Schlusslicht auf dem Arbeitsmarkt

Die berufliche Situation behinderter Frauen

Autor:in - Sigrid Arnade
Themenbereiche: Arbeitswelt
Textsorte: Zeitschriftenartikel
Releaseinfo: erschienen in: impulse Nr. 15, April 2000 impulse (15/2000)
Copyright: © Sigrid Arnade 2000

Schlusslicht auf dem Arbeitsmarkt

Etwa jede zehnte Frau lebt nach UNO-Angaben mit einer körperlichen, seelischen oder geistigen Beeinträchtigung und gilt als behindert[1]. Dementsprechend rechnet man weltweit mit etwa 250 Millionen, bundesweit mit rund vier Millionen behinderten Mädchen und Frauen. Die offiziellen Statistiken des Statistischen Bundesamtes gehen von kleineren Zahlen aus, da nur die Inhaberinnen von Schwerbehindertenausweisen gezählt werden.

Behinderte Frauen werden als Frauen und als Behinderte doppelt diskriminiert. Ihre besonderen Benachteiligungen zeigen sich beispielsweise darin, dass sie als Mütter kaum unterstützt werden und viele Nachteilsausgleiche nicht beanspruchen können oder dass behinderte Frauen von sexueller Gewalt noch häufiger betroffen sind als nichtbehinderte Frauen. Deutlich wird ihre doppelte Diskriminierung bei einem Blick auf die Erwerbssituation behinderter Frauen. Sie bilden auf dem Arbeitsmarkt das Schlusslicht und leben folglich häufig unter schwierigen finanziellen Bedingungen.

Diese Situation ist mehrfach beschrieben und analysiert worden. Es existieren Veränderungsvorschläge, die zumindest kostenneutral zu realisieren wären. Seit Beginn der 90er Jahre organisieren sich die betroffenen Frauen in Netzwerken und formulieren ihre Wünsche und Ansprüche. Insbesondere fordern sie ihre Berücksichtigung bei der Diskussion um ein Sozialgesetzbuch IX (SGB IX, in dem das Schwerbehinderten- und Rehabilitationsrecht zusammengefasst werden soll) und bei der Erarbeitung von Gleichstellungsgesetzen für behinderte Menschen auf Länder- und Bundesebene. Dabei berufen sie sich auf das bundesdeutsche Grundgesetz, das seit 1994 die Gleichberechtigung von Frauen und Männer noch stärker unterstreicht und um den Satz "Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden" ergänzt wurde.



[1] International Disability Foundation: The World Disability Report. Disability ´99, Genf, 1998

Ein Blick in die Welt der Zahlen

Schwerbehinderte Menschen sind von der gegenwärtigen Massenarbeitslosigkeit überproportional betroffen. So erhöhte sich die Arbeitslosenquote dieses Personenkreises nach den Berechnungen des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) der Nürnberger Bundesanstalt für Arbeit von 14,6 Prozent im Jahr 1993 auf 17,9 Prozent im Jahr 1997. Gleichzeitig betrug die Arbeitslosenquote aller Erwerbspersonen 11,4 Prozent. In den neuen Bundesländern stieg die Arbeitslosenquote schwerbehinderter Menschen sogar auf 24,2 Prozent im Jahr 1997[2]. Nur rund 1,3 Millionen schwerbehinderte Menschen sind ins Arbeitsleben integriert. Etwa eine weitere Million schwerbehinderte Menschen sind zwar im Erwerbsalter zwischen 18 und 60 Jahren, aber nicht erwerbstätig[3].

Da die Arbeitslosenquote nicht geschlechtsdifferenziert ausgewiesen wird, muss man auf Zahlenmaterial aus dem Mikrozensus des Statistischen Bundesamtes von 1995 zurückgreifen, um die besonders angespannte berufliche Situation behinderter Frauen zu verdeutlichen: 1995 waren nur 13,3 Prozent der schwerbehinderten Frauen erwerbstätig. Dasselbe traf auf 19,7 Prozent der schwerbehinderten Männer zu.

Eine geringe Beteiligung am Erwerbsleben bedingt eine schwierige finanzielle Situation. Entsprechend hatten behinderte Frauen weniger Geld zur Verfügung als behinderte Männer: Laut Mikrozensus mussten 1995 zwei Drittel der behinderten Frauen mit einem monatlichen Nettoeinkommen von unter 1.800,- Mark auskommen. Dasselbe traf auf ein Drittel der behinderten Männer zu. Am anderen Ende der Skala war die umgekehrte Situation anzutreffen: Mehr als 3.500,- Mark hatten rund 13 Prozent der behinderten Männer zur Verfügung, aber nur drei Prozent der behinderten Frauen.

Legt man neue Zahlen der Bundesanstalt für Arbeit zugrunde, so ist zu vermuten, dass diese Schere der Lebensbedingungen zwischen behinderten Frauen und Männern inzwischen noch weiter auseinanderklafft: Ende Mai 1999 waren nach Auskunft der Pressestelle der Bundesanstalt für Arbeit 3.264 weniger schwerbehinderte Menschen arbeitslos als ein Jahr zuvor. Wer allerdings vermutet, dass behinderte Frauen und Männer von diesem erfreulichen Umstand in gleichem Maße profitieren, irrt. Ganz im Gegenteil: Während sich die Arbeitsmarktlage für behinderte Männer im vergangenen Jahr entspannt hat, verschärfte sie sich für behinderte Frauen: So ging die Zahl arbeitsloser schwerbehinderter Männer sogar um 3.896 zurück, während die Zahl schwerbehinderter arbeitsloser Frauen im gleichen Zeitraum um 632 zunahm.

Die schwierige Beschäftigungssituation behinderter Menschen lässt sich auch den Berichten zur Erfüllung der Beschäftigungspflicht entnehmen: Nach dem Schwerbehindertengesetz müssen in größeren Betrieben mindestens sechs Prozent schwerbehinderte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt werden. Diese Quote wird bundesweit nicht erfüllt. 1982 erreichte die Beschäftigungsquote mit 5,9 Prozent ihren bisherigen Höchststand und ist seither kontinuierlich gesunken, so dass sie 1996 nur noch bei 3,9 Prozent lag. Die öffentlichen Arbeitgeber schneiden dabei mit 5,2 Prozent besser ab als die privaten Arbeitgeber mit 3,5 Prozent[4].

Eine Differenzierung nach Frauen und Männern sucht man auch bei diesen Zahlen meist vergeblich. Eine Ausnahme bilden die Bundesbehörden, die die Beschäftigungspflicht 1996 mit 6,9 Prozent übererfüllten. Aufgrund einer Bitte des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend des Deutschen Bundestages wurde 1996 erstmals der Frauenanteil an den 23.465 schwerbehinderten Beschäftigten bei den Bundesbehörden ermittelt: Er lag bei 14,6 Prozent[5]. 1997 hatte sich der Frauenanteil an den schwerbehinderten Beschäftigten bei den Bundesbehörden bereits auf 29,4 Prozent erhöht[6].

Auch in den meisten Bereichen der beruflichen Rehabilitation sind Frauen unterrepräsentiert. Das lässt sich insbesondere an ihrem Anteil in Berufsbildungs- und Berufsförderungswerken ablesen.

  • Als besondere Ausbildungsstätten stehen behinderten Jugendlichen in der Bundesrepublik 46 Berufsbildungswerke (BBW) mit rund 10.000 Ausbildungsplätzen zur Verfügung. Bundesweit traten 1996 knapp 21.000 behinderte Jugendliche in berufliche Reha-Maßnahmen ein, etwa die Hälfte davon begannen eine Ausbildung in einem Berufsbildungswerk[7]. Der Anteil der jungen Frauen in Berufsbildungswerken liegt durchschnittlich bei 30 Prozent. In acht der bundesweit 46 Berufsbildungswerke werden Plätze für Mütter mit Kindern angeboten. In Berufsbildungswerken können rund 20 verschiedene Berufe erlernt werden. Dennoch sind Frauen und Mädchen fast ausschließlich in sechs Berufen aus dem kaufmännischen und hauswirtschaftlichen Bereich zu finden[8].

  • Wenn der erlernte Beruf aus gesundheitlichen oder behinderungsbedingten Gründen nicht mehr ausgeübt werden kann, wird eine Umschulung notwendig, in der ein neuer Beruf erlernt wird. Umschulungen werden häufig in einem der bundesweit 28 Berufsförderungswerke (BFW) in der verkürzten Ausbildungszeit von zwei Jahren absolviert. Der Frauenanteil an den Rehabilitandinnen und Rehabilitanden in Berufsförderungswerken lag 1997 im Bundesdurchschnitt bei 20,2 Prozent, in den neuen Bundesländern bei 25,3, in den alten Bundesländern bei 18,3 Prozent[9].

Entsprechend der schlechten Erwerbs- und Einkommenssituation behinderter Frauen liegt der Frauenanteil am unteren Ende der Arbeitsmöglichkeiten, nämlich in den Werkstätten für Behinderte (WfB), mit 42,2 Prozent relativ hoch[10]. Der Verdienst in WfB liegt im Bundesdurchschnitt bei 240,- Mark, im den neuen Bundesländern bei 100,- Mark, in den alten Bundesländern bei 300,- Mark monatlich[11].



[2] Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung der Bundesanstalt für Arbeit (IAB): Arbeitsmarktsituation von Schwerbehinderten - Aktualisierte Zahlen bis 1997. Nürnberg, 1998

[3] REHA-Informationen Oktober 1998

[4] Vierter Bericht der Bundesregierung über die Lage der Behinderten und die Entwicklung der Rehabilitation; Deutscher Bundestag, Drucksache 13/9514

[5] Antwort der Bundesregierung auf die Große Anfrage der Abgeordneten Irmingard Schewe-Gerigk u.a. und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen "Lebenssituation behinderter Mädchen und Frauen", Bundestags-Drucksache 13/7987

[6] a.a.O.

[7] Vierter Bericht der Bundesregierung über die Lage der Behinderten und die Entwicklung der Rehabilitation; Deutscher Bundestag, Drucksache 13/9514

[8] Antwort der Bundesregierung auf die Große Anfrage der Abgeordneten Irmingard Schewe-Gerigk u.a. und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen "Lebenssituation behinderter Mädchen und Frauen", Bundestags-Drucksache 13/7987

[9] Antwort der Bundesreigerung auf die Große Anfrage der Abgeordneten Irmingard Schewe-Gerigk u.a. und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen "Lebenssituation behinderter Mädchen und Frauen", Bundestags-Drucksache 13/7987

[10] a.a.O.

[11] Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, BMA Ib3, Mitteilung der BAG-WfB, Frankfurt a.M.

Viele Faktoren verhindern die Teilnahme von Frauen

Der Frauenanteil an Umschulungsmaßnahmen in BFW bewegte sich schon immer auf niedrigem Niveau und war Gegenstand einer Studie, die 1988 vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (BMA) publiziert wurde[12]. Demnach sind eine Vielzahl von Gründen für die Unterrepräsentanz von Frauen verantwortlich:

  • die Beratung bei den Arbeitsämtern wird von den betroffenen Frauen häufig als unvollständig und demotivierend beschrieben;

  • aufgrund von Kindererziehungszeiten können Frauen häufig nicht die notwendige Versicherungszeit nachweisen, um Übergangsgeld in ausreichender Höhe beanspruchen zu können;

  • wenn die Maßnahme nur wohnortfern und als ganztätige Maßnahme angeboten wird, dann verzichten Frauen mit Familienpflichten oft freiwillig auf eine Teilnahme;

  • das berufliche Angebotsspektrum in Berufsförderungswerken entspricht selten weiblichen Berufswünschen und ist auf Männer ausgerichtet. So gaben Frauen als Wunschberufe häufig Gesundheitsdienstberufe wie Arzthelferin, Krankenschwester, Krankengymnastin sowie Berufe aus dem Sozialbereich wie Pädagogin, Erzieherin, Altenpflegerin an. Das Rehabilitationsangebot beschränkt sich jedoch vielfach auf Metall-, Elektro- und kaufmännische Berufe.

Die Strukturen sind im allgemeinen seit 1988 unverändert geblieben. Geändert hat sich, dass in Berufsförderungswerken inzwischen über 230 Plätze mit Kinderbetreuung angeboten werden. Das heißt, dass Frauen ihre Kinder zur Umschulung mitnehmen können[13]. Fraglich bleibt, ob diese Möglichkeit tatsächlich den betroffenen Frauen mit ihren Kindern oder aber primär den Einrichtungsträgern zugute kommt, die bei einer Bevorzugung wohnortnaher Rehabilitation um die Auslastung ihrer Institution fürchten müssten. Die Folgen für die Mütter und Kinder sind nicht unproblematisch: Die Kinder werden für zwei Jahre aus ihrem gewohnten sozialen Umfeld herausgerissen. Und die Frauen erleben eine Dreifachbelastung:

1. Sie müssen eine normalerweise dreijährige Ausbildung innerhalb von zwei Jahren absolvieren;

2. Sie leben mit einer Beeinträchtigung, was ohnehin den Alltag erschwert;

3. Sie sind für ein oder mehrere Kinder verantwortlich, und das ist anstrengend.

Darüber hinaus gab und gibt es immer wieder vereinzelt Modellprojekte, beispielsweise von der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) mit dem Namen "Wohnortnahe berufliche Rehabilitation von Frauen". Auch wenn es lange Zeit so aussah, als hätte das zugrunde liegende Konzept keine Aussichten auf Regelfinanzierung, hat im Sommer 1999 das Landesarbeitsamt Rheinland/Pfalz die Maßnahmekonzeption für alle Arbeitsämter übernommen.

Hinzugekommen ist seit 1988 ein weiterer Faktor, der sich negativ für die Teilnahme behinderter Frauen an Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation auswirkt: Seit 1997 ist der Rechtsanspruch auf berufliche Rehabilitation weitgehend entfallen. Heutzutage ist ein Rechtsanspruch laut Paragraph 102 Sozialgesetzbuch III (SGB III) nur noch dann gegeben, wenn aufgrund der "Art und Schwere der Behinderung" die "Maßnahme in einer besonderen Einrichtung für Behinderte" erfolgen muss oder eine "sonstige auf die besonderen Bedürfnisse Behinderter ausgerichtete Maßnahme" unerlässlich ist. So garantiert der Gesetzestext einen Rechtsanspruch auf berufliche Rehabilitation, wenn feststeht, dass die Betroffenen auf die Unterstützungsangebote in Rehabilitationseinrichtungen wie Berufsförderungswerken angewiesen sind. In den anderen Fällen, liegt die Entscheidung für oder gegen eine Reha-Maßnahme im Ermessen der jeweiligen Reha-Berater. So wird durch die Formulierung des Paragraphen 102 die wohnortferne Rehabilitation gestärkt, während die wohnortnahe und somit frauenfreundliche Rehabilitation geschwächt wird. Das verwundert besonders unter dem Gesichtspunkt, dass sich nach verschiedenen Berechnungen[14] die Kosten für eine wohnortnahe Umschulung lediglich auf ein Fünftel bis ein Viertel der Umschulungskosten in herkömmlichen Berufsförderungswerken belaufen.



[12] Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung: Frauen in der beruflichen Rehabilitation, Bonn, 1988

[13] Antwort der Bundesregierung auf die Große Anfrage der Abgeordneten Irmingard Schewe-Gerigk u.a. und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen "Lebenssituation behinderter Mädchen und Frauen", Bundestags-Drucksache 13/7987

[14] BAR-Information Nr. 3/1998 und Mitteilung der bbw - Akademie für Betriebswirtschaftliche Weiterbildung GmbH, 1998

Verbesserungsvorschläge liegen auf dem Tisch

Sowohl die betroffenen Frauen selbst als auch die Autorinnen der oben erwähnten BMA-Studie haben Perspektiven aufgezeigt, wie sich die Situation zugunsten behinderter Frauen verändern ließe. Besonders diejenigen, die sich in Netzwerken behinderter Frauen zusammengeschlossen haben, werden nicht müde, ihre Forderungen zu wiederholen.

Bislang sind sie zwar nicht vom Gesetzgeber gehört und berücksichtigt worden, wohl aber von den Frauenministerinnen der Bundesländer. Zur Diskussion um ein neu zu schaffendes Sozialgesetzbuch IX (SGB IX), in dem das Schwerbehinderten- und Rehabilitationrecht zusammengefasst werden soll, ist deshalb bereits auf der 4. "Gemeinsamen Frauenministerinnen-Konferenz" (GFMK) 1996 ein einstimmiger Beschluss gefasst worden, der sich weitgehend mit den Vorstellungen der betroffenen Frauen deckt. In der vergangenen Legislaturperiode wurde das SGB IX-Vorhaben nicht verwirklicht. In die neue Diskussion um dieses Gesetzeswerk schaltete sich die 9. GFMK im Frühsommer 1999 wieder ein und bekräftigte den Beschluss von 1996.

Hier die Forderungen behinderter Frauen zur Verbesserung der beruflichen Situation, die in einem SGB IX und/oder in Gleichstellungsgesetzen für behinderte Menschen auf Bundes- und Länderebene zu realisieren sind:

  • In entsprechenden Gesetzen ist ein allgemeiner Frauenfördergrundsatz zu verankern, ähnlich dem Paragraphen 8 im SGB III.

  • Um Handlungsbedarf aufdecken und Entwicklungen dokumentieren zu können, sind alle Statistiken, Erhebungen und Jahresberichte grundsätzlich geschlechtsdifferenziert zu erstellen.

  • Berufsberatung ist vorzugsweise durch betroffene Frauen im Sinne des "peer counseling", beispielsweise durch Kooperationsverträge mit "Zentren für Selbstbestimmtes Leben" anzubieten.

  • Der wohnortnahen beruflichen Rehabilitation ist Vorrang einzuräumen.

  • Der Rechtsanspruch auf berufliche Rehabilitation, der durch das Arbeitsförderungsreformgesetz (AFRG) 1997 entfallen ist und zur Zeit im Paragraph 102 SGB III geregelt wird, ist uneingeschränkt wiederherzustellen.

  • Teilzeitmaßnahmen sind zu ermöglichen.

  • Unabhängig von voriger Erwerbstätigkeit ist ein Mindestübergangsgeld zu gewähren.

  • Die Leistungen aus den Mitteln der Ausgleichsabgabe sind hälftig für behinderte Frauen einzusetzen.

  • Die Hälfte der Ausbildungsplätze und die Hälfte der Pflichtplätze nach dem Schwerbehindertengesetz sind mit behinderten Frauen zu besetzen.

  • Die Schwerbehindertenvertretungen und Werkstatträte sind paritätisch mit Frauen und Männern zu besetzen.

  • In Berufsbildungs- und Berufsförderungswerken ist das berufliche Angebotsspektrum zu erweitern, um den Berufswunschvorstellungen von Frauen zu entsprechen.

  • Behinderte Frauen sollen Hilfen bei der Kinderbetreuung erhalten, auch wenn sie weder am Erwerbsleben noch an einer Reha-Maßnahme teilnehmen.

  • Zur Prävention gegen sexuelle Gewalt sind Selbstbehauptungs- und Selbstverteidigungskurse für behinderte Menschen flächendeckend zu fördern.

  • Um behinderte Frauen überhaupt erst einmal "sichtbar" zu machen, müssen sie auch sprachlich in Gesetzestexten vorkommen. Es ist darauf zu achten, dass eine nicht frauendiskriminierende Sprache verwendet wird.

Sowohl in der BMA-Studie als auch in dem Rechtsgutachten einer behinderten Juristin zur Situation behinderter Frauen in der beruflichen Rehabilitation[15] werden Veränderungen auf zwei Ebenen gefordert: So seien einerseits die benachteiligenden Gesetze zu ändern, andererseits müsse in der Verwaltung der Frauendiskriminierung durch gezielte Frauenförderung entgegengewirkt werden.

Behinderte Frauen sind zwar in den vergangenen Jahrzehnten immer selbstbewusster geworden, organisieren sich und kämpfen für ihre Rechte. Dabei stoßen sie aber oftmals auf Ablehnung und Ignoranz. Deshalb kann es gar nicht genug verbündete Frauen und auch Männer geben, die den Kampf behinderter Frauen gegen ihre doppelte Diskriminierung unterstützen. So wird die Hoffnung der betroffenen Frauen gestärkt, nicht für immer das Schlusslicht auf dem Arbeitsmarkt zu bleiben.

Quelle:

Sigrid Arnade: Schlusslicht auf dem Arbeitsmarkt - Die berufliche Situation behinderter Frauen

Erschienen in: impulse Nr. 15 / April 2000

bidok - Volltextbibliothek: Wiederveröffentlichung im Internet

Stand: 10.02.2005



[15] Theresia Degener: Behinderte Frauen in der beruflichen Rehabilitation, bifos-Verlag, Kassel, 1994

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