Der unabhängige Monitoringausschuss zur Umsetzung der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen in Österreich

Autor:in - Marianne Schulze
Themenbereiche: Recht
Textsorte: Zeitschriftenartikel
Releaseinfo: Erschienen in: Zeitschrift für Inklusion, Ausgabe 02/2009 Zeitschrift für Inklusion (02/2009)
Copyright: © Marianne Schulze 2009

Der unabhängige Monitoringausschuss zur Umsetzung der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen in Österreich

Österreich hat im Herbst 2008 die Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen ratifiziert, eine Übersetzung des Textes wurde im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die jüngste Menschenrechtskonvention der Vereinten Nationen sieht vor, dass alle Menschenrechte für alle Menschen mit Behinderungen barrierefrei gelebt werden können.

Eine Innovation der Konvention - im Vergleich zu bestehenden Menschenrechtskonventionen - ist die Verpflichtung, die Einhaltung der vorgesehenen Rechte und Pflichten auch auf nationaler Ebene durch eine unabhängige Stelle überprüfen zu lassen.[1] Österreich hat daher ein Überwachungsgremium eingerichtet: der unabhängige Monitoringausschuss zur Umsetzung der UN Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen ist ein Beratungsgremium für den bereits bestehenden Bundesbehindertenbeirat im Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.

Seine sieben Mitglieder und Ersatzmitglieder werden von der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (ÖAR) vorgeschlagen, vier sind direkt von der ÖAR nominiert, ein/e Vertreter/in aus der Lehre, ein/e Vertreter/in aus der Wissenschaft und ein/e Vertreter/in einer Menschenrechtsorganisation komplettieren das Gremium. Alle Mitglieder sind per Gesetz in ihrer Funktion unabhängig und weisungsfrei. Es ist ein Ehrenamt, für das keine Aufwandsentschädigung vorgesehen ist. Der Ausschuss ist ausschließlich für Bundesangelegenheiten zuständig.

Die Konstituierung des Ausschusses erfolgte am 60. Jahrestag des Beschlusses der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, am 10. Dezember 2008. In seinen ersten Sitzungen hat sich der Monitoringausschuss vor allem mit der Erstellung seiner Geschäftsordnung beschäftigt. Neben der Erfüllung, der in § 13 Bundesbehindertengesetz - mit dem der Monitoringausschuss juristisch "geschaffen" wurde - normierten Aufgaben, setzten sich die Mitglieder vor allem mit den internationalen Standards für unabhängige nationale Menschenrechtsinstitutionen auseinander.



[1] Konkret heißt es in der Konvention unter Artikel 33, Absatz 2: "Die Vertragsstaaten unterhalten, stärken, bestimmen oder schaffen nach Maßgabe ihres Rechts- und Verwaltungssystems auf einzelstaatlicher Ebene für die Förderung, den Schutz und die Überwachung der Durchführung dieses Übereinkommens eine Struktur, die, je nachdem, was angebracht ist, einen oder mehrere unabhängige Mechanismen einschließt. Bei der Bestimmung oder Schaffung eines solchen Mechanismus berücksichtigen die Vertragsstaaten die Grundsätze betreffend die Rechtsstellung und die Arbeitsweise der einzelstaatlichen Institutionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte."

Pariser Prinzipien für nationale Menschenrechtsinstitutionen

Die so genannten "Pariser Prinzipien"[2] wurden in der bislang letzten großen menschenrechtlichen Umwälzungsphase, unmittelbar nach Ende des Kalten Krieges, 1992 beschlossen. Der Erkenntnis Rechnung tragend, dass Menschenrechte nicht diplomatischem Geplänkel auf internationaler Ebene allein dienen sollten, sondern in den einzelnen Mitgliedsstaaten konkret umgesetzt werden sollten, wurden Kriterien für die Überwachung auf nationaler Ebene festgesetzt.



[2] Vgl. Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen, A/RES/48/143, National Institutions for the Promotion and Protection of Human Rights.

Geschäftsordnung

Die Geschäftsordnung sieht unter anderem vor, dass der Ausschuss Beschwerden zu Verletzungen der Konvention bearbeiten, Stellungnahmen zu Gesetzen - und Gesetzesentwürfen - abgeben, sowie zur grundsätzlichen Einhaltung der Konvention durch den Bund Stellung nehmen kann.

Eines von vielen Anliegen der Geschäftsordnung ist es, eine gewisse Vorbildfunktion in Sachen "gelebte Barrierefreiheit" zu übernehmen und so manches Thema - so auch Kosten für persönliche Assistenz im Rahmen der Sitzungen - explizit zu erwähnen.

Selbstredend ist der Ausschuss menschenrechtlichen Prinzipien verpflichtet, so auch der Partizipation und der damit verbundenen Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft, wie auch der Transparenz und Nachvollziehbarkeit seiner Arbeit. Aus diesem Grund sieht die Geschäftsordnung die regelmäßige Abhaltung von öffentlichen Sitzungen vor.

Die Stellungnahmen und Berichte des Monitoringausschusses richten sich primär an den Bundesbehindertenbeirat, den der Ausschuss beraten soll, aber auch an relevante Stellen und die interessierte Öffentlichkeit. Gemäß den menschenrechtlichen Prinzipien der Transparenz und Nachvollziehbarkeit, sind die Stellungnahmen und Berichte des Ausschusses demnächst auch online abrufbar.[3]

Sie sehen vor, dass alle Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen Gremien bzw. Stellen schaffen, die politisch, finanziell und faktisch unabhängig sind. Der Begriff "Monitoring", der im Englischen für "überwachen" verwendet wird, ist durchaus weit zu verstehen. Demnach umfasst "Monitoring" sowohl die Involvierung in Gesetzgebungsprozesse, als auch die Erstellung von regelmäßigen Berichten zur Achtung der Menschenrechte in einem Land, die Möglichkeit, ex-officio, also von Amts wegen aktiv zu werden, ist genauso vorgesehen, wie das Recht, die Beschwerden von Individuen und Gruppen zu bearbeiten.



[3] Im Herbst 2009 soll die web site http://www.monitoringausschuss.at online gestellt werden.

Verbesserungspotenzial

Wiewohl den Prinzipien für unabhängige Menschenrechtsinstitutionen verpflichtet, kann nicht behauptet werden, dass der Monitoringausschuss diesen vollends Genüge tut. Zum einen ist die Einrichtung in einem Ministerium - diesfalls Ministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz - mit dem Kriterium der umfassenden Unabhängigkeit in letzter Konsequenz nicht in Einklang zu bringen, zum anderen mangelt es dem Ausschuss an einem eigenen, selbst verwaltenden Budget.[4]

Österreich hat derzeit noch keine nationale Menschenrechtsinstitution. Zahlreiche Gremien übernehmen Teilfunktionen einer solchen. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit seien genannt: die Volksanwaltschaft, der Menschenrechtsbeirat, die Gleichbehandlungskommission, die Gleichbehandlungsanwaltschaft, die Datenschutzkommission, die Rechtsschutzbeauftragte, die Kinder- und Jugendanwaltschaften, die Justizombudsstellen und die Patientenanwaltschaften. Wünschenswert wäre die Errichtung einer umfassenden nationalen Menschenrechtsinstitution unter Berücksichtigung der Monitoringaufgaben im Rahmen der Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen.

Um dem Ziel der Konvention, die volle und effektive Teilhabe bzw. Partizipation von Menschen mit Behinderungen in der Gesellschaft zu gewährleisten, gerecht zu werden, muss auch die Überwachung in der (gesellschafts-)politischen Mitte vorgesehen sein. Die Positionierung in einem Fachministerium widerspricht diesem Anspruch, die Etablierung einer nationalen Menschenrechtsinstitution muss daher auch unter diesem Gesichtspunkt ein Anliegen sein.



[4] Laut den erläuternden Bemerkungen ist für die verwaltungstechnische Unterstützung des Ausschusses ein jährlicher Aufwand von knapp € 23.000 vorgesehen.

Die Tätigkeit des Monitoringausschusses

Der Ausschuss wurde unmittelbar nach seiner Konstituierung bereits mit den ersten Einzelfällen befasst. Da viele dieser Anfragen bzw. Beschwerden auf grundsätzliche Probleme in der Umsetzung der Konventionsrechte hinwiesen, hat der Ausschuss in praktisch-pragmatischer Weise auf diese reagiert: zum einen wird nach einer Lösung für die Einzelfälle gesucht, zum anderen nach den grundlegenden Ursachen für die aufgeworfenen Probleme. Der Ausschuss hat bereits mehrfach von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die involvierten Stellen zu einem Gespräch einzuladen, um Widersprüche zur Konvention zu analysieren und konstruktive Lösungsvorschläge zu erarbeiten.

Im Zentrum steht der, in der Konvention verankerte, Paradigmenwechsel: die Verlagerung vom Fokus auf medizinische Faktoren einer Beeinträchtigung, hin zu den sozialen Faktoren, die eine Behinderung begleiten und dadurch teilweise bedingen. Der Anspruch der Konvention, dass jeder Mensch selbstbestimmt leben können muss, führt den Ausschuss ohne große Umschweife zu den zentralen Fragen: persönliche Assistenz, Unterstützungsnetzwerke, Recht auf Arbeit, die gleichberechtigt entlohnt ist, und verwandte Themen.

Bewusstseinsbildung

Selbstredend bedingt ein Paradigmenwechsel, wie er in der Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen festgeschrieben ist, eine Vielzahl von Maßnahmen zur Bewusstseinsbildung. Der Ausschuss leistet diese wohl als Teil seiner Tätigkeit; der Großteil dieser Arbeit fällt jedoch zu gleichen Teilen der Bundesregierung und der Zivilgesellschaft zu. Für die Arbeit des Monitoringausschusses ist die Bewusstseinsbildung in mehrfacher Hinsicht wichtig: zum einen, um sicherzustellen, dass die Konvention bekannt und ist ihre Bestimmungen eingehalten werden, zum anderen, um zu gewährleisten, dass alle jene, die ihre Konventionsrechte verletzt sehen, auch eine Möglichkeit haben, sich beim Ausschuss zu beschweren.

Involvierung anderer Stellen in Österreich

Die vorgenannten Gremien, die sich mit Menschenrechtsfragen in Österreich befassen, sind wichtige Multiplikatoren für die Konvention und für die Frage von deren Einhaltung. Die Konvention selbst sieht verpflichtend vor,[5] dass die Regierung in den einzelnen Ministerien "focal points" einrichtet und darüber hinaus ein Koordinierungsmechanismus sicherstellt, dass die verschiedenen Aktivitäten auch entsprechend abgestimmt sind. Da der Monitoringausschuss für Bundesangelegenheiten zuständig ist, wird wohl auch eine Koordination mit den Überwachungsgremien in den Bundesländern erforderlich werden.[6]

Ungeklärt ist derzeit noch die Frage, welches Gremium für die Aufgaben nach Artikel 16 (3) Konvention "zur Verhinderung jeder Form von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch stellen die Vertragsstaaten sicher, dass alle Einrichtungen und Programme, die für Menschen mit Behinderungen bestimmt sind, wirksam von unabhängigen Behörden überwacht werden," zuständig ist.



[5] Artikel 33, Absatz 1 UN-Konvention.

[6] Siehe dazu die Vorgabe in § 13 Absatz 8 BundesbehindertenG, Artikel 4, Absatz 5 UN-Konvention.

Vernetzung mit der Zivilgesellschaft

Die Nominierung der Mitglieder des Ausschusses durch den Dachverband, die ÖAR, ist eine wichtige Grundlage für die Vernetzung der Monitoringaufgaben mit den AdressatInnen der Konvention. Auf dieser Basis wird der Ausschuss im Rahmen seiner Möglichkeiten den regelmäßigen Austausch mit VertreterInnen der Zivilgesellschaft, insbesondere Organisationen, die Menschen mit Behinderungen und deren Anliegen vertreten suchen. Einer von vielen wichtigen Schritten in diesem Zusammenhang ist die erste öffentliche Sitzung des Ausschusses, die für Ende Oktober 2009 geplant ist.

Kontaktadresse:

Büro des Monitoringausschusses beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales & Konsumentenschutz

Stubenring 1, 1010 Wien

Email: buero.monitoringausschuss@bmask.gv.at

Web site: www.monitoringausschuss.at

Quelle:

Marianne Schulze : Der unabhängige Monitoringausschuss zur Umsetzung der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen in Österreich

Erschienen in: Zeitschrift für Inklusion, Ausgabe 02/2009

bidok - Volltextbibliothek: Wiederveröffentlichung im Internet

Stand: 12.07.2010

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