Körperliche Selbstbestimmung von Menschen mit geistiger Behinderung

eine rechtliche Analyse am Beispiel schwangerschaftsverhütender Maßnahmen

Autor:in - Irene Kopf
Themenbereiche: Recht, Sexualität
Textsorte: Buch
Releaseinfo: Einleitung und Zusammenfassung des Buchs: Vorliegender Band setzt sich mit den heiklen Themen der Sexualität und Schwangerschaftsverhütung bei Menschen mit geistiger Behinderung auseinander. Der Publikation liegt eine an der Johannes-Kepler-Universität Linz approbierte und mit dem JKU goes gender-Preis prämierte juristische Diplomarbeit zugrunde. Hg. Ursula Flossmann "Linzer Schriften zur Frauenforschung" Erschienen in: Trauner Verlag, Band 47 der Schriftenreihe: Linzer Schriften zur Frauenforschung, ISBN 978-3-85499-874-7, Art.-Nr. 20 160 471, 1. Aufl. 2011, 160 Seiten, A5, broschiert, EUR 18,50
Copyright: © Ursula Flossmann 2011

Einleitung

Nötiger als Brot hat der Mensch,

in der Gesellschaft erwünscht zu sein.

Hl. Mutter Theresa

(27.08.1910 - 05.09.1997)

1.1Problemaufriss

Jedem Menschen werden grundsätzlich die gleichen Rechte zu Teil. Jenen, die mangels Handlungsfähigkeit ihre Rechte nicht selbst wahrnehmen können, werden gesetzliche Vertreter/innen zur Seite gestellt. Ändern sich dadurch ihre Rechte? Auf den ersten Blick nicht.

Doch bei den tabuisierten Themen der Sexualität und Schwangerschaftsverhütung bei Menschen mit geistiger Behinderung verschiebt sich bei näherer Betrachtung die Fragestellung dahingehend, ob dem/der Vertretenen ein Recht (auf Selbstbestimmung) bzw ein vertretungsfreier Raum verbleibt.

Das Grundrecht auf Leben schützt jedes menschliche Leben und hilft, behindertes menschliches Leben zu akzeptieren. Doch wie respektiert und rechtlich bewertet wird die Fortpflanzung von Menschen mit geistiger Behinderung?

Stellt die Tatsache, selbst nicht ausreichend für ein eigenes Kind sorgen zu können, einen Ausschließungsgrund für Elternschaft dar? Gehen Interessen des Staates oder der gesetzlichen Vertretung jenen der vertretenen Person vor? Bestehen rechtfertigende Gründe, die es erlauben, in den höchstpersönlichen Bereich der Sexualität einzugreifen oder gar ein Gebot, Fortpflanzung zu verhindern?

Die vorliegende Arbeit verfolgt die Absicht, Selbstbestimmungsrechte von Menschen mit geistiger Behinderung zu verdeutlichen, Grenzen des Vertretungsrechts aufzuzeigen und auf Interessenskollisionen hinzuweisen. Die Frage, ob schwangerschaftsverhütende Zwangsmaßnahmen zulässig sind, wird aus rechtlicher Sicht beleuchtet. Die sozial-ethische Frage, ob Menschen mit geistiger Behinderung Kinder bekommen sollen, soll und kann hier nicht beantwortet werden.

1.2 Aufbau der Untersuchung

Ausgehend von einem kurzen historischen Überblick werden verfassungsrechtlichgewährleistete Rechte dahingehend untersucht, ob Beschränkungen von Grundrechten aufgrund des Persönlichkeitsmerkmals einer geistigen Behinderung zulässig bzw unzulässig sind. Im Anschluss erfolgt eine Analyse der in Bezug auf Fortpflanzung potentiell einschlägigen Grundrechte hinsichtlich ihres Schutzbereiches und ihrer Eingriffsvorbehalte.

Ein weiterer Teil der Untersuchung widmet sich den Rechtswirkungen des Großeltern-Eltern-Kind-Verhältnisses und behandelt Fragen des Unterhalts und der Obsorge im Bemühen um eine fallbezogene Betrachtungsweise. Einer knappen Darstellung von Aufgaben und Leistungen der öffentlichen Hand in Gestalt der Jugendwohlfahrt folgt eine kritische Betrachtung des Unterhaltsvorschussgesetzes, in Hinblick auf seine Voraussetzungen für die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen.

Die Behandlung der Frage nach einer eventuellen Haftung für Unterhaltsaufwendungen aus Verletzung der Aufsichtspflicht bedingt eine Auseinandersetzung sowohl mit dem Schadensbegriff bei wrongful conception als auch mit Umfang und Grenzen der Aufsichtspflicht.

Mangelnde Geschäftsfähigkeit findet ihren rechtsgeschäftlichen Ausgleich durch das Institut der Sachwalterschaft oder Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger. Grenzen der Vertretung werden verdeutlicht und der Blick auf Interessenskollisionen und fehlende gerichtliche Kontrolle gelenkt.

Medizinische Schwangerschaftsverhütung ist eine Form der medizinischen Behandlung. In der Folge wird die Norm des § 283 ABGB unter Verwendung der Materialien ausgelegt, um festzustellen, ob und welche Form der Schwangerschaftsprävention bei Menschen mit geistiger Behinderung einer gerichtlichen Zustimmung bedarf. Eine besondere Beachtung verdienen dabei die Selbstbestimmungsrechte der unter Vertretung stehenden Person. Die gravierendste Form der Schwangerschaftsverhütung ist die Herbeiführung derFortpflanzungsunfähigkeit. Einen derartigen Eingriff gestattet § 284 Satz 1 ABGB. Die engen Behandlungsvoraussetzungen des § 284 ABGB werden untersucht und die dort getroffene geschlechtsbezogene Ungleichbehandlung wird thematisiert. Die Gegenüberstellung der bisherigen Judikatur mit der aktuellen Rechtslage zeigt rechts- und gesellschaftspolitische Entwicklungen auf.

Soweit nicht anders angeführt sind Normnennungen jene des ABGB.

Zusammenfassung

11 Persönliche Würdigung

"Eine Fruchtbarkeit der Pflegebefohlenen wird

aller menschlicher Voraussicht nach auch in Zukunft

niemals anzustreben sein."

Seit diesem Zitat, in dessen Entscheidung der OGH dem Antrag auf Sterilisation einer geistig behinderten Frau statt gab,[1]hat sich, nicht zuletzt aufgrund verstärkten Grundrechtsbewusstseins, die Gesetzgebung erheblich geändert.

Einen fremdbestimmten Eingriff in die Fortpflanzung durch Sterilisation kann nach heutiger Rechtlage einzig der Schutz der Gesundheit der geistig behinderten Person legitimieren. Befürchtete gesundheitliche Schäden bei der Nachkommenschaft oder die Unfähigkeit, für eigene Kinder sorgen zu können, stellen keinen Rechtfertigungsgrund dar. Der Herbeiführung der Fortpflanzungsunfähigkeit kann zugestimmt werden, wenn einer Person (faktisch nur der Frau) durch Schwangerschaft Lebensgefahr oder eine schwere Gesundheitsschädigung droht (§ 284 ABGB). Der das Gesundheitsrisiko mitverursachende Mann wird von keiner Regelung erfasst und auch zu keiner schwangerschaftsverhütenden Maßnahme wegen Gefährdung der Frau veranlasst. Im Ergebnis genießt die Sterilisation der Frau gesetzlichen Vorrang gegenüber einer reversiblen medizinischen Behandlung des Mannes.

Entgegen der These, wonach der Schutz vor Folter unstrittig und uneingeschränkt allen Menschen zukommt, führt das Merkmal einer geistigen Behinderung bei Frauen zu einer Verschlechterung ihrer Grundrechtsposition. Während eine konsenslose Sterilisation an einer einsichts- und urteilsfähigen Person einen Verstoß gegen das absolute Grundrecht Art 3 EMRK darstellt, stellt die gleiche konsenslose Behandlung, vorgenommen an einer einsichts- und urteilsunfähigen Person, einen (möglicherweiser legitimen) Eingriff in Art 8 EMRK dar.

Im Umgang mit höchstpersönlichen Rechten von Menschen mit Behinderung zeigen sich Unsicherheiten. Sexuelle Belange sind höchstpersönliche Angelegenheiten und keiner Vertretung durch Dritte zugänglich. Eine ‚natürliche' Empfängnis ist nicht per se das Unterbleiben einer medizinischen Behandlung.

Weder unterhalts- noch obsorgerechtliche Bestimmungen verwehren Menschen mit geistiger Behinderung die Elternschaft. Es gelten die allgemeinen familienrechtlichen Regelungen. Wird das Kindeswohl gefährdet, greift der Staat letztlich durch Entzug der Elternrechte ein.

Unterhalt wird nach Maßgabe der Leistungsfähigkeit geschuldet. Menschen mit geistiger Behinderung erbringen ihre Arbeitsleistung idR in einem vom Arbeitsmarkt segregierten Sektor nach landesgesetzlichen Bestimmungen. Zumeist führen diese Tätigkeiten nicht zur Selbsterhaltungsfähigkeit, weswegen eigenen Kindern gegenüber kein Unterhalt geleistet werden kann. Das Unterhaltsvorschussgesetz sieht eine Gewährung von Unterhaltsvorschüssen nur für Kinder leistungsfähiger Unterhaltsschuldner/innen vor.

Eine einsichts- und urteilsfähige behinderte Personen entscheidet ausschließlich selbst darüber, ob und wie sie verhüten will. Selbstverständlich haben der autonomen Entscheidung eingehende und nach Empfänger/innenhorizont aufklärende und beratende Gespräche vorauszugehen. Liegt Einsichts- und Urteilsfähigkeit nicht vor, trifft der/die Sachwalter/in bzw der/die vertretungsbefugte nächste Angehörige diese Entscheidung, ohne Befassung des Gerichts.

Reversible medizinische Schwangerschaftsverhütung gilt nach hA als Unterfall der ‚einfachen' medizinischen Behandlung iSd § 283 Abs 1 ABGB. In Hinblick auf die erhebliche Wirkung der medizinischen Maßnahme (Hemmung der Fertilität), der für gewöhnlich auftretenden Nebenwirkungen und gesundheitlichen Risken, sowie auf den Eingriff in die höchstpersönliche Sphäre und körperliche Integrität, ist auch die Einordnung als ‚schwere' medizinische Behandlung iSd § 283 Abs 2 ABGB denkmöglich. Als Rechtsfolge käme ein deutlich strengeres Zustimmungsregime zur Anwendung. Dieses sieht das Einholen einer zweiten ärztlichen Meinung, das Feststellen der Erforderlichkeit der Behandlung zur Wahrung des Wohls und die Befassung des Gerichts, bei erkennbarem Widerspruch der behinderten Person gegen die Behandlung, vor.

Diese Überlegung ist auch vor dem Hintergrund der als Stellvertreter/in agierenden Person zu sehen. Es sind zumeist Eltern von Menschen mit Behinderungen, die nach deren Volljährigkeit Sachwalterschaft oder Vertretungsbefugnis übernehmen und im Falle von Nachkommenschaft als Großeltern subsidiär unterhalts- und obsorgepflichtig sind.

Dies führt zu einer Interessenskollision, welche die gerichtliche Bestellung eines/einer Kollissionskurators/Kollisionskuratorin (auf Antrag oder von Amts wegen) erforderlich macht.

Doch die vorherrschende Tabuisierung des Themas führt dazu, dass ein Antrag auf Bestellung eines Kurators/Kuratorin seitens der gesetzlichen Stellvertretung nur zu gerne unterbleibt. Der/Die ebenfalls zur Antragstellung legitimierte Vertretene bedarf zur Wahrnehmung seines/ihres Rechts wiederum der Vertretung. Der rasante Anstieg an Sachwalterschaften bringt eine Überlastung der Gerichte und deren Ruf nach Entlastung mit sich. Die fehlende gerichtliche Befassung und Kontrolle (insbesondere beim Institut der Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger) birgt die Gefahr einer Rechtsschutzlücke für die vertretene Person.

Um das Ziel weitgehender Selbstbestimmung des/der Vertretenen erreichen zu können, bedarf es der Einbindung der besachwalteten Person. Deswegen sind gesetzliche Mitwirkungsrechte vorgesehen. Um zu verhindern, dass der/die Vertretene "bloßes Objekt der Behandlung" wird, kommt ihm/ihr ein Informationsrecht und ein im Innenverhältnis wirksames Mitspracherecht zu. Der/Die entscheidungszuständige Sachwalter/in hat die Pflicht, den mutmaßlichen Willen des Pfleglings festzustellen und seine Entscheidung danach auszurichten, wobei unabhängige objektive Gründe den Ausschlag für die substituierende Entscheidung geben.

Nachholbedarf zeigt sich im Bereich Aufklärung und Sexualpädagogik. Kontrazeption ist kein Mittel, um diesen Mangel auszugleichen. Das intuitive Wissen um Grenzen im zwischenmenschlichen Umgang und die Befähigung, seinen (Nicht-)Wünschen klaren Ausdruck zu verleihen, sind wesentliche Beiträge zum Schutz der Gesundheit und zum Schutz vor sexuellen Übergriffen.

Fazit

Die Normgestaltung lässt erkennen, dass Menschen mit geistiger Behinderung sehr wohl ein Recht auf Sexualität zugebilligt wird. Ein Eingriff in die höchstpersönliche Sphäre und Unterbindung der Fortpflanzung ist nur zum Schutz der physischen wie psychischen Gesundheit der vertretenen Person statthaft. Elternschaft wird nicht untersagt, aber auch nicht gefördert.

Bei Beachtung mittelbar wirkender Regelungen lässt sich erkennen, dass just jene mit der Wahrung der Persönlichkeits- und Selbstbestimmungsrechte der behinderten Person betraut sind, denen durch Achtung dieser Rechte, auch Pflichten für Unterhalt und Obsorge erwachsen können. Die fehlende gerichtliche Kontrolle betont diese Schieflage.

Grundsätzlich gewährt das gesatzte Recht Menschen mit geistiger Behinderung weitestgehende Selbstbestimmungs- und Mitbestimmungsrechte auch hinsichtlich des Sexuallebens. Sie sind jedoch in Wahrnehmung ihrer Rechte in hohem Maße abhängig von der für sie stellvertretend tätigen Personen.

Quelle:

Irene Kopf: Körperliche Selbstbestimmung von Menschen mit geistiger Behinderung - eine rechtliche Analyse am Beispiel schwangerschaftsverhütender Maßnahmen

Erschienen in: Trauner Verlag, Band 47 der Schriftenreihe: Linzer Schriften zur Frauenforschung, ISBN 978-3-85499-874-7, Art.-Nr. 20 160 471, 1. Aufl. 2011, 160 Seiten, A5, broschiert, EUR 18,50

Kontakt: irene.kopf@gmx.at

bidok - Volltextbibliothek: Wiederveröffentlichung im Internet (oder Erstveröffentlichung)

Stand: 18.12.2012



[1] OGH 30.04.1991, 5 Ob 518/91; ebenso OGH 12.12.1977, 1 Ob 735/77.

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