Staatliche Gesetze als Mittel der Entstigmatisierung

Autor:in - Rüdiger Lautmann
Themenbereiche: Recht
Textsorte: Buch
Releaseinfo: Erschienen in: Manfred Brusten/Jürgen Hohmeier(Hrsg.), Stigmatisierung 2, Zur Produktion gesellschaftlicher Randgruppen, Darmstadt 1975. S. 173 - 190 ; Beide Bände sind leider Vergriffen und werden auch nicht mehr aufgelegt. Der Luchterhand-Verlag hat BIDOK die Erlaubnis zur Veröffentlichung gegeben. Dieser Beitrag ist eine Version des Artikels: Abbau von Vorurteilen durch Gesetze, in: Jahrbuch für Rechtssoziologie und Rechtstheorie, 1972, S. 187 bis 204.
Copyright: © Rüdiger Lautmann 1975

Einleitung

Zur Stigmatisierung - der Ausschließung einer Minderheit von der vollen Teilhabe an gesellschaftlich vorhandenen Lebenschancen - muß es einen gegenläufigen Prozeß geben: die Entstigmatisierung, mit der einer Randgruppe schrittweise mehr Lebenschancen zugänglich gemacht werden. Während Stigmatisierungen meist ungeplant geschehen, liegt es nahe, eine Entstigmatisierung absichtsvoll einzuleiten, als ein Ziel der Gesellschaftspolitik. Hier wird sich der Staat engagieren, denn auf ihn fallen bei uns bekanntlich die kostenintensiven, nicht gewinnträchtigen gesellschaftlichen Aufgabe. Der Staat verfügt für seine Maßnahmen über das Steuerungsmittel des Rechts (Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsakte). So kann er zum Zwecke der Entstigmatisierung einer Randgruppe ein sozialpolitisches Gesetz erlassen, das Strafrecht ändern, das Jugendhilferecht neu fassen usw. Damit ist die Frage gestellt, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Entstigmatisierung durch Recht möglich ist.

1. Theoretische Ansätze

Den Stigmatisierten kann auf vielerlei Weise geholfen werden. Soweit ihnen materielle Lebenschancen fehlen - Einkommen, Berufspositionen, Hilfsmittel, Ausbildung -, lassen sich die Lücken vielleicht im Subventionswege füllen. Der Staat muß hier weniger an das Recht denken als an seinen Haushalt. Indessen wäre mit Subventionsmaßnahmen kaum das Stigma selbst, nämlich die Diskreditierung seitens der Umwelt, gemildert. Vorurteile und Diskriminierungen sind nicht Merkmale der betroffenen Minderheit und nicht bei ihr zu kurieren, vielmehr bestehen sie in den Köpfen der Mehrheit. Stigmata, Stereotype oder Vorurteile sind Einstellungen der Mehrheitsbevölkerung. Im gleichen Maße, wie die stigmatisierenden Einstellungen sich milderten, würde die soziale Lage der Stigmatisierten sich bessern: Unberührbarkeit und Kommunikationsbarrieren würden fallen, Arbeitsplätze stünden offen, die Segregation wäre aufgehoben. Entstigmatisierung kann nur insoweit gelingen, als die diskriminierenden Einstellungen der Gesellschaft verschwinden.

1.1. Zum Verhältnis von Recht und Stigmatisierung

Die Änderung von Einstellungen, und gar von vorurteilsvollen, gehört zu den kompliziertesten Prozessen der Sozialisation und des sozialen Wandels. Ob das Recht hier etwas beitragen kann, wird herkömmlicherweise pessimistisch beurteilt: »Stateways cannot diange folkways« (staatliche Normen ändern keine sozialen Normen), erklärte Sumner, ein Klassiker der Soziologie. Danach wären außerrechtliche Normen, die von der Bevölkerung für gültig gehalten werden, stärker als Rechtsnormen; Einflüsse fänden nur in der einen, nicht aber in der anderen Richtung statt. Stigmatisierende Stereotype sind ein Gemisch aus Laientheorien und Geboten (Geboten, diese Theorien zu übernehmen, die davon Betroffenen zu meiden usf.); solche sozialen Normen blieben nach der Sumner-These immun gegen staatlich verordnete Entstigmatisierung.

Nahegelegt wird diese Hypothese auch von der zumeist vertretenen Sicht des Verhältnisses zwischen Recht und Moral. (Die abwertenden Stereotype gehören zu der in der betreffenden Gesellschaft herrschenden Moral.) Rechtstheoretiker und -soziologen pflegen die möglichen Einflüsse von Recht auf den Inhalt der geltenden Moral im allgemeinen zu ignorieren. Man bemüht sich vielmehr, Recht und Moral möglichst scharf voneinander abzugrenzen. Andere sehen im Recht das moralische Minimum oder auch die Moral als Grenze dessen, was ein Rechtssetzer kodifizieren darf. Wo aber sind die Juristen, die im positiven Recht eine Grenze für die Moral sehen? Allzu selten wird dem Recht die Rolle des Meinungsführers bei der Ausformung moralischer Überzeugungen zugeteilt. Weit häufiger degradiert man es zum Büttel des Moralkodex: Das Recht dient als Durchsetzungsmechanismus für eine ja leider gebißlose Moral.

Es gibt noch eine dritte Grundannahme, die das Recht als zum Vorurteilsabbau untauglich erscheinen läßt: Da es nur auf äußeres Verhalten ziele, nicht aber auf inneres, sei das Recht ein schwaches Mittel zur Vorurteilsbeseitigung (Rehbinder 1963, S. 17 f.). Hiernach kann eine Rechtsnorm zwar einzelne Äußerungen eines Vorurteils verbieten; aber das Vorurteil selbst, als zollfreier Gedanke, bleibt ungeschoren. Daß das Recht nur äußeres Verhalten regele oder regeln solle, ist für die Jurisprudenz eine sehr verbreitete und durchaus plausible Annahme; indessen kann es für die Rechtssoziologie und -psychologie mit ihren andersartigen Erkenntniszielen nicht das letzte Wort sein. Die Wirkungsweisen und Konsequenzen von Normen wollen hier bis in die Psyche der Akteure hinein verfolgt sein.

Die Rechtstatsachenforschung hat die juristische Fixierung auf äußeres Verhalten mitgemacht. Zur Würdigung der amerikanischen Antidiskriminations-Gesetzgebung und -Rechtsprechung sind zahlreiche Studien erschienen, die nicht den Einstellungswandel, sondern den Verhaltenswandel betrachten. Diese Studien berichten, wie sich die Rechtsgebote auf gleiches Wahlrecht und auf Desegregation in den Schulen ausgewirkt haben; indessen fragen sie gar nicht erst danach, ob im Zuge des neuen Rechts auch die Rassenvorurteile sich gewandelt haben (vgl. beispielsweise Konvitz 1961; Countryman 1965; Higbee 1967).

Insoweit der Staat nur darauf zielt, daß diskriminierende Handlungen unterbleiben, scheint das Recht ein durchaus brauchbares Instrument zu sein, wie verschiedene rechtssoziologische Untersuchungen ergeben haben (Berger 1952; Gordon 1963; Mayhew 1968; Winter 1969; OPP 1971). Allerdings genügt es nicht, einfach ein Gesetz oder eine höchstrichterliche Entscheidung zu erlassen. Aussicht auf Verhaltenskonformität besteht nur, wenn die Normsetzung flankiert wird von administrativen Maßnahmen, die bei den Adressaten für ausreichende Normenkenntnis und Sanktionserwartung sorgen. Da dies bei den amerikanischen Antidiskriminationsgesetzen bislang kaum der Fall war, hatten diese nur einen sehr mäßigen Erfolg. Verhindert wurden nur die extremsten Fälle sowie vor allem die äußeren Kennzeichen der Rassentrennung. Mayhew (1968, S. 264) schildert die Arbeit einer Kommission für berufliche Gleichbehandlung: Sie bemühte sich, alle Symbole der Rassendiskriminierung zu tilgen, und mit der Zeit glaubten die Geschäftsleute, jegliche Aufzeichnung über Rassenzugehörigkeit ihrer Arbeitnehmer in den Personalakten sei illegal; »Farbenblindheit« wurde zur moralischen Verpflichtung. Nun kann aber, fährt Mayhew fort, Farbenblindheit als Schutz dienen vor jenen, die - wie die Kommission - unter die Oberfläche blicken wollen; wenn die äußeren Merkmale des Farbenbewußtseins verschwinden, dann kann das eine effektive Kontrolle der Rassenangleichung verhindern. Das Beispiel zeigt deutlich, wie man die Rechtssoziologie und die von ihr beratene Praxis zur Unfruchtbarkeit verdammen kann, wenn sie den Vorrang einer Entstigmatisierung durch Recht ausschließlich auf der Verhaltensebene verfolgt. Stigmata werden nicht aufgehoben, indem man einige ihrer Manifestationen bremst; vielmehr müssen sie auf der gedanklichen und gefühlsmäßigen Ebene der vorurteilsvollen Persönlichkeit behandelt werden.

1.2. Rechtsnormen und individuelle Einstellungen

Zuweilen führt neues Recht auf dem Wege über eine Verhaltensänderung auch zu einer Einstellungsänderung; jedoch läßt sich diese Beobachtung nicht verallgemeinern, denn die Belege sind zwiespältig. Rechtskonformes Verhalten verträgt sich offenbar nicht schlecht mit abweichenden Einstellungen. Beispielsweise werden bei uns Juden selten beschimpft (§ 185 des Strafgesetzbuches wird befolgt), aber es besteht ein verbreiteter Antisemitismus. Wenn die Steuerfahndung verstärkt wird, steigt dann die Steuermoral? Und wenn eine kommunistische Partei verboten wird, gibt es dann weniger Kommunisten? Die manifesten Ziele dieser Aktionen des Rechtsstabes mögen erreicht werden - Steuerhinterziehung und kommunistische Agitation werden zeitweise erschwert. Aber die latenten und langfristigen Ziele jener Aktionen, nämlich die Einstellungen zum Fiskus und zur Verfassung umzugestalten, werden wohl kaum verwirklicht. Das liegt vordergründig daran, daß Einstellungsänderung nicht manifester Gesetzesinhalt ist - vielleicht auch gar nicht sein kann oder sein darf. Die Praxis unserer Gesetzgebung begnügt sich zuallermeist damit, Rechtsfolgen nur an äußeres Verhalten anzuknüpfen, während die Zwecke eines Gesetzes unpositiviert und damit der Ermessensübung des Rechtsanwenders überlassen bleiben. Im Plan einer solchen Gesetzgebungstechnik sind Einstellungsänderungen dann allenfalls als mittelbare Konsequenzen beabsichtigt.

Wir wundern uns daher besser nicht, wenn das Recht nur selten Einstellungen ändert; eher könnten wir überrascht sein, wenn es dann doch geschieht. Es gibt einige methodisch gesicherte Studien über Einstellungsänderung aufgrund neuen Rechts, und zwar gegen heftigen Widerstand; dabei geht es um die Abschaffung des Schulgebetes und eine Erweiterung der Gesundheitsfürsorge in den Vereinigten Staaten. Man liest auch von Vorurtellsänderungen bezüglich der Neger und der Unehelichen (bezeichnenderweise sind diese Ergebnisse mehr phänomenologisch als empirisch-methodisch gewonnen). Führende Sozialwissenschaftler dieses Gebietes wie Allport (1954/1972) und Lemert (1967) hegen sogar einen beinahe überschwänglichen Optimismus, daß man durch Recht Vorurteile beseitigen könne - ein Optimismus, dem gegenüber man besser etwas abwartend bleibt, solange er nur pauschal geäußert wird. Immerhin scheint eine Entstigmatisierung durch Recht zumindest keine Unmöglichkeit zu sein; suchen wir also nach den Bedingungen der Verwirklichung. Die zitierten Untersuchungen liefern ja nur den Befund, aber noch keine sozialpsychologische Erklärung dafür.

Mehrfach wurde beobachtet, wie nach Erlaß eines antidiskriminatorischen Gesetzes die Lage der Minderheit sich besserte, und hieraus schloß man kurzerhand auf eine entdiskriminierende Wirkung des Gesetzes. Hier müßte man jedoch aufzeigen, daß das neue Gesetz es war, welches den Wandel (mit) herbeigeführt hat. Der soziale Wandel könnte nämlich den Vorgängen zuzuschreiben sein, die bereits das neue Gesetz hervorgebracht hatten: etwa einer liberalisierten öffentlichen Meinung, einem kollektiven Einstellungswandel oder veränderten politischen Machtverhältnissen.

Die Entstigmatisierung findet noch nicht statt, wenn die Adressaten des Gesetzes dieses nur in ihrem äußeren Verhalten befolgen. Hierbei wäre nicht sichergestellt, daß die vorhandenen Vorurteile sich abschwächen; vielleicht bleiben sie intakt und werden weiterhin ausagiert - wenn auch unter entsprechender Vorsicht dem Gesetz und den Behörden gegenüber. Vielmehr müßte das wirklich entstigmatisierende Gesetz sowohl seinem Wortlaut als auch seinem Geiste, also der gesetzgeberischen Absicht nach realisiert werden: im Verhalten und in den Köpfen der Bevölkerung. Erforderlich ist, daß die bisherigen Stigmatisierungen (zumindest teilweise) ausgelöscht würden. Dazu müßten die Adressaten sich die egalitäre Tendenz eines solchen Gesetzes zu eigen machen - sowohl in ihren Einstellungen als in ihrem Handeln. Die Bedingungen, unter denen solche Prozesse ablaufen, sind zu erforschen.

Die Ansätze der Soziologie hierzu sind zaghaft; zum einen stand man im Banne der erwähnten skeptischen Sumner-These, zum anderen überließ man im Zuge sozialwissenschaftlicher Arbeitsteilung das Studium von Einstellungen der Sozialpsychologie. Merton hat in einer seiner schulemachenden Typologien vier Arten von Vorurteilsträgern unterschieden (1949, S. 103, 117-119):

  1. der Allwetter-Liberale (ist vorurteilsfrei und diskriminiert unter keinen Umständen);

  2. der Schönwetter-Liberale (ist vorurteilsfrei, diskriminiert aber nur dann nicht, wenn die soziale Umgebung dazu günstig ist);

  3. der Schönwetter-Illiberale (ist zwar vorurteilsbehaftet, unterlässt aber Diskriminierung, wenn die Umstände günstig sind);

  4. der Allwetter-Illiberale (ist vorurteilsbehaftet und diskriminiert stets).

Nach dieser Typologie sind Vorurteile verschieden heftig, und bei einigen hängt es vom sozialen Klima ab, ob tatsächlich durch Verhalten diskriminiert wird. Am ehesten lenkbar sind die Typen b) und c); man muß sie entweder in eine liberale Umgebung versetzen oder diese schaffen. Eine Änderung in der rechtlichen und institutionellen Umgebung erscheint Merton hier als das geeignete Mittel, und das bedeutet wohl: Erlaß entstigmatisierender Gesetze sowie deren administrative Durchsetzung. Bei dieser Strategie bleiben die Vorurteile selbst allerdings unverändert. In der Literatur findet man nur gelegentlich Hinweise, was geschehen müßte, um ein entstigmatisierendes Gesetz erfolgreich zu machen. Die Einflußmöglichkeiten von Recht werden in der soziologischen Theorie offenbar unterschätzt.

Einen Einstieg könnte die Frage liefern, welchen Platz das internalisierte Recht unter den Einstellungen einnimmt und wie es soziales Handeln steuert. Auch hierzu ist bislang wenig bekannt. Es gibt zwar die Hypothese, Rechtsnormen wirkten vor allem durch ihre Motivationskraft sowie durch ihre wahrgenommene Vernünftigkeit, nicht aber eine theoretische Einordnung oder empirische Überprüfung dieser Hypothese. Auch die Skepsis gegenüber der einstellungsgestaltenden Kraft des Rechts ist in rechtssoziologische Hypothesen geschlüpft. Danach beeinflußt die Meinung der jeweiligen Bezugsgruppen das Moralurteil mehr als die vermutete Rechtslage es tut, und die Einhaltung eines Gesetzes hängt vor allem davon ab, ob der Betreffende auch außerrechtliche, dem Gesetz parallellaufende Normen akzeptiert. Wer das positive Recht als vornehmliches Mittel einer demokratischen Gesellschaftsgestaltung ansieht oder benutzen möchte, den werden diese vorläufigen Antworten nicht befriedigen.

1.3. Strategien des Gesetzgebers

Fragen wir zunächst nach den möglichen Inhalten eines antidiskriminativen Gesetzes. Der Gesetzgeber könnte sich vornehmen, ein Vorurteil dadurch zu bekämpfen, daß öffentliche Äußerungen des Vorurteiles bestraft werden. Strafen und andere Sanktionen würden dann etwa auf die Beschimpfung von Juden oder die Aussperrung von Gastarbeitern aus einer Gaststätte gesetzt. Dies ist die Strategie der Illegitimierung einer (bisher geduldeten) Diskriminierung. Eine andere Strategie verwendet die Legitimierung bisher illegitimer Sachverhalte, an die sich eine juristische und gesellschaftliche Diskriminierung knüpfte. So waren früher Uneheliche und Homosexuelle juristisch und gesellschaftlich benachteiligt; nach den Rechtsänderungen von 1969 und 1973 sind sie es nur noch gesellschaftlich. Wenn der Gesetzgeber eine bislang auch vom Staat diskriminierte Minderheit zu tolerieren beginnt, dann könnte dies zum Anlaß einer allgemeinen Entstigmatisierung werden; zumindest schien dies die latente Absicht des Gesetzgebers von 1969 zu sein. Die beiden Strategien zielen darauf, bestimmte Einstellungen der Bevölkerung möglichst unmittelbar zu ändern.

Der Gesetzgeber mag die Einstellungsänderung auch mittelbar ansteuern, indem er eine diskriminierende soziale Situation verbessert. So schwächen sich Rassenvorurteile möglicherweise ab, wenn Mehrheit und Minderheit vermehrt interagieren. Diese Strategie führte in den USA zu Gesetzen über Gleichheit am Arbeitsplatz und zu Projekten des gemischtrassischen Wohnens. Verallgemeinert man den Fall, so ergibt sich die Strategie der Verbesserung der Lebenschancen für Stigmatisierte. Mit besseren Sozialisationsbedingungen für uneheliche und gehandikapte Kinder, mit Umschulung und Arbeitsförderung für Behinderte könnte es gelingen, einen Teufelskreis der Unterprivilegierung zu durchbrechen - ausgehend von Maßnahmen des Gesetzgebers.

1.4. Sozialpsychologische Ansätze zum Einstellungswandel

Zu den am besten entwickelten Zweigen der Sozialwissenschaft gehört die Sozialpsychologie der Einstellungen und des Einstellungswandels. Eine Reihe von Hypothesen und Theorien ist hier in zahllosen Experimenten überprüft worden (siehe Hummell 1969). Sieht man diese sehr umfängliche Literatur daraufhin durch, ob sie etwas über das Verhältnis von Recht und Einstellungen aussagt, so wird man zunächst enttäuscht: So gut wie keine der Theorien und kein Experiment operiert mit Rechtsnormen. Da man kaum annehmen kann, Rechtsnormen seien irrelevant für die Einstellungen eines Individuums, muß man den negativen Befund wohl so erklären: Zum einen gibt es die traditionelle Zurückhaltung der Sozialwissenschaft gegenüber juristischen Phänomenen und zum anderen die Vernachlässigung politisch-praktisch relevanter Probleme, wie sie der experimentellen Sozialpsychologie nicht ohne Grund immer wieder vorgeworfen wird. Bei allen Erfolgen der Theorien über Einstellungen und Einstellungswandel läßt uns die Sozialpsychologie hier zunächst im Stich, und wir müssen versuchen, die wenigen vorhandenen Hinweise weiterzuentwickeln.

Neues Recht, das Vorurteile abbauen will, könnte bei den angesprochenen vorurteilsvollen Persönlichkeiten eine sogenannte kognitive Inkonsistenz (d.h. einen Widerspruch zwischen verschiedenen Vorstellungsinhalten) erzeugen: Diskriminierende Einstellungen und antidiskriminatives Recht widersprechen einander. Dies ist ein Anwendungsfall für die Theorie kognitiver Konsistenz (hierzu zusammenfassend Hummell 1969, S. 1223-1241). Ihre Grundannahme lautet: Menschen suchen kognitive Inkosistenz zu vermeiden. Wenn affektive und kognitive Komponenten einer Einstellung unvereinbar sind, und zwar in einem Maße, das die Toleranz des Individuums übersteigt, dann ist die Einstellung unstabil; sie unterliegt einer spontanen Reorganisation, entweder bis Konsistenz erreicht ist oder bis die Inkonsistenz aus der Aufmerksamkeit verdrängt ist.

Wenn nun ein vorurteilsvoller Mensch erfährt, daß ein antidiskriminatives Gesetz in Kraft getreten ist, dann könnte er versucht sein, die entstandene Inkonsistenz zu beheben, etwa indem er von dem Vorurteil abläßt und die Minderheit hinfort in günstigerem Lichte sieht. Das Gesetz würde kraft seines Gewichtes die Konformität erzwingen. Experimente erzwungener Konformität haben aber gezeigt, daß Menschen auch ganz anders reagieren, um kognitive Konsistenz wiederherzustellen. Statt ihre private Meinung (hier: Vorurteil) zu ändern, können sie das Gewicht der neu herangetragenen Meinung (hier: des Gesetzes) reduzieren oder die für Konformität empfangene Belohnung überschätzen. Die letztgenannte Möglichkeit braucht uns nicht weiter zu interessieren, denn das Recht räumt demjenigen, der es befolgt, kaum ausdrückliche Vorteile ein - während den Versuchspersonen jener Laborexperimente ein Geldbetrag dafür geboten wurde, daß sie eine bestimmte, ihren sonstigen Meinungen zuwiderlaufenden Ansicht vertraten.

Ob nun die private Meinung (das Vorurteil) oder das Gewicht der herangetragenen Meinung (des entstigmatisierenden Gesetzes) sich ändert, das hängt von der Stärke des Drucks ab, mit dem die Konformität erzwungen wird. Eine Vorurteilsänderung ist am wahrscheinlichsten, wenn der Druck des neuen Gesetzes gering ist und gerade ausreicht, um die kognitive Inkonsistenz zu erzeugen; bei geringem Druck ist der durch Konformität erlangte Vorteil niedrig und vermag die entstandene Inkonsistenz nicht auszubalancieren; das Gleichgewicht kann nur dadurch wiedergewonnen werden, daß die private Meinung in Richtung der induzierten geändert wird. Steigt allerdings der Druck des Gesetzes an - etwa durch entsprechende Sanktionen -, dann kann das Individuum die Inkonsistenz über die Belohnung bzw. vermiedene Strafe abwickeln, und das Vorurteil selbst bleibt unberührt. Entstigmatisierende Gesetze sind gewöhnlich nicht mit gewichtigen Sanktionen, seien sie positiver oder negativer Art, versehen. Ihr Problem liegt weniger darin, mit zuviel Druck zu arbeiten, als vielmehr darin, zu wenig Druck auszuüben. Man müßte sie deshalb so gestalten, daß die gerade soviel Gewicht haben, um bei den Adressaten kognitive Inkonsistenzen auszulösen.

Diese Hypothesen erscheinen zwar plausibel, können aber keineswegs bereits als bestätigt gelten. Denn weder sind sie aus den Ergebnissen der erwähnten sozialpsychologischen Experimente ohne weiteres ableitbar, doch sind diese Experimente selbst unumstritten. Man müßte zunächst zwei Fragen klären: Welche kognitiven Inkonsistenzen erlebt ein Mensch, der ein stigmatisierendes Vorurteil liegt und ein entstigmatisierendes Gesetz wahrnimmt? Welchen Druck übt überhaupt ein Gesetz auf einen Menschen aus, und welchen Vorteil erlebt jemand, der ein entstigmatisierendes Gesetz befolgt? Die bisher durchgeführten Experimente konnten für ihre jeweilige Anordnung solche Fragen klar beantworten. Bei der Einstellungsänderung durch Recht indessen ist die soziale Situation erheblich komplexer als bei Laborexperimenten.

Neben diesem ersten sozialpsychologischen Ansatz - Reaktion auf kognitive Inkonsistenz - ist mindestens noch ein zweiter für unser Thema fruchtbar: die Legitimität der Machtbasis (vgl. Raven/French 1958). Allerdings ist dieser Ansatz bisher nur skizzenhaft entwickelt. Legitime Macht basiert auf der Wahrnehmung der Person P, daß 0 (eine andere Person) ein Recht hat, ihr ein Verhalten vorzuschreiben. In Kleingruppenversuchen wurden die folgenden Hypothesen bestätigt: je mehr P wahrnimmt, daß 0 ein legitimes Recht zu seiner Position hat, desto eher wird P annehmen, daß 0 berechtigt ist, ihm ein Verhalten vorzuschreiben. Je mehr P wahrnimmt, daß 0 ein legitimes Recht zu seiner Position hat, desto mehr ist 0 in der Lage, P zu beeinflussen. In diesen Experimenten war 0 ein Aufseher, der P zu einer bestimmten Arbeitsleistung zu veranlassen hatte.

Diese Versuchsanordnung steht unserem Problem zwar fern, und bei der Generalisierung von Hypothesen ist stets auf die soziale Situation zu achten, für die sie aufgestellt und überprüft sind. Immerhin können wir die Hypothesen zur legitimen Machtbasis aber modellhaft verwenden. Ein vom Staat erlassenes Gesetz ist eine Norm, deren Sender eine besonders ausgezeichnete Legitimität vorweisen kann. Der Beeinflusser ist hier kein Individuum 0, sondern der Staat: es wird allerdings zu prüfen sein, ob der Bürger P den Staat überhaupt als legitimen Normsender und Beeinflusser wahrnimmt. Dabei wird man den Staat zu den anderen Normsendern von 0 konstrastieren, also zu seinen diversen Bezugsgruppen (wie Freunden, Familienangehörigen, Lehrern). je mehr es dem Staat gelingt, die ihm zukommende Legitimität sichtbar zu machen und von den Bürgern billigen zu lassen, desto eher kann er damit rechnen, daß seine entstigmatisierenden Gesetze auch von Vorurteilsträgern akzeptiert werden.

Um das Einflußpotential von Legitimität zu erklären, wird man den Einstellungswandel als Ergebnis eines Überzeugungs- und Lernprozesses zu verstehen haben. In dieser Perspektive ergeben sich weitere Faktoren für den Einstellungswandel, die ihrerseits dem Faktor Legitimität durchaus ähneln. Einstellungswandel geschieht, nach einem vielzitierten Dreierschema, außer durch (per Sanktion erzwungene) Konformität noch durch Identifikation (von P mit 0), sowie durch Internalisierung des herangetragenen Verhaltens. Die zweite und die dritte Form des Einstellungswandels werden gefördert, wenn der Beeinflusser 0 die folgenden Eigenschaften aufweist: Attraktivität, Glaubwürdigkeit und hohes Prestige. Diese Eigenschaften werden durch eine offenbare Legitimität des Normsenders sicherlich verstärkt. Allerdings ist noch lange nicht ausgemacht, daß dem Gesetzgeber - insbesondere wenn er von vielleicht verhaßten politischen Parteien getragen wird - Legitimität, Glaubwürdigkeit usf. allseits zuerkannt werden.

Wir haben nun zwei Mechanismen betrachtet (erzwungene Konformität und legitime Machtbasis), mit deren Hilfe ein entstigmatisierendes Gesetz die Einstellungen der Bevölkerung positiv beeinflussen könnte. Nicht außer acht bleiben dürfen demgegenüber die hemmenden Mechanismen, die einen Erfolg des Gesetzes behindern oder seine Wirkung sogar verkehren können. Für ein Individuum wird die Meinung seiner Bezugsgruppen, insbesondere seiner Freunde, von größerem Einfluß sein als ein Gesetz. Und das Resultat eines Beeinflussungsversuches hängt mit von der Persönlichkeit des Beeinflußten ab: Informative Methoden führen bei nichtautoritären Persönlichkeiten zur Einstellungsänderung, bei autoritären Persönlichkeiten jedoch zum Bumerangeffekt, nämlich zum umgekehrten Resultat (Davis 1964, S. 67). Um einen Beeinflussungsversuch fehlschlagen zu lassen, verfügt ein Mensch über verschiedene Mechanismen: Er kann etwa die gegebene Information fehlinterpretieren, er kann die Information von ihrer Quelle abtrennen, und er kann schließlich den Einflußsender für unglaubwürdig erklären und ihn ganz zurückweisen (vgl. Hummell 1969, S. 1245). Die Theorie der Immunisierung empfiehlt schlechthin, weniger zu untersuchen, wie Einstellungen beeinflußt und verändert werden, als vielmehr auf die Faktoren zu achten, die Einstellungen gegen Wandel resistent machen. Dann erst treten die Verteidigungen hervor, mit denen ein Mensch sich gegen die Einflüsse von Normsendern abschirmt.

2. Erbnisse einer empirischen Voruntersuchung zum Stigma Unehelichkeit« und »Blindheit«

Die Auswirkungen von entstigmatisierenden Gesetzen auf die Einstellungen der Bevölkerung lassen sich empirisch ermitteln. Welche Gesetze bieten sich für eine solche Untersuchung an? In Frage kommen etwa diese: die sozialpolitischen Maßnahmen für Behinderte und für Alte, die rechtliche Gleichstellung der unehelichen Mütter und Kinder, die Aufwertung der Wehrdienstverweigerer, die Aufhebung der Strafbarkeit der Homosexualität sowie die Resozialisierungsmaßnahmen im Strafvollzug. Hier wurden folgende zwei Gesetze ausgewählt: das Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder[1] und die geplante Stiftung für das behinderte Kind[2]. In beiden Fällen verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, eine Gleichstellung der bisher gesellschaftlich diskriminierten Personenkategorien zu fördern; beide Gesetze sind also (zumindest auch) zur Entstigmatisierung gedacht. Um nicht allzu abstrakt sein zu müssen, beschränken wir uns bei den Behinderten auf die Blinden.

Die Erhebung soll in wenigstens drei Stufen verlaufen. Erstens: eine Vorstudie ermittelt den Inhalt der zu untersuchenden Stigmata sowie erste Hinweise auf den möglichen Einfluß staatlicher Gesetze. Zweitens: in der ersten Haupterhebung wird eine repräsentative Bevölkerungsstichprobe mit standardisierten Fragebögen interviewt. Drittens: Nach einigen Jahren werden dieselben Befragten wieder interviewt (Panelbefragung), um die inzwischen eingetretenen Veränderungen in den stigmatisierenden Einstellungen zu ermitteln.

Eine Vorstudie über die Stigmata »unehelich« und »blind« ist abgeschlossen[3]. Im November und Dezember 1970 wurden 58 Bundesbürger in Tiefeninterviews ausführlich befragt. Die Interviewer gaben vier Themen nacheinander vor: Uneheliche, neues Unehelichenrecht, Blinde, staatliche Hilfe für Blinde. Die Gespräche begannen abwechselnd über die Blinden bzw. Unehelichen. Die Interviews wurden von einem geschulten und erfahrenen Stab, überwiegend Psychologen, ausgeführt. Die Gespräche wurden auf Tonband festgehalten und davon niedergeschrieben. Die Befragten berichteten hauptsächlich ihre Eindrücke und Meinungen über Blinde und Uneheliche; die entstigmatisierenden Gesetze hingegen erwiesen sich als eher schwieriges Thema, zu dem die Einfälle spärlicher flossen. Schließlich wurden die demographischen Merkmale, Schichtungsindikatoren und Mediengewohnheiten erhoben.

2.1. Wahrnehmung der Gesetzesneuerungen

Um die Wahrnehmung der neuen Gesetze ist es nicht sonderlich gut bestellt. Weniger als ein Drittel der Befragten weiß, daß ein neues Unehelichengesetz in Kraft ist (das heißt, sie kennen wenigstens eine der neuen Bestimmungen). Ein weiteres Drittel hat gehört, daß hier etwas »in der Mache« ist; die anderen wissen nichts. Hinsichtlich der Blinden erwähnt keiner der Befragten die geplante Behindertenstiftung. Unter den etwa sechs bedeutsamen Neuregelungen des Unehelichenrechts ist das Erbrecht des unehelichen Kindes nach seinem Vater gut bekannt geworden; ein Drittel und mehr Befragte nennen diesen Punkt. Von den übrigen Neuerungen - Verwandtschaft, Unterhaltsberechnung usw. - wissen jeweils nur wenige[4].

Stigmatisierung und Gesetzeswahrnehmung korrelieren anscheinend negativ; die stark und mittel Vorurteilsbeladenen haben seltener Kenntnis vom neuen Unehelichenrecht als diejenigen, die geringe oder keine Vorurteile äußern. Informationen werden selektiv aufgenommen; wo sie mit den Einstellungen des Individuums verträglich sind, gelangen sie eher ins Bewußtsein. Könnte man die entstigmatisierenden Gesetze so geschickt propagieren, daß auch die Stigmatisierer sie nicht mehr übergehen könnten, dann wären die Chancen einer Einstellungsänderung erhöht.

Soweit die Befragten ihre Informationsquelle bezüglich des neuen Unehelichenrechts angeben, dominiert die Zeitung gegenüber Fernsehen, Rundfunk und Bekannten. Die Zeitung ist als Informant über Politik nach wie vor unersetzlich - aber sie begünstigt beim Leser die selektive Aufnahme. Das Fernsehen gibt weniger Gelegenheit zur Selektion; allerdings hat es über das neue Recht wohl kaum informiert.

Fehlinterpretationen verhindern die volle Wahrnehmung des entstigmatisierenden Gesetzes. Viele Befragte meinen, das Gesetz sei noch nicht in Kraft. »Rechtlich sind wir noch im Übergangszustand; bisher waren sie noch nicht vollberechtigt, aber das soll anders werden; man tappt da noch herum«. Eine andere Art von Nichtwahrnehmung ist es, den Inhalt des neuen Gesetzes zu verkürzen. Unter den sechs nennenswerten Neuerungen des Unehelichenrechts kannten 16 Befragte eine, 9 Befragte zwei bis vier. Schließlich kann man das entstigmatisierende Gesetz fehlinterpretieren, indem man es mit anderen, stigmaneutralen Gesetzesneuerungen vermengt, etwa mit den Reformen der Ehescheidung oder des Strafrechts. Sämtliche genannten Verzerrungen hemmen den Prozeß des Einstellungswandels.

2.2. Kognitive Inkonsistenzen zwischen Einstellungen und Gesetzeswahrnehmung

Die kognitive Inkonsistenz zwischen stigmatisierender Einstellung und entstigmatisierendem Gesetz scheint dem einzelnen erträglich zu sein. Die spektakulärste Aufwertung des unehelichen Kindes, nämlich sein gesetzliches Erbrecht, wird teils akzeptiert, teils maßvoll kritisiert. Aus allen Kategorien von Vorurteilsträgern, starken wie geringen, kommen Vorschläge, wie man die soziale Lage der Unehelichen und Blinden staatlich verbessern könnte. Die stark Vorurteilsvollen beteiligen sich hieran allerdings nicht so sehr wie die geringer Vorurteilsvollen: Vorgeschlagen werden Förderungsmaßnahmen der Bildung, Arbeitsbeschaffung, Unterbringung und Unterstützung. Entstigmatisierende Gesetzgebung dürfte einen allenfalls geringen Druck auf die Stigmatisierer ausüben; nach der vorhin behandelten Hypothese der erzwungenen Konformität ist diese Konstellation nicht ungünstig für einen Einstellungswandel.

Aus den Antworten der Befragten ergeben sich eine ganze Reihe von Strategien, die kognitive Inkonsistenz gering zu halten. Dazu dienen zunächst verschiedene Formen von Kritik an dem neuen Gesetz. Man hält dieses für inadäquat; insbesondere das Erb- und Namensrecht des unehelichen Kindes fordert Kritik heraus. Manche Befragte schlagen allerlei staatliche Hilfen für die Unehelichen vor - nur auf die Statusangleichung zu den Ehelichen kommen sie gerade nicht. Hier meint man wohl, die »wahren Reformmaßnahmen« wären ganz andere, könnten aber nicht geschehen, da sie unerschwinglich sind, wie eine finanzielle Hilfe für Mutter und Kind.

Einige Befragte beschränken den Anwendungsbereich des neuen Gesetzes und reduzieren so das Gewicht des inkonsistenten Elements. Der Nachlaßfall, so wird vermutet, trete nur bei großem Vermögen ein. »Ich habe nichts zu vererben. Mein Gott, ich habe keine unehelichen Kinder, noch nicht, mich braucht das nicht so zu jucken, aber ... « Gelegentlich klingt die Annahme an, das neue Recht werde vielleicht ineffektiv bleiben, also nicht so realisiert werden, wie es auf dem Papier steht. »Die erben jetzt nach dem neuen Gesetz -ich habe das zumindest (!) so gelesen«.

Eine andere Strategie, kognitive Inkonsistenz abzubauen, besteht darin, das neue Gesetz verbal zu akzeptieren. Es wird dann als der eigenen Meinung entsprechend, ja als längst fällig hingestellt. Manche - vorurteilsvolle - Befragten treten eine Flucht nach vorn an, indem sie fordern, soviel mehr noch müsse geschehen. Solche Äußerungen muten wie eine kurzzeitige Verleugnung der eigenen Einstellungen zum Problem an.

Ganz ähnlich arbeitet die Strategie der doppelten Moral, des Opportunismus. Das Individuum internalisiert beide Normen nebeneinander, die stigmatisierende Einstellung und das entstigmatisierende Gesetz. Es trennt die beiden Normen nur hinsichtlich ihrer Handlungsrelevanz. Die Gesetzesnorm wird bei gleichsam offiziösen Verlautbarungen, also Bekenntnissen und Normformulierungen agiert, die der moralischen Selbstdarstellung dienen. Dies alles sind Akte, die kein konkret egalitäres Handeln verlangen. Demgegenüber wird die stigmatisierende Einstellung im übrigen Verhalten befolgt, und das sind vor allem die weniger visiblen, nicht kommentierten Handlungen. - Opportunisten sind auch in der vorhin erwähnten Typologie die Schönwetter-Liberalen und - Illiberalen; sie stigmatisieren nur dann nicht, wenn das soziale Klima liberal ist. Zugrunde liegen konkurrierende Einstellungen, die nur deswegen keine kognitiven Inkonsistenzen verursachen, weil sie mit verschiedener Handlungsrelevanz ausgestattet sind.

Schließlich ist der Ausnahme-Regel-Opportunismus eine gebräuchliche Strategie, kognitive Konsistenz zu gewährleisten. Derjenige Defektträger, den man selbst näher kennt, ist gerade eine Ausnahme von der Regel; alle übrigen unterfallen jedoch dem generellen Stigma. Eine Befragte kennt zwei Blinde, welche die schwierigen Berufe des Feinmechanikers bzw. des Organisten ausüben; doch für Blinde generell stellt sie sich stereotyp die Tätigkeiten des Bürstenmachens und Korbflechtens vor. Gegenüber einem solchen Ausnahme-Regel-Mechanismus des Urteilens verpufft der Versuch einer Entstigmatisierung, in dessen Verlauf die Blinden brauchbare Berufe erlangen.

2.3. Legitimität der neuen Gesetze

Nach der Wahrnehmung des neuen Gesetzes und der durch es hervorgerufenen kognitiven Inkonsistenz wollen wir drittens und abschließend noch betrachten, welche Legitimität dem entstigmatisierenden Gesetz eingeräumt wird. Die Vorstudie liefert auch hierzu einige Anhaltspunkte. Wir hatten ja angenommen, einem Gesetz komme ein besonderes Einflußpotential zu, weil es über die Legitimität des Staates verfügt.

Anscheinend wird der Staat nicht stets als Normsender gesehen; vielleicht gelten Gesetze nicht einmal immer als Akte des Staates. So wissen einige Befragte von den Reformen des Unehelichenstatus, ohne daß ihnen der Gesetzgebungsakt bekannt wäre; sie haben zwar von Neuerungen gehört, wissen aber nicht, wie weit es damit ist. Die Interviewer fragten eindringlich nach Hilfsmaßnahmen des Staates für Uneheliche und Blinde; sehr vielen Befragten fielen dazu nur administrative Akte ein wie Geld zu zahlen, Heime zu errichten oder Bildung zu fördern - nicht aber legislative Akte. Interviewer: »Wie ist denn das Verhältnis vom Staat zu den unehelichen Kindern?« Versuchsperson: »ja, an und für sich, ich glaube, daß der Staat für uneheliche Kinder sich nicht interessiert, da ist, glaube ich, das Jugendamt zuständig«.

Gelegentlich schreibt man dem Staat die Aufgabe oder ein Interesse zu, das Stigma bestehen zu lassen, weil es so der überpositiven Ordnung entspräche. »Irgendwie ist der Staat ja eine Ordnung, und ein Kind soll eben Vater und Mutter haben ... Wenn zwei Menschen zusammenleben, dann braucht es ja nicht immer durchs Standesamt zu sein, nein, aber im Durchschnitt ist es, glaube ich, doch das Richtige«. Hier wird der Staat gegen sein Gesetz in Schutz genommen; eigentlich will er ja die Ehelichen doch lieber als die Unehelichen.

Aus vielen Motiven werden Staat und Gesetzgebung als Einflußquellen zurückgewiesen. Manche halten den Staat für inkompetent und ineffektiv, um einer Minderheit wie den Blinden wirksam helfen zu können. »Ob man alles auf den Staat abwälzen kann, das weiß ich nicht«. »Diese sture Verwaltung, ich meine, der ganze Beamtenapparat, ist egal welcher, Behörden oder sonst etwas: daran scheitert es«.

Darüber hinaus gilt staatlicher Einfluß hier teilweise als illegitim. Der normale, also nichtstigmatisierte Mensch erlebt den Staat als Garanten der individuellen Sicherheit und Versorgung; Strafrecht und Sozialrecht würden vermutlich am ehesten als Staatsakte gebilligt werden. Jedoch als Sender egalitärer Einstellungen steht der Staat in einem Zwielicht. Entstigmatisierende Maßnahmen für Behinderte kosten öffentliches Geld; doch »das Geld wird für was anderes gebraucht«. Die derzeit gewährte Hilfe erscheint gerade als genug; »es wird schon viel getan für blinde Menschen «.

Die Legitimität des Staates ist auch parteipolitisch fundiert; ein neues Gesetz wird neben anderem auch im Hinblick auf die jeweiligen Regierungsparteien gewürdigt. Das neue Familienrecht ist von der Großen Koalition erarbeitet worden. Unter den stigmatisierenden Bürgern scheint indessen keine solche Einmütigkeit zu bestehen, soweit man unserer Quoten-Stichprobe trauen darf. Hiernach äußern die Anhänger der CDU/CSU häufiger das Vorurteil gegen Uneheliche als die Anhänger von SPD und F.D.P. Sollte sich dieser Trend in der Hauptuntersuchung bestätigen, so läßt sich daraus eine Empfehlung für die Durchsetzung von entstigmatisierendem Recht ableiten. Beim Abbau von Vorurteilen besitzt ein Teil der politischen Parteien eine Schlüsselposition, weil ihre Anhänger dem Vorurteil besonders stark verhaftet sind. Wenn diese Parteien das entstigmatisierende Gesetz propagieren würden, dann könnten sie den Legitimitätseinfluß des Gesetzes verstärken.

Der Gesetzgebung, als gegenüber dem Staat spezieller Institution verweigern viele ebenfalls die Anerkennung als legitime Einflußquelle. Vielen Versuchspersonen fällt auf die Frage nach Abhilfe für die Unterprivilegierten der Minderheit nicht der Staat oder ein Rechtsgesetz ein - vielmehr heißt es schlicht, die Leute müßten eben ihre Einstellung ändern. »Ich meine, man kann ja nicht viel dagegen tun; das einzige ist eben, wenn die ganze Bevölkerung in der Beziehung ein bißchen großzügiger denkt ... Das liegt ja nur an den Menschen selbst, wie die über dieses Thema denken«. - Die Ineffektivität eines entstigmatisierenden Gesetzes findet man auch in störenden Nebenwirkungen. Interviewer: »Was kann man denn für diese unehelichen Kinder tun?« Versuchsperson: »Möglichst wenig Wesen machen, damit man nicht aufmerksam auf sie wird. Ich meine, das wird auch wieder seine Nachteile haben, wenn das so von Gesetzes wegen und so -«.

Viele der Befragten überlegen, ob das Recht nun imstande sei, Einstellungen zu ändern oder nicht. Die Meinungen hierzu sind geteilt; die Pessimisten sind stark vertreten. Sie führen drei Argumente an: die Menschen sind zu dumm, die Gesetze sind hier ineffektiv oder sie sollten ein solches Ziel nicht verfolgen. »Teile akzeptieren das vielleicht, ein gewisser Teil der Masse; aber der andere Teil ist in seiner Meinung verstumpft, und von der wird er höchstwahrscheinlich nicht runtergehen und wird nach wie vor immer noch das gleiche denken, auch wenn es Gesetze gibt«. Eine solche Alltagstheorie mindert das Einflußpotential des Gesetzes; ein nicht generell befolgtes Gesetz braucht man selber auch nicht so strikt zu befolgen. Auch in den folgenden Aussagen wird eine einstellungsändernde Effektivität des Gesetzes bezweifelt. »Da sollte eben von oben herab schon was geregelt sein; aber eine grundlegende Änderung kann man von oben herab nit erreichen, weil ja einfach die Menschen so sind«. »Du kannst ja wirklich nicht per Gesetz jemandem befehlen, nun keine Vorurteile mehr zu haben gegen uneheliche Kinder; ich finde, wo eigentlich wirklich etwas getan werden müßte, das kann man nicht per Gesetz, sondern da müßte man wirklich versuchen, einfach die Leute aufzuklären«.

Die Laientheorie von der Ineffektivität weitet sich aus zu einem normativen Verdikt. Interviewer: »Was kann man da gesetzlich tun, damit sich das was an der öffentlichen Meinung ändert?« Versuchsperson: »Da kann man nicht viel tun, denn es würde sonst praktisch zu einer Diktatur führen . . ., das muß schon eine Meinungsbildung sein, die ... freiwillig kommt«. Vielleicht sind wir hier an der Wurzel der Laientheorie, ein Gesetz könne Einstellungen nicht ändern, die ja in der vorhin erwähnten Sumner-These auch eine soziologische Theorie ist. Man befürchtet, sich vom Staat die Zollfreiheit der Gedanken beschränken zu lassen, und lehnt daher Beeinflussungsversuche ab. Hier dürften Erfahrungen mitwirken, die man mit manipulativen und totalitären Staatsformen gemacht hat, die aber gegenüber dem demokratischen Staat inadäquat sind. Wer indessen für den Abbau stigmatisierender Vorurteile das Legitimitätspotential von Staat und Gesetz nutzen will, der muß auch die Vorurteile gegenüber Staat und Gesetz berücksichtigen.



[1] Vom 19.8.1969 (Bundesgesetzblatt 1969, S. 1243); in Kraft seit 1.7.1970. Zu den Neuerungen des Gesetzes gehören: Vater und uneheliches Kind sind nunmehr miteinander verwandt; das Kind hat ein gesetzliches Erbrecht nach seinem Vater; das Kind erhält den derzeitigen Namen der Mutter, unter Umständen sogar den des Vaters; der Unterhalt bemißt sich nach den Lebensverhältnissen beider Elternteile; statt unehelich heißt es nunmehr nichtehelich; die Mutter hat stets die elterliche Gewalt.

[2] Vgl. Bundestagsdrucksache VI/296. In der Haupterhebung traten an die Stelle dieses Gesetzesprojekts die Änderungen von § 175 des Strafgesetzbuches (männliche Homosexualität); Bundesgesetzblatt 1969, S. 645; 1973, S. 1725.

[3] Für die Merkmale der Stichprobe und die Ergebnisse der Vorstudie bezüglich der Stigma-Inhalte siehe Lautmann/Schönhals-Abrabamsohn/Schönhals 1972.

[4] Sämtliche Angaben über Verteilungen in der Vorstudie können nur als ungefähr und vorläufig gelten. Die frei geführten Interviews behandelten die verschiedenen Themen in ganz unterschiedlicher Formulierung und Vollständigkeit. - Die im folgenden verwendeten Kategorien der stark-mittel-wenig-nicht Vorurteilsbeladenen sind intuitiv gebildet.

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Lautmann, R./Schönhals-Abrahamsohn, M./Schönhals, M., Zur Struktur von Stigmata. Das Bild der Blinden und Unehelichen, in: Kölner Zeitschrift für Soziologie und Sozialpsychologie 1972, S. 83-101

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Winter, G., Sozialer Wandel durch. Rechtsnormen, Berlin 1969

Zur Person

Geb. 1935, Dr. phil., Dr. jur., Professor für Allgemeine Soziologie und Rechtssoziologie an der Universität Bremen. Hauptarbeitsgebiete: Soziologie des Rechts, der sozialen Kontrolle und sozialer Randgruppen.

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Quelle:

Rüdiger Lautmann: Staatliche Gesetze als Mittel der Entstigmatisierung

Erschienen in: Manfred Brusten/Jürgen Hohmeier(Hrsg.), Stigmatisierung 2, Zur Produktion gesellschaftlicher Randgruppen, Darmstadt 1975. S. 173 - 190

bidok - Volltextbibliothek: Wiederveröffentlichung im Internet

Stand: 02.03.2005

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