Rückpaß zur Politik!

Autor:in - Manfred Rosenberger
Themenbereiche: Recht
Textsorte: Zeitschriftenartikel
Releaseinfo: Gemeinsam leben - Zeitschrift für integrative Erziehung Nr. 1-98 Gemeinsam leben (1/1998)
Copyright: © Luchterhand 1998

Rückpaß zur Politik!

Im Leitsatz des Bundesverfassungsgerichtsbeschlusses vom 8. Oktober 1997 zum Verbot der Benachteiligung Behinderter (Art. 3, 3 Grundgesetz) im Schulwesen heißt es leider nicht: "Die Überweisung eines behinderten Schülers an eine Sonderschule gegen seinen und seiner Eltern Willen stellt schon für sich eine verbotene Benachteiligung im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz dar." Das vom Ersten Senat des Bundesverfassungsgerichts beigefügte Wörtchen "nicht" ("stellt nicht ... dar") zerstörte viele Hoffnungen. Diese Hoffnungen schienen umso begründeter, als dieselbe Kammer zu Beginn dieses Verfahrens, das zu diesem Beschluß führte, die eine Sonderschulüberweisung rechtfertigende Entscheidung eines Oberverwaltungsgerichts ausgesetzt hatte. Mit diesem Beschluß von Anfang Oktober jedoch hat das höchste deutsche Gericht die Bemühungen Betroffener um eine nichtaussondernde schulische Förderung wieder primär in den politischen Bereich verwiesen, was nicht heißt, daß juristische Auseinandersetzungen in Zukunft unnötig bzw. ohne Aussicht auf Erfolg sind.

Einige Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in der Begründung seines Beschlusses sind von betroffenen Eltern nicht leicht nachzuvollziehen. Dies soll im folgenden näher erläutert werden. Andere Ausführungen stärken jedoch die Position der Eltern, die eine nichtaussondernde schulische Förderung für ihr Kind mit einer Beeinträchtigung[1] wollen. Auch darauf soll hingewiesen werden.



[1] Der Begriff "Beeinträchtigung" aus der dreistufigen Definition der Weltgesundheitsorganisation (Schädigung - Beeinträchtigung - Behinderung) wird benutzt, um deutlich zu machen, daß es darum geht, die "Behinderung" von Menschen mit Beeinträchtigungen zu vermeiden. (Vgl. dazu ausführlicher meinen Beitrag in dem von mir herausgegebenen Buch "Schule ohne Aussonderung - Idee, Konzepte, Zukunftschancen"; erscheint Anfang 1998 im Luchterhand-Verlag)

Zunächst zu den kritisch zu sehenden Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts:

Zum finanziellen Aspekt

Indem es zulässig sei, daß der jeweilige Landesgesetzgeber die Verwirklichung integrativer Beschulung unter den "Vorbehalt des organisatorisch, personell und von den sächlichen Voraussetzungen her Möglichen" stellen könne, sei er nicht verpflichtet, für das jeweilige Bundesland alle Formen integrativer Beschulung bereitzuhalten. Staatliche Maßnahmen zum Ausgleich einer Behinderung könnten nur "nach Maßgabe des finanziell, personell, sachlich und organisatorisch Möglichen verlangt und gewährt werden". Die "nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel" könne der Staat auch für "andere Gemeinschaftsbelange" einsetzen. (Vgl. C I. 2)

Zwar stellt das Bundesverfassungsgericht fest, daß "die integrative Beschulung ... von der pädagogischen Wissenschaft wie von maßgeblichen politischen Gremien überwiegend positiv beurteilt werde, jedoch geht es mit keinem Wort auf neuere Untersuchungen ein, die belegen, daß integrative Erziehung nicht teurer ist als Sonderbeschulung, wenn nicht nur die Lehrerstunden, sondern weitere anteilige Personalkosten, Betriebskosten der Gebäude, Ausstattung und Transportkosten berücksichtigt werden. Dies gilt vor allem dann, wenn integrative Beschulung im großen Umfang durchgeführt wird, so daß Sonderschulen geschlossen werden können. (Vgl. dazu Ulf PREUSS-LAUSITZ: Integration Behinderter zwischen Humanität und Ökonomie. Zu finanziellen Aspekten sonderpädagogischer Unterrichtung, in : Pädagogik und Schulalltag, 1/1996, S. 17-31) Damit geht es nicht mehr darum abzuwehren, daß dem Staat durch die integrative Beschulung größere Kosten entstehen könnten, sondern darum, daß der Staat die Kosten, die jetzt noch durch die Sonderschulen entstehen, in die Regeleinrichtungen verlagert, um deren Integrationskraft zu stärken. Ein deutliches Umsteuern vorausgesetzt, dürfte den Staat ein integratives Schulsystem nicht teurer kommen als ein separierendes. Für den beruflichen Bereich belegt dies eindrucksvoll die "Hamburger Arbeitsassistenz". (Vgl. dazu Achim CIOLEK: Die Hamburger Arbeitsassistenz - Konzept, Realisierung, Finanzierung, in: Manfred ROSENBERGER (Hg.): Ratgeber gegen Aussonderung, 2. Aktualisierte und erweiterte Auflage, Heidelberg 1998). Damit könnte ein "vertretbarer Einsatz von sonderpädagogischer Förderung" in der allgemeinen Schule ermöglicht werden, womit es eine Benachteiligung im Sinne des Art. 3, 3 GG wäre, wenn eine Sonderschulüberweisung erfolgt. (Vgl. den Beschluß C I 2 b aa)

Zum sonderpädagogischen Aspekt

Das Bundesverfassungsgericht geht in seiner Begründung auch davon aus, daß der "Ausschluß von Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten durch die öffentliche Gewalt (etwa, wenn ein Kind auf eine Sonderschule überwiesen wird; M. R.) ... durch eine auf die Behinderung bezogene Förderungsmaßnahme (etwa in einer Sonderschule; M. R.) hinlänglich kompensiert" werden könne. Dies müsse im Einzelfall beurteilt werden. - Da mir keine wissenschaftliche Untersuchung bekannt ist, die belegen kann, daß die individuelle Entwicklung von Schüler/innen mit Beeinträchtigungen in Sonderschulen besser sei als in Regelschulen mit zusätzlicher Förderung, dürfte der Nachweis einer hinlänglichen Kompensation durch Sonderbeschulung für die aussondernde Schulbehörde schwierig werden.

Damit zu den Aspekten des Beschlusses, welche die Überweisung in Sonderschulen erschweren dürften:

Zum elterlichen Erziehungsrecht vs staatlicher Organisationsgewalt

Zwar weist das Bundesverfassungsgericht darauf hin, daß die Bundesländer eine aus Art. 7, 1 GG abgeleitete weitgehende Entscheidungsfreiheit haben, etwa was die organisatorische Gliederung der Schule, strukturelle Ausgestaltung und Festlegung von Ausbildungsgängen sowie Unterrichtszielen betrifft. Diese Gestaltungsfreiheit werde jedoch durch das Recht des Schülers auf eine möglichst ungehinderte Entwicklung seiner Persönlichkeit (Art. 2, 1 GG) und das elterliche Erziehungsrecht (Art. 6, 2 GG) eingeschränkt. Das elterliche Erziehungsrecht sei dem Erziehungsauftrag des Staates "gleichgeordnet zur Seite gestellt". Daraus folge, daß "die Vorstellungen der Eltern und der Kinder und Jugendlichen darüber, wie deren schulische Erziehung und Unterrichtung gestaltet ... werden sollen ... großes Gewicht haben. Eine eingehende Prüfung des Elternwunsches "und eine Auseinandersetzung mit dem in ihm zum Ausdruck gebrachten elterlichen Erziehungsplan" sei erforderlich. Sofern eine Überweisung an eine Sonderschule angeordnet werden, "obliegt der Behörde ... eine gesteigerte Begründungspflicht": "Anzugeben sind ... die Gründe, die die Behörde gegebenenfalls zu der Einschätzung gelangen lassen, daß Erziehung und Unterrichtung des Behinderten am besten in einer Sonderschule gewährleistet erscheinen. Gegebenenfalls sind auch organisatorische, personelle oder sächliche Schwierigkeiten sowie die Gründe darzulegen, warum diese Schwierigkeiten im konkreten Fall nicht überwunden werden können. Im einen wie im anderen Fall setzt eine ausreichende Begründung der Entscheidung zugunsten einer Sonder- oder Förderschulunterrichtung schließlich ein Eingehen auf entgegengesetzte Erziehungswünsche des Behinderten und seiner Erziehungsberechtigten voraus. Sie sind in Beziehung zu setzen zu den Erwägungen der Schulbehörde und mit deren Vorstellungen in einer Weise abzuwägen, die die staatliche Maßnahme nachvollziehbar und damit auch gerichtlich überprüfbar macht." - Damit dürften Klagen vor Gericht gegen eine Sonderschuleinweisung aussichtsreicher geworden sein. (Zum Widerspruchs- und Klageverfahren im einzelnen vgl. meinen Beitrag in diesem Heft: "Ist Integration in die Regelschule vor Gericht einklagbar?")

Zur Stellung der Eltern in "Förderkommission" bzw. "Förderausschuß"

Die gleichberechtigte Einbeziehung der Eltern in die Arbeit der "Förderkommission", die eine Empfehlung über Umfang und Art der sonderpädagogischen Förderung abgibt, wird durch diesen Beschluß des Bundesverfassungsgerichts gestärkt:

"Dieses Verfahren, das einerseits um eine weitgehende Objektivierung der behördlichen Entscheidungsfindung bemüht ist und andererseits die Erziehungsberechtigten in den Entscheidungsprozeß einbindet, letzteres erkennbar in der Absicht, möglichst zu einer auch von ihnen akzeptierten Entscheidung zu gelangen, trägt dem möglichen Konflikt zwischen Eltern und Kindern sowie Schulverwaltung sachgerecht Rechnung. Es schafft nicht nur einen äußeren Rahmen, in dem die Grundrechtsposition des behinderten Schülers und seiner Eltern aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG angemessen zur Geltung gebracht werden können, es erscheint vielmehr im Schulbereich auch geeignet, als verfahrensmäßige und organisatorische Absicherung des Benachteiligungsverbots des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG zugunsten Behinderter zu dienen."

Fazit: Mit diesem Beschluß, wonach die Verwirklichung des integrativen Unterrichts unter dem "Vorbehalt" des tatsächlich Machbaren und des finanziell Vertretbaren" stehe, haben uns die Juristen wieder an die politisch Verantwortlichen verwiesen. Diese müssen davon überzeugt werden, daß integrative Förderung nicht teurer ist als Sonderbeschulung und daß organisatorische Konzepte entwickelt werden können, die eine schnelle Umsteuerung auf nichtaussondernde schulische Förderung erlauben. Dann käme vielleicht doch noch Art. 3, 3 GG zum Tragen. Schon jetzt hat das Bundesverfassungsgericht dazu festgestellt:

"Die Überweisung in eine Sonderschule benachteiligt den an integrativer Beschulung interessierten behinderten Schüler ..., wenn die erforderliche Gesamtbetrachtung ergibt, daß seine Erziehung und Unterrichtung an der Regelschule mit sonderpädagogischer Förderung möglich sind, der dafür benötigte personelle und sächliche Aufwand mit vorhandenen Personal- und Sachmitteln bestritten werden kann und auch organisatorische Schwierigkeiten sowie schutzwürdige Belange Dritter, insbesondere anderer Schüler, der integrativen Beschulung nicht entgegenstehen. In diesem Fall verstößt die gesonderte Beschulung gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und gegebenenfalls Art. 5 Abs. 2 Satz 2 GG".

Autor:

Manfred Rosenberger,

Stülerstr. 2, 10787 Berlin 

Quelle:

Manfred Rosenberger: Rückpaß zur Politik

Erschienen in: Gemeinsam leben - Zeitschrift für integrative Erziehung Nr. 1-98

Hermann Luchterhand Verlag, Neuwied 1998

bidok - Volltextbibliothek: Wiederveröffentlichung im Internet

Stand: 30.05.2005

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