Länderbericht Brandenburg 2003

Anlässlich der Tagung der IntegrationsforscherInnen in deutschsprachigen Ländern in Saarbrücken

Themenbereiche: I-Tagung
Textsorte: Bericht
Copyright: © Harald Obenhaus, Katrin Düring 2003

1. Gemeinsamer Unterricht im Schulalter

Im Land Brandenburg ist der gemeinsame Unterricht seit mehr als 10 Jahren fester Bestandteil der bildungspolitischen Programmatik und der Schulwirklichkeit. Der Grundsatz der Vorrangigkeit des gemeinsamen Unterrichtes wird im Brandenburgischen Schulgesetz in den §§ 3 Abs. 4 und 29 Abs. 2 und 3 geregelt. In der Sonderpädagogik-Verordnung sind in den §§ 18, 19 und 20 die erforderlichen Rahmenbedingungen beschrieben. In der Regel werden in Klassen mit gemeinsamem Unterricht nicht mehr als 23 Schülerinnen und Schüler unterrichtet, von denen bis zu 4 Schülerinnen und Schüler sonderpädagogischen Förderbedarf haben können.

1990 fand eine Neustrukturierung des gesamten Schulsystems, z. T. nach dem Vorbild alter Bundesländer, aber auch mit Brandenburg eigenen, typischen Schwerpunkten statt. Im Gegensatz zu fast allen alten und neuen Bundesländern wurde in Brandenburg die 6-jährige Grundschule strukturbestimmend. Die Sekundarstufe I für die Klassenstufen 7 bis 10 organisierte sich entsprechend eines dreigliedrigen Schulsystems mit Gesamtschulen, Realschulen und Gymnasien. Besondere Verantwortung sollten die Gesamtschulen übernehmen, da sie von ihren Grundsätzen her auf die gemeinsame Beschulung möglichst ohne Aussonderung ausgerichtet sind.

Im Schuljahr 2001/02 wurden an 619 allgemeinen Schulen Klassen mit gemeinsamem Unterricht gebildet. Für den Grundschulbereich bedeutete das, dass von den landesweit ca. 500 Grundschulen bereits an 360 Grundschulen (72 %) Klassen mit gemeinsamem Unterricht bestanden. Von den 433 Schulen der Sekundarstufe I fand an 259 Schulen (60%) gemeinsamer Unterricht statt. Das waren in der Zusammenschau 186 Gesamtschulen, 40 Gymnasien und 33 Realschulen. Von allen Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf lernten 19,5 % im gemeinsamen Unterricht. In der Primarstufe waren es 30,6 % und in der Sekundarstufe I insgesamt 14,8 %.

Wenn es in Brandenburg auch keine Einschränkungen für gemeinsamen Unterricht bezogen auf die Art und die Schwere der Behinderung gibt, so besuchen doch schwerer behinderte Schülerinnen und Schüler i.d.R. die Förderschulen. Landesweit waren z.B. nur 71 Schülerinnen und Schüler mit einer geistigen Behinderung im gemeinsamen Unterricht. Dennoch ist ein Trend erkennbar, auch schwer behinderte Kinder im gemeinsamen Unterricht zu fördern.

Schulstufe bzw.

Bildungsgang

SchülerInnen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt

             
 

insge-samt

davon

 

 

 

 

 

 

 

 

Lernen

Motorik

emotionale Entw.

Hören[a]

Sprache

Sehen[b]

geistige Entwicklung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Primarstufe insg.

7778

4739

414

1022

203

1339

61

 

davon im gem. Unterricht

2379

757

231

543

105

719

24

 

Anteil in %

30,6

16,0

55,8

53,1

51,7

53,7

39,3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sekundarstufe I insg.

7883

6838

305

363

173

105

99

 

dar. im gem. Unterricht

1165

428

156

363

79

105

34

 

Anteil in %

14,8

6,3

51,1

100,0

45,7

100,0

34,3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sekundarstufe II (GOST)

97

0

37

0

9

5

46

 

dar. im gem. Unterricht

52

0

37

0

9

5

1

 

Anteil in %

53,6

0,0

100,0

0,0

100,0

100,0

2,2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

geistig behindert

3081

 

 

 

 

 

 

3081

dar. im gem. Unterricht

71

 

 

 

 

 

 

71

Anteil in %

2,3

 

 

 

 

 

 

2,3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zusammen

18839

11577

756

1385

385

1449

206

3081

dar. im gem. Unterricht

3667

1185

424

906

193

829

59

71

Anteil in %

19,5

10,2

56,1

65,4

50,1

57,2

28,6

2,3

[a] gehörlose und schwerhörige Schülerinnen und Schüler.

[b] blinde und sehschwache Schülerinnen und Schüler.

Aus unserer Sicht stellt sich problematisch dar, dass nach wie vor die größere Zahl von Schülerinnen und Schülern mit dem Förderschwerpunkt Lernen an Förderschulen unterrichtet werden. Hier ist im Hinblick auf den gemeinsamen Unterricht teilweise sogar in den oberen Klassenstufen ein rückläufiger Trend zu verzeichnen: Nach anfänglichem gemeinsamen Unterricht wird insbesondere nach Abschluss der Primarstufe in die Förderschule gewechselt. Hier sind noch erhebliche Anstrengungen bei der Schaffung qualifizierter Förderangebote und einer stärker auf den gemeinsamen Unterricht ausgerichteten Elternberatung sowie Überzeugungsarbeit bei allen Beteiligten zu leisten. Es bedarf dabei auch eines offenen Dialoges zum Werteverständnis und Lehrerhandeln im System Schule. In den meisten europäischen Ländern werden Lernschwierigkeiten nicht als Behinderung verstanden, sondern der Umgang damit als Aufgabe eines integrierten leistungsdifferenzierten Fördersystems innerhalb der allgemeinen Schule gesehen. Das sollte auch Ziel für Brandenburg sein.

Der Anteil von Schülerinnen und Schülern mit Sprachbehinderungen und Erziehungshilfebedarf im gemeinsamen Unterricht ist mit über 50% hoch. Im Förderbereich Sprache wird darüber hinaus zunehmend auf die Einrichtung von Förderklassen an Grundschulen gesetzt. Damit wird eine Wohnheimunterbringung vermieden und überregionale Schulen verlieren an Bedeutung.

Ein durchgängiges Netz an Schulen für Erziehungshilfe gibt es in Brandenburg nicht, so dass Klassen mit gemeinsamem Unterricht für diese Schülergruppe erforderlich sind. Für die Sek.I stellt sich diese Problematik in besonderer Weise, da es hier keine Förderschulen als Alternative zum gemeinsamen Unterricht gibt. Nach anfänglichen Schwierigkeiten wächst die Akzeptanz und Kompetenz der Lehrerinnen und Lehrer in den allgemeinen Schulen - vielleicht auch gerade deshalb, weil es keine Alternative gibt.

Sonderpädagogischer Förderbedarf wird im Rahmen eines Feststellungsverfahrens ermittelt. Für die betreffenden Schülerinnen und Schüler bekommen die staatlichen Schulämter über eine einheitliche Messzahl je nach Art des sonderpädagogischen Förderbedarfes die dafür nötigen zusätzlichen Lehrerstellen zugewiesen. Diese messzahlgestützte Berechnung ist unabhängig davon, wo die Schülerinnen und Schüler gefördert werden - in der Förderschule oder im gemeinsamem Unterricht.

Damit soll sichergestellt werden, dass eine quantitative Ausweitung des gemeinsamen Unterrichts im Rahmen der mittelfristigen Haushaltsplanung aus dem Förderschulkapitel finanzierbar ist (Prinzip mehr Schülerinnen und Schüler im gemeinsamen Unterricht und weniger in den Förderschulen). Ein Mehrbedarf an Lehrerwochenstunden entsteht für den gemeinsamen Unterricht geringfügig höher nur, wenn im konkreten Fall durch Senkung der Klassenfrequenz eine zusätzliche Klasse gebildet werden muss. Aufgrund der zurückgehenden Schülerzahlen ist das im Bundesland Brandenburg ein zunehmend geringeres Problem, denn die demografischen Veränderungen führen landesweit gesehen zu allgemein kleineren Klassen.

2. Integration im vorschulischen Alter

Der im Kita-Gesetz des Landes Brandenburg verankerte Rechtsanspruch auf Bildung, Erziehung, Betreuung und Versorgung gilt gleichermaßen für Kinder mit und ohne Behinderungen. Danach haben Kinder ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr bis zur Einschulung einen Mindestrechtsanspruch von sechs Stunden Betreuung und Kinder in der ersten bis vierten Klasse einen Rechtsanspruch auf vier Stunden Betreuung. Diese Mindestansprüche erweitern sich (auch für Kinder in der fünften und sechsten Klasse), wenn die familiäre Situation dies erforderlich macht. Der Rechtsanspruch kann für Kinder unter zwei Jahren vorrangig durch Tagespflege und insgesamt auch durch andere bedarfsgerechte Angebote erfüllt werden.

Nach § 12 Abs. 2 KitaG sind Kinder mit einem besonderen Förderbedarf in die Regelkindertagesstätten vor Ort aufzunehmen, wenn eine ihrem Bedarf entsprechende Förderung und Betreuung gewährleistet werden kann. Gruppengröße und die personelle Besetzung sind dann den Erfordernissen anzupassen und mit den Leistungsverpflichteten sowie dem Landesjugendamt - der für die Erteilung der Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII zuständigen Behörde - abzustimmen.

Grundsätzlich gilt, dass der jeweils entstehende behinderungsbedingte Mehrbedarf auch von den örtlichen Trägern der Sozialhilfe bzw. der öffentlichen Jugendhilfe getragen wird.

Der Umfang der Einzelintegration wächst nur langsam. Die meisten Kinder mit besonderem Förderbedarf besuchen teilstationäre Integrationskindertagesstätten - auch dies sind Einrichtungen, in den Kinder mit und ohne Behinderungen gemeinsam betreut werden. Hier wird die Regelfinanzierung auf den Grundlagen des KitaG erbracht, während allerdings behinderungsbedingte Mehrbedarfe über Entgeldvereinbarungen mit dem Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV) nach § 93 Abs. 2 BSHG gedeckt werden. Gegenüber den Sonderkindertagesstätten - hier handelt es sich um teilstationäre Einrichtungen, die ausschließlich von behinderten Kindern mit wesentlichen Förderbedarfen besucht werden - haben die teilstationären Integrationseinrichtungen natürlich den Vorzug größerer Wohnortnähe.

Für die Sonderkindertagesstätten können wir insgesamt eine abnehmende Bedeutung verzeichnen. Im Jahr 2001 besuchten 193 Kinder eine Sonderkindertagesstätte und 833 Kinder eine teilstationäre Integrationskita. Über die Einzelintegration in Regelkitas liegen derzeit keine verlässlichen Zahlen vor. Sie sollen jedoch im Laufe des Jahres 2003 erstmals erhoben werden.

3. Neuere Entwicklungen im Land

Wegweiser gemeinsamer Unterricht: Neben vielen inhaltlichen Gemeinsamkeiten zwischen der Primarstufe und der Sekundarstufe I gibt es auch einige Unterschiede, die bei der strukturellen und qualitativen Weiterentwicklung zu beachten sind. Deshalb diskutierten Lehrerinnen und Lehrer, Schulleitungsmitglieder, Beraterinnen und Berater für den gemeinsamen Unterricht sowie Vertreterinnen und Vertreter aus sonderpädagogischen Förder- und Beratungsstellen, der Schulaufsicht, des Pädagogischen Landesinstitutes und des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport über Kriterien und Voraussetzungen zur qualitativen Weiterentwicklung des gemeinsamen Unterrichtes. Der "Wegweiser für den gemeinsamen Unterricht" ist in einen Teil für die Primarstufe und einen Teil für die Sekundarstufe I gegliedert und bezieht sich insbesondere auf die innerschulischen und unterrichtlichen Voraussetzungen für das gemeinsame Lernen von Schülerinnen und Schülern mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf. Er steht den Schulen sowie den staatlichen Schulämtern als Arbeitsgrundlage zur Weiterentwicklung von Qualität und Rahmenbedingungen für den gemeinsamen Unterricht zur Verfügung.

Landesarbeitsstelle für den gemeinsamen Unterricht: Seit dem Schuljahr 2002/03 gibt es im Pädagogischen Landesinstitut eine Arbeitsstelle zur Unterstützung der Qualitätsentwicklung in der Primarstufe und der Sekundarstufe I.

Schulversuch Flexible Schuleingangsphase: Kinder mit vermutetem sonderpädagogischen Förderbedarf oder mit Beeinträchtigungen im schulischen Lernen, im Bereich der Sprache und im Bereich der emotionalen und sozialen Entwicklung, des Erlebens und des Verhaltens werden in FLEX-Klassen ohne Feststellungsverfahren aufgenommen und entsprechend förderdiagnostisch begleitet. Förderdiagnostik, die sich selbst als eine pädagogische Diagnostik versteht und auf einzelne Entwicklungsaspekte, Biografien und Sozialisationshintergründe gerichtet ist, versucht eine qualitative Erfassung von Lerninhalten, Lernstrategien und speziellen Erziehungsbedürfnissen zu leisten.

In einer FLEX- Klasse arbeitet ein Lehrkräfteteam, das aus Grundschul- und Sonderpädagogiklehrkräften besteht. FLEX-Klassen werden mit zusätzlich 5 Lehrerwochenstufen ausgestattet. Eine Sonderpädagogin bzw. ein Sonderpädagoge soll möglichst fest zum Kollegium der Grundschule gehören (über weiter Aufgaben im Rahmen des gemeinsamen Unterrichts ab Klasse 3 an der Schule). Im Rahmen von Teamarbeit ist eine Aufgabenverteilung und Spezialisierung erforderlich. Die Sonderpädagoginnen und Sonderpädagogen wirken bei der Erhebung der Lernausgangslagen und bei der Erarbeitung von Förderplänen mit. Sie führen entwicklungsbegleitende Beobachtungen durch, leisten Fördermaßnahmen und beteiligen sich ggf. in Klasse 3 am Feststellungsverfahren. Alle Aufgabenfelder der sonderpädagogischen Förderung sind in enger Kooperation mit den Grundschullehrkräften zu erfüllen. Zum Schuljahr 2003/2004 wird es nach Ausweitung des Schulversuches im Land Brandenburg 100 FLEX - Schulen geben.

Schulversuch zu integrativ-kooperativen Modellen: Dieser Schulversuch ist eine klare Entscheidung für mehr sonderpädagogische Kompetenz in allgemeinen Schulen. Bei zurückgehenden Schülerzahlen und einem größtenteils ländlich strukturierten Raum stellt sich unweigerlich die Frage nach der Perspektive von Förderschulen. Diese Problemsituation kann eine Chance sein. Am Schulstandort Birkenwerder wurden nicht nur zwei Förderschulen aufgelöst, sondern auch die Grundschule und Gesamtschule des Ortes hörten auf, in ihrer bisherigen Form zu existieren. Es entstanden aus dem Zusammenschluss von Förderschulen und allgemeinen Schulen zwei inhaltlich und organisatorisch neu gestaltete integrativ-kooperative Schulen. Die Ergebnisse des Schulversuches sollen für eine landesweite Umsetzung vergleichbarer Modelle des Zusammengehens von Schulen genutzt werden. Somit wird eine Zukunftsperspektive für andere Förderschulen und allgemeine Schulen im Land Brandenburg aufgezeigt.

4. Fazit und Ausblick

Die weitere Entwicklung des gemeinsamen Unterrichtes an Brandenburger Schulen hängt neben der qualitativen Weiterentwicklung auch von der zunehmenden gesellschaftlichen Akzeptanz ab, das Recht auf selbstbestimmtes Leben von Menschen mit Behinderungen zu akzeptieren und sie in allen Lebensbereichen selbstverständlich teilhaben zu lassen. Dieser Prozess erweist sich im Allgemeinen als langwierig und Schulen sind davon im Kontext ihres sozialen Umfeldes nicht ausgeschlossen. Wir sehen folgende Perspektiven und bildungspolitische Entwicklungslinien für den gemeinsamen Unterricht im Land Brandenburg:

  1. Das positive Entwicklungsziel für den Unterricht in der Primarstufe und in der Sekundarstufe I ist ein individualisierendes Konzept, das gleichermaßen effiziente und kooperative Lernarrangements im Blick hat. Schulischem Misserfolg kann wirksam begegnet werden, wenn die Einführung veränderter Lehr- und Lernformen mit einer neuartigen Gestaltung der Arbeitsorganisation an der Schule verbunden ist. Schulische Integration braucht ein weiterentwickeltes professionelles Rollenverständnis, zu dem ganz selbstverständlich die Arbeit im Team gehört.

  2. Die Schulen haben lt. Schulgesetz die Aufgabe, pädagogische Ziele und Arbeitsschwerpunkte in einem Schulprogramm zu beschreiben und diese im Rahmen von interner Evaluation zu überprüfen. Gemeinsamer Unterricht ist ein hervorragender Anlass für Schulentwicklung. Eine Schule, "in der alle willkommen sind", braucht den pädagogischen Konsens im Kollegium der Lehrerinnen und Lehrer.

  3. Die Präventionsmöglichkeiten in der Primarstufe sind mit entsprechender Unterstützung durch die sonderpädagogischen Förder- und Beratungsstellen sowie durch einzelne Förderangebote zu stärken.

  4. Schülerinnen und Schüler im Bereich der Förderschwerpunkte Lernen, Sprache und Verhalten sollten in den allgemeinen Schulen gefördert werden. Die Einrichtung von FLEX-Klassen für die Jahrgangsstufen 1 bis 3 der Grundschule ist dafür ein richtiger Ansatz.

  5. Die bisherige Definition von sonderpädagogischem Förderbedarf, insbesondere von "Lernbehinderung", ist kritisch zu hinterfragen. Hier sind veränderte Einstellungen gegenüber Schülerinnen und Schülern mit Lern-, Verhaltens- oder Sprachproblemen und ökosystemische Ursachenforschung gefordert.

  6. Die Sonderpädagogik soll sich als Teil der allgemeinen Pädagogik definieren und Kompetenztransfer ist eines der wichtigen Ziele für die Zusammenarbeit unterschiedlicher Professionen im System Schule. Die Beratung und präventive Förderung durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der sonderpädagogischen Förder- und Beratungsstellen in den allgemeinen Schulen und eine individuelle zeitbegrenzte Förderung insbesondere von Schülerinnen und Schülern mit Auffälligkeiten im Bereich des Lernens, des Verhaltens und der Sprache ist deshalb zu verstärken.

  7. Die Verbesserung der räumlichen, sächlichen und personellen Rahmenbedingungen bleibt ein wichtiges Ziel. Das schließt alle Vorhaben der Personalentwicklung innerhalb der Schule sowie Fort- und Weiterbildungsangebote ein.

  8. Die durch den Rückgang von Schülerzahlen und die Weiterentwicklung des gemeinsamen Unterrichts notwendigen strukturellen Veränderungen werden zu mehr integrativ-kooperativen Schulen führen, denn für sehr kleine Förderschulen gibt es keine andere Entwicklungsperspektive.

In besonderer Weise wurde in den Jahren nach der politischen Wende in Brandenburg der schulgesetzliche Rahmen für die Vorrangigkeit des gemeinsamen Unterrichts gesteckt. Zahlenmäßig gesehen nimmt das Land Brandenburg im Bundesvergleich eine der vorderen Positionen ein und ist unter den neuen Bundesländern mit Abstand das Land mit dem höchsten prozentualen Anteil an gemeinsamem Unterricht. Für deutsche Verhältnisse ist das also sehr viel, verglichen mit allen anderen europäischen Ländern ist das wenig. Wir haben also für die Zukunft einen klaren Entwicklungsauftrag, bis in den Schulen in Brandenburg der Anspruch einer inklusiven Pädagogik wirklich eingelöst werden kann.

Harald Obenaus: Ministerium für Bildung, Jugend und Sport

Katrin Düring: Staatliches Schulamt Perleberg

13.01.2003

Kontakt:

Harald Obenaus, Ministerium für Bildung, Jugend und Sport, Ref. 31, Pf 900 161,

D - 14437 Potsdam

Katrin Düring, Staatliches Schulamt Perleberg, c/o integrativ-kooperative Gesamtschule Birkenwerder, Hubertusstr. 30, D - 16547 Birkenwerder

Quelle:

Harald Obenhaus, Katrin Düring: Länderbericht Brandenburg 2003 anlässlich der Tagung der IntegrationsforscherInnen in deutschsprachigen Ländern in Saarbrücken

bidok - Volltextbibliothek: Erstveröffentlichung im Internet

Stand: 02.11.2005

zum Textanfang | zum Seitenanfang | zur Navigation