Politik (229 Beiträge, Seite 7/23)
Österreichische Behindertenpolitik im Lichte der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
Autor:in - Hubert Stockner
Copyright: © Hubert Stockner 2010
Aufspieldatum: 29.06.2011
Statement beim Gleichstellungsdialog
Schulische Integration beginnt bei den LehrerInnen
Autor:in - Roland Astl
Copyright: © Roland Astl 2010
Aufspieldatum: 06.10.2010
Behinderung und Rehabilitation: Die Konzepte der WHO und des deutschen Sozialrechts
Autor:in - Michael F. Schuntermann
Copyright: © Die neue Sonderschule 44 1999
Aufspieldatum: 05.08.2010
Soziale Innovation oder Mogelpackung?
Das Oö. Chancengleichheitsgesetz auf dem Prüfstand
Autor:in - Angela Wegscheider
Copyright: © Angela Wegscheider 2009
Aufspieldatum: 05.08.2010
Zusammenfassung: Um die Grundzüge der Politik für Menschen mit Behinderung sichtbar machen zu können, müssen die ideologischen Strömungen und Zielsetzungen in einer Gesellschaft zuerst bewusst gemacht werden, um in weiterer Folge in den relevanten Gesetzestexten die gesellschafts- und demokratiepolitischen Implikationen identifizieren zu können. Im vorliegenden Artikel wird u.a. erörtert, welche weltanschaulichen Konzepte sich im Oö. Chancengleichheitsgesetz (Oö. ChG) finden lassen, welche Auswirkungen diese auf die gesellschaftliche und ökonomische Teilhabe von Menschen mit Behinderung haben und ob das Oö. Chancengleichheitsgesetz in seiner Ausrichtung ein innovatives Gesetz ist. Der Gesetzestext wurde in einer kritisch rationalistischen Haltung mit der Strategie des Erkenntnisgewinnes für die LeserInnen analysiert. Im Oö. Chancengleichheitsgesetz, so die Analyse, sind konservative Vorstellungen nach dem Fürsorgeprinzip zur Stabilisierung der Gesellschaft mit liberalen Aspekten der sozialen Ergänzung der Marktwirtschaft, d.h. ein Minimalschutz vor sozialer Ausgrenzung und sozialdemokratischer Ideen der gleichmäßigeren Chancenverteilung, d.h. der Demokratisierung der Lebensbereiche und der Emanzipation, zu verorten. Schlussendlich ist der Begriff Chancengleichheit problematisch, da der Begriff per se wertbesetzt ist. Ob das neue Gesetz eine innovationsverdächtige Entwicklung sein kann, kann zu diesem Zeitpunkt nicht beantwortet werden, da dies wesentlich vom Implementierungsprozess abhängen wird.