehindertengesetz.

Ein im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom Österreichischen Komitee für soziale Arbeit abgehaltenes Symposium kam jedoch zum Schluss, dass es derzeit nicht möglich sei, einen einheitlichen Behinderungsbegriff in einem Gesetz zu verankern und zur Grundlage für Leistungen zu machen. Ein solcher Begriff müsste weit genug sein, um die besonderen Bedürfnisse behinderter Menschen auch in ihrer sozialen Dimension zu erfassen. Als Anstoß für die Behindertenpolitik wurden schließlich zwei Definitionen erarbeitet.[142] Der Arbeitskreis "Behindertenbegriffe und gesetzliche Aspekte" einigte sich darauf, eine möglichst weite Definition für behinderte Menschen zu formulieren. In den einzelnen Gesetzen sollten auf Grund der verschiedenen Zielsetzungen eingeschränkte Definitionen stehen. Diese müssten alle unter den weiten Begriff subsumiert werden können:[143]

"Behinderte Menschen sind Personen jeglichen Alters, die in einem lebenswichtigen sozialen Beziehungsfeld körperlich, geistig oder seelisch dauernd wesentlich beeinträchtigt sind. Ihnen stehen jene Personen gleich, denen eine solche Beeinträchtigung in absehbarer Zeit droht. Sie haben Rechtsanspruch auf die erforderliche Rehabilitation und Betreuung, die auch die Pflege umfasst. Lebenswichtige soziale Beziehungsfelder sind insbesondere die Bereiche Erziehung, Schulbildung, Erwerbstätigkeit, Beschäftigung, Kommunikation, Wohnen und Freizeitgestaltung."

Der Arbeitskreis "Behindertenbegriff und ökonomische und gesellschaftliche Aspekte schlug folgende Definition vor:[144]

"Behindert sind jene Menschen, denen es ohne Hilfe nicht möglich ist,

- geregelte soziale Beziehungen zu pflegen,

- sinnvolle Beschäftigung zu erlangen und auszuüben und

- angemessenes und ausreichendes Einkommen zu erzielen."

So musste der damalige Sozialminister auf eine entsprechende Anfrage einiger Abgeordneter am 22. April 1991 antworten: "Es gibt keine einheitliche Definitionen der Begriffe "Behinderung" und "Behinderte(r)."[145]

Wie sich schon aus den Darlegungen in Abschnitt 1.2 ergib,[146] ist das österreichische Behindertenrecht eine sog. Querschnittsmaterie. Über 90 Bundes- und Landesgesetze beeinhalten Rechtsnormen, die Menschen mit Behinderung betreffen.[147] Selbstverständlich enthalten nicht notwendigerweise alle diese Normen (z.B. Baurecht, Steuerrecht ect) einen eigenen Behinderungsbegriff.

In diesem Kapitel soll nun jenen Rechtsbereichen nachgegangen werden, die sich an behinderte Menschen als Rechtsunterworfene bzw. als Leistungsempfänger richten, wobei das Sozial- und Versorgungswesen naturgemäß den Schwerpunkt bilden wird. Es soll dargelegt werden, wie Behinderung in den jeweiligen Rechtsnormen beschrieben wird.

3.2 Bundesrecht

3.2.1 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Das ABGB kennt seit der Einführung des Sachwalterrechts im Jahre 1983[148] den Begriff "Behinderung". In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage wird ausgeführt, dass der Ausdruck "geistige Behinderung" grundsätzlich von dem der "psychischen Krankheit" zu trennen sei, weshalb der in der Überschrift (zu § 273 ABGB) verwendete Begriff "für behinderte Personen" "sowohl Personen, die an einer psychischen Krankheit leiden oder geistig behindert sind, als auch solche, die an einem körperlichen Gebrechen leiden" umfasst. Gamerith hält dem zu Recht entgegen, dass die Überschrift "für behinderte Personen" zu weit gefasst ist, weil der Gesetzestext körperliche Behinderung eben gerade nicht erfasst.[149]

Auch der Berichterstatter berichtete namens des Justizausschusses dem Nationalrat über die Regierungsvorlage, dass es sich dabei um eine Regelung handle, "auf Grund der die Gerichte psychisch Kranken und geistig Behinderten eine ihren individuellen Bedürfnissen angepasste Rechtsfürsorge" gewähren könnten.[150]

Zur Finalität des neu eingeführten Begriffes wird erläuternd ausgeführt : "Wesentlich für den Behindertenbegriff im Sinn des Gesetzesentwurfs ist weiter, dass der Betreffende - zufolge seines Leidens - seine Angelegenheiten nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich besorgen kann bzw. hierfür einer Unterstützung bedarf. Die "Angelegenheiten" sind in einem sehr umfassenden Sinn zu verstehen; darunter fallen nicht nur Rechtsgeschäfte, sondern auch die Führung von Prozessen, die Beteiligung an behördlichen Verfahren wie überhaupt alle rechtlichen Angelegenheiten einer Person."

Durch die Eingliederung des Sachwalterrechts in das ABGB wurde die Entmündigungsverordnung aus dem Jahre 1916 ersetzt und mit ihr auch die Ausdrücke "Geisteskrankheit" und "Geistesschwäche" aus diesem Teil der Rechtsordnung eliminiert. Der Ausdruck "behinderte Personen" war eine Neuprägung, die in den bisherigen zivilrechtlichten Vorschriften noch keine Entsprechung hatte.[151] An anderen Stellen des ABGB gab es freilich noch bis vor kurzem Relikte alter Terminologie behinderte Menschen betreffend erhalten. So sprach § 566 ABGB vom Zustand der Raserei, des Wahnsinns und des Blödsinns, die §§ 1308 und 1494 ABGB von Wahn- und Blödsinnigen und die §§ 591, 616 ABGB von Sinnlosen[152]. Alle diese Bezeichnungen traten erst mit 18.09.1999 außer Kraft.[153] Von Personen "die den Gebrauch der Vernunft nicht haben", ist in den §§ 310, 865 ABGB immer noch die Rede.

3.2.2 Sozialversicherungsrecht

Das Sozialversicherungsrecht enthält einige Leistungsregelungen, die auf Behinderung abstellen :

3.2.2.1 Krankenversicherung

§ 123 ASVG regelt den Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung für Angehörige. Nach Abs 4 Z 2 lit a leg cit gelten Kinder und Enkel als Angehörige nach Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn und solange sie seit der Vollendung des 18. Lebensjahres (bzw. seit ihrer Schul- und Berufsausbildung nach Z 1) infolge Krankheit oder Gebrechen erwerbsunfähig sind.

"Erwerbsunfähigkeit" liegt vor, wenn eine Person wegen des nicht nur vorübergehenden Zustandes der körperlichen und geistigen Kräfte, nicht etwa nur infolge ungünstiger Lage des Arbeitsmarktes oder vorübergehender Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, nicht imstande ist, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einen nennenswerten Erwerb zu erzielen. Der Begriff der Erwerbsunfähigkeit geht der Art und dem Maß nach über den Begriff der Berufsunfähigkeit (§ 273) und Invalidität (§ 255) hinaus.[154] Bei Erwerbsunfähigkeit verlängert sich die Kindeseigenschaft ohne fixe zeitliche Beschränkung.[155]

Leistungen aus der Krankenversicherung werden nach § 123 ASVG auf Grund des Angehörigenstatus und nicht auf Grund einer Behinderung erbracht. Bezüglich solcher Leistungen ist § 154 ASVG anzuwenden.

§ 154 ASVG sieht vor, dass " bei Verstümmelungen, Verunstaltungen und körperlichen Gebrechen, welche die Gesundheit, die Arbeitsfähigkeit oder die Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen, beeinträchtigen," die Satzung Zuschüsse für die Anschaffung von Hilfsmitteln und deren Instandsetzung, soweit nicht ein Anspruch aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder aus anderen versorgungsrechtlichen Bestimmungen besteht, vorsehen kann.

Körperliches Gebrechen ist ein medizinisch in seinem Wesen nicht mehr beeinflußbarer, gänzlicher oder teilweiser Ausfall normaler Köperfunktionen, wenn dadurch die Gesundheit, die Arbeitsfähigkeit oder die Selbsthilfefähigkeit wesentlich beeinträchtigt wird. [156]

Geistige Gebrechen sind kraft ausdrücklicher Anordnung nicht erfasst.

Darüber hinaus kann der Krankenversicherungsträger als freiwillige Leistung auch bei Gebrechen Krankenbehandlung und Anstaltspflege gewähren.[157]

3.2.2.2 Unfallversicherung

Die Unfallversicherung ist streng kausal ausgerichtet und leistet daher nur für ganz bestimmte Gesundheitsstörungen, nämlich bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit.[158] Was die infolge eines Unfalles allenfalls eintretende Behinderung betrifft, bezeichnet das Unfallversicherungsrecht des ASVG die Betroffenen als Versehrte und die damit zusammenhängenden Leistungen Versehrtengeld (§ 212 ASVG) bzw. Versehrtenrente (§ 203 ASVG).

Der Begriff "Versehrter" ist nirgends definiert,[159] kann aber vom Leistungsanspruch abgeleitet werden. Demnach könnte gelten :

Versehrt ist, wessen Erwerbsfähigkeit durch die Folgen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus um mindestens 20 % vermindert ist. [160]

Das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit ergibt sich durch einen Vergleich der Erwerbsfähigkeit vor dem Unfall mit der so ermittelten Resterwerbsfähigkeit nach dem Unfall: Die Erwerbsfähigkeit vor dem Unfall wird mit 100 % bewertet, die Differenz zwischen ihr und der Resterwerbstätigkeit ergibt dann einen Prozentwert der früheren Erwerbstätigkeit (=MdE). Auch Vorschäden sind bezüglich der Erhöhung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen, wenn sie eine wesentliche Bedeutung für die Unfallfolgen und deren Einfluss auf die Erwerbsfähigkeit haben.[161]

Im Gesetz ist weder der Begriff der Erwerbsfähigkeit noch deren Minderung definiert. Der OGH definiert Erwerbsfähigkeit iSd § 203 ASVG als Fähigkeit des Menschen, sich unter Ausnützung der Arbeitsgelegenheiten, die sich nach seinen gesamten Kenntnissen sowie körperlichen und geistigen Fähigkeiten auf dem ganzen Gebiet des Erwerbslebens bieten, einen Erwerb zu verschaffen, wobei der Normzweck mitbedacht werden muss. Für den Bereich der Unfallversicherung heißt dies, dass die zu erbringenden Leistungen Entschädigungscharakter haben, während der Leistungszweck in der Pensionsversicherung in der Versorgung liegt. Die Unfallversicherung ist somit keine Berufsversicherung, weshalb bei der Beurteilung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt geblickt und gefragt wird, ob und welche Erwerbsmöglichkeiten sich einer Person mit diesem Körperschaden noch bieten. Es kommt also nicht darauf an, ob der Versehrte seinen bisherigen Beruf noch weiter ausüben kann oder nicht.[162]

Die Feststellung des Grades der MdE ist eine Rechtsfrage, wobei sich die rechtliche Beurteilung auf ein medizinisches und ökonomisches (Einkommensentfall) Kalkül stützt. Dabei wird vom OGH eine analoge Berücksichtigung der Einschätzungsrichtlinien nach dem KOVG[163] abgelehnt.[164] Die Einschätzung der MdE erfolgt in der Praxis durch medizinische Sachverständige, die sich auf Erfahrungssätze stützen, die seit Jahrzehnten verwendet werden und in verschiedenen Tabellen zusammengefasst sind (sog Glieder- oder Knochentaxen),[165] deren Verwendung auch der OGH akzeptiert, sofern der Gutachter nicht sklavisch daran festhält.[166]

3.2.2.3 Pensionsversicherung

Für diese Arbeit ist jener Teil des Pensionsversicherungsrechts interessant, der sich mit Leistungen aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit sowie mit Rahabilitation befasst.

Im Gegensatz zur Pension aus dem Versicherungsfall des Alters differenziert der Gesetzgeber bei Leistungen aus geminderter Arbeitsfähigkeit (Oberbegriff) nach Berufsgruppen: Dieser Versicherungsfall heißt bei Arbeitern Invalidität, bei Angestellten Berufsunfähigkeit, bei Bergleuten Dienstunfähigkeit und bei Selbständigen und Bauern Erwerbsunfähigkeit. Allen gemeinsam ist, dass der Grund für die Minderung der Arbeitsfähigkeit - anders als in der Unfallversicherung - irrelevant ist. Es darf sich nur nicht um Leidenszustände handeln, die bereits bei Beginn des Arbeitsverhältnisses bzw. bei Aufnahme der der Versicherung unterliegenden Tätigkeit bestanden haben.[167]

Bezieher von Pensionen aus geminderter Arbeitsfähigkeit gelten in jedem Fall als behindert.[168]

3.2.2.3.1 Invalidität

Trotz der bereits oben erwähnten Begriffsvielfalt für geminderte Arbeitsfähigkeit wird der für Arbeiter geltende Invaliditätsbegriff nochmals gesplittet. Der Grund liegt darin, dass in der 9. Nov. zum ASVG[169] eine sozialrechtliche Angleichung qualifizierter Facharbeiter an die Rechtsstellung der Angestellten herbeigeführt wurde, wodurch gelernte bzw. angelernte Arbeiter gleichermaßen in den Genuss des sog. Berufsschutzes gelangten. Können sie ihren bisherigen Beruf bzw. einen Beruf, der der bisherigen Beschäftigung des Versicherten nach Ausbildung und Aufgabenstellung gleichkommt (Verweisungsberufe), nicht mehr ausüben, gelten sie als invalid[170]. Der Invaliditätsbegriff dieser Versicherungsgruppe lautet demnach :

"War der Versicherte überwiegend in erlernten (angelernten) Berufen tätig, gilt er als invalid, wenn seine Arbeitsunfähigkeit infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten in jedem dieser Berufe herabgesunken ist." [171]

Für Hilfsarbeiter gilt hingegen kein Berufsschutz. Er kann auf jede Tätigkeit, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet wird und ihm billigerweise zugemutet werden kann, verwiesen werden. Verweisungsfeld ist somit der gesamte Arbeitsmarkt für Unselbständige.[172]

Für ungelernte Arbeiter gilt demnach folgender Invaliditätsbegriff :

"War der Versicherte nicht überwiegend in erlernten (angelernten) Berufen tätig, gilt er als invalid, wenn er infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr imstande ist, durch eine Tätigkeit, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet wird und die ihm unter billiger Berücksichtigung der von ihm ausgeübten Tätigkeiten zugemutet werden kann, wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt." [173]

Die Beurteilung, ob Invalidität besteht, ist eine Rechtsfrage. Bei deren Prüfung sind Sachverständige, insbesondere ärztliche Sachverständige, darüber zu vernehmen, woran der Rentenwerber leidet und welche Arbeitsleistungen er bei seinem körperlichen und geistigen Zustand noch verrichten kann. Auf Grund dieses Gutachtens hat sodann das zuständige Organ des Versicherungsträgers, im Instanzenzug das Schiedsgericht, zu beurteilen, welche Arbeitsleistungen dem Rentenwerber zugemutet werden können und ob er hienach als invalid anzusehen ist.[174]

3.2.2.3.2 Berufsunfähigkeit

Es handelt sich hierbei um den Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit der Angestellten. Der Begriff der Berufsunfähigkeit wird vom Gesetz wie folgt definiert :

"Als berufsunfähig gilt der Versicherte, dessen Arbeitsfähigkeit infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist." [175]

Diese Definition ist im wesentlichen gleichlautend mit der Umschreibung des Invaliditätsbegriffes für Arbeiter in erlernten (angelernten) Berufen.[176] Bezüglich der Beurteilung, ob Berufsunfähigkeit besteht, gilt ebenfalls das unter 3.2.2.3.2 zur Invalidität gesagte. Ebenso gilt für beide Gruppen von Arbeitern (Hilfsarbeiter und solche mit erlerntem (angelerntem) Beruf) wie auch für Angestellte, dass eine Tätigkeit, für die der Versicherte mit Hilfe der beruflichen Rehabilitation erfolgreich ausgebildet wurde, zumutbar ist.[177] Es spielt dabei keine Rolle, ob der Versicherte tatsächlich einen Arbeitsplatz im Verweisungsfeld findet oder nicht. Die ist ein Risiko, das in den Bereich der Arbeitslosenversicherung fällt.[178]

3.2.2.3.3 Dienstunfähigkeit

Die Dienstunfähigkeit ist in der knappschaftlichen Pensionsversicherung neben der Invalidität[179] als zweite Erscheinungsform des Versicherungsfalles der geminderten Arbeitsfähigkeit vorgesehen :

"Als dienstunfähig gilt der Versicherte, der infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes weder imstande ist, die von ihm bisher verrichtete Tätigkeit noch andere im wesentlichen gleichartige und nicht erheblich geringer entlohnte Tätigkeiten von Personen mit ähnlicher Ausbildung sowie gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten in knappschaftlichen Betrieben auszuüben." [180]

Daraus ergibt sich, dass bezüglich der Verweisung der Gesetzgeber den Bergleuten am weitesten entgegengekommen ist. Dem Bergmann wird nur zugemutet, Arbeitsaufgaben in Bergbaubetrieben zu verrichten; er muss sich aber auch keineswegs auf sämtliche Bergbauarbeiten verweisen lassen, sondern nur auf solche, die mit seiner bisherigen Tätigkeit im wesentlichen gleichartig sind und von Personen mit gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten ausgeübt werden können. Daraus wird deutlich, dass im Bergbau eine echte Berufsversicherung eingerichtet wurde.[181]

3.2.2.3.4 Erwerbsunfähigkeit

Die Erwerbsunfähigkeit ist die Erscheinungsform des Versicherungsfalles der geminderten Arbeitsfähigkeit im Bereich der Selbständigen-PV (GSVG und BSVG) mit Ausnahme der Notarversicherung.[182]

"Als erwerbsunfähig gilt der (die) Versicherte, der (die) infolge von Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner (ihrer) körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd außerstande ist, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen." [183]

Die Voraussetzungen sind also wesentlich strenger als im ASVG, da es in diesen Fällen keinen Berufsschutz gibt und die gänzliche Unfähigkeit, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen, nachgewiesen werden muss. Die Verweisbarkeit erstreckt sich auf den gesamten Arbeitsmarkt, auf alle selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeiten, soweit sie dem Versicherten auf Grund seiner geistigen und körperlichen Kräfte noch zumutbar sind.[184]

Erleichterungen wurden lediglich für in fortgeschrittenem Lebensalter stehende Inhaber von kleinen Betrieben geschaffen.[185]

3.2.2.3.5 Rehabilitation

Die Pensionsversicherungsträger treffen medizinische, berufliche und soziale Maßnahmen zur Rehabilitation von Versicherten und Beziehern einer Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit, die an einer Behinderung leiden. Es handelt sich dabei um freiwillige Leistungen der Pensionsversicherungsträger,[186] die jedoch nach pflichtgemäßem Ermessen zu erbringen sind.

Allerdings wurde durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 der Grundsatz "Rehabilitation vor Pension" in den Vordergrund gerückt. Ein Pensionsantrag ist seither gleichzeitig auch als Antrag zur Rehabilitation zu werten. Die Einholung der Zustimmung des Versicherten ist zur Einleitung von Rehabilitationsmaßnahmen nicht mehr erforderlich. Eine Pension soll nur zustehen, wenn zumutbare Rehabilitationsmaßnahmen die Wiedereingliederung in das Erwerbsleben nicht bewirken können.[187]

In diesem Fall gilt der Versicherte gem. § 300 Abs 2 ASVG als behindert :

"Versicherte gelten als behindert im Sinne des Abs 1, wenn sie infolge eines Leidens oder Gebrechens ohne Gewährung von Maßnahmen der Rehabilitation die besonderen Voraussetzungen für eine Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit, ausgenommen eine Knappschaftspension, wahrscheinlich erfüllen oder in absehbarer Zeit erfüllen werden; vorwiegend altersbedingte Leiden und Gebrechen gelten nicht als Leiden und Gebrechen im Sinne dieses Absatzes."

Die Möglichkeit des Eintrittes des Versicherungsfalles der geminderten Arbeitsfähigkeit allein rechtfertigt noch nicht die Annahme des Tatbestandes der Behinderung.

Unter dem Ausdruck "wahrscheinlich erfüllen" ist der mittelbar drohende Eintritt des Versicherungsfalles der geminderten Arbeitsfähigkeit zu verstehen. Bei der Beurteilung der Frage, ob Berufsunfähigkeit in absehbarer Zeit eintritt, sind nach ärztlicher Erfahrung die Art und der Grad des Leidens oder Gebrechens unter Bedachtnahme auf die für den Berufsschutz vorgesehenen gesetzlichen Regelungen zu berücksichtigen.

Maßnahmen der Rehabilitation für Bezieher einer Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit sind nur in den Fällen berechtigt, in denen der Behinderte durch seine Behinderung aus seiner Lebensbahn geworfen wurde oder nicht mehr in der Lage ist, den ihm angemessenen Platz in der Gemeinschaft einzunehmen.[188]

3.2.3 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG)

Auf die geschichtlichen Wurzeln dieses Gesetzes wurde bereits im Abschnitt 1.1 kurz eingegangen. In diesem Teilabschnitt soll die Reichweite des zur Zeit geltenden Gesetzes und die dieser Reichweite zugrunde liegende verfassungsrechtliche Sonderstellung dargestellt werden.

Die kompetenzrechtliche Zersplitterung des Behindertenrechts wurde schon unter Abschnitt 1.2.2 beschrieben und im Abschnitt 3.1 nochmals aufgegriffen.

Anders als beim Versuch, ein Bundesbehindertengrundsatzgesetz zu schaffen, ist es beim Behinderteneinstellungsgesetz gelungen, Kompetenzverschiebungen zugunsten des Bundes zu erreichen. Es begann damit, dass der Verfassungsgerichtshof einige grundlegende Bestimmungen des früheren "Invalideneinstellungsgesetzes 1953"[189] wegen Überschreitung der Kompetenz durch den Bundesgesetzgeber als verfassungswidrig aufhob,[190] wodurch das InvEG 1953 zum größten Teil undurchführbar wurde. Da jedoch die sozialpolititsche Notwendigkeit bestand, den begünstigten Personen den Schutz, der ihnen bis dahin durch das Gesetz zuteil wurde, auch weiterhin zu sichern, wurde eine entsprechende Neuregelung in die Wege geleitet. Mit Rücksicht darauf, dass eine Reihe anderer Bestimmungen des Gesetzes zu ändern gewesen wären, wurde von einer nochmaligen Novellierung Abstand genommen und das InvEG 1953 durch das InvEG 1969[191] ersetzt. Durch eine vorerst mit 31.12.1989 befristete Verfassungsbestimmung wurde die Zuständigkeit des Bundes für die Regelung der Invalideneinstellung auch für jene Personengruppen begründet, für die gem Art 15 B-VG die Kompetenz den Ländern zugeordnet war. In der Folge wurde der Kreis der begünstigten Invaliden wesentlich erweitert[192] und auf alle Schwerbeschädigten ohne Rücksicht auf die Ursache der Schädigung ausgedehnt. Weitere Verbesserungen wie der Ausbau der geschützten Werkstätten sowie weitere Förderungsmassnahmen folgten.

An ein Auslaufenlassen der befristeten Verfassungsbestimmung war - nicht zuletzt dank der Tätigkeit der Behindertenverbände - nicht mehr zu denken. Durch das BG BGBl 1988/721 wurde die mit 31.12.1989 befristete Verfassungsbestimmung durch eine unbefristete Verfassungsbestimmung ersetzt und das Gesetz als "Behinderteneinstellungsgesetz - BEinstG" neu bezeichnet. Die Begriffe "Invalider" und "Minderung der Erwerbsfähigkeit" wurden durch die Begriffe "Behinderter" und "Grad der Behinderung" ersetzt. Auf Grund eines neuerlichen VFGH-Erkenntnisses betreffend den erhöhten Kündigungsschutz wurde die bereits erwähnte Verfassungsbestimmung neu gefasst:[193]

"(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Änderung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Art II des Behinderteneinstellungsgesetzes und im Art II des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten des Kündigungsschutzes begünstigter Behinderter können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden."

Das BEinstG kann heute als Spezialarbeitsrecht für Menschen mit schwerer Behinderung gelten. Allgemein formuliert gilt es für jeden Berufstätigen bzw. Berufseinsteiger mit einer Behinderung von mindestens 50 % (begünstigter Behinderter).[194]

Behinderung wird in diesem Gesetz wie folgt definiert :

"Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung, die auf einen regelwidrigen körperlichen, geistigen oder psychischen Zustand beruht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten." [195]

Um als begünstigter Behinderter anerkannt zu werden, ist auf Antrag ein Feststellungsverfahren beim zuständigen Bundessozialamt erforderlich, wenn nicht bereits ein gleichwertiger Bescheid[196] vorliegt. Der Einschätzungsmaßstab richtet sich nach den vom BMAS auf Grund des § 7 KOVG 1957 erlassenen Richtsätzen.[197]

Sobald ein rechtskräftiger Bescheid vorliegt, aus dem die Eigenschaft als begünstigter Behinderter hervorgeht, kann die Ausstellung eines Behindertenpasses nach § 40 Bundesbehindertengesetz beantragt werden, der dann u.a. auch als Nachweis über die Eigenschaft als begünstigter Behinderter nach dem BEinstG gilt.[198]

Für weitere Details zum BEinstG muss auf die bereits zitierte Spezialliteratur verwiesen werden.

3.2.4 Bundesbehindertengesetz (BBG)

Die Entstehung des BBG und die damit zusammenhängende Kompetenzsituation wurde bereits in Abschnitt 1.1.1[199] behandelt. Da dieses Gesetz keinen Behindertenbegriff formuliert, könnte ein Eingehen darauf in dieser Arbeit entfallen.

Dass das BBG trotzdem hier behandelt wird, ist damit zu begründen, dass sich gerade bei diesem Gesetz zeigt, wie schwierig es ist, einen treffsicheren Behindertenbe-griff zu definieren. Andererseits verdient es aber auch wegen seiner Koordinierungsfunktion zu anderen Gesetzen, die hier behandelt werden, Beachtung. Als Beispiel dieser Verzahnung kann der im vorigen Abschnitt erwähnte Behindertenpass angeführt werden, der im BBG geregelt ist.

Aus den Erläuterungen zum BBG geht hervor, dass - entgegen ursprünglicher Intentionen[200] - nicht mehr daran gedacht war, sämtliche behindertenrelevanten Regelungen möglichst in einem Gesetz zusammenzufassen. Dies vor allem deswegen, weil ja die Länder inzwischen ihre verfassungsrechtliche Kompetenz durch die Erlassung von Behindertengesetzen ausgeschöpft und sehr gut funktionierende Einrichtungen geschaffen haben. Die Probleme behinderter Menschen sollten daher auf Bundesebene dort gesetzlich verankert bleiben, wo sie auftreten, wie zB. Im Einkommenssteurrecht, Verkehrsrecht, Schulrecht, in der Krankenversicherung usw. Diese Bestimmungen stünden in enger Verbindung zum jeweiligen Lebensbereich und sollten nicht aus ihrem rechtlichen Zusammenhang gerissen werden.[201]

Das BBG enthält im wesentlichen folgende Regelungen:[202]

  • Gesetzliche Verankerung der Koordinierung der Rehabilitationsleistungen der verschiedenen Körperschaften, Anstalten und Behörden, die gesetzlich zu Rehabilitationsleistungen berufen sind.[203] Bisher waren die verschiedenen Vereinbarungen unter den Rehabilitationsträgern den betroffenen Menschen nicht zugänglich.

  • Errichtung eines umfassenden Behindertenbeirates anstelle des bisherigen Invalidenfürsorgebeirates.[204] Dadurch fällt - zumindest bundesseitig - ein Hindernis zur Ratifikation des Internationalen Übereinkommens über die berufliche Rehabilitation und die Beschäftigung behinderter Menschen[205] weg, weil im bisherigen Gremium nicht alle repräsentativen Behindertenverbände ein Anhörungsrecht hatten.

  • Gesetzliche Verankerung des Sozial-Service des BMAS.[206]

  • Einführung eines einheitlichen Behindertenpasses auf Bundesebene, der durch entsprechende Vereinbarung mit den Ländern auf alle behinderte Menschen in Österreich ausgedehnt werden kann.[207] Dadurch kann Österreich auch dem Teilabkommen des Europarates über den Europäischen Ausweis für Schwerbehinderte beitreten.

  • Gesetzliche Verankerung von Fahrpreisermäßigungen, die bestimmten Gruppen behinderter Menschen eingeräumt werden.[208]

  • Übernahme der bisher im Nationalfondsgesetz enthaltenen Bestimmungen über den Rückersatz der erhöhten Umsatzsteuer bei Ankauf eines Kraftfahrzeuges durch behinderte Menschen.[209]

Der Verzicht auf eine Definition der Begriffe "Behinderung" oder "behinderter Mensch" im BBG wurde in den Erläuterungen damit begründet, dass eine Definition so allgemein sein müsste, dass keine Rechte oder Leistungen daran geknüpft werden können und für behinderte Menschen damit nichts bewirkt werden könnte.[210]

Dieser Standpunkt mag wegen des breiten Geltungsbereiches dieses Gesetzes seine Berechtigung haben. Andererseits wäre gerade der vom Arbeitskreis "Behindertenbegriffe und gesetzliche Aspekte" beim ÖKSA-Symposium[211] erarbeitete Begriff, unter den die spezialgesetzlichen Begriffe subsumierbar sein sollten, eine geeignete Umschreibung jener Zielgruppe, an die sich die in diesem Gesetz zusammengefassten Regelungen richten.

3.2.5 Bundespflegegeldgesetz (BPGG)

Mit der Schaffung des BPGG[212] wurden ähnlich wie beim BBG zum Teil schon bisher zu erbringende Leistungen vereinheitlicht und unter ein gemeinsames Reglement gestellt. Darüber hinaus wurde parallel zur Einführung dieses Gesetzes eine Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gem. Art 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen abgeschlossen.[213] Auf diese Vereinbarung soll - soweit erforderlich - bei der Behandlung der Landespflegegeldgesetze eingegangen werden.[214]

Aus den angeführten Gründen wird in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage auch von der Neuordnung der Pflegevorsorge gesprochen.[215]

Bisherige vergleichbare Leistungen gab es beispielsweise in Form des Hilflosenzuschusses[216] im ASVG-Pensionsversicherungsrecht und des Pflegegeldes[217] im ASVG-Unfallversicherungsrecht. Ebenso waren im Versorgungsrecht Pflegezulagen verankert[218] sowie im Familienlastenausgleichsgesetz (erhöhte Familienbeihilfe).

Zur verfassungsrechtlichen Absicherung dieser bundeseinheitlichen Neuregelung hat sich der Gesetzgeber für die Schaffung eines eigenen Kompetenztatbestandes entschieden. Dem BPGG wurde in Art I folgende Verfassungsbestimmung vorangestellt:

"Die Erlassung, Änderung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Artikel II des Bundespflegegeldgesetzes enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind auch in jenen Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfas-sungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die Angelegenheiten des Artikels II können im Sinne des Artikels 102 Abs 2 B-VG unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden."

Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine Kompetenzverschiebung zwischen Bund und Ländern, sondern um ein Zusammenfassen vielfältiger eigener Kompetenztatbestände im BPGG.[219]

Die Pflegegeldregelungen in den verschiedenen Gesetzen hatten dazu geführt, dass nicht die Tatsache der Behinderung über die Höhe der Geldleistung zur Finanzierung der Hilfe und Pflege entschied, sondern die Ursache der Behinderung. Das BPGG brachte ein Abgehen vom Kausalitätsprinzip hin zum Finalitätsprinzip, obwohl das Pflegegeld als Annexleistung zu einer Grundleistung (Pension, Rente ect.) gebührt[220] und zwar unabhängig davon, ob diese Grundleistung nach dem Kausalitäts- oder Finalitätsprinzip gewährt wird.[221] Dieser Grundsatz ist auch in der "Pflegegeld-Verein-barung" zwischen Bund und Ländern festgehalten.[222] Pflegegeldbegehren, die sich nicht auf eine bundegesetzliche Grundleistung stützen, sind nach den Landespflegegeldgesetzen abzuhandeln.

Durch eine Novelle zum ASGG[223] wurden auch Angelegenheiten des Pflegegeldes in den Katalog der Sozialrechtssachen aufgenommen, wobei mit Rücksicht auf den vermehrten Arbeitsanfall für eine Übergangszeit bis 31. Dezember 1996 nur für die Stufen 1 und 2 ein durch Klage durchsetzbarer Anspruch bestand.[224] Die zur Zeit geltende Fassung des BPGG sieht inzwischen auch einen durchsetzbaren bzw.

überprüfbaren Anspruch auf Pflegegeld in allen 7 Stufen vor.[225]

Zum Behindertenbegriff enthält das BPGG keine Legaldefinition, jedoch bieten sich genügend Anhaltspunkte an, um im Auslegungswege zu einem Behindertenbegriff des BPGG zu gelangen.

Zum einen hält § 4 Abs 1 zur Anspruchsvoraussetzung fest, dass das Pflegegeld ab Vollendung des 3. Lebensjahres[226] gebührt, "wenn auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung der ständige Betreuungs- und Hilfsbedarf (Pflegebedarf) voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird oder würde." Dazu hält der Ausschussbericht fest, dass diese Formulierung im Wege eines Abänderungsantrages deswegen so gewählt wurde, weil "sämtliche Behinderungsarten explizit angeführt werden und allfällige Fehlinterpretationen ausgeschlossen werden sollen."[227]

Darüber hinaus ist gestützt auf §§ 4 Abs 5 und 37 eine Einstufungsverordnung zum BPGG erlassen worden[228] und als Ergänzung dazu ein "Konsenspapier" zur Vereinheitlichung der ärztlichen Begutachtung nach dem BPGG. Auch Richtlinien für die einheitliche Anwendung des BPGG nach § 31 Abs 5 Z 23 ASVG sind seit 1. April 1999 in Kraft. In der EinstVO sind einzelne Behinderungsarten auch einzelbegrifflich definiert,[229] und zwar hochgradig Sehbehinderte, Blinde und Taubblinde.

Insgesamt ist von einem weiten Behinderungsbegriff auszugehen, der insbesondere auch "bloß" altersbedingte Beeinträchtigungen einschließt. Mit anderen Worten: Der Pflegegeldanspruch setzt nur (irgend) eine Beeinträchtigung voraus, aus der dann ein Pflegebedarf entsteht. [230]

3.2.6 Versorgungsrecht

Ein einheitliches Versorgungsrecht besteht in Österreich nicht, jedoch sind 2 Grundtypen feststellbar, nämlich der Typus "Ausgleich von Sonderopfern" und der Typus "Belohnung für besondere Dienste."[231] Für diese Arbeit ist nur der erstgenannte Typus von Interesse. Dazu gehören[232] v.a. das Kriegsopferversorgungsgesetz, das Heeresversorgungsgesetz und das Verbrechensopfergesetz.

3.2.6.1 Kriegsopferversorgungsgesetz (KOVG)

Obwohl in der Kriegsopferversorgung nur Folgen der Kriegs- und Besatzungszeit ausgeglichen werden und demnach nur selten neue Versorgungsfälle entdeckt werden, besitzt das KOVG noch immer aktuelle Bedeutung. Dies u.a. auch wegen der Anlehnung anderer Versorgungsgesetze an das KOVG. Die Zahl der Kriegsopfer und ihrer Hinterbliebenen beträgt noch immer fast 75.000 Personen.[233]

Das geltende KOVG stammt aus dem Jahre 1949[234] und geht auf das Invalidenentschädigungsgesetz (IEG) von 1919 zurück,[235] das bis zum 30. September 1938 in Kraft blieb. Während der Naziherrschaft galten reichsdeutsche Rechtsvorschriften. Nach dem 2. Weltkrieg erließ die Provisorische Staatsregierung Übergangsbestimmungen[236] bis zur gesetzlichen Neuregelung des Entschädigungswesens. Für die Kriegsopfer war dies das bereits angesprochene KOVG vom 14. Juli 1949, das durch Kundmachung der Bundesregierung vom 4. Juni 1957[237] wiederverlautbart wurde und seither die offizielle Bezeichnung "Kriegsopferversorgungsgesetz 1957" trägt.

Das KOVG folgt dem versorgungsrechtlichen Grundsatz, dass die Versorgungsberechtigung streng nach Kausalitätsgesichtspunkten erfolgt. Die Ausgestaltung der Leistungen erfolgt im KOVG hingegen final durch ein dichtes Netz von teils einkommens-unabhängigen und nur am Bedürfnis orientierten Grund- und Zusatzleistungen.[238] Darunter fallen neben der Beschädigtenrente[239] eine allfällige Kleider- und Wäschepauschale,[240] eine Zusatzrente für Schwerbeschädigte[241] einschließlich Frauen- und Kinderzuschlag[242], Heilfürsorge und Körperersatzstücke sowie Hinterbliebenenvorsorge[243]. Die in § 18 vorgesehene Pflegezulage ist heute im BPGG geregelt, da sie als Annexleistung zur Beschädigtenrente als Grundleistung anzusehen ist.[244]

Wie aus Darlegungen im Kapitel 1 hervorgeht, war der Oberbegriff "Behinderung" zum Entstehungszeitpunkt des KOVG noch nicht allgemeiner Sprachgebrauch, weshalb dieser Begriff als solcher in diesem Gesetz nicht vorkommt. Der Behindertenbegriff des KOVG muss daher aus dem Gesamtzusammenhang durch Auslegung erschlossen werden.

§1 Abs 1 KOVG umschreibt die versorgungsberechtigten Personen wie folgt :

"Wer für die Republik Österreich, die vormalige österreichisch-ungarische Monarchie oder deren Verbündete oder nach dem 13. März 1938 als Soldat der ehemaligen deutschen Wehrmacht militärische Dienste geleistet und hiedurch eine Gesundheitsschädigung (Dienstbeschädigung) erlitten hat, ist versorgungsberechtigt. Hat das schädigende Ereignis den Tod verursacht, so sind die Hinterbliebenen versorgungsberechtigt".

Die durch eine Gesundheitsschädigung beim Wehrdienst erlittene Behinderung wird somit im KOVG als Dienstbeschädigung bezeichnet.

Eine Gesundheitsbeschädigung wird dann als Dienstbeschädigung anerkannt, wenn sie "zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 Abs 1 anzuerkennen."[245]

Der Begriff des ursächlichen Zusammenhanges und der Wahrscheinlichkeit sind Rechtsbegriffe und unterliegen daher der rechtlichen Beurteilung. Durch § 4 Abs 1 wird die Wahrscheinlichkeit, nicht jedoch die bloße Möglichkeit einer Verursachung der Gewissheit gleichgestellt, wobei es auf den Grad der Wahrscheinlichkeit nicht ankommt. Es genügt bereits eine "geringe Wahrscheinlichkeit" für die Annahme eines ursächlichen Zusammenhanges, während ein "hoher Grad der Möglichkeit" nicht ausreicht.[246]

Auch wenn eine anlagebedingte Disposition zu einem bestimmten Leiden (z.B.: anlagebedingte Gewebsschwäche als Ursache für doppelseitigen Leistenbruch) vorlag, der Wehrdienst aber die auslösende Ursache war, muss dieses Leiden als durch die Dienstleistung entstanden anerkannt werden.[247]

Wie bereits ausgeführt wurde, sind der Begriff des ursächlichen Zusammenhanges und der Begriff der Wahrscheinlichkeit Rechtsbegriffe. Sie unterliegen daher nicht der Beurteilung durch den Sachverständigen, doch sind - falls die Berechtigung des Versorgungsanspruches von der Klärung medizinischer Fragen abhängt - zunächst die "naturwissenschaftlichen Grundlagen" als Vorfrage im Sinne des § 90 KOVG zu klären, wobei es Aufgabe der Behörde ist zu prüfen, ob die Meinung des ärztlichen Sachverständigen dem heutigen Stand der wissenschaftlichen Forschung und Erkenntnisse entspricht.[248]

Bezüglich des Nachweises des ursächlichen Zusammenhanges eines Gesundheitsschadens mit den im KOVG genannten Arbeits- und Dienstleistungen genügt laut § 4 Abs 2 die Glaubhaftmachung, "wenn die obwaltenden Verhältnisse die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln zur Führung des Nachweises der Ursächlichkeit ausschliessen."

Es handelt sich dabei um Glaubhaftmachung im Sinne des AVG. Diese bezweckt lediglich die Richtigkeit einer Tatsache bloß wahrscheinlich zu machen.[249]

Ist eine Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung anerkannt[250] und hat diese eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 % zur Folge, so hat der Beschädigte Anspruch auf eine Beschädigtenrente[251]. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit wird nach verbindlichen Richtsätzen eingeschätzt, die entsprechend der in § 7 Abs 2 KOVG enthaltenen Verordnungsermächtigung vom BM für soziale Verwaltung aufzustellen sind.[252] Diese Richtsätze haben über das KOVG hinaus Bedeutung, da sie auch für das BEinstG[253] sowie im Bereich der Heeresversorgung,[254] aber auch für das FLAG[255] gelten.

Als Gesundheitsschädigung gelten unter den geforderten Voraussetzungen körperliche, geistige und seelische Funktionsstörungen gleichermaßen, weshalb die in § 7 Abs 1 geforderte "körperliche Beeinträchtigung" als Voraussetzung für die Beschädigtenrente sehr weit auszulegen ist. Dies ergibt sich aus den in den Richtsätzen taxativ aufgelisteten Leiden.[256]

Der leistungsrechtliche Behindertenbegriff des KOVG umfasst somit körperliche, geistige und seelische Funktionsstörungen, die in ihrer Summe entsprechend der verbindlichen Richtsätze nach § 7 Abs 2 KOVG eine MdE von mindestens 25 % zur Folge haben.

3.2.6.2 Heeresversorgungsgesetz (HVG)

Nach Bildung des Bundesheeres auf Grund des Wehrgesetzes von 1955[257] infolge des Staatsvertrages wurden u.a. auch versorgungsrechtliche Fragen der den Präsenzdienst leistenden Wehrpflichtigen und ihrer Hinterbliebenen, die infolge des ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes beim Bundesheer eine Gesundheitsentschädigung erleiden, aktuell.

Weil eine Einigung über die notwendigen Regelungen nicht erzielt werden konnte,[258] wurde entsprechend der Auffassung verschiedener Stellen das KOVG angewandt, bis der VwGH am 16. September 1960 entschied,[259] dass das KOVG auf die Versorgung der Angehörigen des Bundesheeres nicht angewendet werden dürfe.

Damit war ein neuer Anstoß für die Schaffung eines Heeresversorgungsgesetzes gegeben. Nach Überwindung mehrer Stolpersteine und langwieriger Verhandlungen[260] wurde das Gesetz schließlich am 5. Februar 1964 im Plenum des Nationalrates verabschiede.[261] Verfassungsrechtlich hatte man sich geeinigt, dass der Begriff Heeresversorgung zum Komplex der militärischen Angelegenheiten gehört[262] und daher Bundessache ist.

Leistungsrechtlich steht das HVG zwischen KOVG und UV: Leistungsvoraussetzungen und die Art der Leistungen entsprechen weitgehend dem KOVG, die Renten wurden dagegen analog der UV einkommensproportional ausgestaltet. Mindestens sollen aber stets Leistungen in jener Höhe zustehen, wie sie das KOVG für gleiche Leiden vorsieht. Organisatorisch wurde das KOVG-Modell zur Gänze übernommen.[263]

Es sind im HVG nicht nur die Leistungen nahezu ident mit dem KOVG sondern auch die für den Behindertenbegriff relevante Terminologie. So wird auch im HVG die erlittene Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung bezeichnet.[264] Für die Anerkennung einer im Wehrdienst erlittenen Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung gelten ebenfalls dieselben Voraussetzungen (Wahrscheinlichkeit, Glaubhaftmachung)[265]. Auf die Geltung der Richtsatz-VO nach § 7 Abs 2 KOVG für das HVG wurde bereits hingewiesen. Die Pflegegeldzulage nach § 27 HVG ist ebenfalls als Annexleistung zur Beschädigtenrente anzusehen und ist daher im BPGG geregelt.

Der Behindertenbegriff des HVG ist praktisch mit jenem des KOVG ident.

3.2.6.3 Verbrechensopfergesetz (VOG)[266]

Mit der Schaffung des Bundesgesetzes über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen wurde 1972 juristisches Neuland betreten.[267] Unmittelbarer Anlass war die Verabschiedung des neuen StVG 1969,[268] in dessen Folge sowohl der Nationalrat wie auch der Bundesrat in gleichlautenden Entschließungen forderten, ".. dass in Hinkunft Personen, die durch Verbrechen unverschuldet dauernden und schweren gesundheitlichen Schaden erleiden, insb durch solche verbrecherische Handlungen dauernd erwerbsunfähig werden, eine angemessene Hilfe seitens der Allgemeinheit zuteil wird."[269]

Sozialpolitisch sollten an die Idee des sozialen Rechtsstaates angeknüpft werden : so wie der einzelne in Alter, Krankheit und Not auf den Schutz und die Hilfe der Gemeinschaft rechnen kann, so sollte dieser Schutz auch einem unschuldigen Opfer von Gewaltanwendung zukommen.[270]

Rechtspolitisch würde eine Wiedergutmachung von Rechtsbrechern verursachter Personenschäden[271] eine wesentlich Voraussetzung für die Wiederherstellung des Rechtsfriedens bedeuten.[272]

Für die Durchsetzung dieser sozial- und rechtspolitischen Anliegen durch ein Bundesgesetz waren verfassungsrechtliche Vorfragen zu klären. Dabei kamen die damit befassten Stellen zum Schluss, dass letztlich zwei Möglichkeiten übrig blieben: entweder wird eine neue Kompetenzbestimmung geschaffen oder man weicht auf die Privatwirtschaftsverwaltung nach Art 17 B-VG aus.[273]

Um die Kompetenzen der Länder nicht einzuschränken, entschied man sich für eine Regelung im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung.[274] Dies bedeutete aber auch, dass damit ein im Verwaltungswege durchsetzbarer Anspruch verwehrt war. Um dennoch zu einem durchsetzbaren Rechtsanspruch zu gelangen, wurde das Rechtsinstitut der Auslobung iSd § 860 ABGB gewählt. Durch die öffentliche Kundmachung der Auslobung der Hilfeleistung für Verbrechensopfer[275] wurde die zivilgerichtliche Klagsmöglichkeit gegen den Bund eröffnet, wobei die Leistungsverpflichtung nicht unmittelbar auf dem VOG, sondern auf der in Vollziehung des Gesetzes erfolgten Auslobungskundmachung beruht.[276]

Die Hilfe ist österreichischen Staatsbürgern zu gewähren, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie durch eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben, als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer solchen Handlung zu Schaden kamen oder die Handlung im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit oder in entschuldigendem Notstand begangen wurde. Ferner, wenn eine strafgerichtliche Verfolgung des Täters unzulässig oder unmöglich ist.[277]

Der Begriff der Wahrscheinlichkeit deckt sich mit jenem des § 4 Abs 1 KOVG.[278] Zwar gelten für Ansprüche nach dem VOG die Grundsätze des zivilen Schadenersatzrechtes, jedoch mit der Abweichung, dass kraft gesetzlicher Anordnung die Wahrscheinlichkeit für die Annahme des Kausalzusammenhanges ausreicht.[279]

Als Hilfeleistung sieht § 2 VOG vor : Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges, Heilfürsorge[280], orthopädische Versorgung, medizinische, berufliche und soziale Rehabilitation[281], Pflege- und Blindenzulagen[282], Ersatz der Bestattungskosten. Anders als beim KOVG und beim HVG bewirkt die soeben erwähnte Pflegezulage keinen Pflegegeldanspruch nach § 3 Abs 1 BPGG. Der Grund dürfte darin liegen, dass die Leistung nach dem VOG nur vom Bund als Träger von Privatrechten gewährt wird.[283] Grundsätzlich besteht aber ein Anspruch auf Landespflegegeld,[284] wobei die nach § 6 VOG gewährte Pflegezulage anzurechnen ist.[285]

Nach § 1 Abs 4 VOG ist auch Hilfe wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit zu leisten, wenn dieser Zustand mindestens 6 Monate dauern wird oder eine schwere Körperverletzung[286] nach § 84 Abs 1 StGB bewirkt wird.

Um die Verbrechensopfer über die ihnen nach dem VOG zustehenden Hilfen möglichst rasch zu informieren, sind seit 1990 die Sicherheitsbehörden gem. § 14 VOG gesetzlich verpflichtet,[287] die Opfer über die Rechtslage aufzuklären.

Für sämtliche Leistungen gilt das Subsidiaritätsprinzip.[288] Das Verbrechensopfer trifft zudem die schadenersatzrechtliche Schadensminderungspflicht.[289]

Die Leistungserbringung wird von den Bundessozialämtern administriert, die seit 1991 auch über den Anspruch entscheiden.[290]

Das VOG enthält eine Reihe von Bestimmungen, die dem bürgerlichen Schadenersatzrecht nachgebildet sind[291] aber auch Verweise auf das Strafrecht[292] sowie auf andere versorgungsrechtliche[293] und sozialrechtliche[294] Bestimmungen.

Bezüglich der für den Behindertenbegriff relevanten Terminologie enthält das Stammgesetz Begriffe wie Gesundheitsschädigung[295], Beschädigter[296], geminderte Erwerbsfähigkeit[297] sowie körperliche und geistige Gebrechen[298]. Auch wird die in

§ 1 Abs 2 VOG erwähnte Körperverletzung und Gesundheitsschädigung einer Dienstbeschädigung iSd KOVG[299] gleichgestellt.[300] Die Novelle 1977[301] führt erstmals den Begriff Behinderung ins VOG ein,[302] ohne diesen freilich näher zu definieren, und zwar einerseits durch die in FN 301 zitierte Novellierung und andererseits durch die Einfügung des § 5a, in dem in Abs 2 die neu eingeführten Rehabilitationsmaßnahmen[303] den Voraussetzungen und dem Umfang nach iSd § 300 ASVG[304] zugestanden werden.

Der Begriff der MdE ist nicht mit jenem des ASVG ident,[305] sondern ist iSd § 1325 ABGB zu verstehen. Darunter fällt nicht nur die Tätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses oder die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit, sondern jede Tätigkeit durch die der Verletzte für sich selbst Vermögen schafft, zB Bau eines Hauses auf eigenem Grund.[306] Voraussetzung ist ein festgestellter körperlicher Dauerschaden. Darunter versteht der OGH "... eine solche Versehrtheit des Körpers, deren völlige Beseitigung eben nicht möglich ist". Hillinger[307] fasst die diesbezügliche Rechtsprechung wie folgt zusammen: "Hat ein Ereignis die Unversehrtheit des Körpers beeinträchtigt, und sind die nachteiligen Wirkungen nicht völlig zu beseitigen, so spricht man von einem körperlichen Dauerschaden". Und der Begriff des Körperschadens müsse sich an der umfassenden Schadensdefinition des § 1293 ABGB orientieren.[308]

Der Behindertenbegriff des VOG umfasst somit neben mindestens 6 Monate dauernder MdE [309] jede Art dauernder Gesundheitsschädigung. [310]

3.2.7 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG)

Obwohl das FLAG dem Steuerrecht zuzurechnen ist, sind im Familienlastenausgleich dennoch Versorgungsaspekte dominierend.[311] Der Zweck des FLAG liegt in der Erreichung eines Ausgleichs der finanziellen Mehrbelastung, welche durch die Ernährung, Bekleidung, häusliche Unterbringung und Erziehung von Kindern verursacht wird. Der angestrebte Ausgleich soll zwischen jenen Personen, die diesen Mehraufwand im Interesse der Gesellschaft tragen einerseits, und jenen Personen, die derartige Belastungen nicht unterliegen, andererseits stattfinden.[312]

Für diese Arbeit sind jene Bestimmungen des FLAG interessant, die sich mit Beihilfen für behinderte Kinder befassen. Eine solche Beihilfe wurde durch BGBl 1973/23 eingeführt, und zwar für jedes Kind, das "erheblich behindert" ist. Zum Begriff des erheblich behinderten Kindes wurde im neu geschaffenen Abs 5 des § 8 eine Definition eingeführt, die durch die Novelle BGBl 1993/531 seine heute gültige Fassung erhielt. Demnach gilt[313] :

"Erheblich behindert ist ein Kind dann, wenn infolge eines Leidens oder Gebrechens eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung (Dauer mindestens 3 Jahre) im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung vorliegt und dadurch ein Grad der Behinderung von mindestens 50 % besteht oder dieses infolge eines Leidens oder Gebrechens voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (also voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig ist)."

Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit ist durch eine formgebundene ärztliche Bescheinigung nachzuweisen. Spätestens alle fünf Jahre erfolgt eine Überprüfung der Anspruchsberechtigung.

In der bereits erwähnten Novelle 1993 wurde auch die Anwendung der RichtsatzVO für die Einschätzung der MdE nach dem KOVG zur Einschätzung des Grades der Behinderung eingeführt. Anlässlich der Beschlussfassung der Novelle 1993 wurde das BMAS in einer Entschließung aufgefordert, "bei der beabsichtigten Überarbeitung der RichtsatzVO, BGBl 1965/150, einen eigenen Abschnitt für kinderspezifische Leiden zu schafften".[314] Dies Überarbeitung ist auch nach inzwischen 7 Jahren noch nicht erfolgt.

Die erhöhte Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder ist zur Zeit mit einem Fixbetrag von S 1800.-- im Monat festgelegt und ist an die Bedingungen des § 5 Abs 1 FLAG geknüpft (Höhe des eigenen Einkommens des Kindes ab Vollendung des 18. Lebensjahres).

3.2.8 Schulrecht

Im Abschnitt 2.2.2 wurde darauf hingewiesen, dass Behinderung in der allgemeinen Pädagogik kein Thema ist, solange sie sich nicht als "Störung der Bildsamkeit" bemerkbar macht. Dies lässt sich einerseits in der Schulgeschichte nachvollziehen, gewinnt aber neuerdings auch unter dem Aspekt der Integration behinderter Kinder in die Regelschule eine neue Bedeutung.

Bei Einführung der allgemeinen Schulpflicht[315] hat nämlich der Staat die Situation der behinderten Kindern überhaupt nicht bedacht.[316] So brauchte es mehr als 200 Jahre, bis man jenen Kindern, die man als bildungsfähig einstufte, gesetzlich entsprechende Chancen eröffnete.[317] Dies geschah neben speziellen Einrichtungen für Taubstumme, Blinde und Krüppel durch Schaffung von Hilfsklassen bzw. Hilfsschulen.[318] Diese Begriffe wurden 1956 durch die Bezeichnung Sonderschule ersetzt.[319] Eine umfassende Regelung erfuhr das Sonderschulwesen jedoch erst durch die auf Grund neuer Verfassungsbestimmungen[320] am 25. Juli 1962 beschlossenen neuen Schulgesetze. Es wurden den verschiedenen Behinderungsarten Rechnung tragend 9 Sonderschulformen geschaffen.[321] Der Einweisung in die jeweilige Sonderschule ging ein Gutachten über die Sonderschulbedürftigkeit voraus.

Mit der gleichzeitig mit der 15. SchulorganisationsG-Novelle 1993[322] beschlossenen Änderung des Schulpflichtgesetzes[323] wurde anstelle der Sonderschulbedürftigkeit der Begriff "sonderpädagogischer Förderbedarf" (SPF) eingeführt und die Möglichkeiten sonderpädagogischer Förderung im österreichischen Schulwesen über den Besuch einer Sonderschule hinaus wesentlich erweitert. Der neue § 8a gibt den Eltern für deren Kinder die Wahlmöglichkeit zwischen Aufnahme in eine der Behinderung entsprechenden Sonderschule oder eine den SPF erfüllenden Volksschule. Seit 1997 gilt dasselbe auch für die Aufnahme in eine Hauptschule bzw. Unterstufe der AHS.[324] Die Integrationsmöglichkeit behinderter Kinder ins Regelschulwesen ist somit für den gesamten Schulpflichtbereich verwirklicht. Die Sonderschule als Angebotsschule bleibt aber weiterhin für all diese Schulstufen erhalten.

Der Begriff der "den sonderpädagogischen Förderbedarf erfüllenden" Volks-, Haupt- oder Unterstufe einer Mittelschule ist im Gesetz nicht definiert.[325] Ebenso wenig enthält das Gesetz neben "relativ trivialer Analogie" zur ursprünglichen Fassung keinen definitorischen Ansatz, was unter SPF eigentlich zu verstehen ist.[326]

Das Rundschreiben Nr. 15/1966 des BMUK[327] erläutert, "dass SPF im schulrechtlichen Sinn gemäß § 8 Schulpflichtgesetz vorliegt, wenn ein Kind infolge physischer oder psychischer Behinderung dem Unterricht in der Volks- oder Hauptschule oder im Polytechnischen Lehrgang ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag, aber dennoch schulfähig ist. Daraus ergibt sich, dass ein schulisches Versagen eines Schülers auf eine physische oder psychische Behinderung rückführbar sein muss, dass somit ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Bestimmungsmerkmal "dem Unterricht nicht folgen können" und dem Vorliegen einer physischen oder psychischen Behinderung bestehen muss. Ungenügende Schulleistungen ohne das Bestimmungsmerkmal der Behinderung begründen daher keinen sonderpädagogischen Förderbedarf".

Zufriedenstellender Schul- und Erziehungserfolg trotz physischer oder psychischer Behinderung begründet ebenfalls keinen SPF.[328] Dazu wird in den Materialien festgehalten: "Rein medizinisch als hochgradig einzustufende Behinderungen können u.U. pädagogisch weitgehend folgenlos bleiben[329] und auch für den Lehrer keinerlei Erschwernis der Unterrichtsarbeit nach sich ziehen".[330] Auch in der vom LSR für Steiermark herausgegebenen "Behördenfibel II"[331] wird darauf hingewiesen, dass der Begriff "Behinderung" nicht zwingend im Sinne des Behindertengesetzes zu verstehen sei.[332]

Für den Behindertenbegriff des Schulrechts ergibt sich daher, dass sich dieser auf die Notwendigkeit eines sonderpädagogischen Förderbedarfes reduziert.

Das Verfahren zur bescheidmäßigen Zuerkennung eines SPF ist in § 8 SchulpflichtG geregelt. Dem Bescheid muss zwingend ein sonderpädagogisches Gutachten, erforderlichenfalls auch ein schul- oder amtsärztliches Gutachten zugrunde liegen. Ein normiertes Verfahren zur Erstellung dieses sonderpädagogischen Gutachtens gibt es nicht. Es wird in der Regel vom Leiter/Leiterin einer Sonderschule, die meist auch als Sonderpädagogisches Zentrum (SBZ) nach § 27a SchulOG fungiert, neben der normalen Dienstverpflichtung ohne spezielles Stundenkontingent erstellt.

Zwar ist im bereits erwähnten Rundschreiben Nr. 15/1966 festgehalten, dass es der Schulaufsicht obliegt, für eine "relativ einheitliche Handhabung" der Kriterien des sonderpädagogischen Förderbedarfs Vorsorge zu treffen, doch ist man von einer österreichweiten Standardisierung und somit von einer Objektivierung des Feststellungsverfahrens noch weit entfernt.

Ansperger[333] hat in einer vielbeachteten und bereits mehrfach ausgezeichneten Diplomarbeit zum Feststellungsverfahren zum SPF ernüchternde Fakten aufgezeigt. So wird von mehr als der Hälfte der Gutachter kein normiertes, meist aber "selbstentwickeltes" Verfahren angewandt und dies, obwohl laut Studie die Gutachter gar nicht ausreichend für die Begutachtung, geschweige den für die Entwicklung geeigneter Verfahren qualifiziert wurden.[334] Ungleichbehandlungen sind somit wohl vorprogrammiert.

Die Konsequenz der Zuerkennung eines SPF ist neben der bereits angesprochenen Wahlmöglichkeit zwischen Sonderschule und eine den SPF erfüllende Regelschule auch die Möglichkeit, ganz oder teilweise nach dem Lehrplan einer anderen Schulart[335] oder Schulstufe[336] unterrichtet und beurteilt zu werden. Auch die Befreiung von einzelnen Pflichtgegenständen[337] sowie eine Erleichterung bei der Leistungsbeurteilung[338] kommen in Betracht. Darüber hinaus kann die Klassenkonferenz nach § 20 Abs 6 SchUG beschließen, dass ein Schüler mit SPF in die nächst höhere Klasse auch bei Nichterfüllen des vorgesehenen Lernzieles aufsteigen kann.[339]

Für den Übertritt in die Hauptschule oder Unterstufe der AHS ist generell bloß der Besuch, nicht aber auch der erfolgreiche Abschluss der 4. Klasse Volksschule erforderlich.[340] Dies wird damit begründet, dass das vorrangige Ziel des gemeinsamen Unterrichtes behinderter und nicht behinderter Schüler die soziale Integration der Gruppe der Schüler mit SPF unter Gleichaltrige ist und nicht so sehr das Erreichen eines bestimmten Lernzieles, das lediglich anzustreben sei.[341] - Damit wurde wohl eine Entwicklung eingeleitet, die zu einem völlig neuen Selbstverständnis von Schule (und Bildung) führen muss. Dies auch unter dem Aspekt der beabsichtigten Streichung des § 15 Schulpflichtgesetz betreffend Schulunfähigkeit, die seit 1993 ohnedies v.a. auf medizinische Gründe beschränkt ist.

Auf weitere Aspekte der Integrationsproblematik kann hier nicht weiter eingegangen werden.[342]

3.3 Landesrecht

3.3.1 Vorbemerkungen

Die Entwicklung des österreichischen Behindertenrechts wurde bereits in Abschnitt 1.2.1 aus historischer Sicht und in Abschnitt 1.2.2 aus kompetenzrechtlicher Sicht erörtert. Das Bundesbehindertengesetz wurde in Abschnitt 3.2.4 und das Bundespflegegeldgesetz in Abschnitt 3.2.5 behandelt. In den folgenden Abschnitten geht es nun darum, dem Behindertenbegriff in den diesbezüglichen landesgesetzlichen Regelungen nachzugehen.

3.3.2 Landesgesetzliche Regelungen der Behindertenhilfe

Die Behindertenhilfe der Länder ist in den Bundesländern Burgenland, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Vorarlberg und Wien in Landesbehindertengesetzen[343], in Kärnten und Niederösterreich in den Sozialhilfegesetzen[344] und in Tirol im Rehabilitationsgesetz[345] geregelt. Den jeweiligen landesgesetzlichen Regelungen ist gemeinsam, dass sie mit Ausnahme von Oberösterreich zwischen 1964 und 1967 entstanden sind, auf einem gemeinsamen Musterentwurf beruhen und zumindest in den Grundsätzen gleichartige Leistungen enthalten.[346] Sie wurden auf Grund der Generalklausel des Art 15 Abs 1 B-VG erlassen[347] und fünf Bundesländer haben zudem gestützt auf Art 15a B-VG sog. Gliedstaatsverträge zur Frage der Behindertenbetreuung abgeschlossen.[348]

Der in den einzelnen Landesgesetzen zur Behindertenhilfe enthaltene Behindertenbegriff lässt sich mit Ausnahme jenes des Landes Oberösterreich wie folgt zusammenfassen :

"Als Behinderte gelten Personen, die infolge eines (angeborenen oder erworbenen)(physischen oder psychischen) Leidens oder Gebrechens (Behinderung)(einschließlich Sinnesbehinderung) in ihrer Fähigkeit, eine angemessene Erziehung und Schulausbildung (sowie Berufsausbildung) zu erhalten oder einen Erwerb (zumutbare Beschäftigung) zu erlangen oder beizubehalten dauernd wesentlich beeinträchtigt sind."

Die in Klammer gesetzten Ausdrücke sind Ergänzungen in einzelnen Landesgesetzen. Im Behindertengesetz des Landes Oberösterreich finden sich abweichende Formulierungen, sodass der dort enthaltenen Behindertenbegriff gesondert wiedergegeben wird :

"Als behinderte Menschen gelten Personen, die auf Grund nicht vorwiegend altersbedingter körperlicher, geistiger, psychischer oder mehrfacher derartiger Leiden oder Gebrechen bzw. Sinnenbehinderungen in einem lebenswichtigen sozialen Beziehungsfeld, insbesondere im Zusammenhang mit ihrer Erziehung, ihrer Schulbildung, ihrer Berufsausbildung, ihrer Persönlichkeitsentwicklung bzw. Persönlichkeitsentfaltung, ihrer Erwerbstätigkeit sowie ihrer Eingliederung in die Gesellschaft wegen wesentlicher Funktionsausfälle dauernd erheblich beeinträchtigt sind oder bei denen eine solche Beeinträchtigung nach den Erkenntnissen der Wissenschaft in absehbarer Zeit eintreten wird, insbesondere bei Kleinkindern."

Die Gleichstellung mit Behinderten von jenen, die von Behinderung bedroht sind, findet sich auch in den Bestimmungen der Länder Niederösterreich, Steiermark, und Vorarlberg. Der Hinweis auf eine angemessene Eingliederung in die Gesellschaft bzw. auf ein selbständiges Leben in der Gemeinschaft findet sich auch in den Bestimmungen der Länder Salzburg, Steiermark und Tirol.

Während der letztmaligen Überarbeitung dieser Arbeit ist ein neues niederösterreichisches Sozialhilfegesetz in Kraft getreten, worauf deswegen noch kurz eingegangen werden soll, weil es sich bezüglich des Behindertenbegriffes bereits einer neueren Terminologie bedient. Behinderte werden als "Menschen mit besonderen Bedürfnissen" bezeichnet :

"Menschen mit besonderen Bedürfnissen sind Personen, die auf Grund einer wesentlichen körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Beeinträchtigung der Sinne nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft zu einer selbständigen Lebensführung zu gelangen oder diese beizubehalten.

Die in Abs 1 bezeichneten Menschen sind hilfebedürftige Menschen im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie in einem lebenswichtigen sozialen Beziehungsfeld mindestens 6 Monate wesentlich beeinträchtigt sind oder wenn auf Grund einer konkreten Störung von Lebensfunktionen eine solche Beeinträchtigung in absehbarer Zeit droht und diese nicht altersbedingt ist.

Lebenswichtige soziale Beziehungsfelder sind die Bereiche Erziehung, Schulbildung, Beschäftigung, Wohnen, Betreuung und Pflege." [349]

Der Anspruch auf Behindertenhilfe besteht in den landesrechtlichen Regelungen i.a. für österreichische Staatsbürger bzw. diesen gleichgestellten Personen, die ihren (ordentlichen) Wohnsitz im Geltungsbereich des jeweiligen Gesetzes haben und keine anderen gleichartigen Ansprüche haben.

Mit der zuletzt genannten Bedingung wird dem Subsidiaritätsgrundsatz, der im Behindertenrecht aller Länder enthalten ist, Rechnung getragen. Ebenso ist auch das Finalitätsprinzip durchgängig verwirklicht, indem auf die Ursache der Behinderung nach keinem dieser Gesetze Bedacht zu nehmen ist.

Bezüglich der Qualität des Anspruches auf Behindertenhilfe ist festzuhalten, dass die diesbezüglichen Vorschriften nicht einheitlich sind. Mit Ausnahme von Vorarlberg besteht zumindest auf einen Teil der in den Gesetzen festgeschriebenen Leistungen ein Rechtsanspruch, während ein anderer Teil im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung abgewickelt wird. Im Behindertengesetz des Landes Vorarlberg wird gleich in § 1 festgehalten, dass das Land Behindertenhilfe als Träger von Privatrechten leistet. Mit der Problematik der "Flucht ins Privatrecht" auf Grund unklarer Kompetenzlage hat sich speziell im Falle des Behindertenrechts Hengstschläger auseinandergesetzt.[350]

Die im Behindertenrecht der Länder festgeschriebenen Leistungen bestehen im wesentlichen[351] in Eingliederungshilfe, geschützte Arbeit, Beschäftigungstherapie und persönlicher Hilfe.

3.3.3 Landespflegegeldgesetze

In Abschnitt 3.2.5 wurde bei der Behandlung des BPGG bereits auf die "Pflege-Vereinbarung" gem. Art 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern hingewiesen.

Darin haben sich Bund und Länder verpflichtet, die Vorsorge für pflegebedürftige Personen bundesweit nach gleichen Zielsetzungen und Grundsätzen zu regeln.[352] Weiters wurde darin das Finalitätsprinzip festgeschrieben, wonach Pflegeleistungen unabhängig von der Ursache der Pflegebedürftigkeit zu gewähren sind[353] und unter gleichen Voraussetzungen gleiche Leistungen als Mindeststandard zu sichern sind.[354]

Auf die Gewährung des Pflegegeldes besteht unabhängig von Einkommen und Vermögen ein Rechtsanspruch.[355] Die Länder haben sich verpflichtet, analog zum BPGG[356] in ihren jeweiligen Gesetzen übereinstimmende Klagsmöglichkeiten hinsichtlich der Geldleistungen beim zuständigen Landesgericht als Arbeits- und Sozialgericht bzw. Arbeits- und Sozialgericht Wien vorzusehen.[357]

Die Gewährung des Pflegegeldes nach dem BPGG geht der Gewährung nach landesgesetzlichen Vorschriften vor.[358] Die landesgesetzliche Leistungspflicht setzt somit subsidiär dort ein, wo mangels einer bundessozialrechtlichen Grundleistung kein Bundespflegeld als Annexleistung gewährt werden kann.[359]

Die Umsetzung der Pflege-Vereinbarung hat es mit sich gebracht, dass die Landespflegegeldgesetze in den wichtigsten Passagen praktisch wortident beschlossen wurden.[360] Dies gilt auch für den Behindertenbegriff, der für die Pflegebedürftigen in den Landespflegegeldgesetzen praktisch gleichlautend wie folgt definiert wird :

"Das Pflegegeld gebührt bei Zutreffen der Anspruchsvoraussetzungen ab Vollendung des dritten Lebensjahres, wenn auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung der ständige Betreuungs- und Hilfsbedarf (Pflegebedarf) voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird oder würde." [361]

Diese Definition deckt sich wortgleich mit der Stammfassung des § 4 Abs 1 BPGG. Daraus ergibt sich, dass auch bei den Landespflegegeldgesetzen von einem sehr weiten Behindertenbegriff auszugehen ist, weil es nur darauf ankommt, dass der Pflegeaufwand durch eine Behinderung gleich welcher Art bedingt ist.

Altersbedingte Behinderung ist nicht ausgeschlossen.

Unterschiede in den Anspruchsvoraussetzungen zum BPGG ergeben sich durch teilweise Abweichungen beim Mindestalter. Beim SbgPGG ist der Pflegegeldanspruch an kein bestimmtes Alter gebunden. Die Nachsicht des Mindestalters von 3 Jahren in Härtefällen - wie im BPGG - ist noch nicht in allen Landesregelungen nachvollzogen worden. Außerdem ist der Anspruch in den Ländern an Wohnsitzregelungen und an Regelungen betreffend Staatsangehörigkeit gebunden.



[140] s Bericht über das Kolloquium "Zum Begriff der Behinderung", Zeitschrift für Heilpädagogik (27) 1967, 393-446; Bintig, Problematisierung.

[141] s S. 12.

[142] Das Behindertenkonzept der österreichischen Bundesregierung, Graz 1993.

[143] Österrreichisches Komitee für Sozialarbeit ÖKSA, Tagungsbericht des Symposiums zur Begriffsbestimmung "Behinderung" und "Behinderter Mensch", Wien 1988, 26.

[144] ÖKSA, Tagungsbericht 31

[145] ARD 1991, 4270/5.

[146] s S 12.

[147] Das Behindertenkonzept, 8.

[148] BGBl 1983/136.

[149] Gamerith, Helmut, Drei Jahre Sachwalterrecht, NZ 1988, 62.

[150] StProtNR, 15.GP, 144. Sitzung, Seite 14782.

[151] Kremzow, Friedrich Wilhelm, Österreichisches Sachwalterrecht, Eisenstadt 1984, 10.

[152] Unter Sinnlosigkeit waren schwere geistige Beeinträchtigungen gemeint, s Welser in Rummel2, Rz 1 zu § 616.

[153] Dch BGBl 1999/164.

[154] Teschner/Widlar, Allgemeine Sozialversicherung ASVG (Kommentar), Wien 1974, 744/18 (63.Erg.-Lfg.)

[155] Schrammel in Tomandl, Sozialversicherungssystem, 2.1.1.C.

[156] Binder in Tomandl, Sozialversicherungssystem, 2.2.7., vgl auch Lebherz, Nikolaus, Der Krankheitsbegriff und der Anspruch auf Krankengeld, SozSi 1963, 524.

[157] § 154 Abs 1 letzter Absatz ASVG.

[158] § 173 Abs 1 ASVG.

[159] Im deutschen Wehrmachtsfürsorge- und Versorgungsgesetz, das bis 1949 auch in Österreich galt, verstand man unter Versehrtheit eine dauernde oder zeitlich nicht absehbare Beeinträchtigung des Körpers, wobei nur die Schwere der körperlichen Beschädigung, nicht aber deren Auswirkung auf die Erwerbsfähigkeit massgebend war (Kienberger, Wilhelm, Probleme der ärztlichen Begutachtungspraxis in der Kriegsopferversorgung, Asoz 1955, 416)

[160] vgl Brodil/Windisch-Graetz, Sozialrecht in Grundzügen2, Wien 1996, 93

[161] Tomandl in Tomandl, Sozialversicherungssystem, 2.3.3.2.3.2.A.

[162] vgl OGH SSV-NF 1987/64.

[163] s Abschnitt 3.2.6.1

[164] OGH 10 Ob S 26/92.

[165] Tomandl in Tomandl, Sozialversicherungssystem, 2.3.3.2.3.2.

[166] OGH 9 Ob S 23/87, 10 Ob S 19/89.

[167] Brodil/Windisch-Graetz, Sozialrecht2 113.

[168] Teschner/Widlar, ASVG-Kommentar 1460 (64. Erg.-Lfg.)

[169] BGBl 1962/13.

[170] Brodil/Windisch-Graetz, Sozialrecht2 114.

[171] § 255 Abs 1 ASVG.

[172] Brodil/Windisch-Graetz, Sozialrecht2 115.

[173] vgl § 254 Abs 3 ASVG.

[174] Teschner/Widlar, ASVG-Kommentar, 1303 (49. Erg.-Lfg.)

[175] § 273 Abs 1 ASVG.

[176] s § 255 Abs 1 ASVG.

[177] s §§ 255 Abs 4 und 273 Abs 2 ASVG.

[178] Grillberger, Konrad, Österreichisches Sozialrecht 4, Wien 1998, 82.

[179] § 280 ASVG verweist auf die Voraussetzungen nach § 255 ASVG.

[180] § 278 ASVG.

[181] Tomandl, Grundriss des österreichischen Sozialrechts4, Wien 1989, Nr 69.

[182] Die Notarversicherung wird hier nicht behandelt. Sie unterscheidet sich von der Berufsunfähigkeit nach ASVG durch den Ausschluss jeder Verweisungsmöglichkeit. S Teschner in Tomandl, Sozialversicherungssystem, 2.4.2.2.B.

[183] § 133 GSVG und § 124 BSVG.

[184] Teschner in Tomandl, Sozialversicherungssystem, 2.4.2.4.

[185] s § 133 Abs 2 GSVG, § 124 Abs 2 BSVG.

[186] Berger, Jürgen, Einführung in das österreichische Arbeits- und Sozialrecht5, Wien 1993, 246.

[187] Brodil/Windisch-Graetz, Sozialrecht2 117.

[188] Teschner/Widlar, ASVG-Kommentar, 1460 (64. Erg.-Lfg.).

[189] BGBl 1953/21.

[190] Erk 27.6.1969, G 12, 13/69.

[191] BGBl 1970/22.

[192] BGBl 1973/329.

[193] BGBl 1992/313.

[194] genaue Beschreibung des Personenkreise s § 2 BEinstG.

[195] § 3 Abs 1 BEinstG.

[196] s § 14 Abs 1 BEinstG.

[197] Ernst/Haller, Behinderteneinstellungsgesetz, Kommentar, Wien 1995, 273.

[198] Erns/Haller, Behinderteneinstellungsgesetz, 426 ff.

[199] s S. 12.

[200] s S. 12.

[201] EBRV 1283 BlgNR 17.GP14.

[202] EBRV 1283 BlgNR 17.GP13 f.

[203] § 3 BBG.

[204] §§ 8 - 13 BBG.

[205] s S. 16.

[206] §§ 19,20.

[207] §§ 40-47.

[208] §§ 48,49.

[209] §§ 36-39.

[210] EBRV 1283 BlgNR 17.GP14.

[211] s Abschnitt 3.1, S. 33.

[212] BGBl 1993/110.

[213] BGBl 1993/866.

[214] s Abschnitt 3.3.3.

[215] EBRV 776 BlgNR 18.GP21.

[216] § 105a ASVG, aufgehoben durch BGBl 110/1993.

[217] § 206 ASVG, aufgehoben durch BGBl 110/1993.

[218] § 18 KOVG, § 27 HeeresversG, § 8 Abs 6 VerbrechensopferG.

[219] Gruber/Pallinger, Kommentar zum BPGG, Wien 1994, Art I RZ 4.

[220] s § 3 BPGG.

[221] Gruber/Pallinger, Kommentar, § 2 Rz 19.

[222] Art 1 Abs 3,4 Pflegegeldvereinbarung.

[223] BGBl 1993/110.

[224] Gruber/Pallinger, Kommentar, § 4 Rz 63.

[225] eingeführt durch BGBl 1995/131.

[226] In Härtefällen gebührt nun das Pflegegeld auch vor Vollendung des 3. Lj.; s Art 21 Z 1 StrukturanpassungsG 1996, BGBl 1996/201.

[227] ABRV 776 BlgNR 18.GP4.

[228] BGBl 1993/314.

[229] § 7 Abs 2-4 EinstVO.

[230] vgl Pfeil, Walter J., Kommentar Bundespflegegeldgesetz und landesgesetzliche Pflegegeldregelungen, Wien 1996, 80; Gruber/Pallinger, Kommentar § 4 Rz 1.

[231] Tomandl, Grundriss4 Nr. 318.

[232] vgl Versorgungsrechts-AnderungsG 1991, BGBl 1991/687; der Vollständigkeit halber müsste auch das Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetz vom 4. Juli 1947 über die Fürsorge für die Opfer des Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich und die Opfer politischer Verfolgung (Opferfürsorgegesetz), BGBl 1947/183, erwähnt werden. Auf eine nähere Darstellung wird jedoch in Anlehnung an die Lehre (vgl Tomandl, Grundriss Nr. 318; Grillberger, Sozialrecht4 140; Brodil/Windisch-Graetz, Sozialrecht2 140, 147) verzichtet. Zum einen lehnt sich das OFG weitgehend an das KOVG an, zum anderen beziehen derzeit nur mehr rund 2500 Personen Leistungen auf Grund dieses Gesetzes.

[233] Stand 1.07.1999: 74.339, interne Statistik des BMAS.

[234] BGBl 1949/197.

[235] StGBl 1919/245

[236] G 12. Juni 1945, StGBl 1945/36.

[237] BGBl 1957/152.

[238] Tomandl, Grundriss4 Nr. 320.

[239] § 7 KOVG.

[240] § 20a KOVG, eingeführt durch das Versorgungsrechts-Änderungsgesetz 1991.

[241] § 12 KOVG.

[242] §§ 16,17 KOVG.

[243] § 6 KOVG.

[244] s Abschnitt 3.2.5, S 48.

[245] § 4 Abs 1 KOVG.

[246] VwSlgNF 3159 A.

[247] VwSlgNR 3889 A; ähnlich wurde dies bereits in einer VO zum IEG ausgedrückt: Eine Gesundheitsbeschädigung ...... ist anzunehmen, wenn der Gesundheitszustand, der bei Antritt der militärischen Dienstleistung oder vor der schädigenden militärischen Handlung bestanden hat, durch Krankheit oder Verletzung gestört oder verschlechtert worden ist, s Das Invalidenentschädigungsgesetz und das Invalidenbeschäftigungsgesetz samt kurzen Erläuterungen, Graz 1925, 71.

[248] VwGH 24.11.1975,1336/75.

[249] Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, Wien 1996, Anm 4 zu § 71 AVG.

[250] Über die Anerkennung einer Gesundheitsbeschädigung als Dienstbeschädigung und die nach dem KOVG gebührenden Versorgungsleistungen entscheiden in erster Instanz die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen (§ 78 KOVG).

[251] Beschädigte mit einer MdE von 50 % und darüber heißen Schwerbeschädigte. Schwerbeschädigte mit einer MdE von 90 % und darüber gelten als erwerbsunfähig (§ 9 Abs 2 KOVG).

[252] s VO 9. Juni 1965, BGBl Nr 150.

[253] s BGBl 1970/20, § 14 Abs 2, s auch S 45.

[254] s VO 9. Juni 1965, BGBl Nr 151.

[255] BGBl 1993/531, s auch Abschnitt 3.2.7 (S 60).

[256] vgl Abschnitt V d RichtsatzVO.

[257] BGBl 1955/181.

[258] näheres bei Janik/Ernst, Heeresversorgungsgesetz mit Erläuterungen, Wien 1965, 2.

[259] VwGH 16.09.1960, 370/59.

[260] s dazu Janik/Ernst, Heeresversorgungsgesetz, 3.

[261] BGBl Nr 1964/27.

[262] Art 10 Abs 1 Z 15 B-VG.

[263] Tomandl, Grundriss4 Nr 330.

[264] § 1 Abs 1 HVG.

[265] § 2 Abs 1,2 HVG.

[266] Die Stammfassung dieses Gesetzes lautet: Bundesgesetz v 9. Juli 1972, BGBl Nr 288, über die Gewährung v Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen. Durch Art IV des VersorgungsrechtsänderungsG 1989, BGBl 1989/648, wurde dieser Kurztitel samt Buchstabenabkürzung eingeführt.

[267] Ernst/Prakesch, Die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, mit Erläuterungen, den Materialien und der einschlägigen Judikatur, Wien 1974, 4.

[268] BGBl 1969/144.

[269] Ernst/Prakesch, Gewährung, 4.

[270] StProt NR 13. GP. Band 3, 3412.

[271] Die Hilfe für Verbrechensopfer ist auf Personenschäden beschränkt, Vermögensdelikte wie auch Fahrlässigkeitsdelikte sind ausgeschaltet. Vgl StProt NR 13. GP. Band 3, 3415.

[272] StProt NR 13. GP. Band 3, 3412.

[273] Ernst/Prakesch, Gewährung, 5.

[274] StProt NR 13. GP. Band 3, 3413.

[275] Kundmachung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 13. September 1973 betreffend die Auslobung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl Nr 497.

[276] Brodil/Windisch-Graetz, Sozialrecht2 151, Tomandl, Grundriss4 Nr. 338.

[277] § 1 Abs 2 u 3 VOG.

[278] s S 52; Ernst/Prakesch, Gewährung FN 5 u 7 zu § 1 VOG.

[279] Ernst/Prakesch, Gewährung FN 8a zu § 1 VOG

[280] Damit sind Heilungskosten iSd bürgerlichen Rechts zu verstehen (vgl Gschnitzer, Schuldrecht, bes Teil, 175; Klang2, VI 129; s auch §§ 12, 13 EKHG), aber auch "Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit" iSd § 155 Abs 2 ASVG kommen in Betracht.

[281] Gem § 5a Abs 2 richten sich Voraussetzungen und Umfang nach § 300 ASVG; Ernst/Prakesch, Gewährung FN 3a zu § 5a VOG.

[282] Höhe und Voraussetzungen richten sich gemäß § 6 VOG nach dem KOVG.

[283] Pfeil, Walter J., Neuregelung der Pflegevorsorge in Österreich, Wien 1994, 162.

[284] Pfeil, Neuregelung 314.

[285] Pfeil, Kommentar 59.

[286] Dies deshalb, um nicht jene zu benachteiligen, die sich um eine rasche Wiederherstellung ihrer Gesundheit bemühen.

[287] BGBl 1989/648, Art IV Z 4a.

[288] Ernst/Prakesch, Gewährung FN 4 zu § 1 VOG.

[289] Ernst/Prakesch, Gewährung FN 2a zu § 5a Abs 1 VOG; s.a. § 8 Abs 5 VOG.

[290] BGBl 1991/687.

[291] zB § 1 Abs 2 u 5, § 3 Abs 1 u 2.

[292] Im besonderen auf § 84 Abs 1 StGB und § 373a STOPP.

[293] Im speziellen auf das KOVG (zB § 6 VOG, s FN 277).

[294] Sozial- und Behindertenrecht, ASVG.

[295] §§ 1 Abs 2, 3 Abs 1, 5 Abs 1.

[296] zB §§ 4 Abs 1, 5 Abs 3, 6 Abs 1.

[297] § 1 Abs 2 u 4.

[298] § 1 Abs 6 Z 2.

[299] s S 52.

[300] § 6 letzter Satz VOG.

[301] BGBl 1977/620.

[302] § 2 Z 6 lit a idF BGBl 1977/620.

[303] § 2 Z 4 bis 6 idF BGBl 1977/620.

[304] s Abschnitt 3.2.2.3.5 (S 42).

[305] s S 38.

[306] Dittrich-Tades, ABGB33, Wien 1989, § 1325 E 65.

[307] Hillinger, Kurt, Zum Begriff der "Minderung der Erwerbsfähigkeit" nach § 1325 ABGB, ÖJZ 1970, 511.

[308] § 1293 ABGB sagt: "Schade heißt jeder Nachteil, welcher jemandem an Vermögen, Rechten oder seiner Person zugefügt worden ist. ....".

[309] s § 1 Abs 4 VOG.

[310] vgl Ernst/Prakesch, Gewährung FN 11 zu § 1 VOG.

[311] Tomandl4, Grundriss4 Nr. 306.

[312] Berger5, Einführung5 280.

[313] s Merkblatt über die erhöhte Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder des BMSG.

[314] EBRV 1217 BlgNR 18.GP 4.

[315] Allgemeine Schulordnung für die deutschen Normal-, Haupt- und Trivialschulen in sämmtlichen Kaiserl. Königl. Erbländern v. 6.12.1974; s Engelbert, Helmut, Geschichte des österreichischen Bildungswesens, Band 2, Wien 1983, 491.

[316] Liedtke, Behinderung 29.

[317] Eine systematische Übersicht über die Rechtsentwicklung zur Einbindung behinderter Kinder in die allgemeine Schulpflicht (von 1744 bis zum Ende der Monarchie) hat der Verfasser dieser Arbeit in einer (noch) unveröffentlichten Arbeit erstellt. Sie ist auf Anfrage in Kopie erhältlich bei: Fachverlag für BürgerInformation, Grabenstraße 117, 8010 Graz.

[318] Die Hilfsschule wurde als "selbständige, öffentliche Schuleinrichtung für schulpflichtige Kinder, die infolge ihrer geistigen Mängel dem Unterricht in der Volksschule nicht zu folgen vermögen" definiert; s Engelbrecht, Geschichte, Band 5, 158, 767.

[319] Engelbert, Geschichte, Band 6, Wien 1995, 350; vgl auch van Linthoudt, Kurt, Geschichte des Sonderschulwesens in Niederösterreich, Eisenstadt 1978, 293.

[320] Änderung des Art 14 B-VG, BGBl 1962/215.

[321] Nach § 25 Abs 2 SchOG kommen dafür folgende Arten von Sonderschulen in Betracht : Allgemeine Sonderschule (für leistungsbehinderte oder lernschwache Kinder), Sonderschule für körperbehinderte, sprachgestörte, schwerhörige, gehörlose, sehbehinderte sowie schwerstbehinderte Kinder und Sondererziehungsschule (für erziehungsschwierige Kinder).

[322] BGBl 1993/512.

[323] BGBl 1993/513.

[324] BGBl 1996/768.

[325] Es kann sich dabei um die behindertengerechte Ausstattung der Schule handeln, aber auch um das Vorhandensein eines besonders geeigneten Lehrers sowie um den (zeitweisen) Einsatz eines zusätzlichen Lehrers; s § 14 Abs 1 letzter Satz SchOG, vgl "Behördenfibel II" des Stmk LSR, Graz 1998, 18.

[326] Gruber, Heinz, Sonderpädagogischer Förderbedarf - Begriff, Feststellung und Abgrenzung, Erziehung und Unterricht 2/1994, 67.

[327] Dieses Rundschreiben enthält Richtlinien zum sonderpädagogischen Förderbedarf, abgedruckt u.a. in: Sonderpädagogischer Förderbedarf bei lern- und verhaltensbehinderten Kindern, Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten (Hrsg.), ohne Datumsangabe, 16ff.

[328] Gruber, Förderbedarf 67.

[329] vgl Ausführungen am Beginn dieses Abschnittes.

[330] EBRV 1044 BlgNR 18.GP 7.

[331] "Anleitung zur Handhabung der 15. SchOG-Novelle, der weiteren Novellen und der korrespondierenden Gesetze", Graz 1998.

[332] Anleitung 11.

[333] Ansperger, Rita, Die Gutachterstellung im Rahmen des Feststellungsverfahrens zum Sonderpädagogischen Förderbedarf, Diplomarbeit an der Universität Salzburg, Salzburg 1998.

[334] Eine Zusammenfassung der Ergebnisse dieser Diplomarbeit ist u.a. enthalten in: Heilpädagogik, 4/1999, S 8-17.

[335] § 17 Abs 4 lit a SchUG.

[336] § 17 Abs 4 lit b SchUG.

[337] § 11 Abs 6 SchUG.

[338] § 18 Abs 6 SchUG.

[339] § 25 Abs 5a SchUG.

[340] §§ 17 Abs 1, 40 Abs 1 SchOG.

[341] vgl Behördenfibel II des stmk LSR, Graz 1998, 19.

[342] Hiezu wird auf die umfangreiche Dokumentation "bidok" des Instituts für Erziehungswissenschaften der Universität Innsbruck im Internet verwiesen: http://bidok.uibk.ac.at.

[343] LGBlBgld 1966/20 idF LGBl 1998/29; LGBlOÖ 1971/11, aktuelle Bezeichnung LGBl 1991/113 idF LGBl 1997/63; LGBlSbg 1968/56, akt.Bez.: LGBl 1981/93 idF LGBl 2000/6; LGBlStmk 1964/316 idF LGBl 1999/87; LGBl Vlbg 1964/25, akt.Bez.: LGBl 1994/9 idF LGBl 1997/7; LGBlWr 1966/22, akt.Bez.: LGBl 1986/16 idF LGBl 1993/42.

[344] LGBlKrnt 1966/48, aktuelle Bezeichnung LGBl 1996/30 idF LGBl 1997/52; LGBlNÖ/1967/299, akt.Bez.: LGBl 9200.

[345] LGBl 1965/12, aktuelle Bezeichnung LGBl 1983/58 idF LGBl 1998/106.

[346] Drapalik, Herbert, Rehabilitationsmaßnahmen der Länder, SozSi 1972, 149; vgl auch StProtLT (StmK) 1961-1965, 5. GP, Sitzung vom 9. Juli 1964, 1081 - 1085.

[347] s Wimmer, Norbert, Der Behinderte im sozialen Leistungsstaat, JBl 1975, 194.

[348] LGBlKrnt 1979/69, LGBllNÖ 9210, LGBlStmk 1979/29, LGBlVlbg 1979/24, LGBlWr 1978/40.

[349] § 24 Abs 1,2 NÖ SHG, LGBl 9200.

[350] Hengstschläger, Johannes, Rechtliche Grundlagen der beruflichen Rehabilitation, in: Bernfeld, Alfred, Berufliche Rehabilitation in Österreich, Linz 1978, 105f.

[351] vgl Hengstschläger, Grundlagen 132f..

[352] Art 1 Abs 1 Pflege-Vereinbarung.

[353] Art 1 Abs 3 Pflege-Vereinbarung.

[354] Art 1 Abs 4 Pflege-Vereinbarung.

[355] Art 2 Abs 5 Pflege-Vereinbarung.

[356] § 27 Abs 2 BPGG.

[357] Art 8 Pflege-Vereinbarung; vgl z.B. § 19 Abs 2 StPGG.

[358] Art 1 Abs 4 Pflege-Vereinbarung; s auch Pfeil, Kommentar 62.

[359] s S 49.

[360] LGBlBgld 1993/58, LGBlKrnt 1993/76, LGBlNÖ 9220, LGBlOÖ 1993/64, LGBlSbg 1993/99, LGBlStmk 1993/80, LGBlTir 1993/55 (inzwischen ersetzt dch LGBl 1977/8), LGBlVlbg 1993/38, LGBlWr 1993/42.

[361] zB § 4 Abs 1 StPGG.

4. Kapitel: Zusammenfassung

Im ersten Kapitel wurde der Entstehung des Behindertenbegriffes aus sprachlicher Sicht nachgegangen. Dabei stellte sich heraus, dass der Begriff Behinderung in der hier gemeinten Bedeutung ein sehr junger Begriff ist, der über den zusammengesetzten Begriff Körperbehinderung sich zum darüber hinausgehenden Oberbegriff für sämtliche Behinderungsarten weiterentwickelte und in derselben Reihenfolge auch Eingang in die Rechtssprache fand.

Im zweiten Kapitel wurde den Begriffsdefinitionen "Behinderung" sowohl international wie auch interdisziplinär nachgegangen. Dabei wurden insgesamt 22 verschiedene Begriffsdefinitionen vorgestellt. Untersucht man zu Vergleichszwecken die vorgestellten Begriffsdefinitionen auf ihre Begriffsmerkmale, kommt man im wesentlichen auf drei Komponenten :

  1. Die erste Komponente enthält die Feststellung über eine drohende, angeborene oder erworbene Schädigung bzw. Regelwidrigkeit des körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes. Dieses erste Merkmal findet sich in jedem Begriff.

  2. Die zweite Komponente ist die zu erwartende Dauer des faktischen Zustandes. Sie reicht von "langer Dauer" bis irreversibel. Bezeichnenderweise fehlt dieses Merkmal bei mehr als der Hälfte der besprochenen Begriffe. Es kann angenommen werden, dass in diesen Fällen diese Komponente als selbstverständlich vorausgesetzt wird.

  3. Die dritte Komponente weist auf die Folgen der in der jeweiligen Komponente a) festgestellten Tatsache mit meist deutlichem Hinweis auf den Definitionszweck hin. Als Folgen werden Beeinträchtigungen, Erschwernisse, Benachteiligungen, Angewiesensein auf fremde Hilfe u.ä. genannt und finden sich in unterschiedlichen Ausprägungen mit einer Ausnahme bei allen Definitionen.

Diese schematisierte Betrachtung lässt eine weitgehende Vereinheitlichung der bisher verwendeten Begriffe durchaus möglich erscheinen, wobei dem Regelungszweck entsprechend der eigentliche Unterschied jeweils in der dritten Begriffskomponente liegen würde.

Im dritten Kapitel wurde dem Behindertenbegriff im materiellen österreichischen Recht nachgegangen. Dabei wurden Legaldefinitionen im ASVG, BEinstG, im FLAG sowie in den landesrechtlichen Vorschriften über die Behindertenhilfe vorgefunden. In den übrigen untersuchten Normen finden sich mit Ausnahme des BBG andere Bezeichnungen für Zustände, die unter den Begriff Behinderung zu subsumieren sind.

Nach derzeit geltender Rechtslage (Stand Mai 2000) sind dies in der Reihenfolge der behandelten Rechtsnormen folgende Begriffe :

Personen, die den Gebrauch der Vernunft nicht haben, (körperliche) Gebrechen, Versehrter, Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit, Dienstbeschädigung, Gesundheitsschädigung, Beschädigte, sonderpädagogischer Förderbedarf, Menschen mit besonderen Bedürfnissen, pflegebedürftige Personen.

Der Behindertenbegriff ist somit v.a. in einen Großteil des sozialen Leistungsrechts noch nicht vorgedrungen, während in Einzelfällen zum einen veraltete Begriffe (z.B. "Wahn- und Blödsinnige" im ABGB) kürzlich entfernt wurden und neue Begriffe (z.B. "sonderpädagogischer Förderbedarf" im Schulrecht und "Menschen mit besonderen Bedürfnissen im neuen nö. Sozialhilfegesetz) bereits den Weg zu den Legisten gefunden haben und umgesetzt wurden.

Selbst wenn in naher Zukunft z.B. infolge der Änderung des Pensionsrechtes der eine oder andere Begriff wegfallen sollte, so ist zur Zeit kein generelles legistisches Bemühen in der Richtung zu erkennen, dass die Vielfalt der Bezeichnungen, die Zustände benennen, die als Behinderung zu verstehen sind, vereinheitlicht würden. Dies ist möglicherweise so lange nicht zu erwarten, als bei behinderungsbedingten Leistungen der Kausalitätsgrundsatz vorherrschend ist, was jedoch letztlich eine Systemfrage ist.

Literaturverzeichnis

Angerer/Raab/Streit, Akzeptiert ?, Graz 1994

Ansperger, Rita, Die Gutachterstellung im Rahmen des Feststellungsverfahrens zum Sonderpädagogischen Förderbedarf, Diplomarbeit an der Universität Salzburg, Salzburg 1998

Amtliche Nachrichten des Bundesministeriums für soziale Verwaltung 1984

Axmann/Chaloupka, Die Vorschriften über Armenfürsorge, Wien 1934

Berger, Jürgen, Einführung in das österreichische Arbeits- und Sozialrecht5, Wien 1993

Biesalski, Konrad, Leitfaden der Krüppelfürsorge2, Leipzig 1922

Binder in Tomandl, Sozialversicherungssystem, 2.2.7.

Bintig, Arnfried, Wer ist behindert ? Problematisierung der Begriffe und Definitionen von Behinderung in Verwaltung, Wissenschaft und Forschung, Berlin 1980

Bleidick, Ulrich, Allgemeine Übersicht: Begriffe, Bereiche, Perspektiven, in Zeitschrift für Heilpädagogik 45,1994/10, 650

Bleidick, Ulrich, Einführung in die Behindertenpädagogik2, Bd 1

Bleidick, Ulrich, Pädagogik der Behinderten4, Berlin-Charlottenburg 1983

BMAS, EU-Programme für behinderte Menschen, Wien 1994

BMSG, Merkblatt über die erhöhte Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder

Brodil/Windisch-Graetz, Sozialrecht in Grundzügen2, Wien 1996

Bintig, Arnfried, Wer ist behindert ? Problematisierung der Begriffe und Definitionen von Behinderung in Verwaltung, Wissenschaft und Forschung, Berlin 1980

Dahl Mathias, Endstation Spiegelgrund (Die Tötung behinderter Kinder während des Nationalsozialismus am Beispiel einer Kinderfachabteilung in Wien 1940-1945), Wien 1998

Das Behindertenkonzept der österreichischen Bundesregierung, Graz 1993

Dittrich-Tades, ABGB33, Wien 1989

Eberwein, Hans, Sonder- und Rehabilitationspädagogik - eine Pädagogik für "Behinderte" oder gegen Behinderung? in Eberwein/Sasse, Behindert sein oder behindert werden, Neuwied 1998

Eberwein, Hans, Zur Kritik des sonderpädagogischen Paradigmas und des Behindertenbegriffs, Zeitschrift für Heilpädagogik 1995, 468-476

Egenberger, Rupert, Heilpädagogik: Eine Einführung, Berlin 1958

Engelbert, Helmut, Geschichte des österreichischen Bildungswesens, Band 2, Wien 1983

Engelbert, Helmut, Geschichte des österreichischen Bildungswesens, Band 6, Wien 1995

Ernst, Karl, Beschäftigung von Behinderten in Österreich, in Arbeitswelt und Sozialstaat, FS für Gerhard Weissenberger, Wien 1980

Ernst/Haller, Behinderteneinstellungsgesetz, Kommentar, Wien 1995

Ernst/Prakesch, Die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, mit Erläuterungen, den Materialien und der einschlägigen Judikatur, Wien 1974

Gamerith, Helmut, Drei Jahre Sachwalterrecht, NZ 1988, 62

Goetz, E., Begriffe und ihre Definitionen in der Behindertenbegutachtung, Der medizinische Sachverständige 73/2, 1977, 35

Grillberger, Konrad, Österreichisches Sozialrecht 4, Wien 1998

Gruber, Heinz, Sonderpädagogischer Förderbedarf - Begriff, Feststellung und Abgrenzung, Erziehung und Unterricht 2/1994, 67

Gruber/Pallinger, Kommentar zum BPGG, Wien 1994

Gschnitzer, Franz, Österreichisches Schuldrecht Besonderer Teil und Schadenersatz2, Wien 1988

Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, Wien 1996

Heese/Wegener, Enzyklopädisches Handbuch der Sonderpädagogik und ihre Grenzgebiete3, Berlin 1969

Heller/Ringhofer, Das österreichische Fürsorgerecht2, Wien 1968

Heller/Ringhofer, Die österreichischen Blindenbeihilfen- und Behindertengesetze, Wien 1968

Hengstschläger, Johannes, Rechtliche Grundlagen der beruflichen Rehabilitation, in: Bernfeld, Alfred, Berufliche Rehabilitation in Österreich, Linz 1978

Hensle, Ulrich, Einführung in die Arbeit mit Behinderten2, psychologische, pädagogische und medizinische Aspekte, Heidelberg 1982

Hillinger, Kurt, Zum Begriff der "Minderung der Erwerbsfähigkeit" nach § 1325 ABGB, ÖJZ 1970, 511

Hueber, Franz, Kinderschutz und Jugendfürsorge in Österreich, Rechtsnormen und Organisation, Wien 1911

Ipsen, Knut, Völkerrecht3, München 1990

ICIDH-2: Internationale Klassifikation der Schäden, Aktivitäten und Partizipation. Ein Handbuch der Dimensionen von gesundheitlicher Integrität und Behinderung. Beta-1 Entwurf zur Erprobung. Weltgesundheitsorganisation, Genf 1997. Deutschsprachiger Entwurf, Frankfurt am Main 1998

ICIDH-2 : International Classification of Functioning and Disability. Beta-2 draft, Full Version. Geneva, World Health Organization, 1999. Deutsche Fassung: Schuntermann, Michael F., Frankfurt am Main 2000

Janik/Ernst, Heeresversorgungsgesetz mit Erläuterungen, Wien 1965

Kienberger, Wilhelm, Probleme der ärztlichen Begutachtungspraxis in der Kriegsopferversorgung, Asoz 1955

Kliemann, Annette, Die europäische Sozialintegration nach Maastricht, Baden-Baden 1997

Kremzow, Friedrich Wilhelm, Österreichisches Sachwalterrecht, Eisenstadt 1984

Kröll, Klaus, Das Phänomen Armut, Dissertation Köln 1973

Kuhn, Thomas S., Die Struktur wissenschaftlicher Revolution, Frankfurt am Main 1967

Lebherz, Nikolaus, Der Krankheitsbegriff und der Anspruch auf Krankengeld, SozSi 1963, 524.

Liedtke, Max, Behinderung als pädagogische und politische Herausforderung, Bad Heilbrunn 1996

Linde/Zimmerle, Fürsorge des Staates, Fürsorge der Partei2, Sammlung der gesamten Fürsorgevorschriften mit eingehenden Erläuterungen, München 1941

van Linthoudt, Kurt, Geschichte des Sonderschulwesens in Niederösterreich, Eisenstadt 1978

Landesschulrat für Steiermark, "Behördenfibel II", Graz 1998

Malle, Barbara, Entwicklungen und Tendenzen in der Armenversorgung, der Armengesetzgebung und der Armenpolitik von Joseph II bis zur Einführung der reichsrechtlichen Fürsorgebestimmungen im Jahre 1938, Dissertation Graz 1991

Marx, Hermann, Medizinische Begutachtung5, Stuttgart 1987

Matthesius, Rolf, Internationale Klassifikation der Schädigungen, Behinderungen und Beeinträchtigungen, Berlin 1990

Melinz, Gerhard, Von der Armenfürsorge zur Sozialhilfe, in Sozialhilfe, Strukturen, Mängel, Vorschläge, Schriftenreihe Arbeit, Recht, Gesellschaft, Wien 1989

Mischler, Ernst, Armenpflege und Wohltätigkeit in Österreich, in Österreichs Wohlfahrtseinrichtungen 1848 - 1898, Festschrift zum 50jährigen Regierungsjubiläum Kaiser Franz Joseph I, Wien 1899

Niehoff, Jens-Uwe, Sozialmedizin systematisch, Lorch/Württemberg 1995

Öhlinger, Theo, Verfassungsrecht2, Wien 1995

Österrreichisches Komitee für Sozialarbeit ÖKSA, Tagungsbericht des Symposiums zur Begriffsbestimmung "Behinderung" und "Behinderter Mensch", Wien 1988

Pfeil, Walter J., Kommentar Bundespflegegeldgesetz und landesgesetzliche Pflegegeldregelungen, Wien 1996

Pfeil, Walter J., Neuregelung der Pflegevorsorge in Österreich, Wien 1994

Pfeil, Walter J., Österreichisches Sozialhilferecht, Wien 1989 mit Nachtrag 1997

Pröbsting, Werner, Handbuch der Behindetenhilfe in Österreich, Loseblatt2, Stand 1. Juli 1997

Psychrembel, Klinisches Wörterbuch, Berlin 1990

Reicher, Heinrich, Die Organisierung der Fürsorgeerziehung in Österreich, Wien 1907

Reicher, Heinrich, Heimatrecht und Armenpflege, Graz 1890

Reicher, Heinrich, Zur Armenreform der Städte in der Steiermark, Graz 1893

Sander, Alfred, Behinderungsbegriffe und ihre Konsequenzen für die Integration, in Eberwein, Hans, Handbuch der Integrationspädagogik4, Weinheim 1997

Schäffler/Menche/Bazlen/Kommerell, Pflege heute, Lehrbuch und Atlas für Pflegeberufe, München 2000

Schönberger, Franz, Die Integration Behindeter als moralische Maxime, in Eberwein, Hans, Integrationspädagogik5, Weinheim 1999

Schrammel in Tomandl, Sozialversicherungssystem, 2.1.1.C.

Schwarzer, Wolfgang, Lehrbuch der Sozialmedizin2, Köln 1998

Schworn, Ernst, Behinderung, Störung, Beeinträchtigung als sonderpädagogische Begriffe, Heilpädagogische Forschung (1975) 67-105

Speck, Otto, System Heilpädagogik4, München 1998

Schuntermann, Michael F., Behinderung und Rehabilitation: Die Konzepte der WHO und des deutschen Sozialrechts, in Die neue Sonderschule 5/99, 9 FN 8

Teschner/Widlar, Allgemeine Sozialversicherung ASVG (Kommentar), Wien 1974

Temrock, Günter, Behinderung aus verhaltensbiologischer Sicht, in Eberwein/Sasse, Behindert sein oder behindert werden, Neuwied 1998

Thimm, Walter, Leben in Nachbarschaften, Freiburg 1994

Teschner in Tomandl, Sozialversicherungssystem, 2.4.2.2.B.

Tomandl, Grundriss des österreichischen Sozialrechts4, Wien 1989

Tomandl in Tomandl, Sozialversicherungssystem, 2.3.3.2.3.2.A.

"Unsichtbare Bürger", Der Status von behinderten Menschen in den Europäischen Verträgen, Brüssel 1995

Use and usefulness of the ICIDH for policy and planning of public authorities, Straßburg 1995

Uther, Hans-Jörg, Behinderte in populären Erzählungen, Berlin 1981

Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts6, Wien 1988

Wimmer, Norbert, Der Behinderte im sozialen Leistungsstaat, JBl 1975, 194

Winkler Margit, "Unwertes Leben" Euthanasie in der Ostmark bzw in den Alpen- und Donaugauen und der Diskussion über Rassenhygiene und Sterilisation, Diplomarbeit Wien 1993

Zetkin/Schaldach, Lexikon der Medizin16, Wiesbaden 1999

Quelle:

Mag. Alfred Steingruber: Der Behindertenbegriff im österreichischen Recht.

Abdruck der approbierten Diplomarbeit an der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Karl-Franzens-Universität Graz Juni 2000

bidok - Volltextbibliothek: Wiederveröffentlichung im Internet

Stand: 31.05.2005

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