Handlungsempfehlung der Bundesagentur für Arbeit zum Persönlichen Budget

Themenbereiche: Recht, Arbeitswelt
Textsorte: Zeitschriftenartikel
Releaseinfo: erschienen in: impulse Nr. 38, 2/2006, Seite 22 - 25. impulse (38/2006)
Copyright: © Redaktion impulse 2006

1. Zielsetzung

Mit dem Verwaltungsvereinfachungsgesetz vom 21. März 2005 wurde mit § 17 SGB IX auch die zentrale Rechtsvorschrift zur Ausführung von Teilhabeleistungen durch ein persönliches Budget geändert. Insbesondere sind mit der Neufassung von § 17 Abs. 2 Satz 4 SGB IX noch bestehende gesetzliche Einschränkungen hinsichtlich budgetfähiger Leistungen entfallen. Dies hat zur Folge, dass auch alle Leistungen nach § 103 SGB III budgetfähig sind.

Mit der Leistungsform Persönliches Budget (PersB) wird der durch das SGB IX eingeleitete Paradigmenwechsel in der Politik für behinderte Menschen fortgesetzt. Der behinderte Mensch organisiert kompetent und eigenverantwortlich in Abstimmung mit dem Reha-Träger die seinem Hilfebedarf entsprechenden Teilhabeleistungen, seinen Weg in Ausbildung und Beschäftigung.

Mit der Entscheidung für das PersB bringen sich behinderte Menschen initiativ, aktiv und eigenverantwortlich in den Teilhabe- und Integrationsprozess ein. Das lässt erwarten, dass mit PersB bei gleichem Mitteleinsatz eher überdurchschnittliche Integrationsergebnisse (Wirkung) erzielt werden können. Insofern wird empfohlen, das PersB noch in der Erprobungsphase in geeigneten Fällen als attraktive Förderform in den Beratungsprozess einzubringen. Nur auf der Grundlage größerer Fallzahlen können Erkenntnisse zur weiteren Optimierung des PersB noch in der Erprobungszeit gewonnen werden.

2. Erprobung in allen Agenturbezirken

Bis 31. Dezember 2007 werden PersB erprobt. In diesem Zeitraum werden Leistungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens gewährt. Ab 1. Januar 2008 sind Leistungen auf Antrag als PersB auszuführen, es besteht dann auf die Ausführung als PersB ein Rechtsanspruch (§ 159 Abs. 5 SGB IX). Aus diesem Grunde ist diese Handlungsempfehlung zunächst bis 31.12.2007 befristet.

Über die bisherigen Bundesmodellregionen (für Teilhabeleistungen in Trägerschaft der Sozialhilfe) hinaus können sich alle Agenturen für Arbeit an solchen Erprobungen beteiligen. Dabei wird empfohlen, Kontakt zu den Verantwortlichen für die wissenschaftliche Begleitforschung der Modellprojekte zum trägerübergreifenden PersB aufzunehmen. Informationen zu den Bundesmodellregionen und deren wissenschaftliche Begleitung enthält Anlage 1.

3. Beteiligung und Aufgaben der Reha-Träger

Bei der Ausführung des PB sind nach Maßgabe des individuell festgestellten Bedarfs ggf. auch andere Reha-Träger sowie die Pflegekassen und die Integrationsämter beteiligt (trägerübergreifendes Budget).

In Abhängigkeit zu den Umständen des konkreten Falles können sich unterschiedliche Aufgaben der BA als Reha-Träger ergeben:

3.1 BA ist allein beteiligter Reha-Träger

Auch in Fällen mit SGB-II Bezug ist die BA Reha-Träger. Steht zu erwarten, dass Leistungen in ein PersB eingebracht werden sollen, für die die Arbeitsgemeinschaft (ARGE) oder der zugelassene kommunale Träger (zkT) leistungsverpflichtet sind, ist der Fall im Ergebnis wie ein Fall mit Beteiligung eines anderen Reha-Trägers zu behandeln (trägerübergreifendes Budget).

3.2 Trägerübergreifendes Budget

Bei der Ausführung des PersB sind nach Maßgabe des individuell festgestellten Bedarfs ggf. auch andere Reha-Träger sowie die Pflegekassen und die Integrationsämter beteiligt (trägerübergreifendes Budget).

  • Feststellung des zuständigen / beauftragten Trägers (Budgetbeauftragten) nach § 17 Abs.4 SGB IX.

  • Festlegung über sachlich zu beteiligende Leistungsträger

  • Trägerkonferenz gem. § 17 Abs. 4 SGB IX in einer abgestuften Vorgehensweise: Vereinfachtes Verfahren: mündliche, telefonische und schrifliche trägerübergreifende Bedarfs-feststellung oder ausführliches Verfahren (nur wenn unter Berücksichtigung des Einzelfalls notwendig): Einberufung des Gremiums mit allen Teilnehmern

  • Die beteiligten Träger teilen Ihre Leistung dem beauftragten Träger mit (Einzelzielvereinbarungen zu Teilbudgets - ggf. Zwischenbescheide der beteiligten Leistungsträger). Der beauftragte Träger erstellt die Gesamtzielvereinbarung und den Gesamtbescheid "Persönliches Budget".

  • Die beteiligten Leistungsträger stellen das auf sie entfallende Teilbudget rechtzeitig dem Budget-Beauftragten zur Verfügung (§ 3 Abs. 5 Satz 2 BudgetV).

  • Es besteht seitens des Budget-Beauftragten ein Erstattungsanspruch gegenüber den Beteiligten nach den §§ 93, 89 Abs. 3 und 5, 91 Abs. 1 und 3 SGB X.

Ergänzend wird auf die auf Ebene der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) erarbeiteten Vorläufigen Handlungsempfehlungen "Trägerübergreifende Aspekte bei der Ausführung von Leistungen durch ein Persönliches Budget" (einschließlich Anhang) vom 1. Nov. 2004 verwiesen.

Die unter TZ 2.2.2 dieser Vorläufigen Handlungsempfehlungen enthaltene Übersicht der budgetfähigen Leistungen der BA ist überholt. Der in den Vorläufigen Handlungsempfehlungen im Anhang enthaltene Vordruck "Antrag auf Leistungen durch ein Persönliches Budget" wird in die Vordrucksammlung BK-Browser global > Vorlagen Dateien > Reha, besondere Leistungen > Persönliches Budget aufgenommen.

4. Allgemeine Voraussetzungen für das PersB

Leistungen zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben können - auf Antrag - auch durch ein Persönliches Budget (PersB) ausgeführt werden, um den Leistungsberechtigten in eigener Verantwortung ein möglichst selbst bestimmtes Leben zu ermöglichen. Das gilt insbesondere dann, wenn der Reha-Träger die Leistung dadurch wirksamer oder wirtschaftlicher erbringen kann (§ 17 SGB IX; Verordnung zur Durchführung des § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - BudgetV).

Da das PersB (nur) eine Form der Ausführung von Teilhabeleistungen ist, gelten alle übrigen Regelungen zur Teilhabe (SGB III / SGB IX) unverändert. Dies gilt insbesondere auch für die Zuständigkeitsprüfung nach § 14 SGB IX und die Feststellung des Reha-Bedarfes nach § 19 SGB III. Voraussetzung für ein PersB ist damit, dass dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben besteht

Die BudgetV (http://www.sgb-ix-umsetzen.de/index.php/nav/tpc/nid/1/aid/386?pvs=1) regelt insbesondere das Antragsverfahren, die Zuständigkeit und Zusammenarbeit der Leistungsträger, die Bedarfsfeststellung und den Abschluss einer Zielvereinbarung.

5. Budgetfähige Leistungen

Budgetfähig sind nach § 103 Satz 2 SGB III alle besonderen Leistungen. Die besonderen Leistungen umfassen neben den in § 103 Satz 1 SGB III genannten Leistungen auch die Leistungen, die anstelle der allgemeinen Leistungen erbracht werden, wenn die allgemeinen Leistungen die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlichen Leistungen nicht oder nicht im erforderlichen Umfang vorsehen (§ 102 Abs. 1 Satz1 Nr. 2 SGB III). Zu den besonderen Leistungen zählen dementsprechend neben den Leistungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen (§102 Abs. 2 SGB III) auch die Leistungen, die abschließend im § 33 SGB IX geregelt sind (z.B. Kraftfahrzeughilfe, Arbeitsassistenz, technische Arbeitshilfen).

6. Bemessung des grundsätzlichen Bedarfs

Die Höhe des Persönlichen Budgets soll die Kosten aller bisher individuell festgestellten, ohne das Persönliche Budget zu erbringenden Leistungen nicht überschreiten (§ 17 Abs. 3 S. 4 SGB IX). Grundlage für den finanziellen Umfang ist deshalb das mit den herkömmlichen Förderinstrumenten definierte Leistungspaket für den Rehabilitanden (grundsätzlicher Bedarf).

6.1 Teilnahmekosten, Fahrkosten, Reisekosten etc.

Die Leistungen werden so einbezogen, wie sie für den individuellen Förderfall entstehen würden, wenn z.B. an einer konkreten Maßnahme teilgenommen würde.

6.2 Lohnersatzleistungen/ Leistungen zum Lebensunterhalt

Lohnersatzleistungen und Leistungen zum Lebensunterhalt werden einschließlich der für diese Leistungen anfallenden Sozialversicherungsbeiträge bei der Bemessung des grundsätzlichen Bedarfs so einbezogen, wie bei herkömmlicher Förderung ein Anspruch auf die Leistung besteht.

Damit ein Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt geprüft werden kann, ist vom Berater - wie bisher auch - ein Fragebogen/ Antrag an den Antragsteller auszuhändigen (bei Übg Vordruck BA II R 175, bei Abg für Ausbildung - BA II R 160, bei Abg für BvB und WfbM - BA II R 168).

7. Bemessung des PersB

PersB sind so zu bemessen, dass der individuell festgestellte (Finanz-)Bedarf gedeckt wird und die erforderliche Beratung und Unterstützung erfolgen kann. Dabei soll die Höhe des Persönlichen Budgets die Kosten aller individuell festgestellten, ohne das Persönliche Budget zu erbringenden Leistungen (grundsätzlicher Bedarf) nicht überschreiten (§ 17 Abs. 3 S. 4 SGB IX). Es soll im Sinne § 7 SGB III wirtschaftlich ausgestaltet werden.

8. Formen des PersB

Die Leistungsform PersB eröffnet die Möglichkeit, ein in seinem finanziellen Umfang auf der Grundlage herkömmlicher Förderinstrumente definiertes Leistungspaket entsprechend den individuellen Gegebenheiten und Interessen - losgelöst von den herkömmlichen Förderinstrumenten - neu zu "schnüren".

PersB können auch als Teilbudget mit bestimmten "herkömmlichen" Teilhabeleistungen, aber auch mit anderen Leistungen zur Integration behinderter Menschen in Ausbildung und Arbeit kombiniert werden.

8.1 Geld- und Sachleistungen

PersB werden in der Regel als Geldleistungen ausgeführt, bei laufenden Geldleistungen monatlich im Voraus (§ 17 Abs. 3 Satz 1 SGB IX i.V.m § 3 Abs. 5 Satz 3 BudgetV). Damit soll sichergestellt werden, dass Budgetnehmer in Bezug auf von ihnen einzukaufende laufende Teilhabeleistungen bei unterstellter monatlicher Zahlung nicht mit eigenen Mitteln in "Vorleistung" treten müssen.

Besteht begründete Besorgnis, dass Geldleistungen für andere als Budgetzwecke (budgetfremd) verwendet werden, sind Gutscheine auszugeben. In solchen Fällen ist die Stelle, bei der der Gutschein eingelöst werden kann, entsprechend den Festlegungen in der Zielvereinbarung als "einlösungsberechtigte Stelle" auf dem Gutschein zu vermerken.

8.2 Lohnersatzleistungen/ Leistungen zum Lebensunterhalt

Da die zur Teilhabe am Arbeitsleben vorgesehenen Lohnersatzleistungen/ Leistungen zum Lebensunterhalt nach ihrer Zweckbestimmung nicht dem Einkauf von Teilhabeleistungen dienen, werden diese Leistungen, auch wenn sie in ein PersB eingebunden sind, weiter in den Leistungsverfahren zu den dort vorgesehenen Zahlungsterminen zahlbar gemacht.

Im Hinblick auf noch zu klärende sozialversicherungsrechtliche Fragen können Leistungen zum Lebensunterhalt als Budgetleistung bis auf weiteres nur bewilligt werden, wenn auch bei herkömmlicher Förderung ein Anspruch auf die Leistung bestünde.

Ausbildungsgeld/ Übergangsgeld kommen als Budgetleistung auch dann in Betracht, wenn der Budgetnehmer einen Förderanspruch im Sinne des § 102 SGB III im Ergebnis - also insbesondere in Bezug auf die besondere behindertenspezifische Ausrichtung - in einer der Teilnahme an einer der dort benannten Maßnahmetypen (§ 102 Abs.1 Nr.1 a) und b)) vergleichbaren Art realisiert. Ebenso kommen Abg/ Übg als Budgetleistung in Betracht, wenn ein Förderanspruch i. S. von § 40 SGB IX im Rahmen eines PersB in eigener Regie des Budgetnehmers ohne Anbindung an eine WfbM, z.B. durch Wahrnehmung von auf den Personenkreis des § 136 SGB IX (Werkstattbedürftigkeit) zugeschnittenen Angeboten realisiert wird; dabei kann es sich auch um auf Einzelpersonen zugeschnittene Angebote handeln.

Bei entsprechender Fallgestaltung kann die Leistungsdauer über eine rechtlich festgelegte Förderdauer hinaus - auf der Grundlage der nach Leistungsrecht sich ergebenden Höhe - erweitert werden. Die so veränderte Leistungsdauer ist in Vordruck Reha 104 einzutragen. Zu beachten ist insoweit nur die Maßgabe des § 17 Abs. 3 Satz 4 SGB IX zur Höhe des PersB.

Im Übrigen sind die Leistungen zum Lebensunterhalt nach den für sie geltenden gesetzlichen Vorschriften und Weisungen zu erbringen.

8.3 Sozialversicherung

Eine sozialversicherungsrechtliche Absicherung ist für Budgetnehmer nur für die Dauer des Übg-Bezuges gewährleistet. In allen anderen Fällen (auch bei Abg-Bezug) ist dem Budgetnehmer aufzugeben, eigenverantwortlich zu klären, inwieweit die von ihm gewählte Teilhabekonzeption Tatbestände erfüllt, die eine sozialversicherungsrechtliche Absicherung gewährleisten und/ oder in eigener Verantwortung für eine Absicherung zu sorgen. Der Budgetnehmer ist hierauf in der Zielvereinbarung hinzuweisen (siehe Ziffer 9.2.4)

9. Zielvereinbarung mit dem Budgetnehmer

Von zentraler Bedeutung bei der Ausführung von Teilhabeleistungen als PersB ist die Bedarfsfeststellung (§ 3 Abs. 3 BudgetV) und die mit dem Budgetnehmer abzuschließende Zielvereinbarung, die nach § 4 BudgetV mindestens Regelungen enthalten muss über

  1. die Ausrichtung der individuellen Förder- und Leistungsziele (orientiert am Hauptziel)

  2. die Erforderlichkeit eines Nachweises für die Deckung des festgelegten individuellen Bedarfs sowie

  3. die Qualitätssicherung

9.2 Zielvereinbarung

Die Zielvereinbarung wird grundsätzlich für die Dauer des Bewilligungszeitraums der Leistungen des PersB abgeschlossen und kann aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung schriftlich gekündigt werden (§ 4 Abs. 2 und 3 BudgetV). Im Übrigen ist der Antragsteller an die Entscheidung für die Dauer von sechs Monaten gebunden. An dem Verfahren ist auf Antrag des Budgetnehmers eine Person seiner Wahl zu beteiligen

9.2.1 Ausrichtung der individuellen Förder- und Leistungsziele

Hierzu sind in Abstimmung mit der Antrag stellenden Person bedarfsgerecht konkret und detailliert die vorgesehenen Schritte zur Teilhabe einschließlich der jeweils zu realisierenden individuellen Qualifizierungselemente, Hilfe und Unterstützung festzulegen. Soweit dies unter Einbeziehung Dritter (z.B. Betriebe) erfolgen soll, sollten vertragliche Festlegungen des Budgetnehmers mit diesen eingefordert und in die Zielvereinbarung einbezogen werden.

9.2.2 Nachweis des festgelegten individuellen Bedarfs und Qualitätssicherung

Hierzu ist konkret festzulegen, wie und zu welchem Zeitpunkt wem gegenüber nachzuweisen ist, mit welchen Ergebnissen/ Integrationsfortschritten und zu welchen Kosten die einzelnen Schritte zur Teilhabe absolviert wurden. Ergänzend sollten Festlegungen zu entsprechenden Beratungsgesprächen bezüglich der Nachhaltigkeit erfolgen.

9.2.3 Anreize zum wirtschaftlichen und sparsamen Umgang mit dem Budget

Darüber hinaus ist in der Zielvereinbarung auch zu regeln, inwieweit nicht verbrauchte Budgetbeträge beim Budgetnehmer verbleiben. Dabei sollen auch Anreize zum wirtschaftlichen und sparsamen Umgang mit dem Budget gesetzt werden. Es werden deshalb Regelungen empfohlen, die einen nennenswerten Anteil (i.d.R. 50 Prozent) nicht verbrauchter Budgetbeträge beim Budgetnehmer belassen.

9.2.4 Sozialversicherung

Der Hinweis zur eigenverantwortlichen Klärung der sozialversicherungsrechtlichen Absicherung (z.B. bei Abg-Bezug) ist als gesonderte Klausel in die Zielvereinbarung aufzunehmen. Die Kenntnisnahme dieser Klausel ist vom Budgetnehmer bzw. dessen gesetzlichen Vertreter durch Unterschrift gesondert zu bestätigen. Eine sozialversicherungsrechtliche Absicherung ist für Budgetnehmer nur für die Dauer des Übg-Bezuges gewährleistet (siehe Ziffer 8.3).

10. Zuständigkeit und Verfahren

10.1 Reha-Berater/in

Für die Bedarfsfeststellung, den Inhalt und Abschluss der Zielvereinbarung und deren nachfolgender Einhaltung sowie den Bescheid zur Ausführung als PersB ist der/die Reha-Berater/in zuständig. Er/sie hat auch Sorge dafür zu tragen, dass bei trägerübergreifendem Budget die Überweisungsmodalitäten einschließlich der Fälligkeitstermine mit den beteiligten Reha-Trägern vereinbart werden.

10.2 Bescheid zur Ausführung als PersB

Der Bescheid (VA) zur Ausführung als PersB ergeht nach Abschluss der Zielvereinbarung. Im Anhang der o. e. Vorläufigen Handlungsempfehlungen der BAR sind auch Beispiele zu Gesamtbescheiden zu trägerübergreifenden Persönlichen Budgets enthalten. Diese Muster geben auch Hinweise zur Struktur von Bescheiden in Fällen, in denen die BA allein beteiligter Reha-Träger ist.

Im Rahmen der Ermessensbetätigung (Leistungen ... können auf Antrag ... ausgeführt werden) ist das Teilhabekonzept der Antrag stellenden Person im Hinblick auf seine fachlich/ inhaltliche Tragfähigkeit und Integrationserwartung zu überprüfen und abzuwägen gegen die insoweit bei Förderung im herkömmlichen Verfahren erwarteten Erfolge. Vergleichsmaßstab ist einerseits der Gesamtfinanzaufwand und andererseits die Wirkung bei Förderung und in Anwendung der herkömmlichen Regelungen und Instrumente. Ein Ablehnen eines Antrags auf Ausführung der Teilhabeleistung als PersB setzt also voraus, dass schlüssig begründet wird, dass das Teilhabekonzept der Antrag stellenden Person diesen Vergleichskriterien nicht standhält. Da diese Abwägung nicht unwesentlich von Erwartungen geprägt ist, wird eine Ablehnung tragfähig nur begründet werden können, wenn die mit dem Teilhabekonzept des behinderten Menschen verbundenen Erwartungen deutlich hinter den mit herkömmlicher Förderung verbundenen Erwartungen zurückbleiben.

Im Verwaltungsakt zum "Persönlichen Budget" ist auf die Zielvereinbarung Bezug zu nehmen. Kündigung und Aufhebung der Zielvereinbarung bzw. des Verwaltungsaktes regelt die BudgetV. Für Budgetunterstützende Leistungen ergeht ein gesonderter Bescheid.

Widersprüche gegen den Bescheid/ Gesamtbescheid zum Persönlichen Budget sind bei der Stelle einzulegen, die den Bescheid/ Gesamtbescheid erlassen hat. Diese Stelle ist in der Rechtsbehelfsbelehrung zum Bescheid/ Gesamtbescheid zu benennen. Die Rechtsbehelfsstellen der Agenturen für Arbeit entscheiden nur über Widersprüche, in denen die Bundesagentur für Arbeit diesen Bescheid/ Gesamtbescheid erlassen hat. Soweit die bewilligten Leistungen Teilbudgets anderer Reha-Träger bzw. Leistungen nach dem SGB II Leistungsverpflichteter betreffen, ist vor einer abschließenden Entscheidung im Widerspruchsverfahren eine fachliche Stellungnahme dieses Reha-/ Leistungsträgers einzuholen.

10.3 Leistungsverfahren

[...][1]



[1] Unter Punkt 10.3 wird das interne Verfahren zur Verbuchung des Peresönlichen Budgets bei der Agentur für Arbeit beschrieben.}

11. Statistik

Um das Persönliche Budget statistisch abbilden zu können, ist eine Maßnahme in der Maßnahmeverwaltung coSachNT-BB/Reha wie folgt anzulegen:

Maßnahmetyp = Maßnahme für Einzelleistungen MKZ 9900z.

Es stehen zwei Statuskenner zur Auswahl

  • Leistung bewilligt als Persönliches Budget

  • Leistung bewilligt als Persönliches Budget an beauftragten Träger

Soweit das PersB mit "herkömmlichen" Teilhabeleistungen kombiniert wird, erfolgt die Erfassung der herkömmlichen Teilhabeleistungen wie bisher und für das PersB ist eine weitere Teilnehmerbuchung unter MKZ 9900z notwendig. Die bisher bei einzelnen Leistungen vorhandenen Statuskenner für das Persönliche Budget (z.B. 9900b - Reisekosten) sind nicht mehr zu verwenden.

12. Sonstiges

Eine Kurzinformation zum Persönlichen Budget ist in Anlage 2 beigefügt.

Die nächsten Erfahrungsberichte sind zum 1. Oktober 2006 zu erstellen und über die RD gebündelt der Zentrale, Team PP 23 (Teampostfach: Zentrale.PP23@arbeitsagentur.de) zum 1. November 2006 vorzulegen.

In diesen Erfahrungsberichten werden insbesondere Aussagen zu folgenden Punkten erwartet:

* Aktivitäten von Agenturen und Regionaldirektionen zum PersB.

* Beteiligung von Agenturen an regionalen Projekten zum PersB.

* Anzahl bewilligter PersB mit wesentlichem Budgetinhalt, Budgetvolumen einschl. Vergleich mit fiktivem Leistungsvolumen bei herkömmlicher Förderung.

* Anzahl abgelehnter PersB mit Kurzfassung/ Begründung.

* Anregungen bzw. aufgetretene Probleme.

Die Handlungsempfehlung/ Geschäftsanweisung 06/2004 Nr. 3 zum Persönlichen Budget (Geschäftszeichen PP51 - 5390/6530/9033) wird ab sofort aufgehoben.

Zu dieser HEGA und zum Persönlichen Budget findet am 27. Juli 2006 in der Agentur Kassel (Sitzungssaal) eine Dienstbesprechung mit den zuständigen Mitarbeiter/innen der Regionaldirektionen statt. Eine Einladung hierzu ergeht gesondert.

Gez. Erika Faust

Handlungsempfehlung/Geschäftsanweisung 06/2006

Geschäftszeichen: PP 23 - AZ: 5390.7/6531/3313/3312/3403/4411/71097

Gültig ab: 20.06.2006

Gültig bis: 31.12.2007

Lfd. Nr. 03 - Teilhabe am Arbeitsleben - Persönliches Budget gem. § 17 SGB IX i.V. mit § 103 SGB III

Quelle:

Redaktion impulse: Handlungsempfehlung der Bundesagentur für Arbeit zum Persönlichen Budget

erschienen in: impulse Nr. 38, 2/2006, Seite 22 - 25.

bidok - Volltextbibliothek: Wiederveröffentlichung im Internet

Stand: 21.05.2008

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