Forderungen, Kritikpunkte und Lösungsvorschläge

Textsorte: Zeitschriftenartikel
Releaseinfo: erschienen in: erziehung heute, Sonderheft: Weissbuch Integration, Heft 3, 1998 / betrift:integration, Sondernr. 3a 1998, S. 5-15. Hrsg: Tiroler Bildungspolitische Arbeitsgemeinschaft, Studien Verlag Innsbruck 1998
Copyright: © erziehung heute 1998

Forderungen, Kritikpunkte und Lösungsvorschläge

Die Integration von behinderten Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen in den Bildungsbereich ist ein Anliegen, das "Integration:Österreich" seit vielen Jahren verfolgt. Diesem Anliegen wurde mit der 15. und 17. SCHOG-Novelle ein Umsetzungsrahmen gegeben, der einerseits wichtige Entwicklungen in Gang gesetzt hat, aber viele Ziele der Integrationbestrebungen seitens der betroffenen Eltern (noch) nicht umsetzt.

Es geht um die Einlösung der "vollständigen sozialen Integration" entsprechend einer vom Nationalrat gefassten Entschließung (vom 14. Juli 1994):

"Im Bereich der Behindertenintegration sind alle geeigneten Maßnahmen - einschließlich der Vorbereitung allfälliger Gesetzesvorschläge - zu ergreifen, um sicherzustellen, daß die vollständige soziale Integration und individuelle Entfaltung geistig oder körperlich behinderter Kinder und Jugendlicher in allen Lebensbereichen gewährleistet ist. Weiters ist darauf hinzuwirken, daß diese Maßnahmen auch im selbständigen Wirkungsbereich der Länder realisiert werden."

Es ist zu bedenken, daß Integration sowohl als Umsetzung eines formulierten Menschenrechtes sowie auch als fachlich abgesichertes Reformvorhaben für das gesamte Bildungssystem außerordentliche Bedeutsamkeit besitzt. Ein Bildungssystem, das keine vollständige Integration zum Ziel hat, wird den zukünftigen Anforderungen nicht gerecht werden können.

Verantwortliche Politik in Österreich muß sich auch im Jahr 1998 um die Weiterentwicklung der Bildungsreform in Richtung Integration bemühen. In einem Entwicklungsprozeß stehen zu bleiben, ist gleichbedeutend mit Rückschritt. Es geht aber um mehr als in ewig defensiver Politik Rückschritte zu vermeiden. Es sollten eindeutige und klare Arbeitsaufträge für die Umsetzung der eingeleiteten Reformschritte erteilt werden.

Auch im Lichte der österreichischen EU-Präsidentschaft hat Österreich besondere Verantwortung. Es besteht die einzigartige Chance, die europäische Entwicklung im Bereich eines umfassenden, nicht diskriminierenden Bildungsangebotes, durch vorbildliche Regelungen zu beeinflussen. Auch das für 1998 ausgerufene Jahr der Menschenrechte ist ein geeigneter Zeitpunkt, bildungspolitische Signale zu setzen.

Dabei geht es darum, den Prozeß der Umstrukturierung des Bildungssystems in folgende Richtungen zu veranlassen:

  • Das durch viele Einzelregelungen in den 15. und 17. SCHOG-Novellen beschränkte und durch die Praxis des Gesetzesvollzuges unterdrückte Entscheidungsrecht der Eltern muß durch eindeutige Regelungen verwirklicht werden.

  • Die Weiterführung der Integration in den Bereich der Sekundarstufe II und den berufsbildenden Bereich muss durchgeführt werden. Im Behindertenkonzept der österreichischen Bundesregierung (Bericht an den Ministerrat vom 10. Dezember 1992) ist das schon formuliert: "Die Regierung beabsichtigt daher ... die Förderungsmöglichkeiten behinderter Schüler in allgemeinbildenden und berufsbildenden mittleren und höheren Schulen auszuweiten."

  • Die Sonderschulen sollen entsprechend den Empfehlungen der UNO (1993) und der UNESCO (1994) - sie wurden als weniger günstige Variante der Bildungsmöglichkeiten für behinderte Kinder und Jugendliche eingestuft - zumindest einzelne Sparten in Richtung Integration umstrukturiert werden. Dies entspricht einem Beschluß der "Generalversammlung der Vereinten Nationen" vom 20.12.1993 ("Rahmenbestimmungen für die Herstellung der Chancengleichheit für Behinderte"). Die Mitgliedsstaaten, in welchen es Sonderschulen gibt, wurden zu folgendem aufgefordert: "Die Staaten sollen sich zum Ziel setzen, das Sonderschulwesen schrittweise in das Regelschulwesen zu integrieren."

Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass das österreichische Bildungssystem zu der nötigen Beweglichkeit gebracht wird, die sowohl den Vorgaben der nötigen optimalen Bildungserweiterung im öffentlichen Bildungswesen als auch einem rationellen Einsatz von Budgetmitteln entspricht.

Das Akzeptieren von Doppelgleisigkeiten und das von Standesinteressen stark beeinflußte, daher auch in vielen Bereichen "versteinerte" Bildungssystem, kommt nicht nur sehr teuer, sondern schürt den Ruf nach Privatisierung und Zerschlagung unseres durchaus funktionierenden öffentlichen Bildungsangebotes. Das für unsere Zukunft so entscheidende Gut "Bildung für ALLE" sollte uns in seiner langfristigen Perspektive zu wichtig sein, als es leichtfertig in seiner Entwicklung zu vernachlässigen.

Tabelle 1: Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf (spF) im Schuljahr 1996/97

Betroffene Menschen benötigen ein klares Bekenntnis für ihre Anliegen.

Konkret sind dringend folgende Probleme durch Veränderungen der Rahmenbedingungen in Form von Gesetzesänderungen, Erlässen bzw. eindeutigen Arbeitsaufträgen zu regeln:

1. Einrichtung eines Integrationsbeirates im Unterrichtsministerium

Die gesetzlichen Voraussetzungen für den integrativen Unterricht sind - auch europäisch gesehen - durchaus herzeigbar. Auch gibt es, ebenfalls fast auf allen Ebenen der Schulbürokratie, viele engagierte Einzelpersonen. Trotzdem gewinnt man vielerorts den Eindruck, daß die handelnden Personen im System Schule immer noch "auf der Bremse" stehen.

Wenn es aber dem Gesetzgeber wirklich ernst ist, die Integration behinderter Kinder und die kontinuierliche Entwicklung zu einer Kultur der Gemeinsamkeit voran zu bringen, bedarf es eines eindeutigen und klaren Arbeitsauftrages! Schon 1993 war dem Wunsch nach einem "Integrationsbeauftragten" nicht nachgekommen worden. Als Kompromiß wurde der zuständige Minister beauftragt, nach zwei Jahren dem Parlament einen Bericht vorzulegen. Dies ist nie geschehen. Somit wurden zwar Möglichkeiten für den gemeinsamen Unterricht von behinderten und nicht behinderten Kindern im Bereich der Pflichtschule eröffnet, jedoch die dazu nötigen Entwicklungsanstöße nicht gegeben, die Voraussetzungen für einen routinierten, konfliktfreien Ablauf nicht geschaffen, und die Maßnahmen zur Qualitätssicherung nicht getroffen.

Vorschlag: Einrichtung eines parlamentarischen Integrationsbeirates im Unterrichtsministerium, in dem Elternvertreter, Behördenvertreter, Politiker und Fachleute vertreten sind. Zusätzlich wird ein Integrations-Beauftragter des BMUkA geschaffen, der im Einzelfall die Umsetzung der Integration sicherstellt. In NÖ hat sich z.B. die Durchführung durch externe Beauftragte (Werkvertrag) bewährt (NÖ-Beratungsstelle für Kindergarten-Integration).

2.Gleichstellung behinderter Kinder in Sonderschulen und Integrationsklassen

Anspruch auf Integration: Besteht derzeit nur, wenn die sonderpädagogische Förderung in der jeweiligen Schule bereitgestellt werden kann - was durch "Freiwilligkeitsklauseln" zugunsten der LehrerInnen zusätzlich erschwert wird. Demgegenüber besteht ein unbedingter Anspruch auf Besuch der Sonderschule, wenn die Eltern sich dafür entscheiden. Auch nicht behinderten Kindern kann nicht einfach aus Gründen des Budgets oder Stellenplanes der Schulbesuch verweigert werden.

Ferner werden nach wie vor in vielen Bezirksschulräten Eltern nicht auf die Möglichkeit der Integration aufmerksam gemacht - und schicken "automatisch" die Kinder in die ASO. Die integrativen Bildungsvorteile werden oftmals verschwiegen bzw. ins Gegenteil verdreht.

Vorschlag: In § 8a Abs. 1 1. Satz SchPflG entfallen die Worte "den spF erfüllenden".

§ 8b SchPflG und § 43 Abs. 6 LDG ist ersatzlos zu streichen. In § 8a Abs. 2 SchPflG wird nach dem 1. Satz eingefügt: "Er hat sie, auch schriftlich, zu informieren, daß ihr Kind das Recht hat, die Volks- bzw. Hauptschule oder AHS zu besuchen (integrativer Schulbesuch)."

Gleiches Recht auf Schulbesuch durch 11 (12) Jahre:

Behinderte Kinder können die Sonderschule 2 (3) Jahre über die Schulpflicht hinaus besuchen, in der Integration stehen sie danach auf der Straße oder müssen zurück in eine Sonderschule. Gerade behinderte Kinder können in dieser Entwicklungsphase wichtige Kenntnisse und Fertigkeiten erwerben.

Vorschlag: Gleichstellung von Sonderschule und schulischer Integration bezüglich der Schulbesuchsdauer (§ 32 Abs. 2 SchUG: "Sonderschule" à "Schule"; Entfall der Zustimmung von Schulerhalter und Schulbehörde).

Weder Diskriminierung noch Bevorzugung körper- und/oder sinnesehinderter SchülerInnen: Der sonderpädagogische Förderbedarf (spF) wird körper- und sinnesbehinderten Kindern in der Sekundarstufe I jedenfalls entzogen (§ 8 As 3a SchPfG), während dies beim Besuch einer Sonderschule ausdrücklich nicht gilt.

Umgekehrt kann dzt. nur körper- und/oder sinnesbehinderten SchülerInnen eine Abweichung vom VS- oder (A)HS-Lehrplan bewilligt werden, um die Anwendung eines Sonderschullehrplanes zu vermeiden. Diese Möglichkeit muß - unter gleichen Voraussetzungen - für alle behinderten SchülerInnen gelten.

Vorschlag: Entfall dieser Bestimmung. Ggf. kann der spF ohnedies im Einzelfall entzogen werden. Entfall der Beschränkung auf körper- und sinnesbehinderte SchülerInnen in den §§ 16 Abs. 5, 29 und 39 Abs. 3 SchOG.

Hilfsdienste/Transport: Schwerer behinderte Kinder sind von der Integration mit gutem Grund nicht ausgeschlossen. Die nötigen Hilfsdienste (Pflegepersonal, Therapeuten etc.) werden aber nicht, oder nur durch mühsame Einzelinitiativen beigestellt, während sie in Sonderschulen selbstverständlich sind. Ferner muß der Schultransport behinderter Kinder sichergestellt werden: Auch beim Schultransport ist auf größtmögliche Integration zu achten. Die behinderten Kinder sind mit denselben Transportmitteln zu befördern wie alle anderen Kinder auch!

Die Förder-Zentren (§ 27a SchOG) sollten damit beauftragt werden, diese Dienste in Zusammenarbeit mit bestehenden Einrichtungen zu organisieren.

Vorschlag: Gleichstellung von Sonderschule und schulischer Integration bezüglich der Hilfsdienste durch Ergänzung von § 10 PflSchErh-GG um die Beisetzung erforderlichen Pflege- bzw. Betreuungspersonals; Zusammenarbeit mit dem Sozialministerium. Änderung des FLAG.

Behindertengerechte Schulen: Die Schulen müssen systematisch behindertengerecht gestaltet und ausgestattet werden - nicht erst im "Bedarfsfall".

Vorschlag: In § 7 Abs. 2 PflSchErh-GG wird nach "zu entsprechen" eingefügt: "... muß behindertengerecht gestaltet und ausgestattet sein..."

3. Verbesserung der Unterrichtsqualität

"Schlechter Unterricht" fällt im allgemeinen nicht auf, bzw. sind nicht behinderte Schüler zur Absolvierung einer Schule meistens anpassungsfähig genug. Im Fall behinderter Kinder muß die Schule sich an die Kinder anpassen. Die nötigen Veränderungen kommen allen Kindern, einschließlich der begabten, zugute.

Keine Leistungsgruppen in Integrationsklassen: Binnendifferenzierung ist das Kernstück der integrativen Sekundarstufe I und steht im Widerspruch zu Leistungsgruppen (LG). LG trennen in den Hauptgegenständen und sind das Gegenteil einer heterogenen Lerngruppe. LG sind selektiv und stehen durch standardisierte Forderungen im Gegensatz zu Integration. LG erschweren die nötige Veränderung in einer Schule hin zum Eingehen auf den individuellen Förderbedarf aller Kinder. Noch schlimmer ist die zusätzliche räumliche Trennung in Schülergruppen, wodurch behinderte Kinder überhaupt von den übrigen Schülern getrennt werden.

Vorschlag: Gesetzesänderung, durch die in integrativen Klassen eine Auflösung der Leistungsgruppen durch Beschluß des Klassenforums erfolgen kann. Verbot der Teilung in Schülergruppen (äußere Differenzierung).

Der 3. Satz des § 18 Abs. 3 SchOG lautet: "Die Einstufung in Leistungsgruppen entfällt in Klassen, in denen Schüler mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf unterrichtet werden, wenn das Klassenforum dies beschließt; die Zusammenfassung in Schülergruppen entfällt jedenfalls."

Verbale Beurteilung:Die Ziffernbeurteilung (Noten) ist nachweislich unverläßlich. In integrativen Klassen stört sie vor allem durch den Leistungsvergleich und bewirkt Benotungsmißverständnisse zwischen behinderten und nichtbehinderten Kindern. Alternative Formen der Leistungsbeurteilung, wie Lernentwicklungsberichte ("verbale Beurteilungen") und Lernzielkataloge ("Pensenbücher") stellen Leistungen streng und individuell fest.

Vorschlag: In Integrationsklassen sollen die Eltern durch entsprechenden Beschluß im Klassenforum Formen der verbalen Leistungsbeurteilung beschließen können. Dies ist oft wichtig um Konkurrenz zu vermeiden. Bei Schulwechsel können allenfalls Noten gegeben werden.

In § 18 SchUG ist als Abs. 2a einzufügen: "In Klassen, die von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf besucht werden, können abweichende Formen der Beurteilung, insbesondere Formen der verbalen Beurteilung durch Beschluß des Klassenforums, wo dieses nicht vorgesehen ist, einer nach gleichen Grundsätzen durchzuführenden Versammlung festgelegt werden. Bei Schulwechsel und zur Aufnahme oder zum Übertritt in eine andere Schule kann auch eine Noten-Beurteilung vorgenommen werden."

Lehrplanentscheidungen mit den Eltern und LehrerInnen: Schon bisher war der Stempel "Sonderschule" oft ein Stolperstein für das ganze weitere Leben der Kinder und eine Kränkung für die Eltern. Das Gesetz sieht noch immer vor, daß generell durch Bescheid des Bezirksschulrates festgelegt wird, nach welchem Lehrplan (Lehrplanteil) behinderte Kinder unterrichtet werden. Über die Anwendung des Lehrplanes einer anderen Schulstufe entscheidet die Schulkonferenz.

Tatsächlich kann die Frage des richtigen Lehrplans nur von den Lehrern des Kindes in vertrauensvollem Kontakt mit den Eltern beurteilt und entschieden werden. Geschieht dies im Rahmen der Erarbeitung eines persönlichen Bildungsplanes, wird auch die Notwendigkeit und Sinnhaftigkeit derartiger, z.T. formaler Festlegungen deutlicher. Nur im Streitfall entscheidet die Schulbehörde mit Bescheid, dann aber nur die Fragen des Lehrplans (nicht des persönlichen Bildungsplans) und unter Anwendung der besonderen Verfahrensgarantien des § 8 Abs. 1 SchPflG.

Gleiches gilt für die Entscheidung über die Anwendung von Lehrplänen anderer Schulstufen und das Aufsteigen. Auf welcher Grundlage die Schulkonferenz derartiges entscheiden könnte, ist völlig unerfindlich. Es geht ja nicht um die gleiche Anwendung genereller Richtlinien auf alle Schüler, sondern um die sachkundige Lösung je eines Einzelfalles. Die dazu nötigen Informationen haben aber nur Klassenlehrer und Eltern sowie Therapeuten.

Vorschlag: Übertragung aller dieser Entscheidungsrechte auf Lehrer und Eltern.

§ 17 Abs. 4 SchUG muß lauten: "...festgestellt wurde, haben deren Eltern und Lehrer nach Beratung mit dem Förder-Zentrum einvernehmlich mindestens einmal pro Jahr festzulegen, ob und in welchem Ausmaß der Schüler nach dem Lehrplan einer anderen Schulart bzw. einer Schulstufe, die seinem Alter nicht entspricht zu unterrichten ist und welche vorrangigen Ziele für die Unterrichtsarbeit gelten (Persönlicher Bildungsplan). Kommt ein einvernehmlicher Beschluß nicht zustande, hat die Schulbehörde erster Instanz über die Fragen des Lehrplanes bescheidmäßig zu entscheiden. Dabei ist § 8 Abs. 1 SchPflG sinngemäß anzuwenden."

§ 25 Abs. 5a SchUG muß lauten: "... Hierüber entscheiden der oder die Klassenlehrer nach vorheriger Beratung mit den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten und den von diesen ggf. beigezogenen weiteren Personen."

Lehrereinsatz: Derzeit enthält das Gesetz kompetenzwidrigerweise keinerlei Grundsätze zur Frage des Lehrereinsatzes, sondern überläßt alles der Ausführungsgesetzgebung der Länder.

Um den Erfolg integrativen Unterrichts bundesweit sicherzustellen, müssen aber qualitative Mindeststandards vorgegeben werden. So muß ein zweiter Lehrer wenigstens die Hälfte der Unterrichtsstunden anwesend sein, um integrativ tätig werden zu können - ein geringeres Ausmaß an "Stützlehrer-Stunden" führt zu Einzelunterricht der aussondert bzw. zum Fehlschlagen der Stützmaßnahme.

Als zweiten "Eckwert" soll das Gesetz die Schülerzahlen der klassischen Integrationsklasse nennen, diese jedoch nur als Richtwert, weil es wesentlich auf die Umstände des konkreten Einzelfalls ankommt.

Daß - wie immer - entsprechend qualifizierte Lehrer einzusetzen sind, braucht nicht in irreführender Weise betont werden; es könnten daraus unrichtige Umkehrschlüsse abgeleitet werden. Ferner ist gerade im Umgang mit behinderten Kindern die nötige Qualifikation selten eine formale Ausbildung, sondern vielmehr Engagement, Kooperationsfähigkeit und stete Lernbereitschaft - wie das hohe Ausmaß "ungeprüfter" Lehrer an Sonderschulen (ca. 50%) deutlich zeigt.

Von der Zuweisung von Lehrern zu bestimmten Integrationsklassen sollen die Ausführungsgesetze auch absehen können. Diesfalls könnten schulintern die insgesamt zur Verfügung stehenden - in gleicher Weise berechneten - Lehrer-Stunden flexibler und effizienter genützt werden.

Vorschlag: Bundesgesetzliche Festlegung von Grundsätzen über den Einsatz des zweiten Klassen- bzw Fachlehrers in Anlehnung an die Ergebnisse der Schulversuche.

§ 13 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 SchOG muß lauten: "... Die Ausführungsgesetzgebung hat zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß in Klassen, die von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder von Kindern nichtdeutscher Muttersprache und unzureichenden Kenntnissen der Unterrichtssprache besucht werden, zusätzliche Lehrer einzusetzen sind. Dabei ist vorzusehen, zusätzliche Lehrer im Mindestausmaß der halben Zahl der Unterrichtsstunden einzusetzen und, als Richtwert, in Klassen mit drei oder vier Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf zwei Lehrer einzusetzen. Die Ausführungsgesetzgebung kann statt dessen die Zuweisung einer entsprechender Anzahl von Lehrern an die Schule ohne Bindung an den Einsatz in bestimmten Klassen vorsehen."

Team-teaching: Das Gesetz verleitet zur Annahme, für behinderte und nicht behinderte Kinder wären verschiedene Lehrer(innen) zuständig. (§ 20 Abs 1 SchOG). Dies behindert die Entwicklung zu einem gemeinsamen Unterricht und betont die beiden Schüler"kategorien". Erfahrene Integrationslehrer führen daher Team-teaching bei Verantwortlichkeit beider Lehrer für alle Kinder durch. Der daraus entstehende Kompetenztransfer kommt allen Schülern zugute.

Vorschlag: Gesetzesänderung, die in integrativen Klassen Team-teaching und Verantwortlichkeit beider Lehrer für alle Kinder sicherstellt.

§ 17 Abs. 1a SchUG lautet: "In Klassen die von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf besucht werden, sind individualisierende Unterrichtsformen und Formen des Projektunterrichts zu wählen, die gemeinsame Lernprozesse sicherstellen. Der Unterricht mehrerer Lehrer in einer Klasse darf nicht in der Form erfolgen, daß sich ein Lehrer regelmäßig nur bestimmten Schülern (Schülergruppen) widmet. Solche Lehrer arbeiten gleichberechtigt und -verpflichtet; sie haben den Unterricht gemeinsam vorzubereiten und durchzuführen (Team-teaching)."

Kleines Lehrerteam an (A)HS: Als größtes Hindernis für erfolgreiche Integration an (A)HS erweist sich immer mehr das oft praktizierte starre Festhalten an großen Lehrerteams, die ihren Unterricht weder untereinander noch mit dem zweiten Lehrer koordinieren. Dadurch werden die behinderten SchülerInnen zu einer eigenen "Kleingruppe" innerhalb der Klasse - für die der 2. Lehrer zuständig ist und die lediglich daran gehindert werden sollen, die übrigen SchülerInnen zu "stören". Integrativer Unterricht findet nicht statt.

Vorschlag: § 9 Abs. 3 SchUG wird angefügt: "In Klassen, in denen SchülerInnen mit spF unterrichtet werden, ist abweichend davon ein Lehrerteam von im Regelfall höchstens fünf FachlehrerInnen zu bilden."

Anzahl behinderter Kinder in Integrationsklassen: Auch die Zahl behinderter Kinder in Integrationsklassen muß klar begrenzt sein, um qualitativ guten Unterricht zu ermöglichen (keine "Sonderschulklassen an Regelschulen"). Die dzt Formulierung des Gesetzes enthält keinerlei wirksame Sicherung qualitativ hochwertigen Unterrichts. Andererseits ist auch eine Festlegung auf absolute Zahlen nicht zweckmäßig. Es kommt vielmehr auf ein geeignetes "pädagogisches Ensemble" an.

Die für AHS geltende Regelung - bezogen auf das Bundesland(!!) im Durchschnitt mindestens 5 Kinder mit spF - ist pädagogisch absurd (höhere pädagogische Anforderungen - mehr behinderte Schüler ?) und praktisch unvollziehbar (wer könnte wie den Durchschnitt herstellen ?). Auch in AHS muß ggf. die Integration einzelner SchülerInnen möglich sein; wie in der VS und HS auch.

Vorschlag: In § 9 Abs. 1 SchUG tritt an die Stelle der Worte: "... nur jenes Ausmaß betragen, bei dem ... erfolgen kann" die Wortgruppe: "... nicht mehr als 20% der Gesamtzahl der Schüler betragen".

§ 43 Abs. 1aSchOG entfällt; in § 43 Abs. 1 wird für I-Klassen eine SchülerInnenhöchstzahl von 25 verankert."

Wohnortnahe Integration: Die Integration behinderter Kinder muß in der Schule "ums Eck" erfolgen - nur dann bleiben Kontakte zu Nachbarn und Freunden erhalten bzw. können aufgebaut werden. "Soziale Integration" kann die Schule allein nicht schaffen. Der Aufbau spezialisierter "Integrationsschulen" würde zu einer weiteren Differenzierung des Schulwesens führen; sie würden rasch als spezielle Sonderschulen betrachtet werden. Gewiß können in einer Phase der Umstrukturierung Probleme entstehen, die nicht sofort gelöst werden können. Nach einer Phase von etwa vier Jahren müßte die Schulverwaltung aber in der Lage sein, jedem Kind wohnortnahe Integration zu bieten - wie das auch im Ausland möglich ist.

Vorschlag: Die Geltung des § 8a Abs. 2 letzter Satz SchPflG ist für Volksschulen aufzuheben, für (A)HS bis 31.8.2000 zu beschränken.

Wahrung sozialer Kontakte: Integrativer Unterricht muß notwendigerweise alle "Begabungen" einschließen. Integrationsklassen an Hauptschulen können "AHS-begabte" Schüler aufnehmen, nicht aber umgekehrt. Wenigstens jene "Hauptschüler", die in der Volksschule in Integrationsklassen unterrichtet wurden, müssen im Klassenverband in die AHS mitgehen können. Bestehende soziale Kontakte zu MitschülerInnen helfen behinderten SchülerInnen meist wesentlich, den schwierigen Übergang in eine ganz neue Lernsituation zu bewältigen.

Vorschlag: In 40/1 lS SchOG nach "spF" einfügen: "sowie von Schülern, die gemeinsam mit diesen die VS besucht haben".

Flexible Unterrichtsgestaltung/Schulveranstaltungen: Der integrative Unterricht braucht erhöhte Flexibilität. Es muß möglich sein Einheiten zu blocken und nötigenfalls das starre Schema des Wochenplans vorübergehend zu durchbrechen.

Andererseits hat die Erfahrung der Schulversuche gezeigt, daß bei etwas gutem Willen behinderte Kinder auch an allen Schulveranstaltungen teilnehmen können. Dies soll daher auch gesetzlich vorgesehen werden. Parallel dazu müssen die nötigen Hilfen z.B. durch Adaptierung der Schulveranstaltungsorte gesichert werden.

Vorschlag: § 10 SchUG ist als Abs. 4 anzufügen: "Beim Unterricht in Klassen, die von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf besucht werden, können Stunden in Unterrichtsblöcke zusammengefaßt werden; weiters kann von der Stundentafel zeitweilig abgewichen werden, wobei jedoch solche Abweichungen innerhalb angemessener Zeit auszugleichen sind. Für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf kann dieser Ausgleich unterbleiben, soweit das Erreichen des Lehrziels dadurch nicht gefährdet wird."

Dem § 13 Abs. 1 SchUG ist anzufügen: "Schulveranstaltungen sind so zu planen, daß auch Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf uneingeschränkt daran teilnehmen können."

4. Grundrecht auf Bildung für alle

Auch heute noch werden behinderte SchülerInnen durch schulrechtliche Vorschriften ausdrücklich schlechter gestellt als nichtbehinderte Kinder. Dies verstößt gegen gesellschaftspolitische Grundwerte, aber auch gegen die MRK und insbesondere gegen Art 7 B-VG idFg BGBl I 87/1997 (Verbot der Diskriminierung behinderter Menschen).

Gibt es "schulunfähige" Kinder? Noch immer erklärt das Gesetz die Schulverwaltung gänzlich unverantwortlich für eine kleine Gruppe besonders schwer behinderter Kinder - und riskiert damit den Verfassungsbruch: Art 2 des 1. ZP zur MRK legt fest, daß niemand das Recht auf Bildung verwehrt werden darf. Auch wenn Schulen nicht die richtige Lösung sind, hat doch die Schulverwaltung auch diesen Kindern verantwortlich zu einer ihrer Lebenslage adäquaten Bildung und Betreuung außerhalb der Schule zu verhelfen.

Vorschlag: Der Begriff der "Schulunfähigkeit" (§ 15 SchPflG) ist ersatzlos zu streichen. An seine Stelle tritt ein Anspruch auf Unterricht bzw. Förderung außerhalb der Schule.

§ 15 SchPflG lautet: "Erfüllung der Schulpflicht durch Unterricht bzw. Förderung außerhalb der Schule".

§ 15 (1) Schülerinnen und Schüler, die innerhalb der Schule keine angemessene Förderung erhalten können (Abs. 2), haben Anspruch auf Unterricht bzw. Förderung außerhalb der Schule.

(2) Anspruch auf Unterricht bzw. Förderung außerhalb der Schule besteht, wenn medizinische Gründe einen Schulbesuch ausschließen oder der Schulbesuch eine unzumutbare Belastung für die Schülerinnen und Schüler darstellen würde. Auf Antrag der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten besteht dieser Anspruch ferner, wenn nach einem angemessenen Beobachtungszeitraum mit besonderer Förderung in der Schule kein Entwicklungsfortschritt feststellbar ist.

(3) Auf das Verfahren zur Feststellung des Anspruchs auf Unterricht bzw. Förderung außerhalb der Schule ist § 8 sinngemäß anzuwenden. Besteht während des Verfahrens Schulpflicht, ist diese nach Wunsch der Eltern (Erziehungsberechtigten) in der Schule oder durch Unterricht bzw. Förderung außerhalb der Schule zu erfüllen.

(4) Die Unterrichtung bzw. Förderung außerhalb der Schule umfaßt im Regelfall zumindest so viele Wochenstunden, wie sie bei einem Schulbesuch der jeweils anzuwendende Lehrplan vorsieht. Der Inhalt der Unterrichtung bzw. Förderung ist in Einvernehmen mit den Eltern bzw. den Erziehungsberechtigten vom zuständigen Bezirksschulrat festzulegen, dem auch die Bereitstellung obliegt."

In § 5 SchPflG wird folgender Abs. 1a eingefügt: (1a) Die allgemeine Schulpflicht wird durch den Unterricht bzw. die Förderung außerhalb der Schule (§ 15) erfüllt, solange Anspruch darauf besteht.

Schule nur für "gesunde" Kinder? § 3 Abs. 1 lit. c SchUG sieht vor, daß die Aufnahme in österreichische Schulen von der erforderlichen gesundheitlichen und körperliche Eignung abhängt. Diese diskriminierende und überflüssige Bestimmung ist gänzlich zu beseitigen.

Vorschlag: § 3 Abs. 1 lit. c (und Abs. 7b) SchUG entfällt.

Unmittelbare Diskriminierung bei AHS-Aufnahme: Das SchOG verbietet Klassenschülerzahlüberschreitungen an AHS - wenn sie durch die Führung von Integrationsklassen verursacht werden. Wegen der Aufnahme nicht behinderter Schüler sind sie hingegen zulässig. Diese diskriminierende Bestimmung ist gänzlich zu beseitigen.

Vorschlag: § 43 Abs. 1a letzter Satz SchOG ist zu streichen.

Mittelbare Diskriminierung bei AHS-Aufnahme: Wenn sich mehr SchülerInnen um Aufnahme in eine AHS bewerben als aufgenommen werden können, muß dzt die Reihung nach dem Lernerfolg in der Volksschule bzw. dem Ergebnis der Aufnahms- oder Eignungsprüfung erfolgen. Dies beinhaltet eine klare indirekte Diskriminierung behinderter SchülerInnen.

Vorschlag: § 5/4 SchUG entfällt.

Menschenrecht auf Integration verankern: Das Menschenrecht auf Integration muß auch als grundlegende Aufgabe der österreichischen Schule verankert werden. Das klare Bekenntnis der Bundesregierung zum grundsätzlichen Vorrang schulischer Integration - bei Beibehaltung der Optionsmöglichkeit für die Sonderschule - wie es im Behindertenkonzept (S 22 unten und Pkt. 4.4) Niederschlag gefunden hat, darf in der Zielbestimmung der österreichischen Schule nicht fehlen.

Vorschlag: In § 2 Abs. 1 SchOG ist dem ersten Absatz anzufügen: "Um diese Ziele der österreichischen Schule zu erreichen, haben alle Schüler das Recht auf gemeinsamen Unterricht in einer Schule ohne Aussonderung."

5. Sonderpädagogische Zentren sollen ihre gesetzliche Funktion erfüllen

Mit Einführung der Integration wurden Sonderpädagogische Zentren (SPZ) zu ihrer Unterstützung geschaffen. Mangels motivierender dienstrechtlicher Regelungen und planmäßigem Ausbau findet die Entwicklung von einer Sonderschule zu einem Förderzentrum allerdings nicht statt.

Förderzentren für alle Kinder: Es ist nicht damit getan, nur die Kinder mit spF und ihre Lehrer zu betreuen. Es muß sich in der Integration der Unterricht für alle Kinder hin zu offenen und projektorientierten Lernformen verändern.

Vorschlag: SPZ sollen Förderzentren genannt und diese Aufgaben in § 27a SchOG verankert werden.

Keine Schließung erfolgreicher SPZ: SPZ, die in Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags alle Kinder mit spF des Schulsprengels integrieren und betreuen, müssen als schülerlose Schule geschlossen werden. Dadurch wird der Leiter wieder zum Lehrer und die Integration ist ohne Förderung.

Vorschlag: "Förderzentren" (FZ) sind als eigene Schulart im SchOG zu verankern und können auch ohne "eigene" Schüler zur Betreuung von Integrationsklassen geführt werden.

Lehrer stützen, statt Leiter begünstigen: Zulagen und Abschläge bekommen vielfach Personen, die sie nicht brauchen, während sie den dafür arbeitenden Personen (LehrerInnen) fehlen. Auch erhält ein SPZ-Leiter unter Umständen weniger als ein Sonderschulleiter.

Vorschlag: Entfall der dzt vorgesehenen Integrations-Abschlagstunden für VS- und (A)HS-Direktoren zugunsten der Integrationslehrer bzw. in (A)HS zugunsten von zwei verpflichtenden wöchentlichen Besprechungsstunden des Lehrerteams.

6. Entsprechende integrationspädagogische Ausbildung der Lehrer/innen

Trotz des Rechtes von Kindern mit spF auf schulische Integration (§ 8a Abs. 3 SchPflG) und trotz mehrfach artikulierter Ausbildungsmängel unterliegen die nötigen Maßnahmen der Autonomie und Freiwilligkeit der Pädagogischen Akademien.

Pädagogische Akademien: Die Pädagogischen Akademien Österreichs müssen verpflichtet werden, in allen Ausbildungsgängen (Volks-, Haupt- und Sonderschullehrer) das für schulische Integration behinderter Kinder nötige theoretische und praktische Wissen zu vermitteln. Ein Curriculum für Integrationspädagogik ist zu erstellen, bzw. das bereits vom BMUK erstellte Curriculum einzusetzen.

Vorschlag: Erweiterung der Lehrpläne der Pädagogischen Akademien hinsichtlich Integrationspädagogik und -didaktik.

Universitäten: Da die Unterstufe der AHS Pflichtschule ist, sind auch die Studierenden für das Lehramt im Bereich der schulischen Integration auszubilden.

Vorschlag: Änderung der Lehramts-Studienpläne.

7. Integration im Kindergarten

Alle Kinder (ab einer gewissen Entwicklungsstufe) brauchen soziale Kontakte mit anderen Kindern. Für die meisten Kinder im Vorschulalter bietet der Kindergarten als erste Institution den notwendigen Rahmen für wichtige soziale und kognitive Lern- und Erfahrungsmöglichkeiten.

Was für nicht behinderte Kinder gilt, ist für behinderte Kinder besonders wichtig. Eine Familie mit einem behinderten Kind befindet sich in einer schwierigen sozialen Position. Bedingt durch Therapiefahrten und Arztbesuche, durch erhöhte Pflege und vermehrte Zuwendung, die ein behindertes Kind braucht, bleibt für regelmäßige Kontakte außerhalb der Familie kaum Zeit und wenig Energie.

Doch für ein behindertes Kind ist der Kontakt mit anderen Kindern besonders wichtig, wie umgekehrt nicht behinderte Kinder aus dem Zusammensein mit behinderten Kindern viel lernen. Der Kindergarten bietet für Kinder, die in ihrem Handlungsspielraum stark eingeschränkt sind, oft das einzige Experimentierfeld für eigenverantwortliches Handeln und für freies Spiel, das nicht von Mutter/Vater oder der TherapeutIn mit dem Hintergedanken der Förderung geleitet ist. Mit dem Eintritt in den Kindergarten beginnt das erste Ablösen von der Familie, ganz besonders für das Kind mit Beeinträchtigung.

Rund 20.000 Kinder mit Behinderungen besuchen in Österreich einen Kindergarten, das sind 9,4% aller Kindergartenkinder. Da es in Österreich keinen Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz gibt, gibt es keine Zusicherung auf Unterbringung des einzelnen Kindes. Somit haben Kinder keinen Anspruch auf einen Kindergartenplatz und die Bundesgesetzgebung bietet dadurch keinen gesetzlichen Rahmen. Die gesetzlichen Grundlagen werden gänzlich dem Aufgabenbereich der Länder überlassen. Das hat neun verschiedene Ausführungsbestimmungen zur Folge. Dadurch ist es für behinderte Kinder und deren Eltern von essentieller Bedeutung in welchem Bundesland sie wohnen, um eine integrative Förderung im Kindergarten zu erhalten.

Der Bund hat keinerlei Zugriff auf die Landesgesetzgebung, außer wenn es sich um allgemeine Kriterien handelt, die unter dem Begriff "Kindeswohl" laufen.

Aus dem Vergleich der gesetzlichen Grundlagen für die Integration behinderter Kinder im Kindergarten in den einzelnen Bundesländern ergibt sich grob zusammengefaßt und verkürzt folgende Situation in Österreich: Nur Burgenland, Niederösterreich, Salzburg und Kärnten regeln im Gesetz die Einrichtung von Integrationsgruppen im allgemeinen Kindergarten. In Vorarlberg wird die Integration als Versuch ermöglicht. In allen anderen Bundesländern unterscheidet das Gesetz nur Sonderkindergärten (heilpädagogische Kindergärten) und allgemeine Kindergärten, aber keine Integrationsgruppen!

In manchen Bundesländern, wie z.B. in Vorarlberg, lassen Formulierungen aufhorchen: "Behinderte Kinder, welche die Gemeinschaft stören, dürfen nicht in den Kindergarten aufgenommen werden, wenn Nachteile für die übrigen Kinder zu erwarten sind." Im Wiener Gesetz gibt es ein ähnliches Schlupfloch für einen Ausschluß vom Kindergartenbesuch. In Wien ist die Situation besonders angespannt, weil auch für nicht behinderte Kinder zu wenig Plätze vorhanden sind.

Was die Rahmenbedingungen betrifft, erscheint noch beachtenswert, ob der Kindergartenerhalter Rechtsanspruch auf zusätzliche Förderung hat, weil in diesem Fall die Kosten dafür vom Land übernommen werden. Dies ist im Burgenland der Fall, in Kärnten nur eine "Kann"-Bestimmung.

In Deutschland hat jedes Kind ein Grundrecht auf einen Kindergartenplatz seit 1.1.96, in Österreich gibt es keinen Rechtsanspruch. Ziel muß sein, daß jedes Kind das Recht auf einen Betreuungsplatz bekommt, damit wären andere Betreuungsformen, wie z.B. private Kindergruppen, Spielgruppen udgl. auch inbegriffen.

Vorschlag: Für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf bedarf es darüber hinaus:

  • Verankerung einer prinzipiellen Aufnahmepflicht für alle behinderten Kinder: Behinderte Kinder müssen vorrangig aufgenommen werden, da für sie der soziale Kontakt mit nichtbehinderten Kindern für ihre positive Weiterentwicklung unbedingt notwendig ist. Dies stellt eine relative, ausgleichende Bevorzugung dar, die gegenüber behinderten Menschen durchaus üblich und wegen deren vielfältiger gesellschaftlicher Benachteiligung auch notwendig ist (wie auch Behindertenparkplätze, Blindenampeln, abgeschrägte Gehsteigkanten, Niederflurbusse etc.). Das Prinzip der Wohnortnähe ist dabei strikt einzuhalten.

  • Allmähliches Auflösen der heilpädagogischen Kindergärten entsprechend den bisher gemachten (wissenschaftlichen) Erfahrungen, die die Integration als den besseren und gerechteren Weg für alle Kinder bezeugen. Der bessere Weg muß maßgebend für unsere Kinder sein.

  • Keine Einschränkung der Aufenthaltszeiten behinderter Kinder im Kindergarten, außer für eine Eingewöhnungszeit von maximal 3 Monaten, oder auf ausdrücklichen Wunsch der Eltern. Das ist notwendig, weil z.B. in Niederösterreich von einer "Integrationszeit" gesprochen wird, Kinder mit Behinderungen dürfen dann nur stunden- oder tageweise den Kindergarten besuchen.

  • Verankerung in der Ausbildung: Die veränderte Sichtweise von einer defektorientierten Sonder-Heilpädagogik zu einer kindgerechten, von den Fähigkeiten des Einzelnen ausgehenden Pädagogik muß Niederschlag in der Ausbildung finden. Integration pädagogisch zu realisieren erfordert das Lernen in Projekten und Formen von projektorientierten, offenen Arbeiten im Team, die Kinder nicht selektiert nach äußeren Maßstäben (Können, Leistung udgl.), sondern von deren Voraussetzungen ausgeht. Das sind Fähigkeiten, die dringend in der Ausbildung reflektiert und in das Curriculum einfließen müssen.

8. Integration im berufsbildenden Bereich und der Sekundarstufe II

Neun Pflichtschuljahre - und was dann? Integration im Bereich der Berufsausbildung (z.B. Lehrlingsausbildung) ist im Sinne von Voll- und Teilqualifikation zu ermöglichen. Die Integration in die Sekundarstufe II ist zu ermöglichen. Damit ist die Beschränkung für behinderte Jugendliche und Erwachsene auf bestimmte Standardberufe für Behinderte zu überwinden. Es ist dabei eng mit berufsunterstützenden Diensten, z.B. den Diensten zur Arbeitsassistenz, zusammenzuarbeiten.

Entsprechend dem Beschluß der Bundesregierung, die Förderungsmöglichkeiten behinderter Schüler "in allgemeinbildenden und berufsbildenden mittleren und höheren Schulen auszuweiten" (Behindertenkonzept, S 25), müssen die Schulversuche nun auch in diesem Bereich begonnen werden. Gerade die besonderen Schwierigkeiten, die hier bestehen, machen es notwendig, konzeptive Arbeit zu leisten und praktische Erfahrungen zu sammeln, ehe eine große Zahl behinderter Kinder die integrative Klassen absolviert haben.

Vorschlag: Bildung einer kleinen Arbeitsgruppe im BMUkA - unter Einbeziehung von I:Ö - die Konzepte erarbeitet; § 131a SchOG muß Schulversuche an Berufsschulen und mittleren und höheren Schulen ausdrücklich ermöglichen. Über einen Forschungsauftrag sind binnen Jahresfrist einschlägige internationale Modelle und Erfahrungen zu dokumentieren.

Änderung des Berufsausbildungsgesetz für den einzelnen Lehrberuf: Lehrstellensuchende mit besonderen Bedürfnissen sollen die Möglichkeit bekommen, eine Lehre zu machen, auch wenn sie nicht alle Tätigkeiten, die laut Berufsausbildungsgesetz gefordert sind, erfüllen können.

Die Rahmenbedingungen in Berufsschulen müssen geändert werden, damit auf individuelle Bedürfnisse, die sich aus der Behinderung ergeben, eingegangen werden kann. Es muß die Möglichkeit gegeben sein, sonderpädagogischen Förderbedarf einzusetzen. Nach dem Vorbild des Modellversuches in Südtirol "individualisierte Lehrlingsausbildung" ist in den Berufsschulen integrativer Unterricht mit StützlehrerInnen, Ergänzungsunterricht, individueller Lehrplan, teilweise verbale Beurteilung und die Möglichkeit, in die nächste Berufsschulklasse aufsteigen zu können, obwohl nicht alle Fächer abgeschlossen wurden, einzufordern. Ebenso müssen entsprechende Rahmenbedingungen für die Lehrabschlußprüfung geschaffen werden (z. B. Anerkennung von Teilleistungen).

Zu den angeführten Maßnahmen benötigen Unternehmer/innen einen klaren Rechtsanspruch auf Unterstützungsmöglichkeiten aus Mitteln des Ausgleichsfonds. Umwandlung der Kann-Bestimmung (BEinstG § 6: (2) Nach Maßgabe der Richtlinien (Abs. 3) können aus den Mitteln des Ausgleichstaxfonds (§ 10 Abs. 1) Zuschüsse oder Darlehen gewährt werden ... ) in eine Bestimmung mit Rechtsanspruch.

9. Recht auf Arbeit und Bezahlung

Integration ist unteilbar - ein Leben lang. Die integrative schulische Berufsausbildung ist ein wichtiger Beitrag für den Entwicklungsprozeß von Jugendlichen. Darüber hinaus müssen die integrativen Bemühungen weitergeführt werden ins Erwachsenenleben. Ein zentrales Element des Erwachsenenlebens ist die Arbeits- und Berufswelt. Gerade durch Arbeit kann das Recht auf Teilhabe am ganzen Leben ermöglicht werden.

Unterstützende Maßnahmen wie z. B. Berufsorientierung- und Berufswahlprozesse oder individuelle Qualifizierung am Arbeitsplatz (Job coaching), sollen durch Beratungs- und Begleiteinrichtungen zur Unterstützten Beschäftigung ("Arbeitsassistenz") gewährleistet werden. Diese dezentralen, kleinen Einrichtungen sind in einem komplexen, vielfältigen Prozeß von Berufsfindung und Lebensplanung tätig. Sie beschränken sich nicht auf die Arbeitsvermittlung und -begleitung. Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, daß eine gelungene berufliche Integration persönliche Lebensfragen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen aktualisieren. Im Spannungsfeld zur Arbeit treten Fragen nach neuen Wohn- und Freizeitformen sowie nach Partnerschaft auf, für die es (kreative) Antworten zu suchen gilt.

Vorschlag: Beratungs- und Begleiteinrichtungen zur Unterstützten Beschäftigung sollen in ganz Österreich eingerichtet werden, die flächendeckend Menschen mit besonderen Bedürfnissen bei ihrer Berufsfindung und Lebensplanung unterstützen und den Erwerb beruflicher Qualifikationen organisieren (Job coaching nach dem Prinzip "erst plazieren, dann qualifizieren") können.

Eine Form von Unterstützung und Arbeitsassistenz wird eingefordert, die sich nicht lediglich als erweiterte Möglichkeit der Arbeitsplatzvermittlung begreift. Sie muß von der grundsätzlichen Überzeugung ausgehen, daß jeder Mensch, unabhängig von Art und Schwere seiner Behinderung, das Recht und die Fähigkeit hat, Arbeit auf dem offenen Arbeitsmarkt zu verrichten und in dieser Arbeit berufliche (Teil-) Qualifikationen zu erwerben, wenn er die entsprechende Unterstützung bekommt. Zeitliche Begrenzung der Begleitung, Abgrenzung der KlientInnengruppe, hoher Beratungsschlüssel widersprechen diesen Zielsetzungen. Die Einrichtungen zur Unterstützen Beschäftigung müssen vorrangig vor geschützten Werkstätten finanziert werden. Unterstützte Beschäftigung darf nicht als Ergänzung, sondern muß als wichtigste Alternative zu geschützten Werkstätten betrachtet werden, ein dementsprechender Umbau des Beschäftigungssystems für behinderte Menschen hat zu erfolgen.

Arbeit ohne Lohn im Rahmen von Beschäftigungstherapie-Einrichtungen ist zu unterbinden - volle Anwendung der Werksvertrags-Regelungen für Behinderte in Beschäftigungstherapie-Einrichtungen oder Einrichtungen, wo behinderte Menschen Tätigkeiten zur Aufrechterhaltung der Einrichtungen leisten (Beendigung von Abgeltungen über "Taschengelder").

10. Gesetzliche Standards für Therapie und Begleitung

Bedeutsame quantitative und qualitative Probleme sind in der therapeutischen Versorgung von behinderten Kindern in Österreich zu sehen. Es werden in verschiedenen Einrichtungen immer noch rein defizit-orientierte, methodisch-technizistische oder manipulative Ansatze verwendet oder geduldet, die vor allem an der Anpassung und Korrektur der behinderten Kinder orientiert sind (z.B. Festhaltetherapie, Vojta-Therapie, Therapie nach Doman-Delacato usw.). Solche veraltete heilpädagogische Ansätze mißachten die Unterstützung der Stärken und Kompetenzen eines Kindes und seiner Bezugspersonen im Sinne einer Begleitung und Unterstützung der Motivation und Eigentätigkeit der beteiligten betroffenen Personen, wie sie die Integrationspädagogik fordert. Die mögliche Eigenständigkeit, Selbstbestimmung oder Autonomie bzw. die Kompetenz im Umgang mit den eigenen Problemen steht oft nicht im Mittelpunkt von Therapie und wird einem meist uneinlösbaren Mythos der Heilung/ Besserung geopfert (vgl. dazu Texte zur Therapie in: http://bidok.uibk.ac.at/ und in: Lüpke, Hans von/ Voß, Reinhard (Hg.) Entwicklung im Netzwerk. Systemisches Denken und professionsübergreifendes Handeln in der Entwicklungsförderung. Pfaffenweiler - Centaurus Verlag - 1994, sowie: Niedecken, Dietmut: Namenlos. Geistig Behinderte verstehen. Neuwied - Luchterhand - Neuauflage 1998). Professionsübergreifendes Handeln der entsprechenden Professionellen und Begleitung der ganzen Familien mit behinderten Kindern sind ungenügend verankert und ausgebaut, Dienste zur Familienentlastung (incl. integrativen Kinderhorten) viel zu wenig vorhanden.

Eltern sind bei der Geburt eines behinderten Kindes und vor allem in den ersten Lebensjahren sehr stark an Therapie orientiert und dementsprechend auf Ärzte und Therapeuten bzw. auf lokale Angebote von Einrichtungen angewiesen. Sie können keine Sicherheit über die Qualität der Therapie und Begleitangebote haben. Gibt es für die Psychotherapie ganz allgemein eine lange Diskussion über Standards, die sich irgendwann auch im österreichischen Psychotherapiegesetz niedergeschlagen hat, so gibt es für Therapie mit behinderten Kindern keinerlei Vereinbarungen oder gesetzliche Kontrollen.

Vorschlag: Einsetzung einer Arbeitsgruppe durch die Regierung, die Lösungen zur bundesweiten Koordinierung, Richtlinienerstellung und gesetzlichen Regelung für folgende Problembereiche erarbeiten soll:

  • Therapie: Qualität und quantitativer Bedarf an Therapie für behinderte Kinder und entsprechender (Früh-) Fördereinrichtungen

  • Begleitdienste: Bedarf an familienentlastenden Diensten für Familien mit behinderten Kindern, Begleitdienste für behinderte Personen, Kinderwohngemeinschaften usw.

  • Integration: Ergänzung der wohnortnahen Integration in Kindergarten und Schule durch integrative Kinderhorte und integrative Freizeiteinrichtungen

  • Aus- und Fortbildung: Förderung von Aus- und Fortbildungsprogrammen für im Bereich von Therapie und Familienbegleitung tätige Personen, Benennung von Standards und gesetzliche Absicherung.

I:Ö, INTEGRATION:ÖSTERREICH; Elterninitiativen für gemeinsames Leben behinderter und nichtbehinderter Menschen

Der Artikel entstand in Zusammenarbeit folgender AutorInnen: Mag. Reinhard Burtscher, Heinz Forcher, Mag.a Monika Haider, Dr. René Schindler, Dr. Volker Schönwiese, Dr. Norbert Syrow

Quelle:

Reinhard Burtscher, Heinz Forcher, Monika Haider, Rene Schindler, Volker Schönwiese, Norbert Syrow: Forderungen, Kritikpunkte und Lösungsvorschläge

Erschienen in: erziehung heute, Sonderheft: Weissbuch Integration, Heft 3, 1998 / betrift:integration, Sondernr. 3a 1998, S. 5-15

Hrsg: Tiroler Bildungspolitische Arbeitsgemeinschaft, Studien Verlag Innsbruck 1998

bidok - Volltextbibliothek: Wiederveröffentlichung im Internet

Stand: 21.08.2006

zum Textanfang | zum Seitenanfang | zur Navigation