Vom Stellvertretermodell zur assistierten Selbstbestimmung

UN- Behindertenrechtskonvention als Herausforderung für die rechtliche Betreuung in Deutschland

Autor:in - Corinna Massow
Themenbereiche: Recht, Psychosoziale Arbeit
Textsorte: Bachelorarbeit
Releaseinfo: Bachelor-Thesis, HAWK Hochschule für angewandte Wissenschaft und Kunst Fachhochschule Hildesheim/Holzminden/Göttingen, Fakultät Soziale Arbeit und Gesundheit; Bachelor-Studiengang Soziale Arbeit; Erstprüferin: Prof. Dr. Gisela Hermes Zweitprüferin: Dipl. Soz.arb./ Soz.päd. Sigrun Klüger
Copyright: © Corinna Massow 2012

Einleitung

Ein grundlegendes Bedürfnis von Menschen ist es, ihr Leben frei und unabhängig nach den eigenen Vorstellungen und Wünschen zu gestalten. Es gibt jedoch Individuen denen diese Fähigkeit abgesprochen wird. Lange Zeit wurden Menschen mit Behinderung entmündigt und in ihrem Recht auf Selbstbestimmung eingeschränkt. Durch verschiedene Gesetze und deren gängige Rechtspraxis werden Willensbekundungen und Entscheidungen von ihnen unwirksam gemacht und durch Fremdentscheidungen ersetzt. Durch die UN- Behindertenrechtskonvention (UN- BRK) sollen nun die Rechte von Menschen mit Behinderung gestärkt werden. Mit der Ratifizierung der Konvention ist weltweit ein Prozess des Umdenkens im Umgang mit Menschen mit Behinderung in Gang gesetzt worden. Artikel 12 der UN- BRK legt fest, dass alle Menschen vor dem Recht als Rechtssubjekte anerkannt werden sollen. Die unterzeichnenden Vertragsstaaten sind nun verpflichtet, die in ihrem Land geltenden Gesetze zu überprüfen und den normativen Ansprüchen der UN- BRK anzugleichen. Durch die Konvention sollten auch in Deutschland rechtliche Mechanismen kritisch hinterfragt werden, die individuelle Entscheidungen oder Willens-erklärungen von Menschen unwirksam machen. Rechtliche BetreuerInnen treten in die Lebenswelt eines anderen Menschen ein und bewegen sich dort in den formellen sowie sozialen Netzwerken des Individuums. Hier handeln und entscheiden sie stellvertretend für den betreuten Menschen. Der vorgeschriebene gesetzliche Auftrag ist es, im Interesse eines anderen Menschen stellvertretend zu handeln. Das in Deutschland vorzufindende Betreuungsrecht basiert somit auf der ersetzenden Entscheidungsfindung. Die von mir im Folgenden zu begründende These ist, dass die politische Forderung nach gleicher Anerkennung vor dem Recht eine Änderung des Grundverständnisses rechtlicher Betreuung in Deutschland erfordert. In dieser Arbeit, werde ich das bestehende Betreuungsrecht und dessen Rechtspraxis kritisch betrachten. Mein Ziel ist es aufzuzeigen, dass nicht nur das derzeitige Recht, sondern auch dessen Praxis, nicht den Ansprüchen der Konvention entspricht.

Während meines Studiums absolvierte ich ein Praktikum in der rechtlichen Betreuung.[1] In diesem habe ich des Öfteren erlebt, dass Menschen mit geistiger Behinderung oder psychischer Erkrankung die Fähigkeit abgesprochen wurde, selbst Entscheidungen zu treffen. Ebenso wurden häufig stellvertretende Entscheidungen aus Mangel an zeitlichen Ressourcen ohne eine vorherige Absprache mit dem betreuten Menschen getroffen. Die Arbeit in der rechtlichen Betreuung ist ein Tätigkeitsfeld, in dem auch SozialarbeiterInnen arbeiten. Nach meiner Ansicht sollten wir als SozialarbeiterInnen Menschen dazu befähigen, für sich selbst zu sorgen, anstatt stellvertretend für sie zu entscheiden. Dass über Menschen Entscheidungen getroffen werden können, ohne diese zuvor zu informieren, empfand und empfinde ich als sehr bedenklich. Durch meine praktischen Erfahrungen wurde es mir ein Anliegen, mich näher mit der Thematik der Selbstbestimmung im Rahmen der rechtlichen Betreuung auseinanderzusetzten. Ebenso war es mir wichtig, Möglichkeiten herauszufinden, wie das Selbstbestimmungsrecht erfolgreich in den Alltag der rechtlichen Betreuung integriert werden könnte. Das Recht auf Selbstbestimmung ist nicht nur Leitgedanke der UN- BRK, sondern auch des Betreuungsrechts. Aus diesem Grund werde ich zunächst den Begriff der "Selbstbestimmung" näher erläutern und so aufzeigen, was es bedeutet, in unserer Gesellschaft ein selbstbestimmtes Subjekt zu sein. In dem zweiten Punkt soll die besondere Bedeutung der UN- BRK für Menschen mit Behinderung verdeutlicht werden. Ebenso dargestellt werden die Pflichten, welche aus der Unterzeichnung der UN- BRK für die Vertragsstaaten entstehen. Anschließend wird der Artikel 12 der Konvention vorgestellt, der die gleiche Anerkennung vor dem Recht bein-haltet. In dem dritten Punkt wird zunächst ein Überblick über die wesentlichen Stationen in der Entwicklung des bestehenden Betreuungsrechts gegeben. Daran anschließend werde ich zum einen der Frage nachgehen, unter welchen Voraussetzungen eine rechtliche Betreuung eingerichtet werden darf und zum anderen, welche Folgen eine derartige Betreuung auf die rechtliche Stellung eines Menschen haben kann. Die Auswirkungen des Artikels 12 der UN- BRK auf das deutsche Betreuungsrecht werden aktuell in zahlreichen Stellungnahmen von verschiedenen Organisationen diskutiert. In Punkt vier werden die unterschiedlichen Standpunkte der Bundesregierung sowie einiger bedeutender Nichtregierungsorganisationen dargestellt. Hieran anknüpfend wird aufgezeigt, welche Rolle und Funktion rechtliche BetreuerInnen künftig einnehmen sollten. Ebenso werde ich darstellen, wie sich das Betreuungsrecht und dessen Rechtspraxis unter dem Aspekt der Selbst-bestimmung, weiterentwickeln sollten. Abschließend werde ich im Ausblick aufzeigen, welche besondere Relevanz die Menschenrechte für das sozialarbeiterische Handeln haben.



[1] vierwöchiges Praktikum vom 05.02.2012 bis 5.03. 2012 in einem Betreuungsverein

1. Begriff der Selbstbestimmung

Eine Diskussion der von mir genannten These wäre ohne eine Definition des Begriffs "Selbstbestimmung" nicht denkbar. In unserer alltäglichen Sprache verwenden wir den Begriff der Selbstbestimmung oft unreflektiert. Seit Mitte der neunziger Jahre spielt der Selbstbestimmungsgedanke in pädagogischen Diskussionen eine wesentliche Rolle. (vgl. Waldschmidt 2003:14) Das Recht auf Selbstbestimmung ist aktuell zu einem zentralen Leitbegriff der Behindertenpolitik geworden. Auf vielfältige Weise soll das Selbstbestimmungsrecht durch verschiedene Gesetze und Erklärungen geschützt werden. Auf internationaler Ebene ist das Recht auf Selbstbestimmung in der UN- Behindertenrechtskonvention in Artikel 3 Absatz a festgeschrieben. (vgl. Artikel 3 Abs. a, UN- BRK) In Deutschland garantiert das Grundgesetz (GG) durch den Artikel 2 Abs. 1 das Selbstbestimmungsrecht der BürgerInnen. In diesem heißt es, dass jeder Mensch das Recht hat, seine Persönlichkeit frei zu entfalten. Durch diesen Artikel soll die Handlungsfreiheit eines jeden Menschen gewährleistet werden. Das Recht auf Freiheit kann nur beschränkt werden, wenn die Freiheitsrechte einer anderen Person verletzt werden. (vgl. Artikel 2 Absatz 1 GG) Daraus ergibt sich, dass das Recht auf Selbstbestimmung nicht grenzenlos sein kann, da auch andere Mitglieder der Gesellschaft dieses Recht besitzen. Demzufolge muss es individuell im Zusammenleben mit anderen Menschen ausgehandelt werden. Auch das deutsche Betreuungsrecht hat die Aufgabe das Selbstbestimmungsrecht von Menschen, denen auf Grund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung die Fähigkeit zur Selbstbestimmung fehlt, zu verwirklichen sowie zu sichern. (vgl. Crefeld 2009:27) Im Folgenden soll geklärt werden, was unter dem Begriff der Selbstbestimmung verstanden werden kann.

Nach Brockhaus ist Selbstbestimmung "[...]'die Möglichkeit und Fähigkeit des Individuums...frei dem eigenen Willen gemäß zu handeln'." (Brockhaus 1993 zit. n. Wagner 2001:o.S.) Der Begriff der Selbstbestimmung lässt sich in die Bestandteile "Selbst" und "Bestimmung" zerlegen. Der Wortanteil "Selbst" kann verstanden werden im Sinne von: "Wie in einen Spiegel schauend entdeckt das Individuum sein ‚Ich', seine Identität, kurz sein ‚Selbst'." (Waldschmidt 2003:14) Der Begriffsanteil "Bestimmung" hat zwei miteinander verbundene Bedeutungsebenen. Zum einen beinhaltet "Bestimmung" die Benennung von etwas im Sinne von Erkennen und zum anderen bedeutet es, die Macht über etwas haben. (vgl. Theunissen 2009:41) Daraus lässt sich schließen, dass sich Selbstbestimmung auf ein einzelnes Wesen bezieht, "das sich erkennt, indem es sich definiert und zugleich Macht über sich ausübt." (Waldschmidt 2003:14) Zurückzuführen ist diese Begriffsbestimmung auf die Zeit der Aufklärung Erstmalig verwendete Immanuel Kant den Begriff der Selbstbestimmung. Er betrachtete den Menschen als ein zur Selbstbestimmung fähiges Wesen. Nach Kant besitzt ein Individuum grundsätzlich die Fähigkeit, das eigene Handeln unabhängig von Bedürfnissen, Emotionen und Motivationen, d.h. unabhängig von der Sinneswelt, aus-zurichten. (vgl. Waldschmidt 2003:14) Durch die praktische Vernunft über die ein Mensch verfügt, ist er in der Lage auch unangenehme Sinneseindrücke wie organische Krankheiten oder psychische Erkrankungen zu überstehen. In dem Zustand der Krankheit gehört der Mensch der Sinneswelt an. Mit Hilfe der eigenen Vernunft befreit er sich aus dieser Welt. Er unternimmt nun alles, um den vorübergehenden Zustand der Krankheit zu überwinden. (vgl. Theunissen 2009:41) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass für Kant Menschen in der Lage sind über sich selbst zu bestimmen. Da eine Krankheit für ihn als ein vorübergehender Zustand gilt, ist sie durchaus mit dem Konzept der Selbstbestimmung zu vereinbaren. (vgl. Waldschmidt 2003:15) Kant fordert die Menschen auf, sich aus ihrer Abhängigkeit zu lösen, aktiv für ihre Bedürfnisse einzutreten und selbst über ihr Leben zu bestimmen (vgl. Weingärtner 2005:22). Nach dem Gedanken Kants, der heute noch prägend ist, ergeben sich für Menschen mit geistigen Behinderungen oder schweren psychischen Erkrankungen erhebliche Schwierigkeiten. Ihr Zustand wird als dauerhaft schwach angesehen, wodurch ihnen häufig die praktische Vernunft abgesprochen wird. (vgl. Theunissen 2009:41)

Selbstbestimmung ist ein Bürgerrecht, das prinzipiell für jeden Menschen unabhängig von seiner persönlichen Ausgangssituation bestehen sollte. Für mich umfasst der Begriff der Selbstbestimmung, dass Menschen ihr Leben nach eigenen Vorstellungen gestalten und Entscheidungen treffen können, die den eigenen Wünschen und Bedürfnissen entsprechen. Selbstbestimmung ist jedoch nicht mit Selbstständigkeit gleichzusetzen. Während Selbstbestimmung die Fähigkeit meint, die eigenen Bedürfnisse - nicht nur mittels sprachlich eindeutiger Willensäußerungen - erkennbar auszudrücken und mitzuteilen, impliziert Selbstständigkeit das selbstständige Handeln. (vgl. Wagner 2001:o.S.) Ein Mensch mit Down-Syndrom wird wahrscheinlich ein Leben lang in Behördenangelegenheiten, wie dem Ausfüllen eines Antrages, auf Unterstützung angewiesen sein. Dennoch ist er nach meiner Auffassung durchaus in der Lage, selbst zu entscheiden, was er möchte und welche Form der Unterstützung oder Assistenz er sich hierfür wünscht. Assistenz sollte hierbei als eine Dienstleistung für den Menschen mit Behinderung angesehen werden. Aus diesem Blickwinkel betrachtet, wird dem Menschen eine neue Rolle als DienstleistungsnehmerIn zugeschrieben und zugleich das Machtverhältnis zugunsten des Nutzers/ der Nutzerin verschoben. Hierdurch erhält der Menschen mit Behinderung einen größeren Handlungsspielraum, durch den die Entscheidungsmacht der professionellen "HelferInnen" verringert wird. (vgl. Osbahr 2000:128) Der Begriff "Assistenz" ist von dem lateinischen Wort "assistentia" abgeleitet und bedeutet übersetzt "Unterstützung, Beistand, Mithilfe". Somit ist der Begriff "Assistenz" dem der "Unterstützung" gleichzusetzen. (vgl. Theunissen 2009:76) Assistenz soll den Menschen dabei unterstützen seine eigenen individuellen Lebensziele zu erreichen (vgl. Niehoff 1998:53). Hierunter verstehe ich jede Form der Unterstützung, die es einem Menschen ermöglicht sein Leben selbst zu gestalten. Demnach ist assistierte Selbstbestimmung als eine Unterstützung in bestimmten Lebensbereichen zu verstehen, in denen ein Mensch eine Handlung nicht selbstständig ausführen kann. Um das bestehende Recht auf Selbstbestimmung zu verwirklichen, müssen in der Praxis Formen der Assistenz entwickelt werden, die den Menschen unabhängig von ihrer Ausgangslage die Möglichkeit eröffnen, eine selbstbestimmte Lebensführung umzusetzen. Menschen mit körperlicher Behinderung benötigen meist eine persönliche Assistenz. Hierbei handelt es sich um eine Unterstützung in alltäglichen Angelegenheiten, wie in Bereichen des Wohnens, Einkaufens oder der Pflege. (vgl. Osbahr 2000:129f) Dem betroffenen Menschen kommt hier die Rolle des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin zu, der/die bestimmt was der/die AssistentIn machen soll. Diese Form der Assistenz ist jedoch häufig nicht auf Menschen mit kognitiven Behinderungen übertragbar, da sie oft Schwierigkeiten haben, die Funktion der Anleitung auszuführen. Strukturelle Formen in Einrichtungen sowie Gegebenheiten im sozialen Umfeld erschweren diesen Menschen die hierfür notwendigen Kompetenzen zu erlangen (vgl. Theunissen 2009:72ff), da in vielen Fällen Fachleute oder Angehörige für sie definieren, was zu einem positiven und erfüllten Leben gehört (vgl. Osbahr 2000:152). Die häufig erlebte Überversorgung und Überbehütung kann zu einer "erlernten Hilflosigkeit" sowie zu einer "Bedürfnislosigkeit" führen. Hierdurch kann es ihnen schwer fallen, eigene Interessen und Bedürfnisse auszudrücken oder Entscheidungen zu treffen. Oft neigen sie so zu Zustimmungs- und Bejahungstendenzen sowie fehlender Eigeninitiative. Die hierfür benötigte Form der Assistenz, sollte eine "Ich-stützende" Funktion haben (vgl. Theunissen 2009:74ff), in der Menschen lernen, ihre eigenen Bedürfnisse zu realisieren und zu äußern, eigene Entscheidungen zu treffen und Selbstvertrauen zu gewinnen (vgl. Osbahr 2000:190). Menschen mit schweren kognitiven und mehrfachen Behinderungen ist es häufig nicht möglich, anderen ihre Interessen in sprachlich eindeutigen Willenserklärungen mitzuteilen (vgl. Theunissen 2009:75). Diese Form der Assistenz setzt eine Art "Dolmetscher"- Qualität voraus. Der/Die AssistentIn muss in der Lage sein, auch nonverbale Willensäußerungen durch bestimmte Verhaltensweisen, wie Gestik und Mimik zu "entschlüsseln", zu interpretieren und den Bedürfnissen eines eingeschränkten Menschen durch Handeln Ausdruck zu verleihen. (vgl. Niehoff 1998:53) Zusammenfassend lässt sich sagen, dass es im Kern darauf ankommt, dass die Willensäußerungen eines Menschen wahrgenommen und berücksichtigt werden. Welche Form der Assistenz hierbei angewendet wird, sollte individuell auf den Menschen abgestimmt werden. Die Assistenz zur Selbstbestimmung darf nicht an ein bestimmtes Mindestniveau von Wissen geknüpft werden, da jeder Mensch die Fähigkeit besitzt seine Bedürfnisse in irgendeiner Form auszudrücken (vgl. Osbahr 2000:171).

2. UN- Behindertenrechtskonvention

Das Übereinkommen der Vereinten Nationen (UN) über die Rechte von Menschen mit Behinderungen ist der erste universelle Völkerrechtsvertrag, der die bestehenden Menschenrechte aus der Perspektive von Menschen mit Behinderung und mit dem Blick auf deren spezifische Lebenslagen konkretisiert und präzisiert. Bei der UN- BRK handelt es sich nicht um Sonderrechte oder um Privilegien für Menschen mit Behinderung, sondern um bereits bestehende Menschenrechte. Dies wird durch die Präambel (d) der Konvention deutlich, welche sich auf die Charta der Vereinten Nationen, die allgemeine Erklärung der Menschenrechte, die internationalen Pakte über bürgerliche und politische Rechte bzw. über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte bezieht.

2.1 Entstehung

Das Bedeutungsvolle an der UN- BRK ist, dass Menschen mit Behinderung von Anfang an als "Experten in eigener Sache" und gleichberechtigte VerhandlungspartnerInnen in den Entwicklungsprozess der Konvention mit eingebunden waren. (vgl. Lachwitz 2008:o.S.) Im Jahr 2001 wurde von der UN- Generalversammlung ein Ad- hoc- Ausschuss eingerichtet, der die Notwendigkeit einer behindertenspezifischen Menschenrechtskonvention prüfen und ein internationales Abkommen zur Förderung sowie zum Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderung ausarbeiten sollte (vgl. Humanrights 2012:o.S.). Dieser Ausschuss beauftragte eine Gruppe, die sich aus Vertretern/Vertreterinnen von Staaten, Nicht- Regierungsorganisationen und nationalen Menschenrechtsorganisationen zusammensetzte, mit der Ausarbeitung eines Entwurfs. Erste Vorschläge für die Erarbeitung einer derartigen Konvention brachte Mexico bereits 2002 ein. Im Januar 2004 wurde dann das innerhalb der Gruppe erarbeitete Konzept dem Aus-schuss vorgelegt. (vgl. Graumann 2011:27) Im Dezember 2006 nahm die UN- Generalversammlung, nach dem Abschluss des vierjährigen internationalen Verhandlungs- und Beratungsprozesses die Konvention sowie deren Fakultativprotokoll an (vgl. BMAS 2009:o.S.). Deutschland unterzeichnete das Abkommen als einer der ersten Staaten am 30. März 2007 (vgl. Koordinierungsstelle 2011:4). Nach der Hinterlegung der 20. Ratifizierungsurkunde trat die UN-Behindertenrechtskonvention international bereits am 03. Mai 2008 in Kraft (vgl. Fuchs o.J.:1). Seit dem 26. März 2009 ist die Konvention auch in Deutschland geltendes Recht. Mit der Unterzeichnung hat Deutschland sich verpflichtet das Behindertenrecht grundsätzlich im Sinne der Konvention auszulegen. (vgl. Lachwitz 2008:o.J.) Derzeit haben 112 Vertragsstaaten das Abkommen ratifiziert und sich so an die Konvention gebunden (vgl. humanrights 2012:o.S.). Durch die Einführung der UN- Behindertenrechtskonvention wurde ein Prozess in Gang gesetzt, der nicht nur einen Perspektivwechsel von einer Behindertenpolitik der Wohltätigkeit zu einer Politik der Menschenrechte einfordert, sondern zugleich die gesellschaftliche Stellung von Menschen mit Behinderung endscheidend verändert ( vgl. Graumann 2011:11). Ebenso werden nun die besonderen Gefährdungslagen, Herausforderungen und Probleme, denen diese Gruppe von Menschen ausgesetzt sind, durch eine eigene verbindliche Menschenrechtskonvention an das Licht der Öffentlichkeit gerückt (vgl. Graumann 2011:31).

2.2 Ziel

Auf dem Gedanken basierend, dass Menschen mit Behinderung oft ihre Menschenrechte vorenthalten werden (vgl. Präambel y UN- BRK), ist es das Ziel der UN- BRK, dass diese gleichberechtigt wie Menschen ohne Behinderung im vollen Umfang ihre Menschenrechte wahrnehmen können (vgl. Artikel 1 Abs. 1 UN- BRK). Durch die UN- BRK werden Menschenrechte nicht mehr nur als Abwehrrechte des Bürgers/der Bürgerinnen gegenüber dem Staat verstanden. Sie verpflichtet erstmalig staatliche und gesellschaftliche Institutionen einen Handlungsspielraum für Menschen mit Behinderung durch aktives Handeln zu schaffen und zu garantieren. (vgl. Kurth 2009:o.S.)

2.3 Der Begriff und das Verständnis von Behinderung

Nach dem derzeitigen Sozialgesetzbuch (SGB) gelten nur die Menschen als behindert, de-ren "[...] körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zu-stand [...]" (§2 Abs.1 SGB IX) abweicht. Daraus lässt sich schließen, dass gewisse Einschränkungen der körperlichen Leistungsfähigkeit im höheren Alter, wie die altersbedingte Pflegebedürftigkeit eines Menschen, somit als typisch anzusehen und daher nicht als Behinderung einzustufen sind (vgl. HTWK Leipzig o.J.: o.S.). Ebenso wird bei der sozial-rechtlichen Definition, insbesondere durch das Merkmal "für das Lebensalter typischen Zustand" eine Defizit- Orientierung des Behinderungsbegriffs deutlich. Die momentane Definition die Menschen mit altersbedingter Pflegebedürftigkeit von dem Kreis Behinderter ausschließt, steht jedoch gegensätzlich zu dem Verständnis von Behinderung der UN- BRK (vgl. Graumann 2011:43). Im Sinne der Konvention gelten Menschen als behindert, die "[...] langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben [...]" (Artikel 1 Abs.2 UN- BRK), die sie im Zusammenwirken "[...] mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft [...]" (Artikel 1 Abs.2 UN- BRK) behindern. Nach der Konvention wird Behinderung als ein Prozess verstanden, der einem ständigen Wandel unterliegt, welcher aus der Interaktion zwischen Menschen mit Beeinträchtigungen sowie einstellungs- und umweltbedingten Barrieren entsteht und so die volle sowie gleichberechtigten Teilhabe behindert (vgl. Lachwitz 2008:o.S.). Diese Umschreibung des Behinderungsbegriffs greift die Ursache von Ausgrenzung auf und versteht Behinderung als eine soziale Konstruktion, nach welcher nicht die individuelle Beeinträchtigung das Problem darstellt, sondern soziale Bedingungen, wie z.B. gesellschaftliche Strukturen und Einstellungen gegenüber Menschen.. Der hier vertretende Blickwinkel schafft eine neue Auseinandersetzung mit Behinderung und könnte das noch bis heute verbreitete medizinische Verständnis von Behinderung - d.h. Behinderung wird als ein körperliches, mentales oder psychisches Defizit betrachtet - ablösen. Durch die Ansicht Behinderung als ein soziales Konstrukt zu begreifen, erkennt das Übereinkommen Behinderung nicht nur als einen Bestandteil menschlichen Lebens an, vielmehr wird so die Anerkennung von "Anders sein" als ein Bestandteil menschlichen Lebens weiter vorangetrieben. Würde sich dieser Ansatz letztendlich in der Gesellschaft verwirklichen, könnte das "Anderssein" durch die Akzeptanz des "Sosein" ersetzt werden. Vor diesem Hintergrund stellt die Konvention einen wichtigen Beitrag zur Humanisierung der Gesamtbevölkerung dar und eröffnet allen Mitgliedern die Möglichkeit sich von den Zwängen der Norm - Normalvorstellungen der definitionsmächtigen Gesellschaft zu befreien. (vgl. Kurth 2009:o.S.)

2.4 Grundsätze

Im Hinblick auf den gesamten Katalog der Rechte von Menschen mit Behinderung formuliert die UN- BRK in dem dritten Artikel acht übergreifende und grundlegende Prinzipien zu den einzelnen Rechten. Diese geben nicht nur den Menschen mit Behinderung Ziele vor, sondern sind zugleich auch wegweisend für das Recht und die Praxis des Sozialsystems in Deutschland. (vgl. Fuchs o.J.:2)

Die erste Grundannahme beinhaltet "[...] die Achtung der dem Menschen innewohnen-den Würde, seiner individuellen Autonomie, einschließlich der Freiheit, eigene Entscheidungen zu treffen." (Art. 3 Abs. a UN- BRK) Diese Annahme eröffnet Menschen mit Behinderung die Chance das Tun zu können, was sie selbst möchten, ohne dass ihnen ein anderer Mensch einen fremden Willen aufzwingt. Dies ist besonders dann von Bedeutung, wenn das, was sie möchten, von der Mehrheitsgesellschaft als falsch angesehen wird. Anders ausgedrückt, Menschen mit Behinderungen erhalten das Recht, selbst zu entscheiden und nach eigenen Maßstäben sowie Wertvorstellungen zu leben. Die Freiheit eigene Entscheidungen zu treffen umfasst im Wesentlichen das Recht auf Selbstbestimmung. (vgl. Lipp 2008:51) Von besonderer Relevanz ist das Prinzip der Nichtdiskriminierung in Artikel 3 Abs. b. Dieses sichert den gleichberechtigten Gebrauch der Freiheit von Menschen und verbietet jegliche Form der Unterscheidung oder Ausschließung auf Grund von Behinderung. (vgl. Aichele 2011:21) Mit diesem Anspruch nimmt die Konvention Bezug auf die Stigmatisierungs- und Diskriminierungserfahrungen behinderter Menschen, ihrer sozialen Ausgrenzung und Entrechtung sowie gesellschaftlicher Geringschätzung durch behindertenfeindliche Einstellungen. (vgl. Graumann 2011:38) Der dritte Grund-satz der vollen und wirksamen "[...] Teilhabe an der Gesellschaft und die Einbeziehung in die Gesellschaft"(Art 3 Abs. c UN- BRK), zielt auf die Öffnung eines gesellschaftlichen Systems ab, das die soziale Vielfalt - also anstandslos auch Menschen mit Behinderung - vollständig als Teil der Gesellschaft einbezieht (vgl. Aichele 2011:22). Das bedeutet auch, dass jeder Mensch gegenüber dem, was als anders angesehen wird, Achtung und Akzeptanzbereitschaft zeigt (vgl. Art. 3 Abs. d UN- BRK). Die gleichberechtigte Einbeziehung, im englischen mit "Inclusion" übersetzt (vgl. Art. 3 Abs. c UN- BRK), legt im Gegensatz zu dem älteren Begriff der "Integration" nicht den Fokus darauf, die Individuen an Lebensbereiche anzupassen und dadurch zu integrieren, sondern verlangt darüber hinaus die Lebensbereiche so zu verändern, dass alle Menschen von Anfang an miteinbezogen werden können. Während bei der "Integration" noch in erster Linie das Individuum beansprucht wurde, ist nun die Umgebung gefordert. (vgl. Graumann 2011:14) Damit Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt an der Gesellschaft teilnehmen können, ist es von Bedeutung, dass diese auch Chancengleichheit besitzen. Das bedeutet, dass sie nicht nur die gleichen Rechte, sondern auch die notwendige Unterstützung erhalten, die sie benötigen, um diese Chancen auch nutzen zu können. Zudem muss die soziale und räumliche Umwelt für Menschen mit Behinderungen frei von jeglichen Barrieren sein. Die Zugangsmöglichkeiten schließen räumliche Barrieren wie u.a. Treppen, aber auch die Kommunikation mittels einfacher Sprache oder den Gebrauch der Gebärden-sprache mit ein. (vgl. Penka 2011:70) Zu den weiteren generellen Prinzipien zählen die Gleichberechtigung von Mann und Frau sowie Maßnahmen, die zu deren Gleichstellung beitragen, die Achtung vor den sich entwickelnden Fähigkeiten von Kindern mit Behinderungen und die Wahrung derer Identitäten (vgl. Art. 3 Abs. g, h UN- BRK). Die zuvor genannten Prinzipien erfordern grundlegende Veränderungen im Umgang mit Menschen mit Behinderungen in der rechtlichen sowie auch in der institutionellen Praxis.

2.5. Einhaltung der Umsetzung

Damit das Übereinkommen realisiert wird und nicht Gefahr läuft als utopische Wunschvorstellung der Behindertenpolitik zu enden, enthält die UN- BRK verschiedene Regelungen zur Überprüfung der Durchsetzung des Abkommens. Nach Artikel 4 Abs. 1 und 2 verpflichten sich alle Vertragsstaaten "[...] die volle Verwirklichung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle Menschen mit Behinderungen [...]" (Art. 4 Abs. 1 UN- BRK) zu garantieren und "[...] unter Ausschöpfung seiner verfügbaren Mittel und erforderlichenfalls im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit Maßnahmen [...]"(Art 4 Abs.2 UN- BRK) zu deren Umsetzung zu treffen. Das bedeutet, dass sich Deutschland mit der Ratifizierung gegenüber der internationalen Gemeinschaft sowie auch den in Deutschland lebenden Menschen verpflichtet hat, das Übereinkommen zu erfüllen. Diese Verpflichtungen richten sich in erster Linie an die Träger staatlicher Gewalt, also an die Parlamente auf der Ebene von Bund und Länder, welche die Konvention im Rahmen der verfassungsgemäßen Ordnung zu verwirklichen haben. (vgl. Aichele 2011:23) Dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) kommt die Erfüllung der Funktion des "Focal Points" zu. Dieser stellt eine "Anlaufstelle" innerhalb der Regierung dar, die politische Verantwortung trägt und nach innen die Umsetzung fachlich anleiten sowie steuern soll. (vgl. Beauftragter der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen 2011:o.S.) Für die in Artikel 33 Abs. 2 vorgeschriebenen Aufgaben der Überwachung (Monitoring), der Förderung und des Schutzes des Übereinkommens durch eine unabhängige Stelle auf nationaler Ebene, ist in Deutschland das regierungsunabhängige Institut für Menschenrechte in Berlin zuständig (vgl. Kurth 2009:o.S.). Diese "Monitoring- Stelle" ist darauf ausgerichtet durch die Beteiligung an politischen Diskussionen, fachwissenschaftlichen Diskursen sowie Entscheidungsprozessen, Überzeugungsarbeit durch nicht rechtliche Mittel zu leisten (vgl. Aichele 2011:26). Zusätzlich wird die Umsetzung der UN- BRK von dem UN- Fachausschuss überwacht. Dieser ist ein internationales Gremium, das aus einer großen Mehrheit von Menschen mit Behinderung besteht. Durch die Unterzeichnung des Fakultativprotokolls prüft dieses Gremium Beschwerden von Einzel-personen oder Personengruppen, die sich in ihren Rechten verletzt sehen. (vgl. Schumann 2009:o.S.) Durch die Unterzeichnung des Fakultativprotokoll wurde Deutschland verpflichtet, zwei Jahre nach der Ratifizierung einen Bericht über den Umsetzungsstand sowie die getroffenen Maßnahmen zu der Erfüllung der Konvention zu erstellen und den Bericht an den Ausschuss zu übermitteln (vgl. Art. 34f UN- BRK).

2.6 Gleiche Anerkennung vor dem Recht

Dem Artikel 12 der UN- BRK wird eine wesentliche Schlüsselrolle zugeschrieben, da er eine rechtliche Ungleichbehandlung von Menschen mit Behinderung durch die Anerkennung gleicher Rechte verhindert. Der erste Absatz beinhaltet das allgemeine Recht Menschen mit Behinderung als Rechtssubjekte anzuerkennen. Der zweite Absatz konkretisiert einen wichtigen Bestandteil des Status als Rechtssubjekt und legt zudem fest, dass Menschen mit Behinderung in allen Lebensbereichen ohne Einschränkungen die volle Rechts- und Handlungsfähigkeit genießen sollen. Diese Konkretisierung umfasst die individuelle und selbstständige Ausübung der Rechts- und Handlungsfähigkeit von Menschen. In der Konvention wird von der Annahme ausgegangen, dass alle Menschen unabhängig von der Art und Schwere ihrer Behinderung die Fähigkeit besitzen, bei der Ausübung ihrer Selbstbestimmung rechtlich relevante Handlungen auszuführen. Aus diesem Grund befindet sich weder eine Zuschreibung dieser Fähigkeit in dem Artikel, noch wird die Anerkennung der Fähigkeit an eine Bedingung geknüpft. Demnach legt Artikel 12 fest, dass ausnahmslos alle Menschen mit Behinderung einen Anspruch auf diskriminierungsfreie Anerkennung ihrer Rechts- und Handlungsfähigkeit haben. (vgl. Aichele, Bernstorff [2]2010:201) Was unter der Formulierung "Anerkennung als Rechtssubjekt mit der vollen Rechts- und Handlungsfähigkeit" rechtlich zu verstehen ist, soll im Folgenden geklärt werden. Nach dem deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) wird zwischen der Rechtsfähigkeit und der Handlungsfähigkeit eines Menschen unterschieden. Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, TrägerIn von Rechten und Pflichten zu sein. Diese beginnt nach § 1 BGB mit der Vollendung der Geburt. Hierbei ist unerheblich, ob eine Person selbst die Rechte ausüben kann. Eine rechtsfähige Person kann demnach ein VertragspartnerIn, aber auch ein Neugeborenes oder ein/eine im Koma liegende/liegender PatientIn sein. (vgl. BMAS 2011:90) Handlungsfähigkeit unterscheidet sich von der Rechtsfähigkeit dadurch, dass sie durch das eigene Handeln bewirkt wird. Nach herrschender Meinung beinhaltet die Handlungsfähigkeit zum einen die Geschäftsfähigkeit, d.h. die Fähigkeit Rechtsgeschäfte wirk-sam abzuschließen und zum anderen die Deliktfähigkeit. Diese enthält die Haftung für unerlaubt begangene Handlungen zu übernehmen. (vgl. Wunder 2009:4) Die Rechts-und Handlungsfähigkeit umfasst somit die Einwilligung oder die Verweigerung einer Einwilligung in alle rechtlichen Angelegenheiten eines Menschen (vgl. Aichele, Bernstorff 2010:201). Die Konvention verkennt jedoch nicht, dass es Menschen gibt, die in bestimmten Lebenssituationen, in denen sie Entscheidungen treffen müssen, auf Unterstützung angewiesen sind. Daher werden die Vertragsstaaten im dritten Absatz des Artikel 12 verpflichtet geeignete Maßnahmen zu treffen, "[...] um Menschen mit Behinderungen Zugang zu der Unterstützung zu verschaffen, die sie bei der Ausübung ihrer Rechts- und Handlungsfähigkeit gegebenenfalls benötigen." (Art. 12 Abs.3 UN- BRK) Im Kern geht es darum, dass Deutschland als Vertragsstaat den Menschen mit Behinderung eine rechtliche Unterstützung bzw. Assistenz gewährleisten muss, die sie nicht ihrer Handlungsfähigkeit beraubt, sondern ihr Recht auf Selbstbestimmung achtet und bei Bedarf zur Verfügung gestellt wird. Mit diesem Artikel soll der von der UN- Behindertenrechtskonvention angestrebte Paradigmenwechsel von der stellvertretenden Entscheidung hin zur unterstützten Entscheidungsfindung, die den eigenen und aktuellen Willen des behinderten Menschen zum Ausdruck bringt, verdeutlicht werden. (vgl. Aichele, Bernstorff 2010:201f) Die Absätze 4 und 5 benötigen keiner detailreichen Darstellung, da sie lediglich weitere Konkretisierungen enthalten und bezüglich der zu belegenden These nicht relevant sind.

Abschließend lässt sich festhalten, dass die UN- BRK in Artikel 12 Menschen mit Behinderung nicht nur als gleichwertige Rechtssubjekte mit der gleichen Rechts- und Handlungsfähigkeit wie Menschen ohne Behinderung anerkennt, sondern darüber hinaus die Vertragsstaaten verpflichtet die notwendige Assistenz bereitzustellen, die Menschen gegebenenfalls benötigen, um ihre Rechte ausüben zu können. Hieraus ergibt sich sowohl der Anspruch die Rechts- und Handlungsfähigkeit ausführen zu können als auch eine Form der Unterstützung zu erhalten. Im Rahmen des deutschen Betreuungsrechts besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, die Rechte von Menschen durch die Einrichtung von Einwilligungsvorbehalten zu beschränken oder jegliche Willenserklärungen von diesen unwirksam zu machen. Dies sollte jedoch im Hinblick auf den Artikel 12 der UN- BRK kritisch hinterfragt werden.



[2] Aufsatz ist der Öffentlichkeit nicht zugänglich, deshalb lege ich diesen der Arbeit im Anhang bei

3. Das derzeitige Betreuungsrecht in Deutschland

Jeder Mensch kann im Laufe seines Lebens mit dem Betreuungsrecht in Kontakt kommen. Auf Grund der besseren Lebensverhältnisse steigt die Lebenserwartung von Menschen immer weiter an. Dies hat zur Folge, dass der Anteil der älteren Menschen in unserer Gesellschaft stetig zunimmt. Studien belegen, dass bereits jeder/jede Vierte der 65-Jährigen von psychischen Erkrankungen und jeder/jede Vierte der 85-Jährigen von dem Risiko der Altersdemenz betroffen ist. Ebenso steigt die Zahl der jüngeren Menschen mit psychischen Erkrankungen unentwegt an. Auch zukünftige Ereignisse, wie ein Unfall oder eine Krankheit, können eine Hilfebedürftigkeit hervorrufen, die eine rechtliche Betreuung notwendig machen könnte. (vgl. Raak, Thar 2009:15) Das Wort "Betreuung" wird im allgemeinen Sprachgebrauch oft in einem sozial pflegerischen Sinn verstanden. Eine gesetzliche Betreuung hat jedoch die Wirkung einer Vollmacht, die nicht von dem/der Betroffenen selbst ausgestellt, sondern durch einen richterlichen Beschluss an-geordnet wurde (vgl. Seichter 2010:1) und umfasst alle Tätigkeiten, die notwendig sind, um die Angelegenheiten der betroffenen Person rechtlich zu besorgen. Die Formulierung "rechtliche Angelegenheiten" meint die Beschränkung auf die Erledigung rechtsgeschäftlicher Aufgaben, wie den Abschluss von Verträgen oder Antragsstellungen bei Behörden. (vgl. Raak, Thar, 2009:93) Die Übernahme sozialer, pflegerischer und therapeutischer Tätigkeiten gehört nicht zu den Aufgabenkreisen eines Betreuers/ einer Betreuerin (vgl. Seichter 2010:1). Im Folgenden wird zunächst ein kurzer Einblick in die Entstehung des heutigen Betreuungsrechts gegeben. Hierauf folgt eine Auseinandersetzung unter der Fragestellung, welche Voraussetzungen bestehen müssen, damit ein Staat eine Rechtsfürsorge einrichten darf. Im Anschluss wird ein Überblick über die Aufgabenkreise gegeben, die gesetzliche VertreterInnen übernehmen. Daran anknüpfend werden deren Folgen auf die Rechtsstellung der Betreuten aufgezeigt.

3.1 Meilensteine im Betreuungsrecht

Das am 01.01.1992 eingeführte Betreuungsrecht löste das diskriminierende Recht der Vormundschaft und Pflegschaft über Volljährige ab. Nach dem früheren Recht hatte der Wille eines Betroffenen rechtlich gesehen keine Bedeutung. Menschen, die unter Vor-mund- oder Pflegschaft standen, wurden entmündigt und dadurch geschäftsunfähig. Demzufolge besaßen Betroffene weder ein Wahlrecht, noch konnten sie ein Testament errichten oder heiraten. Sie waren nicht einmal in der Lage, rechtswirksam Kleider oder Lebensmittel zu kaufen. (vgl. Münder, Ernst 2009:221) Die Ziele des eingeführten Betreuungsrechts sind die Stärkung der Rechtsposition von Betroffenen, die Förderung des Selbstbestimmungsrechts sowie die Aufhebung der "anonymen Verwaltung". Die betroffenen Menschen sollen nicht mehr als Objekte der Rechtsfürsorge, sondern als Subjekte in den Mittelpunkt gestellt werden und die jeweils nach dem Einzelfall erforderliche Unterstützung erhalten. (vgl. Vormundschaftsgerichtstag 2004:59) Bis heute unterlag dieses Gesetz allerdings drei Gesetzesänderungen. Das erste Änderungsgesetz trat am 25.06.1998 in Kraft. Auf Grund der verbreiteten Missverständnisse über die Kernaufgaben rechtlich angeordneter Betreuungen, wurde in die Überschrift des Betreuungsrechts die Bezeichnung "rechtliche Betreuung" eingeführt. (vgl. Budde 2011:X) Die zweite Änderung des Betreuungsgesetzes am 01.07.2005 verfolgte das Ziel, zum einen durch Vergütungs- und Auslagenpauschalen und zum anderen durch die Einführung von Vorsorge-vollmachten, den enormen Kostenanstieg in der rechtlichen Betreuung zu begrenzen (vgl. Münder, Ernst 2009:222). Nach dem alten System wurden BetreuerInnen nach den jeweiligen monatlichen Betreuungsstunden vergütet. Das bedeutete, dass ein/eine BetreuerIn mehr verdiente, wenn er/sie mehr Stunden arbeitete. Das frühere Vergütungssystem lieferte so kaum Anreize zum wirtschaftlichen Handeln. Zudem verleitete das System zum Betrug, da auf Grund des hohen Zeit- sowie Personalaufwands eine Überprüfung der da-maligen Abrechnung auf Stundenbasis fast unmöglich war. (vgl. Seichter 2010:93) Die eingeführte pauschale Vergütung ist als eine "Mischkalkulierung" konzipiert. Das heißt, dass aufwendige Fälle mit weniger aufwendigen Fällen kombiniert werden sollen. Diese Form der Kostenersparnis kann jedoch bei den Betreuten, wie auch bei den gesetzlichen BetreuerInnen zu groben Ungerechtigkeiten führen. Derzeit erhalten BetreuerInnen eine feste monatliche Pauschale, in der ein zusätzlicher Zeitaufwand nicht gesondert abgerechnet werden kann. Mögliche Folgen der Pauschale könnten sein, dass BetreuerInnen versuchen werden, einfache Fälle mit geringerem Aufwand zu halten und zeitaufwendigere abzugeben. BetreuerInnen, die sich auf "schwierige Fälle" mit hohem Arbeitsaufwand spezialisiert haben und dadurch eine geringe Anzahl an Betreuungen aufweisen können, benötigen zur weiteren Existenz, zusätzliche Betreuungen mit geringem Zeitaufwand. Die zusätzliche Aufnahme von Fällen und der daraus resultierende Mangel an zeitlichen Ressourcen kann zum einen zu einem Rückgang der persönlichen Kontakte zu den Betreuten führen und zum anderen dazu, dass BetreuerInnen die bisher erbrachten Leistungen auf die notwendigsten Tätigkeiten reduzieren. (vgl. Vormundschaftsgerichtstag 2004:47ff) Durch Vorsorgevollmachten sollte die Anzahl von Betreuungen künftig gesenkt werden. Hierbei erteilt eine Person für den Fall, dass sie die eigenen Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann, vorsorglich einer anderen Person eine Vollmacht. Vollmachten bein-halten jede Form von Rechtsgeschäften, wie Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten oder Gesundheitssorge. (vgl. Raack, Thar, 2009:16) Mit dem dritten Änderungsgesetz am 01.09.2009 hat der Bundestag gesetzliche Regelungen über die Form, den Inhalt sowie die Wirksamkeit von Patientenverfügungen getroffen. Hierdurch erhält jeder Mensch die Möglichkeit festzulegen, ob, wann und unter welchen Bedingungen, sowie in welcher Art und Weise er eine medizinische Behandlung wünscht. Derartige Verfügungen sind rechtlich verbindlich, so dass behandelnde ÄrztInnen, aber auch BetreuerInnen verpflichtet sind, diese nach dem Patientenwillen einzuhalten (vgl. Raack, Thar 2009:22).

3.2 Voraussetzungen und Einrichtung einer Betreuung

Eine Betreuung stellt immer einen Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht eines Menschen dar. Aus diesem Grund ist die rechtliche Betreuung eine nachrangige Hilfe. Nach dem Gesetz sollte sie erst einsetzen, wenn alle anderen Hilfen keine Aussicht auf Erfolg bieten oder die Abwendung einer Gefährdung des Wohls nicht anderweitig gedeckt wer-den kann. (vgl. §1896 Abs. 2 Satz 2 BGB) Andere Hilfen können NachbarInnen, FreundInnen, die Familie oder auch allgemeine soziale Dienste sein (vgl. Vormundschaftsgerichtstag 2003:87). Kann eine andere Person durch eine Bevollmächtigung des/der Betroffenen den "betreuungsbedürftigen Menschen" ebenso gut wie durch einen/eine BetreuerIn versorgen, so darf eine Betreuung nicht eingerichtet werden (vgl. §1896 Abs. 2 Satz 2 BGB). Das Problem liegt jedoch darin, dass die ausgewählte Person gleich geeignet sein und die Angelegenheiten genauso gut regeln können muss, wie ein/ eine BetreuerIn (vgl. Zimmermann 2010:87). Eine Betreuung darf nur bei volljährigen Menschen angeordnet werden, da für Minderjährige als Schutz die elterliche Sorge besteht (vgl. Münder, Ernst 2009:221). Nach dem BGB setzt eine Betreuung dann ein, wenn ein/eine VolljährigeR auf Grund einer psychischen Erkrankung, körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung unfähig ist, die eigenen Angelegenheiten - der Personen- oder Vermögenssorge - selbst zu regeln (vgl. Raack, Thar 2009:43). In anderen Worten ausgedrückt bedeutet dies, dass eine rechtliche Betreuung eingerichtet wird, wenn eine Person nicht in der Lage ist ihren Willen entsprechend dem eigenen Wohl bilden zu können (vgl. Raack Thar 2009:157). Nach §1896 Abs. 1 a BGB darf eine Betreuung nicht gegen den freien Willen eines Menschen eingerichtet werden. Diese Rechtsbestimmung basiert auf den Artikeln 1 und 2 unseres Grundgesetzes, welche garantieren sollen, dass kein Mensch zum Objekt staatlichen Handelns gemacht werden darf und dass jedes Individuum das Recht besitzt sein/ihr Leben nach den eigenen Vorstellungen gestalten zu können. Demnach hat der Staat nicht das Recht einen Menschen zu erziehen oder zu bessern. (vgl. Raak, Thar 2009:47) Ein Ausschluss der Fähigkeit zur freien Willensbestimmung liegt dann vor, wenn eine Person ihren Willen nicht frei und unbeeinflusst von einer Geistesstörung bilden und nach Abwägung des Für und Wider der in Betracht kommenden Gesichtspunkte, eine Entscheidung treffen kann (vgl. Seitz 2005:66). Das bedeutet, dass ein Mensch nur Einsichtsfähigkeit und einen freien Willen besitzt, sofern er in der Lage ist, das Für und Wieder gegeneinander abzuwägen (vgl. Seichter 2010:9). Hierbei dürfen allerdings keine übertriebenen Anforderungen an die Auffassungsgabe des/der Betroffenen gestellt werden (vgl. Raak, Thar 2009:47). Ebenso ist auf das jeweilige Krankheitsbild eines/einer Betroffenen Rücksicht zu nehmen. Ist die Person einsichtsfähig, so ist die ablehnende Entscheidung zu respektieren. (vgl. Vormundschaftsgerichtstag 2003:92) Für die Bestellung einer rechtlichen Betreuung gibt es zwei Möglichkeiten. Sie kann auf Antrag des/der Betroffenen selbst erfolgen, auch wenn dieser/diese geschäftsunfähig ist oder durch ein Verfahren von Amtswegen her eingeleitet werden. Die eigene Antragstellung hat den rechtlichen Vorteil, dass sie jederzeit von dem/der Betroffenen selbst aufgehoben werden kann, sofern er/sie dies verlangt. Nur der/die Betroffene selbst hat ein Antragsrecht. Dritte wie nahe Angehörige, soziale Dienste, Polizeibehörden oder andere Personen besitzen kein Antragsrecht, daher können sie eine Betreuung lediglich beim Betreuungsgericht anregen. (vgl. Raak, Thar 2009:46) Das Gericht ist daraufhin verpflichtet, den Sachverhalt von Amtswegen her zu ermitteln und ein Sachverständigengutachten über die Notwendigkeit dieser Maßnahme einzuholen (vgl. Zimmermann 2010:84). Nach §1908 d BGB ist eine Betreuung aufzuheben, "[...] wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. Fallen diese Voraussetzungen nur für einen Teil der Aufgaben des Betreuers weg, so ist dessen Auf-gabenkreis einzuschränken."(§1908d Abs. 1 Satz 1 BGB) Nach Einrichtung der Maßnahme ist das Gericht verpflichtet, diese nach sieben Jahren zu überprüfen und ggfs. zu verlängern. Ein vorheriges Überprüfungsverfahren kann auf Antrag des/der Betreuten oder durch Anregung einer anderen Person eingeleitet werden. (vgl. Zimmermann 2010:99) Für die meisten Menschen bedeutet die Einrichtung einer Betreuung allerdings eine lebenslange Begleitung (vgl. Raak, Thar 2009:175). Der überwiegende Teil der Betroffenen nimmt die Anordnung einer Betreuung eher als Einschränkung ihrer persönlichen Handlungsfähigkeit wahr. An Stelle eines gesetzlichen Vertreters/einer gesetzlichen Vertreterin wünschten sie sich eine soziale Hilfestellung in schwierigen Situationen (vgl. Vormundschaftgerichtstag 2003:89)

3.3 Umfang des Aufgabenkreises und Auswirkungen auf die rechtliche Stellung von betreuten Menschen

Mit einem Blick in das Bürgerliche Gesetzbuch lässt sich die Frage nach den Aufgaben eines Betreuers/einer Betreuerin nicht beantworten. Klare Definitionen oder Beschreibungen über dessen, was die rechtliche Betreuung ausmacht, enthält dieses Gesetz nicht. (vgl. Lipp 2005:16) Das Betreuungsrecht regelt nur, dass ein/eine BetreuerIn die Aufgaben-kreise übernimmt, die notwendig sind, um die Angelegenheiten eines/einer Betreuten rechtlich zu besorgen. (vgl. §1897 Abs. 1 BGB) An Hand des §1902 BGB wird deutlich, dass die rechtliche Betreuung bei der Ausübung ihrer Aufgaben dem Prinzip des Stellvertretermodells folgt. Nach diesem ist ein/eine BetreuerIn befugt, den betreuten Menschen gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Er/Sie tritt an die Stelle der betreuten Person und erhält so das Recht, im Rahmen des ihm/ihr aufgetragenen Aufgabenkreises, im Interesse des/der Betreuten, Willenserklärungen mit bindender Wirkung für oder ge-gen den betreuten Menschen abzugeben. (vgl. Seichter 2010:4) Die Geschäftsfähigkeit eines Menschen bleibt durch die Einrichtung einer Betreuung allerdings unberührt. War dieser vor der Betreuerbestellung geschäftsfähig, so bleibt er es auch weiterhin. (vgl. Raack, Thar 2009:45) Wie bei allen anderen Menschen richtet sich die Wirksamkeit einer Willenserklärung auch bei Betreuten danach, ob sie sich "[...] in einem die freie Willens-bestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit [...]"(§104 BGB) befinden und somit als geschäftsunfähig gelten. Verträge eines/einer geschäftsunfähigen Betreuten sind jedoch als wirksam anzusehen, wenn diese Geschäfte das tägliche Leben betreffen, die mit geringwertigen Mitteln bewirkt werden können. Hierzu zählen alltägliche Bargeschäfte wie der Kauf von Lebensmitteln oder Fahrkarten. (vgl. Zimmermann 2010:85) Eine Einschränkung der Teilhabe am Rechtsverkehr eines Menschen kann nur durch die gerichtliche Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes bewirkt werden. Dieser hat den Effekt, dass die jeweiligen Rechtsgeschäfte, die ein betreuter Mensch ohne die Einwilligung des Betreuers/der Betreuerin tätigt, unwirksam werden. (vgl. Raack, Thar 2009:45) Die Einrichtung eines Einwilligungsvorbehalts hat jedoch keine Auswirkungen auf die Testierfähigkeit einer Person sowie auf die Möglichkeit der Eheschließung (vgl. Seichter 2010:50). Mit Hilfe des Einwilligungsvorbehalts beabsichtigt der Staat eine Person, aber auch dessen Vermögen vor einer erheblichen Ge-fahr zu schützen. Nach dem BGB ist der/die Vertretende verpflichtet, die Betreuung so zu führen, dass diese den Wünschen und dem Wohl des/der Betreuenden entspricht (vgl. §1901 BGB). Weiter heißt es, dass der/die BetreuerIn zwar den Wünschen eines betreuten Menschen entsprechen muss, aber nur, wenn diese nicht dem Wohl des/der Betroffenen widersprechen und dem/der BetreuerIn zuzumuten sind. In der Praxis orientiert sich betreuerisches Handeln meist an der statischen Normalität nicht betreuter Menschen, anstatt an den individuellen Wünschen des/der Betreuten. Das Leben von betreuten Menschen lässt sich jedoch nicht mit dem von nicht Betreuten vergleichen. Eine Erkrankung oder Behinderung, die zu der Notwendigkeit einer Betreuung führt, hat Auswirkungen auf das alltägliche Leben sowie auf die Lebensplanung eines Menschen. Demnach sind Wünsche eines/einer Betreuten nicht an dem Maßstab eines nicht betreuten Menschen messbar. (vgl. Raak, Thar 2009:81ff) Hierdurch kann das staatliche Instrument der rechtlichen Betreuung schnell von der Hilfe und dem Schutz zur Entmündigung und Bevormundung umschlagen. Betreuung kann demnach die Freiheit eines betreuten Menschen gefährden. (vgl. Lipp 2008:53) Die zuvor genannten Vorschriften des BGB geben jedoch noch keine klare Antwort auf die Frage, welche grundlegenden Tätigkeiten ein/e BetreuerIn übernimmt. In der Praxis haben sich drei gängige Teilaufgabenbereiche durchgesetzt, die den Aufgabenkreis eines gesetzlichen Betreuers/einer gesetzlichen Betreuerin im Wesentlichen umschreiben. Zu den Teilaufgabenkreisen der gesetzlichen Betreuung zählen die Vermögenssorge, Gesundheitssorge und das Aufenthaltsbestimmungsrecht, welche in den meisten Fällen jedoch gemeinsam angeordnet werden. (vgl. Seichter 2010:38f)

Der Begriff der "Vermögenssorge" meint in der Regel die Erledigung aller finanziellen Angelegenheiten einer Person. Diese umfassen die Verwaltung von Girokonten und Spar-guthaben. Ebenso die Regulierung von Schulden und laufenden Kosten, wie der Lebens-unterhalt und Mietzahlungen. Auch gehört die Beantragung und Verwaltung der Sozialhilfe- und Rentenangelegenheiten in den Aufgabenkreis. Da dieser Aufgabenbereich mit einer weitreichenden Offenbarung aller finanziellen Angelegenheiten eines Menschen verbunden ist, erleben viele Betroffene diesen als einen persönlichen Angriff, weil ihnen hierdurch das Gefühl vermittelt wird, nicht in der Lage zu sein, für sich selbst zu sorgen. Kann die jeweilige Person auf Grund ihrer Erkrankung oder Behinderung nicht durch Willenserklärungen am Rechtsverkehr teilnehmen, fühlt sich von diesem überfordert oder es haben sich Schulden angehäuft, so sind Betroffene jedoch meist dankbar, wenn sie jemanden haben, der die Regulierung für sie übernimmt. (vgl. Raack, Thar 2009:143f)

Durch die Anordnung des Aufgabenbereichs der Gesundheitssorge, tritt der/die BetreuerIn an die Stelle des betreuten Menschen und muss im selben Umfang aufgeklärt und über die Behandlungsmöglichkeiten informiert werden. Jede medizinische Maßnahme - außer im Falle eines Notfalls - bedarf der Einwilligung des Vertreters/der Vertreterin oder des/der Betroffenen. Hierbei ist die Einwilligung nicht abhängig von der Geschäftsfähigkeit eines Menschen, sondern von dessen natürlicher Einsichtsfähigkeit. Das bedeutet, wenn ein betreuter Mensch die Tragweite seiner Entscheidung nicht erkennen kann oder nicht in der Lage ist, selbst über die anstehende Behandlung zu entscheiden, so handelt der/die BetreuerIn stellvertretend für die betreute Person. Setzt sich der/die Betreute durch die Verweigerung einer Maßnahme einer erheblichen Gesundheitsgefährdung aus, so kann das Gericht einen Einwilligungsvorbehalt anordnen, mit dem gesetzliche VertreterInnen stellvertretend für den betreuten Menschen über die Behandlung entscheiden. Behandlungen gegen den Willen einer Person lassen sich jedoch in den meisten Fällen nicht ohne die Anwendung von freiheitsentziehenden Maßnahmen oder Gewalt durchführen. (vgl. Raak, Thar 2009:108ff) Letztendlich erhalten gesetzliche BetreuerInnen so die Macht, über eine Behandlung zu bestimmen und zu entscheiden. Dies sollte jedoch kritisch unter dem Aspekt der Selbstbestimmung betrachtet werden. Zum einen enthält das Merkmal der "erheblichen Gesundheitsgefährdung" unbestimmte Rechtsbegriffe, die im Gesetz nicht näher definiert werden (vgl. Raak, Thar 2009:113) und zum anderen sollte hinterfragt werden, ob nicht auch ein unter Betreuung stehender Mensch die Möglichkeit besitzen sollte, eine Behandlung abzulehnen.

Das Aufenthaltsbestimmungsrechts beinhaltet die Vertretung in dem Bereich des Aufenthaltes eines/einer Betreuten. Hier spielen Entscheidungen über eine Behandlung in einem Krankenhaus, in einer Rehabilitationsklinik sowie dem zukünftigen Leben in der eigenen Wohnung oder einem Altersheim eine wesentliche Rolle. Auch ermöglicht dieser Aufgabenkreis einem/einer BetreuerIn den betreuten Menschen beim Einwohnermelde-amt umzumelden. Unklar ist derzeit, ob der Abschluss oder die Kündigung eines Mietvertrags in den Bereich der Wohnungsangelegenheiten gehört oder Teil der Vermögenssorge ist. (vgl. Zimmermann 2010:175ff) Der Aufgabenkreis des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist für einen/eine BetreuerIn nur von Bedeutung, insofern der/die Betroffene entweder einverstanden ist oder keinen Widerstand leistet. Entscheidungen gegen den Willen einer Person können auch hier mit einem Einwilligungsvorbehalt durchgesetzt werden. Für eine freiheitsentziehende Unterbringung oder unterbringungsähnliche Maßnahme benötigt ein/eine BetreuerIn die Genehmigung des Gerichts, da diese Maßnahmen einem Individuum einen bestimmten Lebensraum zuweist und ihn am verlassen von diesem hindert. (vgl. Seichter 2010:44)

Die Befugnis der Entgegennahme, dem Öffnen und Bearbeiten der Post des/der Betroffenen wird auf Grund des bestehenden Postgeheimnisses, als ein eigener Aufgabenbereich im §1896 Abs. 4 BGB aufgeführt. Liegt die Bestimmung des Aufgabenkreises "alle An-gelegenheiten" vor, so erlischt durch diese Anordnung das Wahlrecht des/der Betroffenen (vgl. Seichter 2010:37).

Zusammenfassend ist festzustellen, dass BetreuerInnen als gesetzliche VertreterInnen eines Menschen in einem festgelegten Aufgabenkreis nicht nur Willenserklärungen des/der Betroffenen genehmigen, sondern völlig eigenständig an Stelle des betreuten Menschen handeln können. Zudem gleicht die Einrichtung eines Einwilligungsvorbehalts in ihren Rechtsfolgen eher der früheren Entmündigung. Durch diese, auf dem Fürsorgegedanken basierende Maßnahme, erhält der betreute Mensch dieselbe Rechtsposition wie ein minderjähriges Kind bei seinen Eltern. (vgl. Seichter 2010:139) Werden alle drei Aufgabenkreise gemeinsam angeordnet, so hat dies gravierende Folgen für den Menschen. Hierdurch wird ein/eine BetreuerIn ermächtigt, nahezu alles, was im Leben des betreuten Menschen zu regeln ist, zu übernehmen und es bleibt nicht mehr viel übrig, was die betreute Person alleine entscheiden kann. Kommt obendrein noch die Postvollmacht hinzu, stellt sich die Frage, für was ein/eine BetreuerIn dann eigentlich nicht mehr zuständig ist. (vgl. Seichter 2010:38ff) Bezugnehmend auf das Selbstbestimmungsrecht eines betreuten Menschen, sollte ebenso hinterfragt werden, inwiefern dieses, innerhalb der rechtlichen Betreuung durch das stellvertretende Handeln, eigentlich verwirklicht werden kann. Abschließend lässt sich sagen, dass die Einrichtung einer Betreuung stets mit einem schwerwiegenden Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht eines Menschen verbunden ist. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass diese erst dann einsetzt, wenn wirklich alle anderen vorbeugenden Alternativen zur Vermeidung ausgeschöpft worden sind. Stellvertretend die Selbstbestimmung eines anderen Menschen zu verwirklichen, stellt für mich generell einen Widerspruch da. Fremdzuschreibungen und Fremdentscheidungen durch uns als Professionelle können und sollten Selbstentscheidungen niemals ersetzen.

4. Aktuelle Diskurse

Für die Bearbeitung der anfangs genannten These war es zunächst von Bedeutung, ein grundlegendes Verständnis über die Menschenrechte von Menschen mit Behinderung und deren Relevanz für Individuen zu schaffen sowie ein Basiswissen in dem Bereich der rechtlichen Betreuung herzustellen. Im Folgenden soll nun auf die Konsequenzen von Artikel 12 der UN- BRK für das deutsche Betreuungsrecht und dessen gängige Rechtspraxis eingegangen werden. Die Tragweite des Artikels wird aktuell in zahlreichen Stellung-nahmen diskutiert. Unzählige Stimmen aus Staat und Gesellschaft melden sich in verschiedenen Publikationen, Medienberichten oder öffentlichen Veranstaltungen zu Wort. Daher werde ich nur eine kleine Auswahl der, für diese Arbeit relevantesten, VertreterInnen aufführen. Dargestellt werden die einzelnen Positionen der Arbeitsgruppe der Bundesregierung sowie der Monitoring- Stelle der UN- BRK, der Bundesvereinigung Lebenshilfe[3], der Bundesvereinigung Psychiatrie-Erfahrener und dem Bundverband der BerufsbetreuerInnen (BdB).

4.1 Interdisziplinäre Arbeitsgruppe zum Betreuungsrecht

Mit der Ratifizierung der UN- BRK wurden die Rechte von Menschen mit Behinderungen weiter gestärkt. Da sie durch die Konvention in allen Lebensbereichen gleichberechtigt sein sollen, dürfen ihrer Teilhabe am gesellschaftlichen Leben weder rechtliche noch tatsächliche Hindernisse im Weg stehen. Aus diesem Grund richtete das Bundesministerium für Justiz eine "interdisziplinäre Arbeitsgruppe" zum Betreuungsrecht ein (vgl. interdisziplinäre Arbeitsgruppe 2011:C 13f), die am 9. November 2011 ihren Abschluss-bericht dem Ministerium vorlegte (vgl. Tolmein 2012:147). Zu den Mitgliedern dieser Gruppe gehörten VertreterInnen von Landesjustizverwaltungen und Landessozialministerien, des deutschen Landkreistages von Betreuungsbehörden- und Vereinen, ein Richter, ein Wissenschaftler sowie RechtspflegerInnen. Erstaunlich ist, dass Berufs- und Fachverbände im Betreuungswesen nicht vertreten waren. Das Ziel der Arbeitsgruppe war es zu prüfen, ob das deutsche Betreuungsrecht unter dem Blickwinkel der UN- BRK weiterentwickelt bzw. verbessert werden könnte. Zudem sollten Maßnahmen entwickelt werden, die dem Anstieg der Betreuungskosten entgegenwirken könnten. Nach Ansicht der Arbeitsgruppe steht das deutsche Betreuungsrecht im Einklang mit den Zielen der UN- BRK. Nicht das im BGB verankerte Instrument der rechtlichen Betreuung sei der Auslöser des Problems, sondern lediglich die praktische Anwendung des Rechts. Das Erforderlichkeitsprinzip müsse besser eingehalten und andere Hilfen stärker genutzt werden. Das derzeitige System der rechtlichen Betreuung garantiere den menschenrechtlichen Anspruch auf Selbstbestimmung und bewahre zudem das Wohl des/der Betreuten. Aus diesem Grund spricht sich die Arbeitsgruppe dafür aus, das bestehende Betreuungsrecht, das als Fürsorge in rechtlichen Angelegenheiten verstanden werde, beizubehalten. Sie sehe jedoch Verbesserungsmöglichkeiten im strukturellen Bereich. Zukünftig soll die Funktion der Betreuungsbehörde gestärkt werden. Vor der Betreuerbestellung oder der Einrichtung eines Einwilligungsvorbehaltes sollten MitarbeiterInnen der Behörde frühzeitig zur umfassenden Klärung des Sachverhaltes angehört werden. Ferner haben diese künftig einen obligatorischen Sozialbericht zu erstellen, in dem die Bedarfe sowie Ressourcen eines Menschen ermittelt und vorab die Erforderlichkeit einer Betreuung geprüft werden sollten. Zudem soll gesetzlich verankert werden, dass die Betreuungsbehörde Betroffene sowie interessierte BürgerInnen über betreuungsrechtliche Angelegenheiten informiert und berät, betreuungsvermeidende Hilfen vermittelt sowie mit Sozialleistungsträgern zusammen arbeitet. Ebenso sollen Maßnahmen zur Verbreitung von Vorsorgevollmachten weiter gestärkt und die Förderung ehrenamtlich geführter Betreuungen ausgebaut werden. Mit diesen Vorschlägen erhofft sich die Arbeitsgruppe die steigenden Kosten im Betreuungsrecht eindämmen zu können. (vgl. interdisziplinäre Arbeitsgruppe 2011:A6 ff) Die Erprobung von niedrigschwelligen Unterstützungsformen- bzw. Assistenzmodellen, die gesetzlich geführte Betreuungen ablösen könnten, lehnt die Arbeitsgruppe generell ab. Nach ihrer Meinung wären keine Konzepte erkennbar, die mit geringeren Eingriffen in das Selbstbestimmungsrecht verbunden wären. (vgl. interdisziplinäre Arbeitsgruppe 2011:C 58) Im Kern folgt die Bundesregierung in ihrem Staatenbericht nach wie vor dem alten Muster der Fürsorge. Demnach müssen Menschen, die in den Genuss rechtlicher Unterstützung kommen wollen, auch weiterhin die Unannehmlichkeit der rechtlichen Betreuung in Kauf nehmen. Die Vorsorgevollmacht, die eine Alternative zu der Betreuung darstellen soll, stärkt lediglich das Selbstbestimmungsrecht für Menschen, die gezielt vor ihrer Einwilligungsunfähigkeit, d.h. im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte, diese Verfügung treffen konnten. Demzufolge sind Menschen mit schweren geistigen Behinderungen oder seelischen Erkrankungen von dieser betreuungsvermeidenen Maßnahme ausgeschlossen. (vgl. Rundbrief BdB 2011:2[4]) Der Vorschlag der Arbeitsgruppe, die Übernahme ehrenamtlich geführter Betreuungen zu fördern, sollte kritisch auf die Realisierbarkeit hinterfragt werden. Die zunehmende Verrechtlichung und Komplexität unseres Sozialsystems könnte viele engagierte Menschen bei der Aufnahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit überfordern. Fraglich ist auch die Ansicht, durch die stärkere Nutzung "anderer Hilfen" gesetzliche Betreuungen zu vermeiden, da sozialrechtliche Leistungen an vielen Orten häufig nur unzureichend zur Verfügung stehen. (vgl. Crefeld 2011:13) Hier müsste zuvor ein Ausbau dieser Angebote stattfinden. Festzustellen ist, dass die Vorschläge der Arbeitsgruppe stark auf die Reduzierung der Betreuungskosten ausgerichtet sind. Modelle einer unterstützenden Entscheidungsfindung die beratungs-und begleitungsintensiver sind, werden jedoch nicht kostengünstiger sein. Die Diskussion über die Sicherung und Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechts von Menschen sollte allerdings nicht nur auf die Kostenfrage reduziert werden.

4.2 Monitoring- Stelle

Nachdem der Standpunkt der interdisziplinären Arbeitsgruppe dargestellt wurde, ist es nun von Bedeutung, auch die Betrachtungsweise der "Monitoring- Stelle" aufzuzeigen. Wie bereits in Punkt 2.5 beschrieben, ist für die Aufgabe der Überwachung in Deutsch-land das regierungsunabhängige Institut für Menschenrechte in Berlin zuständig. In einem Aufsatz[5] einer Fachzeitschrift für das Betreuungsrecht, widmeten sich Dr. Valentin Aichele[6] und Dr. Jochen von Bernstorff[7] der zentralen Frage, ob Artikel 12 der UN- BRK lediglich das Recht auf Anerkennung als Rechtssubjekt umfasst oder gleichzeitig einen Anspruch auf die Ausübung der Rechts- und Handlungsfähigkeit sichert und so ersetzen-de Entscheidungen gänzlich verbietet. Beide vertreten die Ansicht, dass Artikel 12 der UN- BRK sowohl das Recht auf gleiche Anerkennung vor dem Recht beinhaltet, als auch die individuelle und selbständige Ausübung der Rechts - und Handlungsfähigkeit. Durch das Recht auf gleiche Anerkennung vor dem Recht würde der menschenrechtliche Anspruch auf diskriminierungsfreie Anerkennung der Rechte von Menschen mit Behinderungen verdeutlicht werden. Vereinfacht ausgedrückt schützt der Artikel im Kern die individuellen Entscheidungen eines Menschen. Menschenrechte besitzen einen sogenannten "Pflichtentrias". Sie verpflichten den Staat die Rechte zu achten, zu schützen und zu gewähren. Die Ebene der Achtungspflicht, entspricht der Abwehrfunktion des Grundgesetzes. Der Staat ist verpflichtet, die Rechte von Menschen weder durch Tun noch durch Unterlassen zu verletzen. Nach der Schutzpflicht hat der Staat den einzelnen Menschen vor Rechtsverletzungen durch nicht staatliche AkteurInnen zu schützen. Die Aufgabe der Gewährungspflicht ist der Aufbau von Rahmenbedingungen, die eine gleichberechtigte rechtliche Teilhabe sichern. In dem menschenrechtlichen Pflichtentrias liegt nach Ansicht von Aichele und Bernstorff die Lösung, um das Recht und die sich daraus ergebenen Ansprüche nach Artikel 12 verstehen zu können. Der dritte Absatz des Artikels enthält für sie nicht nur die bloße Achtungspflicht, durch die Anerkennung als Rechtssubjekt, sondern auch die Schutz- und Gewährungspflicht. Dies wird durch den bindenden Auftrag an den Staat erkenntlich, da dieser wenn nötig, Zugang zu der erforderlichen Unterstützung oder Assistenz schaffen muss. Der dritte Absatz verdeutlicht für sie sowohl die Achtung der Autonomie von Menschen mit Behinderungen im Rechtsverkehr, als auch die Pflicht zur Assistenz bei Ausübung eigener Entscheidungen. Deshalb sollte es das oberste Ziel sein, den eigenen Willen des Menschen zum Ausdruck zu bringen bzw. erkenntlich zu machen, selbst in Fällen, in denen der Grad der Unterstützung 100 Prozent betragen könnte. Demnach geht es ihnen nicht um die Vertretung der angenommenen Interessen durch Dritte, sondern um den konkreten Willen eines Menschen. (vgl. Aichele, Bernstorff 2010:199ff) "Statt eines gut gemeinten Paternalismus zielt die Konvention durch das Assistenz- Paradigma auf die Anerkennung individueller Selbstbestimmung" ab. (Aichele, Bernstorff 2010:202) Da die UN- Behindertenrechtskonvention keine Spezialkonvention ist, unterliegt auch diese, wie die allgemeinen Menschenrechte, der Möglichkeit, Einschränkungen des Rechts vorzunehmen. Diese Einschränkungen sind jedoch immer begründungsbedürftig. Ebenso wie bei anderen Menschenrechten gibt es auch hier bestimmte Grenzen der Einschränkbarkeit. Innerhalb eines Kernbereichs werden die Rechtsfähigkeit sowie die Handlungsfähigkeit vor staatlichen Einschränkungen geschützt. In diesen abgesteckten Lebensbereichen dürfen keine ersetzenden Entscheidungen getroffen werden. Außerhalb des Bereichs soll das Recht auf Selbstbestimmung durch den Erforderlichkeitsgrundsatz geschützt werden. Sie vertreten die Position, dass eine Aberkennung des Status als Rechtssubjekt immer als menschenrechtswidrig angesehen werden müsste. Bei der Aberkennung des Rechts auf Ausübung der Rechtsfähigkeit, demzufolge auch der rechtlichen Handlungsfähigkeit, sei es von Bedeutung, ob der Eingriff zu den nicht einschränkbaren Kernbereichen gehöre. Eingriffe in höchstpersönliche Rechtsgeschäfte, wie Entscheidungen über die Sterilisation auf Grund einer Behinderung oder die Einwilligung in eine Ehe, sind für sie von Einschränkungen ausgenommen. Führt die Einrichtung einer Betreuung für einen Menschen zum vollständigen Verlust der rechtlichen Handlungsfähigkeit, so ist dies für sie nicht mit dem Artikel 12 der UN- BRK vereinbar, auch dann nicht, wenn dieser nur einzelne Lebensbereiche betrifft. Ebenso sind schwere medizinische Eingriffe gegen den Willen eines Menschen sowie freiheitsentziehende Maßnahmen auf Grund einer Behinderung nicht konventionskonform. Die unverfügbaren Kernbereiche des Menschenrechts werden für sie immer dann verletzt, wenn ein Individuum auf Grund einer Behinderung der Selbstbestimmung beraubt oder gravierend in seine Freiheit eingegriffen wird. Eingriffe mit niedrigeren Auswirkungen auf die Person sind vorab auf den zu erfüllenden Zweck, die Eignung und die Erforderlichkeit zu prüfen. Sie sind nur legitim, wenn ein Vertragsstaat beweisen kann, dass andere Maßnahmen mit noch geringerer Intensität nicht zur Verfügung standen. Demnach dürfen stellvertretende Entscheidungen nur angewendet werden, wenn eine Assistenz zur autonomen Entscheidung nicht möglich ist. (vgl. Aichele, Bernstorff 2010:202f) Im Gegensatz zu der Arbeitsgruppe der Bundesregierung, die davon ausgeht, das deutsche Betreuungsrecht stehe im Einklang mit der UN- BRK, betrachten Aichele und Bernstorff eine gesetzliche Betreuung, die eine Handlungsunfähigkeit des Menschen nach sich zieht, nicht mit der Konvention vereinbar. Aus Artikel 12 der UN- BRK ergibt sich für sie ein Verbot stellvertretender Maßnahmen innerhalb bestimmter Kernbereiche des Menschenrechts. Außerhalb dieser Bereiche sollte das Selbstbestimmungsrecht des Menschen durch den Erforderlichkeitsgrundsatz geschützt werden. Zudem dürften Eingriffe in die Handlungsfähigkeit eines Individuums nur nach vorheriger Prüfung erfolgen. Auch die Arbeitsgruppe der Bundesregierung bezieht sich in ihrem Bericht auf die Einhaltung des Nachrangigkeitsprinzips sowie auf eine stärkere Prüfung der Erforderlichkeit. Aichele und Bernstorff konkretisieren diesen Ansatz jedoch um die Bedingung, dass auch Menschen mit schweren Behinderungen rechtlich relevante Entscheidungen selbst treffen sollten. Nur in Fällen, in denen ein Wille nicht erkennbar ist, dürften willensersetzende Entscheidungen getroffen werden. Klare Vorgaben für die gesetzliche und praktische Umsetzung des Artikels geben sie allerdings nicht.

4.3 Bundesvereinigung Lebenshilfe

Auch die Bundesvereinigung der Lebenshilfe veröffentlichte eine Stellungnahme zu der aktuellen Debatte über die Folgen des Artikels 12 der UN- BRK auf das deutsche Betreuungsrecht. Für die Bundesvereinigung Lebenshilfe umfasst der Artikel 12 der UN- BRK einen Anspruch auf die nötige Unterstützung bei der Ausübung der eigenen Handlungsfähigkeit. Eine rechtliche Vertretung wird an keiner Stelle des Artikels erwähnt. Das Betreuungsrecht enthält jedoch Vorschriften, durch die Dritte ermächtigt werden, stellvertretend für einen Menschen Entscheidungen zu treffen und so in die Rechtsstellung des jeweiligen einzugreifen. Daher sollte ihrer Ansicht nach das gültige Betreuungsrecht und dessen gängige Praxis gründlich geprüft werden. (vgl. Hellmann 2011:2f) Dass die Arbeitsgruppe der Bundesregierung einen Handlungsbedarf in dem Bereich des Betreuungs-rechts verneint, ist für die Lebenshilfe demnach unverständlich. Im internationalen Vergleich sei das deutsche Betreuungsrecht zwar als fortschrittlich zu betrachten, dennoch könne für sie nicht davon abgeleitet werden, dass dieses in völliger Übereinstimmung mit dem Artikel 12 der UN- BRK stehe. (vgl. Lebenshilfe 2011:10) Aus Sicht der Lebenshilfe müsse sich die gesetzliche Betreuung zu einem System der "unterstützten Selbstbestimmung" weiterentwickeln. Bei der Weitentwicklung des Betreuungsrechts sollten Menschen mit Behinderungen und deren Organisationen allerdings zukünftig stärker mit ein-bezogen werden. (vgl. Hellmann 2011:5) Auf Grund der hohen Anzahl gesetzlich geführter Betreuungen bestehen für sie Zweifel an der Einhaltung des Erforderlichkeitsprinzips. Aus diesem Grund sprechen sie sich für eine stärkere Prüfung der Erforderlichkeit von angeordneten Betreuungen aus. Im Hinblick auf Artikel 12 UN- BRK sollte künftig eine höhere staatliche Rechtfertigungspflicht bezüglich der Zulässigkeit solcher Maßnahmen bestehen. Auch bemängeln sie, dass unterstützende Hilfemaßnahmen, die eine gesetzliche Betreuung überflüssig machen könnten, kaum zur Verfügung ständen. Aus diesem Grund plädieren sie, im Gegensatz zu der Arbeitsgruppe der Bundesregierung, für die Erprobung von Unterstützungs- bzw. Assistenzmodellen, die eine Betreuung ersetzen könnten. Sie fordern Beratungs- und Unterstützungsangebote, die als eigenständige Teilhabeleistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe gewährt werden. Die Bundesvereinigung der Lebens-hilfe hat festgestellt, dass gesetzliche BetreuerInnen zu oft die Wünsche der Betroffenen nicht beachten. Daher sollte die Qualität der geführten Betreuungen dringend kontrolliert sowie verbessert werden und stärker an den §1901 BGB[8] ausgerichtet werden. Damit sich gesetzliche BetreuerInnen an die Pflichten nach dem §1901 BGB halten, erachten sie die Einführung von schriftlichen Vereinbarungen zwischen dem/der BetreuerIn und dem/der Betreuten als notwendig. In diesen wird geregelt, wie die Zusammenarbeit im Einzelnen verlaufen sollte. Ein Vordruck solcher Vereinbarungen wurde bereits von ihnen entwickelt und steht im Internet zur Verfügung. Der Ausschluss vom Wahlrecht eines Menschen erfolgt nach dem §13 Nr. 2 BWahlG pauschal, sobald ein/eine BetreuerIn den Aufgabenkreis "alle Angelegenheiten" übertragen bekommt. Da dies nach Ansicht der Lebenshilfe nicht mit der UN- BRK vereinbar ist, fordert sie eine individuelle Überprüfung des Wahlrechts, anstelle eines pauschalen Ausschlusses. Ebenso wie Aichele und Bernstorff vertritt die Lebenshilfe den Standpunkt, dass §1905 BGB, der unter strengen Vor-aussetzungen die Sterilisation eines Menschen durch die Einwilligung des Betreuers/der Betreuerin zulässt, nicht konventionskonform ist. (vgl. Hellmann 2011:3ff) Zudem betrachtet die Lebenshilfe eine Überarbeitung des Rechts der Geschäftsfähigkeit nach §104f BGB als zwingend notwendig. In der Praxis wird die Vorschrift in Einzelfällen bei Menschen mit Autismus oder Down-Syndrom angewendet und bietet die Möglichkeit, Willenserklärungen nichtig zu machen. Diese seit über 100 Jahren bestehende Vorschrift sei jedoch nicht nur veraltet, sondern auch diskriminierend (vgl. Lebenshilfe 2011:11), da sie "[...] diese Behinderungen als ‚krankhafte Störung der Geistestätigkeit´[...]" (vgl. Lebenshilfe 2011:12) einordnet. Festzustellen ist, dass die Lebenshilfe eine ähnliche Betrachtungsweise des Ausmaßes von Artikel 12 der UN- BRK auf das deutsche Betreuungsrecht hat, wie Aichele und Bernstorff. Auch für sie wird aus dem Artikel erkenntlich, dass die Unterstützung bei der Ausübung der Handlungsfähigkeit eine begleitende "helfende" Maßnahme sein sollte und keine rechtliche Stellvertretung durch Dritte. (vgl. Lebenshilfe 2011:11) Ebenso spricht sich die Lebenshilfe dafür aus, dass alle Menschen ungeachtet ihrer Behinderung rechtlich gleichzustellen wären. Dies wird für mich deutlich, da sie ihre Forderungen weder von der Art noch von der Schwere einer Behinderung abhängig machen. Übereinstimmend ist weiterhin ihre Ansicht, dass die Sterilisation von Menschen nicht mit der Konvention vereinbar sei. Die Einführung von Vereinbarungen, die eine gute gesetzliche Betreuung regeln sollen, sollten jedoch kritisch auf den Nutzen hinterfragt werden. Zum einen enthalten sie lediglich eine Erklärung über die Aufgaben der Betreuung und wer für deren Erfüllung zuständig ist, zum anderen schützen sie betreute Menschen nicht vor Fremdentscheidungen, da die Einhaltungen von Vereinbarungen nicht kontrolliert werden.

4.4. Bundesverband Psychiatrie- Erfahrener

Artikel 12 der UN- BRK umfasst nach Ansicht des Bundesverbands Psychiatrie- Erfahrener nicht nur das Recht auf Betreuung, sondern gleichzeitig das Recht auf Verzicht bzw. Verweigerung einer gesetzlichen Betreuung (vgl. Steenken[9] 2012:1). Für die Ausübung des Betreuerberufs stellen sie verschiedene Qualitätskriterien auf. Um zu prüfen, ob BetreuerInnen in der Lage sind die Aufgabe der Betreuung im Sinne des/der Betreuten zu er-füllen, sollten diese künftig vor der Betreuerbestellung einen Eignungstest durchführen. Voraussetzung für die Ausübung des Betreuerberufs, sollte wie auch bei anderen Berufs-gruppen, eine Ausbildung mit anschließender Prüfung sein. Nur zertifizierte Personen mit abgeschlossener Prüfung sollten diesen Beruf ausüben dürfen. Ebenso bestehen sie auf eine gesetzlich festgelegte Höchstzahl an Betreuungen, die ein/eine BetreuerIn führen darf. Der Bundesverband Psychiatrie- Erfahrener spricht sich zudem für die Einführung von Vereinbarungen zwischen dem/der BetreuerIn und dem/der Betreuten aus. Diese sollten individuelle Zielvereinbarungen beinhalten, die an den Bedürfnissen des/der Betreuten ausgerichtet sind. Weiterhin enthalten sie Regelungen über evtl. Zwangsmaßnahmen, Zwangseinweisungen, Zwangsmedikationen oder andere medizinische Eingriffe. Ab-schließend sollten die Vereinbarungen von beiden Parteien unterschrieben werden. Das besondere an den Vereinbarungen ist, dass sie eine Kündigungsfrist enthalten, in welcher der Vertrag widerrufen werden kann. Für die Einhaltung der Vereinbarungen, sowie für die Überprüfung der Qualität geführter Betreuungen, sollte eine unabhängige Beschwerdestelle eingeführt werden. (vgl. Steenken 2012:1) Nach §1906 BGB können BetreuerInnen eine Zwangsbehandlung oder Zwangsunterbringung anordnen, wenn diese der An-sicht sind, dass dies dem Wohle des betreuten Menschen diene (vgl. §1906 Abs. 1-5 BGB). Aus diesem Grund fordert der Bundesverband Psychiatrie- Erfahrener das BetreuerInnen nicht ermächtigt werden dürften Zwangseinweisungen oder Zwangsmedikationen einzuleiten. Für akute Fälle bestehe schließlich bei Fremdgefährdung das Straf-recht und bei Selbstgefährdung wie Suizidgefährdung das PsychKG[10] der Länder. Auch sollten Einwilligungsvorbehalte generell abgeschafft werden. Betreuung sollte nach An-sicht des Bundesverbandes Psychiatrie- Erfahrener lediglich eine Dienstleistung in Form rechtlicher Assistenz darstellen. (vgl. Steenken 2012:1f) Das Wort "Betreuung" suggeriere für sie, dass jemand anderes etwas für eine Person erledige. Mit dem Begriff der "Assistenz" hingegen verbinden sie, dass eine Person selbst die Hilfe oder Unterstützung in den Bereichen anfordert, in denen er/sie diese benötigt. (vgl. Frike 2011:13)

Die vom Bundesverband Psychiatrie- Erfahrener geforderte Einführung einer gesetzlich festgelegten Höchstzahl an Betreuungen, die BetreuerInnen führen sollen, gestaltet sich in der Praxis eher problematisch. Der Umfang der zu erledigenden Aufgaben ist je nach Fall und deren Komplexität unterschiedlich. Die benötigte Stundenanzahl ist u.a. abhängig von der jeweiligen Wohnform, in der ein betreuter Mensch lebt, dem Krankheitsbild, sowie von dem vorhandenen oder nicht vorhanden unterstützenden sozialen Umfeld und dem Aufgabenkreis der BetreuerInnen. (vgl. Vormundschaftsgerichtstag 2010:2) So benötigen BetreuerInnen für einen Menschen, der seit langer Zeit in einem Krankenhaus im Wachkoma liegt einen geringeren Zeitaufwand, als für eine Person, die gerade aus einer Psychiatrie entlassen wird und keine Wohnung sowie unterstützende soziale Kontakte besitzt. Dass derzeit keine Voraussetzungen für die Berufsausübung in Form einer Ausbildung bestehen, sehe ich ebenfalls als bedenklich an. BetreuerInnen tragen nicht nur die Verantwortung für die Lebenslage, in der sich Betreute befinden, sondern auch für die Verwirklichung der von den Betreuten selbst gesteckten Ziele. Mit anderen Worten: "Ein Betreuer führt nicht nur sein eigenes Leben, sondern auch das seines Klienten." (Bienwald o.J. zit. n. Crefeld 2011:10)

4.5 Bundesverband der BerufsbetreuerInnen

Ebenso wie die Lebenshilfe und die Bundesvereinigung Psychiatrie- Erfahrener spricht sich auch der BdB für eine Weiterentwicklung der rechtlichen Betreuung zu einem Unterstützungssystem aus. Nach der Ansicht des BdB, fordere die UN- BRK dazu auf, Betreuung nicht mehr als gesetzliche Stellvertretung zu betrachten, sondern als Unterstützung bei der Ausübung der Rechts- und Handlungsfähigkeit. Das gültige Betreuungsrecht verstoße jedoch genau an diesem Punkt gegen die Konvention. (vgl. Rundbrief BdB 2011:29) Menschen, die ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise besorgen können, sollten von der Fürsorge sowie dem stellvertretenden Handeln ausgeschlossen werden. Bei Personen, die ihre Angelegenheiten nicht selbst regeln können, soll die Betreuung weiter-hin für die Sicherung der Rechte sorgen und sie in der Ausübung der Handlungsfähigkeit unterstützen. Durch die umfangreichen Mitwirkungspflichten bei der Inanspruchnahme von Sozial- Pflege- und Gesundheitsleistungen sind immer mehr Menschen in der Selbstsorge überfordert. Aus diesem Grund fordert der BdB nicht nur die Weiterentwicklung zu einem sozialen Unterstützungssystem, sondern auch den Anspruch auf diese Leistung im Sozialgesetzbuch zu verankern. Der BdB bemängelt, dass die Soziale Arbeit in der rechtlichen Betreuung von der Politik permanent unter den Kostengesichtspunkten betrachtet wird. Um die steigenden Betreuungszahlen einzudämmen werden immer wieder Lösungsvorschläge, wie u.a. die Förderung ehrenamtlicher Betreuungen oder der Ausbau der Vorsorgevollmachten, als Ersatz für berufliche Betreuungen unterbreitet. Diese Vorschläge werden jedoch nicht den eigentlichen Anliegen, der effektiven Unterstützung von Menschen in komplexen Problemlagen, gerecht. (vgl. BdB 2011:153ff) Bislang haben weder die Monitoring- Stelle noch der Bundesverband der Lebenshilfe oder der Bundesverband Psychiatrie- Erfahrener ein konkretes Modell zur Umsetzung der unterstützten Selbstbestimmung entwickelt. Der Bundesverband der BerufsbetreuerInnen erstellte als Einziger ein genaues Konzept zur Umsetzung des Artikels 12 der UN- BRK. Sie plädieren für die Einführung "geeigneter Stellen", die den Menschen in komplexen Problemlagen die benötigte Unterstützung gewährleisten könnten. (vgl. Laviziano 2011:16) Das Besondere an den "geeigneten Stellen" ist, dass diese auch den Menschen Dienstleistungs-angebote anbieten, die nicht unter gesetzlicher Betreuung stehen (vgl. Böke-Aden 2011:8). Zudem sollen sie unabhängig von Leistungsträgern- und LeistungserbringerInnen, als eigene Sozialleistung im Sozialgesetzbuch, ihre Dienstleistungen erbringen. Bei genehmigungspflichtigen Handlungen sollen die "geeigneten Stellen" nach wie vor der Aufsicht des Gerichts unterliegen. Wird im Unterstützungsprozess deutlich, dass eine Person bestimmte Aufgaben nicht mehr selbst erfüllen oder entscheiden kann, so ist von der "geeigneten Stelle" nur punktuell für diese Maßnahme eine gerichtliche Mandatierung einzuholen. Somit wird dann keine Betreuung, sondern lediglich eine partielle Vertretung eingerichtet. Die "geeigneten Stellen" übernehmen, neben der Aufgabe der Betreuung auch die Budgetassistenz, das Fallmanagement u.a. bei Pflegeberatung, sind Vollmachtnehmer bei Vorsorgevollmachten und übernehmen Verfahrenspflegschaften. Ebenso bieten sie für ehrenamtliche BetreuerInnen Beratung und Unterstützung in speziellen Problemen in der Betreuung an oder leisten Hilfe bei Antragsstellungen für Vorsorgeleistungen. Die von der Politik vertretende Auffassung entweder Ehrenamt oder professionelle Betreuung sollte nach ihrer Meinung nicht länger getrennt, sondern gemeinsam, als Ehrenamt und Betreuung betrachtet werden. (vgl. BdB 2011:157ff) Damit ehrenamtliche BetreuerInnen durch BerufsbetreuerInnen beraten und begleitet werden können, müssten hierfür jedoch entsprechende finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt werden. (vgl. BdB 2011:154) Qualifiziert für die Aufgabe der "geeigneten Stelle" sind nach Ansicht des BdB, Betreuungsbüros und Betreuungsvereine (vgl. Laviziano 2011:17). Die Umsetzung der UN- BRK beinhaltet für den BdB zudem notwendige gesetzliche Änderungen. Der §1901 des BGB, nach welchem BetreuerInnen den Wünschen und dem Wohl des/der Betreuten zu entsprechen haben, sollte stärker an die Verwirklichung der Selbstbestimmung geknüpft werden. Der Begriff der Geschäftsunfähigkeit nach §104 BGB sollte an die Vorschriften der UN- BRK angeglichen werden. Ebenso sollten die Aufgabenkreise der BetreuerInnen nach §1896 BGB künftig eingegrenzt werden. Da diese derzeit einen umfassenden und dehnbaren Handlungsspielraum bieten, sollten sie klar definiert und individuell auf den aktuellen Handlungsbedarf eines Menschen zugeschnitten werden. (vgl. Förter-Vondey 2009:16) Weiterhin fordert der BdB ein fachlich angemessenes Budget, das je nach Komplexität des Falls pauschalisiert sei. Die vorgeschriebene Zeit für die Bearbeitung eines Falls durch das bestehende Vergütungssystem reiche nicht mehr aus, um die immer komplexer werdenden Fälle und die steigenden Aufgaben zu bewältigen. (vgl. BdB 2011:153ff) Auch der Bundesverband der BerufsbetreuerInnen fordert seit Jahren als Voraussetzung für die Berufsausübung eine Ausbildung in Form eines Studiums, da für sie die heutigen Anforderungen an eine Betreuung, nicht ohne einen professionellen Hintergrund zu erfüllen seien. (vgl. BdB 2011:155) Meiner Ansicht nach bietet das Modell der "geeigneten Stellen" für Menschen, die in die Lage geraten auf Unterstützung angewiesen zu sein, eine gute Möglichkeit auch ohne eine gesetzliche Betreuung unterstützt zu werden. Eine punktuelle Beantragung der Vertretung zu dem Zeitpunkt, in dem ein sofortiger Handlungsbedarf notwendig ist, gestaltet sich in der Praxis allerdings kompliziert. Die derzeitigen langen Wartezeiten bei gerichtlichen Genehmigungsverfahren hätten zur Folge, dass die benötigte Hilfe zu spät kommen würde. (vgl. BVfB [11]e.V. 2011:32) Erst wenn eine schnellere Bearbeitung der gestellten Anträge im Gericht gewährleistet wäre, könnte das Modell des BdB´s erfolgreich umgesetzt werden. Die interdisziplinäre Arbeitsgruppe kritisierte das vom BdB erarbeitete Modell. Für sie verleihe diese Organisationsform BetreuerInnen eine zu umfassende Fülle an Macht über Menschen. In den "geeigneten Stellen" sieht die Arbeitsgruppe die erhebliche Gefahr von Interessenkonflikten, des Missbrauchs und der Gewöhnung an fremdbestimmte Unterstützung. (vgl. Rundbrief BdB 2011:2f) Ich denke das bestehende Betreuungsrecht bietet ebenso die Chance des Machtmissbrauchs. Im Gegensatz zum Betreuungsrecht, dass die Vertretung von Menschen in umfassenden Aufgabenkreisen gewährt, sieht das Konzept der "geeigneten Stellen" lediglich eine punktuelle Vertretung vor. Durch die "private Mandatierung" erhalten betroffene Menschen einen höheren Schutz vor Entscheidungen Dritter. Wenn diese Stellen, wie im Konzept vorgesehen, unabhängig von Leistungsträgern- und LeistungserbringerInnen ihre Unterstützung anbieten, so ist auch die Gefahr des Interessenkonfliktes nicht gegeben, da sie stets im Auftrag des/der Betroffenen handeln.



[3] Selbsthilfevereinigung, Eltern-, Fach- und Trägerverband für Menschen mit geistiger Behinderung und ihre Familien

[4] Rundbrief Dezember 2011 ist der Öffentlichkeit nicht zugänglich, deshalb lege ich die verwendeten Seiten der Arbeit bei

[5] Wie bereits in Punkt 2.6 erwähnt, befindet sich der Aufsatz im Anhang

[6] Leiter der Monitoring- Stelle zur UN- Behindertenkonvention am Deutschen Institut für Menschenrechte in Berlin

[7] damaliger Vertreter des Auswärtigen Amtes bei den internationalen Verhandlungen zur Entstehung der Konvention in New York

[8] nach §1901 BGB hat der/die BetreuerIn den Wünschen und dem Wohl der Betreuten zu entsprechen

[9] Vorstandsmitglied im Bundesverband Psychiatrie-Erfahrener e.V.

[10] Psychisch-Kranken-Gesetz

[11] Bundesverband freier Berufsbetreuer e.V.

5. Handlungsbedarfe für die rechtliche Betreuung

Die Einführung des Betreuungsrechts ist zweifelslos ein großer Fortschritt zum vorherigen Recht der Vormundschaft und Pflegschaft über Volljährige. Hierdurch wurde die Entmündigung von Menschen abgeschafft und eine stärkere Berücksichtigung der Wünsche und des Wohls des Individuums im Bürgerlichen Gesetzbuch festgeschrieben. Dennoch gibt es unter dem Blickwinkel der UN- BRK einen Handlungsbedarf im deutschen Betreuungsrecht. Das bestehende Recht sowie deren gängige Rechtspraxis sollten an die Richtlinien der Konvention angepasst werden. In diesem Punkt sollen nun die Auswirkungen des Artikels 12 auf das deutsche Betreuungsrecht aufgezeigt werden.

Dem vorhandenen Betreuungsrecht liegt im Gegensatz zur UN- BRK ein defizitäres Modell zu Grunde. Dies wird erkenntlich, da davon ausgegangen wird, der Mensch könne nicht selbst entscheiden oder bestimmen und benötige deshalb eine gesetzliche Vertretung. (vgl. Laviziano 2011:16) Die UN- BRK geht hingegen von der Grundannahme aus, dass alle Menschen unabhängig von der Art und Schwere der Behinderung, die Fähigkeit besitzen, rechtlich relevante Entscheidungen zu treffen (vgl. Aichale, Benstorff 2010:201). Lediglich einstellungs- und umweltbedingte Barrieren hindern sie an der vollen und gleichberechtigten Teilhabe in der Gesellschaft (vgl. Präambel e UN- BRK). Ziel der Konvention ist es, das verbreitete Defizitdenken zu überwinden. Daher sollte auch das deutsche Betreuungsrecht dem sozialen Modell der Konvention angeglichen werden. Ebenso ist es Ziel der UN- BRK, dass alle Menschen, unabhängig von ihrer Behinderung, die gleichen Menschenrechte besitzen sollen wie Menschen ohne Behinderung. In Ziffer (b) der Präambel der Konvention heißt es, dass "[...] jeder Mensch ohne Unterschied Anspruch auf alle darin aufgeführten Rechte und Freiheiten hat." (Präambel b UN-BRK) Darüber hinaus sind sich die Vertragsstaaten in Ziffer (j) bewusst, dass es notwendig sei die Menschenrechte für alle Menschen mit Behinderung, insbesondere für jene die der intensiveren Unterstützung bedürfen, zu fördern und zu schützen. In Ziffer (n) verdeutlichen sie, wie wichtig es sei, dass Menschen mit Behinderung, individuelle Autonomie, sowie Unabhängigkeit besitzen und die Freiheit haben, eigene Entscheidungen zu treffen. Im Sinne der Konvention sind demzufolge alle Menschen mit Behinderung als AkteurInnen zu begreifen. Bezugnehmend auf Artikel 12 besitzen sie somit ohne jegliche Einschränkungen die volle Rechts- und Handlungsfähigkeit. (vgl. Lachwitz 2008:o.S.) Die Anerkennung von Rechten beinhaltet eine Ermächtigung. Wird Menschen das Recht zugeschrieben, selbstbestimmt zu leben und eigene Entscheidungen zu treffen, so bedeutet das nicht nur eine Erlaubnis ohne jegliche Pflichten anderer, sondern zugleich einen garantierten Anspruch auf die gleichen Rechte. Der Anspruch ist ebenso mit Pflichten Dritter sowie des Staates verbunden. Das heißt, dass ein Individuum die sozialen Dienste und Leistungen erhalten muss, die für die Realisierung eines selbstbestimmten, individuellen und unabhängigen Lebens ohne pädagogische Bevormundung notwendig sind. (vgl. Graumann 2011:16ff) Ist hierzulande ein Mensch auf Unterstützung bei der Rechts- und Handlungsfähigkeit angewiesen, so muss dieser den Weg über die rechtliche Betreuung beschreiten. Das deutsche Betreuungsrecht basiert jedoch zum einem auf dem Gedanken der ersetzenden Entscheidungsfindung (vgl. §1902 BGB) und zum anderen auf der Verpflichtung nach dem Wohl und den Wünschen eines/einer Betreuten zu handeln (vgl. §1901 BGB). Hierdurch liegt es in einem sogenannten "Graubereich" zwischen Stellvertretung und Selbstbestimmung. Dieser breite Handlungsspielraum beinhaltet allerdings ein bedenkliches Machtpotenzial, da dem/der BetreuerIn dadurch frei steht selbst zu entscheiden, ob er/sie die Vertretungsmacht nutzt oder selbstbestimmte Entscheidungsprozesse zulässt. Durch diese gesetzlichen Regelungen fällt oder steigt das Selbstbestimmungsrecht eines betreuten Menschen mit dem/der BetreuerIn. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch soll eine rechtliche Betreuung, erst einsetzen, wenn andere Hilfen keine Aussicht auf Erfolg bieten. Mit anderen Worten, Betreuung soll als letztes "Instrument der Hilfe" dienen. Wenn Betreuung jedoch das letzte "Instrument" darstellen soll, muss es demnach auch ein geeignetes erstes "Instrument der Hilfe" geben. Ein solches "Instrument" das Unterstützung bzw. Assistenz in der Ausübung der Handlungsfähigkeit gewährleisten könnte, steht allerdings derzeit nicht zur Verfügung. Aus diesem Grund muss der Zugang zur assistierten Selbstbestimmung weiterhin mit einem Eingriff in die Persönlichkeitsrechte bezahlt werden. (vgl. Laviziano 2011:12) Diese Eingriffe in das Selbstbestimmungsrecht von Menschen sind jedoch nicht mit Artikel 12 der Konvention vereinbar. Ich schließe mich der Ansicht des BdB an und vertrete den Standpunkt, dass Gesetze die BetreuerInnen ermächtigen, stellvertretend zu handeln, ersetzt werden sollten durch Vorschriften, die den Menschen befähigen selbst Entscheidungen zu treffen. Für die rechtliche Betreuung bedeutet das, dass sie sich weiterentwickeln sollte von der Rechtsfürsorge zu einer individuellen Assistenz, die sich an dem Selbstbestimmungsrecht von Menschen orientiert. (vgl. Förter-Vondey 2009:17) Differenzierungen zwischen rechtsfähigen und nicht rechtsfähigen Menschen sollten hierbei nicht gemacht werden. Jedem Menschen sollte die Fähigkeit zugesprochen werden, selbst Entscheidungen über die eigene Lebenssituation treffen zu können. Stellvertretende Entscheidungen sollten nur getroffen werden, wenn ein Mensch seinen Willen nicht bilden oder kundtun kann, wie es zum Beispiel bei einem Wachkoma der Fall ist. (vgl. Wunder 2009:o.S). Würde durch das Unterlassen einer stellvertretenden Entscheidung eine akute Gefahrensituation eintreten, so sollte für diese Situation eine punktuelle Vertretung eingerichtet werden, da sonst ein anderes Menschenrecht verletzt werden würde (vgl. Tolmein 2012:149). Demnach sollten Einwilligungsvorbehalte künftig stärker im Zeitumfang sowie im Aufgabenbereich eingegrenzt werden. Das bedeutet, dass sie lediglich für eine bestimmte akute Situation, in der ein Handlungsbedarf besteht, angeordnet werden. Bereits eingerichtete Einwilligungsvorbehalte sollten kritisch auf ihre derzeitige Notwendigkeit überprüft werden. Durch ein generelles Widerrufsrecht für jeden Menschen bei Haustür-und Internetgeschäften - insofern diese eine erhebliche Gefahr für das Vermögen oder die Person darstellen - könnten viele Einwilligungsvorbehalte vermieden werden. Der §1901 BGB, [12] sollte nicht nur stärker an das Selbstbestimmungsrecht gebunden, sondern auch um die sozialrechtliche Assistenz ergänzt werden. Zwar weist der Paragraph dem/der BetreuerIn die Pflicht zu, nach den Wünschen des betreuten Menschen zu handeln, jedoch wird hier die aktive Rolle dem/der BetreuerIn zugeschrieben. Er/sie hat etwas zu besorgen oder zu erledigen. Der betreute Mensch verharrt so in einer passiven Rolle. (vgl. Tolmein 2012:147f) Dadurch, dass dem Menschen die notwendigen Entscheidungen abgenommen und Strategien vorgegeben werden, wird meiner Ansicht nach die Unselbstständigkeit lediglich weiter fixiert. Eine Änderung des Grundverständnisses der rechtlichen Betreuung zu einem Modell der assistierten Selbstbestimmung schreibt dem/der BetreuerIn eine neue Rolle zu. Sie müssen lernen sich zurückzunehmen und auf stellvertretendes Handeln größtenteils zu verzichten. Ebenso sollten sie den Menschen ermutigen sowie bestärken eigene Entscheidungen zu treffen. So werden Menschen mit Behinderung von passiven zu aktiven AkteurInnen. (vgl. Osbahr 2000:170) Wie bei jedem anderen Menschen auch müssen sich diese Fähigkeiten erst entwickeln. Um den Menschen nicht zu überfordern, sollten BetreuerInnen darauf achten die Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit Stück für Stück aufzubauen. Assistierte Selbstbestimmung erfordert aber auch mit eingeschränkt kommunikationsfähigen Menschen in den Dialog zu treten (vgl. Crefeld, 2011:33). "Die Unfähigkeit eines Menschen, mit Worten zu kommunizieren, oder die Schwerverständlichkeit der Äußerungen eines demenziell beeinträchtigten Menschen erlaubten nicht, von dieser Richtschnur abzuweichen - erforderlichenfalls müsse man sich eines professionellen ‚Dolmetschers' bedienen, der im Umgang mit psychotischen oder in anderer Weise psychisch beeinträchtigten Menschen erfahren ist." (Crefeld, 2011:33) BetreuerInnen sollten eine einfache "leicht" verständliche, aber nicht kindliche Sprache verwenden. Kommunikation ist hierbei nicht als eine einseitige Sache anzusehen. Beide Parteien müssen lernen ihre Sprache aufeinander abzustimmen. (vgl. Osbahr 2000:179) Durch die Anordnung einer Betreuung empfinden betreute Menschen meist Gefühle von Angst, Scham, Unsicherheit und/oder Sinnlosigkeit. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass BetreuerInnen einfühlsam, emphatisch und respektvoll mit dem/der Betreuten umgehen. Hierdurch kann eine vertrauensvolle Umgebung geschaffen werden, in der es dem Menschen leichter fällt sich dem Gegenüber zu öffnen. (vgl. Raak, Thar 2009:158ff) Um überprüfen zu können, ob BetreuerInnen wirklich im Interesse des/der Betreuten handeln, plädiere ich für die Einrichtung von unabhängigen Beschwerdestellen. Damit diese auch genutzt werden, sollten sie dem betreuten Menschen nicht nur bekannt, sondern gleichzeitig barrierefrei gestaltet sein, so dass sie jedem Menschen zugänglich sind. Ebenfalls hat der Artikel 12 der UN-BRK für mich unmittelbare Konsequenzen auf die Nichtigkeit von Willenserklärungen eines/einer Geschäftsfähigen nach §105 BGB. Nach diesem kann einem Individuum die Geschäftsfähigkeit abgesprochen werden, wenn es sich in einem "[...] Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit [...]" (§105 BGB) befindet. Artikel 12 erkennt nicht nur alle Menschen als rechtsfähig an, sondern beinhaltet zudem an keiner Stelle, dass Willenserklärungen eines geschäftsunfähigen durch Willenserklärungen der rechtlichen VertreterInnen ersetzt werden können (vgl. Lachwitz 2008:o.S.). Demnach gilt das Recht auf Rechts- und Handlungsfähigkeit auch für jene Menschen, die zuvor als geschäftsunfähig galten. Hieraus ergibt sich für mich, dass der §105 BGB abgeschafft werden sollte, da dieser nicht mit der Konvention vereinbar ist. Die Zwangsbehandlung und -unterbringung einer Person nach §1906 BGB ist nur konventionskonform, wenn eine Fremd- und Selbstgefährdung nicht anders abgewendet werden kann. (vgl. Wunder 2009:o.S.) Die rechtliche Grundlage für eine Unterbringung gegen den Willen eines Menschen darf jedoch nicht, wie in Absatz 2 festgeschrieben, eine psychische Erkrankung, seelische oder geistige Behinderung sein, sondern ausschließlich die aktuelle Notsituation (vgl. Tolmein 2012:149). Ebenso sollte es nach meiner Ansicht nicht Aufgabe der BetreuerInnen sein, eine Unterbringung einzuleiten. Ich schließe mich dem Standpunkt der Bundesvereinigung Psychiatrie- Erfahrener an und vertrete die Meinung, dass für akute Fälle das Strafrecht, aber auch das PsychKG allgemeine Regelungen zur Gefahrenabwehr enthalten. (vgl. Steenken 2012:1f) Zudem umfasst assistierte Selbstbestimmung für mich eine kooperative Beziehung zwischen dem/der AssistentIn und dem Menschen mit Behinderung. Eine derartige Ermächtigung der AssistentInnen wäre nicht förderlich für den notwendigen Aufbau eines Vertrauensverhältnisses. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die UN- BRK grundlegende Veränderungen im bestehenden Betreuungsrecht sowie der gängigen Rechtspraxis erfordert. Das aktuelle Betreuungsrecht ist stark von der Fürsorge geprägt. Im Sinne der Konvention sollte sich rechtliche Betreuung künftig an den Zielen der Selbstbestimmung und der Partizipation von Menschen mit Behinderung orientieren. Das bedeutet jedoch nicht, dass es generell keine Fürsorge mehr geben sollte. Denn Fürsorge umfasst für mich nicht zwangsläufig die Bevormundung und Entmündigung eines Individuums, sondern stellt für mich auch eine Form von Empathie dar. Demzufolge sollte sie auch weiterhin bei der assistierten Selbstbestimmung eine wichtige Rolle spielen.



[12] §1901 BGB beinhaltet die Vertretung in rechtlichen Angelegenheiten und das der/die BetreuerIn den Wünschen des/der Betreuten zu entsprechen hat

6. Ausblick

Durch die UN- BRK sollen die Rechte von Menschen mit Behinderung, insbesondere das Selbstbestimmungsrecht und das Recht auf Teilhabe an der Gesellschaft, gestärkt werden. Dies erfordert allerdings ein Umdenken in der Behindertenpolitik, von dem Gedanken der Fürsorge zu einer Assistenz bei der Einlösung von Menschenrechten. Die interdisziplinäre Arbeitsgruppe des Bundesministeriums für Justiz vertritt den Standpunkt, dass das derzeitige Betreuungsrecht den Anforderungen der Konvention entspreche, da der Erforderlichkeitsgrundsatz einen Schutz vor Eingriffen in das Selbstbestimmungsrecht biete. Dagegen vertreten die Monitoring- Stelle, die Bundesvereinigung der Lebenshilfe und - Psychiatrie- Erfahrener sowie der Bundesverband der BerufsbetreuerInnen die Auffassung, dass durch die Konvention ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf notwendig sei. Für mich ist das bestehende Betreuungsrecht von den normativen Ansprüchen der Konvention noch weit entfernt. Hierfür müsste die Grundhaltung der ersetzenden Entscheidung zu einer Form der Beratungsassistenz, die den Weg zur eigenen Entscheidung unterstützend begleitet, umgestaltet werden. In erster Linie sollte es dann Aufgabe der rechtlichen Betreuung sein, Individuen bei der Entwicklung einer autonomen Lebensgestaltung zu fördern. Hierbei sollten BetreuerInnen sich von bevormundenden und defizitären Sichtweisen lösen und den Menschen darin unterstützen, eigene Selbstregelungskräfte zu entwickeln. Die Einführung eines derartigen Assistenzsystems benötigt allerdings einen anderen zeitlichen Rahmen sowie ein anderes Vergütungssystem, als es das vorhandene Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz vorsieht. Nach diesem steht dem/der gesetzlichen VertreterIn im Durchschnitt monatlich nur 3,1 Stunden für die Fallbearbeitung zur Verfügung (vgl. Förter-Vondey 2009:17). Sparzwänge der Bundesregierung sollten jedoch einer Verwirklichung des Assistenzmodells nicht im Wege stehen. Nach meiner Ansicht dürfen Kostenaspekte keinen "Hemmschuh" für die notwendige Umsetzung der Menschenrechte darstellen. Die Anerkennung gleicher Rechte für Menschen mit Behinderung und der Anspruch auf die nötige Unterstützung bei der Ausübung der Rechts- und Handlungsfähigkeit sind festgeschriebene Menschenrechte. Menschen mit Behinderung den Anspruch auf das Recht sowie die Leistung auf Unterstützung zu verwehren, stellt für mich eine klare Menschenrechtsverletzung dar. Da AdressatInnen Sozialer Arbeit meist nicht in der Lage sind aus vorübergehenden oder auch dauerhaften Gründen, "[...] die in ihrer Person oder/und in ihrem sozialen wie kulturellen Umfeld liegen,[...]" (Staub- Bernasconi o.J.:16) ihre Bedürfnisse selbst zu befriedigen, sollte es die primäre Aufgabe der Sozialen Arbeit sein, Menschen bei der Bewältigung individueller Problemlagen zu unterstützen und ihnen den benötigten Zugang zu ihren Rechten und Dienstleistungen zu ermöglichen. Ich lehne mich an die Ansicht von Staub- Bernasconi an und verstehe Soziale Arbeit als eine Menschenrechtsprofession. Nach diesem Verständnis besitzen SozialarbeiterInnen ein sogenanntes "Tripelmandat". Das bedeutet, dass sie nicht nur gegenüber dem/der AdressatIn und der Gesellschaft verpflichtet sind, sondern auch eine Verpflichtung gegenüber der Profession haben. Die Verpflichtung gegenüber der Profession umfasst zum einen wissenschaftsbasierte Methoden und zum anderen den internationalen Kodex der SozialarbeiterInnen. Inhalt dieses Kodex ist u.a. die Einhaltung und Umsetzung der Menschenrechte und die soziale Gerechtigkeit. (vgl. Staub- Bernasconi o.J.:21f) Nach den internationalen Prinzipien des IFSW [13] fördert Soziale Arbeit als Beruf "[...] den Sozialen Wandel und die Lösung von Problemen in zwischenmenschlichen Beziehungen, und sie befähigt die Menschen, in freier Entscheidung ihr Leben besser zu gestalten. Gestützt auf wissenschaftliche Erkenntnisse über menschliches Verhalten und soziale Systeme greift Soziale Arbeit dort ein, wo Menschen mit ihrer Umwelt in Interaktion treten. Grundlagen der Sozialen Arbeit sind die Prinzipien der Menschenrechte und der sozialen Gerechtigkeit. '[...]" (IFSW 2000 zit. n. DBSH[14], 2009:3) Das dritte Mandat seitens der Profession orientiert sich im Wesentlichen an den Menschenrechten. Hierdurch ergibt sich für SozialarbeiterInnen ein Drittes unabhängiges Mandat, dass ihnen ermöglicht Aufträge zu verweigern oder eigenständig zu wählen und sich für gesellschaftspolitische Veränderungsprozesse einzusetzen, ohne einen Auftrag seitens der AdressatInnen oder der ArbeitgeberInnen zu haben. (vgl. Staub- Bernasconi o.J.:21f) In Anbetracht der vielfältigen Bereiche Sozialer Arbeit geben uns Menschenrechte somit den erforderlichen Maßstab und die Orientierung für die Ausrichtung von Zielen (vgl. Staub- Bernasconi o.J.:11). Professionelle der Sozialen Arbeit sollten daher bestehende Rechte sowie deren praktische Anwendung kritisch hinterfragen, sich für die Realisierung von Menschenrechten einsetzen und dazu beitragen Ungerechtigkeiten auszugleichen. Ebenso sollten SozialarbeiterInnen Individuen über die universelle Gültigkeit bestehender Menschenrechte und die sich daraus ergebenden rechtlichen Ansprüche informieren und Menschen bei der Einforderung ihrer Rechte unterstützen. Bezugnehmend auf die UN- BRK müssen SozialarbeiterInnen durch öffentliche Diskurse auf Verstöße gegen geltende Menschenrechte aufmerksam machen. Um die Gesellschaft dafür zu öffnen Menschen mit Behinderung als einen Teil der menschlichen Vielfalt anzusehen, sollten Professionelle der Sozialen Arbeit öffentliche Diskurse initiieren und dafür sorgen, dass sich möglichst viele Menschen daran beteiligen. Darüber hinaus sollten sich SozialarbeiterInnen dafür einsetzen, dass Menschen mit Behinderung als AkteurInnen mit den gleichen Rechten wie Menschen ohne Behinderung wahrgenommen werden und Individuen dabei unterstützen ihr Leben selbst zu gestalten.



[13] International Federation of Social Workers -Internationale Vereinigung der SozialarbeiterInnen

[14] Deutscher Bundesverband für Soziale Arbeit e.V.

Literaturverzeichnis

Aichele, Valentin (2011): Die UN- Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen- Eine Einführung, in: Inklusion von Menschen mit Autismus, Bundesverband autismus Deutschland e.V.(Hrsg.) Loeper Literaturverlag, Karlsruhe, S. 21-26

Böke-Aden, Karin (2011): "Das Thema ist fachlich und politisch dran", in: bdb aspekte, Heft 91/2011, Bundesverband der Berufsbetreuer/innen e.V. (Hrsg.), Hamburg, S. 8

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Gesetzestexte

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Anhang

Aichele, Valentin, von Bernstorff, Jochen (2010): Das Menschenrecht auf gleiche Anerkennung vor dem Recht- Zur Auslegung von Art.12 der UN-Behindertenkonvention Rundbrief

BdB (2011): Abschlussbericht der "interdisziplinären Arbeitsgruppe zum Betreuungsrecht" BdB aktuell Dezember 2011

Anmerkung der bidok-Redaktion:

Der Anhang kann unter http://bidok.uibk.ac.at/download/massow-anhang.pdf heruntergeladen werden.

Eidesstaatliche Erklärung

Hiermit erkläre ich eidesstaatlich, dass die vorliegende Abschlussarbeit eigenständig verfasst wurde. Es wurden keine Quellen, außer den gekennzeichneten, herangezogen. Die Arbeit hat in gleicher oder ähnlicher Form noch keiner anderen Prüfungsbehörde vorgelegen.

Hildesheim den, 24.07.2012 Corinna Massow

Ort, Datum, Unterschrift

Quelle:

Corinna Massow: Vom Stellvertretermodell zur assistierten Selbstbestimmung UN- Behindertenrechtskonvention als Herausforderung für die rechtliche Betreuung in Deutschland

Bachelor-Thesis, HAWK Hochschule für angewandte Wissenschaft und Kunst Fachhochschule Hildesheim/Holzminden/Göttingen, Fakultät Soziale Arbeit und Gesundheit

bidok - Volltextbibliothek: Erstveröffentlichung im Internet

Stand: 10.10.2013

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