Assistierte Ausbildung für junge Menschen mit Behinderung

Autor:in - Cindy Schimank
Themenbereiche: Arbeitswelt
Textsorte: Zeitschriftenartikel
Releaseinfo: Erschienen in: impulse, Magazin der Bundesgemeinschaft für Unterstützte Beschäftigung, Nr. 78/2016, S. 28-33, Schwerpunkt: Leichte Sprache. / Der Beitrag ist zuerst erschienen im Diskussionsforum Rehailitations- und Teilhaberecht als Diskussionsbeitrag D26-2016 unter www.reha-recht.de impulse (78/2016)
Copyright: © Cindy Schimank 2016

Abbildungsverzeichnis

    I. AsA – Ausgangssituation

    Mit der Einführung der AsA greift der Gesetzgeber Versprechen u.a. aus dem Koalitionsvertrag, der Allianz für Aus- und Weiterbildung 2015-2018 und dem Nationalen Aktionsplan (NAP) auf und kommt Verpflichtungen aus der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) nach.[1] Ziel ist die Förderung betrieblicher Ausbildungen, auch für Menschen mit Behinderung. Inhaltlich beruht die Vorschrift auf verschiedenen Modellprojekten, die in den vergangenen Jahren in einigen Bundesländern erprobt wurden. Zu benennen sind u.a. die Projekte „Carpo“ sowie „Efa“ aus Baden- Württemberg, das Modellprojekt „Zukunftschance Assistierte Ausbildung“ in Sachsen-Anhalt sowie „Zukunftsbau“ des Bundesinstituts für Berufsbildung (BBIB).[2]



    [1] Die Assistierte Ausbildung wurde im Rahmen des 5. Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG) im SGB III verankert. Im Gesetzesentwurf war sie noch nicht enthalten, wurde jedoch in der darauffolgenden Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales aufgenommen; vgl. hierzu Drs.18/3699 v. 07.01.2015 Gesetzesentwurf) sowie Drs. 18/4114 v. 25.02.2015 (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales). Zu beachten sind zudem die Materialien zur öffentlichen Anhörung, Drs. 18/3699; die Zusammenstellung der schriftlichen Stellungnahmen, Ausschussdrucksache 18(11)298 v. 30.01.2015; Die Kleine Anfrage zur Umsetzung der assistierten Ausbildung, Drs. 18/4889 v. 08.05.2015 und die dazugehörige Antwort der Bundesregierung, Drs. 18/5111 v. 10.06.2015.

    II. Die AsA in § 130 SGB III – Rechtliche Grundlagen

    Die AsA ist seit 2015 als befristete[3] Leistung in § 130 Sozialgesetzbuch (SGB) III geregelt. Sie richtet sich an förderungsbedürftige junge Menschen sowie deren Ausbildungsbetriebe und wird während sowie gegebenenfalls vor einer betrieblichen Ausbildung erbracht. Ziel ist, den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung zu unterstützen. Leistungsträger ist die Bundesagentur für Arbeit (BA), die die Assistierte Ausbildung gem. §130 SGB III als Ermessensleistung gewährt.[4] Durch die parallel zur Einführung des § 130 SGB III vorgenommene Änderung des §115 Nr.2 SGB III ist klargestellt, dass die AsA gleichzeitig eine Leistung an junge Menschen mit Behinderung ist.[5] Dies entspricht der generellen Logik des SGB III, nach der behinderte Menschen die gleichen Leistungen wie nicht behinderte Menschen erhalten (sog. allgemeine Leistungen nach § 115 f. SGB III). Erst wenn diese den Unterstützungsbedarf nicht ausreichend abdecken, kommen die sog. besonderen Leistungen (§117 SGB III) zum Tragen.

    1. Leistungsberechtigter Personenkreis

    a) Förderungsbedürftige junge Menschen

    aa) Lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte junge Menschen

    Zum leistungsberechtigten Personenkreis gehören „förderungsbedürftige junge Menschen“ (§130 Abs.1 S.1 SGB III). Zu diesen zählen „[…] lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte junge Menschen, die wegen in ihrer Person liegender Gründe ohne die Förderung eine betriebliche Berufsausbildung nicht beginnen, fortsetzen oder erfolgreich beenden können.“ (Abs. 2 S. 1). Die Formulierung knüpft an die Regelung des §78 SGB III an, der die Bezeichnung „Förderungsbedürftige junge Menschen“ im Zusammenhang mit den ausbildungsbegleitenden Hilfen (abH) näher bestimmt. Weitere Hinweise finden sich in der Geschäftsanweisung zu den ausbildungsbegleitenden Hilfen[6] sowie in der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales (Drs. 18/4114).

    Als „lernbeeinträchtigt“ gelten demnach u.a. junge Menschen

    • ohne Hauptschul- oder vergleichbaren Abschluss bei Beendigung der allgemeinen Schulpflicht,

    • aus Förderschulen für Lernbehinderte unabhängig vom erreichten Schulabschluss,

    • mit Hauptschul- oder vergleichbarem Abschluss bei Beendigung der allgemeinbildenden Schulpflicht, wenn erhebliche Bildungsdefizite vorliegen, die erwarten lassen, dass ohne ausbildungsbegleitende Hilfen ein erfolgreicher Abschluss der Berufsausbildung bzw. Verlauf der Einstiegsqualifizierung nicht zu erreichen ist.[7]

    „Sozial benachteiligt“ sind laut der Geschäftsanweisung zu den ausbildungsbegleitenden Hilfen (abH) der BA u.a. junge Menschen,

    • die nach Feststellung des Psychologischen Dienstes verhaltensgestört oder wegen gravierender sozialer, persönlicher und/oder psychischer Probleme ohne ausbildungsbegleitende Hilfen den Anforderungen einer betrieblichen Ausbildung nicht gewachsen sind,

    • mit Teilleistungsschwächen (z.B. Legasthenie, Dyskalkulie, ADS),

    • für die Hilfe zur Erziehung im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (SGB VIII) geleistet worden ist oder wird, wenn sie voraussichtlich in der Lage sein werden, die Anforderungen der regulären Maßnahme nach §75 SGB III zu erfüllen,

    • ehemals drogenabhängige junge Menschen

    • straffällig gewordene junge Menschen,

    • jugendliche Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler mit Sprachschwierigkeiten,

    • ausländische junge Menschen, die aufgrund von Sprachdefiziten oder bestehenden sozialen Eingewöhnungsschwierigkeiten in einem fremden soziokulturellen Umfeld der besonderen Unterstützung bedürfen,

    • alleinerziehende junge Frauen/Männer.[8]

    Kritik hinsichtlich des leistungsberechtigten Personenkreises wurde seitens der Leistungserbringer geäußert, die hierin eine zu starke Einengung sehen.[9] Dementgegen bemerkte die Bundesregierung, dass die Bezeichnung den üblichen Begrifflichkeiten des SGB III entspreche.[10] Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) verwies zusätzlich darauf, dass parallel zur Einführung der AsA der leistungsberechtigte Personenkreis für die ausbildungsbegleitenden Hilfen (abH) nach § 75 SGB III ausgeweitet wurde. Nach Ansicht der BDA könnten junge Menschen, die nicht zum Personenkreis der AsA zählen, mit Hilfen in Form der ausbildungsbegleitenden Hilfen versorgt werden.[11] Diese Argumentation kann jedoch nicht überzeugen, da es sich bei der AsA gerade um eine Leistung handelt, die über die abH hinausgeht.

    Grafik: drei Menschen in der Küche

    bb) Junge Menschen mit Behinderung

    Wie im Vorangegangenen dargestellt, ist bereits durch die Änderung des §115 SGB III klargestellt, dass auch junge Menschen mit Behinderung zum leistungsberechtigten Personenkreis zählen.[12] Allerdings müssen auch diese förderungsbedürftig im Sinne des §130 SGB III sein. Als problematisch in der Umsetzung könnte sich erweisen, dass keine besonderen rehabilitationsspezifischen Anforderungen an die Bildungsträger und das einzusetzende Personal gestellt werden.[13] Im Konzept der BA wird diesbezüglich allerdings darauf verwiesen, dass in Fällen, in denen behinderte junge Menschen Unterstützung im Rahmen einer AsA erhalten, ggf. weitere begleitende Hilfen, z.B. in Form von medizinischen oder therapeutischen Leistungen zu erbringen sind. Zudem heißt es, dass die Bereitstellung rehabilitationsspezifischer Leistungen durch die BA bei individuell vorliegendem Bedarf auch für eine Teilnahme an der AsA möglich ist. Die Bundesregierung verweist darauf, dass ggf. weitere Arbeitsmittel bereitzustellen sind. Sollte der Bedarf behinderter Menschen mit diesen Hilfen jedoch nicht gedeckt werden können, stünden umfangreiche weitere Hilfen, wie die begleitete betriebliche Ausbildung nach § 117 Abs.1 S.1 SGB III, zur Verfügung.[14] Die Ermöglichung einer normalen betrieblichen Ausbildung ist dabei im Sinne der Inklusion und vor dem Hintergrund der UN-BRK in jedem Fall vorrangig.[15]

    cc) Ausweitung des Personenkreises – § 130 Abs. 8 SGB III

    In Abs. 8 der Vorschrift zur Assistierten Ausbildung ist eine Ausweitung des Personenkreises über lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte junge Menschen hinaus angelegt. Ihr zufolge können auch „… junge Menschen förderungsbedürftig sein, die aufgrund besonderer Lebensumstände eine betriebliche Berufsausbildung nicht beginnen, fortsetzen oder erfolgreich beenden können.“ Allerdings setzt die Förderung weiterhin voraus, dass 1.) eine Landeskonzeption für den Übergang Schule-Beruf existiert, in der die besonderen Lebensumstände konkretisiert sind; 2.) eine spezifische Landeskonzeption zur Assistierten Ausbildung vorliegt und 3.) sich Dritte mit mindestens 50 Prozent an der Förderung beteiligen.

    Die Vorschrift soll die Anschlussfähigkeit an Aktivitäten der einzelnen Bundesländer gewährleisten, die in den letzten Jahren begonnen haben, den Übergang Schule-Beruf zu reformieren.[16]

    dd) Weitergehende Restriktionen im Konzept der Bundesagentur für Arbeit

    Das Konzept Assistierte Ausbildung (AsA) nach §130 SGB III der Bundesagentur für Arbeit (BA)[17] greift die Begriffe „lernbeeinträchtigt“ und „sozial benachteiligt“ nicht separat auf. Hingegen finden sich zu dem allgemeineren Begriff „förderungsfähiger Personenkreis“ weitergehende Vorgaben. So sei förderungsfähig, wer

    • in der Regel ohne berufliche Erstausbildung ist,

    • Ausbildungsreife und Berufseignung besitzt und

    • in der Regel unter 25 Jahre alt ist.

    Die Aussage, dass regelmäßig nur eine berufliche Erstausbildung förderungsfähig ist, wird bereits durch die Regelung in §130 Abs.2 SGB III widerlegt. Hier findet sich ein ausdrücklicher Verweis auf § 57 Abs. 2 SGB III Dieser wiederum regelt, dass auch eine zweite Berufsausbildung unter bestimmten Voraussetzungen förderungsfähig sein kann.[18] Aber auch die Altersgrenze von 25 Jahren sowie das Vorliegen von Berufseignung und Ausbildungsreife finden sich in der Vorschrift nicht.[19]

    „Seitens der Leistungserbringer wird die Aufteilung der Aufgaben bei den Bildungsträgern kritisiert. Diese führe dazu, dass Hilfen nicht aus einer Hand erbracht werden.“

    b) Betriebe

    Leistungsberechtigt sind zudem die Betriebe selbst. Vorausgesetzt ist, dass diese Teilnehmende betrieblich ausbilden wollen, diese bereits übernommen haben[20] oder zumindest die Bereitschaft zeigen, Auszubildende, die Unterstützung im Rahmen der AsA benötigen, zu beschäftigen. Die AsA richtet sich damit sowohl an die Auszubildenden selbst als auch an die Betriebe[21] und bietet damit die Chance, den Betrieben einheitliche Ansprechpartner an die Seite zu stellen.

    2. Betriebliche Ausbildung

    Förderungsfähig sind ausschließlich betriebliche Ausbildungen. Hierzu zählen u.a. Ausbildungen in anerkannten Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder der Handwerksordnung (HWO) (§57 SGB III), aber auch Ausbildungen, die in Sonderformen für behinderte Menschen durchgeführt werden (§ 116 Abs.2 SGB III).[22] Bei Letzteren müsse laut BA sichergestellt werden, dass die Betriebe über die, in der Praxis bereits stark kritisierte, rehabilitationsspezifische Zusatzausbildung[23] (ReZA) verfügen. Ist dies nicht der Fall, müsse seitens der Bildungsträger beratend darauf hingewirkt werden, die ReZA zu erlangen.[24]

    Auf nicht unerhebliche Kritik ist zudem der Ausschluss vollzeitschulischer Ausbildungen gestoßen. Problematisch ist dies insbesondere unter Genderaspekten, da vollzeitschulische Ausbildungen insbesondere in den häufig von jungen Frauen gewählten Gesundheitsberufen anzutreffen sind.[25]



    [3] Kritik an der Befristung wurde u.a. vom Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) geäußert (Drs. 18/4114, S. 20).

    [4] Lt. Busch ist das Ermessen, ob eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben durch die BA erbracht wird, regelmäßig auf Null reduziert, wenn die Leistung erforderlich und geeignet ist, das Teilhabeziel zu erreichen, siehe hierzu Busch, Vorbemerkung zu Kapitel 5, in: Feldes/ Kohte/ Stevens-Bartol (Hrsg.), SGB IX, Rn. 14.

    [5] Nebe, in: Gagel, § 130 SGB III, Rn. 19.

    [6] Geschäftsanweisung Ausbildungsbegleitende Hilfen (GA abH) nach den §§ 57, 59, 74, 75, 77 bis 80 SGB III, S.8, abrufbar unter: https://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mtaz/~edisp/l6019022dstbai417344.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI417348.

    [7] Siehe insbesondere GA abH, S. 8.

    [8] Siehe insbesondere GA abH, S. 8.

    [9] Ausschussdrucksache 18(11)298: Stellungnahme Elise Bohlen, S. 8 sowie Stellungnahme Birgit Beierling, S. 34 sowie auch Drs.18/4114, Stellungnahme DGB, S. 20.

    [10] Drs. 18/5111, Vorbemerkung der Bundesregierung, S. 2.

    [11] Ausschussdrucksache 18(11)298, Stellungnahme BDA, S. 32.

    [12] Siehe hierzu auch: Drs. 18/4114, B. Besonderer Teil zu Nr. 5, S. 26 f.

    [13] Siehe auch Drs. 18/5111, Antwort zu Frage 7b, S. 8; Nebe, in: Gagel, § 130 SGB III, Rn. 119.

    [14] Drs. 18/5111, Antwort zu Frage 7b, S. 8.

    [15] Dies gebietet sich auch mit Blick auf die Gröninger-Entscheidung des UN-Fachausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderung. Die Entscheidung ist in deutscher Übersetzung abrufbar unter: http://www.gemeinsam-einfachmachen.de/GEM/DE/AS/UN_Fachausschuss/Individualbeschwerden/individualbeschwerden_node.html.

    [16] Drs. 18/4114, Besonderer Teil zu Nr. 6 Abs. 8, S. 29.

    [18] So auch Nebe, in: Gagel, § 130 SGB III, Rn. 13.

    [19] Drs. 18/5111, Vorbemerkung der Fragesteller, S. 1 sowie Frage 2, S. 4.; so auch Nebe, in: Gagel, § 130 SGB III, Rn. 11.

    [20] Konzept Assistierte Ausbildung (AsA) nach § 130 SGB III, S. 10.

    [21] Ausschussdrucksache 18(11)298, Stellungnahme DGB, S. 25.

    [22] Klarstellend: Konzept Assistierte Ausbildung (AsA) nach § 130 SGB III, S. 8, Fußzeile.

    [23] Vollständiger Titel: Rahmencurriculum für eine Rehabilitationspädagogische Zusatzqualifikation für Ausbilderinnen und Ausbilder; weitergehende Informationen zur ReZA sind zu finden unter: http://www.good-practice.de/zielgruppen_beitrag4821.php. Zur Kritik an der praktischen Wirkung der ReZA siehe hierzu u.a. 18/6454, Vorbemerkung der Fragsteller, S. 2 f. unter Hinweis auf Hagedorn, Jobst (2015): Inklusion von Menschen mit Behinderungen in der beruflichen Ausbildung: Irritierende Wirkungen der „Rehabilitationspädagogischen Zusatzqualifikation für Ausbilder“ (ReZA), in: Kreklau, C. /Siegers, J. (Hrsg.), Handbuch der Aus- und Weiterbildung. Köln, 266. Erg.-Lfg., August 2015, Beitrag 3152.

    [24] Konzept Assistierte Ausbildung (AsA) nach § 130 SGB III, S. 28.

    [25] Ausschussdrucksache 18(11)298: Stellungnahme Elise Bohlen, S. 9, Stellungnahme Birgit Beierling, S. 34; Nebe, in: Gagel, § 130 SGB III, Rn. 14.

    III. Aufbau und Ausgestaltungder Assistierten Ausbildung

    1. Ausbildungsvorbereitung und Ausbildungsbegleitung

    Die Assistierte Ausbildung (AsA) gliedert sich in eine fakultative ausbildungsvorbereitende und eine obligatorische ausbildungsbegleitende Phase.

    Mit der ausbildungsvorbereitenden Phase wird das Ziel verfolgt, eine passende Ausbildungsstelle zu finden.[26] Sie umfasst eine Dauer von sechs Monaten, die unter bestimmten Voraussetzungen um maximal zwei Monate verlängert werden kann. In dieser Zeit werden die Auszubildenden z.B. durch Leistungen in Form von Standortbestimmung, Berufsorientierung und Ausbildungsstellenakquise unterstützt. Die Betriebe erhalten z. B. Unterstützung durch Beratungen über die AsA oder Hilfen bei der Schaffung der Ausbildungsvoraussetzungen. Die Ausbildungsvorbereitung im Rahmen der AsA darf nicht geleistet werden, wenn diese bereits im Schulrecht der Länder geregelt ist. Zudem darf sie nicht parallel zu einem vollzeitschulischen Angebot erfolgen und damit erst nach Beendigung des Schulabschlusses einsetzen.

    Die ausbildungsbegleitende Phase stellt das Kernelement der AsA dar und dient der nachhaltigen Stabilisierung des Ausbildungsverhältnisses und der Sicherung des Ausbildungsabschlusses.[27] Langfristig soll eine dauerhafte Integration in ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis erreicht werden.[28] Sie erfolgt während der Ausbildung sowie am Übergang Ausbildung-Beruf. Leistungen an Auszubildende sind bspw. die Begleitung im Betrieb, gemeinsame Gespräche mit Ausbildern, inhaltliche Unterstützung über die ausbildungsüblichen Inhalte hinaus sowie Hilfen bei der Stellensuche. Die Betriebe können bspw. bei der Beantragung von Fördermitteln oder bei administrativen Aufgaben unterstützt werden.

    2. Zusammenwirken der beteiligten Akteure

    An der Umsetzung der AsA beteiligt sind Auszubildende, Betrieb, Berufsschule, Agentur für Arbeit (BA) als Leistungsträger und die Bildungsträger. Zwischen allen Beteiligten soll eine enge Zusammenarbeit und Abstimmung stattfinden. Hinweise zur genauen Gestaltung und den einzelnen Aufgabenfeldern der Akteure liefert das Konzept Assistierte Ausbildung der BA.[29]

    Nach diesem obliegt der zuständigen Beratungsfachkraft der BA die Prozess und Integrationsverantwortung. Seitens der Bildungsträger ist eine Besetzung mit Ausbildungsbegleitern, Sozialpädagogen und Lehrkräften für Förderunterricht vorgesehen, wobei die Koordinierungsverantwortung dem Ausbildungsbegleiter zukommt. Die Auswahl der Bildungsträger erfolgt durch ein wettbewerbliches Vergabeverfahren. Zwischen Bildungsträger und Betrieb wird eine Kooperationsvereinbarung geschlossen. Klarstellend enthält das Konzept den Hinweis, dass die Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis unberührt bleiben,[30] es handelt sich bei der AsA um ein reguläres Ausbildungsverhältnis. Zudem ist eine aktive Unterstützung der AsA durch die Berufsschulen[31] und eine enge Zusammenarbeit mit den Eltern der Teilnehmenden vorgesehen[32].

    Seitens der Leistungserbringer wird die zuvor beschriebene Aufteilung der Aufgaben bei den Bildungsträgern kritisiert. Diese führe dazu, dass Hilfen nicht aus einer Hand erbracht werden.[33] Problematisch sei zudem die Anwendung des Vergabeverfahrens, da dieses zu zeitlich und konzeptionell eng begrenzten und standardisierten Maßnahmen führe.[34] Zudem wird auf die sehr eng bemessenen Vorgaben zum Personalschlüssel des BA-Konzeptes zur AsA verwiesen.[35] Nach diesen kommen auf einen Ausbildungsbegleiter 23 bis 25 Teilnehmende. Mit Blick auf die umfassenden Aufgaben der Ausbildungsbegleiter entstehen Zweifel an der Umsetzbarkeit.

    „Nach den eng bemessenen Vorgaben zum Personalschlüssel des BA-Konzeptes kommen auf einen Ausbildungsbegleiter 23 bis 25 Teilnehmende. Mit Blick auf die umfassenden Aufgaben der Ausbildungsbegleiter entstehen Zweifel an der Umsetzbarkeit.“

    AsA im Arbeitsförderungsrecht des SGBIII

    Die AsA fügt sich als neues Unterstützungsinstrument in das SGB III ein. Dabei orientiert sie sich z.T. an bereits bestehenden Hilfen, z.T. kommen neue Elemente hinzu. So basiert die ausbildungsvorbereitende Phase inhaltlich auf den berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen. Wesentlicher Unterschied ist, dass eine ausbildungsvorbereitende Phase im Rahmen der AsA nicht separat erfolgen kann, es muss sich stets eine ausbildungsbegleitende Phase anschließen. Auch Praktika sind im Rahmen der AsA nur im begrenzten Umfang vorgesehen. Soll ein junger Mensch gezielt und ausschließlich auf eine Ausbildung vorbereitet werden, sind andere Hilfen, wie berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen oder eine Einstiegsqualifizierung vorrangig.[36] Die ausbildungsbegleitende Phase hingegen orientiert sich an den ausbildungsbegleitenden Hilfen, wobei die AsA das intensivere Unterstützungsinstrument darstellt. Sie kommt insbesondere dann zum Tragen, wenn die ausbildungsbegleitenden Hilfen nicht ausreichen.[37]

    Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens merkte die Fraktion Die Linke kritisch an, dass mit der Einführung die Undurchsichtigkeit der bereits bestehenden Maßnahmen im SGB III zusätzlich verschärft werde.[38] Dem könnte jedoch durch eine passgenaue Zuweisung seitens der BA entgegengewirkt werden.



    [26] Konzept Assistierte Ausbildung (AsA) nach § 130 SGB III, S. 21.

    [27] Konzept Assistierte Ausbildung (AsA) nach § 130 SGB III, S. 24.

    [28] Konzept Assistierte Ausbildung (AsA) nach § 130 SGB III, S. 25.

    [29] Konzept Assistierte Ausbildung (AsA) nach § 130 SGB III, S. 17ff.

    [30] Konzept Assistierte Ausbildung (AsA) nach § 130 SGB III, S. 14.

    [31] Zu den genauen Aufgaben der einzelnen Akteure sowie deren Querschnittsaufgaben siehe: Konzept Assistierte Ausbildung (AsA) nach § 130 SGB III, S. 12 ff.

    [32] Konzept Assistierte Ausbildung (AsA) nach § 130 SGB III, S. 19.

    [33] Drs. 18/5111, Frage 6, S. 7; Beierling, Assistierte Ausbildung noch nicht der große Wurf, abrufbar unter: http://www.good-practice.de/infoangebote_beitrag6059.php.

    [34] Ausschussdrucksache 18(11)298, Stellungnahme Elise Bohlen, S. 9.

    [35] Konzept Assistierte Ausbildung (AsA) nach § 130 SGB III, S. 30.

    [36] Zum Ausschluss von Leistungen nach dem SGB III bei Erbringung der AsA siehe Konzept Assistierte Ausbildung (AsA) nach § 130 SGB III, S. 32; zur Abgrenzung der verschiedenen Leistungen des Arbeitsförderungsrechts am Übergang Schule-Beruf siehe auch Drs. 18/4114, II. Besonderer Teil zu Nr. 6 Abs. 4 und 5 , S. 28 f.

    [37] Konzept Assistierte Ausbildung (AsA) nach § 130 SGB III, Präambel, S. 5.

    [38] Drs. 18/4114, A. Allgemeiner Teil, S. 24.

    IV. Zusammenfassung und Ausblick unter Beachtung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG)

    Der vorliegende Beitrag sowie der dazugehörige Teil 1[39] haben einen Überblick über den bisherigen Stand der Diskussion zur Assistierten Ausbildung gegeben. Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass bereits die erprobten Modellprojekte dafür sprechen, dass es sich bei der AsA um ein erfolgversprechendes Unterstützungsinstrument handelt. Praktisch wird es auf die Umsetzung, insbesondere auch seitens der Verwaltung ankommen. Dies betrifft insbesondere die Unterstützung junger Menschen mit Behinderung. Für diese kann die AsA ein geeignetes Instrument sein, das ggf. mit weiteren Hilfen zu kombinieren ist.[40] Denkbar wäre eine ergänzende Unterstützung durch Ausbildungszuschüsse sowie durch weiterführende Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Künftig könnten Leistungsberechtigte diesbezüglich von den im BTHG vorgesehenen Klarstellungen, Konkretisierungen und teilweise vorgesehenen Erweiterungen der Koordinierungsregelungen (Teil 1, Kapitel 4 SGB IX-Regierungsentwurf (RegE))[41] profitieren. Zwar ergeben sich im Vergleich zur geltenden Rechtslage aus den §§14–16 SGB IX-RegE keine wesentlichen Neuerungen für die Leistungsberechtigten. Die Position behinderter junger Menschen, die Leistungen der AsA erhalten bzw. anstreben, könnte jedoch bei entsprechender Umsetzung durch die Regelungen zum Teilhabeplan (§ 19), zur Teilhabekonferenz (§ 20) und zur unabhängigen Beratung (§ 32) gestärkt werden. So wird der leistende Rehabilitationsträger weiterhin verpflichtet den Rehabilitationsbedarf schriftlich festzuhalten. Diese Dokumentationspflicht wird durch die Pflicht zur Erstellung eines Teilhabeplans konkretisiert, der vom Leistungsberechtigten eingesehen werden kann. Ergänzend ist die Möglichkeit einer Teilhabekonferenz vorgesehen, bei der auf Wunsch der Leistungsberechtigten deren Bevollmächtigte/r oder ein Beistand, z. B. eine Vertrauensperson, zu beteiligen sind. Ein Anspruch auf Durchführung der Teilhabekonferenz ist im Regierungsentwurf vom 22.06.2016 jedoch nur in Ausnahmefällen vorgesehen.

    Als besonders problematisch könnte sich erweisen, dass eine Kombination mit einem Budget für Arbeit (BfA) im Regierungsentwurf nicht ausdrücklich vorgesehen ist. § 61 SGB IX-RegE regelt, dass diejenigen ein BfA erhalten können, die Ansprüche auf Leistungen nach § 58 SGB IX-RegE und damit im Arbeitsbereich einer WfbM haben. In der Begründung heißt es hierzu:

    „Es profitieren auch Jugendliche mit Behinderungen, die im Rahmen ihrer beruflichen Orientierung für die Zeit nach ihrer beruflichen Bildung ein Budget für Arbeit in Aussicht nehmen. […] Ein Budget für Arbeit ist eine Alternative zum Arbeitsbereich der Werkstatt für behinderte Menschen, also nachdem der Mensch mit Behinderungen eine berufliche Bildung erhalten hat. …“

    Damit weicht der Entwurf z.B. von bereits erfolgreich erprobten Modellen im Rahmen der aktion5 und des Übergangs 500 plus ab, in denen ausdrücklich auch eine Förderung für Schulabgänger mit einer Empfehlung für eine WfbM vorgesehen war.[42]

    Eine namentliche Nennung der Assistierten Ausbildung sieht der Regierungsentwurf zum BTHG zudem nicht vor. Die §§ 49 und 50 SGB IX-RegE entsprechen weitgehend den bisherigen §§ 33 und 34 SGB IX. Beide enthalten offene Kataloge, die die wichtigsten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben allgemein nennen. Sie sind zwingend im Zusammenhang mit dem Arbeitsförderungsrecht zu lesen. Bei einer Verstetigung der Assistierten Ausbildung wäre eine Nennung im Katalog der Leistungen an Arbeitgeber zu erwägen.

    Abschließend wird darauf verwiesen, dass dargestellte Kritikpunkte AsA-erfahrener Leistungserbringer besonders zu beachten sind. Dies dürfte gerade dann hilfreich sein, wenn es um die Frage des weiteren Bestehens der AsA nach Ablauf der Befristungsregelung geht. Hier könnten schon heute aufgeworfene Kritikpunkte Ansätze zur Überarbeitung liefern.

    Der Beitrag ist zuerst erschienen im Diskussionsforum Rehailitations- und Teilhaberecht als Diskussionsbeitrag D26-2016 unter www.reha-recht.de

    Abbildung 1. Cindy Schimank, LL.M

    Portraitfoto von Cindy Schimank.

    ist wissenschaftliche Mitarbeiterin im Projekt „Partizipatives Monitoring der aktuellen Entwicklung des Rehabilitations- und Teilhaberechts“ am Lehrstuhl für Arbeitsrecht, Recht der Sozialen Sicherheit an der Universität Halle.

    Kontakt und nähere Informationen:

    Universität Halle

    Universitätsring 2, 06108 Halle

    Tel. 0345-55 23205

    Mail: cindy.schimank@jura.uni-halle.de

    Quelle

    Cindy Schimank: Assistierte Ausbildung für junge Menschen mit Behinderung. Erschienen in: impulse, Magazin der Bundesgemeinschaft für Unterstützte Beschäftigung, Nr. 78/2016, S. 28-33, Schwerpunkt: Leichte Sprache. / Der Beitrag ist zuerst erschienen im Diskussionsforum Rehailitations- und Teilhaberecht als Diskussionsbeitrag D26-2016 unter www.reha-recht.de

    bidok - Volltextbibliothek: Wiederveröffentlichung im Internet

    Stand: 12.06.2019



    [39] Schimank: Assistierte Ausbildung für junge Menschen mit Behinderung Teil 1 – Ausgangspunkt und rechtliche Grundlagen; Beitrag D25-2016 unter www.reha-recht.de; 13.07.2016.

    [40] Nebe, in: Gagel, § 130 SGB III, Rn. 19.

    [41] Vgl. §§ 14–21 SGB IX-RegE und die dazugehörige Begründung unter „B. Besonderer Teil“, S. 238–247, abrufbar unter http://www.reharecht.de/infothek/beitrag/artikel/bundeskabinettbeschliesst-bundesteilhabegesetz-und-nationalen-aktionsplan-20/.

    [42] Generelle Kritik an der Anknüpfung einesBfA an eine Beschäftigung in einer WfbM findet sich in Nebe/Waldenburger, Budget für Arbeit, S. 176.

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