Gesetzliche Verankerung von Fachdiensten für die berufliche Integration in dem SGB IX

Autor:in - Sabine Wendt
Themenbereiche: Arbeitswelt
Textsorte: Zeitschriftenartikel
Releaseinfo: erschienen in: impulse Nr. 14, Dez. 1999 impulse (14/1999)
Copyright: © Sabine Wendt 1999

Gesetzliche Verankerung von Fachdiensten für die berufliche Integration in dem SGB IX

Die Integration auch von geistig behinderten Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt steht und fällt mit der Unterstützung durch Integrationsfachdienste/Arbeitsassistenz. Das Personal dieser Dienste stellt die notwendige persönliche Begleitung der behinderten Menschen an ihrer Arbeitsstelle sicher und bietet dem Arbeitgeber damit eine fachlich kompetente Integrationshilfe an.

Ende 1997 wurden 127 Integrationsfachdienste mit insgesamt 198 Personalstellen durch die Hauptfürsorgestellen finanziert, überwiegend allerdings für den Personenkreis der psychisch behinderten Menschen. (K. Ernst, Integrationsfachdienste für besonders betroffene Schwerbehinderte - eine Zwischenbilanz aus Sicht der Hauptfürsorgestellen, Behindertenrecht 1998 S. 155ff.) Weitere 16 Integrationsfachdienste sind in jedem Bundesland auf der Grundlage eines Modellvorhabens des Bundesarbeitsministeriums bis Ende 2001 tätig. (Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung 1997, Vorläufige Grundsätze über Integrationsfachdienste zur Eingliederung Schwerbehinderter in das Arbeitsleben, Werkstatthandbuch der Bundesvereinigung Lebenshilfe I 10 a) Von einer flächendeckenden Versorgung mit solchen Diensten kann also nicht gesprochen werden, es gibt erhebliche regionale Unterschiede. Nur in wenigen Bundesländern gibt es Richtlinien, die auch für die Werkstätten Anreize schaffen, sich an solchen Integrationsfachdiensten zu beteiligen (z.B. durch zusätzliche Personalstellen in der WfB für die Vermittlung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt wie in Hessen). 1997 waren in 635 WfB 155.000 behinderte Mitarbeiter beschäftigt (4. Behindertenbericht der Bundesregierung, Bt. Drs. 13/9514, Januar 1998 Ziff. 6.23), so daß nur einer kleinen Minderheit von Werkstattbeschäftigten das Angebot gemacht werden kann, auf den allgemeinen Arbeitsmarkt mit einer Arbeitsassistenz überzuwechseln.

Unzureichende Rechtsgrundlagen

Die Finanzierung der Integrationsfachdienste erfolgt auf Grundlage von §31 Abs. 2 S. 3 SchwbG durch die Hauptfürsorgestellen, die nach dieser Vorschrift auch für psychoziale Hilfen im Rahmen der arbeits-und berufsbegleitenden Betreuung zuständig sind (Cramer, Schwerbehindertengesetz, 5. Aufl. 1998 §31 Rdn. 8). Wenn sich an diesen Diensten neben staatlichen Stellen auch freigemeinnutzige Träger beteiligen, können diese dafür auch Mittel aus der Ausgleichsabgabe der Arbeitgeber erhalten (§31 Abs. 3. Nr. 3 SchwbG).

Es fehlen jedoch Rechtsvorschriften, die eine ausreichende Vernetzung der WfB mit diesen psychosozialen Diensten vorsehen, weil diese sich ihrer Aufgabenstellung nach an arbeitslose Schwerbehinderte mit besonderen Vermittlungsschwierigkeiten wenden, (wie z.B. bei psychisch kranken Menschen) sowie an Arbeitgeber als Anreiz zur Beschäftigung dieses Personenkreises (§31 Abs. 3 Nr. 1 und 2 SchwbG). Eine Zuständigkeit für den Personenkreis der in der Werkstatt für Behinderte Tätigen ist nicht geregelt, weil diese nicht als arbeitslos und deshalb als "versorgt" gelten. Weil unterschiedliche Reha-Träger zuständig sind, wird die notwendige Zusammenarbeit zwischen Werkstätten und den Integrationsfachdiensten erschwert. (Siehe dazu auch: Wege zum allgemeinen Arbeitsmarkt, Ergebnisbericht und Empfehlung der Projektgruppe, Seite 67ff., 91ff. Lebenshilfe-Verlag Marburg 1996).

Nur in der Werkstättenverordnung zum Schwerbehindertengesetz, nicht aber im Katalog der Eingliederungshilfemaßnahmen des §40 BSHG ist die Verpflichtung der Werkstätten geregelt, den Übergang von Behinderten auf den allgemeinen Arbeitsmarkt durch geeignete Maßnahmen zu fördern, insbesondere auch durch eine zeitweise Beschäftigung auf ausgelagerte Arbeitsplätzen (§5 Abs. 4 SchwbWVO).

Diese Vorschrift ist 1996 durch die Sozialhilfereform in die Verordnung eingefügt worden. Danach hat die Werkstatt die notwendige arbeitsbegleitende Betreuung in der Übergangsphase sicherzustellen und darauf hinzuwirken, daß der zuständige Sozialleistungsträger seine Leistungen und nach dem Ausscheiden des Behinderten aus der Werkstatt die Hauptfürsorgestelle die begleitende Hilfe im Arbeits- und Berufsleben erbringen. Durch diese Regelung wird klargestellt, daß die behinderten Mitarbeiter auf diesen Außenarbeitsplätzen für eine Übergangzeit weiterhin Angehörige der WfB mit Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers für die Eingliederungshilfe und Sozialversicherung bleiben (Cramer, Werkstätten für Behinderte, die Rechtsgrundlagen, 2. Aufl. 1997 §5 SchwbWV Rdn 17 Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, Empfehlungen zur Förderung des Übergangs von Behinderten auf den allgemeinen Arbeitsmarkt vom Sept. 1991, Werkstatt-Handbuch I 7 Lebenshilfe-Verlag).

In §41 BSHG ist ein individuellen Rechtsanspruch auf Beschäftigung in einer Werkstatt für Behinderte für wesentlich behinderte Menschen i.S. d. §39 BSHG geregelt. Es fehlt an einem vergleichbaren Anspruch auf Inanspruchnahme einer Arbeitsassistenz im BSHG als Form der Eingliederungshilfe, der auch Schulabgänger ermutigen könnte, gleich eine Integration auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu versuchen, ohne Umweg über eine WfB. (Christian Lindmeier, Michael Oschmann haben in einer Untersuchung der Universität Koblenz/Landau für 25 Integrationsfachdienste einen Anteil von 20% der Vermittlungen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt für behinderte Schulabgänger festgestellt, dies. Kooperation zwischen Schulen für geistig Behinderte und Integrationsfachdiensten, Geistige Behinderung, Fachzeitschrift der Bundesvereinigung Lebenshilfe 4/99 S. 348, 358). Damit Schulabgängern der Anspruch auf eine Ausbildung durch ein Arbeitstraining nicht verloren geht, gibt es inzwischen auch Modelle, die ein ambulantes Arbeitstraining nach §102 SGB III anbieten (A. Ciolek, Unterstützte Beschäftigung - Hamburger Arbeitsassistenz, Werkstatt-Dialog BAG WfB 5/98 S. 5) Durch eine Kooperation der Hamburger Arbeitsassistenz mit regionalen Werkstätten wird die Teilnahme an dem dort angebotenen Arbeitstraining bei gleichzeitiger Begleitung am Arbeitsplatz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglicht sowie eine Teilnahme am Berufsschulunterricht.

Dies betrifft aber die auf das Arbeitstraining begrenzte Zuständigkeit der Arbeitsverwaltung . Ist danach unklar, ob der Vermittlungsversuch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gelingt, ist auch die Frage nach dem zuständigen Reha-Träger nicht geregelt: für Reha-Massnahmen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ist die Arbeitsverwaltung/Rentenversicherung/

Hauptfürsorgestelle verantwortlich. Der Sozialhilfeträger leistet Eingliederungshilfe nur dann, wenn der behinderte Mensch den Status eines WfB-Angehörigen hat, also nicht für eine von der WfB losgelöste Arbeitsassistenz (BAG überörtliche Sozialhilfeträger, Empfehlungen zur Förderung des Übergangs von Behinderten auf den allgemeinen Arbeitsmarkt 1992, Werkstatthandbuch der Bundesvereinigung Lebenshilfe I 7).

Über diesen Status erfolgt auch die Sozialversicherung, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur dann gesichert ist, wenn tatsächlich eine Vermittlung in eine Anstellung mit einer Versicherungspflicht durch den Arbeitgeber erfolgt. Die Kostentragungspflicht für die Sozialversicherung durch die Sozialhilfeträger als Reha-Träger der WfB ist allerdings nicht im BSHG selbst geregelt, sondern im SGB V und SGB VI. Es wäre daher zu prüfen, ob die Regelungen über die Sozialversicherung Behinderter auch über die WfB hinaus eine Öffnung für eine ambulante Betreuung durch einen Integrationsfachdienst vor der Vermittlung in ein dauerhaftes Arbeitsverhältnis erfahren könnte, so daß dieser die gleiche Beitragserstattung durch die zuständigen Reha-Träger erhält, wie die WfB.

Dies setzt voraus, daß die Reha-Dienstleistung zwischen Integrationsfachdienst/

Arbeitsassistenz und dem Rehabilitanden vertraglich geregelt ist, und dieser damit anstelle der WfB Leistungserbringer ist. Das Profil der Fachdienste für beruflichen Integration müsste allerdings dann auch in entsprechenden Rechtsvorschriften (Vereinbarung nach §93 BSHG oder Verordnung analog der SchwbWVO) geregelt werden.

Die BAG überörtliche Sozialhilfeträger hat dieser Übergangsproblematik dadurch Rechnung getragen, daß sie den WfB-Status für eine zweijährige Vermittlungszeit verlängert. Die WfB erhält somit weiterhin einen Pflegesatz und Sozialversicherungsbeiträge, obwohl die Reha-Dienstleistung vielfach nicht mehr von ihrem Fachpersonal, sondern von dem Integrationsfachdienst in fremder Trägerschaft erbracht wird. Diese Zweijahresfrist ist aber für die meisten geistig behinderte Menschen zu kurz. Der Betreuungsbdearf ist für sie wechselnd, und kann durch plötzlich auftretende Krisen oder Veränderungen am Arbeitplatz wieder steigen. Die persönliche Assistenz am Arbeitsplatz, dies zeigen die internationalen Erfahrungen, muß für sie ein dauerhaftes Angebot sein, auf das sie je nach Bedarfslage zurückgreifen können müssen. Solange Sozialrichter (LSG Niedersachsen Beschluss vom 1.7.99 Az.L 1 RA 102/99 ER, RdLh 3/99 S. 127) jedoch davon ausgehen, daß eine dauerhafte Arbeitsassistenz ein Indiz dafür sei, daß ein Arbeitsplatz nicht behindertengerecht zu organisieren sei, werden Lücken in unseren Sozialrechtssystem deutlich.

Kooperation von Integrationsfachdiensten mit den Werkstätten für Behinderte

Der Gesetzgeber hat den Werkstätten in §54 SchwbG einen Betreuungsauftrag für Behinderte, die wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmakrt tätig sein können, erteilt. Die WfB soll also keine Endstation sein, sie muß Reha-Dienstleistungen anbieten, die behinderte Menschen nach ihren Fähigkeiten ein Überwechseln auf den allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglicht. Die Tatsache, daß dies nach Angaben der BAG WfB nur für 1% gelingt, führt vielfach zu dem Fehlschluss, daß wesentlich (geistig) behinderte Menschen damit eben überfordert seien. Ein Blick über die Grenzen zeigt jedoch, daß im europäischen Ausland wesentlich mehr geistig behinderte Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit Hilfe einer Arbeitsassistenz tätig sind. So sind in Grossbritannien gegenwärtig ca. 12.000 Personen in Werkstätten (sheltered workshops) tätig, und 10.000 mit job coach auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (BAG WfB, Werkstatt: Dialog 5/99 S. 24, nach Angaben der britischen Organisation REMPLOY) Auch die Tatsache, daß in der DDR viele geistig behinderte Menschen, die heute in der WfB arbeiten, in geschützten Betriebsabteilungen in der Industrie tätig waren, zeigt, daß es gegenwärtig in der Bundesrepublik ein nicht ausgeschöpftes Potential auch von geistig behinderten Menschen gibt, die mit einer entsprechenden Unterstützung aus der WfB ausgeliedert werden könnten.

Ebensowenig wie vor 15 Jahren die Reformbewegung für die Schulintegration von den Eltern/Schülern ausging und nicht von den Sonderschulen, kann nicht von den WfB erwartet werden, daß sie sich zu Pionieren einer Reformbewegung macht, die ihre "Leistungsträger der Produktion" auf den allgemeinen Arbeitsmarkt vermittelt. Viele Integrationsfachdienste haben sich daher unabhängig und manchmal auch mit hinhaltendem Widerstand der Verantwortlichen in den Werkstätten gegründet. Sie haben sich in einem eigenen Verein, der Bundesarbeitsgemeinschaft unterstützte Beschäftigung zusammengeschlossen. In den wenigen Bundesländern (z.B. Hessen), in denen die Sozialhilfeträger den WfB Personalstellen zur Verfügung stellten, wenn sie behinderte Mitarbeiter auf den allg. Arbeitsmarkt begleiten, nahm nur eine Minderheit der Werkstätten dieses Angebot wahr.

Die Regelung in §5 Abs. 4 SchwbWV zur Förderung des Überwechselns von der WfB auf den allgemeinen Arbeitsmarkt kann also nicht als ausreichende Rechtsgrundlage für ambulante Integrationsfachdienste angesehen werden, sie werden in dieser Vorschrift noch nicht einmal als Adressaten erwähnt, sondern nur die Werkstätten. Nach den Vorschlägen der Projektgruppe "Wege zum allgemeinen Arbeitsmarkt" der Bundesvereinigung Lebenshilfe (a.a.O. S. 79 ff. sowie Empfehlung der Bundesvereinigung Lebenshilfe 1995, Fachdienst für die berufliche Integration von Menschen mit Behinderung, Werkstatthandbuch I 9) sollten diese Integrationsfachdienste zwar mit der WfB kooperieren, aber eigenständig bleiben. Nur so können sie sich z.B. auch direkt um Schulabgänger kümmern, die dann gar nicht in die WfB aufgenommen werden müssen, sowie um bereits vermittelte Behinderte, die nicht mehr der WfB angehören.

Reha-Gesamtplan für Schule, WfB und Arbeitsassistenz

Bei der Vorstellung eines "ganzheitlichen Konzeptentwurfs Fachdienst für die berufliche Integration" schlägt die Projektgruppe der Bundesvereinigung Lebenshilfe (a.a.O.) außerdem vor, einen Reha-Ausschuß zu gründen, an dem die Schule, die WfB und der Integrationsfachdienst sowie die zuständige Sozialleistungsträger beteiligt sind, die dann einen gemeinsamen Reha-Gesamtplan für den behinderten Mitarbeiter ausarbeiten. Pate für diese Regelung ist der Fachausschuß der WfB nach §2 SchwbWV, der für den Bereich der Werkstatt diese Aufgabe übernimmt, und die Zuständigkeit verschiedener Sozialleistungsträger für die individuelle Hilfe koordiniert. Nach bisher geltendem Förderungsrecht in §31 SchwbG kann nur der Arbeitgeber, nicht aber der behinderte Mensch selbst eine Arbeitsassistenz beantragen, was eine verlässliche Reha-Planung verhindert. Es ist daher eine gesetzliche Regelung notwendig, die eine Institutionen übergreifende Reha-Planung ermöglicht, die verschiedene Reha-Träger an einen Tisch bringt, und die Rehabilitanden und ihr Wünsche und Fähigkeiten in den Mittelpunkt des Geschehens rückt. Dabei könnte eine an Lebensphasen orientierte Reha-Planung auf Gebietsebene wie in Frankreich Vorbild sein.

Was kann das SGB IX bewirken?

Die Aufgaben eines solchen Reha-Ausschusses könnten in dem geplanten SGB IX, Gesetzbuch Rehabilitation, geregelt werden, das verschiedene Reha-Gesetze besser vernetzen will. Das Bundesarbeitsministerium legte im Mai 1999 hierzu Diskussionspunkte vor, die vorschlagen, daß das SGB IX z.B. die Neuregelung der Verwendung der Ausgleichsabgabe regeln soll, so daß damit auch Integrationsfachdienste finanziert werden können (a.a.O. Nr. 19).

Die Aufgabe der Bundesanstalt für Arbeit und der anderen Träger der beruflichen Rehabilitation einerseits und der Hauptfürsorgestellen andererseits soll besser voneinander abgegrenzt und gegebenenfalls neu festgelegt werden, insbesondere für die Schaffung einer Arbeitsassistenz (a.a.O. Nr. 20), die zu dem Aufgabenbereich eines Integrationsfachdienst gehört (sog. "unterstützte Beschäftigung" auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt): Der Übergang aus Werkstätten für Behinderte in Betrieb und Verwaltung des allgemeinen Arbeitsmarkts soll erleichtert und gefördert werden, insbesondere auch durch den Einsatz entsprechender Fachdienste, übergangsfördernde rechtliche Regelungen sowie eine Überprüfung des Förderinstrumentariums (a.a.O. Nr. 25)

Eine Koalitionsarbeitgruppe von SPD und Bündnis 90/Grünen legte am 16.9.99 Eckpunkte zum SGB IX vor. Unter Ziff. 14 wird auch auf die Schaffung einer Arbeitsassistenz zum Übergang von WfB auf den allgemeinen Arbeitsmarkt eingegangen. Für die Organisation und Finanzierung solcher Dienste wurde am 21.10.99 ein Werkstattgespräch durch den Behindertenbeauftragen der Bundesregierung initiiert, bei dem es zu einem Erfahrungsaustausch zwischen Verbänden, Organisationen, Diensten, WfB und Betroffenen kam. Es wurde darauf hingewiesen, daß noch vor Auslaufen der von dem BMA geförderten Modell-Integrationsfachdienste im Jahr 2001 die Anschlussfinanzierung und das Leistungsprofil dieser Dienst gesetzlich geregelt werden müsse. Dazu wird in dem Eckpunkte-Papier erwähnt (Ziff. 16), daß in dem SGB IX eine eindeutige Regelung der Zuständigkeit und Finanzierungsverantwortung getroffen werden solle.

Noch offen ist allerdings, ob diese Fragen im SGB IX als eigenständige Leistungen geregelt werden sollen, oder ob in Zusammenhang mit SGB IX ein Artikelgesetz ergehen soll, das entsprechende Vorschriften im SchwbG oder BSHG regelt. Denkbar wäre z.B., die Teile des SchwbG, die sich mit Rehabilitation befassen, in das SBG XI zu integrieren. Dann könnten Regelungen über die Arbeitsassistenz, verbunden mit einem individuellen Rechtsanspruch, in das SGB IX ebenso übernommen werden, wie die bereits geltenden Rechtsvorschriften über die Werkstatt für Behinderte (§§54 ff. SchwbG). Dies hätte den Vorteil, daß damit auch das fehlende Bindeglied in der Reha-Kette berufliche Rehabilitation geschlossen werden könnte. Da die Bundesregierung in ihrer Koalitionsvereinbarung eine verstärkte Integration von Schwerbehinderten (auch aus Werkstätten) auf den allgemeinen Arbeitsmarkt vorgesehen hat, ist zu hoffen, daß in diesem Bereich mit der Forderung nach "ambulant vor stationär" Ernst gemacht werden wird.

von Dr. Sabine Wendt, Bundesvereinigung Lebenshilfe - Marburg

Quelle:

Sabine Wendt: Gesetzliche Verankerung von Fachdiensten für die berufliche Integration in dem SGB IX

Erschienen in: impulse Nr. 14 / Dezember 1999

bidok - Volltextbibliothek: Wiederveröffentlichung im Internet

Stand: 15.02.2005

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