Erwerbsarbeit mit Behinderungen

(mit einem Exkurs zum Persönlichen Budget)

Autor:in - Kirsten Puhr
Themenbereiche: Arbeitswelt
Textsorte: Zeitschriftenartikel
Releaseinfo: Erschienen in: Zeitschrift für Inklusion, Ausgabe 03/2013 Zeitschrift für Inklusion (03/2013)
Copyright: © Kirsten Puhr 2013

1. Selbstbestimmte Teilhabe an Erwerbsarbeit

Die bildungspolitischen Diskussionen um nachschulische Inklusion und Exklusion von Menschen mit individuellen Beeinträchtigungen und sozialen Benachteiligungen werden weitgehend vom Thema Erwerbsarbeit bestimmt. Das Wissen, dass Menschen mit Beeinträchtigungen häufig andere Bedingungen brauchen, als sie in regulären Arbeitsprozessen gegeben sind, wurde lange Zeit verbunden mit der Meinung, dass solche Voraussetzungen besser in speziellen Einrichtungen zu schaffen sind. Arbeitstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt wurde insbesondere Menschen mit schweren Beeinträchtigungen nicht zugetraut. Diese Positionierung stellt sich im Kontext allgemeiner Menschenrechte, dem Gleichheitsgrundsatz demokratischer Gesellschaften und des Inklusionsgebotes funktional differenzierter Gesellschaften grundlegend in Frage. Beispielsweise heißt es in einer differenzierten Untersuchung zu Inklusion und Exklusion von Menschen mit Behinderungen, die Gudrun Wansing vorgelegt hat: „Erwerbsarbeit ist für einen Erwachsenen in der modernen (marktwirtschaftlichen) Gesellschaft eine wesentliche Voraussetzung und Indikator für Teilhabe zugleich“ (Wansing 2005, 83). Eine Behinderung von anerkannter Erwerbsarbeit geht für einen Menschen zumeist mit einer prekären finanziellen Situation aufgrund von Einkommenseinschränkungen einher, grenzt soziale Handlungsspielräume ein und bedeutet oft auch die Konfrontation mit verweigerter Anerkennung. Und das Risiko der Ausgrenzung ist für Menschen mit Beeinträchtigungen erheblich höher als für andere (vgl. ebd. 83ff).

So wird auch in der Arbeitsförderungspolitik der Bundesrepublik Deutschland bezogen auf Menschen, die in unserer Gesellschaft als beeinträchtigt und behindert gelten, ein so genannter grundlegender Paradigmenwechsel weg von Fürsorge und Versorgung hin zu gleichberechtigter Teilhabe und Selbstbestimmung propagiert. Dabei wird der allgemeine Anspruch der Anerkennung von Gleichwertigkeit und die Achtung des Rechtes „aller Menschen mit Behinderungen, mit gleichen Wahlmöglichkeiten wie andere Menschen in der Gemeinschaft zu leben“ (SGB IX, § 1, zitiert nach Kossens/ von der Heide/ Maaß 2009, 39) ebenso aufgerufen wie eine gesteigerte Sensibilität für besondere soziale Benachteiligungen von Menschen mit Beeinträchtigungen auf dem ersten Arbeitsmarkt. In den Informationen des BM für Arbeit und Soziales zur ‚Initiative Inklusion‘[1]

heißt es dazu:

„Das Kernanliegen der Bundesregierung ist eine inklusive Arbeitswelt. Doch finden viele Menschen mit Behinderungen keine Stelle auf dem ersten Arbeitsmarkt, viele Jugendliche mit Behinderungen haben Schwierigkeiten, einen betrieblichen Ausbildungsplatz zu finden. Angesichts der demographischen Entwicklung trägt eine verbesserte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben auch dazu bei, dem sich abzeichnenden Fachkräftemangel entgegenzuwirken“ (BM für Arbeit und Soziales 2011).

In diesem Zitat werden zwei Gesichtspunkte zur Erwerbsarbeit mit Behinderungen thematisiert. Einerseits geht es um die Potentiale, die Menschen mit Beeinträchtigungen dem Arbeitsmarkt bieten. Andererseits werden die Ausgrenzungsprobleme aufgerufen, die viele Menschen mit Behinderungen erleben. Beide Aspekte zeigen aktuelle sozialpolitische Positionierungen gegenüber Menschen mit Beeinträchtigungen an, die sich mit den Konzepten ‚Selbstbestimmung‘ und ‚gleichberechtigte Teilhabe‘ zusammenfassen lassen. Im Teilhabebericht der Bundesregierung über die Lebenslagen von Menschen mit Beeinträchtigungen werden ‚barrierefreie‘ Arbeitsumgebungen und ‚Beschäftigungsfähigkeit‘ als Voraussetzungen selbstbestimmter „gleichberechtigter Teilhabe am Arbeitsleben“ benannt (BM für Arbeit und Soziales 2013, 128).

„Die den Neigungen und Fähigkeiten entsprechende Arbeitsintegration von Menschen mit Beeinträchtigungen hängt in vielen Fällen vom Vorhandensein einer barrierefreien Arbeitsumgebung ab. Dies setzt zum einen eine positive Einstellung der Arbeitgeber und Belegschaften voraus. Zum anderen sind hierbei die Gestaltung des Arbeitsplatzes, die barrierefreie Kommunikation und der Zugang zu Informationen sowie das Arbeiten am und mit dem Computer zu beachten. Die dauerhafte Teilhabe am Erwerbsleben hängt außerdem vom Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit ab“ (ebd.).

In beiden Texten des Bundeministeriums für Arbeit und Soziales werden mindestens zwei Probleme der Behinderung im Zusammenhang mit Erwerbsarbeit nicht explizit angesprochen. Das ist erstens die allgemeine Arbeitsmarktsituation, die viele Menschen mit und ohne Beeinträchtigungen behindert, ihr Leben mit Erwerbsarbeit zu gestalten. Es wird auf die „Anerkennung des Rechts von Menschen mit Beeinträchtigungen auf Arbeit“ (ebd. 129) Artikel 27 der UN- Behindertenrechtkonvention[2] verwiesen ohne auf eine wesentliche Einschränkung zu verweisen. Ist vom ‚gleichen Recht‘ die Rede, wäre zu berücksichtigen, dass es kein allgemeines einklagbares Recht auf Arbeit gibt, auf das sich Menschen mit und ohne Beeinträchtigungen berufen könnten. Zweitens wäre die Frage nach der fehlenden gesellschaftlichen Anerkennung eines Lebens ohne Erwerbsarbeit konsequent zu stellen (vgl. Puhr 2013), zumal im Teilhabebericht das Konzept Arbeit im Sinne jeder „regelmäßige[n] Form von Arbeit – sei es auf dem Arbeitsmarkt, in Ehrenamt, Haushalt oder Familie“ (ebd.) erweitert wird. Es wird auch darauf verwiesen, dass sich Erwerbsarbeit „noch stärker als Nichterwerbsarbeiten […] auf die Zuweisung einer sozialen Position aus[wirkt] und […] gesellschaftliche Anerkennung [vermittelt] (ebd. 128).Und nicht zuletzt werden weitreichende Konsequenzen einer „Einschränkung der Teilhabe am Arbeitsleben“ aufgezählt, die Menschen mit und ohne Beeinträchtigungen gleichermaßen betreffen:

„Neben psychischen und somatischen Belastungsproblemen, sozialem Rückzug, familiären Belastungen sowie Prozessen der Dequalifizierung können finanzielle Probleme auftreten. […] Das Risiko der Armutsgefährdung nimmt bei den Betroffenen ebenso zu wie die Wahrscheinlichkeit, dauerhaft von staatlichen Transferleistungen abhängig zu sein. […] Eine ausreichende Alters- und Risikovorsorge sowie der Aufbau von Rücklagen zur Abdeckung besonderer Bedarfe und notwendigen Anschaffungen ist kaum möglich“ (ebd.)



[1] „Das Bundesarbeitsmarktprogramm ‚Initiative Inklusion‘ startete Ende 2011 als Teil des Nationalen Aktionsplans, mit einer Laufzeit bis 2018. Umgesetzt wird die Initiative in enger Zusammenarbeit des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales mit den zuständigen Ministerien der Länder. Das maximale Fördervolumen für das Programm auf Bundesebene beträgt 100 Millionen Euro. Die Initiative umfasst die Handlungsfelder Berufsorientierung, Schaffung neuer betrieblicher Ausbildungsplätze für schwerbehinderte junge Menschen, Schaffung neuer Arbeitsplätze für ältere schwerbehinderte Menschen sowie die Implementierung von Inklusionskompetenz bei Kammern“ (BM für Arbeit und Soziales 2013, 310f).

[2] „Die Vertragsstaaten anerkennen das gleiche Recht von Menschen mit Behinderungen auf Arbeit; dies beinhaltet das Recht auf die Möglichkeit, den Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen, die in einem offenen, integrativen und für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Arbeitsmarkt und Arbeitsumfeld frei gewählt oder angenommen wird“ (ebd. 128).

2. Erwerbsarbeit und besondere Regelungen für Menschen mit Beeinträchtigungen in der Sozialgesetzgebung

In den gängigen arbeitsmarkt- und sozialpolitischen Diskussionen wird von einer bestimmten Bedeutung des Konzeptes Erwerbsarbeit ausgegangen, von dem „was ‚Arbeit’ in einem kleinen Teil der Welt während einer kurzen Zeitspanne bedeutete: Sichere, auskömmliche Beschäftigung, die annähernd jeder und jedem ein eigenes Leben ermöglichte“ (Engler 2005, 24).

Erwerbsarbeit wird mit einer materiellen, sozialen und symbolischen Funktion thematisiert. Dass Menschen eigenständig ihre individuelle Lebenserhaltung, ihre Lebensqualität und eine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben durch Erwerbsarbeit sichern können, lässt sich als deren materielle Komponente auffassen. Die Beschreibung der sozialen Funktion bezahlter Beschäftigung ermöglicht das Verständnis für die Organisation gesellschaftlicher Strukturen durch Arbeitsteilung und des Potentials gesellschaftlicher Veränderung sowie sozialer Mobilität aus Erwerbsarbeit. Mit der Zuschreibung einer symbolischen Funktion von Arbeit wird sowohl soziale Anerkennung als auch personales Selbstverständnis wie innerer und äußerer Selbstwert durch Erwerbsarbeit diskutiert (vgl. z.B. Bieker 2005, 12ff.).

Dabei wird das Konzept Erwerbsarbeit als Standardentwurf und als normative Verpflichtung an jede/jeden Einzelne/n thematisiert (vgl. Stuckstätte 2001, 21). Sie gilt als Basis für die eigene Existenzsicherung, individuelle Lebensgestaltung und soziale Teilhabe, trotz alternativer Lebensentwürfe, vermehrter Langzeitarbeitslosigkeit und damit verbundenem Angewiesen-Sein auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, obwohl „die zwar schon seit jeher prekären, dennoch bedeutenden‚ Identitätsgehäuse der Berufsarbeit’ und die ‚sozialen Schnittmuster für alltägliche Lebensführung’ stetig an entlastender Bedeutung verlieren“ (Friedemann/Schroeder 2000, 8).

Sozialpolitische Leistungen und Versorgungssysteme für Menschen mit Behinderungen haben den Anspruch einen Nachteilsausgleich für gesellschaftliche Teilhabe und Anerkennung zu bieten. Sie sollen einen Beitrag zu einer ressourcen- und autonomieförderlichen Lebensgestaltung leisten. Davon zeugt z.B. das Sozialgesetzbuch in seinem allgemeinen Teil (SGB I).

„Menschen, die […] behindert sind oder denen eine solche Behinderung droht, haben […] zur Förderung ihrer Selbstbestimmung und gleichberechtigten Teilhabe ein Recht auf Hilfe, die notwendig ist, […] Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten […]; ihnen einen ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz im Arbeitsleben zu sichern; ihre Entwicklung zu fördern und ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und eine möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern sowie Benachteiligungen auf Grund der Behinderung entgegenzuwirken. (aus § 10 SBG I)

Es geht um das Grundrecht zur Teilhabe an der Gesellschaft, um förderliche Voraussetzungen für die Teilhabe von Menschen mit Beeinträchtigungen am Leben in der Gesellschaft, insbesondere darum, Selbstständigkeit, Selbstbestimmung und Chancen der Teilhabe an Erwerbsarbeit zu erhöhen, sowie Risiken von Exklusion mindern. Speziell für die Teilhabe am Arbeitsleben sieht das SGB IX in seinem fünften Kapitel zahlreiche Leistungen vor. Dazu gehören Leistungen an Arbeitgeber_inner, wie z.B. die Schaffung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen und die behindertengerechte Einrichtung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen; die Unterstützung von Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation und Leistungen in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen sowie die Förderung von Unterstützten Beschäftigungen.

Für Gudrun Wansing begründet sich die eingeschränkte Teilhabe von Menschen mit Beeinträchtigungen an anerkannter Erwerbsarbeit mit dem Argument ökonomisch verwertbarer Leistungen.

„Die Eigenlogik des Funktionssystems Wirtschaft, die sich entlang der ökonomischen Codierung reproduziert, erweist sich als Exklusionsmechanismus für Personen, bei denen die Erwartbarkeit ökonomisch verwertbarer Leistungen herabgesetzt ist“ (Wansing 2005, 83).

Nicht zuletzt aus diesem Grund gehört zu den teilhabefördernden Maßnahmen der Sozialgesetzgebung auch die Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Arbeitnehmer_innen. Arbeitgeber_innen mit mindestens 20 Arbeitsplätzen im Jahresdurchschnitt müssen auf mindestens 5% der Arbeitsplätze Menschen mit schweren Behinderungen beschäftigen. Insgesamt 903.838 Menschen mit schweren Behinderungen waren im Jahr 2010 bei öffentlichen und privaten Arbeitgeber_innen auf so genannten Pflichtarbeitsplätzen beschäftigt. Darüber hinaus wurden 138.294 Menschen mit schweren Behinderungen gemeldet, die bei Arbeitsgebern mit weniger als 20 Arbeitsplätzen tätig waren (vgl. BM für Arbeit und Soziales 2013, 134). Wenn die Quote nicht erfüllt wird, müssen die Arbeitgeber_innen eine Ausgleichsabgabe zahlen. Darüber finanzieren zum großen Teil die Integrationsämter Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, im Jahr 2011 für 47.816 Menschen mit schweren Behinderungen (vgl. BM für Arbeit und Soziales 2013, 295). Zu den Leistungen der von den Integrationsämtern beauftragten Integrationsfachdienste gehört die Beratung und Betreuung von arbeitsmarktbeschäftigten und arbeitslosen Menschen, von Schülerinnen und Schülern, sowie von Frauen und Männern, die aus einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen den Weg in den ersten Arbeitsmarkt suchen. Zudem gewähren die Integrationsämter Menschen mit schweren Behinderungen Kostenersatz für notwendige Arbeitsassistenz, Leistungen für außergewöhnliche Belastungen, Hilfen zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten, für technische Arbeitshilfen und als Hilfen zum Erreichen des Arbeitsplatzes (vgl. ebd. 296). Innerhalb der Eingliederungshilfe nach SGB XII erhielten im Jahr 2010 6.888 Menschen mit Beeinträchtigungen Leistungen zur Teilhabe an Arbeit (vgl. ebd. 294). Insgesamt erhielten im Jahr 2011 „im Jahresdurchschnitt 101.841 Menschen Leistungen zur Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben, einschließlich Leistungen für schwerbehinderte Menschen“ (ebd. 287). Dazu zählen

„Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, zur Berufswahl und Berufsausbildung, zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, zur beruflichen Weiterbildung, besondere Maßnahmen zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben […], Beschäftigung schaffende Maßnahmen, freie Förderung, sonstige Förderung, […] Leistungen an Arbeitgeber wie technische Arbeitshilfen, Eingliederungszuschüsse, Probebeschäftigung oder die behindertengerechte Gestaltung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen“ (ebd. 288).

Trotz der sozial- und arbeitsmarktpolitischen Leistungen ist die Teilhabe von Menschen mit Beeinträchtigungen an Erwerbsarbeit nach wie vor besonders eingeschränkt. Das zeigt sich u.a. an der Erwerbs- und der Erwerbslosenquote. Die Erwerbsquote, die laut Teilhabebericht der Bundesregierung sowohl bei Männern und Frauen mit Beeinträchtigungen bei 58% liegt (gegenüber 83% Erwerbsbeteiligung bei Männern und 75% bei Frauen ohne Beeinträchtigung) (vgl. ebd. 130). „Die Erwerbslosenquote ist bei Menschen mit Beeinträchtigungen nahezu doppelt so hoch wie bei der Vergleichsgruppe. […] die Anzahl der arbeitslos gemeldeten Menschen mit einer anerkannten Schwerbehinderung [ist] kontinuierlich gestiegen.“ (ebd. 141f). Menschen mit Schwerbehinderungen sind zudem häufiger von Langzeitarbeitslosigkeit betroffen als erwerbslose Frauen und Männer ohne Beeinträchtigungen. „Die durchschnittliche Dauer der Arbeitslosigkeit liegt bei rund 26 Monaten“ (ebd.).

3. Arbeit mit Behinderungen. Luise Schober und Robert Croissant[3] – zwei Fallbeispiele

Für die Gesellschaft bedeutet Behinderung ggfs. den Verzicht auf die Leistung einer unter anderen Umständen produktiven Erwerbsperson und stattdessen den Einsatz von Ressourcen für Versorgung und Rehabilitation, wie Laura Herlitz in ihrer Dissertation exemplarisch nachweist (vgl. Herlitz 2010). Luise Schober und Robert Croissant können als produktive Erwerbspersonen mit Beeinträchtigungen vorgestellt werden, die auf ganz unterschiedliche Weise zwar Ressourcen in Anspruch nehmen, jedoch kompetente Arbeitsleistungen erbringen und von Risiken des Arbeitsmarktes behindert werden.

Luise Schober wurde durch einen Unfall behindert. Als sich der Autounfall 1999 ereignete, war sie Studentin der Erziehungswissenschaften, Mutter von zwei Kindern und schwanger. Heute erhält Luise Schober eine Erwerbsminderungsrente (nach SGB VI, §43 zitiert nach www.sozialgesetzbuch) und arbeitet in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen. Eine solche Werkstatt bietet laut Sozialgesetzbuch IX Menschen mit Behinderungen, die nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig sein können, die Gelegenheit zur Ausübung einer geeigneten Tätigkeit.

„Leistungen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen werden erbracht, um die Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit der behinderten Menschen zu erhalten, zu entwickeln, zu verbessern oder wiederherzustellen, die Persönlichkeit dieser Menschen weiterzuentwickeln und ihre Beschäftigung zu ermöglichen oder zu sichern“ (SGB IXNeuntes Buch Sozialgesetzbuch: Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen, § 39, zitiert nach Kossens/ von der Heide/ Maaß 2009).

Die Förderung der Leistungsfähigkeit im Rahmen der Tätigkeit in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen soll auf eine Beschäftigung unter Bedingungen des ersten Arbeitsmarktes ausgerichtet sein. Luise Schober baut in der Werkstatt seit Jahren kompetent und selbstständig Werbeaufsteller. Sie erzählt im Rahmen eines Interviews über ihre Erfahrungen des Zugangs und der Arbeit in der Werkstatt:

„[…] Ach und dann sagte der noch zu mir […], da gibt es aber noch ne Bedingung […] für die EU-Rente [Erwerbsunfähigkeitsrente…]. Da steht hier nämlich, dass du in ne Werkstatt für Behinderte sollst. Und da habe ich erst mal getobt. Das weeß ich noch. […] Da hab ich rum geblökt, ich bin nicht behindert – das ist doch Schwachsinn, ist doch Scheiße und das will ich nicht. […] Und da hab ich gesagt, Scheiße, wahrscheinlich muss ich das machen. Da hat er gesagt, na ja Luise auch wenn du denkst, du bist nicht behindert […]. Man muss da einfach arbeiten, damit du eben diese Rente kriegst. Hab ich dann gesagt, na ja stimmt auch wieder. Na ja da hab ich […] mir das angeguckt.

Die erste Zeit war ich geschockt, hab ich gesagt, Luise da gehörst du nicht hin. […] Und da war ich unglücklich, dass ich dahin muss zum Arbeiten. Weil, das war für mich auch keene Arbeit, weil die ersten […] zwei Jahre da in der Werkstatt hab ich auch kein Gehalt erhalten […], nichts, kostenlos da bisschen rumgearbeitet. Und da wurde auch nie eine Begründung abgegeben in der Werkstatt[4]. Man muss wahrscheinlich einfach froh sein, dass man integriert wird in die Gesellschaft, in den Arbeitsprozess oder was. Erst ab dem dritten Jahr, glaub ich, wurde dann in der Werkstatt gesagt, […] jetzt kriegst du dafür Gehalt. Aber […] ich will dazu auch nicht Gehalt sagen, weil diese paar Hosenknöppe für die ich mir von Montag bis Freitag den Wecker stelle und früh aufstehe, […] da wär ich eigentlich lieber zu Hause. Es lohnt sich einfach nicht. […] Aber das Blöde ist eben, der Nachteil ist eben, ich muss dahin, damit ich meine EU-Rente nicht in Gefahr bringe, die zu erhalten. […] Ich weiß auch nicht, ob es hier jemanden gibt der bezüglich des Bezuges von EU-Rente Ahnung hat. Weiß ich nicht. […] Also wenn müsst ich erst mal mit jemandem darüber reden. Weil Lust hab ich nicht, da in der Werkstatt zu arbeiten. Das reizt mich nicht. […] Für mich ist es leicht und monoton. […] Also mir selber bringt es nichts. […] Am Anfang, als ich da angefangen habe, haben die großen Wert auf Förderung gelegt. Jetzt gar nicht mehr. Jetzt fühl ich mich einfach wie n Billigarbeiter. […] Mich selber stellt es nicht zufrieden“ (aus einem Interview mit Luise Schober 2012).

Luise Schober kritisiert hier zum Ersten die Bindung der Erwerbsunfähigkeitsrente an die Bereitschaft, in der Werkstatt für Menschen mit Behinderungen zu arbeiten. Zum Zweiten wendet sie sich gegen die Zuschreibung des Status ‚behindert‘, die nicht ihrem eigenen Selbstverständnis entspricht. Zum Dritten empört es sie, dass sie mit ihrer Arbeitstätigkeit in der Werkstatt für Menschen mit Behinderungen nicht ökonomisch eigenständig ihre individuelle Lebenserhaltung, ihre Lebensqualität und ihre Teilhabe am gesellschaftlichen Leben sichern kann. Und zum Vierten bewertet sie die erlebte Förderung als ungenügend. Zudem erfüllt ihre Arbeit für sie auch nicht die symbolische Funktion sozialer Anerkennung.

In der zitierten Erzählpassage stellt Luise Schober sowohl die Konzepte Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Beeinträchtigungen in Frage, als auch die Ansprüche der Werkstatt für Menschen mit Behinderungen bezüglich der Entwicklung der Erwerbsfähigkeit und der Persönlichkeit. Lediglich der Aspekt der Ermöglichung und Sicherung von Beschäftigung unter Berücksichtigung einer Behinderung ist im Sinne eines Nachteilsausgleichs für gesellschaftliche Teilhabe erfüllt, auch wenn Luise Schober die Zuschreibung ‚behindert’ nicht akzeptiert.

„Ich fühle mich nicht behindert. Was mich behindert ist die Arbeit, also die Werkstatt. [...] Wenn ich nicht herkommen müsste, würde ich nicht kommen. […] Ich könnte mir ne Arbeit suchen, aber wenn ich arbeitslos werde, ist meine Sicherheit weg. Das Risiko ist zu groß. […] Wenn ich irgendwo im ersten Arbeitsmarkt angenommen wäre, wäre die EU-Rente [Erwerbsunfähigkeitsrente] weg, auf die ich letzten Endes angewiesen bin. Weil, wenn ich keen Gehalt kriegen würde auf dem ersten Arbeitsmarkt, auch die EU-Rente weg, dann würd ich schön in Schwierigkeiten geraten“ (ebd.).

Die Behinderung stellt für Luise Schober die Unsicherheit der Arbeitsmarktlage dar. Befragt nach möglichen Alternativen kommt eine Differenz von Sicherheit und Risiko zur Sprache, mit der die Entscheidung für die Institution der ‚inkludierenden Exklusion‘[5] (vgl. Stichweh 2005, 41) legitimiert wird, obwohl die Arbeitstätigkeit in der Werkstatt für Menschen mit Behinderungen zugleich als Behinderung erfahren wird.

Mit dem Wissen, dass eine Erwerbsminderungsrente nicht mehr an die Bereitschaft zur Arbeit in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen gebunden ist und im Zusammenhang mit der Information, dass Luise Schober verschiedene Angebote von Praktika ggfs. mit der Option einer Arbeit auf dem ersten Arbeitsmarkt abgelehnt hat, suche ich erneut das Gespräch mit ihr und zusätzlich mit der für sie verantwortlichen Sozialarbeiterin des begleitenden Dienstes der Werkstatt[6].

Auf die Frage nach der praktischen Möglichkeit, die Werkstattarbeit aufzugeben, antwortet Luise Schober: „Das könnte ich jetzt, aber da fällt mir die Decke auf den Kopf. Ich will nicht die ganze Zeit Heeme sein“ (Puhr 2013b). Sie thematisiert damit zunächst einen Aspekt, der bisher nicht zur Sprache kam; die Schwierigkeit, ohne die Vorgaben durch Arbeit, das eigene Leben zeitlich zu strukturieren und inhaltlich produktiv zu gestalten (vgl. Engler 2005, 115f). Luise Schober begründet ihre Entscheidung für die Arbeit in der Werkstatt für Menschen mit Behinderungen aktuell mit zwei ambivalenten Figuren. Sie sagt zum einen: „Die Arbeit macht mir ja auch Spaß, obwohl sie manchmal nervig ist und für mich monoton“ (Puhr 2013b). Und zum anderen erklärt sie, dass zwei der angebotenen Praktikumsplätze für sie nicht attraktiv gewesen wären und die Firma einer Stelle, die sie interessiert hätte, habe den Ruf, sehr schnell zu entlassen. Die Sozialarbeiterin des begleitenden Dienstes fasst die Ambivalenz der Arbeitssituation wie folgt zusammen: „Die Schwierigkeit ist, was Geeignetes zu finden, das sie interessiert, das ihren Fähigkeiten entspricht und wofür es Angebote gibt“ (ebd.). Sie begrüßt die Kritik in allen Punkten und bedauert, dass das Anliegen bisher nicht in der hier geäußerten Form zur Sprache gekommen ist bzw. nicht wahrgenommen wurde. Sie schlägt Luise Schober eine neue Tätigkeit innerhalb der Strukturen der Werkstatt vor, „mal was völlig anderes, wo sie gefördert werden können“ (ebd.). Im Gespräch ist eine Arbeit im Büro, die einfache Schreibarbeiten ebenso umfassen würde, wie z.B. die Gestaltung von Plakaten und Glückwunschkarten und auf die sie sich mit internen und externen Fortbildungskursen für Computerarbeiten vorbereiten kann. In dem Zusammenhang spricht Luise Schober nochmals ihre Sorge um den Verlust ihrer finanziellen Sicherheit an. Die Sozialarbeiterin erläutert ihr, dass sie abgesichert bleibt und auch warum das so ist. Luise Schober freut sich auf diese neue Perspektive, hat aber gleichzeitig Bedenken wegen ihrer jetzigen Arbeit. Sie weiß, dass sie in der Werkstatt beim Bau der Werbeaufsteller fehlen wird.

Die Sozialarbeiterin pflichtet dieser Einschätzung bei. Im Verweis auf die Produktivität, mit der eine Werkstatt für Menschen mit Behinderungen wirtschaften muss räumt sie ein: „Wir sind auch an einer Luise Schober in der Werkstatt interessiert, wir freuen uns über starke Leute“ (ebd.)[7]. Aus dieser Perspektive hält sie den Vorwurf an Werkstätten, zu wenig in den ersten Arbeitsmarkt zu integrieren, für berechtigt. Zugleich gibt sie zu bedenken, dass der dafür notwendige Aufwand an Beratung, Aquise und Begleitung kaum zu bewältigen ist, da eine Sozialarbeiter_in des begleitenden Dienstes laut Werkstättenverordnung für 120 Menschen mit Behinderungen zuständig ist. Im Sinne einer langfristigen Perspektive kennzeichnet die Sozialarbeiterin die Qualifizierung für die Bürotätigkeit und die Arbeitserfahrungen, die Luise Schober durch diese Arbeit erwerben kann, als mögliche Voraussetzung für einen Übergang in den ersten Arbeitsmarkt. Sie berichtet von der guten Zusammenarbeit mit dem Integrationsamt, der Notwendigkeit langfristiger Begleitprozesse sowie von Beispielen gelungener und gescheiterter Integrationsversuche.

Auch Robert Croissant wurde durch einen Unfall behindert. Er ist nach einem Badeunfall querschnittsgelähmt, auf Pflege und Assistenz angewiesen und seine Möglichkeiten beruflicher Ausbildung und Tätigkeit waren und sind extrem eingeschränkt. Robert Croissant lernte von 2008 bis 2011 den Beruf eines Bürokaufmanns in einem virtuellen Berufsbildungswerk. Diese Ausbildung absolvierte er – unterstützt von seiner Mutter und persönlichen Assistenzen – von zu Hause aus. Der Unterricht erfolgte zum Teil online und zum Teil per E-Mail Austausch. Diese Ausbildung entsprach seinem Interesse an digitalen Medien ebenso wie seiner besonderen Lebenssituation. Sie stellte für Robert Croissant die einzige Möglichkeit einer Berufsausbildung dar. Seine rückblickende Einschätzung verweist auf diese Einschränkung wie auf deren Integrationspotential:

„Gerne hätte ich auch etwas anderes gemacht. Aber die Art meiner Ausbildung erlaubte zu dieser Zeit nur die Ausbildung zum Bürokaufmann. […] Dennoch bin ich mit der Tätigkeit zufrieden und fühle mich integriert“ (Puhr 2013a).

Die virtuelle Berufsausbildung, lässt sich wie die Werkstatt für Menschen mit Behinderungen, mit Rudolf Stichweh auch als Institution ‚inkludierender Exklusion‘ charakterisieren (vgl. oben). Kritiker_innen der exklusiven virtuellen Berufsausbildung verweisen unter anderem auf Probleme sozialer Isolation. Solche Schwierigkeiten könnte man auch aus den Erzählungen von Robert Croissant lesen, wenn es heißt: „Mit anderen Schülern habe ich eigentlich nur über E-Mail und im Konferenzraum Kontakt“ (Puhr 2010). Aber Robert Croissant hat Freunde und Freundinnen sowie eine Familie, die ihm Rückhalt geben und seine Lebensfreude stärken. Robert Croissant thematisiert die Sondermaßnahme der virtuellen Berufsausbildung nicht als Ausgrenzung, vielmehr als besondere Chance, die ihm ohne Beeinträchtigung und ‚Nachteilsausgleich für gesellschaftliche Teilhabe und Anerkennung’ (vgl. oben) nicht zur Verfügung stehen würde.

„Die Zukunft? In gewisser Weise glaube ich schon, dass diese Art der Ausbildung Vorteile für mich haben wird, weil ich eben durch diese Ausbildung schon mit dem E-Learning Erfahrung habe. Ich hoffe, dass ich in zehn Jahren einen entsprechenden Arbeitsplatz haben werde. Vielleicht sogar auch von zu Hause aus“ (ebd.).

Diese Hoffnung hat sich bisher noch nicht erfüllt. Aber Robert Croissant ist in seinem Ausbildungsberuf auf dem ersten Arbeitsmarkt beschäftigt. Er arbeitet in der Reha-Sachmittelabteilung eines Sanitätshauses und wird rund um die Uhr von einem Assistenzteam begleitet (vgl. Croissant 2012). Er beschreibt seine derzeitige Tätigkeit, wie folgt:

„Aktuell bin ich betraut mit dem Überwachen der Wiedervorlage von pauschalen Hilfsmitteln. Bedeutet: Manche Hilfsmittel werden an die Versicherten verliehen mit einer bestimmten Laufzeit. Am Ende dieser Laufzeit schicke ich den Versicherten einen Fragebogen zu, in dem gefragt wird, ob das Hilfsmittel weiterhin in Gebrauch ist. Sollte dies so sein, wird eine neue Pauschale mit neuer Laufzeit an die Kasse abgerechnet. Wird das Hilfsmittel nicht mehr benötigt, veranlasse ich eine Rücknahme“ (Puhr 2013a).

Eine Berufsbegleitung kann von einer Arbeitsassistenz geleistet werden, die zeitlich und tätigkeitsbezogen regelmäßig wiederkehrende Unterstützungen bei der Ausübung des Berufs übernimmt. Im Fall von Robert Croissant übernehmen die Assistent_innen „sämtliche manuellen Tätigkeiten, wie z.B. das Abheften von Unterlagen, die Bearbeitung des Posteingangs, Unterlagen falten und kuvertieren, etc.“ (ebd.). So erfüllt die Arbeitsassistenz die gesetzlich vorgeschriebene Voraussetzung, dass der Kernbereich der arbeitsvertraglichen Verpflichtungen durch den Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin selbstständig ausgeübt wird[8].

Die Arbeitsassistenz wird im Rahmen der Leistungen Unterstützter Beschäftigung gewährt. Das Ziel Unterstützter Beschäftigung ist es, Menschen mit Beeinträchtigungen und mit einem besonderen Unterstützungsbedarf „eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und zu erhalten. […] Unterstützte Beschäftigung umfasst […] bei Bedarf Berufsbegleitung“ (SGB IX, § 38 a, zitiert nach Kossens/ von der Heide/ Maaß 2009). Die zuständigen Integrationsämter bewerten Unterstützte Beschäftigungen als individuell und betrieblich orientierte Unterstützungsmaßnahmen mit guten Integrationserfolgen. Sie folgen den Prinzipien beruflicher, betrieblicher und sozialer Integration, ermöglichen regulär bezahlte Erwerbsarbeit und sollen die Selbstbestimmung fördern. Nach einer Untersuchung von Jürgen Hohmeier ermöglichte die 2008 gesetzlich verankerte Leistung der Unterstützten Beschäftigung vielen Menschen mit Beeinträchtigungen den ersten regulären Arbeitsplatz, meist in Produktions- und Montagebereichen kleinerer Betriebe sowie in der Gastronomie im Küchenbereich und in der Lagerwirtschaft. (vgl. Hohmeier 2007, 143ff). Auch für Robert Croissant ist sein derzeitiger Arbeitsplatz der erste. Als ein guter Integrationserfolg lässt er sich aufgrund seiner zeitlichen Befristung, nur mit Einschränkung kennzeichnen. Diese Einschränkung wird auch im Teilhabebericht der Bundesregierung eingeräumt:

„Zeitarbeit, befristete Arbeitsverhältnisse und Minijobs unterscheiden sich von festen betrieblichen Anstellungen durch eine größere Unsicherheit des Arbeitsplatzes, wechselnde Einsatzorte und häufig geringere Bezahlung. Sie können aber auch eine Chance zum Einstieg in den Arbeitsmarkt darstellen“ (BM für Arbeit und Soziales 2013, 137).

So stellt auch für Robert Croissant die Arbeitsmarktsituation eine Behinderung von Teilhabe und Selbstbestimmung dar, jedoch in ganz anderer Weise als für Luise Schober. Er berichtet über seine berufliche Perspektive:

„Es handelt sich um einen Zeitvertrag […], wobei ich nicht übernommen werde und momentan auf Arbeitssuche bin. […] Im Moment bin ich darauf bedacht eine neue Arbeitsstelle zu finden und hoffe auch einen Festvertrag zu bekommen. Erst dann werde ich mir wahrscheinlich Gedanken über die Zukunft und den weiteren Berufsweg machen“ (Puhr 2013a).

Robert Croissant selbst betont auch bezüglich des befristeten regulären Arbeitsplatzes (ebenso wie bezüglich auf die ‚alternativlose‘ Berufsausbildung) das Integrationspotential seiner Berufstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt. Er verweist explizit auf die Prinzipien sozialer und betrieblicher Teilhabe:

„Positive Erfahrungen waren auf jeden Fall der Umgang mit den Arbeitskollegen und die Integration seitens der Arbeitskollegen, die mir selbstverständlich auch bei kleinen Tätigkeiten behilflich sind und Rücksicht auf mich nehmen. […] Ich finde es gut, dass Unternehmen bezuschusst werden, wenn zum Beispiel Hilfsmittel benötigt werden, die den Arbeitsplatz barrierefrei gestalten. So hat der Arbeitsgeber keine Kosten bei der Einstellung eines behinderten Menschen, was auch wiederum die Integration ins Arbeitsleben fördert“ (ebd.).

Die Mittel für die Assistenz – zur Unterstützung seiner qualifizierten Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt, wie für seinen Pflegebedarf, seine Alltagsverrichtungen und seine Freizeitgestaltungen – werden Robert Croissant nicht als Sachleistung, sondern in Form eines Persönlichen Budgets gewährt. Die Vorteile, die das Persönliche Budget für ihn bringt, beschreibt er auf seiner Homepage:

„Für meine alltäglichen Dinge wie zum Beispiel Pflege, an- und ausziehen, etwas zu essen geben, den Computer einschalten, ... eben alle Tätigkeiten, habe ich eine so genannte persönliche Assistenz. Diese persönliche Assistenz finanziere ich durch das persönliche Budget. Das bedeutet, ich bekomme von einer staatlichen Behörde einen monatlichen Betrag zur Verfügung gestellt und kann davon meine ganz eigenen Assistenten einstellen. Da ich sozusagen der Arbeitgeber bin bleibt auch mir überlassen, welche Personen mich versorgen. Egal ob sie vorher in der Autowerkstatt gearbeitet haben oder im Büro oder sogar gerade mit der Schule fertig sind. Ich kann mir meine persönlichen Assistenten auswählen und einstellen. Natürlich entstehen dabei auch Verpflichtungen, zum Beispiel das Erstellen des Dienstplanes damit meine Angestellten wissen, wann sie zu mir kommen müssen. Das Gute daran ist, dass ich die Leute so einteilen kann wie ich meine Freizeit gestaltet habe. Eben weil ich den Dienstplan gestalte und nicht ein Pflegedienst“ (Croissant 2012).

Im E-mail-Interview erläutert Robert Croissant, wie es seine Assistent_innen ausgewählt hat:

„Gefunden habe ich meine Assistenten teilweise über Bekanntschaften und durch eine Internetassistenzbörse. […] Auswahlkriterien ist einmal: in ähnlichem Alter wie ich und einen Führerschein. Eine gute Rechtschreibung ist auch gefragt, da im Büro auch schnelle Telefonnotizen erfasst werden müssen“ (Puhr 2013a).

Man könnte sagen, er beschreibt die Finanzierungspraxis von Leistungen im Rahmen Persönlicher Budgets für sich als ein „Element verstärkter Selbstbestimmung und gleichberechtigter Teilhabe“ (Gitschmann 2004, 165). Es ermöglicht ihm die Teilhabe an Erwerbsarbeit als Arbeitnehmer und als Arbeitgeber.



[3] Der Name Luise Schober ist ein von der Interviewten selbst gewählter Codename. Der Name Robert Croissant wurde nicht codiert, da Herr Croissant sich auch auf seiner Homepage mit seinem Eigennamen vorstellt. Ich danke beiden für die Bereitschaft, ihre Erzählungen für diesen Beitrag zur Verfügung zu stellen und für die Autorisierung der entsprechenden Textpassagen des Artikels. Robert Croissant danke ich zudem für das ergänzende E-mail-Interview zu Fragen seiner Erwerbsarbeit und des Persönlichen Budgets. Luise Schober und der für sie verantwortlichen Sozialarbeiterin des begleitenden Dienstes der Werkstatt für Menschen mit Behinderungen danke ich herzlich für das gemeinsame Gespräch.

[4] Luise Schober hatte demnach keine Kenntnis darüber, dass ihre ersten beiden Arbeitsjahre in der Werkstatt als Zeiten der Berufsbildung galten und sie deshalb erst ab dem dritten Jahr, in dem sie offiziell in den Arbeitsbereich wechselte, ein Arbeitsentgelt erhalten konnte.

[5] Als Institutionen ‚inkludierender Exklusion‘ kennzeichnet Rudolf Stichweh Organisationen, die sich darum bemühen Marginalisierungen und Ausgrenzungen von bedrohten Gruppen mittels spezieller separater Angebote zu kompensieren (vgl. Stichweh 2005).

[6] Dieses Gespräch ermöglichte eine konstruktive Verständigung über die Kritiken, die Luise Schober im Interview thematisiert hat. Zudem, und das ist für mich eine wunderbare Begleiterscheinung der Arbeit an diesem Beitrag, entwickelten beide Frauen gemeinsam während unseres Gespräches mögliche Arbeitsperspektive für Luise Schober mit ersten konkreten Schritten der Weiterqualifizierung und Arbeitsplatzveränderung mit Blick auf Chancen der Teilhabe an anerkannter Erwerbsarbeit auf dem ersten Arbeitsmarkt. Das Gespräch wurde nicht elektronisch aufgezeichnet. Die Gesprächsnotizen, das ergänzende Gedächtnisprotokoll und die Zustimmung der Gesprächspartnerinnen zu diesem Text legitimieren die direkten und indirekten Zitierungen.

[7] Die Sozialarbeiterin des begleitenden Dienstes ermuntert Luise Schober zudem, sich im Werkstattrat zu engagieren. Das wäre ihrer Meinung nach eine gute Möglichkeit mit zu gestalten und die eigene Persönlichkeit hinsichtlich produktiver Konfliktbearbeitung weiter zu entwickeln. Über dessen Aufgaben und Gestaltungsmöglichkeiten fühlt sich Luise Schober nicht informiert. Sie räumt ein, dass sie für ein solches Engagement viel lernen müsse.

[8] Im Jahr 2011 erhielten 6.370 Menschen mit schweren Behinderungen über die Integrationsämter  Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form von Arbeitsassistenz (vgl. BM für Arbeit und Soziales 2013, 296).

4. Exkurs: Persönliches Budget als sozialpolitisches Element der Konzepte ‚gleichberechtigter Teilhabe‘ und ‚Selbstbestimmung‘

Das System der Sozialen Sicherung nach dem SGB IX hat im Jahre 2008 den Anspruch von Leistungsempfänger_innen auf ein Persönliches Budget als Rechtsanspruch erklärt.

„Auf Antrag können Leistungen zur Teilhabe auch durch ein monatliches Persönliches Budget ausgeführt werden, um den Leistungsberechtigten in eigener Verantwortung ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. […] Persönliche Budgets werden in der Regel als Geldleistung ausgeführt. In begründeten Fällen sind Gutscheine auszugeben. Persönliche Budgets werden [...] so bemessen, dass der individuell festgestellte Bedarf gedeckt wird und die erforderliche Beratung und Unterstützung erfolgen kann. Dabei soll die Höhe des Persönlichen Budgets die Kosten aller bisher individuell festgestellten, ohne das Persönliche Budget zu erbringenden Leistungen nicht überschreiten“ (SGB IX, § 17, zitiert nach Kossens/ von der Heide/ Maaß 2009).

Statt Dienst- und Sachleistungen kann ein Persönliches Budget gewählt werden. Es muss bei den Leistungsträgern beantragt werden und wird individuell festgelegt. Anspruchsberechtigten Menschen soll es eine selbstbestimmte Lebensgestaltung in Eigenverantwortung ermöglichen. „Erklärtes Ziel der Sozialpolitik ist es, durch Leistungserbringung in Form Persönlicher Budgets, Selbstständigkeit, Selbstbestimmung und eigenverantwortliches Handeln der Leistungsberechtigten zu fördern“ (Rothenburg 2009, 9). Darüber hinaus wird dem Persönlichen Budget „eine Umkehr der Machtverhältnisse“ (Wessel 2007, 23) durch die Auflösung des ‚Leistungsrechtlichen Dreiecks’[9] zugeschrieben.

„Nicht der Leistungserbringer, sondern der Mensch mit Behinderung bestimmt über Art und Umfang der Leistungen; er entscheidet, bei wem er welche Leistungen einkaufen will“ (ebd.).

In der ‚veränderten Finanzierungspraxis’ wird eine besondere Bedeutung für Menschen mit Beeinträchtigungen im Sinne eines Beitrages

„zur Sicherung ihrer Bürgerrechte, zu ihrer Teilhabe am Leben der Gesellschaft sowie zum Kampf gegen Diskriminierung“ wahrgenommen (Wacker/ Wansing/ Hölscher 2004, 126). Laut Volker Schönwiese entspricht die Praxis, den „Geldfluss von öffentlichen Geldern über betroffene Personen und nicht über Betreuungsorganisationen abzuwickeln, [...] einer wichtigen strukturellen Konsequenz aus der Forderung nach Selbstbestimmung, [... die] über den Begriff des ‚persönlichen Budgets’ [...] im internationalen Trend“ liegt (Schönwiese 2009, 3).

Die Einführung des Instruments Persönliches Budget wurde in seiner Modellphase[10] von 2004 bis 2007 von einem Forschungsverbund unter Leitung von Heidrun Metzler umfangreich wissenschaftlich begleitet[11] . Einsatzpunkte dieser formativ und summativ ausgerichteten Evaluationsforschung waren die „Diskussion um Angebote und Unterstützungsleistungen für Menschen mit Behinderungen“ (Metzler u.a. 2007, 5). In Folge der Untersuchungen – einerseits zu „Anforderungen an Leistungsträger“ und andererseits zu „Wirkungen auf die Angebotsstruktur sowie auf die Lebenswelt der Nutzerinnen und Nutzer“ (ebd.) – wurden Handlungsempfehlungen sowohl für den Gesetzgeber als auch für Leistungsträger und Leistungserbringer entwickelt. Die Leitbegriffe Teilhabe und Selbstbestimmung werden in diesem Forschungsbericht untersetzt mit Forderungen nach der Überwindung ‚institutioneller Prägung der Unterstützungssysteme’ und ‚größeren Chancen individueller Lebensführung’ (vgl. ebd. 269). Dabei werden die Konzepte Teilhabe und Selbstbestimmung in Differenz zum institutionalisierten System der Behindertenhilfe konstituiert.

Eine solche Differenzsetzung lässt sich in zahlreichen Projektberichten ausmachen, in denen ambulante Unterstützungsformen als ‚Detail‘ der Nutzung eines Persönlichen Budgets hervorgehoben werden (vgl. z.B. Jahncke-Latteck/ Rösner/ Weber 2007, 81). Jörg Michael Kastl und Thomas Meyer verweisen jedoch darauf, dass sich mit dem Einsatz des Persönlichen Budgets ‚Formen der Reinstitutionalisierung‘ verbinden, „die die Leitprinzipien Persönlicher Budgets ad adsurdum führen“ (Kastl/Meyer 2007, 205). In Berufung auf den Zwischenbericht der oben genannten Evaluationsforschung verweisen sie unter anderem auf Praxen der ‚Abtretungserklärung’ und der ‚Zweckbindung’.[12]

Mit dem „Label Ambulantisierung“ (Jahncke-Latteck/ Rösner/ Weber 2007, 81) lassen sich aber auch andere Zwecke verbinden. Quer zu dem Ziel einer eigenverantwortlichen selbstbestimmten Lebensgestaltung von Budgetnehmer_innen können Senkungen von Sozialhilfe- und Pflegekosten als Aspekte der Einführung des Persönlichen Budgets angeben werden.

„So zielt das PB [Persönliche Budget] langfristig auch darauf ab, die Leistungsträger finanziell zu entlasten und deren Ausgaben zu begrenzen. Insbesondere die Träger der Sozialhilfe erhoffen sich vom PB und der damit verbundenen Umsteuerung [von stationärer zu ambulanter Betreuung] positive finanzielle Effekte“ (Wessel 2007, 62).

In einer anderen Veröffentlichung zum Modellprojekt heißt es zum Thema selbstbestimmte Teilhabe:

„Selbstbestimmung bedeutet die Möglichkeit einen Lebensplan zu entwickeln, dabei individuelle und selbstgewählte Lebenswege zu gehen und Entscheidungen im Alltag wie auch im Lebenslauf zu treffen, die den eigenen Vorstellungen und Zielen entsprechen. [...] Selbstbestimmung ist [...] für jemanden, der im Alltagshandeln nur wenig selbständig ist, möglich, wenn die erforderliche Unterstützung verfügbar ist. Der Umfang, die Auswahl und die Ausgestaltung passender Unterstützung erhalten deshalb in der Lebenssituation von Menschen mit Behinderung als Dimension von Selbstbestimmung eine besondere Relevanz“ (Wacker/ Wansing/ Schäfers 2005, 18).

Eine Differenz, die hier lesbar wird, ist die von Selbstbestimmung und Selbstständigkeit. Sie wird unter anderem in der Auslegung des Begriffes „in eigener Verantwortung“ zwischen „geistige Fähigkeit zur eigenverantwortlichen Verwaltung des PB“ und Übergang der „Verantwortung für die Ausführung von Leistungen vom Leistungsträger auf den Menschen mit Behinderung“ (Wessel 2007, 87) strittig. Bettina Wessel bezweifelt die Legitimität der erstgenannten Deutung. „Das käme zudem einer Diskriminierung der von einer geistigen oder seelischen Behinderung betroffenen Menschen gleich“ (ebd. 88). Eben auf eine solche „interne Selektivität, die von der Idee der individuellen Selbstbestimmung ausgeht“ (Waldschmidt 1999, 25) verweist Anne Waldschmidt in der „Ausgrenzung des Un-Logischen“ als zu wenig diskutierte Tendenz der Hierarchie zwischen Menschen mit ‚Körperbehinderungen’ und ‚geistig und schwerstbehinderten Männern und Frauen’ (vgl. ebd.).

Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Unterstützte Beschäftigung hat sich insbesondere mit der „Weiterentwicklung, Erprobung und Evaluation integrativer Arbeitsmöglichkeiten für Menschen mit Behinderung unter Berücksichtigung der Chancen und Grenzen des Persönlichen Budgets“ (Blesinger 2008, 13) befasst. Im Praxisbericht des gleichnamigen Projektes werden die Möglichkeiten von Selbstbestimmung im Zusammenhang mit einem Persönlichen Budget kontrovers diskutiert. Einerseits wird darauf verwiesen, dass das Instrument Persönliches Budget die Weiterentwicklung betrieblicher und integrativer Angebote und damit selbstbestimmte Lebensgestaltung im Bereich der beruflichen Teilhabe fördern kann. Andererseits werden zahlreiche Hemmnisse benannt, die dem entgegenwirken (vgl. ebd. 115ff). In diesem Text werden die Konzepte Teilhabe und Selbstbestimmung ausdrücklich nicht in Differenz zum institutionalisierten System der Behindertenhilfe konstituiert. Vielmehr werden explizit unterschiedliche Angebotsformen nebeneinander gestellt, wenn es heißt:

„Es gilt, Menschen mit Behinderung die flexible Nutzung von ambulanten und (teil-)stationären Angeboten entsprechend ihrer individuellen Unterstützungsbedarfe und Teilhabewünsche zu ermöglichen“ (ebd. 119).

In diesem Sinn untersucht das Forschungsprojekt „An die Arbeit – mit Persönlichem Budget!“ [13] das Instrument Persönliches Budget explizit im Kontext von „Leistungen und Teilhabe am Arbeitsleben für Menschen mit Behinderungen in Werkstätten und Berufsbildungswerken“ (Biewald/ Frings/ Pickhinke 2011). Das Projekt entwickelt Handlungsempfehlungen auf der Basis der Analyse vielfältiger Barrieren für die Inanspruchnahme eines Persönlichen Budgets durch Menschen mit Behinderungen in Werkstätten und Berufsbildungswerken. So heißt es u.a.:

„Die Projektanalyse hat gezeigt, dass das Persönliche Budget noch immer als Sonderfall in Modellprojekten gewertet wird, [dass] die potenziellen Budgetnehmer/innen die Leistungsform des Persönlichen Budgets nicht kennen oder [dass sie] keine konkreten Vorstellungen darüber haben, was Inhalte und Ziele der Leistungsform sind und wie sie diese auf die eigene Situation übertragen können“ (ebd. 45).

Betrachtet man das Instrument des Persönlichen Budgets selbst als gesellschaftliche Praxis der Ein- und Ausschließung, kann man davon ausgehen, dass mittels Differenzsetzungen Prozesse der Teilhabe und Ausgrenzung konstituiert werden. Die Praxen, von denen Robert Croissant in seinen Antworten auf die Fragen nach Festlegungen zur Höhe des Persönlichen Budgets schreibt, können darauf aufmerksam machen:

„Das Budget wurde anfangs für fünf Jahre und einem monatlichen Stundensatz von ca. 350 Stunden genehmigt. (Bedeutet: ich kann 350 Stunden im Montag mit Arbeitskräften abdecken. Der komplette Monat hat ca. 720 Stunden). Mittlerweile wurde das Budget aber mehrmals erhöht, da durch die Berufstätigkeit auch ein höherer ‚Betreuungsaufwand‘ gegeben ist. Aktuell betragen die genehmigten Stunden 520. Dieses Budget wurde vor kurzem für weitere fünf Jahre genehmigt. […] Auch Spesen und Urlaubskosten der Assistenzen können mit dem Budget beglichen werden“ (Puhr 2013a).

Auf Rückfrage erläutert Robert Croissant, dass sein Einkommen und sein Vermögen zu gering sind, als dass er Assistenzleistungen teilweise selbst finanzieren müsste. Mit dieser Aussage zeigen sich zwei Behinderungen qualifizierter Erwerbsarbeit von Menschen mit Beeinträchtigungen auf dem ersten Arbeitsmarkt, entweder geringer Lohn oder (teilweise) Eigenfinanzierung notwendiger Assistenzleistungen.

Der Teilhabebericht der Bundesregierung legt dar, dass (insbesondere hochqualifizierte) Menschen mit Beeinträchtigungen seltener einer adäquaten Erwerbsarbeit nachgehen und häufig einen geringeren Stundenlohn erhalten als Menschen ohne Beeinträchtigungen.

„Selbst wenn Menschen mit Beeinträchtigungen das gleiche berufliche Qualifikationsniveau haben, arbeiten sie im Durchschnitt auf schlechter bezahlten Arbeitsplätzen als Menschen ohne Beeinträchtigungen. Das gilt besonders bei (Fach-)Hochschulabsolventinnen und -absolventen. Der durchschnittliche Bruttostundenlohn von Menschen mit und ohne Beeinträchtigung unterscheidet sich hier um ca. 2,40 Euro. Das hängt auch damit zusammen, dass Menschen mit Beeinträchtigungen häufiger einen Beruf ausüben, der nicht ihrem Qualifikationsniveau entspricht“ (BM für Arbeit und Soziales 2013, 137).

Auch die einkommens- und vermögensabhängige Bewilligung von Leistungen kann als Praxis der Inklusion und Exklusion beobachtet werden. Unter Bezugnahme auf die Differenz ‚bedürftige’/„finanziell besser gestellte Menschen mit Behinderungen“ (Storm 2010) [14] werden Bedarfe festgestellt und Leistungen bereitgestellt, die einen Nachteilsausgleich darstellen und gleichberechtigte Teilhabe ermöglichen sollen. Unabhängig davon, ob Leistungen als Sachleistungen oder als Persönliches Budget in Anspruch genommen werden, bedeutet deren Einkommens- und Vermögensabhängigkeit eine erhebliche finanzielle Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen, die den angestrebten Nachteilsausgleich mit eigenem Einkommen und Vermögen soweit selbst finanzieren müssen, dass sie „lebenslänglich auf dem Niveau der Sozialhilfe gehalten werden“ (Zolle 2010).

Menschen mit Beeinträchtigungen, die qualifiziert an Erwerbsarbeit teilhaben, die nicht als ‚bedürftig’ gelten, aber auf personelle Hilfen angewiesen sind, thematisieren diese Praxis als Behinderung gleichberechtigter Teilhabe und fordern in einer Petition:

„Der Deutsche Bundestag möge beschließen, das Persönliche Budget für behinderte Menschen zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben von einer einkommens- und vermögensabhängigen Leistung in eine einkommens- und vermögensunabhängige Leistung umzuwandeln“ (Müller 2010).



[9] Sachleistung  werden in einem  ‚Dreiecksverhältnis’ zwischen Leistungsträger, Leistungsempfänger und Leistungserbringer – auch sozialrechtliches Leistungsdreieck’ genannt – organisiert. Menschen mit Behinderungen beantragen eine Leistung beim Leistungsträger. Der ermittelt den Hilfebedarf, gewährt die Sachleistung und trifft „mit den Leistungserbringern öffentlich-rechtliche Vereinbarungen über Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen [...], deren Vergütung [...] und die Prüfung von Wirtschaftlichkeit und Qualität [...]. An den Verhandlungen zwischen Leistungsträger und Leistungserbringer über die konkrete Ausgestaltung der Hilfen ist der Mensch mit Behinderung in der Regel nicht beteiligt“ (Wessel 2007, 25f).

[10] Modellprojekt ‚Personenbezogene Unterstützung und Lebensqualität’

[11] In dem Konzept der Begleitforschung wurden einflussreiche internationale Erfahrungen, vor allem aus der Niederlade und Schweden berücksichtigt, die an dieser Stelle nicht referiert werden. Vgl. dazu z.B. Rothenburg (2009).

[12] Mit einer ‚Abtretungserklärung „gestatten die Budgetnehmer/innen dem Leistungsträger per Unterschrift, ‚ihr’ Budget direkt an einen bestimmten Leistungserbringer zu überweisen; eine Reduktion des Leistungsrechtlichen Dreiecks findet nicht statt.“ (ebd. 205f). Mit einer ‚Zweckbindung’ „ist das Budget für einen vorab festgelegten Dienstleister bzw. für eine vorab definierte Unterstützung [...] vorgesehen und es bestehen kaum Dispositionsspielräume“ (Kastl/Meyer 2007, 205f).

[13] Forschungsprojekt der Technischen Universität Dortmund im Rahmen des Programms zur Strukturveränderung und Verbreitung des Persönlichen Budgets im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

[14] Ich beziehe mich hier auf einen Antwortbrief des Staatssekretärs im Bundesministerium für Arbeit und Soziales Andreas Storm vom 11.März 2010 an die stellvertretende Vorsitzende des Forums selbstbestimmte Assistenz behinderter Menschen e.V. Corina Zolle – auf deren Brief an die Ministerin für Arbeit und Soziales Ursula von der Leyen mit der Forderung nach einer ‚bedarfsdeckenden, einkommens- und vermögensunabhängigen persönlichen Assistenz’ (vgl. Zolle 2010) in dem er erklärt: „dass der Koalitionsvertrag ein generell einkommens- und vermögensunabhängiges Teilhabeleistungsgesetz für Menschen mit Behinderung nicht vorsieht“ (Storm 2010).

5. Literatur

Bieker, Rudolf (2005): Individuelle Funktionen und Potentiale der Arbeitsintegration. In: ders. (Hrsg.): Teilhabe am Arbeitsleben. Wege der beruflichen Integration von Menschen mit Behinderung. Stuttgart: Kohlhammer-Verlag, 12-25.

Biewald, Melanie/Frings, Stefanie, Pickhinke, Anne (2011): An die Arbeit – mit Persönlichem Budget! Neue Steuerung der Leistungen und Teilhabe am Arbeitsleben für Menschen mit Behinderungen in Werkstätten und Berufsbildungswerken. www.fk-reha.tu-dortmund.de, 17.06.2012.

Blesinger, Berit (2008): Persönliches Budget und berufliche Teilhabe. Praxisbericht. Bundesarbeitsgemeinschaft für Unterstützte Beschäftigung (BAG UB) e.V. http://www.bag-ub.de/arbeitpb/praxisbericht.html, 28.10.2009.

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (2011): Flyer – Initiative Inklusion. https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Publikationen/a743-flyer-initiative-inklusion.pdf?__blob=publicationFile, 03.08.2013.

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (2013): Teilhabebericht der Bundesregierung über die Lebenslagen von Menschen mit Beeinträchtigungen. Teilhabe – Beeinträchtigung – Behinderung. https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Publikationen/a125-13-teilhabebericht.pdf?__blob=publicationFile, 12.08.2013.

Croissant, Robert (2012): kleincrossi.com – Home, www.kleincrossi com, 17.06.2012.

Engler, Wolfgang (2005): Bürger, ohne Arbeit. Für eine radikale Neugestaltung der Gesellschaft. Berlin: Aufbau-Verlag.

Friedemann, Hans-Joachim/ Schroeder, Joachim (2000): Von der Schule ... ins Abseits? Untersuchungen zur beruflichen Eingliederung benachteiligter Jugendlicher. Wege aus der Ausbildungskrise. Langenau-Ulm: Vaas-Verlag.

Gitschmann, Peter (2004): Modellvorhaben zu „persönlichen Budgets“ – Unterschiede und erste Erfahrungen. In: Klie, Thomas/ Spermann, Alexander (Hrsg.) (2004): Persönliche Budgets – Aufbruch oder Irrweg? Ein Werkbuch zu Budgets in der Pflege und für Menschen mit Behinderungen. Hannover: Vincentz Network, 165-183.

Herlitz, Laura (2010): Sozialwissenschaftliche Intentionen auf dem deutschen Tourismusmarkt. Untersucht am Beispiel integrativer Hotels. Ubt.opus.hbz-nrw.de/volltexte/2011/634/pdf-Herlitz-Laura-pdf, 21.03.2013.

Hohmeier, Jürgen (2007): Unterstützte Ausbildung und Beschäftigung. In: Cloerkes, Günther/Kastl, Jörg-Michael (Hrsg.): Leben und Arbeiten unter erschwerten Bedingungen. Heidelberg: Universitätsverlag Winter, 143-170.

Jahncke-Latteck, Änne-Dörte/ Rösner, Martin/ Weber, Petra (2007): Persönliches Budget: Chance für ein selbstbestimmtes Leben? Trägerübergreifendes Budget bei hohem Assistenzbedarf. In: Standpunkt: sozial 3/2007, 81-89.

Kastl, Jörg-Michael/ Meyer, Thomas (2007): Deinstitutionalisierung durch Persönliche Budgets? Am Beispiel der Situation von Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen. In: Cloerkes, Günther/Kastl, Jörg Michael (2007): Leben und Arbeiten unter erschwerten Bedingungen. Menschen mit Behinderungen im Netz der Institutionen. Heidelberg: Universitätsverlag Winter, 189-209.

Kossens, Michael/ von der Heide, Dirk/ Maaß, Michael (2009): SGB IX. Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen. Kommentar, 3. Auflage. München: Beck.

Müller, Mattias (2010): Petition zur Veränderung des Zugangsverfahrens zum Persönlichen Budget für Menschen mit Behinderung. Petitions-ID 10789. https://epetitionen.bundestag.de/, 29.03.2010

Puhr, Kirsten (2010): Croissant, Robert – e-mail-Interview., geführt von Rebecca Foltin (Absolventin des Lehramtes für Sonderpädagogik der PH Heidelberg). Unveröffentlicht.

dies. (2013a): Croissant, Robert – e-mail-Interview. Unveröffentlicht.

dies. (2012): Luise Schober – Narratives Interview. Unveröffentlichtes Transkript.

dies. (2013b): Luise Schober und ihre Sozialarbeiterin – Gespräch. Mitschrift und Postskript. Unveröffentlicht.

dies. (2013c): Lebensgestaltungen ohne Erwerbsarbeit. In: Maier, Maja S./Vogel, Thomas (Hrsg.): Übergänge in eine neue Arbeitswelt? Blinde Flecke der Debatte zum Übergangssystem Schule-Beruf. Wiesbaden: Springer VS, 167-183.

Schönwiese, Volker (2009): Paradigmenwechsel in der Behindertenhilfe: Von der Rehabilitation zur Selbstbestimmung und Chancengleichheit. Einleitungsreferat zur Veranstaltung „Auf dem Weg zu einem Tiroler Chancengleichheitsgesetz für Menschen mit Behinderung“, Innsbruck 28.01.2009, http://bidok.ubik.ac.at/library/schoenwiese-paradigmen.html, 06.05.2009.

Stichweh, Rudolf (2005): Inklusion und Exklusion. Studien zur Gesellschaftstheorie. Bielefeld: transkript-Verlag.

Storm, Andreas (2010): Brief an die stellvertretende Vorsitzende des Forums selbstbestimmte Assistenz behinderter Menschen e.V. Corina Zolle vom 11.03.2010. Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Stuckstätte, Eva Christina (2001): Jugendberufshilfe auf neuen Wegen. Einblicke in sozialpädagogische Arbeitsansätze der Benachteiligtenförderung. Münster: LIT-Verlag.

Wacker, Elisabeth/Wansing, Gudrun/ Hölscher, Petra (2004): Maß nehmen und Maß halten – in einer Gesellschaft für alle (I). Von der Versorgung zur selbstbestimmten Lebensführung. In: Klie, Thomas/Spermann, Alexander (Hrsg.), Hannover: Vincentz Network, 126-143.

SGB I. www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbi/1.html, 03.08.2013.

SGB VI. www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbvi/43.html, 03.08.2013.

Wansing, Gudrun (2005): Teilhabe an der Gesellschaft. Menschen mit Behinderung zwischen Inklusion und Exklusion. Wiesbaden: Verlag für Sozialwissenschaften.

Wessel, Bettina (2007): Wer zahlt, hat Recht? Beratung im Rahmen des Persönlichen Budgets für Menschen mit Behinderung. Berlin: Eigenverlag des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V.

Zolle, Corina (2010): Brief an Ursula von der Leyen, Ministerium für Arbeit und Soziales vom 08.02.2010. Bundesverband Forum selbstbestimmter Assistenz behinderter Menschen e.V.

Quelle

Kirsten Puhr: Erwerbsarbeit mit Behinderungen (mit einem Exkurs zum Persönlichen Budget). Erschienen in: Zeitschrift für Inklusion, Ausgabe 03/2013, http://www.inklusion-online.net/, ISSN 1862-5088

bidok-Volltextbibliothek: Wiederveröffentlichung im Internet

Stand: 12.04.2017

zum Textanfang | zum Seitenanfang | zur Navigation