Brandenburger Erklärung zur beruflichen Integration behinderter Menschen in Deutschland

Autor:in - BAG UB
Themenbereiche: Arbeitswelt
Textsorte: Zeitschriftenartikel
Releaseinfo: Erschienen in: impulse Nr. 13, Nov. 1999, Beschlossen auf der Mitgliederversammlung der BAG UB in Teltow am 30.9.1999. impulse (13/1999)
Copyright: © BAG UB 1999

I. Präambel

Arbeit ist der zentrale Lebensbereich in unserer Gesellschaft. Arbeit bestimmt die Art und Weise, wie der Mensch in die Gesellschaft integriert ist. Tatsächlich ist ein zunehmender Anteil von Menschen mit Behinderungen vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgegrenzt. Lange Arbeitslosigkeit, vorzeitige Verrentung oder die Beschäftigung in einer Werkstatt für Behinderte sind die Perspektiven für viele behinderte Menschen.

Viele der Menschen mit Behinderungen können grundsätzlich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten und müssen nicht dauerhaft auf Sozialleistungen angewiesen sein, wenn sie eine entsprechende ambulante Förderung der Eingliederung erhalten.

Die bisherigen Instrumentarien und Maßnahmen zur beruflichen Integration von Menschen mit Behinderung müssen in Richtung ambulanter, integrativer, wohnort- und betriebsnaher Konzepte mit entsprechenden Unterstützungsdiensten umgestaltet werden. Die geforderte Neuorientierung des Systems der beruflichen Rehabilitation behinderter Menschen in Deutschland ist von folgenden Prinzipien geleitet:

Chancengleichheit

"Niemand darf aufgrund seiner Behinderung benachteiligt werden." (Art. 3 Abs. 3 GG)

Berufliche Qualifizierung, Ausbildung, Weiterbildung und Arbeit müssen grundsätzlich allen Menschen zugänglich sein, unabhängig von Art und Schwere der Behinderung. Alle Menschen mit Behinderung sind grundsätzlich erwerbsfähig.

Orientierung an Fähigkeiten und Lebensqualität

Menschen mit Behinderungen sind Menschen mit Fähigkeiten. Ausgangspunkt einer erfolgreichen beruflichen Integration sollen die vorhandenen Kompetenzen sein. Der Prozeß der beruflichen Rehabilitation soll so gestaltet sein, daß er zu einer ganzheitlichen Persönlichkeitsentwicklung und verbesserten Lebensqualität in allen Lebensbereichen beiträgt.

Integration

Menschen mit Behinderungen haben das uneingeschränkte Recht auf Eingliederung in den gesellschaftlichen Alltag. Ort der beruflichen Integration sollen grundsätzlich Betriebe des allgemeinen Arbeitsmarktes sein, in denen Menschen mit und ohne Behinderung zusammenarbeiten.

Individualität

"Es ist normal, verschieden zu sein". Angebote der beruflichen Rehabilitation müssen deshalb flexibel sein und individuell auf die spezielle Situation einer Person mit Behinderung maßgeschneidert werden können.

Selbstbestimmung und Wahlmöglichkeiten

Menschen mit Behinderungen sollen Wahlmöglichkeiten haben und selbst darüber bestimmen können, wie sie leben, wo sie arbeiten und welche Art der Unterstützung sie benötigen und in Anspruch nehmen.

Wohnort- und betriebsnahe Unterstützung

Die entsprechenden Hilfen der beruflichen Integration sollen integrativ, ambulant, wohnortnah in Betrieben mit den notwendigen Anpassungen und der benötigten Integrationsbegleitung durchgeführt werden können. Ambulante Hilfen sollen auch in der Praxis einen Vorrang vor teilstationären und stationären Hilfen haben.

Auf Grundlage dieser Prinzipien fordern wir eine Weiterentwicklung des Systems der beruflichen Rehabilitation in den folgenden Bereichen:

II. Neue integrative Formen beruflicher Bildung und Qualifizierung sind notwendig

Berufliche Vorbereitung in der Schule

Durch die Zusammenarbeit mit Unternehmen, den zuständigen Stellen der Arbeitsverwaltung und Integrationsfachdiensten muß aus der Schule heraus möglichst frühzeitig der Übergang in die Arbeitswelt vorbereitet werden. Gemeinsam mit den Schülern, den Eltern, den Lehrern, den Berufsberatern vom Arbeitsamt, und dem Integrationsfachdienst sollte bereits vor Abschluß der Schule eine gemeinsame Übergangsplanung erstellt werden.

Berufsorientierung in den Abschlußklassen in Zusammenarbeit mit den Berufsschulen und Arbeitsämtern, projektorientiertes Lernen, kleine Übungsfirmen und verschiedene auch längere unterstützte Praktika in Partnerbetrieben als Einzel- oder Gruppenpraktika sollte flächendeckender Standard sein. Für die Begleitung von Praktika müssen Mittel der Schulbehörde zur Verfügung gestellt werden.

Integrative Maßnahmen zur Berufsvorbereitung und der (Wieder-) Erlangung der Erwerbsfähigkeit

Die Berufsvorbereitungsmaßnahmen an den Berufsschulen und Förderlehrgänge des Arbeitsamtes für benachteiligte Jugendliche sollten projektorientiert angeboten und integrativ auch behinderten Schülern offenstehen.

Förderlehrgänge und Rehabilitationsmaßnahmen zur (Wieder-) Erlangung der Erwerbsfähigkeit sollten mit Integrationsbegleitung auch betrieblich durchgeführt werden können.

Als Alternative zum Arbeitstraining in der Werkstatt für Behinderte sollte das Arbeitstraining durch Integrationsfachdienste auch ambulant mit der notwendigen Integrationsbegleitung in Betrieben angeboten werden können. In Modellprojekten hat sich gezeigt, daß diese betrieblichen Maßnahmen zu einer wesentlich höheren Übergangsquote in die Betriebe führen. Die Fördervorschriften müssen entsprechend ergänzt werden, da die zusätzliche sozialpädagogische Begleitung und Anleitung bisher zumeist nur in überbetrieblichen Maßnahmen bezahlt wird.

Ambulante betriebliche Erstausbildung und Umschulung

Die berufliche Erstausbildung und Umschulung von Menschen mit Behinderungen sollte in Kooperation mit Betrieben und mit der erforderlichen Begleitung und Qualifizierung am Arbeitsplatz auch ambulant und wohnortnah angeboten werden können. Dabei sollten sowohl eine Vollausbildung, eine Ausbildung in einem sogenannten Werkerberuf als auch Teilqualifikationen möglich sein. Die Konzepte der ambulanten beruflichen Rehabilitation sind durch Modellprojekte weiterzuentwickeln. Es müssen dazu regionale Netzwerke der beruflichen Rehabilitation aufgebaut werden.

Jugendliche auch mit schwereren Behinderungen müssen ausdrücklich in das Aktionsprogramm der Bundesregierung zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit einbezogen werden.

III. Berufliche Eingliederung durch Integrationsfachdienste

a. Eingliederung zu Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes

Integrationsfachdienste haben sich in zahlreichen Modellprojekten bewährt. Sie bieten professionelle Dienstleistungen zur beruflichen Eingliederung für behinderte Arbeitnehmer, Arbeitgeber und verschiedene Kostenträger. Sie verstehen sich als gemeindenahe, integrative und flexible Dienstleister.

Professionalität

Kennzeichen einer professionellen Integrationsarbeit ist eine starke Kundenorientierung durch einen flexiblen, individuellen und betriebsnahen Ansatz. Das Konzept der "Unterstützten Beschäftigung" umfaßt dabei alle Hilfen, die notwendig sind, einen Arbeitsplatz zu erlangen und dauerhaft zu erhalten. Arbeitgebern und Arbeitnehmern mit Behinderung sollen schnelle und unbürokratischen Hilfen aus einer Hand angeboten werden.

Die Angebote der Integrationsfachdienste sollen umfassen:

  • individuelle Berufsplanung und Erstellung eines Fähigkeitsprofiles

  • individuelle Arbeitsplatzsuche

  • Beratung von Arbeitgebern, Kollegen und behinderten Arbeitnehmern

  • Arbeitsplatzanalyse

  • Job Coaching und Qualifizierung im Betrieb

  • langfristige Unterstützung z.B. in Form von eines zuverlässigen Beratungs- und Unterstützungsangebotes bei Problemen, psychosoziale Betreuung oder Arbeitsplatzassistenz zur dauerhaften Absicherung des Arbeitsverhältnisses

Integrationsfachdienste sollen aus interdisziplinären Teams von mehreren Mitarbeitern mit einer entsprechenden Qualifikation für Integrationsberater bestehen.

Eine professionelle berufsbegleitende Aus- und Weiterbildung der Integrationsberater, die Möglichkeit von Supervision und Coaching von Integrationsberatern sind notwendige Voraussetzungen einer erfolgreichen Arbeit.

Für die Arbeit von Integrationsfachdiensten ist ein Qualitätssicherungssystem aufzubauen und weiterzuentwickeln. Ziel ist eine kontinuierliche Qualitätsverbesserung im Dialog mit den Kunden.

Zielgruppe

Integrationsfachdienste sind notwendig, wenn die berufliche Eingliederung von Menschen mit Behinderungen auf besondere Schwierigkeiten stößt und mit einem besonderen Unterstützungsbedarf verbunden ist und die bloße Vermittlung eines Arbeitsplatzes nicht ausreicht, z.B. bei Menschen mit psychischer und geistiger Behinderung, Lern-, Körper- oder Sinnesbehinderung, bei Mitarbeitern aus Werkstätten für Behinderte, bei Schulabgänger aus Sonderschulen und Integrationsklassen und beiAbsolventen von Rehabiltationsmaßnahmen.

Zielgruppe von Integrationsfachdiensten sind ebenso private und öffentliche Unternehmen.

Einbindung im System der beruflichen Rehabilitation

Leistungen sollten durch Leistungsvereinbarungen für unterschiedliche Kostenträger erbracht werden können, durch Kooperationsverträge kann die Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation geregelt werden (z.B. WfB, BBW, BFW).

Bestehende Dienste und Beratungsstellen einer Region sollten sich zusammenschließen oder eng miteinander kooperieren. Integrationsfachdienste sollen behinderungsübergreifend arbeiten.

Behinderungsspezifisches Fachwissen und Erfahrung sind durch interne Differenzierung optimal zu nutzen, damit den Arbeitgebern und allen Beteiligten in der Region ein effektives und ganzheitliches Dienstleistungsangebot zur Verfügung steht. Das Angebot sollte für die Kunden einfach und frei zugänglich und die Nutzung freiwillig sein.

Der rechtliche Status des behinderten Kunden während der Betreuung und Begleitung durch den Integrationsfachdienstes muß geklärt sein. Er sollte sich grundsätzlich nicht durch die Betreuung ändern (Arbeitslosenstatus mit Leistungsbezug, EU-Rente, WfB, Schülerstatus). Die Unterstützung des Integrationsfachdienstes muß auch bei befristeten Arbeitsverhältnissen, Teilzeit und 630 DM möglich sein, um einen niedrigschwelligen beruflichen Einstieg zu ermöglichen.

Finanzierung der neuen Aufgaben

Es fehlt bisher eine entsprechende eindeutige gesetzliche Grundlage zur institutionellen Förderung von eines flächendeckenden Netzes von Integrationsfachdiensten.

Eine institutionelle Förderung könnte über eine Mischfinanzierung verschiedener Kostenträger und eine veränderte Prioritätensetzung bei der Verwendung der Ausgleichsabgabe erreicht werden. Mittel der Ausgleichsabgabe sollten zur Finanzierung der notwendigen begleitenden Hilfen entsprechend ihrer Zielsetzung in Zukunft ausschließlich für Leistungen zur beruflichen Eingliederung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwendet werden.

Daneben müssen individuelle Rechtsansprüche auf ambulante berufliche Rehabilitation, Integrationsbegleitung und Arbeitsassistenz geschaffen werden. Die heute schon bestehenden Öffnungsklauseln ("sonstige Hilfen/Leistungen") in den einzelnen Leistungsgesetzen haben sich in der Praxis als nicht ausreichend erwiesen.

Die Finanzierung von Integrationsfachdiensten könnte über eine Kombination von institutioneller Förderung und individuellen Leistungsansprüchen erfolgen. So ist eine entsprechende institutionelle Sockelfinanzierung der Integrationsfachdienste denkbar, die notwendige Infrastruktur und personelle Basis eines Integrationsfachdienstes, z.B. für Beratungsgespräche, Öffentlichkeitsarbeit, Netzwerkarbeit und Kontaktpflege mit Arbeitgebern, abdeckt. Ein weiterer Teil des Integrationsfachdienstes könnte dann bedarfsdeckend und erfolgsabhängig über das Angebot von Leistungen zur beruflichen Eingliederung erfolgen, die aufgrund von individuellen Rechtsansprüchen nach Bewilligung von unterschiedlichen Leistungsträgern (Bundesanstalt für Arbeit, Hauptfürsorgestellen, Sozialhilfeträger, Berufsgenossenschaft, Rentenversicherung, Haftpflichtversicherung, Bildungsministerien) abgerechnet werden können. Individuelle Leistungen bzw. Leistungspakete der beruflichen Eingliederung könnten z.B. aus folgenden Elementen bestehen: Erstellung eines Fähigkeitsprofils, Akquisition von Praktikums-, Ausbildungs- und Arbeitsplätzen, Begleitung von Schulpraktika, maßgenaue Qualifizierung im Betrieb, Integrationsbegleitung und Arbeitsplatzassistenz.

Durch eine flexible Kombination der im Einzelfall erforderlichen Leistungen könnte eine Vermittlung und Unterstützung von Menschen mit sehr unterschiedlichen Unterstützungsbedarfen sichergestellt werden. Menschen mit geistiger Behinderung aus Werkstätten für Behinderte, Menschen mit psychischer Behinderung oder ältere langzeitarbeitslose Schwerbehinderte benötigen beispielsweise unterschiedliche individuelle Unterstützungsleistungen und einen unterschiedlichen Zeitaufwand, damit es zu einer erfolgreichen Vermittlung kommt.

Ausbau der Möglichkeiten einer dauerhaften ambulanten Unterstützung von Menschen mit Behinderungen im Arbeitsleben

Obwohl es einen gesetzlichen Vorrang von ambulanten vor stationären Leistungen gibt,erhalten Menschen mit Behinderung die notwendige intensive dauerhafte Unterstützung im Arbeitsleben derzeit nur in bestimmten Einrichtungen wie Werkstätten für Behinderte. Sie sind dabei oft auf weitere Sozialleistungen wie Sozialhilfe, Rente oder Arbeitslosenhilfe angewiesen, da sie ohne Unterstützung mit ihrer Leistungskraft nicht auf dem Arbeitsmarkt konkurrieren können. Auf diese Leistungen haben Sie einen Rechtsanspruch. Berufliche Rehabilitationsleistungen, Integrationsbegleitung und Lohnkostenzuschüsse sind in der Regel zeitlich befristet. Dies trifft aber nur unzureichend den Bedarf von einigen Menschen mit Behinderung, die aufgrund der Art und Schwere ihrer Behinderung auf dauerhafte Unterstützung angewiesen sind. Im Rahmen von Wahlmöglichkeiten sollte dieser Rechtsanspruch auf dauerhafte Unterstützung auch für ambulante Hilfen angewandt werden.

Integrationsfachdienste müssen bei Bedarf den behinderten Arbeitnehmer und Arbeitgeber auch langfristig begleiten können. Es muß einen individuellen Rechtsanspruch auf Arbeitsassistenz geben.

Ausgleich bei Minderleistung für Arbeitgeber erforderlich

Die Instrumentarien der Lohnkostenförderung wie z.B. Lohnkostenzuschüsse und Minderleistungsausgleich sollten unbürokratischer, kalkulierbarer und flexibler gestaltet werden. Ein Problem liegt auch in der zeitlichen Befristung der Lohnkostenförderung.

Die Möglichkeit eines dauerhaften Minderleistungsausgleiches sollten ausgebaut und in den Leistungsrahmen aller Rehaträger aufgenommen werden. Für einige der behinderten Arbeitnehmer ist aufgrund der Art und Schwere der Behinderung auch nach den drei Jahren ein zeitweiser bzw. dauerhafter Minderleistungsausgleich notwendig. Dieser kann z.B. bei Menschen mit psychischer Behinderung zeitweise bei Krisen oder bei chronisch Kranken zeitweise für immer wiederkehrende Krankenhausaufenthalte oder bei Menschen mit geistiger Behinderung auch dauerhaft notwendig sein.

Der Minderleistungsausgleich sollte über einen entsprechenden Fachausschuß in regelmäßigen Abständen überprüft werden, um Mißbrauch zu vermeiden.

Eine Finanzierung ist neben den bisherigen Fördermöglichkeiten und der stärkeren Nutzung der Mittel der Ausgleichsabgabe für Maßnahmen auf dem allgemein Arbeitsmarkt auch über eine Einbeziehung von personenbezogenen Leistungen wie z.B. Sozialhilfe, Arbeitslosenhilfe in Form eines Kombilohnes in Lohnkostenförderung denkbar.

b. Integratives Arbeiten

Menschen mit schweren Behinderungen, fürdie zur Zeit auch mit einem dauerhaften Minderleistungsausgleich und Integrationsbegleitung keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung erreicht werden kann, sollen im Rahmen des Wahlrechtes die Möglichkeit haben, in integrativer Umgebung zu arbeiten und dort unterstützt zu werden. Integrative Arbeitsplätze in Betrieben sollen für diesen Personenkreis als dauerhafte Einzelarbeitsplätze oder Gruppenarbeitsplätze mit entsprechender Integrationsbegleitung und einem Status analog zur Werkstatt für Behinderte geschaffen werden. Diese Arbeitsplätze müssen über einen entsprechenden Fachausschuß regelmäßig überprüft werden, um Mißbrauch zu vermeiden.

Die Kernforderungen

  1. Schulische Praktika, Förderlehrgänge, Rehabilitationsmaßnahmen, Arbeitstraining und betriebliche Ausbildung müssen auch ambulant mit der notwendigen Integrationsbegleitung in Betrieben des allgemeinen Arbeitsmarktes durchgeführt werden können.

  2. Integrationsfachdienste müssen gesetzlich im System der beruflichen Rehabilitation verankert und flächendeckend als ambulante, regionale und betriebsnahe Dienste ausgebaut werden.

  3. Integrationsfachdienste müssen professionell alle Dienstleistungen zur Verfügung stellen können, die notwendig sind, um einen Arbeitsplatz zu erlangen und dauerhaft zu erhalten.

  4. Das Angebot von Integrationsfachdiensten soll sich an Menschen mit Behinderungen mit einem besonderen Unterstützungsbedarf richten.

  5. Integrationsfachdienste sollen als unabhängige Kooperationspartner und Dienste in der Region im Auftrage verschiedener Leistungsträger tätig sein. Sie müssen frei zugänglich sein.

  6. Es sind entsprechende gesetzliche institutionelle Fördermöglichkeiten für Integrationsfachdienste zu schaffen und eindeutige individuelle Rechtsansprüche auf ambulante berufliche Rehabilitation, Integrationsbegleitung und Arbeitsassistenz in den für die einzelnen Träger der Rehabilitation maßgeblichen Leistungsgesetzen zu verankern.

  7. Alle Menschen mit Behinderungen müssen Wahlmöglichkeiten hinsichtlich ihrer Unterstützung im Arbeitsleben haben. Dauerhafte Unterstützung im Arbeitsleben muß auch ambulant außerhalb von Einrichtungen möglich sein.

  8. Die Möglichkeiten von dauerhaften Minderleistungsausgleich und Lohnkostenförderungen sollen flexibilisiert und ausgebaut werden.

  9. Integrative Arbeitsplätze mit Werkstattstatus und Integrationsbegleitung sollen auch für den Personenkreis von Menschen mit schwersten Behinderungen geschaffen werden, die aufgrund ihrer Leistungsfähigkeit auch mit entsprechender Unterstützung nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt werden können.

Damit die Fachdiskussion auch für unterstützte ArbeitnehmerInnen mit Lernschwierigkeiten zugänglich ist, haben wir gemeinsam mit Ihnen die folgende Version der Kernforderungen in einfacher Sprache entwickelt:

Die Kernforderungen in einfacher Sprache:

  1. Schulpraktika, Berufsvorbereitung und Ausbildung soll mit Unterstützung auf dem freien Arbeitsmarkt möglich sein.

  2. Integrationsfachdienste sollen im Gesetz vorkommen und überall aufgebaut werden.

  3. Integrationsfachdienste müssen alle Hilfen zur Verfügung stellen, die notwendig sind, um einen Arbeitsplatz zu bekommen und dauerhaft zu erhalten.

  4. Das Angebot von Integrationsfachdiensten soll sich an Menschen mit Behinderungen wenden, die Unterstützung bei der Arbeitssuche und am Arbeitsplatz brauchen.

  5. Integrationsfachdienste sollen mit anderen Diensten zusammenarbeiten und von verschiedenen Behörden (Arbeitsamt, Hauptfürsorgestelle, Sozialamt) Geld bekommen. Jeder Mensch mit Behinderung soll sich an Integrationsfachdienste wenden können.

  6. Es soll im Gesetz geregelt werden, daß Integrationsfachdienste überall bezahlt werden und jeder Mensch mit Behinderung ein Recht auf Unterstützung und Ausbildung auf dem freien Arbeitsmarkt hat.

  7. Menschen mit Behinderungen müssen Wahlmöglichkeiten haben und sich ihre Unterstützung aussuchen können. Dauerhafte Unterstützung im Arbeitsleben muß auch außerhalb von Werkstätten für Behinderte möglich sein.

  8. Wenn für die Beschäftigung eines Menschen mit Behinderung nötig ist, soll es auch dauerhafte Zuschüsse zum Lohn für den Arbeitgeber geben.

  9. Menschen mit schweren Behinderungen, die sonst keinen Arbeitsplatz finden, sollen als Werkstattmitarbeiter außerhalb der Werkstatt mit Unterstützung arbeiten können.

Quelle:

BAG UB: Brandenburger Erklärung zur beruflichen Integration behinderter Menschen in Deutschland

Erschienen in: impulse Nr. 13 / November 1999, Beschlossen auf der Mitgliederversammlung der BAG UB in Teltow am 30.9.1999.

bidok - Volltextbibliothek: Wiederveröffentlichung im Internet

Stand: 08.03.2006

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