Schulische Integration nun auf dem Vormarsch?

Autor:in - Ursula Mahnke
Themenbereiche: I-Tagung
Textsorte: Vortrag
Releaseinfo: Dieser Beitrag erscheint in DIE NEUE SONDERSCHULE Heft 2/2000
Copyright: © Ursula Mahnke 2000

Zur neuen Integrationsverordnung in Sachsen

Im Gegensatz zum Kindergartenbereich, wo inzwischen über die Hälfte der behinderten Kinder integrative Einrichtungen besucht (LANDESVERBAND SACHSEN 1997, 10), steht die schulische Integration in Sachsen noch in den Anfängen (BOENISCH/MERZ-ATALIK 1997; HEIMLICH 1998). Dies ist vor allem darin begründet, dass schulische Integration bis März 1999 in Sachsen nur durch die Förderschulverordnung[1] geregelt war, die in § 14 Abs. 1 an den gemeinsamen Unterricht behinderter und nichtbehinderter Schüler die Bedingung knüpfte, dass

"der Schüler den Anforderungen der allgemeinen Schule bei Bereitstellung der notwendigen Hilfen voraussichtlich gewachsen sein wird." (SOFS)



[1] Sonderschulen in Sachsen werden als Förderschulen bezeichnet.

Quantitative Entwicklung im Schulbereich

Sieht man sich die Zahlen für Sachsen aus den letzten drei Schuljahren an, so ist zwar landesweit ein stetiger Zuwachs von Integrationsschülern erkennbar - vom Schuljahr 1996/97 zum Schuljahr 1997/98 immerhin um 30 %. Der Zuwachs zum Schuljahr 1998/99 fällt jedoch mit 5 % sehr gering aus.

Entwicklung der Einzelintegration in Sachsen:

Quelle: Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen

Schulform

Schulj. 1996/97

Schulj. 1997/98

Schulj. 1998/99

Grundschule

364

442

466

Mittelschule

101

183

189

Gymnasien

61

72

81

gesamt

526

697

736

Die allermeisten Integrationsschüler sind - wie in anderen Bundesländern auch - in der Grundschule zu finden. In Bezug auf die Behinderungsform beschränkt sich die schulische Integration weitgehend auf Schüler und Schülerinnen mit Körper-, Hör- und Sprachbehinderungen. Sie bilden sowohl in der Grundschule als auch in Mittelschule[2] die größte Gruppe der Integrationsschüler. Im Gymnasium sind fast ausschließlich Schüler mit Körperbehinderungen integriert. Dies entspricht der bisherigen Beschränkung auf zielgleiche Integration.

Kinder und Jugendliche mit Lernbehinderung bzw. mit geistiger Behinderung sind bisher nur vereinzelt in Regelschulen integriert. So verzeichnet die Statistik für Sachsen im Schuljahr 1998/99 für die Grundschule insgesamt 40 Schüler mit Lernbehinderung und sieben Schüler mit geistiger Behinderung. An der Mittelschule sind im Schuljahr 1998/99 noch neun Schüler mit Lernbehinderung ausgewiesen, wobei hier ein Rückgang von 15 Schülern zum vorangegangenen Schuljahr zu verzeichnen ist. Daraus ist abzuleiten, dass in Einzelfällen - und auf Druck des Elternwunsches - bisher in Sachsen an der Grundschule auch sog. 'zieldifferente' Integration möglich war, die jedoch an der Oberschule nicht fortgesetzt werden darf.[3]



[2] Sächsische Schulform, die Haupt- und Realschule umfasst.

[3] Eine Aktualisierung der Zahlen (Schulj. 1999/2000) wird in Kürze vorgenommen.

Die neue Integrationsverordnung

Seit März 1999 wird nun die schulische Integration durch die Schulintegrationsverordnung (SCHIVO) geregelt. Nachdem mehr als zwei Jahre in verschiedenen ministeriellen Gremien unter weitgehendem Ausschluß von Lehrer- und Behindertenverbänden daran gearbeitet wurde, war die neue Regelung schon im Vorfeld für Schulen und Eltern sowohl mit hohen Erwartungen als auch Befürchtungen überfrachtet.

Vom Grundsatz her ist durch die neue SCHIVO eine Weiterentwicklung schulischer Integration in Sachsen erleichtert worden. Die Regelungen sind aber gleichzeitig mit zahlreichen Einschränkungen versehen, so dass auch weiterhin schulische Integration auf einen kleinen Bereich beschränkt werden kann. In welche Richtung die neue Verordnung ihre Wirkung entfalten wird, hängt nicht zuletzt von der Bewilligungspraxis der fünf sächsischen Regionalschulämter ab, deren Haltung bisher eher als verhalten bis widerständig zu charakterisieren ist.

Die größten Widersprüche sowohl in Bezug auf die Verordnungslage als auch für die Praxis konzentrieren sich auf drei Bereiche:

  1. Integration ist nun auch lernzieldifferent möglich.

  2. Unterschiedliche Formen der integrativen Unterrichtung werden festgeschrieben.

  3. Die Regelung der Rahmenbedingungen.

1. Integration ist nun auch lernzieldifferent möglich

Nach der bisher geltenden Förderschulverordnung waren Kinder mit geistiger Behinderung und mit Lernbehinderung von der Integration generell ausgeschlossen. Die jetzt mögliche zieldifferente Integration begründet sich aus § 2 Abs. 1 SCHIVO:

"Schüler, bei denen besonderer Förderbedarf im Rahmen des Aufnahmeverfahrens ... festgestellt wurde, können nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften zusammen mit nichtbehinderten Schülern in einer öffentlichen Schule ... unterrichtet werden, wenn und solange gewährleistet ist, dass sie in dieser Schule die erforderliche pädagogische Förderung erhalten und deshalb einer besonderen pädagogischen Förderung für längere Zeit in einer Förderschule nicht oder nicht mehr bedürfen."

Für Sachsen ist diese Formulierung zunächst als ein großer Fortschritt anzusehen. Das Land reiht sich damit in die 10 anderen Bundesländer ein, in denen zieldifferente Integration teilweise schon seit Jahren möglich ist (ROSENBERGER 1998). Die zieldifferente Integration wird allerdings auf die 4jährige Grundschulzeit eingeschränkt:

"Behinderte Schüler werden in der Grundschule aufgrund Entscheidung des Regionalschulamtes entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit entweder in allen Fächern nach dem Lehrplan der Grundschule oder in einzelnen Fächern nach dem Lehrplan der Förderschule unterrichtet. In allen anderen öffentlichen Schulen ... wird ausschließlich nach den Lehrplänen der jeweiligen Schulart unterrichtet." (§ 5 Abs. 1 SCHIVO)

Weitere Ausführungen zu dieser Einschränkung sind in § 6 Abs. 2 SCHIVO zu finden.

Da sich für diese zeitliche Begrenzung anhand zahlreicher Praxiserfahrungen und Forschungsergebnissen (SCHLEY U.A. 1989; MAIKOWSKI 1995; KÖBBERLING 1997; PREUSS-LAUSITZ/MAIKOWSKI 1998) keine pädagogisch fundierten Begründungen anführen lassen, liegt die Vermutung nahe, dass mit dieser Einschränkung Vorbehalte gegen bestimmte Behinderungsgruppen festgeschrieben wurden. Das bestätigen auch erste Erfahrungen nach Inkrafttreten der neuen Verordnung: Für Kinder mit geistiger Behinderung wird nach wie vor eine Sonderbeschulung favorisiert.

2. Unterschiedliche Formen der integrativen Unterrichtung werden festgeschrieben.

In § 3 Abs. 1 SCHIVO werden vier Formen integrativer Unterrichtung festgeschrieben:

  1. "... die behinderten Schüler nehmen in vollem Umfang am Unterricht einer Klasse der öffentlichen Schule ... teil und gehören auch dieser Schule an; die Lehrer der Klasse beraten sich regelmäßig mit einem Lehrer des jeweiligen Förderschultyps;

  2. [wie Punkt 1] ... ein zusätzlicher Lehrer fördert die Schüler in einem der Art und Schwere der Behinderung angemessenen Umfang im Klassenunterricht oder in gesondertem Förderunterricht;

  3. die öffentliche Schule ... ermöglicht behinderten Schülern einer benachbarten Förderschule in einzelnen Unterrichtsfächern den Besuch; diese bleiben Schüler der Förderschule;

  4. eine öffentliche Schule ... kooperiert mit einer benachbarten Förderschule, indem eine oder mehrere Klassen der Förderschule im Schulgebäude dieser Schule unterrichtet werden; die Schüler dieser Klassen bleiben Schüler der Förderschule."

Diese vier Formen unterscheiden sich im Kern darin, ob ein Schüler mit Behinderungen regulär zu einer Integrationsklasse gehört oder nicht. In den beiden ersten Formen, nimmt ein Integrationsschüler "... in vollem Umfang ..." am Klassenunterricht der Regelschule teil und die sonderpädagogische Förderung wird durch Beratung der Lehrkräfte der Regelschule bzw. durch die direkte Förderung eines Sonderschullehrers abgedeckt. Damit ist die Möglichkeit eröffnet, dass Integration in dieser Form praktiziert werden KANN, was bisher in Sachsen nicht selbstverständlich war. In den beiden anderen genannten Formen ist die integrative Unterrichtung eines Schülers mit Behinderung auch dann schon erfüllt, wenn dieser nur stundenweise am Unterricht der Regelklasse teilnimmt - oder eine andere Variante - wenn die Klassen der Sonderschule im gleichen Gebäude wie die Regelschule untergebracht sind. Diese Form der 'kooperativen Integration' - vor allem an Schulen für Geistigbehinderte bereits praktiziert und im Rahmen eines BLK-Modellversuchs wissenschaftlich begleitet (KLEIN 1996; 1996a; SCHWÄGERL 1996)- wird danach als integrative Variante festgeschrieben und ist mit den bekannten Vorbehalten zu betrachten.

Ebenso wie die Beschränkung der zieldifferenten Integration auf die Grundschule bedeutet die Festschreibung der 'kooperativen Integration', dass das Land Sachsen durch die neue Verordnung die schulische Integration nur halbherzig auf den Weg gebracht hat. Erste Erfahrungen mit Integrationsanträgen können das zumindest für den Bereich eines Regionalschulamtes bestätigen: Bei der Integration Geistigbehinderter werden Eltern nach wie vor ausschließlich an Kooperationsschulen verwiesen.

3. Die Regelung der Rahmenbedingungen.

Geregelt sind in der SCHIVO die Klassengröße [max. 25 Schüler nach § 3 Abs. 2) sowie der Umfang der individuellen Unterstützung. Weitere personelle, räumliche und sächliche Bedingungen sind lediglich in der Form erwähnt, als sie bereits gegeben sein müssen, um eine Integrationsmaßnahme zu genehmigen (§ 4 Abs. 1).

Es gelten je nach Behinderungsart Obergrenzen (§ 4 Abs. 2), die von drei Lehrerwochenstunden für Schüler mit einer Sprachbehinderung bis zu fünf Wochenstunden bei einer geistigen Behinderung reichen. Damit ist zumindest ein ANSPRUCH auf einen bestimmten Umfang zusätzlicher Förderung festgeschrieben, der bisher in Sachsen nicht geregelt war. Die Einschränkung dieser Regelung liegt in der Festlegung von OBERgrenzen. Das hieße, der tatsächlich bewilligte Stundenumfang könnte im Einzelfall auch darunter liegen. Hinzu kommt der Verweis auf den Haushaltsvorbehalt (§ 4 Abs. 2).

Dazu ist festzustellen, dass die ganze haushaltstechnische Seite der Verordnung noch unklar ist. Nach bisherigen Informationen gibt es für die landesweite Umsetzung der Integrationsverordnung keinen gesonderten Etat-Ansatz. Die notwendigen Stunden kommen bisher aus dem Stundenpool der Förderschulen, was auch den Widerstand von Förderschulen vor allem der Umsetzung der Form 2 der Integration (siehe oben) erklärt. Nach ersten Erfahrungen scheint aber bisher noch keine Integrationsmaßnahme aufgrund fehlender Lehrerstunden abgelehnt worden zu sein.

Da in den allermeisten Fällen die in der SCHIVO festgelegten Obergrenzen für zusätzliche integrative Förderung nicht ausreichen, sind andere Kostenträger zu finden. Dieser Punkt hat sich in der Vergangenheit als das größte Problem erwiesen, mit dem vor allem Eltern konfrontiert wurden. Da die meisten Grundschulen erst mit der integrativen Förderung beginnen und landesweit eher lehrerzentrierte Unterrichtsformen vorherrschen, sind Forderungen der Regelschulen nach einer durchgängigen zusätzlichen pädagogischen Unterstützung zumindest bei schwereren Behinderungen die Regel.

Das Land Sachsen bietet die Möglichkeit, nach der FÖRDERRICHTLINIE von 1997 Zuschüsse in Höhe von 65 % der Gesamtkosten an den Schulträger für Integrationsmaßnahmen zu gewähren. Die Mittel, die dafür bereitgestellt werden, sind nicht unerheblich, werden aber seit Jahren nur zu einem kleinen Teil ausgeschöpft. Bisher wurden lediglich Sachkosten gefördert, obwohl die Richtlinie auch Zuschüsse für Personalkosten zulässt. Die Gründe sowohl für die geringe Inanspruchnahme als auch für die Beschränkung auf Sachmittel können in dem komplizierten Antragsverfahren gesehen werden, das viele Schulträger (d.h. die Komunen) abschreckt. Die Möglichkeit der sonderpädagogischen Förderung über Eingliederungshilfe des BSHG wird in Sachsen von den Schulträgern weitgehend ausgeschlossen und nur nach massiver Intervention von Eltern in Anspruch genommen.

Fazit

Aus rechtlicher Sicht waren die Möglichkeiten integrativer Erziehung im Schulbereich für Sachsen noch nie so günstig wie derzeit. Die Umsetzung der Integrationsverordnung in Richtung auf eine verstärkten gemeinsamen Unterricht behinderter und nichtbehinderter Kinder - zumindest im Grundschulbereich - wird jedoch entscheidend davon abhängen, inwieweit es Eltern behinderter Kinder gelingt, die vielfältigen Widerstände sowohl auf der Ebene der Schulaufsicht als auch bei den Regelschulen zu überwinden. Wie vor 20 Jahren in den alten Bundesländern auch, sind es auch hier in erster Linie die Eltern, die Integration fordern. Als wichtige 'integrative Entwicklungshilfe' ist es daher zur Zeit notwendig, Eltern zu stärken. Dazu hat sich im Herbst 1998 die LAG GEMEINSAM LEBEN - GEMEINSAM LERNEN, Eltern gegen Aussonderung Sachsen e.V. gegründet, die durch landesweite Tagungen, Seminare sowie durch Publikationen (RATGEBER 1999) eine breite Elternbildung begonnen hat.

Literatur

BOENISCH, Jens und Kerstin MERZ-ATALIK: Zum Entwicklungsstand der schulischen Integration in den neuen Bundesländern. In: Pädagogik und Schulalltag 52 (1997) 3, S. 384 - 403

FöRDERRICHTLINIE des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Gewährung einer Zuwendung für besondere Maßnahmen zur Integration von behinderten und von Behinderung bedrohten Kindern und Jugendlichen in allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen im Freistaat Sachsen vom 23. Mai 1997

HEIMLICH, Ulrich: Sachsen. Zum Stand der Verwirklichung in den Bundesländern der Bundesrepublik Deutschland. In: Rosenberger, Manfred (Hrsg.): Schule ohne Aussonderung - Idee - Konzepte - Zukunftschanchen. Neuwied; Berlin: Luchterhand 1998, S. 307 - 317

KLEIN, Gerhard (1996): Ziele und Konzepte des Modellversuchs. In: Die neue Sonderschule 41 (1996) 2, S. 96 - 100

KLEIN, Gerhard (1996a): Ergebnisse des Modellversuchs. In: Die neue Sonderschule 41 (1996) 2, S. 105 - 109

KöBBERLING, Almut: Längsschnittuntersuchungen zur Entwicklung von Jugendlichen mit geistiger Behinderung in Integrationsklassen der Sekundarstufe I. In: MEIßNER, Klaus (Hrsg.): Integration. Schulentwicklung durch integrative Erziehung. Berlin (Diesterweg-Hochschule) 1997, S. 280 - 301

(LANDESVERBAND SACHSEN) Landesverband Sachsen e.V. Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung (Hrsg.): Integration - Wirklichkeit und Ansprüche. Modellprojekt "Integration von behinderten Kindern in Kindertageseinrichtungen". Zwischenbericht vom 31.12.1997, Chemnitz 1997

MAIKOWSKI, Rainer (Hrsg.): Gemeinsame Unterrichtung und Erziehung von behinderten und nichtbehinderten Schülerinnen und Schülern im Sekundarbereich I. Abschlussbericht des Schulversuchs. Berlin (BIL) 1995

PREUSS-LAUSITZ, Ulf und Rainer MAIKOWSKI (Hrsg.): Integrationspädagogik in der Sekundarstufe. Weinheim; Basel: Beltz 1998

(RATGEBER) Mahnke, Ursula und LAG Gemeinsam Leben - Gemeinsam lernen (Hrsg.): Ratgeber zur schulischen Integration in Sachsen, Chemnitz 1999

ROSENBERGER, Manfred (Hrsg.): Schule ohne Aussonderung. Idee - Konzepte - Zukunftschancen. Neuwied; Berlin: Luchterhand 1998

(SCHIVO) Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultur über die gemeinsame Unterrichtung von behinderten und nichtbehinderten Schülern in öffentlichen Schulen im Freistaat Sachsen vom 3. März 1999

SCHLEY, Wilfried u.a.: Integrationsklassen in Hamburger Gesamtschulen. Hamburg: Curio 1989

SCHWäGERL, Dieter: Verlauf und Ergebnisse des Modellversuchs in Sachsen. In: Die neue Sonderschule 41 (1996) 2, S. 110 - 114

(SOFS)Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Förderschulen im Freistaat Sachsen (Schulordnung Förderschulen - SOFS) vom 27.3.1996

Verfasserin:

Ursula Mahnke

Universität Leipzig, Institut für Förderpädagogik, Marschnerstr. 29 - 31, 04109 Leipzig

Quelle:

Ursula Mahnke: Schulische Integration nun auf dem Vormarsch? - Zur neuen Integrationsverordnung in Sachsen

bidok - Volltextbibliothek: Erstveröffentlichung im Internet

Stand: 13.10.2005

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