Vom Schreien, Stöhnen, Kreischen, Gurgeln, Lallen und sonstigen unartikulierten Lauten

Das Urteil von Köln am 8.1.1998!

Autor:in - Gusti Steiner
Themenbereiche: Recht
Textsorte: Zeitschriftenartikel
Releaseinfo: Gemeinsam leben - Zeitschrift für integrative Erziehung Nr. 2-98 Gemeinsam leben (2/1998)
Copyright: © Luchterhand 1998

Vom Schreien, Stöhnen, Kreischen, Gurgeln, Lallen und sonstigen unartikulierten Lauten

Die Öffentlichkeit hat zum Teil mit Entsetzen, zum anderen Teil aber auch mit Zustimmung zur Kenntnis genommen, daß das Oberlandesgericht Köln am 08. Januar 1998 im Namen des Volkes ein Urteil gefällt hat, das behinderte Menschen in der Bundesrepublik Deutschland zuhöchst diskriminiert und das sich lückenlos in eine Reihe solcher Schandurteile dieser Republik einfügt:

1980 urteilte das Landesgericht Frankfurt in seiner Entscheidung vom Februar (25.02.1980; Geschäftsnummer 2/24 S 282/79), daß "Auch die Anwesenheit einer Gruppe von jedenfalls 25 geistig und körperlich Schwerbehinderten (...) einen zur Minderung des Reisepreises berechtigenden Mangel dar(stellt). Es ist nicht zur verkennen, daß eine Gruppe von Schwerbehinderten bei empfindsamen Menschen eine Beeinträchtigung des Urlaubsgenusses darstellen kann. Dies gilt jedenfalls, wenn es sich um verunstaltete, geistiggestörte Menschen handelt, die keiner Sprache mächtig sind, von denen einer oder der andere im unregelmäßigen Rhythmus unartikulierte Schreie ausstößt (...). So wünschenswert die Integration von Schwerbehinderten in das normale, tägliche Leben ist, kann sie durch einen Reiseveranstalter gegenüber seinen anderen Kunden sicher nicht gezwungen werden. Daß es Leid auf der Welt gibt, ist nicht zu ändern; aber es kann der Klägerin nicht verwehrt werden, wenn sie es jedenfalls während des Urlaubs nicht sehen will. Eine Beeinträchtigung des Urlaubs kommt jedoch erst in Betracht, wenn der Anteil Behinderter so hoch ist, und die Auswirkungen, die von der Gruppe ausgehen, so stark sind, daß der Reisende dem Anblick nicht ausweichen kann. (...)".

Damals machte das Landgericht in Frankfurt Behinderte zu einem Reisemangel und stellte sie in eine Linie mit verschmutzten Badestränden, tropfenden Wasserhähnen und unsauberen Hotelzimmern. Die Betroffenen reagierten 1980 auf dieses "Frankfurter Urteil", mit Entsetzen, Empörung und der bisher größten Demo. Jahre später wiederholte sich ein solches Urteil in Flensburg.

Vor kurzem wurde einer behinderten Schülerin die Integration in eine Schulklasse mit dem Hinweis verwehrt, ihre Förderung wäre dort nicht sichergestellt.

Am 08. Januar 1998 sprach nun das Oberlandesgericht Köln (AZ: 7 U 83/96) im Zusammenhang mit behinderten Menschen an Sonn- und Feiertagen ab 12.30 Uhr, mittwochs und an Samstagen ab 15.30 Uhr im Garten ihres Hauses aus.

Das Urteil führt dazu aus: "Der Beklagte (gemeint ist der Landschaftsverband Rheinland; Anm. Gusti Steiner) wird verurteilt, in der Jahreszeit zwischen dem 01. April und dem 31. Oktober durch geeignete Maßnahmen zu verhindern, daß von den auf seinem Grundstück (...) untergebrachten, geistig behinderten Personen Lärmeinwirkungen, wie Schreiben, Stöhnen, Kreischen und sonstige unartikulierte Laute (...)" zu den oben genannten Tageszeiten auf das Grundstück des Klägers dringen.

Die Urteilsbegründung führt dazu aus, daß von den Behinderten "nichtverbale Laute" die für einen Außenstehenden keinen Informationsgehalt haben und die ein Außenstehender - anders als die Betreuer der Behinderten - auch nicht einer bestimmten Person zuordnet", ausgehen.

Der Kläger hatte Äußerungen der Heimbewohner auf Tonband aufgezeichnet. "Die auf den Tonbändern aufgezeichneten Äußerungen der Heimbewohner sind durchgehend stimmliche Laute nichtverbaler Art, in denen für das ungeübte Ohr weder Gedanken noch Gefühle zum Ausdruck gelangen. Der Kläger hat die Äußerungen als "unartikuliertes Rufen, Gurgeln, Stöhnen, Lachen und ein Lallen beschrieben, während der Beklagte sie als "Artikulationsversuche' interpretiert hat."

Der Senat des Oberlandesgerichtes stellt in der Urteilsbegründung auch fest, daß "der Kläger (...) keinen Anspruch darauf (hat), daß die Lärmeinwirkung im vollen Umfang unterbleibt. (...) Hinsichtlich der behaupteten optischen Beeinträchtigungen steht dem Kläger kein Unterlassungsanspruch zu. (...) Der Kläger hat keinen Anspruch auf die (...) geltend gemachte Geldentschädigung."

In der mündlichen Begründung des Vorsitzenden des siebten Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln heißt es: "die dadurch auf das Grundstück des Klägers gelangenden Geräusche sind in der massiven Form für den Kläger unzumutbar. Maßgebend ist dabei nicht so sehr die Lautstärke, als vielmehr die Art der Geräusche. Diese weicht völlig ab von dem, was im üblichen nachbarschaftlichen Nebeneinander erlebt wird (...) und wirkt deshalb außerordentlich belastend".

Zwar bemühte sich das Gericht auch zu betonen, daß es sich bei dem Urteil weder um die Diskriminierung Behinderter noch um ein Gartenverbot handele, doch überzeugt mich diese Argumentation wenig. Das Gericht meint in seiner Urteilsbegründung: "Grundsätzlich ist (...) eine Rechtsentwicklung festzustellen, die es ermöglicht und nahelegt, bei der Beurteilung der Wesentlichkeit im Sinne des § 906, Abs. 1 BGB auch die spezifischen Belange Behinderter zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang ist der mit Gesetz vom 27.10.1994 in das Grundgesetz eingefügte Artikel 3, Abs. 3, Satz 2 GG ("Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden') zu beachten, der nicht nur dem Staat und seinen Organen ein Diskriminierungsverbot auferlegt, sondern kraft seiner ,Ausstrahlungswirkung' auf das Privatrecht auch bei der Auslegung und Anwendung privatrechtlicher Normen nicht unbeachtet bleiben darf (vgl. Jarass/Pirrot, Grundgesetz, Artikel 3 Rdn. 83). Im Lichte des Artikel 3, Abs. 3, Satz 2 GG muß von dem verständigen Durchschnittsmenschen, auf dessen Empfinden es maßgebend ankommt, im nachbarschaftlichen Zusammenleben mit behinderten Menschen eine erhöhte Toleranzbereitschaft eingefordert werden. Dies bedeutet aber nicht, daß den Interessen der Behinderten schlechthin der Vorrang vor den berechtigten Belangen ihrer Nachbarn gebührt."

Meiner Meinung nach wird in diesem Zusammenhang keine Abwägung der Interessen beider Seiten vorgenommen, sondern die Interessen der Behinderten, von denen das Gericht annimmt, man würde ihnen sonst Vorrang einräumen, bleiben unberücksichtigt, weil sie keine andere Möglichkeit der kommunikativen Äußerung besitzen. Mit der Formulierung, daß es sich um Geräusche handele, die im üblichen nachbarschaftlichen Nebeneinander nicht vorkommen, raubt das Oberlandesgericht Köln diesen behinderten Menschen ihr Menschsein und stellt sich in eine Reihe mit Nicht-Personen oder Lebewesen, die nicht in den öffentlichen Raum gehören.

Hier werden - meinem Empfinden nach - gleichrangige Lebensäußerungen verschieden gewertet. Die Sprache der Nichtbehinderten, ihre Artikulation und Kommunikation und das, was "normal" ist, dient dem Vergleich als Maßstab.

Wenn immer die "Normalität" Nicht-Behinderter Vergleichsmaßstab ist, kommt für Behinderte Diskriminierung zustande. Das Gericht hätte sich die Frage stellen müssen, wie unsere Beurteilung mit dem "Normalisierungsprinzip" einhergeht. Das Normalisierungsprinzip geht von Gleichberechtigung trotz unterschiedlicher Voraussetzungen aus. Der Leitgedanke ist: Jemand ist anders, aber er muß so normal wie möglich behandelt werden und leben können. Nur so ist der Satz zu verstehen: "Es ist normal, anders zu sein!". Die Maßstäbe, die existierende Gesetze oder Rechtsprechungen aus der Vergangenheit setzen, berücksichtigen die rechtlichen Änderungen im Grundgesetz nicht. Die Gesetze, die existieren, müßten auf Diskriminierung hin geprüft und geändert werden. Das wäre eine zwingend notwendige Aufgabe eines Anti-Diskriminierungsgesetzes. Alte Rechtsprechung dürfte in ihrem diskriminierenden Tenor keine Anwendung mehr finden, damit die Normalität Nicht-Behinderter als Vergleichsmaßstab in zukünftiger Rechtsprechung nicht mehr angewendet wird.

Augenblicklich ist es durchaus gegeben, daß verschiedene Juristen bei ähnlichen Sachverhalten zu unterschiedlichen Beurteilungen kommen, weil sie diese beiden Aspekte unterschiedlich bewerten oder aber weil sie das Recht verschieden bewerten.

Der Jurist Dr. Matthias Herdegen, Professor für öffentliches Recht an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität in Bonn (vergl. "Der neue Diskriminierungsschutz für Behinderte im Grundgesetz", Der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange Behinderter (Hrsg.), Bonn 1995) kommt beispielsweise zu dem Schluß, daß sich aus dem Benachteiligungsverbot bei öffentlichen Baumaßnahmen keine Schlüsse im Blick auf Zugänglichkeit der Gebäude ziehen lassen. Vielmehr verweist er hierbei auf die "sozialstaatliche" Komponente. Günther Jürgens, Richter am Verwaltungsgericht Kassel - selbst Betroffener und Rollstuhlfahrer -, sieht das anders: ,Werden Behinderte von der Benutzung öffentlicher Gebäude durch die architektonische Gestaltung ausgeschlossen, liegt hierin eine Benachteiligung." (vgl. Günther Jürgens in "Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden", Hans-Günter Heiden (Hrsg.), S. 185, Rheinbeck bei Hamburg, 1996)

Das Kölner Oberlandesgericht unternimmt mit dem Rückschluß auf überkommenes Unvergleichbares eine Zuordnung, die im höchsten Maße diskriminiert, verunglimpft. Meiner Meinung nach wird den so mit Gartenverbot belegten Behinderten gleichzeitig attestiert, daß von ihnen Schreien, Stöhnen, Kreischen und sonstige unartikulierte Laute ausgehen, die nicht zum Spektrum menschlichen Lebens gehören. Damit wird meiner Meinung nach diesen behinderten Menschen die Menschenwürde abgesprochen, sie werden trotz des Artikels 3.2 GG diskriminiert und außerhalb dieser Gesellschaft gestellt.

Unser Grundgesetz kennt keine Unterscheidung zwischen Menschen und Menschen! Für alle Menschen gelten die in den ersten Artikeln umrissenen Menschenrechte.

Durch dieses Urteil kann in unserer Gesellschaft eine Parallelität zu der überaus gefährlichen Ideologie der Bioethik entstehen, die die Gruppe der Menschheit in Personen und Nicht-Personen unterteilt und in der Konsequenz bereit ist, die Nicht-Personen sogar dem Tode preiszugeben.

Ausgrenzung, Isolation, Wegschließen, wie es in dem Gartenverbot anklingt, könnten Grundlage für eine Ausgrenzung werden, die bis zu dieser ideologischen "Nicht-Person" führen könnte. Ein hochgefährlicher Weg, den es meiner Meinung nach mit allen Mitteln zu vermeiden gilt.

Für mich entsteht an diesem Punkt, an dem unterschiedliche Meßlatten an Urteilsfindung angelegt werden, an dem veraltete, diskriminierende Kommentierung und Rechtsprechung Verwendung finden, an dem diskriminierende Gesetze aus der Vorzeit der Grundgesetzänderung Anwendung finden, für Betroffene eine politische Dimension ihres Handelns: Weder wir als Behinderte noch die Eltern behinderter Kinder dürfen zulassen, daß Diskriminierung und Diskriminierungsverbot allein aus juristischer Sicht definiert werden. Ich möchte mir allein aus juristischer Sicht eines Tages nicht sagen lassen, daß meine Aussperrung aus dem öffentlichen Verkehrsmittel keine Diskriminierung im Sinne des Artikel 3.3 GG wäre, weil...

Wir alle müssen Wert darauf legen, daß wir neben der juristischen Definition von Diskriminierung, Diskriminierung auch aus unserer Sicht des Betroffenseins - aus politischer Sicht -, als das benennen, was es ist: Benachteiligung und Verunglimpfung unserer Person. Ich will geradezu dazu aufrufen, daß wir politisch benennen, was uns diskriminiert! Nur so können wir in Unabhängigkeit von juristischen Erwägungen den Kampf gegen jegliche Diskriminierung Behinderter führen. Wenn die Rechtsprechung dann dieser veränderten Wirklichkeit folgen kann und folgt, wird sich unser gesellschaftlicher Status verändern und aufwerten.

Das Kölner Urteil darf keinen Bestand haben, weder juristisch noch politisch!

Der Landschaftverband Rheinland als Träger der Einrichtung tut gut daran, die Annullierung des Kölner Urteils vor dem Bundesverfassungsgericht zu betreiben.

Wir als Betroffene und als Eltern tun gut daran, für die Verwirklichung von Anti-Diskriminierungsgesetzen und gegen Diskriminierung jeder Art in dieser Gesellschaft politisch vorzugehen!

Der Autor

Gusti Steiner,

Diakonisches Werk Dortmund,

Im Defdahl 61,

44141 Dortmund

Quelle:

Gusti Steiner: Vom Schreien, Stöhnen, Kreischen, Gurgeln, Lallen und sonstigen unartikulierten Lauten - das Urteil!

Erschienen in: Gemeinsam leben - Zeitschrift für integrative Erziehung Nr. 2-98

Hermann Luchterhand Verlag, Neuwied 1998

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Stand: 27.04.2005

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