Integration behinderter Kinder

Gesetzestexte zur Integration in die Volkschule, Hauptschule und AHS mit kurzen Erläuterungen

Themenbereiche: Schule, Recht
Textsorte: Artikel
Releaseinfo: Den Gesetzestexten sind Auszüge aus den Erläuternden Bemerkungen (EB) des Unterrichtsministeriums angefügt. Dabei handelt es sich wegen des Umfangs nicht um wörtliche Zitate, sondern um Zusammenfassungen durch I:Ö.
Copyright: © Integration: Österreich 1996

I Grundsätze

Menschenrechte/Recht auf Bildung

1. Zusatzprotokoll zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten Artikel 2 Das Recht auf Bildung darf niemandem verwehrt werden. Der Staat hat bei Ausübung der von ihm auf dem Gebiete der Erziehung und des Unterrichts übernommenen Aufgaben das Recht der Eltern zu achten, die Erziehung und den Unterricht entsprechend ihren eigenen religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen sicherzustellen.

I:Ö: Noch immer verweigert Österreich sog. "schulunfähigen" Kindern (§15 SchulpflichtG.) das Recht auf Bildung. Da die MRK keinerlei Ausnahmen zuläßt, ist §15 SchulpflichtG. verfassungs- und konventionswidrig. Sollten (schwer)behinderte Kinder auf dieser Grundlage gegen den Willen ihrer Eltern am Schulbesuch gehindert werden, könnte der Verfassungsgerichtshof und ggf. danach auch der Europäische Menschenrechtsgerichtshof (Straßburg) angerufen werden.

Aufgaben der Volks- Haupt- und Allgemein bildenden höheren Schule:

Bereits seit 1993 gehört die soziale Integration behinderter Kinder zu den Aufgaben der österreichischen Schule. Die seinerzeit nur für die Volksschule verankerte Verpflichtung wurde nun auch auf die Hauptschule und AHS ausgedehnt. Diese gesetzlichen Regelungen sind für LehrerInnen und DirektorInnen bindend. Sie legen deren Dienstpflichten fest. Integration ist nicht ihrem Belieben oder ihrer persönlichen pädagogischen Überzeugung anheimgestellt: Sie ist zu verwirklichen!

Volksschule:

§9 SchOG (2) Die Volksschule hat in den ersten vier Schulstufen (Grundschule) eine für alle Schüler gemeinsame Elementarbildung unter Berücksichtigung einer sozialen Integration behinderter Kinder zu vermitteln. Für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf (§8 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, in der Fassung BGBl. Nr. 513/1993) sind die Bildungsaufgaben der der Behinderung entsprechenden Sonderschulart zu berücksichtigen. (3) Die Volksschule hat in der 5. bis 8. Schulstufe (Oberstufe) die Aufgabe, eine grundlegende Allgemeinbildung zu vermitteln sowie die Schüler je nach Interesse, Neigung, Begabung und Fähigkeit für das Berufsleben und zum Übertritt in mittlere Schulen oder in höhere Schulen zu befähigen. Unter Beachtung des Prinzips der sozialen Integration ist Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf eine der Aufgabe der Sonderschule (§22) entsprechende Bildung zu vermitteln, wobei entsprechend den Lernvoraussetzungen des Schülers die Unterrichtsziele der Volksschuloberstufe anzustreben sind.

EB: Der Bildungsauftrag der Volksschuloberstufe wurde im Zusammenhang mit der Fortführung der Integration von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in der Sekundarstufe erweitert.

Hauptschule:

§15 SchOG (1) Die Hauptschule schließt an die 4. Stufe der Volksschule an und hat die Aufgabe, in einem vierjährigen Bildungsgang eine grundlegende Allgemeinbildung zu vermitteln sowie den Schüler je nach Interesse, Neigung und Begabung und Fähigkeit für das Berufsleben und zum Übertritt in mittlere Schulen oder in höhere Schulen zu befähigen. (3) Unter Beachtung des Prinzips der sozialen Integration ist Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf eine der Aufgabe der Sonderschule (§22) entsprechende Bildung zu vermitteln, wobei entsprechend den Lernvoraussetzungen des Schülers die Unterrichtsziele der Hauptschule anzustreben sind.

EB: Die Aufgabe der Hauptschule wird im Zusammenhang mit der Fortführung der Integration von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in der Sekundarstufe erweitert.

Allgemeinbildende höhere Schule:

§34 SchOG (1) Die allgemeinbildenden höheren Schulen haben die Aufgabe, den Schülern eine umfassende und vertiefte Allgemeinbildung zu vermitteln und sie zugleich zur Hochschulreife zu führen. (2) Unter Beachtung des Prinzips der sozialen Integration ist Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die in die Unterstufe einer allgemeinbildenden höheren Schule aufgenommen wurden, eine der Aufgabe der Sonderschule (§22) entsprechende Bildung zu vermitteln, wobei entsprechend den Lernvoraussetzungen des Schülers die Unterrichtsziele der allgemeinbildenden höheren Schule anzustreben sind.

EB: Der angesprochene Bildungsauftrag der AHS für Schüler mit spF bezieht sich weniger auf eine vertiefte Allgemeinbildung als auf das Bemühen, an gleichen Lerninhalten auf unterschiedlichen Schwierigkeitsniveaus zu lernen.

II Der Weg der Integration

Grob gesagt ergibt sich stets der Ablauf:

  • Vorinformation des Bezirks- bzw. Landesschulinspektors (bei AHS-Integration) um diesem/r die nötigen Vorarbeiten zu erleichtern

  • Schuleinschreibung; hier ist bei der AHS genau auf die Auswahlkriterien zu achten (s.u. §5 SchUG)

  • Das Gesetz garantiert das Recht auf Integration, sofern sie mit den Mitteln der Schulverwaltung ermöglicht werden kann - also praktisch immer. Der Beweis der absoluten Unmöglichkeit die nötigen Rahmenbedingungen trotz Einsatzes aller Mittel des Bezirks- und Landesschulrates herzustellen, wird der Schulbehörde kaum je gelingen können. In vier Jahren Volksschulintegration ist kein Fall bekannt geworden, in dem dies auch nur versucht wurde! Hingegen werden Eltern sehr häufig über ihre Rechte nicht/unzureichend/falsch informiert...

  • Es besteht aber kein Recht auf Integration in der allernächsten Schule. Ein "zumutbarer Schulweg" muß ggf. in Kauf genommen werden.

§ 8 Schulpflichtgesetz (1) Der Bezirksschulrat hat den sonderpädagogischem Förderbedarf für ein Kind auf Antrag der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes, auf Antrag des Leiters der Schule, dem das Kind zur Aufnahme vorgestellt worden ist oder dessen Schule es besucht oder sonst von Amts wegen festzustellen, sofern diese infolge physischer oder psychischer Behinderung dem Unterricht in der Volks oder Hauptschule oder im Polytechnischen Lehrgang ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag, aber dennoch schulfähig ist. Zuständig zur Entscheidung ist der Bezirksschulrat, in dessen Bereich das Kind seinen Wohnsitz hat; wenn das Kind bereits eine Schule besucht, ist der Bezirksschulrat, in dessen Bereich die Schule gelegen ist, zuständig. Der Bezirksschulrat hat zur Feststellung, ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, ein schul- oder amtsärztliches Gutachten und mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes ein schulpsychologisches Gutachten einzuholen. Ferner können Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte im Rahmen des Verfahrens Gutachten von Personen, welche das Kind bisher pädagogisch, therapeutisch oder ärztlich betreut haben, vorlegen. Auf Antrag der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten ist eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Der Bezirksschulrat hat die Eltern auf die Möglichkeit der genannten Antragstellung hinzuweisen.

I:Ö: Diese Bestimmung blieb völlig unverändert. Wichtig ist, im Verfahren auch "eigene" Gutachten vorzulegen - das kann durchaus auch das Wissen und die Erfahrung der Eltern selbst sein! Die "Amtsgutachter" können auf Grund der meist nur kurzen Kontakte mit dem Kind kaum sichere Beurteilungen treffen. "Amtsgutachten" und "Privatgutachten" sind völlig gleichwertig! Widersprechen sie einander, kommt es auf Schlüssigkeit, Wissenschaftlichkeit usw. an, nicht darauf welches Gutachten "amtlich" ist; allenfalls ist vom BSI ein weiteres Gutachten einzuholen. Ein schulpsychologisches Gutachten darf nur mit Zustimmung der Eltern eingeholt werden. Der "Förderbescheid" hat nur den Förderbedarf anzuerkennen. Wenn gleich auch festgelegt wird, welche Schule ein Kind zu besuchen hat, muß dagegen Berufung erhoben werden (außer Sie sind einverstanden). Wird vor Aufnahme in die Volksschule festgelegt, in welchen Fächern nach dem Sonderschullehrplan zu unterrichten ist, sollte auch dagegen jedenfalls berufen werden: Vor Schulbeginn kann das noch nicht feststehen und sich im ersten Halbjahr auch kaum auswirken!

§ 8a Schulpflichtgesetz

(1) Schulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf (§8 Abs.1) sind berechtigt, die allgemeine Schulpflicht entweder in einer für sie geeigneten Sonderschule oder Sonderschulklasse oder in einer dem sonderpädagogischen Förderbedarf erfüllenden Volksschule, Hauptschule oder Unterstufe einer allgemeinbildenden höheren Schule (Abs. 2 letzter Satz) zu erfüllen, soweit solche Schulen (Klassen) vorhanden sind und der Schulweg den Kindern zumutbar oder der Schulbesuch auf Grund der mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes erfolgten Unterbringung in einem der Schule angegliederten oder sonst geeigneten Schülerheim möglich ist.

(2)Der Bezirksschulrat hat anläßlich der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes sowie bei einem Übertritt in eine Sekundarschule die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten über die hinsichtlich der Behinderung bestehenden Fördermöglichkeiten in Sonderschulen und allgemeinen Schulen und den jeweils zweckmäßigsten Schulbesuch zu beraten. Die Gutachten gemäß §8 Abs. 1 haben auch Aussagen für diese Beratung zu enthalten, sofern sie für einen sonderpädagogischen Förderbedarf sprechen. Wünschen die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Aufnahme in eine Volksschule, Hauptschule oder Unterstufe einer allgemeinbildenden höheren Schule, so hat der Bezirks-schulrat zu informieren, an weicher nächstgelegenen allgemeinen Schule dem sonderpädagogischen Förderbedarf entsprochen werden kann.

(3) Wünschen die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Aufnahme des Kindes in eine Volksschule, Hauptschule oder Unterstufe einer allgemeinbildenden höheren Schule und bestehen keine entsprechenden Fördermöglichkeiten an einer derartigen Schule, welche das Kind bei einem ihm zumutbaren Schulweg erreichen kann, so hat der Bezirksschulrat unter Bedachtnahme auf die Gegebenheiten im Rahmen seiner Zuständigkeiten Maßnahmen zur Ermöglichung des Besuches der gewünschten Schulart zu ergreifen und - im Falle der Zuständigkeit anderer Stellen - bei diesen die Durchführung der entsprechenden Maßnahmen zu beantragen.

EB: Durch die Erweiterung der schulischen Integration in der Sekundarstufe wird die Aufnahme von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in die Hauptschule und die AHS Unterstufe entsprechend der vorgesehenen SchOG-Novelle ermöglicht.

I:Ö: Diese Bestimmung garantiert den Eltern ein freies Wahlrecht zwischen Integration und Sonderschule. Beachten Sie, daß der BSR (bei AHS der LSR) Ihre Entscheidung zu respektieren und zu unterstützen hat! Die Eltern legen fest, ob die Regel- oder die Sonderschule besucht wird - niemand sonst! Mag sein, daß Ihre Entscheidung nun Gespräche mit den Lehrern, einen Umbau der Schule etc. nötig macht; all das muß der Bezirksschulinspektor organisieren und wir haben ehrlich bemühte BSI dabei immer nach Kräften unterstützt. Ihnen Ihre Entscheidung ausreden zu wollen steht ihm hingegen niemals zu; die Schulverwaltung berät, die Eltern entscheiden!

§ 8b Schulpflichtgesetz Schulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die keine Volksschule, Hauptschule oder Unterstufe einer allgemeinbildenden höheren Schule gemäß §8a oder nicht die Polytechnische Schule im Rahmen des Schulversuches gemäß §131 a des Schulorganisationsgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 327/1988 besuchen, haben ihre allgemeine Schulpflicht in einer ihrer Eigenart und Schulfähigkeit entsprechenden Sonderschule oder Sonderschulklasse zu erfüllen, soweit solche Schulen (Klassen) vorhanden sind und der Schulweg den Kindern zumutbar oder der Schulbesuch auf Grund der mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes erfolgten Unterbringung in einem der Schule angegliederten oder sonst geeigneten Schülerheim möglich ist."

EB: Durch die Erweiterung der Integration in der Sekundarstufe wird die Aufnahme von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in die Hauptschule und die AHS Unterstufe ermöglicht.

I:Ö: Theoretisch besteht weiterhin die Pflicht zum Besuch der Sonderschule, wenn die Integration eines behinderten Kindes nicht gelingt. Da die Schulverwaltung aber mit allen ihr zu Gebote stehenden Mitteln die Integration bewerkstelligen muß - einschließlich der allenfalls nötigen Einschaltung des Landesschulrates oder Unterrichtsministeriums (§ 8a Abs. 3) - kann dieser Fall eigentlich nie eintreten; vgl. die einleitenden Hinweise zu diesem Kapitel. Sollte eine geplante AHS-Integration wegen der AHS-Aufnahmebestimmungen scheitern -s. u. - müßte Hauptschulintegration verlangt werden. Dort gelten diese Kriterien nicht!

§ 8 Pflichtschulerhaltungsgrundsatzgesetz (2) Eine Sprengeldispens ist nicht erforderlich, wenn 1. Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf (§8 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985 in der jeweils geltenden Fassung) statt einer entsprechenden Sonderschule eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende allgemeine Schule deshalb besuchen, weil an der allgemeinen Schule des eigenen Schulsprengels eine entsprechende För- derung nicht in gleicher Weise erfolgen kann...

I:Ö: Die Regelung sichert, daß wenigstens der Schulerhalter (die Wohnortgemeinde) nicht verhindern kann, daß eine entferntere Schule besucht wird, wenn an der nächstgelegenen Schule keine Integrationsklasse zustande kommt. Wo es irgend möglich ist, sollte aber wegen der sozialen Kontakte mit Nachbarskindern - die mitunter erst in der Schule entstehen - immer der nächstgelegenen Schule der Vorzug gegeben werden.

§14 Schulpflichtgesetz (9a) entfällt

EB: Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf konnten bisher nur auf ausdrückliche Empfehlung des Bezirksschulrates die Vorschulstufe einer Volksschule besuchen. Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, daß eine derartige Bindung nicht zweckmäßig ist, zumal es gerade bei lernschwachen und lernbehinderten Kindern anzustreben ist, daß diese eine möglichst umfassende Förderung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht erhalten.

§17 SchOG (1) Die Aufnahme in die Hauptschule setzt den erfolgreichen Abschluß der 4. Stufe der Volksschule voraus. Die Aufnahme von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf setzt den Besuch der 4. Stufe der Volksschule oder der entsprechenden Stufe der Sonderschule voraus.

EB: Es liegt im Wesen der Integration, daß Kinder mit spF Schulstufen nicht wiederholen müssen, auch wenn sie nicht positiv abgeschlossen wurden. Aufnahmekriterium für Schüler mit spF in die Hauptschule ist nur ein zumindest vierjähriger Schulbesuch.

I:Ö: Und sonst gar nichts! Nur in Sport-HS oder musischen HS kann eine einschlägige Begabung gefordert werden. Integration in der HS kann daher nie verhindert werden.

Aufnahme in die AHS

§40 SchOG (l) Die Aufnahme in die 1. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule setzt voraus, daß die vierte Stufe der Volksschule erfolgreich abgeschlossen wurde und die Beurteilung in Deutsch, Lesen sowie Mathematik für die vierte Schulstufe mit Sehr gut" oder Gut" erfolgte -, die Beurteilung mit "Befriedigend' in diesen Pflichtgegenständen steht der Aufnahme nicht entgegen, sofern die Schulkonferenz der Volksschule feststellt, daß der Schüler auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der allgemeinbildenden höheren Schule genügen wird. Aufnahmswerber, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, haben eine Aufnahmsprüfung abzulegen. Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen setzt die Aufnahme von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf den Besuch der 4. Stufe der Volksschule oder der entsprechenden Stufe der Sonderschule für die Aufnahme in die 1. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule voraus.

EB: Die Aufnahme eines Schülers mit sonderpädagogischem Förderbedarf in die AHS-Unterstufe setzt nur den altersadäquaten Schulbesuch voraus.

I:Ö: Die oben gerade für die Aufnahme in die erste Klasse beschriebenen Regeln gelten natürlich auch für die 2., 3., und 4. Klasse (§40 Abs 2 letzter Satz SchUG). Es ist also ohne weiteres möglich, erst zu einem späteren Zeitpunkt aus der Sonderschule in eine Integrationsklasse zu wechseln. Achtung: Häufig wird es aber schwierig sein, dann eine geeignete Klasse zu finden, weil in aller Regel die pädagogisch vertretbare Höchstanzahl behinderter Kinder von vornherein in einer Klasse konzentriert wird. Zusätzliche behinderte Kinder können dann nicht aufgenommen werden; es müßte in einer Parallelklasse Einzelintegration erfolgen. Ferner ist zu bedenken, daß die neuen Bestimmungen ab Herbst 1997 vorerst nur für die 1. Klasse der (A)HS gelten. Für die 2. Klasse treten sie erst im Herbst 1998 in Kraft, für die 3. Klasse 1999 usw.

AHS: Reihungskriterien bei Überfüllung

§5 SchUG (3) Wenn aus Platzgründen nicht alle Aufnahmsbewerber, die die Voraussetzungen für die Aufnahme als ordentliche Schüler erfüllen (§ 3), in eine Schule, für die kein Schulsprengel besteht, aufgenommen werden können, hat der Schulleiter jene Aufnahmsbewerber abzuweisen, deren Schulweg zu einer anderen Schule gleicher Schulart kürzer oder weniger gefährlich und deren Aufnahme in diese Schule möglich ist, wobei für Schulen, die in Schulformen oder Fachrichtungen gegliedert sind, an die Stelle der Schulart die Schulform bzw. die Fachrichtung tritt. Diese Gründe für eine Abweisung haben jedoch keine Anwendung zu finden, wenn mindestens ein Bruder oder eine Schwester des Aufnahmebewerbers bereits Schüler der betreffenden Schule ist. Die Schulbehörde erster Instanz kann bei Bedarf den örtlichen Einzugsbereich von Schulen gleicher Schulart jeweils für die Dauer eines Schuljahres durch Verordnungen abgrenzen.

I:Ö: Mit "Schule, für die kein Schulsprengel besteht" ist die AHS (BMS, BHS) gemeint. Für Volks- und Hauptschulen gilt diese Bestimmung nicht. An AHS gelten diese Kriterien aber auch für behinderte Kinder. Da es zunächst auf den kürzeren oder weniger gefährlichen Schulweg ankommt, sollten behinderte Kinder in der Praxis die besseren Karten haben. Mit einem Bruder oder einer Schwester an der in Aussicht genommenen Schule ist man ganz unschlagbar! Achtung: Der im SchUG folgende Absatz 4 (Vorrang nach Lernerfolg) gilt für behinderte Kinder nicht, weil sie keinen Lernerfolg erbringen müssen (§40/1/letzter Satz SchOG). Der in Abschnitt III abgedruckte §43/1a SchOG (im Landesdurchschnitt fünf behinderte Schüler an jeder AHS-Integrationsklasse) hat mit der Aufnahme nichts zu tun! Der zuständige LSI wird natürlich versuchen müssen, diesem Auftrag gerecht zu werden - sei es ggf. an einer anderen AHS oder durch Gewinnen weiterer Eltern behinderter Kinder. Die Aufnahme oder die Führung einer AHS-I-Klasse kann aber deswegen nicht verwehrt werden! §43 enthält weder Vorschriften für die einzelne Schule noch gar Einschränkungen des vom SchulpflichtG verankerten Elternwahlrechtes (s.o.).

§8 Schulpflichtgesetz (3a) Bei körperbehinderten und sinnesbehinderten Schülern, die in eine Sekundarschule nach Erfüllung der allgemeinen Aufnahmevoraussetzungen der jeweiligen Schulart aufgenommen werden, ist die Feststellung gemäß Abs. 1 aufzuheben. Dies gilt nicht beim Besuch einer Sonderschule.

EB: Bereits derzeit werden körper- oder sinnesbehinderte Kinder häufig in allgemeinen Schulen betreut, z.T. durch Lehrplanänderungen als "individueller Schulversuch". Das SchOG und das Lehrerdienstrecht sehen bei "sonderpädagogischem Förderbedarf" besondere Regelungen vor, die die bisherige Praxis erschweren würden.

I:Ö: Gemeint ist: Der spF ist aufzuheben, wenn ein Kind in allen Fächern nach dem Volksschullehrplan unterrichtet wurde. Das schließt allerdings keineswegs aus, daß sich später ergibt, daß doch sonderpädagogischer Förderbedarf besteht. Es muß eben wieder ein Zuerkennungsantrag gestellt werden... Die Erklärungen der EB sind nicht überzeugend: SchülerInnen die ohne jede Förderung, nur mit einigen Lehrplanerleichterungen die Regelschule absolvieren können, dürfen und werden spF nicht zuerkannt erhalten. Unerklärlich, daß sie überhaupt eine Sonderschule besuchen "dürfen"... Wer aber dank besonderer Förderung den Volksschullehrplan erfüllen konnte, wird automatisch und ausnahmslos ausgerechnet anläßlich des Schulwechsels jeder Unterstützung beraubt!?

§25 SchUG (6) An Volks-, Haupt- und Sonderschulen sowie an Polytechnischen Schulen können therapeutische und funktionelle Übungen in Form von Kursen durchgeführt werden. Ferner können für Schüler an Volks- und Hauptschulen, bezüglich deren ein Verfahren gemäß §8 des Schulpflichtgesetzes 1985 eingeleitet wurde, Kurse zur Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfes durchgeführt werden.

EB: Nachdem im Schulpflichtrecht der Begriff "Sonderschulbedürftigkeit" durch die Wendung "sonderpädagogischer Förderbedarf ersetzt wurde, soll diese auch in der Bezeichnung der bisherigen Kurse zur Überprüfung der Sonderschulbedürftigkeit Verwendung finden.

III Die Integrationsklasse

a. in der Volksschule

§10 SchOG (4) Für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf findet der Lehrplan der Volksschule insoweit Anwendung, als erwartet werden kann, daß ohne Überforderung die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird; im übrigen findet der der Behinderung entsprechende Lehrplan der Sonderschule Anwendung.

I:Ö: Die Anordnung, in bestimmten Fächern einen Sonderschullehrplan anzuwenden, sollte nicht leichtfertig oder vorschnell erfolgen. Gerade in der Volksschule eilt sie nicht; es sollte zunächst die schulische Entwicklung abgewartet werden. Entgegen weitverbreiteten Gerüchten ist es weder für die Zuerkennung des sonderpäd. Förderbedarfes (die hat vorher zu erfolgen) noch für Stützmaßnahmen, wie den Einsatz eines/r zweiten Lehrers/in nötig, daß in einem Fach ein Sonderschullehrplan angewendet wird (wie sich aus §8 Abs 3a SchulpflichtG nun ganz klar ergibt). Verlangen Sie in jedem Fall einen schriftlichen Bescheid, wenn Sie mit einer einschlägigen Entscheidung nicht einverstanden sind. Sie haben einen Rechtsanspruch darauf.

§13 SchOG (1) Der Unterricht in jeder Volksschulklasse ist - abgesehen von einzelnen Unterrichtsgegenständen und einzelnen Unterrichtsstunden - durch einen Klassenlehrer zu erteilen. Für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf ... kann ein entsprechend ausgebildeter Lehrer zusätzlich eingesetzt werden.

I:Ö: Im Gegensatz zur Haupt- und allgemein bildenden höheren Schule sieht das SchOG in der Volksschule keine absolute Pflicht vor, zusätzliche Lehrer einzusetzen. In den Schulgesetzen der einzelnen Bundesländer ist jedoch z.T. eine solche Verpflichtung vorgesehen bzw. doch als Regelfall genannt.

§14 SchOG (l) Zahl der Schüler in einer Volksschulklasse: Mind. 10, höchstens 30. Die Ausführungsgesetzgebung hat zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß die Klassenschülerhöchstzahl für Klassen, in welchen sich Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf befinden, niedriger als 30 ist. Dabei ist auf die Anzahl der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die Art und das Ausmaß der Behinderung sowie das Ausmaß des zusätzlichen Lehrereinsatzes Rücksicht zu nehmen.

EB: Neben der Anzahl der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, der Art und dem Ausmaß der Behinderung ist auch das Ausmaß des zusätzlichen Lehrereinsatzes eine wesentliche Bestimmungsgröße für die pädagogisch vertretbare Anzahl nichtbehinderter Kinder.

I:Ö: Diese Ausführungsgesetze sind bereits ergangen. In den dzt. Verhandlungen mit den Bundesländern - sie sind für die Ausführungsgesetzgebung zuständig - wurde eigentlich immer auch der Einsatz zusätzlicher Lehrer berücksichtigt - nur dieses Kriterium ist aber neu, alle anderen sind unverändert. Vermutlich werden die Landes-Schulgesetze daher diesbezüglich unverändert bleiben - sie müssen aber wegen der Hauptschule jedenfalls novelliert werden. Vielleicht lassen sich Mängel von seinerzeit bei dieser Gelegenheit ausmerzen?

§9 SchUG (1) ... In Volksschulklassen, in denen Kinder ohne und mit sonderpädagogischem Förderbedarf gemeinsam unterrichtet werden, soll der Anteil an Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf nur jenes Ausmaß betragen, bei dem unter Bedachtnahme auf Art und Schweregrad der Behinderung die erforderliche sonderpädagogische Förderung erfolgen kann....

Die in der 15. SchOG getroffene Einschränkung auf vier Schüler mit spF pro Volksschulklasse kann entfallen, da die Rücksichtnahme auf Art und Ausmaß der Behinderung eine adäquate Förderung ermöglicht. Darüber hinaus kann eine größere Flexibilität in der Ressourcenvergabe erreicht werden.

I:Ö: Einer der großen Fehler der Reform: Statt die pädagogisch bewährte, bisherige Volksschulregel (in der Regel max. 4 beh. Kinder pro I-Klasse) für HS und AHS zu übernehmen, wurde die Regelung auch für die Volksschule verwässert. Was wohl die LehrerInnen dazu sagen?

b. in der Hauptschule

§16 SchOG (5) Für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf findet der Lehrplan der Hauptschule insoweit Anwendung, als erwartet werden kann, daß ohne Überforderung die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird; im übrigen findet der der Behinderung entsprechende Lehrplan der Sonderschule Anwendung. Für körperbehinderte und sinnesbehinderte Schüler, die nach erfolgreichem Abschluß der 4. Schulstufe einer Volksschule oder einer nach dem Lehrplan der Volksschule geführten Sonderschule in die Hauptschule aufgenommen werden, hat die Schulbehörde erster Instanz unter Bedachtnahme auf die Behinderung und die Förderungsmöglichkeiten sowie die grundsätzliche Aufgabe der Hauptschule (§15 Abs. 1 und 2) Abweichungen vom Lehrplan festzulegen.

EB: Soziale Integration verlangt vermehrte Individualisierung und Differenzierung, so daß Ausgangspunkt der Unterrichtsgestaltung die Bildungs- und Lehraufgaben des Lehrplanes der Hauptschule sind. Sollten die Lernvoraussetzungen des Schülers mit sonderpädagogischem Förderbedarf nicht ausreichen, findet der Lehrplan der Sonderschule Anwendung.

Für körper- oder sinnesbehinderte Kinder, die die Volksschule erfolgreich abgeschlossen haben, ist der sonderpädagogische Förderbedarf aufzuheben. Die Schulbehörde erster Instanz hat bei Bedarf behinderungsentsprechende Abweichungen vom Lehrplan festzulegen, die der individuellen Bedarfslage des Schülers bestmöglich entsprechen.

I:Ö: Zur Aufhebung des spF vergleiche die Hinweise oben zu §8/3a SchulpflichtG. Auch an der HS wird in aller Regel der Sonderschullehrplan nur in einigen Fächern anzuwenden sein - und bei erfolgreicher Förderung wird es hoffentlich immer wieder behinderte Schüler geben, die in allen Fächern dem Hauptschullehrplan folgen können. Vgl. §17 Abs 4 SchUG (unten III/d).

§18 SchOG (3) Die Schüler jeder Schulstufe sind in den Pflichtgegenständen Deutsch, Lebende Fremdsprache und Mathematik entsprechend der Einstufung in Leistungsgruppen nach Möglichkeit in Schülergruppen zusammenzufassen. Die Zusammenfassung in Schülergruppen kann bei einem gemeinsamen Unterricht von Schülern mit und Schülern ohne sonderpädagogischem Förderbedarf entfallen.

EB: Bei der Führung von lntegrationsklassen kann - aufgrund der Erfahrungen der Schulversuche - auf eine äußere Differenzierung in Leistungsgruppen verzichtet werden, weil die verminderte Schülerzahl und der zusätzliche Lehrereinsatz sowie die nötigen alternativen Lernformen eine Binnendifferenzierung möglich machen.

I:Ö: Es kann nicht nur, es muß auf Leistungsgruppen verzichtet werden, weil sonst das Ziel der sozialen Integration nicht erreicht werden kann. Zudem ist jedenfalls eine innere Differenzierung nötig, wenn nicht eine eigene "Behinderten-Leistungsgruppe" geführt wird, was aber vollkommen illegal wäre. Innere und äußere Differenzierung zu kombinieren wäre pädagogisch vollkommen sinnlos.

§20 SchOG (1) Der Unterricht in den Hauptschulklassen ist durch Fachlehrer zu erteilen. Für den Unterricht von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind entsprechend ausgebildete Lehrer zusätzlich einzusetzen; für einzelne Unterrichtsgegenstände dürfen mit ihrer Zustimmung auch Lehrer eingesetzt werden, die keine besondere Ausbildung zur sonderpädagogischen Förderung besitzen.

EB: Ein entsprechend ausgebildeter Lehrer ist in der Regel ein Sonderschullehrer oder ein an der PÄDAK und/oder am Pl zusätzlich sonder- und/oder integrationspädagogisch geschulter Lehrer. In lntegrationsklassen können auch Lehrer ohne entsprechende Ausbildung eingesetzt werden, wenn sie zustimmen. 

Das SchOG verpflichtet für die Hauptschule dazu, jedenfalls zusätzliche Lehrer einzusetzen, bestimmt aber das Ausmaß dieses Einsatzes (in allen bzw. nur bestimmten Stunden) nicht. Wie szt. für die Volksschule, werden nun die Landes-Ausführungsgesetze für die Hauptschule dieses Ausmaß festlegen. Dabei sollte an bewährte Regelungen (z.B. das NÖ-SchulG) angeknüpft werden.

§21 SchOG Die Klassenschülerzahl an der Hauptschule darf 30 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreiten; sofern hievon aus besonderen Gründen (z.B. zur Erhaltung von Schulstandorten) ein Abweichen erforderlich ist, hat darüber die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach Anhörung des Schülerhalters, des Bezirksschulrates und des Landesschulrates zu entscheiden. Die Ausführungsgesetzgebung hat zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß die Klassenschülerhöchstzahl für Klassen, in denen sich Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf befinden, niedriger als 30 ist. Dabei ist auf die Anzahl der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die Art und das Ausmaß der Behinderung sowie das Ausmaß des zusätzlichen Lehrereinsatzes Rücksicht zu nehmen.

EB: Wie schon bei den Schulversuchen wird durch das Bundesgesetz keine Schülerhöchstzahl festgelegt. Allerdings gibt es eine Ermächtigung für die Länder, die Klassenschülerzahl und das Ausmaß des zusätzlichen Lehrereinsatzes den Bedürfnissen der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf entsprechend zu regeln.

I:Ö: In den anstehenden Verhandlungen um diese Landes-Ausführungsgesetze wird es besonders wichtig sein, sinnvolle Regeln für die Einzelintegration zu schaffen. Trotz der geringeren Anzahl von Hauptschulen (im Vergleich zu Volksschulen) wird es vorkommen, daß nicht immer drei oder mehr behinderte Kinder eine Hauptschulklasse besuchen wollen. Entsprechend den Regeln des Schulpflichtgesetzes muß natürlich auch die Einzelintegration ermöglicht werden (keine Beschränkung auf I-Klassen vorgesehen), auch ist für Hauptschulen (im Gegensatz zu AHS) nur eine Begrenzung der Höchstzahl behinderter Schüler pro Klasse vorgesehen, keine Durchschnittszahl (die Einzelintegration zwar auch juridisch nicht behindert, praktisch aber erhöhte Widerstände provoziert). Wegen des Fachlehrersystems ist Einzelintegration aber sehr anspruchsvoll, wenn nicht hinreichende Hilfe durch einen zusätzlichen Lehrer besteht. Hier sollten weitgehend schulautonome Lösungen ermöglicht werden.

c. in der AHS

§39 SchOG (3) In der Unterstufe findet für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf der Lehrplan der allgemeinbildenden höheren Schulen insoweit Anwendung, als erwartet werden kann, daß ohne Überforderung die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird; im übrigen findet der der Behinderung entsprechende Lehrplan der Sonderschule Anwendung. In der Unter- und Oberstufe hat die Schulbehörde erster Instanz für körperbehinderte und sinnesbehinderte Schüler, die nach Erfüllung der Aufnahmsvoraussetzungen im Sinne des § 40 in die allgemeinbildende höhere Schule aufgenommen werden, unter Bedachtnahme auf die Behinderung und die Förderungsmöglichkeiten sowie die grundsätzliche Erfüllung der Aufgabe der allgemeinbildenden höheren Schulen (§ 34 Abs. 1) Abweichungen vom Lehrplan festzulegen.

EB: s. § 16 Abs 5 SchOG

I:Ö: Anwendung des Regelschullehrplanes, wenn möglich - Anwendung des entsprechenden Sonderschullehrplanes, wenn nötig. Vgl. die Hinweise zur Hauptschule (§ 16 SchOG) und § 17 Abs 4 SchUG (unten III/d).

§ 42 SchOG (1) Der Unterricht in den Klassen der allgemeinbildenden höheren Schulen ist durch Fachlehrer zu erteilen. Für den Unterricht von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind entsprechend ausgebildete Lehrer zusätzlich einzusetzen; für einzelne Unterrichtsgegenstände dürfen mit ihrer Zustimmung auch Lehrer eingesetzt werden, die keine besondere Ausbildung zur sonderpädagogischen Förderung besitzen.

EB: Ein entsprechend ausgebildeter Lehrer ist in der Regel ein Sonderschullehrer oder ein an der PÄDAK und/oder am Pl zusätzlich sonder- und oder integrationspädagogisch geschulter LehrerIn Integrationsklassen können zur Aufrechterhaltung der Doppelbesetzung und Flexibilität des Lehrereinsatzes auch Lehrer ohne entsprechende Ausbildung eingesetzt werden, sofern sie zustimmen.

I:Ö: Für die AHS gelten die Landes-Ausführungsgesetze (o. § 21 SchOG) nicht! Da das SchOG nur die oben abgedruckte, sehr allgemeine Regelung enthält, bleibt unklar, in welchem Ausmaß zusätzliche LehrerInnen einzusetzen sind. Wird die "Durchschnittszahl 5" erreicht (s. gleich u.), werden in allen Stunden zwei LehrerInnen einzusetzen sein. Andernfalls muß darüber im Einzelfall verhandelt werden.

§ 43 SchOG (1) Klassenschülerzahl mind. 20, höchstens 30. Um Abweisungen zu vermeiden, kann die Klassenschülerhöchstzahl bis zu 20 vH überschritten werden; darüber hat die Schulbehörde erster Instanz zu entscheiden. (la) Sofern in Klassen der allgemeinbildenden höheren Schulen ein integrativer Unterricht von Kindern mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf erfolgt, sind im Durchschnitt (bezogen auf das Bundesland) mindestens fünf Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu unterrichten. Bei der Feststellung der Klassenschülerzahl gemäß Abs. 1 zählt jedes Kind mit sonderpädagogischem Förderbedarf doppelt. Die Führung von lntegrationsklassen ist kein Grund für die Überschreitung der Klassenschülerhöchstzahl gemäß Abs. 1.

EB: Aufgrund der Erfahrungen im Schulversuchszeitraum ist eine erhöhte Anzahl an Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf gegenüber der Grundschule vertretbar (durchschnittlich 5). Durch die vorgesehene Doppelzählung der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf vermindert sich die Schülerhöchstzahl proportional zu ihrer Anzahl, d.h. auf 25 im oben angeführten Fall. "Es wäre jedoch unbillig, wenn gewissermaßen als Folge der Führung einer Integrationsklasse es in anderen Klassen zu einer Vermehrung der Klassen mit mehr als 30 (bis 36) Schülern käme. Dies kann jedoch nur in dem Umfang gelten, als es durch die Zahl der in die Integrationsklasse nicht aufgenommenen Schüler gerechtfertigt werden kann (also z.B. nicht bei sieben Parallelklassen, wo das Überschreitungspotential 42 Schüler ergäbe)."

I:Ö: Da der Bund die AHS-Bedingungen abschließend regelt, muß die "Durchschnittszahl 5" vorerst hingenommen werden. Allerdings hat diese Regelung mit der Aufnahme in eine AHS nichts zu tun! Sie richtet sich ausschließlich an den zuständigen LSI; er wird versuchen müssen, dem Auftrag gerecht zu werden. Die Aufnahme oder die Führung einer AHS-I-Klasse kann deswegen nicht verwehrt werden! § 43 enthält weder Vorschriften für die einzelne Schule noch gar Einschränkungen des vom SchulpflichtG verankerten Elternwahlrechtes (s.o.). Der LSI wird den Ausgleich ggf. an einer anderen AHS oder durch Gewinnen weiterer Eltern behinderter Kinder herbeiführen müssen. Eine besonders üble Diskriminierung behinderter Kinder stellt der letzte Absatz dar: Der Gedanke, daß die Klassenschülerzahl 30 zugunsten der Aufnahme nichtbehinderter Kinder überschritten werden darf, nicht aber zugunsten der Aufnahme behinderter Kinder ist abwegig. Sollte aus diesem Grund eine I-Klasse scheitern, sollten wir dem Verfassungsgerichtshof und ggf. dem Europäischen Menschenrechtsgerichtshof (Straßburg) die Frage vorlegen, ob derlei mit dem Gleichheitssatz wirklich vereinbar ist.

§ 22 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (l) Der Landeslehrer kann bei Bedarf mit seiner Zustimmung unter Freistellung von der bisherigen Unterrichtserteilung vorübergehend einer Dienststelle des Bundes oder der Landesverwaltung oder einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule zugewiesen werden. Für 1. Unterrichtstätigkeiten im Bereich der Lehreraus- und Lehrerfortbildung, und 2. Unterrichtstätigkeiten im Bereich der Betreuung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an Bundesschulen bis einschließlich der 8. Schulstufe und der Betreuung von körper- und sinnesbehinderten Schülern an Bundesschulen darf auch eine Mitverwendung erfolgen.

EB: Der Einsatz eines Landeslehrers für die Betreuung von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf bzw. körper- und sinnesbehinderten Schülern an Bundesschulen (AHS) wird ermöglicht. 

d. gemeinsame Bestimmungen

Besondere Lehrplanmaßnahmen

§17 SchUG (4) Für Kinder, bei denen gemäß §8 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985 ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde, hat unter Bedachtnahme auf diese Feststellung a) der Bezirksschulrat zu entscheiden, ob und in welchem Ausmaß der Schüler nach dem Lehrplan einer anderen Schulart zu unterrichten ist, b) die Schulkonferenz zu entscheiden, ob und in welchen Unterrichtsgegenständen der Schüler nach dem Lehrplan einer anderen Schulstufe, als der seinem Alter entsprechenden, zu unterrichten ist. Bei der Entscheidung gemäß lit. a und b ist anzustreben, daß der Schüler die für ihn bestmögliche Förderung erhält.

I:Ö: Die Anordnung, in bestimmten Fächern einen Sonderschullehrplan anzuwenden, sollte nicht leichtfertig oder vorschnell erfolgen. Entgegen weitverbreiteten Gerüchten ist es weder für die Zuerkennung des sonderpäd. Förderbedarfes (die hat vorher zu erfolgen) noch für Stützmaßnahmen, wie den Einsatz eines/r zweiten Lehrers/in nötig, daß in einem Fach ein Sonderschullehrplan angewendet wird (wie sich aus § 8 Abs 3a SchulpflichtG nun ganz klar ergibt). Verlangen Sie in jedem Fall einen schriftlichen Bescheid, wenn Sie mit einer einschlägigen Entscheidung nicht einverstanden sind. Sie haben einen Rechtsanspruch darauf.

Schulveranstaltungen

§ 13 SchUG (1a) In Klassen, in denen körper- und sinnesbehinderte Schüler bzw. Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf gemeinsam mit Schülern ohne sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, sind Schulveranstaltungen so zu planen, daß Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in größtmöglichem Ausmaß teilnehmen können."

Die soziale Integration von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in der Volks- und Hauptschule sowie in der Unterstufe der AHS wird auch im Rahmen von Schulveranstaltungen gefördert. Die Regelung berücksichtigt auch den Fall, daß in einer Klasse körper- und sinnesbehinderte Kinder unterrichtet werden.

§ 22 SchUG (2) Das Jahreszeugnis hat insbesondere zu enthalten: ..... i) sofern für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf Lehrpläne verschiedener Schularten oder Schulstufen Anwendung finden, sind Abweichungen vom Lehrplan der Schulart und der Schulstufe, die der Schüler besucht, zu vermerken; (4) In Sonderschulen für schwerstbehinderte Kinder und in Sonderschulen für mehrfachbehinderte Kinder sowie bei Schülern mit diesen Schularten entsprechendem sonderpädagogischem Förderbedarf in allgemeinen Schulen treten in den Fallen des § 20 Abs. 8 an die Stelle der im Abs.2 lit. d bis g genannten Feststellungen eine Darstellung des erreichten Entwicklungsstandes des Schülers und die Entscheidung, ob er zum Aufsteigen in die nächsthöhere Lehrplanstufe geeignet ist.'

EB: Schwerstbehinderte und mehrfachbehinderte Kinder in integrativ geführten Klassen, die nach dem Lehrplan für schwerstbehinderte Kinder unterrichtet werden, sind verbal zu beurteilen.

I:Ö: Die verbale Beurteilung auch aller anderen (auch: nichtbehinderten) Schüler von I-Klassen sollte durch entsprechende Schulversuchsanträge erreicht, oder im Einvernehmen mit den LehrerInnen schlicht (zusätzlich) praktiziert werden. Ziffernnoten unterlaufen Integration weil sie schematische Leistungsvergleiche provozieren - angesichts der ganz unterschiedlichen Ausgangslage der Schüler ein noch unsinnigerer Vorgang als sonst. Sinngemäß gleiches gilt übrigens gem. § 19 Abs 2 SchUG für die jeweils am Ende des ersten Semesters fällige "Schulnachricht" (Halbjahreszeugnis).

Aufsteigen auch mit schlechten Noten

§ 25 SchUG (5a) Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf an allgemeinen Schulen sind berechtigt, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen, wenn dies für den Schüler insgesamt eine bessere Entwicklungsmöglichkeit bietet; hierüber hat die Klassenkonferenz gemäß § 20 Abs. 6 zu entscheiden.

I:Ö: Die Klassenkonferenz der jeweiligen Volks-, Hauptschul-, oder AHS-Klasse kann unabhängig vom Erreichen der Lehrplanziele über das Aufsteigen von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf entscheiden. Vgl. die Aussagen der EB zu § 17 SchOG (II).

HS/AHS Besuch jedenfalls zulässig

§ 28 SchUG (l) Der erfolgreiche Abschluß der 4. Stufe der Volksschule als Voraussetzung für die Aufnahme in die 1. Stufe einer Hauptschule oder einer allgemeinbildenden höheren Schule ist gegeben, wenn das Zeugnis über die 4. Stufe der Volksschule in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält. Darüber hinaus gilt für die Aufnahme in die erste Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule § 40 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes. Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung bei Aufnahme eines Schülers mit sonderpädagogischem Förderbedarf in eine Hauptschule oder die Unterstufe einer allgemeinbildenden höheren Schule auf Grund des § 8a Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985.

I:Ö: Die gesetzlichen Regelungen der Aufnahmebedingungen in die HS und AHS gelten für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf nicht. Vgl. auch oben (II) § 17 Abs 1 und § 40 Abs 1 SchOG.

Integrationskonferenzen der Lehrer

§ 57 SchUG (3) Aus besonderen Anlässen können zur Erreichung bestimmter Ziele auch andere Lehrerkonferenzen, wie z.B. Konferenzen der Lehrer für einen Unterrichtsgegenstand oder Konferenzen betreffend den gemeinsamen Unterricht von Kindern ohne und mit sonderpädagogischem Förderbedarf, einberufen werden. Den Vorsitz bei derartigen Lehrerkonferenzen hat der jeweils anwesende dienstälteste Lehrer zu führen...

Elternabende bzw. Gespräche mit Eltern zu Integrationsfragen

§ 62 SchUG (1) Lehrer und Erziehungsberechtigte haben eine möglichst enge Zusammenarbeit in allen Fragen der Erziehung und des Unterrichtes der Schüler zu pflegen. Zu diesem Zweck sind Einzelaussprachen (§19 Abs. 1) und gemeinsame Beratungen zwischen Lehrern und Erziehungsberechtigten über Fragen der Erziehung, den Leistungsstand, den geeignetsten Bildungsweg (§ 3 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes), die Schulgesundheitspflege und den gemeinsamen Unterricht von Kindern ohne und mit sonderpädagogischem Förderbedarf durchzuführen.

I:Ö: Beide Bestimmungen gibt es schon seit 1993; beide werden viel zu wenig genützt. Das Gebot enger Zusammenarbeit zwischen Schule und Eltern ist gerade für das Gelingen integrativen Unterrichts besonders wichtig. Auch die Eltern sollten darauf beharren; monatliche Elternabende sollten jedenfalls stattfinden.

§ 27a SchOG: (1) Sonderpädagogische Zentren sind Sonderschulen, die die Aufgabe haben, durch Bereitstellung und Koordination sonderpädagogischer Maßnahmen in anderen Schularten dazu beizutragen, daß Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf in bestmöglicher Weise auch in allgemeinen Schulen unterrichtet werden können.

(2) Der Landesschulrat (Kollegium) hat auf Antrag des Bezirksschulrates bestimmte Sonderschulen als Sonderpädagogische Zentren festzulegen. Vor der Festlegung ist das Einvernehmen mit dem Schülerhalter herzustellen. Sollte in einem Schulbezirk keine geeignete Sonderschule bestehen, so sind die Aufgaben des Sonderpädagogischen Zentrums vom Bezirksschulrat wahrzunehmen.

(3) Landeslehrer, die an allgemeinbildenden Schulen für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf zusätzlich eingesetzt werden, sind durch Sonderpädagogische Zentren zu betreuen.

EB: Die Integrationsunterstützenden Maßnahmen der Sonderpädagogischen Zentren sollen in Hinkunft auf Hauptschulen und AHS Unterstufe ausgedehnt werden, so daß an diesen Schulen zusätzlich eingesetzte Landeslehrer ebenfalls durch die SPZ zu betreuen sind. Der Bezirksschulrat hat die Agenden eines SPZ zu übernehmen, sofern keine geeignete Sonderschule im Einzugsgebiet vorhanden ist.

I:Ö: Vielfach sind einfach Sonderschulen zu SPZ "ernannt" worden, ohne daß sichergestellt wurde, daß sie auch willens und in der Lage sind, diese Aufgabe zu erfüllen: SPZ sind nur dazu da, Integration zu fördern! SPZ-Leiter die einem falschen Konkurrenzdenken oder gar längst überkommener Integrationsfeindlichkeit verhaftet sind, verletzen ihre Dienstpflichten. Die Erfüllung von SPZ-Aufgaben notfalls dem Bezirksschulrat zu übertragen, ist völlig unzweckmäßig: Weder kann man LehrerInnen zumuten, sich von der Schulaufsicht "betreuen" zu lassen; noch können Eltern Gutachten irgend glaubwürdig sein, die von jener Behörde erstellt werden, die auf Grundlage dieser Gutachten entscheiden soll! Da wären ggf. die Pädagogischen Institute noch geeigneter gewesen - aber diesen (Not)Vorschlag von I:Ö hat das Unterrichtsministerium ebenso ignoriert wie zahllose andere; am einfachsten und zweckmäßigsten wäre es gewesen, schlicht die Erfüllung der SPZ-Aufgaben durch jede Schule (nicht nur Sonderschulen) zuzulassen.

Lehrpflichtverminderungen...

§ 50 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (3) Für die für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf an Volksschulen, Hauptschulen und in der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen zusätzlich eingesetzten Lehrer, mit Ausnahme der Religionslehrer (§ 53 Abs.1), beträgt die Lehrverpflichtung 23 Wochenstunden, bei zweisprachigem Unterricht 21 Wochenstunden. Diese Lehrverpflichtung vermindert sich

1. um eine halbe Wochenstunde bei der Dienstleistung in einer Klasse, in der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden; bei einer Dienstleistung in mehreren solchen Klassen jedoch um eine Wochenstunde,

2. um eine halbe Wochenstunde für Korrekturarbeiten, sofern eine derartige Verminderung nicht bereits wegen einer anderen Dienstleistung erfolgt, und

3. um eine halbe Wochenstunde für die Verwaltung von einer organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich vorhandenen Sammlung von sonderpädagogischen Unterrichtsmitteln an Hauptschulen mit mindestens drei Klassen mit Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf.

EB: Die Regelung der Lehrverpflichtung für zusätzlich eingesetzte Lehrer an HS und AHS, die Schüler mit spF unterrichten, wird analog zu den Bestimmungen der Volksschule getroffen (23 Wochenstunden bzw. 21 bei zweisprachigem Unterricht, vermindert um 0,5 WH beim Einsatz in einer integrativen Klasse bzw. um 1 WH beim Einsatz in zwei oder mehreren integrativen Klassen, weitere Verminderung um 0,5 WH für Korrekturarbeiten). Ferner ist die Verminderung um 0,5 WH für die Verwaltung von sonderpädagogischen Materialien an Hauptschulen möglich, wenn mindestens drei integrative Klassen an der Schule vorhanden sind.

I:Ö: Bitte vergleichen Sie: Für den sicher aufwendigen Unterricht in einer I-Klasse erhält der Lehrer - eine halbe Abschlagstunde (die Verminderung für Korrekturarbeiten erhält jeder Lehrer). Diese Regelung gilt auch für den/die VolksschullehrerIn in einer bzw. mehreren I-Klassen (§ 48 Abs 3 LDG). Demgegenüber ist die Verwaltung einer I-Klasse, der nötigen Materialien, ihrer Betreuung durch ein SPZ insgesamt ca. dreimal so wichtig (in Summe 1,42 Abschlagstunden).

IV: Polytechnischer Lehrgang, berufsbildende mittlere und höhere Schulen

I:Ö konnte nicht erreichen, daß eine spezielle Schulversuchsbestimmung die Erprobung von Integration im PL und den berufsbildenden Schulen vorantreibt - ein Umdenken in Richtung der Vermittlung jener Kenntnisse und Fertigkeiten, die einem bestimmten behinderten Menschen adäquat sind und der Ausstellung entsprechend präziser Zeugnisse war (noch) zuviel verlangt. Allerdings sind einschlägige Schulversuche auf Basis des §7 SchOG immer zulässig - wir können sie auch so durchsetzen.

Polytechnische Schulen:

§29 SchOG (2) Für körperbehinderte und sinnesbehinderte Schüler hat die Schulbehörde erster Instanz unter Bedachtnahme auf die Behinderung und die Förderungsmöglichkeit sowie die grundsätzliche Erfüllung der Aufgabe der Polytechnischen Schule (§28) Abweichungen vom Lehrplan festzulegen.

EB: Für körper- oder sinnesbehinderte Kinder, hat die Schulbehörde erster Instanz bei Bedarf behinderungsentsprechende Abweichungen vom Lehrplan festzulegen, die der individuellen Bedarfslage des Schülers bestmöglich entsprechen.

Berufsbildende mittlere Schulen:

§55a SchOG (2) Für körperbehinderte und sinnesbehinderte Schüler hat die Schulbehörde erster Instanz unter Bedachtnahme auf die Behinderung und die Förderungsmöglichkeiten sowie die grundsätzliche Erfüllung der Aufgabe der betreffenden Art und Fachrichtung der berufsbildenden mittleren Schule Abweichungen vom Lehrplan festzulegen."

EB: Für körper- oder sinnesbehinderte Kinder, hat die Schulbehörde erster Instanz bei Bedarf behinderungsentsprechende Abweichungen vom Lehrplan festzulegen, die der individuellen Bedarfslage des Schülers bestmöglich entsprechen.

Berufsbildende höhere Schulen:

§68 a SchOG (2) Für körperbehinderte und sinnesbehinderte Schüler hat die Schulbehörde erster Instanz unter Bedachtnahme auf die Behinderung und die Förderungsmöglichkeiten sowie die grundsätzliche Erfüllung der Aufgabe der betreffenden Art und Fachrichtung der berufsbildenden höheren Schule Abweichungen vom Lehrplan festzulegen, sofern nicht mit der Befreiung von Pflichtgegenständen gemäß §11 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes das Auslangen gefunden wird[1].

EB: Für körper- oder sinnesbehinderte Kinder, hat die Schulbehörde erster Instanz bei Bedarf behinderungsentsprechende Abweichungen vom Lehrplan festzulegen, die der individuellen Bedarfslage des Schülers bestmöglich entsprechen.



[1] Dieser Halbsatz (.... sofern nicht ... ) dürfte irrtümlich nicht aus dem Gesetzesvorentwurf entfernt worden sein.

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Tel.: 0222-7891747, FAX: 0222-7891746

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Quelle:

Integration: Österreich: Integration behinderter Kinder - Gesetzestexte zur Integration in die Volkschule, Hauptschule und AHS mit kurzen Erläuterungen

Den Gesetzestexten sind Auszüge aus den Erläuternden Bemerkungen (EB) des Unterrichtsministeriums angefügt. Dabei handelt es sich wegen des Umfangs nicht um wörtliche Zitate, sondern um Zusammenfassungen durch I:Ö.

bidok - Volltextbibliothek: Wiederveröffentlichung im Internet

Stand: 30.10.2006

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