"Neben ihr sitzt immer ein Erwachsener" - die Tätigkeiten von pädagogischen Hilfskräften im gemeinsamen Unterricht von behinderten und nichtbehinderten Kindern

Autor:in - Jutta Schöler
Themenbereiche: Schule
Textsorte: Zeitschriftenartikel
Releaseinfo: Erschienen in: Zeitschrift: Gemeinsam leben 10 (2002) Heft 4, S. 161 - 165
Copyright: © Jutta Schöler 2002

"Neben ihr sitzt immer ein Erwachsener"

Zu Beginn eine kleine Anekdote: Ich hospitiere in einer 7. Klasse einer Gesamtschule, die auch von einer Schülerin mit leichten körperlich bedingten Bewegungseinschränkungen und starker Lernbeeinträchtigung besucht wird. Ohne eine Integrationsmaßnahme hätte sie eine Schule für Geistigbehinderte besuchen müssen.[1] Ich frage einen Mitschüler, was denn für ihn in dieser Klasse jetzt anders sei, dadurch dass Annemarie am Unterricht teilnimmt. Der Schüler antwortet mir: "Eigentlich haben wir mit ihr wenig zu tun - neben ihr sitzt immer ein Erwachsener."

Der gemeinsame Unterricht von behinderten und nichtbehinderten Kindern und Jugendlichen ist in den vergangenen Jahren an vielen Orten nur durch die Tatsache möglich gewesen, dass Hilfskräfte mit in den Unterricht gekommen sind, die für das Kind mit anerkanntem sonderpädagogischem Förderbedarf unterstützend tätig sind. Das können »Schulhelferinnen« und »Schulhelfer« sein, deren Bedarf über einen »Förderausschuss« festgestellt wird, wie dies z.B. in Berlin in der Regel der Fall ist, das können »EinzelfallhelferInnen« sein, die über das Sozialamt aus Mitteln des Bundessozialhilfegesetzes finanziert werden, das sind häufig junge Männer als Zivildienstleistende oder junge Frauen im »freiwilligen sozialen Jahr«, die, zumeist vermittelt über einen örtlichen Träger der Sozialhilfe, in integrativ arbeitenden Kindergärten und Schulen eingesetzt werden oder das sind gelegentlich auch in der Schule fest angestellte ErzieherInnen oder SozialpädagogInnen. Letzteres trifft insbesondere dann zu, wenn eine Schule für Körperbehinderte oder eine Schule für Geistigbehinderte sich in Richtung auf den gemeinsamen Unterricht öffnet, denn in diesen Schulen ist das Personal der »Pädagogischen Unterrichtshilfen« zumeist vorhanden.

An dieser Stelle soll nicht auf die unterschiedlichen administrativen Bedingungen eingegangen werden, auch nicht auf die Schwierigkeiten, die es immer noch an vielen Orten macht, um überhaupt eine Bewilligung für die Finanzierung einer solchen personellen Unterstützung zu erhalten. Es wird auch vorausgesetzt, dass die Erzieherinnen im Kindergarten und die LehrerInnen in der Schule mit der Anwesenheit eines zweiten Erwachsenen in »ihrem« Unterricht einverstanden sind. - Selbst dort, wo alle äußerlichen Voraussetzungen gegeben sind, dass eine kooperative Tätigkeit zweier Erwachsener für den gemeinsamen Unterricht von behinderten und nichtbehinderten Kindern sinnvoll gestaltet werden kann, bestehen große Unsicherheiten, was denn ein solcher zweiter Erwachsener in der Klasse tun solle und was nicht.[2]

Zur Verunsicherung aller beteiligten Erwachsenen trägt sicherlich bei, dass es bisher in Deutschland wenig Erfahrungen auf dem Gebiet des gemeinsamen Unterrichts von schwerer beeinträchtigten Kindern und Jugendlichen gibt, dass hierzu zwar individuell Erfahrungen gesammelt wurden, diese jedoch selten dokumentiert werden.[3]

Mit dem hier vorliegenden Beitrag werte ich meine Erfahrungen aus den Beobachtungen des gemeinsamen Unterrichts und den Beratungen von LehrerInnen, UnterrichtshelferInnen und Eltern behinderter Kinder über einen Zeitraum von mehr als zwanzig Jahren aus. Immer wieder habe ich festgestellt, dass die »Arbeit am Kind« als wesentliches Merkmal der Tätigkeit des zweiten Erwachsenen verstanden wird. Hierzu tragen sicherlich auch die Vorschriften bei, heißt es doch in dem Merkblatt für Zivildienstleistende wörtlich: "Zivildienstleistende dürfen neben der Betreuung schwerstbehinderter Kinder auch zur Betreuung anderer behinderter Kinder herangezogen werden, nicht jedoch zur Betreuung und Beaufsichtigung von nicht behinderten Kindern."

Aufgrund dieser Formulierung lässt sich jedoch sehr wohl begründen, dass es zu den Aufgaben eines Zivildienstleistenden oder einer Pädagogischen Unterrichtshilfe gehört, eine nichtbehinderte Mitschülerin anzuleiten, wie eine Mitschrift für die behinderte Schülerin gestaltet werden sollte (Anfertigen einer Kopie, Durchschrift mit Pauspapier). Die Aufmerksamkeit der Schülerin, die selbst nicht in der Lage ist, von der Tafel abzuschreiben, wird dann darauf gerichtet, dass sie mit aufpassen soll, dass richtig abgeschrieben wird - bei einer erwachsenen Person verlässt sie sich darauf, dass die das schon richtig machen wird. Oder: Wenn die FachlehrerInnen Phasen von Gruppenarbeit in ihren Unterricht einplanen, ist oft zu beobachten, dass die Schülerin mit sonderpädagogischem Förderbedarf und »ihre Betreuerin« eine Gruppe bilden sollen. Viel sinnvoller ist es, wenn FachlehrerInnen und Pädagogische Unterrichtshilfen bei der gemeinsamen Planung überlegen, in welcher Gruppe die Schülerin oder der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf am sinnvollsten mitarbeiten könnte, welche Hilfestellungen die anderen SchülerInnen ev. benötigen, um tatsächlich die besonderen Fähigkeiten aller Beteiligten für die gemeinsame Arbeit gut nutzen zu können. Die Unterrichtshilfe beobachtet diese eine Gruppe und bleibt für Hilfestellungen im Hintergrund. Die Tatsache, dass bei der Mitschülerin/dem Mitschüler immer eine erwachsene Person ist, kann besonders für Jugendliche zu einem stark desintegrierenden Moment werden. Sie haben vielleicht gar nichts gegen die behinderte Mitschülerin/den Mitschüler; sie finden vielleicht auch die Frau, die sonst immer nur neben ihr/ihm sitzt, ganz nett - aber sie wollen als Gruppe von Kindern oder Jugendlichen einfach unter sich sein und die Phasen von Gruppenarbeit auch ein wenig dazu nutzen, Dinge zu besprechen, die für die Ohren von Erwachsenen nicht gedacht sind. - Sollten wir Erwachsenen diesen Wunsch nicht gerade für die Jugendlichen mit Behinderung respektieren? - Aus der Tatsache, dass für eine einzelne Schülerin/einen einzelnen Schüler immer oder sehr oft ein zweiter Erwachsener zur Verfügung steht, kann sich sehr leicht ergeben, dass die Schülerin/der Schüler in der Klasse isoliert wird. Wie gut einzelne SchülerInnen auch alleine mit ihren MitschülerInnen auskommen, wird oft erst dann bewusst, wenn die betreuende Person einmal nicht anwesend ist.

Damit soll nicht gesagt werden, dass die zusätzliche Betreuungsperson nicht notwendig sei. Die MitschülerInnen sollen auch nicht - mit mehr oder weniger »freiwilligem Zwang« verpflichtet werden, notwendige Hilfsdienste zu übernehmen. Die zusätzliche Betreuungsperson muss jedoch als Ziel vor Augen haben, dass das Kind/der Jugendliche im gemeinsamen Lernprozess aller Gleichaltrigen lernen muss, im späteren Leben so autonom wie möglich zu leben. Dazu gehört auch, dass Heranwachsende lernen, Gleichaltrige um Hilfe und Unterstützung in angemessener Form zu bitten, dabei auch zu lernen, wann sie selbst - trotz eigener Lernschwierigkeiten oder einer Bewegungseinschränkung - für einen anderen Menschen Unterstützung bieten können. Wenn ein Kind lernt, wegen seiner Behinderung ständig (oder überwiegend) auf Erwachsene angewiesen zu sein, sich damit auch oft auf diese Hilfe der (hierfür bezahlten) Erwachsenen zu verlassen, dann kann diese Form des gemeinsamen Unterrichts zu einem hohen Maß von Unselbständigkeit und Desintegration in der Gruppe der Gleichaltrigen führen. -

Der gemeinsame Unterricht von Kindern mit und ohne Lernbeeinträchtigungen verlangt auch von den Lehrerinnen und Lehrern eine andere Grundeinstellung, die im Wesentlichen gekennzeichnet ist durch die Tatsache, dass die Lehrerin/der Lehrer nicht mehr alleine vor der Klasse für alle Entscheidungen verantwortlich ist und den Unterricht an engen Fächergrenzen orientiert für jeweils 45 Minuten plant. Alleine gelegentliche Pausengespräche, besser noch regelmäßige Planungssitzungen erleichtern es, fächerübergreifende Aufgaben zu finden, die es dann gestatten, dass das einzelne Kind eventuell mehr Zeit als die anderen für die Bearbeitung eines Themas hat oder, dass im Einzelfall auch die Unterrichtshilfe mit dem einzelnen Kind einen Unterrichtsstoff vorbereitet, an dem die MitschülerInnen erst später arbeiten werden. Ein solches Vorgehen ist in jedem Fall sinnvoller als wenn die erwachsene Person ständig neben dem Kind mit Behinderung sitzt und versucht, durch ihre Leistungen die Leistungsminderung des Kindes mit dem besonderen Förderbedarf auszugleichen.

Die Erwachsenen und die Kinder und Jugendlichen können im gemeinsamen Unterricht von behinderten und nichtbehinderten SchülerInnen für viele Menschen gänzlich neue soziale Erfahrungen machen: Mit zunehmender Kooperationserfahrung kann jeder Mensch nicht nur seine eigenen Fähigkeiten besser kennen lernen, sondern vor allem die Mittel und Hilfen, die in einem kooperativen Prozess von Mitmenschen geboten werden können. Erst das Wissen um die eigenen Fähigkeiten und die Sicherheit der Nähe zu anderen Menschen erlauben eine autonome Lebensführung und die Gestaltung der eigenen Vorstellungen von einem erfüllten und sinnvollen Leben. Hilfsbedürftigkeit zeigen führt nicht zu der Gefahr, aus dem vertrauten Klassenverband ausgesondert zu werden, Hilfe benötigen ist nicht mehr ein Zeichen von Schwäche und Unfähigkeit, Hilfe geben darf nicht dazu führen, dass »Versorgungsmacht« ausgeübt wird. Wo der gemeinsame Unterricht von offensichtlich nichtbehinderten und eindeutig behinderten Kindern und Jugendlichen in diesem Sinne verstanden wird, kann sehr häufig beobachtet werden, dass in besonderem Maße Jungen und Mädchen mit großen Verhaltensproblemen eine größere innere Stabilität entwickeln, oft zu den wichtigsten Bezugspersonen für die behinderte Mitschülerin/den Mitschüler werden und deutlich weniger die Auseinandersetzung mit LehrerInnen und ihren MitschülerInnen suchen; - sie können eine andere Aufgabe, eine für sie wichtige soziale Rolle finden.

Im Folgenden habe ich tabellarisch zusammengestellt, welche Tätigkeiten sinnvollerweise von Hilfskräften im integrativen Unterricht ausgeführt werden könnten. Bei der Gliederung habe ich mich orientiert an der Tätigkeitsbeschreibung für die »Förderschule für geistig Behinderte« des Landes Brandenburg vom 28.10.1998 - (MBJS 35.4/35.2-3.12).

Es ist ein wesentlicher Unterschied für die Tätigkeit von Pädagogischen Unterrichtshilfen (PUs), ob in einer Lerngruppe ausschließlich Kinder/Jugendliche mit körperlichen und/oder geistigen Schädigungen unterrichtet werden, die sich gegenseitig nur gering unterstützen können, oder ob einzelne Kinder/Jugendliche mit Beeinträchtigungen in einer Gruppe nicht geschädigter Gleichaltriger gefördert werden.

Die Tätigkeiten, welche in der oben angegebenen Liste aufgeführt sind, behalten alle ihre Gültigkeit, sie erhalten jedoch in integrativen Zusammenhängen eine andere Qualität. Dies soll in der angeführten Tabelle verdeutlicht werden.

Die pädagogischen Hilfskräfte (PU) haben u.a. folgende Aufgaben:

Bisherige Formulierung des Bildungsministeriums (z.T. sprachlich leicht verändert)

Formulierungsvorschlag: Schöler

1. Hilfe beim Ein- und Aussteigen und Begleitung bei Sammeltransporten.

MitschülerInnen anleiten, wie Hilfen zu gewähren sind. Behinderte Sch. aus Integrationsklassen sollten, wenn sie Hilfen benötigen, von MitschülerInnen an der Schultür abgeholt und gebracht werden. Die PUs haben dann Aufsichtsfunktion.

2. Führen von Gehbehinderten

Anleitung von MitschülerInnen, wie der Schädigung entsprechend richtig geführt wird.

3. Begleitung von SchülerInnen, die auf einen Rollstuhl angewiesen sind innerhalb des Schulgrundstückes und bei Ausflügen.

Anleitung von MitschülerInnen und LehrerInnen, Beobachtung des richtigen Umgangs und Begleitung, um in schwierigen Situationen eingreifen zu können. Vorschläge entwickeln für Erleichterungen: Z.B.: Suche nach rollstuhlgerechten Touren für Wandertage und Klassenfahrten; Projekte mit SchülerInnen zum Abbau von Barrieren im Schulgelände und in der Nähe der Schule.

4. An- und Auskleiden, Esshilfen

Anleitung der SchülerInnen mit Behinderungen, diese Tätigkeiten selbst auszuführen. Aufsicht in den Zeiten, die notwendig sind, so lange diese Kinder mehr Zeit dafür benötigen (z.B. beim Sportunterricht). Anleitung der MitschülerInnen, insbesondere in bezug auf Achtung des Selbstbestimmungsrechtes aller SchülerInnen.

5. Getränkeverteilung

Dies erscheint in einer Integrationsklasse nicht notwendig. Ev. Vorschläge entwickeln, Anleitungen geben, wie auch Sch. mit einer Schädigung sich an der Aufgabe des Getränkeverteilens beteiligen können.

6. Beaufsichtigung von Kindern, die kurzfristig am Unterricht nicht teilnehmen können.

Solche "Beaufsichtigungen" sollten sich auf kleine Gruppen behinderter und nichtbehinderter Kinder beziehen.

7. Begleiten der Kinder zu den Toiletten, Windeln, Entleerung der Blasen, Waschen sowie Monatshygiene.

Diese Tätigkeiten sollten in jedem Fall bei den PUs verbleiben. Im Einzelfall ist es (insbesondere Jugendlichen) mit einer körperlichen Schädigung lieber, wenn sie sich von einem Freund/einer Freundin helfen lassen als von einem Erwachsenen. Diese Wünsche sollten respektiert werden.

8. Beaufsichtigung der Medikamenteneinnahme

MitschülerInnen und LehrerInnen sollten über die Bedeutung der Medikamente informiert werden; diese sollten auch daran erinnern, dass diese eingenommen werden.

9. Hilfe beim An- und Ablegen der Prothesen

Wenn die betroffenen SchülerInnen dies selbst wünschen, sollten MitschülerInnen angeleitet werden, nach Anweisung der Betroffenen diese Tätigkeiten auszuführen.

10. Erste Hilfe bei kleinen Unfällen

Erste Hilfe und wenn notwendig: Information der Erziehungsberechtigten

11. Begleitung der Kinder zum Arzt

Begleitung der Kinder zum Arzt

12. Beaufsichtigung beim Schwimm- und Sportunterricht

Es kann davon ausgegangen werden, dass die Aufsichtsfunktion im Wesentlichen von den FachlehrerInnen übernommen wird. PU: Unterstützung bei Hilfestellungen; Beratung der LehrerInnen, wie die SchülerInnen mit ihren speziellen Fähigkeiten und trotz ihrer Beeinträchtigung am gemeinsamen Schwimm- und Sportunterricht teilnehmen können.

13. Beaufsichtigung einzelner Schwerbehinderter während des Unterrichts

Bloße Aufsichtsfunktion wird in den Integrationsklassen von LehrerInnen wahrgenommen. Ev. Beratung und Unterstützung der LehrerInnen, wie Besonderheiten einzelner SchülerInnen berücksichtigt werden können.

14. Hilfe bei der Bedienung von Schreib- und Arbeitsgeräten

Ausarbeiten von Vorschlägen für Hilfsgeräte; Beratung und Anleitung der LehrerInnen und der MitschülerInnen; Unterstützung bei der Gruppenarbeit, damit die SchülerInnen mit besonderem Förderbedarf ihre Fähigkeiten in die Gruppenarbeit so einbringen können, dass sie von MitschülerInnen und LehrerInnen gewürdigt werden können.

15. Handreichungen und -führungen in den verschiedenen Unterrichtsvorhaben

Unterstützung der SchülerInnen im Training von Alternativen. (Z.B.: Gebrauch eines Diktiergerätes oder eines Computers). Anleitung der SchülerInnen mit sonderpädagogischem Förderbedarf, damit diese lernen, sich in sozial adäquater Form die notwendigen Hilfestellungen eigenständig von anderen Menschen anzufordern. (Einschließlich der Überlegungen, welche »Gegenleistungen« in die Kooperationssituation eingebracht werden können.)

16. Bereitstellen von Arbeitsmaterialien

Anleitung aller SchülerInnen, wie die Bereitstellung von Arbeitsmaterialien von allen eigenständig geleistet werden kann. (Bei gegenseitiger Unterstützung.)

17. Kleine Reparaturen an orthopädischen Geräten, Spielgeräten

Kleine Reparaturen an orthopädischen Geräten, Spielgeräten

18. Vorbereitende Arbeiten für den Unterricht (Aufbereitung von Materialien, Herrichten der Räumlichkeiten usw.)

Vorbereitende Arbeiten für den Unterricht (Aufbereitung von Materialien, Herrichten der Räumlichkeiten usw.)

19. Begleitung aller Unternehmungen außerhalb der Schule, wie z.B. Gänge zur Erkundung der näheren und weiteren Umgebung

Erkundungen einholen, welche Orte außerhalb der Schule geeignet sind für gemeinsame Unternehmungen. Bei der Begleitung darauf achten, welche Hilfestellungen von MitschülerInnen geleistet werden können. Auf Gefahren hinweisen.

Diese Aufzählung ist nicht abschließend und kann in Anlehnung an das vorgegebene Aufgabenniveau erweitert werden.

 

Allgemein gilt für die Tätigkeit der Unterrichtshilfen:

An die Stelle von: »Schonraumhaltung neben dem Kind« treten vermehrt:

  • Vorbereitung von Unterricht(smaterialien) - in Absprache mit den LehrerInnen, um Materialien so aufzubereiten, dass die SchülerInnen mit ihren Fähigkeiten und trotz ihrer Schädigung in der Gruppe arbeiten können.

  • Beobachtung von Lerngruppen, in denen Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf kooperierend mit den anderen SchülerInnen der Klasse arbeiten, um aus diesen Beobachtungen Ideen zu entwickeln, um

  • gemeinsam mit den LehrerInnen und den MitschülerInnen die gemeinsamen Lernsituationen zu optimieren.

  • Anleitung von MitschülerInnen und LehrerInnen, wie die notwendigen Hilfeleistungen für die einzelnen SchülerInnen gestaltet werden können, um deren Selbstbestimmungsrechte zu wahren und deren Autonomie zu fördern. (Beachten des Grundsatzes: Keine ungefragten Hilfeleistungen!)

  • Auswertung der Beobachtungen und Beratung der LehrerInnen, insbesondere im Zusammenhang mit Leistungsbewertung. Die pädagogischen Hilfskräfte können häufig am besten einschätzen, über welche Fähigkeiten die geschädigten SchülerInnen verfügen und wie die Leistungsanforderungen für die ganze Klasse so abgewandelt werden können, dass sie den körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Kindes mit sonderpädagogischem Förderbedarf entsprechen. (insbesondere dann, wenn die SchülerInnen nicht ohne Unterstützung schreiben und/oder nicht sprechen können.)

Zielsetzung der Tätigkeiten von Pädagogischen Unterrichtshilfen sollte es sein, die SchülerInnen zu befähigen, nach ihrer Schulzeit weitgehend unabhängig von bezahlter Handreichung durch Erwachsene zu leben, dass sie die notwendigen Hilfen autonom organisieren können und in der sozialen Gemeinschaft ihre Fähigkeiten einbringen.

Kritisch angemerkt: Manchmal habe ich den Eindruck, dass Pädagogische Unterrichtshilfen so eingesetzt werden (und z.T. selbst ihre Aufgabe so sehen), dass die Autonomie der SchülerInnen im Laufe der Zeit nicht größer wird. Die PU sorgen manchmal lediglich dafür, dass die SchülerInnen mit Beeinträchtigung im Unterricht so »funktionieren« wie die nicht geschädigten Kinder. Oft sind weder MitschülerInnen noch LehrerInnen herausgefordert, bei Anwesenheit eines Schülers/einer Schülerin mit Behinderung ihr eigenes Verhalten zu verändern.



[1] Über diese Schülerin habe ich in zwei anderen Veröffentlichungen berichtet; siehe Schöler 1998 und 1999a

[2] Zur besseren Bewältigung allgemeiner Kooperationssituationen im Unterricht verweise ich auf den von mir erarbeiteten Leitfaden zur Kooperation im Unterricht. (siehe SCHöLER 1997)

[3] Mehrere Berichte von pädagogischen EinzelfallhelferInnen, Zivildienstleistenden und Eltern sind nachzulesen in der Veröffentlichung von Ursula MAHNKE (siehe dort S. 171 - 205); dort ist auf den Seiten 184 und 185 auch das »Merkblatt für den Einsatz von Zivildienstleistenden in integrativen Kindergärten und Schulen« abgedruckt.

Literatur:

MAHNKE, Ursula (Hrsg.): Schulische Integration in Sachsen. Handbuch zur Unterstützung von Integrationsprozessen. Kronach; München; Bonn; Potsdam : Carl Link Verlag, 2002

SCHÖLER, Jutta: Leitfaden zur Kooperation von Lehrerinnen und Lehrern - nicht nur in Integrationsklassen. Heinsberg : Dieck, 1997

SCHÖLER, Jutta: Stand und Perspektiven des gemeinsamen Schulbesuchs in Brandenburg. in: Rosenberger, Manfred (Hrsg.): Schule ohne Aussonderung - Idee, Konzepte, Zukunftschancen. Neuwied, Kriftel, Berlin: Luchterhand,1998, S. 177-200; Textauszug auch unter dem Titel: Der Aussonderungsblick und der Integrationsblick - ein Beispiel. In: BAG INFO Gemeinsam Leben, 6. Jg./Heft 4, 1998, S. 184 - 186

SCHÖLER, Jutta: Gedanken zur Nichtaussonderung von Kindern mit Behinderung aus dem Schwimmunterricht. In: Die neue Sonderschule 44 (1999)a, H. 3, S. 225 - 227

SCHÖLER, Jutta: Integrative Schule - Integrativer Unterricht. Ratgeber für Eltern und Lehrer. 2. Aufl. Neuwied ; Kriftel ; Berlin : Luchterhand, 1999b

Quelle:

Jutta Schöler: "Neben ihr sitzt immer ein Erwachsener" - die Tätigkeiten von pädagogischen Hilfskräften im gemeinsamen Unterricht von behinderten und nichtbehinderten Kindern.

Erschienen in: Zeitschrift: Gemeinsam leben 10 (2002) Heft 4, S. 161 - 165

bidok - Volltextbibliothek: Wiederveröffentlichung im Internet

Stand: 06.04.2006

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