Europäische Antidiskriminierungsvorschriften nutzen

Autor:in - Martina Puschke
Themenbereiche: Recht
Textsorte: Vortrag
Releaseinfo: Erschienen in: Inklusive Leidenschaft. Lesben, Schwule, transgeschlechtliche Menschen mit Behinderung. Dokumentation der Fachtagung am 21. und 22. September 2010 im Konferenzzentrum der Heinrich-Böll-Stiftung. http://www.berlin.de/lb/ads/index.html
Copyright: © Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales, Landesstelle für Gleichbehandlung – gegen Diskriminierung 2010

Abbildungsverzeichnis

    Europäische Antidiskriminierungsvorschriften nutzen

    Abbildung 1. Martina Puschke

    Fotographie

    Vielen Dank für die Einladung zu dieser Fachtagung, auf der die Lebenssituation von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Trans- und Intersexuellen mit Beeinträchtigung in den Blick genommen wird. Solch eine Tagung ist seit langem überfällig und ich freue mich, dass hier die Gelegenheit zur Schärfung des Blicks für Lesben, Schwule, Bisexuelle, trans- und intergeschlechtliche Menschen (LSBTI) – insbesondere in der Behindertenhilfe – gegeben wird. Hier besteht absoluter Nachholbedarf. Ganz persönlich freue ich mich jedoch auch, alte Bekannte wieder zu treffen und mich mit neuen Aktiven zu vernetzen.

    Kurz zu meiner Person: Ich arbeite seit 2003 bei der bundesweiten politischen Interessenvertretung behinderter Frauen im Weibernetz e.V. zu den Themen– dem Sozialgesetzbuch zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX), dem Behindertengleichstellungsgesetz (BGG), dem Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG), aber auch zu sexualisierte Gewalt und vielen Themen mehr, die Frauen / Lesben mit Behinderung betreffen. Antidiskriminierungspolitik ist mir sehr wichtig. Ich arbeite nun in der zweiten Legislaturperiode im Beirat der Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) mit und bin im verbändeübergreifenden Bündnis gegen Diskriminierung aktiv. Als behinderte Lesbe habe ich seit den 90er Jahren in verschiedenen Krüppellesbengruppen mitgearbeitet.

    Mein Thema heute ist das Nutzen von Antidiskriminierungsvorschriften. Dafür werfe ich auch einen Blick in die europäische Politik. Ganz konkret gehe ich in diesem Vortrag auf drei Fragen ein:

    1. Wie wirkt europäische Politik auf unsere Antidiskriminierungspolitik?

    2. Inwieweit schützt das Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Lesben, Schwule, Bisexuelle, trans- und intergeschlechtliche Menschen (LSBTI) mit Behinderung vor Diskriminierungen?

    3. Reicht der Diskriminierungsschutz aus?

    Ich beginne mit der Europäischen Antidiskriminierungspolitik, die in den vergangenen Jahren viel Einfluss auf die deutsche Antidiskriminierungspolitik genommen hat. Europa kann durch grundlegende Verpflichtungen aller Mitgliedsstaaten, durch Richtlinien, aber auch durch Themenjahre oder durch Projektförderungen mit EU-Geldern die nationale Politik beeinflussen. Im Bereich der Antidiskriminierungspolitik wurde Deutschland durch Europa beflügelt und später auch zur Handlung gezwungen, wie ich weiter unten zeigen werde.

    Doch zunächst werde ich Sie mit juristischen Artikeln konfrontieren, die jedoch alles andere als trockene, theoretische Texte sind: So wurden im Vertrag von Amsterdam aus dem Jahr 1997 grundlegende Meilensteine für die künftige Antidiskriminierungspolitik gelegt. Der Vertrag ist 1999 in Kraft getreten und in Artikel 13 heißt es:

    „Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Vertrages kann der Rat…geeignete Vorkehrungen treffen, um Diskriminierungen aus Günden des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen.

    Dem Amsterdamer Vertrag folgte im Jahr 2000 die wichtige Charta der Grundrechte der Europäischen Union. In dieser Charta sind für uns zwei Artikel von besonderer Bedeutung:

    Artikel 21: Nichtdiskriminierung

    „Diskriminierungen insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung, sind verboten.“

    Artikel 26: Integration von Menschen mit Behinderung

    „Die Union anerkennt und achtet den Anspruch von Menschen mit Behinderung auf Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer Eigenständigkeit, ihrer sozialen und beruflichen Eingliederung und ihrer Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft.“

    Untermauert wurden diese grundlegenden Verabredungen mit europäischen Themenjahren, die in allen EU-Mitgliedsstaaten durchgeführt wurden. Wir erinnern uns hier insbesondere an das Europäisches Jahr der Menschen mit Behinderungen im Jahr 2003. In diesem Jahr wurde eine Vielzahl von Veranstaltungen gefördert und das Thema „Behinderung“ war einigermaßen präsent in den Medien. Zudem musste sich die Politik mit dem Thema befassen und Aktivitäten zeigen. Vier Jahre später in 2007 folgte das Europäische Jahr der Chancengleichheit für alle. In diesem Jahr ging es nicht nur um das Thema Behinderung, sondern um verschiedene Diskriminierungsmerkmale.

    Eine weitere oben bereits erwähnte Möglichkeit von Europa, Antidiskriminierungspolitik zu befördern, ist die Finanzierung europäischer Projekte durch EU-Mittel. Für unser Themenfeld möchte ich hier zwei Programme hervorheben, die in den letzten Jahren erfolgreich durchgeführt wurden: Zum einen die sogenannten Daphne-Programme zum Schutz vor Gewalt gegen Frauen. In diesen mehrfach aufgelegten Programmen wurden diverse Projekte – auch zum Schutz von Frauen mit Behinderung vor Gewalt – mit europäischen Partnerorganisationen durchgeführt. Zum anderen sogenannte Equal-Projekte zur Teilhabe am Arbeitsleben. Auch in diesem Programm gab es Projekte mit der Zielgruppe Menschen mit Behinderung, zum Beispiel um den Übergang von der Schule in den Beruf zu ebnen.

    Und schließlich gibt es die verpflichtenden EU-Richtlinien, die von allen Mitgliedsstaaten umgesetzt werden müssen. Andernfalls droht eine Konventionalstrafe. Diesen Antidiskriminierungs-Richtlinien verdanken wir unser Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Ohne EU-Richtlinien hätten wir vermutlich bis heute kein AGG. Aber auch mit diesem Zwang ist das Gesetz nicht vom Himmel gefallen, sondern war ein hartes Stück Arbeit und es hat viel Zeit in Anspruch genommen, wie ich im Folgenden kurz skizzieren werde.

    Die entsprechenden Richtlinien, deren Text ich Ihnen hier erspare, sind aus dem Jahr 2000. Ein erster Entwurf für ein deutsches Antidiskriminierungsgesetz wurde bereits 2001 vorgelegt. Dieser fand jedoch keine Mehrheit und wurde zunächst auf Eis gelegt. 2004 wurde dann ein weiterer Entwurf vorgelegt, bis das AGG in 2006 endlich in Kraft treten konnte.

    In der Zwischenzeit gab es unendlich viele Diskussionen, Stellungnahmen, Überzeugungsarbeit von Seiten der Verbände. Hauptstreitpunkte waren zum Beispiel:

    Kommt das Merkmal Behinderung rein? Und kommt das Merkmal sexuelle Identität rein? Für Weibernetz war die ganze Zeit klar: Es kommt nur ein horizontaler Ansatz des Gesetzes in Frage. Das heißt: Alle Merkmale stehen gleichberechtigt nebeneinander; es gibt keine Hierarchisierung der Diskriminierungsmerkmale. Und natürlich müssen beide oben genannten Merkmale rein ins Gesetz!

    Glücklicherweise fand sich ein breites Bündnis aus den verschiedensten Verbänden zusammen. Dabei waren der Deutsche Frauenrat genauso wie Gewerkschaften, der Lesben- und Schwulenverband (LSVD), Migrationsverbände, Antidiskriminierungsverbände und einzelne Behindertenverbände wie Weibernetz, die Interessenvertretung Selbstbestimmt Leben in Deutschland – ISL, und der Sozialverband Deutschland. Dieses Bündnis setzte sich gemeinsam für ein breites merkmalsübergreifendes AGG ein.

    Bezeichnenderweise konnte sich der Deutsche Behindertenrat damals nicht dazu durchringen, einen Aufruf dieses Bündnisses zu unterzeichnen, weil nicht alle Verbände ein Votum hatten, sich für das Merkmal der sexuellen Identität einzusetzen!

    Damit sind wir bei der zweiten Frage meines Vortrags angekommen:

    Inwieweit schützt das Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) LSBTI mit Behinderung vor Diskriminierungen?

    Also zunächst einmal ist festzuhalten, dass es gelungen ist, entscheidende Merkmale im Gesetz festzuhalten – auch die sexuelle Identität – wie in § 1 zu lesen ist:

    § 1 AGG

    „Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.“

    Das AGG schützt jedoch nicht vor Diskriminierungen in allen Bereichen des Lebens. Geregelt sind nur die Bereiche Arbeit und Zivilrecht, wobei im Zivilrecht die sogenannten Massengeschäfte, also Geschäfte ohne Ansehen der Person geschützt sind und privatrechtliche Versicherungen.

    Wenn jemand in den geltenden Schutzbereichen des AGG diskriminiert wurde, kann jede / r verlangen, dass die Benachteiligung eingestellt wird oder eine Entschädigung verlangen (siehe § 21 AGG). Antidiskriminierungsverbände dürfen gerichtlichen Beistand leisten, haben jedoch kein Klagerecht.

    Ich werde Ihnen im weiteren Verlauf nicht das Gesetz im Einzelnen vorstellen und Sie mit Paragrafen langweilen. Vielmehr will ich kurz anhand von drei Beispielen erläutern, wie das AGG genutzt werden kann.

    Beispiel 1: Ein lesbisches Paar sucht eine Wohnung

    Wenn der Vermieter mehr als 50 Wohnungen vermietet, darf dem Paar das Mieten der Wohnung nicht aufgrund der sexuellen Identität verwehrt werden. Handelt es sich jedoch zum Beispiel um eine Wohnung in einem 2-Familien-Haus und der Vermieter wohnt im selben Haus, darf er sich aussuchen, wer in seinem Haus wohnen soll und wer nicht. Er kann nicht gezwungen werden, mit einem lesbischen Paar unter einem Dach zu wohnen.

    Beispiel 2: Ein schwuler Mann will eine Versicherung für sich und seinen Partner abschließen

    Privatrechtliche Versicherungen dürfen nicht mehr aufgrund der sexuellen Identität diskriminieren. Deshalb haben viele Versicherungen die Gleichstellung von gleichgeschlechtlichen Partnerschaften mit heterosexuellen Partnerschaften vollzogen.

    Beispiel 3: Eine Lesbe mit Behinderung wird gemobbt und beleidigt

    Eine Frau darf weder wegen ihrer Behinderung noch weger ihrer sexuellen Identität gemobbt werden. Sie kann fordern, dass die Beleidigungen unterlassen werden und Schadensersatz fordern.

    Wenn die Frau wegen beider Merkmale – der Behinderung und der sexuellen Identität – gemobbt wurde, nennt man das mehrdimensionale Diskriminierung. Diese ist schwer zu beurteilen und schwer nachzuweisen. Wurde die Frau vielleicht doch mehr aufgrund ihrer Behinderung gemobbt? Oder war es doch mehr Homophobie?

    Meldungen zu Diskriminierungsfällen nimmt die Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) an. Dort melden sich die meisten Menschen, weil sie aufgrund einer Behinderung benachteiligt wurden. Danach folgen die Merkmale Alter und Geschlecht.

    Ich habe diese Woche bei der ADS nach mehrdimensionalen Diskriminierungsfällen gefragt. Diese werden auch bei der ADS nicht so häufig gemeldet. Es gibt jedoch einen eindeutig mehrdimensionalen Fall, der bei der bekannt wurde: ADS Ein transsexueller Mensch mit Betreuung nach dem Betreuungsrecht wurde von seinem Betreuer diskriminiert. Dieser hat die Transsexualität nämlich nicht akzeptiert und ihn in dieser Hinsicht nicht vertreten.

    Nachdem wir so froh sind, das AGG endlich zu haben, bleibt die Frage:

    Werden LSBTI mit Behinderung jetzt weniger diskriminiert?

    Diese Frage ist nicht eindeutig zu beantworten. Es gibt immer noch viele Diskriminierungen aufgrund der Behinderung und aufgrund der sexuellen Identität. Aber es ist wichtig, dass

    • Diskriminierung jetzt gesetzlich verboten ist,

    • Diskriminierung nun eher öffentlich ist,

    • die Antidiskriminierungs-Politik gestärkt wird, und

    • Diskriminierungsschutz bzw. das Unterlassen einklagbar ist.

    Und damit komme ich zum letzten Teil meines Vortrags:

    Reicht der Diskriminierungsschutz aus?

    Diese Frage kann ich persönlich und als Weibernetz-Vertreterin eindeutig beantworten: Nein, der Diskriminierungsschutz reicht nicht aus. Denn es sind nur einige Lebensbereiche geschützt und es gibt zu viele Ausnahmeregelungen.

    Die Europäische Union diskutiert gerade eine weitere Richtlinie (die sogenannte 5. Antidiskriminierungsrichtlinie). Antidiskriminierungsverbände fordern zum Beispiel mehr Schutz außerhalb des Arbeitsmarktes insbesondere für Gesundheitsdienste und Bildung für die Merkmale Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexuelle Ausrichtung.

    Auch müsste der Schutz vor Diskriminierung für die Merkmale sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identität gestärkt werden. Vonnöten sind insbesondere eine Überarbeitung aller Gesetze hinsichtlich dieser Merkmale sowie konkrete Maßnahmen gegen Homophobie.

    Fazit

    Als kurzes Fazit bleiben mir zwei Sätze zum Schluss:

    1. Europa ist häufig der Motor für Schutz vor Diskriminierung.

    2. Nur Gesetze allein helfen nicht.

    So ernüchternd dieses Fazit auch ist, es wird immer wieder Fälle geben, die nicht qua Gesetz zu regeln sind. Wir brauchen eine aktive Antidiskriminierungskultur in Deutschland! Für diese können wir alle etwas tun und diese Fachtagung ist hoffentlich ein kleiner Baustein für dieses große Vorhaben.

    Martina Puschke

    Mitarbeiterin bei Weibernetz e.V.

    Weibernetz e.V.

    Telefon (0561) 728 85 85

    info@weibernetz.de | www.weibernetz.de

    Abbildung 2. Die Moderation Gudrun Fertig

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    Abbildung 3. Publikumsbeitrag in Gebärdensprache

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    Abbildung 4. Vier Tagungsteilnehmerinnen

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    Abbildung 5. Von links nach rechts: Lela Lähnemann, Martina Puschke, Brigitte Faber [mit Regenbogenfahne]

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    Abbildung 6. Mittagspause: Tagungsteilnehmerinnen im Gespräch

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    Quelle

    Martina Puschke: Europäische Antidiskiminierungsvorschriften nutzen

    Erschienen in: Inklusive Leidenschaft. Lesben, Schwule, transgeschlechtliche Menschen mit Behinderung. Dokumentation der Fachtagung am 21. und 22. September 2010 im Konferenzzentrum der Heinrich-Böll-Stiftung.

    Original: http://www.berlin.de/imperia/md/content/lb_ads/gglw/veroeffentlichungen/doku25_bf_inklusive_leidenschaft.pdf?download.html

    bidok - Volltextbibliothek: Wiederveröffentlichung im Internet

    Stand: 04.03.2015

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