Die Eingliederungshilfe des Bundessozialhilfegesetzes auf der Guillotine

Autor:in - Gusti Steiner
Themenbereiche: Recht
Schlagwörter: Gesetz, Politik
Textsorte: Zeitschriftenartikel
Releaseinfo: erschienen in: Gemeinsam leben - Zeitschrift für integrative Erziehung Nr. 2-00 Gemeinsam leben (2/2000)
Copyright: © Luchterhand 2000

Die Eingliederungshilfe des Bundessozialhilfegesetzes auf der Guillotine

Wenige Monate nach der Bundestagswahl im September 1998 schrieb die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe einen Wunschzettel an den Deutschen Bundestag und die Bundesregierung. Die Bundesarbeitsgemeinschaft überschreibt ihre Liste: »Reformvorschläge zum Bundessozialhilfegesetz (BSHG) und zum Pflegeversicherungsgesetz (SGB XI)«. Reform - so denkt man im ersten Augenblick - heißt »Verbesserung des Bestehenden«, aber nach kurzer Lektüre entdeckt der Leser, dass es sich hier eher um eine Umgestaltung oder Neuordnung des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) und des Pflegeversicherungsgesetzes (SGB XI) handelt. »Zerschlagung der Eingliederungshilfe« nennen es die vier Fachverbände der Behindertenhilfe in der Bundesrepublik.

Die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe legt in ihrem Text dar, dass »die Sozialhilfe als Ausfallbürge und letztes Glied in der Kette sozialer Leistungen ihre angestammten Aufgaben unter den veränderten Rahmenbedingungen künftig nur noch erfüllen (kann), wenn die Rahmenbedingungen hierzu klar definiert sind, die Kompetenzen und Verantwortlichkeiten deutlich genannt und verteilt sind, die Finanzausstattung dem Aufgabenvolumen entspricht und eindeutig Stellung bezogen wird, welche Bedeutung die hergebrachten Grundsätze der Sozialhilfe, nämlich der Nachrang, die Bedarfsdeckung und die individuelle Hilfeleistung künftig haben sollen« (Reformvorschläge zum BSHG/SGB XI, Entwurfsstand: 18.1.1999, S. 1).

Geforderte Veränderungen von Gesetzen und der Ruf nach neuen Gesetzen kennzeichnen in Zeiten der Deregulation und des Sozialabbaus böse Absichten: Fast immer gehen mit solchen Absichten Verschlechterungen der sozialen Situation der Zielgruppe einher.

So macht das Papier der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe auch unmissverständlich deutlich, dass die beabsichtigten Einsparungen im Bundessozialhilfegesetz nicht allein durch die zukünftig abzuschließenden Verträge zwischen Leistungsträgern und Einrichtungsträgern nach dem § 93 BSHG zu erzielen sind, sondern dass gesetzliche Veränderungen im BSHG anstehen: »Alle Parteien streben eine Reform und eine Umstrukturierung des sozialen Sektors an. Davon betroffen wird auch das Bundessozialhilfegesetz, insbesondere die dort verankerten Hilfen in besonderen Lebenslagen sowie das SGB XI sein. Veränderungen müssen so gestaltet sein, dass die Aufgabenerfüllung für die Sozialhilfeträger möglich bleibt« (ebd., S. 1).

Anschließend entfalten die überörtlichen Träger der Sozialhilfe ihre Sozialdemontagegedanken und -forderungen:

Das erste Anliegen zielt auf die Schaffung eines neuen Leistungsgesetzes für Behinderte. Die Verfasser des Papiers halten das für eine Art Grundvoraussetzung, sprechen offen von »Synergieeffekten« und »Einsparungspotenzialen« und von »Vereinfachung und Optimierung des Verwaltungshandelns«. Und in der Tat haben die Koalitionsvereinbarungen der Rot-Grünen-Bundesregierung ein eigenes Leistungsgesetz für Behinderte als Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) auf ihre Fahnen geschrieben. Das Ganze läuft unter der Überschrift »Rechte von Menschen mit Behinderung stärken«, aber das Papier der überörtlichen Träger der Sozialhilfe macht deutlich, dass es um Einsparungspotenziale geht, selbst wenn im Bundesministerium für Arbeit sehr beruhigend formuliert wird: »Menschen mit Behinderungen brauchen den Schutz und die Solidarität der gesamten Gesellschaft. Die neue Bundesregierung wird alle Anstrengungen unternehmen, um ihre Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe zu fördern und dem im Grundgesetz verankerten Benachteiligungsverbot für Behinderte Geltung zu verschaffen« (BMA/Vb1, Stand 6.Mai 1999). Von einem solchen eigenständigen Behindertenrecht (SGB IX) ist aber keine Verbesserung der Rechtsgrundlage für Behinderte zu erwarten. Zwar gibt es hier augenblicklich von der Bundesregierung noch keine konkreten Entwürfe, aber im Rahmen der Deregulierung und der Sozialdemontage sind Verschlechterungen der Lebensgrundlage Behinderter zu erwarten, denn die Forderungen der Bundesarbeitsgemeinschaft richten sich eben generell an die Politik, es wäre ein Irrtum, anzunehmen, dass ein Gesetz verschlechtert ein anderes aber dafür verbessert würde. Schon die alte Bundesregierung unter Helmut Kohl hatte einen Referentenentwurf für ein SGB IX vorgelegt, der die unterschiedlichen Rechtsgrundlagen für Behinderte wie das Schwerbehindertengesetz, das Rehabilitationsangleichungsgesetz und die Eingliederungshilfe des Bundessozialhilfegesetzes zusammenfasste und den Abbau der Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz deutlich macht. Unter dem Strich wird eine solche Bilanz immer negativ ausfallen.

Normalisierung der Lebensbedingungen ist in der Behindertenhilfe ein klares, erwünschtes Paradigma. Aber die Vertreter der überörtlichen Träger der Sozialhilfe funktionieren das Normalisierungsprinzip um und fordern eine Orientierung an der Normalität. Normalität in dem Sinne, dass Kosten für das Wohnen Behinderter in Einrichtungen vergleichbar unter den Anbietern werden. Dabei wird der Lebensunterhalt für Eltern behinderter Töchter und Söhne in Einrichtungen verschlechtert. Im Papier nennt sich diese Schlechterstellung der Eltern Behinderter »Normalitätsprinzip«. Es entsteht eine sprachliche Ähnlichkeit zum Normalisierungsprinzip, die - unterstelle ich - gewollt ist und Betroffene und deren Eltern weitgehend verwirrt. Das Motto scheint zu sein: Wer Normalisierungsprinzip will, kann nicht gegen das Normalitätsprinzip sein! Unter dem Gesichtspunkt der Normalität fordert das Papier, dass »Schulische und vorschulische Maßnahmen (für behinderte Kinder; Anm. G. St.) ... nicht von einer Sozialhilfefinanzierung abhängen (dürfen)« (ebd., S. 4). Eine Forderung, die im ersten Augenblick überzeugt, die aber unter dem Gesichtspunkt »die Sozialhilfe will nicht länger zahlen« eine ganz gefährliche Wendung nimmt. Die Frage, ob andere Kostenträger dafür zahlen oder zahlen wollen, bleibt unberührt, sie wird vor allem nicht beantwortet, sodass hier behinderte Kinder sehr leicht zwischen die Mühlsteine gesetzlicher Zuständigkeiten geraten: Die einen zahlen nicht mehr - die anderen zahlen nicht, noch nicht oder nie, weil die gesetzlichen Grundlagen fehlen.

Die gleiche Gefahr entsteht bei der Forderung der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger, dass Arbeit und berufliche Bildung als gesamtgesellschaftliche Aufgabe keine Zuständigkeit im Rahmen des Sozialhilfegesetzes haben darf. Natürlich muss der Auffassung zugestimmt werden, dass die behinderten Jugendlichen und jungen Menschen mit ihrer beruflichen Bildung wie andere Jugendliche und junge Menschen auch einen gesellschaftlichen Anspruch haben. Nur dieser Anspruch ist im Bundessozialhilfegesetz verwirklicht, sonst nirgends. Selbst wenn man denkt, dass eine Finanzierung von Berufsausbildung im Rahmen der Eingliederungshilfe behinderte Menschen diskriminiert, muss die Frage beantwortet werden: Unter welcher Rechtsgrundlage lässt sich ihr Anspruch verwirklichen? Sucht man vergebens, gerät der Anspruch behinderter Menschen unter die Räder. Solange das SGB III (früheres Arbeitsförderungsgesetz) nicht in dieser Richtung verändert ist, bleiben Behinderte auf der Strecke.

Ähnlich verhält es sich mit der Forderung der Verfasser dieses Papiers nach Herstellung des Nachrangs der Sozialhilfe. Keiner bestreitet, dass medizinische Leistungen orginäre Aufgaben der Sozialversicherung und nicht der Sozialhilfe sind. Nur solange das SGB V (Krankenkassenrecht) nicht so verändert wird, dass z.B. Sozialhilfeempfänger als Beitragszahler aufgenommen werden müssen, wird die entsprechende Rechtsgrundlage auf Krankenhilfe im Sozialhilfegesetz zerschlagen, obwohl die Alternative fehlt. Sie darf aber unter diesen Voraussetzungen keinesfalls verändert werden.

Jeder von uns hat in den vergangenen Jahren miterlebt, dass Budgetbeschränkungen (Budgetisierung) in Sozialgesetzen die Sozialhilfe belastete. Das typische Beispiel war die Budgetisierung im Pflegeversicherungsgesetz (SGB XI). Die Deckelung der Kosten im Pflegeversicherungsgesetz machte die »Hilfe zur Pflege« im Bundessozialhilfegesetz nicht überflüssig. Die Sozialhilfe wird eindeutig durch die Aufstockung der Pflegeleistungen nach dem SGB XI belastet. Aber diese Belastung darf doch nicht dazu führen, dass Sozialhilfebestimmungen so verschlechtert werden, dass die Belastungen aufgehoben werden. Wer so handelt oder aber fordert, dass so gehandelt wird, lässt Betroffene im Regen stehen. Auf die Forderung der Vertreter der überörtlichen Träger der Sozialhilfe nach Veränderung des Bundessozialhilfegesetzes im Blick auf die Krankenhilfe angewandt kann doch die Lösung nicht darin liegen, dass Menschen gänzlich ohne Krankenversorgung sind.

Unter der Überschrift »Weitere Harmonisierung von Pflegeleistungen« spricht die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger Einzelheiten an, die auf keinen Fall akzeptiert werden dürfen. Betroffene und alle Profis im Behindertensystem erachten die Tatsache, dass ein pflegeabhängiger Mensch in einer Einrichtung der Behindertenhilfe statt seines gesamten Pflegebedarfes gegenüber der Pflegeversicherung nur 500,- DM im Monat geltend machen kann, als äußerst ungerecht. Aber die Forderung zu erheben, dass die Pflegebegriffe im BSHG und dem SGB XI vereinheitlicht werden müssen, ist nur akzeptabel, wenn der Leistungsumfang des SGB XI erweitert wird auf die umfassendere Leistungsbreite des BSHG und darüber hinaus. Die Forderung der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe lautet aber gerade umgekehrt: »Um die Einheitlichkeit des Pflegebegriffs sicherzustellen, empfiehlt die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe § 68 BSHG der Bestimmung des § 43 SBG XI anzupassen« (ebd., S. 9). Vereinheitlichung heißt hier Reduzierung des Sozialhilfeanspruchs.

Unter dem Schlagwort »Chancen für neue Hilfeformen« (ebd., S. 11) schlagen die Herausgeber des Papiers neue Hilfeformen als Bestandteil des Bundessozialhilfegesetzes vor. »Ziel muss es sein, trotz enger finanzieller Ressourcen die Qualität des Leistungsangebots für den einzelnen Hilfe Suchenden zu erhalten. Dieses ist u.a. nur dann erreichbar, wenn man im Gesetz die Erprobung neuer Formen, z.B. für Patienten- und Regionalbudgets ermöglicht. Die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe hält es daher für notwendig, im BSHG eine Experimentierklausel vorzusehen, die die Erprobung solcher neuer Formen absichert« (ebd., S. 11). Das Zauberwort heißt »Budgetisierung«. Die Deckelung von Haushaltsansätzen führt immer zu Leistungsverweigerung gegenüber dem Sozialhilfeempfänger (vgl. Steiner, Gusti 1999). Die vorgeschlagene Budgetisierung bezieht sich im Zusammenhang der Ausführungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger auf deren Einzelbudget bzw. auf regional festgelegte Haushaltsansätze. Im Klartext bedeutet das: Durch Experimentierklauseln im Bundessozialhilfegesetz können Individual- und Regionalbudgets ausprobiert werden. Dadurch wird es möglich, dass der Einzelne nicht mehr individuell seinen Hilfebedarf verwirklichen kann. Sein spezifischer Bedarf wird gedeckelt. Über Regionalbudgets kann dann zusätzlich Leistungsverweigerung und damit Senkung des Individualbudgets ermöglicht werden, wenn das Regionalbudget unterhalb der Summe der eigentlich gedeckelten Individualbudgets aller, die eh´ den notwendigen Individualbedarf unterlaufen, festgelegt werden sollte.

Abschließend fordert das Papier die Mitverantwortung des Gesetzgebers für Standards und schlägt in eindeutiger Weise vor, dass es nicht möglich sein wird, Leistungen des Bundessozialhilfegesetzes finanzierbar zu halten, ohne gesetzliche Begrenzungsmöglichkeiten einzuführen.

Das Papier lässt keinen Zweifel daran, dass Verschlechterungen vorrangig im Bundessozialhilfegesetz (BSHG) verankert sein müssen und dass es den Sozialhilfevertretern nicht darauf ankommt, dass verbesserte Regelungen in anderen Gesetzen entstehen. So werden am Ende zur Anpassung des Bundessozialhilfegesetzes 12 weitere Einzelvorschriften vorgeschlagen, die alle zum Ziel haben, das »Verwaltungshandeln zu vereinfachen« (ebd., S. 12). Vereinfachung des Verwaltunghandelns lässt sich mit Verschlechterung des Bundessozialhilfegesetzes übersetzen.

7 Thesen zu den Reformvorschlägen

der BAG der überörtlichen Sozialhilfeträger zum BSHG / SGB XI vom 23. Februar 1999

1. Der Fachverband Behindertenhilfe in den Diakonischen Werken Westfalen und Lippe warnt am 12.4.1999 vor dem Paradigmenwechsel, der mit den Reformvorschlägen der überörtlichen Sozialhilfeträger zum BSHG / SGB XI verbunden ist:

Der individuelle Hilfebedarf behinderter Menschen muss auch weiterhin Maßstab der Hilfegewährung sein. Die Hilfe darf nicht - wie vorgeschlagen - durch Kopplung an gesamtwirtschaftliche Entwicklungsdaten zu einer Zurücknahme von bisherigen Leistungen zur Förderung der Teilhabe an der Gemeinschaft führen.

2. Wir wenden uns gegen die Schaffung eines Leistungsgesetzes für Behinderte, das mit einem Leistungsabbau verbunden wäre. Ein Leistungsgesetz für Behinderte ist nur sinnvoll, wenn dadurch die Eingliederungshilfe vom Prinzip des Nachrangs der Sozialhilfe befreit wird und die Leistungen an die bewährten Prinzipien der Eingliederungshilfe anknüpfen, nämlich

  • dem Grundsatz der individuellen Bedarfsdeckung

  • dem Wunsch- und Wahlrecht der Hilfe Suchenden

  • dem Erhalt der Vielfalt und Angebote der Einrichtungen.

Statt Vorschläge für die Weiterentwicklung eines modernen Behindertenrechts zu entwickeln, werden von der BAG vorwiegend Leistungsabgrenzungen gegenüber anderen Sozialleistungsträgern bzw. Verlagerung von Leistungen auf andere Sozialleistungsträger vorgeschlagen, die mit neuen leistungsrechtlichen Abgrenzungsproblemen verbunden wären.

3. Aus unserer Sicht wird die Präzisierung der Eingliederungshilfe im Bereich Wohnen durch den Abschluss der Leistungsvereinbarungen § 93 BSHG erreicht.

Die bisherige umfassende Zielsetzung der Hilfeleistungen nach § 40 Abs. 1 Nr. 8 BSHG »Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft« muss erhalten bleiben, da nur diese Regelung die Gestaltung individueller Angebote ermöglicht und nur dadurch der Benachteiligung behinderter Menschen entgegengewirkt werden kann.

4. Wir fordern die Aufhebung der finanziellen Benachteiligung behinderter Menschen und ihrer Angehörigen bei dem Einsatz von Einkommen und Vermögen im ambulantem Bereich. Dazu sollten die Freigrenzen bei der Heranziehung im teil- und stationären Bereich auch bei ambulanten Hilfen zu Grunde gelegt werden und nicht - wie von der BAG der überörtlichen Träger gefordert - umgekehrt.

5. Aus unserer Sicht darf das Recht behinderter Kinder, Jugendlicher und Erwachsener auf Teilhabe an Bildungmaßnahmen, das z.T. nur über die Sozialhilfe realisiert werden kann, nicht eingeschränkt werden, auch wenn für (vor-) schulische und berufliche Maßnahmen in der Regel Kultusverwaltungen oder andere Sozialleistungsträger zuständig sind.

6. Wir appellieren, dass die Garantenfunktion der Sozialhilfe als letztes Netz der sozialen Absicherung bei medizinischen Leistungen erhalten bleibt. Eine Ausrichtung der Sozialhilfe ausschließlich am begrenzten Leistungskatalog der Krankenversicherungen schließt behinderte Menschen von für sie existenziell notwendigen medizinischen, rehabilitativen oder sonstigen therapeutischen Maßnahmen aus.

Dessen ungeachtet gilt es, einen erheblichen Bedarf medizinischer und krankenpflegerischer Leistungen für Menschen mit Behinderungen im SGB V zu verankern.

7. Wir fordern die Gleichstellung behinderter Menschen in der Pflegeversicherung unter Wahrung der bestehenden und gewachsenen Angebotsstrukturen. In Einrichtungen der Behindertenhilfe sind Pflegesachleistungen analog zum stationären Pflegebereich oder zumindest analog zu den ambulanten Pflegesachleistungen zu leisten. Als Grundlage für die Gewährung der SGB XI-Leistungen sollten die Vereinbarungen nach § 93 BSHG zu Leistungs-, Vergütungs-, Qualitäts- und Prüfungsvereinbarungen gelten.

Literatur

BUNDESARBEITSGEMEINSCHAFT der überörtlichen Träger der Sozialhilfe (1998): Reformvorschläge zum Bundessozialhilfegesetz (BSHG) und zum Pflegeversicherungsgesetz (SGB XI), Entwurfsstand 18.1.1999

BUNDESMINISTERIUM für Arbeit: Vb1, Stand 6.Mai 1999

REFERENTENENTWURF eines Sozialgesetzbuchs, Neuntes Buch, Rehabilitation und Eingliederung Behinderter, Bonn 15. November 1993

STEINER, Gusti: Die Sozialdemontage für Behinderte geht weiter - »Budgetisierung« und »Harmonisierung«. In: Gemeinsam leben, Jg. 7, 1999, H. 1, S. 27-29

Autorin

Gusti Steiner,

Im Grubenfeld 26, 44135 Dortmund

Quelle:

Gusti Steiner: Die Eingliederungshilfe des Bundessozialhilfegesetzes auf der Guillotine

Erschienen in: Gemeinsam leben - Zeitschrift für integrative Erziehung Nr. 2-00

Hermann Luchterhand Verlag, Neuwied 2000

bidok - Volltextbibliothek: Wiederveröffentlichung im Internet

Stand: 31.05.2005

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