Welche Rahmenbedingungen braucht ein inklusives Bildungssystem?

Das Beispiel Italien/Südtirol.

Autor:in - Rosa Anna Ferdigg
Themenbereiche: Schule
Textsorte: Zeitschriftenartikel
Releaseinfo: Erschienen in: Zeitschrift für Inklusion, Ausgabe 02/2010 Zeitschrift für Inklusion (02/2010)
Copyright: © Rosa Anna Ferdigg 2010

Einleitung

Ein inklusives Bildungssystem bettet sich in eine Gesellschaft ein, die sozial und politisch die Voraussetzungen für Inklusion schafft. Das Bildungssystem entspringt der Gesellschaftskultur, die sich allerdings im Laufe der Zeit verändert und zu Spannungen zwischen Vertretern von unterschiedlichen Ansätzen führen kann.

Die Strukturierung des inklusiven Bildungssystems Italiens, hier am konkreten Beispiel der Umsetzung in Südtirol geschildert, zeigt auf, wie die Entscheidung für die Inklusion das gesamte Bildungssystem betrifft und prägt. Inklusive Bildung steht nicht von allein und braucht verbindliche normative Rahmenvorgaben, ein gut organisiertes Netz von Ressourcen personeller und finanzieller Natur, sowie ein starkes, ausdifferenziertes und kompetentes Unterstützungssystem. Ebenso wichtig ist eine inklusionsbejahende Haltung und eine individuumsorientierte Arbeit der Pädagoginnen und Pädagogen in allen Bildungseinrichtungen, vom Kindergarten bis zum Ende der Sekundarstufe und darüber hinaus.

Welche Rahmenbedingungen braucht ein inklusives Bildungssystem? Das Beispiel Italien/Südtirol.

Ein inklusives Bildungssystem, das keine Kinder und Jugendliche aussortiert, ist keine „Insel der Seligen“ inmitten einer individualistischen und stark leistungsorientierten Gesellschaft. Ein Bildungssystem wird immer von der betreffenden Gesellschaft getragen und bestimmt. Die dominanten Werte und Anschauungen einer Gesellschaft finden sich in der Regel im entsprechenden Bildungssystem widergespiegelt, genau wie man den Leidensdruck einer Gesellschaft zuerst in den Bildungseinrichtungen wahrnimmt. Damit inklusive Bildung möglich und wirksam wird, braucht es die entsprechenden Rahmenbedingungen, die allerdings nicht nur materieller Natur sind.

Manchmal verändern sich Bildungssystem und Gesellschaft nicht synchron, dann entsteht eine starke Spannung zwischen den verschiedenen Meinungsträgern, Institutionen, Politik und vor allem Betroffenen.

Es gibt bereits Länder in und außerhalb Europas, in denen inklusive Bildung zum Alltag gehört, eines davon ist Italien. In Italien ist das Bildungssystem seit mehr als 30 Jahren inklusiv. Das bedeutet konkret, dass es neben den Kindergärten, Grund-Mittel-Ober- und Berufsschulen keine Sonder- oder Fördereinrichtungen gibt und dass alle Kinder und Jugendliche gemeinsam die gleichen Kindergärten und Schulen besuchen.

Für die Kindergärten und Schulen besteht die Pflicht, alle Kinder aufzunehmen und für die geeigneten Lernbedingungen zu sorgen.

Stellvertretend für Italien gebe ich hier einen kurzen Überblick über die Rahmenbedingungen, die in einer mehrsprachigen Provinz, im Land Südtirol, eine inklusive Bildung unterstützen und gewährleisten.

Das Land Südtirol gehört seit 1918 politisch zum italienischen Staat, hat aber in vielen Bereichen eine weitgehende Autonomie. Im Bildungsbereich hat es sekundäre Zuständigkeit und ist somit verpflichtet, die staatlichen Gesetze umzusetzen, darunter auch das 1977 erlassene Gesetz zur gemeinsamen Beschulung aller Kinder und zur Auflassung der Sonderklassen.

Um den Alltag der inklusiven Bildung in Italien und in Südtirol einordnen zu können, ist es notwendig, sich das Bildungssystem als Ganzes vor Augen zu führen:

Der formalisierte Bildungsweg fängt im Kindergarten an. Das Kindergartenwesen ist dem Unterrichtsministerium zugeordnet, in Südtirol entsprechend dem Ressort für Bildung und Kultur. Der Besuch des Kindergartens ist zwar nicht verpflichtend, wird aber in Südtirol von über 90% der 3 bis 6-Jährigen besucht. Der Kindergarten verfügt über einen Bildungsplan in Form von Rahmenrichtlinien, der mit den Rahmenrichtlinien der Unterstufe (Grund- und Mittelschule) abgestimmt ist (alle Rahmenrichtlinien sind abrufbar unter: http://www.provinz.bz.it/schulamt/service/publikationen.asp ).

Die Schulpflicht geht vom 6. bis zum 18. Lebensjahr.

Bis zum 14. Lebensjahr (8. Klasse) werden alle Kinder und Jugendliche in den gleichen Bildungseinrichtungen gemeinsam beschult.

Nach dem 14. Lebensjahr können die Jugendlichen frei entscheiden, ob sie eine:

  • weiterführende Oberschule (Abschluss Abitur)

  • technische Oberschule (Abschluss: Abitur)

  • berufsbildende Oberschule (Abschluss: Fachprüfung nach 3 Jahren oder Abitur nach 5)

  • Landesberufsschule (Abschluss. Berufliche Qualifikation)

besuchen.

Spezifisch für die Gewährleistung des Rechts auf Bildung für Kinder und Jugendliche mit besonderen Bedürfnissen und Beeinträchtigung, sind vier Faktoren maßgeblich entscheidend:

  • Gesetzlicher Rahmen

  • Personelle und finanzielle Ressourcen

  • Unterstützungssystem

  • Angemessene strukturelle Voraussetzungen

1. Gesetzlicher Rahmen

Das Recht auf Bildung und auf gemeinsame Beschulung ist gesetzlich geregelt und rechtlich einklagbar.

Ausgehend von einem organischen umfassenden Staatsgesetz zu den Rechten der Menschen mit Behinderung vom Jahr 1992, regelt auf Landesebene ein Beschluss der Landesregierung im Detail die Verfahren zur Feststellung der Behinderung, die verantwortlichen Institutionen und deren Zuständigkeiten und Aufgaben auch für den Bildungsbereich (Beschluss der Landesregierung Nr. 2684/2004, einsehbar mit entsprechender Handreichung auf der Homepage des deutschen Schulamtes: www.provinz.bz.it/schulamt/Publikationen : Handreichung zum Abkommen zwischen Kindergärten, Schulen und territorialen Diensten).

Gesetzlich vorgegeben sind auch die diagnostischen und die formal-pädagogischen Instrumente, die dem Bildungsrecht zugrunde liegen:

Zu erwähnen ist sicher auch die Tatsache, dass Lehrpersonen keine diagnostischen Abklärungen übernehmen, das ist ausschließliche Zuständigkeit der Fachkräfte der Sanitätseinheit (Gesundheitsamt).

Funktionsbeschreibung (FB): bei Störungsbildern mit eingegrenzten Auswirkungen wird eine Funktionsbeschreibung erstellt. Sie enthält die Diagnose und die Beschreibung der Kompetenzen und Schwierigkeiten in den relevanten Bereichen. Sie gibt das Anrecht auf notwendige therapeutische Angebote und/oder spezifische pädagogisch-didaktische Maßnahmen (Differenzierung und Individualisierung der Lernwege, differenzierte Bewertungskriterien, andere spezifische Maßnahmen).

Funktionsdiagnose (FD): Bei Beeinträchtigungen und Störungsbildern mit weitreichenden Auswirkungen wird eine Funktionsdiagnose erstellt. Die Diagnostik erfolgt auf der Grundlage des ICD-104, die Beschreibung des Entwicklungs- und Leistungsstandes eines Kindes, einer Schülerin oder eines Schülers auf der Basis der ICF. Eine Funktionsdiagnose gibt Anrecht auf sämtliche durch entsprechenden Gesetze und Beschlüsse der Landesregierung vorgesehenen Unterstützungs- und Individualisierungsmaßnahmen.

Individueller Erziehungsplan (IEP):

Die vorgesehenen Maßnahmen für die Bildung und Förderung der Kinder, Schülerinnen und Schüler werden im Individuellen Erziehungsplan schriftlich dokumentiert. Im Mittelpunkt der Überlegungen stehen die individuellen Ressourcen, Probleme und Bedürfnisse der Kinder, Schülerinnen und Schüler und die Wechselwirkung mit dem Umfeld. Alle geplanten Schritte sollen inhaltlich und zeitlich so aufeinander abgestimmt werden, dass eine möglichst optimale Betreuung gewährleistet und die Verwirklichung des Rechtes auf Erziehung und Bildung gesichert ist. Der Individuelle Erziehungsplan darf nicht von den Lernsituationen der Gruppe bzw. Klasse losgelöst gesehen werden, sondern muss im Sinne einer inklusiven Bildung bzw. eines inklusiven Unterrichts eng in diese eingebunden sein. Er wird in Zusammenarbeit mit den Betroffenen selbst – je nach Alter entsprechend - den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten, dem Kindergartenteam, dem gesamten Klassenrat, den Bezugspersonen der Kinder und Jugendlichen und den Fachkräften der Dienste erstellt. Im IEP werden spezifisch und verbindlich folgende Informationen festgehalten:

  • Ausgangslage

  • Wesentliche Daten zur bisherigen Kindergarten- bzw. Schullaufbahn

  • Beschreibung des aktuellen Entwicklungs- und Leistungsstandes

  • Schwerpunkte der individuellen Maßnahmen im pädagogisch-didaktischen und therapeutischen Bereich

  • Planung der individuellen Zielsetzungen

  • Evaluation der durchgeführten Maßnahmen und der erzielten Ergebnisse

  • Zuständige Ansprechperson und Kooperationspartnerinnen und –partner

  • Termin- und Zeitplanung

Eine Kopie des Individuellen Erziehungsplanes wird den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten und nach Absprache den Fachkräften des Sanitätsbetriebes ausgehändigt; das Original wird gemeinsam mit den anderen persönlichen Dokumenten im Kindergarten bzw. in der Schule aufbewahrt, bis das Kind, die Schülerin oder der Schüler die Institution verlässt.

Funktionelles Entwicklungsprofil (FEP):

Beim Übertritt vom Kindergarten in die Grundschule und von einer Schulstufe in die nächste wird das Funktionelle Entwicklungsprofil erstellt. Aufgrund einer Abklärung erfolgt die Aktualisierung der Beschreibung des Entwicklungs- und Leistungsstandes der Kinder, Schülerinnen und Schüler. Dies geschieht in enger Zusammenarbeit zwischen den Fachkräften der Dienste des Sanitätsbetriebes, der Kindergärten oder Schulen und den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten. Im Rahmen dieser Aktualisierung kann die Erstdiagnose auch geändert werden, wenn dies aufgrund der Entwicklungen und Abklärungsergebnisse für notwendig erachtet wird. Das Funktionelle Entwicklungsprofil wird den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten ausgehändigt; sie sorgen für die Weitergabe an die nächste Institution.

Differenzierte Lernwege, differenzierte Bewertung und differenzierte Prüfungen.

Es ist gesetzlich vorgegeben, wann und wie die Lernstandserhebungen und Leistungsbewertungen in differenzierter Form stattfinden müssen, ebenso ist geregelt, wie die Schulabschlüsse erworben werden und wie die entsprechenden differenzierten Prüfungen gestaltet werden müssen.

(Im Detail: www.blikk.it Fortbildung & Schulentwicklung - Integration in Südtirol)

2. Personelle und finanzielle Ressourcen

Zur Unterstützung der Inklusion können den Kindergärten und Schulen zusätzliche Personalressourcen zugewiesen werden:

  • Integrationslehrperson/Integrationskindergärtner/in

    Die Integrationslehrpersonen haben eine Hochschulausbildung als Grundschul- oder Sekundarstufenlehrer und eine zusätzliche zweijährige universitäre Spezialisierung im Bereich Integration.

    Die Integrationslehrperson wird einer oder mehreren Klassen zugewiesen, in der/denen Schüler/innen mit einer diagnostizierten Funktionsstörung eingeschrieben sind. In diesen Klassen ist sie vollwertiges Mitglied des Klassenrates und nimmt auch mit Stimmrecht an den Bewertungskonferenzen für alle Schüler/innen teil. In den ihr zugewiesenen Klassen übernimmt sie die didaktischen und pädagogischen Aufgaben im Team mit der Klassenlehrperson wahr.

    Die Integrationslehrperson spielt auch als Experte eine wichtige Rolle bei der Erstellung und Überprüfung des IEPs sowie bei der Planung und Überprüfung der Differenzierungsmaßnahmen; sie stellt durch ihr Kompetenzprofil eine wichtige Ressource für die gesamte Schulgemeinschaft dar, da sie auch für Klassen ohne ILP Beratungsfunktion übernehmen kann. Diese Rolle kann sie besonders gut in der Funktion des Koordinators/der Koordinatorin ausfüllen.

  • Mitarbeiter/in für Integration

    Der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin für Integration hat eine sozio-pädagogische Ausbildung der Sekundarstufe mit Kenntnissen aus dem Pflegebereich.

    Der/die Mitarbeiter/in wird auf Grund schwerwiegender Diagnosen des/der Schüler/innen/ dem Kindergarten, bzw. der Schule zugewiesen, vor allem dort, wo bei der Verrichtung der Alltagshandlungen (Fortbewegung, Essen usw.) Unterstützung notwendig ist.

    Er/sie hilft mit bei der Erstellung des funktionellen Entwicklungsprofils und des individuellen Erziehungsplanes, trägt zur Bestimmung von Stärken, der Festlegung von Zielen und methodischen Strategien bei, nimmt mit beratender Funktion an den periodischen Sitzungen der Kollegialorgane und – begrenzt auf die Schüler/innen mit der entsprechenden FD - an den Notenkonferenzen Teil.

  • Sozialpädagoge/in

    Der Sozialpädagoge/die Sozialpädagogin hat eine Hochschulausbildung im Bereich Sozialpädagogik oder Sozialarbeit.

    Unabhängig vom Vorhandensein diagnostizierter Beeinträchtigungen, kann den Schulen auf Antrag zur Unterstützung einer inklusiven Bildung ein Sozialpädagoge/eine Sozialpädagogin zugewiesen werden.

    Sein/ihr Aufgabenbereich ist recht weitläufig und kann sowohl die ganze Schulgemeinschaft als auch das Elternhaus und außerschulische Partner involvieren. Man kann es in etwa wie folgt zusammenfassen: er/sie sucht nach pädagogisch sinnvollen Lösungen auch in schwierigen Erziehungssituationen, möglichst in Absprache mit den Lehrpersonen und den Erziehungsberechtigten, insbesondere für Schüler/innen in sozial schwierigen Situationen.

Zusätzlich werden nach einem festgelegten Schlüssel finanzielle Mittel zum Ankauf von speziellen Lehr- und Hilfsmitteln zur Verfügung gestellt

3. Unterstützungssystem

Kindergärten und Schulen sind zunehmend herausfordernde Arbeitsbereiche, die die darin handelnden Menschen täglich vor schwierige, oft unvorhergesehene Aufgaben stellen. Ein inklusives Bildungssystem stellt hohe Ansprüche an alle Beteiligten, in welcher Rolle sie auch immer agieren. Um den Beteiligten eine professionelle Unterstützung zu bieten, ist ein gut organisiertes und strukturiertes Unterstützungssystem von großer Bedeutung.

Das Unterstützungssystem für Kindergärten und Schulen sieht interne und externe Angebote in Form von Experten, Arbeitsgruppen, Beratungs- und Fachstellen vor.

Die folgende Auflistung gibt einen Einblick in die Angebotvielfalt:

Dienste des Schulamtes und des Pädagogischen Institutes:

  • Pädagogische Beratungszentren in den 5 Bezirken mit Beratungsschwerpunkten:

    • Integrationsberatung

    • Schulberatung

    • Gesundheitsförderung

    • Unterrichtsentwicklung

    • Schulentwicklung

    • Supervision & Coaching

Dienste der Sanitätseinheit und des Sozialwesens:

  • Psychologischer Dienst

  • Rehabilitationsdienste

  • Kinder- und Jugendpsychiatrie

  • Fachstelle für Hörgeschädigte

  • Fachdienst für Sehgeschädigte

  • Sozialdienst

4. Angemessene strukturelle Voraussetzungen

Für diesen Bereich ist grundsätzlich der Schulträger zuständig. In Südtirol ist es die Gemeinde für Kindergärten, Grund- und Mittelschulen und das Land für die Oberschulen.

Die Aufgaben des Trägers sind:

  • Abbau von architektonischen Barrieren in den gemeindeeigenen/landeseigenen Gebäuden

  • Ankauf und Einbau von Hilfsmitteln für den Zugang und Besuch der Einrichtungen in Bezug auf Material und Vorrichtungen (z. B. Hebevorrichtungen) in Kindergärten und Schulen der eigenen Zuständigkeit und die Gewährleistung der Wartung

  • Zurverfügungstellen eines Planes der außerschulischen, im jeweiligen Gebiet vorhandenen Ressourcen (kulturelle, sportliche, erzieherische Einrichtungen sowie Freizeiteinrichtungen), um die effektive Nutzung dieser Einrichtungen zu fördern

5. Schlussfolgerungen

Als Schlussfolgerung muss man wohl anerkennen, dass ein inklusives Bildungssystem auch ein inklusionsorientiertes Umfeld braucht, und durch entsprechende Ziele der Bildungspolitik unterstützt und ermöglicht wird. Neben einer Reihe materieller Voraussetzungen, wie die Ressourcen und die Räumlichkeiten, ist aber auch eine generelle „inklusionsfreundliche“ Haltung der Kindergarten- und Schulgemeinschaft und der Gesellschaft notwendig, damit Kinder und Jugendliche mit einer Beeinträchtigung nicht nur betreut, sondern auch wirklich ihren Fähigkeiten entsprechend gefördert werden.

Eine wichtige pädagogische Aufgabe besteht darin, alle Kinder in der Gruppe/Klasse für den Umgang mit Unterschiedlichkeiten und Benachteiligungen zu sensibilisieren. Das betrifft nicht ausschließlich Kinder mit einer geistigen oder körperlichen Beeinträchtigung, sondern auch Kinder mit ungünstigem sozialem und familiärem Hintergrund. Wirkliche Inklusion kann nur gelingen, wenn es gelingt, bei allen Mitgliedern der Kindergarten- und Schulgemeinschaft einen gewissen Grad an empathischen Fähigkeiten zu entwickeln, die das Verständnis für die Bedürfnisse der anderen wachsen lässt.

Nur so können die täglichen Pannen und Schwierigkeiten, die auch bei optimalen materiellen Rahmenbedingungen nicht fehlen, überwunden werden.

Inklusion ist m. E. ein Ziel, dass nie vollkommen erreicht ist; Inklusion gestaltet sich eher als ein Prozess, dessen Verlauf und Qualität immer wieder überprüft und sicher gestellt werden müssen.

Don Giovanni Bosco, ein italienischer Geistlicher und Erzieher aus dem 19. Jahrhundert, der eine auf Solidarität, Toleranz und Kooperation ausgerichtete Pädagogik vertrat und umsetzte sagte: „Traue den Menschen anspruchsvolle Ziele zu, und sie werden sich bemühen, deiner Erwartung zu entsprechen“

Dieser Leitgedanke sollte die grundlegende Haltung in inklusiven (nicht nur) Bildungsinstitutionen sein.

Quelle

Rosa Anna Ferdigg: Welche Rahmenbedingungen braucht ein inklusives Bildungssystem? Das Beispiel Italien/Südtirol. Erschienen in: Zeitschrift für Inklusion, Ausgabe 02/2010

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Stand: 25.04.2014

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