Widerspruch oder Chance?
Vortrag im Rahmen der Impulsveranstaltung "Integration und Selbstbestimmung" der Autismushilfe Fachstelle Ostschweiz, St. Gallen, am 17.05.2006
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"Und man darf eine Gesellschaft in dem Maße eine menschliche nennen, als ihre Mitglieder einander bestätigen."
(Martin Buber 1975, 26)
Selbstbestimmung und sozial-gesellschaftliche Integration sind in demokratischen Gesellschaften rechtsstaatlich abgesicherte Grundrechte und international geachtete Grundwerte, die für alle Menschen zu realisieren als kulturelle Notwendigkeit und ethische Verpflichtung angesehen werden. Ein diesbezüglich allgemeiner Konsens bricht aber unmittelbar zusammen, wenn die Frage der Realisierung dieser Grundrechte mit Bezug auf Personen aufgeworfen wird, die als autistisch und/oder geistig behindert klassifiziert sind. Handelt es sich gar um solche, die uns aufgrund ihrer gegenwärtigen - es sei angemerkt, nicht selbst verschuldeten Lebenslage - auf dem Hintergrund oft Jahre und Jahrzehnte langer Ausgrenzung, Betreuung, inadäquater Behandlung und Verwahrung vor besondere Herausforderungen stellen, ist in der Praxis von der Realisierung dieser Werte nicht mehr die Rede und nichts mehr zu sehen. Dabei handelt es sich keineswegs um Einzelfälle, wie man in einer ersten, die Notlage dieser Menschen abschwächenden Reaktion vielleicht anzunehmen geneigt ist.
Ich möchte damit gleich zu Beginn meiner Ausführungen verdeutlichen, von welchem Personenkreis ich spreche. Es sind Menschen, die zur Realisierung eines integrativen, auf Selbstbestimmung hin orientierten Lebens in Familie und Gesellschaft und in den Feldern Lernen (in Kindergarten und Schule), Wohnen und Arbeiten, einer fachlich hoch qualifizierten »advokatorischen Assistenz« bedürfen, um ein Leben führen zu können, das Sie für sich, sehr geehrte Damen und Herren, nie unterschritten sehen und erfahren wollen, wie immer ihre individuelle Lage auch sein mag.
Zu thematisieren - und ich möchte es auch audiovisuell verdeutlichen - was mir mit der Vortragsthematik aufgetragen ist und nachher auch Gegenstand des Podiums sein sollte, tangiert in besonders brisanter Weise gesellschaftliche, politische, ökonomische, soziale und - nicht minder - ethische Fragestellungen. Diese sind auch heute noch weitgehend tabuisiert bzw. derart ideologisch überbaut und nicht selten mystizistisch verbrämt, dass der wahre Charakter dessen, um was es geht, verschleiert bleibt - und damit die Not der betroffenen Menschen. Sie werden in unserer Kultur nahezu selbstverständlich in die institutionelle Betreuung hinein - oft ist es eine Verwahrung - ausgegrenzt und bleiben in dieser eingeschlossen. In Bezug auf sie wird weder die Frage der Selbstbestimmung noch die der Integration ernsthaft aufgeworfen. Wo man dies tut, wird allein schon dieser Sachverhalt als utopisch abgetan und nicht selten als "Spinnerei" diskreditiert, was zeigt, dass diese gesellschaftliche Wirklichkeit erheblichen Verleugnungs- und Verdrängungsprozessen ausgesetzt ist. Dies wird auch darin deutlich, dass das Pilotprojekt Assistenzbudget in der Schweiz von einem sehr begrenzten Verständnis von Assistenz ausgeht. Die finanzielle Limite von CHF 13.500/Monat schließt Menschen, deren Assistenzbedarf über Maßnahmen von Hilfeleistungen und Pflege hinausgeht und die sich ihre Assistenz nicht selbst einfordern, organisieren, anstellen und anleiten können, grundsätzlich aus. Das Erfordernis einer sonderpädagogisch und/oder therapeutisch fundierten, advokatorischen Assistenz, bleibt negiert, wenngleich, wie ich mit meinen Ausführungen verdeutlichen möchte, eine solche nicht im Widerspruch zur Selbstbestimmungsfrage steht. Damit bleibt der skizzierte Personenkreis auch von jedweder Integration ausgeschlossen, oder, um mit der ICIDH der WHO zu sprechen, von Überlegungen, wie in Anbetracht von Beeinträchtigungen eine an den Kompetenzen der Betroffenen orientierte assistierte Teilhabe an den gesellschaftlichen und kulturellen Gütern und am sozialen Verkehr bewerkstelligt werden kann. Die WHO hat 1999 den Schritt weg von einer defizitorienten Sichtweise von Behinderung, die als der so wahrgenommenen Person innewohnende und damit biologisierte Eigenschaft verstanden wurde, vollzogen und sich einem Verständnis des beeinträchtigten Menschen als kompetente Person zugewendet, mit der zu klären ist, wie durch Assistenz die soziale Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglicht werden kann.
Ein Hauptargument dagegen sind die hohen Kosten, die das verursachen würde, mit dem man auch schnell breite Solidarität in der Zurückweisung solchen Ansinnens generieren kann. Das ist aber nur ein scheinbar ökonomisch relevantes Argument insofern, als z.B. Ausbildung und Einsatz advokatorischer Assistenz, die Schaffung der erforderlichen baulichen, verkehrstechnischen und informationellen Barrierefreiheit, um nur einige zu nennen, eine bedeutend gewinnträchtige Investition darstellen würde, die sich ökonomisch für alle Mitglieder der Gesellschaft rechnet. Darüber hinaus wird die Präsenz der betroffenen Personen im öffentlichen Leben mit dazu beitragen, sozial-ethische Grundwerte (von den christlichen ganz zu schweigen) verstärkt und in neuer Weise gelebte Praxis werden zu lassen, derer wir alle bedürften. Die weitere Verwahrung dieser z.B. schwer geistig behinderten oder schwer entwicklungsgestörten Personen in Heimen bei extrem reduzierter Wahrung der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen und z.T. nicht mehr als human zu bezeichnenden Lebensumständen, was u.a. auch einer erschreckend geringen professionellen Qualifizierung der dort Arbeitenden geschuldet ist, ist nicht minder kostenträchtig, bleibt aber ohne gesellschaftlichen und ökonomischen Fortschritt und jenseits einer wissenschaftlichen Begründbarkeit und ethischen Rechtfertigung. Dass mein Bemühen, herauszufinden, was für die Heimunterbringung z.B. eines schwerer autistischen Menschen wirklich aufgewendet wird, trotz Befragung von Fachleuten in diesem Bereich, bis heute zu keinem definitiven Erfolg geführt hat, ist mir ein Hinweis für die Verschleierungstaktik in diesem Feld und auch darauf, dass es nicht primär auf die Kosten ankommt, sondern auf den Ausschluss dieser Menschen aus unseren Lebensfeldern. Dies mit dem Effekt, dass die Gelder stets in die selben Taschen fließen und die Definitionsmacht, wer 'normal' und 'integriert' oder 'anomal' und 'segregiert' wird, derart uneingeschränkt bei jenen verbleiben kann, die sie schon immer hatten. Es wird sehr spannend sein zu beobachten, in welche Richtung die Gelder im Rahmen der Neugestaltung des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen (NFA) in der Schweiz fließen werden: In die unproduktiven tradierten Kanäle von Betreuung und Verwahrung oder in die von Assistenz zu selbstbestimmten Leben und Integration, was eine neue Kultur schaffen würde, derer wir, so meine Auffassung, zu unserem aller Überleben in Würde dringend bedürfen.
Das würde heißen zu begreifen, was KANT in seiner "Grundlegung zur Metaphysik der Sitten" schreib: "Im Reiche der Zwecke hat alles entweder einen Preis, oder eine Würde. Was einen Preis hat, an dessen Stelle kann auch etwas Anderes als Äquivalent gesetzt werden; was dagegen über allen Preis erhaben ist, mithin kein Äquivalent verstattet, das hat eine Würde" (1996, S. 68).
Im noeliberalen Mainstream outputorientierter Kosten-Nutzen-Analysen stehen diese Verhältnisse auf dem Kopf: Die Zuerkennung von Würde wird an den Wert eines Menschen gebunden, der wiederum aus seinem gesellschaftlichen Nutzen abgeleitet wird. Deshalb wird in Bezug auf den hier zur Diskussion stehenden Personenkreis die harte Wirklichkeit gesellschaftlicher Exklusion, eines Lebens in institutioneller Abhängigkeit und unter nahezu ausschließlicher Fremdbestimmung, die sich auch in Praxen sedierender Medikation, mechanischer Fixierung und räumlicher Isolation aus den ohnehin extrem sozial reduzierten Feldern ausdrückt, nicht als ein die menschliche Würde missachtender Akt gesehen. So kann der Lebenswert der Betroffenen selbst diskutiert und ihr Leben durch den Diskurs um die "Neue Euthanasie" zur Disposition gestellt werden.
Diese Zusammenhänge einleitend zu streifen erscheint mir erforderlich, damit meine weiteren Ausführungen als Begründung der Notwendigkeit der Veränderung in Richtung auf Selbstbestimmung und Integration mittels advokatorischer Assistenz gesehen werden können. Im Grunde geht es dabei um den Zusammenhang von "Assistenz" und "Anwaltschaft". Beide sehe ich als Brennpunkte einer Ellipse und nicht als zwei voneinander unabhängige Zentren. Assistenz und Anwaltschaft fungieren als Operatoren höchst dynamischer Beziehungsprozesse derart, dass sie in gleicher Weise als Attraktoren und Katalysatoren eines mehrdimensionalen Feldes behindertenpädagogisch relevanter Handlungen und Verantwortungsbereiche beschrieben werden können. Und es geht um ein Zweites, das ich in Worten von FRANCO BASAGLIA erläutern möchte, in die ich anstatt "Kranke", von denen er spricht, "Behinderte" einfüge: Er schreibt: "Wenn der Kranke (Behinderte; G.F.) tatsächlich die einzige Realität ist, mit der wir uns zu befassen haben, so müssen wir uns allerdings mit beiden Gesichtern dieser Realität auseinandersetzen: 1. Mit der Tatsache, dass wir einen kranken (behinderten; G.F.) Menschen vor uns haben, der psychopathologische Probleme aufwirft (die dialektisch und nicht ideologisch zu verstehen sind), und 2. mit der Tatsache, dass wir einen Ausgeschlossen, einen gesellschaftlich Geächteten vor uns haben" (1978, 151). Zu betonen ist ergänzend, dass BASAGLIA ausdrückt, dass der Betroffene "psychopathologische Probleme aufwirft"; er spricht nicht davon, dass er diese hat!
Auch mein Eindruck, dass aus Gründen scheinbarer Rechtfertigbarkeit der bestehenden Verhältnisse ein entsprechender Diskurs im Fach kaum wahrzunehmen ist, soll nicht verschwiegen werden. Vielmehr tummelt sich die Fachdebatte in eklektizistischer Weise, ahistorisch und ohne eine hinreichende wissenschaftliche Redlichkeit an den Tag zu legen, um die Begrifflichkeiten von Integration und Inklusion. Dies in einer Weise, dass es wünschenswerter erscheint, es würde nichts geschrieben als euphemistische Verlagerungen der für die betroffenen Menschen bestehenden Wirklichkeit. Die Dialektik der gesellschaftlichen, fachlichen und individuellen Vermitteltheit der sich in den hier zu behandelnden Begriffen brechenden Wirklichkeit, auf die BASAGLIA aufmerksam macht, bleibt weitgehend auf der Strecke. Anders gesagt: Es geht aus meiner Sicht eben nicht um die Verhaltensweisen der Betroffenen auf der einen Seite und um die gesellschaftlichen Verhältnisse auf der anderen Seite, die Strategien der Betreuung und Verwahrung in Heimen mit den Verhaltensweisen der Betroffenen zu rechtfertigen versuchen, sondern um die Erkenntnis, dass es ganz zentral eben diese Verhältnisse sind, die die beklagten Verhaltensweisen konstituieren. Es geht um die Verhältnisse zwischen den Verhaltensweisen. Insofern geht es mit »Assistenz« und »Anwaltschaft« um einen Spannungsbogen, in dem Assistenz mehr meint, als zu unterstützen und bereit zu stehen, wie Anwaltschaft über die Parteinahme für jemanden hinausreichen muss. Im aufgezeigten Kontext geht es mit »Assistenz« und »Anwaltschaft« um die Humanisierung und die Demokratisierung der Lebensverhältnisse in einem Feld von »Hilfe« und »Zwangsmaßnahmen«. Dies mit Bezug auf in diesem Feld zu verortenden Menschen mit schweren Beeinträchtigungen und tiefgreifenden Entwicklungsstörungen, die oft als »Pflegefälle«, »therapieresistent«, »austherapiert«, als »selbst- und fremdgefährdend« oder gar, als »gemeinschaftsunfähig«, das schlimmste Urteil, das über einen Menschen gesprochen werden kann, bezeichnet und aktenkundig werden. Das sind die Menschen, für die ich seit Jahrzehnten forsche, lehre und arbeite, Menschen des sog. "harten Kerns", in Bezug auf die sich jedwedes wissenschaftliche Forschen und fachliche Handeln im Sektor der Behindertenfürsorge zu qualifizieren und zu verantworten hat. Deshalb müssen die aufgeworfenen Fragen behandelt und zu einer Klärung gebracht werden.
Der Begriff Assistenz gleicht heute, nachdem er als Form des Protests und Widerstands gegen ein institutionsdominiertes und die betroffenen Personen als Objekt degradierendes Betreuungsrecht durch die Behinderten- und Selbstbestimmt-Leben-Bewegung in den gesellschaftspolitischen Diskurs gebracht worden war, einer Art generalisierter Zauberformel. Sie suggeriert, die vormals durch Vormundschaft geprägte Entmündigung behinderter und psychisch kranker Menschen, wie sie in den letzten Jahren in Deutschland durch das Betreuungsrecht zumindest auf der formalen Ebene als überwunden aufschien, würde bereits dieses abgelöst und den behinderten Menschen selbst als mündigen und kompetenten Bürger erkannt haben, der sich seines Rechtes sicher sein kann, ein selbstbestimmtes Leben zu führen, das nach seinen Anordnungen und in seinen Lebensbereichen durch von ihm selbst bestellte und bestallte Personen assistiert wird. Durch die Vereinnahmung des Assistenzbegriffes für den Diskurs um Betreuungsverhältnisse, wird er seiner historischen Bedeutung beraubt und, wie STEINER (1999) mit Verweis auf ROHRMANN (1994) betont, sinnentleert und inflationiert. FREHE (1999) schreibt: "Die Begriffe "Hilfe", "Betreuung" und "Pflege" sind daher nicht geeignet, die Qualität der Hilfe zu beschreiben, die ein selbstbestimmtes Leben ermöglicht" (S. 275).
Assistenz ist von Selbstbestimmung nicht zu entbinden, ohne den Assistenzbegriff reduktionistisch zu verengen und mit ihm eine seiner Bedeutung entgegengesetzte Praxis sowohl zu verschleiern wie diese in der Außenwahrnehmung ungerechtfertigter Weise aufzuwerten.
In gleicher Weise ist Assistenz nicht von Kompetenz zu trennen, die dem eigen sein muss, der sie zu seiner selbstbestimmten Lebensführung selbstbestimmt in Anspruch nimmt. Kompetenz hat, wie die fundierte Arbeit von ZIEMEN (2002) zu dem "... bislang ungeklärten Phänomen der Kompetenz" zeigt, nichts mit »Selbstständigkeit« zu tun, sondern mit »Zuständigkeit«, die auch dann, wie STEINER (1999) betont, nicht negiert ist, wenn Zuständigkeit nicht eigenständig verwirklicht werden kann. Er schreibt: "Man muss dann höchstens darüber nachdenken, wie man ihnen helfen kann, diese Zuständigkeit in ihrem Leben umzusetzen" (S. 109). Selbstbestimmung wie Kompetenz des Subjekts, das Assistenz in Anspruch nimmt, sind keine absoluten Größen, die im Sinne eines Alles-oder-Nichts zu- oder aberkannt werden könnten. STEINER definiert sie als Möglichkeit, "in Abwesenheit institutionalisierter Zwänge und bevormundender Fachlichkeit" (S. 109) sich für eine Möglichkeit zu entscheiden. Über diese Bestimmung weist ZIEMEN (2002) notwendigerweise hinaus, indem sie den von BOURDIEU gebrauchten Begriff des "Habitus" heranzieht, den sie im Kontext seiner Feld-, Klassen- und Kapitaltheorie betrachtet. Er erlaubt, die soziale Wirklichkeit im Sinne einer Gesamtkonstruktion der sozialen Welt empirischer Analyse zu unterziehen. Die Habitustheorie hat das Zustandekommen von sozialer Praxis zum Gegenstand, die ohne Akteure nicht möglich ist, die in die soziale Praxis involviert sind. Aber nicht die Akteure als solche, sondern deren Habitus sieht BOURDIEU gesellschaftlich determiniert. Dieser kann verstanden werden als sozialisierte Subjektivität, was meint, dass "alles Individuelle und Persönliche selbst etwas Kollektives oder Gesellschaftliches ist" (S. 73). Das nun trifft in gleicher Weise auf Personen als Assistenznehmer wie als Assistenzgeber zu und verweist uns auf die von mir eingangs betonte Notwendigkeit, die Verhältnisse zwischen den Verhaltensweisen in den Blick zu nehmen. Anders gesagt: Assistenz bestimmt sich aus den Beziehungs- und Kooperationsverhältnissen zwischen Personen, die als Assistenznehmer und Assistenzgeber fungieren, in die ihre je spezifischen Kompetenzen eingehen, die in Bezug auf das antizipierte Produkt der Kooperation akkumulieren. Auch bei advokatorischer Assistenz, um das schon jetzt zu betonen, geht es um die Realisierung der Bedürfnisse des Klienten, auch wenn diese in fachlicher Kompetenz durch eine fundierte Kenntnis und Analyse der Lebensgeschichte des Assistenznehmers erschlossen werden müssen. Dass dies eine spezifische fachliche Qualifikation erfordert, die dem wissenschaftlichen Stand der vertretenen Fachwissenschaft und Profession entsprechen und der Berufsethik verpflichtet sein muss, sollte selbstverständlich sein. Ein weiteres, schon implizites Moment wäre noch auszusprechen, um es in der Bewusstheit zu halten. Die Geschichte der Selbst-Bestimmt-Leben Bewegung kann als eine der Notwehr und Abwehr von Fremdbestimmung betrachtet werden, wie sie z.B. durch die Mechanismen und Funktionsweisen der von GOFFMAN (1973) beschriebenen "Totalen Institution" zustande kommt, die nicht nur auf baulich sichtbare Anstalten und Heime begrenzt zu sehen wäre. Zu denken ist hier auch an den soziologischen und philosophischen Institutionsbegriff als eben die Momente bezeichnend, die die Verhältnisse zwischen den Verhaltensweisen definieren, wie sie durch die »ökonomische, politische und ideologische Herrschaft von Menschen über Menschen und deren Antagonisten« bestimmt sind, wie KUHN (1990, S. 684) ausführt. Das impliziert auch den Kontext von Macht, Herrschaft und struktureller Gewalt, wie er in Zuschreibung und Aberkennung von "Normalität", die "Ausgrenzung" der von ihr abweichenden Minderheiten oder Individuen bedingt. Beide Begriffe, Normalität und Ausgrenzung, verdichten in kategorialer Weise das in Theorie und Praxis noch immer dominierende Paradigma, das die Verhältnisse zwischen den Verhaltensweisen beschreibt. Assistenz ist - bei aller Trennschärfe von Assistenznehmer und Assistenzgeber - ein Moment in einem gemeinsamen, notwendigerweise solidarischen und durch die Betroffenen selbst gesteuerten Prozess, die gesellschaftliche, fachliche und wissenschaftliche Wirklichkeit von 'Normalität' und 'Ausgrenzung' in der Praxis durch ein assistiertes selbstbestimmtes Leben zu stürzen. Das verweist zentral auf Integration im Sinne uneingeschränkter, gleichberechtigter und gleichwertiger Teilhabe am sozialen Verkehr und an den gesellschaftlichen Gütern - in allen Lebensbereichen.
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Dass Verschiedenheit ohne Ausgrenzung existieren könne, ist ein erklärtes Ziel sowohl der Selbstbestimmt-Leben- Bewegung wie der Integration. Die Studien von WALDSCHMIDT (1999) und LINGENAUBER (2003) verdeutlichen mit Bezug auf die Normalismustheorie von LINK (1998), dass es durchaus zu Bewegungen aus dem in extremer Form durch die »totale Institution« gekennzeichneten "Protonormalismus" hin zu einem "Flexiblen Normalismus" gekommen ist, der Grenzgänge erlaubt und in dem die Normalitätszonen fluktuieren, aber an die sich selbst reproduzierende paradigmatische Gewalt von Normalität und Ausgrenzung gebunden bleiben. WALDSCHMIDT schreibt: "Nimmt man das Behinderungsdispositiv als Ganzes in den Blick, scheinen die Normalisierungsstrategien im Endeffekt zwar zu vielfältigeren und weitläufigeren Überganszonen, nicht aber zu einer vollständigen Entgrenzung zu führen. Offenbar werden zwar die Zwischenräume verbreitert; die Polarität zwischen Behinderung und Normalität jedoch nicht. Das normalistische Feld bleibt bestehen und mit ihm der Tatbestand der Ausgrenzung, der für das Phänomen der Behinderung wohl konstitutiv ist" (S. 21f). Brüche liegen aus meiner Sicht bereits im Bestreben, zu »normalisieren« und zu »rehabilitieren«; es geht darum zu habilitieren. Sie verdeutlichen sich aber auch aus den Reihen der Protestbewegung "Selbstbestimmt-Leben" heraus, wenn gesagt wird, dass das ArbeitgeberInnenmodell als Assistenznehmer zwar für viele aber doch nicht für jeden Menschen eine optimale Lösung sei, da es Menschen gebe, die nie die Bewältigung ihres Alltags erlernt haben oder diese nicht lernen wollen (Bartz 1998). Sie werden dann auf verschiedene Möglichkeiten der »Versorgung« verwiesen.
Die Argumentationsfigur, die hier herangezogen wird, ist genau die, gegen die sich die Selbstbestimmt-Leben-Bewegung eigentlich abgrenzt: Es ist der Mechanismus der Individualisierung einer Problemlage und die Ausgrenzung in die Versorgung und Betreuung. Der universale Anspruch, alle Menschen zu erreichen, droht, sich in Konzepten festzufahren, die Assistenz an ein bestimmtes Kompetenzprofil binden, den potentiellen AssistenznehmerInnen eine Passung an Vorgaben ihrer Inanspruchnahme abverlangen und andere Kompetenzen negieren
Hier gebärdet sich die Bewegung selbst in gewisser Weise paternalistisch bzw. sie scheut möglicherweise den Konflikt um die Frage der Relativität von Selbstbestimmung und Autonomie, um nicht in neue Abhängigkeiten von Fachleuten und Fachdiensten zu geraten, die ihre Profession realisieren wollen und nur sehr fraglich der Realisierung der Bedürfnisse der Betroffenen zu dienen gedenken. Die Abwehr von Instrumentalisierung durch Pädagogisierung und Therapeutisierung des gesamten Lebensfeldes ist aus der Historie und bestehenden Realität heraus unschwer nachvollziehbar. Ist ihre Abwendung dann aber notwendigerweise nur um den Preis der Schaffung einer neuen Normalität einer für Assistenz tauglichen Qualifikation als Behinderter zu leisten, die jene, die schon immer zum sog. »harten Kern« gehörten, in neuer Weise ausgrenzen? Bleibt für diese Gruppe dann nur der Pol der Zwangsmaßnahmen in einem hoch isolierenden Lebensumfeld? Ist, so entsteht die Frage, für Personen wie die beiden Frauen in den kurzen Videosequenzen Assistenz eine Utopie? Oder wird den behinderten Menschen, die für sich selbst sprechen, handeln, Assistenz einkaufen und anleiten können, etwas genommen, wenn sie denen, die dieses nicht vermögen, als advokatorische gewährt wird?
FREHE (1999) fordert, um von "persönlicher Assistenz" sprechen zu können, vom Organisator die 'vollständige Erfüllung' der Personal-, Organisations-, Anleitungs-, Raum-, Finanz- und Differenzierungskompetenz, betont aber, dass sie nicht als Ausschlusskriterien missverstanden werden dürfen, denn auch "stärker beeinträchtigte Behinderte sollen - so weit es ihnen möglich ist - diese Rechte ausüben können" (S. 281). Und wenn es ihnen nicht möglich ist? - dann bedarf es einer »advokatorischen Assistenz«, wie sie hier aufgezeigt und begründet werden soll.
Jedes lebende System, das haben PRIGOGINE und seine Mitarbeiter (1986, 1987, 1988, 1993) grundlegend erforscht und MATURANA und VARELA (1990) sehr deutlich für den Bereich der Biologie herausgearbeitet, ist umweltoffen, d.h. eine dissipative, mithin störbare Struktur, die sich im Sinne der Autopoiese entsprechend ihrer Referentialität zur Welt stets selbst hervorbringt. Dank eines zentralen Nervensystems kann das System auch referentiell zu sich selbst sein, d.h. seine bio-psycho-soziale Einheit zusammenhängend organisieren und darüber Bewusstheit erlangen, sich als "Ich" identifizieren.
Gehen wir nun sehr weit in der Evolution zurück, können wir diese unverzichtbaren Grundlagen jedweden Lebens, das evolvieren kann, durch ein physikalischen Experiment, das der Erforschung der Fraktalen entstammt, etwas verdeutlichen und gleichzeitig erkennen, dass die Grundfunktionen und Prinzipien, die uns Leben als solches definieren lassen, kosmischen Prinzipien entstammen, die wir in einfacher Weise derart beschreiben können, dass alles, was ist, Wechselwirkungen entstammt.
Sie sehen eine Video-Kamera und einen Monitor. [1] Die Kamera ist so auf den Bildschirm des Monitors ausgerichtet, dass sie nur aufnehmen kann, was auf dem Bildschirm erscheint und der Bildschirm kann nur zeigen, was die Kamera aufnimmt, denn sie ist über eine Leitung mit dem Monitor verbunden. Wir haben also ein System, das selbstreferentiell ist, aber dennoch umweltoffen, denn zwischen Kameraobjektiv und Bildschirm kann das System "gestört" werden. Bleibt es ohne Störung, sehen Sie nichts auf dem Bildschirm, obwohl sich sehr viel tut, denn es rasen zig-Milliarden Photonen, Lichtteilchen, durch das System. Es herrscht ein symmetrischer Zustand des Systems insofern, dass es jeden denkbaren Zustand einnimmt, den es einnehmen kann; es ist, einfachst gesagt, chaotisch. Das von PEITGEN u.a. (1988) vor dem Bildschirm gezündete Feuerzeug, das Photonen aussendet, Licht also (die Wärme ist für das System nicht wahrnehmbar), stört die Symmetrie, bricht sie. Eine sichtbare, wenngleich sich vielgestaltig variierende, stets ihre Stabilität ausprobierende Ordnung entsteht, die abwechselnd - einer Galaxie gleich - rechts und links herum rotiert.
Jean PIAGET (1969, 1973, 1980, 1983) beschreibt diese Prozesse in seiner genetischen Erkenntnistheorie und Entwicklungspsychologie mit dem Begriff der »Äquilibration«. Das sichtbare Produkt wird vom System selbst hervorgebracht, ist aber nicht allein aus ihm heraus entstanden, wie wir gesehen haben. Zusammengefasst: Was wir auf dem Monitor sehen, ist das Produkt der Integration der Störung in das System mit den Mitteln des Systems. Als umweltoffenes System muss es sich umstrukturieren, denn durch den stets erforderlichen Austausch mit der Welt könnte es nicht mit eigener Identität existieren, würde es sich nicht störungsintegrativ verhalten. Diesen Prozessen der Selbstorganisation, die auf Grund äußerer Ereignisse, die Zustandsänderungen des zentralen Nervensystems zu veranlassen vermögen, ist auch die Konstruktion der auf diese Weise erfahrbaren Welt und damit die Entstehung unserer Welt in uns und des Wissens über die Welt eigen. Das kann uns den Menschen und auch das, was wir "Behinderung" nennen, neu verstehen lassen.
Behinderung kann verstanden werden als ein entwicklungslogisches Produkt der Integration (interner und externer) System-Störungen in das System mit den Mitteln des Systems, die sich als Ausgangs- und Randbedingungen in der Biographie akkumulativ vermitteln.
Das heißt auch: Behinderung ist Ausdruck der Kompetenz eines Menschen, unter seinen je spezifischen Ausgangs- und Randbedingungen, ein menschliches Leben zu führen.
Und es meint: Was wir an einem Menschen als seine Behinderung wahrnehmen, sind die Art und Weise, wie sich behindernde Verhältnisse über sozialisatorische Prozesse im Subjekt in scheinbar behinderte Wahrnehmungs-, Denk- und Handlungsweisen transformieren. Dies als Ausdruck unserer Art und Weise mit Menschen, die bestimmte Merkmale auf sich vereinigen, umzugehen.
3.2 Grenzzyklen[2]
Wenn ein Mensch aufgrund hochgradiger interner und/oder externer Isolation ohne quantitativ und qualitativ ausreichende Austauschprozesse bleibt, muss er die entstehende informationelle und soziale Deprivation kompensieren, seine intrasystemische Eigen-Zeit durch Rückgriff auf die eigene (rhythmisch strukturierte) Tätigkeit generieren, dadurch, dass er sich selbst zum Objekt des Austausches macht, schaukelt, sich schlägt, schreit, um sich zu hören. Das führt zu dissoziativen psychischen Zuständen und zur Entflechtung des Körperselbstbildes, wie das schon deutlich durch die von RENÉ SPITZ (1963, 1972) beobachteten hospitalisierten Säuglinge dokumentiert ist, die keine Bedingungen interner Isolation zu bewältigen hatten, sondern von den für sie lebensnotwendigen Beziehungen und Bindungen, von ihren primären Bezugspersonen getrennt worden waren.[3]
Bewegung (eben auch die rhythmisch durchgeführten motorischen Stereotypien) im Raum schafft 'Zeit' - und sie generiert als strukturbildender Prozess, der ein außerordentlich komplexes und dynamisches Geschehen repräsentiert, mehrere integrativ miteinander vermittelte Momente und Funktionen. Um die interne Ordnung seines Systems unter Bedingungen der Isolation zumindest so weit wahren zu können, dass ein Überleben möglich ist, muss die ordnende Zeit selbst geschaffen werden - genial und in allen Lebenssituationen anwendbar - durch rhythmisch strukturierte Bewegung, die im System Information generiert, es triggert und dadurch stabilisiert, was in positiven Emotionen resultiert. Das drohende Chaos wird gemindert und dadurch Angst reduziert. Das macht subjektiv "Sinn". Auf dessen Basis werden dann die Bedeutungen konstituiert, die der betroffene Mensch seinen stereotypen, selbstverletzenden oder aggressiven und destruktiven Handlungen zumisst. Diese Zusammenhänge charakterisieren nun auch die von außen als "pathologisch" bewerteten Handlungen der Betroffenen als "entwicklungslogische" unter den für sie gegebenen Bedingungen. Überschreitet ein lebendes System einen gewissen Grenzbereich, innerhalb dessen es seine Lebens- und damit Austauschprozesse gattungsspezifisch realisieren kann, muss es auf Zeit generierende Kompensationen zurückgreifen, wie wir das gesehen haben. Aus diesen »grenzzyklischen« Zuständen gibt es keine Befreiung aus eigener Kraft. Das bedingt die Notwendigkeit, durch pädagogisch-therapeutische Maßnahmen wieder in Austauschbeziehungen kommen zu können, heißt, den 'Dialog' aufzunehmen, zu kooperieren - in einem Verhältnis von Assistenz und Anwaltschaft!
[1] Während des Vortrages wurde zur Veranschaulichung der Sachverhaltenicht nur auf dieses Experiment verwiesen, sondern an entsprechenden Stellen auch kurze Videosequenzen eingeblendet, die eine Frau mit einem schweren Autismus-Syndrom und schwersten Formen kompensatorischer selbstverletzender Handlungen und eine andere im Koma und im Übergang zum Aufwachen aus dem Koma sowie in ihren späteren Lebenssituationen zeigen. Die Verschriftlichung des Vortrages geht darauf nicht weiter ein.
[2] Da diese Zusammenhänge hier nicht weiter zur Ausführung kommen können, verweise ich vor allem auf die Arbeiten von PRIGOGINE und Mitarbeiter/innen; z.B. auf PRIGOGINE 19885, PRIGOGINE/NICOLIS 1987, PRIGOGINE/STENGERS 1986, 1993
[3] An dieser Stelle wurden aus den Filmdokumenten von RENÉ SPITZ psychisch hospitalisierte Kinder, die motorische Stereotypien zeigen, im Vergleich zu nicht hospitalisierten altersgleichen und älteren Kindern und zu einer schwer sich selbst verletzenden Frau mit Autismus-Syndrom gezeigt. Auch wird auf die Arbeit von MIMI SCHEIBLAUER mittels Filmdokumenten zur Verdeutlichung der Bedeutung rhythmischer Betätigung als 'Mitnehmereffekte' zur Synchronisation und Stabilisierung der auf die umgebende Welt orientierten Tätigkeit hingewiesen.
Die neue Lebenswertdebatte, die spätestens im Diskurs um die untilitaristische und präferenzutilitatristische Ethik von SINGER (1984) und Singer/Kuhse (1993) in unser Bewusstsein gedrungen ist, hat sich auch für diesen Personenkreis inzwischen in Konzeptionen einer neuen "Euthanasie" und der Bio-Ethik verstetigt. Im Plan der Schaffung des Menschen nach seiner Nützlichkeit und, wo diese im Sinne von Verwertbarkeit nicht gegeben ist, in seiner Entwürdigung, kommt in besonderer Weise die Herrschaftsförmigkeit der Grenzziehungen zum Ausdruck, innerhalb der gehandelt werden kann. Dennoch bleiben »Spielräume«, denn der Habitus bestimmt nicht die Handlung selbst. Verdeutlicht finde ich das in einmaliger Weise in einem Gespräch, das zwischen SARTRE und BASAGLIA stattfand. (Basaglia-Ongaro/Basaglia 1980). SARTRE betont dort: "Ideologie ist Ausfluss einer Praxis. Und genau diese Praxis ist es, die wir heute klar umreißen müssen", eine Aufgabe, die nicht bloß die Intellektuellen, sondern alle wahrzunehmen haben. BASAGLIA antwortet darauf unter anderem: "Es kommt darauf an, das Andere nicht nur zu denken, sondern es zu machen. Eine der Vorbedingungen dafür ist, sich gegen die Instrumentalisierung der Wissenschaft zu einem Mittel der Herrschaft zur Wehr zu setzen" (S. 39). An späterer Stelle fährt SARTRE fort: "Das Andere muss sich aus der Überwindung des Bestehenden ergeben ... Der Angelpunkt ist die Praxis. Sie ist die offene Flanke der Ideologie" (S. 40).
Das Bestehende zu überwinden bedeutet, mittels unseres Handelns in den engen, durch herrschaftsförmiges Handeln definierten Verhältnissen nicht selbst herrschaftsförmig zu handeln und Gewalt - in ihrer strukturellen wie individuellen Form - zu ächten, sie zu minimieren und zu überwinden. Eine für die hier zur Behandlung anstehenden Fragen sehr weitreichende ethische Konzeption ist die "Advokatorische Ethik" von BRUMLIK (1992) »zur Legitimation pädagogischer Eingriffe«. Er führt aus: "Im advokatorischen Handeln maßt sich ein das Handeln und der Artikulation fähiger Aktor kraft seiner rationalen Einsicht das Recht an und misst sich die Pflicht zu, namens der Artikulation nicht fähiger Lebewesen deren Rechte für sie wahrzunehmen. Damit ist freilich noch nicht geklärt", so fährt BRUMLIK fort, "ob ein solches Kriterium des Verbots des Zufügens sinnloser Schmerzen dazu ermächtigen kann, einen Versuch der kurz- oder langfristig angelegten Selbstzerstörung zu unterbinden. Um hierzu rechtens ermächtigt zu sein, müßte sich der advokatorische Helfer ja sicher sein, dass das von ihm unterbundene Verhalten im definierten Sinne irrational ist, also für den Handelnden subjektiv mit keinerlei Sinn verbunden ist ...", aber ... "eine solche Sicherheit wird in der Regel nicht zu erlangen sein" (S. 89/90). Eine schwierige Situation, denn wir können sowohl in den schweren, lebensbedrohlichen Selbstverletzungen wie im Leben im Koma unter den vorausgegangenen und eingetretenen biographischen Bedingungen eine hohe Sinnhaftigkeit erkennen. Eine Rechtfertigung der Intervention in Ermangelung des Sinns für die Betroffenen ist also nicht möglich. Auch seitens der Diskursethik ist hier keine weitergehende Klärung zu erwarten, da sie trotz des Einbezugs nicht sprachfähiger Lebewesen in ihren Geltungsbereich eine praktische Realisierung dessen nicht aufweisen kann.
Gerade aber daraus, dass wir es auch in Zuständen schwerster Beeinträchtigung mit sinnhaften Lebensprozessen zu tun haben, entsteht die Notwendigkeit, der menschlichen Bedürftigkeit umfassend zu entsprechen. Dies in Bezug auf den Schutz des Lebens und die Existenzsicherung wie hinsichtlich der affektiv-emotionalen Bedürftigkeit nach Angstfreiheit, Sicherheit, Zuwendung und Liebe; nach einem Entwicklung induzierenden Lernen und nach Bildung in regulären kulturellen Kontexten. Es ist also zu handeln! Das verweist nicht nur auf die zu legitimierende Anwaltschaft, die bei Ausgangsbedingungen von Menschen, wie wir sie im Film gesehen haben, notwendigerweise wahrzunehmen ist, sondern auch eindeutig auf das Phänomen der Assistenz - auf Assistenz im Vollzug sinnhafter individueller Lebensprozesse, auf Assistenz hinsichtlich der Erweiterung des vorhandenen Kompetenzniveaus, dessen je entfalteter Grad ein vom lebenden System selbst generierter ist. Einem Sinn generierenden und Kompetenzen entfaltenden Menschen können Vernunft und Autonomie und mithin Personalität nicht abgesprochen werden, auch wenn dies vergleichbar schwer beeinträchtigten Menschen seitens der Gesellschaft in der Regel ständig widerfährt. Die heute im Fach mögliche Erkenntnislage muss solches Denken und Ansinnen als habitusbedingte Grenzziehungen verstehen und bemüht sein, »das Andere« zu tun.
BRUMLIK (1992) nennt Handlungen "die entweder ohne das Wissen oder gegen den Willen der zu Erziehenden vollzogen werden ... pädagogische" (S. 95). Selbst diese, so führt er in seinen Nachweisen aus, können nicht nur erlaubt, sondern sogar geboten sein. Die von mir für den aufgezeigten Personenkreis entwickelte Arbeitskonzeption der "Substituierend Dialogisch- Kooperativen Handlungs-Therapie (SDKHT)" versucht, diesen Prozessen Rechnung zu tragen (Feuser 2001, 2002). Das in dieser Konzeption zum Tragen kommende Drei-Personen-Modell repräsentiert vor allem in der Person-2, die Wahrnehmungsprozesse, die affektiv-emotionale Lage und Handlungen der Klienten im ständigen Dialog und in handelnder Kooperation mit ihnen substituiert, die Einheit von Anwaltschaft und Assistenz. BRUMLIK (1992) sieht vor allem die in der Pädagogik vertretene Selbstregulationshypothese für in besonderer Weise kritikwürdig an. Auch in Seminaren erlebe ich, dass junge Menschen so argumentieren, dass sie sagen, wenn diese Verhaltensweisen sinnhaft sind und der Stabilisierung von Lebensprozessen dienen, dann sollten wir die Menschen doch so belassen. Solche Argumentation vernachlässigt, dass lebende Systeme prinzipiell auf Veränderung und Entwicklung angewiesen sind und die beobachtbaren Verhaltensweisen Ausdruck einer durch die Lebensverhältnisse blockierten und verunmöglichten Entwicklung sind. In Fixierung auf das gerade Seiende wird, was der Möglichkeit nach werden kann und damit das Prozesshafte jedweder lebenden Existenz, negiert.
Bezogen auf die menschliche Entwicklung müssen wir erkennen,
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dass Entwicklung für den einen wie für den anderen Menschen primär abhängig ist vom Komplexitätsgrad des jeweils anderen und erst in zweiter Linie von den Mitteln und Fähigkeiten des eigenen Systems und
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primär geht es dabei um das, was aus einem Menschen seiner Möglichkeit nach werden kann und wiederum erst in zweiter Linie um das, wie und was sie/er gerade ist.
Da wir (zumindest muss ich das nach meinem Erkenntnisstand für mein Handeln in Anspruch nehmen) davon ausgehen müssen, dass Menschen, die in und unter extremen Grenzbedingungen menschlichen Lebens leben müssen, einen fachlich und moralisch begründbaren Anspruch auf umfassende Personwerdung haben, sehe ich die jeweils Verantwortung übernehmenden oder tragenden Personen dazu verpflichtet, wie BRUMLIK schreibt, "alles zu tun, was diesem Anspruch dient, bzw. alles zu verhindern, was diesem Anspruch entgegensteht" (S. 103), wobei sich nicht apriori ausschließen lässt, dass der aktuelle Wille eines Betroffenen diesem langfristigen Ziel entgegensteht. "Unter diesen Umständen ist die erziehende zuständige Person dazu verpflichtet, gegen den Willen der Noch-nicht-Person zu verstoßen" (S. 104), wobei im Sinne der Terminologie von BRUMLIK hier, je nach Lebensphase, auch "Niemals- oder Nichtmehrpersonen" (S. 98) eingeschlossen sind.[4] Bezogen auf die Frage, ob nicht schon der Gedanke an Personalität repressiv wäre, ergänzt er, dass selbst, wenn dem so wäre, ein Anspruch aller Nicht-Personen auf den Erwerb von Personalität einfach schon deshalb besteht, "weil unter den obwaltenden gesellschaftlichen Bedingungen und politischen Zuständen all jene Menschen, die nicht als Personen leben, erheblichen Nachteilen ausgesetzt sind, sowie deshalb, weil die Menschen in der Regel als Personen behandelt werden - bzw. ihnen Personalität zugemutet wird - bei Strafe erheblicher Nachteile" (S. 99). Auf der Basis eines Gerechtigkeitspostulats kann daraus die Forderung abgeleitet werden, dass alle Menschen in die Lage versetzt werden sollen, Personalität auszubilden. Da dies wiederum nur menschliche Personen können, die dazu in der Lage sind, menschliche Nichtpersonen darin zu unterstützen, Personen zu werden oder wieder Person zu werden, entfällt auf sie diese Pflicht.
[4] Da der Begriff "Person" und "Personalität" in entsprechenden Ethik-Konzeptionen heute zunehmend als Qualitätskriterium für eine schützenswerte menschliche Existenz angesehen wird, müsste eine entsprechende begriffliche Klärung der Bedeutungsgehalte der Begriffe in den verschiedenen Konzeptionen erfolgen, die hier nicht geleistet werden kann. Es soll aber auf deren unterschiedliche Verwendung aufmerksam gemacht werden.
Anwaltschaft wird im Sinne advokatorischer Ethik, die ich hier nach BRUMLIK nur in sehr verkürzter Weise angerissen habe und mit der ich nicht in allen Punkten in Einklang stehe, vor allem im Kontext einer Selbstbestimmung dienenden Assistenz zu einer äußerst komplexen und schwierigen moralischen Angelegenheit, die aus meiner Sicht weder eindeutig zu lösen oder im Sinne objektiver Merkmale zu beschreiben sein wird. Deshalb generiert das Arbeiten in diesen Grenzbereichen ein besonders hohes Maß an individueller Verantwortung - und mit Sicherheit (auch das muss ich für meine Arbeit in Anspruch nehmen) eine Quelle von Fehlern. Dass die Bewahrung vor Schlimmen unter Belassung des Zustandes hochgradiger Isolation, in dem sich diese Menschen befinden, für sie behinderungsspezifisch wäre, ist blanker Zynismus und das Schlimmste, was ihnen angetan werden kann, da es aus diesen Zuständen und Feldern keine Selbstbefreiung gibt. Nicht zu tun, was für andere Menschen getan werden kann, bedeutet - wie schon bei KANT grundgelegt - die Negation des eigenen Lebensvollzugs. BRUMLIK (1992) schreibt: "Wer seine eigenen menschlichen Lebensvollzüge, die er oder sie bei sich je schon bejaht hat, nicht in ihren wesentlichen Zügen auch bei anderen Menschen heranbilden will, ließe es anderen frei, ihm selbst gegenüber ebenso zu handeln, d.h. er gäbe in einer Welt, die durch eine Pluralität von Menschen gekennzeichnet ist, nicht nur den Anspruch auf die Anerkennung als moralische Person durch andere auf, sondern würde zugleich sich selbst als moralische Person missachten. Da aber moralische Personen in ihrer ganzen Fülle nur als Menschen bekannt sind bzw. nur Menschen zu Personen werden können, genießt schon die Gattung als solche Würde und Achtung" (S. 182).
Auf FICHTEs »Grundlage des Naturrechts« von 1796 verweisend zitiert BRUMLIK aus diesem Werk: "Dieses alles, nicht einzeln, wie es durch die Philosophen zersplittert wird, sondern in einer überraschenden und in einem Momente aufgefassten Verbindung, in der es sich den Sinn gibt, ist es, was jeden, der menschliches Angesicht trägt, nötigt, die menschliche Gestalt überall, sie sei bloß angedeutet, und werde erst durch ihn abermals, mit Notwendigkeit, darauf übertragen, oder sie stehe schon auf einer gewissen Stufe der Vollendung, anzuerkennen und zu respektieren" (zit. nach Brumlik, 1992, S. 182).
Advokatorisches Handeln sehe ich als ein Handeln, das Menschen Möglichkeiten schaffen soll, alternativ handeln zu können, ohne zu bestimmen, wie sie zukünftig zu handeln haben, wenn sie dazu befähigt sind. Derart ist advokatorisches Handeln mit auf Selbstbestimmung und Autonomie angelegter Assistenz zu vereinbaren, wie ich sie hier skizziert habe. Dazu haben wir allerdings
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unser Fach auf dem heutigen Erkenntnisstand,
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mit dem zur Verfügung stehenden Erklärungswissen, sich vor allem in die Zustände der Menschen, mit denen wir arbeiten, eindenken und diese Zustände für uns selbst als mögliche antizipieren zu können, sowie
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seine wissenschaftlich begründeten und evaluierten Verfahrensweisen anzueignen, S unser Tun kritisch-reflexiv zu begründen und
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öffentlich zu machen.
HORST-EBERARD RICHTER schreibt: "Wenn man im Machen nicht mehr anwendet, was man erkannt hat, kann man schließlich auch nicht mehr erkennen, was zu machen ist" (1978, S. 23). In dieser Gefahr ist vor allem die Debatte um die Frage der Integration, die im vierten Jahrzehnt ihrer Entwicklung und international eindeutig positiv erforscht und evaluiert, noch immer Zankapfel der Herrschaftssicherung auf Kosten aller Kinder und Schüler ist.
Auch Autismus ist eine typisch menschliche, wenngleich hoch individuelle psychosoziale handlungskompetenz und Dynamik der Aneignung von Welt unter der Bedingung hochgradiger Beeinträchtigung der Absicherung des Dialogs in und durch die gattungsspezifische Referenz im Sinne der Widerspiegelung seiner selbst im Anderen.
Auf diesem Hintergrund bedarf das autistische Kind in besonderer Weise und uneingeschränkt von der Früherziehung an und über den Kindergarten und die Schule bis hinein in den Bereich Wohnen und ins Feld der Arbeit der vollen und ungeteilten Integration in die Peergroup der Nichtbehinderten. Integration aber fängt in unseren Köpfen an und die zentralste Ressource, derer die Integration bedarf, ist unsere eigene Veränderung. Was EDOURAD SÉGUIN schon 1866 für die Erziehung und Bildung Geistigbehinderter fordert, hat auch umfassend Gültigkeit für Integration, mit der es um die Wiederherstellung "der Einheit des Menschen in der Menschheit" und um die "der zusammenhanglos gewordenen Mittel und Werkzeuge der Erziehung" geht. Integration verlang im Feld von Erziehung, Bildung und Unterricht eine "Allgemeine Pädagogik und entwicklungslogische Didaktik", durch die alle Kinder und Schüler in Kooperation miteinander auf ihrem jeweiligen Entwicklungsniveau - nach Maßgabe ihrer momentanen Wahrnehmungs-, Denk und Handlungskompetenz - in Orientierung auf die nächste Zone ihrer Entwicklung an und mit einem Gemeinsamen Gegenstand spielen, lernen und Arbeiten" (Feuser 1995).
Seit Anfang der 80er Jahre liegen Konzepte vor, dies auch mit schwer geistigbehinderten und schwer autistischen Kindern und Jugendlichen zu leisten. Keine Konzeption schulischer Praxis ist heute international besser erforscht und erprobt als die Integration. Es ist eine erziehungswissenschaftliche und eingeschlossen darin eine behindertenpädagogische Frage der Organisation von Kindergarten, Schule und Unterricht, mithin eine didaktische in Formen projektorientierten Unterrichts, die das gemeinsame Lernen in der Spanne von Hochbegabung, Migration und Behinderung ermöglicht, ohne wieder neue Ausgrenzungen zu praktizieren.
In Wien werden Kinder mit Autismus-Syndrom unabhängig von Art und Schwere ihrer tiefgreifenden Entwicklungsstörung integrativ beschult. Ich war am Aufbau dieser Arbeit, die heute selbstverständlich ist, über viele Jahre beteiligt. Auch in großen Mehrstufenklassen, also jahrgangsübergreifenden (inzwischen vom 1 bis 6. Schuljahr), lernen Schüler mit Autismus-Syndrom. Die jüngste Evaluation ergab, um nur einige Daten zu erwähnen, bei 82,3% eine Symptomverminderung und positive Veränderung der sozialen Kompetenz, bei 52,9% messbare erbesserungen der kognitiven Leistungsfähigkeit und 76,5 der Schüler wurden ausschließlich integrativ unterrichtet, haben also nie eine Sonderschule oder -klasse besucht.
Der autistische Mensch bedarf am dringlichsten reichhaltiger Lernangebote in regulären Lern- und Handlungsfeldern und Beziehungsangebote von hoher Qualität, Verlässlichkeit und Vorhersehbarkeit.
Und es gilt zu überzeugen, dass sich die Angebotsqualität an die Betroffenen durch Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals erheblich zu verbessern hat, Regeleinrichtungen sich auch für autistische Menschen öffnen, politik und Verwaltung die Ausgrenzung und nicht die Integration zu legitimieren haben und Integration wie Formen hoch qualifizierter persönlicher Assistenz zu finanzieren sind.
Es liegt in unseren Händen, welche Lern- und Lebensmöglichkeiten Menschen mit Autismus-Syndrom zukünftig haben. Derart schwere Formen kompensatorischen Handelns von Menschen mit Autismus-Syndrom, wie ich sie hier aufgezeigt habe, könnten durch eine integrative Erziehungs- und Unterrichtspraxis, die advokatorische Assistenz von hoher fachlicher Qualität und Professionalität im regulären Lernalltag gewährt, weitgehend vermieden werden - wenn das bildungspolitisch gewollt und administrativ unterstützt würde.[5]
Die pädagogisch-therapeutischen (habilitierenden!) Erfordernisse, derer Menschen bedürfen, die ihr Leben in extremen Grenzbereichen realisieren müssen, lassen sich nur durch und in
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inhaltsbezogener,
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sozialer und
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arbeitsteiliger Kooperation verwirklichen; durch
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advokatorisch assistierte Kooperation im Kollektiv.[6]
[5] Eine abschließende Videodokumentation verdeutlichte den Entwicklungsverlauf eines 18jährigen jungen Mannes, der nach Jahren kultureller und bildungsmäßiger Deprivation und Isolation auf dem Hintergrund falscher Diagnosen seiner Lernmöglichkeiten und resultierender falscher Behandlung zu uns in die stationäre Arbeit nach dem Konzept der SDKHT (Feuser 2001, 2002) gekommen war und nach 21 Tagen bereits über einen für ihn sprechenden PC kommunizieren konnte.
[6] Um diese Aufgabe realisieren zu können, sehe ich es in besonderer Weise für erforderlich, dass die Integrationsbewegung und die Selbstbestimmt-Leben-Bewegung, vor allem aber auch die "Disability-Studies" (Hermes/Köbsell 2003, Waldschmidt 2003) zukünftig in neuer Weise zusammenarbeiten, ohne ihre je spezifischen Belange dadurch zu nivellieren.
BASAGLIA-ONGARO, Franca u. BASAGLIA, F.: Befriedungsverbrechen. In: Basaglia, Franka und Basaglia, F. (Hrsg.):Befriedungsverbrechen. Über die Dienstbarkeit der Intellektuellen. Frankfurt/M. 1980, 11-61
BRUMLIK, M.: Advokatorische Ethik. Zur Legitimation pädagogischer Eingriffe. Bielefeld 1992
BUBER, M.: Urdistanz und Beziehung. Heidelberg 1975
FEUSER, G.: Gemeinsame Erziehung behinderter und nichtbehinderter Kinder im Kindertagesheim - Ein Zwischenbericht. Bremen: Selbstverlag Diak. Werk e.V. [Slevogtstr. 52, 28209 Bremen] 1987³
ders.: Allgemeine integrative Pädagogik und entwicklungslogische Didaktik. In: Behindertenpädagogik 28(1989)1, 4-48
ders.: Möglichkeit und Notwendigkeit der Integration autistischer Menschen. In: Behinderte in Familie, Schule und Gesellschaft 15(1992)1, 5-18
ders.: Vom Weltbild zum Menschenbild. Aspekte eines neuen Verständnisses von Behinderung und einer Ethik wider die "Neue Euthanasie". In: Merz, H.-P. und Frei, E.X. (Hrsg.): Behinderung - verhindertes Menschenbild?. Luzern: Edition SZH 1994, 93-174
ders.: Behinderte Kinder und Jugendliche. - Zwischen Integration und Aussonderung. Darmstadt: Wissenschaftliche Buchgesellschaft 1995
ders.: Wider die Unvernunft der Euthanasie. Grundlagen einer Ethik in der Heil- und Sonderpädagogik. Luzern: Edition SZH 1997²
ders.: Gemeinsames Lernen am gemeinsamen Gegenstand. Didaktisches Fundamentum einer Allgemeinen (integrativen) Pädagogik. In: Hildeschmidt, Anne u. Schnell, Irmtraud (Hrsg.): Integrationspädagogik. Auf dem Weg zu einer Schule für alle. Weinheim/München 1998, 19-35
ders.: "Die Würde des Menschen ist antastbar." In: Gemeinsam Leben. Zeitschrift für integrative Erziehung. 7(1999)1, 35-40
ders.: Grundlagen einer integrativen Lehrerbildung. In: Feyerer, E. und Prammer, W. (Hrsg.): 10 Jahre Integration in Oberösterreich. Ein Grund zum Feiern? Beiträge zum 5. Praktikerforum. Linz 2000, 205-226
ders.: Zum Verhältnis von Sonder- und Integrationspädagogik - eine Paradigmendiskussion? Zur Inflation eines Begriffes, der bislang ein Wort geblieben ist. In: Albrecht, F., Hinz, A. u. Moser, Vera (Hrsg.): Perspektiven der Sonderpädagogik. Disziplin und professionsbezogene Standortbestimmung. Berlin: 2000/a, 20-44
ders.: Ich bin, also denke ich! Allgemeine und fallbezogene Hinweise zur Arbeit im Konzept der SDKHT. In: Zeitschrift "Behindertenpädagogik" 40(2001)3, 268-350
ders.: Die "Substituierend Dialogisch-Kooperative Handlungs-Therapie (SDKHT)" - eine Basistherapie. In: Feuser, G. und Berger, E. (Hrsg.): Erkennen und Handeln. Momente einer kulturhistorischen (Behinderten-) Pädagogik und Therapie. Berlin 2002, 349-378
ders.: Qualitätsmerkmale integrativen Unterrichts. In: Behinderte in Familie, Schule und Gesellschaft 25(2002/a)2/3, 67-84
ders.: Integrative Elementarerziehung - Ihre Bedeutung als unverzichtbare Basis der Entwicklung des Bedürfnisses des Menschen nach dem Menschen. In: Landesverband Evangelischer Tageseinrichtungen für Kinder, Bremen (Hrsg.): Gemeinsamkeit macht stark, Unterschiedlichkeit macht schlau! Bremen 2003, 25-53
FEUSER, G. u. MEYER, HEIKE: Integrativer Unterricht in der Grundschule - Ein Zwischenbericht. Solms-Oberbiel 1987
FEUSER, G. (Hrsg.): Integration heute - Perspektiven ihrer Weiterentwicklung in Theorie und Praxis. Frankfurt/M./Berlin/Bern/ Bruxelles/New York/Oxford/ Wien 2003
FREHE, H.: Persönliche Assistenz - eine neue Qualität ambulanter Hilfen. In: Jantzen, W. u.a. (Hrsg.): Deinstitutionalisierung als Kern von Qualitätssicherung. Berlin 1999, 271-284
GOFFMAN, E.: Asyle. Über die soziale Situation psychiatrischer Patienten und anderer Insassen. Frankfurt/M. 1973
GREVING, H.: Qualität eines heilpädagogischen Selbstkonzepts - Qualität durch ein heilpädagogisches Selbstkonzept. In: heilpädagogik.de (2003)4, 3-6
GREVING, H. u. GRÖSCHKE, D. (Hrsg.): Das Sisyphos-Prinzip. Gesellschaftsanalytische und gesellschaftskritische Dimensionen der Heilpädagogik. Bad Heilbrunn 2002
HERMES, GISELA und KÖBSELL, SVANTJE (Hrsg.): Disability Studies in Deutschland - Behinderung neu denken (Dokumentation der Sommeruni 2003). Kassel 2003
KANT, I.: Grundlegung der Metaphysik der Sitten. In: Weischedel, W. (Hg.): Werkausgabe Band VII. Frankfurt/Main: Suhrkamp 199613, S. 11-102
KUHN, H.: Institution. In: Sandkühler, H.J. (Hrsg.): Europäische Enzyklopädie zu Philosophie und Wissenschaften. Bd. 2. Hamburg 1990, S. 684-688
LINGENAUBER, SABINE: Normalismusforschung: über die Herstellung einer neuen Normalität im integrationspädagogischen Diskurs. In: Feuser, G. (Hrsg.): Integration heute - Perspektiven ihrer Weiterentwicklung in Theorie und Praxis. Frankfurt/M./Berlin/Bern/ Bruxelles/New York/Oxford/ Wien 2003, 65-76
dies.: Integration, Normalität und Behinderung. Eine normalismustheoretische Analyse der Werke (1970-2000) von Hans Eberwein und Georg Feuser. Opladen 2003
LINK, J.: Versuch über den Normalismus. Wie Normalität produziert wird. Opladen 1998²
MATURANA, H.R. u. VARELA, F.J.: Der Baum der Erkenntnis. München 1990
PEITGEN, H.-O., JÜRGENS, H. u. SAUPE, D.: Bausteine des Chaos. Berlin/ Heidelberg/Stuttgart 1992
PIAGET, J.: Das Erwachen der Intelligenz beim Kinde. Stuttgart: E. Klett Verlag 1969
ders.: Einführung in die genetische Erkenntnistheorie. Frankfurt/M. 1973
ders.: Das Verhalten - Triebkraft der Evolution. Salzburg: O. Müller Verlag 1980
ders.: Biologie und Erkenntnis. Frankfurt/M. 1983
PRIGOGINE, Y.: Vom Sein zum Werden. München 19885
PRIGOGINE, Y. u. STENGERS, ISABELLE: Dialog mit der Natur. München/Zürich 1986
PRIGOGINE, Y. u. NICOLIS, G.: Die Erforschung des Komplexen. München/Zürich 1987
PRIGOGINE, Y.: Vom Sein zum Werden. München 19885
PRIGOGINE, Y. u. STENGERS, ISABELLE: Das Paradox der Zeit. Zeit, Chaos und Quanten. München/Zürich 1993
ROCK, KERSTIN: Sonderpädagogische Professionalität unter der Leitidee der Selbstbestimmung. Bad Heilbrunn 2001
RÖDLER, P.: geistig behindert: Menschen, lebenslang auf Hilfe anderer angewiesen? Neuwied/Kriftel/Berlin 2000²
ROHRMANN, E.: Integration und Selbstbestimmung für Menschen, die wir geistig behindert nennen. In: Z. Heilpäd. 45(1994)1, 19-28
SINGER, P.: Praktische Ethik. Stuttgart 1984
SINGER, P. u. KUHSE, HELGA: Muss dieses Kind am Leben bleiben? Das Problem schwerstgeschädigter Neugeborener Erlangen 1993
SPANGLER, G. und ZIMMERMANN, P. (Hrsg.): Die Bindungstheorie: Grundlagen, Forschung und Anwendung. Stuttgart 1999³
SPITZ, R.: Vom Säugling zum Kleinkind. Stuttgart 1963
ders.: Nein und Ja. Die Ursprünge der menschlichen Kommunikation. Stuttgart 1970²
ders.: Eine genetische Feldtheorie der Ichbildung. Frankfurt/M. 1972
ders.: Vom Dialog. Stuttgart 1976
STEINER, G.: Selbstbestimmung und Assistenz. In: Gemeinsam leben 7(1999)3, 104-110
STEINVORTH, U.: Klassische und moderne Ethik. Grundlagen einer materialien Moraltheorie. Reinbek bei Hamburg 1990
THALHAMMER, M.: Wider den Ungeist, das Unrecht: wider die Anmaßungen Menschen mit geistiger Behinderung gegenüber. In: Groß, D. (Hrsg.):Zwischen Theorie und Praxis 2: Ethik in der Medizin in Lehre, Klinik und Forschung. Würzburg 2002, 187-210
VYGOTSKIJ, L.S.: Denken und Sprechen. Berlin: Akademie Verlag 1974
ders.: Ausgewählte Schriften. Köln: Pahl Rugenstein Verlag; Bd. 1, 1985; Bd. 2, 1987
WALDSCHMIDT, ANNE: Flexible Normalisierung oder stabile Ausgrenzung: Veränderungen im Verhältnis Behinderung und Normalität. In: Soziale Probleme 9(1998)1/2, 3-25
dies.: Selbstbestimmung als Konstruktion: Alltagstheorien behinderter Frauen und Männer. Opladen 1999
dies.: Kulturwissenschaftliche Perspektiven der Disability Studies (Tagungsdokumentation). Kassel 2003
ZIEMEN, KERSTIN: Das bislang ungeklärte Phänomen der Kompetenz. Kompetenzen von Eltern behinderter Kinder. Butzbach-Griedel 2002
Prof. Dr. Georg Feuser
Universität Zürich
Institut für Sonderpädagogik
Hirschengraben 48
CH - 8001 Zürich
Quelle:
Georg Feuser: Advokatorische Assistenz für Menschen mit Autismus-Syndrom und/oder geistiger Behinderung -Widerspruch oder Chance?
Vortrag im Rahmen der Impulsveranstaltung "Integration und Selbstbestimmung" der Autismushilfe Fachstelle Ostschweiz, St. Gallen, am 17.05.2006
bidok - Volltextbibliothek: Wiederveröffentlichung im Internet
Stand: 24.05.2006