BARRIEREFREIHEIT - ZUKUNFT IN TIROL

Autor:in - Heribert Mösinger
Themenbereiche: Recht, Selbstbestimmt Leben
Textsorte: Diplomarbeit
Releaseinfo: Diplomarbeit zur Erlangung des akademischen Grades Magister (FH) "für wirtschaftswissenschaftliche Berufe" Erstgutachter: EUR ING Architektin Dipl. Ing. Julia Jedelhauser. Zweitgutachter: Hellmut Alde, Studiengang Immobilienwirtschaft und Management, Kufstein, den 21. Juli 2006
Copyright: © Heribert Mösinger 2006

Inhaltsverzeichnis

1 EINLEITUNG

1.1 Motivation

Das Thema Barrierefreiheit hat seit ca. 18 Jahren in meinem privaten Bereich einen hohen Stellenwert, da Nadja, mein jüngstes Kind, krankheitsbedingt Rollstuhlfahrerin ist. Diese besondere Situation verlangt für Nadja eine angepasste Umgebung, um ein möglichst normales Leben führen zu können.

Für viele Menschen ist Mobilität selbstverständlich, aber für einige Menschen ist Mobilität an die nicht selbstverständliche Barrierefreiheit geknüpft. Aus eigener Erfahrung lässt sich leider immer wieder feststellen, dass die Situation im Alltagsleben mit vielen kleineren und größeren Barrieren versehen ist, die oft für Rollstuhlfahrer und für ältere Menschen eine unüberwindbare Hürde darstellen.

Die Kompetenz und das Know-how in baurechtlichen Agenden beruht auf meiner langjährigen Tätigkeit als Referatsleiter im Bauamt der Gemeinde Langkampfen. Aus diesen Gründen hat sich in meiner Studienzeit schon relativ früh das Thema für die vorliegende Diplomarbeit abgezeichnet.

Ein weiterer Beweggrund ist, die barrierefreie Gestaltung von Gebäuden zu forcieren, da unverkennbar ist, dass zu wenig Professionisten am Werk sind, die diese Thematik zukunftsorientiert entwickeln, umsetzen und kontrollieren. In erster Linie müssen die Hürden in den Köpfen beseitigt werden, um barrierefrei handeln und denken zu können und somit Barrierefreiheit als interdisziplinäres System überhaupt erkennen zu können.[1]

Auf Grund der demografischen Bevölkerungsentwicklung lässt sich ein enormes Betätigungsfeld erkennen, welches die Anforderungen der gebauten Umwelt hinsichtlich Barrierefreiheit bestmöglich abdecken soll. Dabei kann die integrale Betrachtungsweise eine Hilfestellung bieten, um für die Nutzer Kostenvorteile zu optimieren.[2]

Im Rahmen dieser wissenschaftlichen Arbeit wird die so genannte Barrierefreiheit, d.h. die komfortable Nutzbarkeit und Zugänglichkeit für öffentliche Gebäude untersucht. Es ist mir ein besonderes Anliegen, im Resümee schlüssig hervorzuheben, ob diese Thematik im Jahr 2006 bereits zum Standard gereift ist oder immer noch eine Vision für die Zielgruppe bleibt.

1.2 Definition von Behinderung

Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) unterscheidet bei der Definition von Behinderung zwischen drei Begrifflichkeiten bzw. Ursachen. Diese kausalen Zusammenhänge sind in der unten angeführten Abbildung 1 visuell dargestellt.

Abbildung 1: WHO-Definition des Begriffs Behinderung Quelle: Eigene Darstellung.

Demzufolge bedeutet Behinderung, wenn auf Grund einer Erkrankung, einer angeborenen Schädigung oder eines Unfalls als Ursache ein dauerhafter gesundheitlicher Schaden entsteht und der Schaden zu einer funktionalen Beeinträchtigung der Fähigkeiten und Aktivitäten des Betroffenen führt. Durch diese Konstellation entsteht eine soziale Beeinträchtigung in Folge des Schadens und diese äußert sich in persönlichen, familiären und gesellschaftlichen Konsequenzen.[3]

Dabei wird bei vielen Berufsgruppen weiters zwischen den Kategorien Ursachen, Arten der Behinderung und deren Folgen unterschieden.

Menschen mit besonderen Bedürfnissen - Ausprägungsformen

  • Einschränkung des Bewegungs-, Stütz-und Halteapparates (körperliche Behinderungen)

  • Funktionsbeeinträchtigung der Sinnesorgane (Sinnesbehinderungen)

  • Leistungsbeeinträchtigung der inneren Organe (seelische Behinderungen)[4]

  • Dementielle Erkrankungen der geistigen Fähigkeit (geistige Behinderungen)

  • Mehrfach und kombinierte Formen (Mehrfachbehinderungen)[5]

Aus den verschiedenen Ausprägungsformen lässt sich ableiten, dass Menschen mit besonderen Bedürfnissen weniger Bewegungsspielraum besitzen und deshalb mehr Bewegungsfläche benötigen, beispielsweise durch die Verwendung von Mobilitätshilfen.

1.3 Zielgruppe und Problemstellung

In dieser Diplomarbeit wird der Fokus auf mobilitätsbeeinträchtigte Personen gelegt, um den definierten Rahmen dieser wissenschaftlichen Arbeit einhalten zu können. Ziel der Arbeit ist, die Bedürfnisse und Anforderungen der Zielgruppe aufzuzeigen, sozusagen die Ist-Situation plausibel darzulegen. Dabei trifft die Aussage "(...) sieben von zehn öffentlichen Bauten sind mit dem Rollstuhl nicht benutzbar"[6] zu, was der Verfasser auch aus persönlichen Erfahrungen in jedem Fall bestätigen kann. Demzufolge sind mögliche Divergenzen zwischen der theoretischen und praktischen Situation überzeugend darzustellen, konkrete Lösungsansätze für Verbesserungen zu entwickeln und mögliche Umsetzungsstrategien zu präsentieren.

Eine plötzliche Änderung der Lebenssituation, beispielsweise durch einen Unfall oder eine Krankheit hervorgerufen, kann unweigerlich die Auseinandersetzung mit dieser Thematik bewirken und ein barrierefreies Umfeld verlangen. Deshalb ist die Gestaltung barrierefreier Gebäude und Infrastruktureinrichtungen ein wichtiges Kriterium, das nicht nur behinderten Menschen das Leben erleichtert, sondern auch älteren oder vorübergehend in ihrer Mobilität eingeschränkten Menschen oder Familien mit Kindern zugute kommt. Infolgedessen ergeben sich bei dieser Sichtweise auch für das Umzugsmanagement neue Impulse. Barrierefreies Bauen (Universal Design for All[7] - Proaktive interdisziplinäre Lösungskonzepte[8]) ist so zu verstehen, dass alle öffentlichen und der Öffentlichkeit zugänglichen Gebäude dem möglichen Veränderungszyklus eines Menschen im Laufe seines Lebens nicht nur bei Neubauten, sondern auch bei Um-und Erweiterungsadaptierungen entsprechend angepasst und ausgelegt werden sollten.

1.4 Forschungsfrage

Es ist die zentrale Ausgangssituation für diese Arbeit, die Realität in Bezug auf Barrierefreiheit bei bestehenden öffentlichen Gebäuden in Tirol vorzustellen, gewissermaßen die Ist-Situation zu veranschaulichen.

Demzufolge lässt sich die zentrale Forschungsfrage ableiten: AUFZEIGEN von HANDLUNGSBEDARF für BARRIEREFREIHEIT bei ÖFFENTLICH ZUGÄNGLICHEN GEBÄUDEN in TIROL.

Im Resümee (Kapitel 6) wird die Beantwortung der Forschungsfrage hergeleitet und schlüssig dargestellt, ob das barrierefreie Themenfeld für die Zielgruppe zum Standard gereift ist oder weiterhin eine Vision bleibt.

Um diese zentrale Frage beantworten zu können, müssen im Vorfeld folgende Detailfragen beantwortet werden.

  • Von welcher Größenordnung sprechen wir überhaupt bei öffentlichen Gebäuden in Tirol, und wie wird sich die angesprochene Zielgruppe demografisch verändern?

  • Bestehen rechtliche Unterschiede bei Betrachtung der internationalen Richtlinien zu den nationalen Normen bzw. Bestimmungen?

  • Inwiefern hat das neue Bundesgesetz - Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz - BGStG - Einfluss auf die Thematik?

  • Welchen Einfluss hat eine ganzheitliche Lebenszyklusbetrachtung bei den angesprochenen Gebäudetypen?

  • Lässt sich die angesprochene Umsetzungsstrategie in Wirklichkeit etablieren und wie könnte diese einer Lösung zugeführt werden?

1.5 Stufenbau der Arbeit

Die vorliegende Arbeit gliedert sich in drei Teile. Der erste Abschnitt (Kapitel 2) führt zunächst in das Thema ein, in dem der demografische Wandel und seine Folgen für die Altersstruktur und der Anteil der Menschen mit besonderen Bedürfnissen dargelegt werden.

Danach folgen im Kapitel 3 eine Darstellung der rechtlichen und normativen Situation und eine Vergleichsmethodik zwischen nationalen und internationalen Bestimmungen.

In weiterer Folge werden im Kapitel 4 die auf die Gebäude spezifischen Einflussfaktoren, wie die Lebenszyklusphase und die Lebenszykluskosten und die Förderrichtlinien näher beleuchtet. Überdies wird im Kapitel 4 die Ist-Situation hinsichtlich Barrierefreiheit anhand eines Praxisbeispiels dargestellt.

Im zweiten Abschnitt (Kapitel 5), dem Hauptteil, werden die Fragestellungen / Hypothesen zu relevanten Theorien mittels eigener Forschung zu Ergebnissen hingeführt, die Konsequenzen, Folgerungen, Ergebnisse oder Widerlegungen insbesondere für den Praxisbezug aufzeigen, die zur Zeit der Zielgruppe zur Verfügung stehen.

Im Schlussteil (Kapitel 6) erfolgt die Beurteilung, Beantwortung der Fragestellungen / Be- oder Widerlegung der Hypothese im Rahmen der Diplomarbeit und die Zusammenfassung der wichtigsten Ergebnisse, die in weiterer Folge einen Ausblick auf weitere Entwicklungen geben könnten.

Die Abbildung 2 zeigt einen Überblick dieser Arbeit, wie durch sukzessive Erarbeitung der außenliegenden Einflussfaktoren, unter Anwendung von wissenschaftlichen Methoden, diese Diplomarbeit entsteht.

Abbildung 2: Stufenbau der Diplomarbeit Quelle: Eigene Darstellung.



[1] Vgl. König, 2005, S. 13-14.

[2] Vgl. Schweizerische Fachstelle für behindetengerechtes Bauen, 2004, S. 13.

[3] Vgl. WHO Definition, 1980, basierend auf Grundlage von Überlegungen des englischen Arztes P. Wood.

[4] Vgl. BGBl. I S. 3022/2003, Verordnung zu § 47 Bundessozialhilfegesetz, Eingliederungsverordnung, wobei § 3 definiert, welche seelischen Störungen eine wesentliche Einschränkung der Teilhabefähigkeit zu Folge haben können (körperlich nicht begründbare Psychosen, seelische Störungen als Folge von Krankheiten oder Verletzungen des Gehirns, Suchtkrankheiten oder Neurosen und Persönlichkeitsstörungen).

[5] Vgl. Stemshorn, 2003, S. 23.

[6] Schweizerische Fachstelle für behindetengerechtes Bauen, 2004, S. 2.

[7] Vgl. König, 2005, S. 11.

[8] Anmerkung des Verfassers: Diese Definition kann als Lösungsansatz verstanden werden, diese Thematik künftig durch Proaktivität zu gestalten, d.h. Vorüberlegungen durch frühzeitiges initiatives Handeln im Gegensatz zu einem abwartenden reaktiven Handeln zu setzen. In weiterer Folge soll die proaktive Planung unter Berücksichtigung einer interdisziplinären Sichtweise erfolgen, um das barrierefreie Umfeld ganzheitlich garantieren zu können.

2 AUSGANGSSITUATION - BEGRIFFSDEFINITION

2.1 Begriffsdefinition

Durch Kooperation mit der "Integration Österreich" und dem "Integrativen Journalismus-Lehrgang" wurde ein Nachschlagewerk unter dem Titel Buch der Begriffe geschaffen, das Fragen von Behinderung und Integration auf einem respektvollen Niveau behandelt und wichtige Fachbegriffe näher erläutert. Dieses Projekt wurde aus Bundesmitteln der Beschäftigungsoffensive der österreichischen Bundesregierung vom Bundessozialamt, Landesstelle Salzburg, gefördert und unterstützt.

Auszugsweise werden schwerpunktmäßig nachstehend einige Begriffe näher ausgeführt, um die Bedeutung der Fachbegriffe zu erläutern und eine einheitliche Basis für die Verwendung in dieser Arbeit zu schaffen.

Behindertengerecht - Barrierefreiheit

Diese Definition ist für alle Behinderungsgruppen anwendbar, jedoch ist die Verwendung des Begriffes Barrierefreiheit zeitgemäßer und adäquater. In Verbindung mit der Zugänglichkeit von Gebäuden, Benutzbarkeit von Liften, Verkehrsmitteln, öffentlichen und für die Öffentlichkeit zugängliche Gebäuden, kurzum die uneingeschränkte Teilhabe am sozialen Leben, wird der Begriff Barrierefreiheit angewendet und ist deshalb nicht nur für Rollstuhlfahrer, sondern für alle Menschen relevant.[9]

Behinderung - Disability

Eine standardisierte Definition von Behinderung ist nicht verfügbar, jedoch lässt sich nach Ursache, Art und Folgewirkung der Behinderung unterscheiden. Lange Zeit wurde als internationale Diskussionsgrundlage die im Jahr 1976 von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) veröffentlichte Internationale Klassifizierung von Schädigungen, Beeinträchtigungen und Behinderungen (ICIDH) verwendet. Dabei unterscheidet die WHO zwischen den drei Begriffen: "Impairment" (Schädigung) "Disability" (Beeinträchtigung) und "Handicap" (Behinderung). Deshalb wurde die Klassifikation von der International Classification of Functioning, Disability and Health (ICIDH) überarbeitet und die International Classification of Functioning (ICF) herausgebracht. Kernaussage ist die Frage, wie Menschen mit ihrer Behinderung umgehen und leben können.[10]

Menschen mit besonderen Bedürfnissen

In Gesetzestexten (zB Niederösterreichisches Sozialhilfegesetz) oder in den Medien wird die Formulierung, "Menschen mit besonderen Bedürfnissen" bereits verwendet. Dieser Formulierung, "Menschen mit besonderen Bedürfnissen" ist gegenüber der allgemeinen Formulierung "Menschen mit Behinderung" der Vorzug zu geben und deshalb sollte der erst genannte Begriff im Sprachgebrauch Einzug finden. Behinderte Menschen werden damit in der Öffentlichkeit als Personengruppe mit besonderen, mit speziellen Bedürfnissen publiziert. Diese Formulierung trifft nicht alleine auf behinderte Menschen zu, sondern auch auf obdachlose, arbeitslose, drogenkranke oder alte Menschen.[11]

Independent Living

Diese Auslegung geht aus der amerikanischen Bürgerrechtsbewegung von Menschen mit Behinderungen Ende der 60er Jahre hervor. Die Initiative richtete sich gegen die Institutionalisierung und die reduzierende, vorwiegend klinische Bewertung der Lebensumstände. Vordergründig bestimmen Selbstbestimmung, konsumentenorientierte Unterstützungsangebote und Hilfen das Recht auf aktive Teilhabe am gesellschaftlichen und politischen Leben sowie deren verwaltungsmäßige Umsetzung, diese Aktivität.

Bereits Anfang der 70er Jahre entstanden die ersten Zentren für Independent Living in Amerika, die als Beratungsstellen Serviceleistungen, wie Rechtsberatung, Hilfe bei Fragen der Mobilität, der Assistenz oder bei Behördenwegen etc. anbieten. In Österreich finden sich diese Aktivitäten im Verein für "Selbstbestimmtes Leben" wieder (Wien, Linz, Salzburg, Innsbruck und Schwaz in Tirol).[12]

Normalisierungsprinzip

Menschen mit besonderen Bedürfnissen leben oft in Heimen, gehen in eine Sonderpädagogische Lehranstalt und werden häufig im erwachsenen Alter noch wie Kinder betreut. Das Normalisierungsprinzip besagt, dass Menschen mit besonderen Bedürfnissen das Recht haben, in einem normalen Umfeld mit Gewohnheiten wie die Allgemeinheit zu leben. Im Vordergrund steht nicht, Menschen mit besonderen Bedürfnissen zu normalisieren oder an die Gesellschaft anzupassen, sondern Lebensbedingungen zu schaffen, die ein Miteinanderleben ermöglichen.[13]

2.2 Demografischer Wandel der Bevölkerungsstruktur

In Europa sowie in vielen anderen hoch entwickelten Ländern ist seit Beginn des letzten Jahrhunderts auf Grund der gestiegenen Lebenserwartung und der Geburtenrückgänge ein starker demografischer Wandel zu beobachten:

Die ältere Bevölkerung (60 Jahre und älter) bzw. deren Anteil nimmt ständig zu. Im Gegensatz dazu nimmt die Anzahl der Menschen bis 60 Jahre ab. Des Weiteren steigt die durchschnittliche Lebenserwartung durch eine fortschreitende Zivilisation, da sich die Umwelt- und Lebensbedingungen in den letzten hundert Jahren deutlich verbessert haben.

Die durchschnittliche Lebenserwartung beträgt derzeit für Männer 76,4 und für Frauen 82,1 Jahre und wird bis zum Jahr 2050 auf 84,3 Jahre für Männer und 89,0 für Frauen ansteigen.[14]

In Österreich ist der Anteil der 60-jährigen und älteren Personen in den Jahren 1950-2050 stark angestiegen (siehe nachstehende Bevölkerungsprognose, Abbildung 3).

Abbildung 3: Bevölkerungsprognose 2005 - 2050 Quelle: Statistik Austria, Neue Bevölkerungsprognosen für Österreich und die Bundesländer, 2005, S. 20f.

Dies spiegelt sich auch in der so genannten Bevölkerungspyramide wider, die schon lange keine mehr ist: in der schmalen Basis, den kräftigen mittleren Jahrgängen und der hohen Spitze. Die Abbildung 4 zeigt die Bevölkerungspyramide im Jahr 2004, 2030 und 2050 nach Lebensjahren und zwischen Männern und Frauen aufgeteilt.

Abbildung 4: Bevölkerungspyramide 2004, 2030 und 2050 Quelle: Statistik Austria, Neue Bevölkerungsprognosen für Österreich und die Bundesländer, 2005, S. 8f.

Bemerkenswert dabei ist, dass die Region Wien und der Westen Österreichs wachsen, der Süden schrumpft und sich in Vorarlberg, Tirol und Salzburg die Zahl der Generation über 60 bis zum Jahre 2050 nahezu verdoppeln wird, wie die folgende Aufstellung (Tabelle 1) zeigt.

Tabelle 1: Bevölkerungsentwicklung nach Bundesländern 2004, 2030 und 2050 Vgl. Statistik Austria, modifizierte Darstellung, neue Bevölkerungsprognosen für Österreich und die Bundesländer, 2005, S. 12ff.

Jahr

Insgesamt

Bevölkerungsstruktur (in %)

   
   

Alter in Jahren

   
   

bis 14

15 bis 59

60 und mehr

     

Österreich

 

2004

8.174.733

16,2

61,9

21,9

2030

8.838.399

14,3

55,2

30,5

2050

8.986.033

13,6

52,9

33,5

     

Burgenland

 

2004

277.586

14,6

61,0

24,5

2030

281.060

12,5

52,2

35,3

2050

281.239

12,1

49,4

38,6

     

Kärnten

 

2004

559.538

15,9

61,1

23,0

2030

538.702

12,6

51,5

35,9

2050

508.146

11,8

49,0

39,2

     

Niederösterreich

 

2004

1.563.872

16,4

60,5

23,1

2030

1.728.406

14,6

54,0

31,4

2050

1.815.656

14,0

51,9

34,2

     

Oberösterreich

 

2004

1.392.965

17,4

61,7

20,9

2030

1.466.080

14,3

54,4

31,3

2050

1.462.178

13,3

51,7

35,0

     

Salzburg

 

2004

524.404

17,0

63,1

19,9

2030

562.702

13,9

54,9

31,3

2050

562.063

13,1

52,1

34,8

     

Steiermark

 

2004

1.195.311

15,4

61,6

23,1

2030

1.195.986

13,0

53,8

33,2

2050

1.164.300

12,3

50,8

36,8

     

Tirol

 

2004

688.340

17,4

62,9

19,7

2030

738.024

14,2

54,9

30,9

2050

739.395

13,4

52,1

34,6

     

Vorarlberg

 

2004

359.388

18,7

62,9

18,4

2030

395.818

15,1

56,1

28,8

2050

402.232

14,2

53,2

32,6

     

Wien

 

2004

1.613.329

14,7

63,1

22,2

2030

1.931.621

15,5

59,3

25,1

2050

2.050.824

15,1

57,5

27,4

Regional sind unterschiedliche Entwicklungen zu erwarten, Wien könnte wieder eine 2-Millionen-Stadt werden.

Die Abbildung 5 zeigt im ersten Teil der x-Achse (Abszisse) die prozentuale Verteilung der Bevölkerung (Insgesamt, Frauen, Männer) nach Jahren (1981-2055). Im zweiten Teil der x-Achse ist die Gesamtbevölkerung in Tausend nach dem oben genanten Schema angeführt. Die y-Achse (Ordinate) bildet die Prognosewerte im Zeithorizont 1981, 1991, 2001, 2015, 2030 und 2055 ab.

Das heißt, dass die Gesamtbevölkerung im Jahr 2055 nahezu 9 Millionen Menschen in Österreich betragen wird, wobei die Verteilung bei ca. 4,6 Millionen Frauen und 4,4 Millionen Männern liegt. Nahezu 28 Prozent der Bevölkerung werden dann über 65 Jahre alt sein.[15]

Dabei bedeutet Fertilität die Fruchtbarkeit, Mortalität die Sterblichkeitsrate und Migration die Wanderungsrate (Ein- und Auswanderung).

Abbildung 5: Altersstruktur der Bevölkerung, Prognose 1981 bis 2055 Vgl. Statistik Austria, 2005, modifizierte Darstellung.

Die prozentuale Verteilung (Abbildung 5) beträgt bei der prognostizierten Bevölkerung im Jahr 2055 (8.961.000 Menschen insgesamt) bei den unter 20-jährigen 17,5 Prozent, bei den 20 bis 64-jährigen 54,7 Prozent und bei den 65-jährigen und älteren Menschen 27,8 Prozent.[16]Vergleicht man die Situation im Jahr 1981, ergibt das folgende Ausgangsdaten (7.555.000 Menschen insgesamt): Unter 20-jährige 28,7 Prozent, 20 bis 64-jährige 56,1 Prozent und 65-jährige und ältere Menschen 15,2 Prozent.[17]

Die nachstehende Abbildung 6 visualisiert die oben angeführten Daten der Jahre 1981 und 2055.

Abbildung 6: Gesamtbevölkerung 1981 und Prognoseentwicklung 2055 Vgl. Statistik Austria, 2005, eigene Darstellung.

2.2.1 Menschen mit besonderen Bedürfnissen in Österreich bzw. in Tirol

Eine exakte Zahl von Menschen mit besonderen Bedürfnissen lässt sich nicht feststellen, da die Beurteilung nach unterschiedlichen Kriterien erfolgt. Eine Art der Beurteilung könnte über die Anzahl der Pflegegeldbezieher erfolgen, wie die nachstehende Grafik zeigt. Dabei sind im Jahr 2003 insgesamt 356.352 Personen registriert, die ständiger Pflege bedürfen und somit einen Pflegegeldanspruch haben.

Auffallend dabei ist, dass die Pflegestufen[18] 1-4 den größten Anteil (87 Prozent) ausmachen und die verbleibenden Pflegestufen den restlichen Anteil von 13 Prozent verbuchen. Die Komplexität der Zuständigkeitsregelung[19] zeigt, dass die Statistik die Bezieher einer Opferfürsorge sowie die Landeslehrer nicht enthält.[20] Setzt man die Gesamtanzahl von 356.352 zur Gesamtbevölkerung von 8.140.122[21] ins Verhältnis so ergibt dies einen Anteil von 4,4 Prozent an Pflegegeldbeziehern.

Die Abbildung 7 zeigt die Pflegegeldbezieher in Österreich im Jahr 2003.

Abbildung 7: Pflegegeldbezieher 2003 Vgl. BMSG, Bericht des Arbeitskreises für Pflegevorsorge 2003, eigene Darstellung.

Die folgende Darstellung (Tabelle 2) zeigt die Altersstruktur der oben angeführten Pflegegeldbezieher mit Stand 31.12.2003, die nach den bundes- bzw. landesrechtlichen Vorschriften ein Pflegegeld bezogen haben.

Tabelle 2: Alterstrukturelle Gliederung der Pflegegeldbezieher mit Stand 2003 Quelle: BMSG, Bericht des Arbeitskreises für Pflegevorsorge 2003, modifizierte Darstellung.

Stufe

0 - 20

21 - 40

41 - 60

61 - 80

81 und mehr

1

2.072

3.202

7.467

30.908

27.815

2

3.078

5.145

12.005

46.156

58.190

3

2.295

3.145

5.723

20.811

30.236

4

1.420

2.302

4.170

16.656

28.193

5

937

1.718

2.602

8.228

15.648

6

878

1.461

1.218

2.442

3.808

7

656

751

779

1.733

2.504

Gesamt

11.336

17.724

33.964

126.934

166.394

Die folgende Statistik (Tabelle 3 Männer und Tabelle 4 Frauen) der Europäischen Gemeinschaft zeigt für Österreich eine etwas andere Darstellung. Das Haushaltspanel[22] der

Europäischen Gemeinschaft[23] (ECHP) enthält eine Reihe von Fragen zur Gesundheit, zu denen auch eine allgemeine Frage über die Beeinträchtigung der täglichen Verrichtungen auf Grund von Gesundheitsproblemen zählt. Eine derartige Fragestellung liefert zwar nicht zwangsläufig den Grad der Beeinträchtigungen in der Bevölkerung im Erwerbsalter, jedoch wird überblicksmäßig der Unterstützungsbedarf über Schwierigkeiten im Alltag nach Einschätzung der Bevölkerung dargelegt.[24]

Tabelle 3: Beeinträchtigte auf Grund chronischer Beschwerden (EU) - Männer Vgl. Eurostat 2005, modifizierte Darstellung.

Männer

1996

1997

1998

1999

2000

2001

EU (15 Länder)

6,5

7,9

8,4

6,8

8,0

8,0

Belgien

6,2

4,0

5,4

5,1

4,4

4,6

Dänemark

5,6

4,9

4,8

4,8

5,4

4,7

Deutschland

6,8

8,2

9,8

9,0

9,3

8,9

Griechenland

5,9

6,8

6,9

7,4

7,7

7,3

Spanien

5,0

5,8

5,4

5,6

5,0

5,4

Frankreich

9,6

10,0

10,4

9,6

9,1

9,5

Irland

3,5

3,4

3,3

3,3

4,1

4,5

Italien

4,1

4,0

4,3

4,2

4,0

3,6

Niederlande

6,0

6,1

6,3

6,5

6,1

6,6

Österreich

4,8

5,2

5,1

4,2

4,4

5,0

Portugal

8,8

8,4

8,8

8,9

9,5

8,2

Finnland

9,9

8,6

8,1

8,1

8,7

8,8

Vereinigtes Königreich

6,7

12,9

12,9

4,6

13,0

13,5

Tabelle 4: Beeinträchtigte auf Grund chronischer Beschwerden (EU) - Frauen Vgl. Eurostat 2005, modifizierte Darstellung.

Frauen

1996

1997

1998

1999

2000

2001

EU (15 Länder)

7,5

10,1

10,2

9,1

9,9

10,4

Belgien

7,7

6,9

7,6

5,9

6,5

6,5

Dänemark

7,6

7,8

7,6

7,0

6,6

7,2

Deutschland

7,4

11,1

11,9

12,4

9,8

11,4

Griechenland

6,5

7,0

8,0

7,2

8,2

7,6

Spanien

5,8

6,3

6,5

5,6

6,6

6,2

Frankreich

10,5

11,1

11,9

11,5

11,2

11,3

Irland

4,2

3,9

3,1

3,1

3,0

4,4

Italien

5,7

5,9

5,6

5,8

5,6

5,4

Niederlande

8,5

8,8

9,1

8,5

10,3

10,5

Österreich

6,4

6,6

6,8

6,1

5,5

5,5

Portugal

11,3

11,9

11,4

11,7

9,8

9,5

Finnland

11,1

9,7

9,7

9,9

9,6

10,2

Vereinigtes Königreich

7,1

17,1

15,7

9,1

17,8

18,8

Im Vergleich zu den oben dargestellten Abbildungen bzw. Tabellen zeigen die nachstehenden Grafiken (Abbildung 8 und 9) die Anzahl der mobilitätsbeeinträchtigten Männer und Frauen in Österreich nach dem Stand im Jahr 1998 der Statistik Austria. Die bundesländerweise Gliederung lässt erkennen, dass in Summe 475.900 Personen mobilitätsbeeinträchtigt waren (Personen mit mindestens einer Beeinträchtigung). Setzt man die Gesamtanzahl von 475.900 zur Gesamtbevölkerung von 7.977.000[25] ins Verhältnis, so ergibt dies einen Anteil von 5,9 Prozent an Mobilitätsbeeinträchtigten. Da Mehrfachangaben möglich waren, ist diese Summe der einzelnen Beeinträchtigungen höher als die Zahl der beeinträchtigten Personen.

Abbildung 8: Bewegungsbeeinträchtigte Männer in Österreich nach Bundesländern Vgl. Statistik Austria, 1998, eigene Darstellung.

Abbildung 9: Bewegungsbeeinträchtigte Frauen in Österreich nach Bundesländern Vgl. Statistik Austria, 1998, eigene Darstellung.

Die Struktur der Pflegegeldbezieher in Tirol im Jahr 2005 stellt die folgende Abbildung 10 dar.

Die Daten dafür wurden freundlicherweise vom Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Soziales, Referat Projekt- und Qualitätsmanagement, zur Verfügung gestellt.

Abbildung 10: Pflegegeldbezieher in Tirol - 2005 Quelle: Eigene Darstellung, in Anlehnung an das Datenmaterial vom Land Tirol, 2005.

Die Grafik 10 zeigt die Anzahl der Pflegegeldbezieher, die nach den landesrechtlichen Vorschriften ein Pflegegeld beziehen. Jene Pflegegelbezieher die zwar in Tirol wohnhaft sind, aber nach anderen Vorschriften ein Pflegegeld beziehen, sind in der Landesstatistik nicht enthalten.[26]

2.3 Öffentliche Gebäude - Öffentlichkeitscharakter

2.3.1 Begriffsdefinition

Im Vorfeld wurde diesbezüglich eine Gesamtabfrage im Rechtsinformationssystem (RIS) des Bundeskanzleramtes (http://www.ris.bka.gv.at/gesamtabfrage [12.05.2006]) mit dem Suchbegriff "Öffentliche Bauten" durchgeführt, die 122 Dokumente mit dem relevanten Begriff ergeben hat. Jedenfalls konnte aus dieser Informationsquelle keine spezifische Folgerung des Begriffs angewendet werden.[27]

Auch die in Österreich relevanten Normen

  • ÖNORM B 1600 (Planungsgrundsätze für barrierefreies Bauen)

  • ÖNORM B 1601 (Planungsgrundsätze - spezielle Baulichkeiten für behinderte und alte Menschen)

  • ÖNORM B 1602 (Ergänzende Planungsgrundsätze - Barrierefreie Schul- und Ausbildungsstätten und Begleiteinrichtungen)

  • ÖNORM B 1603 (Ergänzende Planungsgrundsätze - Ergänzungen zu den Mindestanforderungen bzw. Grundvoraussetzungen für den Bau, die Einrichtung und die Ausstattung von barrierefreien Tourismuseinrichtungen in allen Bauphasen) enthalten neben den deskriptiven Planungsgrundsätzen, die notwendig sind, um die physischen Möglichkeiten aller Menschen zu berücksichtigen, keine Empfehlungen oder Dispositionen für öffentliche Bauten oder Gebäude.[28] Auch die Untersuchung der Broschüre "Barrierefreies Bauen für Alle - behinderte und nichtbehinderte Menschen" für öffentliche Gebäude konnte keine konkreten Angaben über die Klassifizierung von öffentlichen Gebäuden liefern.[29] Nach eingehender Literaturrecherche konnte nachstehende Definition für öffentlich zugängliche Gebäude eruiert werden:[30]

  • Verwaltungsgebäude (zB Arbeitsämter, Beratungsstellen, Finanzämter, Gerichte, Geschäftsstellen von Kranken-und Sozialversicherungen, Gesundheitsämter, Pfarrämter, Polizeidienststellen, Postämter, Sozialämter, Standesämter, Verkehrs- und Reisebüros, Versorgungsämter)

  • Bahnhöfe, Flughafengebäude, Parkhäuser, Raststätten ua.

  • Gaststätten und Beherbergungsbetriebe (zB Cafe´s, Hotels, Jugendherbergen, Kurheime, Restaurants)

  • Versammlungsräume (zB Gemeindesäle, Kinos, Kirchen, Kongresshallen, Theater)

  • Ausbildungsstätten (zB Hochschulen, Lehrwerkstätten, Schulen)

  • Sportanlagen (zB Freibäder, Hallenbäder, Turnhallen, Stadien)

  • Läden, Warenhäuser

  • Banken, Sparkassen

  • Apotheken, Arztpraxen, Krankenhäuser, Kureinrichtungen

  • Ausstellungsbauten, Bibliotheken, Museen

  • Kindertagesstätten usw.

Diese Aufzählung birgt jedoch die Gefahr, dass es bei einem Rechtsstreit zu Unklarheiten kommen kann, da die eine oder andere Gebäude- oder Nutzungsart nicht erfasst wurde. In der Burgenländischen Baugesetz-Novelle 2005 wurde das Burgenländische Baugesetz 1997 abgeändert und erstmals auf die barrierefreie Gestaltung von Bauvorhaben bei Neu-, Umbau-, Zubau- und Sanierungsmaßnahmen Bezug genommen, die in der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG[31] geschlossen wurden. Dazu sind unter öffentlichen Gebäuden bzw. Bauten jene Gebäude und deren Räumlichkeiten zu verstehen, die allgemein zugänglich sind und folgende Widmung vorweisen:

  • Gebäude für öffentliche Zwecke (beispielsweise Behörden und Ämter)

  • Gebäude mit Bildungseinrichtungen (beispielsweise Kindergärten, Schulen, Hochschulen, etc.)

  • Veranstaltungsstätten

  • Gastronomieeinrichtungen

  • Handels- und Dienstleistungsbetriebe mit Konsumgütern des täglichen Gebrauchs

  • Banken und Versicherungsunternehmen

  • Gesundheits- und Sozialeinrichtungen

  • Arztpraxen und Apotheken

  • Öffentliche Toiletten

  • Wohnheime und Wohnhäuser (im Sinne des § 3 Z 4 und 7 des Burgenländischen Wohnbauförderungsgesetzes)

  • Sonstige Bauten, die allgemein zugänglich sind und für eine bestimmte Besucherzahl oder Kundenanzahl ausgelegt sind[32]

Auch diese Aufzählung ist nicht taxativ ausgeführt und bei Rechtsstreitigkeiten besteht die Möglichkeit, dass es zu Unstimmigkeiten kommen kann, da eine lückenlose Katalogisierung etwa nach Nutzungsarten oder Widmungsarten fehlt.

2.3.2 Gebäudestruktur in Österreich/Tirol

Die Gebäudedaten basieren auf der Gebäude- und Wohnungszählung 2001[33] und enthalten folgende Typologie bzw. Grobgliederung.

  • Wohngebäude mit 1 oder 2 Wohnungen

  • Wohngebäude mit 3 oder mehr Wohnungen

  • Wohngebäude von Gemeinschaften

  • Hotels oder ähnliche Gebäude

  • Bürogebäude

  • Gebäude des Groß- und Einzelhandels

  • Gebäude des Verkehrs- oder Nachrichtenwesens

  • Werkstätten, Industrie- oder Lagerhallen

  • Gebäude für Kultur-, Freizeit-, Bildungs- oder Gesundheitswesen

  • Sonstige Gebäude

Abbildung 11: Gebäude- und Wohnungszählung 2001 Quelle: Statisik Austria, Erstelldatum 01.12.2005, eigene Darstellung.

Die abgebildete Grafik (Abbildung 11) nimmt Bezug auf das Datenmaterial aus der nachstehend angeführten Aufstellung (Tabelle 5) der Gebäude- und Wohnungszählung 2001. Die Statistik Austria hat dabei die Daten der Gebäude- und Wohnungszählung nach überwiegender Nutzung (beispielsweise Hotels oder ähnliche Gebäude, Kultureinrichtungen, etc.) und nach den Eigentumsverhältnissen (beispielsweise Bund, Land, Gemeinde, etc.) selektiert. Die Besitzverhältnisse der Privatpersonen wurden in der grafischen Aufbereitung bewusst nicht miteinbezogen, um Verzerrungen zu vermeiden. Auf der y-Achse sind die einzelnen Eigentümer angeführt (beispielsweise der Bund, das Land, etc.) deren Gebäudeanzahl nach Nutzungskategorien (beispielsweise Hotel oder ähnliche Gebäude, Gebäude für Kulturzwecke, etc.) auf der x-Achse prozentual verteilt sind.

Tabelle 5: Gebäude- und Wohnungszählung 2001 Vgl. Statistik Austria, modifizierte Darstellung.

Nutzung/Eigentümer

Eine Privatperson

Mehrere Privatpersonen

Bund

Land

Gemeinde

Andere KÖR

Gemeinnützige Bauvereinigung

Sonstiges Unternehmen (zB.AG, GmbH, Bank)

Andere Eigentümer (zB. Verein)

Wohngebäude mit 1 oder 2 Wohnungen

717.689

793.767

1.863

3.178

7.913

4.530

14.915

8.500

1.548

Wohngebäude mit 3 oder mehr Wohnungen

237.231

603.624

13.012

3.151

287.661

12.107

383.399

120.256

9.966

Wohngebäude von Gemeinschaften

600

285

35

219

2.762

1.631

1.767

1.275

3.200

Hotel oder ähnliche Gebäude

16.174

7.010

35

18

106

135

13

956

185

Bürogebäude

3.681

3.350

352

142

1.921

789

85

3.811

261

Gebäude des Groß- oder Einzelhandels

8.958

6.023

7

16

161

105

72

1.941

122

Gebäude des Verkehrs- oder Nachrichtenwesens

119

186

433

19

27

83

17

232

7

Werkstätte, Industrie- oder Lagerhalle

6.859

3.798

102

51

259

84

31

1.334

75

Gebäude für Kultur-/Freizeit, Bildungs-/Gesundheitswesen

349

239

167

117

2.181

302

21

166

184

Sonstiges Gebäude

1.414

1.099

113

39

1.074

1.011

39

281

322

Für das Bundesland Tirol hat das Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Raumordnung-Statistik, Landesstatistik, auf Grund der Gebäude- und Wohnungszählung 2001, im Februar 2004 folgende Zahlen bekannt gegeben:

8 von 10 Gebäuden dienen Wohnzwecken: Vom gesamten Gebäudebestand Tirols (161.261) werden 133.252 (82,6 %) Gebäude überwiegend zu Wohnzwecken genutzt. Diese Wohngebäude haben gegenüber 1991 um 21,9 % zugenommen. Die so genannten Nichtwohngebäude (28.009 Einheiten) nahmen gegenüber 1991 um 4,1 % ab. Innerhalb dieser Kategorie stellen die Hotels, Gasthöfe, Pensionen (8.077), die sonstigen Gebäude (7.169) und die Werkstätten, Industrie- oder Lagerhallen mit 5.645 Einheiten die größten Teilgruppen dar.[34]

In den Wohngebäuden mit ein oder zwei Wohnungen sind 138.130 oder 45,5 % aller Wohnungen Tirols untergebracht, in Wohngebäuden mit drei oder mehr Wohnungen befinden sich 147.320 oder 48,5 % der Wohnungen. 16.422 Wohnungen oder 5,4 % des Bestandes gibt es in den Nichtwohngebäuden. In dieser Kategorie finden sich die meisten Wohnungen in Hotels, Pensionen und Gasthöfen (8.258) sowie in Gebäuden des Groß- oder Einzelhandels (2.276).[35]

Bei bezirksweiser Betrachtung des Wohnungsbestandes befinden sich die höchsten Anteile der Wohnungen in Wohngebäuden mit ein oder zwei Wohnungen in den Bezirken Imst (67 %), Reutte (64 %) und Lienz (60 %). In der Landeshauptstadt Innsbruck gibt es "nur" einen Anteil von 9 % der Wohnungen in diesen Wohngebäuden. Bei den Wohngebäuden mit drei oder mehr Wohnungen liegt Innsbruck mit einem Anteil von 88 % vorne, es folgen die Bezirke Innsbruck - Land und Kufstein (45% und 43 %) mit deutlichem Abstand. Den geringsten Anteil weist hier der Bezirk Reutte mit 28 % auf.[36]

Die nachstehende Grafik (Abbildung 12) zeigt die Wohnungsstruktur in Tirol nach absoluten Zahlen verteilt auf die Eigentumsverhältnisse.

Abbildung 12: Wohnungsstruktur in Tirol nach Eigentumsverhältnissen Quelle: Gebäude und Wohnungen, Landesstatistik Tirol, eigene Darstellung, S. 74-80.

Die nachstehende Tabelle 6 stellt einen Bezug zu den oben abgebildeten absoluten Werten her und zeigt die prozentuale Verteilung geordnet nach Bezirken und den Eigentumsverhältnissen am Wohnungsanteil in Tirol. Auffallend dabei ist, dass im Bezirk Innsbruck-Stadt die Verteilung der Besitzverhältnisse zwischen Privatpersonen, Gebietskörperschaften, Gemeinnützigen Bauvereinigungen und sonstigen juristischen Personen ausgewogener gegenüber den übrigen Bezirken ist.

Tabelle 6: Wohnungsstruktur in Tirol nach Eigentumsverhältnissen Vgl. ebenda, eigene Darstellung, S. 8.

Land/Bezirk

Wohnungen 2001

Privatpersonen

 

Gebietskörperschaft

 

Gemeinnützige Bauvereinigung

 

Sonstige juristische Personen

 
   

absolut

in %

absolut

in %

absolut

in %

absolut

in %

Tirol

303632

252257

83,1

11294

3,7

23435

7,7

16646

5,5

IBK-Stadt

62477

39294

62,9

5740

9,2

10987

17,6

6456

10,3

Imst

20601

19142

92,9

425

2,1

427

2,1

607

2,9

IBK-Land

65757

57326

87,2

1402

2,1

3662

5,6

3367

5,1

Kitzbühel

32367

29823

92,1

518

1,6

1062

3,3

964

3,0

Kufstein

40431

34212

84,6

736

1,8

3306

8,2

2177

5,4

Landeck

16942

14771

87,2

449

2,7

1152

6,8

570

3,4

Lienz

18967

16646

87,8

505

2,7

1170

6,2

646

3,4

Reutte

13712

12562

91,6

443

3,2

136

1,0

571

4,2

Schwaz

32378

28481

88,0

1076

3,3

1533

4,7

1288

4,0

Bei der Gebäude- und Wohnungszählung (GWZ 2001) wurde für Gebäude folgende Definition verwendet:

"Gebäude sind freistehende oder bei zusammenhängender Bauweise klar gegeneinander abgegrenzte Baulichkeiten, deren verbaute Fläche mindestens 20 m² beträgt. In Wohnhausanlagen bzw. größeren Wohnobjekten gilt jedes Stiegenhaus als eigenes Gebäude, unabhängig davon, ob die einzelnen Stiegenhäuser untereinander verbunden sind oder nicht."[37]

Folgende Objekte und Baulichkeiten wurden dabei nicht als Gebäude gezählt:[38]

  • Land-oder forstwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude, soweit sie nicht auch Wohnzwecken dienen;

  • Nebengebäude, die nicht Wohnzwecken dienen oder nicht Arbeitsstätten sind (zB Schuppen, Privatgaragen, Gerätehäuschen);

  • Schiffe, Wohnwagen und Mobilheime, (auch dann nicht, wenn sie auf einem festen Fundament mit dauerhaft eingerichteten Anschlüssen stehen), Zelte und andere Behelfsunterkünfte.

  • Gebäude für öffentliche und betriebliche Zwecke mit einer verbauten Grundfläche von weniger als 20 m² (zB Wartehäuschen).

  • Gebäude, die vorwiegend militärischen Zwecken dienen, ausgenommen die darin befindlichen Wohnungen.

Die Abbildung 13 stellt die Gebäudedaten in Tirol auf Basis der Gebäude- und Wohnungszählung 2001 nach absoluten Zahlen dar.

Abbildung 13: Gebäudestruktur in Tirol Quelle: Gebäude und Wohnungen, Landesstatistik Tirol, eigene Darstellung, S. 6ff.

Dabei bildet die rechtliche Grundlage für die Gebäude- und Wohnungszählung das Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999 und die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, BGBl. Nr.147/2001 über statistische Erhebungen betreffend bestehende Gebäude und die darin befindlichen Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten.

2.4 Zukunftsperspektiven und demografische Folgen

Auf Grund der prognostizierten Zahlen[39] lässt sich vereinfacht sagen, dass das Bevölkerungswachstum von Alterung begleitet wird. Die Zahl der über 60-jährigen steigt langfristig um zwei Drittel und die Lebenserwartung erhöht sich ebenfalls. Faktum ist, dass demnach künftig mehr ältere Menschen, aber weniger Kinder und Jugendliche in Österreich leben werden. Langfristig schrumpft auch die Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter, wobei die Zahl der Bevölkerung im Pensionsalter künftig um zwei Drittel wächst.

Diese Entwicklung ist eine Herausforderung an die Politik und erfordert frühzeitig, gesellschaftspolitische Maßnahmen einzuleiten, um das Sozialsystem ausbalancieren zu können. Dabei ist auch noch der Effekt zu beachten, dass immer ältere Menschen und Menschen mit besonderen Bedürfnissen entsprechenden Wohnraum und Dienstleistungen benötigen, die den Anforderungen und Bedürfnissen der Zielgruppe zyklisch angepasst werden müssen.

Die ganzheitliche Sichtweise und interdisziplinäre Umsetzung von barrierenfreien Konzepten gewinnt daher in der Zukunft immer mehr an Bedeutung und das Betätigungsfeld rund um die Immobilienwirtschaft und des Facility Managements kann dabei diese Prozesse wesentlich unterstützen. Die Berücksichtigung der speziellen Bedürfnisse für Menschen mit besonderen Bedürfnissen und älteren Menschen wird immer wichtiger und diese Implikationen sind wiederum im Einklang mit den Grundsätzen der Barrierefreiheit zu vereinen, die wie bereits zu Beginn der Arbeit erwähnt, schon im Kopf beginnen müssen, um die Ziele ohne "Wenn und Aber" erreichen zu können.

Geht man davon aus, dass in Tirol bis zum Jahre 2050 die Zahl der älteren Generation (60 Jahre und mehr) mehr als ein Drittel der Gesamtbevölkerung von Tirol betragen wird, dann sprechen diese Zahlen ein klares Votum an die Politik aus, die gebaute Umwelt auf diese Zielgruppe und in weiterer Folge für mobilitätsbeeinträchtigte Menschen auszurichten. D.h. 255.831 Menschen der angesprochnen Zielgruppe stellen keine Minderheit mehr dar und die demografische Entwicklung muss ein klarer Auftrag an die Politik sein, die gebaute Umwelt und die dazugehörenden Begleit- und Infrastruktureinrichtungen dahingehend auszurichten, dass eine Nutzbarkeit hinsichtlich "Barrierefreiheit" zum Wohle aller Bevölkerungsschichten entsteht.



[9] Vgl. Buch der Begriffe, 2003, S. 98.

[10] Vgl. ebenda, S. 23-24.

[11] Vgl. ebenda, S. 29.

[12] Vgl. ebenda, S. 39.

[13] Vgl. ebenda, S. 54.

[14] Vgl. Statistik Austria, Wien, 2005.

[15] Anmerkung durch die Statistik Austria, 2005: Bevölkerungsprognose Hauptvariante (kombiniert die mittleren Annahmen zur Fertilität, Mortalität und Migration).

[16] Vgl. Statistik Austria, 2005.

[17] Vgl. Statistik Austria, 2005.

[18] Anmerkung des Verfassers: In diesem Zusammenhang bedeutet die Pflegestufe 1 einen durchschnittlichen monatlichen Pflegeaufwand von mehr als 50 Stunden, die Stufe 2 von mehr als 75 Stunden, die Stufe 3 von mehr als 120 Stunden, die Stufe 4 von mehr als 160 Stunden, die Stufe 5 von mehr als 180 Stunden bei einem außergewöhnlichen Pflegeaufwand, die Stufe 6 von mehr als 180 Stunden, wenn zeitlich nicht koordinierbare Betreuungsmaßnahmen oder die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson gegeben ist, und die Stufe 7 von mehr als 180 Stunden, wenn keine willentliche Steuerung der vier Extremitäten möglich ist (Vgl. Tiroler Pflegegeld, Ratgeber des Landes Tirol, 2005, S. 15f.).

[19] Unterschied zwischen Bundes- und Landespflegegeld nach Bezugskriterien geregelt.

[20] Anmerkung des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz (BMSG), 2003.

[21] Quelle. Statistik Austria, Bevölkerungsstand 2002-2004, S. 14.

[22] Anmerkung des Verfassers: Haushaltspanel verbindet eine statistische Erhebung über die Arbeits- und Lebensbedingungen der Menschen in einzelnen Regionen, Staaten oder Staatengemeinschaften.

[23] Anmerkung des Verfassers: Das Europäische Haushaltspanel ist eines der größten statistischen Erhebungen, ausgehend von der Europäischen Kommission durch das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften (Eurostat) in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Statistischen Ämter der Mitgliedsstaaten.

[24] Vgl. URL: htpp://epp.eurostat.cec.eu.int/portal/page?_pageid=1996,39..._population&root= Yearlies_new_population/C/C2/C21/cbb10512(2of2) [08.03.2006].

[25] Quelle. Statistik Austria, Jahrbuch 2006, S. 3.

[26] Die Komplexität der Zuständigkeitsregelung (Bezugskriterien) wurde bereits in der Fußnote 26 behandelt.

[27] Anmerkung des Verfassers: Im Kapitel 5.1.2 (Interviewverfahren) wurde der Begriff ebenfalls hinterfragt, der diese Aussage bestätigt.

[28] Vgl. ÖNORM B 1600, 1601, 1602 und 1603.

[29] Vgl. Hohenester / Behmel, 2001, ohne Seitenangabe.

[30] Vgl. Stemshorn, 2003, S. 299f.

[31] Anmerkung des Verfassers: Die rechtliche Würdigung folgt im Kapitel 3.

[32] Vgl. Burgenländisches Baugesetz 1997, 2005, ohne Seitenangabe.

[33] Statistik Austria, überwiegende Nutzung und Eigentümer der Gebäude, Abfragedatum 01.12.2005.

[34] Vgl. Gebäude und Wohnungen, Landesstatistik Tirol, 2004, S. 1ff.

[35] Vgl. ebenda.

[36] Vgl. ebenda.

[37] Quelle: Gebäude-und Wohnungszählung, 2001, Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999 und Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, BGBl. Nr.147/2001, S. 33f.

[38] Anmerkung des Verfassers: Die Aufzählung ist nicht erschöpfend dargestellt.

[39] Vgl. Statistik Austria, Pressekonferenz 2005.

3 RECHTLICHE GRUNDLAGEN (EINSCHLIEßLICH NORMEN UND RICHTLINIEN)

3.1 Gleichstellung in den Vereinigten Staaten von Amerika

Die Behindertenorganisationen der Vereinigten Staaten von Amerika (USA) erreichten schon vor Jahrzehnten das, wovon Österreichs Menschen mit Behinderungen noch träumen, den Rehabilitation Act of 1973.

Das Gesetz besagt in seinen zentralen Paragraphen, dass niemand aufgrund seiner Behinderung von der gleichberechtigten Teilhabe an einer Aktivität, die von der Bundesregierung finanziell unterstützt wird, ausgeschlossen oder dabei benachteiligt werden darf. Diese Maßnahme hatte zur Folge, dass die Möglichkeiten für ein gleichberechtigtes Studium von behinderten Studierenden an Universitäten enorm verbessert wurden und zum Beispiel Materialien so aufbereitet werden müssen, dass sie ua. für sehbehinderte und blinde Menschen zugänglich sind.[40]

3.1.1 Education for all Handicapped Childrens Act of 1975

Das Gesetz ermöglicht die Ausbildung für jedes behinderte Kind in einer integrativen Umgebung, die jeweils am besten passt.[41]

3.1.2 Air Carrier Access Act of 1986

Mit diesem Gesetz wurde gesichert, dass Luftverkehrsgesellschaften behinderten Menschen nicht das Recht absprechen können, ihre Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen.[42]

3.1.3 Housing Ammendment Act of 1988

In diesem Gesetz, dem Wohnungsgesetz von 1988, sind die Diskriminierung behinderter Menschen in Bezug auf die Anmietung und den Kauf von Wohnungen enthalten. Daneben

sind noch grundlegende Zugänglichkeitsbestimmungen für den Bau von neuen Mehrfamilienhäusern und spezielle Adaptierungsmaßnahmen für Mietwohnungen integriert.[43]

3.1.4 The Americans with Disabilities Act - ADA of 1990

Vertretern der Independent Living-Bewegung war bewusst, dass die Regelungen des bestehenden Rehabilitationsgesetzes völlig unzureichend sind, da es nur Bereiche berührte, die von der Bundesregierung finanziell unterstützt wurden. Nicht geahndet werden konnten die - nach wie vor weit verbreiteten - Diskriminierungen im privaten Bereich. Diese unbefriedigende Situation führte dazu, dass sich einige Aktivisten/innen ab Mitte der 80er Jahre für eine Ausweitung und Verbesserung der Anti-Diskriminierungsgesetzgebung einsetzten, was auch erfolgte. Das neue Gesetz umfasst die meisten gesellschaftlichen Aspekte, in denen behinderte Menschen diskriminiert werden und gliedert sich in vier Hauptbereiche:

  • Einstellung und Beschäftigung

  • Inanspruchnahme von öffentlichen und staatlichen Einrichtungen und Dienstleistungen

  • Benützung des öffentlichen Personenverkehrs

  • Inanspruchnahme von telekommunikativen Einrichtungen und Dienstleistungen

Wichtigste Anmerkung dabei ist, dass die Einklagbarkeit der Gesetzesbestimmungen an die bereits existierenden Bürgerrechtsbestimmungen angepasst wurde. Im Falle von Diskriminierungen, die von Privatpersonen angezeigt werden, können die Kläger eine Veränderung der bestehenden Verhältnisse bewirken. In Fragen der Beschäftigung kann beispielsweise die Rückerstattung des Verdienstausfalles geltend gemacht oder die Einstellung erwirkt werden.[44]

3.1.5 Benützung öffentlicher Einrichtungen und Leistungen

In diesem Regelwerk werden unter öffentlichen Einrichtungen und Dienstleistungen alle staatlichen und privaten Einrichtungen verstanden, die tagtäglich von Menschen in Anspruch genommen werden (beispielsweise Geschäfte, Museen, Hotels, Kinos, Kultureinrichtungen, Parks, Schulen und Universitäten, Ämter, Sport-und Freizeiteinrichtungen, etc.). Dieses Gesetz verbietet die Diskriminierung von behinderten Menschen bei Benützung dieser Einrichtungen (beispielsweise der Ausschluss von oder die Versorgung einer Dienstleistung). Alle neu errichten öffentlichen Einrichtungen müssen für die Zielgruppe zugänglich sein. Bestehende Einrichtungen müssen nur dann Barrieren beseitigen, wenn diese "leicht" beseitigt werden können.[45]

3.2 Schwerpunktprogramme der Europäischen Union (EU)[46], [47]

3.2.1 Vertrag von Amsterdam

Im Juni 1998 wurde der Vertrag von Amsterdam ratifiziert, welcher am 1. Mai 1999 in Kraft getreten ist.

"Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Vertrages kann der Rat im Rahmen der durch den Vertrag auf die Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten auf Vorschlag der Kommission[48],[49] und nach Anhörung des Europäischen Parlaments[50],[51] einstimmig geeignete Vorkehrungen treffen, um Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen."[52]

Zum ersten Mal überträgt die Gemeinschaft Kompetenzen im Behindertenbereich, allerdings werden keine konkreten Auswirkungen erwartet, da dieser Artikel der Europäischen Gemeinschaft lediglich gestattet, Vorkehrungen gegen Diskriminierungen zu ergreifen. Will die Gemeinschaft dies tatsächlich, muss jede Maßnahme erst einstimmig vom Europäischen Rat[53], [54] genehmigt werden. Dem einzelnen Bürger werden wiederum keine Rechte eingeräumt, auf die er sich vor der jeweiligen nationalen Gerichtsbarkeit berufen kann.

3.2.2 EU-Gleichstellungsrichtlinie

Die Europäische Union fördert mit zahlreichen Richtlinien und Aktionen (zB EQUAL)[55] die Gleichstellung von "Menschen mit besonderen Bedürfnissen" (und anderen benachteiligten Gruppen). Im Jahr 2000 wurde die EU-Richtlinie zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf[56] beschlossen. Zweck der Richtlinie ist es, die Diskriminierung von Menschen am Arbeitsmarkt wegen ihrer Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen. Für Menschen mit Behinderungen sollen gleiche Beschäftigungschancen, insbesondere bei der Einstellung und der Aufrechterhaltung des Arbeitsplatzes sowie bei der beruflichen Bildung und Weiterbildung, verwirklicht werden. Diese Charta verknüpft untrennbar die politischen und wirtschaftlichen Rechte sowie die Bürgerrechte miteinander. Nähere Bestimmungen für Menschen mit Behinderungen sind im Artikel 21 und 26 erklärt.

Folglich definiert Artikel 26 den Anspruch von Menschen mit Behinderung auf Maßnahmen zur Gewährleistung der Eigenständigkeit, sozialer und beruflicher Eingliederung und der Teilnahme am Leben der Gemeinschaft als Grundrecht. Die EU-Mitgliedsstaaten müssen die Gleichstellungsrichtlinie bis Dezember 2003 in nationales Recht umgesetzt haben.[57]

3.2.3 Europäischer Aktionenplan

Zusammenfassend kann zur Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss[58] und den Ausschuss der Regionen[59] über die Chancengleichheit für Menschen mit Behinderungen - ein Europäischer Aktionenplan - Folgendes festgestellt werden.

Für den Erfolg des Europäischen Jahres der Menschen mit Behinderungen 2003[60] (EJMB) ist es von wesentlicher Bedeutung, auch nach Abschluss des Jahres nachhaltige Ergebnisse zu erzielen. Die Europäische Kommission will gemeinsam mit allen am Europäischen Jahr beteiligten Partnern die gewonnenen Impulse und Errungenschaften des EJMB nutzen und gleichzeitig neue und dringliche Herausforderungen angehen. Ziel dabei ist, ein nachhaltiges und tragfähiges Konzept für die Behindertenthematik in einem erweiterten Europa darzulegen. Die Mitteilung soll als Bezugspunkt und Rahmen für die Festigung der Dimension "Behinderung" in allen relevanten EU-Politiken dienen und gleichzeitig Strategien auf nationaler Ebene fördern oder anregen.[61]

Dabei bilden drei operative Ziele das Herzstück für den Ansatz:

  • die uneingeschränkte Anwendung der Richtlinie zur Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (2000/78/EG),[62]

  • die Einbeziehung der Behindertenthematik in alle einschlägigen Gemeinschaftsmaßnahmen und

  • die Förderung des Zugangs für Alle.[63]

Insbesondere führt diese Mitteilung einen mehrjährigen Turnusaktionsplan für den Zeitraum bis 2010 ein. Ziel des Aktionsplans ist es, Behindertenfragen in die einschlägigen Gemeinschaftsmaßnahmen einzubeziehen und konkrete Aktionen in Kernbereichen zu entwickeln, um die Eingliederung von Menschen mit Behinderungen zu fördern.[64]

Der Beschäftigung kommt nach wie vor eine ausschlaggebende Rolle bei der sozialen Integration zu. Deshalb wird die erste Phase des EU-Aktionsplans zugunsten behinderter

Menschen - die für 2004 und 2005 vorgesehen ist - auf die Schaffung der Bedingungen ausgerichtet sein, die erforderlich sind, um die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen zu fördern und den ersten Arbeitsmarkt in der gesamten Union für sie besser zugänglich zu machen. Die erste Phase des Aktionsplans konzentriert sich auf vier konkrete Handlungsschwerpunkte im Beschäftigungsbereich:

  • Zugang zur Beschäftigung und Weiterbeschäftigung, einschließlich der Bekämpfung von Diskriminierungen;

  • Lebenslanges Lernen, um die Beschäftigungs-und Anpassungsfähigkeit, Persönlichkeitsentwicklung und aktive Bürgerschaft zu unterstützen und zu verbessern;

  • Neue Technologien, um die Handlungskompetenz von Menschen mit Behinderungen zu stärken und damit ihren Zugang zur Beschäftigung zu erleichtern;

  • Zugänglichkeit der (öffentlich) gebauten Umwelt, um die Partizipation am Arbeitsplatz und die Integration in Wirtschaft und Gesellschaft zu erleichtern.[65]

Nachstehend zeigt Tabelle 7 einige Beispiele der einzelnen Europäischen Länder, die durch Aktualisierung bestehender und den Erlass neuer Gesetze oder die Förderung neuer Ansätze, innovative Methoden und positive Aktionen dem Europäischen Aktionenplan auf nationaler Ebene gerecht werden.[66]

Tabelle 7: Beispiele zur Umsetzung des Europäischen Aktionenplan auf nationaler Ebene Vgl. ebenda, modifizierte Darstellung.

Frankreich

Gesetze über Entschädigung und soziale Absicherung aus dem Jahr 1975 werden überprüft und Maßnahmen im Bereich des Zugangs zu bestimmten Leistungen ermöglicht.

Spanien

Es existiert ein spezifischer Aktionsplan für behinderte Menschen (2003¬2007); ein neuer nationaler Plan zur Zugänglichkeit (2004-2012) wird entwickelt; ein Plan zur Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen. Spanien wird zudem zwei neue Gesetze verabschieden: eines zur Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung und eines zu Wirtschafts- und Erbrechtsfragen für behinderte Menschen.

Deutschland

Das neue Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen ist in Kraft getreten; parallel dazu läuft die zuvor geltende Rahmengesetzgebung aus.

Niederlande

Ein Aktionsplan für Behindertenmaßnahmen wird ausgearbeitet.

Vereinigtes Königreich

Vorkehrungen zur Durchführung der Richtlinie EG/2000/78 und der letzten Teile der Behindertengesetzgebung (Disability Discrimination Act) wurden im Oktober 2004 getroffen. Das VK plant einen Gesetzentwurf zur weiteren Ausweitung der Behindertengesetzgebung in diesem Jahr vorzulegen.

Österreich

Das neue Gesetz (Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz 2006) über die Gleichbehandlung von Menschen mit Behinderungen ist in Kraft getreten.

Dänemark

Aktionsplan Behinderung wurde vorgelegt und ein Budget zur Schaffung von 800 - 1200 neuer Wohnungen für Menschen mit Behinderungen vorgesehen.

Belgien

Gesetz zur Nichtdiskriminierung wurde verabschiedet, das durch das Zentrum für Chancengleichheit durchgeführt wird; unterstützt durch die föderalen Behörden, die für die Eingliederung von Menschen mit Behinderungen in den Regionen verantwortlich sind.

Italien

Arbeitet an der Entwicklung von Unterstützungsleistungen für Familien mit behinderten Menschen und strebt danach, die Bewertung von Behinderungen verwaltungstechnisch zu vereinfachen. Das italienische Parlament diskutiert ein neues Gesetz zu Zugänglichkeit von Webseiten"eAccessibility" sowie einen Gesetzesentwurf zu Vormundschaft.

3.2.4 Europäisches Jahr der Chancengleichheit für alle - Beitrag zur gerechten Gesellschaft 2007

Dieses Konvolut wurde von der Europäischen Kommission KOM(2005) ausgearbeitet und am 01.06.2005 zum Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates vorgelegt.

Im Überblick enthält dieses Dokument Folgendes: Hauptaussage in den angekündigten Initiativen ist der Vorschlag, das Jahr 2007 zum Europäischen Jahr der Chancengleichheit für Alle auszurufen[67]

Die Unterzeichnung des Vertrags von Amsterdam im Jahr 1997,[68] mit dem ein neuer Artikel (Nr. 13) in den EG-Vertrag aufgenommen wurde, war ein Quantensprung bei der Bekämpfung von Diskriminierungen. Auf Grundlage dieses Artikels verabschiedete die Europäische Gemeinschaft einstimmig und in Rekordzeit ein umfassendes Paket, das zu dem Zeitpunkt aus zwei Richtlinien[69] und einem Aktionsprogramm der Gemeinschaft bestand.[70]

Mit diesem Paket wurde den Drittstaaten signalisiert, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung Teil des Fundaments der Grundrechte ist, auf denen die Europäische Union beruht. 2007 wird ein bedeutsames Jahr für den europäischen Rechtsrahmen zur Bekämpfung von Diskriminierungen. Ab diesem Zeitpunkt hat jeder ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung Anspruch auf einheitlichen Diskriminierungsschutz in der gesamten EU.[71]

Diese EU-Rechtsvorschriften, die sich nachhaltig auf den Alltag der Menschen auswirken, müssen nun der Öffentlichkeit nahe gebracht und zugänglich gemacht werden. Folglich soll ein besseres Verständnis Diskriminierungen verhindern helfen sowie darauf hinweisen, dass das Diskriminierungsverbot rechtlich verankert ist.[72]

3.2.5 2010: Ein hindernisfreies Europa für Alle

Unter dem Vorsitz von Herrn Domenico Lenarduzzi, Ehren-Generaldirektor für Bildung und Kultur der Europäischen Kommission, Ingenieur und Examen in Sozialwissenschaften, haben 15 weitere Mitglieder der Expertengruppe einen strategischen Bericht entwickelt, mit dem klaren Ziel bis zum Jahr 2010 eine "Agenda zur Barrierefreiheit", die "Accessibility-Agenda" umzusetzen, die mit der Strategie des Europäischen Rates von Lissabon korrespondiert.[73]

Auf der Grundlage von jahrzehntelangen Debatten, Forschungsarbeiten und konkreten Errungenschaften im Hinblick auf die Konzepte des "universellen Designs"[74] und des "Design for all"[75] wird von der Expertengruppe für die "Barrierefreiheit des baulichen Umfelds" folgende Definition vorschlagen:[76]

"Barrierefreiheit heißt, die Schaffung von Gebäuden und Orten, deren Gestaltung und Management es allen Mitgliedern der Gesellschaft ermöglichen, sie auf eine sichere, gesunde, bequeme und angenehme Weise zu nutzen. Das bedeutet auch, dass die Gebäude zugänglich sind, dass sie vom Erdgeschoss bis zum obersten Stockwerk "benutzbar" sind und dass angemessene Mittel für ein selbständiges Verlassen der Gebäude vorhanden sein sollten."[77]

Barrierefreiheit nützt allen, sie stärkt die Einbeziehung und fördert die aktive Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am wirtschaftlichen und sozialen Leben.

Die Kommission nutzt sehr viele Gebäude in Brüssel, Luxemburg und anderen Mitgliedstaaten, deshalb sollte sie als Vorbild für andere Institutionen die Gestaltung von Barrierefreiheit festlegen.[78]

3.2.6 Europäisches Konzept für Zugänglichkeit

Durch das "Europäische Konzept für Zugänglichkeit" (ECA) wurde gemeinsam von Experten aus über 20 Ländern ein harmonisierter europäischer Ansatz für Zugänglichkeit erarbeitet.[79]

"Das Recht aller Menschen auf die Wahrung ihrer Gesundheit, auf Sicherheit, auf Lebensqualität und auf Umweltschutz muss anerkannt und gefördert werden. Dies ist die Grundlage einer europäischen Philosophie der Zugänglichkeit. Sie bezieht alle gesellschaftlichen Ebenen ein und gilt gleichermaßen für Menschen mit Aktivitätseinschränkungen. Zugänglichkeit ist unabdingbarer Bestandteil einer nachhaltig geplanten und gebauten Umwelt, bei deren Gestaltung der Mensch im Mittelpunkt steht."[80]

Dieses Netzwerk von Experten soll dazu beitragen, in ganz Europa die Bemühungen für eine inklusive Gesellschaft zu stärken, damit auf allen Ebenen alle Bürger Zugang finden.

Dennoch sind immer noch viele Anstrengungen notwendig, um flächendeckend in Europa eine Kultur der Zugänglichkeit für Alle zu etablieren.[81]

Allerdings wird die Barrierefreiheit in der Öffentlichkeit meist nur mit der Gruppe der Menschen mit Mobilitäts- oder Aktivitätseinschränkungen in Verbindung gebracht, obwohl in Europa überregionale und regionale Publikationen immer wieder hinweisen, dass die Herstellung von Barrierefreiheit im Interesse aller Menschen liegt. Mittlerweile ist bekannt, dass Barrierefreiheit für etwa 10 Prozent der Bevölkerung zwingend erforderlich, für 30 bis 40 Prozent notwendig und für 100 Prozent komfortabel ist und ein Qualitätsmerkmal darstellt.[82]

Die Grundsätze sollten für das Design von Gebäuden, von Infrastruktur und von Konsumprodukten gelten. Das Europäische Konzept für Zugänglichkeit (ECA) ist keine europäische Richtlinie, aber auch keine technische Anleitung, sondern soll ein Wegweiser für politisches Handeln sein und Informationen für die Entwicklung von Regeln und Standards bereitstellen. Sozusagen eine grundlegende Richtlinie für die tägliche Arbeit aller Personen und Institutionen darstellen, die in die Gestaltung unserer Umgebung eingebunden sind, wie Politiker, Unternehmer, Planer oder Handwerker.[83]

Das Ziel von Universellem Design im Europäischen Konzept für Zugänglichkeit ist, dass jeder Mensch die gebaute Umwelt, unabhängig und in gleicher Weise, nützen kann. In diesem Zusammenhang ermöglicht dies die Festlegung von objektiven Kriterien, das beabsichtigte Ziel zu erreichen.[84]

Nachstehend werden die wesentlichen Aspekte hervorgehoben:[85]

Bewegungsfelder in der Horizontalen

Menschen müssen sich flexibel und ohne Einschränkung bewegen können. Bei Gehwegen oder -flächen ist auf Breite, Wendeflächen, Kopfhöhe, Bodenhöhen und Vorrichtungen zur Orientierung und Warnung zu achten. Dabei richtet sich die Mindestbreite jeder Gehfläche nach der Häufigkeit der Nutzung.

Vertikale Bewegungsfelder

Die Überwindung von Höhenunterschieden ist immer problematisch. Jeder Benutzer einer Gehfläche sollte die Höhenunterschiede selbständig und mit möglichst geringer Anstrengung meistern können.

Ein Personenaufzug bietet natürlich die komfortabelste Lösung. Nicht jede Person kann Treppen oder Rampen benutzen. Deshalb gilt:

  • Höhenunterschiede vermeiden oder auf ein Minimum reduzieren.

  • Für die Überwindung eines Höhenunterschieds von mehr als 20 mm ist entweder ein Lift oder eine Treppenkombination und eine Rampe erforderlich.

  • Eine Rampe mit einer Steigung von unter 1: 20 ist allgemein zu benutzten, deshalb ist eine zusätzlich angeordnete Treppe nicht erforderlich.

Verschiedene Aktivitäten - Türnutzung

Die "unabhängige" Nutzung einer Tür setzt ausreichend Platz für die Betätigung voraus. Der benötigte Platz definiert sich durch den Öffnungskreis der Tür und die Art der Betätigung (beispielsweise benötigt ein Rollstuhlfahrer ausreichend Platz zur Betätigung des Türgriffs und Platz zum Manövrieren außerhalb des Öffnungskreises). Das Öffnen der Tür sollte möglichst geringen Kraftaufwand erfordern.

Bedienen, Erreichen, Halten

Die ideale Höhe für alle manuell zu bedienenden Einrichtungen ist durch die Erfordernisse der Einzelperson gegeben. Bei Einrichtungen durch verschiedene Nutzergruppen (beispielsweise große und kleine Personen, Kinder und Personen mit eingeschränkten Armbewegungen) ist die Höhe in einem passenden Bereich festzulegen.

Sitzen

Die ideale Höhe eines Sitzes oder eines Arbeitsplatzes ist individuell abhängig. Sobald Arbeitsflächen (beispielsweise Schreibtische, Tische und Pulte) und Stühle (beispielsweise in Restaurants, Theatern, Wartezimmern, Toiletten) von der Allgemeinheit genützt werden, sind die wesentlichen Maße durchschnittlich anzupassen.

Informationen

Der Zugang zu Informationen ist essentiell bei der Nutzung des Gebäudes (beispielsweise Unterscheidung nach visueller, auditiver und taktiler Art). Die Positionierung erfordert Sorgfalt, um freie Sicht für alle Wachstumsgruppen zu ermöglichen. Die Informationen für eine schnelle und unkomplizierte Nutzung eines Gebäudes müssen sichtbar und verständlich sein.

3.2.7 Agenda 22 - Umsetzung der UN-Standardregeln auf lokaler und regionaler Ebene

Im Jahre 2003, dem Europäischen Jahr der Menschen mit Behinderungen, haben sich auf Anregung der Fürst Donnersmarck-Stiftung, Berlin, mehrere Institutionen und Organisationen in Deutschland zusammengefunden, um die "Agenda 22 auf kommunaler und regionaler Ebene in deutscher Übersetzung vorzulegen.[86]

"Der Handlungsbedarf auf dem Weg zur Chancengleichheit offenbart sich lokal am deutlichsten. Oft sind es Missstände vor Ort, Barrieren in der unmittelbaren Umwelt (und in den Köpfen), die manchmal auch gegen Widerstände kommunaler Akteure abgebaut werden müssen."[87]

De facto fühlen sich die Herausgeber verpflichtet, die Lebensbedingungen für Menschen mit Behinderungen (Menschen mit besonderen Bedürfnissen) zu verbessern. Deshalb sollte die Verwirklichung der 22 international vereinbarten Standardregeln für die Herstellung der Chancengleichheit der Zielgruppe nicht an Gesetzestexten oder politischen

Deklarationen gemessen werden, sondern an den Verhältnissen des konkreten Lebensumfeldes, also an den Teilhabe-Möglichkeiten, die vor Ort sind.[88]

Die "Agenda 22" wurde in Schweden geschaffen, sie ist Ergebnis der Arbeit der schwedischen Behindertenbewegung und trägt daher auch schwedische Merkmale. Das Werk wurde im Auftrag des European Disability Forum (EDF) erarbeitet und auch autorisiert. Die "Agenda 22" ist sozusagen eine europäische Handlungsanleitung.[89]

Die UN-Standardregeln[90]bilden dabei die Basis der insgesamt 22 Standardregeln und bestehen aus Standpunkten zu den

  • Verantwortlichkeiten der Staaten

  • Richtlinien für Behindertenpolitik und

  • Vorschlägen für konkretes Handeln.[91]

3.3 Rechtliche Rahmenbedingungen in Österreich und in Tirol

3.3.1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Der Artikel 7 Absatz 1 der österreichischen Bundesverfassung[92] enthält eine Nicht-Diskrimierungsbestimmung sowie eine Staatszielbestimmung[93] für behinderte Menschen. Folgende Sätze wurden im Jahr 1997 angefügt: Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

"Die Republik (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich dazu, die Gleichbehandlung von behinderten und nichtbehinderten Menschen in allen Bereichen des täglichen Lebens zu gewährleisten."[94]

Das Ausgesperrtsein aus der gebauten Umwelt bewirkt nicht nur eine unmittelbare Einschränkung, sondern bedeutet sehr oft auch das Vorenthalten wesentlicher Grundrechte, wie Chancengleichheit auf dem Gebiet der Aus- und Weiterbildung oder der freien Berufswahl.

3.3.2 Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG)

Das Bundesgesetz hat zum Ziel, die Beseitigung und Verhinderung von Diskriminierungen bei Menschen mit Behinderungen[95] und damit die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen.[96]

In Konkretisierung des Bundes-Verfassungsgesetzes (Art. 7 Abs. 1) soll das BGStG Diskriminierungen behinderter Menschen im Bereich der Bundeskompetenz vermeiden bzw. beseitigen helfen.

Im Überblick trifft das BGStG folgende Regelungen:

"(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten für die Verwaltung des Bundes einschließlich dessen Tätigkeit als Träger von Privatrechten."[97]

Auf Grund dieser Rahmenbedingungen beschränkt sich die vorliegende Gesetzesmaterie auf die Bundeskompetenz und hier im Wesentlichen auf zwei Bereiche:

Abs. 1 normiert im Bereich der hoheitlichen Vollziehung und der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes ein Diskriminierungsverbot, das im Falle der Verletzung auch individuell durchsetzbar wäre. Darunter fallen auch Bereiche, die von Selbstverwaltungskörpern oder in mittelbarer Bundesverwaltung[98]von den Ländern vollzogen werden (beispielsweise ist Barrierefreiheit im Schulbereich jedenfalls eine Frage der Schulerhaltung und nicht der Vollziehung von Schulrecht).[99]

"(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten weiters für Rechtsverhältnisse einschließlich deren Anbahnung und Begründung sowie für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses, soweit es jeweils um den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen geht, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, und die unmittelbare Regelungskompetenz des Bundes gegeben ist."[100]

Abs. 2 statuiert, gestützt auf die Zivilrechtskompetenz des Bundes, im Privatrecht ein gerichtlich durchsetzbares Verbot einer Diskriminierung auf Grund einer Behinderung, das für Rechtsverhältnisse gilt, die den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen betreffen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, sofern dies in die unmittelbare Regelungskompetenz des Bundes fällt.[101]

Von barrierefrei (§ 6 Abs. 5) spricht man dann bei baulichen und sonstigen Anlagen, Verkehrsmitteln, technischen Gebrauchsgegenständen, Systemen der Informationsverarbeitung sowie anderen gestalteten Lebensbereichen, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise[102], ohne besondere Erschwernis[103] und grundsätzlich ohne fremde Hilfe[104] zugänglich und nutzbar sind.

Dabei ist das Vorliegen von Barrierefreiheit nach dem Stand der technischen Entwicklung zu beurteilen (nach den einschlägigen ÖNORMEN in den Bereichen Bauen und technische Ausstattung).[105]

Der Bund verpflichtet sich im § 8 Abs. 2, die geeigneten und konkret erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Menschen mit Behinderungen den Zugang zu seinen Leistungen und Angeboten zu ermöglichen. Insbesondere hat er bis zum 31. Dezember 2006 nach Anhörung der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (ÖAR) einen Plan zum Abbau baulicher Barrieren für die von ihm genutzten Gebäude[106] zu erstellen und die etappenweise Umsetzung vorzusehen (Etappenplan Bundesbauten).[107]

Abs. 2 verpflichtet den Bund zu einem Etappenplan zur Beseitigung baulicher Barrieren im Bereich öffentlicher Gebäude und räumt der ÖAR dabei ein Mitspracherecht ein.[108]

Zusammenfassend enthalten die Schlussbestimmungen des BGStG zahlreiche Übergangsbestimmungen: Das Bundesgesetz ist am 01. 01. 2006 in Kraft getreten und sieht zahlreiche Übergangsbestimmungen vor. Beispielsweise gelten für Bauwerke, die vor dem Inkrafttreten (Baubewilligung) errichtet wurden, Übergangsfristen (31.12.2015) wenn eine bauliche Barriere rechtswidrig errichtet wurde. Dasselbe gilt für Verkehrsanlagen, Verkehrseinrichtungen und Schienenfahrzeuge, die vor dem 01. 01. 2006 genehmigt bzw. bewilligt wurden. In diesem Fall endet die Übergangsfrist am 31. 12. 2015.[109]

Bei Generalsanierungen (Genehmigungsdatum nach dem Inkrafttreten des BGStG) sind die Bestimmungen des BGStG für Bauwerke, Verkehrsanlagen, Verkehrseinrichtungen oder Schienenfahrzeuge hinsichtlich baulicher Barrieren bzw. Barrieren betreffend Verkehrsanlagen, Verkehrseinrichtungen oder Schienenfahrzeuge ab dem Zeitpunkt des Abschlusses der Generalsanierung anzuwenden.[110]

Auf Bauwerke, die auf Grund einer nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilten Baubewilligung unter Inanspruchnahme von Förderungen aus öffentlichen Mitteln umgebaut werden, sind hinsichtlich der umgebauten Teile des Bauwerks die Bestimmungen nach dem BGStG ab 1. Jänner 2008 anzuwenden.[111]

3.3.3 Bundesvergabegesetz

Das Bundesvergabegesetz 2006 (BVerG) definiert im 6. Abschnitt "die Ausschreibung", 1. Unterabschnitt "Allgemeine Bestimmungen, Grundsätze der Ausschreibung", dass die technischen Spezifikationen bei der Projektierung und Ausschreibung von umweltgerechten Leistungen so festgelegt werden, damit den Zugangskriterien für Menschen mit Behinderung oder der Konzeption für alle Benutzer Rechnung getragen wird.[112]

In weiterer Folge ist im Kapitel "barrierefreies Bauen", dargelegt, dass die Ausschreibungsunterlagen auf die einschlägigen Vorschriften betreffend das barrierefreie Bauen Bezug zu nehmen haben.

"Falls derartige Vorschriften für das konkrete Bauvorhaben nicht bestehen, sind für die Planung und Errichtung von Neubauten sowie für Generalsanierungen von Gebäuden vorbehaltlich der baurechtlichen Zulässigkeit die folgenden Mindesterfordernisse barrierefreien Bauens vorzusehen:

  • niveaugleicher Zugang oder bei Niveauunterschied Anordnung von Rampen mit Geländer sowie bei horizontalen Verbindungswegen keine Einzelstufen;

  • ausreichende Durchgangsbreiten;

  • ausreichende Bewegungsflächen;

  • behindertengerechte Gestaltung des Haupteinganges."[113]

Absatz 2 des gegenständlichen Paragrafen sieht eine Ausnahmeregelung vor, wovon Bauobjekte oder Teile davon ausgenommen sind, wenn eine Stellungnahme vorliegt, die keine Notwendigkeit eines Zutritts für Menschen mit Behinderung bestätigt.[114]

Im Absatz 3 wird angeführt, dass der Abs. 1 bei Ausschreibungen für die Planung und Errichtung von Zu- und Umbauten von Gebäuden und Gebäudeteilen keine Anwendung findet, sofern dadurch die Gesamtkosten nicht unverhältnismäßig steigen und ein entsprechender Bedarf gegeben ist.[115]

3.3.4 Harmonisierung bautechnischer Vorschriften - Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG

Bei der Landeshauptleutekonferenz am 06.12.2004 in Wien wurde gemäß Art. 15a B-VG eine Vereinbarung geschlossen, die Harmonisierung der bautechnischen Vorschriften an Bauwerken zu vereinheitlichen.[116]

Die für die Barrierefreiheit relevanten Begriffe sind im Artikel 3, Absatz 1 (Bautechnische Anforderungen - Allgemeines, 4. Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit) und im Abschnitt V, Artikel 32, Absatz 1 bis 4 (Barrierefreie Gestaltung von Bauwerken) vertraglich vereinbart.[117]

Des Weiteren beauftragen die Vertragsparteien das Österreichische Institut für Bautechnik[118]

(OIB), eine Richtlinie für die bautechnischen Anforderungen zu beschließen und herauszugeben, in denen sachverständig festgestellt wird, unter welchen Voraussetzungen die in den Artikeln 3 bis 36 festgelegten Anforderungen erfüllt werden. Vor Beschlussfassung der Richtlinien sind die Landesregierungen, der Bund, die Wirtschaftskammer Österreich, die Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten, die Österreichische Ärztekammer, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern, die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, der Österreichische Städtebund und der Österreichische Gemeindebund zu hören.[119]

Die gegenständliche Vereinbarung ist im Anhang dieser Arbeit beigefügt.

3.3.5 OIB Richtlinie 4 - Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit

Die barrierefreie Gestaltung von Bauwerken ist im Punkt 6 der gegenständlichen Richtlinie angeführt. Zusätzlich zu vorangehenden Bestimmungen (Punkt 2 - Erschließung, Punkt 3 - Schutz vor Rutsch- und Stolperunfällen, Punkt 4 - Schutz vor Absturzunfällen, Punkt 5 - Schutz vor Aufprallunfällen und herabstürzenden Gegenständen, Punkt 6 ¬Verbrennungsschutz, Punkt 7 - Blitzschutz) müssen Bauwerke, die barrierefrei gestaltet sind, zumindest die Anforderungen im Kapitel 8 erfüllen. Die in diesem Punkt angeführten Bestimmungen (beispielsweise die Erschließung, Rampen, Aufzüge, Treppen, Bewegungsflächen, Türen, Toiletten, Kennzeichnung und Leitsysteme, anpassbarer Wohnbau, Beherbergungsbetriebe) enthalten teilweise nähere Erläuterungen zu Bestimmungen, die bereits in den relevanten Normen festgeschrieben sind (beispielsweise ÖNORM B 1600). ZB müssen Drehtüren (Karusselltüren) barrierefrei umgehbar bzw. umfahrbar sein und Drehkreuze zumindest aushebbar sein.[120]

Mittlerweile wurde die Richtlinie 4 im Punkt 8 überarbeitet und die Bestimmungen Anwendungsbereich (Punkt 8.1), Anforderungen (Punkt 8.2) und zusätzliche Anforderungen (Punkt 8.3) eingefügt. Der im Punkt 8.1 angeführte Anwendungsbereich teilt die Bauwerke nach Zweck und Besucher- bzw. Kundengruppen ein und kann als erster Versuch verstanden werden, eine Art Katalogisierung für öffentlich zugängliche Gebäude zu schaffen.[121]

Der aktuelle Stand dieser Richtlinie 4, im Speziellen der Punkt 8[122] und die ursprüngliche Richtlinie 4 mit den erläuternden Bemerkungen zur Richtlinie 4 "Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit" ist im Anhang der Arbeit beigefügt.

3.3.6 Gegenüberstellung der österreichischen Bauvorschriften zur Verwirklichung des barrierefreien Bauens

Die Betrachtung der Bundesländer lässt erkennen (Tabelle 8), dass die Bauvorschriften teilweise abweichende Bestimmungen enthalten und von einer einheitlichen Vorgangsweise nicht gesprochen werden kann.

Bundesland

Wien

Baugesetz

Bauordnung für Wien[a]

Regelungen

§§ 1, 63, 68, 69, 90, 106a, 108, 119a, 120, 128

Barrierefreiheit

Alle Gebäude (auch Wohnhäuser) müssen barrierefrei gestaltet sein.

Aufzugsregelung

Ab zwei Hauptgeschoßen.

[a] Vgl. "Behindertennovelle", Abänderung der Bauordnung für Wien, LGBl. Nr. 33/2004, http://wien.gv.at/baupolizei/pdf/barrierefrei.pdf [08.06.2006].

Bundesland

Niederösterreich

Baugesetz

NÖ-Bauordnung

 

NÖ-Bautechnikerverordnung

Regelungen

§ 43

 

§§67, 74, 75, 94, 118-123, 137, 141, 146, 149, 155

Barrierefreiheit

Barrierefreiheit mit detaillierten Regelungen in öffentlichen Gebäuden und Wohnhäusern mit mehr als drei Hauptgeschoßen bzw. mehr als 15 Wohneinheiten

Aufzugsregelung

Ab vier Hauptgeschoße.

Bundesland

Burgenland

Baugesetz

Burgenländisches Baugesetz

Regelungen

§§ 4, 18

Barrierefreiheit

Barrierefreie Gestaltung von Bauvorhaben (Z 1 bis 12 gewidmete Räumlichkeiten) auch bei Umbau-, Zubau- und Sanierungsmaßnahmen.

Aufzugsregelung

Detaillierte Mindestanforderungen

Bundesland

Steiermark

Baugesetz

Steiermärkisches Baugesetz[a]

Regelungen

§§ 4, 16, 43[b], 53, 54[c], 68, 71, 73, 74, 106, 107, 109, 111

Barrierefreiheit

Barrierefreiheit in öffentlichen Gebäuden

[a] Vgl. Steiermärkisches Baugesetz, LGBl. Nr. 78/2003.

[b] Anmerkung des Verfassers: Im Fragebogen wurde angegeben, dass auf die relevanten ÖNORMEN (B 1600 - B 1603) indirekt Bezug genommen wurde.

[c] Anmerkung des Verfassers: Im Fragebogen wurde vermerkt, dass im Steiermärkischen Baugesetz spezifische Regelungen zu Aufzugsanlagen enthalten sind.

Bundesland

Oberösterreich

Baugesetz

Oberösterreichische Bauordnung,

 

Oberösterreichisches Bautechnikgesetz,

 

Oberösterreichische Bautechnikerverordnung,

Regelungen

§§ 36, 43, 57; §§ 3, 8, 20, 25, 27, 41, 64;

 

§§ 14, 16, 16a, 17b, 29, 34, 48, 50;

Barrierefreiheit

Bezug auf Ö-NORM: Bauten im Sinn des § 27 OÖ Bautechnikergesetz sind unter Bedachtnahme auf Ö-Norm B 1600 und 1601 zu planen und auszuführen; Vermeidung von Barrieren und verpflichtende Barrierefreiheit für alle Bauten, bei Wohnhäusern für allgemein zugängliche Gebäudeteile.

Aufzugsregelung

Ab vier Hauptgeschoßen;

Bundesland

Kärnten [a]

Baugesetz

Kärntner Bauordnung,

 

Kärntner Bauvorschrift

Regelungen

§ 18

 

§§ 180 bis188

Barrierefreiheit

Öffentlich zugängliche Gebäude: Behörde hat entsprechende Auflagen anzuordnen, um bauliche Vorkehrungen für Gehbehinderte vorzuschreiben. Verpflichtung in Gebäuden mit Aufenthaltsräumen: EG und ein Aufzug muss stufenlos erreichbar sein (ab 5 WE).

Aufzugsregelung

Ab fünf Hauptgeschoßen.

[a] Vgl. Amt der Kärntner Landesregierung, Landeshochbau, Barrierefreies Bauen, 2006, S. 3.

Bundesland

Salzburg

Baugesetz

Salzburger Bautechnikgesetz

Regelungen

§§ 33, 37, 38a

Barrierefreiheit

Mindestanforderungen bezüglich Barrierefreiheit für öffentlich zugängliche Gebäude. Bauten, die auch der Unterbringung von Arztpraxen, Apotheken, Geld- oder Kreditinstituten dienen, müssen barrierefrei

 

zugänglich sein.

Aufzugsregelung

Ab fünf Hauptgeschoßen.

Bundesland

Tirol

Baugesetz

Tiroler Bauordnung,

 

Technische Bauvorschriften

Regelungen

§§ 9, 16;

 

§§ 1, 3, 25

Barrierefreiheit

Bedachtnahme auf Bedürfnisse von behinderten

 

Menschen bei allen Bauten, detaillierte Regelungen für öffentliche Gebäude.

Aufzugsregelung

Ab vier Hauptgeschoßen.

Tabelle 8: Schema der Österreichischen Bauvorschriften hinsichtlich Barrierefreiheit bei Gebäuden Vgl. Barrierefreies Bauen, 2004, modifizierte Darstellung. Anmerkung des Verfassers: Die schemenhafte Darstellung beruht auf eigenen Recherchen bei den zuständigen Bauabteilungen der angeführten Bundesländer - Aktualisierungsstand - Juni 2006.

Bundesland

Vorarlberg

Baugesetz

Vorarlberger Baugesetz

 

Vorarlberger Bautechnikerverordnung,

 

Vorarlberger Stellplatzverordnung

Regelungen

§ 15, §§ 35, 39,

 

§ 4

Barrierefreiheit

Detaillierte Regelungen für öffentliche Gebäude.

Aufzugsregelung

Ab fünf Hauptgeschoßen

Zur Präzisierung der Aktualität der unterschiedlichen landesgesetzlichen Bauvorschriften wurde vom Verfasser ein Fragebogen, in Anlehnung an die Methodik des Interviewverfahrens,[123] ausgearbeitet. Der Fragebogen wurde auf elektronischem Weg an alle Abteilungen in den Bundesländern versandt, die für die Rechtsmaterie "Baurecht" zuständig sind.

Die hohe Quantität des Fragebogenrücklaufs[124] lässt erkennen, dass diese sensible Thematik brandaktuell ist und bei allen Akteuren aktive Bewegung zu erkennen ist, eine barrierefreie Umwelt zu gestalten. Alle Änderungen wurden in die schematische Darstellung integriert und der Fragebogen ist dem Anhang beigefügt.

3.3.7 Tiroler Heimgesetz

Der Tiroler Landtag hat mit Inkrafttreten vom 01.02.2005 ein Gesetz über Heime für hilfs-, betreuungs- oder pflegebedürftige, insbesondere ältere Menschen beschlossen. In dieser Gesetzesmaterie wird erstmals konkret bei den bautechnischen Standards auf die ÖNORM B 1600 (Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen) bei der Planung und Ausführung von Heimen Bezug genommen. Dabei behält sich die Tiroler Landesregierung vor, nähere Bestimmungen über die Anforderungen an Heime per Verordnung zu erlassen.[125]

3.4 Normen und Richtlinien

3.4.1 ÖNORM B 1600

Der Anwendungsbereich der ÖNORM B 1600[126] beschreibt, dass die Bestimmungen für Neu-, Zu- und Umbauten anzuwenden sind, um barrierefreie Bauten und Anlagen zu erreichen.[127]

Für Zu- und Umbauten bzw. Adaptierungen sind Abweichungen von dieser ÖNORM zulässig, wenn die vollständige Einhaltung aus bautechnischen Gründen nicht möglich ist.

Die ÖNORM B 1600 enthält neben dem vorhin erläuterten Anwendungsbereich, noch normative Verweisungen, Planungsgrundsätze zu baulichen Anforderungen (beispielsweise Außenanlagen, Gebäude, Materialien für Böden, Wände und Decken), Einrichtung und Ausstattung (beispielsweise Bedienungselemente, Orientierungssysteme und Beleuchtung, barrierefreie Sanitärräume, Möblierung), Kennzeichnungen, im Anhang A (normativ) erhöhter Standard von Sanitärräumen (beispielsweise WC-Räume, Bäder), im Anhang B informative Planungshinweise (beispielsweise betroffene Personengruppen, Planungsgrundsätze, Darstellung der Planungsgrundsätze) und im Anhang C informative Literaturhinweise.

3.4.2 ÖNORM B 1601

Im Anwendungsbereich wird angeführt, dass alle Bestimmungen der ÖNORM B 1600 auch für die ÖNORM B 1601 gelten[128]. Folglich werden in dieser ÖNORM zusätzliche Maßnahmen zu jenen der ÖNORM B 1600 beschrieben, die für spezielle Baulichkeiten (Neu-, Zu- oder Umbauten) und für behinderte und alte Menschen gelten. Die vorliegende ÖNORM ist nur gemeinsam mit ÖNORM B 1600 anzuwenden. Bei der Planung ist zu berücksichtigen, welche betroffenen Personengruppen als spätere Nutzer vorwiegend auftreten. Die Bestimmungen der ÖNORM B 1601 gelten insbesondere für:

  • einzelne spezielle Wohnungen für behinderte und/oder alte Menschen

  • Wohnungen für behinderte und/oder alte Menschen in Wohngruppen, Wohngemeinschaften, Wohnheimen u. dgl.,

  • spezielle Einheiten für behinderte und/oder alte Menschen in Beherbergungsbetrieben,

  • Pflegeheime, Altenheime, Tagesheimstätten u. dgl.,

  • Gesundheitseinrichtungen, die vorwiegend oder speziell für behinderte und/oder alte Menschen vorgesehen sind,

  • Arbeitsstätten, Bildungsstätten, die vorwiegend oder speziell für Behinderte vorgesehen sind, wie geschützte Werkstätten, Behindertenarbeitsplätze, Blindenschulen u. dgl.[129]

Die Ausstattung für behinderte und alte Menschen muss auf die speziellen Erfordernisse der künftigen Nutzer der speziellen Wohnungen abgestimmt werden, insbesondere für die Sanitärräume. Halte- und Stützgriffe, Hebezeuge, Einstieghilfen u. dgl. müssen individuell geplant werden.[130]

Die ÖNORM B 1601 enthält neben dem eingangs erwähnten Anwendungsbereich noch zusätzliche Maßnahmen zu Außenanlagen (beispielsweise Gehwege, Rampen, Stellplätze für PKW, etc.), zu Gebäuden (beispielsweise Eingänge, Türen, horizontale Verbindungswege, vertikale Verbindungswege, Sanitärräume, etc.), zu Kennzeichnungen, zu Bezugsnormen, Hinweise auf andere Unterlagen und im Anhang A beigefügte informative Bilder.

3.4.3 ÖNORM B 1602

Die vorliegende ÖNORM B 1602[131] ist gemeinsam mit der ÖNORM B 1600 anzuwenden und enthält Ergänzungen für Bau, Einrichtung und Ausstattung von barrierefreien Ausbildungsstätten wie pflicht-und weiterführende Schulen, Fachhochschulen, Akademien, Universitäten und Einrichtungen der Erwachsenenbildung.[132]

Die ÖNORM B 1602 enthält neben dem erwähnten Anwendungsbereich noch normative Verweisungen (beispielsweise ÖNORM B 1600 Barrierefreies Bauen - Planungsgrundsätze, ÖNORM A 3011-3 Grafische Symbole für Öffentlichkeitsinformationen - Symbole 53 bis 76, ÖNORM B 5340 Baubeschläge - Türdrücker und Drehknöpfe - Maße und Anforderungen, etc.), bauliche Anforderungen (Außenanlagen, Gebäude), Einrichtung und Ausstattung (beispielsweise Ausführung der Plätze für behinderte Menschen, Mensa, Speisesaal und Cafeteria, Automaten, Einrichtung und Ausstattung von Nebenräumen, Bedienungselemente, Orientierungssysteme und Beleuchtung, etc.) und im Anhang A, B und C beigefügte informative Planungskriterien für sinnesbehinderte Menschen, Bilder und Literaturhinweise.

3.4.4 ÖNORM B 1603

Diese Norm soll die barrierefreie Gestaltung von Wellness- und Freizeiteinrichtungen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen erleichtern. Die Ausgangsbasis für barrierefreies Bauen und Planen ist die ÖNORM B 1600, die seit den 70er Jahren die entsprechenden Grundlagen liefert. Die neue ÖNORM B 1603[133] enthält Ergänzungen zu den Mindestanforderungen bzw. Grundvoraussetzungen für den Bau, die Einrichtung und die Ausstattung von barrierefreien Tourismuseinrichtungen in allen Bauphasen (dazu zählen Neu- Um-, Zubauten und Adaptierungen).[134]

Für Zu- und Umbauten bzw. Adaptierungen sind Abweichungen von dieser ÖNORM zulässig, wenn die vollständige Einhaltung aus bautechnischen Gründen nicht möglich ist. Dabei wird angeregt, bestehende Bauten durch Adaptierungen an die Bestimmungen dieser ÖNORM anzupassen.[135]

Die ÖNORM B 1603 enthält neben dem erwähnten Anwendungsbereich noch normative Verweisungen, allgemeine bauliche Anforderungen (beispielsweise Außenanlagen, Orientierung, etc.), Beherbergung (beispielsweise Gänge, Verbindungswege, barrierefreie Gästezimmer), Gastronomie (beispielsweise Garderoben, Gasträume, etc.), Veranstaltungsbereich (Garderoben, Kassa, WC-Raum, etc.), barrierefreie Freizeiteinrichtungen (beispielsweise Anforderungen, Orientierung, Umkleidebereich, Schwimmhalle, Saunabereich, Fitnessbereich, Kinderspielbereich, sportliche Bereiche, Aufstiegshilfen und Liftanlagen, Gewässer, Tiergärten, Grillpllätze, etc.) und im Anhang A beigefügte informative Literaturhinweise.

3.4.5 DIN 18030 E

In Deutschland befindet sich die viel diskutierte DIN 18030 E - Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen in der Einspruchsphase. Diese Norm ist der Nachfolger der Normen DIN 18024-1/2 und 18025-1/2. Die DIN-Normen sind vom Deutschen Institut für Normung e.V. in Berlin herausgegebene technische Richtlinien und die Erarbeitung einer neuen Norm erfolgt in Normenausschüssen (NA). In diesem Fall ist für die neue DIN 18030 der NABau "Barrierefreies Bauen" zuständig.

Inhalt dieser Norm (DIN 18030 E) sind Planungsgrundlagen für die barrierefreie Gestaltung des gebauten Lebensraumes enthalten. Damit soll ermöglicht werden, den Lebensraum von allen Menschen, in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe, nutzbar zu machen. Auf diese Art und Weise wird auch dem Benachteiligungsverbot und dem Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen Rechnung getragen. Die Normungsbestimmungen definieren unter welchen technischen Voraussetzungen Gebäude und bauliche Anlagen "barrierefrei" sind. Die rechtliche Verpflichtung zum barrierefreien Bauen leitet sich aus Gesetzen, Richtlinien und Verträgen ab. In erster Linie spricht diese Norm Planer und Bauherren an und berücksichtigt die Bedürfnisse insbesondere folgender Personengruppen:

  • blinde und sehbehinderte Menschen

  • gehörlose, ertaubte und schwerhörige Menschen

  • Rollstuhlbenutzer auch mit Bewegungseinschränkungen des Oberkörpers

  • gehbehinderte Menschen

  • Menschen mit sonstigen Behinderungen

  • ältere Menschen

  • Kinder

  • klein- und großwüchsige Menschen.[136]

Mit der zukünftigen DIN 18030 (technisches Regelwerk) besteht für den Wirtschaftsraum Deutschland die Chance, eine Anwendungsgrundlage für Barrierefreiheit für Alle im übergreifenden Sinne zu erhalten. Architekten, Planer, Bauherren, Herstellern und Anwender sind deshalb aufgefordert, die Umsetzung zu betreiben und an einem universell nutzbar gestalteten Lebensraum mitzuwirken. Die Bemühungen werden sich mit

Wirtschaftswachstum, neuen Marktchancen und Aufgabengebieten und vor allem mit einer breiten Akzeptanz und Zufriedenheit der Betroffenen und Verbrauchern lohnen.[137]

3.5 Rechtsvergleich

Die in den zuvor angeführten Kapiteln dargestellten Inhalte der internationalen Richtlinien gegenüber den nationalen Richtlinien, in Bezug zu den Grundrechten (Gleichstellung, Diskriminierung, etc.), zeigen, dass die Rechtssysteme in diesen Bereichen hinsichtlich ihrer Grundsätze und Systematik in weiten Teilen übereinstimmen. Die Vereinigten Staaten von Amerika nehmen in dieser Beziehung jedoch eine Vorreiterrolle ein, wie der Gründungszeitpunkt dieser Rechte gezeigt hat (Kapitel 3.1). Außerdem besteht noch ein wesentlicher Unterschied hinsichtlich der Einklagbarkeit.

Die Einklagbarkeit wurde an die bereits existierenden Bürgerrechtsbestimmungen nach dem "Civil Rights Act" von 1964 angepasst, die auch für andere benachteiligte Minderheiten Gültigkeit haben. Dies bedeutet, dass Prozesse gegen die Verletzung der gesetzlichen Bestimmungen sowohl von Privatpersonen als auch von staatlicher Seite vom Generalstaatsanwalt des für das ADA zuständigen Justizministeriums eingebracht werden können.[138]

In der Europäischen Union fördern zahlreiche Richtlinien und Aktionen (Kapitel 3.2) die "Gleichstellung" von "Menschen mit besonderen Bedürfnissen und anderen benachteiligten Gruppen". Die EU-Gleichstellungsrichtlinie ist von den EU-Mitgliedsstaaten in nationales Recht umzusetzen.

Weitere Richtlinien, wie beispielsweise der Europäische Aktionenplan (Kapitel 3.2.3), der drei operative Ziele verfolgt:

  • die uneingeschränkte Anwendung der Richtlinie zur Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf,

  • die Einbeziehung der Behindertenthematik in alle einschlägigen Gemeinschaftsmaßnahmen und

  • die Förderung des Zugangs für Alle,

sind im bereits erwähnten mehrjährigen Turnusaktionsplan für den Zeitraum bis 2010 definiert.

Das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz ist im Kapitel 3.3.2 angeführt. Den darin angeführten Verfahren für die Geltendmachung von Ansprüchen hat immer ein Schlichtungsverfahren voranzugehen. Die Vorschaltung eines Schlichtungsverfahrens[139], in dem auch externe Meditation, Dolmetschertätigkeiten und die Beziehung von Sachverständigen sowie von sonstigen Fachleuten möglich sind, dient in erster Linie zur Entlastung der Gerichte. Erst nach einem negativen Verlauf im Schlichtungsverfahren kann eine Klage beim zuständigen Bezirksgericht eingebracht werden.

Zu Kapitel 3.3.4 wird bemerkt, dass in einigen Bundesländern die Harmonisierung in Bezug auf die Art. 15a B-VG Vereinbarung noch nicht eingearbeitet, d.h. noch nicht ratifiziert wurde und deshalb in weiterer Folge eine Novellierung der Baugesetze bzw. Bauvorschriften noch ausständig ist. Diese Feststellung ist auch im Schema der Tabelle 8 zu erkennen. Die gegenständliche Ratifizierung ist noch von den Bundesländern Niederösterreich und Salzburg ausständig.[140]Als einziges Bundesland hat Wien mit LGBl. 32/2005 die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Harmonisierung bautechnischer Vorschriften beschlossen und kundgemacht.[141]

Zu den Bauvorschriften im Bundesland Tirol ist zu bemerken (Kapitel 3.3.6), dass im Paragrafen 9 und 16 der Tiroler Bauordnung 2001 und in den Technischen Bauvorschriften in den Paragrafen 1, 3 und 25 Regelungen für behinderte Menschen bestehen.

In der Tiroler Bauordnung (TBO) sind im § 9 Abs. 1-4 die Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge von behinderten Personen geregelt.[142] In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass die Anordnung und Ausstattung nur an die Bedingung geknüpft ist, ohne besondere Erschwernisse benützt werden zu können. Auch die Technischen Bauvorschriften (TBV) nehmen keinen konkreten Bezug auf die Beschaffenheit der Abstellmöglichkeiten, wie dies in der ÖNORM B 1600 unter Punkt 3.1.6 deskriptiv und visualisiert enthalten ist.

Des Weiteren nimmt Paragraf 16 in der TBO Bezug auf die allgemeinen bautechnischen Erfordernisse von baulichen Anlagen. Die Gestaltung der baulichen Anlagen[143] ist so geregelt, dass sie möglichst ohne Erschwernisse ihrem Verwendungszweck entsprechend benützt werden können und soweit dies der jeweilige Verwendungszweck erfordert, ist dabei insbesondere auch auf die Bedürfnisse von Kindern sowie von älteren und behinderten Menschen Bedacht zu nehmen.[144] Diesbezüglich nehmen auch die Technischen Bauvorschriften (TBV) keinen konkreten Bezug auf die Beschaffenheit der Abstellmöglichkeiten, wie dies der Punkt 3.1.6 in der ÖNORM B 1600 vorsieht.

Im 5. Abschnitt zu den Technischen Bauvorschriften - Erfordernisse bezüglich älterer und behinderter Menschen und Kinder - ist im § 25 geregelt, dass Gebäude, die regelmäßig auch von älteren oder behinderten Menschen oder von bzw. mit Kindern aufgesucht werden, wie öffentliche und allgemein zugängliche Gebäude und Wohnanlagen, so zu gestalten sind, dass sie den Grundsätzen des barrierefreien Bauens entsprechen. Die Ausführung der Gebäude muss für körperbehinderte Menschen gefahrlos und tunlichst ohne fremde Hilfe zugänglich und benutzbar sein. Folgende Gebäude sind ausgenommen: Reihenhäuser, Alten- und Pflegeheime und ähnliche Einrichtungen, Krankenhäuser, Schulgebäude einschließlich Universitätsgebäude, Heime, Kindergarten- und Hortgebäude und dergleichen.[145]

Die Erfordernisse sind zwar detailliert beschrieben, jedoch fehlt ein Bezug zu den konkreten ÖNORMEN für barrierefreies Bauen.[146]

Im Tiroler Heimgesetz (Kapitel 3.3.7), 2. Abschnitt - Bautechnische Standards, Anzeige der Betriebsaufnahme - sind im § 3 Abs. 1-2 die bautechnische Standards geregelt. In diesem Zusammenhang müssen Heime in allen ihren Teilen entsprechend dem Stand der Technik geplant und ausgeführt werden. Weiters haben Heime den im Hinblick auf ihren Verwendungszweck notwendigen bautechnischen Erfordernissen, insbesondere des Brandschutzes, der Hygiene, der Gesundheit, der Nutzungssicherheit und der Behindertengerechtheit, insbesondere der Barrierefreiheit, zu entsprechen. Dabei ist insbesondere auf die ÖNORM B 1600 Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen, Bedacht zu nehmen. Die Landesregierung hat mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Anforderungen an Heime nach Abs. 1 zu erlassen.[147] Im Geltungsbereich ist definiert, was unter Heimen zu verstehen ist und welche Einrichtungen nicht in den Geltungsbereich fallen.[148] In den vorher angeführten Technischen Bauvorschriften sind die Alten- und Pflegeheime explizit ausgenommen, deshalb mussten im Tiroler Heimgesetz bautechnische Standards aufgenommen werden, die erstmals einen direkten Verweis zur relevanten ÖNORMEN B 1600 vorsehen.

Der Vergleich der Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen den Normungsinstrumenten in Österreich und Deutschland zeigt (Kapitel 3.4), dass in Deutschland die neue DIN 18030 einen Ersatz für die

  • DIN 18024-1 (Straßen, Plätze, Wege, öffentliche Verkehrs- und Grünanlagen sowie Spielplätze)

  • DIN 18024-2 (öffentlich zugängliche Gebäude und Arbeitsstätten)

  • DIN 18025-1 (Barrierefreie Wohnungen, Wohnungen für Rollstuhlbenutzer, Planungsgrundlagen) und

  • DIN 18025-2 (Barrierefreie Wohnungen, Planungsgrundlagen)

darstellen soll. Wie bereits vorhin erwähnt scheitert dieser sinnvolle Ansatz derzeit am Einspruchsszenarium der involvierten Gremien bzw. Instanzen.

Überträgt man diese Methodik auf Österreich, so sind die bewährten ÖNORMEN (B 1600¬1603) in ein nachvollziehbareres und systematisches Sammelwerk zu vereinen. Damit würde ein generelles Regelwerk geschaffen, das die Anforderungen an die gebaute Umwelt so regelt, dass es allen Menschen, auch jenen Menschen "mit besonderen Bedürfnissen", nützlich ist.

Dieser Ansatz erscheint als äußerst sinnvoll[149], die Rechtsgrundsätze der Verfassung (beispielsweise Gleichstellung und Antidiskriminierung) und die technischen Regelwerke für Bauwerke - in Bezug auf die barrierefreie Gestaltung der gebauten Umwelt - in einem transparenten, verständlichen und nachvollziehbaren Normungsinstrument zu vereinen.



[40] Vgl. URL: http://transwareplc.com/de-de/whitepapers/tranware_508.aspx [14.06.2006].

[41] Vgl. URL: http://www.bizeps.or.at/info/gleichst.html (1 of 3) [14.06.2006].

[42] Vgl. URL: http://www.bizeps.or.at/info/gleichst.html (1 of 3) [14.06.2006].

[43] Vgl. URL: http://www.bizeps.or.at/info/gleichst.html (1 of 3) [14.06.2006].

[44] Vgl. URL: http://www.bizeps.or.at/info/gleichst.html (1 of 3) [14.06.2006].

[45] Vgl. URL: http://www.bizeps.or.at/info/gleichst.html (1 of 3) [14.06.2006].

[46] Vgl. Baneth/Cserey, 2005, S. 187.

[47] Anmerkung des Verfassers: Die Europäische Union (EU) besteht seit 01.05.2004 aus rund 450 Millionen Menschen in 25 Ländern (Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Vereinigtes Königreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern). Die Gesamtfläche aller EU-Länder beträgt 3,94 Millionen Quadratkilometer.

[48] Vgl. ebenda, S. 214ff.

[49] Anmerkung des Verfassers: Die Mitglieder der Kommission werden von den Regierungen der Mitgliedsstaaten für fünf Jahre ernannt. Die Amtsperiode unter dem derzeitigen Vorsitz von Kommissionspräsident Jose' Manuel Barroso dauert von 2004-2009. Die Europäische Kommission wird auch als "Hüterin der Gesetze" und als "Motor der Europäischen Integration" bezeichnet, weil sie bei der Ausübung ihrer Befugnisse unabhängig ist und das alleinige Initiativrecht besitzt, dem Rat und dem Parlament Gesetzesvorschläge in den gemeinschaftlichen Politikbereichen vorzuschlagen.

[50] Vgl. ebenda, S. 206ff.

[51] Anmerkung des Verfassers: Das Europäische Parlament wird auch "Stimme der Bürger" genannt und ist die direkt gewählte Europäische Volksvertretung, welche die Interessen der Bürger vertritt, als europäischer Gesetzgeber und EU-Haushaltsbehörde agiert, aber auch gleichzeitig Kontrollfunktion über andere EU-Organe ausübt.

[52] Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (ex-Artikel 6 a), neuer Artikel 13 durch den Vertrag von Amsterdam eingefügt, 1998.

[53] Vgl. ebenda, S. 200ff.

[54] Anmerkung des Verfassers: Der Rat der Europäischen Union, auch Ministerrat genannt (25 Mitgliedsstaaten suchen einen Kompromiss) ist neben dem Europäischen Parlament das wichtigste Entscheidungs- und Gesetzgebungsorgan in der EU. Die Zusammensetzung erfolgt nach den zuständigen Ministern die jeweils das Thema der Tagesordnung betrifft (beispielsweise Rat der Außenminister, Landwirtschaftsminister, Verkehrsminister, Umweltminister, etc.).

[55] Gemeinschaftsinitiative (Labor) zur Entwicklung neuer Ideen für die Europäischen Beschäftigungsstrategie und den sozialen Eingliederungsprozess.

[56] Richtlinie des Rates (Council Directive) 2000/78/EG v. 27.11.2000, ABl. L 303 v. 02.12.2000.

[57] Vgl. KOM(2003)650, Kommission der Europäischen Gemeinschaften: Chancengleichheit für Menschen mit Behinderungen: Ein Europäischer Aktionsplan, 2003.

[58] Anmerkung des Verfassers: Der Europäische Wirtschafts-und Sozialausschuss (EWSA) ist auf europäischer Ebene das institutionelle Forum zur Anhörung, Vertretung, Information und Artikulation der Belange der organisierten Zivilgesellschaft. Vgl. Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss, Entschließung an die Adresse des Europäischen Konvents, S. 2.

[59] Anmerkung des Verfassers: Der Ausschuss der Regionen (AdR), durch den Vertrag über die Europäische Union eingerichtet, ist sozusagen beratendes Organ, der aus Vertretern der regionalen und kommunalen Gebietskörperschaften Europas besteht. Der AdR muss, bevor Maßnahmen auf EU-Ebene ergriffen werden, angehört werden, beispielsweise in der Regionalpolitik, Umweltschutz, Bildung und Verkehr. Vgl. Institutionen der Europäischen Union und andere Organe URL: htpp://europa.eu.int/institions/ consultative/cor/index_de.htm (1 of 2), [14.06.2006].

[60] Anmerkung des Verfassers: Der Beschluss 2001/903/EG wurde durch den Rechtsakt des Rates vom 03.12.2001 ausgelöst und 2003 das Europäische Jahr der Menschen mit Behinderungen ausgerufen. Vgl. URL: htpp://europa.eu/scadplus/leg/de/cha/c11413.htm (1 of 4), [14.06.2006].

[61] Vgl. KOM(2003)650, Kommission der Europäischen Gemeinschaften: Chancengleichheit für Menschen mit Behinderungen: Ein Europäischer Aktionsplan, 2003, S. 3.

[62] Richtlinie des Rates vom 27.11.200, ABl. L 303 vom 02.12.2000.

[63] Vgl. ebenda.

[64] Vgl. ebenda.

[65] Vgl. ebenda, S. 3.

[66] Vgl. ebenda, S. 12-13.

[67] Vgl. KOM(2005)690, Kommission der Europäischen Gemeinschaften: Europäisches Jahr der Chancengleichheit für alle (2007) - Beitrag zur gerechten Gesellschaft, 2005, S. 3.

[68] Siehe Einführung zu Kapitel 3.

[69] Vgl. Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. 06. 2000 und Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. 11. 2000.

[70] Vgl. Vgl. KOM(2005)690, Kommission der Europäischen Gemeinschaften: Europäisches Jahr der Chancengleichheit für alle (2007) - Beitrag zur gerechten Gesellschaft, 2005, S. 4.

[71] Vgl. ebenda.

[72] Vgl. ebenda.

[73] Vgl. Bericht der von der Europäischen Kommission eingesetzten Expertengruppe, 2010: Ein hindernisfreies Europa für Alle, 2006, S. 1ff.

[74] Vgl. ebenda, Universal Design bezeichnet, das Design von Produkten und Umgebungen, die für alle weitestgehend nutzbar sein sollen, ohne dass Anpassungen vorgenommen werden müssen oder ein Spezialdesign erforderlich ist.

[75] Vgl. ebenda, auf den Grundsätzen von "Design for all" - basiert das Europäische Konzept von Barrierefreiheit:

• Schaffung von Umgebungen, die bequem, sicher und angenehm von allen, einschließlich Menschen mit besonderen Bedürfnissen, genutzt werden können.

• Widerspruch zu den Grundsätzen von Design for All in eine Unterteilung der Menschheit in nicht behinderte und behinderte Menschen.

• Gegebenenfalls schließt Design for All ergänzende Maßnahmen ein.

[76] Vgl. Bericht der von der Europäischen Kommission eingesetzten Expertengruppe, 2010: Ein hindernisfreies Europa für Alle, 2006, S. 5f.

[77] Bericht der von der Europäischen Kommission eingesetzten Expertengruppe, 2010: Ein hindernisfreies Europa für Alle, 2006, S. 6.

[78] Vgl. ebenda, S. 25.

[79] Vgl. Europäisches Konzept für Zugänglichkeit, 2005, S. Iff.

[80] Europäisches Konzept für Zugänglichkeit, 2005, S. I.

[81] Vgl. ebenda.

[82] Vgl. ebenda, S. II.

[83] Vgl. ebenda, S. 7.

[84] Vgl. ebenda, S. 76.

[85] Vgl. ebenda, S. 77ff.

[86] Vgl. "Agenda 22" - Umsetzung der UN-Standardregeln auf kommunaler und regionaler Ebene, 2004, S. 5.

[87] Agenda 22 - Umsetzung der UN-Standardregeln auf kommunaler und regionaler Ebene, 2004, S. 5.

[88] Vgl. ebenda.

[89] Vgl. ebenda, S. 6.

[90] Anmerkung des Verfassers: Eine vollständige Aufzählung der UN-Standardregeln wurde in dieser Arbeit nicht durchgeführt, da ein direkter Zusammenhang mit dem Titel der Diplomarbeit nicht gegeben ist, beispielsweise sollten aber die übergreifenden Regeln einen kurzen Überblick geben (Regel 1 -Sensibilisierung der Allgemeinheit, Regel 5 - Barrierefreie Umwelt, Regel 14 - Politik und Planung, Regel 18

- Behindertenorganisationen und Regel 19 -Ausbildung von Personal). Vgl. ebenda, S. 29.

[91] Vgl. ebenda, S. 13.

[92] Anmerkung des Verfassers: Zu einem Verfassungsrecht eines Staates gehören die Bestimmungen über die Staatsform (zB Republik oder Monarchie), die Regierungsform, die Struktur des Staatsverbandes (zB Einheitsstaat oder Bundesstaat), Staatszwecke und Staatsziele (zB soziale Sicherheit, Freiheit, Umweltschutz), Organisation der staatlichen Organe, Wirkungsbereich der Staatsfunktionen (zB Gesetzgebung, Gerichtsbarkeit, Regierung, Verwaltung), sowie die fundamentalen Grundrechte und Grundpflichten (Vgl. Funk, 2003, S. 1f.).

[93] Anmerkung des Verfassers: Unter dem Begriff einer Staatszielbestimmung ist ein ausdrücklicher Auftrag des Verfassungsrechts zu verstehen (Fundamentalrecht) positive Zielvorgaben für die Gestaltung der Gesetzgebung und Vollziehung zu verwirklichen (zB immerwährende Neutralität, umfassende Landesverteidigung, umfassender Umweltschutz, Nichtdiskriminierung von behinderten Menschen, etc.). Vgl. Funk, 2003, S. 81ff.

[94] BGBl. I Nr.87/1997.

[95] Anmerkung des Verfassers: Diese nicht mehr zeitgemäße Bezeichnung sollte wie bereits im Kapitel 2.1 erwähnt, vom Gesetzgeber vereinheitlicht werden und nur mehr die Bezeichnung "Menschen mit besonderen Bedürfnissen" Verwendung finden.

[96] Vgl. BGBl. I Nr. 82/2005, S.1.

[97] BGBl. I Nr. 82/2005, Artikel 1, § 2, S. 1-2.

[98] Anmerkung des Verfassers: Mittelbare Bundesverwaltung bedeutet, dass die Länder an der Vollziehung des Bundes mitwirken. Teile der Verwaltungsgeschäfte des Bundes werden durch Organe der Länder besorgt (zB Wasserrecht, Meldewesen, etc.). Vgl. Funk, 2003, S. 98.

[99] Vgl. Aktionsbündnis Österreich für Behindertenrechte, 2005, ohne Seitenangabe.

[100] BGBl. I Nr. 82/2005, Artikel 1, § 2, S. 1-2.

[101] Vgl. Aktionsbündnis Österreich für Behindertenrechte, 2005, ohne Seitenangabe.

[102] Vgl. ebenda, beispielsweise findet eine Beförderung in der allgemein üblichen Weise in einem üblicherweise für die Passagierbeförderung vorgesehenen Eisenbahnwaggon und nicht im Gepäckswagen statt.

[103] Vgl. ebenda, besagt, dass, unter gewissen Umständen eine leichte Erschwernis, wie zB etwas längere Wartezeiten, zumutbar ist.

[104] Vgl. ebenda, beispielsweise beseitigen bauliche Änderungen oder technische Adaptierungen Barrieren nachhaltiger als Hilfeleistung durch Dritte.

[105] Vgl. Aktionsbündnis Österreich für Behindertenrechte, 2005, ohne Seitenangabe.

[106] Vgl. Arbeitsdokument zur Selektion der Bundesgebäude, Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMWA), 2006, S. 3ff. In diesem Zusammenhang ist zu unterscheiden, dass nicht alle vom Bund genutzten Gebäude Bundesgebäude sind. Die eigentlichen Bundesbauten sind jene Gebäude, die im Eigentum der Republik Österreich stehen und durch die Burghauptmannschaft Österreich (BHÖ) verwaltet werden. Die durch das BIG-Gesetz der Bundesimmobiliengesellschaft (BIG) übertragenen Liegenschaften stehen zwar im Eigentum der BIG, aber die Republik Österreich ist zu 100 Prozent Anteilseignerin.

[107] BGBl. I Nr. 82/2005, Artikel 1, § 8 Abs. 2, S. 3.

[108] Vgl. Aktionsbündnis Österreich für Behindertenrechte, 2005, ohne Seitenangabe.

[109] Vgl. BGBl. I Nr. 82/2005, Artikel 1, § 19 Abs. 1-7, S. 5-6.

[110] Vgl. BGBl. I Nr. 82/2005, Artikel 1, § 19 Abs. 1-7, S. 6.

[111] Vgl. ebenda.

[112] Vgl. BGBl. Nr. 17/2006, § 79 Abs. 2, 2006, S. 46.

[113] BGBl. Nr. 17/2006, § 87 Abs. 1, 2006, S. 48-49.

[114] Vgl. BGBl. Nr. 17/2006, § 87 Abs. 2, 2006, S. 49.

[115] Vgl. BGBl. Nr. 17/2006, § 87 Abs. 3, 2006, S. 49.

[116] Vgl. Vereinbarung Art. 15a B-VG, 2004, S. 1ff.

[117] Vgl. ebenda, S. 1, 9 und 11.

[118] Anmerkung des Verfassers: Das OIB ist eine Koordinationsplattform der österreichischen Bundesländer auf dem Gebiet des Bauwesens, insbesondere im Zusammenhang mit der Umsetzung der Bauproduktenrichtlinie. Der gemeinnützige Verein übt seine Tätigkeit mit Sitz in Wien aus.

[119] Vgl. Vereinbarung Art. 15a B-VG, 2004, S. 1ff.

[120] Vgl. Richtlinie 4 und erläuternde Bemerkungen zur OIB Richtlinie 4, S. 10ff bzw. S. 12ff.

[121] Anmerkung des Verfassers: Im Kapitel 2.3 wurde dieses Thema bereits ausreichend erläutert. Jedenfalls hat diese Einteilung große Ähnlichkeit mit dem Burgenländischen Baugesetz, welches im § 4 Abs. 2 bezüglich der barrierefreien Gestaltung von Bauvorhaben eine widmungsbezogene Einteilung von öffentlich zugänglichen Gebäuden enthält.

[122] Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Fachabteilung 17A, freundlicherweise im Zuge des Interviewverfahrens anhand des Fragebogens mitgeteilt.

[123] Anmerkung des Verfassers: Die Methodik zum Interviewverfahren wird im Kapitel 5 gründlich erklärt.

[124] Anmerkung des Verfassers: Von den neun Bundesländern hat nur das Land Niederösterreich keine Rückmeldung abgegeben. Das entspricht einer Rücklaufquote von 89 Prozent (Stand 14.06.2006).

[125] Vgl. LGBl. Nr. 23/2005, Tiroler Heimgesetz, 2005, S. 1.

[126] Anmerkung des Verfassers: Aktuelles Ausgabedatum durch das Österreichische Normungsinstitut, Wien, 01.05.2005.

[127] Vgl. ÖNORM B 1600, S. 3.

[128] Anmerkung des Verfassers: Aktuelles Ausgabedatum durch das Österreichische Normungsinstitut, Wien, 01.12.2003.

[129] Vgl. ÖNORM B 1601, S. 2.

[130] Vgl. ebenda.

[131] Anmerkung des Verfassers: Aktuelles Ausgabedatum durch das Österreichische Normungsinstitut, Wien, 01.06.2001.

[132] Vgl. ÖNORM B 1602, S. 3.

[133] Anmerkung des Verfassers: Aktuelles Ausgabedatum durch das Österreichische Normungsinstitut, Wien, 01.02.2005.

[134] Vgl. ÖNORM B 1603, S. 3.

[135] Vgl. ebenda.

[136] Vgl. URL: htpp://www.nullbarriere.de/din18030-vorwort.htm (1of3), [13.03.2006].

[137] Vgl. Huber, Ferdinand: Einspruch-Stellungnahme, DIN18030, 2. Entwurf (April 2006), Online im WWW unter URL: htpp://www.nullbarriere.de/din18030_einspruch.htm (1of3), [16.06.2006].

[138] Vgl. URL: http://www.bizeps.or.at/info/gleichst.html (1 of 3) [14.06.2006].

[139] Anmerkung des Verfassers: § 14 des BGStG 2006 definiert, dass bei jeder Landesstelle des Bundessozialamtes Schlichtungsverfahren durchzuführen sind.

[140] Anmerkung des Verfassers: Im Zuge der Fragebogenerhebung wurde diese Aussage vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung am 02.06.2006 getätigt.

[141] Vgl. LGBl. 32/2005, Wien, S. 162-170.

[142] Vgl. LGBl. Nr. 94/2001, S. 416ff.

[143] Anmerkung des Verfassers: In diesem Zusammenhang sind bauliche Anlagen mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind. Vgl. LGBl. Nr. 94/2001, S. 410.

[144] Vgl. LGBl. Nr. 94/2001, S. 418.

[145] Vgl. LGBl. Nr. 89/1998, S. 327f.

[146] Vgl. ebenda.

[147] Vgl. LGBl. 23/2005, S. 69.

[148] Vgl. ebenda.

[149] Anmerkung des Verfassers: Diese Aussage stützt sich auf die gründliche Recherchetätigkeit und Auseinandersetzung mit den österreichischen und deutschen Regelwerken zum barrierefreien Bauen.

4 GEBÄUDESPEZIFISCHE UNTERSUCHUNG

4.1 Lebenszyklusbetrachtung

Bevor Aussagen über die Lebenszyklusbetrachtung getroffen werden können, ist im Rahmen dieser Arbeit zunächst zu definieren, was unter dem Begriff "Lebenszyklusbetrachtung" allgemein zu verstehen ist.

Alle in unserer Wirtschaftsform gehandelten Produkte, im Speziellen Gebäude und deren Einrichtungen und Dienstleistungen, haben eine Lebensgeschichte mit Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft.

Der Begriff Zyklus stammt vom griechischen Wort "kyklos" ab und ist im Österreichischen Wörterbuch[150] definiert als "Kreis; Kreislauf; periodisch ablaufendes Geschehen bzw. Kreislauf; regelmäßig wiederkehrende Abfolge". Bezieht man diesen Begriff auf ein Gebäude, so gibt es zunächst keinen Zyklus, sondern nur einen Lebenszeitraum mit einem definierten Anfang und Ende. Von Zyklen kann nur innerhalb einer Gebäudelebensspanne gesprochen werden, wenn zB durch Modernisierungen ein periodischer Ablauf eingeleitet wird. Bezieht man aber das Grundstück in den Kreislaufgedanken ein, so ist es gerechtfertigt, von Zyklen zu sprechen, wobei auf ein und demselben Grundstück immer wieder neue Objekte realisiert und abgebrochen werden können.[151]

Der zugehörige Zeitraum kann als Lebensspanne bzw. unter gewissen Randbedingungen als Lebenszyklus verstanden werden. Der Begriff des Lebenszyklus wurde aus dem Englischen life cycle

abgeleitet. Nach Auffassung des Verfassers ist dies eine irreführende Übersetzung, denn aus Gebäudesicht ist das "Leben" einmalig und kann sich nicht periodisch wiederholen, sondern nur mehrere Nutzungsperioden umfassen, bevor es am Ende des Lebenszeitraumes stillgelegt und abgebrochen werden muss.

Dazu vertritt Bone-Winkel/Gerstner die Ansicht, dass der Projektentwicklungsprozess mit der Fertigstellung, Nutzungsübergabe und Verwertung des Projektes endet und somit bei einer Lebenszyklusbetrachtung der Immobilie die Phase der Nutzung beginnt, die sich in weiterer Folge bis zu einem Redevelopment der Immobilie erstreckt.[152] Diederichs sieht dabei bei ganzheitlicher Betrachtungsweise des Immobilien- und Infrastrukturmanagements drei eigenständige, im Lebenszyklus von Immobilienprojekten im Zeitverlauf abwechselnde, sich gegenseitig überlagernde Phasen:

  • die Projektentwicklung

  • das Projektmanagement und

  • das Facility Management.[153]

Unterreiner bemerkt zur Lebenszyklusbetrachtung, dass die Lebenszyklen von Immobilien immer kürzer werden und richtet einen Appell an alle Beteiligte, interdisziplinär zu denken - und zwar von der Planung bis zum Abriss - um eine nachhaltige Attraktivität und somit Renditesicherheit zu generieren.[154] Hardegen spricht davon, dass alle Baulichkeiten laufenden Veränderungen unterliegen, die auf geänderten Nutzungsvorstellungen beruhen (Übergang vom Planen, Bauen und Finanzieren in eine Dienstleistung des besten Nutzens).[155]

Bogenstätter äußert, dass bei der Betrachtung von Gebäuden zwei grundlegende Ansichten vorausgehen:

  • Die Herstellungskosten sind wesentlich geringer als die Nutzungskosten im Lebenszyklus des Gebäudes.

  • Die Nutzungskosten werden in der Planungs- und Ausführungsphase bestimmt und können vorzeitig in der Planung optimiert werden.

Die unterschiedlichen Interessenslagen, der Beeinflussungszeitpunkt oder -gegenstand begründen die Unterschiede, wobei das "wie" meistens unbeantwortet bleibt.[156]

In Bezug auf die eingangs angeführten Erklärungen (Lebenszyklus vs. Lebenszeitraum) und um diesen gerecht zu werden, lässt sich der Zyklus einer Immobilie anhand der folgenden Grafik (Abbildung 14) darstellen.[157]

Abbildung 14: Immobilienlebenszyklus Quelle: Eigene Darstellung.

Für eine Strukturierung der Lebenszyklusphase bei Immobilien stehen verschiedene Modelle zur Verfügung. Im GEFMA-Modell[158] (Abbildung 15) werden die Phasen Konzept, Planung, Errichtung, Vermarktung, Beschaffung, Betrieb und Nutzung, Umbau/Umnutzung und Sanierung/Modernisierung, Leerstand und Verwertung behandelt.

Abbildung 15: Lebenszyklusphasen nach dem GEFMA-Modell Vgl. GEFMA-Richtlinie 200, eigene Darstellung.

Bei einer eventuellen Neubebauung des betrachteten Grundstücks nach einem Abriss kann der dargestellte Prozess erneut durchlaufen werden.

Im HOA-Modell (Abbildung 16), das die unterschiedlichen Aufgaben und Leistungen innerhalb eines Bauwerkes beschreibt,[159] findet eine Untergliederung in neun Phasen[160] statt.

Bauliche Planungsleistungen nach GEFMA-Lebenszyklusphasen

§ 3 und 4 HOA

Abbildung 16: Gegenüberstellung der Lebenszyklusphasen nach dem HOA- bzw. GEFMA-Modell Vgl. GEFMA-Richtlinie 200, eigene Darstellung.

Das HOA-Modell endet wie vorhin dargestellt bei der Objektbetreuung und Dokumentation eines Objektes. Das entspricht im Zeitablauf gesehen dem Zeitpunkt der Abnahme der Bauleistungen, was dem Beginn der Betriebs- und Nutzungsphase entspricht.[161] Die 9. HOA-Phase endet somit innerhalb der Gewährleistungsfristen, längstens jedoch bis zum Ablauf von drei Jahren seit Abnahme der Bauleistungen.[162]

Unter dem Faktum, dass sich die Defizite der Haushalte von Bund, Ländern, Gemeinden und der Sozialversicherungen in Österreich in den vergangenen Jahren erhöht haben, empfiehlt es sich eine ganzheitliche Lebenszyklusbetrachtungsweise auch bei öffentlichen Gebäuden anzuwenden. Eine konzentrierte Einheit soll einen verbesserten Umgang mit Gebäuden und deren Ressourcen vom veralteten System der unkoordinierten Verwaltungsstellen in eine moderne zyklusorientierte Immobilienverwaltung überführen. Dabei spielen auch eine ökologische und eine ökonomische Denkweise[163] bei der lebenszyklusorientierten Planung eine wesentliche Rolle, um in weiterer Folge Umnutzungsszenarien zu ermöglichen und ökonomische Auswirkungen bei der Nutzung und Bewirtschaftung optimieren zu können.[164]

Die Lücke zwischen den Staatsausgaben und den Staatseinnahmen hat sich in Österreich gegenüber den prognostizierten -1,9 Prozent auf -1,7 Prozent oder 4,2 Milliarden Euro verringert.[165]

Die Situation führt auch in Österreich dazu, über neue Wege im Bereich des Public Real Estate Managements (PREM), vor allem bei der Planung, der Finanzierung, der Ausführung und dem Betrieb von öffentlichen Gebäuden, wie Schulen und Verwaltungs¬gebäuden, nachzudenken und erste Maßnahmen zu realisieren. In diesem Zusammenhang haben privatrechtlich organisierte und finanzierte Betreibermodelle, wie zB Public Private Partnership (PPP) und Build Operate Transfer (BOT), welche eine enge Zusammenarbeit zwischen dem öffentlichen Sektor und der Privatwirtschaft bedürfen, stark an Bedeutung gewonnen.[166] Die bei diesen Projekten zugrunde liegenden Verträge haben üblicherweise eine Laufzeit von 20 bis 30 Jahren. Um ein abgesichertes Angebot für einen derartig langen Zeitraum erstellen zu können, bedarf es der fundierten Prognose der diesbezüglichen Kosten, dabei bilden Offenheit und Ehrlichkeit das fundamentale Gerüst für die Partnerschaft.[167]

Die aufgezeigte Ausgangssituation macht deutlich, dass die Prognose und Beurteilung der Lebenszykluskosten in der Zukunft einen großen Stellenwert einnehmen werden. Berücksichtigt man, dass am Anfang der Planung bei Neubauten über die resultierenden Folgekosten nur spekuliert wird, erkennt man bei einem Bauvolumen von nahezu 12 Milliarden Euro pro Jahr in Österreich, welches enorme Potential bei einer fundierten Bearbeitung erschlossen werden kann.[168]

4.2 Lebenszykluskosten

Bevor Aussagen über die Zusammensetzung und die Berechnung der Lebenszykluskosten getroffen werden können, ist im Rahmen dieser Arbeit zunächst ebenfalls zu klären, was unter dem Begriff Kosten zu verstehen ist. Dies ist notwendig, da in der Bauwirtschaft ein anderes Verständnis von Kosten vorliegt als in der Betriebswirtschaftslehre.[169]

Kosten nach Definition der Betriebswirtschaftslehre sind der bewertete, betriebsnotwendige Verbrauch von Gütern und Dienstleistungen (zB Schalungsmaterial in m² oder Lohnkosten/Stunde) für die Herstellung und den Absatz von betrieblichen Leistungen unter Aufrechtherhaltung der dafür notwendigen Kapazitäten.[170]

Der Charakter dieses Kostenbegriffes zielt auf die beiden Merkmalsausprägungen Güter-und Dienstleistungsverbrauch sowie Leistungsbezogenheit ab.[171] Alles was nicht der Leistungserstellung dient, gehört nicht zu den Kosten, da sonst keine richtige Zurechnung der Kosten zu Kostenträgern möglich ist.

Die Abbildung 17 zeigt den wesentlichen Unterschied zwischen Aufwand/Kosten bzw. Ertrag/Leistung.

Nach der DIN 276 (1993) sind Kosten (...) Aufwendungen für Güter, Leistungen und Abgaben (...), die für die Planung und Errichtung von Hochbauten erforderlich sind. Im betriebswirtschaftlichen Verständnis werden dabei nicht Kosten, sondern die tatsächlichen Ein- und Auszahlungen betrachtet[172],[173] Die Abbildung 18 zeigt die Lebenszykluskosten und die Beeinflussbarkeit dieser Kosten.

Abbildung 18: Lebenszykluskosten und die Beeinflussbarkeit der Kosten Vgl. Stadlöder/Marchtaler, 2005, S. 352 u. 368, eigene Darstellung.

Dazu bemerkt Stadlöder, dass "(...) bereits bei der Planung von Gebäuden die späteren Bewirtschaftungskosten zu 80 Prozent festgelegt werden."[174]

Diesen wichtigen Aspekt unterstreicht auch Unterreiner, wenn er bemerkt, dass "(...) in der Planungsphase die ökonomischen und ökologischen Fundamente gelegt werden, beispielsweise für die Minimierung der Nebenkosten."[175] Dies zeigt auch eine Untersuchung der GEFMA, die darlegt, dass von den Gesamtkosten einer Immobilie nur 15 Prozent auf die Errichtung, jedoch 85 Prozent auf die Nutzungsphase entfallen.[176] Bei einer Annahme einer Nutzung der Immobilie von 20 Jahren übersteigen die Betriebskosten bereits nach vier Jahren die Investitionskosten.[177]

4.2.1 Praxisbeispiel - Stadtamtsgebäude Kufstein

Das Rathausgebäude der Stadt Kufstein wurde vom Verfasser deshalb bewusst ausgewählt, weil in der derzeitigen Situation für mobilitätsbeeinträchtigte Menschen keine Erreichbarkeit bzw. Zugänglichkeit gegeben ist. In einem Interview am 26.05.2006 mit Herrn Ing. Hubert Gerber, Stadtbaumeister der Stadt Kufstein, wurden unter anderem jene Punkte besprochen, die im Interviewverfahen[178] behandelt werden. In diesem Gespräch wurde von Herrn Gerber erklärt, dass ein Rollstuhlfahrer seinen Amtsgang entweder von einer Vertrauensperson abwickeln lässt oder in der Telefonzentrale warten muss bis er von einem zuständigen Stadtamtsbediensteten betreut wird. Dazu ist zu bemerken, dass eine Erreichbarkeit dieser Telefonzentrale ohne fremde Hilfe und aus eigener Erfahrung nicht möglich ist![179]

Historisch gesehen ist zu bemerken, dass die 1923 bis 1924 vorgenommene Aufstockung des Hauses um zwei Vollgeschosse den heutigen Umfang begründet, wobei das 4. Obergeschoß mit den Abteilungen Bauamt und Sport und Umwelt und das 5. Obergeschoß mit der Abteilung Kultur- und Liegenschaftsverwaltung erst zu einem späteren Zeitpunkt eingebaut wurden. Der Altbestand geht auf zirka 150 bis 200 Jahre vor dem Umbau im Jahr 1923 zurück, dies wird nach einer Untersuchung von Dr. techn. Walter Passer, Universitätsprofessor für Stahlbeton- und Massivbau an der Technischen Universität Wien festgehalten. An der Westseite und an der Ostseite bilden zwei hohe Stufengiebel mit dem dazwischen liegenden Steildach die typische äußere Erscheinungsform dieses Hauses. Ostseitig ist das Gebäude an das Nachbarhaus angebaut, die Höhe des Gebäudes reicht aber nur bis zum 2. Stockwerk. Der übrige Gebäudekomplex ist als Eckgebäude freistehend angeordnet. Entsprechend dem Geländeverlauf geht das nordseitige Erdgeschoss südseitig in Kellerräume über. Nahe der Nordwestecke ist die schon erwähnte Kellervertiefung nachträglich ausgeführt worden. Das Gebäude ist südseitig etwa bis zur Mitte hin auf Fels gegründet, nordseitig steht es auf lehmhaltigen Feinsandboden, dessen Mächtigkeit bis zum Felsen, der offensichtlich von Süden nach Norden steil abfällt, nicht bekannt ist. Der unregelmäßige Grundriss ist durch eine gleichfalls unregelmäßig verlaufende Mittelmauer in einen kleineren, nördlichen und etwas größeren südlichen Raum unterteilt. Die Außenwände der Obergeschoße sind in Ziegelmauerwerk hergestellt, gleichfalls reichlich bemessen (von 95 Zentimeter im 1. Obergeschoß bis 68 Zentimeter im 3. Obergeschoß). Nicht mehr dem Stand der Technik entspricht die Heizung, die in den Büros teils noch mit älteren elektrischen Nachtspeicheröfen und vielfach mittels Elektroradiatoren erfolgt. Die Treppenhäuser und die Nebenräume werden nicht beheizt. Eine Aufzuganlage ist im gesamten Gebäudekomplex nicht enthalten.[180]

Die Abbildung 19 zeigt einen Ausschnitt der digitalen Katastralmappe für den Bereich des Kufsteiner Rathauses.

Abbildung 19: Auszug aus der digitalen Katastralmappe (DKM) Quelle: Land Tirol, Tiroler Raumordnungs-Informationssystem, 2006, Vgl. URL: http://gis1.tirol.gv.at/web/index.cfm [21.06.2006].

Die Abbildung 20 zeigt ebenfalls einen Ausschnitt der digitalen Katastralmappe mit den Gebäudenutzungen in diesem Bereich.

Abbildung 20: Auszug aus der digitalen Katastralmappe (DKM) mit Gebäudenutzungen Quelle: Land Tirol, Tiroler Raumordnungs-Informationssystem, 2006, Vgl. URL: http://gis1.tirol.gv.at/web/index.cfm [21.06.2006].

Die Abbildung 21 zeigt das Rathausgebäude mit Blickrichtung nach Nordwesten mit dem Aufgang zur Festung Kufstein und dem Zugangsbereich zum Rathaus der Stadtgemeinde Kufstein.

Abbildung 21: Rathausgebäude der Stadt Kufstein mit Blickrichtung nach Nordwest Quelle: Eigene Darstellung.

Die Abbildung 22 zeigt die Eingangssituation am Rathausgebäude der Stadtgemeinde Kufstein. Die dargestellte Situation lässt erkennen, dass für Rollstuhlfahrer bzw. mobilitätsbeeinträchtigte Menschen eine Erreichbarkeit bzw. Zugänglichkeit nicht gegeben ist.

Abbildung 22: Eingangssituation am Rathausgebäude Quelle: Eigene Darstellung.

Die Stadtführung ist sich dieser prekären Situation bewusst, jedoch hat erst im Jahre 2006 der Ankauf des angrenzenden "Lunzer-Areals" (Bauparzelle 193, Abbildung 18) die Möglichkeit hervorgerufen, künftig eine barrierefreie Ausgangsbasis zu bewirken. Der Ankauf der Liegenschaft erfolgte durch die Kufsteiner Immobilien GmbH & CO KEG. Im Bereich des Oberen Stadtplatzes entsteht künftig (voraussichtliche Planung im Jahr 2007) eine neue Eingangsvariante zum Rathausgebäude, in der auch eine zentrale Bürgerservicestelle und eine Aufzugsanlage integriert werden soll.

4.2.2 Gebäudestruktur der Tiroler Stadt- bzw. Marktgemeinden

Ein Interviewverfahren[181], das spezielle Fragestellungen zu konkreten Themen in Bezug auf die Barrierefreiheit zum Gegenstand hatte, hat nachstehende Aussagen der involvierten Stadtbauamtsleiter bzw. Stadtbaumeister ergeben.

Der Immobilienbestand der Tiroler Stadtgemeinden bzw. der beiden Marktgemeinden Telfs und St. Johann (Abfragestand Juni 2006) zeigt in der Abbildung 23 folgende Besitzverhältnisse.

Abbildung 23: Darstellung des Immobilienbestandes Quelle: Eigene Darstellung, in Anlehnung an das Datenmaterial aus dem Interviewverfahren (spezielle Fragestellungen zu Barrierefreiheit beim Immobilienbestand der Tiroler Stadtgemeinden).

Von den elf Tiroler Städten[182] bzw. von den Verantwortlichen der Bauabteilungen hat der Großteil eine detaillierte Darstellung zu den allgemeinen bzw. speziellen Fragestellungen abgegeben. Die Methodik dazu wird im Kapitel 5.4 ausführlich erläutert.

4.3 Förderrichtlinien

4.3.1 Förderungen nach dem Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes

Wie bereits in dieser Arbeit erwähnt (Kapitel 3.3.2), ist am 1. Jänner 2006 das neue Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz in Kraft getreten. Das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, unter dem Vorsitz von Bundesministerin (BM) Ursula Haubner, verfolgt dabei das Ziel, eine größere Barrierefreiheit zu schaffen und die Integration von Menschen mit Beeinträchtigungen in die Gesellschaft zu fördern.[183]Unter dem Aspekt "Behinderte Menschen dürfen vom öffentlichen Leben, aber auch vom Arbeitsprozess nicht ausgeschlossen werden" soll ein Anreiz geschaffen werden, der Barrieren rasch beseitigt und Maßnahmen zur Umsetzung forciert. Diese limitierte Förderaktion (maximal 50 Prozent der Gesamtbaukosten bzw. maximal EUR 50.000,--) soll in erster Linie die Zugänglichkeit von Betrieben aber auch die Umgestaltung von Arbeits-und Ausbildungsplätzen verbessern.[184] Besonders angesprochen werden mit dieser Förderaktion Arztpraxen, Apotheken, kirchliche Einrichtungen, sowie Hotel- und Gastgewerbebetriebe. Der Bund stellt dafür rund 10 Millionen Euro für investive Maßnahmen zur Verfügung.[185]Außerdem soll eine spezielle Aktion im Jahr 2006 bauliche Barrieren in älteren Gebäuden von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) bis zu einem Beschäftigungsgrad von 50 Personen beseitigen helfen. Förderwürdig sind beispielsweise Auffahrtsrampen, behindertengerechte Toiletten, automatische Schiebetüren oder auch Treppenlifte. Für diese spezielle Förderaktion stehen aber nur begrenzte Mittel zur Verfügung. Investive Maßnahmen von über 1.000,-- bis 5.000,-- Euro werden bis zu zwei Drittel der jeweiligen Investitionsmaßnahmen gefördert.[186]

Unter dem Motto "Barrierefrei statt Bürokratie" können formlose Förderanträge bei den zuständigen Landesstellen der Bundessozialämter eingereicht werden. Die Zusage, Zahlung und Abrechnung der förderwürdigen Maßnahmen gewährt eine einfache Abwicklung durch die zuständigen Landesstellen der Bundessozialämter.[187]

4.3.2 Förderrichtlinien in Tirol

Das Land Tirol fördert Wohnbauvorhaben und im Zusammenhang stehende Maßnahmen im Bundesland Tirol im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel, des Wohnbedarfes und entsprechend der Dringlichkeit der förderbaren Vorhaben und Maßnahmen. Jedoch besteht kein Rechtanspruch auf eine Förderung nach dem Tiroler Wohnbauförderungsgesetz. Am 01.01.2006 ist die Wohnbauförderungsrichtlinie für objektgeförderte Vorhaben in Kraft getreten.[188]

Die Förderung dient in erster Linie für

  • die Errichtung (Neu-, Zu-, Ein- und Umbaumaßnahmen) von Wohnhäusern, Wohnungen und Wohnheimen,

  • den Ersterwerb von Wohnhäusern und Wohnungen,

  • den Erwerb von bestehenden Wohnhäusern und Wohnungen (mindestens 10 Jahre) und

  • weitere Maßnahmen im Sinne des 3. Abschnittes des Tiroler Wohnbauförderungsgesetzes (TWFG) 1991,

die zur Befriedigung des regelmäßigen Wohnungsbedürfnisses der Bewohner (als Hauptwohnsitz) bestimmt sind und dem unmittelbaren Wohnbedarf von begünstigten Personen dienen.[189]

Der Gegenstand der Förderrichtlinie lässt erkennen, dass nur Wohnbauvorhaben im Sinne der Tiroler Wohnbauförderung finanziell unterstützt werden. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, nach welchen Maßnahmen bzw. Kriterien Gebäude für öffentliche Zwecke gefördert werden.

4.3.3 Spezielle Impulsförderungen

Das Land Tirol gewährt Förderungen an natürliche Personen und Gemeinden für

  • sonstige Vorhaben und Maßnahmen, zur Befriedigung eines dringenden Wohnbedarfes und für die nach sonstigen Bestimmungen dieser Wohnbauförderungsrichtlinie oder der Wohnhaussanierungsrichtlinie wegen des Fehlens einzelner Voraussetzungen keine oder - in besonderen Ausnahmefällen - keine ausreichende Förderung gewährt werden kann.[190]

Die Impulsförderung muss zweckmäßig und wirtschaftlich vertretbar sein.

Unter dem Titel "Sicheres Wohnen" wird für Gebäude mit bis zu fünf Wohnungen ein nicht rückzahlbarer Zuschuss in der Höhe von EUR 1.450,-- pro geförderte Wohnung gewährt, wenn nachfolgende Kriterien erfüllt sind:

  • Schwellenfreie Wohnung (Ausführung mit Streiftüren).

  • Mindestmaße bei Türbreiten (lichte Durchgangsbreiten):

-.Hauseingangstür - mindestens 100 cm,

-.Wohnungseingangstür - mindestens 85 cm,

-.alle sonstigen Türen - mindestens 80 cm.

  • Breite der Verkehrswege (Treppen, Gänge) mindestens 120 cm.

  • Sanitärraum (Waschbecken, WC und Bad) oder schwellenfreie niveaugleiche Dusche mit durchgehender Bewegungsfläche (Durchmesser von 1,5 m). Zusätzlich erforderliche Behindertenmaßnahmen in Wohnungen, Wohnanlagen werden durch die Gewährung eines Zuschusses in der Höhe von 65 % der erforderlichen Mehrkosten gefördert für

  • Wohnheime, die von natürlichen Personen errichtet werden

  • integratives Wohnen sowie

  • sonstige Pilot-Projekte.

Die Festlegung der Art und Höhe der Impulsförderung erfolgt - sofern nach dieser

Richtlinie keine konkrete Förderung vorgesehen ist - bis zu einem Betrag von EUR 4.000,--durch das zuständige Regierungsmitglied, ansonsten durch das Kuratoriumim Rahmen der Begutachtung des Vorhabens je nach Zweckmäßigkeit und Bedarf.[191]

4.4 Schlussfolgerungen

Die interdisziplinäre und lebenszyklusorientierte Sichtweise unter Berücksichtigung der Lebenszykluskosten ist für eine nachhaltige Kostenoptimierung des gesamten Immobilienbestandes vordergründig, um ein zeitgemäßes, effizientes und effektives Immobilienmanagement betreiben zu können. Im Vordergrund des Life-Cycle-Costings (LCC) steht die ganzheitliche Lebenszyklusperspektive. Dazu ist es notwendig, steuerungsrelevante Informationen aus allen Lebensphasen des Objektes oder der Prozesse zu erheben, aufzubereiten, zu analysieren und einer Dokumentation zuzuführen, die in weiterer Folge dem Managementprozess aus Entscheidungshilfe dienen soll.

Dies sind Kosten für die Initiierung, Planung, Realisierung, den Betrieb und Nutzung, Umbau und Modernisierung und die Verwertung (inklusive eventueller Entsorgung) eines Objekts.

Die ins Leben gerufene Förderaktion des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, ist sehr zu begrüßen, um die Integration von Menschen mit Beeinträchtigungen in die Gesellschaft zu fördern. Unter diesem Gesichtspunkt deckt diese limitierte Förderaktion nur einen Teil der großen Palette der öffentlich zugänglichen Gebäude ab (beispielsweise Arztpraxen, Apotheken, kirchliche Einrichtungen, sowie Hotel- und Gastgewerbebetriebe, etc.).

Für die Bewirtschaftung und Nutzung von öffentlichen Gebäuden werden in der Regel 15 bis 20 Prozent des Haushaltsbudgets für deren Bewirtschaftung verwendet.[192] Fast alle öffentlichen Institutionen sind informationstechnologisch gut ausgestattet, doch bei den meisten im öffentlichen Sektor fehlt die interdisziplinäre Betrachtung des Immobilienbestandes.

Nach Betrachtung der Tiroler Wohnbauförderungsrichtlinien werden nur Förderungen für Wohnbauvorhaben und spezielle Impulsförderungen vom Land Tirol vergeben, die wiederum im Zusammenhang mit "Sicherem Wohnen" stehen. Die zahlreichen öffentlich zugänglichen Gebäude (wie beispielsweise Verwaltungsgebäude, Gebäude der Infrastruktur, Gaststätten und Beherbergungsbetriebe, Versammlungsräume, Ausbildungsstätten, Sportanlagen, Warenhäuser, Kreditunternehmen, Ausstellungsbauten, etc.) sind nach dem Tiroler Wohnbauförderungsgesetz nicht förderwürdig.

Im Finanzausgleichsgesetz 2005 (BGBl. I Nr. 156/2004, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 105/2005) wird der Finanzausgleich für die Jahre 2005 bis 2008 geregelt und dieser trifft konkrete Regelungen über den Finanzausgleich, das Abgabenwesen und die Finanzzuweisungen.[193] Die Finanzzuweisungen des Bundes an die Länder (Gemeinden) und der Länder an die Gemeinden können entweder als Schlüsselzuweisungen (Kopfquoten) oder als Bedarfszuweisungen gewährt werden. Die Bedarfszuweisungen des Landes an die Gemeinden können

  • für die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichtes im Haushalt,

  • zur Deckung außergewöhnlicher Erfordernisse (beispielsweise Bauvorhaben wie Schulgebäude, Gemeindehaus, Feuerwehrgebäude, Mehrzweckgebäude, etc.) oder

  • zum Ausgleich von Härten bei der Verteilung von Abgabenertragsanteilen

gewährt werden. Die Gewährung von Bedarfszuweisungen ist der Landesregierung vorbehalten und erfolgt aus einer zentralen Reserve (beispielsweise Schul- und Kindergartenbaufonds, Wasserleitungsfonds, Katastrophenschäden, Bezirkskrankenhäuser). Zudem stehen noch Reserven aus den Bezirkskontigenten zur Verfügung. Die Verteilung der Mittel ist natürlich an Kriterien und Richtlinien gebunden und es sind dementsprechende Verwendungsnachweise im Rahmen der Gemeindeaufsicht zu erbringen. Diese Möglichkeit der Finanzzuweisungen deckt einen großen Teil an Bauvorhaben für öffentlich zugängliche Gebäude auf Landes- bzw. Gemeindeebene ab. Aber jene Gebäude, die ebenfalls öffentlich zugänglich sind (beispielsweise Gebäude des Bank- und Kreditwesens, sakrale Gebäude, Bundesgebäude, Tourismuseinrichtungen, etc.), fallen nicht unter diese Kriterien und wurden im Zuge der Recherchetätigkeiten nicht weiter untersucht, deswegen können auch keine plausiblen Angaben über das Vorhandensein von Fördermitteln oder Zuschüssen abgegeben werden.



[150] Österreichisches Wörterbuch, Schulausgabe, S. 736.

[151] Vgl. Isenhöfer/Väth, 2000, S. 141ff.

[152] Vgl. Bone-Winkel/Gerstner, 2005, S. 769.

[153] Vgl. Diederichs, 1999, S. 269ff.

[154] Vgl. Unterreiner, 2005, S. 265ff.

[155] Vgl. Hardegen, 2005, S. 87ff.

[156] Vgl. Bogenstätter, 2005, S. 340.

[157] Vgl. Isenhöfer/Väth, 2000, S. 143.

[158] Vgl. GEFMA-Richtlinie 100-1 und GEFMA-Richtlinie 200, S. 2.

[159] Vgl. Homann, 2000, S. 231ff.

[160] Vgl. HOA-Verordnung, Zl. 325/04, 2004, S. 2ff.

[161] Anmerkung des Verfassers: Anhand der Darstellung lässt sich diese Aussage nach gründlicher Literaturrecherche in dieser Weise feststellen.

[162] Vgl. HOA-Verordnung, 2004, S. 15.

[163] Vgl. Mankiw, 2003, S. 7ff.

[164] Vgl. Marchthaler, 2005, S. 366ff.

[165] Vgl. Bundesministerium für Finanzen (BMF), Budget 2005 auf einen Blick, 2006, S. 1.

[166] Vgl. Isenhöfer/Väth, 2000, S. 157.

[167] Vgl. ebenda, S. 157.

[168] Vgl. Statistik Austria, Bauwesen - Jahresanalyse 2005, S. 1.

[169] Vgl. Wöhe, 2002, S. 1083ff.

[170] Vgl. ebenda, S. 1083.

[171] Vgl. ebenda, S.1083.

[172] Vgl. Möller, 2001, S. 98ff.

[173] Vgl. Wöhe, 2002, S. 828f. Einnahmen und Ausgaben stellen eine Geldvermögensänderung dar. Dabei bedeuten Einnahmen eine Zunahme des Geldvermögens (Zahlungsmittelzufluss, Erhöhung von Forderungen, Verminderung von Schulden) und Ausgaben die Abnahme des Geldvermögens (Zahlungsmittelabfluss, Verminderung von Forderungen, Erhöhung von Schulden).

[174] Stadlöder, 2005, S. 352.

[175] Unterreiner, 2005, S. 265.

[176] Vgl. ebenda.

[177] Vgl. ebenda.

[178] Anmerkung des Verfassers: Die Methodik zum Interviewverfahren wird im Kapitel 5 gründlich dargelegt.

[179] Anmerkung des Verfassers: Siehe Abbildung 20 und 21.

[180] Anmerkung des Verfassers: Die Baubeschreibung und die Historie über das Kufsteiner Rathaus wurde freundlicherweise vom Stadtbaumeister der Stadt Kufstein, Herr Ing. Hubert Gerber, zur Verfügung gestellt und vom Verfasser modifiziert.

[181] Anmerkung des Verfassers: Die Methodik zum Interviewverfahren wird im Kapitel 5 gründlich dargelegt.

[182] Anmerkung des Verfassers: In Tirol sind die Städte Kufstein, Wörgl, Kitzbühel, Rattenberg, Schwaz, Hall, Innsbruck, Imst, Landeck, Vils und Lienz per Landesgesetz als Städte anerkannt. Bei der Umfrage wurden die beiden "Kleinstädte" Rattenberg und Vils nicht miteinbezogen. Die Marktgemeinden St. Johann und Telfs wurden in die Auswertung mit aufgenommen, da von den Städten Kitzbühel und Landeck keine Rückmeldung erfolgt ist (wenig kooperativ hat sich dabei die Stadt Landeck gezeigt, die prinzipiell eine Beantwortung von Fragebögen ablehnt, da dies nicht die Hauptaufgabe einer Stadtverwaltung darstellt).

[183] Vgl. Förderaktion für Barrierefreiheit in Unternehmen, 2006, ohne Seitenangabe.

[184] Vgl. ebenda.

[185] Vgl. ebenda.

[186] Vgl. ebenda.

[187] Vgl. ebenda.

[188] Vgl. Wohnbauförderungsrichtlinie, 2006, S. 3f.

[189] Vgl. ebenda, S. 3f.

[190] Vgl. ebenda, S. 25f.

[191] Vgl. Wohnbauförderungsrichtlinie, 2006, S. 25f.

[192] Vgl. Schöne, 2005, S. 138f.

[193] Anmerkung des Verfassers: Diese Bemerkungen beruhen auf den Vorbereitungs- und Prüfungsunterlagen zu meiner Dienstprüfung für Gemeindebedienstete aus dem Jahre 2000.

5 ERHEBUNGSSTUDIE

5.1 Methodik

5.1.1 Fragebogenverfahren

Aus eigener Erfahrung und aus Berichten von Erhebungen bzw. Untersuchungen[194] lässt sich feststellen, dass die öffentlich zugänglichen Gebäude im Raum Tirol nur bedingt erreichbar oder in vielen Fällen für mobilitätsbeeinträchtigte Menschen nicht zugänglich sind. Zur Manifestation der Situation im Jahr 2006 wurden ein Fragebogen und ein Interviewfragebogen in Anlehnung an eine Marktforschungsstudie[195],[196] entwickelt und auf elektronischem Wege an die Zielgruppe versandt. Die Abbildung 24 zeigt den Erhebungsprozess für die Erhebungsstudie.

Abbildung 24: Erhebungsprozess Vgl. Quelle: Herrmann/Homburg, 2000, modifizierte Darstellung.

Die phasenweise Darstellung einer Marktforschungsstudie notiert einen Prozess der Problemlösung, die auf die Sammlung, Aufbereitung, Analyse und Interpretation von Daten über Markterscheinungen abzielt.[197]

Die Konstruktion der Fragebögen beruht auf einer Kombination von einer analytischempirischen und einer personenbezogenen-empirischen Methode[198]. Als Informationsquelle wurde ein Fragebogenverfahren bzw. eine mündliche Befragung der Betroffenen, Experten bzw. politischen Entscheidungsträger verwendet.[199] In weiterer Folge wurde für den Fragebogen als Itemformat die gebundene Aufgabenbeantwortung[200],

d.h. zur Beantwortung wurden festgelegte Antwortkategorien vorgegeben, verwendet und mit einer Ratingskala integriert. Zudem besteht für die Zielgruppe auch die Möglichkeit, zusätzliche Bemerkungen als freie Aufgabenbeantwortung[201] im Fragebogen zu vermerken. In der Vorstufe wurde eine 4-stufige Ratingskala[202] für acht Hauptfragen vorgegeben, die wiederum in die subjektive Wichtigkeit und die objektive Zufriedenheit der verschiedenen Antwortkriterien unterteilt wurde.

In der Ausarbeitung des Fragebogens wurden folgende Schwerpunkte als Antwortkategorien vorgegeben:

  1. Zufriedenheit mit den gesetzlichen Rahmenbedingungen.[203]

  2. Abklärung der Erreichbarkeit bzw. Nutzbarkeit von öffentlichen Verkehrsmitteln (Personen Nah- und Fernverkehr).

  3. Feststellung ob Infrastruktureinrichtungen/Außenanlagen[204] für die Zielgruppe benutzbar sind.

  4. Beurteilung der Erreichbarkeit von öffentlichen Gebäuden/Einrichtungen.[205]

  5. Bewertung der Begleiteinrichtungen in öffentlichen Gebäuden/Einrichtungen auf deren Nutzbarkeit.

  6. Einschätzung der Erreichbarkeit bzw. Benutzbarkeit von Freizeiteinrichtungen.[206]

  7. Darstellung von Handlungsbedarf der hinsichtlich von Barrierefreiheit bei Bundes-,[207], Landes-, Gemeindegebäuden, Gesundheitseinrichtungen[208] und Tourismuseinrichtungen[209] gewissermaßen gegeben ist.

  8. Meinungsfeststellung, ob die Barrierefreiheit bei öffentlichen Gebäuden im Untersuchungsjahr 2006 weiterhin eine Vision bleibt oder bereits zum Standard gereift ist.

Die Fragebögen sind im Anhang dieser Arbeit als Anlage beigefügt.

5.1.2 Interviewverfahren

Zur Präzisierung des Fragebogenverfahrens wurde vom Verfasser zusätzlich ein Interviewfragebogen entwickelt, der in erster Linie an die politischen Entscheidungsträger und an die Stadtbaumeister aller Tiroler Städte gerichtet ist. Das Bundesland Tirol ist in 279 Gemeinden, 11 Städte und in 9 Bezirke gegliedert.[210] Bei den Interviews wurde die Konzentration auf Leiter der Bauabteilungen in den Tiroler Städten gelegt, um sowohl den ländlichen als auch den Zentralsiedlungsraum abzudecken. Bei der Betrachtung wurden die Gemeinden bewusst nicht einbezogen, da aus eigenen Erfahrungen keine nennenswerten Ergebnisse zu erwarten gewesen wären. Für die Entwicklung des Interviewfragenbogens wurde ebenfalls eine gebundene Aufgabenbeantwortung[211] mit festgelegten Antwortkategorien vorgegeben. Ziel dieser Befragungsstudie war, sowohl die qualitative als auch quantitative Situation der Barrierefreiheit bei öffentlichen Gebäuden näher zu durchleuchten.

In der Ausarbeitung des Interviewfragebogens wurde zwischen Historie zum Stadtamts bzw. Rathausgebäude, allgemeiner Fragestellung und spezieller Fragestellung unterschieden, und folgende Inhalte wurden schwerpunktmäßig erfasst:

  1. Interviewpartner, organisatorische und funktionelle Zugehörigkeit, Ort und Zeitpunkt der Datenerfassung.

  2. Historie zum Stadtamts-/Rathausgebäude.

  3. Ambition bzw. Hintergrund für das Betätigungsfeld.

  4. Spezieller Einsatz für barrierefreies Bauen und Erzielung von Fortschritten.

  5. Eruierung von Handlungsbedarf bei öffentlichen Gebäuden.

  6. Anzahl der Gebäude, die sich im Eigentum der Stadt befinden.

  7. Situationsbeschreibung der Gebäude hinsichtlich Barrierefreiheit.

  8. Situationsbeschreibung der Begleiteinrichtungen in den Gebäuden.

  9. Kostenbetrachtung - Mehrkostenevaluierung.

  10. Identifizierung von Nutzen, der bei barrierefreiem Planen und Bauen entstehen könnte.

  11. Identifizierung einer Katalogisierung für öffentliche Gebäude.

  12. Beurteilung, ob ein Novellierungsbedarf bei den landesgesetzlichen Bau- bzw. bautechnischen Vorschriften besteht.

  13. Sondierung, ob eigene Sachverständige für Barrierefreiheit die Barrierefreiheit sicherstellen könnten.

  14. Vorschläge oder Ideen zur Implementierung zukunftsweisender Leitlinien.

Bei einigen politischen Entscheidungsträgern wurde das Interviewverfahren als standardisiertes mündliches Interview[212] in Anlehnung an den entwickelten Fragebogenkatalog abgehalten.

Die Interviewfragebögen sind im Anhang dieser Arbeit als Anlage beigefügt.

5.2 Auswahl der Zielgruppe

Für die Auswahl der Zielgruppe wurde das Verfahren der bewussten Auswahl herangezogen.[213] D.h. die Selektion der Zielgruppe wurde durch den Verfasser gezielt und überlegt nach relevanten Kriterien vorgenommen. Für die angeführte Selektion wurde eine Unterteilung in drei Kategorien vorgenommen, die sich an mobilitätsbeeinträchtige Personen, Institutionen und politische Entscheidungsträger richtet.

Die Selektionsliste mit allen relevanten Erhebungsdaten ist im Anhang als Anlage beigefügt.

5.3 Auswertung der Fragebögen und deren Inhalte

Die Auswertung des Fragebogens bzw. Interviewfragebogens wurde mit einem Tabellenkalkulationsprogramm[214] durchgeführt und statistisch ausgewertet. Wie bereits in Punkt 5.2 erwähnt, beruht die Selektion des Fragebogens auf drei Kategorien

  • mobilitätsbeeinträchtigte Menschen

  • Institutionen

  • und politischen Entscheidungsträger.

5.3.1 Fragebogen -"objektiver Befriedigungsgrad" von/für mobilitätsbeeinträchtigte(n) Menschen in Tirol

Die Abbildung 25 zeigt das Ergebnis der Auswertung bei der Zielgruppe mobilitätsbeeinträchtigte Menschen. Der Fragebogen war an 30 Personen gerichtet, den 21 Personen wieder übermittelten, das entspricht einer quantitativ hohen Rücklaufquote von 70 Prozent.

Abbildung 25: Ergebnisauswertung Zielgruppe - objektive Zufriedenheit in Tirol Quelle: Eigene Darstellung.

Im Überblick zeigt die folgende Darstellung die Hauptaussagen der Ergebnisauswertung:

  • Gesetzliche Rahmenbedingungen (Frage 1 a, b und c) - zwischen 62 und 67 Prozent sind mit diesen Rahmenbedingungen "unzufrieden"

  • Erreichbarkeit bzw. Nutzbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel (Frage 2 a) - 33 Prozent sind mit dem öffentlichen Verkehrsnetz "sehr unzufrieden" bzw. 38 Prozent sind mit der Situation "unzufrieden"

  • Erreichbarkeit der öffentlichen Gebäude/Einrichtungen (Frage 4 a) - 67 Prozent sehen dabei die Ist-Situation als "unzufrieden" an

  • Begleiteinrichtungen in öffentlichen Gebäuden/Einrichtungen (Frage 5 a) - 57 Prozent sind "unzufrieden"

  • Handlungsbedarf bei öffentlichen Gebäudetypen (Frage 7 a, b, c und e) - dabei sind 52 Prozent bei Bundesgebäuden "unzufrieden", 52 Prozent mit Landesgebäuden "unzufrieden", 14 Prozent "sehr unzufrieden" und 38 Prozent "unzufrieden" bei gemeindeeigenen Gebäuden, 48 Prozent "unzufrieden" bei Tourismuseinrichtungen.

Die Abbildung 26 zeigt das Ergebnis der Auswertung bei den Institutionen.[215] Der Fragebogen war an 13 Institutionen gerichtet, wobei 5 Institutionen den Fragebogen wieder übermittelten, das entspricht einer quantitativ geringen Rücklaufquote von 38 Prozent. Bei der Auswertung der Fragebögen war zu erkennen, dass die "Unzufriedenheit" bei den Antworten zu den gestellten Fragen überwiegt.

Abbildung 26: Ergebnisauswertung Institutionen - objektive Zufriedenheit in Tirol Quelle: Eigene Darstellung.

Die folgende Darstellung zeigt die Hauptaussagen der Ergebnisauswertung:

  • Gesetzliche Rahmenbedingungen (Frage 1 a, b und c) - zwischen 62 und 67 Prozent sind mit diesen Rahmenbedingungen "unzufrieden"

  • Freizeiteinrichtungen (Frage 6 a) - 19 Prozent deklarieren dabei eine "sehr unzufriedene" und 33 Prozent eine "unzufriedene" Situation für die Zielgruppe

  • Handlungsbedarf bei öffentlichen Gebäudetypen (Frage 7 a, b und e) - dabei sind 52 Prozent bei Bundesgebäuden "unzufrieden", 52 Prozent mit Landesgebäuden "unzufrieden" und 24 Prozent "sehr unzufrieden" bzw. 48 Prozent "unzufrieden" bei Tourismuseinrichtungen.

Die Abbildung 27 zeigt das Ergebnis der Auswertung bei den politischen [216]

Entscheidungsträgern. Der Fragebogen wurde von vier politischen Entscheidungsträgern ausgefüllt, die in ihrer Funktion mit der Materie betraut sind (siehe Fußnote255). Bei der Auswertung der Fragebögen war auch zu erkennen, dass die "Unzufriedenheit" bei den Antworten zu den gestellten Fragen überwiegt.

Abbildung 27: Ergebnisauswertung Politiker - objektive Zufriedenheit in Tirol Quelle: Eigene Darstellung.

Der dargestellte Überblick zeigt die Hauptaussagen der Ergebnisauswertung:

  • Gesetzliche Rahmenbedingungen (Frage 1 a, b und c) - zwischen 62 und 67 Prozent sind mit diesen Rahmenbedingungen "unzufrieden"

  • Infrastruktureinrichtungen/Außenanlagen (Frage 3 a) - 48 Prozent sind mit den infrastrukturellen Einrichtungen "unzufrieden"

  • Begleiteinrichtungen in öffentlichen Gebäuden/Einrichtungen (Frage 5 a) - 57 Prozent sind "unzufrieden"

  • Freizeiteinrichtungen (Frage 6 a) - 19 Prozent deklarieren dabei eine "sehr unzufriedene" und 33 Prozent eine "unzufriedene" Situation für die Zielgruppe

  • Handlungsbedarf bei öffentlichen Gebäudetypen (Frage 7 a, b, c und e) - dabei sind 52 Prozent bei Bundesgebäuden "unzufrieden", 52 Prozent mit Landesgebäuden "unzufrieden", 14 Prozent "sehr unzufrieden" und 38 Prozent "unzufrieden" bei gemeindeeigenen Gebäuden, 24 Prozent "sehr unzufrieden" bzw. 48 Prozent "unzufrieden" bei Tourismuseinrichtungen.

5.3.2 Fragebogen Zielgruppe - "subjektive Wichtigkeit" von/für mobilitätsbeeinträchtigte(n) Menschen in Tirol

Als Resümee bei den Fragebögen, der von den mobilitätsbeeinträchtigten Menschen ausgefüllt wurde, war zu erkennen, dass die subjektive "Wichtigkeit" bei den Antworten überwiegt. Die Abbildung 28 zeigt das Ergebnis der Auswertung.

Abbildung 28: Ergebnisauswertung Zielgruppe - subjektive Wichtigkeit in Tirol Quelle: Eigene Darstellung.

Nahezu bei allen Fragen hat die subjektive Wichtigkeit das Kriterium "sehr wichtig" die 50 Prozentmarke auf der Ratingskala überschritten. Außer die Infrastruktureinrichtungen/Außenanlagen bzw. Begleiteinrichtungen in öffentlichen Gebäuden/Einrichtungen haben mit 43 Prozent dieses Kriterium nicht überschritten.

Die Abbildung 29 zeigt das Ergebnis der Auswertung der Institutionen.

Abbildung 29: Ergebnisauswertung Institutionen - subjektive Wichtigkeit in Tirol Quelle: Eigene Darstellung.

Die subjektive Wichtigkeit, auf der Skala mit "sehr wichtig" eingestuft, hat die Prozentgrenze 50 von Hundert bei einem Großteil der Fragen überschritten.

Die Abbildung 30 zeigt das Ergebnis der Auswertung der politischen Entscheidungsträger.

Die subjektive Wichtigkeit, auf der Skala mit "sehr wichtig" erkennbar, liegt auch bei den politischen Entscheidungsträgern überwiegend über der 50 Prozentmarke.

Abschließend kann als Resümee aus dieser Auswertung abgeleitet werden, dass die Barrierefreiheit bei öffentlichen Gebäuden auch im Jahr 2006 nicht zum Standard gereift ist, sondern immer noch eine Vision für Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen ist.

Der hohe Fragebogenrücklauf zeigt jedoch ein respektables Interesse an diesem Thema, um die Teilhabe am öffentlichen Leben für die angesprochene Zielgruppe zu fördern und auch umzusetzen.

Die erhobenen Umfrageergebnisse für Österreich bzw. für die Europäische Union wurden zwar ausgewertet, aber vom Verfasser in diese Arbeit nicht miteinbezogen, da der Fokus im Speziellen die Ist-Situation in Tirol näher beleuchten sollte.

Die Auswertungsergebnisse sind dieser Arbeit als Anhang beigefügt.

5.4 Ergebnisse der Experteninterviews

5.4.1 Interviewergebnisse der Stadtbauamtsleiter bzw. der Stadtbaumeister

Die in Punkt 5.1.2 dargelegte Methodik zeigt in der Gesamtübersicht (Tabelle 9) die darin zusammengefassten Erklärungen und Bemerkungen zu speziellen Fragestellungen. Der Fragebogen war an alle Tiroler Stadtbauamtsleiter bzw. an die Leiter der Bauabteilungen der beiden Marktgemeinden gerichtet.[217] Vergleicht man die Rücksendungen, so entspricht das einer quantitativ hohen Rücklaufquote von 78 Prozent bei den Stadtgemeinden.

Tabelle 9: Gesamtübersicht zu speziellen Fragestellungen Quelle: Eigene Darstellung.

Sehen Sie künftig mehr Handlungsbedarf die Barrierefreiheit bei öffentlichen Gebäuden und deren Umfeld (Infrastruktur) zu verbessern?

78 Prozent der Befragten haben diese Frage mit "ja", 11 Prozent mit "teilweise" beantwortet und 11 Prozent sehen keinen Handlungsbedarf.

Sind diese Gebäude und deren Infrastrukturumfeld zur Gänze für mobilitätsbeeinträchtigte Personen selbständig erreichbar und zugänglich?

67 Prozent der in Bestand gehaltenen Gebäude sind für die Zielgruppe nicht selbständig erreichbar und zugänglich. 11 Prozent weisen eine geringe Erreichbarkeit und Zugänglichkeit auf. 22 Prozent dieser Gebäude sind teilweise für die Zielgruppe nutzbar.

Sind die Begleiteinrichtungen in diesen Gebäuden/Einrichtungen (bspw. Türen, Aufzüge, Toiletten, Cafeteria, Sozialräume, etc.) ohne fremde Hilfe benutzbar?

22 Prozent des Immobilienbestandes entsprechen den Kriterien. 33 Prozent weisen eine teilweise Nutzbarkeit auf. 22 Prozent sind geringfügig nutzbar und 22 Prozent sind überhaupt nicht mit nutzbaren Begleiteinrichtungen ausgestattet.

Sind Sie der Ansicht, dass barrierefreies Bauen zu Mehrkosten führt?

56 Prozent der Befragten stellen dabei auf jeden Fall Mehrkosten fest. 22 Prozent bemerkten dazu teilweise Mehrkosten und 22 Prozent sind der Ansicht, dass barrierefreie Bautätigkeiten zu keinen Mehrkosten führen.

Welchen Nutzen können Sie identifizieren der bei Barrierefreiheit entstehen könnte?

67 Prozent konnten dabei einen Nutzen identifizieren, der nicht nur die Zielgruppe betrifft, sondern für Alle von Vorteil ist. 33 Prozent konnten dabei keinen Nutzen feststellen.

Was halten Sie von der Idee, per Gesetz Sachverständige zu nominieren, die bereits im Vorfeld die Barrierefreiheit sicherstellen?

67 Prozent sind der Ansicht, dass die in den Bauvorschriften normierten hochbautechnischen Sachverständigen für diese Belange ausreichend sind. 33 Prozent sehen dabei einen guten Ansatz, das barrierefreie Umfeld sicherzustellen.

Wie dargestellt sehen die Stadtbauamtsleiter bzw. Stadtbaumeister der befragten Tiroler Städte einen "Handlungsbedarf", das Themenfeld und das Umfeld zu verbessern und somit für alle Menschern nutzbar und zugänglich zu machen.

Die Interviewfragebögen sind dem Anhang beigefügt.

Des Weiteren wurden noch die politischen Entscheidungsträger mit eingebunden, um die Ist-Situation aus Sichtweise der politischen Entscheidungsträger explizit darstellen zu können.

5.4.2 Interviewergebnisse der politischen Entscheidungsträger[218] zu speziellen Fragestellungen:

Die Tabelle 10 zeigt die zusammengefassten Erklärungen und Bemerkungen zu den speziellen Fragestellungen. Alle selektierten politischen Entscheidungsträger haben den Fragebogen zurückgesendet, das entspricht einer Übermittlungsquote von 100 Prozent.

Tabelle 10: Gesamtübersicht zu speziellen Fragestellungen der politischen Entscheidungsträger Quelle: Eigene Darstellung.

Sehen Sie künftig mehr Handlungsbedarf die Barrierefreiheit bei öffentlichen Gebäuden und deren Umfeld (Infrastruktur) zu verbessern?

100 Prozent der Befragten haben diese Frage mit "ja" beantwortet und sehen dabei einen Handlungsbedarf die Situation anzupassen.

Sind Sie der Ansicht, dass barrierefreies Bauen zu Mehrkosten führt?

33 Prozent der Befragten stellten dabei auf jeden Fall Mehrkosten fest. 11 Prozent sehen dabei teilweise Mehrkosten und 56 Prozent keine Mehrkosten entstehen

Welchen Nutzen können Sie identifizieren der bei Barrierefreiheit entstehen könnte?

89 Prozent stellten dabei einen Nutzen fest, damit alle Menschen möglichst lange im gewohnten Umfeld leben können. 11 Prozent, konnten keinen Nutzen identifizieren.

Was halten Sie von der Idee, per Gesetz Sachverständige zu nominieren, die bereits im Vorfeld die Barrierefreiheit sicherstellen?

56 Prozent sehen dabei einen guten Ansatz, der gesetzlich fundiert werden sollte. 44 Prozent vertreten dazu eine gegenteilige Meinung.

Welche Maßnahmen sieht das Land Tirol vor, die in Zusammenhang mit der Vereinbarung des Artikels 15a B-VG stehen?[a]

Derzeit sind Bestimmungen hinsichtlich der barrierefreien Ausgestaltung im § 25 der Technischen Bauvorschriften geregelt.

Wann ist mit einer Novellierung der TBO/TBV zu rechnen, die in Zusammenhang mit der Art. 15a Vereinbarung bzw. der Richtlinie desÖsterreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) stehen?[b]

Derzeit sind die OIB Richtlinien zur österreichweiten Harmonisierung der Technischen Bauvorschriften in Ausarbeitung und sollen 2007 in Kraft treten.

Sind Sie der Meinung, dass in anderen Bundesländern durch die Novellierung von Baugesetzen Fortschritte erzielt wurden?

44 Prozent der Befragten sind der Ansicht, dass in den anderen Bundesländern[c]Fortschritte erzielt wurden.

[a] Anmerkung des Verfassers: Hinsichtlich dieser Fragestellung hat der zuständige Landesrat Mag. Johannes Bodner, ÖVP, Wirtschaft, Wasserrecht, Wasserwirtschaft, Energiewesen, Raumordnung/Baurecht, Gesellschaften und Beteiligungen des Landes, die oben angeführte Beantwortung durchgeführt.

[b] Anmerkung des Verfassers: Auf diese Fragestellungen hat der zuständige Landesrat Mag. Johannes Bodner diese Beantwortung abgegeben.

[c] Anmerkung des Verfassers: Dabei wurde das Bundesland Vorarlberg als vorbildlich und das Bundesland Salzburg als "Blockierer" dargestellt.

Abschließend kann zusammenfassend anschaulich dargelegt werden, dass in Tirol ein Handlungsbedarf besteht, die Barrierefreiheit bei öffentlich zugänglichen Gebäuden zu verbessern. Dies betrifft sowohl die rechtlichen Rahmenbedingungen, als auch die bautechnischen Grundvoraussetzungen, um zukunftsweisende Gesamtlösungen zu entwickeln, die eine gebaute Umwelt für alle Menschen ermöglicht.



[194] Vgl. Untersuchung der Höheren Technischen Lehranstalt (HTL) Innsbruck, Trenkwalderstraße, 2002.

[195] Vgl. Herrmann/Homburg, 2000, S. 16ff.

[196] Vgl. Homburg/Krohmer, 2003, S. 186ff.

[197] Vgl. ebenda, S. 15ff.

[198] Vgl. Bühner, 2004, S. 45ff.

[199] Vgl. ebenda. S. 46.

[200] Vgl. ebenda, S. 51ff.

[201] Vgl. ebenda, S. 60ff.

[202] Anmerkung des Verfassers: Im Zuge der Vorlesung Internationales FM, Mike Hudson, Director of Estates Management Office, Hong Kong University of Science and Technology, wurde die 4-stellige Ratingskala als profundes Mittel vorgeschlagen (methodology simplify and over 24 percent response).

[203] Anmerkung des Verfassers: Bei dieser Fragestellung wurde das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG 2006), die Tiroler Bauordnung (TBO) 2001 und normungsrelevante Bestimmungen (Ö-Normen) hinsichtlich Zufriedenheit und Wichtigkeit aus Sicht der Selektionsgruppe hinterfragt.

[204] Anmerkung des Verfassers: Unter Infrastruktureinrichtungen bzw. Außenlagen in Bezug auf diese Fragestellung sind beispielsweise Gehsteige, Gehwege, Fußgängerübergänge, Stellplätze, etc. zu verstehen.

[205] Anmerkung des Verfassers: Bei der Fragebogengestaltung wurde das Ziel verfolgt, die Sichtweise der mobilitätsbeeinträchtigten Person in einer Art und Weise darzustellen, die den Weg über die Benutzbarkeit eines öffentlichen Verkehrsmittels und in weiterer Folge die Infrastruktureinrichtungen/Außenanlagen bis hin zur Zugänglichkeit des öffentlichen Gebäudes bzw. der Einrichtung und anschließend die Begleiteinrichtungen im Gebäude/Einrichtung repräsentiert. Es soll sozusagen die Perspektive aus Sicht einer mobilitätsbeeinträchtigten Person im Hinblick auf die Zugänglichkeit von öffentlichen Gebäuden/Einrichtungen widerspiegeln.

[206] Anmerkung des Verfassers: Unter öffentlichen Freizeiteinrichtungen werden beispielsweise Schwimmbäder, Sporteinrichtungen, Jugendzentren, Diskotheken, etc., verstanden.

[207] Anmerkung des Verfassers: Hinsichtlich der Untergliederung bei Bundes-, Landes-, oder Gemeindegebäuden werden beispielsweise Bildungseinrichtungen, Museen, Behörden und Ämter, Wohnungsbau, etc. verstanden.

[208] Anmerkung des Verfassers: Unter Gesundheitseinrichtungen werden beispielsweise Krankenhäuser, Sanatorien, Arztpraxen u. dgl. verstanden.

[209] Anmerkung des Verfassers: Hinsichtlich dieses Sammelbegriffes werden beispielsweise Hotels, Gasthäuser, Restaurants, Kinos, etc. verstanden.

[210] URL: http://www.tirol.gv.at/themen/tirolundeuropa/tirol/blick.shtml [25.05.2006].

[211] Vgl. Bühner, 2004, S. 51ff.

[212] Vgl. Herrmann/Homburg, 2000, S. 26

[213] Vgl. Herrmann/Homburg, 2000, S. 21

[214] Anmerkung des Verfassers: Im Zuge der Vorlesung Internationales FM, Mike Hudson, Director of Estates Management Office, Hong Kong University of Science and Technology wurde die Auswertung mittels Excel-Sheet als Methode vorgestellt, um ein aussagekräftiges Befragungsergebnis zu erhalten.

[215] Anmerkung des Verfassers: Von den dreizehn ausgewählten Institutionen haben nicht einmal die Hälfte an der Fragebogenaktion mitgewirkt (beispielsweise haben der Österreichische Zivilinvalidenverband Tirol, die BIG Services Tirol, die Ärztekammer Tirol, die Arbeiterkammer Tirol und die Apothekenkammer Tirol kein Interesse gezeigt).

[216] Anmerkung des Verfassers: Die Fragebögen wurden von den Mitgliedern der Tiroler Landesregierung Landeshauptmann-Stellvertreter Hannes Gschwentner, SPÖ, Soziales und Sport, sowie LR Mag. Johannes Bodner, ÖVP, Raumordnung, Baurecht und Wirtschaft ausgefüllt. Außerdem haben noch die Landtagsabgeordneten Dr. Elisabeth Wiesmüller, Grüne, Behinderung und Soziales und Mag. Ulrike Schwarzl, Grüne, Bauen und Wohnen an der Fragebogenaktion mitgewirkt.

[217] Anmerkung des Verfassers: Die teilnehmenden Stadtgemeinden bzw. Marktgemeinden wurden bereits in der Fußnote 218 erwähnt.

[218] Anmerkung des Verfassers: Die Fragebögen zu den Experteninterviews wurde mit den Mitgliedern der Tiroler Landesregierung Landeshauptmann-Stellvertreter Dr. Elisabeth Zanon, ÖVP, Gesundheit, Gesellschaft und Wohnbauförderung (persönliches Interview), Landeshauptmann-Stellvertreter Hannes Gschwentner, SPÖ, Soziales und Sport, sowie LR Mag. Johannes Bodner, ÖVP, Raumordnung, Baurecht und Wirtschaft durchgeführt. Außerdem wurden noch die Landtagsabgeordneten Mag. Jakob Wolf, ÖVP, Soziales, Paula Eisenmann, Familienangelegenheiten, ÖVP, DI Elisabeth Blanik, Bauen und Wohnen, SPÖ, Georg Willi, Grüne, Klubobmann, Dr. Elisabeth Wiesmüller, Grüne, Behinderung und Soziales und Mag. Ulrike Schwarzl, Grüne, Bauen und Wohnen in das Interviewverfahren mit einbezogen.

6 RESÜMEE

Bei der intensiven Auseinandersetzung mit dem Diplomarbeitsthema hat sich ein Handlungsbedarf in Bezug auf Barrierefreiheit bei öffentlich zugänglichen Gebäuden in Tirol bestätigt. Im Grunde genommen war diese Situation bereits im Vorfeld bekannt. Diese Feststellung beruht auf der eigenen Erfahrung, tagtäglich mit dieser Situation konfrontiert zu sein. Das Fragebogenverfahren und das Interviewverfahren haben dabei eine zentrale Rolle gespielt, die Differenzen zwischen Theorie und Praxis aufzuzeigen und empirisch zu manifestieren.

Die ganzheitliche Sichtweise für barrierefreies Bauen muss in Zukunft für alle gebäude- und infrastrukturellen Baumaßnahmen einen höheren Stellenwert bekommen und zum Standard reifen.

Dabei bildet die Erstellung von ganzheitlichen Konzepten und Lösungen zur Umsetzung einer barrierefreien Architektur und Schaffung eines Lebensraumes für "Alle" die Grundvoraussetzung.

Die Barrierefreiheit muss als Selbstverständlichkeit in der Planungs- und Bauphase integriert werden und mit Weitblick und sozialer Verantwortung für alle Menschen erfolgen.

6.1 Beantwortung der Forschungsfrage

Der übergeordnete Forschungsgegenstand lautete:

AUFZEIGEN von HANDLUNGSBEDARF für BARRIEREFREIHEIT bei ÖFFENTLICH ZUGÄNGLICHEN GEBÄUDEN in TIROL.

Diese Frage wurde insbesondere mit den in Kapitel 3 und 4 formulierten Ergebnissen umfassend behandelt. Nach Ansicht des Verfassers konnte ein wesentlicher Beitrag zur weiteren Professionalisierung des barrierefreien Themenfeldes Österreich im Speziellen für Tirol erstellt werden. Mit wissenschaftlichen Methoden wurde versucht, Überlegungen und Umsetzungsstrategien zu entwickeln, die im Grundgedanken auf eine ganzheitliche Sichtweise für barrierefreies Bauen aufbauen, um für alle gebäude- und infrastrukturellen Baumaßnahmen[219] einen höheren Stellenwert zu bekommen und die Reifung zum Standard zu erreichen.

Nachfolgend werden die aus der zentralen Fragestellung abgeleiteten Teilfragen behandelt:

Von welcher Größenordnung sprechen wir überhaupt bei öffentlichen Gebäuden in Tirol und wie wird sich die angesprochene Zielgruppe demografisch verändern?

Diese Fragestellung wurde im Kapitel 2 ausführlich behandelt.

Bestehen rechtliche Unterschiede bei Betrachtung der internationalen Richtlinien zu den nationalen Normen bzw. Bestimmungen?

Diese Fragestellung stellte sich bei der Bearbeitung als komplexe bzw. schwierige Thematik heraus und wurde im Kapitel 3 umfassend einer Beantwortung zugeführt.

Inwiefern hat das neue Bundesgesetz - Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz - BGStG - Einfluss auf die Thematik?

Bei dieser Fragestellung ist zu bemerken, dass dieses Gesetz[220] auf Grund seiner Aktualität den wenigsten aus der Zielgruppe bekannt ist und deshalb aus Sicht der Zielgruppe zurzeit keine besondere Relevanz hat. Die Beantwortung der Frage wurde im Kapitel 3 abgehandelt.

Welchen Einfluss hat eine ganzheitliche Lebenszyklusbetrachtung bei den angesprochenen Gebäudetypen?

Im Kapitel 4 wurde ausführlich dargelegt, welche Kriterien maßgeblich sind, um ein zeitgemäßes, effizientes und effektives Immobilienmanagement betreiben zu können. Essentiell dabei ist, die interdisziplinäre und lebenszyklusorientierte Sichtweise unter Berücksichtigung der Lebenszykluskosten, um eine nachhaltige Kostenoptimierung für den gesamten Immobilienbestand erreichen zu können.

Lässt sich die angesprochene Umsetzungsstrategie in Wirklichkeit etablieren und wie könnte diese einer Lösung zugeführt werden?

Diese Fragestellung bzw. die Beantwortung der Frage beruht auf der Sichtweise des Verfassers, die im Zuge der wissenschaftlichen Arbeit gewonnen und teilweise im Zuge der Feldstudie (Fragebogen und Interviews) von der Zielgruppe (Institutionen und politische Entscheidungsträger) mit großem Interesse aufgenommen und bestätigt wurde.

Die detaillierte Darstellung erfolgt im Kapitel 6.2 mit den so genannten nachhaltigen Erfolgsfaktoren.

6.2 Ausblick und zukunftsweisende Anregungen

6.2.1 Nachhaltige Erfolgsfaktoren

In diesem Abschnitt wird hervorgehoben, wie die Ergebnisse der wissenschaftlichen Arbeit in zukunftsweisende Maßnahmen überzuleiten sind, die in weiterer Folge als Handlungsempfehlungen dienen sollten, um Umsetzungsstrategien für die politische Entscheidungsebene zu etablieren.

Harmonisierung der rechtlichen Rahmenbedingungen einschließlich Normen und Richtlinien Dahingehend sind die gesetzgebenden Organe aufgefordert, eine einheitliche Ausgangsbasis zu schaffen, die gesetzliche Rahmenbedingungen enthalten, um die barrierefreie Gestaltung von Bauwerken, Infrastruktureinrichtungen und deren Begleiteinrichtungen - sozusagen die von Menschen gebaute Umwelt - systematisch, verständlich und flexibel darstellen. Die momentane Situation in Österreich, respektive in Tirol, enthält nur ansatzweise progressive Regelungen, die für Barrierefreiheit sprechen.

Anpassung des Bildungssystems

Bei den Ingenieurwissenschaftlichen Studien (beispielsweise Architektur und Bauingenieurwesen), sowie bei allen Berufsbildenden Schulen im Baugewerbe, sind die Lehrpläne bzw. Lehrveranstaltungen auf das barrierefreie Planen und Bauen dementsprechend abzustimmen und verpflichtend für alle Studierenden bzw. Auszubildenden sein. Außerdem sollten für die Absolventen der oben angeführten Berufsbilder Seminare angeboten werden, die neue Erkenntnisse bzw. Technologien in Bezug auf die Barrierefreiheit zum Thema haben. Diese Vorgangsweise offeriert professionelle, nachhaltige Chancen, die barrierefreie Gestaltung von Gebäuden und Infrastruktureinrichtungen zu forcieren. In weiterer Folge werden auch jene Hürden in den Köpfen beseitigt, die erforderlich sind, um barrierefrei handeln und denken zu können.

Es ist daher äußerst wichtig, dass sowohl die Berufsverbände als auch die Hochschulen dieses Konzept fördern und dass die Experten mit Informationen versorgt werden, die für die Umsetzung in die Praxis notwendig sind.

Gestaltung einer zugänglichen Umwelt

Die Themen "Barrierefreiheit", "Design für Alle" bzw. "barrierefreies Umfeld" erfahren auch vor dem Hintergrund des demographischen Wandels eine wachsende Bedeutung. Dieser Wandel wird die Anforderungen an die Gestaltung unserer Umwelt stetig verändern. Das Prinzip des "Designs für Alle" ist in diesem Zusammenhang ein entscheidender Schritt zu einer nachhaltigen Zukunftsentwicklung, die die Lebensqualität verbessert und die gestaltete Umwelt nutzerfreundlicher und dadurch lebenswerter mit einer neuen Lebensqualität für "alle" Menschen macht. Nachstehend sind einige Gestaltungsmöglichkeiten angeführt, die unterstützend auf die Thematik einwirken:

  • Öffentliche Verkehrsnetze müssen die Bedürfnisse der gesamten Bevölkerung in Bezug auf Strecken, Fahrplan und Zugänglichkeit der Fahrzeuge erfüllen.

  • Klare und für jeden Nutzer leicht verständliche Informationen, einschließlich Beschilderungen und Leitsysteme.

  • Öffentliche Gebäude und Dienstleistungen müssen für alle Menschen zu gleichen Bedingungen zugänglich sein. Folglich ist auch ein freundlicher und kompetenter Service und Management mit eingeschlossen.

Eine zugängliche Umwelt eröffnet auch Chancen für die Nutzer und ist zweifellos für alle Menschen von Vorteile. Beispielsweise sind das:

  • Absenkbare Niederflurbusse.

  • Hindernisfreiheit auf dem Boden dezimiert die Stolpergefahr.

  • Visuelle als auch auditive Informationen.

  • Verschiedene Angebote in unserer Umgebung sind problemlos nutzbar.

  • Kinder sind beim Spielen keinen Gefahren ausgesetzt.

Darüber hinaus entsteht für die Nutzer eine verbesserte Lebensqualität, die sich positiv auf unsere Umwelt auswirkt, da mehr Bewusstsein, Respekt und Umsicht entsteht.

Vor allem eröffnen sich auch Chancen für Anbieter von Immobilien, beispielsweise Privatleute oder Institutionen, die zugängliche bzw. barrierefreie Projekte fördern. Beispielsweise beschränkt man sich beim Verkauf einer Immobilie nicht auf die Aufzählung ästhetischer Aspekte (Anzahl der Räume oder die gute Lage usw.), sondern folgende Argumente sprechen für eine hohe Qualität und die Nutzbarkeit für alle Menschen:

  • Zugänglichkeit der Umgebung (Dienstleistungen, Grünflächen, Verkehr).

  • Flexible Lebensräume, anpassbar an die unterschiedlichen Bedürfnisse.

  • Nutzen von nachhaltigen und unter umweltfreundlichen Bedingungen hergestellten Materialien.

  • Ästhetische Wirkung und guter Geschmack kombiniert mit Funktionalität.

Auch für Politiker bahnen sich Chancen an, wenn die gebaute Umwelt für alle zugänglich gemacht wird. Der politische Wille bietet den Menschen gute Lebensqualität und dadurch bessere Möglichkeiten für eine soziale als auch persönliche Entwicklung.

Je zugänglicher das bauliche Umfeld wird, desto besser können die dadurch eingesparten Ressourcen genutzt werden.

Erhebungsstudie

Das Land Tirol besitzt erfahrungsgemäß zahlreiche Gebäude mit den verschiedensten Nutzungsformen, deshalb sollte das Land als Vorbild für andere Institutionen die Gestaltung von Barrierefreiheit festlegen und umsetzen. Dabei sollte der Fokus nicht nur auf die Errichtung von Neubauten, sondern auch bestehende Gebäude und geplante Renovierungen oder sonstige Adaptierungen berücksichtigen. Vor der Gestaltung einer Interventionsmethode ist es aber essentiell, den aktuellen Bestand zu erheben, um in weiterer Folge die gewonnen Daten aufbereiten, analysieren und interpretieren zu können. Diese Tätigkeiten sollten dabei unterstützend von Professionisten oder von Sachverständigen[221] im Einvernehmen mit den Interessensvertretungen bzw. Netzwerkorganisationen erfolgen, die den nötigen Weitblick und die Erfahrung besitzen, um die Barrierefreiheit hinsichtlich Kosten-Nutzen-Potentiale[222]richtig einschätzen zu können. Dabei sind in die Erhebungsstudie die Faktoren Mensch (beispielsweise demografische Entwicklungsszenarien, räumliche Verteilung, Anteile der Menschen mit besonderen Bedürfnissen und deren Erfordernisse, etc.), Umwelt (beispielsweise städtischer Raum, Gebäudestruktur, Infrastruktur, Dienstleistungen, etc.) und Management (Verwaltungsstrukturen, Netzwerke für Barrierefreiheit, Expertenausbildung, etc.) einzuschließen.

Masterplan

Zur Verwirklichung des Ziels ein barrierefreies Umfeld strategisch und operativ umsetzen zu können, ist es notwendig, in einem Masterplan eine Übersicht zu erstellen, der die geplanten einzelnen Schritte und Meilensteine ausführlich darlegt. D.h. in einem fixierten Zeitrahmen, ist eine bestimmte Anzahl von Gebäuden und Infrastruktureinrichtungen, innerhalb eines vorgegeben Budgetrahmen, barrierefrei zu gestalten und zu dokumentieren. Dazu ist es auch obligatorisch ein Controllingsystem einzurichten, um frühzeitig abweichende Änderungen zu erkennen und darauf reagieren zu können. Dabei sollte auch nicht vergessen werden, alle fünf Jahre eine Überprüfung vor Instandhaltungs- oder Sanierungsarbeiten durchzuführen, um die Nutzungszwecke technologisch anpassen zu können.

Immobilienwirtschaft und Facility Management

Im öffentlichen Sektor ist nach wie vor eine fehlende Sichtweise erkennbar und die daraus abgeleiteten Defizite der kommunalen Gebäudebewirtschaftung lassen sich auf drei wesentliche Faktoren reduzieren. Auf Grund des Verantwortungsdefizits (keiner ist ganzheitlich für die Immobilienbewirtschaftung zuständig,) und des daraus abgeleiteten Informationsdefizits (keiner hat den Überblick, mangelnde Transparenz, veraltete Hierarchien) lässt sich ein generelles Managementdefizit feststellen.

Um diese Defizite kompensieren zu können ist es dabei essentiell, die interdisziplinäre und lebenszyklusorientierte Sichtweise unter Berücksichtigung der Lebenszykluskosten zu statuieren, um eine nachhaltige Kostenoptimierung für den gesamten Immobilienbestand

erreichen zu können. Diese Kriterien sind maßgeblich, um ein zeitgemäßes, effizientes und effektives Immobilienmanagement im öffentlichen Sektor betreiben zu können.

Informationssystem

Die in der Erhebungsstudie gewonnen Gebäudedaten bzw. im Masterplan umgesetzten Projekte sind im Tiroler Raumordnungs-Informationssystem (TIRIS) in ein geografisches Informationssystem (GIS) einzubinden. Für die Zielgruppe entsteht somit im Zeitalter der Informationstechnologie ein nutzerfreundliches Portal, das relevante Informationen (beispielsweise barrierefreie Parkplätze, Zutrittsmöglichkeiten zu Gebäuden, spezielle Infrastruktureinrichtungen, etc.) beinhaltet und visualisiert. Im Interesse der Menschen mit besonderen Bedürfnissen ist es dabei notwendig, die Daten dynamisch zu pflegen. D.h. der Datenbestand muss fortwährend ergänzt und aktualisiert werden.

Die Abbildung 31 zeigt einen guten Ansatz, wie Menschen mit besonderen Bedürfnissen zu guten Informationen gelangen, die in weiterer Folge den Alltag erleichtern helfen.

Abbildung 31: Ausschnitt - Stadtplan Bozen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen Quelle: Online im WWW unter URL: htpp://www.gemeinde.bozen.it/Upload/Docs/422_BZMAP1_A.pdf.

Zur Zielerreichung von barrierefreien Gebäuden und Infrastruktureinrichtungen ist die simple Einhaltung dreier Grundregeln obligatorisch, wie die Vermeidung vertikaler, horizontaler und räumlicher Störfaktoren. Vertikale Barrierefreiheit kann somit interpretiert werden, wenn die Gebäude- bzw. Infrastruktur stufenlos bzw. mit genormten Rampen erschlossen ist. Die horizontale und räumliche Barrierefreiheit ist als erfüllt zu betrachten, wenn die Bewegungsflächen einen ausreichenden Bewegungsspielraum aufweisen.

...wer den Knoten nicht kennt, der kann ihn auch nicht lösen!

Aristoteles



[219] Anmerkung des Verfassers: Unter gebäude-und infrastrukturelle Baumaßnahmen sind all jene Veränderungen durch Menschen zu verstehen, welche die gebaute Umwelt betreffen.

[220] Inkrafttreten des Bundesgesetzes per 01.01.2006.

[221] Die Klärung der Frage ob eigene Sachverständige die Barrierefreiheit sicherstellen sollten, wurde im Kapitel 5.4.1 und 5.4.2 ausführlich behandelt, wobei festgestellt wurde, dass dieser Ansatz eine Möglichkeit darstellt, die Erfordernisse von Menschen mit besonderen Bedürfnissen richtig erkennen und zur Zufriedenheit der Nutzer umsetzen zu können.

[222] Beispielsweise hat eine optisch schön gestaltete und aus hochwertigen Materialien hergestellte Rampe nur dann einen Nutzen für die Zielgruppe (mobilitätsbeeinträchtigte Menschen), wenn die Rampe richtig situiert und von allen Rollstuhlfahrern ohne größere Gefahr und aus eigener Körperkraft befahrbar ist.

LITERATURVERZEICHNIS

Aktionsbündnis Österreich für Behindertenrechte: Gleichstellung - Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz Wien, 2005, ohne Seitenangabe

Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Raumordnung - Statistik, Landesstatistik: Gebäude und Wohnungen in Tirol, Ergebnisse der Gebäude - und Wohnungszählung 2001, Innsbruck, 2004, S. 1-40

Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Soziales: Tiroler Pflegegeld, Ratgeber des Landes Tirol, Innsbruck, 2005, S. 1-28

Amt der Kärntner Landesregierung, Landeshochbau: Barrierefreies Bauen, Planungsbroschüre -Barrierefreies Bauen, Klagenfurt, 20062, S. 1-6

Baneth, Andras/Cserey, Gyula: The Ultimate EU Test Book, London, Harper, 2005, S. 185-244

Baubehörde der Stadt Wien, Baupolizei MA 37: "Behindertennovelle", Abänderung der Bauordnung für Wien, Leitfaden von DI Wollersberger, barrierefrei, 2004, S. 1-45

BGBl. I S. 3022/2003: Verordnung zu § 47 Bundessozialhilfegesetz, Eingliederungsverordnung, Online im WWW unter URL: http://fhh1.hamburg.de/prosa/ais/ infoline/infoline/BSHG/VO_zu__47___BSHG__ Einglieder.html (1of9) [19.06.2006]

BGBl. I Nr. 82/2005: Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz - BGStG, S. 1-19

BGBl. I Nr. 17/2006: Bundesvergabegesetz (BVerG 2006), S. 1-149

Bogenstätter, Ulrich: Der Lebenszyklus eines Gebäudes (UBO), in: Kippes, Stephan/Sailer, Erwin: Immobilienmanagement, Stuttgart, Boorberg, 2005, S. 340-351

Bone-Winkel, Stephan/Gerstner, Nicolai: Projektentwicklung und Stadtentwicklung, in: Schulte, Karl-Werner, Immobilienökonomie, Band III, Stadtplanerische Grundlagen, München, Oldenburg, 2005, S. 751-782

Burgenländische Baugesetz-Novelle 2005: LGBl. Nr. 10/1998, zuletzt geändert durch das Burgenländische Baugesetz LGBl. Nr. 18/2005, S. 1-12

Bundesministerium für Finanzen: Budget 2005 auf einen Blick, Wien, 2006, S. 1-2.

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit: Arbeitsdokument zur Selektion der Bundesgebäude, Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, Wien, 2006, S. 1-9

Bühner, Markus: Einführung in die Test- und Fragebogenkonstruktion, München, Pearson Studium, 2004, S. 45-113

Diederichs, Claus Jürgen: Führungswissen für Bau- und Immobilienfachleute, Berlin, Springer, 1999, S. 269-359

Europäisches Institut Design für Alle in Deutschland e.V. (EDAD):

Expertengruppe von der Europäischen Kommission eingesetzt: Bericht der von der Europäischen Kommission eingesetzten Expertengruppe, in: 2010: Ein hindernisfreies Europa für Alle, 2006, S. 1-31

Funk, Bernd-Christian: Einführung in das österreichische Verfassungsrecht, Graz, Leykam, 200311, 1-110

Fürst Donnersmarck-Stiftung: Agenda 22, Umsetzung der UN-Standardregeln auf lokaler und regionaler Ebene, Berlin, 2004, S. 1-60

GEFMA, Deutscher Verband für Facility Management e.V.: Kosten im Facility Management, Kostengliederungsstruktur zu GEFMA 100, Bonn, 2004, S. 1-6 Europäisches Konzept für Zugänglichkeit, Berlin, Fürst Donnersmarck-Stiftung, 2005, S. I-X, 1-87

Hardegen, Volker: Betreiberimmobilien, Marktsegment der Zukunft, in: Kippes, Stephan/Sailer, Erwin: Immobilienmanagement, Stuttgart, Boorberg, 2005, S. 83-99

Herrmann, Andreas/Homburg, Christian: Marktforschung, Wiesbaden, Gabler, 20002, S. 13-32

Hohenester, Gerlinde/Behmel, Andreas: Barrierfreies Bauen für Alle - behinderte und nichtbehinderte Menschen: Öffentliche Gebäude, Graz, Magistrat Graz, 20012, ohne Seitenangabe

Homann, Klaus: Bau-Projektmanagement, in: Schulte, Karl-Werner: Immobilienökonomie, Band I, Betriebswirtschaftliche Grundlagen, München, Oldenburg, 20002, S. 229-276

Homburg, Christian/Krohmer, Harley: Marketingmanagement, Wiesbaden, Gabler, 20031, S. 185-242

BGBl. I S. 2805, 3616 i.d.F. BGBl. I S.1174: 1996 S. 51: Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) kurz HOAI, 2001, S. 11-15

Firlinger, Beate: Buch der Begriffe; Sprache, Behinderung, Integration, Wien, Integration Österreich, 2003, S. 1-137

Isenhöfer, Björn/Väth, Arno: Lebenszyklus von Immobilien, in: Schulte, Karl-Werner: Immobilienökonomie, Band I, Betriebswirtschaftliche Grundlagen, München, Oldenburg, 20002, S. 141-148

Isenhöfer, Björn/Väth, Arno: Projektentwicklung, in: Schulte, Karl-Werner: Immobilienökonomie, Band I, Betriebswirtschaftliche Grundlagen, München, Oldenburg, 20002, S. 149-228

Kommission der Europäischen Gemeinschaften: Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, in: Chancengleichheit für Menschen mit Behinderungen: Ein Europäischer Aktionsplan, 2003, S. 1-29

Kommission der Europäischen Gemeinschaften: Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates, in: Europäisches Jahr der Chancengleichheit für alle (2007) - Beitrag zur gerechten Gesellschaft, 2005, S. 1-10; 1-43: IP/05/647 1-2

König, Roland: Leitfaden barrierefreier Wohnungsbau, Stuttgart, Fraunhofer, 20052, S. 11-17

LGBl. Nr. 89/1998: Technische Bauvorschriften - TBV für Tirol, S. 319-332

LGBl. Nr. 94/2001 i.d.F. Nr. 60/2005: Tiroler Bauordnung - TBO, S. 409-440

LGBl. Nr. 23/2005: Tiroler Heimgesetz, S. 69-75

LGBl. Nr. 55/1991 i.d.F. LGBl. Nr. 108/2001: Tiroler Wohnbauförderungsgesetz, Wohnbauförderungsrichtlinie, S. 1-31

LGBl. Nr. 33/2004 i.d.F. LGBl. Nr. 41/2005: Bauordnung für Wien - BO für Wien, Online im WWW unter URL: http://www.ris.bka.gv.at/lr-wien/(1of145) [08.06.2006]

LGBl. Nr. 32/2005: Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Harmonisierung bautechnischer Vorschriften, Wien, 2005, S. 161-170

LGBl. Nr. 78/2003: Steiermärkisches Baugesetz - Stmk. BauG, Online im WWW unter URL: http://www.ris.bka.gv.at/lr-steiermark/(1of65) [08.06.2006]

Marchthaler, Andreas: Die Rolle des Architekten bei der lebenszyklusorientierten Planung, in: Kippes, Stephan/Sailer, Erwin: Immobilienmanagement, Stuttgart, Boorberg, 2005, S. 366-371

Mankiw, Gregory: Makroökonomie, Stuttgart, 2003, S. 1-16

Möller, Dietrich-Alexander: Planungs- und Bauökonomie, Band 1, Grundlagen der wirtschaftlichen Bauplanung, München, Oldenbourg, 20014, S. 98-170

ÖNORMEN B1600/1601/1603

Österreichisches Wörterbuch: Schulausgabe, öbv & hpt, Wien, 200539

Österreichisches Institut für Bautechnik: OIB-Richtlinie 4, "Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit", Wien, 2005, S. 1-13

Österreichisches Institut für Bautechnik: Erläuternde Bemerkungen zu OIB-Richtlinie 4, "Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit", Wien, 2005, S. 1-15

Schöne, Lars Bernhard: Public Real Estate Management - Immobilien der öffentlichen Hand, in: Kippes, Stephan/Sailer, Erwin: Immobilienmanagement, Stuttgart, Boorberg, 2005, S. 138-151

Schweizerische Fachstelle für behindertengerechtes Bauen: Hindernisfrei in Franken und Rappen, Zürich, 2004, S. 1-16

Stadlöder, Paul: Implementierung des Facility Management in der Planungsphase, in: Kippes, Stephan/Sailer, Erwin: Immobilienmanagement, Stuttgart, Boorberg, 2005, S. 352-365

Statistik Austria: Bevölkerungsstand 2002-2004, Wien, 2005

Statistik Austria: Neue Bevölkerungsprognosen für Österreich und die Bundesländer, Wien, 2005, S. 20

Statistik Austria: Statistisches Jahrbuch 2006, Wien, 2006, S. 3

Statistik Austria: Bauwesen - Jahresanalyse 2005 mit ausführlicher regionaler Betrachtung, 2006, S.1

Stemshorn, Axel: Barrierefrei, Bauen für Behinderte und Betagte, Stuttgart/Leinfelden-Echterdingen, Koch GmbH., 20035, S. 23-28; 299-324

Tiroler Tageszeitung: Untersuchung der HTL-Innsbruck, Trenkwalderstraße im Zuge einer Diplomarbeit "Barrierefreies, behindertengerechtes Bauen und Planen für Alle", Tiroler Tageszeitung, "Nur zwei von 57 Arztpraxen sind behindertengerecht", 2002

Unterreiner, Frank Peter: Die Teilmärkte des Immobilienmarktes, in: Immobilienmarkt und Immobilienmanagement, München, Vahlen, 2005, S. 217-276

Vereinbarung Art. 15a B-VG: Harmonisierung über die bautechnischen Vorschriften, 2004, Wien, S. 1-16

Verordnung der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten: Honorarleitlinie für Architekten (HOA 2002), Wien, 2004, S. 1-12

Wiener Wirtschaft: Förderaktion für Barrierefreiheit in Unternehmen, Ausgabe Nummer 19, 12.05.2006

Wöhe, Günter: Einführung in die allgemeine Betriebswirtschaftslehre, München, Vahlen, 200221, S. 823-834; S. 1083-1087

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

ADA

Americans with Disabilities Act (Amerikanisches Gesetz gegen Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen)

AdR

Ausschuss der Regionen

BGStG

Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz

BHÖ

Burghauptmannschaft Österreich

BIG

Bundesimmobiliengesellschaft

BMF

Bundesministerium für Finanzen

BMSG

Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz

BMWA

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

BOT

Building Operate Transfer (klassisches Betreibermodell)

BVergG

Bundesvergabegesetz

B-VG

Bundes-Verfassungsgesetz in Österreich

DIN

Deutsches Institut für Normung e. V. (nationale Normungsorganisation in Deutschland mit Sitz in Berlin)

DKM

Digitale Katastralmappe

ECA

European Concept for Accessibility (Europäische Konzept für Zugänglichkeit)

ECHP

European Community Household Panel (Europäisches Haushaltspanel)

EDF

European Disability Forum (Europäisches Behinderten Forum)

EJMB

Europäisches Jahr der Menschen mit Behinderungen 2003

EQUAL

Gemeinschaftsinitiative (Labor) zur Entwicklung neuer Ideen für die Europäische Beschäftigungsstrategie und den sozialen Eingliederungsprozess

EU

European Union (Europäische Union)

EWSA

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

FM

Facility Management

GEFMA

Deutscher Verband für Facility Management

GIS

Geografisches Informationssystem

GWZ

Gebäude- und Wohnungszählung 2001

HOA

Honorarleitlinie für Architekten -HOA 2002 (Verordnung der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten)

ICF

International Classification of Functioning (Internationale Klassifizierung von Funktionsfähigkeit)

ICIDH

International Classification of Functioning, Disability and Health (Internationale Klassifizierung von Schädigungen, Beeinträchtigungen und Behinderungen)

IFMA

International Facility Management Assoziation (Internationale Facility Management Organisation)

KMU

Klein- und mittelständische Unternehmen

KÖR

Körperschaft öffentlichen Rechts

LCC

Life Cycle Costs (Lebenszykluskosten)

NA

Normungsausschuss

ÖAR

Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation

OECD

Organization of Economic Cooperation and Development (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung)

OIB

Österreichisches Institut für Bautechnik

ÖNORM

Österreichische Norm (Regelwerke, die vom Österreichischen Normungsinstitut mit Sitz in Wien geschaffen werden)

PHARE

Gemeinschaftshilfeprogramm (Finanzinstrument) für die Länder Mittel- und Osteuropas als Heranführungsstrategie für Kandidaten zum Beitritt in die Europäische Union

PPP

Public Private Partnership (Öffentlich-Private Partnerschaft)

PREM

Public Real Estate Management (Strategische Gesamtkonzeption für den öffentlichen Sektor)

TBO

Tiroler Bauordnung

TBV

Technische Bauvorschriften

TGA

Technische Gebäudeausrüstung

TIRIS

Tirol Raumordnungs-Informationssystem

TWFG

Tiroler Wohnbauförderungsgesetz

UN

United Nations (Vereinte Nationen, Internationale Organisation)

WHO

World Health Organization (Weltgesundheitsorganisation)

ANHANGVERZEICHNIS

Anhang 1: Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Harmonisierung bautechnischer Vorschriften

Anhang 2: Erläuternde Bemerkungen zu OIB-Richtlinie 4 "Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit" Bearbeitungsstand: 01.07.2005 bzw. 01.06.2006

Anhang 3: OIB-Richtlinie 4 "Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit"

Anhang 4: Fragebogen Zielgruppe - Mobilitätsbeeinträchtigte Personen

Anhang 5: Fragebogen Institutionen - Mobilitätsbeeinträchtigte Personen

Anhang 6: Fragebogen Politiker - Mobilitätsbeeinträchtigte Personen

Anhang 7: Fragebogen über die Erhebung der aktuellen landesgesetzlichen Bauvorschriften

Anhang 8: Interviewfragebogen über die Erhebung der Gebäudestruktur in den Tiroler Städten bzw. zu speziellen Themenbereichen

Anhang 9: Interviewfragebogen der politischen Entscheidungsträger zu speziellen Themenbereichen

Anhang 10: Selektionsliste - Zielgruppe

Anhang 11: Auswertung - Zielgruppe

Anhang 12: Auswertung - Institutionen

Anhang 13: Auswertung - Politiker

Den Anhang können sie unter folgender Url herunterladen:

http://bidok/.uibk.ac.at/ download/moesinger-barrierefreiheit-dipl-anhang.pdf

EIDESSTATTLICHE ERKLÄRUNG

"Ich erkläre hiermit, dass ich die vorliegende Diplomarbeit selbstständig verfasst und in der Bearbeitung und Abfassung keine anderen als die angegebenen Quellen oder Hilfsmittel benutzt, sowie wörtliche und sinngemäße Zitate als solche gekennzeichnet habe. Die vorliegende Diplomarbeit wurde noch nicht anderweitig für Prüfungszwecke vorgelegt."

Kufstein, den 21. Juli 2006

DANKSAGUNG

Ich habe mich sehr über die umfassende Unterstützung gefreut, die ich sowohl von den politischen Entscheidungsträgern, wie von den Verantwortlichen der befassten Institutionen, Professionisten, Bekannten und Freunden für diese Arbeit erhalten habe.

Besonderen Dank spreche ich unser Studiengangsleiterin Frau EUR ING Architektin Dipl. Ing. Julia Jedelhauser und ihrem Team aus, die immer ein offenes Ohr für meine Fragen hatte.

Mein herzlicher Dank gilt Alexander, Nadja und meiner Gattin für die Beratung und das fleißige Korrektur-Lesen.

Weiterhin bedanke ich mich bei all denjenigen, die hier nicht explizit erwähnt werden, die mir jedoch als Ansprechpartner zur Verfügung standen und für mich und meine Arbeit durch Erfahrungsberichte und Information eine Bereicherung darstellten.

Nicht zuletzt danke ich meiner Familie besonders dafür, dass sie mir den nötigen Freiraum mit viel Geduld und Verständnis eingeräumt hat, damit ich dieses berufsbegleitende Studium zu einem erfolgreichen Abschluss bringen konnte.

Heribert Mösinger

Quelle:

Heribert Mösinger: Barrierefreiheit -Zukunft in Tirol

Diplomarbeit Studiengang Immobilienwirtschaft und Facility Management, Kufstein, den 21. Juli 2006

bidok - Volltextbibliothek: Wiederveröffentlichung im Internet

Stand: 24.04.2012

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