Normen und Barrieren

Zur rechtlichen Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen

Autor:in - Monika Mayrhofer
Themenbereiche: Selbstbestimmt Leben
Textsorte: Artikel
Releaseinfo: erschienen in: stimme. Zeitschrift der Initiative Minderheiten. Nr. 80, Herbst 2011. Thema: Nichts über uns - ohne uns! Selbstbestimmt Leben mit Behinderung, S. 8-9.
Copyright: © stimme 2011

Normen und Barrieren

Dieser Bericht ist einer von vielen auf der Website des Vereins BIZEPS dokumentierten Fälle. BIZEPS ist eine Beratungsstelle für Menschen mit Behinderungen und deren Angehörige. In diesem Fallbeispiel geht es vordergründig um Probleme, die architektonische und bauliche Fragen berühren: Wie muss ein Eingang zu einem öffentlichen Gebäude gestaltet sein oder welche baulichen Maßnahmen sollen bei einem Umbau berücksichtigt werden? Diesen Fragen zugrunde liegt aber eine viel tiefere Dimension, nämlich dass architektonische und bauliche Anordnungen keine gesellschaftlich neutralen Bereiche sind, sondern dass darin soziale und gesellschaftliche Normen sichtbar werden. In Architektur verdichten sich gesellschaftliche Ordnungen und Werte und letztlich auch die Vorstellung von einem "normalen" Körper, dem der Zutritt und die Benutzung von Gebäuden möglich ist. Menschen, die von dieser Körpernorm abweichen, ist der Zutritt nicht gestattet. Diese Normen und die damit verbundenen Barrieren manifestieren sich aber nicht nur in Gebäuden, sie werden auch in vielen anderen Lebensbereichen sichtbar. BIZEPS dokumentiert viele solcher Fälle: So wird beispielsweise ein behindertes Kind daran gehindert, an einer regulären Kindergartengruppe teilzunehmen, oder ein blinder Student kann bei den ÖH-Wahlen seine Stimme nicht abgeben, weil das E-Voting- Programm nicht barrierefrei programmiert ist. Oder einem gehörlosen Bürger werden Informationen auf einer Website des Bundesministeriums für Finanzen vorenthalten, weil den darauf präsentierten Videos die Untertitelung fehlt.

Solche Barrieren sind überall und sie sind für Menschen ohne Behinderung unsichtbar. Sie verweisen Betroffene in separate und abgesonderte Räume und enthalten ihnen den Zugang zu wesentlichen Orten der Gesellschaft vor. Die Gesellschaft verlangt von Menschen mit Behinderungen die zusätzliche Leistung ab, auf die Beseitigung dieser Barrieren bestehen und über die diskriminierende Wirkung dieser impliziten Normen verhandeln zu müssen.

Diese Art von Hindernissen weist auf Formen struktureller oder mittelbarer Diskriminierung hin, also "wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sowie Merkmale gestalteter Lebensbereiche Menschen mit Behinderungen gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können" (§ 5 (2) BGStG). Solche Formen der Diskriminierung werden im österreichischen Rechtssystem erst seit der Verabschiedung des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGStG) im Jahr 2005 berücksichtigt.

Grundsätzlich ist zu bemerken, dass das Recht selbst konstruktiven Charakter hat. Es konstruiert soziale Realität, indem es beispielsweise festlegt, was als Behinderung verstanden wird[1] und wer dadurch Zugang zu bestimmten Sozialleistungen oder Anspruch auf rechtliche Verfahren bekommt. In rechtlichen Normen sind Vorstellungen von Behinderung enthalten, die Realitäten und damit gesellschaftliche, politische und soziale Ein- und Ausschlüsse erzeugen. Das österreichische Behindertenrecht wurde, ähnlich wie das deutsche Recht, lange Zeit ausschließlich "als Rehabilitations- und Wohlfahrtsrecht verstanden und damit in das Sachgebiet des Sozialrechts einsortiert." (Degener 2003: 453ff.) Die Einordnung in diesen Rechtsbereich bedeutet aber, dass Menschen mit Behinderungen als defizitär und hilfsbedürftig konstruiert werden. Sie werden als jene definiert, die aufgrund körperlicher und intellektueller "Defizite" auf Rehabilitationsmaßnahmen und sozialstaatliche Leistungen angewiesen sind.

Der britische Soziologe Mike Oliver hat darauf hingewiesen, dass die Sprache der Wohlfahrtspolitik Menschen mit Behinderungen das Recht abspricht, als vollwertige, kompetente und autonome Individuen und als aktive BürgerInnen behandelt zu werden. Begriffe wie Fürsorge, Pflege, Betreuung oder Sozialhilfe strukturieren den Wohlfahrtsdiskurs in einer spezifischen Art und Weise und implizieren einen bestimmten Blick auf Menschen mit Behinderungen (vgl. Oliver 1994). Behinderung wird als individuelles "Problem" begriffen, dem medizinische und wohlfahrtstaatliche Maßnahmen entgegen gesetzt werden sollen. Diesem Ansatz liegt die Annahme zugrunde, dass "es der behinderte Mensch ist, den es zu verändern gilt." (Degener 2003: 449)

Kein individuelles "Problem"

In den letzten Jahrzehnten hat, nicht zuletzt aufgrund der Erfolge der Behindertenrechtsbewegung, ein grundsätzlicher Paradigmenwandel stattgefunden, der sich auch in der Rechtsordnung widerspiegelt. Betroffene haben eine andere Einstellung auf das Thema Behinderung eingefordert und die diskriminierenden Dimensionen einer ausschließlich dem Rehabilitations- und Wohlfahrtsrecht zugeordneten Debatte aufgezeigt.

Diese Forderungen basieren auf der Prämisse, dass Behinderung kein individuelles "Problem" sei, sondern dass gesellschaftliche Normierungen Behinderungen zu einem Problem machen. Der Fokus richtet sich daher auf die Umgestaltung von gesellschaftlichen Prozessen und Normen, um Diskriminierungen zu unterbinden und Gleichstellung und Chancengleichheit zu ermöglichen. Solche gleichstellungsorientierten Prinzipien haben mittlerweile auch Eingang in die österreichische Gesetzgebung gefunden. Vor allem das BGStG stellt in dieser Hinsicht einen entscheidenden Fortschritt dar. Das Gesetz hat zum Ziel "die Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen oder zu verhindern und damit die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen" (§1 BGStG). Es verbietet sowohl unmittelbare und mittelbare Diskriminierungen aufgrund von Behinderung als auch Belästigungen, welche die Würde der betroffenen Person verletzen.

Weg zur Gleichstellung barrierereich

Geltendmachen können Betroffene ihren Rechtsanspruch bei den ordentlichen Gerichten. Eine Klage vor Gericht ist aber nur dann zulässig, wenn vorher ein Schlichtungsverfahren bei der jeweiligen Landesstelle des Bundessozialamts durchgeführt wurde. Die Schlichtungen werden in den Landesstellen von eigens dafür geschulten SchlichtungsreferentInnen durchgeführt. Die Kosten für die Schlichtungen werden vom Bundessozialamt übernommen. Das BGStG legt außerdem fest, dass aus einer Diskriminierung aufgrund von Behinderung ein Schadenersatzanspruch entsteht, der mittels einer Schadenersatzklage beim Zivilgericht geltend gemacht werden kann.

Nun sind diese Veränderungen der Rechtsordnung zweifelsfrei wichtige Schritte auf dem Weg zu einer anderen gesellschaftlichen Wahrnehmung und Anerkennung von Menschen mit Behinderungen. So sind beispielsweise in der Bauordnung mittlerweile Normen verankert, die barrierefreies Bauen vor allem in öffentlichen Bauwerken zwingend vorschreiben (vgl. §§ 115 und 111 der Wiener Bauordnung). Auch der kostenlose Zugang zu Beratung und Schlichtungsverfahren an den Landesstellen des Bundessozialamtes ist in diesem Sinne zu interpretieren. Ein Blick auf die Anzahl der durchgeführten Schlichtungen macht aber auch die noch immer vorhandenen Probleme sichtbar.

Im Jahr 2006 fanden 130 Schlichtungen statt, 2008 stieg die Zahl auf 183 Fälle und im Jahre 2010 waren es 197 Schlichtungsverfahren. Von diesen 197 Verfahren wurden 173 auch abgeschlossen, wobei es bei 89 Fällen zu einer Einigung kam, bei 62 Verfahren gab es keine Einigung und bei 22 Fällen wurde der Antrag zurückgezogen. Wird berücksichtigt, dass in Österreich im Jahr 2010 laut Bundessozialamt 282.242 Menschen einen Behindertenpass besaßen, ist die äußerst geringe Anzahl der Schlichtungsverfahren sehr auffällig. Bedeutet das, dass alle Barrieren für Menschen mit Behinderungen beseitigt wurden? Dass dieser Schluss wenig plausibel ist, zeigt ein Blick in die Datenbank von BIZEPS, die deutlich macht, dass Barrieren allgegenwärtig sind. Es kann vielmehr vermutet werden, dass Diskriminierungen aufgrund von Behinderung, wie das eingangs dargestellte Beispiel deutlich macht, nicht als solche erkannt und wahrgenommen werden (sowohl von der Gesellschaft als auch von den Betroffenen). Hier wirkt wohl noch stark der wohlfahrtstaatliche und medizinische Diskurs nach, der Behinderung als "individuelles Defizit" definiert und Menschen mit Behinderungen abspricht, gleiche Rechte zu haben. In diesem Sinne wird Barrierefreiheit und Nicht-Diskriminierung nicht als Recht wahrgenommen, auf das Menschen mit Behinderungen einen Anspruch haben, sondern als Entgegenkommen und Zugeständnis der Gesellschaft.

Dieser diskursive Rahmen ist auch im BGStG selbst erkennbar, das Schlichtungsverfahren und Beratung im Bundessozialamt lokalisiert und erst dann den Zugang zu einem Gerichtsverfahren erlaubt, wenn dieses rechtlich nicht verbindliche Instrument ausgeschöpft ist. Des Weiteren verlangt das Geltendmachen von Ansprüchen beträchtliches Wissen und zeitliche Ressourcen und ist mit persönlichen und emotionalen Anstrengungen verbunden. Bei einem Gerichtsverfahren können außerdem noch erhebliche Kosten für Rechtsberatung und -vertretung anfallen. Der Weg zur De-Facto-Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen wird daher vermutlich auch in näherer Zukunft ein sehr barrierereicher bleiben.



[1] Fußnote: 1 Das österreichische Behindertengleichstellungsgesetz legt in § 3 folgende Definition fest: "Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten."

Literatur:

Degener, Theresia (2003): Behinderung als rechtliche Konstruktion. In: Lutz, Petra, et. al. (Hg.): Der (im-)perfekte Mensch. Böhlau: Köln: 448 - 467.

Oliver, Mike (1994): Politics and Language: Understanding the Disability Discourse. In: http://www.leeds.ac.uk/disability-studies/archiveuk/Oliver/pol%20and%20lang%2094. pdf (Zugriff am 27. 08. 2011)

Monika Mayrhofer ist wissenschaftliche Mitarbeiterin am Ludwig Boltzmann Institut für Menschenrechte in Wien.

Quelle:

Monika Mayrhofer: Normen und Barrieren: Zur rechtlichen Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen.

erschienen in: stimme. Zeitschrift der Initiative Minderheiten. Nr. 80, Herbst 2011. Thema: Nichts über uns - ohne uns! Selbstbestimmt Leben mit Behinderung, S. 8-9.

bidok - Volltextbibliothek: Erstveröffentlichung im Internet

Stand: 14.01.2013

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