Die "Geldleistung" in der Hilfe und Unterstützung für Menschen mit Behinderung

Autor:in - Joachim Speicher
Themenbereiche: Recht, Selbstbestimmt Leben
Textsorte: Zeitschriftenartikel
Releaseinfo: erschienen in: impulse Nr. 43/2007, Seite 18-20. impulse (43/2007)
Copyright: © Joachim Speicher 2007

Die "Geldleistung" in der Hilfe und Unterstützung für Menschen mit Behinderung

Wenn wir über das Thema "Persönliches Budget" sprechen, so zeigt sich durchaus eine gewisse begriffliche Konfusion. Konkret gibt es in Deutschland vier, sich wesentlich von einander unterscheidende Budgettypen:

  1. Das Persönliche Budget in Rheinland-Pfalz (BSHG/SGB XII) seit 1998[1]

  2. Das Trägerübergreifende Persönliche Budget (SGB IX) seit 2004[2]

  3. Das Pflegebudget (SGB XI) seit 2004[3]

  4. Das Integrierte Budget in Rheinland-Pfalz (eine Kombination aus 2 und 3) seit 2005[4]

Eine umfassende Zahl an Praxisbeispielen einer alltäglichen Anwendungspraxis Persönlicher Budgets gibt es allerdings bisher nur in Rheinland-Pfalz zum Budgettyp 1. Seit der Ankündigung und Einführung im Jahr 1997 ist die Zahl der BudgetnehmerInnen auf aktuell 1.400 gestiegen und sie nimmt stetig zu.

Was die Mehrzahl der Leser 1991 in Jochen Schweitzers Aufsatz "Wenn der Kunde König wäre?"[5] noch als soziale Utopie aufnahm, wurde bereits 1997 von Florian Gerster, dem damaligen Sozialminister in Rheinland-Pfalz, ohne die sonst übliche Abstimmung mit den Wohlfahrtsverbänden unter dem Begriff "Persönliches Budget" eingeführt.

Die "Geldleistung" als Alternative zur "Sachleistung" in der rheinland-pfälzischen Behindertenhilfe wurde etabliert, trotz aller empörten Proteste über diesen Akt der "Vollstreckung".[6] Die seinerzeit durch das Ministerium einseitig festgesetzten Rahmenbedingungen und Teilnahmevoraussetzungen werden heute noch in Rheinland-Pfalz angewendet, obwohl seit dem 1.7.2004 bundesweit das "Trägerübergreifende Persönliche Budget" nach Paragraf 17 SGB IX eingeführt wurde.

Ermöglicht wird diese Situation durch den neuen Paragraphen 17 Absatz 5 SGB IX, wonach alle Modellerprobungen zum Persönlichen Budget, die vor dem 1.7.2004 in den Bundesländern begonnen wurden, noch in der am 30.6.2004 geltenden alten Fassung des Paragraphen 17 (3) SGB IX bis zum 31.12.2007 fortgeführt werden dürfen.[7]

In nahezu allen 36 rheinland-pfälzischen kommunalen Gebietskörperschaften ist das Verfahren etabliert. Wohl hat sich aber eine Umsetzungspraxis entwickelt, die höchst heterogen von jenen Vorgaben aus dem Jahr 1997 abweicht - im Positiven wie im Negativen.

Die Heterogenität (manchmal geht auch das Wort der "Beliebigkeit" um) betrifft die Fragen des Zugangsrechts zum Persönlichen Budget genauso wie die Regelungen zum Antragsverfahren und der Bedarfsfeststellung sowie das geänderte Rechtsverhältnis zwischen Leistungsträger, Leistungserbringer und Hilfeberechtigtem.

Ende 2003 hatte der Bundesgesetzgeber im "Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch" eine neue Ausgangslage geschaffen, die eine deutliche Verbesserung der bisherigen rheinland-pfälzischen Lösungen sowie darüber hinaus eine bundesweite Installierung des "Persönlichen Budgets" zur Folge hatte.

Eine umfassende Zahl an Praxisbeispielen einer alltäglichen Anwendungspraxis Persönlicher Budgets gibt es allerdings bisher nur in Rheinland-Pfalz zum Budgettyp 1. Seit der Ankündigung und Einführung im Jahr 1997 ist die Zahl der BudgetnehmerInnen auf aktuell 1.400 gestiegen und sie nimmt stetig zu.

Den größten Anteil mit knapp 50 Prozent stellen Menschen mit seelischer Behinderung; gefolgt von Menschen mit geistiger Behinderung/Lernschwierigkeiten sowie Menschen mit Körper- und Sinnesbehinderungen.

Die Besonderheit rheinland-pfälzischer Budgets besteht bekanntlich darin, dass sich die Verfahren und die sonstigen Rahmenbedingungen mit den jetzt gültigen, in der Budgetverordnung (nach Paragraf 21a SGB IX) festgeschriebenen Regeln kaum vereinbaren lassen.[8]

Auf den Punkt gebracht: rheinland-pfälzische Persönliche Budgets sind absolut vergleichbar und in der Höhe sogar identisch mit der als "Pflegegeld" ausgezahlten Geldleistung in der Pflegeversicherung. Daher sind sie im Unterschied zu den in der Erprobung befindlichen "Trägerübergreifenden Persönlichen Budgets" (Typ 2) weder bedarfsorientiert, noch bedarfsdeckend und auch nicht zielorientiert. (Erst im Mai 2007 wurde die Obergrenze an die Sachleistungsgrenze stationärer Hilfen (Wohnheime) angepasst!)

Bislang handelt es sich um pauschalierte Geldbeträge, die dem Menschen mit Behinderung monatlich bar auf sein Girokonto überwiesen werden und die er zur Sicherung seiner Teilhabe am Leben in der Gesellschaft frei und ohne Nachweispflicht verwenden kann. Sie werden zusätzlich zu einer laufenden Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt gezahlt.

Diese Besonderheit hat ein rheinland-pfälzischer Psychiatrie-Erfahrener kürzlich sehr treffend auf den Punkt gebracht, als er beiläufig erwähnte, dass er selbst schon mehr als zwei Jahre lang "Schizophrenie-Geld" (in einer herrlichen Analogie zum "Blinden-Geld") beziehe.

Nun liegt die Frage nahe, auf welche Weise die Budgetinhaber ihre Teilhabe herstellen und sichern, wenn die Geldbeträge doch pauschaliert und knapp (im Unterschied zu den Sachleistungskosten einer Wohnheimunterbringung) bemessen sind.[9]

Hierzu im Folgenden vier Praxisbeispiele und Fallvignetten:



[1] Persönliche Budgets werden im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe nach SGB XII ("Eingliederungshilfe") an leistungsberechtigte Menschen mit Behinderung alternativ zu einer Sachleistung ("Geld oder Liebe"? - "Wohnheim oder Geld?") als pauschalierte Geldbeträge in drei Stufen ausgezahlt. Aktuelle Stufungen und Monatsbeträge sind Stufe 1 (€ 200,-), Stufe 2 (€ 400,-) und Stufe 3 (€ 770,-). Im Mai 2007 hat das zuständige Ministerium in Mainz die Obergrenze persönlicher Budgets an die Sachleistungsgrenze stationärer Hilfen nach oben erweitert.

[2] Vgl. Paragraf 17 SGB IX und die Budgetverordnung nach Paragraf 21 a SGB IX; s. auch: www.budget.paritaet.org

[3] umfangreiche Information und Darstellung: www.pflegebudget.de

[4] umfangreiche Information und Darstellung: www.integriertesbudget.de

[5] In: Zeitschrift für Systemische Therapie, Jahrgang 1991, Heft 4

[6] Seinerzeit konnten sich die wenigsten Akteure der Behindertenhilfe vorstellen, dass der Leistungsträger den behinderten Menschen selbst das Geld ausgezahlt. Man hielt das für eine unzulässige Überforderung der Behinderten, die aus pekuniären Motiven billigend in Kauf genommen würde. Die Empörung wurde dann auch noch stärker, dass die Geldbeträge, die den Menschen direkt zur Verfügung gestellt wurden, die Vergütungen, die die Leistungserbringer erhielten, weit unterschritten.

[7] Paragraf 17 Absatz 3 SGB IX (alte Fassung bis zum 30.06.2004): "Die Rehabilitationsträger erproben die Einführung persönlicher Budgets durch Modellvorhaben."

[8] Die Budgetverordnung schreibt als Bewilligungsvoraussetzung eine schriftliche Zielvereinbarung zwischen Antragsteller und Leistungsträger vor, die insbesondere Zielformulierungen, Regelungen zu Verwendungsnachweisen sowie zur Qualitätssicherung enthalten muss. Die bisherige rheinland-pfälzische Regelung verzichtet völlig auf diese Bedingungen.

[9] siehe Fußnote 4

Beispiel 1

Ein junger Mann (24) mit geistiger Behinderung lebt zu Hause bei seinen Eltern und besuchte bislang mehr oder regelmäßig eine Tagesförderstätte. Es gab wiederkehrende Konflikte mit dem Betreuungspersonal, da er häufig zu spät kam oder die Einrichtung vorzeitig verließ und zu Fuß nach Hause lief oder sich in der Stadt umhertrieb.

Die Eltern (der Vater ist gesetzlicher Betreuer) entschieden sich gemeinsam mit ihrem Sohn nach eingehender Beratung durch den Sozialen Dienst des Örtlichen Trägers der Sozialhilfe ein Persönliches Budget in Anspruch zu nehmen. Es wurde ein monatlicher Geldbetrag in Höhe von 400 Euro bewilligt und regelmäßig gezahlt. Ein Verwendungsnachweis ist nicht erforderlich.

Auf einer öffentlichen Informationsveranstaltung berichtete der junge Mann selbstbewusst und sichtlich entspannt, was er nun im Unterschied zu früher tagsüber so tue.

Mit seinem Vater hat er sich eine Dauerkarte im Fitness-Studio gekauft, das er fast täglich aufsucht. Er berichtet, dass die Mitarbeiter dort viel freundlicher seien. Es gäbe nie Ärger und das Schöne sei, er könne kommen, wann er wolle. Darüber hinaus erfährt man, werde der Restbetrag stetig neu verwendet. Mal zur Anschaffung verschiedener materieller Dinge, mal zur Finanzierung begleitender Hilfen und Urlaubsreisen oder sonstiger alltäglicher Aktivitäten.

Im Ergebnis hat man nicht den Eindruck, dass hier ein junger Mann berichtet, dem das Fehlen einer psychosozialen Förderung durch eine Tagesstätte anzumerken wäre. Im Gegenteil, sein Bericht wirkt für seine Verhältnisse entspannt und souverän.

Beispiel 2

Während derselben Informationsveranstaltung berichtet ein Mann mit seelischer Behinderung (29) in Anwesenheit seines gesetzlichen Betreuers über seine bisherigen zahlreichen Aufenthalte in psychiatrischen Kliniken und den sich daran anschließenden Wohnheimunterbringungen. Alle Versuche, in den Wohnheimen zurechtzukommen, seien gescheitert. Zumeist habe es Auseinandersetzungen wegen der Hausordnungen, der Übernahme von Haus- und Putzdiensten und wegen der regelmäßigen Überschreitung von Alkoholverboten gegeben.

Auch hier, nach einschlägiger Beratung durch den Sozialhilfeträger, habe er sich entschieden, ein Persönliches Budget in Anspruch zu nehmen. Er erhalte nun den monatlichen Maximalbetrag von rund 770 Euro.

Im Publikum will man wissen, wozu er das Geld verwende und zur Überraschung der Zuhörer berichtet der Budgetnehmer, dass er das Geld drei Monate gespart habe. Zwischenzeitlich habe er mithilfe der Unterstützung seines gesetzlichen Betreuers in einem Wochenblättchen, das in der örtlichen Haushalten umsonst verteilt werde, ein Inserat aufgegeben: " Bin 29, männlich, seelisch behindert, suche für 8-Wochen-Aufenthalt auf den Balearen eine Begleitperson. Zuschriften unter Chiffre erbeten an ....".

Er habe vier Bewerbungen erhalten und sich gemeinsam mit seinem gesetzlichen Betreuer für einen jungen Studenten der Sozialpädagogik entschieden. Mit diesem habe er die Regeln und die Bedingungen für eine gemeinsame Reise nach Mallorca ausgehandelt und schriftlich vereinbart. Der Betreuer habe in Palma de Mallorca einen deutschsprachigen Psychiater ausfindig gemacht, mit dem er alle Eventualitäten und Kriseninterventionen im Fall einer psychischen akuten Krise vorbesprochen habe. Dann habe er aus seinem angesparten Budget eine Reise für zwei Personen bei einem Billiganbieter im Reisebüro gebucht und die beiden haben eine gute Zeit auf Mallorca im November und Dezember verbracht. Auf die erstaunten und teilweise gar empörten Rückfrage der professionellen Leistungsanbieter im Publikum, wo denn hierbei die notwendigen psychosozialen Betreuungsleistungen geblieben wären, antwortet der Budgetnehmer knapp und denkwürdig: " Wissen Sie, das Frühstücksbuffet im Hotel in Palma de Mallorca ist etwas anderes als die Frühstücksgruppe im Wohnheim!"

Beispiel 3

Eine chronisch seelisch behinderte Frau (44) lebte nahezu 16 Jahre in psychiatrischen Wohnheimen. Ihr Aussehen und ihre mangelhafte Körperhygiene war stets Anlass zu Auseinadersetzungen und sogenannten "Grenzen setzenden Sanktionen" durch das Betreuungspersonal. Eine dauerhafte depressive Grundstimmung äußerte sich auch in konsequentem Rückzugsverhalten und steter Ablehnung einer jeden Kooperation.

Der Intervention eines aufgeschlossenen, über das Persönliche Budget gut informierten Mitarbeiters ist es zu verdanken, dass diese Frau heute seit mehr als zwei Jahren selbständig in einer eigenen Wohnung lebt und in eigener Verantwortung ein Budget von 700 Euro verwaltet, mit dem sie Reinigungspersonal eines hauswirtschaftlichen Dienstes (180 Euro pro Monat), Begleitpersonen für ihre wöchentlichen Einkäufe (60 Euro pro Monat) sowie die 14-tägige psychosoziale Beratung (90 Euro pro Monat) bezahlt. Darüber hinaus hat sie sich in die "Arbeits- und Ergotherapiegruppe" eines Wohnheims eingekauft. Dort hat sie die Möglichkeit, zweimal in der Woche jeweils zwei Stunden an der Gruppe teilzunehmen und bezahlt dafür monatlich einen Pauschbetrag von 250 Euro an den Wohnheimträger. Darin ist auch zweimal pro Woche das Mittagessen enthalten. Der Restbetrag wird von ihr, wie in den vorangegangenen Beispielen, ganz frei und nach Bedarf verwendet. Häufig dient er zu Finanzierung von Freizeitaktivitäten, zusätzlichen Friseurbesuchen (!) oder einfach nur zur Verbesserung der ökonomischen Situation.

Beispiel 4

Ein geistig behinderter Mann mit schweren Verhaltensauffälligkeiten (40) lebt zuhause bei seinen Eltern, die beide älter als 70 Jahre sind. Er sollte in ein Wohnheim umziehen, jedoch war die Suche lange erfolglos. Entweder waren die in Frage kommenden Heime nicht bereit, ihn aufgrund seiner Verhaltensauffälligkeiten aufzunehmen oder die zur Verfügung stehenden Plätze waren auf lange Sicht ausgebucht. So steht er heute auf der Warteliste eines Heimes auf Platz 14. Was geschieht aber in der Zwischenzeit? Üblicherweise interessiert das die Wohnheimträger weniger, ebenso den Leistungsträger.

Der Rechtsanspruch auf Leistungen zur Teilhabe besteht aber im Einzelfall und zwar genau dann, sobald der Bedarf festgestellt worden ist. Dabei bleibt festzuhalten, der Bedarf auf Leistungen zur Teilhabe artikuliert sich immer in Formulierungen wie beispielsweise "Hilfe zur Selbstversorgung", "Hilfe zur Tagesgestaltung" oder "Hilfe zur Arbeit". Der Rechtsanspruch bezieht sich entsprechend auch nur auf solche Formulierungen. Es gibt keinen Bedarf, der lauten würde: "Ich brauche ein Wohnheim!" Oder: "Ich brauche eine Tagesförderstätte!"

Unter diesen Umständen ist das Konzept der "Betreuten Warteliste", das von uns unter ausdrücklicher Umsetzung des Persönlichen Budgets erfunden worden ist, eine realistische Perspektive. Dadurch wird ermöglicht, auch in solchen Bedarfssituationen zeitnah tätig werden zu können, in denen Menschen im üblichen Sachleistungssystem nicht sofort auf Hilfe rechnen dürfen.

Der Mensch mit geistiger Behinderung konnte in unserem Beispiel weiter zuhause wohnen bleiben. Er und seine Eltern nutzten die umfassende Budgetberatung, die sie durch einen Wohnheimträger und dessen Case-Management-Beauftragten (nicht identisch mit dem Wohnheimträger, auf dessen Warteliste er sich befand) erhalten haben. Sie erhielten den maximalen Budgetbetrag zur Sicherung der Teilhabe in Höhe von 770 Euro monatlich durch den Sozialhilfeträger. Zudem wurde die psychiatrische Institutsambulanz (Leistungen nach Paragraf 118 SGB V) des Trägers mit der regelmäßigen, aufsuchenden fachärztlichen Behandlung und Betreuung beauftragt. Mit dem Geld aus dem Budget wurden psychosoziale Fachleistungsstunden in Form von Kriseninterventionen bei Bedarf und in der eigenen Familie eingekauft sowie "Babysitterdienste". So bezeichnete die Mutter die Dienste, die durch ambulant-aufsuchendes Betreuungspersonal des beratenden Trägers immer dann erforderlich wurden, wenn die Eltern beide gleichzeitig außer waren und der behinderte Sohn beaufsichtigt werden musste. Verbleibende Restbeträge wurden aufgespart und zur Finanzierung einer begleiteten Einzelreise des Sohnes genutzt. Als nach acht Monaten der Platz im Wohnheim frei wurde, entschieden sich der behinderte Sohn und seine Eltern gemeinsam, die über das persönliche Budget gefundene Lösung weiter fortzuführen. Aktuell plant die Familie erstaunlich offen und gemeinsam mit "ihrem" Betreuungspersonal die Zeit nach dem Tod der Eltern. Insbesondere weiß man nun, dass durch das Budget die unschätzbare Möglichkeit besteht, das Personal weiter zu beschäftigen, zu dem man inzwischen großes Vertrauen gefunden hat. Dabei werden offen die Varianten einer Vorbereitung und Unterbringung in einer Gastfamilie genauso in den Blick genommen wie der Wechsel in eine betreute Wohngemeinschaft, in der allerdings das Personal nicht wie üblich einmal in der Woche im Schlüssel 1:12 vorbeischaut, sondern in der dieselben individuell zugeschnittenen komplexen Leistungen erbracht werden, wie jetzt zuhause bei den Eltern.

Fazit

Das rheinland-pfälzische Persönliche Budget zeigt trotz seiner strukturellen Schwächen (= keine Bedarfsorientierung, keine Zielformulierung, kein Verwendungsnachweis, pauschalierte Beträge) erstaunliche Ergebnisse in der Sicherung der Teilhabe behinderter Menschen. Die Geldleistung befördert offensichtlich auch unter diesen Bedingungen günstige Lösungsentwicklungen, die im herkömmlichen Sachleistungsprinzip eher schwierig oder unmöglich sind.

Die Leistungserbringer, die sich an diesen Lösungen beteiligen, verändern ihren Einrichtungsbegriff, ohne allerdings die Einrichtung selbst aufzulösen. Sie bieten eben zusätzlich zum "Kerngeschäft" ambulant-aufsuchende Leistungen an, für die eine eigenständige Kalkulation und Personalbewirtschaft sowie häufig eine andere Leistungsbeschreibung erforderlich ist. Weitaus stärker als bisher sind Leistungen zur Teilhabe im Blick (Stichwort: Lebensqualität und -zufriedenheit).

Nicht so sehr gefragt sind die eher "mitarbeiterorientierten" Leistungen des Therapierens, Betreuens, Pflegens, Beratens, Begleitens und so weiter, die von den allermeisten Budgetnehmern als Mittel zum Zweck verstanden werden und für die man sich aufgrund des Wunsch- und Wahlrechts entscheiden kann oder auch nicht. Die Entscheidung trifft der, der das Geld hat. Wer hier als Leistungserbringer weiter "strukturkonservativ" denkt und handelt, der erreicht die Budgetinhaber nicht.

Aufgrund dieser Praxiserfahrungen darf man nun sehr gespannt die Ergebnisse der Modellerprobungen (Typen 2, 3 und 4) auf der Bundesebene erwarten und es bleibt zu wünschen, dass die verbesserten - gesetzlich im SGB IX und der Budgetverordnung sowie im SGB XI verankerten - Strukturbedingungen spätestens dann ab 2008 zu einer bundesweiten Alltagsumsetzung Persönlicher Budgets führen werden.

Kontakt

Joachim Speicher, Geschäftsführer

Lebenshilfe Einrichtungen Worms gGmbH

Kurfürstenstraße 3, 65749 Worms

Fon: 06241 / 508110 oder 508112

eMail: joachim.speicher@lebenshilfe-worms.de

www.lebenshilfe-worms.de

Quelle:

Joachim Speicher: Die "Geldleistung" in der Hilfe und Unterstützung für Menschen mit Behinderung

erschienen in: impulse Nr. 43/2007, Seite 18-20.

bidok - Volltextbibliothek: Wiederveröffentlichung im Internet

Stand: 16.03.2009

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