Kinderwunsch von Menschen mit sogenannter geistiger Behinderung

Das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung und die UN-Behindertenrechtskonvention

Autor:in - Sonja Theresa Huber
Themenbereiche: Sexualität
Textsorte: Bachelorarbeit
Releaseinfo: Bachelorarbeit Studiengang Soziale Arbeit, Hochschule Landshut, Gutachter: Prof. Dr. phil. Clemens Dannenbeck
Copyright: © Sonja Theresa Huber 2014

Abbildungsverzeichnis

    Abkürzungsverzeichnis

    ASMK

    Arbeits- und Sozialministerkonferenz

    BAG „Begleitete Elternschaft“

    Die Bundesarbeitsgemeinschaft „Begleitete Elternschaft“

    BGB

    Bürgerliches Gesetzbuch

    BMAS

    Bundesministerium für Arbeit und Soziales

    BMFSJ

    Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

    BMG

    Bundesministerium für Gesundheit

    BStMAS

    Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen

    BTG

    Betreuungsgesetz

    BZgA

    Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung

    EMRK

    Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten

    GG

    Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland

    ISP

    Institut für Sexualpädagogik

    RTKM

    Runder Tisch „Sexueller Kindesmissbrauch in Abhängigkeits- und Machtverhältnissen in privaten und öffentlichen Einrichtungen und im familiären Bereich“

    SGB

    Sozialgesetzbuch

    StGB

    Strafgesetzbuch

    SPFH

    Sozialpädagogische Familienhilfe

    UN-BRK

    Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderung; UN-Behindertenrechtskonvention

    WHO

    Weltgesundheitsorganisation

    1 Einleitung

    Die Diskussion um sexuelle Selbstbestimmung und Behinderung hat mit in Krafttreten der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) im März 2009 eine neue Grund-lage erhalten. Speziell die Artikel 22 Achtung der Privatsphäre und 23 Achtung der Wohnung und Familie bilden einen Orientierungsrahmen für diese Arbeit, die sich mit dem Kinderwunsch von Menschen mit sogenannter geistiger Behinderung auseinandersetzen. Neben der Betrachtung der Situation von Betroffenen geht es darum, die Verankerung des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung in der UN-BRK zu untersuchen. Folglich sollen Chancen und die Bedeutung für die Soziale Arbeit heraus gestellt werden.

    Die grundsätzliche Problematik bezüglich des Kinderwunsches von Menschen mit sog. geistiger Behinderung spiegelt sich in der Geschichte der Sterilisationsgesetze und Zwangssterilisationen wieder, die weltweit um sich gegriffen haben: „Neuere Nachforschungen haben ergeben, dass in unserem Land[1] seit Ende des 19. bis in die Achtzigerjahre des 20. Jahrhunderts zahlreiche Personen, in den meisten Fällen Frauen, sterilisiert wurden […] Diese Eingriffe wurden häufig gegen den Willen oder unter erzwungener Einwilligung der betroffenen Personen vorgenommen.“[2]

    Unterliegt die Sterilisation von Menschen mit geistiger Behinderung mit Einführung des neuen Betreuungsgesetzes von 1992 in Deutschland einer restriktiveren Handhabung,[3] so wird dennoch deutlich, dass die Frage der Eugenik mit ihrer Forderung nach einer erbgesunden Bevölkerung bis in die Moderne reicht.[4] Geht es um den Kinderwunsch von Menschen mit geistiger Behinderung zeigt sich, dass den Betroffenen oftmals die Fähigkeit abgesprochen wird, für das eigene Kind zu sorgen.

    Der Wunsch nach Liebe, Intimität und Partnerschaft ist bei Menschen mit sog. geistiger Behinderung ebenso vorhanden wie bei nichtbehinderten Menschen. Konsequenterweise stellt sich damit häufig die Frage nach Ehe und Kinderwunsch. Obwohl die Aspekte wie Sexualität und Familienplanung für alle Menschen eine zentrale Rolle in der eigenen Lebensgestaltung spielen, gelten teilweise genau diese Themen für Menschen mit sog. geistiger Behinderung in der Gesellschaft immer noch als Tabu.[5]

    In Theorie und Fachkreisen wird das Grundrecht auf freie Entfaltung der individuellen Persönlichkeit und Sexualität von Menschen mit sog. geistiger Behinderung umfassend diskutiert, doch wie gestaltet sich die sexuelle Selbstbestimmung und der Kinderwunsch von sog. geistig behinderten Menschen und Paaren in der Praxis?

    Zunächst ist auf die Problematik der Begriffsbestimmung „Geistige Behinderung“ ein-zugehen. Geistige Behinderung ist nach der Weltgesundheitsorganisation (WHO) wie folgt definiert: „Geistige Behinderung bedeutet eine signifikant verringerte Fähigkeit, neue oder komplexe Informationen zu verstehen und neue Fähigkeiten zu erlernen und anzuwenden (beeinträchtigte Intelligenz). Dadurch verringert sich die Fähigkeit, ein unabhängiges Leben zu führen (beeinträchtigte soziale Kompetenz)."[6] Diese sehr defizitorientierte Definition lässt sich schwer mit dem Selbstverständnis von Menschen mit einer sogenannten geistigen Behinderung, die lieber „Menschen mit Lern-schwierigkeiten“ genannt werden[7], vereinbaren. Im Laufe meiner Arbeit möchte ich deshalb den Begriff geistigbehindert, nach dem Beispiel von Pixa-Kettner u.a. in ihrer Forschung mit dem Titel „‘Dann waren sie sauer auf mich, dass ich das Kind haben wollte…‘ Eine Untersuchung zur Lebenssituation geistigbehinderter Menschen mit Kindern in der BRD“, mehrheitlich mit der Einschränkung sog. geistigbehindert verwenden.[8]

    Zu Beginn der vorliegenden Arbeit erfolgt eine Diskussion der Elternschaft von Menschen mit sog. geistiger Behinderung als soziales Problem. Hiermit soll eine Einführung in die Thematik und eine Einordnung in den gesellschaftlichen Gesamtzusammenhang sicher gestellt werden.

    Daran anschließend wird in Kapitel 3 der Kinderwunsch von Menschen mit sog. geistiger Behinderung einer genaueren Betrachtung unterzogen. Zunächst wird in Unterkapitel 3.1 auf hinderliche Kontextfaktoren wie Vorurteile und Diskriminierung eingegangen, die nach wie vor den Umgang mit dem Kinderwunsch von Menschen mit Behinderung beeinflussen. Weiter erfolgt eine grundsätzliche Betrachtung der Rahmenbedingungen zur Sexualität und Partnerschaft bei Menschen mit sog. geistiger Behinderung (3.2). Im Anschluss werden mögliche Kinderwunschgründe (3.3) behandelt, um ein tiefer gehendes Verständnis für die Situation der Betroffenen zu gewährleisten. Nachfolgend werden notwenige elterliche Kompetenzen (3.4) unter-sucht, um ein spezifischeres Bild von der Bedeutung von Elternschaft zu erhalten. In

    Unterpunkt 3.5 erfolgt eine Betrachtung einer Untersuchung zur Lebenssituation geistig behinderter Menschen mit Kindern. Diese Studie von Pixa-Kettner u.a. aus dem Jahr 1992 stellt die einzige größere empirische Forschung zur Thematik des Kinderwunsches von Menschen mit sog. geistiger Behinderung dar.[9]

    In Kapitel 4 geht es um den Weg von der Fremdbestimmung zur Selbstbestimmung. Hierfür wird in Unterkapitel 4.1 zunächst ein historischer Überblick gegeben. Desweiteren wird das Selbstbestimmt Leben-Prinzip (4.2) und das Normalisierungsprinzip (4.3) erläutert. Diese beiden Prinzipien tragen zum grundlegenden Verständnis einer inklusiven Behindertenbewegung bei. In Unterkapitel 4.4 werden entscheidende Rahmenbedingungen selbstbestimmter Lebensformen dargelegt.

    Die Rolle der UN-BRK wird in Kapitel 5 dargestellt. Begonnen wird mit einem Über-blick über die Geschichte und Entstehung der UN-BRK. Wesentliche Zielsetzungen und Grundsätze werden im Unterpunkt 5.2 festgehalten. Anschließend erfährt das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung (5.3) eine eingehende Untersuchung. Hierfür werden Art. 22, Art. 23 sowie Art. 16 der UN-BRK vorgestellt. Im Rahmen des Unterpunktes 5.4 wird zudem auf die Gültigkeit der UN-BRK eingegangen.

    Nachstehend wird in Kapitel 6 die Bedeutung der Sozialen Arbeit herausgearbeitet. Neben den für die Soziale Arbeit relevanten rechtlichen Grundlagen (6.1) geht es um den expliziten Umgang mit dem Kinderwunsch von Menschen mit geistiger Behinderung (6.2). Eine professionelle Haltung ist hierbei von besonderer Bedeutung. Da-nach sollen in Unterkapitel 6.3 Handlungsmöglichkeiten und Unterstützungsmöglichkeiten aufgeführt werden. Hierunter fallen allen voran die Begleitete Elternschaft (6.3.1) sowie weitere Möglichkeiten anhand der Betrachtung verschiedener Wohn-formen (6.3.2). Desweiteren liegt das Augenmerk auf den Chancen für die Sexualpädagogik in Unterpunkt 6.3.3.

    Im Rahmen dieser praxisorientierten Betrachtung der Thematik erfolgt in Kapitel 7 eine Auseinandersetzung mit dem Stand der Umsetzung der UN-BRK.

    Schließlich soll in Kapitel 8 die Situation von Kindern geistig behinderter Menschen gewürdigt werden.

    In Kapitel 9 werden abschließend die wichtigsten Ergebnisse dieser Arbeit zusammengetragen und einer letzten Einschätzung unterzogen. Offene Fragestellungen und sich anschließende Forschungsfragen bezüglich der Sichtweise der Eltern wer-den berücksichtigt.



    [1] Gemeint ist hier die Schweiz

    [2] Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates 2001, 2

    [3] Vgl. Pixa-Kettner 2010, 6

    [4] Siehe auch Chesterton 2000

    [5] Vgl. Hennies/Sasse 2004, 65

    [7] Vgl. Arnade 2010, 10

    [8] gl. Pixa-Kettner u.a. 1996, 8

    [9] Vgl. Pixa-Kettner 2008, 9 f

    2 Diskussion der Elternschaft von Menschen mit sogenannter geistiger Behinderung als soziales Problem

    Der Kinderwunsch steht in unmittelbarem Zusammenhang mit einer möglichen Elternschaft, wodurch der ursprünglichere Kinderwunsch und Elternschaft, sofern es sich nicht um einen unerfüllten Kinderwunsch handelt, miteinander verknüpft sind. Deswegen ist die Auseinandersetzung mit der Elternschaft von Menschen mit sog. geistiger Behinderung naheliegend und schwer von einer Betrachtung des Kinder-wunsches zu trennen.

    Zu Beginn wird das Konstrukt ‚soziales Problem‘ erläutert und in Hinblick auf die Elternschaft von Menschen mit sog. geistiger Behinderung untersucht, um somit den sozialen Bezug dieser Arbeit und seine Relevanz hervorzuheben.

    „Soziale Probleme“ stellen ein aus der Soziologie adaptiertes Konzept dar.[10] Wüllenweber präzisiert dieses Phänomen folgendermaßen: „Zusammengefasst bezeichnet der Begriffe [sic!] soziale Probleme solche Geschehnisse und Zusammen-hänge, die wesentlich durch überindividuelle Faktoren der Lebenslage der betroffenen Menschen determiniert sind, die gesellschaftliche und soziale Dimension hinter den individuellen Problemlagen wird deutlich.“[11] Es handelt sich also um Probleme, die in einem gesellschaftlichen und sozialen Zusammenhang stehen und sie stellen keinesfalls Einzelschicksale dar.

    Hieraus lässt sich die Funktion der Sozialen Arbeit ableiten, deren Aufgabe im Verhindern und Bewältigen von sozialen Problemen[12] besteht. Es lässt sich somit ein konkreter Handlungsbedarf feststellen.

    Problematiken oder Lebensprobleme von Menschen mit einer sog. geistigen Behinderung, die unter dem Gesichtspunkt sozialer Probleme betrachtet werden können, lassen sich nach Wüllenweber in drei Schwerpunktbereiche untergliedern: Als erster zentraler Themenbereich ist Geschlecht, Sexualität und Partnerschaft zu nennen; dann Gesundheit und Behinderung und schließlich als dritter Themenbereich Stigmatisierung, Fremdbestimmung und Ausgrenzung.[13]

    Der Fokus dieser Arbeit, die sich mit dem Recht auf sexuelle Selbstbestimmung auseinandersetzt, richtet sich insbesondere auf den ersten Themenbereich, der jedoch in enger Verbindung mit dem Schwerpunkt der Fremdbestimmung und Ausgrenzung steht. Auf das Letztgenannte wird am Ende dieser Ausführung noch einmal Bezug genommen.

    Zunächst soll die Elternschaft von Menschen mit sog. geistiger Behinderung als soziales Problem diskutiert werden. Wird auch der Wert der Familie in unserer Gesellschaft zwar grundsätzlich hochgehalten, reagiert die Gesellschaft doch häufig ablehnend wenn es um Menschen mit sog. geistiger Behinderung geht: „Gesellschaftlich üblich ist die Assoziation von geistiger Behinderung mit andauernder sozialer Unreife, lebenslangem Kindsein, nicht mit einem Erwachsenenstatus und schon gar nicht mit dem Status des Elternseins.“[14] Elternschaft wird also erst dann zum sozialen Problem, wenn Vorstellungen existieren, die Elternschaften bestimmter Gruppen als sozial unerwünscht oder unvorstellbar deklarieren.[15]

    Die gesellschaftlichen Rahmenbedingungen und Vorstellungen erschweren somit eine Elternschaft von Menschen mit einer sog. geistigen Behinderung. Die betroffenen Paare oder Elternteile sind gezwungen, sich gegen die vorherrschenden Vorurteile und Vorstellungen aufzulehnen.[16] „Daneben kann ein soziales Problem im Zusammenhang von Elternschaft darin bestehen, dass gesellschaftlich erwartete elterliche Versorgungs- und Erziehungsleistungen nicht erbracht werden bzw. nicht erbracht werden können.“[17] Sie werden nicht nur mit einer alles anderen als wohl wollenden Umgebung konfrontiert, sondern müssen sich auch den neuen Aufgaben und Veränderungen, die eine Elternschaft mit sich bringt, stellen.

    Auch wenn der Kinderwunsch und die Elternschaft von Menschen mit sog. geistigen Behinderung durch verschiedene Formen der Fremdbestimmung wie z.B. Beeinflussungsversuche hinsichtlich einer Abtreibung, Sorgerechtsentzug oder bestimmte Wohnformen, bedingt sein kann[18], so kann sich die Elternschaft auch als Chance erweisen: „Wenn die Menschen mit geistiger Behinderung Eltern geworden sind, haben die meisten von ihnen bereits einen oder mehrere Akte der Selbstbestimmung hinter sich gebracht.“[19] Weiter wird durch ein eigenes Kind der Status des Erwachsenseins herausgestellt und eigene Bedürfnisse und Wünsche wie z.B. der nach einer gemeinsamen Wohnung mit dem Partner werden bestärkt.[20]



    [10] Vgl. Hey 2004, 18

    [11] Wüllenweber /Ruhnau-Wüllenweber 2004, 14

    [12] Vgl. Engelke u.a. 2009, 17

    [13] Vgl. Wüllenweber/Ruhnau-Wüllenweber 2004, 16

    [14] Pixa-Kettner/Bargfrede 2004, 78

    [15] Vgl. ebd., 78

    [16] Vgl. ebd., 78 f

    [17] Ebd., 79

    [18] Vgl. ebd., 79 f

    [19] Ebd., 86

    [20] Vgl. Pixa-Kettner/Bargfrede 2004, 86

    3 Kinderwunsch von Menschen mit sogenannter geistiger Behinderung

    In diesem Kapitel wird der Kinderwunsch von Menschen mit sog. geistiger Behinderung näher untersucht, um eine grundlegende Analyse der Thematik zu gewährleisten. Wie bereits in Kapitel 2 dieser Arbeit angesprochen, stoßen der Kinderwunsch sowie die Elternschaft von Menschen mit geistiger Behinderung in der Gesellschaft häufig auf Ablehnung. Die Möglichkeit einer Elternschaft wird meist gar nicht bedacht.[21] Dabei werden sie mit Diskriminierung und einer Reihe von Vorurteilen konfrontiert, die im Gliederungspunkt 3.1 aufgeführt werden. Die wichtigsten Forschungsergebnisse liefern hierzu einige australische Wissenschaftler/-innen, allen voran Gwynnyth Llewellyn. Danach soll auf die grundsätzliche Thematik von Sexualität und Partnerschaft bei Menschen mit sog. geistiger Behinderung (3.2) eingegangen werden. Im Anschluss werden die Rahmenbedingungen selbstbestimmter Lebensformen (3.3) wie Wohnbedingungen näher betrachtet. Es folgt eine Auseinandersetzung mit Kinderwunschgründen (3.4). Zum Schluss wird die in der Einleitung benannte Untersuchung zur Untersuchung der Lebenssituation geistigbehinderter Menschen mit Kindern (3.5) von Pixa-Kettner aus dem Jahr 1996 vorgestellt. Dabei soll v.a. auf die wichtigsten empirische Fakten und auf Ergebnisse zum Themenschwerpunkt Elternschaftsverläufe eingegangen werden.

    3.1 Vorurteile und Diskriminierung als hinderliche Kontextfaktoren

    Wie bereits erwähnt, fasste eine Reihe von Wissenschaftler/-innen um Gwynnyth Llewellyn verbreitete Vorurteile gegen eine Elternschaft von Menschen mit geistiger Behinderung zusammen und deklarierten sie bezeichnenderweise als Mythen.[22] Pixa-Kettner benennt folgende Mythen: Allen voran steht der auch heute noch weit verbreitete Irrglaube, dass Menschen mit geistiger Behinderung geistig behinderte Kinder zur Welt brächten. Ferner wird davon ausgegangen, dass Menschen mit geistiger Behinderung besonders viele Kinder haben und dass geistige behinderte Eltern

    ihre Kinder missbrauchen oder sogar vernachlässigen. Außerdem wird angenommen, dass geistig behinderte Eltern nicht in der Lage seien, angemessenes Eltern-verhalten zu erlernen.[23] Nach Pixa-Kettner steht einzig und allein der Mythos „Geistig behinderte Menschen vernachlässigen ihre Kinder“ noch zur Diskussion.[24] Llewellyn merkt hierzu an, dass diese vermeintliche Vernachlässigung meist aus Mangel an Wissen und nicht absichtlich oder aus Gleichgültigkeit geschieht.[25]

    Die genannten Vorurteile erweisen sich insofern als hinderliche Kontextfaktoren, da sie Eltern mit sog. geistiger Behinderung diskriminieren und benachteiligen, obwohl es keine wissenschaftlichen Belege für diese Annahmen gibt. Pixa-Kettner und Bargfrede weisen in diesem Zusammenhang auf eine ungeprüfte Unterstellung hin[26] und verdeutlichen den nicht vorhandenen linearen Zusammenhang von intellektueller Begabung und elterlichen Kompetenzen: „Wir können nach dem derzeitigen Stand der internationalen Forschung davon ausgehen, dass es keinen einfachen Zusammenhang zwischen elterlichen Kompetenzen und intellektuellen Fähigkeiten gibt.“[27] Demnach darf die Erziehungskompetenz von Menschen mit sog. geistiger Behinderung nicht unbegründet in Frage gestellt werden. Andernfalls würde eine erneute Form der Fremdbestimmung und sozialen Benachteiligung befördert werden.

    3.2 Sexualität und Partnerschaft bei Menschen mit geistiger Behinderung

    Im Folgenden soll die grundsätzliche Problematik um die Sexualität und Partnerschaft bei Menschen mit sog. geistiger Behinderung näher betrachtet werden und in den Gesamtzusammenhang dieser Arbeit eingeordnet werden.

    Sexualität stellt dabei nach Walter scheinbar für Betreuer und Erzieher ein größeres Problem dar als für Menschen mit Behinderung selbst.[28] Mohr weist auf eine gewisse Übergriffigkeit auf Seiten von Betreuer/-innen hin:

    „Viel zu lange haben wir die Realität, daß [sic!] auch geistig behinderte Frauen und Männer selbstverständlich ‚eine Sexualität haben‘, aus unserem Bewusst-sein ausgeblendet und die Möglichkeit, daß [sic!] sie diese Sexualität ebensoselbstverständlich leben können müssen, mit fragwürdigen Mitteln unter dem fadenscheinigen Vorwand verhindert, wir, die Betreuerinnen und Betreuer, wüten [sic!] schon was für die uns anvertrauten Frauen und Männer ‚das Beste‘ und ‚das Richtige‘ sei.“[29]

    Das oben genannte Zitat von Mohr aus dem Jahr 1991 nimmt Bezug auf die Fach-diskussion der letzten Jahrzehnte: „Z.B. erwuchs aus dem Thema ‚Sterilisation‘ in vielen Diskussionen und Fortbildungsseminaren oft die grundsätzlichere Frage des Kinderwunsches und der Elternschaft geistigbehinderter Menschen.“[30] Es zeigt sich, dass die Themen Sexualität, Sterilisation und Kinderwunsch sowie Elternschaft in einem engen Zusammenhang stehen.

    Walter setzte sich mit der Frage nach einem Grundrecht auf Sexualität auseinander und führte hierfür bereits im Jahr 1977 eine Untersuchung durch, die mit Hilfe eines Fragebogens die Einstellung von Mitarbeitern in stationären Einrichtungen im Hinblick auf die „Sexualität erwachsener Geistigbehinderter“ untersucht.[31] Im Folgenden Abschnitt wird eine Zusammenfassung der Ergebnisse wiedergeben. Anhand einer Toleranz-Skala konnte eine Zustimmungstendenz der Befragten abgeleitet werden. Es zeigte sich, dass 94 % aller Befragten eine Verabredung unter den Heimbewohnern/-innen akzeptieren und 90 % der Mitarbeiter/-innen den Heimbewohnern/-innen mit einer sog. geistigen Behinderung Selbstbefriedigung zugestehen. 87 % der Befragten gab an, die Bewohner/-innen nicht zu beachten und es zuzulassen, wenn sie sich streicheln und küssen. Dabei sind 84 % bereit, Geschlechtsverkehr unter den Heimbewohnern/-innen mit einer sog. geistigen Behinderung zu tolerieren und 76 % sprechen sich für eine Ehe oder „eheähnliche“ Verbindung der Heimbewohner/-innen aus. 74 % der befragten Mitarbeiter/-innen wollen einem Paar auch die Gelegenheit zugestehen, sich ungestört in einem Zimmer aufzuhalten. Letztlich sind 39 % grundsätzlich der Meinung, dass in jedem Wohnheim eine bestimmte Anzahl von Ehepaar-Appartements zur Verfügung stehen sollte.[32]

    Zu den Ergebnissen äußert sich Walter folgendermaßen: „Das Ergebnis der Untersuchung überraschte schon damals, denn es brachte zum Ausdruck, daß [sic!] die Mit-arbeiter in stationären Einrichtungen weit toleranter sind und erwachsenen Behinderten wesentlich mehr zugestehen wollen, als gemeinhin angenommen wird.“[33] Dennoch verweist Walter auf die Diskrepanz zwischen der Toleranz, die sich in der genannten Untersuchung gezeigt hat und der Heim- und Anstaltsrealität.[34]

    Es zeigt sich, dass der Weg hin zu einer Normalisierung ein stetiger Prozess ist, der trotz den Entwicklungen in den vergangenen Jahrzehnten nicht als abgeschlossen betrachtet werden kann. Mattke geht davon aus, dass zum Beispiel die reale Lebenssituation von Menschen mit schweren und mehrfachen Behinderungen von einer Normalisierung weit entfernt ist.[35] Sie führt folgende soziale und strukturelle Erschwernisse der Sexualität von Menschen mit geistiger Behinderung auf: Als erstes führt sie an, dass gerade über Menschen mit einer sog. geistigen Behinderung eine Reihe von Mythen existiert. Sie hebt drei Vorstellungen als besonders kennzeichnend für die Haltung gegenüber der Sexualität von Menschen mit einer geistigen Behinderung hervor. Geistige Behinderung wird teilweise mit der Vorstellung des lebenslangem Kindseins und Asexualität gleichgesetzt. Andererseits existiert die Vorstellung, behinderte Menschen seien sexbesessen und triebbestimmt. An dritter Stelle wird die Ansicht aufgeführt, behinderte Menschen blieben ihr Leben lang Kinder, die vor Enttäuschungen bewahrt werden müssen.[36] Als weitere Erschwernisse sieht Mattke eine fehlende Sexualerziehung und die Einstellung und das Verhalten von Bezugspersonen, für die das Thema Sexualität und Behinderung häufig noch ein Tabuthema darstellt. Zuletzt werden Erschwernisse durch bauliche und räumliche Bedingungen angebracht.[37] Der zuletzt genannte Aspekt soll in 3.3 Rahmenbedingungen selbstbestimmter Lebensformen geistig behinderter Menschen näher betrachtet werden.

    Abschließend ist auf die Thematik um Beziehung und Partnerschaft von Menschen mit sog. geistiger Behinderung einzugehen. Die grundsätzliche Bedeutung von Beziehungen zu anderen Menschen hebt Norbert Huber hervor: „Schon aus biologischen Gründen darf die Beziehung zu den Eltern nicht die einzige bleiben. […] Geistig behinderte Menschen brauchen Beziehungen, die sie selbst suchen und finden, die ihren eigenen Vorstellungen entsprechen, mit denen sie ihre eigenen Erfahrungen machen und die sie als geglückt oder auch mißglückt [sic!] erleben können.“[38]

    Umso gravierender ist es, dass Paare sehr stark von ihrem Umfeld abhängig sind. Als Grund für eine plötzliche Trennung wird oftmals eine Einmischung von außen vermutet, wie beispielsweise durch einen Kommentar, der die Beziehung als unerwünscht erscheinen lässt.[39] Bisweilen fehlt die Unterstützung auf Seiten der Eltern. Sehr eindrücklich zeigt dies folgendes Fallbeispiel aus einem Beitrag von Hähner zur Begleitung von Paaren:

    „Ein Paar, beide leben bei ihren Eltern, hat sich über lange Zeit hinweg in der Werkstatt treffen können und jede freie Minute miteinander verbracht. Als eine Zweigwerkstatt eröffnet wird, muß [sic!] der Mann aufgrund der regionalen Auf-teilung in diese Werkstatt gehen. Das Paar ist getrennt. Sie versuchen noch einige Zeit telefonisch miteinander in Kontakt zu bleiben. Von den Eltern wird die-se Beziehung nicht unterstützt. Die Partnerschaft endet.“[40]

    Es stellt sich die Frage, inwieweit Elternschaft und Familiengründung möglich ist, wenn Partnerschaften durch das Umfeld, wie Fachpersonal und die eigene Familie, nicht unterstützt werden. Als entscheidende Schritte für eine Unterstützung, ist auf die Möglichkeiten von Sexualbegleitung und Treugelöbnissen, die wiederum ein eheähnliches Versprechen zwischen einem behinderten Paar zur Legalisierung der Partnerschaft darstellen[41], hinzuweisen.

    3.3 Kinderwunschgründe

    Um eine möglichst vollständige und tiefgreifende Auseinandersetzung mit dem Thema Kinderwunsch zu gewährleisten, werden in diesem Unterkapitel mögliche Kinderwunschgründe betrachtet. Wenn ein Kinderwunsch besteht, kann es eine Vielzahl dahinter stehender Motivationen und Beweggründe geben. Groß benennt generelle Kinderwunschmotive, die sich in erster Linie auf nichtbehinderte Frauen beziehen, ihre Gültigkeit aber genauso für Frauen mit sog. geistiger Behinderung haben. Groß nennt z.B. das Bedürfnis nach einem Kind, um als vollwertige Frau anerkannt zu werden. Als weiterer Aspekt der Kinderwunschmotivation wird der Wunsch nach einer vollständigen Familie aufgeführt - damit verbunden der Kinderwunsch als Wunsch nach Zuwendung, aber auch um gebraucht zu werden. Zudem wird in einem Kind die Gelegenheit gesehen, sich von den eigenen Eltern zu emanzipieren.[42] Es zeigen sich v.a. Motive, die die Aspekte Normalität und Erwachsensein herausstellen, als ausschlaggebend.[43]

    Gloger-Tippelt u.a., die sich intensiv auf psychologischer Ebene mit dem Thema Kinderwunsch befasst haben, betonen den emotionalen Aspekt: „Faßt [sic!] man die genannten Motive für Kinder zusammen, überwiegen die emotionalen Aspekte […]. Dabei steht jedoch der funktionale Charakter des Kinderwunsches mit Abstand im Vordergrund, d.h. Kinder sollen vor allem Wünsche und Bedürfnisse der Eltern erfüllen.“[44]

    Für viele Frauen oder Paare mit sog. geistiger Behinderung bedeutet ein Kind immer auch die Chance auf ein Stück Normalität: „Ein eigenes Kind erwirke die Ablösung von der Welt der Behinderung und ermöglicht eine Welt der nichtbehinderten Normalität.“[45] Diese ‚Welt der nichtbehinderten Normalität‘ kann eben durch die Verwirklichung/Realisierung einer eigenen Familie und die damit verbundene Emanzipation von den eigenen Eltern entstehen. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die Kinderwunschmotivation bei Menschen mit sog. geistiger Behinderung sowohl durch emotionale Aspekte, vor allem aber auch durch Aspekte der Normalität und des Erwachsenseins, beeinflusst wird.

    3.4 Elterliche Kompetenzen

    In den vorangegangenen Abschnitten wurde auf eine Reihe von Vorurteilen oder gar Mythen hingewiesen, die Ausdruck hinderlicher Kontextfaktoren und einer sozialen Problemstellung sind. Deshalb soll an dieser Stelle eine Auseinandersetzung mit elterlichen Kompetenzen erfolgen, da gerade diese bei Menschen mit sog. geistiger Behinderung häufig in Frage gestellt werden.

    „Die Sorge für ein Kind zu tragen, bedeutet die Übernahme von umfassender Verantwortung für das Leben eines Menschen. Die Wahrnehmung dieser Aufgabe ist zunächst ein Privileg der Eltern.“[46]

    Während in der Vergangenheit das Bild über eine Elternschaft von Menschen mit sog. geistigen Behinderung sehr negativ geprägt war, setzt sich in den vergangenen Jahren in der Fachliteratur eine wertschätzendere Perspektive durch: „Elterliche Kompetenzen werden Menschen mit geistiger Behinderung nicht mehr generell abgesprochen.“[47] Erziehungskompetenzen werden zudem nicht mehr allein an dem Intelligenzquotienten festgemacht. Ein negativer Einfluss auf die Erziehungskompetenzen wird erst ab ca. einem Wert von unter 55 vermutet. Als entscheidender wer-den die ‚adaptive skills‘, wie die Anpassungsfähigkeit und die lebenspraktischen Fertigkeiten der Eltern angesehen.[48] McGaw & Sturmy unterscheiden verschiedene Bereiche, die für die Versorgung und förderliche Entwicklung eines Kindes notwendig sind. Diese Kompetenzen lassen sich aus dem Parental Skills Model von 1994 ableiten.

    Abbildung 1. The Parental Skills Model

    Graphik mit drei sich überschneidenden Kreisen, die jeweils für
eine Fähigkeit stehen.

    Parent’s life skills“ stellen dabei allgemeine Lebensfertigkeiten der Eltern dar, wie zum Beispiel das Beherrschen der Sprache und soziale Fertigkeiten sowie Haushaltsführung und Mobilität. Mit „Family history“ ist der biografische Hintergrund der Eltern gemeint. „Parental support and resources“ sind die Unterstützungen aus dem sozialen Umfeld, auf die die Eltern zugreifen können. Alle diese Bereiche beeinflussen sich dabei gegenseitig, was durch die Überschneidungen der Kreise in der Abbildung angedeutet ist.[49] „Die Ressourcen der drei Bereiche können unterschiedlich stark ausgeprägt sein, so ist es beispielsweise vorstellbar, dass Eltern, welche über wenig lebenspraktische Fertigkeiten verfügen, ein guter Ausgleich durch Unterstützungsangebote von Verwandtschaft oder Professionellen gelingt und das Kind in der sich aus den drei Bereichen ergebenden Schnittmenge trotz Defiziten optimal versorgt ist.“[50]

    An dieser Stelle soll die Anmerkung nach Pixa-Kettner nicht unerwähnt bleiben, dass viele Familien Unterstützungsleistungen wie zum Beispiel Haushaltshilfen, Tages-mütter oder Babysitter in Anspruch nehmen und dies durch die Gesellschaft keineswegs negativ bewertet oder gar die elterlichen Kompetenzen grundsätzlich in Frage gestellt wird. Erziehung findet immer auf irgendeine Weise in sozialen Netzwerken statt. Eltern mit sog. geistiger Behinderung verfügen jedoch in der Regel nicht über die notwendigen finanziellen Mittel, weshalb sie besonders von professioneller Unterstützung abhängig sind.[51]

    Es zeigt sich also, dass nicht von feststehenden Erziehungskompetenzen gesprochen werden kann. Vielmehr handelt es sich um sehr individuelle Eigenschaften und Fertigkeiten, die einer gewissen Dynamik, teils von äußeren Faktoren beeinflusst, unterliegen.[52] Daher darf keiner Gruppe von Menschen diese von vornherein abgesprochen werden.

    3.5 Betrachtung einer Untersuchung zur Lebenssituation geistig behinderter Menschen mit Kindern

    Zur Abrundung des Kapitels 3 Kinderwunsch von Menschen mit sog. geistiger Behinderung, soll nun die in der Einleitung angesprochene Untersuchung „‘Dann waren sie sauer auf mich, daß ich das Kind haben wollte…‘ Eine Untersuchung zur Lebens-situation geistigbehinderter Menschen mit Kindern in der BRD“ von Pixa-Kettner u.a. in ihren wichtigsten Ergebnissen vorgestellt werden. Diese Studie aus dem Jahr 1996 gilt weiterhin als die bedeutendste Informationsquelle für die BRD.[53]

    Ziel dieser Untersuchung war es, grundlegende Informationslücken zu schließen. Folgende Forschungsschwerpunkte können verzeichnet werden: Zuerst werden Fakten des tatsächlichen Vorkommens von Elternschaften geistigbehinderter Menschen in der BRD erhoben. Dann werden erste Einblicke in einzelne Elternschaftsverläufe und in die subjektive Befindlichkeit der Betroffenen erfasst. Darüber hinaus werden Modell-Einrichtungen und Projekte bezüglich der Betreuung von Elternschaften geistigbehinderter Menschen vorgestellt und miteinander verglichen. Schließlich folgen eigene konzeptionelle Überlegungen der Forschungsgruppe.[54]

    Im Rahmen einer bundesweiten schriftlichen Befragung wurden über 1700 Einrichtungen kontaktiert. Es wurden dabei 969 Elternschaften mit 1366 Kindern ermittelt. Jedoch muss mit einer großen Dunkelziffer gerechnet werden, da einige Einrichtungen nicht geantwortet haben und auch entsprechende Elternschaften jenseits von Einrichtungen existieren. Weitere statistische Auswertungen verzeichnen, dass die Geburtenzahl von Kindern geistig behinderter Eltern in den Jahren vor der Erhebung angestiegen war. Auch lebten die Eltern häufiger zusammen mit ihren Kindern in Lebensgemeinschaften als zuvor. Es konnten keine regionalen Besonderheiten innerhalb Deutschlands ausgemacht werden.[55]

    Im zweiten Themenschwerpunkt geht es um Elternschaftsverläufe und die subjektive Sicht der Eltern. Es hat sich gezeigt, dass sich fast alle Mütter und Väter, die sich für eine Elternschaft entschieden haben, auf ihr Kind freuten und eine positive Beziehung zu ihm aufbauen konnten, obwohl sie zum Teil aus vorbelasteten Herkunftsfamilien kamen und teils mit ablehnenden Reaktionen auf ihren Kinderwunsch konfrontiert waren. Dabei spielte es keine Rolle, ob sie in der Lage waren, die jeweiligen elterlichen Pflichten allein zu bewältigen. Pixa-Kettner sieht darin eine entscheidende Grundlage für eine positive Elternschaft.[56] Im weiteren Verlauf der Elternschaft zeigt sich die Bedeutung von entsprechenden Unterstützungsangeboten, je nach äußeren Einflüssen und persönlichkeitsspezifischen Merkmalen. Weiterhin geht aus den Interviews hervor, dass die Tatsache, dass Eltern mit einer sog. geistigen Behinderung auch Eltern bleiben, wenn die Kinder von ihnen getrennt leben, häufig übergangen wird. Im Rahmen der Untersuchung zeigen sich, genau wie bei Eltern im Allgemeinen, verschiedenste elterliche Verhaltensweisen. Es lassen sich darüber hinaus keine behinderungsspezifischen Probleme im Zusammenhang von Elternschaften von Menschen mit sog. geistiger Behinderung feststellen. Es zeigt sich jedoch, dass Elternschaften von Menschen mit sog. geistiger Behinderung einer besonders kritischen Betrachtung und Kontrolle in der Gesellschaft unterstehen.[57]

    Im dritten Themengebiet werden zwei deutsche und zwei ausländische Modellein-richtungen und Projekte dargestellt und miteinander verglichen. In erster Linie sollte herausgefunden werden, welche Modelle der professionellen Unterstützung es im In- und Ausland überhaupt gibt, welche Schwerpunkte gesetzt werden und unter welchen Rahmenbedingungen gearbeitet wird. Im Anschluss werden Folgerungen für die eigenen konzeptionellen Überlegungen gezogen.[58] Es hat sich gezeigt, dass sowohl im In- als auch im Ausland langjährige Erfahrungen bezüglich der Unterstützung von Eltern mit sog. geistiger Behinderung bestehen. Hilfen stehen in verschiedenen Abstufungen von ambulant bis vollstationär zur Verfügung. Im dänischen und englischen Modell wird vor allem die Stärkung des mütterlichen oder elterlichen Selbst-vertrauens hervorgehoben. In den eignen konzeptionellen Überlegungen der Forschenden wird festgehalten, dass für die Unterstützung von Elternschaften geistigbehinderter Menschen die Bereitstellung verschiedener und individuell angepasster Unterstützungsangebote sowie regionale Hilfesysteme entscheidend sind.[59] Neben diesen organisatorischen Aspekten, wird auch die Bedeutung einer positiven Grundhaltung herausgestellt, die für die Zusammenarbeit mit geistigbehinderten Eltern grundlegend ist.[60]

    In einer Nachfolgestudie zur Aktualisierung der Daten aus dem Jahr 2005 wurden Fälle der Elternschaft von Menschen mit geistiger Behinderung seit 1990 erhoben.[61] Für diesen Zeitraum wurde von 1584 Fällen von Elternschaften mit 2199 Kindern berichtet.[62] Wenn man die Überschneidung der beiden Studien von 1990 bis 1993 berücksichtigt, zeigt sich eine Zunahme an Elternschaften von Menschen mit sog. geistiger Behinderung um 45 %. Es sind jedoch im Verhältnis zur Geburtenrate der Gesamtbevölkerung von 44 % nach wie vor nur wenige Menschen, die eine sog. geistige Behinderung haben, Eltern.[63]



    [21] Vgl. Pixa-Kettner 2010, 6

    [22] Vgl. Llewellyn u.a. 1995, 15

    [23] Vgl. Pixa-Kettner 2010, 8

    [24] Vgl. ebd., 8

    [25] Vgl. Llewellyn u.a. 1995, 15

    [26] Vgl. Pixa-Kettner/Bargfrede 2004, 83

    [27] Ebd., 83

    [28] Vgl. Walter 1992 a, 29

    [29] Mohr 1991, V

    [30] Walter 1992 b, 5

    [31] Vgl. Walter 1992 a, 35

    [32] Vgl. ebd., 36

    [33] Walter 1992 a, 36

    [34] Vgl. ebd., 36

    [35] Vgl. Mattke 2004, 46 ff

    [36] Vgl. ebd., 47

    [37] Vgl. ebd., 48 ff

    [38] Huber 1992, 24 f

    [39] Vgl. Hähner 2013, 213

    [40] Ebd., 212

    [41] Vgl. ebd., 214

    [42] Vgl. Groß 1999, 140

    [43] Vgl. Pixa-Kettner 2010, 7

    [44] Gloger-Tippelt u.a. 1993, 57

    [45] Greving/Niehoff 2005, 204

    [46] Pixa-Kettner/Sauer 2008, 219

    [47] Ebd., 232 f

    [48] Vgl. ebd., 233

    [49] Vgl. Pixa-Kettner/Sauer 2008 , 235

    [50] Lenz u.a. 2012, 102

    [51] Vgl. Pixa-Kettner 2010, 14

    [52] Vgl. Lenz u.a. 2010, 102

    [53] Vgl. Pixa-Kettner 2008, 10

    [54] Vgl. Pixa-Kettner u.a. 1996, 8

    [55] Vgl. Pixa-Kettner 2008, 11

    [56] Vgl. ebd., 11

    [57] Vgl. Pixa-Kettner 2008, 12

    [58] Vgl. ebd., 10

    [59] Vgl. ebd., 12

    [60] Vgl. Pixa-Kettner u.a. 1996, 226

    [61] Vgl. Pixa-Kettner 2007, 309

    [62] Vgl. ebd., 311

    [63] Vgl. Pixa-Kettner 2010, 10

    4. Von der Fremdbestimmung zur Selbstbestimmung

    Nachdem im vorangegangenen Kapitel Rahmenbedingungen und Grundlagen zum Thema Kinderwunsch von Menschen mit sog. geistiger Behinderung untersucht wurden, soll im Folgenden der Entwicklungsprozess von einer Fremdbestimmung zur Selbstbestimmung behinderter Menschen betrachtet werden. Es stellt sich die Frage, ob der Zustand der Selbstbestimmung bereits erreicht ist. Die bisherige Entwicklung, die sich über mehrere Zeitabschnitte erstreckt, unterliegt verschiedenen Sichtweisen auf das Faktum Behinderung, die die Selbstbestimmung von Menschen mit geistiger Behinderung entweder verhindert oder gefördert hat. Dabei ist insbesondere auf die sexuelle Selbstbestimmung einzugehen und der derzeitige Entwicklungsstand zu beachten. Dafür werden nach einem historischen Überblick (4.1) das Selbstbestimmt Leben-Prinzip (4.2) und das Normalisierungsprinzip (4.3) erläutert, die maßgeblichen Einfluss auf die Behindertenbewegung ausübten. Im Anschluss werden Rahmenbedingungen selbstbestimmter Lebensformen (2.3) herausgearbeitet, um einen Bezug zu Umsetzungsmöglichkeiten und möglichen Hindernissen von gelebter Selbstbestimmung im Rahmen sog. geistiger Behinderung herzustellen.

    4.1 Historischer Überblick

    In der Zeit des Nationalsozialismus wurde ein Leben mit Behinderung als „minder-wertig“ oder sogar als „lebensunwert“ betrachtet. Diese Menschen sollten weder eine Sexualität haben noch sich fortpflanzen. Die Folge dieser politischen Propaganda war eine Welle von Zwangssterilisationen und Morden in höchstem Ausmaß. Die Zeit nach 1945 setzte sich durch eine umfassende Sozialgesetzgebung, die den Schutz und das Lebensrecht behinderter Menschen betonte, vom durch die Nationalsozialisten ausgeübten Terror ab. Der Blick auf Behinderung war dennoch sehr medizinisch und defizitär orientiert, was eine fürsorgliche Entmündigung im Umgang von Menschen mit Behinderung zur Folge hatte. Die Sexualität von Menschen mit sog. geistiger Behinderung wurde von Eltern und Betreuungspersonal weitgehend ignoriert, so dass keinerlei Aufklärung erfolgte und Schwangerschaften bei Frauen mit sog. geistiger Behinderung häufig erst im fünften Monat oder später erkannt wurden. Zudem lebten Menschen mit sog. geistiger Behinderung überwiegend und was auch heute noch zum Teil der Realität entspricht, in Mehrbettzimmern oder nicht abschließbaren Einzelzimmern, wodurch es Paaren erschwert oder gar unmöglich gemacht wird ihre Sexualität zu leben.[64]

    Arnade führt als sogenanntes Symptom der sexuellen Fremdbestimmung von Menschen mit sog. geistiger Behinderung das Buch mit dem Titel „Können sollen, dürfen Behinderte heiraten?“ aus dem Jahr 1977 an.[65] Das Buch gehörte jahrzehntelang zur Standardliteratur, obwohl es bei Betroffenen Entrüstung und Empörung hervorrief, da die Autorinnen und Autoren dieses Werks über die Lebenssituation behinderter Menschen urteilten, ohne dabei deren Bedürfnisse und Selbstbestimmung zu berücksichtigen.[66] Obwohl das Buch stark in Verruf geraten ist, wurde es 1986 ein zweites Mal aufgelegt.[67]

    Zwischen den 70er und 80er Jahren begannen behinderte Menschen einen Gleichheitsanspruch zu erheben. Arnade spricht von einer Forderung nach einem Perspektivenwechsel, der der Betrachtung von behinderten Menschen als Objekte der Fürsorge ein Ende setzen und einer Perspektive selbstbestimmter Subjekte mit allen Menschenrechten Platz machen sollte. Im Zuge dieser Behindertenbewegung wurden nach US-amerikanischem Beispiel Selbstbestimmt-Leben-Bewegungen gegründet. Durch verschiedene Gesetzgebungen wurde der Forderung nach Gleichstellungsgesetzen, wie sie bereits in den USA als sogenannte Antidiskriminierungsgesetze existierten, Rechnung getragen: Ein grundlegendes Recht auf Gleichstellung wurde durch die Verfassungsergänzung von 1994, das Sozialgesetzbuch IX, das Behindertengleichstellungsgesetz und durch das Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz erwirkt.[68]

    Im Rahmen der politischen und rechtlichen Veränderungen vollzog sich auch ein gesellschaftlicher Wandel, im Zuge dessen die sexuelle Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderung mehr Beachtung und Akzeptanz erfuhr. Das „Wie“, also die Möglichkeiten der Umsetzung von selbstbestimmter Sexualität rückte immer mehr in den Vordergrund.[69]

    Dennoch hat sich der oben erwähnte Wandel nur teilweise und innerhalb bestimmter Gruppen durchgesetzt. Eltern, Fachpersonal oder gesetzliche Betreuerinnen und Betreuer sind häufig nicht mit einem Recht auf sexuelle Selbstbestimmung von Menschen mit sog. geistiger Behinderung vertraut. Arnade weist in diesem Zusammen-hang auf die Bedeutung von entsprechenden Fortbildungen hin.[70]

    Walter stellt einen generellen Fortschritt bezüglich der Einstellung zur Sexualität von Menschen mit sog. geistiger Behinderung fest: „Glücklicherweise nimmt in letzter Zeit die Zahl derer zu, die befürworten, daß [sic!] geistigbehinderte Menschen ein Recht auf Privatleben haben, das auch das Recht umfaßt [sic!] sexuelle Empfindungen und Freuden zu erleben und genießen.“[71]

    Ein weiterer Schritt zu mehr Gleichberechtigung und Selbstbestimmung ist mit In-krafttreten der UN-BRK am 26. März 2009[72] vollzogen worden. Mit ihr wurde ein umfassendes und internationales Dokument hervorgebracht, das die Würde und Rechte von Menschen mit Behinderung betont. Hierbei wurden keine Spezialrechte für Menschen mit Behinderung geschaffen, sondern vielmehr die Allgemeingültigkeit der bestehenden Menschenrechte bekräftigt und diese aus der Perspektive von Menschen mit Behinderung dargelegt.[73] Auf die UN-BRK und auf das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung im Speziellen, wird in Kapitel 5 Die UN-Behindertenrechts-konvention näher eingegangen. Es sei bereits an dieser Stelle erwähnt, dass das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung im deutschen, europäischen und internationalen Recht verankert ist.[74]

    4.2 Das Selbstbestimmt Leben-Prinzip

    Im Vorfeld wurde bereits die Entwicklung der Selbstbestimmung in ihren wichtigsten Einschnitten skizziert. Nun soll eine genauere Betrachtung des Selbstbestimmt Leben-Prinzips erfolgen. Es handelt sich hierbei mehr um eine Leitidee, die maßgebend für das Verständnis von Behinderung sein soll, als nur um einen bloßen Begriff.

    Wie bereits oben erwähnt, wurden in den 1980er Jahren im Rahmen einer Behindertenselbsthilfe Selbstbestimmt Leben-Bewegungen gegründet, die sich gegen Diskriminierung und Bevormundung wehrten. Dieses Paradigma Selbstbestimmt Leben ist Ausdruck der Emanzipation von Menschen mit Behinderung im Kampf um bürger-rechtliche Gleichstellung: „Der Widerstand richtet sich damals wie heute gegen den Ausschluss aus dem Alltag durch Besonderung und fehlende Lebensmöglichkeiten.“[75]

    Nach Lenz u.a. wird Selbstbestimmt Leben folgendermaßen definiert: „Selbstbestimmt Leben bedeutet, mit Wahl- und Entscheidungsfreiheit Kontrolle über das eigene Leben zu erlangen und die Zuständigkeit, die Kompetenz für das eigene Leben sowie entsprechende Verantwortung wahrzunehmen.“[76] Dieses Verständnis schließt also eigenverantwortliche Entscheidungen, die das eigene Leben betreffen, ein und weist auf das Recht auf eine eigenständige Lebensplanung und -gestaltung hin. Lenz u.a. weisen jedoch darauf hin, dass gerade ein Leben mit Kindern für Menschen mit Behinderung in Deutschland nicht zu den von Gesellschaft und Hilfesystem unterstützten Lebensmustern zählt.[77] In Hinblick auf den Kinderwunsch zeigt sich jedoch als eine Form der Lebensplanung eine klare Positionierung für das eigene weitere Leben, der, nach dem Selbstbestimmt Leben Paradigma, respektvoll begegnet werden muss.

    Die Bedeutung einer empowernden Fachlichkeit, die die Eigenaktivität ihrer Klienten achtet, fördert und Entwicklungsprozesse nicht behindert, wird deutlich: Grundlegend für eine von Kooperation geprägte Professionalität sind das Verständnis von der sozialen Konstruiertheit von Behinderung und das Wissen um die Bedeutung des Selbstbestimmt Lebens für das Selbstbewusstsein behinderter Menschen.[78]

    Es liegt auch an Fachpersonal sowie an Angehörigen, einen selbstbestimmten Lebensweg zu unterstützten, einem möglichen Abhängigkeitsverhältnis entgegenzuwirken und nicht durch Bevormundung oder vermeintlich gut gemeinte Überfürsorge zu befördern.

    4.3 Das Normalisierungsprinzip

    Das Normalisierungsprinzip stellt ebenso wie das oben ausgeführte Selbstbestimmt Leben-Prinzip einen grundsätzlichen Leitgedanken im Umgang mit und zum Verständnis von Behinderung dar. Um dem verbindlicherem Begriff ‚Prinzip‘ gerecht zu werden, muss von sogenannten Handlungsprinzipien gesprochen werden.[79]

    Das Normalisierungsprinzip wurde 1950 von Bank-Mikkelsen in Dänemark entwickelt. Aufgrund menschenunwürdiger Anstaltsunterbringungen, insbesondere von Menschen mit sog. geistiger Behinderung, erkannte Bank-Mikkelsen einen dringenden Handlungsbedarf.[80] 1974 formulierte Bengt Nirje acht Grundsätze, die geistig Behinderten ein Leben ermöglichen sollen, das sich nicht von dem der übrigen Bevölkerung unterscheidet. Darunter fällt zum einen ein normaler Tagesablauf, Wochen- und Jahresrhythmus. Weiter ist die Rede von einem normalen Lebenslauf. Zum anderen geht es um ein Leben in einer zweigeschlechtlichen Welt. Daneben muss sowohl Ansehen als auch Respekt Teil behinderten Lebens sein. Auch sollen ein normaler materieller Lebensstandard sowie normale Standards bei Wohnen und Arbeit gewährleistet sein.[81]

    Nach Bank-Mikkelsen und Berg geht es darum, für Behinderte ein Leben so nahe dem Normalen wie irgend möglich zu bewirken. Dabei ist eben nicht eine Anpassung behinderter Menschen an die Normalität gemeint. Dies bedeutet also normale, also in Anlehnung an allgemein gültige Lebensstandards, Lebensbedingungen zu schaffen und nicht Menschen mit Behinderung verändern zu wollen. [82] Lenz u.a. weisen in diesem Zusammenhang auf die Bedeutung für das professionelle Handeln hin, „sich von der klassischen pädagogischen Anspruchshaltung zu verabschieden, den erwachsenen Betroffenen etwas beibringen zu wollen.“[83] In diesem Sinne muss die persönliche Entwicklung von Menschen mit Behinderung bezüglich altersspezifischer Interessen und Sexualität akzeptiert werden. Diese Entwicklung schließt das Erleben biografischer Zäsuren wie u.a. das Verlassen des Elternhauses, die Gründung eines eigenen Haushaltes, Kinderwunsch oder die Geburt eines Kindes mit ein.[84]

    Banken-Mikkelsen spricht von einem Gleichheitsanspruch und allgemeingültigen Bürgerrechten, im Rahmen dessen das Recht auf Sexualität berücksichtigt wird:

    „Normalisierung ist Gleichheit vor dem Gesetz und das heißt, daß [sic!] alle Bürger die gleichen Rechte haben. Das Recht, wie andere Menschen zu leben, habe ich schon erwähnt. Dies bedeutet aber auch das Recht auf ein Sexualleben, das Recht, Sexualerlebnisse zu haben, das Recht, eine Ehe zu schließen, das Recht, ein Kind zu bekommen. Es bedeutet das Recht, an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen - allgemein gesprochen das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit.“[85]

    4.4 Rahmenbedingungen selbstbestimmter Lebensformen

    Zuvor wurde die Bedeutung vom Selbstbestimmt Leben und des Normalisierungs-prinzip für Menschen mit sog. geistiger Behinderung hervorgehoben. Es wird deutlich, dass Menschen mit einer sog. geistigen Behinderung ein Recht auf eine eigen-ständige Lebensgestaltung haben und diese genauso wichtig für sie ist, wie für alle anderen Menschen auch. Ein selbst bestimmtes Leben zu führen, hat wesentlichen Einfluss auf das Selbstbewusstsein eines Menschen und bezieht das Recht auf ein Sexualleben mit ein. Im Folgenden geht es um Rahmenbedingungen selbstbestimmter Lebensformen. Es soll untersucht werden, welchen Bedingungen ein selbstbestimmtes Leben, insbesondere von Menschen mit sog. geistiger Behinderung, unterliegt und welche hinderlichen Faktoren existieren.

    Bank/Mikkelsen und Berg unterscheiden und beschreiben drei verschiedene Bereiche oder Grundkategorien, die für normale Lebensbedingungen maßgeblich sind: Wohnverhältnisse, Unterrichts- und Arbeitsverhältnisse sowie Freizeit.8[86] Konventionelle Wohnverhältnisse zeichnen sich beispielsweise dadurch aus, dass Kinder zusammen mit ihren Eltern leben und in ihrem Elternhaus aufwachsen. Dagegen ist es für erwachsene und ältere Menschen mit Behinderung genauso erstrebenswert, einen eigenen Haushalt zu gründen und möglichst selbstständig in einer eigenen Wohnung zu leben, wie bei Menschen ohne Behinderung. Bezüglich der Unterrichts-verhältnisse ist ein Unterrichtsangebot für alle Kinder maßgebend, denn jedes Kind ist unterrichtbar und soll eine Chance erhalten sich weiterzuentwickeln. Das Recht auf Arbeit schließt auch bei Menschen mit Behinderung ein Recht auf ökonomische Kompensation im Falle von Arbeitslosigkeit ein. Durch Berufsförderung wie Berufsfindungsmaßnahmen, Spezialtrainings, individuelle Arbeitsplätze oder spezielle Betriebe sind möglichst gleiche Ausgangsbedingungen zu erwirken. Eine Gleichstellung innerhalb des Freizeitbereichs würde bedeuten, alle Freizeitangebote auch für Menschen mit Behinderung zugänglich zu machen, aber auch spezielle Freizeitmaßnahmen anzubieten.[87]

    Um von einer selbstbestimmten Lebensform sprechen zu können, muss ein gewisser Grad der Selbstbestimmung in allen Lebensbereichen vorhanden sein. Wagner weist darauf hin, dass ein selbstbestimmtes Leben für Menschen mit sog. geistiger Behinderung jedoch auf verschiedene Weise erschwert wird. Die Ursachen und Hintergründe hierfür können seiner Meinung nach in der Behinderung selbst, oder im sozialen Umfeld und den Strukturen, in denen Menschen mit Behinderung leben, begründet sein.[88] Aus der Behinderung selbst ergeben sich, je nach Grad der Behinderung, teilweise Schwierigkeiten sich selbst zu versorgen oder die eigenen Bedürfnisse verbal oder nonverbal auszudrücken. Daraus ergibt sich eine gewisse Abhängigkeit von anderen Menschen, die wiederum die Selbstbestimmung beeinträchtigt. Das soziale Umfeld kann einer Selbstbestimmung durch Überfürsorge im Weg stehen, wenn das Verständnis von Behinderung eigene Entscheidungen und damit Erfahrungsmöglichkeiten nicht zulässt. Schließlich sind institutionelle Zwänge und Rahmenbedingungen als Strukturen, in denen Menschen mit Behinderung leben, für den Grad der Selbstbestimmung verantwortlich. So bestimmen zum Beispiel Dienstzeiten den Tagesablauf von Bewohnern, die beim Kochen, bei der Körperpflege, dem zu Bettgehen etc. Unterstützung benötigen.[89]

    In der Literatur wird gerade auf den zuletzt genannten Punkt mehrfach hingewiesen. Bezüglich der sexuellen Selbstbestimmung von Menschen wird den Wohnverhält-nissen oder Wohnbedingungen eine zentrale Rolle zugeschrieben. Die eigene Sexualität zu leben, ist zum Beispiel im Falle einer Heimunterbringung in Mehrbettzimmern oder nicht abschließbaren Einzelzimmern deutlich erschwert.[90] Die jeweilige Wohnform nimmt so wesentlich Einfluss auf die Möglichkeiten der Gestaltung des Privatlebens und damit auch des Sexuallebens.



    [64] Vgl. Arnade 2010, 9

    [65] Vgl. ebd., 9

    [66] Vgl. Walter 1996, 29

    [67] Vgl. Arnade 2010, 9

    [68] Vgl. ebd., 9 f

    [69] Vgl. Arnade 2010, 10

    [70] Vgl. ebd., 10

    [71] Walter 1992, 35

    [72] Vgl. Löher 2012, 5

    [73] Vgl. Kreutz u.a., 1

    [74] Vgl. Arnade 2010, 11

    [75] Lenz u.a. 2010, 13

    [76] Ebd., 14

    [77] Vgl. ebd., 13

    [78] Vgl. ebd., 15

    [79] Vgl. Lenz u.a. 2010, 17

    [80] Vgl. ebd., 17

    [81] Nirje 1974, 34 ff

    [82] Vgl. Bank-Mikkelsen/Berg 1982

    [83] Lenz u.a. 2010, 18

    [84] Vgl. ebd., 18

    [85] Bank-Mikkelsen/Berg 1982

    [86] Vgl. ebd.

    [87] Vgl. Bank-Mikkelsen/Berg 1982

    [88] Vgl. Wagner 2001

    [89] Vgl. ebd.

    [90] Vgl. Arnade 2010, 9

    5 Die UN-Behindertenrechtskonvention

    Nachdem im vorherigen Abschnitt der Entwicklungsprozess der Selbstbestimmung dargelegt wurde, folgt nun vor diesem Hintergrund eine Betrachtung der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK), da sich die vorliegende Arbeit mit dem Recht auf sexuelle Selbstbestimmung, so wie es in der UN-BRK beschrieben und verankert ist, befassen möchte. Hierbei soll besonders das Thema Kinderwunsch berücksichtigt werden. Um eine tiefergehende Auseinandersetzung mit der UN-BRK zu ermöglichen, soll zunächst auf ihre Entstehungsgeschichte (5.1) und auf entscheidende Grundsätze (5.2) eingegangen werden. Danach findet die eigentliche Untersuchung des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung (5.3) in der UN-BRK statt. Abschließend soll auf die grundsätzliche Gültigkeit der UN-BRK eingegangen werden.

    5.1 Geschichte und Entstehung

    „Normativ bindende Instrumente gegen die Diskriminierung von Menschen mit Behinderung formen ein relativ junges Gebiet des Völkerrechts, das in den beiden letzten Jahrzehnten des 20. Jahrhunderts Konturen und seither auch an Dynamik gewonnen hat.“[91] Die UN-BRK stellt dabei eines der bedeutendsten Ergebnisse dar.[92]

    Der Weg bis dahin war jedoch lang: Die UN-BRK basiert auf Internationalen Paketen über bürgerliche und politische Rechte bzw. über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, die bereits im Jahr 1966 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen auf den Weg gebracht wurden.[93]

    Bis zu den Verhandlungen über eine BRK sollten noch Jahrzehnte vergehen: Bestehende Initiativen für eine BRK wurden 2002 durch eine Studie mit dem Titel „Human Rights and Disability“ weiter vorangetrieben. Zur selben Zeit wurde von der UN-Generalversammlung ein Ad-hoc-Ausschuss ins Leben gerufen, um ein Abkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderung auszuarbeiten. Im Januar 2004 entwickelte dieser Ausschuss aus Regierungsvertretungen, Nichtregierungsorganisationen (NGO) und nationalen Menschenrechtsinstitutionen einen ersten Entwurf. Damit war die Grundlage für die weiteren Verhandlungen geschaffen.[94]

    Der Leitsatz „Nichts über uns ohne uns“ prägte dabei die gesamten Verhandlungen. Erstmalig wurde der Zivilbevölkerung in derartigem Umfang Teilhabe an den Verhandlungen zu einem Menschenrechtsübereinkommen zugesprochen. Weiterhin wurden auch Menschen mit Behinderung in die Delegationen vieler Regierungen berufen. Letztendlich fanden acht mehrwöchige Sitzungen des Ad-hoc-Ausschusses statt. Der verhandelte Konventionstext und das Fakultativprotokoll, das die Arbeits-weise des Ausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderung regelt, wurden im Zuge der achten Sitzung schließlich angenommen und am 13. Dezember 2006 einstimmig verabschiedet. Unterzeichnet und Ratifiziert werden konnte die UN-BRK schließlich ab dem 30. März 2007 in New York.[95]

    Deutschland unterzeichnete am 30. März und gehörte damit zu den Erstunterzeichnern. Nachdem das Gesetz zur Ratifikation des „Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ von Bundestag und Bundesrat Ende 2008 verabschiedet wurde, trat die BRK letzten Endes am 26. März 2009 für Deutschland offiziell in Kraft.[96]

    5.2 Wesentliche Zielsetzungen und Grundsätze

    Nachdem zuvor die Entstehungsgeschichte in Kürze widergegeben wurde, ist an dieser Stelle auf die generelle Bedeutung der UN-BRK einzugehen. Wesentliche Zielsetzungen und Grundsätze dieses internationalen Dokuments sind herauszustellen.

    Wie bereits erwähnt, sehen Kotzur und Richter die UN-Behindertenrechtskonvention als eines der wichtigsten Ergebnisse einer Dynamik gegen die Diskriminierung von Menschen mit Behinderung an, die sich in den beiden letzten Jahrzehnten des 20. Jahrhunderts vollzogen hat.[97] Die rein medizinische defizitorientierte Sichtweise auf Behinderung, die jahrzehntelang in verschiedensten Staaten für die unzureichende Teilhabe eben jener Gruppe von Menschen verantwortlich zu machen ist, muss nun der konsequenten Betrachtung von Behinderung und behinderten Menschen aus einer Menschenrechtsperspektive weichen.[98]

    Es gehört zu den wesentlichen Zielsetzungen der UN-BRK die allgemeinen Menschenrechte, wie sie bereits bestehen und in der Präambel der UN-BRK unter dem Buchstaben d) genannt sind, für eine besondere Gruppe von Menschen durchzusetzen. Dabei umfasst die UN-BRK neben neuen Menschenrechten für Menschen mit Behinderung, vor allem Durchsetzungsmechanismen und Auslegungsmaßstäbe bereits bestehender Menschenrechte und die BRK dient damit der Effektivierung bestehender Menschenrechte, so Kotzur und Richter. Im Zuge einer Umsetzung der UN-BRK geht es also vielmehr um eine behindertenspezifische Auslegung aller bestehenden Grundrechte, als um die Erfindung neuer Grundrechte für Menschen mit Behinderung.[99] Es zeigt sich deutlich, dass Menschen mit Behinderung als Träge-rinnen und Träger unbedingter und unabsprechbarer Menschenrechte anzusehen sind.

    So bestand das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung auch für Menschen mit Behinderung als solches schon vor der Ratifizierung der UN-BRK, doch kann davon aus-gegangen werden, dass es erneut bekräftigt wird und eventuell vor dem Hintergrund einer Menschenrechtsperspektive besser umgesetzt werden kann.[100]

    Die allgemeinen Grundsätze der UN-BRK sind in Artikel 3 BRK verankert. Als erster Grundsatz wird die Achtung der Menschenwürde sowie die individuelle Autonomie eines jeden Menschen genannt. Danach wird die Nichtdiskriminierung als Grundsatz aufgeführt. Drittens geht es um die volle Teilhabe an der und die Einbeziehung in die Gesellschaft. Darauf wird die Achtung der Unterschiedlichkeit von Menschen mit Behinderung betont. Es folgt die Chancengleichheit und anschließend die freie Zugänglichkeit. Ferner wird die Gleichberechtigung von Mann und Frau angeführt. Zuletzt wird auf die Achtung der Fähigkeiten und Rechte von Kindern mit Behinderungen eingegangen.[101]

    Desweiteren wird in Verbindung mit der Menschenrechtsperspektive und Partizipation der Inklusionsbegriff für die BRK zentral gestellt. Gudrun Wansing geht auf den Begriff Inklusion als zentraler Schlüsselbegriff der UN-BRK ein: „In enger Verbindung mit dem Begriff der Partizipation (Teilhabe) und den weiteren Grundsätzen (Art. 3) bildet er eine die gesamte BRK umspannende Hintergrundfolie für das Verständnis und die Interpretation der Konvention und ist Prüfstein für ihre Umsetzung.“[102] Der Inklusionsbegriff kann aus dem Grundsatz um die Einbeziehung in die Gesellschaft abgeleitet werden und steht in enger Verbindung zu den Begrifflichkeiten wie Teilhabe bzw. Ausgrenzung. Wansing stellt heraus, dass sich aus dem Begriff und seinen Bezügen allein kein greifbares Ziel oder konkrete Handlungen erschließen lassen. Vielmehr wird auf die Möglichkeit hingewiesen, dass durch Inklusion als rechtlich gesicherter Erwartungshorizont, die gegenwärtigen sozialen Verhältnisse einer kritischen Analyse unterzogen werden können. Widersprüche gegen die Menschenrechte können so wahrgenommen und die zugrundeliegenden Bedingungen bestimmt werden.[103] Ist hier die Rede vom Blick auf die Gegenwart, nimmt Wansing ebenso Stellung zur Zukunft des Inklusionsbegriffs: „Mit Blick auf die Zukunft verweist der Inklusionsbegriff auf einen humanen gesellschaftlichen Wandel ausschließlich in der untrennbaren Verknüpfung mit der Maßgabe der vollen, gleichberechtigten und wirk-samen Teilhabe sowie den weiteren Grundsätzen der BRK.“[104] Der Inklusionsbegriff zeigt sich somit als wegweisend für den Umgang und die Umsetzung der Menschen-rechtsperspektive.

    5.3 Das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung

    In den vorangegangenen Abschnitten wurden die Entstehungsgeschichte und wesentliche Grundlagen der UN-BRK behandelt, um die Betrachtung des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung im Speziellen zu ermöglichen. Die Untersuchung der UN-BRK auf das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung macht einen gravierenden Schwerpunkt dieser Arbeit aus. Im weiteren Verlauf soll dargestellt werden, ob und wenn ja, wie das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung in Bezug auf den Kinder-wunsch von Menschen mit sog. geistiger Behinderung in der UN-BRK verankert ist.

    Wie bereits in Kapitel 4 hingewiesen wurde, ist die sexuelle Selbstbestimmung im deutschen, europäischen und internationalen Recht verankert. Arnade weist jedoch im gleichen Atemzug darauf hin, dass die „sexuelle Selbstbestimmung“ in Gesetzestexten kaum explizit genannt wird, sich aber aus anderen Regelungen ableiten lässt.[105]

    Bezüglich der UN-BRK sind hierbei besonders die Artikel 22 Achtung der Privatsphäre, Artikel 23 Achtung der Wohnung und der Familie und Artikel 16 Freiheit von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch heranzuziehen. Obwohl in allen drei Artikeln nicht ausdrücklich der Wortlaut „sexuelle Selbstbestimmung“ Verwendung findet, geht aus ihnen bei genauerer Betrachtung der Bezug zu einem Recht auf sexuelle Selbstbestimmung deutlich hervor.

    In Artikel 22[106] wird im Besonderen auf den Schutz der Privatsphäre eingegangen.[107] In Absatz 1 heißt es:

    „Menschen mit Behinderung dürfen unabhängig von ihrem Aufenthaltsort oder der Wohnform, in der sie leben, keinen willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in ihr Privatleben, ihre Familie, ihre Wohnung oder ihren Schriftverkehr oder andere Arten der Kommunikation oder rechtswidrigen Beeinträchtigungen ihrer Ehre oder ihres Rufes ausgesetzt werden. Menschen mit Behinderung haben Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen."[108]

    Bezüglich des Art. 22 Abs. 1 Satz 1 weisen Kreutz u.a., die sich in dem Werk „Die UN-Behindertenrechtskonvention in der Praxis – Erläuterungen der Regelung und Anwendungsgebiete“ intensiv mit der Auslegung der UN-BRK auseinandersetzen, darauf hin, dass es sich bei dieser Regelung um ein statuiertes Verbot handelt. Außerdem beinhaltet diese Regelung eine subjektive individualschützende Rechtsposition im Sinne eines Abwehrrechtes. Gemeint ist, dass Menschen mit Behinderung im konkreten Einzelfall Anspruch auf ein Unterlassen haben und dieses Recht kann auch vor dem zuständigen Gericht eingeklagt werden.[109] Zudem enthält diese Regelung eine Schutzverpflichtung der Vertragsstaaten gegenüber Menschen mit Behinderungen, diese vor den genannten Eingriffen und Beeinträchtigungen durch Privatpersonen zu bewahren, und es existiert die Verpflichtung ggf. schützende Maßnahmen im Rahmen von Zivil-, Verwaltungs- oder Straf-recht zu vollziehen.[110]

    Kreutz u.a. weisen außerdem auf die Unabhängigkeit des Verbots vom Aufenthaltsort oder der Wohnform hin, da Menschen mit Behinderung gerade in Einrichtungen häufig von der Überwachung und der Betreuung durch das Personal abhängig sind.

    Der Begriff „Privatsphäre“ gestaltet sich als sehr weit gefasster Begriff, der „letztlich auch die ‚Familie‘ und die ‚Wohnung‘ als Sphären und Orte der Privatheit“[111] enthält. Es geht um verschiedenste nicht-öffentlicher Bereiche, im Rahmen derer ein Mensch unabhängig von äußeren Einflüssen sein Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit leben kann. Als Privatleben wird auch der physische Zustand benannt wie zum Beispiel Krankheit und Schwangerschaft. Unter anderem erwähnen sie auch persönliche Aufzeichnungen, intime Verrichtungen und sexuelle Verhaltensweisen.[112]

    Der Schutz der Privatsphäre schließt demnach unmissverständlich das Recht auf ein Sexualleben von Menschen mit Behinderung mit ein.

    Die Familie als Ort der Privatsphäre umfasst vor allem die verschiedenen Familienmitglieder verschiedener Generationen und ihre Binnenbeziehungen.[113]

    In Artikel 23 Achtung der Wohnung und der Familie [114] erweisen sich im Hinblick auf sexuelle Selbstbestimmung vor allem die Absätze 1 und 2 als bedeutend. Desweiteren soll auf Absatz 4, der die Verbindung zwischen Eltern und Kind betont, eingegangen werden.

    Kreutz u.a. gehen zunächst auf den Begriff der „Wohnung“ ein, um ein grundlegen-des Missverständnis auszuschließen. Art. 23 UN-BRK schützt nicht die Wohnung als solches, so wie sie im Sinne des Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) , Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union oder Art. 13 Grundgesetz (GG) als Schutzgegenstand bezeichnet wird. In Art. 23 UN-BRK gilt die Wohnung vielmehr als schützenswert, da sie eine Räumlichkeit darstellt, in der wegen ihrer Abgeschlossenheit und fehlender Zutrittsmöglichkeit für Außenstehende, ganz grundsätzlich Familienleben gelebt wird.[115] Betont wird außerdem, dass weltweit unterschiedlichste familiäre Lebensformen existieren, die durch geschichtliche, kulturelle, ökonomische und gesetzliche Gegebenheiten bestimmt sind, weshalb der Begriff „Wohnung“ weitgefasst zu interpretieren ist.[116]

    Eine Parallele des Artikel 23 UN-BRK wird vor allem zu Art. 6 GG gesehen, wonach Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz des Staates (Art. 6 Abs. 1GG) stehen. Darüber hinaus geht aus Art. 6 Abs. 2 GG hervor, dass die Pflege und Erziehung der Kinder natürliches und erstrangiges Recht der Eltern ist.[117] Parallel dazu wird in Art. 23 Abs. 1 BRK die Bedeutung der engen Beziehung zwischen Eltern und Kindern hervorgehoben: „Die Vertragsstaaten treffen wirksame und geeignete Maß-nahmen zur Beseitigung der Diskriminierung von Menschen mit Behinderung auf der Grundlage der Gleichberechtigung mit anderen in allen Fragen, die Ehe, Familie, Elternschaft und Partnerschaften betreffen […]. Aus der vereinbarten Reihenfolge der genannten Begriffe, lässt sich eine zeitliche Entwicklung ersehen. Wenn zwei Menschen ihr Leben miteinander teilen möchten, folgt häufig eine Eheschließung die mit einer Familiengründung einhergeht, wobei diese dann eventuell durch eigene Kinder erweitert wird. Somit wird durch die Nennung des Begriffs Elternschaft an dritter Stelle, die Geburt von Kindern als natürliche Entwicklung angesehen.[118]

    Zusätzlich berücksichtigt Art. 23 Abs. 1 durch den Begriff „Partnerschaften“ sowohl Verbindungen zwischen Menschen unterschiedlichen Geschlechts, die keine Ehe führen oder Eltern werden, als auch gleichgeschlechtliche Verbindungen. In diesem Zusammenhang, verweisen Kreutz u.a. auf das im deutschen Recht verankerte Lebenspartnerschaftsgesetz. Die Gleichstellung von gleichgeschlechtlichen Beziehungen mit ehelichen Verbindungen, nimmt hierbei Bezug zu einer Vorstellung von Ehe, Familie und Eltern-Kind-Beziehungen, die nicht nur durch biologische Determinanten geprägt wird, sondern eben auch durch gesellschaftliche Einflüsse.[119]

    Bezüglich des Art. 23 Abs. 1 Buchst. a) der besagt, dass sich die Vertragsstaaten verpflichten, „das Recht aller Menschen mit Behinderungen im heiratsfähigen Alter, auf der Grundlage des freien und vollen Einverständnisses der künftigen Ehegatten eine Ehe zu schließen und eine Familie zu gründen, [anzuerkennen]“, wird eine Verbindung zu der sog. positive Eheschließungsfreiheit nach Art. 6 Abs. 1 GG gezogen. Danach besteht das Recht, die Ehe mit einem selbstgewählten Partner einzugehen. Neben staatlich angeordneten Zwangsehen, ist auch ein Eheschließungsverbot aus „eugenischen“ Vorwänden durch den Staat untersagt. Damit einher geht also das Recht eine Familie zu gründen.[120]

    Nach Art. 23 Abs.1 Buchst. b) müssen die Vertragsstaaten gewährleisten, dass „das Recht von Menschen mit Behinderungen auf freie und verantwortungsbewusste Entscheidung über die Anzahl ihrer Kinder und die Geburtenabstände sowie auf Zugang zu altersgemäßer Information sowie Aufklärungen über Fortpflanzung anerkannt wird und ihnen die notwendigen Mittel zur Ausübung dieser Rechte zur Verfügung gestellt werden.“ Hierzu Kreutz u.a.: „Diese Norm stellt demnach sicher, dass Menschen mit Behinderungen autonom, selbstbestimmt und frei vor staatlicher Bevormundung entscheiden können sollen, ob, wie viele und in welchem zeitlichen Abstand sie Kinder haben wollen.“[121] Um einen selbstbestimmten Umgang mit der eigenen Sexualität und die Möglichkeit der Fortpflanzung zu gewährleisten, ist der Zugang zu altersgerechter Information sowie die sensible, auf die kognitive und entwicklungsbedingten Besonderheiten Rücksicht nehmende Aufklärung über Fortpflanzung und Familienplanung unabdingbar.[122] Hiermit zeigt sich deutlich die Bedeutung der Sexualpädagogik bzw. Sexualerziehung.

    Nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. c) müssen die Vertragsstaaten garantieren, dass „Menschen mit Behinderungen, einschließlich Kindern, gleichberechtigt mit anderen ihre Fruchtbarkeit behalten.“ In diesem Zusammenhang wird auf die Tatsache hingewiesen, dass in einigen Staaten körperliche Eingriffe wie Sterilisationen an Menschen mit Behinderung durchgeführt werden. Nur wenn die biologischen Fähigkeiten zur Fortpflanzung auch bestehen, ergeben die Regelungen in Art. 23 Abs. 1 Buchst. a) und b) über die Möglichkeit eine Familie zu gründen bzw. frei und verantwortungs-bewusst über Anzahl und Geburtenabstände der Kinder frei entscheiden zu können, Sinn.[123]

    Anschließend gilt es Art. 23 Abs. 2 zu betrachten: Die Vertragsstaaten gewährleisten, die Rechte und Pflichten von Menschen mit Behinderungen in Fragen der Vormundschaft, Pflegschaft, Personen- und Vermögenssorge, Adoption von Kindern oder ähnlichen Rechtsinstituten, soweit das innerstaatliche Recht solche kennt; in allen Fällen ist das Wohl des Kindes ausschlaggebend.“ Nach Kreutz u.a. lassen sich die gesamten in Art. 23 Abs. 2 genannten Rechtsinstitute, wie Vormundschaft, Pflegschaft, Personen- und Vermögenssorge sowie Adoption, im deutschen Recht wieder-finden. So lassen sich Regelungen zur Vormundschaft in den §§ 1773 ff. BGB und zur Pflegschaft in den §§ 1909 ff. BGB feststellen. Bestimmungen zur Personen- und Vermögenssorge sind in den §§ 126 ff. BGB verankert. Die Adoption ist im deutschen Recht im sogenannten Adoptionsgesetz geregelt. Es wird betont, dass darin keine Unterscheidung von behinderten oder nichtbehinderten Personen existiert. Das Wohl des Kindes ist bei allen staatlichen Entscheidungen in Hinblick auf die genannten Rechtsinstitute, bezüglich Menschen mit Behinderung, genau wie es bei Menschen ohne Behinderung der Fall ist, maßgebend. Es wird außerdem im letzten Satz des Art. 23 Abs. 2 auf die Verpflichtung, Menschen mit Behinderung bei der Wahrnehmung ihrer elterlichen Verantwortung zu unterstützten hingewiesen, und zwar in angemessener Weise: „Die Vertragsstaaten unterstützen Menschen mit Behinderungen in angemessener Weise bei der Wahrnehmung ihrer elterlichen Verantwortung.“ Zum einen ist mit „angemessene Weise“ gemeint, dass durch die Unterstützung der Vertragsstaaten, die Möglichkeiten der Eltern ihrer Verantwortung nachzukommen, nicht beeinträchtigt werden darf und zum anderen, dass die ökonomische Leistungskraft der Vertragsstaaten zu berücksichtigen ist.[124]

    Schließlich soll Art. 23 Abs. 4 berücksichtigt werden: „Die Vertragsstaaten gewährleisten, dass ein Kind nicht gegen den Willen seiner Eltern von diesen getrennt wird, es sei denn, dass die zuständigen Behörden in einer gerichtlich nachprüfbaren Entscheidung nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften und Verfahren bestimmen, dass diese Trennung zum Wohl des Kindes notwendig ist. In keinem Fall darf das Kind aufgrund einer Behinderung entweder des Kindes oder eines oder beider Elternteile von den Eltern getrennt werden.“ Dieser Absatz „erkenn[t] die enge familiäre Bindung an, die zwischen Eltern und Kind besteht.“[125] Eine Trennung von Eltern und Kind widerspricht dabei der allgemeinen natürlichen Ordnung und gilt nur in Fällen der tatsächlichen Kindeswohlgefährdung als gerechtfertigt. „Die Prämisse, dass nur die zuständige Behörde eine Trennung auf Grundlage gesetzlicher Vorschriften bestimmen kann, stellt sicher, dass keine willkürlichen Maßnahmen durch eine unzuständige staatliche Stelle vorgenommen werden können.“[126] Zusätzlich wird betont, dass zu prüfen ist, ob die anzuwendenden Vorschriften durch die Behörde auch wirklich zur Anwendung kommen. Hervorgehoben wird zudem das justiziable Recht, dass eine solche Entscheidung von einer unabhängigen und neutralen Institution kontrolliert werden können muss.[127]

    Alles in allem zeigen sich in den genannten Bestimmungen der Artikel 22 und 23 bedeutende Richtlinien im Umgang mit Sexualität und Familiengründung von Menschen mit Behinderung. Hervorzuheben ist, dass mit dem Schutz der Privatsphäre in Artikel 22 in besonderer Weise das Recht auf ein ungestörtes Sexual- sowie Familienleben gewürdigt wird. Aus Artikel 23 geht als ein zentrales Ergebnis hervor, dass der Wunsch nach Familiengründung und nach Kindern ggf. Teil einer natürlichen Entwicklung ist, die es eben auch für Menschen mit Behinderungen zu berücksichtigen gilt. Es besteht ein Recht auf Familiengründung. Weiter wird der Schutz der Frucht-barkeit als Grundlage für eine selbstbestimmte Lebens- und Familienplanung zentral gestellt. Auch das Leben mit Kindern untersteht einem besonderen Schutz. Die Eltern sollen darin unterstützt werden, erzieherische Aufgaben weitestgehend selbst zu übernehmen.

    Auch Artikel 16 Freiheit von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch [128] lässt auf ein Recht auf sexuelle Selbstbestimmung schließen: In Art. 16 Abs. 1 heißt es: „Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial-, Bildungs- und sonstigen Maßnahmen, um Menschen mit Behinderungen sowohl inner-halb als auch außerhalb der Wohnung vor jeder Form von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch, einschließlich ihrer geschlechtsspezifischen Aspekte, zu schützen.“ Mit „jeder Form“ wird dabei eine große Bandbreite von menschenunwürdiger Behandlung abgedeckt. Dazu zählen nämlich auch Handlungen wie Zwangssterilisationen, Vergewaltigungen, Genitalverstümmelungen sowie Gewalthandlungen aufgrund der sexuellen Orientierung oder der geschlechtlichen Identität und sexueller Missbrauch.[129]

    Art. 16 Abs. 1 enthält eine Achtungsverpflichtung der Vertragsstaaten, die physische und psychische Integrität zu wahren. Weiterhin resultiert aus diesem Absatz eine Schutzverpflichtung mit einer einhergehenden Leistungsverpflichtung. Das bedeutet, dass die genannte Schutzverpflichtung, Menschen mit Behinderung vor Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch zu bewahren, mit bestimmten Maßnahmen zur Erfüllung verbunden ist. Der Schwerpunkt wird hier auf legislatorische Maßnahmen gelegt.[130]

    Art. 16 Abs. 2 Satz 1 enthält eine Leistungsverpflichtung, die die Vertragsstaaten verpflichtet präventiv zu agieren, damit jede Form von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch unterbunden wird. Dies soll durch bestimmte Maßnahmen wie die Bereitstellung von Assistenz oder Information geschehen, die die Familie und Betreuungspersonen von Menschen mit Behinderungen mit einbeziehen.

    Bezüglich des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 wird auf die nicht eindeutige Übersetzung der „Schutzdienste“ hingewiesen. Gedacht wird an ärztliche oder nichtärztliche Beratungsstellen, aber auch an die Polizei, die im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt gegen Frauen mit Behinderung einer besonderen Schulung bedürfen.

    Aus Art. 16 Abs. 3 geht eine Leistungsverpflichtung der Vertragsstaaten hervor, Ein-richtungen und Programme für Menschen mit Behinderung mit Hilfe von unabhängigen staatlichen Organisationen zu überprüfen. Dadurch sollen Formen von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch in z.B. Heimen unterbunden werden, da erfahrungsgemäß in Einrichtungen der Behindertenhilfe hierfür eine besonders hohe Gefahr besteht.

    Art. 16 Abs. 4 Satz 1 zielt auf die Leistungsverpflichtung der Vertragsstaaten auf Re-habilitation und Reintegration „von Menschen mit Behinderungen, die Opfer irgend-einer Form von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch werden, zu fördern, auch durch die Bereitstellung von Schutzeinrichtungen.“ Bezüglich dieser „Schutzeinrichtungen“ wäre hier beispielsweise an Frauenhäuser zu denken.

    Mit „geeigneten Maßnahmen“ können dabei wohl auch finanzielle Entschädigungen wie „Schmerzengsgeld“ oder Renten aufgrund eines Anspruchs auf Schadensersatz gemeint sein.[131]

    Art. 16 Abs. 4 Satz 2 besagt, dass „Genesung und Wiedereingliederung in einer Umgebung stattfinden [müssen], die der Gesundheit, dem Wohlergehen, der Selbstachtung, der Würde und der Autonomie des Menschen förderlich ist und geschlechts- und altersspezifischen Bedürfnissen Rechnung trägt.“ Mit „Umgebung“ ist hier die personelle und sächliche gemeint. In Bezug auf geschlechtsspezifische Bedürfnisse wird auf die Bedeutung von entsprechend geschultem Personal wie beispielsweise eines gleichgeschlechtlichen Traumatherapeuten hingewiesen.[132]

    Es wird außerdem darauf aufmerksam gemacht, dass insbesondere Frauen und Kin-der von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch betroffen sind.[133] Hierauf wird insbesondere in Art. 16 Abs. 5 durch „eine besonders betonte Leistungsverpflichtung der Vertragsstaaten“[134] Bezug genommen: „Die Vertragsstaaten schaffen wirksame Rechtsvorschriften und politische Konzepte, einschließlich solcher, die auf Frauen und Kinder ausgerichtet sind, um sicherzustellen, dass Fälle von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch gegenüber Menschen mit Behinderungen erkannt, untersucht und gegebenenfalls strafrechtlich verfolgt werden.“

    Art. 16 UN-BRK nimmt damit ganz klar Stellung für die sexuelle Selbstbestimmung, die durch Formen des sexuellen Missbrauchs gefährdet wird. Dahingehend werden notwendige Schutz- und Leistungsverpflichtungen auf verschiedenen Ebenen wie Gesetzgebung und institutionelle Verfahrensweisen ausgesprochen.

    Der Gedanke von Selbstbestimmung und Gleichstellung durchzieht die dargelegten Regelungen maßgeblich. Es werden zudem Verbindungen zu bestehendem deutschen Recht aufgezeigt, wie zum Beispiel Verankerungen im GG, die auf die Verbindlichkeit der Bestimmungen hinweisen. Auf die generelle Gültigkeit der UN-BRK wird im Folgenden eingegangen.

    5.4 Zur Gültigkeit der UN-Behindertenrechtskonvention

    Abschließend, um die Betrachtung der UN-BRK abzurunden und ihre Bedeutung erfassen zu können, muss auf die Gültigkeit dieses Übereinkommens eingegangen werden. Dabei geht es um die Verankerung der UN-BRK im deutschen Rechtssystem und ihre Verbindlichkeit.

    Kreutz u.a. fassen die rechtlichen Perspektive auf die UN-BRK folgendermaßen zusammen:

    „Aus rechtlicher Sicht ist die Behindertenrechtskonvention ein Völkerrechtsvertrag, der Deutschland als Vertragsstaat (States Party) dazu verpflichtet, den Inhalt der Konvention auf nationaler Ebene umzusetzen. Mit der Ratifikation hat das Übereinkommen den Rang eines einfachen Bundesgesetzes und ist auf diese Weise Bestandteil der deutschen Rechtsordnung geworden.“[135]

    Laut Art. 43 ff. UN-BRK ist die UN-BRK ein völkerrechtlicher Vertrag zwischen den Vereinten Nationen und denjenigen Vertragsstaaten, die ihn durch Ratifikation für rechtsverbindlich erklärt haben. Die Zustimmung zu diesem völkerrechtlichen Vertrag erfolgte durch den Bundesgesetzgeber der Bundesrepublik Deutschland mit einem förmlichen Gesetz, dem sogenannten Zustimmungsgesetz. Durch das Zustimmungsgesetz wurde allen Bestimmungen der UN-BRK der Rang eines einfachen Bundesgesetzes zu Teil, jedoch bleibt die UN-BRK gleichzeitig Völkerrecht. Ebenso besteht in Folge des Zustimmungsgesetzes die Verpflichtung zur Anwendbarkeit der Bestimmungen der UN-BRK. Darunter wird die objektive Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland verstanden, die Regelungen der UN-BRK anzuwenden.[136] Auch Kotzur und Richter äußern sich hinsichtlich der Gültigkeit und Verbindlichkeit der BRK im deutschen Recht in ganz ähnlicher Weise: „Die BRK ist inzwischen gemäß ihres Art. 45 in Kraft getreten und völkerrechtlich für die Bundesrepublik verbindlich geworden. Deutschland ist daher gesamtstaatlich an die Bestimmungen der BRK gebunden und muss diesen, so wie im Konventionstext niedergelegt, nachkommen.“[137] Demnach bestehen konkrete staatliche Verpflichtungen für Deutschland als Vertragsstaat. Die UN-BRK ist unmissverständlich Bestandteil der deutschen Rechtsordnung.

    Auf die verschiedenen staatlichen Verpflichtungen wie Achtungs-, Schutz- und Leistungsverpflichtungen und ihre Dimensionen der Auslegung genauer einzugehen würde den Rahmen der Arbeit sprengen und vom eigentlichen Thema wegführen, weswegen an dieser Stelle nur erwähnt wird, dass explizite Regelungen und Ausführungen dazu existieren.

    Die UN-BRK enthält zudem Überwachungsregelungen im Rahmen eines internationalen und nationalen Monitorings. Ersteres erfolgt durch einen Fachausschuss der Vereinten Nationen, den Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen, mit Sitz in Genf. Anhand von Staatenberichten, die dem Ausschuss in regelmäßigen Abständen vorzulegen sind, wird die Einhaltung und Erfüllung der Verpflichtungen der einzelnen Vertragsstaaten überprüft. Der erste Staatenbericht der Bundesrepublik Deutschland wurde im August 2011 eingereicht.[138] Zusätzlich zur Inter-nationalen Ebene ist auch ein Monitoring auf nationaler Ebene vorgesehen, das durch drei verschiedene innerstaatliche Stellen verkörpert wird. Zum einen gibt es die Staatliche Anlaufstelle, die im Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) angesiedelt ist. Zum anderen besteht eine Unabhängige Stelle oder auch Monitoring-Stelle, die das Deutsche Institut für Menschenrechte inne hat. Die Staatliche Koordinierungsstelle wird durch den Beauftragten der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen vertreten.[139]

    Es stellt sich zudem die Frage, welche konkreten Handlungsmöglichkeiten, die eben-falls als Ausdruck der Verbindlichkeit der UN-BRK anzusehen sind, für Menschen mit Behinderung geschaffen wurden. In diesem Zusammenhang ist auf das sogenannte Individualbeschwerdeverfahren hinzuweisen. Danach ist es Personen, die von Menschenrechtsverletzungen betroffen sind, unter bestimmten Voraussetzungen möglich eine Beschwerde gegen den jeweiligen Vertragsstaat vor dem zuständigen Fachaus-schuss einzulegen.[140]

    Es ist außerdem zu erwähnen, dass nur die offiziellen Ausgaben der UN-BRK in den Amtssprachen der Vereinten Nationen, Englisch, Französisch, Spanisch, Arabisch, Chinesisch und Russisch, rechtlich verbindlich sind.[141] Es handelt sich also bei der deutschen Fassung der UN-BRK um eine Übersetzung, deren Wortwahl einem gewissen Interpretationsspielraum unterliegt.

    In Folge der existierenden Gremien und Überwachungs- sowie Kontrollverfahren, wird den Regelungen der UN-BRK Nachdruck verliehen. Es zeigt sich, dass es sich nicht um ein bloßes Schriftstück handelt, sondern um ein Übereinkommen mit rechtlich verbindlicher Wirkung.

    Ob aus ihr in Zukunft auch unmittelbare Leistungsansprüche hervorgehen, muss sich in den nächsten Jahren zeigen. Vor Gericht herrscht noch Uneinigkeit über den Stellenwert der UN-BRK im Nationalen Recht und seiner Anwendbarkeit auf Länderebene. Immerhin wird die UN-BRK in Entscheidungen von Verwaltungs- und Sozialgerichten immer mehr berücksichtigt.[142] In Anbetracht dessen ist noch nicht von einem endgültigen Zustand zu sprechen. Gerichtliche Einzelfallentscheidungen erweisen sich als wegweisend.



    [91] Kotzur/Richter 2012, 81

    [92] Vgl. ebd., 81

    [93] Vgl. Kreutz u.a. 2013, 2

    [94] Vgl. Arnade 2010, 10

    [95] Vgl. ebd., 10

    [96] Ebd., 10

    [97] Vgl. Kotzur/Richter 2012, 81

    [98] Vgl. Arnade 2010, 9 f

    [99] Vgl. Kotzur/Richter 2012, 81

    [100] Vgl. Arnade 2010, 9

    [101] Vgl. Kotzur/Richter 2012, 82

    [102] Wansing 2012, 93

    [103] Vgl. ebd., 102

    [104] Ebd., 103

    [105] Vgl. Arnade 2010, 11

    [106] Eine vollständige Fassung des Art. 22 UN-BRK findet sich im Anhang auf Seite 74

    [107] Vgl. Arnade 2010, 11

    [108] Sämtliche Zitate aus der UN-BRK stammen aus Welke 2012

    [109] Vgl. Kreutz u.a. 2013, 224

    [110] Vgl. Kreutz u.a. 2013, 225

    [111] Ebd., 225

    [112] Vgl. ebd., 225

    [113] Vgl. ebd., 226

    [114] Eine vollständige Fassung des Artikels 23 UN-BRK befindet sich im Anhang auf S. 74 f

    [115] Vgl. Kreutz u.a. 2013, 232

    [116] Vgl. ebd., 232 f

    [117] Vgl. ebd., 233

    [118] Vgl. ebd., 233

    [119] Vgl. ebd., 233 f

    [120] Vgl. Kreutz u.a. 2013, 234 f

    [121] Ebd., 235

    [122] Vgl. ebd., 235

    [123] Vgl. ebd., 235

    [124] Vgl. Kreutz u.a. 2013, 235 f

    [125] Ebd., 237

    [126] Kreutz u.a. 2013, 237

    [127] Vgl. ebd., 237

    [128] Eine vollständige Fassung des Artikels 16 UN-BRK befindet sich im Anhang auf S. 73 f

    [129] Vgl. Kreutz u.a. 2013, 187

    [130] Vgl. Kreutz u.a. 2013, 188

    [131] Vgl. ebd., 189

    [132] Vgl. Kreutz u.a. 2013, 189

    [133] Vgl. ebd., 187

    [134] Ebd., 189

    [135] Kreutz u.a. 2013, V

    [136] Vgl. ebd., 3

    [137] Kotzur/Richter 2012, 81

    [138] Vgl. Kreutz u.a. 2013, 23

    [139] Vgl. ebd., 26 f

    [140] Vgl. ebd., 24

    [142] Vgl. Tolmein (o.J.)

    6 Bedeutung für die Soziale Arbeit

    In den vorangegangenen Kapiteln wurde die Thematik der sexuellen Selbstbestimmung und ihrer Verankerung in der UN-BRK bearbeitet. Nachfolgend sollen Bedingungen und Handlungsmöglichkeiten für die Soziale Arbeit im Hinblick auf den Kinderwunsch von Menschen mit sog. geistiger Behinderung vor diesem Hintergrund behandelt werden.

    Es hat sich gezeigt, dass der Kinderwunsch von Menschen mit sog. geistiger Behinderung Teil der sexuellen Selbstbestimmung ist und als natürliche, mögliche Entwicklung von einer Partnerschaft hin zur Familiengründung anzusehen ist. Dennoch gilt diese Entwicklung, wenn sie von Menschen mit sog. geistiger Behinderung vollzogen werden möchte, in der Gesellschaft teilweise immer noch als Tabu. „Während nicht-behinderte Frauen trotz sinkender Geburtenzahlen nach wie vor mit der Erwartung konfrontiert sind, Kinder zu haben, gilt dies für Frauen mit Behinderung nicht. Im Gegenteil werden Schwangerschaft und Mutterschaft von Frauen mit Behinderung immer noch als Bruch gesellschaftlicher Normalitätserwartungen betrachtet.“[143] Negative Reaktionen, Vorurteile, Diskriminierung und Angst vor dem Fremden beeinflussen die Selbstbestimmung in diesem Bereich maßgeblich. Nicht selten wird den Betroffenen Elternschaft und die Fähigkeit elterliche Verantwortung zu übernehmen von vornherein abgesprochen. Trotz dem Streben nach Gleichheit und Selbstbestimmung auf rechtlicher und politischer Ebene, stellt sich bei all diesem Widerstand in der Praxis die Frage, welchen Beitrag die Soziale Arbeit leisten kann, dem Kinder-wunsch von Menschen mit sog. geistiger Behinderung unter Wahrung der Selbstbestimmung offen zu begegnen.

    Dafür werden im ersten Teil dieses Kapitels die rechtlichen Grundlagen (6.1) dargelegt, die die Arbeit im Umgang mit Elternschaft von Menschen mit sog. geistiger Behinderung bestimmen. Anschließend wird der professionelle Umgang mit dem Kinderwunsch von Menschen mit geistiger Behinderung (6.2) einer näheren Betrachtung unterzogen. Schließlich werden verschiedene Handlungs- und Unterstützungsmöglichkeiten (6.3) vorgestellt. Diesbezüglich folgt eine Darstellung der Bundesarbeitsgemeinschaft „Begleitete Elternschaft“ (6.3.1) und eine Betrachtung weiterer Möglichkeiten der Unterstützung anhand verschiedener Wohnformen (6.3.2). Danach geht es um die Chancen und Perspektiven für die Sexualpädagogik (6.3.3) als weiteres (bedeutendes) Betätigungsfeld der Sozialen Arbeit.

    6.1 Rechtliche Grundlagen

    An dieser Stelle sollen die rechtlichen Grundlagen, die im Zusammenhang mit der Elternschaft von Menschen mit sog. geistiger Behinderung eine wichtige Rolle ein-nehmen, vorgestellt werden. Um den Rahmen dieser Arbeit nicht zu sprengen, wer-den die wichtigsten Gesetze genannt und in groben Zügen erläutert, um so einen Überblick über die Rechtslage zu gewährleisten. Das Augenmerk soll hierbei auch auf die für die unmittelbare Praxis der Sozialen Arbeit entscheidenden Rechtsgrundlagen gerichtet sein. Neben der Darstellung der rechtlichen Situation der Eltern im Zuge derer die elterliche Sorge und die rechtliche Betreuung behandelt werden, wird nachfolgend auch auf die Rechtsstellung des Fachpersonals im Rahmen von Aufsichtspflicht und Garantenpflicht eingegangen.

    Zunächst ist auf das Grundgesetz hinzuweisen. In Artikel 3 Abs. 3 Satz 3 GG wird verdeutlicht, dass niemand aufgrund seiner Behinderung benachteiligt werden darf. Die Normen der elterlichen Sorge gelten somit für alle Eltern, unabhängig von einer Behinderung, so Vlasak.[144] Aus Artikel 6 GG geht hervor, dass die Pflege und Erziehung der Kinder natürliches Recht und auch Pflicht der Eltern ist. Eine Behinderung der Eltern ist dabei nicht maßgeblich. Jedoch ist die Gemeinschaft dazu verpflichtet die elterliche Pflichterfüllung sicher zu stellen.[145]

    Der bereits zuvor erwähnte Begriff der elterlichen Sorge ist im Bürgerlichen Gesetz-buch (BGB) §§ 1626 – 1689b verankert. In erster Linie regelt die elterliche Sorge die rechtliche Beziehung zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern. Die elterliche Sorge umfasst Rechte und Pflichten aber auch Verbote.[146]

    Praxisbeispiele und internationale Studien weisen eine Benachteiligung von Eltern mit geistiger Behinderung in Sorgerechtsverfahren nach.[147] Grundsätzlich gilt, dass die elterliche Sorge nur durch ein Gericht entzogen oder auf das andere Elternteil übertragen werden darf, wenn ein Fall der Kindeswohlgefährdung vorliegt, die Eltern nicht bereit oder in der Lage dazu sind, eine solche Gefahr zu verhindern. Außerdem wenn die Bedrohung nicht mit Hilfsangeboten der öffentlichen Jugendhilfe abzuwenden ist oder wenn andere öffentliche Maßnahmen zu keiner Verbesserung der Lage geführt haben.[148] Oft wird ein Sorgerechtsentzug in Fällen von Elternschaften von Menschen mit sog. geistiger Behinderung dadurch gerechtfertigt, dass die Eltern Unterstützungsleistungen in Anspruch nehmen müssen. Weiter Benachteiligungen erfahren Eltern mit geistiger Behinderung in Sorgerechtsverfahren, wenn das Gericht die Empfehlungen des Jugendamts ungeprüft übernimmt oder die verantwortlichen Gutachter und Richter eine einseitige Vorstellung von Behinderung verfolgen und unverhältnismäßige Erwartungen an die Eltern mit einer Behinderung stellen.[149] In diesem Zusammenhang gewinnt die rechtliche Betreuung nach §§ 1896 – 1908 BGB an Bedeutung. Durch das Betreuungsgesetz soll die Rechtsposition von Menschen mit Behinderung bekräftigt werden.[150] Vlasak stellt heraus, dass, entgegen den häufig vorgebrachten Einwänden, eine rechtliche Betreuung der Eltern oder eines Eltern-teils die Fähigkeit der Ausübung der elterlichen Sorge nicht ausschließt. Begründet wird dies damit, dass es sich bei der elterlichen Sorge und der rechtlichen Betreuung um zwei Gesetze handelt, die unabhängig voneinander im BGB aufgeführt sind. Die rechtliche Betreuung ist hierbei eher mit einer Hilfe zur Erziehung gleichzusetzen. Bevor ein Sorgerechtsentzug berechtigt ist, muss sichergestellt sein, dass eine Kindeswohlgefährdung trotz einer Hilfe zur Erziehung nicht abzuwenden ist.[151]

    Die Aufsichtspflicht sowie die Erziehungspflicht sind Teil der elterlichen Sorge. Wenn ein Vormund oder Pfleger sorgeberechtigt ist, ist es seine Aufgabe und Pflicht für die Beaufsichtigung und Erziehung des Kindes zu sorgen.[152] Es stellt sich die Frage, in-wieweit Fachpersonal in die Verantwortung einzubeziehen ist. Zur Klärung dieser Frage wird die Garantenpflicht herangezogen. Im Rahmen der Garantenpflicht § 13 Strafgesetzbuch (StGB) drückt sich eine Verpflichtung des Garanten gegenüber einer anderen Person aus. Der Garant hat im Rahmen seiner sog. „Garantenstellung“ die Verpflichtung, einen möglichen Schaden zu verhindern. Bei Unterlassung kann der Garant strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.[153] Für die Soziale Arbeit bedeutet dies im Zusammenhang einer Elternschaft von Menschen mit sog. geistiger Behinderung und den in den vergangenen Jahren publik gewordenen Gerichtsurteilen bezüglich einer Mitverantwortung in Fällen der Kindeswohlgefährdung, mit den Eltern Gefahrenquellen zu thematisieren und mögliche Gefahrensituationen durch entsprechende Trainings zu verhindern. Desweiteren muss jede Fachkraft ihr Handeln durch sachgemäße Dokumentation rechtfertigen können.[154]

    Die Verantwortung der Jugendhilfe und der Familienhilfe für das Wohl eines Kindes wird deutlich:

    „Die Jugendhilfe und die Familienhilfe befinden sich in einer Verantwortung für das Kind. […] Es muss alles dafür getan werden, einen möglichen Schaden des Kindes zu verhindern. Sollte es trotz aller Vorsichtsmaßnahmen zu einem Schadensfall kommen, so muss nachweisbar sein, dass alles getan wurde, um diesen zu verhindern.“[155]

    Abschließend ist festzuhalten, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen, wie sie insbesondere den Sorgerechtentzug betreffen, offen interpretierbar und teilweise von einer defizitorientierten Sichtweise auf geistige Behinderung durchdrungen sind. Neben dem negativen Einfluss auf die gesellschaftliche Denkweise ist auch die ungenügende Rechtsicherheit für Eltern mit sog. geistiger Behinderung zu kritisieren.

    6.2 Zum Umgang mit dem Kinderwunsch von Menschen mit geistiger Behinderung

    Im vorangegangenen Unterkapitel 6.1 wurden die rechtlichen Grundlagen, die für die Praxis der Sozialen Arbeit eine bedeutende Rolle spielen, dargelegt. Neben der Kenntnis und Anwendung dieser rechtlichen Grundlagen gilt es weitere Umstände und Faktoren, die für einen qualifizierten Umgang mit dem Kinderwunsch von Menschen mit sog. geistiger Behinderung ausschlaggebend sind, zu berücksichtigen. Diese sollen im Folgenden näher betrachtet werden.

    Wie bereits mehrmals erwähnt, gelten der Kinderwunsch und die Elternschaft von Menschen mit sog. geistiger Behinderung in der Gesellschaft immer noch als Tabu. Hennies und Sasse betonen, dass auch weil vielerorts institutionalisierte Betreuungsangebote oder alternative Lebens- und Wohnmodelle, die ein Zusammenleben von Müttern oder Paaren mit geistiger Behinderung und ihrem Kind ermöglichen würden, fehlen, der Kinderwunsch von Menschen mit sog. geistiger Behinderung durch Eltern und eben auch Betreuer tabuisiert wird.[156] Auch Pixa-Kettner weist da-rauf hin, dass das Thema Familienplanung schon bei Kindern mit Behinderung von Anfang an vermieden oder verneint wird. Ebenso wird dieses Thema im Jugend- und Erwachsenenalter bei Menschen mit geistiger Behinderung ausgeklammert. Wenn sie doch den Wunsch nach einem Kind äußern, wird dieser häufig heruntergespielt. Nicht selten werden sie zudem mit dem Vorwurf konfrontiert durch ein Kind, andere Ziele, wie zum Beispiel den Auszug aus einer Wohngruppe oder eine gemeinsame Wohnung mit dem Partner, durchzusetzen.[157] Aus dieser Tabuisierung und restriktiven Haltung ergeben sich mehrere schwerwiegende Probleme: Zum einen „wird eine konstruktive Auseinandersetzung und eine bewusste eigene Entscheidung für oder gegen ein Kind unmöglich gemacht.“[158] Zum anderen besteht bei Verdrängung oder Tabuisierung des Themas Kinderwunsch die Gefahr einer ungeplanten Schwangerschaft und die betroffenen Frauen müssen als mögliche Folge davon einen Schwangerschaftsabbruch oder die Trennung vom eigenen Kind aufgrund fehlender Unterstützungsmöglichkeiten erfahren.[159]

    Um den eben beschrieben Verhältnissen entgegenzuwirken, müssen Angehörige und Fachpersonal den bestehenden Handlungsbedarf wahrnehmen. Die Herausforderung und Pflicht für alle Beteiligten besteht folglich darin, eine konstruktive Auseinandersetzung mit dem Thema Kinderwunsch und Familienplanung zuzulassen und den Kinderwunsch anzuerkennen. Dann besteht die Chance, „(…) einem geistig behinderten Paar oder einer Frau mit Kinderwunsch offen und möglichst ‚unparteiisch‘ zu vermitteln, wo die Schwierigkeiten liegen könnten und ihnen bzw. ihr zu einer realistischen Einschätzung der mit der Entscheidung für ein Kind verbundenen Anforderungen und ihrer individuellen Möglichkeiten zu verhelfen.“[160]

    Fällt die Entscheidung für ein Kind, muss dieser Wunsch akzeptiert werden.[161] Ein mögliches Ergebnis der selbstbestimmten Auseinandersetzung mit Kinderwunsch und Familienplanung kann jedoch auch sein, dass der Kinderwunsch aufgrund von realistischerer Einschätzung der Anforderungen, Verantwortung und Belastungen aufgegeben wird. In diesem Fall liegt es auch am Fachpersonal, Trauerarbeit zu leisten und mit den Betroffenen alternative Lebensperspektiven zu entwickeln.[162]

    Für den qualifizierten Umgang mit dem Kinderwunsch von Menschen mit sog. geistiger Behinderung lassen sich zusammenfassend folgende Leitgedanken festhalten: Als grundlegend kann die Ermöglichung der umfassenden und verantwortungsbewussten Auseinandersetzung mit den Themen Kinderwunsch und Familienplanung im Zuge der Normalisierungs- und Selbstbestimmungsbewegung betrachtet werden. Sowohl Angehörigen als auch dem Fachpersonal kommt hier eine entscheidende Rolle zu. Zudem muss der Wunsch nach einem Kind, sofern er besteht, akzeptiert und ihm muss entsprechender Raum zugestanden werden. Unabdingbar hierfür ist eine entsprechende Geisteshaltung, die sowohl das Wissen um die soziale Konstruiertheit von Behinderung als auch um die Rückständigkeit bestimmter Vorurteile einschließt.

    6.3 Handlung- und Unterstützungsmöglichkeiten

    An dieser Stelle soll nun eine Auswahl von konkreten Handlungs- und Unterstützungsmöglichkeiten für die Soziale Arbeit vorgestellt werden. Hierbei geht es in erster Linie um Unterstützungs- und Betreuungsangebote, die Menschen mit sog. geistiger Behinderung, ein gemeinsames Familienleben mit dem eigenen Kind ermöglichen sollen. Nach derzeitigem Stand gibt es in der Bundesrepublik Deutschland rund 30 Einrichtungen bzw. Projekte, die Eltern mit sog. geistiger Behinderung ambulant oder auch stationär unterstützen.[163] Zum Großteil organisieren sich diese Institutionen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft „Begleitete Elternschaft“ (BAG „Begleitete Elternschaft“).[164] Bargfrede stellt, im Hinblick auf die Entwicklung vergangener Jahre, in denen sich etliche neue stationäre Wohnprojekte, ambulante Dienste sowie verschiedene Initiativen zur Unterstützung von Eltern mit geistiger Behinderung durchgesetzt haben, fest, dass sich nicht nur die Betreuungssituation in der Bundesrepublik Deutschland verbessert, sondern auch die Sensibilität gegenüber den Anliegen geistig behinderter Eltern und ihrer Kinder zugenommen hat.[165]

    Auch wenn zahlreiche Bedenken und Vorurteile gegenüber einer Elternschaft von Menschen mit sog. geistiger Behinderung bestehen betont Bargfrede, dass die Qualität einer Elternschaft geistig behinderter Menschen nicht nur nach den Begabungen und Fertigkeiten der Eltern beurteilt werden kann.[166] Auch die „Qualität und Bereitstellung angemessener Unterstützungsangebote“[167] ist entscheidend. In diesem Sinne wird im folgenden Abschnitt zunächst die zuvor erwähnte BAG „Begleitete Elternschaft“ (6.3.1) untersucht. Im Anschluss daran sollen weitere Möglichkeiten der Unterstützung anhand verschiedener Wohnformen (6.3.2) festgestellt werden. Schließlich werden die Chancen für die Sexualpädagogik (6.3.3) im Hinblick auf ihre Unterstützungsmöglichkeiten hervorgehoben.

    6.3.1 Begleitete Elternschaft

    Nachfolgend soll nun die im Jahr 2002 gegründete BAG „Begleitete Elternschaft“ näher betrachtet werden,[168] die auf die Initiative hin von Stephanie Bargfrede ins Leben gerufen wurde.[169] Hierbei handelt es sich um einen überregionalen Zusammen-schluss von Einrichtungen, mit der Zielsetzung eine Interessengemeinschaft zu bilden, um die Thematik der Elternschaft von Menschen mit sog. geistiger Behinderung an die Öffentlichkeit heranzutragen und entsprechende Unterstützungsangebote zu schaffen.[170]

    Im Jahr 2005 konnten 20 Institutionen verzeichnet werden, die sich der BAG angeschlossen haben.[171] Die Ziele und Aufgaben sind in einer allgemeinen Geschäftsordnung festgehalten. Genannt wird u. a. die Beteiligung an der Schaffung wohnortnaher und bedarfsorientierter Konzepte, der Ausbau von Kooperation und Vernetzung sowie die Bestandsaufnahme und Dokumentation der aktuellen Versorgungslage.[172]

    Das übergeordnete Ziel, welches als Grundsatz für alle Beteiligten Einrichtungen gilt, ist es, Eltern mit sog. geistiger Behinderung ein Zusammenleben mit dem Kind zu ermöglichen. Um eine Fremdunterbringung des Kindes zu vermeiden, soll die Erziehungskompetenz der Eltern gefördert und eventuell vorhandene Benachteiligungen ausgeglichen werden. Dabei geht es darum, eine betreuungsarme Perspektive zu schaffen. Für den Fall, dass eine Trennung von Eltern und Kind notwendig ist, ist ei-ne Nachbetreuung und Begleitung der Familienmitglieder vorgesehen, die Raum für die Erarbeitung alternativer Lebensperspektiven lässt.[173]

    Unterstützte Elternschaft setzt neben der Bereitschaft zur Zusammenarbeit der Eltern, ihrer Einsicht in die Notwendigkeit der Hilfeplanung, dem Vorhandensein von emotionaler Bindungsfähigkeit und der Fähigkeit sich selbst und das Kind zu versorgen, den Ausschluss einer Kindeswohlgefährdung voraus.[174]

    Das methodische Vorgehen in der Unterstützungsarbeit setzt sich generell aus Information und Wissensvermittlung, Begleitung, Beratung, Anleitung, Entlastung sowie den Aufbau eines sozialen und institutionellen Hilfenetzwerks zusammen. Hinzu kommen Gruppenangebote und eine gezielte Förderung der Kinder.[175] Die BAG bedient sich hierbei eines systemischen ganzheitlichen Ansatzes, im Rahmen dessen das gesamte Familiensystem und seine Einflussfaktoren berücksichtigt werden. Verwendung finden wahlweise Elemente der klassischen Einzelfallhilfe, Familienberatung, Gruppenarbeit sowie der Gemeinwesenorientierung und familienübergreifende Maßnahmen. Diese Angebote können, je nach Unterstützungsbedarf, sowohl ergänzend als auch in Kombination eingesetzt werden.[176]

    Es zeigt sich, dass die BAG „Begleitete Elternschaft“ für die Elternschaft und für den Kinderwunsch von Menschen mit sog. geistiger Behinderung eintritt und durch entsprechende Unterstützungskonzepte tätig wird. Unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung gewinnt die Bereitstellung von bedarfsgerechten und flächendeckenden Unterstützungsangeboten im Hinblick auf den Kinderwunsch und Elternschaft von Menschen mit sog. geistiger Behinderung zunehmend an Bedeutung.

    6.3.2 Unterstützungsmöglichkeiten anhand der Betrachtung verschiedener Wohnformen

    Nachdem im vorangegangenen Unterkapitel die BAG vorgestellt wurde, sollen nun die verschiedenen Wohnformen betrachtet werden, durch die Eltern mit sog. Geistiger Behinderung unterstützt werden können. Es lassen sich hierbei stationäre und ambulante Wohn- bzw. Hilfeformen unterscheiden. Generell zuständig sind die Jugendhilfe und die Eingliederungshilfe. Nach § 27 ff SGB VIII haben sorgeberechtige Eltern auf Antrag Anspruch auf „Hilfe zur Erziehung“. Unterschieden wird die ambulante Hilfe in Form von Sozialpädagogischer Familienhilfe (SPFH) nach § 31 SGB VIII und stationäre Hilfe gemäß Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform nach § 34 SGB VIII.[177]

    Zuerst wäre das unterstützte Wohnen aufzuführen. Die Familie wird in der eigenen Wohnung durch ambulante Begleitung unterstützt. Diese Form wird v.a. von Paaren bevorzugt.[178] Häufig geschieht diese ambulante Unterstützung in Form einer sozial-pädagogischen Familienhilfe, die sowohl die Kinder als auch die Eltern betreut und begleitet.[179]

    Stationäre Wohneinrichtungen werden teilweise/ggf. als Auflage für Mütter oder Eltern mit sog. geistiger Behinderung, die ihr Kind behalten möchten, angeordnet. Al-leinerziehende Mütter entscheiden sich mitunter ganz bewusst für eine stationäre Wohneinrichtung.[180] . Es handelt sich hierbei um eine Wohnform mit sog. „Rund-um-die-Uhr-Betreuung“ [181] in einer speziellen Einrichtung. Es ist zu erwähnen, dass Mütter den Vater ihres Kindes in vielen Fällen aufgrund der geringen Kapazität der ohnehin wenigen vorhandenen stationären Einrichtungen nicht dorthin mitnehmen dürfen. Jedoch ist es laut Bargfrede aufgrund der unzureichenden Versorgungslage für die Mütter keine Selbstverständlichkeit überhaupt einen Platz in einer stationären Wohneinrichtung zu bekommen.[182] Als Vorteil eines stationären Aufenthalts wird auf-geführt, dass durch das gemeinschaftliche Zusammenleben ein „Lernfeld“ entsteht, im Rahmen dessen Fachkräfte ohne theoretische Umschweife direkt auf Alltagsereignisse reagieren und eingehen können. Außerdem ermöglicht diese Wohnform den Familien Kontakte zu knüpfen, sich im Alltag zu erproben sowie durch den Austausch mit anderen Betroffenen dazuzulernen. Durch dieses Miteinander können wichtige Ressourcen geschaffen und/oder gefördert werden.[183]

    Darüber hinaus ist das Wohnen in der Herkunftsfamilie zu nennen. Gemeint ist hier, dass die Eltern mit sog. geistiger Behinderung mit ihrem Kind und Familienangehörigen zusammenleben. Zu beachten ist, dass diese Entscheidung auf der Basis von Freiwilligkeit und realistischen Alternativen getroffen werden muss.[184] Es besteht auch hier die Möglichkeit einer ambulanten Unterstützung durch ein professionelles Helfersystem.[185] Ummenhofer berichtet im Zusammenhang von generationenübergreifenden Familiensystemen von möglichen Konflikten zwischen den einzelnen Familienmitgliedern, die die Erziehung des Kindes betreffen. Mag Eltern oder Elternteilen mit sog. geistiger Behinderung die Unterstützung, die ihnen durch die Familienmitgliedern zu Teil wird, auch durchaus bewusst sein, so wird die Situation dennoch möglicherweise als Abhängigkeitsverhältnis erlebt, die wenig Raum für die Umsetzung der eigenen Vorstellungen lässt.[186] Eine selbstbestimmte Lebensführung ist in diesem Zusammenhang also nicht unbedingt gegeben.

    Jede der beschriebenen Wohnformen bietet Vor- und Nachteile. Es muss im Einzel-fall entschieden werden, welche Form der Unterstützung jeweils vorzuziehen ist.

    Unabhängig davon, welche Wohnform letztendlich gewählt wird, geht es im Zuge von Hilfe- und Unterstützungsmaßnahmen prinzipiell um eine Stärkung der elterlichen Kompetenzen und um eine Erweiterung und Festigung der Handlungsmöglichkeiten der Eltern, Kinder und der Familie insgesamt.[187]

    Die Soziale Arbeit nimmt hierbei eine entscheidende Rolle ein. Einige Beispiele belegen, dass Eltern oder Elternteile mit sog. geistiger Behinderung in der Lage sind ihre Kinder großzuziehen, sofern eine fachgerechte Unterstützung durch Sozialpädagogen besteht.[188]

    Die Soziale Arbeit übernimmt dabei Aufgaben wie die Unterstützung bei der Haushaltsführung sowie in Erziehungsfragen oder die Begleitung bei Behördengängen.[189] Die Unterstützung sollte Angebotscharakter im Sinne von Begleitung und Beratung auf Dienstleistungsbasis haben. Zudem gilt es die Privatsphäre der Eltern zu berück-sichtigen und die Verantwortung weitestgehend den Eltern zuzugestehen. Darüber hinaus besteht keine Berechtigung an Eltern mit sog. geistiger Behinderung höhere Ansprüche zu stellen als an Eltern ohne Behinderung, die in vergleichsweise ähnlichen materiellen und sozialen Verhältnissen leben.[190] Nur so kann den Eltern ein gewisses Maß an Selbstbestimmung zurückgegeben werden.

    6.3.3 Chancen für die Sexualpädagogik

    Im Anschluss an die Darstellung von Unterstützungsmöglichkeiten anhand der Betrachtung verschiedener Wohnformen, soll nun die Sexualpädagogik bzw. Sexualer-ziehung im Hinblick auf eine mögliche Förderung der sexuellen Selbstbestimmung untersucht werden. Zunächst geht es darum, die generelle Funktion der Sexualpädagogik herauszuarbeiten. Im Anschluss daran soll auf die Chancen einer behinderungsspezifischen Sexualpädagogik eingegangen werden.

    Sielert definiert den Gegenstandsbereich folgendermaßen: „Sexualpädagogik ist eine Aspektdisziplin der Pädagogik, welche sowohl die sexuelle Sozialisation als auch die intentionale erzieherische Einflussnahme auf die Sexualität von Menschen erforscht und wissenschaftlich reflektiert.“[191] Unter Sexualerziehung versteht man die Praxis einer „kontinuierliche[n], intendierte[n] Einflussnahme auf die Entwicklung sexueller Motivationen, Ausdrucks- und Verhaltensformen sowie von Einstellungs- und Sinnaspekten der Sexualität von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen.“[192] Es wird deutlich, dass die sexualpädagogische Arbeit die Entwicklung einer sexuellen Identität maßgeblich bestimmt bzw. mitbestimmt. Dieser Entwicklungsprozess geschieht unter einer Einflussnahme von außen.

    Generell kommt den erwachsenen Bezugspersonen wie Eltern, Lehrern oder Erziehern in diesem Prozess eine unterstützende Rolle zu.[193]

    Kinder und Jugendliche mit einer körperlichen oder geistigen Behinderung werden in ihrer sexuellen Entwicklung häufig mit ablehnenden oder verunsichernden Reaktionen ihrer Umwelt konfrontiert. In Folge dieser Tabuisierung und Ablehnung durch die Gesellschaft spricht Ortland von besonderen Ausgangsvoraussetzungen, die für Menschen mit Behinderung bezüglich ihrer Sexualentwicklung und der Festigung der eigenen Sexualität gelten.[194] Die sexualpädagogischen Konzepte selbst waren aufgrund dieser Haltung und überkommener Vorurteile lange Zeit durch repressive Konzepte geprägt.[195] Die Sexualerziehung erfährt somit die Notwendigkeit einer behinderungsspezifischen Ausrichtung.[196] „Die ‚Behinderungsspezifität‘ besteht dabei in dem Wissen um potentielle Schwierigkeiten, um in dialogischer Kooperation möglichst förderliche Entwicklungsbedingungen zu schaffen.“[197] (Die Behinderungsspezifität resultiert diesbezüglich mehr aus den Erschwernissen des Umfeldes, als aus der Behinderung selbst.)

    Für das sexualpädagogische Handeln in der Behindertenhilfe ergeben sich spezifische Herausforderungen sowie Chancen. Im Folgenden soll auf eine Auswahl förderlicher Faktoren und Möglichkeiten im Rahmen der Sexualpädagogik eingegangen werden. Specht führt mehrere „Bausteine einer sexualfreundlichen Begleitung“[198] auf. Eine dem Thema dieser Arbeit entsprechende Auswahl von Bausteinen wird nun dargestellt. Zunächst geht es um die Qualifizierung der Unterstützer/-innen. Die Art der Vermittlung der Inhalte spielt im Rahmen sexualpädagogischer Initiativen für Menschen mit Behinderung eine wichtigere Rolle als bei Initiativen für Menschen ohne Behinderung. Die Art des Sprechens und der Präsentation sowie die Methodenwahl müssen sicherstellen, dass die jeweilige Zielgruppe erreicht wird. Betont wird außerdem die Bedeutung des professionellen Handelns, das sich aus Fachkompetenz, Methodenkompetenz und Selbstkompetenz zusammensetzt. Gerade die Selbstkompetenz, die sich durch Reflexion eigener Wertmaßstäbe und Positionierungen äußert, ist für die professionelle und ergebnisoffene Begleitung von Selbstbestimmungsprozessen unabdingbar. Durch sexualpädagogische Qualifizierungen in Form von Fort- und Weiterbildungen, wie sie zum Beispiel von Pro Familia oder dem Institut für Sexualpädagogik (ISP) angeboten werden, können die nötigen Kompetenzen erworben werden.[199]

    Als nächster Baustein soll die Sexualaufklärung behandelt werden. „Eine möglichst selbstbestimmte Sexualität setzt grundlegende Kenntnisse über Sexualität und Körpervorgänge voraus.“[200] Sie beinhaltet neben der Informationsvermittlung auch die Sensibilisierung in der Wahrnehmung von Wünschen und Bedürfnissen. Dies trägt dazu bei, zwischen eigenen und fremden Bedürfnissen unterscheiden zu können und realisierbare und utopische Wünsche voneinander abzugrenzen.[201]

    Zudem wird der Baustein Beziehung und Partnerschaft genannt. Auch die Begleitung bei der Suche, Aufnahme und Gestaltung von Beziehungen und Partnerschaften zählt unter Umständen zu den Aufgaben einer Sexualpädagogik, die im Sinne von Normalisierung und Integration agiert. Umgesetzt werden kann dies beispielsweise durch entsprechende Angebote wie Tanzveranstaltungen oder ähnliche Gruppentreffen.[202]

    Im Hinblick auf Kinderwunsch und Elternschaft wird die Ermöglichung einer ergebnisoffenen Auseinandersetzung betont. Es wird hervorgehoben, dass der Kinderwunsch von behinderten Paaren im Zuge der Normalisierungsbewegung unter allen Umständen ernst zu nehmen ist. Mit den Betroffenen sind die Dimensionen der Kindererziehung sowie mögliche Formen der Betreuung oder Unterstützung im Einzelfall zu klären. In der Praxis zeigt sich die frühzeitige Inanspruchnahme von Beratungsangeboten externer Einrichtungen als empfehlenswert.[203]

    Bezüglich des Bausteins Verhütung zeigt sich eine deutliche Distanzierung von den Pauschallösungen der Vergangenheit wie Sterilisation oder vorsorgliche Verschreibung von hormonellen Verhütungsmitteln als maßgebend. Vorausgesetzt, dass ein genital-sexueller Kontakt ohne Kinderwunsch besteht, ist in enger Absprache von Ärzten, Fachkräften und Angehörigen mit den Betroffenen eine Verhütung zu realisieren.[204] „Eine größtmögliche Entscheidungsfreiheit und Selbstbestimmung der behinderten Menschen sollte dabei selbstverständlich sein.“[205]

    Zusammenfassend lässt sich die Sexualpädagogik als bedeutender Einflussfaktor im Hinblick auf die Entwicklung einer sexuellen Identität und der sexuellen Selbstbestimmung konstatieren. Sie leistet zudem einen wichtigen Beitrag der Bewusstseins-bildung hinsichtlich Partnerschaft und Elternschaft von Menschen mit Behinderung und gibt neue Impulse für den Weg der sexualpädagogischen Professionalisierung in der Behindertenhilfe.



    [143] Pixa-Kettner/Rischer 2013, 251

    [144] Vgl. Vlasak 2010, 39

    [145] Vgl. ebd., 39

    [146] Vgl. Vlasak 2008, 102

    [147] Vgl. Vlasak 2010, 41

    [148] Vgl. Vlasak 2010, 40

    [149] Vgl. ebd., 41

    [150] Vgl. Vlasak 2008, 92

    [151] Vgl. Vlasak 2010, 40

    [152] Vgl. Vlasak 2008, 116 f

    [153] Vgl. ebd., 119

    [154] Vgl. Vlasak 2008 , 121

    [155] Ebd., 120

    [156] Vgl. Hennies/Sasse 2004, 75

    [157] Vgl. Pixa-Kettner 2010, 6

    [158] Hennies/Sasse 2004, 75

    [159] Vgl. ebd., 75

    [160] Bargfrede/Pixa-Kettner 2001, 279

    [161] Vgl. Hennies/Sasse 2004, 76

    [162] Vgl. Hennies/Sasse 2004, 76

    [163] Cornelsen 2011, 101

    [164] Ebd., 100

    [165] Vgl. Bargfrede 2008, 283

    [166] Bargfrede 2008, 283

    [167] Vgl. ebd., 283

    [168] Vgl. Cornelsen 2011, 100

    [169] Vgl. Bargfrede 2008, 285

    [170] Vgl. ebd., 285

    [171] Vgl. ebd., 286

    [173] Vgl. Bargfrede 2008, 290

    [174] Vgl. ebd., 290

    [175] Vgl. Lenz u.a. 2010, 203 ff

    [176] Vgl. Bargfrede 2008, 294

    [177] Vgl. Vlasak 2008, 114

    [178] Vgl. Cornelsen 2011, 101

    [179] Vgl. Ummenhofer 2010, 49

    [180] Vgl. Cornelsen 2011, 101

    [181] Vgl. Bargfrede 2008, 299

    [182] Vgl. ebd., 299

    [183] Vgl. Ummenhofer 2010, 47

    [184] Vgl. Cornelsen (o.J.), 101

    [185] Vgl. Ummenhofer 2010, 50

    [186] Vgl. ebd., 50

    [187] Vgl. Lenz u.a. 2010, 90 f

    [188] Vgl. Achilles 2010, 75

    [189] Vgl. ebd., 78 f

    [190] Vgl. Cornelsen 2011, 101

    [191] Sielert 2005, 15

    [192] Ebd., 15

    [193] Vgl. Ortland 2008, 80

    [194] Vgl. ebd., 80

    [195] Vgl. Specht 2008, 295

    [196] Vgl. Ortland 2008, 80

    [197] Ebd., 80

    [198] Specht 2008, 300

    [199] Vgl. ebd., 300 f

    [200] Ebd., 302

    [201] Vgl. Specht 2008, 302

    [202] Vgl. ebd., 303

    [203] Ebd., 302

    [204] Vgl. ebd., 304

    [205] Ebd., 304

    7 Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention in der Praxis

    Nachdem im vorangegangenen Kapitel die Situation der Sozialen Arbeit näher beleuchtet wurde, soll nun weiter im Sinne einer praxisorientierten Betrachtung der Thematik, die Umsetzung der UN-BRK behandelt werden. Hierbei geht es insbesondere darum, die Umsetzungsmöglichkeiten der UN-BRK im Hinblick auf das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung zu untersuchen.

    Wie bereits in Unterkapitel 5.4 Zur Gültigkeit der UN-Behindertenrechtskonvention hingewiesen wurde, sind die Vertragsstaaten durch die Ratifikation zur Umsetzung des Inhalts der Konvention auf nationaler Ebene verpflichtet.[206] Etwaige Umsetzungsverpflichtungen sowie Grundsätze und neue Argumentationslinien werden seit Inkrafttreten der BRK am 26. März 2009 in Deutschland von Menschen mit Behinderung, verschiedenen Verbänden, Leistungsträgern und Leistungserbringern diskutiert.[207]

    Im Rahmen dieser Verpflichtung und der bestehenden Debatten hat die Bundesregierung im September 2011 bereits die dritte Fassung des Nationalen Aktionsplans zur Umsetzung der UN-BRK erarbeitet und auf den Weg gebracht.[208] Im Folgenden soll zunächst der Nationale Aktionsplan hinsichtlich der Umsetzung des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung untersucht werden. Anschließend soll der Bayerische Aktionsplan herangezogen werden.

    Der Maßnahmenkatalog nach Handlungsfeldern des nationalen Aktionsplans sieht unter dem Handlungsfeld Kinder, Jugendliche, Familie und Partnerschaft folgende Maßnahmen vor, die unter der Rubrik „Ehe, Partnerschaft, Sexualität“ geführt werden: Zunächst geht es um die Überarbeitung von Aufklärungsmaßnahmen zum Themenkomplex „Sexualität/Sexualaufklärung und Behinderung“. Dafür sollen mit Hilfe eines Kriterienrasters Medien und Maßnahmen der Sexualaufklärung im Hinblick auf die Frage, inwieweit das Thema Behinderung zu berücksichtigen ist, überprüft werden. Weiterführend sind die konkreten Bedarfe und Grenzen der Materialien zu Sexualität und Behinderung zu eruieren. Desweiteren gilt es, Fachtagungen zu Sexualität und Behinderung zu fördern, um Erkenntnisse der Fachinstitutionen zu garantieren. Es wird auf bereits bestehende Personalkommunikative Projekte wie „komm-auf-tour“ hingewiesen, das erste Erfolge verzeichnet, indem es Förderschüler/-innen erreicht und bedeutende Anhaltspunkte bezüglich Ansprachewege und Methodenwirkung liefert.[209]

    Als weitere Maßnahme ist die Fortentwicklung von Aufklärungsmaterialien für Menschen mit Behinderung aufzuführen. Dies erfolgt auf Basis der zuvor erwähnten Kriterienentwicklung und Bestandsaufnahme. Bereits vorhandene Medien wie beispielsweise die Präventionsmappe zur Sexualaufklärung und Familienplanung, wer-den auf ihre Einsatzmöglichkeiten hin untersucht und es wird der Eignung bestehende Angebote der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) für unter-schiedliche Zielgruppen nachgegangen.[210]

    Im Rahmen der Maßnahme zur Überprüfung von Richtlinien und Lehrplänen zur Sexualaufklärung, sind die Lehrpläne aller Bundesländer und Schulformen einer Bestandsaufnahme sowie einer Begutachtung zu unterziehen. Es wird in Betracht gezogen gesonderte oder/und inkludierte Lehrpläne einer speziellen Einschätzung zu unterziehen.[211]

    Unter der Rubrik „Mütter und Väter“ geht es um eine Überprüfung der Elternassistenz für Mütter und Väter mit Behinderungen. Aufgrund von Unklarheiten in der Praxis, die insbesondere die Zuständigkeit des Leistungsträgers betrifft, hat sich die interkonferenzielle Arbeitsgruppe der Arbeits- und Sozialministerkonferenz (ASMK) mit dem Thema „Rechtsanspruch auf Elternassistenz“ auseinandergesetzt. Von der Debatte betroffen sind die Träger der Sozialhilfe und der Kinder- und Jugendhilfe. Laut einem Zwischenergebnis ist die Elternassistenz rein rechtlich gesehen in ausreichendem Maße fundiert. Aktuell wird nach einem Verfahren gesucht, das die Umetzungsschwierigkeiten in der Praxis beilegen kann. Es sollen dann alle Leistungsträger einbezogen werden.[212]

    Unter dem Handlungsfeld Prävention und Gesundheit wird unter dem Titel „Gesundheitsversorgung von Frauen mit Behinderungen“ auf die unzureichende Versorgungslage von geeigneten Facharztpraxen wie beispielsweise gynäkologische Frauenarztpraxen, die den verschieden Behinderungsformen begegnen, hingewiesen. Dahingehend werden das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) und das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSJ) beauftragt, sich bei den Leistungserbringern um ein ausreichendes Angebot zu bemühen.[213] Es zeigt sich an dieser Stelle jedoch keine ausdrückliche Forderung.

    Im Rahmen des Art. 16 UN-BRK wird die Bedeutung um eine besondere Gefährdung von Frauen und Kindern mit Behinderungen im Zusammenhang mit Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch deutlich. Im Handlungsfeld „Kinder und Jugendliche“ unter den Titeln „Forschungsvorhaben im Zusammenhang mit sexueller Gewalt gegen Kinder und Jugendliche“ und „Schutz vor sexueller Gewalt“ wird der Handlungsbedarf die besondere Gefährdungslage von jungen Menschen zu begegnen, aufgegriffen. Erreicht werden soll dies durch die Förderung von Forschungsvorhaben und Ein-richtung des Runden Tisches „Sexueller Kindesmissbrauch in Abhängigkeits- und Machtverhältnissen in privaten und öffentlichen Einrichtungen und im familiären Bereich“ (RTKM).[214]

    Der besonderen Lage von Frauen wird im Handlungsfeld „Schutz vor Gewalt“ Rechnung getragen. Zu erwähnen ist die Studie „Ausmaß und Umfang von Gewalt gegen behinderte Frauen“ aus dem Jahr 2011. Die Ergebnisse sollen für passgenaue und zielgruppenspezifische Maßnahmen für die Begegnung mit Gewaltopfern herangezogen werden. Desweiteren wurde das bundesweite, barrierefreie Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ eingerichtet. Es besteht sogar die Möglichkeit über Gebärdenübersetzung Hilfe zu erhalten.[215] Unter der Maßnahme „Barrierefreier Zugang zu Frauenunterstützungseinrichtungen“ sollen Vernetzungsstellen von Frauenhäusern, Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe durch das BMFSJ gefördert werden, da-mit der Zugang zum Frauenunterstützungssystem erleichtert wird. Außerdem werden seit 2011 Kurse zur Stärkung des Selbstbewusstseins im Zuge der „Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining“ angeboten.[216]

    Da durch die UN-BRK alle staatlichen Stellen angesprochen und zur Umsetzung verpflichtet sind, sind die Länder und Kommunen damit beauftragt, den Nationalen Aktionsplan der Bundesregierung durch eigene Aktionspläne zu ergänzen.[217]

    Der bayerische Aktionsplan geht in seiner Schwerpunktsetzung nicht explizit auf Sexualität ein. Lediglich im Handlungsfeld „Mädchen und Frauen mit Behinderung“ wird im Bereich Gesundheit das Schlagwort „inklusive Familienplanung“ genannt.[218] Es wird außerdem auf das „Netzwerk von und für Frauen und Mädchen mit Behinderung in Bayern“ hingewiesen, in dessen Rahmen frauenspezifische Interessen in Gremien und in der Öffentlichkeit vertreten werden. Außerdem werden Betroffene beraten und durch bestimmte Arbeitskreise wie „Mütter und Behinderung“ miteinander vernetzt. Dieses Thema wird jedoch im bayerischen Aktionsplan nicht weiter ausgeführt.[219]

    Der bayerische Aktionsplan berücksichtigt außerdem Art. 16 UN-BRK. Auch wenn wiederum nicht auf sexuellen Missbrauch eingegangen wird, wird die allgemeine Vorgehensweise in Fällen von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch zum Schutz schwächer gestellter Personen in der Gesellschaft herausgestellt. Der bayerische Aktionsplan sieht hier die Polizeivollzugsbeamten in der Verantwortung: „Polizeivollzugsbeamte sollen Sensibilität für besondere Schwierigkeiten, Gefahren und Bedürfnisse behinderter Menschen bekommen und ihr Handeln im täglichen Dienst daran ausrichten.“[220]

    Auch das Deutsche Institut für Menschenrechte, das als Monitoring-Stelle beauftragt ist, die Einhaltung und Umsetzung der UN-BRK in Deutschland zu überwachen, führt im Bereich „Entwicklungspolitik und Menschenrechte“ den Schwerpunkt sexuelle Selbstbestimmung auf. Es finden sich jedoch hierzu hauptsächlich Ausführungen zur Bekämpfung von Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung und Geschlechtsidentität.[221] Für die Themenstellung dieser Arbeit weit bedeutender erweist sich die Veröffentlichung des ersten Berichts der Allianz der deutschen Nichtregierungsorganisationen zur UN-Behindertenrechtskonvention (BRK-Allianz)[222], die zum Stand der Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention Stellung bezieht. Hinsichtlich des Artikels 22 Achtung der Privatsphäre werden keine Anmerkungen, die die sexuelle Selbstbestimmung betreffen vorgebracht. Jedoch wird bezüglich des Artikels 23 Achtung der Wohnung und der Familie darauf hingewiesen, dass es entgegen der Forderung des Art. 23 der BRK bisher keinen im deutschen Sozialrecht verankerten Anspruch auf Elternassistenz sowie auf Begleitete Elternschaft gibt. Stattdessen sieht es in der Praxis häufig so aus, dass anstelle einer geeigneten Unterstützung ein Sorgerechtsentzug aufgrund einer vermeintlichen Kindeswohlgefährdung vollzogen wird. Für Anträge auf Unterstützung wie Elternassisstenz, Begleitete Elternschaft, Hilfsmittel sowie Kraftfahrzeughilfen oder Bedarfsansprüche sehen sich Jugend- und Sozialämter häufig nicht zuständig. Die Anträge werden dabei in vielen Fällen ungeprüft weitergereicht.[223] Im Rahmen dieses Berichtes kommt außerdem der Thematik der Sterilisation eine besondere Bedeutung zu. Kritisiert wird, dass aufgrund der rechtlichen Handlungsfähigkeit von Betreuern, Sterilisationen bei „nicht einwilligungsfähigen“ Personen durchgeführt wurden. Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang auf die Unvereinbarkeit des § 1905 BGB, der die Sterilisationsvoraussetzungen bei „einwilligungsunfähigen“ Personen regelt, mit dem Art. 23 der BRK, der das Recht auf Erhalt der Fruchtbarkeit fordert.[224] Abschließend stellt die BRK-Allianz konkrete Forderungen an die Bundesregierung. Zum einen wird eine eindeutige Verankerung des Rechts auf Elternassistenz und Begleitete Elternschaft auf Bundesebene gefordert. Zum anderen muss die Möglichkeit zur Information wie z.B. zu Kinderwunsch, Schwangerschaft und Elternbildung von entsprechenden Stellen sichergestellt wer-den. Außerdem gilt es, eine dauerhafte Trennung von Eltern und Kindern zu vermeiden und diese nur im Falle einer tatsächlichen Kindeswohlgefährdung vorzunehmen. Langfristige Bindungsangebote für die Kinder wie beispielsweise Patenschaften sind vorzuziehen und zu fördern. Zudem ist das Menschenrecht auf Familienplanung und Elternschaft in Aus- und Fortbildungsprogramme von z.B. Medizinern, Juristen und Pädagogen zu integrieren und betroffenen Eltern muss eine rechtzeitige Aufklärung über ihre Rechte auf Elternassistenz, Begleitete Elternschaft o.ä. Hilfen geboten werden. Letztlich müssen entsprechende Angebote ausgebaut werden und auch zur Verfügung stehen. Schließlich soll eine Gesetzesänderung des §1905 BGB erfolgen, die die Sterilisation gegen den natürlichen Willen eines Betroffenen unterbindet.[225]

    Hinsichtlich des Art. 16 Freiheit von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch weist die BRK-Allianz auf die besondere Betroffenheit von Menschen mit Behinderung hin. In Bezug auf die repräsentative Studie zur Lebenssituation von Frauen mit Behinderungen der Bundesregierung, wird ebenfalls ein erhöhtes Risiko für Frauen mit Behinderung im Hinblick auf sexuelle Gewalt angeführt. Dies liegt auch an den Strukturen in Einrichtungen. (Die Situation von Jungen und Männern mit Behinderungen ist größtenteils unerforscht.)[226] Gefordert werden flächendeckende Angebote zur Stärkung des Selbstbewusstseins, die in diesem Zusammenhang als wirksame Präventionsmaßnahme erachtet werden. Desweiteren muss das Strafmaß für sexuelle Nötigung unabhängig davon, ob das Opfer nun als „widerstandsfähig“ oder „widerstandsunfähig“ bezeichnet wird, angeglichen werden.[227] Speziell auf sexuelle Gewalt oder Missbrauch bezogen, ist auch die Forderung nach einem Rechtsanspruch auf geschlechtergleiche Pflege hervorzuheben.[228]

    Es zeigt sich deutlich, dass gerade im Hinblick auf das Recht auf Elternassistenz und Begleitete Elternschaft eine große Diskrepanz zwischen der Forderung der UN-BRK und der Umsetzung in der Praxis besteht. Der Handlungsbedarf wurde im Aktionsplan der Bundesregierung jedoch zumindest aufgegriffen. Auch im Zusammenhang von § 1905 der die Sterilisation bei einwilligungsunfähigen Personen regelt, wird auf-grund des vorherrschenden Unmuts deutlich, dass noch nicht von einer endgültigen Lösung dieses Konflikts ausgegangen werden kann. Generell wird von der BRK-Allianz, wenn es um den Nationalen Aktionsplan der Bundesregierung geht, kritisiert, dass zwar die strukturelle Umsetzung geleistet wurde, indem Gremien besetzt, Kontroll- und Koordinierungsstrukturen eingeführt sowie ein Aktionsplan erarbeitet wurden, jedoch die inhaltliche Umsetzung nicht den Zielen der UN-BRK gerecht wird. So werden einzelne Maßnahmen des Aktionsplans als wenig ambitioniert eingeschätzt. Zusätzlich wird von der BRK-Allianz angeführt, dass die spezifischen Belange von Menschen mit Behinderung nicht in ausreichendem Maße vertreten werden oder Maßnahmen nicht explizit auf die UN-BRK ausgerichtet worden sind.[229] „Vielen Maßnahmen des Aktionsplans fehlen verbindliche Zielsetzungen und zeitliche Komponenten zur Umsetzung. Dies verhindert, dass ihr Erfolg tatsächlich messbar und da-mit die Umsetzung der BRK auch überprüfbar wird.“[230]

    Schließlich ist auf Publikationen der BZgA, wie beispielsweise die Neuauflage der Fachpublikation „Sexualität und Behinderung“ aus der FORUM Reihe hinzuweisen, die explizit auf die UN-BRK reagiert und sie „[a]ls eine[n] Meilenstein in der Geschichte des Kampfes um sexuelle Selbstbestimmung […]“[231] berücksichtigt. Auf-grund der anerkannten Stellung der BZgA im Bereich der sexuellen Sozialisation, kann von einem bewusstseinserweiternden Beitrag ausgegangen werden.

    Generell kann gesagt werden, dass verschiedene Maßnahmen und Projekte auf den Weg gebracht wurden. Auch wenn die Umsetzung der UN-BRK noch am Anfang steht und noch viel geschehen muss, werden bereits wichtige Weichen für die Zukunft gelegt.



    [206] Vgl. Kreutz u.a. 2013, V

    [207] Vgl. Löher 2012, 5

    [209] Vgl. Bundesministerium für Arbeit und Soziales 2011, 155

    [210] Vgl. ebd., 155

    [211] Vgl. ebd., 155

    [212] Vgl. ebd., 154

    [213] Vgl. Bundesministerium für Arbeit und Soziales 2011, 140

    [214] Vgl. ebd., 152

    [216] Vgl. Bundesministerium für Arbeit und Soziales 2011, 157

    [218] Vgl. Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen 2013, 85

    [219] Vgl. Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen 2013, 40

    [220] Ebd., 70

    [222] Vgl. BRK-Allianz 2013

    [223] Vgl. BRK-Allianz 2013, 40

    [224] Vgl. ebd., 40 f

    [225] Vgl. ebd., 41

    [226] Vgl. ebd., 30

    [227] Vgl. BRK-Allianz 2013, 30 ff

    [228] Vgl. ebd., 33

    [229] Vgl. ebd., 4 f

    [230] Ebd., 5

    8 Zur Situation von Kindern geistig behinderter Menschen

    Um die Thematik des Kinderwunsches von Menschen mit sog. geistiger Behinderung abzurunden, soll abschließend eine Betrachtung der Situation von Kindern geistig behinderter Menschen stattfinden. Die Debatte um eine Elternschaft von Menschen mit geistiger Behinderung wird zum einen durch die omnipräsente Sorge um das Kindeswohl und zum anderen durch die Annahme einer „außerordentliche[n] biographische[n] Belastung, die es für einen Menschen bedeute, geistig behinderte Eltern zu haben“[232], aufrechterhalten. Sanders weist darauf hin, dass es hierzu bislang an systematischen empirischen Forschungen in Deutschland mangelt. Es existieren daher kaum gesicherte Kenntnisse über die Chancen und Grenzen der Kindererziehung durch Eltern mit geistiger Behinderung.[233]

    Grundsätzlich wird die geistige Behinderung eines oder beider Elternteile als Risikofaktor für die kindliche Entwicklung angeführt. In diesem Zusammenhang werden u.a. Risiken wie Trennung von den Eltern, Vernachlässigung, (sexuelle) Gewalterfahrungen, Parentifizierung, Diskriminierung sowie Tabuisierung der elterlichen Behinderung genannt. Dies sind sog. altersunabhängige Risiken, von denen Kinder in jeder Lebensphase betroffen sein können.[234] Darüber hinaus existieren sog. altersabhängige Ausprägungen der Entwicklungsrisiken, die sich parallel zum Alter der Kinder abzeichnen können. Es erfolgt eine Unterscheidung in die Phasen Säuglings- und Kleinkindalter, Schulzeit, Pubertät und Zeit des Erwachsenseins.[235]

    Sanders nimmt diesbezüglich jedoch kritisch Stellung: Sie merkt an, dass häufig pädagogische Idealvorstellungen die Basis für die Diskussion um Risikofaktoren im Leben von Kindern geistig behinderter Eltern bilden. Es stellt sich die Frage, ab wann überhaupt von einem gelungenen biographischen Lebenslauf gesprochen werden kann. Zudem ist die geistige Behinderung der Eltern noch lange nicht zwangsläufig Ursache für die bei den Kindern beobachteten Auffälligkeiten. Häufig werden andere ungünstige sozioökonomische Umweltbedingungen wie z.B. Armut vernachlässigt. Es zeigt sich auch hier die Tendenz einer defizitorientierten Sichtweise auf Menschen mit Behinderung, die Betroffenen pauschal die Unfähigkeit unterstellt, Verantwortung für ein Kind zu übernehmen. Positive, schützende Faktoren und Chancen werden dagegen häufig ganz weggelassen, wenn es um die Auswertung erhobener Daten geht.[236]

    In einer Erhebung zur Lebenssituation erwachsener Kinder geistig behinderter Eltern, untersucht Magnus Prangenberg mit Hilfe von biografischen Interviews die Lebens- und Entwicklungsrealität Betroffener. In der Studie aus dem Jahr 2003 mit dem Titel „Zur Lebenssituation von Kindern, deren Eltern als geistig behindert gelten“ werden bereits erwachsene Kinder retrospektiv zu ihrer Entwicklung befragt, um einen Einblick in deren Lebensläufe zu erhalten.[237]

    Gestützt auf einen Aufsatz, in dem Prangenberg zwei Fallbeispiele dieser Erhebung miteinander vergleicht, kommt er zu ganz ähnlichen Schlussfolgerungen wie Sanders. Auch Prangenberg distanziert sich von einer pauschalen Ablehnung von Elternschaften von Menschen mit geistiger Behinderung aufgrund einer möglichen Kindeswohlgefährdung.[238] Gegenübergestellt werden die Erzählungen zweier Frauen, die beide mit einer geistig behinderten Mutter aufgewachsen sind.[239] Er weist auf die unterschiedliche subjektive Verarbeitung der beiden biografischen Lebensläufe hin, die beide durch einen geistig behinderten Elternteil sowie ähnliche Lebensumstände geprägt sind.[240] Während eine der Interviewpartnerinnen sehr unter ihrer Lebensgeschichte leidet und sich nur sehr schwer von der Vergangenheit lösen kann, räumt die andere zwar Belastungen ein, jedoch hat sie eine optimistische Haltung entwickelt, die sie Herausforderungen annehmen lässt.[241]

    Dabei erweist sich nicht die geistige Behinderung der Mutter selbst als ursächliche Belastung, sondern vielmehr die Rahmenbedingungen, wie die soziökonomischen Voraussetzungen, Diskriminierung und Überforderung des unterstützenden Um-feldes. Im Vergleich der Erzählungen beider Interviewpartnerinnen, erkennt Prangenberg förderliche und erschwerende Faktoren für die jeweilige Kindheit. Die unterschiedlichen Erfahrungen lassen sich an verschiedenen Bedingungen oder Umständen festmachen, die im Folgenden zusammengefasst werden. Zum einen wird die Person des Kindes mit seinen Wesenszügen selbst genannt. Zum anderen wird das direkte Umfeld, in dem das Kind aufwächst, aufgeführt. Hierbei ist das Vorhandensein einer beständigen, nicht behinderten Bezugsperson hervorzuheben. Zudem wird der innerfamiliären Kontext bzw. Zusammenhalt als entscheidender Faktor angeführt.[242] Die Situation von Kindern geistig behinderter Eltern ist ganz klar von einer rein defizitorientierten Sichtweise abzugrenzen. „Protektive“ oder „förderliche“ Faktoren wie sie von Werner bezeichnet werden[243], dürfen im Hinblick auf das Aufwachsen und die Entwicklung des Kindes nicht außer Acht gelassen werden. Im Zuge der Bedeutung dieser Faktoren im Leben von Kindern geistig behinderter Eltern, ist besonders auf die Resilienzforschung hinzuweisen. Grundlegende Ergebnisse hinsichtlich dieser sog. psychischen Widerstandskraft lieferte eben Emmy Werner, die als Pionierin der Resilienzforschung gilt.[244] Es hat sich gezeigt, dass auch im Hinblick auf die Lebenssituation von Kindern geistig behinderter Eltern, gerade solche einen entscheidenden Einfluss auf eine subjektiv empfundene, gelungene Kindheit nehmen können.



    [232] Sanders 2008, 161

    [233] Vgl. ebd., 161

    [234] Vgl. ebd., 165

    [235] Vgl. ebd., 173

    [236] Vgl. Sanders 2008, 181

    [237] Vgl. Prangenberg 2003, 16

    [238] Vgl. Prangenberg 2008, 212

    [239] Vgl. ebd., 197 f

    [240] Vgl. ebd., 212

    [241] Vgl. ebd., 198

    [242] Vgl. Sanders 2008, 212 ff

    [243] Vgl. Werner 2008, 20

    [244] Vgl. Sanders 2008, 182

    9 Fazit

    Anhand der dargestellten Problematik ist deutlich zu erkennen, dass der Kinder-wunsch und die Elternschaft von Menschen mit sog. geistiger Behinderung häufig von der Gesellschaft zum Problem gemacht werden. Mythen, Vorurteile und Diskriminierung halten sich hartnäckig, was trotz der Erfolge im Rahmen der Behinderten-bewegung der letzten Jahrzehnte zu einer gewissen Tabuisierung der Thematik führt. Erschwerende Rahmenbedingungen, die die Selbstbestimmung beeinträchtigen, können dabei aus der Behinderung selbst, dem sozialen Umfeld und den Strukturen, in denen Menschen mit Behinderung leben, resultieren.

    Das Selbstbestimmt Leben-Prinzip und die Normalisierungsbewegung stellen wichtige Stationen auf dem langen Weg von der Fremdbestimmung zur Selbstbestimmung dar. Mit der UN-BRK wird der Forderung nach Selbstbestimmung neuer Nachdruck verliehen. Auch die Fachdiskussion um Sexualität und Behinderung erfährt mit ihr eine neue Aufmerksamkeit.

    Aus der UN-BRK geht eindeutig und unmissverständlich das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung hervor, obwohl es nicht explizit als solches benannt ist. Artikel 16 kann zunächst als Ausdruck der sexuellen Selbstbestimmung erachtet werden, da er den Schutz vor sexuellen Missbrauch und Gewalt einschließt. In Art. 22 wird insbesondere mit dem Schutz der Privatsphäre das Recht auf ein ungestörtes Sexual- und Familienleben gewürdigt. Art. 23 birgt in sich das Recht auf Familiengründung und antwortet damit unmittelbar auf den Kinderwunsch von Menschen mit Behinderung. Ausschlaggebend und grundlegend hierfür ist der Schutz der Fruchtbarkeit. Der Wunsch nach Familiengründung und Kindern ist als Teil einer natürlichen Entwicklung zu respektieren. Besondere Beachtung erfährt desweiteren die Unterstützung der Eltern darin, Erziehungsaufgaben weitestgehend selbst zu übernehmen, um ein gemeinsames Leben und Aufwachsen von Kind und Eltern zu ermöglichen.

    In diesem Zusammenhang ist herauszustellen, dass die Qualität und Bereitstellung von angemessenen Unterstützungsangeboten maßgeblich zu einer gelungenen Elternschaft von Menschen mit sog. geistiger Behinderung beitragen. Die Fähigkeit, Verantwortung für ein Kind zu übernehmen, darf Menschen mit sog. geistiger Behinderung nicht generell abgesprochen werden. Vielmehr müssen Angehörige, Fachkräfte und Gesellschaft ihre Verantwortung im Rahmen einer individuellen Unterstützung wahrnehmen.

    Auch der Sozialen Arbeit kommt hier eine bedeutende Rolle zu. Eine Haltung, die das Wissen um die soziale Konstruiertheit von Behinderung einschließt und eine ergebnisoffene Auseinandersetzung mit dem Kinderwunsch von Menschen mit geistiger Behinderung zulässt, ist maßgebend für die verschiedenen Hilfe- und Unterstützungsformen. Die Unterstützung sollte den Charakter eines freiwilligen Angebots einnehmen und dabei nicht bevormundend in die Privatsphäre der Mütter und/oder Väter eingreifen. Pädagogische Idealvorstellungen dürfen dabei nicht als Maßstab zur Beurteilung der Erziehung herangezogen werden. Es ist zudem zu prüfen, aus welchen Gründen Mütter und Väter bestimmten Erziehungsaufgaben nicht nachkommen (können).

    Sowohl die Zielsetzungen der BAG „Begleitete Elternschaft“, die die Stärkung der Handlungskompetenzen der Familie insgesamt im Blick hat, als auch die Konzepte der Sexualpädagogik im Rahmen einer sexualfreundlichen Begleitung in der Behindertenhilfe, lassen eine Grundhaltung erkennen, die auf das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung reagiert. Die Notwendigkeit einer behinderungsspezifischen Ausrichtung der Sexualerziehung, lässt jedoch erkennen, dass der Zustand von Gleichstellung noch nicht erreicht ist. Eine besondere Bedeutung geht zudem von der Wohnform aus, in der Unterstützung stattfindet, da in ihr maßgeblich Privat- und Familienleben vollzogen wird. Insgesamt kann das Wissen der Betroffenen um Unterstützung auch zur positiven Umgangsweise mit dem eigenen Kinderwunsch beitragen.

    Im Zuge der konkreten Umsetzung der UN-BRK lässt sich feststellen, dass im Hin-blick auf das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung Maßnahmen und Projekte auf den Weg gebracht wurden, jedoch kann noch nicht, auch in Anbetracht der relativ kurzen Wirkungsmöglichkeit von drei Jahren, von einem endgültigen, akzeptablen Zustand gesprochen werden. Eine weitere Sensibilisierung und Bewusstseinsbildung im Hinblick auf den Kinderwunsch und die Elternschaft von Menschen mit sog. geistiger Behinderung kann erwartet werden, wenn weiterhin an der Umsetzung der UN-BRK gearbeitet wird und Schlüsselpositionen wie Regierung und Rechtsprechung ihre Verantwortung wahrnehmen. Forderungen, wie sie beispielsweise durch die Schattenberichte der BRK-Allianz deutlich werden, liefern wichtige, richtungsweisen-de Hinweise für notwendige Korrekturen oder die Aufdeckung von Missständen. So müssen beispielsweise Angebote wie Elternassistenz und Begleitete Elternschaft auch wirklich in ausreichendem Maße zur Verfügung gestellt werden.

    Anhand der abschließenden Darstellung der Lebenssituation von Kindern geistig behinderter Eltern wird die Debatte um eine Kindeswohlgefährdung im Rahmen einer Elternschaft von Menschen mit sog. geistiger Behinderung aufgegriffen. Neben Risikofaktoren, dürfen eben auch protektive Faktoren und Einflüsse nicht außer Acht gelassen werden, wenn es um die Betrachtung von Elternschaften von Menschen mit einer sog. geistigen Behinderung geht. Auch wenn Hinweise auf eine Kindeswohlgefährdung unter allen Umständen ernst zu nehmen sind, darf ein Sorgerechtsentzug nicht aufgrund einer ungeprüften Vermutung einer Kindeswohlgefährdung vollzogen werden, wie es leider in der Praxis immer wieder vorkommt.

    Letztendlich erweist sich die UN-BRK als wirkungsvolles Instrument, um das Bewusstsein für die sexuelle Selbstbestimmung ins Gedächtnis zu rufen. Es liegt jedoch an uns, dieses Verständnis zu leben und in die Tat umzusetzen.

    Weitere Fragestellungen und ein nachgehender Forschungsbedarf ergeben sich bezüglich der Sichtweise der Eltern, die sich im Rahmen dieser Arbeit weitestgehend auf die Forschungsergebnisse der Studie von Pixa-Kettner u.a. zur Lebenssituation geistigbehinderter Menschen mit Kindern beschränkt. Der empirische Forschungs-bedarf zeichnet sich an Fragen ab, wie Frauen und Männer mit sog. geistiger Behinderung selbst ihre Situation einschätzen. Würden sie ihre Situation im Hinblick auf Kinderwunsch und Familienplanung als selbstbestimmt bezeichnen? Zu eruieren wären u.a. Lebensumstände, eigene Vorstellungen, sowie tatsächliche Umsetzungs-möglichkeiten im Rahmen der zur Verfügung stehenden Unterstützungsangebote.

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    Anhang

    Vollständige Fassung des Artikel 16 UN-BRK:

    „(1) Die Vertragsstaaten treffen alle geeignete Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial-, Bildungs- und sonstigen Maßnahmen, um Menschen mit Behinderungen sowohl innerhalb als auch außerhalb der Wohnung vor jeder Form von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch, einschließlich ihrer geschlechtsspezifischen Aspekte zu schützen.

    (2) Die Vertragsstaaten treffen außerdem alle geeigneten Maßnahmen, um je-de Form von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch zu verhindern, indem sie unter anderem geeignete Formen von das Geschlecht und das Alter berücksichtigender Hilfe und Unterstützung für Menschen mit Behinderungen und ihre Familien und Betreuungspersonen gewährleisten, einschließlich durch die Bereitstellung von Informationen und Aufklärung darüber, wie Fälle von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch verhindert, erkannt und angezeigt werden können. Die Vertragsstaaten sorgen dafür, dass Schutzdienste das Alter, das Geschlecht und die Behinderung der betroffenen Personen berücksichtigen.

    (3) Zur Verhinderung jeder Form von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch stellen die Vertragsstaaten sicher, dass alle Einrichtungen und Programme, die für Menschen mit Behinderungen bestimmt sind, wirksam von unabhängigen Behörden überwacht werden.

    (4) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um die körperliche, kognitive und psychische Genesung, die Rehabilitation und die soziale Wiedereingliederung von Menschen mit Behinderungen, die Opfer irgendeiner Form von Ausbeutung, Gewalt oder Missbrauch werden, zu fördern, auch durch die Bereitstellung von Schutzeinrichtungen. Genesung und Wiedereingliederung müssen in einer Umgebung stattfinden, die der Gesundheit, dem Wohlergehen, der Selbstachtung, der Würde und der Autonomie des Menschen förderlich ist und geschlechts- und altersspezifischen Bedürfnissen Rechnung trägt.

    (5) Die Vertragsstaaten schaffen wirksame Rechtsvorschriften und politische Konzepte, einschließlich solcher, die auf Frauen und Kinder ausgerichtet sind, um sicherzustellen, das Fälle von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch gegenüber Menschen mit Behinderungen erkannt, untersucht und gegebenenfalls strafrechtlich verfolgt werden.

    Vollständige Fassung des Art. 22 UN-BRK:

    „(1) Menschen mit Behinderung dürfen unabhängig von ihrem Aufenthaltsort oder der Wohnform, in der sie leben, keinen willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in ihr Privatleben, ihre Familie, ihre Wohnung oder ihren Schriftverkehr oder andere Arten der Kommunikation oder rechtswidrigen Beeinträchtigungen ihrer Ehre oder ihres Rufes ausgesetzt werden. Menschen mit Behinderung haben Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen.

    (2) Die Vertragsstaaten schützen auf der Grundlage der Gleichberechtigung mit anderen die Vertraulichkeit von Informationen über die Person, die Gesundheit und die Rehabilitation von Menschen mit Behinderungen.“

    Vollständige Fassung des Art. 23 UN-BRK:

    „(1) Die Vertragsstaaten treffen wirksame und geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung von Menschen mit Behinderung auf der Grundlage der Gleichberechtigung mit anderen in allen Fragen, die Ehe, Familie, Elternschaft und Partnerschaften betreffen, um zu gewährleisten, dass

    1. Das Recht aller Menschen mit Behinderungen im heiratsfähigen Alter, auf der Grundlage des freien und vollen Einverständnisses der künftigen Ehegatten ei-ne Ehe zu schließen und eine Familie zu gründen, anerkannt wird;

    2. Das Recht von Menschen mit Behinderungen auf freie und verantwortungsbewusste Entscheidung über die Anzahl ihrer Kinder und die Geburtenabstände sowie auf Zugang zu altersgemäßer Information sowie Aufklärung über Fort-pflanzung anerkannt wird und ihnen die notwendigen Mittel zur Ausübung dieser Rechte zur Verfügung gestellt werden;

    3. Menschen mit Behinderungen, einschließlich Kindern, gleichberechtigt mit an-deren ihre Fruchtbarkeit behalten.

    (2) Die Vertragsstaaten gewährleisten die Rechte und Pflichten von Menschen mit Behinderungen in Fragen der Vormundschaft , Pflegschaft, Personen- und Vermögenssorge, Adoption von Kindern oder ähnlichen Rechtsinstituten, soweit das innerstaatliche Recht solche kennt; in allen Fällen ist das Wohl des Kindes ausschlaggebend. Die Vertragsstaaten unterstützen Menschen mit Behinderungen in angemessener Weise bei der Wahrnehmung ihrer elterlichen Verantwortung.

    (3) Die Vertragsstaaten gewährleisten, dass Kinder mit Behinderungen gleiche Rechte in Bezug auf das Familienleben haben. Zur Verwirklichung dieser Rechte und mit dem Ziel, das Verbergen, das Aussetzen, die Vernachlässigung und die Absonderung von Kindern mit Behinderungen zu verhindern, verpflichten sich die Vertragsstaaten, Kinder mit Behinderungen und ihren Familien frühzeitig umfassende Informationen, Dienste und Unterstützung zur Verfügung zu stellen.

    (4) Die Vertragsstaaten gewährleisten, dass ein Kind nicht gegen den Willen seiner Eltern von diesen getrennt wird, es sei denn, dass die zuständigen Behörden in einer gerichtlich nachprüfbaren Entscheidung nach den anzuwenden-den Rechtsvorschriften und Verfahren bestimmen, dass diese Trennung zum Wohl des Kindes notwendig ist. In keinem Fall darf das Kind aufgrund einer Behinderung entweder des Kindes oder eines oder beider Elternteile von den Eltern getrennt werden.

    (5) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, in Fällen, in denen die nächsten Familienangehörigen nicht in der Lage sind, für ein Kind mit Behinderungen zu sorgen, alle Anstrengungen zu unternehmen, um andere Formen der Betreuung innerhalb der weiteren Familie und, falls dies nicht möglich ist, innerhalb der Gemeinschaft in einem familienähnlichen Umfeld zu gewährleisten.“

    Quelle

    Sonja Theresa Huber: Kinderwunsch von Menschen mit sogenannter geistiger Behinderung. Das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung und die UN-Behindertenrechtskonvention; Bachelorarbeit Studiengang Soziale Arbeit, Hochschule Landshut, Gutachter: Prof. Dr. phil. Clemens Dannenbeck

    bidok - Volltextbibliothek: Erstveröffentlichung im Internet

    Stand: 13.01.2015

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